OffeneUrteileSuche
Beschluss

327 O 176/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0610.327O176.20.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zwar mögen auch Mund-Nase-Bedeckungen, welche keine CE/FDA-Zertifizierung aufweisen, einen gewissen Schutz vor Viren und Bakterien gewährleisten, bei einer Bewerbung von Atemschutzmasken mit einer solchen Zertifizierung wird jedoch ein Schutzstandard suggeriert, welcher den CE- und FDA-Zertifizierungen gerecht wird und entsprechend überprüft worden ist.(Rn.1)
Tenor
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, a) im Internet den Verkauf von Atemschutzmasken mit CE/FDA Zertifizierung zu bewerben, wie aus Anlage K 1 bis K 3 ersichtlich, wenn diese tatsächlich keine solche Zertifizierung aufweisen, und/oder b) Produkte der Warengattung Mund-Nase-Maske als Mundschutzmasken mit der Bezeichnung „Schutz“ anzubieten und zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von € 50.000,00 zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar mögen auch Mund-Nase-Bedeckungen, welche keine CE/FDA-Zertifizierung aufweisen, einen gewissen Schutz vor Viren und Bakterien gewährleisten, bei einer Bewerbung von Atemschutzmasken mit einer solchen Zertifizierung wird jedoch ein Schutzstandard suggeriert, welcher den CE- und FDA-Zertifizierungen gerecht wird und entsprechend überprüft worden ist.(Rn.1) 1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, a) im Internet den Verkauf von Atemschutzmasken mit CE/FDA Zertifizierung zu bewerben, wie aus Anlage K 1 bis K 3 ersichtlich, wenn diese tatsächlich keine solche Zertifizierung aufweisen, und/oder b) Produkte der Warengattung Mund-Nase-Maske als Mundschutzmasken mit der Bezeichnung „Schutz“ anzubieten und zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von € 50.000,00 zur Last. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war in vollem Umfang begründet, da der Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zusteht. Dies gilt für den Tenor zu 1. b) unter dem Gesichtspunkt, dass zwar auch Mund-Nase-Bedeckungen, welche keine CE/FDA-Zertifizierung aufweisen - unabhängig von der Frage, ob sie dann gewerblich als Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr gebracht werden dürfen - einen gewissen Schutz vor Viren und Bakterien gewährleisten mögen, was unter Experten umstritten ist, dass in den Angeboten nach den Anlagen K 1 bis K 3 jedoch ein Schutzstandard suggeriert wird, welcher den CE- und FDA-Zertifizierungen gerecht wird und entsprechend überprüft worden ist, was mangels dieser Zertifizierungen überwiegend wahrscheinlich nicht der Fall ist.