Urteil
327 O 267/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1008.327O267.19.00
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Leitsätze
1. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung scheidet regelmäßig aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, etwa prominent auf der Frontseite einer Pappschachtel. Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu.(Rn.39)
2. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die unterschiedlichen Leistungsergebnisse deutlich und auffällig mit einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Allenfalls bei Produkten, deren Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen ganz überwiegend mit einer bestimmten gestalterischen Konzeption, etwa einem Möbeldesign oder dem Schnitt eines Bekleidungsstücks verbunden ist, gegenüber welcher der Hersteller in den Hintergrund tritt (“Designikonen“), könnte sich die Frage einer lizenzvertraglichen Verbindung und damit einer Herkunftstäuschung stellen. (Rn.40)
3. Eine mittelbare Herkunftstäuschung durch die Verpackungsgestaltung scheidet aus, wenn in dem Produktbereich eine Fokussierung der Verbraucher auf die Marke unter Vernachlässigung der Verpackungsgestaltung erfolgt.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung scheidet regelmäßig aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, etwa prominent auf der Frontseite einer Pappschachtel. Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu.(Rn.39) 2. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die unterschiedlichen Leistungsergebnisse deutlich und auffällig mit einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Allenfalls bei Produkten, deren Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen ganz überwiegend mit einer bestimmten gestalterischen Konzeption, etwa einem Möbeldesign oder dem Schnitt eines Bekleidungsstücks verbunden ist, gegenüber welcher der Hersteller in den Hintergrund tritt (“Designikonen“), könnte sich die Frage einer lizenzvertraglichen Verbindung und damit einer Herkunftstäuschung stellen. (Rn.40) 3. Eine mittelbare Herkunftstäuschung durch die Verpackungsgestaltung scheidet aus, wenn in dem Produktbereich eine Fokussierung der Verbraucher auf die Marke unter Vernachlässigung der Verpackungsgestaltung erfolgt.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 4 Nr. 3 lit. a, b UWG bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG noch aus Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. b) und/oder c) Unionsmarkenverordnung (VO Nr. 2017/1001, im Folgenden „UMV“) noch aus Art. 19 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (VO Nr. 6/2002, im Folgenden „GGV“) zu. Damit bestehen auch die geltend gemachten, darauf aufbauenden Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht nicht. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gestützt auf einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 4 Nr. 3 lit. a, b UWG zu. a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Parteien in persönlicher und sachlicher Hinsicht Mitbewerber sind, wofür im Lichte der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 1114 - nickelfrei) und der Substituierbarkeit insbesondere von A. Complex und N. zur Behandlung von Schnupfen mittels nasenschleimhautabschwellender Wirkstoffe ungeachtet der unterschiedlichen Darreichungsform, unterschiedlicher Nebenwirkungen und abweichender Inhaltsstoffe einiges spricht. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) passivlegitimiert ist, denn es fehlt jedenfalls sowohl an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung als auch an einer vermeidbaren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs der Produkte der Klägerin durch die N.-Produkte. Auch die Frage der Verjährung im Hinblick auf die Beklagte zu 1) kann offenbleiben ebenso wie die von den Parteien leidenschaftlich ausgefochtene Frage, wer sein Verpackungsdesign zuerst hin zu einer ganzflächig farbigen anstelle einer halb weißen Verpackung geändert hat. Es fehlt nämlich bereits an den übrigen, zentralen Tatbestandsvoraussetzungen eines ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes. b) Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz setzt allgemein voraus, dass ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten wird sowie besondere, in § 4 Nr. 3 lit. a bis c näher bezeichnete Umstände, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Ausnutzung der Wertschätzung, hinzutreten, welche die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Letztere Voraussetzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für Leistungsergebnisse, die nicht durch gewerbliche Schutzrechte gesondert geschützt sind, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie Intensität der Übernahme und den besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon). Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Leistungsergebnis, sofern seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon). 2. Ein Fall der Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen. Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern). Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind darüber hinaus solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung durch die Verpackungsgestaltung der N.-Produkte der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich hier just diejenigen Produkte, deren Verpackungen am ähnlichsten sind, nämlich A. Complex und N., auch als für den Verbraucher substituierbare Produkte gegen Schnupfen gegenüberstehen. Sofern es bereits hinsichtlich der Verpackung von A. Complex an einer mittelbaren Herkunftstäuschung fehlt, gilt dies somit erst Recht für die weiteren A.-Verpackungen. a) Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Dies ist häufig bei einer identischen Nachahmung der Fall und scheidet regelmäßig - und damit auch im vorliegenden Fall - aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, was hier mit „ A.“ und „ N.“ prominent auf der Frontseite der Pappschachtel der Fall ist. Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer). Darin manifestiert sich auch im ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz die zentrale Bedeutung der Marke als Herkunftshinweis. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 8, K 9 und K 10) nichts. Die Verkehrsbefragung in Anlage K 8 leidet insofern an einem Mangel, als die befragten Personen bereits mit der ersten Frage auf die A. Complex-Verpackung hingelenkt werden und sich alle Folgefragen daran orientieren. Die erste und dabei aufgrund der Bekanntheit der Marke A. besonders starke Prägung erfolgt somit allein im Hinblick auf das Produkt der Klägerin. Selbst vor diesem Hintergrund geben allerdings zur zweiten Frage bei Vorlage einer N.-Verpackung im Hinblick auf das, was ihnen beim Anblick dieser Verpackung in den Sinn kommt, nur 0,5% eine Erinnerung an A., nur 0,4% ein Aussehen wie A.-Verpackung, nur 0,4% eine Ähnlichkeit mit A. und nur 0,1% (!) ein gleiches Layout/gleiche Aufmachung wie das vorangegangene Produkt ( A. Complex-Verpackung) an. Dieses Ergebnis ändert sich auch in der Verkehrsbefragung unter Verwendung der Verpackungen von A. Complex und N. unter Entfernung jeglicher Hinweise auf Hersteller und Marke nicht (Anlage K 9). Auf Frage 7 antworten unter Vorlage der von jeglichen Schriftzeichen befreiten N.-Verpackung lediglich 3.6% der Befragten, dass ihnen A. in den Sinn kommt; die Werte für B. und A. Complex liegen noch darunter. Gleiches gilt für die Verkehrsbefragung unter Verwendung einer von Schriftzeichen befreiten A. Complex-Verpackung und einer unveränderten Original N.-Verpackung (Anlage K 10). Bei der vergleichbaren Frage 7 liegen die Werte derjenigen Befragten, die eine Assoziation zur A. oder B. herstellen, jeweils unter 2%. Die Ergebnisse dieser - vorbehaltlich der Prägung durch die zuerst vorgelegte A.-Verpackung - offenen Fragen sprechen für sich. Nur ein verschwindend geringer Anteil der Befragten stellt eine Verbindung zu der gerade zuvor gezeigten A. Complex-Verpackung her, wobei eine solche für eine Herkunftstäuschung nicht einmal ausreichen würde. Selbst auf die dritte, zusätzlich zur Vorprägung gelenkte Frage in der Verkehrsbefragung in Anlage K 8, ob es sich beim zweiten ( N.) um dasselbe Arzneimittel handele wie das erste ( A. Complex), antworten nur 14,2% bejahend, 75% hingegen verneinend. Diese Werte verändern sich in den Verkehrsbefragungen in Anlagen K 9 (Frage 8: 41.9% bejahend, 31,9% verneinend) und K 10 (Frage 8: 26% bejahend, 57% verneinend) in einer Größenordnung, die sehr anschaulich die oben erörterte Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach der Verkehr mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte regelmäßig verschiedenen Herstellern zuordnet: In der Verkehrsbefragung K 8 waren beide Verpackungen mit Marke und Hersteller versehen, in der Verkehrsbefragung K 10 war nur die N.-Verpackung mit Marke und Hersteller versehen, in der Verkehrsbefragung K 9 war keine der beiden Verpackungen mit Marke und Hersteller versehen. Zudem wird anhand der drei Befragungen mit unterschiedlichen Verpackungen sehr anschaulich, welch große Bedeutung Marken generell in dem hier betroffenen Bereich von Arzneimitteln des täglichen Gebrauchs, aber gerade auch im Hinblick auf die hier konkret betroffenen, bekannten und traditionsreichen Marken haben. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung ist mit den Verkehrsbefragungen jedenfalls nicht einmal schlüssig dargelegt. b) Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen). Daran fehlt es erneut regelmäßig dann, wenn die unterschiedlichen Leistungsergebnisse deutlich und auffällig mit einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Allenfalls bei Produkten, deren Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen ganz überwiegend mit einer bestimmten gestalterischen Konzeption, etwa einem Möbeldesign oder dem Schnitt eines Bekleidungsstücks verbunden ist, gegenüber welcher der Hersteller in den Hintergrund tritt (“Designikonen“), könnte sich die Frage einer lizenzvertraglichen Verbindung und damit einer Herkunftstäuschung stellen (für einen Anwendungsfall siehe etwa OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn 94 ff - Jeans mit V-Naht). Um die Relevanz einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung für die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, zu beurteilen, ist unter anderem von folgenden Leitlinien auszugehen: Je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen, an denen der angesprochene Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker insbesondere bei Produkten des täglichen Bedarfs mehrere in äußerer Gestaltungsform, insbesondere der Verpackungsgestaltung ähnliche Produkte konkurrieren, desto eher orientiert sich der angesprochene Verkehr vorrangig an der Kennzeichnung, meist in Gestalt einer Marke, so dass eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreicht, um die Herkunftstäuschung zu vermeiden (Ohly/Sosnitza-Ohly, 7.Aufl. 2016, § 4 Rn 3/61; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.43c; BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta). aa) Bereits vor dem Hintergrund dieser, im wesentlichen auf die Kennzeichnung der Produkte abstellenden Erwägungen, die sich hier sowohl aufgrund des betroffenen Produktbereichs als auch aufgrund der Bekanntheit der beiden betroffenen Marken aufdrängen, scheidet im vorliegenden Fall eine mittelbare Herkunftstäuschung aus. (1) Die Verpackungsgestaltung der hier betroffenen rezeptfreien Arzneimittel im OTC-Bereich, die gewöhnlicherweise in Regalen hinter der Apothekenverkaufstheke stehen, weicht in den groben Eckpunkten kaum voneinander ab. Es handelt sich ungeachtet des Produkts und der Darreichungsform meist um rechteckige Schachteln aus Pappe, in denen neben dem Behältnis mit dem Arzneimittel die Packungsbeilage untergebracht ist. Auf den Pappschachteln ist regelmäßig die Marke des Produkts und bisweilen deutlich kleiner auch der Hersteller bereits auf der Vorderseite angegeben. Die Verpackungen sind teils weiß, weisen teils aber auch ganz oder teilweise recht kräftige Farben auf. Dabei verwenden häufig mehrere Hersteller und/oder auch mehrere Produkte die gleichen, mehr oder weniger kräftigen Farben. Dies zeigt, dass die Farben von den Herstellern eher aufmerksamkeitsheischend als herkunftshinweisend verwendet werden. Dabei wird auch die Farbe grün von zahlreichen Herstellern in den unterschiedlichsten Nuancen verwendet, wobei dem angesprochenen Verkehr regelmäßig nicht klar sein dürfte, ob bzw. dass damit auf bestimmte natürliche Inhaltsstoffe hingewiesen wird. Vielmehr wird er mit der Farbe grün häufig schlicht eine positive, heilende Wirkung verbinden (“Grün ist die Hoffnung.“). Die Verpackungen erfüllen damit in erster Linie eine funktionale sowie ein positives Grundgefühl vermittelnde Aufgabe, die weit von einer herkunftshinweisenden Funktion, geschweige denn in Gestalt einer Designikone entfernt ist. (2) Bei den hier in Rede stehenden rezeptfreien Arzneimitteln des OTC-Segments, die gewöhnlicherweise in Regalen hinter der Apothekenverkaufstheke stehen, handelt es sich um niederpreisige Produkte des nahezu täglichen Arzneimittelbedarfs. Sie werden von einer großen Zahl an Verbrauchern regelmäßig in der Erkältungszeit erworben und gehören zur Standardausrüstung einer jeden Hausapotheke, die regelmäßig nach Verbrauch aufgefüllt wird. (3) Im rezeptfreien OTC-Segment stellen die Wettbewerber ihre Marken ganz besonders heraus. Dies liegt vor allem darin begründet, dass es für jedes der mit diesen Arzneimitteln behandelten Symptome, sei es Husten, Kopfschmerzen oder Schnupfen, zahlreiche Alternativen mit zum Teil sogar gleichen Wirkstoffen gibt, so dass die konkurrierenden Produkte weitgehend austauschbar sind. Dem Kauf geht daher regelmäßig kein längerer Auswahlprozess voraus, bei dem Eigenschaften wie Geschmack, Aussehen o.ä. eine Rolle spielen. Wer hier nicht über den Preis den Wettbewerb für sich entscheiden will, ist auf die Stärke seiner Marke angewiesen. Daher stellen die Markenhersteller, zu denen beide Parteien zählen, in diesem Produktbereich in ihrer Werbung die Marken, ihre Tradition und das auf sie gegründete Vertrauen, „bekannt, bewährt“, häufig besonders heraus und betonen das damit verbundene Qualitätsversprechen. Dementsprechend sind den angesprochenen Verkehrskreisen bestimmte, seit Jahrzehnten am Markt befindliche Marken, um die es sich gerade bei A. und N. handelt, durch ihre exponierte und wiederholte Nennung in der Werbung ein Begriff. Die Kaufentscheidung für das eine und gegen das andere Produkt wird somit in erster Linie durch die Marke und nicht durch die äußere Gestaltung der Verpackung determiniert: Der Verbraucher kauft A. ebenso wie N., weil er und schon seine Eltern es immer gekauft und verwendet haben und er der Marke ein besonderes durch Tradition und Beständigkeit erworbenes Vertrauen entgegenbringt, wofür er auch bereit ist, einen bestimmten Preis zu zahlen. Diese Fokussierung der Verbraucher auf die Marke unter Vernachlässigung der Verpackungsgestaltung wird durch die Verkaufssituation in der Apotheke untermauert, welche die Kammer aus eigener Anschauung als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen kann. Der Kunde rezeptfreier oTC-Arzneimittel wählt das von ihm gewünschte Arzneimittel nicht nach der Farbgebung und dem übrigen Layout der Verpackung aus. Vielmehr geschieht dies aufgrund der breiten Auswahl substituierbarer Arzneimittel - darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ebenso von der Binko/Tebonin-Entscheidung des OLG Köln, GRUR-RS 2015, 03538 wie aufgrund der Tatsache, dass die A.-Produkte der Klägerin in nahezu jeder Apotheke im OTC-Bereich prominent platziert sind - entweder anhand des Preises (“Geben Sie mir ein günstiges Nasenspray.“), anhand bestimmter Inhaltsstoffe (“Ich hätte gerne ein Nasenspray ohne Konservierungsstoffe.“) oder anhand einer bestimmten Marke, in die der Kunde besonderes Vertrauen hat oder die schon seine Eltern immer gekauft haben, so dass sie ihn seit jüngster Kindheit begleitet (“Ich hätte gerne N.-Nasenspray.“ oder „Ich hätte gerne A. gegen Schnupfen.“). Dies ändert sich auch nicht, wenn der Kunde bereits ein A.-Arzneimittel erworben hat und nun noch ein Nasenspray sucht. Im Übrigen ist die Farbvielfalt hinter der Apothekenverkaufstheke zunehmend so groß, wovon sich die Kammer erneut selbst ein Bild machen kann, dass der Kunde in der Kürze der Zeit kaum zielsicher die Nasensprays mit der gleichen oder einer ähnlichen Grundfarbe der Verpackung lokalisiert und sodann auswählt. Bei einem austauschbaren Produkt für unter € 10,- wird er sich schon die Mühe einer Auswahl auf Sicht kaum je machen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn man mit der Klägerin nicht nur die Verkaufssituation in der Apotheke, sondern bereits die Wahrnehmung von Werbung im Vorfeld mit in den Blick nimmt. Da die Werbungen für die Produkte der Klägerin und der Beklagten kaum je direkt nebeneinander wahrgenommen werden dürften, erscheint es bereits deswegen fernliegend, dass es nach Ansicht einer N.-Werbung zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommt, zumal auf der von der Klägerin auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 13.08.2020 abgebildeten N.-Werbung noch deutlichere Unterschiede zu den A.-Produkten erkennbar sind als allein bezogen auf die Verpackungen, insbesondere weniger grün und mehr weiß. Auch vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, dass bzw. inwiefern ein Kunde mit einer A.-Werbung im Hinterkopf in der Apotheke zielgerichtet allein aufgrund der Verpackungsgestaltung auf ein N.-Nasenspray zeigen sollte. Vielmehr wird er entweder ein A.-Nasenspray verlangen, was es nicht gibt, oder A. Complex, wenn er es kennt, oder aber erneut nach dem billigsten der in jeder Hinsicht substituierbaren Nasensprays oder -tropfen fragen. Schließlich ist abschließend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei A. als auch bei N. um sehr unterscheidungskräftige und einprägsame Marken handelt, die zudem offenkundig (§ 291 ZPO) bekannt sind. Sie sind seit Jahrzehnten in breitem Umfang auf dem Markt präsent und jedermann, darunter auch den Mitgliedern der Kammer, entgegengetreten. Diese sind zudem auf der Vorder- und Oberseite der Verpackungen oben stehend, zentral, in der größten und auffälligsten Schrift der Verpackung prominent angebracht, so dass sie unmittelbar ins Auge stechen. bb) Aufgrund der großen Bedeutung der Marke im hier betroffenen Warenbereich werden die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei N. um eine Zweit- oder Handelsmarke der Klägerin handelt. Selbst bei identischen oder zumindest sehr ähnlichen Produkten, was im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf A. Complex und N. angenommen werden könnte, die unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste), keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox). Derartige, besondere Umstände, die den Schluss auf einen Hersteller, der unter einer Zweitmarke handelt, nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Berücksichtigt man die von der Klägerin selbst betonte Bekanntheit der Marke A. im Produktsegment rezeptfreier OTC-Arzneimittel und die erläuterte positive Assoziationswirkung der Marke bei den Verbrauchern, erscheint es fernliegend, dass diese davon ausgehen könnten, bei dem N.-Nasenspray oder den N.-Nasentropfen handele es sich um eine Zweit- oder gar Handelsmarke des Herstellers der A.-Produkte. Erstens hat die Klägerin bisher sämtliche Sortimentserweiterungen der ursprünglichen, klassischen A.-Schmerztablette nachvollziehbarerweise unter der überaus bekannten Marke A. vorgenommen und stets lediglich mit einem Zusatz versehen (Effect, Complex, Migräne, Protect). Zweitens handelt es sich bei den A.-Produkten der Klägerin nicht um ein hochpreisige Produkte, die häufig um eine preiswertere Zweit- oder Handelsmarke ergänzt werden, und die N.-Produkte werden in derselben, über den Generika-Herstellern angesiedelten Preisspanne angeboten. Drittens handelt es sich bei N. entgegen der Ansicht der Klägerin selbst um eine bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Marke, was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Bezeichnung N. nach Ansicht der Klägerin eine plausible Adaption der Bezeichnung A. für ein Nasenspray wäre. Zum einen sind lediglich die Endung „-in“ identisch, was beide Bezeichnungen mit zahlreichen anderen Arzneimitteln teilen (Meditonsin, Tebonin, Thomapyrin). Zum anderen hat allenfalls N. einen Bezug zum betroffenen Körperteil, währen es sich bei A. um eine Bezeichnung handelt, die allenfalls an den Wirkstoff Acetylsalicylsäure angepasst ist. Schließlich hat die Klägerin sogar für ihr Präparat A. Complex, welches die Nase befreit, die Kernbezeichnung A. lediglich mit einem Zusatz versehen. cc) An dieser Beurteilung der vermeidbaren mittelbaren Herkunftstäuschung ändert sich auch nichts, wenn man neben der Markenbezeichnung auf den Produkten weitere, für den Gesamteindruck und damit für die vermeidbare Herkunftstäuschung potentiell relevante Gestaltungselemente in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der in Rede stehenden Verpackungen in den Blick nimmt. Denn die bestehenden Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten der Produktverpackungen reichen nicht aus, um - ungeachtet der unterschiedlichen Markenkennzeichnungen - eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu begründen. Dabei ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund der deutlich voneinander abweichenden, dem Verkehr bekannten und schon lange am Markt präsenten Marken A. und N., welche die Gefahr einer Herkunftstäuschung bereits deutlich reduzieren, wenn nicht sogar nahezu ausschließen, an die Nachahmung der weiteren Gestaltungselemente und deren wettbewerbliche Eigenart hohe Anforderungen zu stellen sind, um dennoch eine vermeidbare Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG zu begründen. Ins Auge sticht zunächst die unterschiedliche Größe und Form der Verpackungen von A. Complex einerseits und sämtlichen N.-Produkten andererseits. Die A. Complex-Verpackung ist eher breit und tief, wobei sich Höhe und Breite nur geringfügig unterscheiden, so dass sich die Verpackung an das Erscheinungsbild eines Würfels annähert, während die N.-Verpackungen eine kleine Grundfläche haben, dafür jedoch recht hoch sind, so dass sie eher den Eindruck eines hohen Turms erwecken. Selbst wenn man, wie nicht, davon ausgehen würde, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehen könnte, dass diese abweichende Form allein der Tatsache geschuldet ist, dass es sich um ein Nasenspray in einer hohen schlanken Flasche im Gegensatz zu Tabletten oder Pulversachets handelt, führen weitere Gestaltungsunterschiede zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Dies gilt insbesondere die von der Klägerin besonders betonte Farbgebung der Verpackungen. Entgegen den von der Klägerin vorgelegten Photos in ihren Schriftsätzen und Anlagen, die insofern einen verfälschenden Eindruck wiedergeben, weisen die Verpackungen von A. Complex und N. im Original einer erheblich abweichende Farbgestaltung auf. Erstens weichen die Grüntöne nicht nur unwesentlich voneinander ab, wobei der Verkehr zahlreiche Grüntöne und deren Nuancen im OTC-Arzneimittelsegment gewohnt ist, so dass er dem entweder keine herkunftshinweisende Funktion beimisst oder aber auch kleine Unterschiede wahrnimmt. Zweitens, und das scheint entscheidend, ist die A. Complex-Verpackung nahezu durchgehend in einem einheitlichen Grünton gehalten, der allenfalls nach rechts hin etwa dunkler, aber immer noch deutlich wahrnehmbar grün ist. Im Gegensatz dazu ist mehr als untere Hälfte der Seitenflächen der N.-Verpackungen, auf die der Kunde in der Apotheke blickt, schwarz gehalten, das nach oben hin bis circa 3/4 der Verpackung langsam von schwarz über dunkelgrün in ein helleres grün übergeht. Dadurch wird ein ganz anderer Gesamteindruck erzeugt. Deutliche Unterschiede weisen auch die beiden verwendeten Gesichtssilhouetten auf. Während jene auf der A.-Complex-Verpackung waagerecht seitlich blickt, blau ist, mehrere weiße Punkte aufweist sowie weiß und grün umrandet ist, ist jene auf den N.-Verpackungen leicht nach hinten geneigt, komplett schwarz und von einer von unten nach oben verlaufenden, über die Silhouette nach oben hinausreichenden Aura in changierenden Blau- oder Grüntönen umgeben. Auch dies führt zu einem ganz anderen Gesamteindruck der Verpackungen - eher plakativ und mit scharfen Konturen bei A. Complex gegenüber strömend und leicht bei N.. Entgegen der Behauptung der Klägerin weichen auch die „Bauchbinden“ der beiden Verpackungen deutlich voneinander ab. Während diese auf sämtlichen A.-Verpackungen grau, teilweise mit einer anderen Farbe, bei A. Complex blau, gehalten ist, ist sie bei den N.-Verpackungen jeweils changierend silber, rot oder orange. Erneut ist der Gesamteindruck dadurch ein anderer, abgesehen davon, dass zahlreiche Arzneimittel derartige Bauchbinden in verschiedenen Farben aufweisend, so dass diese kaum wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Komplettiert werden die Unterschiede durch die abweichende Gestaltung des Markennamens. Der Schriftzug A. ist in Großbuchstaben gehalten, der Schriftzug N. in Groß- und Kleinbuchstaben. Der übereinstimmend weißen Schriftfarbe kommt dabei keine wettbewerbliche Eigenart zu, da diese bei farbigen Arzneimittelpackungen regelmäßig anzutreffen ist. Die erörterten Umstände der äußeren Gestaltung führen nicht nur für sich genommen zu deutlichen Abweichungen, sondern auch in der Gesamtschau der beiden Verpackungen zu einem ganz erheblich abweichenden Gesamteindruck, der insbesondere in der Gesamtschau mit den auf den Verpackungen gut sichtbar angebrachten, dem angesprochenen Verkehr bekannten Marken eine mittelbare Herkunftstäuschung ausschließt. An dieser Einschätzung ändern die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 8, K 9 und K 10) erneut nichts. Dabei ist vorweg zu schicken, dass die Verkehrsbefragungen in den Anlagen K 9 und K 10 vor dem Hintergrund der erörterten Bedeutung der Markenkennzeichnungen kaum Aussagekraft haben. Sie betreffen fiktive Verpackungsgestaltungen ohne die jeweiligen Marken- und Herstellerbezeichnungen (bei K 9 hinsichtlich beider Verpackungen, bei K 10 nur hinsichtlich der A. Complex-Verpackung), die keinen Schluss darauf zulassen, inwiefern hinsichtlich der mit den Hersteller- und insbesondere Markenkennzeichnungen versehenen Verpackungen eine mittelbare Herkunftstäuschung vorliegt. Es bleibt die Verkehrsbefragung Anlage K 8, die zunächst einmal an den oben bereits erörterten Mängeln einer Prägung zu Beginn und einer Lenkung im weiteren Verlauf der Befragung leidet. Hinzu kommt, dass die Fragen 4, 5 und 6, welche die mittelbare Herkunftstäuschung betreffen, kein Indiz dafür sind, dass tatsächlich eine mittelbare Herkunftstäuschung eintritt. Zum einen ist die Verwechslungsrate bei den Fragen 4 und 5 nicht besonders hoch. Zum anderen droht mit jeder weiteren Frage im Verhältnis der Fragen 3 bis 5 eine weitere Verfälschung, da der Druck auf die Befragten, nun doch wenigstens die Herkunft aus demselben Unternehmen oder jedenfalls Verbindungen zwischen den Unternehmen zu bejahen, mit jeder weiteren Frage steigt - dies insbesondere, da lediglich die zwei Verpackungen zum Vergleich stehen. Zudem zeichnen die Antworten auf Frage 6 ein sehr diffuses Bild hinsichtlich der Gründe dafür, Verbindungen zwischen den Unternehmen anzunehmen, welche die beiden Arzneimittel herstellen. Darunter finden sich zahlreiche Gründe, die nichts mit den Verpackungen, ja nicht einmal etwas mit den konkreten Arzneimitteln zu tun haben. Insgesamt ist die Aussagekraft auch der Verkehrsbefragung Anlage K 8 daher begrenzt und nicht in der Lage, die auf eigener Sachkunde des Gerichts beruhende Einschätzung der Rechtsfrage einer mittelbaren Herkunftstäuschung in Frage zu stellen. 4. Eine Ausnutzung der Wertschätzung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden und der nachahmende Mitbewerber dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei kann sich die unlautere Rufausnutzung nicht nur auf eine Herkunftstäuschung stützen, die bereits von lit. a erfasst wäre, sondern auch darin liegen, dass sich der Mitbewerber mit der von ihm angebotenen Ware an eine fremde Leistung anlehnt, indem er erkennbar auf den Mitbewerber oder dessen Waren Bezug nimmt (stRSpr, etwa BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Ob eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Waren vorliegt, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere dem Grad der Anlehnung und der Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts. Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einer unlauteren Rufausnutzung oder -beeinträchtigung durch die Antragsgegnerin. Bereits mangels einer Herkunftstäuschung erscheint es eher fernliegend, von einer Ausnutzung des Rufs auszugehen, doch fehlt es darüber hinaus auch an einer bezugnehmenden Anlehnung an die Aufmachung der A. Complex-Verpackung durch die Beklagten. Dagegen spricht erneut die überragende Bedeutung der Marken A. und N.. Zum einen hat sich die Marke N., was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilten kann, im Bereich der Nasensprays und -tropfen über Jahrzehnte einen eigenen Ruf erarbeitet, so dass die Anlehnung an den Ruf einer anderen Marke, die bisher nicht einmal Nasensprays oder -tropfen herstellt, fernliegend erscheint. Zum anderen ist der Ruf der Produkte der Klägerin - wie oben ausführlich dargelegt - primär mit der Marke A. und nicht mit der Gestaltung der Verpackungen verknüpft, zumal diese nach den obigen Ausführungen eine eher unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Schließlich spricht gegen eine Rufausnutzung der ebenfalls bereits oben erläuterte deutlich abweichende Gesamteindruck der in Rede stehenden Verpackungen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt der Behinderung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 4 Nr. 4 UWG zu. Dazu fehlt es an einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Beklagten. In Betracht käme allenfalls ein marktbezogener Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin dergestalt, dass die Verpackungsgestaltung von N. dazu führt, dass die Klägerin ihre Produkte am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ein solcher scheidet jedoch aus. Die von der Klägerin insofern angeführte erhebliche Einschränkung ihrer Möglichkeiten, in einer grünen A.-Verpackung ein ihr aktuelles Portfolio erweiterndes Produkt in Gestalt eines Nasensprays oder eines Schmerzmittels in Tropfenform auf den Markt zu bringen, reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus. Das ergibt sich bereits daraus, dass ihr dies auch im Lichte der angegriffenen N.-Verpackung unbenommen bleibt, da es insofern in beide Richtungen an einer Herkunftstäuschung fehlt. Mangels einer Herkunftstäuschung ist die Verpackungsgestaltung der Beklagten zudem auch nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der Klägerin gerichtet, so dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit ihr Interesse, die gegenwärtige Verpackungsgestaltung beizubehalten, gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer eventuellen Sortimentserweiterung in jedem Fall überwiegt. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gestützt auf eine Irreführung hinsichtlich der Herkunft gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. gestützt auf eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 2 UWG zu. Aufgrund der fehlenden Herkunftstäuschung und Rufausnutzung, für die auf die Ausführungen unter 1. verwiesen wird, vermag die Kammer weder eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bzgl. der Herkunft noch eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die sich am Markt gegenüberstehenden Produkte der Parteien zu erkennen. 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. b) und/oder c) UMV hinsichtlich der Unionsmarken und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 iVm § 4 Nr. 1 MarkenG hinsichtlich der deutschen Marke zu. a) Das Landgericht Hamburg ist als Unionsmarkengericht nach Artt. 124 lit. a, 125 Abs. 1, 126 UMV iVm § 125e Abs. 1, 125g MarkenG und § 32 ZPO für die Ansprüche aus den Unionsmarken international, örtlich und sachlich für Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zuständig. b) Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. b) und/oder c) UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 iVm § 4 Nr. 1 MarkenG scheitert jedoch daran, dass es sowohl an einer Verwechslungsgefahr als auch daran fehlt, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marken der Klägerin durch die Verpackungsgestaltung der Beklagten in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Dazu ist auf die Ausführungen unter 1. zur fehlenden Herkunftstäuschung und Rufausnutzung bzw. -beeinträchtigung zu verweisen. 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagten schließlich kein geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 19 Abs. 1 GGV zu. a) Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 81 lit. a, 82 Abs. 1, 90 GGV international und gemäß § 63 Abs. 1, 63b Abs. 1, 52 DesignG iVm § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die vermeintliche Verletzung durch das Angebot der N.-Produkte auch in Hamburg eingetreten ist und weiter einzutreten droht. b) Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19 GGV scheitert jedoch daran, dass es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der beiden sich gegenüberstehenden Produktgestaltungen iSd. Art. 10 GGV fehlt. Ob ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht, bestimmt sich aus der Sicht des informierten Benutzers auf der Grundlage der offenbarten Erscheinungsform in Form einer wertenden Betrachtung. Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede zu berücksichtigen und es ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung, sprich prägend sind, oder in den Hintergrund treten. Berücksichtigt man, dass der informierte Benutzer diejenigen Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz, die sogar der Durchschnittsverbraucher wahrnimmt, erst Recht wahrnehmen wird, da seine Kenntnisse und sein Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn 30 - Meda Gate), fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen den Erscheinungsformen des Sammelgeschmacksmusters Nr. ... - 0001 bis 0005 und den N.-Verpackungen. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen. Zudem handelt es sich bei den Erscheinungsformen des Sammelgeschmacksmusters durchgängig um solche, welche die allgemeine A.-Verpackung reduziert auf die Farbtöne grün, grau und weiße Schrift zum Gegenstand haben. Zwischen diesen und den N.-Verpackungen besteht jedoch in jedem Fall ein hinreichend abweichender Gesamteindruck. Besonders augenfällig und damit für den abweichenden Gesamteindruck prägend sind dabei die durchgehend grüne ( A.) gegenüber einer zu mehr als der Hälfte nahezu schwarzen Verpackung ( N.) und die bei sämtlichen Erscheinungsformen vollkommen fehlende Abbildung einer Nasen- oder Gesichtssilhouette. Aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Gestaltung kommt es im vorliegenden Fall auf die Wechselwirkungen zwischen dem Grad der Gestaltungsfreiheit, dem Grad der Musterdichte, dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz und den für einen abweichenden Gesamteindruck erforderlichen Unterschieden nicht entscheidend an. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme entgegen dem Regelfall von einer Kostentragungspflicht der Klägerin abzusehen. Andere Gründe iSd. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sind nur solche, die sich aus der Prozesssituation ergeben, insbesondere solche, welche vom ehemaligen § 93d ZPO in Unterhaltsprozessen erfasst waren. Etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben dabei außen vor (BGH NJW 2004, 223). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist auf Grundlage des § 51 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufmachung der Verpackung des Produkts N. der Beklagten in ihrer Gesamtkomposition, da sich diese unlauter an die Aufmachung ihrer A.-Produkte anlehne. Die Klägerin gehört zum B.-Konzern und ist als solche in die Vermarktung und den Vertrieb der apothekenpflichtigen Arzneimittel, insbesondere durch die Lizenzierung der entsprechenden Marken, deren Inhaberin sie ist, involviert. Zu diesen apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehören auch die unter der Marke A. vertriebenen Produkte. Die Beklagte zu 1) ist ein pharmazeutisches Unternehmen, deren Tochtergesellschaft, die M. S. GmbH, bis zum Verkauf der OTC-Sparte das N.-Sortiment vertrieben hat. Die Beklagte zu 3) ist - nach einer Umfirmierung - jene Gesellschaft im P. & G.-Konzern, an welche die Geschäftsanteile der M. S. GmbH im Zuge des Verkaufs der OTC-Sparte übertragen wurden. Bei der Beklagten zu 2), gegen welche die Klage zurückgenommen worden ist, handelt es sich um eine nicht operativ tätige Service-Gesellschaft im P. & G.-Konzern, die zentrale Verwaltungsfunktionen, unter anderem die Rechts- und Steuerabteilung, wahrnimmt. Die Verpackungen der verschiedenen A.-Produkte weisen seit Mitte 2014 - Launch für die Verpackung der klassischen A.-Schmerztablette war am 25.06.2014 - einen durchgängig grünen Farbton auf. Zuvor war der obere Teil der Verpackungen in weiß gehalten. Die Verpackungen der unterschiedlichen A.-Produkte weisen neben dem grünen Grundton meist einen grauen Streifen auf, der häufig zusätzlich noch von einem farbigen Streifen in Orange, Rot, Blau oder Gelb über- oder unterlegt ist. Einen stilisierten Kopf weisen nur die Verpackungen von A. Effect mit orangem Streifen und grünem Kopf sowie von A. Complex mit blauem Streifen und blauem Kopf auf. Für die genauere Gestaltung der Verpackungen wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Anlage B 6 verwiesen. Die Verpackungen der N.-Produkte waren vor der aktuellen, streitgegenständlichen Aufmachung, für die auf die exemplarisch in Anlagenkonvolut B 6 vorgelegten Verpackungen verwiesen wird, stets zweifarbig mit überwiegendem Weiß-Anteil gehalten, wiesen jedoch schon immer eine stilisierte Nase, bisweilen von links, bisweilen von recht, teilweise auch bereits mit einer Aura auf. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. ... mit Priorität vom 25.09.2018, der deutschen Bildmarke DE ... mit Priorität vom 05.08.2014, der Unionsbildmarke Nr. ... mit Priorität vom 31.08.2018, der Unionsbildmarke Nr. ... mit Priorität vom 04.08.2014, der Unionsbildmarke Nr. ... mit Priorität vom 18.08.2014, der Unionsmarke Nr. ... mit Priorität vom 31.08.2018 sowie des Sammelgeschmacksmusters Nr. ... mit Priorität vom 04.08.2014. Die Klägerin meint, die Verpackungsgestaltung von N., für die die Beklagten verantwortlich seien, führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da diese aufgrund der grünen Farbe, der Gesichtssilhouette, den silbergrau oder metallisch anmutenden Streifen sowie der weißen Schriftfarbe davon ausgingen, dass es sich bei den von den Beklagten angebotenen Nasensprays bzw. -tropfen um Produkte aus dem Hause der Klägerin handele oder zumindest wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindungen bestünden. Dass und in welchem Umfang es tatsächlich zu Verwechslungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen gekommen sei, ergebe sich insbesondere aus den in ihrem Auftrag durchgeführten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 8, K 9 und K 10). Sowohl in der Verkaufssituation in der Apotheke und vorgeprägt durch anderswo wahrgenommene Werbungen würden Kunden, die bereits ein A.-Produkt gekauft haben oder aber eine A.-Werbung wahrgenommen haben, eher zum Nasenspray der Beklagten als zu einem anderen Nasenspray greifen, da sie die N.-Produkte mit der Klägerin in Verbindung bringen würden. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, die Aufmachung der N.-Nasensprays und -tropfen stelle sich auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes als vermeidbare Herkunftstäuschung sowie unlautere Rufausbeutung dar. Bei der Aufmachung handele es sich um eine nachschaffende Nachahmung der A.-Verpackungsaufmachung, insbesondere jener von A. COMPLEX, sowohl der aktuellen als auch der von 2008 bis 2014/15 verwendeten. Dies werde schon wegen der großen Ähnlichkeit der Verpackungen vermutet. Die Verpackungsgestaltung von A., insbesondere von A. COMPLEX, so die Klägerin weiter, besäße wettbewerbliche Eigenart, die durch die Bekanntheit der Verpackung, welche sich aus den Verkehrsbefragungen ergebe, noch gesteigert sei. Auf der Grundlage dieser wettbewerblichen Eigenart, so die Klägerin weiter, komme es jedenfalls zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung. Dazu trügen eine Reihe von Faktoren bei. So sei ein Nasenspray eine sinnvolle Ergänzung zur Produktpalette der Klägerin. Für den Verkehr sei es daher naheliegend, dass die N.-Produkte aus dem Hause der Klägerin stammten. Da die Marke N. weder bekannt noch von den Kunden einem bestimmten Hersteller zugewiesen würde, sei es wahrscheinlich, dass die Marke als reine Handelsmarke wahrgenommen werde. Zudem, so die Klägerin weiter, würden die OTC-Produkte in Apotheken auf Sicht gekauft, da sie regelmäßig hinter dem Verkaufstresen ausgestellt seien. Dem angesprochenen Verkehr fielen daher - anders etwa als im Süßwaren- oder Lebensmittelbereich - eher die Produktfarbgebung und -aufmachung als die Marken- und Herstellerangaben ins Auge. Dementsprechend seien nicht die Marken- und Herstellerangaben, sondern die Verpackungsgestaltung herkunftshinweisend, wobei geringfügig abweichende Gestaltungsmerkmale gegenüber der einheitlichen Grundfarbe und dem übereinstimmenden Farbschema für den Gesamteindruck ohne Bedeutung seien. Ein Kunde, der sich bereits für ein A.-Produkt entschieden habe, werde daher aufgrund des gleich anmutenden grünen Grundfarbtons der Verpackung eher auf ein N.-Produkt als auf ein anderes Nasenspray aufmerksam, wobei dem Kunden das N.-Produkt zusätzlich noch deswegen besonders ins Auge steche, weil Nasensprays überwiegend in weißen Verpackungen verkauft würden. Der eher petrol-grün gehaltene Grundfarbton der A.- und N.-Verpackungen werde in diesem Kontext auch nicht, wie bei zahlreichen pflanzlichen Arzneimitteln, als bloßer Verweis auf die verwendeten pflanzlichen Grundstoffe verwendet. Zur gleichen Farbgestaltung komme hinzu, so die Klägerin weiter, dass dem Verkehr in dem hier betroffenen Produktsegment die Produktmarken geläufiger seien als die Herstellerangaben, die Produktmarken A. und N. sich sehr ähnlich seien, ohne dass die Marke N. so bekannt sei, dass Kunden sie gezielt verlangten, so dass der Kunde in der Apotheke aufgrund der Kombination von gleichem Grundfarbton und ähnlicher Produktmarke im Zuge der Assoziation mit der A.-Verpackung und der A.-Marke eher ein N.-Produkt als ein anderes Nasenspray kaufe. Neben der Herkunftstäuschung, so die Klägerin weiter, liege auch eine Rufausbeutung vor, die von Hersteller- und Markenangaben gänzlich unabhängig sei. Schließlich ist die Klägerin in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht der Auffassung, die Produktgestaltung der Beklagten führe zu einer gezielten Behinderung der Klägerin, da sie die Klägerin daran hindere, die im Bereich von Schmerz- und Erkältungsmitteln ungewöhnliche grüne Farbgebung zur räumlichen und inhaltlichen Ausweitung ihres Produktportfolios zu verwenden. Zu guter Letzt ist die Klägerin der Auffassung, die Verpackungsgestaltung der Beklagten verletze Markenrechte der Klägerin. Die Unionsmarke NR. ... , auf die sich die Klägerin vorrangig stützt, weise eine durch die Dauer und Intensität der Benutzung und Bewerbung gesteigerte Kennzeichnungskraft auf. Vor diesem Hintergrund liege aufgrund der hochgradigen Zeichen- und Warenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, da die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der Marke nahezu identisch übernommen würden und das Verpackungsdesign insofern auch herkunftshinweisenden Charakter habe, so dass von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen sei. Jedenfalls sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund der Zuordnungsverwirrung durch die Verpackungsgestaltung nicht in Abrede zu stellen. Schließlich, so die Klägerin weiter, stünden ihr unabhängig von einer Verwechslungsgefahr die geltend gemachten Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes zu, da es sich bei den Gestaltungselementen der A.-Verpackungen, die Gegenstand der Unionsmarke seien, um eine bekannte Marke handele. Deren Unterscheidungskraft nutzten die Beklagten aus, indem sie sich mit der Gestaltung der N.-Nasensprays in die Sogwirkung der Marke begäben, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem Ruf zu profitieren. Dadurch verwässerten die Beklagten zugleich die Unterscheidungskraft der Unionsmarke Nr. ... . Dies erfolge bei umfassender Interessenabwägung auch in unlauterer Weise. Für die weiteren Klagemarken, so die Klägerin weiter, würden dieselben Erwägungen entsprechend gelten. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 07.01.2020 auf die Beklagte zu 3), die P & G H. G. GmbH, erstreckt, während sie ihre Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2), der P. & G. S. GmbH, mit Schriftsatz vom 09.06.2020 zurückgenommen hat. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, Nasenspray und / oder Nasentropfen in Deutschland in den nachfolgend abgebildeten Aufmachungen anzubieten: (und zwar ohne Rücksicht darauf, ob unten links " M." steht oder nicht), 2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Art, Dauer und Umfang der Benutzung entgegen der Ziffer 1, 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren aus Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten sind der Meinung, weder der Verpackungsgestaltung des A.-Sortiments als Ganzem noch der Verpackungsgestaltung von A. Complex komme wettbewerbliche Eigenart zu. Das gesamte A.-Sortiment weise eine viel zu große Bandbreite an Unterschieden in den verwendeten Farben und Symbolen auf, aber auch die A. Complex Verpackungsgestaltung weise für sich genommen keine wettbewerbliche Eigenart auf, da die Farbe grün gemeinfrei sei und die Kopfsilhouette auf Erkältungsmedikamenten weit verbreitet sei, so dass beide Elemente als Herkunftshinweis untauglich seien. Auch bei einer Würdigung des Gesamteindrucks der Verpackung von A. Complex fehle es dieser an wettbewerblicher Eigenart, da die zwei Elemente der grünen Farbgebung und der Silhouette eines Kopfes weder einzeln noch in Kombination im hier betroffenen Produktbereich ungewöhnlich seien. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, selbst wenn man eine wettbewerbliche Eigenart der A. Complex Verpackung unterstelle, würde es an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung iSd. § 4 Abs. 3 lit. a UWG fehlen. Dazu wiesen die Verpackungen zu große Unterschiede auf. So weiche etwa der Grünton ab, bei der A. Complex-Verpackung trete der zudem graue und nicht silberne Streifen gegenüber der blauen Bauchbinde in den Hintergrund. Zudem sei der Streifen auf den N.-Verpackungen nicht durchgehend und nach oben geschwungen und er weise auf den Baby- und Kleinkinder-Verpackungen keine silber-graue, sondern eine rote bzw. orange Farbe auf. Das Silhouetten-Motiv sei als Grundidee gemeinfrei und weiche in der konkreten Ausgestaltung deutlich voneinander ab. Der Kopf sei bei der A.-Verpackung stilisiert, gerade gehalten, blau, nach links durch deutliche Streifen abgesetzt und weise zur Identifizierung der zu behandelnden Symptome drei weiße Kreise auf. Demgegenüber sei der Kopf auf der N.-Verpackung ein Schattenriss, fast schwarz, nach hinten geneigt, je nach Alterszielgruppe unterschiedlich gestaltet, nach links durch sphärische Felder abgesetzt und weise keine bildlichen Hinweise auf die zu behandelnden Symptome auf. Auch weiche die Verpackungsform (Hochversus Querformat) voneinander ab. Schließlich ragten die N.-Produkte mit ihrer Verpackungsgestaltung nicht aus dem wettbewerblichen Umfeld von Nasensprays und -tropfen heraus, so dass der Verpackungsgestaltung generell keine herkunftshinweisende Funktion zukomme. Erstens wiesen nicht alle Nasensprays eine überwiegend weiße, sondern oft eine farbige Verpackungsgestaltung auf, insbesondere Otriven als Hauptkonkurrent mit der Farbe blau, und zweitens sei die Abbildung einer Nasen- oder Gesichtssilhouette, teilweise sogar mit Aura, im Bereich der Medikamente gegen Erkältungssymptome weit verbreitet, um auf die mit dem Medikament zu behandelnden Symptome hinzuweisen. Dabei werde häufig auch die Farbe grün prominent auf den Verpackungen verwendet. Zweitens scheide eine Herkunftstäuschung wegen der deutlich abweichenden und bekannten Marken bzw. Herstellerkennzeichnungen ( A. und B. versus N. und M.) auf den Verpackungen aus. Dies gelte umso mehr bei pharmazeutischen Produkten, da der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers bei diesen besonders hoch sei, so dass er beim Erwerb auf die Marken und Herstellerkennzeichnungen besonders achte. Hinzu komme die Verkaufssituation in der Apotheke, in welcher der Kunde die hier betroffenen Produkte nicht selbst nach flüchtigem Blick greife, sondern im Verkaufsgespräch die Namen der Produkte fielen und der Kunde sodann ein bestimmtes Produkt unter Nennung des Markennamens verlange. Die Kunden würden sich nicht allein am Farbton „grün“ der Verpackung orientieren und danach ein Produkt bloß auf Sicht auswählen. Vielmehr würden sie entweder den Produktnamen oder die Produktkategorie nennen und in letzterem Falle den Apotheker aussuchen und beraten lassen. Bei abweichender Marken- bzw. Herstellerkennzeichnung scheide eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus und komme eine mittelbare Herkunftstäuschung nur in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr die abweichende Herstellerkennzeichnung nicht als Hinweis auf einen abweichenden Hersteller, sondern als bloße Handelsmarke wahrnehme, wofür die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trage. Vorausgesetzt sei, dass der Verkehr die angebliche Handelsmarke als solche erkenne. Dies sei bei der bekannten Marke N. ausgeschlossen (anders als bei Binko im Vergleich zu Tebonin). Aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Verpackungsgestaltung, so die Beklagten weiter, unternähmen sie ausreichende Maßnahmen, um jede auch nur theoretisch denkbare Herkunftstäuschung zu vermeiden. Abschließend sind die Beklagten im Hinblick auf eine mittelbare Herkunftstäuschung der Ansicht, die von der Klägerin vorgelegten Umfragen stützten das Verkehrsverständnis nicht, da es sich um eine normative Fragestellung handele, die das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen habe, da es zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre. Zudem wiesen die Verkehrsbefragungen zahlreiche handwerkliche Fehler auf, so dass sie zur Ermittlung der Verkehrsauffassung auch aus diesem Grund unbrauchbar seien. Dies sei insbesondere deswegen der Fall, weil die befragten Personen bewusst gelenkt würden, indem zunächst A.-Verpackungen präsentiert würden. Trotz dieser Lenkung sei bemerkenswert, dass bei der offenen Frage nach allen von der unveränderten oder neutralisierten N.-Verpackung ausgelösten Assoziationen nur eine verschwindend geringe Anzahl an Personen angegeben habe, an A. oder B. zu denken. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, es fehle auch an einer Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG. Dafür reichten Assoziationen nicht aus, sondern es müssten konkrete Gütevorstellungen übertragen werden, was im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Bekanntheit der Marke N. ausscheide, die ihren eigenen guten Ruf habe. Gegen eine Rufausbeutung sprächen auch die geringen Überschneidungsbereiche der Indikationen von A. und N.. Insofern könne man A. nicht als Original mit gutem Ruf und N. als Nachahmung ansehen, die sich an den Ruf anhänge. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, dass es an einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Verpackungsgestaltung der N.-Produkte fehle. Es läge keine der anerkannten Fallgruppen vor, es fehle an einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten und es seien auch keine anderen, einen Unlauterkeit begründenden Behinderungsumstände erkennbar. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die N.-Verpackung keine Verwechslungsgefahr mit den A.- oder auch nur den A. Complex-Verpackungen hervorrufe. § 5 Abs. 2 UWG sei bereits nicht anwendbar. Zudem stellten der Grünton und die weiße Schrift keine Kennzeichnung iSd. § 5 Abs. 2 UWG dar, da es sich um übliche, rein graphische Elemente handele, und die Abbildung des Kopfes sei eine ebenso weit verbreitete Gestaltung, die gemeinfrei sei. Aus denselben Gründen scheide auch eine Irreführung iSd. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG aus. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, der Klägerin stünden auch keine markenrechtlichen Ansprüche zu. Dafür fehle es bereits an einer markenmäßigen Benutzung, da die grüne Farbe und die übrige Gestaltung der Verpackung vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen würden. Zum Nachweis dessen seien die Verkehrsgutachten der Klägerin untauglich, da sie fehlerhaft seien und es sich im Übrigen um eine Rechtsfrage handele, die das Gericht selbst zu beantworten habe. Aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten im Arzneimittelsektor, in dem häufig indikationsbezogene Darstellungen anzutreffen seien, fehle es der Verpackungsgestaltung im Hinblick auf Farbe und graphische Elemente an einem markenmäßigen Charakter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).