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Urteil

327 O 32/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0624.327O32.20.00
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit einer Zustellung entfällt nicht deshalb, weil das Merkblatt nach Anhang II zur EuZVO die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle nicht enthält. Nach Art. 8 EuZVO kann die Verweigerung nur sofort bei der Zustellung oder binnen einer Woche durch – postalische – Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Für beide Möglichkeiten der Verweigerung sind die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle irrelevant. (Rn.40) 2. Soweit eine Investmentgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausrichtet, folgt die Zuständigkeit des deutschen Gerichts Art. 17 Abs. 1 lit. c) und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Von der Zuständigkeit des deutschen Gerichts sind auch Ansprüche insoweit erfasst, als sie auf Deliktsrecht gestützt werden. Im Verbrauchergerichtsstand können neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können. (Rn.47) 3. Die Rechtswahlklausel in den Genussrechtsbedingungen hinsichtlich der Anwendung österreichischen Rechts ist wirksam. Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (öKSchG) unterwirft nur die Rechtswahl in AGB zugunsten des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedsstaats einer strengeren Kontrolle bzw. erklärt diese für teilweise unwirksam. Hieraus folgt e contrario, dass die Wahl des Rechts eines EWR-Mitgliedsstaats, hier des österreichischen Rechts selbst, grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern in AGB möglich ist. (Rn.50)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 11.12.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit einer Zustellung entfällt nicht deshalb, weil das Merkblatt nach Anhang II zur EuZVO die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle nicht enthält. Nach Art. 8 EuZVO kann die Verweigerung nur sofort bei der Zustellung oder binnen einer Woche durch – postalische – Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Für beide Möglichkeiten der Verweigerung sind die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle irrelevant. (Rn.40) 2. Soweit eine Investmentgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausrichtet, folgt die Zuständigkeit des deutschen Gerichts Art. 17 Abs. 1 lit. c) und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Von der Zuständigkeit des deutschen Gerichts sind auch Ansprüche insoweit erfasst, als sie auf Deliktsrecht gestützt werden. Im Verbrauchergerichtsstand können neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können. (Rn.47) 3. Die Rechtswahlklausel in den Genussrechtsbedingungen hinsichtlich der Anwendung österreichischen Rechts ist wirksam. Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (öKSchG) unterwirft nur die Rechtswahl in AGB zugunsten des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedsstaats einer strengeren Kontrolle bzw. erklärt diese für teilweise unwirksam. Hieraus folgt e contrario, dass die Wahl des Rechts eines EWR-Mitgliedsstaats, hier des österreichischen Rechts selbst, grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern in AGB möglich ist. (Rn.50) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 11.12.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig (hierzu unten I), in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet und unterlag im Übrigen der Abweisung (hierzu unten II). I. Die Klage ist zulässig, denn die Klageschrift wurde ordnungsgemäß zugestellt und das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. 1. Die Klageschrift wurde der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt. Die diesbezüglichen Rügen der Beklagten gehen fehl. a) Die Wirksamkeit der Zustellung scheitert nicht daran, dass die Beklagte entgegen Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit informiert worden wäre, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung zu verweigern oder das Schriftstück binnen einer Woche zurückzusenden, wenn es nicht in einer Sprache, die der Empfänger versteht oder der Amtssprache des Zustellungsmitgliedsstaats (hier: Englisch) verfasst ist. Denn der – von der Beklagten lediglich behauptete – Umstand, dass das Merkblatt nach Anhang II zur EuZVO die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle nicht angegeben habe, vermag die Wirksamkeit dieser Belehrung nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Art. 8 EuZVO kann die Verweigerung nur sofort bei der Zustellung oder binnen einer Woche durch – postalische – Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Für beide Möglichkeiten der Verweigerung sind die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle schlicht irrelevant. Zwar ist im Formblatt nach Anhang II zur EuZVO lediglich die Angabe einer Email-Adresse und einer Faxnummer mit dem *-Zusatz „Angabe freigestellt“ versehen. Hieraus folgt jedoch nicht der Umkehrschluss, dass die Angabe einer Telefonnummer für eine wirksame Belehrung erforderlich wäre. Maßgeblich ist der Sinn der Belehrung, der darauf gerichtet ist, den Zustellungsempfänger über die Möglichkeit der Annahmeverweigerung und über die Modalitäten derselben zu informieren. Hierfür ist die Telefonnummer der Empfangsstelle nicht erforderlich. b) Die Wirksamkeit der Zustellung scheitert auch nicht daran, dass die Klageschrift am Empfang am Geschäftssitz der Beklagten abgegeben wurde. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine ordnungsgemäße Zustellung nach dem – gem. Art. 7 Abs. 1 EuZVO maßgeblichen – Zustellungsrecht von England und Wales handelte. Denn ein Zustellungsfehler wäre jedenfalls geheilt. Auch im Anwendungsbereich der EuZVO kommt eine Heilung grundsätzlich in Betracht (Okonska, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, vor Kap. II, Rn. 25 ff.), wobei sich die Heilung nach den Vorschriften des Übermittlungsmitgliedstaats, hier also nach deutschem Recht bemisst (vgl. EuGH, Urteil vom 03.07.1990, C-305/88, Rn. 29 – Lancray SA v. Peters & Sickert KG, BeckRS 2004, 73101, mit dem Hinweis, dass die Verfahrenseinleitung zum Erkenntnisverfahren gehört und sich die Heilung daher nach der lex fori des Urteilsstaats bemisst). Demnach ist hier gemäß § 189 ZPO Heilung eingetreten, weil die Klagschrift offensichtlich eine für die Beklagte vertretungsberechtigte Person erreicht hat, die sodann den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat. 2. Das Landgericht Hamburg ist auch international und örtlich zuständig. a) Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen steht der Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht entgegen. Bereits nach ihrem Wortlaut beschränkt diese Vereinbarung nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Anderes zuständiges Gericht ist hier das Landgericht Hamburg. b) Die Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger ist Verbraucher und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T. Investment AG, hat ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und auch der Beklagten selbst auf Deutschland im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO folgt bereits daraus, dass Anleger in Deutschland angeworben wurden und (auch) die Beklagte – wie das Schreiben gemäß Anlage K 4 zeigt – unter einem Z. Briefkopf mit L.er Impressum in der Fußzeile an den Kläger in Deutschland in deutscher Sprache abgefasste Geschäftsbriefe versendete und ein gleichfalls in diesem Schreiben angegebenes Konto bei der F. Sparkasse unterhielt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die T. I. AG im Rahmen ihrer auf Deutschland ausgerichteten Geschäftstätigkeit lediglich Anlegergelder eingenommen und diese nicht auch in Deutschland wieder investiert hat. Bereits dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ist nicht zu entnehmen, dass die auf den anderen Mitgliedsstaat ausgerichtete Tätigkeit das Aktivgeschäft betreffen muss. Eine solche einschränkende Auslegung wäre auch mit Blick auf den Verbraucherschutzzweck der EuGVVO (vgl. Erwägungsgrund 18 zur EuGVVO) jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – das auf die Verbraucher in einem anderen Mitgliedsstaat ausgerichtete Geschäft gerade die Einnahme von Anlegergeldern betrifft und einen wesentlichen Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausmacht. Da die Beklagte infolge der Verschmelzung der T. I. GmbH, die aus der T. I. AG hervorgegangen war, Rechtsnachfolgerin derselben geworden ist, ist der Verbrauchergerichtsstand auch gegen die Beklagte begründet, ohne dass es darauf ankäme, ob diese selbst ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausrichtet. c) Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO erfasst die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auch insoweit, als sie auf Deliktsrecht gestützt sind. Im Verbrauchergerichtsstand können nämlich neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 – C-96/00 – Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 56 [zum EuGVÜ]; BGH, Urteil vom 21.05.2011 – VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 32 [zum LugÜ]; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 1). Dies ist bei den vom Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüchen der Fall, weil sich diese sämtlich auf die von ihm gehaltenen Genussrechtsbedingungen beziehen und daher nicht sinnvoll von der vertraglichen Beziehung getrennt betrachtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2011 – VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 33, zur Verbindung zwischen Vermögensverwaltungsvertrag und Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG). II. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger Rückzahlung des Nennbetrags seiner Anlage in Höhe von 14.000,00 € begehrt, und unterlag im Umfang eines Teils der Zinsforderung des Klägers und soweit sie auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet ist der Abweisung. 1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrags der Anlage des Klägers, der sich aus Vertrag bzw. aus einer vertraglichen Schadensersatzpflicht ergibt, unterliegt österreichischem Recht, das aber lediglich im Umfang eines Teils der von dem Kläger geltend gemachten Zinsforderung zu einem anderen Ergebnis führt als deutsches Sachrecht. Die Rechtswahlklausel in § 13 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen ist wirksam. Ihre Wirksamkeit ist unabhängig davon, ob auf den hier in Rede stehenden Vertragsschluss die Art. 27 ff. EGBGB a. F. oder die Rom-I-VO Anwendung finden bzw. findet, nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen (Art. 27 Abs. 4 EGBGB a. F. i. V. m. Art. 31 EGBGB a. F. [die Verbraucherschutzvorschrift des Art. 29 EGBGB a. F. galt nur für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder für Verträge über die Finanzierung solcher Geschäfte] bzw. Artt. 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO). § 13a Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (öKSchG) unterwirft nur die Rechtswahl in AGB zugunsten des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedsstaats einer strengeren Kontrolle bzw. erklärt diese für teilweise unwirksam. Hieraus folgt e contrario, dass die Wahl des Rechts eines EWR-Mitgliedsstaats, hier des österreichischen Rechts selbst, grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern in AGB möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtswahl nach den Maßstäben des österreichischen Rechts überraschend im Sinne von § 13a Abs. 2 öKSchG in Verbindung mit § 864a ABGB wäre (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014 – 327 O 187/14, Rn. 26 – juris, zu § 305c BGB, wonach die Wahl des Rechts am Sitz des Verwenders grundsätzlich nicht überraschend ist). 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Nominalwerts seiner Genussrechtsbeteiligung aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, sofern die Genussrechtsbeteiligung des Klägers nicht wirksam in Aktien der Beklagten umgewandelt wurde, und unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Schadensersatzpflicht im Falle einer wirksamen Umwandlung der Genussrechtsbeteiligung in Aktien der Beklagten. Da dem Kläger in beiden genannten Konstellationen ein Anspruch in derselben Höhe zusteht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Umwandlung der Genussrechte in Aktien der Beklagten wirksam war. Die Voraussetzungen dafür, dass der Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzbetrag geringer als der Nominalwert der Genussrechte anzusetzen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. a) Es spricht einiges dafür, dass die Umwandlung der Genussrechte in Aktien der Beklagten unwirksam ist, weil weder die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen noch die Voraussetzungen des § 226 Abs. 3 des österreichischen Aktiengesetzes (öAktG) erfüllt sind. Die Aktien der Beklagten sind nicht gleichwertig mit einer Genussrechtsbeteiligung. Dies folgt insbesondere aus der fehlenden Kündigungsmöglichkeit der Aktien. Die Möglichkeit des Genussrechtsinhabers, seine Genussrechtsbeteiligung – wenn auch nach einem zeitlichen Kündigungsausschluss und mit langer Frist – zu kündigen, stellt eine wesentliche Begrenzung des Risikos seiner Anlage dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen die Rückzahlung nach Kündigung grundsätzlich zum Nennbetrag erfolgen sollte, es sei denn, das Genussrecht nimmt an einem Verlust der Gesellschaft teil, wofür die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig ist. Demgegenüber stellt die Rücknahmeverpflichtung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Aktien zum Nominalwert keine gleichwertige Beendigungsmöglichkeit des Investments des Klägers dar. Denn die Beklagte hat den Nominalwert der Aktien – im Übrigen auf nicht nachvollziehbarer Berechnungsgrundlage – auf 0,001 € je Aktie festgelegt, so dass die Rücknahme der Aktien des Klägers auf der Grundlage des Schreibens gemäß Anlage K 4 gegen Rückzahlung von 9,61 € erfolgen würde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt daher keine im Mindesten sinnvolle Beendigungsmöglichkeit vor. b) Geht man hingegen davon aus, dass die Umwandlung der Genussrechte des Klägers in Aktien der Beklagten trotz der fehlenden Gleichwertigkeit wirksam war, ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzes. Nach österreichischem Recht ist gemäß § 1295 Abs. 1 öABGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Hierbei kann es sich auch um die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten handeln (Welser, Bürgerliches Recht Band II, 13. Aufl. 2007, S. 87 f.). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, bei einer Umwandlung § 8 der Genussrechtsbedingungen zu beachten und dem Kläger gleichwertige Rechte einzuräumen. Wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass ihr Gesellschaftsstatut, nämlich das Recht von England und Wales, keine Genussrechte kennt, wäre die entsprechende Rechtspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahin gegangen, eine Verschmelzung auf eine Gesellschaft einer Rechtsordnung, die keine gleichwertigen (Genuss-)Rechte kennt, zu unterlassen. Keinesfalls kann es der Emittentin gestattet sein, sich der Pflicht nach § 8 der Genussrechtsbedingungen zu entziehen, indem sie sich an einer Umwandlung beteiligt, die dazu führt, dass ein Recht zur Anwendung kommt, welches keine gleichwertigen Rechte kennt. Diese Pflicht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verletzt und schuldet dem Kläger daher Schadensersatz. Diese Schadensersatzpflicht trifft nunmehr die Beklagte als Rechtsnachfolgerin. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Genussrechte nicht in Aktien der Beklagten umgewandelt worden wären. c) Der Anspruch besteht in Höhe des Nennbetrags der Genussrechtsbeteiligungen des Klägers, also in Höhe von 14.000,00 €. Die Voraussetzungen einer Verlustteilnahme nach § 6 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 der Genussrechtsbedingungen hat die Beklagte – die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist – schon nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Insoweit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast durch Vorlage der Bilanz zum 31.12.2017 und der zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung nicht nachgekommen, da für die Frage der Verlustteilnahme der 31.12.2018 (Stichtag der Verschmelzung auf die Beklagte) maßgeblich wäre. Zwar hat die Beklagte behauptet, das Genussrechtskapital sei im Jahr 2018 nicht wiederaufgefüllt worden, und meint sie, der Kläger sei für ein etwaiges Wiederauffüllen darlegungs- und beweisbelastet. Das ist aber unzutreffend, weil die Minderung des Rückzahlungsbetrags nach § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen eine für die Beklagte günstige Rechtsfolge ist, weshalb sie für das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Hierfür genügt die schlichte Behauptung, es habe keine Wiederauffüllung stattgefunden, nicht. Insoweit ist auch das Schreiben der Beklagten aus Februar 2019 zu berücksichtigen, in welchem diese den „rechnerischen Wert“ der Genussrechte zum 31.12.2018 mit 9.608,91 € angegeben und hierzu in der Fußnote auf die Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 verwiesen hatte, so dass sie auch vor diesem Hintergrund hätte darlegen müssen, warum und gegebenenfalls inwieweit der von ihr selbst angegebene „rechnerische Wert“ für den Rückzahlungsbetrag nicht maßgeblich sein soll. d) Der Anspruch war gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen zum 31.03.2019 fällig. Auf eine „sinngemäß[e]“ Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen gemäß deren § 6 Nr. 4 Satz 3 – Fälligkeit erst am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses – kann sich die Beklagte nicht berufen, da für eine derartige „sinngemäß[e]“ Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen kein Raum ist: Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten existiert infolge des Erlöschens der T. I. GmbH durch deren Verschmelzung auf die Beklagte nämlich kein Jahresabschluss zum 31.12.2018. 3. Nach § 1333 Abs. 1 öABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 öABGB besteht ferner ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, indes zunächst lediglich in der in Österreich geltenden gesetzlichen Höhe von 4 % p. a. und erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB als lex fori in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, 1358). 4. Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten schließlich nicht verlangen, da der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bereits vor Fälligkeit der Hauptforderung beauftragt hatte und auch das außergerichtliche Forderungsschreiben vor Fälligkeit der Hauptforderung – nämlich vom 28.03.2019 – datiert, so dass es sich bei den dem Kläger insoweit erwachsenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Ergebnis nicht um im Sinne von § 1333 Abs. 2 öABGB vom Schuldner verschuldete, notwendige Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahme gehandelt hat (vgl. allgemein Größ, in: Kletečka/Schauer, ABGB-Onlinekommentar, Stand 01.07.2018, § 1333 Rn. 14). 5. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da diese nur für den – hier nicht gegebenen – Fall, dass das Gericht davon ausgeht, „dass ein Zahlungsanspruch mangels Abrechnung zum 31.12.2018 noch nicht begründet ist“, gestellt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung bzw. Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung, hilfsweise auf Abrechnung jener Beteiligung und – im Wege der Stufenklage – Zahlung, sowie Anwaltskostenersatz in Anspruch. Der Kläger zeichnete unter der Vertragsnummer ... vinkulierte Genussrechte in Höhe von 14.000,00 € vom Typ „T. A. F. ...“ bei der T. I. AG, einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts. Diese Aktiengesellschaft wurde im Jahr 2013 in eine GmbH österreichischen Rechts umgewandelt, die schließlich mit Wirkung zum 31.12.2018 auf die Beklagte, eine Gesellschaft nach dem Recht Englands und Wales, verschmolzen wurde. In den Genussrechtsbedingungen „T. A. 2007“, die in Anlage K 2 vorliegen, finden sich auszugsweise folgende Regelungen: „§ 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung 1. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbegrenzt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf von einem Geschäftsjahr seit der Begebung der Genussrechte (§ 3 Abs. 2) (Mindestvertragsdauer) zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (Laufzeitende), nachfolgend jeweils zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres. 2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3. […] 4. Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich einer etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist drei Monate nach dem Laufzeitende fällig. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 5 S. 2 dieser Bedingungen sinngemäß. […] § 8 Bestandsschutz 1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen. […] § 13 Schlussbestimmungen 1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich. 2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. […]“. Für die weiteren Einzelheiten der Genussrechtsbedingungen wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigte die T. I. GmbH dem Kläger, dessen Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung fristgerecht erhalten und zum 31.12.2018 vorgemerkt zu haben, und wies sie ferner darauf hin, dass mit der Abwicklung der Kündigung erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2018 begonnen werden könne (vgl. Anlage K 3). Mit Wirkung zum 31.12.2018 wurde die T. I. GmbH grenzüberschreitend auf die Beklagte verschmolzen und in der Folgezeit aus dem österreichischen Handelsregister gelöscht (vgl. Anlage K 1). Mit Schreiben aus Februar 2019, in dessen Fußzeile Firma und Anschrift der Beklagten benannt sind und in dessen Briefkopf sowie nach den Worten „Mit freundlichen Grüßen“ es „T. Anlegerverwaltung“ heißt, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Genussrechte infolge einer Restrukturierung in Aktien der Beklagten umgewandelt worden seien und der rechnerische Wert der Genussrechte des Klägers zum 31.12.2018 bei 9.608,91 € gelegen habe (vgl. Anlage K 4). Hieraus ergäben sich 9.608 „Stammaktien B“ zu einem Nennwert von 0,001 € an der Beklagten. Die Angabe des rechnerischen Werts von 9.608,91 € ist mit einer Fußnote mit der Ziffer 3 versehen, die wie folgt aufgelöst wird: „Der Berechnung des rechnerischen Wertes zum Stand 31.12.2018 liegen die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 zugrunde.“ Daraufhin ließ der Kläger u. a. unter Bezugnahme auf dessen zum 31.12.2018 erfolgte Kündigung die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2019 an die aus dem Passivrubrum ersichtliche Anschrift der Beklagten in L. zur Zahlung von 9.608,91 € auffordern (vgl. Anlage K 5). Hierauf reagierte die Beklagte indes nicht. Mit Schriftsatz vom 25.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben, welche der Beklagten im Wege der Rechtshilfe nach den Vorschriften der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO) am 11.12.2019 an deren Geschäftssitz in L. „by l. at the post room in a s. e.“ zugestellt wurde. Dabei wurde die Beklagte ausweislich des bei den Akten befindlichen Zustellungszertifikats der F. P. S. der S. C. of E. and W. vom 05.01.2020, auf das insoweit verwiesen wird, darüber informiert, dass sie die Annahme des Dokuments verweigern könne, wenn das Dokument nicht in der Landessprache oder in einer anderen Sprache abgefasst sei, die die Zustellungsempfängerin versteht. Die Klageschrift wurde der Beklagten in deutscher Sprache zugestellt; eine Zurückweisung der Zustellung ist nicht erfolgt. Bereits bevor das Zustellungszertifikat vom 05.01.2020 am 20.01.2020 bei der Kammer eingegangen ist, hatte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 27.12.2019 mitgeteilt, die Beklagte zu vertreten, und Akteneinsicht beantragt. Der Kläger behauptet, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hätten ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Nach Kündigung der Genussrechtsbeteiligung schulde die Beklagte dem Kläger nach den Genussrechtsbedingungen bzw. im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung der Einlage des Klägers, hilfsweise Abrechnung der Beteiligung und – im Wege der Stufenklage – Zahlung, sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 14.000,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen, 2. hilfsweise a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nr. ... auf den 31.12.2018 abzurechnen; b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Guthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2019; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 588,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Dies folge zum einen daraus, dass die Klage nicht wirksam erhoben worden sei, weil die Klageschrift nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung hätte an ein vertretungsberechtigtes Organ erfolgen müssen, was durch die Abgabe am Empfang am Geschäftssitz der Beklagten nicht erfolgt sei. Auch sei sie, die Beklagte, entgegen Art. 8 EuZVO nicht hinreichend über ihr nachträgliches Annahmeverweigerungsrecht belehrt worden, weil ihr die Telefonnummer und andere Fernkommunikationsadressen der englischen Empfangsstelle nicht mitgeteilt worden seien. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung komme nicht in Betracht, weil die EuZVO keine entsprechenden Heilungsvorschriften enthalte. Das angerufene Gericht sei ferner unzuständig. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin auf den deutschen Markt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen befassten sich lediglich mit der Vereinnahmung von Anlegergeldern und der Investition derselben. Dies stelle keine Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 17 EuGVVO dar. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Umwandlung auf Beklagtenseite sei rechtmäßig und wirksam erfolgt. Gesetzliche Grundlage hierfür sei § 96 Abs. 2 des österreichischen GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 des österreichischen AktG. Demnach seien den Inhabern von Genussrechten bei einer Verschmelzung gleichwertige Rechte zu gewähren. Dies sei hier erfolgt. Die Aktien der Beklagten gewährten – ebenso wie die Genussrechte – einen Anteil an Gewinn und Verlust ohne Nachschusspflicht. Zwar seien die Aktien der Beklagten nicht kündbar. Dafür bestehe ein Rückgaberecht an die Beklagte zum Nominalwert, was eine wirtschaftlich gleichgestellte Beendigungsmöglichkeit darstelle. Ohnehin kenne das Recht von England und Wales keine Genussrechte, weshalb die Einräumung gleichartiger Rechte ausreichend sei. Der Wert der Genussrechte sei durch Verluste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, an denen die Genussrechte teilnähmen, völlig aufgezehrt. Dies ergebe sich aus der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31.12.2017 und der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung. Die Genussrechte seien im Laufe des Jahres 2018 auch nicht wiederaufgefüllt worden. Für 2018 sei keine Bilanz mehr erstellt worden, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits mit Wirkung zum 31.12.2018 auf die Beklagte verschmolzen worden sei. Hierauf komme es aber nicht an, weil ohnehin der Kläger für ein Wiederauffüllen seiner Genussrechte darlegungs- und beweisbelastet sei. Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund des Sachstands vom 14.05.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).