Urteil
327 O 323/20
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0805.327O323.20.00
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Leitsätze
1. Der Patentinhaber hat wegen einer Patentverletzung einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.(Rn.29)
2. Der Patentverletzer hat dem Patentinhaber Schadenersatz zu leisten, wenn er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Wenn ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Patentinhaber ein Schaden entstanden ist und dieser noch nicht beziffert werden kann, weil der Patentinhaber ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen.(Rn.123)
3. Damit der Patentinhaber in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagtenseite zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.(Rn.124)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
ein chirurgisches Lasersystem zur Fragmentierung von Linsengewebe eines Auges, umfassend: einen gepulsten Laser, der geeignet ist, einen gepulsten Laserstrahl zu erzeugen; ein Optikmodul, das eine oder mehrere Linsen und einen oder mehrere Reflektoren aufweist, die geeignet sind, um den Laserstrahl zu fokussieren und auf einen Zielbereich im Linsengewebe zu richten; eine Bildgabevorrichtung, die geeignet ist, reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall aus dem Zielbereich vom Linsengewebe zu sammeln, um Bilddaten zu erfassen; ein Systemsteuermodul, das geeignet ist, um ein Lasersteuersignal zu erzeugen, um den gepulsten Laser zu steuern und ein Strahlsteuersignal zu erzeugen, um das Optikmodul zu steuern und das Fokussieren und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das Strahlsteuersignal einzustellen; wobei das Systemsteuermodul geeignet ist, die erfassten Bilddaten zu verarbeiten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen; dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul ferner geeignet ist, das Optikmodul zu steuern, um den gepulsten Laser zu scannen, um eine regelmäßige Anordnung von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse auszubilden durch Erstellen von Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen, um Zelloberflächen und Zellgrenzen derart zu erzeugen, dass gekrümmte Schichten von photodisruptierten Blasen erstellt werden, um einer natürlichen Krümmung im Zielbereich im Linsengewebe des Auges Rechnung zu tragen und dadurch das Gewebe entlang Oberflächen und Grenzen der Zellen in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration aufzubrechen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
(unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP 2 926 780 B1);
2. der Klägerin und der A. L.,... (im Folgenden: „A. L.“) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar gegenüber der A. L. vom 15. September 2018 bis zum 30. Juli 2020 und gegenüber der Klägerin seit dem 31. Juli 2020 vorgenommen haben,
und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung, der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. September 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.08.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. September 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:
a. die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;
b. soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;
c. soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet ist, als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten begangenen Handlungen (1) der A. L. vom 15. September 2018 bis zum 07. April 2019 und (2) der Klägerin seit dem 08. April 2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; in Ziffer I.1 in Höhe von 600.000 €, in Ziffer I.2 in Höhe von € 65.000, in Ziff. I.3.-5 in Höhe von jeweils 15.000,- € und in Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss: Der Streitwert wird insgesamt auf 775.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Patentinhaber hat wegen einer Patentverletzung einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.(Rn.29) 2. Der Patentverletzer hat dem Patentinhaber Schadenersatz zu leisten, wenn er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Wenn ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Patentinhaber ein Schaden entstanden ist und dieser noch nicht beziffert werden kann, weil der Patentinhaber ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen.(Rn.123) 3. Damit der Patentinhaber in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagtenseite zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.(Rn.124) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, ein chirurgisches Lasersystem zur Fragmentierung von Linsengewebe eines Auges, umfassend: einen gepulsten Laser, der geeignet ist, einen gepulsten Laserstrahl zu erzeugen; ein Optikmodul, das eine oder mehrere Linsen und einen oder mehrere Reflektoren aufweist, die geeignet sind, um den Laserstrahl zu fokussieren und auf einen Zielbereich im Linsengewebe zu richten; eine Bildgabevorrichtung, die geeignet ist, reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall aus dem Zielbereich vom Linsengewebe zu sammeln, um Bilddaten zu erfassen; ein Systemsteuermodul, das geeignet ist, um ein Lasersteuersignal zu erzeugen, um den gepulsten Laser zu steuern und ein Strahlsteuersignal zu erzeugen, um das Optikmodul zu steuern und das Fokussieren und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das Strahlsteuersignal einzustellen; wobei das Systemsteuermodul geeignet ist, die erfassten Bilddaten zu verarbeiten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen; dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul ferner geeignet ist, das Optikmodul zu steuern, um den gepulsten Laser zu scannen, um eine regelmäßige Anordnung von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse auszubilden durch Erstellen von Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen, um Zelloberflächen und Zellgrenzen derart zu erzeugen, dass gekrümmte Schichten von photodisruptierten Blasen erstellt werden, um einer natürlichen Krümmung im Zielbereich im Linsengewebe des Auges Rechnung zu tragen und dadurch das Gewebe entlang Oberflächen und Grenzen der Zellen in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration aufzubrechen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP 2 926 780 B1); 2. der Klägerin und der A. L.,... (im Folgenden: „A. L.“) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar gegenüber der A. L. vom 15. September 2018 bis zum 30. Juli 2020 und gegenüber der Klägerin seit dem 31. Juli 2020 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung, der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben; 4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. September 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.08.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. September 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a. die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b. soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c. soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet ist, als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten begangenen Handlungen (1) der A. L. vom 15. September 2018 bis zum 07. April 2019 und (2) der Klägerin seit dem 08. April 2019 entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen. IV. Das Urteil ist. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; in Ziffer I.1 in Höhe von 600.000 €, in Ziffer I.2 in Höhe von € 65.000, in Ziff. I.3.-5 in Höhe von jeweils 15.000,- € und in Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird insgesamt auf 775.000 € festgesetzt. I. Unterlassungsanspruch Der von der Klägerin gegen die Beklagtenseite geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt ist. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten, Vernichtung und Rückruf. 2. Das von den Beklagten angebotene Präzisionslasersystem „C.“ verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. a) Technisch-medizinischer Hintergrund Die klagepatentgemäße Erfindung betrifft augenchirurgische Systeme u.a. zur Behandlung des Katarakts (sog. "Grauer Star"), heute auch als Femtosekundenlaser-Kataraktoperation bezeichnet. Die Kataraktoperation erfasst die Entfernung der menschlichen Linse und den Ersatz der entfernten Linse durch eine Kunstlinse. Ein Katarakt ist eine Trübung der Augenlinse, die zu einer Verschlechterung des Sehvermögens führt. Die Linse ist ein Teil des vorderen Abschnitts des menschlichen Auges, der Folgendes umfasst: die Hornhaut („cornea“), die Vorderkammer („anterior chamber“), die Iris (mit der Pupille), die Hinterkammer („posterior chamber“), die Linse („lens“) und die Ziliarkörper („ciliary body“): Die Linse selbst besteht aus drei Schichten, dem Kern, dem Cortex und der Kapsel. Die Linsenkapsel bildet die äußerste Schicht der Linse, der weiche Cortex ist die mittlere Schicht und der harte Kern bildet das Innere der Linse: Ein Femtosekundenlaser arbeitet mit Infrarot-Lichtimpulsen im Bereich von Femtosekunden (Billiardstelsekunden, 1 fs = 10−15 s = 0,000.000.000.000.001 s). Durch eine starke Fokussierung (kleiner Lichtpunkt) entstehen hohe Intensitäten im Fokuspunkt. Bei kurzer Pulsdauer werden pro Puls geringe Energiemengen eingesetzt. Dadurch wird das Gewebe auf atomarer Ebene durch die Umwandlung von Laserenergie in mechanische Energie (= Photodisruption) getrennt. Durch die hohe Energiedichte bilden sich Luftbläschen aus Wasser und Kohlendioxid, welche das Gewebe an vorher exakt berechneten Stellen trennen, dies in der Regel ohne Verletzung oder sonstige Gewebeschädigung. Ein 3D-Bildgebungsverfahren unterstützt den Eingriff (Wikipedia, Stichwort: Femtosekundenlaser-Kataraktoperation). b) Zum Klagepatent Das Klagepatent betrifft Laserchirurgietechniken und –systeme für Augenoperationen. Zum Stand der Technik nennt das Klagepatent einleitend die WO... (= rop 1 bzw. NK 2). Dort werde ein Laser-Augensystem beschrieben, das zum Schneiden von Augenlinsenmaterial in Würfel geeignet sei, die anschließend abgesaugt und entfernt werden könnten. Ein Schnittgitter könnte erstellt werden, um die Linse zu fragmentieren (Abs. [00003]). Gemäß Abs. [0012] des Klagepatents sind im Stand der Technik verschiedene Operationsmethoden zur Entfernung der Augenlinse bekannt, bei denen die Linse in kleine Fragmente aufgebrochen wird, die dann wiederum durch kleine Einschnitte im Auge entfernt werden können. Zur Durchführung gibt es verschiedene Möglichkeiten: manuelle mechanische Instrumente, Ultraschall, erhitzte Flüssigkeiten oder Laser. Diese Methoden aus dem Stand der Technik haben in der Regel jedoch erhebliche Nachteile. Zum einen ist es notwendig, mit Sonden in das Auge einzudringen, um die Fragmentierung zu erreichen, und zum anderen sind sie nicht besonders präzise. Um diese Probleme zu vermeiden, wird – so das Klagepatent mittlerweile in der Augenchirurgie insbesondere auf laserinduzierte Photodisruption zurückgegriffen. Dabei werden Laserpulse in die Linse eingebracht, um sie optisch zu fragmentieren ohne Einbringung einer Sonde. So ist es möglich, die Linse mit verbesserter Kontrolle und Effizienz zu entfernen. Bei einem laserinduzierten Linsenfragmentierungsprozess interagieren Laserimpulse mit dem Linsengewebe, um Gas in Form von Kavitationsblasen zu erzeugen. Dabei kann die Transparenz des Linsengewebes verringert werden (vgl. Abs. [0013]). Nachteilig ist nach dem Patent, dass durch die Art und Weise, auf die bei herkömmlichen Verfahren Laserpulse eingebracht werden, bei denen die Laserpulse sequentiell in die Linse abgegeben werden, der optische Weg nachfolgender Laserpulse durch Kavitationsblasen und die verringerte Transparenz des Linsengewebes, die durch vorangegangene Laserpulse hervorgerufen werden, verdeckt, blockiert, gedämpft oder gestreut werden kann. Dieser Effekt kann das optische Stärkeniveau der nachfolgenden Laserpulse reduzieren und damit die Fragmentierung an den tieferen Stellen in der Linse negativ beeinflussen (vgl. Abs. [0013]). c) Die Lehre des Klagepatents Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die Linse effektiv zu fragmentieren, um einen Teil oder die gesamte Linse zu entfernen, indem photodisruptive Laserpulse so eingesetzt werden, dass eine Wechselwirkung mit vorhergehend erzeugten laserinduzierten Gasblasen im Auge während des Photodisruptionsprozesses verringert werden kann. Neben der geringeren Erzeugung von Gas ermöglicht die Methode die Reduzierung der erzeugten Laser-Gesamtenergie und reduziert weitere unerwünschte Wirkungen, z.B. Wärme und OP-Dauer. Die Entfernung eines Teils oder der Gesamtheit der Augenlinse kann via Aspiration mit reduzierter oder keiner Notwendigkeit weiterer Fragmentation oder Modifizierung erfolgen (vgl. Abs. [0014]). Die klagepatentgemäße Erfindung erreicht dieses Ziel durch den Gegenstand von Anspruch 1. Dieser beansprucht ein Lasersystem zum Fragmentieren von biologischem Gewebe mit einem photodisruptiven Laser. Anspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt wiedergegeben werden (vgl. auch Anlage VP 3): 1. Chirurgisches Lasersystem zum Fragmentieren von Linsengewebe eines Auges, umfassend: 2. einen gepulsten Laser (302), der geeignet ist, einen gepulsten Laserstrahl zu erzeugen; 3. ein Optik-Modul (310), 3.1. das eine oder mehrere Linsen und einen oder mehrere Reflektoren aufweist, 3.2. die geeignet sind, um den Laserstrahl zu fokussieren und auf einen Zielbereich (301) im Linsengewebe zu richten; 4. eine Bildgabevorrichtung (330), die geeignet ist, reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall aus dem Zielbereich (301) im Linsengewebe zu sammeln, um Bilddaten zu erfassen; 5. ein Systemsteuermodul(320), das geeignet ist, 5.1. um ein Lasersteuersignal zu erzeugen, um den gepulsten Laser (302) zu steuern, 5.2. ein Strahlsteuersignal zu erzeugen, um das Optikmodul (310) zu steuern und das Fokussieren und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das Strahlsteuersignal einzuregeln, 5.3. die erfassten Bilddaten zu verarbeiten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen, und 5.4. das Optikmodul zu steuern, um den gepulsten Laser zu scannen, um eine regelmäßige Anordnung von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse auszubilden 5.4.1. durch Erstellen von Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen, 5.4.2. um Zelloberflächen und Zellgrenzen derart zu erzeugen, dass gekrümmte Schichten von photodisruptierten Blasen erstellt werden, um einer natürlichen Krümmung im Zielbereich im Linsengewebe des Auges Rechnung zu tragen und 5.4.3. dadurch das Gewebe entlang Oberflächen und Grenzen der Zellen in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration aufzubrechen. Die technische Lehre des Klagepatents stellt sich danach wie folgt dar: Merkmal 0 verlangt ein chirurgisches Lasersystem zum Fragmentieren von Gewebe einer Augenlinse. Der gepulste Laser nach Merkmal 2 soll gemäß Abs. [0021] eine Folge von Laserpulsen erzeugen, die auf einen Ziellinsenbereich der Linse gerichtet werden, um den Ziellinsenbereich zu fragmentieren. In diesem Zusammenhang soll das Optik-Modul (Merkmal 3) den Laserstrahl fokussieren und auf den Zielbereich der Augenlinse lenken (Merkmal 3.2), vgl. auch Abs. [0023]. Hierfür soll dieses Modul eine oder mehrere Linsen aufweisen (die insbesondere zum Fokussieren des Laserstrahls dienen können) und darüber hinaus einen oder mehrere Reflektoren - die insbesondere zum Lenken des Laserstrahls dienen können - aufweisen (Merkmal 3.1). Das Steuermodul 320 („System Control Module“) steuert den gepulsten Laser 302 („Pulsed Laser“) über das Laser-Steuersignal („Laser Control Signal“) und das Optik-Modul 310 („Optics Module“) über das Strahl-Steuersignal („Beam Control Signal“), um den Laserstrahl auf den Zielbereich des Linsengewebes („Target Lens“) zu richten (Merkmal 3.2). Dieses Steuermodul ist mit einer Bildgabevorrichtung verbunden (vgl. Fig. 3 „Imaging Device 330“), um aus erhaltenen Bilddaten vom Auge bzw. von der Augenlinse die Platzierung des Laserstrahls zu bestimmen. Außerdem können basierend hierauf Parameter für den gepulsten Laser, die Laserstrahl-Scanrichtung und die Laserbewegung gesteuert werden (Abs. [0024]). Die Bildgabevorrichtung gemäß Merkmal 4 soll dazu geeignet sein, Bilddaten des Linsengewebes zu erfassen. Diese Bilddaten können dann im nächsten Schritt vom Steuermodul verarbeitet werden, um die Laserpulse zu platzieren (Abs. [0023] und auch Merkmal 5.3). Das Steuermodul gemäß Merkmalsgruppe 5 definiert die Ansteuerung der Komponenten des Lasersystems nach der technischen Lehre des Klagepatents. So erzeugt dieses Modul ein Lasersteuersignal, um den gepulsten Laser (Merkmal 5.1) und ein Strahlsteuersignal, um das Optik-Modul (Merkmal 5.2) zu steuern. Dabei soll gemäß Merkmal 5.2 das Optik-Modul den Fokuspunkt und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das durch das Steuermodul erzeugte Strahlsteuersignal einstellen. Das Steuermodul ist in der Lage, die durch dieses Signal erhaltenen Bilddaten zu verarbeiten (in Folge der Aufnahmen durch die Bildgabevorrichtung), um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen (Merkmal 5.3). In Abs. [0023] heißt es insoweit, dass die erfassten Bilddaten von dem Lasersystemsteuermodul 320 zur Bestimmung der Platzierung der angewendeten Laserpulse verarbeitet werden („… to determine the placement of the applied laser pulses“). Das Steuermodul 320 kann ein digitales Verarbeitungsgerät umfassen, das so programmiert werden kann, dass es die Laserparameter der anfänglichen Laserpulse und der zusätzlichen Laserpulse, die Abtastrichtung des Laserstahls von der hinteren zur vorderen Richtung für die anfänglichen Laserpulse und die zusätzlichen Laserpulse, die Abtastrichtung des Laserstrahls von der hinteren zur vorderen Richtung für die anfänglichen Laserpulse sowie die Laserbewegung der zusätzlichen Laserpulse regelt (Abs. [0024]). Gemäß Merkmalsgruppe 5.4 soll das Steuermodul über das Optik-Modul den gepulsten Laser in einer ganz bestimmten Weise scannen lassen. Durch die Generierung von (mehreren) Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen soll eine regelmäßige Anordnung („Array“) von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse ausgebildet werden (Merkmal 5.4.1). Bei diesen Blasen handelt es sich um Kavitationsblasen. Nach Abs. [0026] erzeugt jeder Laserpunkt eine solche Blase, welche in ihrer Gesamtheit wiederum ein anspruchsgemäßes Array von Zellen erzeugen. Dies lässt sich anhand der Fig. 4a und 4b zeigen: Dieses Array von Zellen kann beispielweise in Form eines einfachen kubischen Musters ausgestaltet werden (Fig. 4a und 4b sowie Abs. [0029]). Die Schichten selbst sind gebogen, um der natürlichen Biegung im Zielbereich der Linse Rechnung zu tragen (Merkmal 5.4.2), Abs. [0035]). Die natürliche Biegung im Zielbereich ist hierbei beispielsweise an der posterioren Linsenfläche (also in Fig. 4a) dargestellt. Hier sind Ausführungen gezeigt, in deren Verlauf Laserpulse bzw. Bläschen erzeugt werden, die Körnchen bilden, wobei die Körnchen selbst ein Array von Körnchen bilden. Wie in Abb. 4b dargestellt, können die Laserpunkte so generiert werden, dass sie ein regelmäßig räumliches Muster von Körnchen bilden. Körnchen mit regelmäßigen Abständen nutzen Laserpulse gut, da sie zum Aufbrechen einer Zielregion nur eine beschränkte Menge an Laserenergie benötigen, Abs. [0027]. Der Aufbau der einzelnen Zellen und die Zellmuster können auf der Grundlage der physikalischen Eigenschaften des zu behandelnden Gewebes ausgewählt werden, Abs. [0027]. In einer bestimmten Ausführung können die Körnchen oder Zellen die Form eines Würfels aufweisen, Abs. [0029]. Schließlich sollen gemäß Merkmal 5.4.3 die Zelloberflächen und -grenzen, die durch die photodisruptierten Blasen erzeugt wurden, das Aufbrechen des Gewebes entlang der Oberflächen und Grenzen in Körnchen von fragmentiertem Gewebe ermöglichen, welche mittels Aspiration (also Absaugen) entfernt werden können, vgl. Fig. 2: d) Zur Verletzung des Klagepatents Die in Deutschland unter der Bezeichnung „C.“ vertriebenen Präzisionslasersysteme für die Augenchirurgie verletzen Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 4., 5.1. und 5.2. steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit: 1) Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein chirurgisches Lasersystem zum Fragmentieren von Linsengewebe i. S. v. Merkmal 1. 2) Das System verfügt über einen gepulsten Laser (302) der geeignet ist, einen gepulsten Laserstrahl zu erzeugen i. S. v. Merkmal 2. 3) Die angegriffene Ausführungsform verwendet ebenfalls ein Optik-Modul gemäß Merkmal 3. Ein „Präzisionslasersystem“ wie die angegriffene Ausführungsform muss zwangsläufig ein solches Optik-Modul zum Lenken und Fokussieren des Laserstrahls besitzen. Dieses ist in der Anlage VP 5 auch erwähnt, wenn es dort beispielsweise auf S. 28 im Abschnitt „Treatment Laser“ bzw. „Behandlungslaser“ heißt: „The benefit of the FS laser is that the laser spot can be focused very tightly to deliver a pulse of light that is approximately 1013 seconds in duration, which delivers microjoule levels of energy to disrupt tissue (thereby using substantially lower energy levels than those required if ultrasound energy were used for lens fragmentation). With the addition of precision scanners under computer control, patterns may be pre-planned and exactly positioned for precise capsulotomy, lens fragmentation, and corneal cuts/incisions.” 4) Das angegriffene Präzisionslasersystem C. umfasst auch eine anspruchsgemäße Bildgabevorrichtung i. S. v. Merkmal 4. Es umfasst gemäß S. 21 der Anlage VP 5 ein System der optischen Kohärenztomographie (OCT), welches „ein dreidimensionales Bild des vorderen Augenabschnitts“ liefert. 5) Die angegriffene Ausführungsform umfasst ferner ein Systemsteuermodul (320), das geeignet ist, um ein Lasersteuersignal zu erzeugen, um den gepulsten Laser (302) zu steuern, ein Strahlsteuersignal zu erzeugen, um das Optikmodul (310) zu steuern und das Fokussieren und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das Strahlsteuersignal einzustellen, i. S. v. Merkmal 5. – 5.2. Nach der deutschen Übersetzung der S. 21 der Anlage VP 5 (= VP 5a) heißt es: „Die Behandlung erfolgt durch die Verwendung ultraschneller (x ~10-13s, oder Hunderte von Femtosekunden [FS]) Infrarot-Laserpulse. Das On-Board- Subsystem der optischen Kohärenztomographie (OCT) liefert ein dreidimensionales Bild des vorderen Augenabschnitts und leitet die Laserbehandlung an. Sowohl für den OCT- als auch für den FS-Laser wird ein gemeinsames optisches Abtastsystem verwendet, um eine inhärente Ko-Registrierung der beiden optischen Subsysteme zu gewährleisten. Jeder FS-Laserpuls erzeugt ein hochgradig lokalisiertes Plasma und ein anschließendes Kavitationsereignis, das pro Puls nur Mikrometer Gewebe zerreißt. Die Behandlung besteht in der Anwendung von benutzerdefinierten Lasermustern auf der Kristalllinse, der Linsenkapsel und der Hornhaut des Auges, um durch die Anwendung von FS-Laserpulsen, geführt durch die OCT-Daten, Schnitte zu erzeugen“ Ferner heißt es auf S. 28 der Anlage VP 5a: „Mit Hilfe von computergesteuerten Präzisionsscannern können Muster für präzise Kapsulotomie, Linsenfragmentierung und Hornhautschnitte/-inzisionen vorgeplant und exakt positioniert werden.” Danach werden sowohl die Laserpulse als auch die Tiefe des Fokuspunkts des Laserstrahls über einen Computer bzw. eine digitale Prozessoreinheit, der die OCT-Daten verarbeitet, so gesteuert, dass der Laserstrahl zielgenau auf einen bestimmten Bereich der Augenlinse gerichtet werden kann. Eine Funktion der angegriffenen Ausführungsform, die die Ansteuerung abhängig von OCT-Daten zeigt, ist die computergestützte Planung und Ausführung der Fragmentierung der Linse, die beispielsweise auf S. 193-200 der Anlage VP 5 detailliert beschrieben ist. Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass sie ein als „INTEGRAL GUIDANCE“ bezeichnetes Systemmodul implementiert, bei dem eine OCT-Bildgebung durchgeführt und die relevanten internen Strukturen (beispielsweise die Oberflächen der Linse) automatisch erkannt werden. Dies ergibt sich aus den Schritten 1 und 2 auf S. 194 der Anlage VP 5, in der es heißt: „1. Press the FLUID CONFIRMED button on the final Docking Screen to start INTEGRAL GUIDANCE System imaging. 2. After INTEGRAL GUIDANCE System imaging is complete, view the INTEGRAL GUIDANCE System data on the Surface Mapping Review Screen, and inspect the surface fits and overlaid incision patterns to ensure accuracy.“ In deutscher Übersetzung (Anlage VP 5a): „1. Drücken Sie die Taste FLUID CONFIRMED auf dem letzten Docking-Bildschirm, um die Bildgebung des INTEGRAL GUIDANCE-Systems zu starten. 2. Nachdem die Bildgebung des INTEGRAL GUIDANCE-Systems- abgeschlossen ist, sehen Sie sich die Daten des INTEGRAL GUIDANCE-Systems auf dem Bildschirm zur Überprüfung der Oberflächenkartierung an und prüfen Sie die Oberflächenanpassungen und überlagerten Schnittmuster um die Genauigkeit sicherzustellen.“ Die durch die OCT-Bildgebung und anschließende Verarbeitung gewonnenen 3D- Informationen des Auges sind beispielhaft in Fig. 4.39 auf S. 194 der Anlage VP 5 dargestellt. Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass sie abhängig von den durch die OCT-Bildgebung gewonnenen dreidimensionalen Informationen Parameter zur Laserbehandlung, beispielsweise für eine Fragmentierung der Linse, vorschlägt, die abhängig von der OCT-Bildgebung gewonnen sind und beispielsweise Sicherheitsabstände zur Iris berücksichtigen. Ein Parametervorschlag wird vom System beispielsweise unter Punkt 7 in Fig. 4.42 auf S. 198 der Anlage VP 5 dargestellt: Die Laserbehandlung wird bei Betätigung eines Fußschalters von der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt, wobei die Platzierung der Laserpulse automatisch gemäß dem auf der OCT-Bildgebung beruhenden Behandlungsplan erfolgt. Die angegriffene Ausführungsform verarbeitet auch die erfassten Bilddaten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen (Merkmal 5.3.). Die Beklagtenseite meint zwar, dass Gegenstand von Merkmal 5.3. sei, nur die Anordnung der bereits applizierten Laserpulse zu bestimmen, was durch die Vergangenheitsform deutlich zum Ausdruck komme („…to determine the placement of the applied laser pulses.“), um die relative Position in Bezug auf den zuvor gesetzten Laser zu erfassen. Dieses Verständnis ist jedoch weder grammatikalisch geboten noch lässt es sich aus der Lehre des Klagepatents herleiten. Applied ist ein Adjektiv, das hier lediglich die Eigenschaft der Laserpulse beschreibt und im konkreten Zusammenhang mit bereitgestellt bzw. angewandt zu verstehen ist, ohne dass damit ein Zeitpunkt der Erfassung und Verarbeitung determiniert wird. Dies wäre z. B. bei initialen Laserpulsen (vgl. Abs. [0024]) auch gar nicht möglich. In Abs. [0025] beschreibt das Patent darüber hinaus, dass bestimmte Prozeduren große Genauigkeit in Hinblick auf die Zielregion benötigen, was ihre absolute Position im Verhältnis zu einem Zielort und ihre relative Position im Verhältnis zum vorhergehenden Puls betrifft. Hier definiert das Klagepatent übrigens selbst den Puls in der Vergangenheitsform, nämlich als „[their relative position with respect to] preceding pulses“. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform weicht daher auch nicht vom Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs ab, sodass der Einwand der Beklagten, die Klageanträge seien unbestimmt, nicht durchgreift. Der Wortlaut des Anspruchs wird von der Klägerin insbesondere nicht durch eine Anspruchsalternative ergänzt, sondern ein im Patentanspruch verwendeter Begriff wird von den Parteien schlicht unterschiedlich ausgelegt. Die Mittel, mit denen die angegriffene Verletzungsform das Merkmal verwirklicht, unterliegen nach dem dargestellten Verständnis des Patents keinem Zweifel und können ohne weiteres die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist ohnehin nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebegehren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden (BGH NJW-RR 2012, 872 Rn. 23 – Rohrreinigungsdüse II). Die Klägerseite macht vorliegend Ansprüche nur wegen solcher Handlungen der Beklagten geltend, die sich auf das in der Klageschrift, der Broschüre VP 4 und der Bedienungsanleitung VP 5 beschriebene „O. C.®“-Präzisionslasersystem beziehen, für das die Klägerin vorträgt, dass es auf Grund seiner tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs – so auch the applied laser pulses - aufweist und von den Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird. Die angegriffene Ausführungsform bildet auch Zellen i. S. der Merkmalsgruppe 5.4. in einem Volumen des Zielbereichs aus. Die Beklagte meint zwar, die Merkmalsgruppe 5.4. sei deshalb insgesamt nicht verletzt, weil das von der angegriffenen Ausführungsform erreichte „Softening“ keine Zellen i. S. d. Klagepatents erzeuge. Das Patent verlange vielmehr allseitig umschlossene, geometrisch wohldefinierte Gebilde. Das Gittermuster der angegriffenen Ausführungsform bestehe aber nicht aus Schichten von Würfelzellen, deren Wände aus Blasen bestünden. Die angegriffene Ausführungsform erzeuge vielmehr vertikale Schnitte bei denen es insbesondere keine horizontalen, durch Kavitationsblasen gebildete Schichten gebe, die den Boden oder den Deckel würfelförmiger Zellen bildeten. Deshalb würden auch keine zur Aspiration bestimmten Körnchen fragmentierten Gewebes gebildet, sondern Stäbchen, die mit den oberen und unteren Enden mit dem Linsengewebe verbunden blieben. Diese Stäbchen müssten für die Aspiration noch weiter aufgebrochen werden, sodass auch Merkmal 5.4.3. nicht verwirklicht sei. Dies überzeugt nicht. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nach Auffassung der Kammer zunächst Merkmale 5.4 und 5.4.1. wortsinngemäß. Dem Klagepatent kommt es entscheidend darauf an, dass durch die Generierung von (mehreren) Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen eine regelmäßige Anordnung (oder auch Array) von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse ausgebildet wird. Die Laserpunkte sollen dabei so generiert werden, dass sie ein regelmäßiges räumliches Muster von Körnchen bilden, wobei idealerweise die Seitenwand einer Zelle gleichzeitig die Seitenwand der benachbarten Zelle darstellt (Abs. [0027]), da sie so zum Aufbrechen einer Zielregion nur eine beschränkte Menge an Laserenergie benötigen. Dagegen sieht das Klagepatent nicht vor, dieses Ziel durch eine bestimmte Gestaltung der Zellen oder sonstige Maßnahmen zu erreichen. Die Form eines Würfels nennt das Klagepatent in Abs. [0029] auch lediglich als ein Ausführungsbeispiel. Das Klagepatent beschränkt sich auch nicht auf die Erzeugung von allseitig umschlossenen Raumgebilden. Auf den Figuren 4a und 5d (jeweils am unteren Rand) ist beispielsweise gut zu erkennen, dass keine allseitig umschlossene Fragmentierung erforderlich ist. Auch ist kein Erzeugen von „Boden-“ oder „Decken“-Schichten durch photodisruptive Blasen erforderlich. So kann der Aufbau der einzelnen Zellen und der Zellmuster nach der Lehre des Patents auf der Grundlage der physikalischen Eigenschaften des zu behandelnden Gewebes ausgewählt werden, Abs. [0027]. Hier lehrt das Patent in Abs. [0016] zudem, dass die Schichtstruktur des Linsenkörpers an verschiedenen Stellen eine unterschiedliche Beständigkeit gegen die Ausbreitung von Kavitationsbläschen aufweist. Weichere periphere Schichten können so weich sein, dass für ihre Absaugung oder Entfernung keine Photodisruption bzw. wesentliche Fragmentierung erforderlich ist. Diese weicheren und peripheren Schichten lassen jedoch unter Umständen zu, dass sich das durch Photodisruption erzeugte Gas verbreitet und die nachfolgenden, auf die Fragmentierung des harten Kerns ausgerichteten Laserpulse blockiert (Abs. [0016]). Nach der Lehre des Klagepatents ist es mithin weder erforderlich noch erwünscht, in den weicheren peripheren Schichten Kavitationsbläschen zu erzeugen. Dazu passt auch Abbildung 4a, die entlang der hinteren (posterioren) Krümmung gerade keine Kavitationsblasen abbildet. Die Erzeugung von solchen Zellen durch die angegriffene Ausführungsform ist nicht nur in der Anlage VP 4 erkennbar, sondern auch noch einmal detailliert auf den S. 164/165 der Anlage VP 5 gezeigt. Demnach kann u.a. das folgende Gittermuster („cut dimensions“) vom Benutzer aus einer Gruppe vordefinierter Muster ausgewählt werden, die die angegriffene Ausführungsform bereitstellt: Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass bei einer Fragmentierung und insbesondere bei einer sogenannten Aufweichung („Softening“) der Linse Laserpulse in einem Muster – mithin einer regelmäßigen Anordnung von Zellen i. S. v. Merkmal 5.4. - gesetzt werden. Die Abb. 4.3 auf S. 165 der VP 5 zeigt in Draufsicht eine Ebene eines derartigen Gittermusters, das von der angegriffenen Ausführungsform als so genanntes „Lens Softening: Quadrants“-Muster bereitgestellt wird. Aus der nachfolgend eingeblendeten Abb. 4.4 der Seite 165 ist erkennbar, dass dieses Muster als Array innerhalb eines Gewebevolumens (Volumen des Zielbereichs) angeordnet ist. Hierbei handelt es sich um zwei Querschnittsabbildungen (jeweils in verschiedenen Schnittebenen) eines zu behandelnden Auges. Der zu fragmentierende Bereich ist hier in Grün dargestellt. Es wird deutlich, dass die angegriffene Ausführungsform Schichten von photodisruptiven Blasen zum Erzeugen eines regulären Arrays von Zellen innerhalb des Gewebevolumens erstellt. Dabei bestehen die einzelnen Zellgrenzen aus photodisruptiven Blasen, vgl. den obigen Auszug aus S. 21 der Anlage VP 5, wonach mit dem „O. C.® Präzisionslasersystem (...) eine anschließende Fragmentierung (Phakofragmentierung) der Linse mit oder ohne Einebenen- und Mehrebenen-Bogenschnitten/Einschnitten in der Hornhaut“ möglich ist und wobei „Jeder FS-Laserpuls […] ein hochgradig lokalisiertes Plasma und ein anschließendes Kavitationsereignis [erzeugt], das pro Puls nur Mikrometer Gewebe zerreißt (bzw. „disruptiert“).“ Bei einem solchen Kavitationsereignis handelt es sich um die Bildung einer Dampfblase (vgl. Auszug aus „Lexikon der Physik“ (Spektrum Verlag 1998) zu „Dampfblase“, Anlage VP 7). Es wird pro Laserpuls eine Kavitationsblase gebildet, wobei die Kavitationsblasen gemeinsam die photodisruptiven Zellgrenzen bilden. Die Kavitationsblasen führen zu einer Disruption des Gewebes. Dies ist beispielsweise in dem als Anlage VP 8überreichten Artikel (Kendall E. Donaldson et al., "Femtosecond laser-assisted cataract surgery", J Cataract Refract Surg 2013; 39:1753-1763) beschrieben. Auf S. 1754, linke Spalte der Anlage VP 8 wird ausgeführt: „Femtosecond laser energy is absorbed by the tissue, resulting in plasma formation. This plasma of free electrons and ionized molecules rapidly expands, creating cavitation bubbles. The force of the cavitation bubble creation separates the tissue. The process of converting laser energy into mechanical energy is known as Photodisruption.” In dem als Anlage VP 12 überreichten Textbook of Refractive Laser Assisted Cataract Surgery wird ab Seite 221 die angegriffene Ausführungsform erläutert. Dort heißt es auf Seite 229 f. unter „Definition of fragmentation, segmentation, softening“: „Fragmentation is a general term that refers to both segmentation and softening“ […] Softening is the braking up of large sections of the lens using a laser pulse pattern with close proximity between cuts.” Die angegriffene Ausführungsform macht ebenfalls von Merkmal 5.4.2 Gebrauch. Die Tatsache, dass die erzeugten Schichten im Volumen des Zielbereichs beispielsweise der Linsenkrümmung an ihrer anterioren und posterioren Oberfläche (und somit einer natürlichen Krümmung im Zielbereich) Rechnung tragen, wird in Abb. 4.4 der Seite 165 der Anlage VP 5 deutlich (siehe oben). Der rote Sicherheitsrandbereich (wo die Platzierung von laserinduzierten photodisruptierten Blasen vermieden werden soll) ist deutlich gekrümmt und passt sich notwendigerweise der natürlichen Krümmung der Zielregion in der Augenlinse an. Dieser Sicherheitsrandbereich wiederum definiert die Grenzen (einschließlich der anterioren und posterioren Grenzen) des grünen Fragmentierungsbereichs, der folglich auch der natürlichen Krümmung des Zielbereichs Rechnung trägt. Die Erzeugung der Schichten von photodisruptierten Blasen derart, dass der natürlichen Krümmung der Linse Rechnung getragen wird, ist beispielsweise auch in einem die angegriffene Ausführungsform betreffenden Youtube-Video (Anlage VP 9) ab Minute 1:00 erkennbar. Wie in dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot (bei Zeit 1:01) sichtbar ist, werden die photodisruptiven Blasen so gebildet, dass sie der natürlichen Krümmung im Zielbereich Rechnung tragen: Insoweit heißt es auch in dem Textbook (Anlage VP 12), S. 230 unter „Fragmentation Dimensions“, „2. The fragmentation depth follows the curvature of the posterior capsule instead of being guided by one (or several) manually selected marker(s)”. Insbesondere verlangt der Patentanspruch keine horizontalen und vertikalen Schichten, sondern spricht nur ganz allgemein von Schichten („layers“). Dem stets in seiner Gesamtheit zu betrachtendem Anspruch (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum I) entnimmt der Fachmann, dass sich die Krümmung der Schichten von photodisruptiven Blasen auf die natürliche Krümmung im Zielbereich des Linsengewebes des Auges und nicht auf die Krümmung des oder der Arrays selbst bezieht, entlang deren Oberflächen und Grenzen das Gewebe aufbrechen soll („layers are curved, to accommodate the natural curve of the lens target region itself“, Abs. [0035]). So ist auch auf der gezeigten Abbildung gut erkennbar, wie die Schichten von photodisruptiven Blasen ihrerseits gleichmäßige Zellen im Zielbereich ausbilden, die jeweils der natürlichen Krümmung im Volumen des Zielbereichs Rechnung tragen. Der Patentanspruch verlangt auch nicht, dass an der natürlichen Krümmung der Linse entlang oder in deren Nähe eine Krümmung nachahmend eine (Boden- oder Decken-) Schicht aus photodisruptierten Blasen vorhanden ist. Dies beschreibt das Patent sogar als nachteilig. So heißt es in der Beschreibung (vgl. Abs. [0016]), dass die weicheren peripheren Schichten so weich sein können, dass für ihre Absaugung und Entfernung keine Photodisruption bzw. wesentliche Fragmentierung notwendig ist. Zudem lassen sie es unter Umständen zu, dass sich das durch Photodisruption erzeugte Gas verbreitet und die nachfolgenden, auf die Fragmentierung des harten zentralen Kerns ausgerichteten Laserpulse blockiert werden. Dazu passt wieder auch die Abbildung 4a, die entlang der posterioren Krümmung keine Blasen zeigt. Schließlich ist auch Merkmal 5.4.3. erfüllt. Dass die angeordneten Zellen an ihren Grenzen aufbrechen können, um Körnchen des fragmentierten Gewebes zu bilden, ist das Ziel der Behandlung mit der angegriffenen Ausführungsform. Im Übrigen folgt dies auch aus S. 31 der Anlage VP 5 unter dem Abschnitt „Clinical Summary“ bzw. „Klinische Zusammenfassung‘: „The O. C.® Precision Laser System was clinically evaluated (...) including capsulotomy and laser phacofragmentation, fol- lowed by standard ultrasound phacoemulsification as necessary." Die Zellen sollen an ihren Grenzen brechen, so dass die Linse entsprechend fragmentiert und sodann phakoemulsifiziert bzw. abgesaugt werden kann. Dass die angegriffene Ausführungsform so arbeitet, dass ein Aufbrechen der fragmentierten Linse in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration (Absaugen) möglich ist, ist als solches auch nicht streitig. Die Beklagte meint vielmehr, dass die Stäbchen, weil sie regelmäßig nicht durch die Nadel passten sondern für die Aspiration weiter aufgebrochen werden müssten, nicht unter das Merkmal 5.4.3. fielen. Hierzu sagt das Patent jedoch in Abs. [0014], „The removal of a portion of or the entirety of the crystalline lens can be achieved via aspiration with reduced or no need of other lens fragmentation or modification modalities.” Dieses Verständnis wird ohne weiteres durch den Anspruchswortlaut getragen, der insoweit nur verlangt, das Gewebe in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration aufzubrechen. Dass die Körnchen eine bestimmte Form oder Größe haben müssen, um besonders gut durch die Absaugnadel zu passen, verlangt Patentanspruch 1 nicht. Da die Klägerseite - wie ausgeführt - Ansprüche nur wegen solcher Handlungen der Beklagten geltend macht, die sich auf das in der Klageschrift, der Broschüre VP 4 und der Bedienungsanleitung VP 5 beschriebene „O. C.®“-Präzisionslasersystem beziehen, für das die Klägerin vorträgt, dass es auf Grund seiner tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, bedarf der Klageantrag im Streitfall auch keiner Konkretisierung (s.o.). II. Annexansprüche Die Beklagtenseite hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagtenseite begründet die nachstehenden Rechtsfolgen: 1. Die Beklagtenseite hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagtenseite ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. 2. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagtenseite zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagtenseite durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagtenseite im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG. 4. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagtenseite den Rückruf und die endgültige Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs.1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG verlangen. III. Aussetzung Zu einer Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; BGH GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten; OLG Düsseldorf Urt. v. 29.4.2021 – I-15 U 4/20, GRUR-RS 2021, 16129, Rn. 132). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen (LG Düsseldorf, BeckRS 2014, 2970; LG München I, BeckRS 2017, 125777). Dies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 kann die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer den eingewendeten Entgegenhaltungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. 1. Die Beklagten beziehen sich insoweit zunächst auf die WO... A2 (Anlage NK2), die vollumfänglich im Erteilungsverfahren geprüft worden ist und die den nächstliegenden Stand der Technik darstellt. Nach Auffassung der Kammer lässt sich der NK 2 schon nicht unmittelbar und eindeutig eine patentgemäße Bildgabevorrichtung i. S. v. Merkmal 4 entnehmen. Das in der Entgegenhaltung in Abs. [0062] beschriebene System geht jedenfalls nicht eindeutig über die Bestimmung der Position und Form der Linse zur Applikation eines festgelegten Schnittmusters hinaus. Ebenso wenig lässt sich Abs. [0091] der NK2 unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass dort ein Systemsteuermodul i. S. v. Merkmal 5 beschrieben wird, das geeignet ist, das Optikmodul zu steuern, um den gepulsten Laser zu scannen, um eine regelmäßige Anordnung von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs der Linse auszubilden (Merkmal 5.4). Der Text offenbart lediglich „laser shot patterns“, die allgemein der Form der Linse folgen, und geht letztlich auch nicht über die Offenbarung der Figur 25 hinaus, die das Klagepatent einleitend bei der Darstellung des Stands der Technik, den es gerade zu überwinden gilt, als „A grid cut can be created to fragment the lens“ (Abs. [0003]) bezeichnet. 2. Die US... (Anlage NK3) stellt keinen Stand der Technik in Bezug auf das Klagepatent dar, da sie nach dem Prioritätstag des Klagepatents veröffentlicht worden ist. Die nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung nicht in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart war, sodass die Patentansprüche unzulässig erweitert wurden und zudem die Priorität der NK 1e (US... ) nicht wirksam in Anspruch genommen werden konnte. Insbesondere wird in den Absätzen [0027] und [0062] sowie in den Figuren 4a und 5d nach Auffassung der Kammer ausreichend deutlich, dass auch in der Stammanmeldung (Anlage NK 1d) u. a. dem Merkmal 5.4.2. Rechnung getragen ist. Abs. [0062] ist insoweit auch nicht mehrdeutig, sondern bezieht sich insgesamt auf die Anordnung der Zellen (die der natürlichen Krümmung des Zielbereichs Rechnung tragen sollen). Ebenso lassen sich den Figuren 4a bis 5d, Anspruch 23 und Seite 6, Zeilen 5 – 12 und 29 f. der Beschreibung des Prioritätsdokuments NK 1e die Komponenten des Systems nach Anspruch 1 entnehmen. Lässt sich danach für die Kammer die wirksame Inanspruchnahme der Priorität nicht mit hinreichender Sicherheit klären, muss dies zulasten der Beklagtenseite gehen. Denn in diesem Fall fehlt es an einer hinreichend gesicherten Prognose, das Klagepatent werde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. 3. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 kann die Kammer auch der WO... (NK 4) nicht hinreichend sicher entnehmen. Insbesondere lässt sich der NK 4 schon nicht unmittelbar und eindeutig ein Systemsteuermodul entnehmen, das geeignet ist, die erfassten Bilddaten zu verarbeiten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen (Merkmal 5.3). Es ist vielmehr ein Verfahren dargestellt, dass dem Chirurgen für einen laserchirurgischen Eingriff Mess- und Bilddaten zur Verfügung stellt. Soweit die Nichtigkeitsklage argumentiert, dass das Merkmal 5.3 in den Figuren 14 und 15 erkennbar sei, überzeugt dies nicht. Diese Figuren stellen ein Flussdiagramm dar, das die Schritte zeigt, die bei einem „Track and Treat“-Ansatz zur Materialentfernung verwendet werden (S. 7, Zeile 27-30 NK 4). Es geht auch ganz offenkundig dabei nicht um die Positionsbestimmung applizierter Laserpulse, sondern um die Positionsbestimmung des zu entfernenden Materials („… until the target is fully treated before moving to the next point“, S. 18, Zeile 7 NK 4). Auch im Hinblick auf die NK 4 fehlt es mithin an einer hinreichend gesicherten Prognose, das Klagepatent werde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 1 GKG. Davon entfallen auf Ziffer I.1. 600.000 €, auf Ziffer I.3.-5. jeweils 15.000,- € und auf Ziffer I.2 und die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung (II.) jeweils 65.000 €. Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2021 Tenor: Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 05.08.2021 wird im Ziffer I.2. des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit insoweit berichtigt, als dass der folgende Zusatz im Anschluss an lit. e. zu ergänzen ist: „[...] (wobei) zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind;“ Gründe: Es liegt ein Schreibversehen in der Form eines offensichtlichen „copy and paste“ Übertragungsfehlers vor, § 319 ZPO. Die Unrichtigkeit ist auch evident, da sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2021 hat die Klägerseite „die Anträge aus der Klageschrift“ (mit der Maßgabe des Schriftsatzes vom 03.03.2021) gestellt. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge haben den herausgefallenen Zusatz noch enthalten. Die Kammer hat die gestellten Anträge im Urteil dann nur noch mit den Worten „wie erkannt“ wiedergegeben und damit - dies ist aus den Urteilsgründen auch im Übrigen offenkundig - deutlich gemacht, dass den gestellten Klageanträgen insgesamt stattgegeben wird. Die Klägerin nimmt die Beklagtenseite wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 2 926 780 (nachfolgend „Klagepatent“) in Anspruch. Die Klägerin gehört zur A.-Unternehmensgruppe („A.“) mit Sitz in Freiburg (Schweiz) und operativer Hauptzentrale in Fort Worth, Texas, USA. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Schutzrechte auf dem Gebiet der Augenchirurgie. Sie ist u.a. Inhaberin des Klagepatents EP... (vgl. Anlage VP 1/1a). Das Klagepatent betrifft Gewebefragmentierung mittels Laser-Photodisruption. Die Beklagten gehören zur J. & J.-Gruppe („Beklagtenseite“), einem weltweit tätigen Pharma- und Medizinproduktehersteller mit Hauptsitz in den USA. Die Beklagte des parallelen Verfahrens 327 O 321/20 ist eine Tochtergesellschaft, die u.a. für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) des vorliegenden Verfahrens ist die J. & J. S. V., Inc. mit Sitz in den USA, die die angegriffene Verletzungsform vertreibt. Die Beklagte zu 2) stellt die angegriffene Verletzungsform für den Vertrieb in Deutschland her. Die Beklagten zu 3) ist verantwortlich für die CE-Kennzeichnung der angegriffenen Ausführungsform. Die Klägerin ist im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde am 9. Januar 2009 angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgten am 15. August 2018. Das Klagepatent nimmt die Priorität der US-Anmeldung US... vom 9. Januar 2008 in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft (Anlage VP 2). Gegen das Klagepatent wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit unter dem 08.02.2021 Nichtigkeitsklage eingelegt (vgl. Anlage rop 2). Als Anlagenkonvolut VP 11 und 11a legt die Klägerin eine Übertragungs- und Abtretungsvereinbarung mit der N. AG vor. Datum des Inkrafttretens ist der 08.04.2019. Als Anlage VP 11b legt die Klägerin eine gesonderte Vereinbarung über das Klagepatent mit der A. L. vom 01.07.2019 vor. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt: “A laser surgical system for fragmenting lens tissue of an eye, the system comprising: a pulsed laser (302) adapted to generate a pulsed laser beam; an optics module (310) comprising one or more lenses and one or more reflectors adapted to focus and direct the laser beam towards a target region (301) in the lens tissue; an imaging device (330) adapted to collect reflected or scattered light or sound from the target region (301) in the lens tissue to capture image data; a system control module (320) adapted to generate a laser control signal to control the pulsed laser (302) and generate a beam control signal to control the optics module (310) to adjust the focusing and the laser beam direction in response to the beam control signal; wherein the system control module (320) is adapted to process the captured image data to determine the placement of the applied laser pulses; characterized in that the system control module (320) is further adapted to control the optics module to scan the pulsed laser to form a regular array of cells in a volume of the target region located in the lens by creating layers of laser-induced photodisrupted bubbles to generate cell surfaces and boundaries such that curved layers of photodisrupted bubbles are created to accommodate a natural curvature in the target region in the lens tissue of the eye, thereby breaking up the tissue along surfaces and boundaries of the cells into granules of fragmented tissue for removal via aspiration.” In deutscher Übersetzung lautet der geltend gemachte Anspruch wie folgt: „Chirurgisches Lasersystem zur Fragmentierung von Linsengewebe eines Auges, umfassend: einen gepulsten Laser (302), der geeignet ist, einen gepulsten Laserstrahl zu erzeugen; ein Optikmodul (310), das eine oder mehrere Linsen und einen oder mehrere Reflektoren aufweist, die geeignet sind, um den Laserstrahl zu fokussieren und auf einen Zielbereich (301) im Linsengewebe zu richten; eine Bildgabevorrichtung (330), die geeignet ist, reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall aus dem Zielbereich (301) im Linsengewebe zu sammeln, um Bilddaten zu erfassen; ein Systemsteuermodul (320), das geeignet ist, um ein Lasersteuersignal zu erzeugen, um den gepulsten Laser (302) zu steuern und ein Strahlsteuersignal zu erzeugen, um das Optikmodul (310) zu steuern und das Fokussieren und die Laserstrahlrichtung in Reaktion auf das Strahlsteuersignal einzuregeln; wobei das Systemsteuermodul (320) geeignet ist, die erfassten Bilddaten zu verarbeiten, um die Platzierung der applizierten Laserpulse zu bestimmen; dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul (320) ferner geeignet ist, das Optikmodul zu steuern, um den gepulsten Laser zu scannen, um eine regelmäßige Anordnung von Zellen in einem Volumen des Zielbereichs in der Linse auszubilden durch Erstellen von Schichten laserinduzierter photodisruptierter Blasen, um Zelloberflächen und Zellgrenzen derart zu erzeugen, dass gekrümmte Schichten von photodisruptierten Blasen erstellt werden, um einer natürlichen Krümmung im Zielbereich im Linsengewebe des Auges Rechnung zu tragen und dadurch das Gewebe entlang Oberflächen und Grenzen der Zellen in Körnchen von fragmentiertem Gewebe zur Entfernung mittels Aspiration aufzubrechen.“ Die Beklagtenseite vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „C.“ Präzisionslasersysteme für die Augenchirurgie wie in der auf S. 13 der Klageschrift wiedergegebenen Abbildung (= die angegriffene Ausführungsform). Die Beklagtenseite erläutert die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform in Form in einer Produktbroschüre aus dem Jahr 2018 (Anlage VP 4) und detailliert in der Bedienungsanleitung („Operator Manual“) aus dem Jahr 2019 (Anlage VP 5). Auf den S. 21/22 der Anlage VP 5 wird überblicksartig die Durchführung einer Kataraktoperation mittels der angegriffenen Ausführungsform beschrieben. In der Broschüre nach Anlage VP 4 werden mögliche Behandlungs- oder Lasermuster dargestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Insbesondere würden von der angegriffenen Ausführungsform die Bilddaten der applizierten Laserpulse verarbeitet (Merkmal 5.3) und verfüge die angegriffene Ausführungsform über klagepatentgemäße Zellen (Merkmalsgruppe 5.4). Die eingereichte Nichtigkeitsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen. Insoweit verweist sie insbesondere auf ihre Eingabe beim Bundespatentgericht (Anlage VP 14). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen. äußerst hilfsweise, den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5.3 und die Merkmalsgruppe 5.4 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht verletze. Die Beklagte meint, dass Gegenstand von Merkmal 5.3 sei, die Platzierung der bereits applizierten Laserpulse zu bestimmen, was durch die Vergangenheitsform deutlich zum Ausdruck komme („…to determine the applied laser pulses.“), um die relative Position in Bezug auf den zuvor gesetzten Laser zu erfassen. Solche Bilddateien würden von der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht verarbeitet. Die Beklagte meint ferner, die Merkmalsgruppe 5.4 sei deshalb insgesamt nicht verletzt, weil das von der angegriffenen Ausführungsform erreichte „Softening“ keine Zellen i. S. des Klagepatents erzeuge. Das Gittermuster bestehe nicht aus Schichten von Würfelzellen, deren Wände aus Blasen bestünden. Die angegriffene Ausführungsform erzeuge vielmehr vertikale Schnitte bzw. Stäbchen. Es gebe deshalb auch keine horizontalen, durch Kavitationsblasen gebildete gekrümmten Schichten, die den Boden oder den Deckel würfelförmiger Zellen bildeten (Merkmal 5.4.2.). Deshalb würden auch keine zur Aspiration bestimmten Körnchen fragmentierten Gewebes im Sinne des Merkmals 5.4.3. gebildet, sondern Stäbchen, die mit den oberen und unteren Enden mit dem Linsengewebe verbunden blieben. Diese Stäbchen müssten für die Aspiration noch weiter aufgebrochen werden, nämlich mittels manueller Techniken oder einer anschließenden Phakoemulsifikation zerkleinert und abgesaugt werden. Im Übrigen sei das Verfahren auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei insbesondere von der WO... (Anlage rop 1 = NK 2) neuheitsschädlich getroffen. Anspruch 1 des Klagepatents könne zudem die Priorität der US... nicht in Anspruch nehmen und sei deshalb gegenüber US... (Anlage NK 3) ebenfalls nicht neu. Schließlich offenbare auch WO... (NK 4) sämtliche Merkmale des Anspruchs 1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2021 verwiesen.