Beschluss
327 O 214/21
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0826.327O214.21.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist in dem Sinne zu verstehen, dass eine Einschränkung des Tatortgerichtsstandes nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten in Betracht kommt.(Rn.2)
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.08.2021 in der Fassung gemäß dem Schriftsatz vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist in dem Sinne zu verstehen, dass eine Einschränkung des Tatortgerichtsstandes nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten in Betracht kommt.(Rn.2) I. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.08.2021 in der Fassung gemäß dem Schriftsatz vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung erachtet sich die Kammer für örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG, da vorliegend keine Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG streitgegenständlich sind. Zwar sind die streitgegenständlichen, von der Antragstellerin als Lauterkeitsrechtsverletzungen gerügten Handlungen ausschließlich im Internet erfolgt und hat die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Unter den von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.). Da die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG liegt, muss § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt (vgl. Sosnitza GRUR 2021, 671 ff. [678])). Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a. a. O.). 2. Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlichen Aussagen in dem am 14.07.2021 unter „www. .... de“ erschienenen Artikel „L. Solar scheitert mit Anfechtung der Beschlagnahmung seiner Solarmodule durch H. Q-C.“, die Gegenstand des Verfügungsantrags sind, überwiegend wahrscheinlich nicht unwahr sind und daher die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Antragstellerin geltend gemachten Verfügungsanspruchs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - und insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 4 Nr. 2 UWG - vorliegen. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. I lit. a) bis c) ergibt sich vielmehr aus den von der Antragstellerin in den Anlagen AST 7 und AST 8 vorgelegten Entscheidungen der Rechtbank Rotterdam in Verbindung mit der von der Antragsgegnerin in Anlage AG 1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin in den Verfahren vor der Rechtbank Rotterdam, T. M. B., vom 23.08.2021, dass die von der Antragsgegnerin seinerzeit beantragte und mit der Entscheidung der Rechtbank Rotterdam vom 11.06.2021 gewährte Beschlagnahme durch die Entscheidung der Rechtbank Rotterdam vom 09.07.2021 in ihrer Entscheidungsformel nicht eingeschränkt, geschweige denn aufgehoben worden ist, sondern im Nachgang zu der auf der Grundlage der Entscheidung der Rechtbank Rotterdam vom 11.06.2021 erfolgten Tätigkeit des Gerichtsvollziehers lediglich inhaltlich klargestellt worden ist, und zwar sowohl im Hinblick darauf, dass von der Pfändung solche Waren freizustellen sind, die in Länder ohne den hier relevanten Patentschutz zugunsten der Antragsgegnerin exportiert werden sollen, sowie solche, die außerhalb des Betriebsgeländes der O. W. & L. BV beschlagnahmt worden sind. Solche Waren waren überwiegend wahrscheinlich aber bereits weder von dem Beschlagnahmeantrag der Antragsgegnerin noch von der Beschlagnahmeanordnung der Rechtbank Rotterdam vom 11.06.2021 erfasst und sind daher lediglich klarstellend mit der Entscheidung der Rechtsbank Rotterdam vom 09.07.2021 von der Pfändung ausgenommen worden. Schließlich ist die Aussage in dem Artikel, das USPTO habe mit Entscheidung vom 28.06.2021 das „U.S. Patent ... von H. Q C. für ungültig erklärt“, das U.S. Patent ... sei indes nicht Gegenstand jener „Ungültigkeitserklärung“ gewesen, bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht unwahr, da das USPTO über das U.S. Patent ... in einem anderen Verfahren und bereits am 03.12.2020 entschieden hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt.