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Urteil

327 O 46/21

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0113.327O46.21.00
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Leitsätze
1. Von der technischen Lehre eines Gebrauchsmusters wird unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch gemacht, wenn die Merkmale des Gebrauchsmusters den Nachteil von herkömmlichen Produkten (hier: Kindersitze mit schlechtem Seitenaufprallschutz) abschwächen, und das Konkurrenzprodukt sämtliche dieser neuen Merkmale verwirklicht.(Rn.37) 2. Bestimmt das Gebrauchsmuster, dass das Kopfstützenschutzelement einstückig ausgebildet sein kann, bedeutet dies nicht, dass es einstückig ausgebildet sein muss.(Rn.90) 3. Da ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, muss sich das Verschulden des Verletzers auf die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters beziehen, wobei die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Verletzer mit der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters rechnen musste. Der Verletzer muss in Hinblick auf die Schutzfähigkeit nicht lediglich auf die eingetragenen Hauptansprüche achten, sondern er muss auch mit der immer wieder eintretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird.(Rn.105)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an den Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, Sicherheitssitze in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese: a. einen Aufnahmeraum definieren, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, wobei die Sicherheitssitze aufweisen: einen Sitzkörper; wobei der Sitzkörper einen Hauptabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts verbunden sind; eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement, das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement weist, eine Kopfstützeneinheit, die einen Kopfstützenkörper aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement, das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, eine Puffereinheit, die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit an dem Kopfstützenkörper befestigt ist, wobei der Kopfstützenkörper einen Basisabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts erstrecken; wobei das Kopfstützenschutzelement einen Basisabschnitt, der auf dem Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, aufweist; wobei das Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol ist; wobei die Puffereinheit Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement, das unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist, und ein zweites Pufferelement, das unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement weist, wobei die Kopfstützeneinheit innerhalb des Sitzkörpers verschiebbar ist, wobei die Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement angeordnet ist, wobei die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper befestigt sind, wobei eine untere Kante des ersten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 8) b. und/oder wenn diese einen Aufnahmeraum definieren, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, wobei die Sicherheitssitze aufweisen: einen Sitzkörper; wobei der Sitzkörper einen Hauptabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts verbunden sind; eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement, das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement weist, eine Kopfstützeneinheit, die einen Kopfstützenkörper aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement, das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, eine Puffereinheit, die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit an dem Kopfstützenkörper befestigt ist, wobei der Kopfstützenkörper einen Basisabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts erstrecken; wobei das Kopfstützenschutzelement einen Basisabschnitt, der auf dem Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, aufweist; wobei das Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol ist; wobei die Puffereinheit Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement, das unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist, und ein zweites Pufferelement, das unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement weist, wobei die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper befestigt sind; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 und 8) c. jeweils insbesondere wenn eine untere Kante des ersten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers, insbesondere an einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers, anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers, insbesondere an einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers, anliegt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 3) d. und/oder die Kopfstützeneinheit innerhalb des Sitzkörpers verschiebbar ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 4) e. und/oder die Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 5) f. und/oder der Sicherheitssitz genau zwei Pufferelemente, nämlich das erste und das zweite Pufferelement, aufweist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 6) g. und/oder der erste Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements auf der Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist und der zweite Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements auf der Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 7) h. und/oder die Kopfstützeneinheit derart verschiebbar mit dem Sitzkörper verbunden ist, dass die Höhe der Kopfstützeneinheit in Bezug auf den Sitzkörper in Übereinstimmung mit der Höhe des Kindes einstellbar ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 9) i. und/oder der Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte des Kopfstützenkörpers einstückig ausgebildet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 10) j. und/oder der Hauptabschnitt des Sitzkörpers und der erste und der zweite Seitenabschnitt des Sitzkörpers einstückig ausgebildet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 11) k. und/oder der erste und der zweite Seitenabschnitt des Sitzkörpers voneinander weg erstrecken; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 12) l. und/oder das erste Seitenschutzelement und das zweite Seitenschutzelement jeweils einstückig ausgebildet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 13) m. und/oder das erste Seitenschutzelement und das zweite Seitenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol hergestellt ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 14) n. und/oder das Kopfstützenschutzelement einen Kopfaufnahmeraum definiert, der Teil des Aufnahmeraums ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 15) o. und/oder das erste Pufferelement an einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist und das zweite Pufferelement an einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 16) p. und/oder das weiche Material der Puffereinheit, insbesondere das weiche Material des ersten Pufferelements und/oder des zweiten Pufferelements im Wesentlichen bis zu einem unteren Rand des Kopfstützenkörpers erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 17) q. und/oder eine untere Kante des ersten Pufferelements im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers abschließt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers abschließt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 18) r. und/oder das erste Pufferelement an den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt und/oder das zweite Pufferelement an den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 19) s. und/oder das erste Pufferelement und der erste Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper, insbesondere auf dem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers, angeordnet sind und/oder das zweite Pufferelement und der zweite Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper, insbesondere auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers, angeordnet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 20) t. und/oder das erste Pufferelement im Wesentlichen an den Basisabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt und/oder das zweite Pufferelement im Wesentlichen an den Basisabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 21) u. und/oder sich ein unterer Abschnitt des ersten Seitenschutzelements in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit erstreckt und/oder sich ein unterer Abschnitt des zweiten Seitenschutzelements in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 22) v. und/oder der Sitzkörper eine Schalenform hat. (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 23) 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen ab dem 25.03.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Auftragsbestätigungen bzw. Liefer- und Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in Form eines chronologisch geordneten sowie nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen ab dem 25.03.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Herstellungsmengen und -zeiten, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der jeweiligen Rechnungsnummer und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns, wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die in Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 25.03.2021 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse a. aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem sie diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmuster Az.... erkannt hat, auffordert, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport- bzw. Versandkosten einschließlich etwaiger Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird; und b. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen. 5. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 25.03.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25% und die Beklagten wie Gesamtschuldner 75 %. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufig vollstreckbar: a. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 (Unterlassung): 127.500,- €. b. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 (Auskunft): 7.500,- € c. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3 (Rechnungslegung): 7.500,- € d. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 4 (Rückruf): 22.500,- € e. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 5 (Vernichtung): 22.500,- € f. sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 9. Der Streitwert wird auf 270.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der technischen Lehre eines Gebrauchsmusters wird unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch gemacht, wenn die Merkmale des Gebrauchsmusters den Nachteil von herkömmlichen Produkten (hier: Kindersitze mit schlechtem Seitenaufprallschutz) abschwächen, und das Konkurrenzprodukt sämtliche dieser neuen Merkmale verwirklicht.(Rn.37) 2. Bestimmt das Gebrauchsmuster, dass das Kopfstützenschutzelement einstückig ausgebildet sein kann, bedeutet dies nicht, dass es einstückig ausgebildet sein muss.(Rn.90) 3. Da ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, muss sich das Verschulden des Verletzers auf die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters beziehen, wobei die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Verletzer mit der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters rechnen musste. Der Verletzer muss in Hinblick auf die Schutzfähigkeit nicht lediglich auf die eingetragenen Hauptansprüche achten, sondern er muss auch mit der immer wieder eintretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird.(Rn.105) 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an den Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, Sicherheitssitze in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese: a. einen Aufnahmeraum definieren, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, wobei die Sicherheitssitze aufweisen: einen Sitzkörper; wobei der Sitzkörper einen Hauptabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts verbunden sind; eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement, das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement weist, eine Kopfstützeneinheit, die einen Kopfstützenkörper aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement, das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, eine Puffereinheit, die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit an dem Kopfstützenkörper befestigt ist, wobei der Kopfstützenkörper einen Basisabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts erstrecken; wobei das Kopfstützenschutzelement einen Basisabschnitt, der auf dem Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, aufweist; wobei das Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol ist; wobei die Puffereinheit Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement, das unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist, und ein zweites Pufferelement, das unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement weist, wobei die Kopfstützeneinheit innerhalb des Sitzkörpers verschiebbar ist, wobei die Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement angeordnet ist, wobei die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper befestigt sind, wobei eine untere Kante des ersten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 8) b. und/oder wenn diese einen Aufnahmeraum definieren, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, wobei die Sicherheitssitze aufweisen: einen Sitzkörper; wobei der Sitzkörper einen Hauptabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts verbunden sind; eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement, das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Sitzkörpers angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement weist, eine Kopfstützeneinheit, die einen Kopfstützenkörper aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement, das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, eine Puffereinheit, die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit an dem Kopfstützenkörper befestigt ist, wobei der Kopfstützenkörper einen Basisabschnitt und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts erstrecken; wobei das Kopfstützenschutzelement einen Basisabschnitt, der auf dem Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements, der unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers angeordnet ist, aufweist; wobei das Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol ist; wobei die Puffereinheit Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement, das unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist, und ein zweites Pufferelement, das unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement weist, wobei die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper befestigt sind; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 und 8) c. jeweils insbesondere wenn eine untere Kante des ersten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers, insbesondere an einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers, anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers, insbesondere an einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers, anliegt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 3) d. und/oder die Kopfstützeneinheit innerhalb des Sitzkörpers verschiebbar ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 4) e. und/oder die Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 5) f. und/oder der Sicherheitssitz genau zwei Pufferelemente, nämlich das erste und das zweite Pufferelement, aufweist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 6) g. und/oder der erste Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements auf der Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist und der zweite Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements auf der Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 7) h. und/oder die Kopfstützeneinheit derart verschiebbar mit dem Sitzkörper verbunden ist, dass die Höhe der Kopfstützeneinheit in Bezug auf den Sitzkörper in Übereinstimmung mit der Höhe des Kindes einstellbar ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 9) i. und/oder der Basisabschnitt des Kopfstützenkörpers und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte des Kopfstützenkörpers einstückig ausgebildet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 10) j. und/oder der Hauptabschnitt des Sitzkörpers und der erste und der zweite Seitenabschnitt des Sitzkörpers einstückig ausgebildet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 11) k. und/oder der erste und der zweite Seitenabschnitt des Sitzkörpers voneinander weg erstrecken; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 12) l. und/oder das erste Seitenschutzelement und das zweite Seitenschutzelement jeweils einstückig ausgebildet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 13) m. und/oder das erste Seitenschutzelement und das zweite Seitenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol hergestellt ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 14) n. und/oder das Kopfstützenschutzelement einen Kopfaufnahmeraum definiert, der Teil des Aufnahmeraums ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 15) o. und/oder das erste Pufferelement an einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist und das zweite Pufferelement an einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 16) p. und/oder das weiche Material der Puffereinheit, insbesondere das weiche Material des ersten Pufferelements und/oder des zweiten Pufferelements im Wesentlichen bis zu einem unteren Rand des Kopfstützenkörpers erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 17) q. und/oder eine untere Kante des ersten Pufferelements im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers abschließt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts des Kopfstützenkörpers abschließt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 18) r. und/oder das erste Pufferelement an den ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt und/oder das zweite Pufferelement an den zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 19) s. und/oder das erste Pufferelement und der erste Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper, insbesondere auf dem ersten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers, angeordnet sind und/oder das zweite Pufferelement und der zweite Seitenabschnitt des Kopfstützenschutzelements nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper, insbesondere auf dem zweiten Seitenabschnitt des Kopfstützenkörpers, angeordnet sind; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 20) t. und/oder das erste Pufferelement im Wesentlichen an den Basisabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt und/oder das zweite Pufferelement im Wesentlichen an den Basisabschnitt des Kopfstützenschutzelements angrenzt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 21) u. und/oder sich ein unterer Abschnitt des ersten Seitenschutzelements in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit erstreckt und/oder sich ein unterer Abschnitt des zweiten Seitenschutzelements in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 22) v. und/oder der Sitzkörper eine Schalenform hat. (unmittelbare Verletzung von Unteranspruch 23) 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen ab dem 25.03.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Auftragsbestätigungen bzw. Liefer- und Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in Form eines chronologisch geordneten sowie nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen ab dem 25.03.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Herstellungsmengen und -zeiten, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der jeweiligen Rechnungsnummer und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns, wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die in Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 25.03.2021 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse a. aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem sie diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmuster Az.... erkannt hat, auffordert, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport- bzw. Versandkosten einschließlich etwaiger Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird; und b. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen. 5. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 25.03.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25% und die Beklagten wie Gesamtschuldner 75 %. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufig vollstreckbar: a. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 (Unterlassung): 127.500,- €. b. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 (Auskunft): 7.500,- € c. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3 (Rechnungslegung): 7.500,- € d. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 4 (Rückruf): 22.500,- € e. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 5 (Vernichtung): 22.500,- € f. sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 9. Der Streitwert wird auf 270.000,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Herausgabe zum Zweck der Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a, 24b GebrMG und §§ 242, 259 BGB zu. I. Unterlassungsanspruch Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 GebrMG zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der beschränkten Anspruchsfassung, welche die Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgt, unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. 1. Das Klagegebrauchsmuster beansprucht Schutz für einen Kindersicherheitssitz (Klagegebrauchsmusterschrift Anlage TW 2a, Abs. [0001]). Am bekannten Stand der Technik wird kritisiert, dass herkömmliche Kindersitze nicht über die Mittel verfügten, den Kopf des Kindes bei einem Seitenaufprall oder bei einer holprigen Fahrt zu schützen (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0003]). Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der gebrauchsmustergemäßen Erfindung, „einen dieser Nachteile“ des Standes der Technik abzuschwächen (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0004]). Wesentliches erfindungsgemäßes Mittel hierfür ist eine näher beschriebene Puffereinheit, welche die Verletzungen des Kindes bei einem Seitenaufprall wirksam verhindern soll (Abs. [0007], vgl. auch Abs. [0020]). Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters spiegelt sich in der von der Klägerin vorgelegen Merkmalsgliederung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag der Klage beschränkten selbständigen Schutzansprüche 1. und 2. sowie der abhängigen Schutzansprüche 3. bis 23. wie folgt wieder (Anlage TW 6a; Streichungen und Unterstreichungen machen die Beschränkungen gegenüber den eingetragenen Schutzansprüchen kenntlich): 1. Sicherheitssitz (100), 1.1 der einen Aufnahmeraum (60) definiert, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, 1.2 wobei der Sicherheitssitz aufweist: 1.2.1 einen Sitzkörper (20); wobei der Sitzkörper (20) einen Hauptabschnitt (23) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (21, 22) aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts (23) verbunden sind; 1.2.2 eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement (30), das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts (21) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement (40) aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts (22) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement (30) weist, 1.2.3 eine Kopfstützeneinheit (50), die einen Kopfstützenkörper (51) aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement (52), das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, 1.2.4 eine Puffereinheit (10), die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit (10) an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt ist, 1.3 wobei der Kopfstützenkörper (51) einen Basisabschnitt (513) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (511, 512) aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts (513) erstrecken; 1.4 wobei das Kopfstützenschutzelement (52) einen Basisabschnitt (523), der auf dem Basisabschnitt (513) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52), der insbesondere unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt (522) des Kopfstützenschutzelements (52), der insbesondere unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, aufweist; 1.4.1 wobei das Kopfstützenschutzelement (52) aus expandierbarem Polystyrol ist; 1.5 wobei die Puffereinheit (10) Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement (13), das insbesondere unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist, und ein zweites Pufferelement (14), das insbesondere unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement (13) weist, 1.6 wobei die Kopfstützeneinheit (50) innerhalb des Sitzkörpers (20) verschiebbar ist, 1.7 wobei die Kopfstützeneinheit (50) zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement (30, 40) angeordnet ist, 1.8 wobei die Puffereinheit (10) und das Kopfstützenschutzelement (52) unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt sind, 1.9 wobei eine untere Kante des ersten Pufferelements (13) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51) anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements (14) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51) anliegt. 2. Sicherheitssitz (100), 2.1 der einen Aufnahmeraum (60) definiert, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, 2.2 wobei der Sicherheitssitz aufweist: 2.2.1 einen Sitzkörper (20); wobei der Sitzkörper (20) einen Hauptabschnitt (23) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (21, 22) aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts (23) verbunden sind; 2.2.2 eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement (30), das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts (21) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement (40) aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts (22) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement (30) weist, 2.2.3 eine Kopfstützeneinheit (50), die einen Kopfstützenkörper (51) aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement (52), das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, 2.2.4 eine Puffereinheit (10), die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit (10) an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt ist, 2.3 wobei der Kopfstützenkörper (51) einen Basisabschnitt (513) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (511, 512) aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts (513) erstrecken; 2.4 wobei das Kopfstützenschutzelement (52) einen Basisabschnitt (523), der auf dem Basisabschnitt (513) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52), der insbesondere unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt (522) des Kopfstützenschutzelements (52), der insbesondere unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, aufweist; 2.4.1 wobei das Kopfstützenschutzelement (52) aus expandierbarem Polystyrol ist; 2.5 wobei die Puffereinheit (10) Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement (13), das insbesondere unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist, und ein zweites Pufferelement (14), das insbesondere unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement (13) weist, 2.6 wobei die Puffereinheit (10) und das Kopfstützenschutzelement (52) unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt sind. 3. Sicherheitssitz (100) gemäß den vorherigen Ansprüchen, dadurch gekennzeichnet, dass eine untere Kante des ersten Pufferelements (13) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51), insbesondere an einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts (511) des Kopfstützenkörpers (51), anliegt und/oder dass eine untere Kante des zweiten Pufferelements (14) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51), insbesondere an einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts (512) des Kopfstützenkörpers (51), anliegt. 4. Sicherheitssitz (100) gemäß Anspruch 2 oder 3, wobei die Kopfstützeneinheit (50) innerhalb des Sitzkörpers (20) verschiebbar ist. 5. Sicherheitssitz (100) gemäß Anspruch 2, 3 oder 4, wobei die Kopfstützeneinheit (50) zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement (30, 40) angeordnet ist. 6. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, wobei der Sicherheitssitz (100) genau zwei Pufferelemente (13, 14), nämlich das erste und das zweite Pufferelement (13, 14), aufweist. 7. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52) auf der Innenseite des ersten Seitenabschnitts (511) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist und der zweite Seitenabschnitt (522) des Kopfstützenschutzelements (52) auf der Innenseite des zweiten Seitenabschnitts (512) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist. 8. Sicherheitssitz gemäß einem der vorherigen Ansprüche, wobei das Kopfstützenschutzelement (52) aus expandierbarem Polystyrol ist. 9. Sicherheitssitz gemäß einem der vorherigen Ansprüche, wobei die Kopfstützeneinheit (50) derart verschiebbar mit dem Sitzkörper (20) verbunden ist, dass die Höhe der Kopfstützeneinheit (50) in Bezug auf den Sitzkörper (20) in Übereinstimmung mit der Höhe des Kindes einstellbar ist. 10. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Basisabschnitt (513) des Kopfstützenkörpers (51) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (511, 512) des Kopfstützenkörpers (51) einstückig ausgebildet sind. 11. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hauptabschnitt (23) des Sitzkörpers (20) und der erste und der zweite Seitenabschnitt (21, 22) des Sitzkörpers (20) einstückig ausgebildet sind. 12. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich der erste und der zweite Seitenabschnitt (21, 22) des Sitzkörpers (20) voneinander weg erstrecken. 13. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Seitenschutzelement (30) und das zweite Seitenschutzelement (40) jeweils einstückig ausgebildet ist. 14. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Seitenschutzelement (30) und das zweite Seitenschutzelement (40) aus expandierbarem Polystyrol hergestellt ist. 15. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Kopfstützenschutzelement (52) einen Kopfaufnahmeraum (62) definiert, der Teil des Aufnahmeraums (60) ist. 16. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Pufferelement (13) an einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts (511) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist und das zweite Pufferelement (14) an einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts (512) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist. 17. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich das weiche Material der Puffereinheit (10), insbesondere das weiche Material des ersten Pufferelements (13) und/oder des zweiten Pufferelements (14) im Wesentlichen bis zu einem unteren Rand des Kopfstützenkörpers (51) erstreckt. 18. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine untere Kante des ersten Pufferelements (13) im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des ersten Seitenabschnitts (511) des Kopfstützenkörpers (51) abschließt und/oder dass eine untere Kante des zweiten Pufferelements (14) im Wesentlichen bündig mit einer unteren Kante des zweiten Seitenabschnitts (512) des Kopfstützenkörpers (51) abschließt. 19. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Pufferelement (13) an den ersten Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52) angrenzt und/oder dass das zweite Pufferelement (13) an den zweiten Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52) angrenzt. 20. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Pufferelement (13) und der erste Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52) nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper (51), insbesondere auf dem ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51), angeordnet sind und/oder dass das zweite Pufferelement (13) und der zweite Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52) nebeneinander, insbesondere unmittelbar nebeneinander, auf dem Kopfstützenkörper (51), insbesondere auf dem zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51), angeordnet sind. 21. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Pufferelement (13) im Wesentlichen an den Basisabschnitt (523) des Kopfstützenschutzelements (52) angrenzt und/oder dass das zweite Pufferelement (13) im Wesentlichen an den Basisabschnitt (523) des Kopfstützenschutzelements (52) angrenzt. 22. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich ein unterer Abschnitt des ersten Seitenschutzelements (30) in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit (50) erstreckt und/oder dass sich ein unterer Abschnitt des zweiten Seitenschutzelements (40) in einen Bereich unterhalb der Kopfstützeneinheit (50) erstreckt. 23. Sicherheitssitz (100) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Sitzkörper (20) eine Schalenform hat. 2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche dieser Merkmale unmittelbar und wortsinngemäß. Zwischen den Parteien steht - zu Recht - allein die Verwirklichung der Merkmale 1.2.3/2.2.3 bzw. 1.4/2.4 (Kopfstützenschutzelement) sowie 1.4.1/2.4.1 (expandierbares Polystyrol) in Streit. Bei zutreffendem Verständnis der streitigen Merkmale weist die angegriffene Ausführungsform diese auf: a) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die angegriffene Ausführungsform verfüge über kein anspruchsgemäßes Kopfstützenschutzelement im Sinne der Merkmale 1.2.3/2.2.3 bzw. 1.4/2.4. Zwar ist das Kopfstützenschutzelement der angegriffenen Ausführungsform - unstreitig - mehrstückig ausgebildet, d.h. bei dem Basisabschnitt und den zwei Seitenabschnitten des Kopfstützenschutzelements handelt es sich um eigene Bauteile, die so auf dem Kopfstützenkörper angebracht sind, dass zwischen dem Basisabschnitt und den Seitenabschnitten ein gewisser Abstand verbleibt. Dies ist auf folgendem, von der Klägerin mit Beschriftungen und Einfärbungen versehenen Lichtbild erkennbar: Indes verlangt das Klagegebrauchsmuster keine einstückige Ausbildung des Kopfstützenschutzelements. Eine solche einschränkende Auslegung, auf welche sich die Beklagten berufen, findet keine Stütze in der Gebrauchsmusterschrift. Vielmehr folgt aus der Gebrauchsmusterschrift das Gegenteil, weil es dort in Abs. [0011] heißt, dass das Kopfstützenschutzelement einstückig ausgebildet sein kann, d.h. nicht sein muss. Insofern gilt, dass die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels einen weiter gefassten Schutzanspruch nicht einzuschränken vermag (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Auch aus der sonstigen Verwendung der Begriffe „Einheit“, „Körper“ und „Element“ im Klagegebrauchsmuster folgt nicht, dass der Begriff „Element“ - zumindest implizit - jeweils ausschließlich ein Bauteil bezeichnet, das nicht weiter unterteilt, also einstückig ausgebildet ist. Unteranspruch 13 legt allenfalls das Gegenteil nahe, denn dort wird eine Ausführung beansprucht, bei der die Seitenschutzelemente jeweils einstückig ausgebildet sind. Dieser Unteranspruch ginge aber nicht über die Hauptansprüche hinaus und würde diese nicht weiter einschränken und konkretisieren, wenn das Klagegebrauchsmuster ohnehin verlangen würde, dass alle „Elemente“ einstückig ausgebildet sein müssen. Schließlich folgt die von den Beklagten geltend gemachte einschränkende Auslegung auch nicht daraus, dass das Klagegebrauchsmuster die einstückige Ausbildung des Kopfstützenschutzelements in Abs. [0011] als vorteilhaft für die Aufprallsicherheit beschreibt. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine im Wortlaut des Schutzanspruchs nicht angelegte Einschränkung vorzunehmen ist, wenn die Gebrauchsmusterbeschreibung allein die fragliche Einschränkung als Mittel zur Lösung der technischen Aufgabe angibt. Denn vorliegend ist es nicht so, dass die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters nur die einstückige Ausbildung des Kopfstützenschutzelements als vorteilhaft für die Verbesserung der Aufprallsicherheit angibt. Vielmehr folgt aus den Abs. [0007] und [0020], dass zur Lösung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters, nämlich zur Verbesserung der Seitenaufprallsicherheit, die anspruchsgemäße Puffereinheit eine wesentliche Rolle spielt. Eine Fachperson wird daher nicht davon ausgehen, dass das Kopfstützenschutzelement einstückig ausgebildet sein muss, damit der Vorteil der technischen Lehre erzielt werden kann. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Kopfstützenschutzelement der angegriffenen Ausführungsform verwirkliche das Merkmal 1.4.1 bzw. 2.4.1 nicht, weil es aus expandiertem, nicht aus expandierbarem Polystyrol hergestellt sei. Dieser Einwand der Beklagten beruht auf dem unzutreffenden Verständnis, dass „expandierbares Polystyrol“ im Sinne der Merkmal 1.4.1 bzw. 2.4.1 nur noch nicht expandiertes (ggf. noch zu expandierendes), nicht aber bereits expandiertes Polystyrol meint. Nach dem maßgeblichen Verständnis einer Fachperson, welche den technischen Sinngehalt unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Gebrauchsmuster ergeben, im Auge hat (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab BGH, GRUR 2016, 169 Rn. 16 - Luftkappensystem) meint das Klagegebrauchsmuster mit expandierbarem Polystyrol, abgekürzt in Abs. [0008] und [0011] der Gebrauchsmusterschrift als „EPS“, expandiertes Polystyrol. Zwar ist in Fachkreisen - nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten - bekannt, dass expandiertes Polystyrol (Handelsname: Styropor) hergestellt wird, indem hierfür geeignetes Polystyrol-Granulat erhitzt wird, wodurch sich die Kunststoffkügelchen aufblähen (expandieren) und aneinander verkleben. Hierdurch entsteht ein geformter Festkörper. Vor dem Hintergrund dieses Herstellungsprozesses kann die Granulat-Vorstufe in der allgemeinen Fachsprache als expandierbares Polystyrol bezeichnet werden, während das erhitzte und verklebte Produkt als expandiertes Polystyrol bezeichnet werden kann. Dieser allgemeine fachsprachliche Gebrauch ist indes für das Verständnis und die Auslegung des Klagegebrauchsmusters nicht entscheidend. Entscheidend ist - wie ausgeführt - der technische Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters. Dieser ergibt sich insbesondere aus Abs. [0008], wonach die Seitenschutzelemente aus expandierbarem Polystyrol (EPS) hergestellt sein können, um die Sicherheit weiter zu verbessern. Ferner ergibt sich aus Abs. [0011], dass das Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol (EPS) hergestellt sein kann, um die Kindersicherheit durch Dämpfen des Aufpralls zu verbessern. Es ist für eine Fachperson offensichtlich, dass es jedenfalls nicht sinnvoll ist, Seitenschutzelemente oder ein Kopfstützenschutzelement aus Polystyrol-Granulat, das in diesem Zustand lose und miteinander unverklebt ist, herzustellen. Ebenfalls ist offensichtlich, dass ein solches Granulat nicht geeignet ist, die Sicherheit durch Dämpfen des Aufpralls zu verbessern, denn die hierfür erforderliche Eigenschaft, Bewegungsenergie zu absorbieren, erhält Polystyrol erst, wenn es erhitzt und hierdurch expandiert wurde. Das hiergegen von den Beklagten ins Feld geführte Argument, eine Fachperson verstehe das Klagegebrauchsmuster dahingehend, dass expandierbares Polystyrol-Granulat auf die entsprechenden Teile des Kindersitzes aufzubringen und dann dort zu expandieren sei, um so die gewünschten Seitenschutzelemente bzw. ein Kopfstützenschutzelement auszuformen, findet keine Stütze im Klagegebrauchsmuster. Insbesondere enthält das Klagegebrauchsmuster nicht einmal die Andeutung eines solchen Verarbeitungsschritts. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag ein solches Vorgehen in Hinblick auf den erstrebten Erfolg, nämlich die Verbesserung der Seitenaufprallsicherheit, leisten könnte. II. Annexansprüche Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Produktrückruf und Herausgabe zum Zweck der Vernichtung sowie der Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzpflicht sind ebenfalls begründet. Die Beklagten haben die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG benutzt. Diese Benutzung begründet die nachstehenden Rechtsfolgen: 1. Der Auskunftsanspruch folgt in dem beantragten Umfang aus § 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG. 2. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch (hierzu sogleich unter 5.) zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB); ein solcher, im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch unselbstständiger Hilfsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 140b PatG Rn. 61). Dieser auf allgemeine Rechtsvorschriften gestützte Rechnungslegungsanspruch wird auch durch den in § 24b GebrMG spezialgesetzlich geregelten Auskunftsanspruch nicht verdrängt, vgl. § 24g GebrMG. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagtenseite durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger betroffen sind, ist der Beklagtenseite in Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00). 3. Der Anspruch auf Produktrückruf folgt aus § 24a Abs. 2 GebrMG. 4. Der Anspruch auf Herausgabe der rechtsverletzenden Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung folgt aus einer erweiternden Auslegung von § 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG. Zwar ist in dieser Vorschrift lediglich von der Vernichtung der rechtsverletzenden Erzeugnisse die Rede. Dieser Vernichtungsanspruch enthält indes den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung (Loth/Pantze, GebrMG, 2. Aufl. 2017, § 24a Rn. 19; vgl. zu § 140a PatG auch BeckOK PatR/Rinken, 22. Ed. 15.10.2021, § 140a PatG Rn. 35). 5. Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters zu ersetzen. Der entsprechende Schadensersatzanspruch folgt aus § 24 Abs. 2 GebrMG. Die Beklagten trifft auch der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Verschuldensvorwurf, denn sie haben fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Allerdings ist in Hinblick auf den gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 GebrMG erforderlichen Verschuldensvorwurf zu beachten, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt. Das Verschulden des Verletzers muss sich daher auch auf die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters beziehen, wobei die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (BGH, GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 - Türlagerwinkel). Allerdings ist ein Verschulden anzunehmen, wenn der Verletzer mit der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters rechnen musste. Dabei darf der Verletzer in Hinblick auf die Schutzfähigkeit nicht lediglich auf die eingetragenen Hauptansprüche achten, sondern muss auch mit der immer wieder eintretenden Möglichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschränkt aufrechterhalten wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein Verschulden der Beklagten auch in Hinblick auf die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters mit den von der Klägerin geltend gemachten beschränkten Schutzansprüchen zu bejahen. Bei den von der Klägerin vorgenommenen Beschränkungen - nämlich der Streichung von „insbesondere“ in den Merkmalen 1.4/2.4 und 1.5/2.5 sowie dem Hochziehen des Unteranspruchs 8 in die Hauptansprüche - handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige Änderungen, welche das Gepräge der technischen Lehre im Wesentlichen unverändert lassen. Überdies hat die Klägerin von vornherein in der Sache die nunmehr beschränkte Anspruchsfassung geltend gemacht, indem sie die angegriffene Ausführungsform auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Unteranspruchs 8 beanstandet hat und geltend gemacht hat, dass die angegriffene Ausführungsform auch die in den eingetragenen Schutzansprüchen „insbesondere“ genannten Merkmale wortsinngemäß verwirklicht. Bei dieser Sachlage war es für die Beklagten unschwer zu erkennen, dass die angegriffene Ausführungsform auch die nunmehr beschränkten Schutzansprüche verwirklicht (vgl. zur Erkennbarkeit als Verschuldenskriterium OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 - Türlagerwinkel). Dass die Beklagten nicht zuvor von der Klägerin abgemahnt worden sind, ändert hieran nichts, weil die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in zeitlicher Hinsicht erst für die Zeit ab einem Monat nach Eintritt der Rechtshängigkeit begehrt. Die Beklagten trifft daher der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Verschuldensvorwurf. III. Schutzfähigkeit; keine Aussetzung Das Klagegebrauchsmuster ist auch jedenfalls in der mit den zuletzt gestellten Klaganträgen beschränkt geltend gemachten Fassung schutzfähig und nicht gemäß § 15 Abs. 1 GebrMG löschungsreif, weshalb der Rechtsstreit weder nach § 19 Satz 2 GebrMG noch nach § 19 Satz 1 GebrMG auszusetzen ist. Da es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, hat das Verletzungsgericht die Schutzfähigkeit selbst zu prüfen und kann, wenn es das Gebrauchsmuster für schutzunfähig hält, die Klage grundsätzlich aus diesem Grund abweisen (statt aller BeckOK PatR/Kircher, 22. Ed. 15.10.2021, § 19 GebrMG Rn. 4). Ist jedoch - wie hier - ein Löschungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster beim DPMA anhängig, hat Verletzungsgericht den Rechtsstreit gem. § 19 Satz 2 GebrMG auszusetzen, wenn es von der Schutzunfähigkeit überzeugt ist, um divergierende Entscheidungen zu verhindern. Eine fakultative Aussetzung des Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens gem. § 19 Satz 1 GebrMG kommt dann als zweckmäßig in Betracht, wenn das Verletzungsgericht Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2013 - 2 U 56/11, BeckRS 2014, 1152; OLG München, GRUR 1957, 272, 273 - Kufenstühle; BeckOK PatR/Kircher, 22. Ed. 15.10.2021, GebrMG § 19 Rn. 14; Cepl/Voß/Cepl, ZPO, 2. Aufl. 2018, § 148 Rn. 186; a.A. LG München, Urt. v. 19.05.2011 - 7 O 6033/10, BeckRS 2012, 4008 Rn. 53 - Aussetzung im Löschungsverfahren). Dies gilt jedenfalls solange - wie hier - noch keine den Rechtsbestand bejahende erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352, 354 - Stanzwerkzeug). Vorliegend sind weder die Voraussetzungen der zwingenden noch diejenigen der fakultativen Aussetzung erfüllt: 1. Allerdings hat die Kammer die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters - wie es dem Regelfall im Gebrauchsmusterrecht entspricht - selbst von Grund auf zu prüfen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Gebrauchsmuster ausnahmsweise wie ein geprüftes Schutzrecht zu behandeln ist, weil parallel ein Patent mit breiterem Schutzbereich erteilt wurde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 10556, Rn. 64 - Kindersitz), liegen nicht vor. Zwar wurde das vorliegende Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung der Klägerin abgezweigt und das entsprechende Patent DE‘... wurde dieser zwischenzeitlich erteilt (vgl. DE... B4, Anlage TW 13a). Allerdings sind die Patentansprüche der DE‘... nicht breiter als diejenigen des Klagegebrauchsmusters, sondern betreffen einen anderen Schutzbereich. Insbesondere wird mit dem Hauptanspruch der DE‘... die Ausgestaltung eines Kindersitzes beansprucht, bei welcher die Seitenabschnitte des Kopfstützenschutzelements Aufnahmelöcher ausbilden, in welche die Pufferelemente eingreifen. Derartige Aufnahmelöcher sind hingegen nicht Gegenstand der Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters. Aus diesem Grund vermag die Klägerin aus der erfolgten Erteilung des Patents DE‘... nichts für die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters abzuleiten. 2. Die Prüfung der Schutzfähigkeit bezieht sich auf die von der Klägerin mit ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag geltend gemachten beschränkten Schutzansprüche. Die Beschränkung des Klagegebrauchsmusters begegnet keinen Bedenken, denn dem Schutzrechtsinhaber steht es frei, sich in einem nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltenden Verletzungsprozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er auch im Löschungsverfahren geltend machen könnte (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 - Momentanpol). Insoweit ist lediglich entscheidend, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzansprüche liegende Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene Handlung erfasst (BGH, a.a.O..). 3. In Hinblick auf die Neuheit des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters im Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG besteht für die Kammer weder die Überzeugung der Schutzunfähigkeit noch bestehen begründete Zweifel, welche eine Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertigen würden. Die von den Beklagten geltend gemachten Entgegenhaltungen offenbaren jeweils nicht jede für sich in neuheitsschädlicher Weise sämtliche Merkmale der - beschränkten - Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Klagegebrauchsmuster, vermittelt durch die deutsche Patentanmeldung DE‘..., aus welcher es abgezweigt wurde, wirksam die Priorität der chinesischen Anmeldung vom 06.02.2015 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Priorität ergibt sich aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Die Beklagten bestreiten die wirksame Inanspruchnahme lediglich mit Nichtwissen. Sachliche Gründe, die gegen eine wirksame Inanspruchnahme sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. a) Die von den Beklagten als offenkundige Vorbenutzungen im Inland im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GebrMG in Feld geführten Kindersitze offenbaren nicht jeweils jeder für sich sämtliche Merkmale der Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters: aa) Der Kindersitz „M.-C. R. A.“ (Anlage MB 8) offenbart keine anspruchsgemäße Anordnung des Kopfstützenkörpers auf der Innenseite des Sitzkörpers im Sinne der Merkmale 1.2.3/2.2.3. Vielmehr ist unter anderem auf folgendem, von den Beklagten mit Beschriftungen versehenen Lichtbild erkennbar, dass der Kopfstützenkörper beim „M.-C. R. A.“ über dem Sitzkörper verbleibt und im Wesentlichen gleich breit wie dieser ist, weshalb es an einer Anordnung auf der Innenseite des Sitzkörpers fehlt: Hieran ändert es nichts, dass die Beklagten den unteren Teil der Kopfstützeneinheit, der in den Sitzkörper geschoben ist, mit „Kopfstützen-Körper (unteres Ende)“ bezeichnen. Tatsächlich handelt es sich hierbei, in der Terminologie des Klagegebrauchsmusters, nicht um den Kopfstützenkörper, sondern um einen anderen Teil der Kopfstützeneinheit. Dies ergibt sich insbesondere aus der Zeichnung Fig. 7 des Klagegebrauchsmusters: Diese zeigt ausweislich Abs. [0013] des Klagegebrauchsmusters ein Ausführungsbeispiel einer Kopfstützeneinheit ohne Kopfstützenschutzelement. Aus den Bezugsziffern 51, 511, 512, 513, welche den Kopfstützenkörper (51) mit dem Basisabschnitt (513) und den beiden Seitenabschnitten (511, 512) bezeichnen, ergibt sich, dass der Kopfstützenkörper den oberen Teil der Kopfstützeneinheit darstellt. Das darunter angeordnete, in der Zeichnung Fig. 7 als eine Platte mit acht Löchern ausgestaltete Bauteil gehört hingegen zur Kopfstützeneinheit, nicht aber zum Kopfstützenkörper. Diese Untergliederung der Kopfstützeneinheit in einen als Kopfstützenkörper bezeichneten oberen Teil und einen nicht näher bezeichneten unteren Teil ergibt auch Sinn vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, die unter anderem in Merkmal 1.2.3/2.2.3 zum Ausdruck kommt. Die Anordnung des Kopfstützenkörpers auf einer Innenseite des Sitzkörpers dient der Erhöhung der Seitenaufprallsicherheit, weil der Sitzkörper gem. Merkmalen 1.2.1/2.2.1 und 1.2.2/2.2.2 Seitenabschnitte mit Seitenschutzeinheiten aufweist. Die Anordnung des Kopfstützenkörpers auf der Innenseite des Sitzkörpers führt zu einer zumindest partiellen Überlappung zwischen den Seitenabschnitten des Sitzkörpers und dem Kopfstützenkörper, wie aus der Zeichnung Fig. 1 des Klagegebrauchsmusters ersichtlich: Diese partielle Überlappung bedingt eine Erhöhung der Seitenaufprallsicherheit, weil das Kind bei einem Seitenaufprall an dieser Stelle durch zwei hintereinanderliegende Teile des anspruchsgemäßen Sicherheitssitzes, nämlich den Seitenabschnitt des Sitzkörpers und den Kopfstützenkörper, geschützt wird. Zwar mag es genügen, wenn der Kopfstützenkörper zum Teil auf der Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist und zum Teil über diesen hinausragt, wie durch die Zeichnung eines Ausführungsbeispiels in Fig. 1 des Klagegebrauchsmusters selbst nahegelegt ist. An einer Anordnung des Kopfstützenkörpers auf einer Innenseite des Sitzkörpers im Sinne der Merkmale 1.2.3/2.2.3 fehlt es aber, wenn - wie beim „M.-C. R. A.“ - der Kopfstützenkörper niemals auf eine Innenseite des Sitzkörpers gelangen kann, sondern auch bei ganz nach unten geschobener Kopfstützeneinheit lediglich oben auf dem Sitzkörper aufliegt. bb) Auch die von den Beklagten als Vorbenutzungen ins Feld geführten Kindersitze „M.-C. M.“ (Anlage MB 11) und „J. iA S.“ (Anlage MB 31) offenbaren nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters. Es fehlt an einem unmittelbaren Aufkleben der Pufferelemente auf den Seitenabschnitten des Kopfstützenkörpers im Sinne der Merkmale 1.5/2.5. Ferner fehlt es daran, dass die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement nicht unabhängig voneinander im Sinne der Merkmale 1.8/2.6 an dem Kopfstützenkörper befestigt sind. Aus nachfolgend eingeblendetem Lichtbild, das den „M.-C. M.“ zeigt, ergibt sich, dass die Pufferelemente (blauer Schaumstoff) auf dem Kopfstützenschutzelement und somit nicht unmittelbar auf den Kopfstützenkörper geklebt sind, weshalb es zugleich an einer Befestigung unabhängig voneinander am Kopfstützenkörper fehlt. Vielmehr ist die Puffereinheit mittelbar - nämlich vermittels des Kopfstützenschutzelements - am Kopfstützenkörper befestigt: Dasselbe gilt hinsichtlich des „J. iA S.“: Diese - von der Klägerin als „Sandwich-Aufbau“ bezeichnete - Anordnung von Puffereinheit und Kopfstützenschutzelement aufeinander entspricht nicht den Schutzansprüchen des Klagegebrauchsmusters. cc) Auch die Kindersitze „K. C. P.“ (Anlage MB 16) und „K. E. P.“ (Anlage MB 22) nehmen nicht sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg. Beide Sitze offenbaren jedenfalls jeweils kein Kopfstützenschutzelement, das im Sinne der Merkmale 1.4.1/2.4.1 aus expandierbarem Polystyrol besteht. b) Auch die von den Beklagten als Entgegenhaltungen geltend gemachten Druckschriften im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GebrMG erweisen sich als nicht neuheitsschädlich: aa) Die am 12.12.2013 offengelegte US-amerikanische Patentanmeldung US ... (Anlage MB 23, im Folgenden: US‘ ...) offenbart kein anspruchsgemäßes Kopfstützenschutzelement aus expandierbarem Polystyrol im Sinne der Merkmale 1.4.1/2.4.1. Die Beklagten erblicken in dem in der Zeichnung Fig. 4 der US‘ ... mit der Bezugsziffer 86 versehenen „separate soft goods layer covering the head rest“ (Abs. [0057] der US‘ ...) ein Kopfstützenschutzelement. Aus der Beschreibung als „separate soft goods layer“, also „separate Textilschicht“ bzw. nach der vorgelegten Übersetzung (Anlage MB 23a) „separate Weichwarenschicht“, ergibt sich indes, dass diese Schicht nicht aus expandierbarem Polystyrol besteht. Ferner offenbart die US‘ ... kein Kopfstützenschutzelement, das im Sinne der Merkmale 1.4/2.4 unmittelbar auf den Seitenabschnitten des Kopfstützenkörpers angeordnet ist. Wie sich aus der Zeichnung Fig. 4 ergibt, liegt der „soft goods layer“ nicht unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper (Bezugsziffern 84 und 32), sondern im Wesentlichen auf dem mit der Bezugsziffer 34 versehenen Teil, dem „body of compressible resilient foam material“ (vgl. Beschreibung Abs. [0046]), das die Beklagten als Pufferelement identifizieren. bb) Die am 15.05.2014 offengelegte australische Patentanmeldung AU ... (Anlage MB 24, im Folgenden: AU‘252) offenbart kein Kopfstützenschutzelement und eine davon unterscheidbare Puffereinheit. Wie sich aus den Zeichnungen Fig. 4-6 der AU´252 ergibt, sieht diese nur ein Polsterungsteil für den Kopfstützenbereich vor, das in den Kopfstützenkörper gelegt wird und durch Öffnungen in den Seiten des Kopfstützenkörpers auch nach außen zeigt. Dieses Polsterungsteil kann aber nur entweder Kopfstützenschutzelement oder Puffereinheit sein, nicht beides zugleich. Auch der „further cushioning structure layer“, der in Abs. [0059] der AU‘252 beschrieben, aber in der Druckschrift nicht zeichnerisch dargestellt wird, stellt kein anspruchsgemäßes Kopfstützenschutzelement dar. Dieser „cushioning layer“ ist nämlich nicht, wie durch die Merkmale 1.1/2.4 verlangt, unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper angeordnet. Vielmehr ergibt sich aus Abs. [0059] der AU‘252, dass der „cushioning layer“ auf dem „cushioning element“, also der Puffereinheit, angebracht wird („attached to“) oder sich über diese erstreckt („extended over“). cc) Die am 27.09.2012 offengelegte US-amerikanische Patentanmeldung US ... (Anlage TW 18, im Folgenden: US‘ ...) offenbart kein Kopfstützenschutzelement, denn auf der Kopfstütze werden nur (runde) Pufferelemente angebracht. Der Bezug („outer fabric covering“), der in Abs. [0018] der US´129 beschrieben wird, kann nicht mit einem Kopfstützenschutzelement gleichgesetzt werden, denn dieser wird auf dem „seat shell“ angebracht, nicht auf dem Kopfstützenkörper. Außerdem besteht dieser Bezug aus Gewebe („fabric“) und folglich nicht aus expandierbarem Polystyrol im Sinne der Merkmale 1.4.1/2.4.1. dd) Auch die druckschriftliche Beschreibung des Kindersitzes „S. 1st C. A.“ in einem Beitrag der Internetseite „c..com“ vom 16.07.2009 (Anlagen MB 40 und MB 40a) offenbart nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters. Allerdings ist die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2021 geltend gemachte Entgegenhaltung nicht als verspätet zurückzuweisen. Den Parteien war in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 Schriftsatznachlass dazu gewährt worden, u.a. zu den Erörterungen der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen. Gegenstand dieser Erörterungen war auch der Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters, weshalb diesbezüglicher Tatsachenvortrag der Beklagten von dem gewährten Schriftsatznachlass erfasst war. Die druckschriftliche Entgegenhaltung offenbart indes jedenfalls nicht in der erforderlichen eindeutigen und unmittelbaren Weise (vgl. zum Maßstab BGH, GRUR 2009, 382 Rn. 25 - Olanzapin) eine Seitenschutzeinheit mit Seitenschutzelementen, die auf den Seitenabschnitten des Sitzkörpers angeordnet sind (Merkmale 1.2.2/2.2.2). Der von den Beklagten hierfür geltend gemachte Verweis auf eine vermeintliche Schaumstoffschicht auf der Innenseite des Schutzbezuges reicht nicht aus, weil eine solche Schaumstoffschicht auf dem hierfür angeführten Lichtbild nicht eindeutig erkennbar ist: Der Umstand, dass der Schutzbezug auf der Innenseite weiß ist, reicht für die Offenbarung einer Seitenschutzeinheit nicht aus. Ferner fehlt es gänzlich an der Offenbarung einer Anordnung dieser vermeintlichen Seitenschutzeinheit auf den Seitenabschnitten des Sitzkörpers im Sinne der Merkmale 1.2.2/2.2.2. 4. Auch in Hinblick auf das Beruhen der Erfindung des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG besteht für die Kammer weder die Überzeugung der Schutzunfähigkeit noch bestehen insoweit begründete Zweifel, welche eine Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertigen würden. Dabei gelten im Gebrauchsmusterrecht bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts im Grundsatz dieselben Maßstäbe wie in Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht (BGH, GRUR 2006, 842, 3. Leitsatz - Demonstrationsschrank). Ein Unterschied ergibt sich lediglich daraus, dass der maßgebliche Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht nach § 3 GebrMG insoweit enger gefasst ist, als lediglich offenkundige Vorbenutzungen im Inland dazugehören (BGH, a.a.O.). Somit ist im Gebrauchsmusterrecht wie im Patentrecht maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag den Gegenstand der Erfindung für eine Fachperson nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass eine Fachperson mit ihren durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass eine Fachperson Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2012, 378 Rn. 16 – Installiereinrichtung II). Andernfalls bestünde die Gefahr einer - zu vermeidenden - rückschauenden Betrachtung, welche den Erfindungsgegenstand in Kenntnis der Erfindung als nahegelegt ansieht. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anstößen, Anregungen, Hinweisen oder sonstigen Anlässen, welche eine Fachperson zur Lösung des Gebrauchsmusters führen konnten. Auch handelt es sich bei der erfindungsgemäßen Lösung nicht um eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren, welche grundsätzlich nicht geeignet wäre, einen erfinderischen Schritt zu begründen. a) Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Loth/Stock, 2. Aufl. 2017, § 1 GebrMG Rn. 167) haben keine hinreichenden Anstöße, Anregungen usw. aufgezeigt, welche eine Fachperson ausgehend vom maßgeblichen Stand der Technik zur Lösung des Klagegebrauchsmusters führen konnten. Allerdings ist der erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2021 erfolgte Vortrag der Beklagten zu entsprechenden Anstößen nicht als verspätet zurückzuweisen. Den Parteien war in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 Schriftsatznachlass dazu gewährt worden, u.a. zu den Erörterungen der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen. Gegenstand dieser Erörterungen war auch die Frage des Vorliegens eines erfinderischen Schritts, weshalb diesbezüglicher Tatsachenvortrag der Beklagten von dem gewährten Schriftsatznachlass erfasst war. Richtig ist, dass eine Kombination der offenkundigen Vorbenutzung „M.-C. R. A.“ (vgl. Anlage MB 8) mit der offenkundigen Vorbenutzung „M.-C. M.“ (vgl. Anlage MB 11) zur schutzanspruchsgemäßen Lehre des Klagegebrauchsmusters führt, wenn die Kopfstützeneinheit des „M.-C. R. A.“ mit einer unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper angeordneten Puffereinheit und einem ebenfalls unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper angeordneten Kopfstützenschutzelement auf den „M.-C. M.“ übertragen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich jeder Kombination, bei der eine Kopfstützeneinheit mit dem „AirProtect“ genannten System, wie es etwa auch in der Anlage MB 40 beschrieben wird, auf einen Schalensitz übertragen wird, der über einen Sitzkörper mit anspruchsgemäßen Seitenabschnitten (Merkmal 1.2.1/2.2.1) und einer anspruchsgemäß darauf angeordneten Seitenschutzeinheit (Merkmal 1.2.2/2.2.2) verfügt. Hierfür infrage kommende Schalensitze sind neben dem genannten „M.-C. M.“ etwa auch der „J. iA S.“ (vgl. Anlage MB 31) und der „C. S.“ (vgl. Beschreibung Rz. 105-110 des Beklagtenschriftsatzes vom 26.11.2021). Es fehlt aber an hinreichenden Anstößen, Anregungen, Hinweisen oder sonstigen Anlässen zu einer solchen Kombination. Insbesondere reicht die in der Beschreibung des Kindersitzes „S. 1st C. A.“ (Anlage MB 40) enthaltene Passage: „Though it has EPS foam and the AirProtect around the head, it does lack EPS foam elsewhere“ als Anregung nicht aus. Diese Aussage ist zu vage, um auf eine schutzanspruchsgemäße Ausgestaltung des Sitzkörpers mit Seitenabschnitten (Merkmal 1.2.1/2.2.1) und einer anspruchsgemäß darauf angeordneten Seitenschutzeinheit (Merkmal 1.2.2/2.2.2) hinzuweisen. Hinzu kommt, dass sich dieser Aussage kein Hinweis dazu entnehmen lässt, dass es vorteilhaft sein könnte, gerade die in der Anlage MB 40 beschriebene Ausgestaltung der Kopfstützeneinheit mit einer anspruchsgemäßen Seitenschutzeinheit zu kombinieren. Auch die Dissertation von Weber mit dem Titel „Optimierung von Kinderschutzsystemen im PKW“ (Anlage MB 43), die 2007 erschienen ist, enthält keine hinreichende Anregung zu einer solchen Kombination. Dort findet sich auf S. 99 der Hinweis: „Für die energieabsorbierenden Schäume wird stets das kostengünstige Polystyrol in unterschiedlichen Ausführungen bezüglich der Härte und Dicke verwendet. Zusätzlich Potentiale würden sich durch die Nutzung anderer energieabsorbierender Schäume erschließen lassen [Schoeneich, 2005].“ Ein Vorschlag zur Ersetzung von Polystyrol durch einen bestimmten Schaum, nämlich EA-Schaum, findet sich auf S. 106. Hieraus folgt allenfalls die Anregung, geschäumtes Polystyrol (d.h. expandiertes Polystyrol) durch anderes Material, z.B. EA-Schaum, zu ersetzen. Eine Anregung zur Kombination einer anspruchsgemäßen Kopfstützeneinheit, gekennzeichnet durch ein Kopfstützenschutzelement und eine Puffereinheit, die jeweils unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper angeordnet und unabhängig voneinander an diesem befestigt sind, mit den weiteren Merkmalen der Schutzansprüche, insbesondere mit einer anspruchsgemäßen Seitenschutzeinheit, ist hieraus nicht ersichtlich. b) Es handelt sich bei der erfindungsgemäßen Lösung auch nicht um eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren, welche grundsätzlich nicht geeignet wäre, einen erfinderischen Schritt zu begründen (BGH, GRUR 2004, 47, 50 - Blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum). Insbesondere handelt es sich bei der anspruchsgemäßen Kopfstützeneinheit (Merkmale 1.2.3/2.2.3), gekennzeichnet u.a. durch ein Kopfstützenschutzelement (Merkmale 1.4/2.4) und eine Puffereinheit (Merkmale 1.5/2.5), die jeweils unmittelbar auf dem Kopfstützenkörper angeordnet und unabhängig voneinander an diesem befestigt sind (Merkmale 1.8/2.6), nicht um eine nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem - im Stand der Technik bekannten - größeren Bereich. Es ist nicht ersichtlich, welcher „größere Bereich“, aus welchem eine beliebige Auswahl getroffen sein soll, hierfür als Ausgangspunkt anzunehmen wäre. Im Stand der Technik bekannt war eine Ausgestaltung wie beim „M.-C. M.“, bei welcher die Puffereinheit auf dem Kopfstützenschutzelement angeordnet ist und mittelbar durch dieses am Kopfstützenkörper befestigt ist (von der Klägerin bezeichnet als „Sandwich-Aufbau“), was nicht den geltend gemachten Schutzansprüchen entspricht. Bekannt war ferner eine insoweit schutzanspruchsgemäße Ausgestaltung wie beim „M.-C. R. A.“, wobei dieser Sitz - wie ausgeführt - jedenfalls mangels Anordnung des Kopfstützenkörpers auf einer Innenseite des Sitzkörpers (Merkmale 1.2.3/2.2.3) nicht neuheitsschädlich ist. Eine Überkategorie, aus welcher die schutzanspruchsgemäße Anordnung von Kopfstützenschutzelement und Puffereinheit beliebig herausgegriffen worden wäre, ist aus diesem Stand der Technik nicht abzuleiten. 5. Schließlich besteht auch in Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte unzulässige Erweiterung des Klagegebrauchsmusters im Sinne § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG für die Kammer nicht die Überzeugung der Schutzunfähigkeit und es bestehen insoweit auch keine begründeten Zweifel, welche eine Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertigen würden. a) Eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG liegt vor, wenn die Schutzansprüche des eingetragenen Gebrauchsmusters über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen, insbesondere, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument). Zur Bestimmung des Offenbarungsgehalts gehört, was den Anmeldungsunterlagen unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen eine Fachperson auf Grund ihres allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH, aaO., Rn. 62; BGH, GRUR 2021, 571 Rn. 29 - Zigarettenpackung). Die in der Ursprungsoffenbarung formulierten Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen sind gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, GRUR 2010, 599, Rn. 22 - Formteil). Es gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie im Rahmen der Neuheitsprüfung (BGH, GRUR 2014, 542, Rn. 22 - Kommunikationskanal). Keine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Schutzanspruch auf ein ursprungsoffenbartes Ausführungsbeispiel oder einen ursprungsoffenbarten Unteranspruch beschränkt wird. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn lediglich einzelne Merkmale des Ausführungsbeispiels zum Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs gemacht werden und hierdurch - im Vergleich zum Ausführungsbeispiel - eine gewisse Verallgemeinerung eintritt (BGH, GRUR 2020, 974, Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug). Es besteht im deutschen Gebrauchsmusterrecht, ebenso wie im deutschen Patentrecht, grundsätzlich kein Verbot einer sog. „Zwischenverallgemeinerung“ (vgl. BeckOK PatR/Einsele, 22. Ed. 15.10.2021, PatG § 21 Rn. 37c). b) Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Erweiterung der selbstständigen Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters gegenüber der Offenlegungsschrift der Patentanmeldung DE‘.... aa) Wurde ein Gebrauchsmuster - wie hier das Klagegebrauchsmuster - gem. § 5 GebrMG aus einer Patentanmeldung abgezweigt, kommt es für die Prüfung der unzulässigen Erweiterung auf einen Vergleich zwischen den Unterlagen der Patentanmeldung und den Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters an (BeckOK PatR/Eisenrauch, 22. Ed. 15.10.2021, GebrMG § 15 Rn. 21). Grundlage der von der Kammer vorzunehmenden Prüfung ist daher der Vergleich zwischen den - von der Klägerin im Klagantrag beschränkten - Schutzansprüchen des Klagegebrauchsmusters und der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung DE‘... (Anlage TW 13). bb) Hinsichtlich der Merkmale 1.1/2.1 und 1.2.3/2.2.3. ist eine unzulässige Erweiterung der selbständigen Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters gegenüber der Offenlegungsschrift der Patentanmeldung DE... nicht ersichtlich. Mit ihren mit Schriftsatz 17.10.2021 geltend gemachten, gegenüber den eingetragenen Schutzansprüchen beschränkten Klaganträgen beansprucht die Klägerin Schutz für einen Sicherheitssitz, der einen Aufnahmeraum definiert, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist (Merkmal 1 und 1.1./2. und 2.1). Der beanspruchte Sicherheitssitz weist ferner eine Kopfstützeneinheit auf, die einen Kopfstützenkörper aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement, das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers angeordnet ist (Merkmale 1.2.3/2.2.3.). Diese Kopfstützeneinheit ist - was insoweit nur Gegenstand des Hauptanspruchs 1 ist - innerhalb des Sitzkörpers verschiebbar (Merkmal 1.6) und zwischen dem ersten und dem zweiten Seitenschutzelement angeordnet (Merkmal 1.7). Mit dem von den Hauptansprüchen 1 oder 2 abhängigen Unteranspruch 15 wird ferner beansprucht ein Kopfstützenschutzelement, das einen Kopfaufnahmeraum definiert, der Teil des Aufnahmeraums ist. Weder in Bezug auf das beanspruchte Kopfstützenschutzelement noch in Bezug auf den Aufnahmeraum oder den Kopfaufnahmeraum, der Teil des Aufnahmeraums ist, liegt eine unzulässige Erweiterung vor. Die Offenlegungsschrift (Anlage TW 13) offenbart in Abs. [0015] einen Aufnahmeraum, der „ausgelegt ist, einen Oberkörper (einschließlich des Kopfes eines Kindes) aufzunehmen“. Zwar ist richtig, dass in Abs. [0017] und [0019] der Offenlegungsschrift das Kopfstützenschutzelement jeweils in Zusammenhang mit dem hierdurch definierten Kopfaufnahmeraum beschrieben wird, wobei der Kopfaufnahmeraum Teil des Aufnahmeraums ist. Auch ist richtig, dass eine solche Ausgestaltung durch das Klagegebrauchsmuster lediglich als Unteranspruch 15, nicht aber im Rahmen der Hauptansprüche 1 und 2 beansprucht wird. Indes geht aus den in der Offenlegungsschrift enthaltenen Patentansprüchen 7 und 9 ohne weiteres hervor, dass ein - näher beschriebenes - Kopfstützenschutzelement beansprucht wird, ohne dass dieses Kopfstützenschutzelement zugleich dadurch gekennzeichnet wäre, dass es einen Kopfaufnahmeraum definiert, der Teil des Aufnahmeraums ist. Hierdurch wird aus Sicht einer Fachperson unmittelbar und eindeutig offenbart, dass für einen durch ein Kopfstützenschutzelement gekennzeichneten Sicherheitssitz auch dann Schutz beansprucht wird, wenn das Kopfstützenschutzelement keinen Kopfaufnahmeraum definiert, der Teil des Aufnahmeraums ist. Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor. cc) Auch hinsichtlich der Merkmale 1.4./2.4 und 1.5./2.5 liegt keine unzulässige Erweiterung vor. Mit diesen Merkmalen wird das Kopfstützenschutzelement näher dadurch gekennzeichnet, dass seine Abschnitte (Basisabschnitt und erster und zweiter Seitenabschnitt) unmittelbar auf den entsprechenden Abschnitten des Kopfstützenkörpers angeordnet sind und dass die Pufferelemente unmittelbar auf die Seitenabschnitte des Kopfstützenkörpers geklebt sind. Diese beanspruchte Ausgestaltung des Kopfstützenschutzelements und der Pufferelemente, insbesondere ihre Anordnung und Befestigung auf dem Kopfstützenkörper, ist in der Offenlegungsschrift (Anlage TW 13) offenbart. Hinsichtlich der unmittelbaren Anordnung der Abschnitte des Kopfstützenschutzelements auf den entsprechenden Abschnitten des Kopfstützenkörpers ergibt sich dies aus den Zeichnungen Fig. 1 und Fig. 6 der Offenlegungsschrift mit den entsprechenden Bezugsziffern 51 und 52; 511, 512 und 513; sowie 521, 522 und 523. Hinsichtlich der Anordnung und Befestigung der Pufferelemente auf dem Kopfstützenkörper ergibt sich dies aus Abs. [0024] der Offenlegungsschrift, wo beschrieben ist, dass die Pufferelemente mittels Klebstoff fest an den Seitenabschnitten des Kopfstützenkörpers befestigt sein können. Hieran ändert es auch nichts, dass die Pufferelemente und ihre Befestigung in Abs. [0024] der Offenlegungsschrift in Zusammenhang mit Aufnahmelöchern des Kopfstützenschutzelements beschrieben werden. Zwar sind diese Aufnahmelöcher nicht Gegenstand der Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters. Dennoch ergibt sich hieraus keine unzulässige Erweiterung. Es ist nämlich, wie ausgeführt, zulässig, wenn lediglich einzelne Merkmale zum Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs gemacht werden und hierdurch - im Vergleich zum Ausführungsbeispiel - eine gewisse Verallgemeinerung eintritt (BGH, GRUR 2020, 974, Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug), es sei denn, diese Merkmale stehen in untrennbarem Zusammenhang zueinander (BGH, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der Befestigung der Pufferelemente an dem Kopfstützenkörper mittels Kleben und der Ausformung von Aufnahmelöchern im Kopfstützenschutzelement nicht. Zwar ist für eine Befestigung der Pufferelemente mittels Kleben auf dem Kopfstützenkörper erforderlich, dass an der Stelle, an der die Pufferelemente aufgeklebt werden sollen, kein Kopfstützenschutzelement liegt, denn andernfalls wäre ein Aufkleben auf den Kopfstützenkörper dort nicht möglich. Hierfür genügt es aber, wenn die Ausformung des Kopfstützenschutzelements dies auf andere Weise ermöglicht, etwa indem das Kopfstützenschutzelement nicht die gesamte Fläche des Kopfstützenkörpers bedeckt. Eine Ausbildung gerade von Aufnahmelöchern ist hierzu nicht erforderlich. cc) In Bezug auf das Merkmal 1.7 ist ebenfalls keine unzulässige Erweiterung gegeben. Nach diesem Merkmal ist die mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Erfindung dadurch gekennzeichnet, dass die Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement angeordnet ist. Eine solche Anordnung der Kopfstützeneinheit zwischen dem ersten und dem zweiten Seitenschutzelement wird durch die Zeichnung Fig. 1 der Offenlegungsschrift unmittelbar und eindeutig offenbar. Die Zeichnung Fig. 1 der Offenlegungsschrift zeigt mit der Bezugsziffer 50 eine Kopfstützeneinheit, welche räumlich zwischen den mit den Bezugsziffern 30 und 40 versehenen Seitenschutzelementen angeordnet ist. Hieraus wird für eine Fachperson ohne weiteres deutlich, dass eine Ausführung, bei welcher die Kopfstützeneinheit zwischen den Seitenschutzelementen angeordnet ist, eine mögliche Ausgestaltung der in der Offenlegungsschrift offenbarten Erfindung ist. dd) Auch hinsichtlich der Merkmale 1.8 bzw. 2.6 liegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor. Durch diese Merkmale werden die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement näher dadurch gekennzeichnet, dass beide unabhängig voneinander am Kopfstützenkörper befestigt sind. Eine solche unabhängige Befestigung ergibt sich in der Offenlegungsschrift aus den Zeichnungen Fig. 6, 7 und 8, welche die Puffereinheit und das Kopfstützenschutzelement als jeweils eigene Bauteile zeigen. In Zusammenschau mit der Beschreibung in Abs. [0024], wonach die Pufferelemente auf den Kopfstützenkörper geklebt sind, ergibt sich eindeutig und unmittelbar, dass die Puffereinheit (die aus den Pufferelementen besteht) und das Kopfstützenschutzelement unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper befestigt sind. Die von den Beklagten hiergegen vorgebrachte Mutmaßung, das Kopfstützenschutzelement könnte ausgehend von der Offenlegungsschrift auch an den Kanten der Aufnahmelöcher an den Pufferelementen befestigt werden, findet keine Stütze in der Offenlegungsschrift. ee) Schließlich liegt auch hinsichtlich des Merkmals 1.9 bzw. 2.6, wonach die eine untere Kante des ersten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers anliegt, keine unzulässige Erweiterung vor. Ein solches Anliegen der unteren Kanten der Pufferelemente im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der Zeichnung Fig. 7 der Offenlegungsschrift. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Anliegen „im Bereich“ einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers kein völlig bündiges An- bzw. Aufeinanderliegen verlangt. Vielmehr ergibt sich aus der Ortsbestimmung „im Bereich“, dass es genügt, wenn die unteren Kanten nahe beieinanderliegen, ohne dass sie völlig deckungsgleich sein müssen. Ein solches Anliegen „im Bereich“ zeigt die Zeichnung Fig. 7 der Offenlegungsschrift. IV. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2021 geltend gemachten, gegenüber den eingetragenen Schutzansprüchen beschränkten Klaganträge sind im Verhältnis zu den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen als Teilklagerücknahme anzusehen, weshalb der Klägerin ein Teil der Kosten aufzuerlegen ist. Diese Teilklagerücknahme bezieht sich nicht nur auf den Unterlassungsantrag, sondern auch auf die Annexansprüche, weil diese sich jeweils auf die im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen bzw. Erzeugnisse beziehen. Den Wert dieser Teilklagerücknahme nimmt die Kammer bezogen auf den Gesamtstreitwert mit 25% an, woraus sich eine entsprechende Kostenquote ergibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 1 GKG. Hierbei hat sich die Kammer an der Summe der Beträge orientiert, welche die Klägerin als Teilsicherheiten im Sinne von § 709 Satz 1 ZPO vorgeschlagen hat, und für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zusätzlich einen Betrag von 20.000,- € angenommen. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Produktrückruf, Herausgabe zum Zweck der Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin gehört zur W.-Gruppe, die Baby- und Kleinkindartikel herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE... (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 12.01.2021 eingetragen und am 18.02.2021 bekanntgemacht wurde (Anlage TW 2a). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE... (in Folgenden: DE` ...) abgezweigt. Das Patent DE‘ ... wurde der Klägerin zwischenzeitlich erteilt (Anlage TW 13a), allerdings mit von den eingetragenen Schutzansprüchen des Klagegebrauchsmusters abweichenden Patentansprüchen. Sowohl das Klagegebrauchsmuster als auch die DE` ... nehmen laut Gebrauchsmuster- bzw. Patentschrift die Priorität einer chinesischen Anmeldung vom 06.02.2015 in Anspruch, wobei die Beklagten die wirksame Inanspruchnahme der Priorität mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte zu 1) reichte mit Schriftsatz vom 28.05.2021 (Anlage MB 25) einen Antrag auf Löschung des Klagegebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, über den noch nicht entschieden wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Kindersicherheitssitz zum Transport eines Kindes in Kraftfahrzeugen. Die in diesem Rechtsstreit mit dem Hauptantrag der Klägerin geltend gemachten, gegenüber den eingetragenen Schutzansprüchen beschränkten Ansprüche 1 und 2 lauten, wobei die nachfolgend kursiv gesetzten Merkmale lediglich Gegenstand des Anspruchs 1, nicht aber des Anspruchs 2 sind: Sicherheitssitz (100), der einen Aufnahmeraum (60) definiert, der zum Aufnehmen eines Oberkörpers, insbesondere einschließlich eines Kopfes, eines Kindes ausgelegt ist, wobei der Sicherheitssitz aufweist: einen Sitzkörper (20); wobei der Sitzkörper (20) einen Hauptabschnitt (23) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (21, 22) aufweist, die jeweils mit gegenüberliegenden lateralen Enden des Hauptabschnitts (23) verbunden sind; eine Seitenschutzeinheit, die ein erstes Seitenschutzelement (30), das auf einer Innenseite des ersten Seitenabschnitts (21) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein zweites Seitenschutzelement (40) aufweist, das auf einer Innenseite des zweiten Seitenabschnitts (22) des Sitzkörpers (20) angeordnet ist und zu dem ersten Schutzelement (30) weist; eine Kopfstützeneinheit (50), die einen Kopfstützenkörper (51) aufweist, der auf einer Innenseite des Sitzkörpers (20) angeordnet ist, und ein Kopfstützenschutzelement (52), das auf einer Innenseite des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist; eine Puffereinheit (10), die aus einem weichen Material hergestellt ist, wobei die Puffereinheit (10) an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt ist; wobei der Kopfstützenkörper (51) einen Basisabschnitt (513) und gegenüberliegende erste und zweite Seitenabschnitte (511, 512) aufweist, die sich jeweils von zwei lateralen Seiten des Basisabschnitts (513) erstrecken; wobei das Kopfstützenschutzelement (52) einen Basisabschnitt (523), der auf dem Basisabschnitt (513) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, einen ersten Seitenabschnitt (521) des Kopfstützenschutzelements (52), der unmittelbar auf einem ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, und einen zweiten Seitenabschnitt (522) des Kopfstützenschutzelements (52), der unmittelbar auf dem zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) angeordnet ist, aufweist; wobei das Kopfstützenschutzelement (52) aus expandierbarem Polystyrol ist; wobei die Puffereinheit (10) Folgendes aufweist: ein erstes Pufferelement (13), das unmittelbar auf den ersten Seitenabschnitt (511) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist, und ein zweites Pufferelement (14), das unmittelbar auf den zweiten Seitenabschnitt (512) des Kopfstützenkörpers (51) geklebt ist und das zu dem ersten Pufferelement (13) weist; wobei die Kopfstützeneinheit (50) innerhalb des Sitzkörpers (20) verschiebbar ist; wobei die Kopfstützeneinheit (50) zwischen dem ersten und zweiten Seitenschutzelement (30, 40) angeordnet ist; wobei die Puffereinheit (10) und das Kopfstützenschutzelement (52) unabhängig voneinander an dem Kopfstützenkörper (51) befestigt sind; wobei eine untere Kante des ersten Pufferelements (13) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51) anliegt und/oder eine untere Kante des zweiten Pufferelements (14) im Bereich einer unteren Kante des Kopfstützenkörpers (51) anliegt. Ferner macht die Klägerin eine Verletzung der abhängigen Unteransprüche 3.-23. geltend; insoweit wird auf die im Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2021 angekündigten Anträge Bezug genommen. Die Beklagten zu 1) bis 3) gehören zum G.-Konzern, der ebenfalls Baby- und Kleinkindartikel anbietet. Zu ihrem Sortiment gehören unter anderem Kindersitze, die in Deutschland unter der Marke „C.“ vertrieben werden. Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite „www.... Die Beklagte zu 2) ist für den Vertrieb der Produkte an Endkunden in Deutschland zuständig, während die Beklagte zu 3) den Vertrieb an Händler besorgt. Der Beklagte zu 4) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bis 3). Zum Angebot der Beklagten zu 1) bis 3) gehört auch der Kindersitz „C. S. Z. i-Size“ (Anlage TW 7, im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), den die Beklagte zu 1) in Deutschland als Herstellerin in den Verkehr bringt und auf der Internetseite www.... bewirbt (Anlage TW 8, TW 10c). Die angegriffene Ausführungsform ist über die Webseite der Beklagten zu 2) www....“ bestellbar (Anlage TW 9) und die Beklagte zu 2) stellt nach erfolgter Bestellung auch eine entsprechende Rechnung aus (Anlage TW 10a). Mit ihrer den Beklagten am 24.02.2021 zugestellten Klage macht die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend. Sie meint, das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzfähig, was sich nicht zuletzt daran zeige, dass ihr das Patent DE‘..., aus welchem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, jüngst erteilt worden sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich in der Klageschrift vom 05.02.2021 Klaganträge auf Grundlage der eingetragenen Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters angekündigt hatte, hat sie die Schutzansprüche mit Schriftsatz vom 17.10.2021 beschränkt. Sie beantragt nunmehr, wie erkannt, und erhält die ursprünglich angekündigten Anträge als Hilfsanträge aufrecht. Die Beklagten beantragen, Klagabweisung, sowie hilfsweise, Aussetzung. Die Beklagten machen geltend, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagegebrauchsmuster nicht. Das von der Klägerin als Kopfstützenschutzelement identifizierte Bauteil der angegriffenen Ausführungsform ist - unstreitig - mehrstückig ausgebildet, weil der Hauptabschnitt und die beiden Seitenabschnitte voneinander beabstandet sind. Eine solche mehrstückige Ausbildung sei aber, so die Beklagten, nicht anspruchsgemäß. Dies folge aus dem spezifischen Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters, das für Bauteile, die aus mehreren Elementen bestehen, den Begriff „Einheit“ verwende (so „Kopfstützeneinheit“, „Seitenschutzeinheit“, „Puffereinheit“). Ein Bauteil, das nicht über weitere Unterkomponenten verfüge, werde hingegen als „Element“ bezeichnet. Ferner entnehme der Fachmann dem Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters, welcher ein einstückiges Kopfstützenschutzelement als vorteilhaft beschreibt, dass nur eine einstückige Ausbildung das vom Klagegebrauchsmusters verfolgte Ziel der Verbesserung der Seitenaufprallsicherheit erreichen könne, weil das Klagegebrauchsmuster keine anderen Mittel zur Erreichung dieses Ziels lehre. Ferner meinen die Beklagten, die angegriffene Ausführungsform verletze die - von der Klägerin beschränkten - Schutzansprüche nicht, weil das Kopfstützenschutzelement der angegriffenen Ausführungsform aus expandiertem, nicht aber aus expandierbarem Polystyrol bestehe. Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen, weil das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig und löschungsreif sei. Der Gegenstand der Schutzansprüche 1 und 2 sei durch offenkundige Vorbenutzungen im Inland sowie durch Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen. Daher seien auch die abhängigen Schutzansprüche hinfällig. Das Klagegebrauchsmuster sei auch nicht schutzfähig, weil es am erfinderischen Schritt fehle. Der Gegenstand der Schutzansprüche habe jedenfalls aufgrund einer Kombination verschiedener offenkundiger Vorbenutzungen nahegelegen, wobei es für eine solche Kombination auch hinreichende Anregungen gegeben habe. Im Übrigen handele es sich bei der beanspruchten Anordnung von Kopfstützenschutzelement und Puffereinheit auf dem Kopfstützenkörper um eine nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren, welche grundsätzlich nicht geeignet sei, einen erfinderischen Schritt zu begründen. Schließlich habe die Klägerin die Schutzansprüche 1 und 2 auch gegenüber der Ursprungsoffenbarung des Stammrechts unzulässig erweitert, § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Die Kammer hat die von den Beklagten als offenkundige Vorbenutzungen entgegengehaltenen Kindersitze „M.-C. R. A.“, „M.-C. M.“, „K. C. P.“, „K. E. P.“ und „J. iA S.“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 in Augenschein genommen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 haben die Beklagten weitere Entgegenhaltungen in Hinblick auf die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters erhoben. Die Klägerin hat darin enthaltenen Sachvortrag als verspätet gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 verwiesen.