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Urteil

327 O 307/21

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0602.327O307.21.00
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Leitsätze
Ein Produkt, auf dessen Verpackung die Farben der Deutschlandfahne schwarz/rot/gold sowie der Zusatz „German Quality“ abgebildet sind, versteht der Durchschnittsverbraucher als in Deutschland hergestellt, auch wenn auf der Verpackung kein Bezug auf den Herstellungsprozess als solchen genommen wird (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2020 - 6 W 84/20).(Rn.14)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen Kondome, die nicht in Deutschland hergestellt werden, in Verpackungen zu vertreiben, die mit „German Quality“ gekennzeichnet sind, wie geschehen im Falle der nachstehend eingeblendeten Produktabbildungen: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.729,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 23.12.2021 zu erstatten. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Klägerin aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € und aus den Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Produkt, auf dessen Verpackung die Farben der Deutschlandfahne schwarz/rot/gold sowie der Zusatz „German Quality“ abgebildet sind, versteht der Durchschnittsverbraucher als in Deutschland hergestellt, auch wenn auf der Verpackung kein Bezug auf den Herstellungsprozess als solchen genommen wird (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2020 - 6 W 84/20).(Rn.14) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen Kondome, die nicht in Deutschland hergestellt werden, in Verpackungen zu vertreiben, die mit „German Quality“ gekennzeichnet sind, wie geschehen im Falle der nachstehend eingeblendeten Produktabbildungen: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.729,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 23.12.2021 zu erstatten. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Klägerin aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € und aus den Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Die streitgegenständlichen Verpackungsaufmachungen sind irreführungsgeeignet i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Die angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier in Rede stehenden Waren werden der Abbildung der Farben der Deutschlandfahne schwarz/rot/gold in drei Balken nebeneinander mit dem Zusatz „German Quality“ nicht nur die Beschreibung einer bestimmten - deutschen, „German“ - Qualität, unabhängig vom Ort der Herstellung, entnehmen, sondern diese Bestandteile der Verpackungsaufmachungen als Hinweise auf den Ort der Herstellung der Kondome auffassen, auch wenn - anders als in dem vom OLG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20, GRUR-RS 2020, 21585) entschiedenen Fall - auf der Verpackung kein Bezug auf den Herstellungsprozess als solchen genommen wird. Das Argument der Beklagten, unter deutscher Qualität verstehe der Verbraucher unabhängig vom Herstellungsort die Einhaltung der für Deutschland einschlägigen Industrienormen und Parameter sowie überobligatorische Tests und die stichprobenartige Qualitätsprüfung durch die Beklagte als deutsches Unternehmen, überzeugt insoweit nicht. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher hat nämlich keine Kenntnis von etwaig hier einschlägigen konkreten Industrienormen und sonstigen Herstellungsparametern im Einzelnen oder davon, ob und welche besonderen technischen Qualitätsnormen in Deutschland im Vergleich zum Ausland gelten. Eine derartige Vorstellung des angesprochenen Verkehrs anzunehmen, überspannte vielmehr dessen Kenntnisstand und die daraus resultierenden Vorstellungen von einer - wie auch immer gestalteten - „deutschen Qualität“. Gerade bei einem - wie vorliegend - einteiligen Produkt, das aus einem Rohstoff in einem Herstellungsschritt erzeugt wird, wird der Verbraucher der Abbildung einer Deutschlandfahne mit den Worten „German Quality“ entnehmen, dass dieses in Deutschland hergestellt wird, sich die Qualität mithin aus den Fertigungsstandards sowie der Ausbildung und Kenntnisse der Mitarbeiter am Produktionsstandort Deutschland ergibt, nicht hingegen lediglich daraus, dass einem Lohnhersteller im Ausland bestimmte qualitative Vorgaben gemacht werden, deren Einhaltung im Inland lediglich stichprobenartig überprüft wird. II. Der von der Klägerin geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch nebst Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 13 Abs. 3 UWG i. V. m. den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Dem Grunde nach wird wegen der Irreführungseignung der abgemahnten Produktaufmachung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch die übrigen abgemahnten Werbeaussagen waren irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG, da auch sie dem angesprochenen Verkehr suggeriert haben, die so beworbenen Produkte würden - wie unstreitig nicht - in Deutschland hergestellt. Der Höhe nach ist der von der Klägerin für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 125.000,00 €, von dem ein Teilgegenstandswert von 75.000,00 € auf die Abmahnung der Produktaufmachungen und der Gegenstandswert im Übrigen auf die Abmahnung der drei o. g. Werbeaussagen im Internet entfällt, nicht übersetzt. Der höhere Gegenstandswert der Abmahnung der Produktaufmachungen bildet vielmehr das höhere wirtschaftliche Interesse der Klägerin an deren Verbot, insbesondere aufgrund deren hohen Angriffsfaktors, nachvollziehbar ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Dem Schutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO war nicht nachzukommen, da die Beklagte nicht gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen vermocht hat, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und im Übrigen ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegensteht. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer aus Sicht der Klägerin lauterkeitsrechtswidrigen Produktaufmachung und macht ferner einen Anspruch auf Ersatz ihr durch eine lauterkeitsrechtliche Abmahnung der Beklagten erwachsener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen geltend. Beide Parteien vertreiben Kondome in Deutschland. Die Beklagte lässt die von ihr vertriebenen Kondome in Asien herstellen und vertreibt diese sodann in Deutschland in den aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktverpackungen, die u. a. - wie nachfolgend abgebildet - die Farben der Deutschlandfahne schwarz/rot/gold in drei Balken nebeneinander und die Worte „German Quality“ aufweisen: Die Klägerin ließ die Beklagte wegen dieser Produktaufmachung sowie drei weiterer - nachstehend abgebildeter - Werbeaussagen der Beklagten im Internet mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2021 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie Abmahnkostenersatz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000,00 € auffordern (vgl. Anlage K 2): Im Hinblick auf die letztgenannten drei Werbemaßnahmen gab die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 23.11.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K 4), nicht aber in Bezug auf die aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Produktaufmachungen mit der stilisierten Deutschlandfahne und den Worten „German Quality“ (vgl. Anlage K 3). Abmahnkostenersatz leistete die Beklagte nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Produktaufmachungen mit der stilisierten Deutschlandfahne und den Worten „German Quality“ seien irreführend, da damit der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, die so beworbenen Produkte würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die o. g. Werbeaussagen der Beklagen im Internet, hinsichtlich derer sich die Beklagte wie aus Anlage K 4 ersichtlich gegenüber der Klägerin unterworfen habe. Dies gelte in besonderem Maße, da es sich bei den hier in Rede stehenden Waren um Medizinprodukte handele, die zum Schutz vor ungewollter Empfängnis sowie zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten eingesetzt würden und bei denen bereits geringfügigste Materialfehler zu schwerwiegenden Folgen bei den Benutzern führen könnten. Unzureichend für eine zulässige Verwendung jener Werbeaussagen in Bezug auf die unstreitig außerhalb Deutschlands hergestellten Kondome der Beklagten sei in diesem Zusammenhang eine etwaige Qualitätskontrolle der Produkte in Deutschland oder deren etwaige Herstellung im Ausland unter Beachtung deutscher Industrienormen (DIN). Die Klägerin beantragt - wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Beklagten zu gestatten, die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte ist der Auffassung, mit den hier in Rede stehenden Werbemaßnahmen werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Produkte in Deutschland hergestellt würden, wie dies etwa bei der Werbeaussage „Made in Germany“ der Fall wäre. Vielmehr werde mit der Produktaufmachung vermittelt, dass die Produkte von deutscher Qualität - „German Quality“ - seien. Das aber sei zutreffend, da die Produkte - wie dies aus den in Anlage B 1 vorgelegten Zertifikaten ersichtlich sei - unter Beachtung deutscher Industrienormen (DIN) hergestellt und in Deutschland einer Qualitätskontrolle unterzogen würden. Auch nicht in Deutschland hergestellte Produkte könnten von „deutscher Qualität“ - von der Verbraucher ein besonders zuverlässiges und sicheres Produkt erwarteten - sein. Ferner handele es sich bei „M.“ um eine deutsche Marke und kämen ihre, der Beklagten, Kondome, „aus Deutschland“, da sie aus Deutschland heraus verkauft und versendet würden. Schließlich sei der von der Klägerin für die vorgerichtlich ausgesprochene Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert übersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).