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Urteil

327 O 66/22

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0707.327O66.22.00
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Leitsätze
1. Für eine rechtserhaltende Benutzung ist ein Vertrieb und eine Abgabe an Endverbraucher nicht erforderlich. Unerheblich ist zudem, ob das Produkt arzneimittelrechtlich zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden durfte. Weiterhin ist unerheblich, ob zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs von einem arzneimittelrechtlichen Verständnis ausgehen und erkennen würden, dass es sich bei dem Produkt um ein Präsentationsarzneimittel und tatsächlich nicht um ein (zulassungsfähiges) Arzneimittel handelte. (Rn.33) 2. Zwischen der Verfügungsmarke und den Zeichen „H 15“ und „H 15® Weihrauch“ besteht unmittelbare Verwechselungsgefahr.(Rn.49)
Tenor
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung der Bezeichnungen „H 15“, „Hecht H 15“ und/oder „H 15 Weihrauch“ Nahrungsergänzungsmittel zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen oder auszuführen, wenn dies geschieht wie folgt: 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin 80 %. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine rechtserhaltende Benutzung ist ein Vertrieb und eine Abgabe an Endverbraucher nicht erforderlich. Unerheblich ist zudem, ob das Produkt arzneimittelrechtlich zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden durfte. Weiterhin ist unerheblich, ob zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs von einem arzneimittelrechtlichen Verständnis ausgehen und erkennen würden, dass es sich bei dem Produkt um ein Präsentationsarzneimittel und tatsächlich nicht um ein (zulassungsfähiges) Arzneimittel handelte. (Rn.33) 2. Zwischen der Verfügungsmarke und den Zeichen „H 15“ und „H 15® Weihrauch“ besteht unmittelbare Verwechselungsgefahr.(Rn.49) 1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung der Bezeichnungen „H 15“, „Hecht H 15“ und/oder „H 15 Weihrauch“ Nahrungsergänzungsmittel zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen oder auszuführen, wenn dies geschieht wie folgt: 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin 80 %. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds hinreichend glaubhaft gemacht. I. Es besteht ein Verfügungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. 1. Die Antragstellerin kann sich auf den Schutz berufen, den die Verfügungsmarke gewährt. Die Verfügungsmarke steht in Kraft. Die Antragstellerin hat eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke glaubhaft gemacht und die Verfügungsmarke ist auch nicht nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG löschungsreif. a) Die Antragstellerin hat eine rechtserhaltende Benutzung gem. §§ 25 Abs. 1, 26 MarkenG in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung durch Vorlage der Anlagen Ast. 4-6 und ASt. 17 glaubhaft gemacht. aa) Die rechtserhaltende Benutzung liegt im Vertrieb des Produkts „H 15 Gufic“ an die Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG mit Sitz in S.. Diesen hat die Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Anlagen ASt. 5 und ASt. 17) für Lieferungen des Produkts „H 15 Gufic“ an diese Firma in nicht unerheblicher Stückzahl glaubhaft gemacht. Dass diesen Rechnungen kein Leistungsaustausch, insbesondere keine Lieferungen der Antragstellerin an die Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG, zugrunde gelegen haben könnte, mutmaßt die Antragsgegnerin dagegen lediglich ins Blaue hinein. Ferner liegt mit Anlage ASt. 7 eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG vor, in welcher dieser die Belieferung durch die Antragstellerin bestätigt. Für die rechtserhaltende Benutzung sind ein Vertrieb und eine Abgabe an Endverbraucher hingegen nicht erforderlich. Auch ändert es nichts an der rechtserhaltenden Benutzung durch die Antragstellerin, dass ausweislich der als Anlage ASt. 6 vorgelegten Rechnungen der Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG an Apotheken in Deutschland die arzneimittelrechtliche Verantwortung für die Einfuhr bei der Apotheke liegen soll, die das Arzneimittel in den Verkehr bringt, und die Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG lediglich als Mittler des technischen Ablaufs auftreten soll. Diese Erklärung dient dazu, den arzneimittelrechtlichen Vorschriften des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG Rechnung zu tragen, und ändert nichts daran, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Firma P. Import Export Großhandel Dr. B. M. KG von ihr im eigenen Namen und für eigene Rechnung das Produkt „H 15 Gufic“ bezieht (vgl. auch OLG München, Urt. v. 02.12.2021 – 29 U 6636/20, UA S. 5 f., vorgelegt als Anlage ASt. 22). Ebenso ist unerheblich, ob das von der Antragstellerin hergestellte Produkt gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG arzneimittelrechtlich zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden durfte. Auch eine Benutzung, die nach anderen Vorschriften unzulässig ist (wie möglicherweise hier nach Arzneimittelrecht), stellt eine rechtserhaltende Benutzung im markenrechtlichen Sinne dar (vgl. HansOLG, Urt. v. 28.01.2016 – 3 U 99/14, UA S. 21, vorgelegt als Anlage ASt. 1; vgl. auch OLG München, PharmR 2011, 231, 233 – Sallaki). Schließlich beruft sich die Antragsgegnerin ohne Erfolg darauf, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs, nämlich die angesprochenen Fachkreise von Ärzten und Apothekern, von einem arzneimittelrechtlichen Verständnis ausgehen und erkennen würden, dass es sich beim Produkt der Antragstellerin um ein Präsentationsarzneimittel und tatsächlich nicht um ein (zulassungsfähiges) Arzneimittel handele. Unabhängig davon, wie das Produkt der Antragstellerin arzneimittelrechtlich zu bewerten ist, kommt es für die rechtserhaltende Benutzung auf ein markenrechtliches Verständnis an. Unter Berücksichtigung der Herkunfts- und Zuordnungsfunktion des Markenrechts kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die fraglichen Waren oder Dienstleistungen bei natürlichem, ungezwungenem Verständnis kategorisieren. Ausgehend hiervon werden auch Fachkreise das Produkt der Antragstellerin als Arzneimittel auffassen und bezeichnen. Hierfür spricht zunächst die auf dem Produkt angebrachte Bezeichnung als „Ayurvedic medicine“, die auch für deutsche Fachkreise als „Ayurvedische Medizin“ verständlich ist. Ferner spricht hierfür, dass auf der Verpackung eine Indikation („Indication“) und eine Dosierung („Dosage/Administration“) angegeben sind, wie es bei Arzneimitteln typischerweise der Fall ist. Für eine Auffassung und ein Verständnis der Fachkreise als Arzneimittel spricht schließlich, dass das Produkt der Antragstellerin nach § 73 AMG verschrieben und entsprechend im Wege der Apothekeneinzelbestellung bezogen wird. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG vorliegen, spricht dies dafür, dass die beteiligten Fachkreise, nämlich Ärzte und Apotheker, in dem Produkt der Antragstellerin ein Arzneimittel erblicken, denn andernfalls wäre das Vorgehen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG nicht erforderlich. bb) Der rechtserhaltenden Benutzung der Verfügungsmarke steht auch nicht entgegen, dass sich die vorgelegten Benutzungsnachweise auf ein Produkt der Antragstellerin in einer Produktverpackung wie aus Anlage ASt. 4 ersichtlich beziehen. Zwar wird das Zeichen der Verfügungsmarke, nämlich „H 15“, auf dieser Verpackung nicht in Alleinstellung verwendet, sondern als „H 15 Gufic“. Es liegt aber eine rechtserhaltende Benutzung des Zeichens „H 15“ als eigenständiges Zeichen innerhalb einer Mehrfachkennzeichnung vor. Eine solche ist gegeben, wenn der angesprochene Verkehr das fragliche Zeichen als eigene Marke identifizieren kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 662 Rn. 23 f. – Probiotik). Ein solches Verkehrsverständnis ist insbesondere anzunehmen, wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche an Mehrfachkennzeichnungen gewöhnt ist und in dem weiteren Zeichen ein solches erblickt, das auf das Unternehmen hinweist (vgl. BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 15 – bodo Blue Night). Diese Voraussetzungen sind in Hinblick auf die Zeichen „H 15“ und „Gufic“ erfüllt: Die Antragstellerin hat durch die Vorlage entsprechender Beispielsverpackungen von Arzneimitteln (Bl. 83 f. d.A., S. 5 f. des Schriftsatzes vom 25.04.2022) glaubhaft gemacht, dass der Verkehr im Bereich der Arzneimittel an eine Mehrfachkennzeichnung gewöhnt ist, bestehend aus einem Zeichen, das auf den Hersteller hinweist, und einem weiteren Zeichen, das das jeweilige Produkt kennzeichnet (vgl. auch BGH, GRUR 1998, 815, 817 – Nitrangin; vgl. ferner BPatG, Beschl. v. 01.02.2017 – 25 W (pat) 1/15, BA S. 20, vorgelegt als Anlage ASt. 11). Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der angesprochene Verkehr in dem Zeichen „Gufic“ einen Hinweis auf den Hersteller erblicken wird, weil unter der Herstellerbezeichnung „Gufic“ auch weitere pharmazeutische Produkte, nämlich „Sallaki Tablets“ und „Sallaki Ointment“ vertrieben werden. Dies wird auch bestätigt durch die als Anlage ASt. 4 vorgelegte Produktverpackung selbst, auf deren Seite sich die Angabe findet: „Made in India by: Gufic Chem Private Limited“. Die Verpackung weist den angesprochenen Verkehr damit ebenfalls darauf hin, dass es sich bei „Gufic“ um eine Herstellerbezeichnung handelt und – im Gegenschluss hierzu – bei „H 15“ um eine Produktbezeichnung. b) Die Verfügungsmarke ist auch nicht nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG löschungsreif. Die Feststellung der Entwicklung zu einer Gattungsbezeichnung unterliegt strengen Anforderungen und ist nur dann zu bejahen, wenn nur noch ein völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (BeckOK MarkenR/Kopacek, 29. Ed. 01.04.2022, § 49 Rn. 44). Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass die Bezeichnung „H 15“ zwischenzeitlich zur gebräuchlichen Bezeichnung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Weihrauchextrakt geworden wäre. Das Bundespatentgericht hat in seinem am 01.02.2017 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss (Az.: 25 W (pat) 1/15), in welchem es den Löschungsantrag einer Dritten gegen die Verfügungsmarke, der u.a. auf das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG gestützt war, zur Frage der Allgemeingebräuchlichkeit ausgeführt (Anlage ASt. 11, BA S. 19): „Jedenfalls fehlt es zum Zeitpunkt der Anmeldung an ausreichend aussagekräftigen Unterlagen, wie beispielsweise Einträgen in medizinischen Lexika, Heilpflanzenkatalogen, Medizinischen Wörterbüchern etc., die hinreichend belastbar belegen, dass im medizinischen oder pharmazeutischen Bereich die Bezeichnung „H 15“ als Synonym für ein aus Indien stammendes Weihrauchextrakt verstanden wird. An dieser Einschätzung hat sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert, insbesondere ist weder den eingereichten Unterlagen eine nunmehr eindeutige beschreibende Verwendung zu entnehmen, noch gibt es heute entsprechende objektive Belege, die ein verändertes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise belegen [...].“ Diesen Ausführungen des Bundespatentgerichts schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Bewertung an. Die Antragsgegnerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass es zwischen Ende 2016/Anfang 2017 und heute zu einem gewandelten Verkehrsverständnis gekommen wäre. 2. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht Verwechselungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könnten, die Waren der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2008, 503 Rn 28 – adidas/Marca Moda). Ob bzw. wann eine solche Gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2008, 503 Rn. 29 – adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2010, 729 Rn. 23 – Mixi). Neben der Zeichen- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit ist dafür die Kennzeichnungskraft der Angriffsmarke von entscheidender Bedeutung, wobei zwischen diesen drei Faktoren neben den übrigen, je nach Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass ein höherer Grad des einen Faktors den geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 17 ff: – Canon; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 – Desperados/Desperado). a) Ausgehend von diesen Maßstäben besteht zwischen der Verfügungsmarke und den Zeichen „H 15“ und „H 15® Weihrauch“ unmittelbare Verwechselungsgefahr. aa) Die Verfügungsmarke verfügt über mindestens unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. bb) Es besteht eine hochgradige Warenähnlichkeit zwischen der Warenklasse der Arzneimittel, für welche die Verfügungsmarke Schutz beansprucht, und der Warenklasse der Nahrungsergänzungsmittel, zu der die Produkte der Antragsgegnerin gehören. cc) Schließlich besteht zwischen der Verfügungsmarke und „H 15“ Zeichenidentität sowie zwischen der Verfügungsmarke und „H 15® Weihrauch“ hochgradige Zeichenähnlichkeit. Das Zeichenbestandteil „Weihrauch“ ist rein beschreibend und prägt das Zeichen schon aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt, dass lediglich das Zeichenbestandteil „H 15“ mit dem ®-Zusatz versehen ist und daher vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Überdies steht das Zeichenbestandteil „Weihrauch“ bei der konkret angegriffenen Verletzungsform nachgestellt in der zweiten Zeile, wodurch es ebenfalls in den Hintergrund tritt. b) Zwischen der Verfügungsmarke und dem Zeichen „Hecht H 15®“ besteht jedenfalls Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne. Das HansOLG hat zur Kollision zwischen der Verfügungsmarke und dem Zeichen „Hecht H 15®“ ausgeführt (Urt. v. 28.01.2016 – 3 U 99/14, UA S. 28 f., vorgelegt als Anlage ASt. 1): „Bezogen auf das Zeichen „Hecht H 15“ liegt eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne vor [...]. Eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, die fraglichen Waren stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen [...]. Erkennt der Verkehr in einem zusammengesetzten Zeichen das Unternehmenskennzeichen und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis, so besteht aufgrund des selbständig kennzeichnenden produktbezogenen Bestandteils die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Waren oder die Waren stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen [...]. Diese Annahme setzt auch nicht voraus, dass die Klagemarke mindestens normale Kennzeichnungskraft besitzt [...]. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil von einer zwar geschwächten, aber noch vorhandenen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „H 15“ ausgegangen werden muss. Weil es sich bei dem Bestandteil „Hecht“ erkennbar um das Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 1. handelt, kann eine ausschließliche Prägung des angegriffenen Zeichens „Hecht H 15“ durch diesen Bestandteil nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Bestandteile jeweils ihre selbständig kennzeichnende Stellung behalten. Dann aber besteht die eben dargestellte Gefahr der Zuordnungsverwirrung [...].“ Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. An der rechtlichen Beurteilung ändert es dabei auch nichts, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „Hecht“ nicht um das Unternehmenskennzeichen der hiesigen Antragsgegnerin handelt. Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung ist es nämlich unerheblich, ob sich diese Zuordnungsverwirrung auf denjenigen, der gem. § 14 Abs. 5 MarkenG in Anspruch genommen wird, oder auf einen sonstigen Dritten bezieht. 3. Die Antragstellerin hat die Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 9 Abs. 1 Markenrechts-Richtlinie (EU) 2015/2436 zu dulden. Dabei kann dahinstehen, ob die fragliche Bestimmung der Markenrechts-Richtlinie unmittelbar anzuwenden ist, weil jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin verfügt über keine prioritätsjüngere deutsche Marke. Soweit die Antragsgegnerin auf die Marken „Hecht H 15“ Nr. 30 2012 033 953 und „Weihrauch H 15“ Nr. 30 2012 033 954 Bezug nimmt (Anlagenkonvolut AG 2), handelt es sich nicht um Marken der Antragsgegnerin, sondern um solche der H. P. GmbH, mit welcher die Antragsgegnerin – nach eigenem Vortrag – nicht gesellschaftlich verbunden ist. Im Übrigen hat die hiesige Antragstellerin gegen beide prioritätsjüngeren deutschen Marken der H. P. GmbH Widerspruch eingelegt, woraufhin beide Marken durch das DPMA gelöscht wurden (Anlagenkonvolut ASt. 15); eine Entscheidung durch das BPatG steht noch aus. 4. Es besteht auch die für den im Tenor zuerkannten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr: a) Es liegt ein Verletzungsfall einer nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG unerlaubten Ausfuhr von rechtsverletzend gekennzeichneter Ware vor. Dies folgt aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach diese in Deutschland ein Lager unterhält, in dem die in Rede stehenden Waren für den Export ins Ausland gelagert werden. Auch die Kennzeichnung von Exportware und die Versendung von rechtsverletzend gekennzeichneter Ware aus dem Inland in das Ausland stellt eine rechtsverletzende Ausfuhr im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG dar (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 246; vgl. auch BeckOK MarkenR/Mielke, 29. Ed. 01.04.2022, § 14 Rn. 243). Selbst wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin dahingehend verstünde, dass sie die streitgegenständlich gekennzeichneten Waren lediglich zum Zweck des Exports im Inland lagere, diese aber nicht (selbst) in das Ausland versende, läge jedenfalls ein Sachverhalt vor, der eine Erstbegehungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Ausfuhr begründet. b) Aus der rechtsverletzenden Ausfuhr im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG bzw. einer entsprechenden Erstbegehungsgefahr folgt ferner eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der übrigen, in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten spezifischen Verletzungshandlungen des Bewerbens, Anbietens, Inverkehrbringens und Einführens (vgl. BGH, GRUR 2006, 421 Rn. 42 – Markenparfümverkäufe). II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, denn die Antragsgegnerin hat die Vermutung der Dringlichkeit nach § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass diese erstmals am 24.02.2022 von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Der weiteren zeitlichen Abfolge – Abmahnung von 14.03.2022 mit Wochenfrist, Antragstellung am 23.03.2022 – lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung entnehmen. Auch die Teil-Antragsrücknahme, die in der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform liegt, ist nicht dringlichkeitsschädlich, weil hierin nicht etwa eine Auswechselung des Streitgegenstands liegt, sondern lediglich eine Beschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung war nicht gem. § 936 ZPO in Verbindung mit § 921 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin abhängig zu machen. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 921 Satz 2 ZPO hinaus nicht lediglich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch (erst) deren Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann (Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 921 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt indes in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn – wie hier – Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind, nur in Betracht, wenn erhebliche Risiken in Bezug auf Schadensersatzforderungen des Antragsgegners im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehen oder der aus dem Vollzug des Titels dem Antragsgegner drohende Schaden besonders hoch ist (vgl. Cepl/Voß/Voß, aaO., Rn. 8). Ein besonders hoher Schaden, welcher der Antragsgegnerin hier drohen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin selbst vorträgt, die rechtsverletzend gekennzeichneten Produkte nicht selbst im Inland in den Markt zu bringen, sondern diese lediglich im Inland für Exportzwecke zu lagern. Es ist daher davon auszugehen, dass das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot einen allenfalls untergeordneten Teil der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin betrifft. Auch rechtfertigt es der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe schon in verschiedenen Verfahren nicht einmal ihre Verfahrenskosten leisten können, nicht, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Insoweit ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 110 ZPO über die Leistung einer Prozesskostensicherheit durch Ausländer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich verhandelt wird (vgl. z.B. HansOLG, GRUR 1999, 91 (Ls.)). Die Nichtanwendung des § 110 ZPO darf nicht durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 921 Satz 2 ZPO konterkariert werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie – soweit die Antragstellerin den Antrag teilweise zurückgenommen hat – aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nimmt die Kammer mit 20 % an (vgl. HansOLG, Urt. v. 28.01.2016 – 3 U 99/14, UA S. 36, vorgelegt als Anlage ASt. 1.) Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus ihrer Wortmarke „H 15“ auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in Indien, das sich insbesondere mit dem Vertrieb von pflanzlichen Arzneimitteln auf der Basis von Weihrauchextrakt (boswellia serrata) befasst. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... „H 15“ (Anlage ASt. 3, im Folgenden „Verfügungsmarke“). Diese wurde am 02.10.2008 eingetragen und beansprucht Schutz für Waren in Klasse 3, nämlich „Weihrauch; kosmetische Mittel, Parfümeriewaren, Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, sowie für Waren in Klasse 5, nämlich „Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“. Eine an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte, die H. P. GmbH, strengte im Jahr 2014 ein Löschungsverfahren gem. § 50 MarkenG gegen die Verfügungsmarke an, welches u.a. auf das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (beschreibende Angaben) gestützt wurde. Nachdem das DPMA mit Beschluss vom 22.10.2014 die Teillöschung der Verfügungsmarke für die Waren „Weihrauch“ sowie „Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zweck“ angeordnet hatte, hob das Bundespatentgericht die Löschung auf die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss, der den Beteiligten am 01.02.2017 an Verkündungs Statt zugestellt wurde, auf und wies den Löschungsantrag insgesamt zurück (Anlage ASt. 11). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2017 zurück (Anlage ASt. 11). Die Antragstellerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland sog. ayurvedische Arzneimittel mit einem Wirkstoffgehalt von 400mg getrocknetem Weihrauchextrakt pro Tablette unter der Bezeichnung „H 15 Gufic“ wie aus der Anlage ASt. 4 ersichtlich. Weil dieses Fertigarzneimittel nicht über eine deutsche Arzneimittelzulassung verfügt, erfolgt der Vertrieb in Deutschland im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 3 AMG, d.h. insbesondere, dass das Arzneimittel der Antragstellerin von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt werden muss. Hierzu liefert die Antragstellerin Tabletten „H 15 Gufic“ an die Firma P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG mit Sitz in S.; entsprechende Rechnungen der Antragstellerin liegen als Anlage ASt. 5 und ASt. 17 vor. Ferner liegt eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. B. M., Geschäftsführer der P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG als Anlage ASt. 7 vor. Als Anlagenkonvolut ASt. 6 liegen Rechnungen der P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG für Lieferungen von Tabletten „H 15 Gufic“ an einzelne Apotheken in Deutschland aus den Jahren 2017-2019 vor. Aus der Fußzeile dieser Rechnungen geht hervor, dass die P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG lediglich als Mittler des technischen Ablaufs auftrete, während die arzneimittelrechtliche Verantwortung für die Einfuhr bei den einführenden Apotheken liege. Am 24.02.2022 wurde die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf aufmerksam, dass über verschiedene Online-Apotheken Weihrauch-Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „H 15“ bzw. „Hecht H 15®“ bzw. „H15 Weihrauch“ in der aus dem Verfügungsantrag ersichtlichen Gestaltung angeboten wurden. Auf den Internetseiten der Online-Apotheken wird jeweils die Antragsgegnerin als „Hersteller“, „Lebensmittel-Unternehmer“, „Lebensmittelunternehmer“, „Anbieter“ o.ä. angegeben (Anlagen ASt. 8-ASt. 10). Die Antragsgegnerin unterhält in Deutschland ein Lager, in welchem die streitgegenständlich gekennzeichneten Waren für den Export ins Ausland gelagert werden. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin im Inland weitere Handlungen in Bezug auf die streitgegenständlich gekennzeichneten Waren vornahm oder vornimmt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2022 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 21.03.2022 auffordern (Anlage ASt. 12.). Dies wies die Antragsgegnerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2022 (Anlage ASt. 13) zurück. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.03.2022 verfolgt die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Die Antragstellerin macht geltend, es bestehe eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Zeichen „H 15“, „Hecht H 15®“ und „H 15 Weihrauch“. Die Verfügungsmarke verfüge über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen dem Zeichen der Verfügungsmarke und „H 15“ bestehe Zeichenidentität und im Übrigen bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Zusatz „Weihrauch“ sei rein beschreibend und präge daher das Kollisionszeichen nicht. Der Zusatz „Hecht“ führe ebenfalls nicht dazu, dass das angegriffene Zeichen „H 15“ seine selbstständige kennzeichnende Stellung innerhalb des Zeichens „Hecht H 15®“ verliere, denn der Zeichenbestandteil „H 15“ sei mit dem ®-Zeichen versehen und werde daher vom Verkehr als Marke wahrgenommen. Auch stehe der Zusatz „Hecht“ vorgestellt in einer anderen Zeile und sei daher für das Gesamtbild weniger prägend. Hieraus ergebe sich eine wenigstens mittelbare Verwechselungsgefahr, weil der Verkehr zur Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung der jeweiligen Herkunftsunternehmen gelange. Zwischen den Waren, nämlich „Arzneimittel“ bei der Verfügungsmarke und „Nahrungsergänzungsmitteln“ bei den Produkten mit den angegriffenen Zeichen, bestehe hochgradige Ähnlichkeit. Insbesondere sei der Verkehr daran gewöhnt, dass unter derselben Marke sowohl ein Arzneimittel als auch ein Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden können. Auch liege eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke durch den Vertrieb von Tabletten mit der Kennzeichnung „H 15 Gufic“ an einen Pharmagroßhändler in Deutschland vor. Eine rechtserhaltende Benutzung sei auch möglich, wenn die fragliche Marke zusammen mit einem oder mehreren weiteren Zeichen benutzt werde, solange der Verkehr die Marke als eigenständige identifiziere. Dies sei hier der Fall, denn es entspreche den gängigen Gepflogenheiten im Arzneimittelsektor, dass Produkte neben einer produktspezifischen Marke (hier: „H 15“) mit einem Herstellerkennzeichen (hier: „Gufic“) gekennzeichnet würden. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 25.04.2022 auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und den darüberhinausgehenden Antrag zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, sowie hilfsweise, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Zahlung einer erheblichen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Antragstellerin beantragt, den Vollziehungsschutzantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Bezeichnung „H 15“ sei zu einer reinen Gattungsbezeichnung für Produkte mit Weihrauchextrakt geworden, weshalb die Verfügungsmarke löschungsreif sei. Auch habe es die Antragstellerin über einen Zeitraum von über fünf Jahren versäumt, gegen die jüngeren deutschen Wortmarken „Hecht H15“ und „Weihrauch H 15“ der Firma H. P. GmbH, jeweils mit Priorität vom 11.06.2012 (Anlagenkonvolut AG 2), vorzugehen. Daher könne sie nach der – direkt anzuwendenden – Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Markenrechts-Richtlinie (EU) 2015/2436 keine Rechte mehr aus der Verfügungsmarke herleiten. Ferner erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung. Sie macht geltend, die als Anlage ASt. 4 vorgelegte Packungsgestaltung sein keine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke, weil „H 15“ nicht als selbständiges Zeichen neben „Gufic“ wahrgenommen werde. Die Antragstellerin selbst habe das Zeichen „H 15 Gufic“ als Unions-Wortbildmarke angemeldet (Anlage AG 19), was zeige, dass offenbar auch die Antragstellerin von einem einheitlichen Zeichen ausgehe. Im Übrigen habe die Antragstellerin eine rechtserhaltende Benutzung durch einen Vertrieb an die Firma P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG nicht glaubhaft gemacht, weil aus den vorgelegten Rechnungen nicht hervorgehe, dass die fraglichen Produkte auch tatsächlich nach Deutschland eingeführt worden seien. Doch selbst wenn dies der Fall sei, liege im Verkauf der Produkte der Antragstellerin an die Firma P. Import-Export Großhandel Dr. B. M. KG aus rechtlichen Gründen keine rechtserhaltende Benutzung, weil diese Firma ausweislich der Angabe in der Fußzeile der Rechnungen an die einzelnen Apotheken nicht die Verantwortung für die Einfuhr übernehme. Auch scheitere eine rechtserhaltende Benutzung für die Ware „Arzneimittel“ in Nizza-Klasse 5 daran, dass das Produkt der Antragstellerin über keine Arzneimittelzulassung verfüge. Überdies bestehe – wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits 1996 entschieden habe (Anlage AG 12) – der begründete Verdacht, dass das Produkt der Antragstellerin für Menschen gesundheitsschädlich sei. Im Übrigen fehle es auch an der für den Unterlassungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin habe keinen Verletzungsfall glaubhaft gemacht, insbesondere wurde – unstreitig – kein Testkauf vorgenommen. Die Antragsgegnerin sei lediglich Händlerin der mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichneten Produkte, stelle diese aber nicht her und bringe sie auch nicht im eigenen Namen in den Verkehr. Auch biete sie diese lediglich Abnehmern im Ausland an, wo die Antragstellerin nicht über bessere Rechte an dem Zeichen „H 15“ verfüge. Der Unterlassungsantrag sei daher jedenfalls zu weit gefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 verwiesen.