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Urteil

327 O 102/22

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der vom Kunden (Verbraucher) einer Partnervermittlungsagentur ausgeübte Widerruf erfasst auch solche Leistungen, die diese in Form eines sog. "Starterpaket" bzw. einer "Serviceleistung" - bevorzugter Premium-Service, Profil-Aktivierung, Profiloptimierung und Partnerschaftspersönlichkeits-eBook - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als bereits erbrachte "Hauptleistung" bestimmt und vom Widerrufsrecht ausnimmt. Denn alle beschriebenen Leistungen, insbesondere der bevorzugte Premium-Service werden fortlaufend miterbracht und sind kein abtrennbarer Teil des Dauerschuldverhältnisses (vergleiche BGH, Urteil 6. Mai 2021 - III ZR 169/20).(Rn.16)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Partnervermittlungsverträge abzuschließen, in denen ein Teil der Leistungen in Form eines „Starterpakets“ bzw. einer „Serviceleistung“ ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn dies geschieht wie folgt: „Starterpaket: Comfort für 129,95 € einmalig ** beinhaltet - Bevorzugter Premium-Service - Profil-Aktivierung - Profiloptimierung - Partnerschaftspersönlichkeits-eBook [...] ** Wird einmalig, unabhängig der gewählten Zahlungsweise von Ihrem Konto abgebucht und ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da unsere Leistung des Starterpakets zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erbracht wurden.“ und/oder sich auf diese Bestimmung zu berufen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2022 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und aus den Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der vom Kunden (Verbraucher) einer Partnervermittlungsagentur ausgeübte Widerruf erfasst auch solche Leistungen, die diese in Form eines sog. "Starterpaket" bzw. einer "Serviceleistung" - bevorzugter Premium-Service, Profil-Aktivierung, Profiloptimierung und Partnerschaftspersönlichkeits-eBook - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als bereits erbrachte "Hauptleistung" bestimmt und vom Widerrufsrecht ausnimmt. Denn alle beschriebenen Leistungen, insbesondere der bevorzugte Premium-Service werden fortlaufend miterbracht und sind kein abtrennbarer Teil des Dauerschuldverhältnisses (vergleiche BGH, Urteil 6. Mai 2021 - III ZR 169/20).(Rn.16) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Partnervermittlungsverträge abzuschließen, in denen ein Teil der Leistungen in Form eines „Starterpakets“ bzw. einer „Serviceleistung“ ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn dies geschieht wie folgt: „Starterpaket: Comfort für 129,95 € einmalig ** beinhaltet - Bevorzugter Premium-Service - Profil-Aktivierung - Profiloptimierung - Partnerschaftspersönlichkeits-eBook [...] ** Wird einmalig, unabhängig der gewählten Zahlungsweise von Ihrem Konto abgebucht und ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da unsere Leistung des Starterpakets zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erbracht wurden.“ und/oder sich auf diese Bestimmung zu berufen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2022 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und aus den Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zur Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. 2. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. den 3, 3a UWG und den §§ 312c Abs. 1, 312g, 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB. Die zu dem sog. „Starterpaket“ gemäß Anlage K 1 gehörigen Leistungen – bevorzugter Premium-Service, Profil-Aktivierung, Profiloptimierung, Partnerschaftspersönlichkeits-eBook – sind bereits nach ihrer Bezeichnung sowie ihrer Beschreibung durch die Beklagte selbst ausweislich der Anlagen B 1 und B 2 solche, die über den gesamten Zeitraum eines zwischen der Beklagten und deren Kunden zustande kommenden Dauerschuldverhältnisses und nicht isoliert und einmalig erbracht werden, so dass die so beschriebenen Leistungen des „Starterpaket[s]“ zu dem hierfür von der Beklagten berechneten Preis von der Beklagten gegenüber Verbrauchern nicht wirksam nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können. Das Tatbestandsmerkmal der „vollständigen Erbringung der Dienstleistung“ i. S. v. § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB für ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Norm liegt in Bezug auf jene Leistungen der Beklagten nämlich nicht vor. Kunden der Beklagten erhalten als Hauptleistungspflicht letzterer für den gesamten Zeitraum der Vertragslaufzeit Zugang zum Portal der Beklagten, um Partnervermittlungskontakte zu generieren (vgl. dazu auch BGH NJW 2021, 2885 ff. [2886]). Alle wie aus Anlage K 1 ersichtlich beschriebenen Leistungen des „Starterpaket[s]“, insbesondere der bevorzugte Premium-Service, werden hierzu fortlaufend miterbracht und sind kein abtrennbarer Teil des Dauerschuldverhältnisses (vgl. dazu auch EuGH NJW 2020, 3771 ff., Leitsatz 1). So sieht es im Übrigen offenbar auch die Beklagte selbst, die – wie aus Anlage B 1, einem Auszug aus dem Bestellprozess bei der Beklagten, ersichtlich – ausführt, Premium-Kunden könnten „sämtliche Premium-Funktionen [...] über die gewählte Laufzeit von 12 Monaten“ (Unterstreichung hinzugefügt) zum Gesamtpreis von 728,75 € (also: 12 x 49,90 €/Monat + 129,95 € [„Starterpaket“]) nutzen. Auch danach könne man, im Falle einer Verlängerung des Vertrages, noch „von allen Vorteilen der Premium-Mitgliedschaft profitieren“ (Unterstreichung hinzugefügt). 3. Der ferner von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten nebst Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 13 Abs. 3 UWG und den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. 6. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und den Ersatz von Kosten einer außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend. Der Kläger ist der vom Bundesland B. finanzierte V. B. e. V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Stärkung der Position der Rechte der Verbraucher in der sozialen Marktwirtschaft gehört. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger u. a., Verbraucherinteressen wahrzunehmen und zu fördern, Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und sie außergerichtlich zu vertreten sowie als Interessenvertreter der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, zu verfolgen. Er ist in der von dem Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet Verbrauchern ausweislich ihrer Webseite unter der Domain „l..de“ den Abschluss von Verträgen zur Partnervermittlung an. Im Rahmen dieses Angebots wurde Verbrauchern, die sich dazu entschieden, die sog. Premium-Mitgliedschaft zu buchen, ein „Starterpaket“ zum Preis von 129,95 € berechnet. Dahingehende Bestellbestätigungen, denen u. a. die AGB der Beklagten (Stand: 10.11.2020), „produktbezogene Inhalte“ sowie eine Widerrufsbelehrung als Anlage beigefügt waren, liegen in den Anlagen K 1 und K 2 vor. Zwei Verbraucherinnen, Frau S. und Frau F., die jeweils einen solchen Premium-Vertrag widerriefen, wurden von der Beklagten in der Folgezeit die Kosten des „Starterpaket[s]“ als eine nach Auffassung der Beklagten vom Widerrufsrecht ausgeschlossene Leistung in Rechnung gestellt (vgl. Anlagen K 3 bis K 7). Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.01.2022 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage K 8); die Beklagte wies diese Abmahnung zurück. Der Kläger ist der Auffassung, der durch die Beklagte wie konkret angegriffen erfolgte Ausschluss des Widerrufsrechts in Bezug auf das sog. „Starterpaket“ sei als Verstoß gegen die §§ 3, 3a UWG i. V. m. den §§ 312c Abs. 1, 312g, 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB sowie nach den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 7 UWG lauterkeitsrechtswidrig. Insoweit habe die Beklagte nämlich bereits nicht im Sinne von § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB ihre Leistung vollständig erbracht, da es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele und die Leistungen des „Starterpaket[s]“ nicht einmalig, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit (mit)erbracht würden. Der ferner geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten folge als Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten des Klägers in Form einer Kostenpauschale aus § 13 Abs. 3 UWG, nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger beantragt, - wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das „Starterpaket“ sei „separat vom nachfolgenden Dauerschuldverhältnis zu betrachten“, da es sich um eine „Einrichtungsgebühr“ handele, die von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages für eine gesonderte Leistung einmalig berechnet werde und im Falle der automatischen Verlängerung des Vertrags nicht erneut anfalle. Der Ausschluss dieser Leistungen vom Widerrufsrecht rechtfertige sich „durch den mit der Einrichtung des Kundenprofils einhergehenden technischen Aufwand in Bezug auf die Aktivierung“ und „den sofort erbrachten Service, u. a. in Bezug auf die Profilüberprüfung hinsichtlich Plausibilität, Attraktivität und weiterer Kriterien“ sowie die Zurverfügungstellung eines „Partnerschaftspersönlichkeits-eBook“. Diese Leistungen hätten nichts mit dem nachfolgenden Dauerschuldverhältnis zu tun. Ausweislich der Anlagen B 1 und B 2 weise sie, die Beklagte, zudem sowohl innerhalb der produktbezogenen Vertragsinhalte als auch im Bestellprozess selbst ausdrücklich auf diese Kosten hin und müsse der Kunde über eine sog. Checkbox ausdrücklich die Erlaubnis erteilen, mit der Ausführung der „sofortigen Leistungen des Starterpakets“ zu beginnen, und diesbezüglich auf sein Widerrufsrecht verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).