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Urteil

327 O 230/21

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0615.327O230.21.00
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Leitsätze
1. Die Namen von Figuren und Charakteren aus Filmen sind immaterielle Arbeitsergebnisse, die grundsätzlich titelschutzfähig sind, allerdings nur dann, wenn sie eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, erfahren haben, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden.(Rn.86) 2. Abgesehen davon, dass die Figur „Moneypenny“ in nahezu allen „James Bond“-Filmen erscheint, ist ein derartiges „Eigenleben“ dieser Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und dem Charakter „James Bond“ selbst – nicht ersichtlich.(Rn.87) 3. Eine Verwendung des Zeichens „MONEYPENNY“ auf der Schutzhülle von Videokassetten, auf DVDs, Büchern oder sonstigem sog. Merchandise zu den Filmen der „James Bond”-Serie als Hinweis auf den Charakter „MONEYPENNY“ aus den „James Bond“-Filmen begründet keine markenmäßige Benutzung eines solches Zeichens.(Rn.90) 4. Ein Zeichen wird als Marke benutzt, wenn die Benutzung ihrer Hauptfunktion – also die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden – entspricht. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, beurteilt sich aus der Perspektive der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Die Einordnung einer Zeichenbenutzung als Marke hängt also davon ab, wie der Verbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen das Zeichen wahrnimmt, wenn er mit ihm konfrontiert wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt dagegen nicht vor, wenn das Zeichen nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angibt, sondern ausschließlich deren künstlerischen Ursprung.(Rn.91)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Namen von Figuren und Charakteren aus Filmen sind immaterielle Arbeitsergebnisse, die grundsätzlich titelschutzfähig sind, allerdings nur dann, wenn sie eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, erfahren haben, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden.(Rn.86) 2. Abgesehen davon, dass die Figur „Moneypenny“ in nahezu allen „James Bond“-Filmen erscheint, ist ein derartiges „Eigenleben“ dieser Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und dem Charakter „James Bond“ selbst – nicht ersichtlich.(Rn.87) 3. Eine Verwendung des Zeichens „MONEYPENNY“ auf der Schutzhülle von Videokassetten, auf DVDs, Büchern oder sonstigem sog. Merchandise zu den Filmen der „James Bond”-Serie als Hinweis auf den Charakter „MONEYPENNY“ aus den „James Bond“-Filmen begründet keine markenmäßige Benutzung eines solches Zeichens.(Rn.90) 4. Ein Zeichen wird als Marke benutzt, wenn die Benutzung ihrer Hauptfunktion – also die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden – entspricht. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, beurteilt sich aus der Perspektive der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Die Einordnung einer Zeichenbenutzung als Marke hängt also davon ab, wie der Verbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen das Zeichen wahrnimmt, wenn er mit ihm konfrontiert wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt dagegen nicht vor, wenn das Zeichen nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angibt, sondern ausschließlich deren künstlerischen Ursprung.(Rn.91) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin stehen die von ihr im Hauptantrag gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche weder aus Lauterkeitsrecht (erstrangige und drittrangige Streitgegenstände) noch aus Markenrecht (zweitrangige und viertrangige Streitgegenstände) zu. 1. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche (Erstrangig, jeweils aus abgetretenem und eigenem Recht: § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 2 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG; drittrangig, aus abgetretenem und eigenem Recht: § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 4 UWG) Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin, sei es aus abgetretenem oder aus eigenem Recht, stehen der Klägerin bereits aus dem Grunde nicht zu, dass weder sie noch die Zendentin, die M.- G.- M. S. Inc., Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist, so dass es an einer Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG fehlt. Eine eigene – globale – Lizenzierungstätigkeit hat die Klägerin lediglich behauptet. Weder sie noch die Zendentin ist Partei der von der Klägerin in den Anlagen K 14 und K 15 vorgelegten Lizenzverträge. Anhaltspunkte für eine eigene Lizenzierungstätigkeit oder eine solche der Zendentin betreffend „Moneypenny“-Zeichen in Deutschland hat die Klägerin noch nicht einmal vorgetragen. Selbst eine etwaige – von der Klägerin allerdings noch nicht einmal behauptete – Förderung Dritter als Lizenzgeber auf dem deutschen Markt vermöchte keine Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu begründen. Insoweit befände sich die Klägerin nämlich nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern ginge sie ihrerseits – aktiv – als (vermeintliche) Gläubigerin gegen einen Mitbewerber eines etwaig von ihr geförderten Unternehmens vor, so dass eine Konstellation vorläge, auf die die Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden könnten (vgl. BGH GRUR 2014, 573 ff., Rn. 20). Soweit zwischen einem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, vermag dieses nämlich nicht zugleich die Mitbewerbereigenschaft des fördernden Unternehmens zu begründen, da es mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren wäre, dem fördernden Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des von diesem geförderten Unternehmens vorzugehen, weil diese Vorschrift dem Mitbewerber einen Anspruch gibt, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. BGH a. a. O.). Auch ein – mangels Vortrags etwaiger konkreter Vorbereitungshandlungen der Klägerin oder der Zedentin für einen Eintritt in den deutschen Markt betreffend Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen für Unternehmen bzw. ein diesbezügliches Franchisesystem unter der Bezeichnung „Moneypenny“ allenfalls theoretisch denkbares – etwaiges potentielles Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin oder der Zendentin und der Beklagten zu 1) vermöchte eine Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche vorliegend nicht zu begründen. Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete nämlich die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 2020, 303ff., Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch kein unlauteres Verhalten der Beklagten schlüssig vorzutragen vermocht hat. So fehlt schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte zu 1) durch die Benutzung der Zeichen „MONEYPENNY“ bzw. „MY MONEYPENNY“ dergestalt irreführend würbe, dass sie hierdurch unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, machte (§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Eine konkrete Unwahrheit oder Täuschungseignung erschließt sich insoweit aus dem Vortrag der Klägerin nicht. In Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Beklagte zu 2) – nicht die Klägerin – Inhaberin von zwei eingetragenen „MONEYPENNY“-Marken mit Schutzwirkung für Deutschland. Hinzu kommt bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen schließlich, dass im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind (vgl. BGH GRUR 2016, 965 ff., Rn. 23 m. w. N.). Ein – über die Behauptung der Schaffung einer Verwechslungsgefahr hinausgehendes – Verhalten der Beklagten, das den Vorwurf einer gezielten Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG zu tragen vermöchte, hat die Klägerin schließlich ebenso wenig schlüssig vorgetragen. 2. Werktitelschutz (§§ 15 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß dem Hauptantrag aus den §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG liegen nicht vor, da weder die Klägerin noch die Zedentin Inhaberin eines Werktitels „MONEYPENNY“ sind. Die Namen von Figuren und Charakteren aus Filmen sind immaterielle Arbeitsergebnisse, die grundsätzlich titelschutzfähig sind, allerdings nur dann, wenn sie eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, erfahren haben, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 408 ff [411] – OBELIX; BeckOK MarkenR/Weiler, 32. Ed. 1.1.2023, MarkenG § 5 Rn. 197). Abgesehen davon, dass die Figur „Moneypenny“ in nahezu allen „J. B.“-Filmen erscheint, ist ein derartiges „Eigenleben“ dieser Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und dem Charakter „J. B.“ selbst – nicht ersichtlich. Dass der Verkehr jener Figur die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften – namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen – beimessen würde, erschließt sich nicht. Miss „Moneypenny“, die im Laufe der Jahre von verschiedenen Schauspielerinnen dargestellt worden ist, zuletzt von N. H. als „Eve Moneypenny“, ist die Sekretärin von „M“, die bisweilen darum bemüht ist, „B.“ ausfindig zu machen, die z. T. mit „J. B.“ flirtet und die in dem Film „S.“ auch selbst als Geheimagentin tätig war. Ihre „Charaktereigenschaften“ – so den Filmen solche denn überhaupt entnommen werden können – sind mithin diffus und führen nicht dazu, dass die Figur der „Moneypenny“ ein von dem Hauptcharakter und Werk „J. B.“ trennbares Eigenleben entwickeln könnte. 3. Verkehrsgeltungsmarke („§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 4 Nr. 2 MarkenG“) Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß dem Hauptantrag aus den §§ 14 Abs. 4 Satz 1, 4 Nr. 2 MarkenG nicht vor, da es bereits an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einer Entstehung eines Markenschutzes an dem Zeichen „MONEYPENNY“ für die Klägerin oder die Zedentin durch die Benutzung dieses Zeichens durch oder für diese im geschäftlichen Verkehr für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen fehlt. Insoweit vermöchte selbst eine Verwendung des Zeichens „MONEYPENNY“ auf der Schutzhülle von Videokassetten, auf DVDs, Büchern oder sonstigem sog. Merchandise zu den Filmen der „J. B.”-Serie als Hinweis auf den Charakter „MONEYPENNY“ aus den „J. B.“-Filmen keine markenmäßige Benutzung eines solches Zeichens zu begründen. Ein Zeichen wird als Marke benutzt, wenn die Benutzung ihrer Hauptfunktion – also die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden – entspricht. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, beurteilt sich aus der Perspektive der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Die Einordnung einer Zeichenbenutzung als Marke hängt also davon ab, wie der Verbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen das Zeichen wahrnimmt, wenn er mit ihm konfrontiert wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt dagegen nicht vor, wenn das Zeichen nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angibt, sondern ausschließlich deren künstlerischen Ursprung (vgl. EuG Urt. v. 30.06.2009 – T-435/05 [Dr. No], BeckRS 2009, 70726, Rn. 25). Vorliegend fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, dass die Bezeichnung „Moneypenny“ den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, nicht lediglich als Name einer Filmfigur aus den „J. B.“-Filmen gegenübergetreten ist, sondern als Herkunftshinweis betreffend Waren oder Dienstleistungen. Insoweit sind insbesondere auch die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungs- gutachten des IFD A. vom 24.05.2019 und vom 14.10.2019 unergiebig. Vor diesem Hintergrund - mangels schlüssigen Vortrags einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens „Moneypenny“ in Deutschland - lagen die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer etwaigen Verkehrsgeltung eines solchen Zeichens nicht vor. II. Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche gemäß den Klagehauptanträgen zu den Ziff. 2 ff. teilen – ebenso wie die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge – das Schicksal des im Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus den unter Ziff. I genannten Gründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 GKG erfolgt, wobei für die Hauptanträge, soweit sie auf Lauterkeitsrecht gestützt worden sind, ein Streitwert in Höhe von 150.000,00 € zugrunde gelegt worden ist, der sich, soweit diese Anträge hilfsweise auf Werktitelschutz und Markenschutz gestützt worden sind, um jeweils 50.000,00 € erhöht. Die Hilfsanträge, über die ebenfalls eine Entscheidung ergangen ist und die ebenfalls auf Lauterkeitsrecht, Werktitelschutz und Markenschutz gestützt worden sind, erhöhen diesen Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht. Die Klägerin macht lauterkeits- und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch letztere geltend. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.- G.- M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der „J. B.“-Serie benannt (vgl. Anlage K 2). Seit 1962 erschienen 25 „J. B.“-Filme. Die ersten Filme der Serie basierten auf den „J. B.“-Romanen des britischen Autors I. F.. In den Filmen der „J. B.“-Serie ist die Figur „J. B.“ ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur „M“ der bzw. die Leiter*in des Geheimdienstes MI6 und Vorgesetzte von „J. B.“, die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ die Sekretärin von „M“ und die Figur „Q“ Quartiermeister der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des MI6 (vgl. Anlagen K 8 bis K 10). Nach dem Neustart der „J. B.“-Filmreihe mit „C. R.“ im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film „S.“ als eine jüngere „E. Moneypenny“ wieder, zunächst als kämpferische Agentin an der Seite von „J. B.“, die später jedoch nach einem missglückten Rettungsversuch, bei dem „J. B.“ angeschossen wurde, auf dessen Empfehlung hin den Job im Vorzimmer von „M“ annimmt. In Anlage K 4 legt die Klägerin Umsatzinformationen betreffend die „J. B.“-Filmreihe für das Gebiet der EU und Deutschlands bis einschließlich 31.12.2019 vor, in den Anlagen K 5 und K 7 Unterlagen des U.S. Copyright Office und ein Urteil des United States District Court for the Central District of California und in Anlage K 6 eine Erklärung der M.- G.- M. S. Inc. vom 08.12.2020 betreffend die Geltendmachung von Rechten durch die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit. In den Anlagen K 14 bis K 18 legt die Klägerin Unterlagen betreffend die Benutzung des Begriffs „MONEYPENNY“ auf Merchandising-Artikeln, in der Werbung und in einem „Style Guide“ der Klägerin vor. In den Anlagen K 19 und K 31 legt die Klägerin Verkehrsbefragungsgutachten des IFD A. vom 24.05.2019 und vom 14.10.2019 vor. Die Klägerin war Inhaberin der mit Wirkung vom 14.05.2020 gelöschten Unionswortmarke Nr. ... „MONEYPENNY“ und meldete am 18.11.2015 zum dortigen Az. ... die Unionswortmarke „MONEYPENNY“ an, gegen die die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegte, der gegenwärtig noch anhängig ist. Die Beklagte zu 1) wurde im Handelsregister des Amtsgerichts T. am 19.11.2019 mit der im Rubrum genannten Firma eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 20). Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere auch in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... „MONEYPENNY“ mit einer Priorität vom 19.06.2015 und Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen (vgl. Anlage K 21): Nizza-Klasse 9: Computerprogramme; Software; Apps; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Bilddateien; Videos [herunterladbar]; codierte Servicekarten; codierte Identifikationskarten; Tonträger; Bildträger; Datenträger; Geräte zur Aufzeichnung, Verarbeitung, Umwandlung, Übertragung, Ausgabe und/oder Wiedergabe von Daten, Sprache, Texten, Signalen, Ton und/oder Bild; Lernprogramme [Software]. Nizza-Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Messe- und Ausstellungsdienste; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Auswahl, Anwerbung, Vermittlung und Bereitstellung von Personal; Bestellannahme; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Franchise-Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Dienstleistungen für Dritte. Nizza-Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Organisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Prüfungen im Bereich Erziehung und Bildung; Durchführung von schulischen Kursen zur Prüfungsvorbereitung; Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Prüfungen; Ausbildung; Schulung; Unterricht; Fernkurse; Erziehung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Vortragsreihen, Workshops [Ausbildung], Konferenzen, Kongressen, Symposien und Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Erstellen von Bildreportagen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion; Fotografieren; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Coaching [Ausbildung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Verfassen und Herausgabe von Texten für Lehr- und Unterrichtsmittel; Schulung in Bezug auf Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen. Mit Wirkung für den WIPO-Vertragsstaat Deutschland ist die Beklagte zu 2) ferner Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. ... der Wortmarke „MONEYPENNY“ mit einer Priorität vom 26.07.2000 und Schutz für die folgenden Dienstleistungen (vgl. Anlage K 21): Nizza-Klasse 35: Business economics and business administration consultancy; administrative services; advertising and sales promotion; recruitment and selection of secretaries, telephonists, receptionists, secretarial personnel and management assistants, employment mediation and consultation regarding personnel and personnel affairs; outplacement of temporary secretarial personnel and management assistants; office management; management assistance; secretarial services; services rendered by a minutes secretary; word processing; electronic data processing; updating of files and databases; aforementioned services also by means of the Internet and other telecommunication networks. Nizza-Klasse 38: Telecommunications; transmission of messages, announcements and mail by means of telephone, facsimile, computers and other means of communication, for the benefit of third parties; telephone, facsimile and telex services. Nizza-Klasse 42: Services rendered in the field of interpreting, translating, scriptwriting and scriptcorrecting, desktop publishing; legal services; automation services and consultancy. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... und internationalen Registrierung Nr. ... „Q“ mit Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen 9, 35 und 41 sowie der Domains „my-moneypenny.de“, „my-moneypenny.com“ und „moneypenny-werden.com“ (vgl. Anlagen K 22 und K23). Die Klägerin ist der Auffassung, die Benutzung der Zeichen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten führe zu einer Zuordnungsverwirrung in Bezug auf die – nach Auffassung der Klägerin – ihr, der Klägerin, und der M.- G.- M. S. Inc. als Zedentin lauterkeitsrechtlicher Ansprüche gemäß Anlage K 6 zustehenden Rechte an dem Zeichen „MONEYPENNY“, die die Beklagten durch ihre weiteren – aus den Anlagen K 24 bis K 28 ersichtlichen – Werbemaßnahmen mit Bezugnahmen auf Charaktereigenschaften der Filmfigur „Moneypenny“ und die weiteren Charaktere „J. B.“ und „Q“ der „J. B.“-Filmreihe noch – unlauter – verstärke. Die Zuordnung des Zeichens „MONEYPENNY“ zu ihr, der Klägerin, bzw. der M.- G.- M. S. Inc. habe einen urheberrechtlichen Hintergrund aufgrund von Urheberrechten an der und an Inhalten der „J. B.“-Filmreihe. Insoweit könne die „rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit […] nicht rein normativ erfolgen, sie [müsse] […] auch die öffentliche Wahrnehmung der Fakten beinhalten, die in hohem Detailgrad in [der] Klage wiedergegeben [seien]“, „[d]ieser Detailgrad [sei] erforderlich, um zu verstehen, dass hier etwas ‚falsch läuft‘ und die Klägerin Anlass [habe], sich im Wortsinne zu beklagen“. Der von ihr, der Klägerin, geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge in erster Linie aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.), weil die Benutzung von „MONEYPENNY“ bzw. „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten irreführende Werbung darstelle und die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der erbrachten bzw. beworbenen Dienstleistungen täusche. Er folge ferner – und: in dieser Reihenfolge – aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 2 UWG aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.), da die angegriffene Benutzungsform Verwechslungen mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin auslöse, soweit diese für die angesprochenen Verkehrskreise mit MONEYPENNY bzw. MISS MONEYPENNY in Verbindung gebracht würden, aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.), da die angegriffene Benutzungsform eine Bezugnahme auf die Klägerin und ihre Dienstleistungen als Wettbewerber erkennen lasse und insoweit Verwechslungsgefahr auslöse, aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.), da die angegriffenen Dienstleistungen eine Nachahmung der Produkte und Dienstleistungen der Klägerin unter der Bezeichnung „MONEYPENNY“ bzw. „MISS MONEYPENNY“ darstellten und dies eine Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auslöse und eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Zeichen darstelle, aus den §§ 15 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG nur aus eigenem Recht (s. Bl. 252 d. A.), da „MONEYPENNY“ bzw. „MISS MONEYPENNY“ für die Klägerin geschützte Werktitel seien, aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 4 UWG aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.), da die Benutzung durch die Beklagten die geschäftlichen und Lizenz-Interessen der Klägerin, die auf dem „proprietären Charakter von MONEYPENNY bzw. MISS MONEYPENNY“ basierten, behinderten, und schließlich aus den „§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 4 Nr. 2 MarkenG“ nur aus eigenem Recht (s. Bl. 252 d. A.), da die Klägerin „eine nicht-eingetragene Marke am Wort MONEYPENNY im Wege der Verkehrsgeltung etabliert“ habe und die Beklagten ein Zeichen für identische Dienstleistungen, jedenfalls für ähnliche Dienstleistungen, benutzten. Die weiteren Klageansprüche würden als Beseitigungs- und Annexansprüche geltend gemacht. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1. zu vollziehen an der Beklagten zu 2., zu unterlassen, MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY im geschäftlichen Verkehr handelnd für Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin und/oder damit zusammenhängende Bildungs-, Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten; insbesondere es zu unterlassen, MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY für die Bewerbung, das Angebot und/oder die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten und/oder diese Bezeichnungen in der geschäftlichen Kommunikation für derartige Dienstleistungen zu benutzen; Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin erfassen in diesem Zusammenhang Bereitschaftsdienste, Interimsdienste und ständige Engagements, und erstrecken sich auch auf Büroverwaltungsdienste, Postdienste und Dienste für die Geschäftskorrespondenz, Telefon- und Kommunikationsdienste, Kalenderdienste, Termin- und Reisekoordination, Projektmanagement, Vertragsmanagement, Dienste für Marketingkonzepte und -verwaltung, Dienstleistungen für Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltungs- und Inkassodienstleistungen; 2. die Beklagten werden verurteilt, jede Art von kommerzieller Kommunikation mit den Zeichen gemäß Ziffer 1. zu entfernen und/oder zurückzurufen und anschließend zu vernichten, was die Löschung aller Domains einschließt, die aus den Zeichen gemäß Ziffer 1. bestehen und/oder diese enthalten, insbesondere my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com, die zur Bewerbung, zum Angebot und/oder in Verbindung mit der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin nach der Definition gemäß Ziffer 1. und/oder damit zusammenhängende Franchise-, Lizenzierung-, Bildungs-, Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen verwendet werden; 3. die Beklagten werden verurteilt, die Firma M. V. GmbH (HRB..., AG T.) durch Ersetzung des Bestandteils MONEYPENNY abzuändern; 4. die Beklagte zu 2. wird verurteilt, in die vollständige Löschung der Deutschen Marke..., Wort: MONEYPENNY, einzuwilligen und wird verurteilt, auf den deutschen Anteil der Internationalen Registrierung..., Wort: MONEYPENNY gegenüber den jeweils zuständigen Behörden zu verzichten; 5. die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu geben über die Zeit, Dauer und den Umfang der Benutzungshandlungen nach Ziffer 1. und über jede Art der kommerziellen Kommunikation dafür; 6. die Beklagten werden verurteilt, Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher Lizenznehmer und/oder sonst autorisierter Personen zu geben, die die Zeichen nach Ziffer 1. für Sekretariatsdienstleistungen und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin nach der Definition gemäß Ziffer 1. benutzen und/oder benutzt haben, unter Aufschlüsselung des jeweiligen Inhalts, des Umfangs, der Zeitdauer und des Gebiets einer solchen Lizenz und/oder Gestattung; 7. die Beklagten werden verurteilt, unverzüglich Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über den Umsatz und Gewinn mit den Benutzungshandlungen nach Ziffer 1., durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses im Hinblick auf Umsatz und Gewinn, auch im Hinblick auf die jeweiligen Lizenznehmer und Gestattungsempfänger; 8. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer 1. und/oder 2. entstanden ist oder noch entstehen wird; 9. die Beklagten zahlen gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag von 55.335,00 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zur Erstattung der Kosten für die Verkehrsbefragungen und Gutachten Moneypenny I und Moneypenny II des Instituts für Demoskopie A. Gesellschaft zum Studium der öffentlichen Meinung mit beschränkter Haftung aus März 2019 und Juli 2019; hilfsweise zum Hauptantrag zu Ziff. 1: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1. zu vollziehen an der Beklagten zu 2., zu unterlassen, MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY im geschäftlichen Verkehr handelnd für Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin und/oder damit zusammenhängende Bildungs- , Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten; insbesondere es zu unterlassen, MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY für die Bewerbung, das Angebot und/oder die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten und/oder diese Bezeichnungen in der geschäftlichen Kommunikation für derartige Dienstleistungen zu benutzen; Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin erfassen in diesem Zusammenhang Bereitschaftsdienste, Interimsdienste und ständige Engagements, und erstrecken sich auch auf Büroverwaltungsdienste, Postdienste und Dienste für die Geschäftskorrespondenz, Telefon- und Kommunikationsdienste, Kalenderdienste, Termin- und Reisekoordination, Projektmanagement, Vertragsmanagement, Dienste für Marketingkonzepte und -verwaltung, Dienstleistungen für Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltungs- und Inkassodienstleistungen; soweit dies in der Form folgender Werbeaussagen geschieht: „MONEYPENNY finden“, „Ihre MONEYPENNY“, „mit Ihrer persönlichen MONEYPENNY“, „MONEYPENNYS sind im Einsatz“, „hier finden Sie Ihre persönliche MONEYPENNY“, „Sie wollen eine MONEYPENNY werden?“, „für MONEYPENNYS“. „MONEYPENNY werden“, „MONEYPENNYS garantieren einen verbindlichen Qualitätsstandard“, „Sie wollen eine MONEYPENNY werden?“. „MONEYPENNYS bieten eine passgenaue Lösung“, „MONEYPENNYS entlasten Ihre Kunden“, „mit einer MONEYPENNY bleiben existentiell wichtige Dinge nicht mehr liegen“, „Sie möchten unsere nächste MONEYPENNY werden?“, „wir suchen bundesweit qualifizierte und erfahrene MONEYPENNYS“, „wir suchen nicht nur weibliche Assistentinnen als MONEYPENNY“, „was muss eine MONEYPENNY mitbringen?”, “jede einzelne MONEYPENNY profitiert von gemeinsamen Werbe- und Akquisemaßnahmen“, „übrigens: Sie können auch nebenberuflich MONEYPENNY werden“, „so arbeitet eine MONEYPENNY“, „hätte ich mir selbst eine MONEYPENNY gewünscht“. „MONEYPENNY arbeitet stets lösungsorientiert und ist auf dem direkten Weg zum Ziel“, „MONEYPENNY denkt und versteht schnell und setzt effizient um“, „MONEYPENNY versteht Ihre Kunden und handelt unternehmerisch in Ihrem Sinne“, „MONEYPENNY liegen Ihre Kunden wirklich am Herzen“, „MONEYPENNY hat viel Lebens- und Berufserfahrung und ist vielseitig einsetzbar“, und/oder „MONEYPENNY braucht keine lange Einarbeitung“; zum Hauptantrag zu Ziff. 2: Die Beklagten werden verurteilt, jede Art von kommerzieller Kommunikation mit den werblichen Aussagen gemäß Ziffer 1. zu entfernen und/oder zurückzurufen und anschließend zu vernichten, die zur Bewerbung, zum Angebot und/oder in Verbindung mit der Erbringung von Sekretariatsdienstleistungen und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin nach der Definition gemäß Ziffer 1. und/oder damit zusammenhängende Franchise-, Lizenzierung-, Bildungs-, Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen verwendet werden. Höchst hilfsweise zum Hilfsantrag zum Hauptantrag zu Ziff. 1 jenen Hilfsantrag mit dem Zusatz „wie geschehen in den Anlagen K 24 bis K 26 bzw. K 28“. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Klägerin fehle es bereits an einer Aktivlegitimation im Hinblick auf die von dieser geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, da die Klägerin und die Beklagte zu 1) keine Mitbewerber seien. Im Hinblick auf den von der Klägerin beanspruchten Werktitelschutz und bestehe schließlich keine Verwechslungsgefahr. Über eine Verkehrsgeltungsmarke verfüge die Klägerin schließlich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.01.2022 und vom 13.04.2023 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).