Beschluss
327 T 3/24
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0528.327T3.24.00
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Leitsätze
Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Schuldners kann auch vorliegen, wenn dieser es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei rechtfertigt die Ausübung einer Teilzeittätigkeit nicht automatisch die Aufhebung der Stundung, auch wenn sich der Schuldner nicht ausreichend um eine Vollzeittätigkeit bemüht. Notwendig ist vielmehr, dass er in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit durch die Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt ist.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 07.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.11.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Schuldners kann auch vorliegen, wenn dieser es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei rechtfertigt die Ausübung einer Teilzeittätigkeit nicht automatisch die Aufhebung der Stundung, auch wenn sich der Schuldner nicht ausreichend um eine Vollzeittätigkeit bemüht. Notwendig ist vielmehr, dass er in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit durch die Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt ist.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 07.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.11.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Die gemäß den §§ 4 Satz 1, 4d Abs. 1, 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten rechtmäßig aufgehoben. Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Schuldner seinen Auskunftspflichten gem. § 4c Nr. 1 InsO hinreichend nachgekommen ist, denn der Schuldner übt schuldhaft keine angemessene Erwerbstätigkeit aus und bemüht sich, ebenfalls schuldhaft, nicht um eine solche, wodurch er die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 4c Nr. 4 InsO). Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist nach den Maßstäben der §§ 287b, 295 Abs. 1 S. 1 InsO zu prüfen. Ein arbeitsloser Schuldner muss sich, um seiner Erwerbsobliegenheit nachzukommen, zwei bis dreimal pro Woche bewerben (BGH NZI 2011, 596 Rn. 17 (zu § 295 Abs. 1 Nr. 1); NZI 2012, 852 Rn. 8). Es reicht aus, dass sich der Schuldner bei Arbeitslosigkeit aktiv und ernsthaft um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht (MüKoInsO/Ganter/Bruns Rn. 11), was durch das Absenden von bloßen Scheinbewerbungen nicht gegeben ist (LG Gera ZInsO 2011, 1254; AG Gera NZI 2011, 293). An einer Verletzung fehlt es aber, wenn der Schuldner mangels Ausbildung, Fähigkeiten, schlechtem Gesundheitszustand (vgl. § 1574 Abs. 2 BGB) oder hohem Lebensalter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, welche zu hinreichend pfändbaren Einkommen führen kann (BGH ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; BeckOK InsR/Madaus, 34. Ed. 15.10.2023, InsO § 4c Rn. 20). Wurde eine Obliegenheitsverletzung festgestellt, so kann der Schuldner eine Stundungsaufhebung verhindern, wenn er vorträgt, dass ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft (BeckOK InsR/Madaus, 34. Ed. 15.10.2023, InsO § 4c Rn. 21). Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann auch darin liegen, dass der Schuldner es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 287b InsO). Dabei rechtfertigt die Ausübung einer Teilzeittätigkeit nicht automatisch die Aufhebung der Stundung, auch wenn sich der Schuldner nicht ausreichend um eine Vollzeittätigkeit bemüht (BeckOK InsR/Madaus, 35. Ed. 15.10.2023, InsO § 4c Rn. 20). Erforderlich ist vielmehr, dass er in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit durch die Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt ist (vgl. BGH VuR 2011, 101). Nach diesen Maßstäben war die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben. Dabei kann es dahinstehen, ob der Schuldner die mit gerichtlichem Schreiben vom 19.03.2024 geäußerten Beanstandungen hinsichtlich der Echtheit des Arbeitsvertrags mit seinem Schreiben vom 22.04.2024 einschließlich der eingereichten Anlagen hat ausräumen können. Der Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden genügt vorliegend nicht den Anforderungen der §§ 287b, 295 Abs. 1 S. 1 InsO. Bei einem monatlichen Gehalt von 1.650,00 € ist anzunehmen, dass eine Vollzeittätigkeit zu einem pfändbaren Einkommen führen würde. Dank seiner Qualifikation ist es dem Schuldner möglich, einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch sein gesundheitlicher Zustand steht dem nicht entgegen. Hierzu hat der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste vorgelegt. Aus dem Vortrag des Schuldners ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Bemühungen um eine Vollzeitanstellung, also insbesondere weitere Bewerbungen, unverschuldet unterblieben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.