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Urteil

327 O 404/19

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1219.327O404.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer Mitbewerber gezielt behindert. (Rn.30) 2. Unter einer Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 und BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02). Für eine gezielte Behinderung im Sinne der Vorschrift müssen zur Beeinträchtigung des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 und OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 29 U 3149/18). (Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer Mitbewerber gezielt behindert. (Rn.30) 2. Unter einer Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 und BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02). Für eine gezielte Behinderung im Sinne der Vorschrift müssen zur Beeinträchtigung des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 und OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 29 U 3149/18). (Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist unzulässig, weil sie mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist. Bei der Beklagten zu 1.) handelt es sich nicht um eine GbR, jedenfalls nicht um eine rechtsfähige GbR, sondern um ein vereinsinternes Gremium des Beklagten zu 2.), das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Gem. § 705 Abs. 1 BGB wird eine Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Alleiniger Maßstab für die Qualifizierung einer GbR als rechtsfähige GbR ist der gemeinsame Wille aller Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr im Sinne von § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB, also eine innere Tatsache (BeckOK BGB/Schöne, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 705 Rn. 43). Vorliegend sieht die Vereinbarung vor, dass der Beklagte zu 2.) eine „Ständige Kommission“, also die Beklagte zu 1.), einrichtet (vgl. Präambel der Vereinbarung, Anlage K 7). Die Geschäftsführung der Beklagten zu 1.) übernimmt der Geschäftsführer des Beklagten zu 2.) (vgl. § 2 der Vereinbarung). Er vertritt die Beklagte zu 1.) nach außen und unterstützt diese bei ihren Aufgaben, indem er insbesondere die laufenden Geschäfte erledigt. Genannt werden als solche in § 2 der Vereinbarung insbesondere die Moderation der Sitzungen und die Fertigung der Protokolle - beides Handlungen ohne Außenwirkung, die keine Teilnahme am Rechtsverkehr darstellen. Auch die aus der Vereinbarung entstehenden Kosten tragen nach § 13 Abs. 1 der Vereinbarung die ausgabeberechtigten Verbände und der Beklagte zu 2) stellt nach § 13 Abs. 4 der Vereinbarung den Wirtschaftsplan zu den entstehenden und zu kalkulierenden Kosten auf. Die einzige Aufgabe der Ständigen Kommission besteht nach § 3 der Vereinbarung in der Entscheidung über die Ausgabeberechtigung des bundeseinheitlichen Presseausweises. Daraus wird in der Gesamtschau deutlich, dass es sich bei der Beklagten zu 1.) um ein unselbständiges Gremium des Beklagten zu 2.) handelt. Die Beklagte zu 1.) verfügt gemäß der Vereinbarung über keine eigenen Handlungsmöglichkeiten. Sie wird allein durch die Geschäftsführung des Beklagten zu 2.) vertreten. Bei den Mitgliedern der Ständigen Kommission handelt es sich mangels Vertretungsbefugnis nicht um Organe. Dies zeigt sich auch an der Formulierung des Ablehnungsschreibens vom 02.08.2018 (Anlage K 24). Dort ist die Beklagte zu 1.) lediglich unselbständig unter der Bezeichnung des Beklagten zu 2.) im Briefkopf aufgeführt. In der Absenderzeile des Adressfeldes findet sich lediglich die Bezeichnung des Beklagten zu 2). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der behaupteten Behinderung durch die fehlende Anerkennung als ausstellungsberechtigt für den bundeseinheitlichen Presseausweis gemäß der „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenmister und -senatoren und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ von 2016. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Hiernach kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Dabei sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert, § 4 Nr. 4 UWG. a. Die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) sind nicht passivlegitimiert, weil in der Ablehnungsentscheidung (Anlage K 24) keine geschäftliche Handlung der Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu sehen ist. Es handelt sich, soweit die Ablehnung den Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zugerechnet werden kann, lediglich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG setzt für einen Unterlassungsanspruch eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung „jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden“. Geschäftliche Handlungen sind folglich darauf ausgerichtet, die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens zu fördern. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ergibt sich, dass eine solche Förderung nicht nur zugunsten des eigenen Unternehmens, sondern ebenso zugunsten eines fremden Unternehmens erfolgen kann (BeckOK UWG/Alexander, 26. Ed. 1.10.2024, UWG § 2 Rn. 74). Da die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) keine einschlägige eigene unternehmerische Tätigkeit ausüben, kommt vorliegend allenfalls eine Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens in Betracht. Sofern die öffentliche Hand nicht selbst erwerbswirtschaftlich tätig wird, kann nicht vermutet werden, dass eine Handlung der Förderung des Wettbewerbs und nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Vielmehr muss anhand einer umfassenden Würdigung besonders festgestellt werden, dass das Verhalten neben der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe auch der Förderung fremden Wettbewerbs dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 20 f. = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die öffentliche Hand in den Wettbewerb zugunsten eines fremden Unternehmens eingreift, weil sie von seinem wirtschaftlichen Erfolg aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1989 - I ZR 27/88, GRUR 1990, 463, 464 = WRP 1990, 254 - Firmenrufnummer; Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 174/91, GRUR 1993, 917, 919 = WRP 1993, 741 - Abrechnungs-Software für Zahnärzte, mwN; BGH Urt. v. 24.3.2016 – I ZR 263/14, BeckRS 2016, 12493 Rn. 22). Nach diesem Maßstab scheidet bei der gebotenen Gesamtwürdigung eine geschäftliche Handlung vorliegend aus. Die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) greifen vorliegend nicht zugunsten eines konkreten Unternehmens (oder Medienverbands) in den Wettbewerb ein. Sie profitieren in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar von der Ablehnungsentscheidung zulasten des Klägers. Vielmehr dienen die Vereinbarung aus dem Jahr 2016 und die darin festgelegten Regeln für die Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband der Erbringung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Förderung der Pressefreiheit. Dies geschieht, indem die Vereinbarung einen Mechanismus schafft, aufgrund dessen Journalisten in die Lage versetzt werden, einen aussagekräftigen und vertrauensbildenden Presseausweis zu erlangen. Gleiches gilt für Entscheidungen, die anhand des in der Vereinbarung vorgesehenen Verfahrens ihrer Umsetzung dienen. Soweit eine Ablehnungsentscheidung auf Grundlage des Verfahrens der Vereinbarung getroffen wird, ist damit keine geschäftliche Handlung der Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) anzunehmen. b. Der Hauptantrag gegen den verbliebenen Beklagten zu 2.) ist ebenfalls unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 02.08.2018 stellt insbesondere keine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Unter einer Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 (1062) – Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2002, 902 (905) – Vanity-Nummer; BGH GRUR 2004, 877 (879) – Werbeblocker I; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4 Rn. 4.6). Für eine gezielte Behinderung im Sinne der Vorschrift müssen zur Beeinträchtigung des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2009, 878 Rn. 13 – Fräsautomat; BGH WRP 2014, 424 Rn. 28 – wetteronline.de; OLG München WRP 2020, 366 Rn. 20; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4 Rn. 4.7). Dies ist dann der Fall, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch vom Markt zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (stRspr, BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 – Uhrenankauf im Internet mwN; GRUR 2010, 346 Rn. 12 – Rufumleitung mwN; BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 26. Ed. 1.10.2024, UWG § 4 Rn. 414). Unlauter ist eine geschäftliche Handlung in der Regel dann, wenn das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten (insbesondere der Mitbewerber) und der Allgemeinheit (BGH WRP 2014, 424 Rn. 42 – wetteronline.de; BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 26. Ed. 1.10.2024, UWG § 4 Rn. 415). Hiernach war die Ablehnungsentscheidung vom 02.08.2018 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht unlauter, weil sie dem Kläger - jedenfalls auch - aus einem sachlich gerechtfertigten Grund die Berechtigung verwehrt, bundeseinheitliche Presseausweise auszustellen. Der Beschluss stützt sich auf mehrere Begründungen: Der Kläger verfüge nicht über die in § 7 Abs. 2 der Vereinbarung verlangte Regionalstruktur („bundesweite und ortsnahe Überprüfungsmöglichkeiten“) und der Kläger erfülle nicht das Merkmal, Presseausweise nur nach Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen auszustellen und sie nach Wegfall wieder einzuziehen. Hintergrund des zweiten Ablehnungsgrundes war, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung ausweislich des Merkblatts „Mitgliedschaft & Ausstellung eines Presseausweises“ (Anl. K 18f) vorsah, dass die ausgestellten Presseausweise automatisch und ohne eine erneute Überprüfung verlängert wurden. Indem sich der Beklagte zu 2.) mit dem zweiten Ablehnungsgrund darauf beruft, die automatische Verlängerung des Presseausweises ohne jährliche Überprüfung verstoße gegen das Erfordernis aus § 7 Abs. 2 der Vereinbarung, Presseausweise nur nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen auszustellen und nach Wegfall selbiger einzuziehen, stützt er sich auf ein überzeugendes sachliches Kriterium. Zweck der Regelung ist es, die fortdauernde Hauptberuflichkeit der journalistischen Tätigkeit sicherzustellen und so eine missbräuchliche Verwendung des bundeseinheitlichen Presseausweises auszuschließen. Personen, die in der Vergangenheit hauptberuflich journalistisch tätig waren, sollen so daran gehindert werden, sachwidrig weiter von den Vorteilen eines Presseausweises zu profitieren. Vorliegend sahen die Unterlagen des Klägers jedoch keine Überprüfung eines möglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen vor. Vielmehr sollte der Presseausweis vorbehaltlich „anderweitiger Nachricht“ ohne erneute Überprüfung verlängert werden. Damit enthält der Ablehnungsbescheid jedenfalls eine tragfähige Begründung und stellt sich insofern als rechtmäßig, mithin nicht unlauter oder behindernd im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Somit kann offenbleiben, ob das Erfordernis einer Regionalstruktur sachgerecht ist. Dagegen spricht, dass das Kriterium nicht als notwendig erscheint, um die Voraussetzungen einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu überprüfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es dem jeweiligen Journalisten obliegt, die Erteilungsvoraussetzungen anhand der dem jeweiligen Verband zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nachzuweisen. Die Konsequenz einer fehlenden regionalen Überprüfungsmöglichkeit – so sie denn in besonders gelagerten Einzelfällen das einzige Mittel zur Überprüfung der Hauptberuflichkeit der journalistischen Tätigkeit sein mag – könnte allenfalls zu einer sachlich unzutreffenden Ablehnung der Erteilung des bundeseinheitlichen Presseausweises durch den jeweiligen Verband führen, nicht hingegen zur Erteilung in Fällen, in denen es an einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit fehlt. 2. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da er sich allein gegen die Beklagte zu 1.) richtet, die mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist. Der Antrag ist zudem unbegründet, denn der Anspruch des Klägers, als zur Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises berechtigter Verband anerkannt zu werden, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 328 BGB i.V.m. der Vereinbarung (Anlage K 7). Gem. § 328 Abs. 1 BGB kann eine Leistung durch Vertrag an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. § 328 Abs. 2 BGB konkretisiert die Regelung dahingehend, dass in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen ist, ob der Dritte das Recht erwerben und ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll. Ob der Dritte ein Forderungsrecht erwirbt und welchen Inhalt es hat, hängt damit von dem im Deckungsverhältnis geschlossenen Vertrag und seiner Auslegung ab. Da auch echte Drittbegünstigungen häufig nicht ausdrücklich festgelegt werden, enthält § 328 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel für die Frage, ob ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Als Auslegungsmomente sind insbesondere der Zweck der Vereinbarung, ihr typischer Inhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, etwa begleitende Erklärungen, auch gegenüber Dritten, in Betracht zu ziehen (BGH VersR 2013, 853; NJW 1991, 2209; RGZ 127, 218 (222); OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 54). Der Rechtserwerb des Dritten kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (BGH NJW 1975, 344, 345). Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsgeschäften (BeckOK BGB/Janoschek, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 328 Rn. 23). Vorliegend ist im Wege der Vertragsauslegung ersichtlich, dass die Vereinbarung Dritten keinen klagbaren Anspruch auf Anerkennung als berechtigter Verband gewährt. § 7 Abs. 5 der Vereinbarung regelt ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Ausgabe berechtigter Verband nicht begründet werden soll. Vielmehr normiert die Vereinbarung ein Verfahren, entsprechend dem die Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband verbindlich zu prüfen ist. Aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass interessierten Verbänden ein Anspruch auf ein nach den Regeln der Vereinbarung ausgestaltetes Verfahren gewährt werden sollte, nicht jedoch ein klagbarer Anspruch auf Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche geltend im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Beklagten zu 1.), mit der ihm die Anerkennung verweigert wurde, bundeseinheitliche Presseausweise auszugeben. Der Kläger ist ein im Jahr 1989 gegründeter Berufs- und Interessenverband für Journalisten. Nach eigenem Vortrag zählt er mehrere tausend Mitglieder. Er bezeichnet sich als drittgrößter Verband für hauptberuflich tätige Journalisten in Deutschland. Im Dezember 2013 beschloss die Innenministerkonferenz der Länder (IMK), einen bundeseinheitlichen Presseausweis zu initiieren. Eine vorangegangene Initiative hatte es bereits auf Grundlage eines Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 gegeben. Diese war zwischenzeitlich eingestellt worden. Für den neuen bundeseinheitlichen Presseausweis schlossen die Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) als Vorsitzland der IMK im Jahr 2016 die „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ (Vereinbarung, Anl. K7). Auf dieser Grundlage wurde die Ständige Kommission, die hiesige Beklagte zu 1.), eingerichtet. Sie soll nach Maßgabe der in der Vereinbarung genannten Kriterien darüber entscheiden, welche Medienverbände die Berechtigung erhalten, den neuen bundeseinheitlichen Presseausweis auszugeben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Vereinbarung besteht die Ständige Kommission aus vier Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder von der IMK und zwei weitere Mitglieder vom Beklagten zu 2.) entsandt werden. Drei dieser insgesamt vier Personen werden als sogenannte ständige Mitglieder benannt, wohingegen das vierte Mitglied, das von der IMK zu benennen ist, jährlich rotiert und vom jeweils aktuellen Vorsitzland der IMK bestimmt wird. Soweit es die von der IMK benannten Mitglieder anbelangt, entsandte die Beklagte zu 4.) das ständige Mitglied und die Beklagte zu 5.) als Vorsitzland der IMK für das Jahr 2019 das rotierende Mitglied. Der Beklagte zu 2.) ist ein Verein, der seine Aufgabe dahingehend definiert, für die Pressefreiheit und die Wahrung des Ansehens der deutschen Presse einzutreten. Er setzt sich aus den Verbänden Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju), ver.di, Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (BDZV) und dem Verband Deutscher Zeitschriften Verleger e.V. (VDZ) zusammen. Nach § 2 der Vereinbarung übernimmt der Beklagte zu 2.) durch seine Geschäftsführer die Geschäftsführung der Ständigen Kommission. § 7 Abs. 2 der Vereinbarung liegt die Kriterien fest, die ein Medienverband erfüllen muss, damit ihm die Ausgabeberechtigung für den bundeseinheitlichen Presseausweis erteilt werden kann: § 7 Abs. 5 der Vereinbarung regelt, dass kein Anspruch auf Anerkennung als zur Ausgabe berechtigter Verband besteht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Vereinbarung, Anl. K 7, Bezug genommen. Der Kläger beantragte am 7. März 2017 die Anerkennung als zur Ausgabe berechtigter Verband (Anlage K 18). Nach einer kritischen Zwischenmitteilung vom 5. Juli 2017 (Anlage K 19) und weiterer Korrespondenz wurde der Antrag mit Schreiben vom 2. August 2018 (Anlage K 24) abgelehnt. Ausweislich eines Merkblatts „Mitgliedschaft & Ausstellung eines Presseausweises“ (Anlage K 18f) des Klägers, das seinem Antrag (Anlage K 18) beigefügt war, konnten Mitglieder des Klägers kostenfrei die Ausstellung eines Presseausweises beantragen. Unter der Überschrift „Gültigkeit und Verlängerung des Presseausweises“ heißt es: „Der bundeseinheitliche Presseausweis wird für das Jahr der Beantragung ausgestellt (...) Bei Mitgliedern ist die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist durch die Aufnahme in den Verband nachgewiesen. Die Geltungsdauer verlängert sich - sofern die journalistische Tätigkeit weiter besteht und wir keine anderweitige Nachricht erhalten - automatisch um jeweils ein Jahr.“ Das Ablehnungsschreiben (Anlage K 24) trägt den Briefkopf „presserat - Ständige Kommission bundeseinheitlicher Presseausweis - Trägerverein des Deutschen Presserats e.V.“. Inhaltlich stützt sich das Schreiben darauf, Voraussetzung für die Anerkennung von Verbänden sei, dass sie bundesweit und ortsnah über Überprüfungsmöglichkeiten verfügten, was die ständige Kommission beim Kläger nicht als gegeben sehe. Der Kläger habe es unterlassen, einen konkreten und aussagekräftigen Vortrag über das Vorliegen einer entsprechenden Verbandsstruktur zu übermitteln. Der Beklagte zu 1) habe zudem Zweifel an der Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Klägers. Hiernach müsse ein Verband wenigstens fünf Jahre existiert haben und mehr als 1.000 hauptberufliche journalistische Mitglieder nachweisen. Eigene Recherchen der Beklagten zu 1.) hätten ergeben, dass eine gut dreistellige Zahl an Personen, die sich auf der Karriereplattform Xing als Mitglieder des Klägers auswiesen, unterschiedlichsten Berufen angehörten und nach ihrer Selbstdarstellung offenkundig nicht hauptberuflich journalistisch tätig seien. Der Kläger vermöge auch nicht die seitens der Beklagten zu 1.) geäußerte Kritik zu widerlegen, dass der Kläger die hauptberuflich journalistische Tätigkeit seiner Mitglieder nicht mindestens jährlich überprüfe. Soweit der Kläger angegeben habe, für bestehende Mitgliedschaften deren hauptberuflich journalistische Tätigkeit in der Regel als bereits nachgewiesen zu erachten und regelmäßig zu überprüfen, sei nicht dargestellt, worin die regelmäßige Überprüfung bestehe und in welchem Turnus sie erfolge. Im Ergebnis stützte das Ablehnungsschreiben die Entscheidung gegen eine Anerkennung der Berechtigung zur Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises auf fehlende Nachweise einer hinreichenden Verbandsstruktur und mangelnde Zuverlässigkeit bzw. Funktionsfähigkeit als Verband. Der Kläger behauptet, die fehlende Möglichkeit zur Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises stelle eine erhebliche Benachteiligung gegenüber den zur Ausgabe berechtigten Verbänden dar. Dem bundeseinheitlichen Presseausweis komme eine besondere Bedeutung zu, die nicht zuletzt auf die scheinbar offizielle Legitimation durch die IMK zurückzuführen sei. Der bundeseinheitliche Presseausweis werde von öffentlichen und privaten Institutionen klar bevorzugt und teils als zwingend vorausgesetzt. Der Zugang über diesen Wettbewerbsvorteil werde über die Beklagten monopolisiert. Dem Kläger werde der Wettbewerbsvorteil dagegen willkürlich, nämlich ohne sachlichen Grund verwehrt. Zahlreiche Mitglieder hätten aus diesem Grund ihre Mitgliedschaft gekündigt. Seit der Ablehnungsentscheidung habe der Kläger seine Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitglied hauptberuflich Journalist sei, und die Praxis der erneuten Überprüfung der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Ausweise an die Anforderungen der Vereinbarung angepasst. Er meint, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Der Hauptantrag sei als Unterlassungsanspruch formuliert, weil die Beklagte mehrere Möglichkeiten habe, die Benachteiligung zu beenden. Die Beklagte zu 1.) sei als Außen-GbR rechtsfähig. Der Kläger beantragt zuletzt: I. Den Beklagten zu 1) bis zu 5) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), an dem Vorsitzenden des Beklagten zu 2), an dem Minister des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport der Beklagten zu 3), an dem Minister des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport der Beklagten zu 4) und/oder an dem Minister des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration der Beklagten zu 5) verboten, den Kläger zu behindern, indem er nicht als ausstellberechtigt für den bundeseinheitlichen Presseausweis gemäß der „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenmister und -senatoren und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ von 2016 anerkannt wird, wenn dies geschieht, wie aus dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02. August 2018 ersichtlich. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu I. abgewiesen wird: II. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Kläger als für den einheitlichen Presseausweis ausgabeberechtigten Verband gemäß § 7 der „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenmister und -senatoren und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ anzuerkennen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Zurückweisung des Antrags sei erfolgt, weil der Kläger die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erfüllt habe und auch gegenwärtig nicht erfülle. Der Kläger sei nicht dadurch benachteiligt, dass er seinen Mitgliedern keinen bundeseinheitlichen Presseausweis ausstellen könne, weil der bundeseinheitliche Presseausweis für die journalistische Praxis allenfalls eine geringe Bedeutung habe und der Ausweis zudem – insoweit unstreitig – von den zur Ausgabe berechtigten Verbänden auch an Nichtmitglieder ausgestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024 verwiesen.