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Urteil

327 O 120/23

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0417.327O120.23.00
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Leitsätze
1. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Unionsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07).(Rn.60) 2. Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Gestaltung nicht nur die Ware selbst, sondern fassen sie die Gestaltung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der mit der Ware identischen Marke auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 312/99).(Rn.76) 3. Es genügt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis erst durch die konkret beanstandete geschäftliche Handlung begründet wird.(Rn.96) 4. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen.(Rn.101) 5. Wird eine fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt und ist eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen, liegt eine nachschaffende Übernahme vor.(Rn.104)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 600.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Unionsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07).(Rn.60) 2. Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Gestaltung nicht nur die Ware selbst, sondern fassen sie die Gestaltung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der mit der Ware identischen Marke auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 312/99).(Rn.76) 3. Es genügt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis erst durch die konkret beanstandete geschäftliche Handlung begründet wird.(Rn.96) 4. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen.(Rn.101) 5. Wird eine fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt und ist eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen, liegt eine nachschaffende Übernahme vor.(Rn.104) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 600.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der mit Antrag zu 1. seitens der Klägerin zu 1. geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. a. Einer Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV steht nicht entgegen, dass die Klagemarken u.a. Schutz für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren“ in Klasse 14 beanspruchen. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV gilt seinem Wortlaut nach zugunsten einer Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV kann jedoch der Schutz bekannter Unionsmarken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht geringer sein als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen (EuGH C-301/07, GRUR 2009, 1158 Rn. 17 f. – Pago/Tirolmilch). Daher gilt Art. 9 Abs. 1 lit. c UMV auch zugunsten einer bekannten Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen, die denjenigen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (EuGH C-301/07, GRUR 2009, 1158 Rn. 19 – Pago/Tirolmilch). b. Vorliegend fehlt es den Klagemarken an der notwendigen Bekanntheit. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Unionsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (EuGH C-301/07, GRUR 2009, 1158 Rn. 21, 24 – Pago/Tirolmilch; BeckOK MarkenR/Grundmann, 40. Ed. 1.7.2024, UMV 2017 Art. 9 Rn. 52). Die Bekanntheit darf sich dabei nicht auf das Zeichen als solches beschränken. Erforderlich ist vielmehr eine Bekanntheit der Marke, d.h. das Zeichen muss als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen Bekanntheit genießen (Ströbele/Hacker-Hacker, 13. Aufl. § 14 Rn. 374 m.w.N.). Vorliegend ist damit nicht die Frage zu beantworten, ob die Form des Klemmbausteins Bekanntheit für die Ware „Konstruktionsspielzeug“ hat. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Klemmbausteinform als Herkunftsnachweis für die Waren, in denen die Klagemarken Schutz beanspruchen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist. Hierfür sind keine Umstände ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen argumentieren, die Bekanntheit der Klemmbausteinform als Herkunftsnachweis für unterschiedliche Produkte sei durch Verkehrsumfragen belegt. Die ganz große Mehrheit der betroffenen Verkehrskreise ordne Uhren und Silberbarren in Form des L. Steins der L. Gruppe zu. Dies habe seinen Grund darin, dass der L. Baustein eines derjenigen Zeichen sei, dass über alle Warenklassen hinweg, jedenfalls für alle Produkte des häuslichen und familiären Bereichs, einem einzigen Hersteller zugerechnet werde, nämlich den Klägerinnen. Der Rückschluss von der Klemmbausteinform auf die Person der Klägerinnen als Herstellerinnen des Konstruktionsspielzeugs ist jedoch unbehelflich. Maßgeblich wäre vielmehr Vortrag dazu, dass die Klemmbausteinform als Herkunftsnachweis für die geschützten Waren (beispielsweise Datenträger in Klasse 9, Schlüsselanhänger in Klasse 14, Schreibwaren aller Art in Klasse 16, Haushaltsartikel in Klasse 18, Taschen in Klasse 21 oder Bekleidungsgegenstände und Schuhe in Klasse 25) bekannt sind. An einem derartigen Vortrag fehlt es jedoch. Insbesondere genügt es insoweit nicht, dass die Klägerinnen vortragen, sie verwende den Klemmbaustein für das Design von Schlüsselanhängern, Radiergummis, USB-Sticks, Aufbewahrungsboxen, Wecker, Eiswürfel-Formen, T-Shirt-Motiven und Illustrationen auf ihrer Internetseite. Die Nutzung – selbst wenn man an dieser Stelle eine markenmäßige Benutzung annehmen wollte – ist nicht mit einer Bekanntheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV gleichzusetzen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den seitens der Klägerinnen vorgelegten Befragungen des Instituts für Demoskopie Allensbach aus dem Jahr 2010 („Ice Watch“; Anlage K 22), 2014 („Company Logos Incorporating Bricks That Look Like L. Bricks – Brick Logos“; Anlage K 24), 2015 („L. 2x2 and 2x4 Brick Marks“; Anlage K 25) und 2023 („Die Gestaltung eines Produkts aus Silber“; Anlage K 35). Mit der Befragung aus dem Jahr 2010 (Anlage K 22), durchgeführt durch das Institut für Demoskopie Allensbach, tragen die Klägerinnen vor, in Bezug auf die Gestaltung hätten sich hohe Zuordnungen zum Unternehmen der L. Gruppe ergeben, obwohl die fragliche Gestaltung eine gänzlich andere Wortmarke („ice watch“): und auch ansonsten deutliche Unterschiede zu dem schlichten L. Stein aufgewiesen habe. 34% der befragten Verbraucher hätten sich dahingehend geäußert, dass sie an „L.“ dachten, und insgesamt 44 % seien trotz der anderweitigen Kennzeichnung, einer Herkunftstäuschung unterlegen. Aus dieser Befragung können die Klägerinnen für das vorliegende Verfahren jedoch keine Aussage dahingehend ableiten, die Form des L.-Steins sei bekannt als Herkunftshinweis für Uhren oder deren Verpackung. Die Befragung zeigt allenfalls, dass der befragte Verkehrskreis eine Verpackung in Anlehnung an eine Klemmbausteinform spontan mit dem Konstruktionsspielzeug der Klägerinnen assoziiert. Indem in der weiteren Befragung im Wege eines Listenvorschlags den Befragten der Name L. in drei von fünf Antwortmöglichkeiten vorgegeben wurde („Der Hersteller dieses Produkts ist L.“, „Der Hersteller dieses Produkts ist nicht L., aber er arbeitet in irgendeiner Weise mit L. zusammen“ und „Der Hersteller dieses Produkts hat mit L. nichts zu tun“), wurde den Befragten nahegelegt, dass das Produkt oder der Hersteller in irgendeiner Form mit L. in Verbindung stehe, was das Ergebnis der Studie maßgeblich beeinflusst haben dürfte. Die Befragung aus dem Jahr 2014 (Anlage K 24) ist vorliegend ebenfalls unbehelflich. Hieraus, so die Klägerinnen, ergebe sich, dass 47 % der angesprochen Verbraucher das Logo trotz anderer Wortmarke und trotz einer völlig anderweitigen Branche (Computerdienstleistungen) spontan der L. Gruppe zuordneten. Auch aus dieser Befragung ergibt sich jedoch nicht, dass die Form der Klemmbausteine als Herkunftshinweis für Computerdienstleistungen Bekanntheit genießen, sondern zeigt allein, dass die Abbildung von Klemmbausteinen eine spontane Assoziation mit der Unternehmensgruppe der Klägerinnen hervorrufen können. Die Befragung aus dem Jahr 2015 (Anlage K 25) zeigt lediglich, dass 97 % der deutschen Öffentlichkeit L.-Steine kennen und die 2x2 Variante zu 89 % sowie die 2x4 Variante des Steins zu 90 % mit der L. Gruppe in Verbindung bringen. Hieraus folgt keine Aussage zur Bekanntheit der Klagemarken in anderen Warenklassen. Auch die im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Silberbarren der Beklagten durchgeführte Befragung aus dem Jahr 2023 (Anlage K 35) ist für die Bekanntheit der Klagemarken unergiebig. Sie trifft keine Aussage zu der Bekanntheit der Klagemarken in den einzelnen Warenklassen, für welche sie noch Schutz beanspruchen. c. Dem Anspruch der Klägerinnen aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV steht zudem entgegen, dass in dem Vertrieb der streitgegenständlichen Silberbarren durch die Beklagte keine markenmäßige Benutzung der Klagemarken zu sehen ist. Die Ausschließlichkeitsrechte des Art. 9 UMV beschränken sich auf Fälle, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (so zur Markenrechts-RL EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 22 – ADAM OPEL; GRUR 2005, 153 Rn. 59 – ANHEUSER-BUSCH; GRUR 2003, 55 Rn. 51 – ARSENAL FOOTBALL CLUB). Der Benutzungsbegriff ist somit an den Funktionen der Marke auszurichten, insbesondere der Hauptfunktion einer Marke, nämlich der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 – L‘ORÉAL/BELLURE). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehrskreis in der Verwendung der Marke einen Herkunftsnachweis erkennt. Vorliegend sind die Besonderheiten bei der Prüfung einer 3D-Marke zu berücksichtigen, wenn das angebotene Produkt – wie hier – selbst die Form der Marke aufweist. Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus: „Da die rechtserhaltende Benutzung eine Verwendung der Marke für die Waren voraussetzt, kann allerdings die Feststellung der markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen, wenn die Marke und die Ware identisch sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein die Auffassung des Verkehrs. Erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Gestaltung nicht nur die Ware selbst, sondern fassen sie die Gestaltung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der mit der Ware identischen Marke auszugehen (BGH GRUR 2002, 1072 Rn. 25 = WRP 2002, 1284 – SYLT-Kuh; zur markenmäßigen Benutzung vgl. BGHZ 205, 1 = GRUR 2015, 1009 Rn. 28 – BMW-Emblem). Bei dreidimensionalen Marken ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGHZ 171, 89 = GRUR 2007, 780 Rn. 26 – Pralinenform I; BGH GRUR 2016, 197 Rn. 27 = WRP 2016, 199 – Bounty). (...) Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 = WRP 2019, 749 – SAM).“ (BGH, Urt. v. 02.05.2024 – I ZR 23/23 – VW Bulli, GRUR 2024, 1033 Rn. 29-32) Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehrskreis die Form des von der Beklagten angebotenen Silberbarrens als Hinweis auf die Person des Herstellers erkennt. Der Verkehr erwartet für den Warenbereich der Silberbarren, den Hersteller an der jeweiligen Gravur oder Prägung zu erkennen. Er ist jedoch nicht daran gewöhnt, von der Form des Silberbarrens auf den jeweiligen Hersteller zu schließen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angebotenen Silberbarren eine von den Erwartungen gänzlich abweichende Form hat. Während die Kammer nicht der Darstellung der Beklagten folgt, die Form der angebotenen Barren sei lediglich technisch bedingt im Sinne ihrer Stapelbarkeit, ist dem Vortrag zuzugeben, dass die Barrenform von Silbermetallen regelmäßig ihrer Transport- und Aufbewahrungseignung unterliegen dürfte. Maßgeblich dürfte für den angesprochenen Verkehrskreis letztlich sein, dass neben der seitens der Beklagten beworbenen spielerischen Stapelbarkeit erkennbar eine Hommage an das Konstruktionsspielzeug des Klemmbausteins durch den Hersteller beabsichtigt ist. Da die Klagemarke bezüglich der Klemmbausteine keinen Schutz beansprucht, ist der Umstand, dass der angesprochene Verkehr über die Assoziation des Klemmbausteins als Konstruktionsspielzeug einen gedanklichen Bezug zu der Unternehmensgruppe der Klägerinnen herstellen mag, unbeachtlich. Es kann zudem offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Verkehr darüber informiert ist, dass inzwischen auf dem Markt der Klemmbausteine auch konkurrierende Hersteller auftreten. Diese Kenntnis würde erst recht dazu führen, dass der Verkehr in der Form des Bausteins keinen Herkunftshinweis (mehr) erblickt. Anhaltspunkte für eine markenmäßige Benutzung der Klagemarken ergeben sich auch nicht aus der Verkehrsbefragung der Klägerinnen aus Mai 2023 (Anlage K 35). Hierzu tragen die Klägerinnen vor, auf die Vorlage des vorstehenden Fotos und die Frage „Hier sehen Sie ein Produkt aus echtem Silber. Woran denken Sie, wenn Sie dieses Produkt hier sehen, was geht Ihnen da alles durch den Kopf?“ hätten 69 % der Befragten die spontane Assoziation „L.“, „L.-Steine“, „L.-Bausteine“ formuliert. Weitere 8 % der Teilnehmenden hätten angegeben, das Produkt ähnele bzw. erinnere an L., sei eine Nachahmung von L. oder sehe aus wie ein Legostein. Weiterhin seien die Teilnehmenden gefragt, ob sie irgendwelche Vorstellungen dazu hätten, wer das Produkt hergestellt haben könnte. Im Fall einer bejahenden Antwort sei die Frage gefolgt, ob man an einen bestimmten oder mehrere verschiedene Hersteller denke. 58 % der Befragten hätten die Frage nach der klaren Vorstellung zum Hersteller des streitgegenständlichen Silberbarrens bejaht. Zudem hätten 55 % der insgesamt Teilnehmenden geäußert, an einen einzigen Hersteller zu denken, während nur 3 % angegeben hätten, an mehrere verschiedene Hersteller zu denken. 52 % aller Befragten hätten auf weitere Nachfrage ohne Hilfe oder Antwortvorschläge den Hersteller, an den sie denken, mit „L.“ beschrieben. Anschließend seien die Teilnehmenden unter Vorgabe von fünf Antwortmöglichkeiten konkret nach dem Hersteller des streitgegenständlichen Silberbarrens gefragt worden. 49 % der Antworten seien auf die Antwortmöglichkeit „Der Hersteller dieses Produkts ist L.“ entfallen, weitere 21 % auf die Antwortmöglichkeit „Der Hersteller dieses Produkts ist nicht L., aber er arbeitet in irgendeiner Weise mit L. zusammen“. Nur 8 % der Befragten hätten sich für die Antwortmöglichkeit „Der Hersteller dieses Produkts hat mit L. gar nichts zu tun“ entschieden. 1 % der Befragten habe sich für „Andere Antwort“ entschieden, 21 % für „Dazu habe ich keine Meinung, keine Angabe“. Daraus folge, dass die Gestaltung des 2x4 Silberbarrens bei insgesamt 70 % der Gesamtbevölkerung Herkunftstäuschungen unter Bezug auf L. auslöse. Die Gesamt-Assoziationsquote zu L. hinsichtlich des streitgegenständlichen 2x4-Silberbausteins liege in der Bevölkerung bei 75 %. Die Befragung leidet nach Auffassung der Kammer an erheblichen methodischen Mängeln, weshalb ihre Ergebnisse für das Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Indem lediglich eine Abbildung des Silberbarrens der Beklagten gezeigt wurde, wurde für die Befragten nicht hinreichend deutlich, inwiefern sich die Silberbarren von silberfarbenen L.-Steinen unterscheiden. Auch wenn es eingangs bei der Befragung hieß, „Hier sehen Sie ein Produkt aus echtem Silber“, dürfte der Eindruck bei Verwendung von Originalprodukten zumindest teilweise ein anderer gewesen sein, weil in diesem Fall die Unterschiede in ihrer Haptik, ihrem Gewicht und ihren Proportionen deutlicher geworden wären. So hat die Verwendung von Abbildungsvorlagen statt Originalprodukten eine Zuordnung zu L.-Produkten begünstigt. Die Frage „Haben Sie irgendwelche Vorstellungen dazu, wer dieses Produkt hergestellt haben könnte, welches oder welche Unternehmen, oder haben Sie dazu im Moment keine Vorstellung?“ animiert durch die Formulierung „wer dieses Produkt hergestellt haben könnte“ zu Spekulationen. Zudem setzt die Frage die eigentliche Zielsetzung voraus: Für die markenmäßige Verwendung ist entscheidend, ob der angesprochene Verkehrskreis die Form eines Silberbarrens als Herkunftsmerkmal erkennt. Soweit die Befragten aufgefordert werden, aus der Abbildung der Form der Silberbarren auf die Person des Herstellers zu schließen, wird dieser maßgebliche Schritt übersprungen. Gleiches gilt für die Fragen „Denken Sie da an einen bestimmten Hersteller, oder an mehrere verschiedene Hersteller?“ und „Hier stehen verschiedene Möglichkeiten, was auf den Hersteller dieses Produkts zutreffen könnte. Was davon trifft Ihrer Meinung nach zu?“. Zudem wurde den Befragten durch die Erwähnung von „L.“ in den Antwortvorgaben nahegelegt, dass das Produkt bzw. der Hersteller irgendetwas mit „L.“ zu tun haben müsse. Die Erwartung einer Verbindung zu „L.“ hätte von den Befragten allenfalls von sich aus geäußert werden müssen, anstatt „L.“ bei den Antwortoptionen konkret zu erwähnen. 2. Auch der seitens der Klägerin zu 1 nachrangig geltend gemachte Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV besteht nicht. Dieser setzt – wie der Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV – eine markenmäßige Benutzung des klägerischen Zeichens voraus, an der es vorliegend fehlt. 3. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht über den seitens der Beklagten angebrachten und nach Art. 18, 127 Abs. 3 UMV i.V.m. Art. 124 lit. a UMV zulässigen Einwand des Verfalls zu entscheiden. II. Der seitens der Klägerin zu 2 mit Antrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 5 Abs. 2 S. 2, 15 Abs. 3 MarkenG. 1. § 15 Abs. 3 MarkenG regelt: Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. 2. Vorliegend kann es dahinstehen, ob es sich bei den Klemmbausteinen, die Gegenstand der Klagemarken sind, um Geschäftsabzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG handelt. Selbst wenn man das Vorliegen eines Geschäftskennzeichens bejahen würde, liegt in dem Vertrieb der streitgegenständlichen Silberbarren keine kennzeichenmäßige Verwendung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. § 15 Abs. 2 MarkenG setzt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch voraus (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 47 – goFit; BGH GRUR 2016, 965 Rn. 32 – Baumann II; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 82 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2013, 1150 Rn. 40 – Baumann; BGH GRUR 2011, 623 Rn. 44 – Peek & Cloppenburg II; BGH GRUR 2009, 685 Rn. 20 – ahd.de; BGH GRUR 2009, 500 Rn. 13 – Beta Layout; BGH GRUR 2005, 423 (425) – Staubsaugerfiltertüten; BGH GRUR 2005, 419 (422) – Räucherkate; BGH GRUR 1996, 68 (70) – COTTON LINE), und zwar unter Einbeziehung des markenmäßigen Gebrauchs für Waren und Dienstleistungen als Unterfall kennzeichenmäßiger Benutzung (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 47 – goFit; BGH GRUR 2016, 965 Rn. 32 – Baumann II; BGH GRUR 2016, 201 Rn. 65 – Ecosoil; BGH GRUR 2012, 635 Rn. 11 – METRO/ROLLER’s Metro; BGH GRUR 2011, 623 Rn. 44 – Peek & Cloppenburg II; BGH GRUR 2009, 685 Rn. 20 – ahd.de; BGH GRUR 2007, 65 Rn. 15 – Impuls: Metatag; BGH GRUR 2005, 871 (872) – Seicom; BGH GRUR 2004, 512 (513, 514) – Leysieffer; BGH GRUR 1995, 825 (827) – Torres; Amtl. Begr. 3. Abs. zu § 15). Das angegriffene Zeichen muss danach vom Verkehr als „Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden“ werden können (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 47 – goFit; BGH GRUR 2008, 912 Rn. 19 – Metrosex; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 31). Hinsichtlich der Frage, ob die Formgebung der von der Beklagten vertriebenen Silberbarren einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellt, kann nach oben verwiesen werden: Der angesprochene Verkehrskreis ist nicht daran gewöhnt, von der Form des Silberbarrens auf den jeweiligen Hersteller zu schließen. III. Die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des Bewerbens und des Anbietens der streitgegenständlichen Silberbarren. Es liegt kein Fall einer irreführenden Herkunftstäuschung vor, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG sowie §§ 3, 4 Nr. 3 a), b) UWG in Verbindung mit § 8 UWG. 1. Es kann dahinstehen, ob vorliegend von einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zwischen den Parteien auszugehen ist. Hierfür würde es genügen, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die konkret beanstandete geschäftliche Handlung begründet worden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 260 (261) – Vielfachabmahner; GRUR 2004, 877 (878) – Werbeblocker; GRUR 2007, 978 Rn. 17 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; WRP 2009, 1001 Rn. 40 – Internet-Videorecorder; WRP 2014, 552 Rn. 17 – Werbung für Fremdprodukte; WRP 2017, 1085 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; GRUR 2022, 729 Rn. 21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; OLG München WRP 2016, 1404 Rn. 54; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller Rn. 130). Ob dies vorliegend anzunehmen ist, erscheint zweifelhaft, weil das streitgegenständliche Angebot der Beklagten nicht darauf abzielen dürfte, deren Absatz durch die Täuschung über die Herkunft der Ware und das damit verbundene Ausnutzen der Reputation und Anziehungskraft der Klägerin zu 2) zu steigern. 2. Die Beklagte handelt nicht unlauter. Insbesondere ist kein Fall der § 4 Nr. 3 lit. a oder b UWG festzustellen. Erforderlich wäre, dass sie durch eine geschäftliche Handlung das Leistungsergebnis der Klägerin zu 2), das wettbewerbliche Eigenart aufweist, nachahmt und diese Nachahmung auf dem Markt anbietet, wobei besondere Umstände vorliegen müssten, die das Verhalten als unlauter erscheinen ließen. a. Die Klägerin zu 2) trägt nicht konkret dazu vor, welche ihrer Waren nach ihrer Auffassung durch das Verhalten der Beklagten im Wege einer Nachahmung betroffen sind. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) in den Silberbarren eine Nachahmung der Klemmbausteine in den Varianten 4x2 und 2x2 Noppen sieht. b. Die Unlauterkeit gem. § 4 Nr. 3 lit. a und b UWG setzt voraus, dass jemand Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. In den angegriffenen Handlungen der Beklagten liegt keine Täuschung über die betriebliche Herkunft der angebotenen Silberbarren. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (BeckOK UWG/Redeker/Loew, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 4 Rn. 285). So liegt der Fall hier nicht. Die Form der Silberbarren dient dem angesprochenen Verkehrskreis nicht als Herkunftshinweis (vgl. oben). Damit ergeben sich für den Adressaten der streitgegenständlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerinnen seien Herstellerin der Silberbarren oder mit deren Hersteller verbunden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der Produkte der Klägerinnen im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. b UWG aus. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht. Anhaltspunkte für einen Imagetransfer, also Umstände, die nahelegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihre Güte- und Wertvorstellungen hinsichtlich des Originalprodukts auf das Nachahmerprodukt übertragen (BeckOK UWG/Redeker/Loew, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 4 Rn. 318), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Prüfung des Vorliegens eines Imagetransfers erfolgt durch eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände, insbesondere anhand des Grades der Nachahmung und der Stärke des Rufs des Originalprodukts (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 57 – Flying V; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 23 – Industrienähmaschinen; BGH GRUR 2017, 734 Rn. 66 – Bodendübel; BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 38 – Einkaufswagen III). Während der Ruf der Waren der Klägerinnen als überragend gut angenommen werden können, ist von einem sehr geringen Grad der Nachahmung im Sinne einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung auszugehen. Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 – Flying V; BGH GRUR 2024, 139 Rn. 29 – Glück). In den angegriffenen Silberbarren findet sich nur in sehr geringem Umfang die wettbewerbliche Eigenart der Waren der Klägerin zu 2) wieder, weshalb von einer nachschaffenden Übernahme auszugehen ist. Das ungeschriebene Merkmal der wettbewerblichen Eigenart hat die Funktion, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind und ist anzunehmen, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 21 – Femur-Teil; BGH GRUR 2012, 58 Rn. 43 – Seilzirkus; BGH WRP 2013, 1189 Rn. 19 – Regalsystem; BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 18 – Einkaufswagen III; BGH WRP 2015, 1090 Rn. 10 – Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn. 16 – Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 – KERRYGOLD; BGH GRUR-RS 2023, 37859 Rn. 15 – Glück). Vorliegend übernehmen die Silberbarren der Beklagten von den Waren der Klägerin zu 2) als wettbewerbliche Eigenart allein die ungefähre Form. Weitere – ganz maßgebliche – Eigenschaften der Klemmbausteine der Klägerin zu 2) finden sich in den Silberbarren jedoch nicht. Dies betrifft insbesondere das Material (Kunststoff gegenüber Silber) und die daraus fehlende Eigenschaft der Silberbarren zur Verwendung als Konstruktionsspielzeug. Die Barren sind stapelbar, verfügen jedoch über keine Klemmkraft. Hinzu kommt, dass das wesentliche Herkunftsmerkmal der Waren der Klägerin zu 2), die Abbildung der Marke der Klägerin auf den Noppen der Klemmbausteine, auf den Silberbarren fehlt. Angesichts dessen, dass die Klägerinnen hinsichtlich der Bausteine als Konstruktionsspielzeuge über keine ausschließlichen Rechte verfügen, dürfte der angesprochene Verkehr das Zeichen der Klägerinnen auf den Bausteinen als maßgeblichen Herkunftshinweis erkennen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist vorliegend keine unangemessene Rufausnutzung aufgrund eines Imagetransfers vor. Zwar dürfte der Silberbarren Assoziationen an die Waren der Klägerin zu 2) hervorrufen. Dies allein genügt jedoch nicht für eine unangemessene Ausnutzung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. b UWG (BGH GRUR 2005, 349 (353) – Klemmbausteine III). Für den angesprochenen Verkehrskreis wird bereits aus der Verwendung eines gänzlich anderen Materials und durch das Fehlen des Zeichens „L.“ erkennbar, dass sich die Produkte der Beklagten von denen der Klägerin zu 2) ganz maßgeblich unterscheiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Silberbarren der Beklagten auf deren Internetseite im Kontext weiterer lizensierter Silberprodukte angeboten werden, weil dem Kaufinteressenten gerade hierdurch deutlich veranschaulicht wird, dass allein die genannten Lizenzvereinbarungen bestehen. Im Umkehrschluss ist augenscheinlich, dass zu den Klägerinnen gerade keine Lizenzbeziehung besteht. IV. Die mit den Anträgen zu Ziffer 3 bis 5 geltend gemachten Annexansprüche bestehen infolge des Fehlens der Hauptansprüche nicht. V. Über die Hilfswiderklage ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, da über die hilfsweise gestellten Anträge mangels Begründetheit der Hauptanträge jeweils zu entscheiden war. VII. Die mündliche Verhandlung war im Hinblick auf den Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerinnen vom 10.02.2025 nicht wiederzueröffnen. Mit dem Schriftsatz haben die Klägerinnen vortragen lassen, das EUIPO habe inzwischen über die gegen die Klagemarken erhobenen Löschungsanträge entschieden (Entscheidungen vom 03.02.2025, Anlagen K 53 und K 54). Hierin bestätige das Amt den Markenschutz der Klagemarke UM 493635 (Form des 2x4 L. Steins) in Klasse 14 für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger“ und für „Schlüsselanhänger“ der Klagemarke UM 7453657 (Form des 2x2 L. Steins). Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei nicht um neues erhebliches Vorbringen, weil die Entscheidungen für die vorliegenden Streitgegenstände nicht präjudiziell sind und zu keinen von den in der mündlichen Verhandlung vorläufig geäußerten Positionen abweichenden Rechtsauffassungen führen. Der Klägerinnen gehen gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Kennzeichen- und Wettbewerbsrechtsverletzungen vor. Bei den Klägerinnen handelt es sich um Unternehmen der L. Gruppe. Die L. Gruppe, deren Muttergesellschaft die Klägerin zu 2) ist, entwickelt, produziert und vertreibt weltweit und insbesondere auch in der Europäischen Union und Deutschland L.-Produkte. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der Markenrechte der L. Gruppe, einschließlich der hier betroffenen Rechte an der Gestaltung des L.-Steins. Die Klägerin zu 2) ist als Muttergesellschaft der L. Gruppe für die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb (auch in Deutschland) die verantwortliche Gesellschaft. Neben dem typischen Konstruktionsspielzeug lassen sich in dem Angebot der Klägerinnen unterschiedliche Produkte wie z.B. „Postkarten“, „Mal-Sets“ oder Architektur-Modelle finden. Daneben werden schon seit mehreren Jahrzehnten L.-Produkte der unterschiedlichsten Bereiche (Schreibwaren, Rucksäcke, Kostüme, Bücher, Schlüsselanhänger, Dosen, Schmuck, Bekleidung und vieles mehr) vermarktet, die auch über den oben verlinkten L. WebShop gesucht und bestellt werden können. Darüber hinaus ist die L.-Gruppe inzwischen auch Lizenzbeziehungen in Form von engen Kooperationen mit anderen bekannten Marken (z.B. L1, A. und I.) eingegangen. „L.“ wurde vielfach als Marke ausgezeichnet, so in der im April 2023 veröffentlichten, jährlichen Global RepTrak100-Umfrage als das weltweit angesehenste Unternehmen eingestuft. Dabei handelt es sich um eine Studie der RepTrak Company, einem weltweit führenden Unternehmen für Reputationsdaten und -erkenntnisse, bei der mehr als 230.000 Bewertungen weltweit verarbeitet werden. Außerdem wurde „L.“ in dem „BestBrands“ Ranking im Jahr 2023 als „Best Brand Overall“ und als „Best of the Best Brands“, das heißt als eine der drei erfolgreichsten Marken aus 20 Jahren „Best Brands Award“, ausgezeichnet. Die Form der L.-Steine ist zugunsten der Klägerin zu 1) unter anderem durch die 3D-Unionsmarke ... in der Variante mit 4x2 Noppen und durch die 3D-Unionsmarke UM ... in der Variante mit 2x2 Noppen für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen geschützt. Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst unter anderem Datenträger in Klasse 9, Schlüsselanhänger in Klasse 14, Schreibwaren aller Art in Klasse 16, Haushaltsartikel in Klasse 18, Taschen in Klasse 21 sowie Bekleidungsgegenstände und Schuhe in Klasse 25. Ein Schutz für die Ware „Konstruktionsspielzeug“ besteht nicht mehr. Die Beklagte ist ein in B. ansässiges Unternehmen und unterhält einen Online-Shop unter der Bezeichnung „M.“ (https://www. mdm ... .de/). Dort bietet sie an und vertreibt sie u. a. Silberbarren, welche die folgende Gestaltung aufweisen: Die Bewerbung auf ihrer Webseite gestaltet sich dabei wie folgt: Sie bewirbt diese Produkte im Rahmen ihrer Webseite neben einer Reihe von Lizenzprodukten, wie insbesondere Silbermünzen mit Motiven von z.B. Disney, Star Wars, Harry Potter, Asterix, dem IOC, der FIFA und vielen anderen bekannten geschützten Motiven. Die Klägerin zu 1.) wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2023 wegen der Verletzung von Markenrechten der L.-Gruppe an die Beklagte und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit Antwort vom 31. Januar 2023 gab die Beklagte lediglich eine Erklärung dahingehend ab, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung von Silberbarren die Formulierung zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: "Die Steine weisen die charakteristische Form der Spielsteine auf, welche seit Jahrzehnten in Kinderzimmern aller Welt zu finden sind. ... Nur das Material macht den Unterschied." Die Klägerinnen tragen vor, die Geschichte und der Erfolg der L.-Gruppe sowie der L. Produktfamilie sei untrennbar mit dem L.-Stein verbunden, den praktisch jeder Verbraucher in seiner 2x4 Noppen-Gestaltung kenne. L.-Produkte der verschiedensten Art würden gerade auch außerhalb des Spielwaren-Segments in Form des L.-Steins seit vielen Jahren angeboten und seien ausgesprochen beliebt. Abgesehen von der umfassenden Nutzung des L.-Steins für L. Produkte aller Art werde seine Gestaltung intensiv und seit langer Zeit gerade auch als zentrales Kennzeichen für das Unternehmen der L.-Gruppe insgesamt genutzt. Seit 2004 verkaufe die L.-Gruppe „Goldmedaillen“, auf die der 2x4-Stein eingraviert sei. Hiervon seien zwischen 2018 und 2020 mehr als 100.000 Exemplare verkauft worden. Darüber hinaus habe die L.-Gruppe seit 2018 allein in Deutschland und Dänemark fast 250.000 Schlüsselanhänger in Form des 2x4-Steins verkauft, darunter auch eine goldlaminierte sowie eine metallbeschichtete Ausführung in Silberoptik. Der Markenschutz der 3D-Unionsmarken bestehe für alle Waren mit Ausnahme der Ware „Konstruktionsspielzeug“ unbeschadet des Umstandes, dass der Schutz des LEGO L.-Steins als Marke für die Waren „Konstruktionsspielzeug“ aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2010 wegen technischer Bedingtheit aufgehoben worden sei. Meinungsumfragen hätten in der Vergangenheit immer wieder bestätigt, dass Verbraucher die Gestaltung des L.-Steins – ganz unabhängig davon, um welche Produkte es im Einzelnen gehe – der L.-Gruppe zuordneten. Bei dem Produkt der Beklagten handele es sich um eine vollständige Nachahmung. Auch die Abmessungen stimmten überein. Lediglich die Höhe des Produktes der Beklagten sei jeweils etwas geringer. Die Klägerin zu 1) trägt vor, sie gehe aus ihren Rechten aus den Unionsmarken UM ... sowie UM ... vor – jeweils mit beiden Marken gegen beide streitgegenständliche Gestaltungsformen der Beklagten, dabei gegen den 2x4-Silberbarren vorrangig aus der Marke UM ... und hilfsweise aus der Marke UM ... sowie gegen den 2x2-Silberbarren vorrangig aus der Marke UM ... hilfsweise aus der Marke UM ... . Sie stütze sich jeweils vorrangig auf Bekanntheitsschutz (Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV) und nur im Übrigen auf Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV). Die Klägerin zu 2) trägt vor, ihr stehe als Inhaberin des bekannten Unternehmenskennzeichens (in Form eines Geschäftsabzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG) an der Gestaltung des L.-Steins ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 MarkenG und ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 5 MarkenG zu. Die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 2) wegen irreführender Herkunftstäuschung ergäben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 UWG sowie §§ 3, 4 Nr. 3 a), b) UWG in Verbindung mit § 8 UWG. Der L.-Stein werde dem Verkehr sehr prominent und vielfältig im Handel präsentiert. Die Benutzung des L.-Steins als Geschäftsabzeichen durch die Beklagte zu 2) und die überragende Bekanntheit der Formen seien durch zahlreiche Verkehrsbefragungen belegt, („Ice Watch“ aus dem Jahr 2010, Anlage K 22; „Company Logos Incorporating Bricks That Look Like L. Bricks – Brick Logos“ aus dem Jahr 2014, Anlage K 24; „L. 2x2 and 2x4 Brick Marks“ aus dem Jahr 2015, Anlage K 25; „Die Gestaltung eines Produkts aus Silber“ aus dem Jahr 2023, Anlage K 35). Die Befragung zu dem hier gegenständlichen Produkt der Beklagten habe ergeben, dass 75 % der Bevölkerung L. mit dem gegenständlichen Produkt assoziiere. Der L. Stein sei nicht nur bekannt, sondern berühmt. Er sei dies gerade auch für die jeweils eingetragenen Waren, was aus den Verkehrsbefragungen folge. Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den Befragungen wird auf den Inhalt der jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Ein unlauteres Ausnutzen der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarken liege darin, dass die Beklagte im Rahmen der Gestaltung der streitgegenständlichen Silberbarren ohne eine funktionale Notwendigkeit das Design der Klagemarken nachgeahmt habe, um von deren herausragender Reputation, Anziehungskraft und Ansehen mittels eines Imagetransfers zu profitieren. Die Beklagte sei den Klägerinnen gegenüber nach § 18 Abs. 1 MarkenG dazu verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Silber-Steine zu vernichten oder diese so umzuformen oder -gießen, dass die für L.-Steine typischen Noppen nicht mehr zu erkennen seien. Die Markenrechtsverletzungen begründeten zudem Auskunftsverpflichtungen der Beklagten bezüglich der Herkunft und des weiteren Vertriebs der rechtsverletzenden Waren, § 19 Abs. 1, 3 MarkenG, § 242 BGB. Basierend auf den dargelegten Unternehmenskennzeichen- und Markenverletzungen durch die Beklagte stehe der Klägerin zu 1.) ein Schadensersatzanspruch nach Art. 9 UMV i.V.m. § 14 Abs. 1, 2, 4, 5 MarkenG zu, da der Beklagten ein Verschulden anzulasten sei. Ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 2.) folge aus §§ 9, 3, 4 Nr. 3 lit. a), lit. b) UWG sowie aus §§ 9, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin zu 1) als auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Silberbarren der folgenden Gestaltung anzubieten, zu vertreiben und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen: und / oder 2. die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Silberbarren wie nachfolgend darstellt zu bewerben und/oder anzubieten: und/oder und/oder und/oder und/oder und/oder Hilfsweise hierzu: die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren), zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Silberbarren wie nachfolgend darstellt zu bewerben und/oder anzubieten: und/oder und / oder und/oder 3. die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin zu 1) als auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, sämtliche gemäß Ziffer 1 rechtsverletzenden Waren, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten bzw. deren Material in eine anderweitige Form zu bringen, welche die Noppen unkenntlich macht; 4. die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin zu 1) als auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft, die Lieferanten sowie die gewerblichen Abnehmer der gemäß Ziffer 1 rechtsverletzenden Waren zu erteilen und durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über die hierbei erzielten Umsätze und Gewinne, unter Detailierung der gewinnmindernden Kosten; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sowohl der Klägerin zu 1) also auch der Klägerin zu 2) jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen aufgrund der Handlungen nach Ziffer 1 bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie zuletzt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche ganz oder teilweise für begründet erachtet, 1. die Unionsmarken Nr. 004- ... und 007 ... für verfallen zu erklären; 2. die Marken EM 7 ... und EM 4 ... in Bezug auf die jeweils in Klasse 14 enthaltenen Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerinnen nicht klargestellt hätten, auf welche Rechte welche Klägerin welche Ansprüche stütze und in welcher Reihenfolge die Ansprüche zueinander stünden. Die Klägerinnen hätten die Marken UM 7 ... und UM 4 ... , eingetragen im Jahr 2009 bzw. 2007, nicht rechtserhaltend für Waren aus Edelmetallen in der Klasse 14 oder gleichartige Waren benutzt, weshalb sich die Beklagte auf die Einrede des Verfalls beruft. Entsprechende Löschungsanträge seien beim EUIPO gestellt. Der Rechtsstreit sei, soweit das Gericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche ganz oder teilweise für begründet erachte, gemäß § 132 Abs. 2 UMV auszusetzen, bis über die in Bezug auf die Unionsmarken 004 ... und 007 ... beim EUIPO erhobenen Verfallsanträge der Beklagten vom 31. Januar 2023 rechtskräftig entschieden sei oder die Anträge zurückgenommen worden seien. Die Gestaltung der Silber-Barren der Beklagten unterscheide sich in der Gestaltung von den L.-Steinen der Marke UM4 ... durch ihre unterschiedlichen Höhenabmessungen, das Fehlen des Schriftzugs „L.“ und den Umstand, dass sie – anders als die hohlen Steine der Klägerinnen – massiv seien. Die Klägerin zu 2) könne den erweiterten Benutzungsbegriff, der für bekannte Marken gelte, nicht für sich in Anspruch nehmen, weil lediglich L.-Steine für Spielzeugbausteine bekannt, hierfür aber nicht geschützt seien. Für alle anderen Waren bestehe keine Bekanntheit, und mithin auch kein Bekanntheitsschutz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Befragung des Allensbach-Instituts (Anlage K 35), weil dieses zahlreiche methodische Mängel aufweise. Es liege seitens der Beklagten keine markenmäßige Benutzung vor, weil die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Form dieser Silber-Barren nicht so auffassten, als solle diese Form das Unternehmen angeben, von dem diese Silber-Barren herstammten. Die Abbildung der angegriffenen Produkte stelle keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dar. Es gebe auch in der Branche, in der die Beklagte tätig sei, keine Übung, Edelmetalle mittels der Warenform als Herkunftshinweis zu vermarkten. Es seien zahlreiche Wettbewerber auf dem Spielzeugmarkt vertreten, die Klemmbausteine dieser Bauart mit runden Noppen anböten. Die technisch bedingte Noppenbaustein-Form der Silber-Barren der Beklagten diene allein der Erfüllung des technischen Zwecks (der platzsparenden Stapelbarkeit) und gerade nicht als Unterscheidungsmerkmal, sodass sich aus der Nutzung einer ähnlichen Form allein auf keine Herkunft schließen lassen könne. Die Gestaltung von rechteckigen Blöcken mit Noppen auf der Oberseite und korrespondierenden Aussparungen an der Unterseite sei für diese technische Funktionalität der Stapelbarkeit quer durch alle Branchen üblich und naheliegend. Es sei keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der klägerischen Marken gegeben, die Silber-Barren der Beklagten ausschließlich auf deren eigener Webseite zu erwerben seien und das Angebot (Anlage B 4) keinen Bezug zu den Marken der Klägerin zu 1) aufweise. Die Formgebung des 8er-Klemmbausteins sei kein Geschäftsabzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, sondern technisch bedingt. Die technisch bedingte Formgebung ihres 8er-Klemmbausteins werde von den Klägerinnen nicht als Unternehmenskennzeichen genutzt, sondern stelle überall dort, wo diese Form abgebildet oder aufgestellt worden sei, die Abbildung oder Aufstellung dieses Produktes der Klägerin zu 2) dar. Es liege auch kein Fall einer irreführenden Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. a UWG vor. Ansprüche wegen angeblicher Verwechslungsgefahr seien abschließend in Art. 9 Abs. 2 UMV geregelt, weshalb das UWG insoweit keine Anwendung finde. Es liege zudem keine Herkunftstäuschung vor. Die Parteien seien keine Mitbewerber, weil die Produkte völlig ungleichartig seien. Eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Abs. 3 lit. a UWG setze voraus, dass der angesprochene Verkehrskreis zumindest einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unterliege, also, dass nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs das fragliche Produkt aufgrund der Übereinstimmung für ein Schwester- oder Zweiterzeugnis des Originalherstellers hielten. Vorliegend werde das Produkt der Beklagten nicht kennzeichenmäßig verwendet; erst recht sei die Gestaltung des Silberbarrens nicht selbständig kennzeichnend neben dem Kennzeichen der Beklagten „M.“. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.