Urteil
628 KLs 14/18
LG Hamburg 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0717.628KLS14.18.00
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Leitsätze
1. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) ist, bestimmt sich nach § 48 AMG i.V.m. der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV).(Rn.78)
2. Wirkstoffe, die nicht wörtlich in der Anlage 1 der AMVV stehen, können als ausgenommene Zubereitungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verschreibungspflichtig sein, d.h. es sind Wirkstoffe, die erst ab Überschreitung einer gewissen Dosierung dem strengeren BtMG unterfallen, darunter aber dem AMG unterliegen.(Rn.78)
3. Der Wirkstoff Armodafinil steht zwar nicht in der Anlage 1 der AMVV, ist aber in Deutschland nicht zugelassen. Deshalb wird dessen Inverkehrbringen gem. § 96 Nr. 5 AMG (Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel) bestraft.(Rn.81)
Tenor
1. Die Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, davon in vier Fällen in Tateinheit – teilweise weiterer Tateinheit – mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
2. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 (drei) Monate zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt.
3. Der Angeklagten darf vor Ablauf von 2 (zwei) Jahren keine neue Fahrererlaubnis erteilt werden.
4. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet:
- € 540,- Bargeld, sichergestellt an der Person der Angeklagten am 09.11.2017;
- € 9.029,80 als Wertersatz.
5. Die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate werden eingezogen.
6. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Angewendete Vorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Nr. 5, 98 AMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 69a, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 2, 74c Abs. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) ist, bestimmt sich nach § 48 AMG i.V.m. der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV).(Rn.78) 2. Wirkstoffe, die nicht wörtlich in der Anlage 1 der AMVV stehen, können als ausgenommene Zubereitungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verschreibungspflichtig sein, d.h. es sind Wirkstoffe, die erst ab Überschreitung einer gewissen Dosierung dem strengeren BtMG unterfallen, darunter aber dem AMG unterliegen.(Rn.78) 3. Der Wirkstoff Armodafinil steht zwar nicht in der Anlage 1 der AMVV, ist aber in Deutschland nicht zugelassen. Deshalb wird dessen Inverkehrbringen gem. § 96 Nr. 5 AMG (Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel) bestraft.(Rn.81) 1. Die Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, davon in vier Fällen in Tateinheit – teilweise weiterer Tateinheit – mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 2. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 (drei) Monate zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. 3. Der Angeklagten darf vor Ablauf von 2 (zwei) Jahren keine neue Fahrererlaubnis erteilt werden. 4. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet: - € 540,- Bargeld, sichergestellt an der Person der Angeklagten am 09.11.2017; - € 9.029,80 als Wertersatz. 5. Die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate werden eingezogen. 6. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens Angewendete Vorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Nr. 5, 98 AMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 69a, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 2, 74c Abs. 1 StGB. (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Die Angeklagte beteiligte sich an einem illegalen Arzneimittelhandel. Dessen Gründer – hochwahrscheinlich der M. T. – brachte aus I. stammende Medikamente nach Deutschland, wobei diese hier entweder verschreibungspflichtig oder gar nicht zugelassen waren. Von 2015 bis 2017 nahm die Angeklagte die Medikamente in Deutschland in Empfang und versandte sie von ihrer Wohnung aus an die Endkunden. Die Medikamente transportierte sie in vier Fällen in ihrem Fahrzeug, obwohl sie über keine Fahrerlaubnis verfügte. I. Persönliche Verhältnisse Die Angeklagte wurde... .1963 in E. geboren, verließ die Schule 1980 mit der Mittleren Reife und absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau. Anschließend zog sie von E. in den Großraum H., wo sie überwiegend in der Gastronomie arbeitete, auch selbstständig. Dabei kam es erstmalig zur Straffälligkeit: - Am 30.07.1999 verurteilte das Amtsgericht L. die Angeklagte – rechtskräftig seit demselben Tage – wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Angeklagte und ihr damaliger Ehemann im Zeitraum 1989 bis 1992 in einem von beiden betriebenen Imbiss in B. O. Mitarbeiter teilweise „schwarz“ beschäftigt hatten, Einnahmen teilweise nicht verbucht und auch Wareneinkäufe teilweise ohne Rechnung bezogen hatten. - Am 21.06.2001 verurteilte das Landgericht L. die Angeklagte – rechtskräftig seit demselben Tage – wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 30.07.1999 - Az.... - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Angeklagte in den Jahren 1997 bis 2000 eine von ihr angemietete Lagerhalle (diese sollte als Warenlager für einen Imbiss genutzt werden) für den Betrieb einer Marihuana-Plantage zur Verfügung gestellt hatte, die Plantage mitfinanziert und auch bei der Ernte geholfen hatte. Vor 30 Jahren wurde bei der Angeklagten ein Tumor im Bereich der Gebärmutter sowie des Darms festgestellt. Dieser wurde operativ entfernt, wobei dabei auch ein Großteil des Dünndarms entfernt werden musste. Seitdem leidet die Angeklagte am sog. Kurzdarmsyndrom. Dieses führt bei ihr zu häufigen Durchfällen. Ende 2001 begann die Angeklagte mit dem Konsum von Kokain. Zufällig bemerkte sie, dass sich dies positiv auf ihre Darmerkrankung auswirkte. 2013 konsumierte sie täglich Kokain. 2016 beendete sie den Konsum von Kokain, weil ihr dafür die finanziellen Mittel fehlten. Kokain hatte sie ausschließlich nasal konsumiert. Außerdem hatte sie kurz zuvor erstmals Amphetamine konsumiert und festgestellt, dass sich dies gut auf ihre Darmproblematik auswirkte. Die Angeklagte ist über die vorbezeichneten Verurteilungen hinaus wie folgt vorbestraft, wobei sämtliche Erkenntnisse rechtskräftig geworden sind: - Das Amtsgericht H. verhängte am 29.04.2005 wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je € 10,-. - Am 26.09.2008 verurteilte sie das Amtsgericht H.- B. wegen Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je € 30,-. - Am 05.05.2015 verhängte das Amtsgericht E. wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde jedoch widerrufen und die Strafe vollverbüßt, und zwar während der hier verfahrensgegenständlichen Taten (s. u.). - Am 16.02.2016 verurteilte sie das Amtsgericht E. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 03.03.2019; die Strafe wurde mit Wirkung vom 25.09.2019 erlassen. Während der hiesigen Taten lebte die Angeklagte erst wieder in E., später in H., dort unangemeldet in einer Doppelhaushälfte im H. in H.- P.. Sie bezog währenddessen ALG II (Hartz IV). Einer legalen Beschäftigung ging sie – abgesehen von kurzzeitigen € 450-Jobs (z. B. Nachtportier in Hotel) – aufgrund des Kurzdarmsyndroms nicht nach. Nach ihrer vorläufigen Festnahme in dieser Sache am 09.11.2017 wurde sie zugeführt und am 10.11.2017 Haftbefehl gegen sie erlassen, der jedoch sogleich gegen eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt wurde. Dieser kam sie lange auch nach, ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2019 jedoch nicht mehr. Darüber setzte die örtliche Polizeiwache das Gericht jedoch nicht in Kenntnis. Zur am 24.06.2020 begonnenen Hauptverhandlung erschien die Angeklagte auch nicht, weshalb ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erging. Die Angeklagte wurde daraufhin noch am selben Tag in ihrer Wohnung angetroffen und saß die Hauptverhandlung über in Haft. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 24.06.2020 lebte sie mit ihren zwei Katzen forthin in der Doppelhaushälfte H. in H.- P.. Sie ging aufgrund ihres Kurzdarmsyndroms keiner regulären Beschäftigung nach, sondern bezog ALG II. Amphetamine konsumierte sie weiterhin als Selbstmedikation ihres Kurzdarmsyndroms. Die Angeklagte hat hohe Schulden, vor allem gegenüber dem Finanzamt. Die genaue Schuldenhöhe weiß sie nicht. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Generelles Hintermann des verfahrensgegenständlichen Arzneimittelhandels war hochwahrscheinlich der gesondert verfolgte M. T. (Jahrgang 1947) (soweit im Folgenden Tatbeiträge o. ä. des T. erwähnt werden, stehen diese nicht zur Überzeugung der Kammer fest, sondern sind nur hochwahrscheinlich, ohne dass dies gesondert erwähnt wird). Der T., der aus Deutschland stammte, aber seit langem in K., I. seinen Hauptwohnsitz hatte und dort über vielfältige Kontakte verfügte, machte es sich zunutze, dass in I. viele Medikamente hergestellt und dort auch einfach und preiswert bezogen werden können. Er entschloss sich Medikamente nach Deutschland zu verkaufen, wo Medikamente traditionell erheblich teurer sind als im Rest der Welt, und zwar solche Medikamente, die in Deutschland verschreibungspflichtig oder nicht zugelassen sind. Dabei wählte er vor allem solche Medikamente aus, die in Deutschland sehr viel kosten, wobei die Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen werden (z. B. Potenzmittel, Haarwuchsmittel), deren Verschreibung für manche schambehaftet ist (z. B. Potenzmittel) oder die durch Ärzte aufgrund ihrer Gefahren nur sehr verhalten verschrieben werden (z. B. Schmerz- und Schlafmittel). Im Jahr 2005 startete er dieses Geschäft. Die Kunden kamen zum Großteil aus Deutschland, einige auch aus Österreich und Italien. Als Vertriebskanal diente die deutschsprachige Homepage i..biz. Die Kunden bestellten per E-Mail die von ihnen gewünschten Medikamente. Nachdem die Bestellung auf dem E-Mailkonto des T. eingegangen war, schickte der T. dem Käufer die Bankverbindung sowie einen bei der Überweisung anzugebenden Referenzcode. Sobald der Kaufpreis überwiesen war, erhielten die Käufer die Medikamente zugeschickt. Da der deutsche Zoll jedoch routinemäßig verdächtig erscheinende Briefsendungen aus I. auf den Versand in Deutschland nicht verkehrsfähiger Medikamente kontrolliert und bei Fund solcher diese vernichtet, versandte der T. nicht aus I., sondern aus Deutschland. Dazu reiste er mehrere Male im Jahr mit einem Koffer voller Medikamente per Flugzeug nach Deutschland. Der T. versandte die Medikamente von Deutschland aus jedoch nicht selbst. Denn er lebte ja den Großteil des Jahres über in I.. Vielmehr übergab er in Deutschland die Medikamente einen „Mitarbeiter“, der mit dem Versand betraut war. Sobald ein Kunde seine Bestellung bezahlt hatte, leitete der T. dem „Mitarbeiter“ in Deutschland per E-Mail die für den Versand erforderlichen Informationen zu den einzelnen Kundenbestellungen weiter (Name und Anschrift des Kunden, Art und Menge des gewünschten Medikaments). Der „Mitarbeiter“ stellte dann die Bestellung zusammen, d. h. er packte die gewünschten Medikamente in der bestellen Menge in einen Umschlag, adressierte die Sendung und brachte sie zur Post. Unter seiner wahren Identität trat der T. gegenüber den Käufern jedoch kaum in Erscheinung; seinen Namen kannten sie nur von der Bankverbindung als Inhaber des Kontos. Vielmehr vermittelten die Homepage i..biz sowie die E-Mailkommunikation den Eindruck, dass man mit der L.. Group, einem größeren in I. ansässigen Unternehmen, zu tun habe, das unter der Geschäftsbezeichnung I. Medikamente verkauft. Bspw. erfolgte die E-Mail-Kommunikation mit den Kunden unter Nutzung indischer Namen; mit diesen waren die E-Mails unterschrieben. Tatsächlich gab es keine L.. Group und der Arzneimittelhandel wurde hauptsächlich von M. T. betrieben. Er hatte sich mehrere Pseudonyme zugelegt, unter denen er mit den Kunden kommunizierte. Der T. war mithin Einzelunternehmer. In I. war höchstens noch die indische Ehefrau des T. an dem Geschäft beteiligt. Dieser Versand-„Mitarbeiter“ in Deutschland war von 2015 bis 2017 die Angeklagte. Nachdem der letzte Mitarbeiter, ein gewisser Herr T1, diesen Job aufgegeben hatte, gab der T. 2015 in einem E.er Lokalblatt – damals verfügte der T. in E. noch über eine Zweitwohnung – ein Inserat auf. Er suchte eine „zuverlässige kaufmännische Mitarbeiterin von montags bis freitags für 2 h täglich“. Auf dieses Inserat hin meldete sich die damals noch in E. lebende Angeklagte. Sie und der T. trafen sich in einem Lokal in E.. Der T. stellte sich als Dr. M. T. vor, obwohl er nie promoviert worden war. Er sei der Ehemann der Inhaberin der Pharmafirma L.. Group. Die angebotene Stelle betreffe den Vertrieb von Generika. Die Angeklagte nahm den Job an. Sie sollte € 5,- pro versandter Sendung erhalten; das von ihr zu verauslagende Porto werde ihr nachträglich erstattet. Diese Vergütungsvereinbarung wurde so auch umgesetzt. Die Angeklagte erhielt stets die ihr zustehende Vergütung. Zu Gunsten der Angeklagten wird unterstellt, dass ihr bei Annahme des Jobs die Illegalität ihrer künftigen Tätigkeit nicht bekannt war. Spätestens aber als sie die erste Medikamentenlieferung vom T. nach Hause geliefert bekam, wurde ihr bewusst, dass sie hier etwas Verbotenes tut. Mitte Juni 2016 erzählte der T. der Angeklagten, die Firma sei von seiner Ehefrau an einen Dr. L. verkauft worden. Weil sie – die Angeklagte so gut arbeite – erhöhe sich ihre Vergütung auf 10 % des Umsatzes pro Sendung, d. h. sie erhalte 10 % des Betrages, den die Käufer an den T. zahlten. Auch diese Vergütung erhielt die Angeklagte stets korrekt ausgezahlt. Obwohl die Angeklagte bei ihrer Tätigkeit nur mit dem T. kommunizierte, der dabei ja auch seinen wahren Namen verwandte, ging auch die Angeklagte davon aus, dass der T. bloß eine Art leitender Angestellter im Vertrieb der L..-Group war; sie kam nicht auf die Idee, dass der T. den Arzneimittelhandel überwiegend allein betrieb. 2. Die einzelnen Fälle Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen. a) Fall 1 der Anklageschrift Der T. reiste am 11.09.2015 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit, die er der Angeklagten übergab: - 180 Blister mit 1.800 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 18.000 mg - 228 Blister mit 2.280 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 2.280 mg - 1200 Blister mit 12.000 Tabletten „Zolway“ mit dem Wirkstoff Zolpidem und einer Gesamtwirkstoffmenge von 120.000 mg; davon übergab der T. der Angeklagten jedoch nur 840 Blister; 360 Blister versandte er selbst. - 70 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 600 Blister „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) - 900 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) - 245 Blister „Larpose-2“ mit dem Wirkstoff Lorazepam - 300 Blister des Medikaments Modafil mit dem Wirkstoff Modafinil - 60 Blister „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 250 Blister „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 160 Blister des Medikaments Tramadol - 250 Blister „Tool 20“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 220 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 195 Blister „Zenegra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 80 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon - 600 Blister „Nitrest“ mit dem Wirkstoff Zolpidem. Die Übergabe erfolgt am 12.09.2015 in der E.er Wohnung der Angeklagten, welche der T. aufgesucht hatte. Die Angeklagte lagerte die Medikamente in ihrer Wohnung, um sie auf Weisung des T. an Kunden zu versenden. Vom 16.09.2015 bis zum 30.10.2015 versandte sie auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 77 Medikamentensendungen an Kunden. b) Fall 2 der Anklageschrift Der T. reiste Ende Oktober, spätestens aber am 01.11.2015 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit, die er der Angeklagten übergab: - 250 Blister mit 2.500 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 25.000 mg - 120 Blister mit 1.200 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 1.200 mg - 800 Blister mit 8.000 Tabletten „Zolway“ mit dem Wirkstoff Zolpidem und einer Gesamtwirkstoffmenge von 80.000 mg - 60 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 600 Blister „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) - 850 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) - 245 Blister „Larpose-2“ mit dem Wirkstoff Lorazepam - 250 Blister des Medikaments Modafil mit dem Wirkstoff Modafinil - 200 Blister „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 100 Blister „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 260 Blister des Medikaments Tramadol - 150 Blister „Tool 20“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 90 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 120 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon - 20 Blister des Medikaments „Axepta“ mit dem Wirkstoff Atomoxetin. Die Übergabe erfolgte am 02.11.2015 oder wenige Tage später in der E.er Wohnung der Angeklagten, welche der T. aufgesucht hatte. Die Angeklagte lagerte die Medikamente in ihrer Wohnung, um sie auf Weisung des T. an Kunden zu versenden. Vom 16. bis zum 27.11.2015 versandte sie auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 97 Medikamentensendungen an Kunden. c) Fall 3 der Anklageschrift Der Fall 3 fand im Sommer 2016 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte bereits von E. nach H. gezogen, in die Wohnung H. in H.- P.. Der T. reiste am 01.05.2016 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit: - 400 Blister mit 4.000 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 40.000 mg - 300 Blister mit 3.000 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 3.000 mg - 500 Blister 5.000 Tabletten „Zolway“ mit dem Wirkstoff Zolpidem und einer Gesamtwirkstoffmenge von 50.000 mg - 120 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 800 Blister „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) - 1.200 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid - 180 Blister „Larpose-2“ mit dem Wirkstoff Lorazepam - 150 Blister „Modafil MO 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 100 Blister „Modalert 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 100 Blister des Medikaments Pregabalin - 350 Blister „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 197 Blister des Medikaments Tramadol - 300 Blister „Tool 20“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 180 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 100 Blister „Zenegra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 280 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon. Die Übergabe dieser Arzneien an die Angeklagte erfolgte am 03.05.2016. Die Angeklagte fuhr mit einem von ihr geführten Auto von H. nach E., wo sie die Medikamente vom Angeklagten ausgehändigt erhielt. Die Angeklagte fuhr dann von E. nach H. zurück, wo sie die Medikamente in ihrer Wohnung lagerte, um sie auf Weisung des T. an Kunden zu versenden. Vom 03.05.2016 bis zum 22.07.2016 versandte sie auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 704 Medikamentensendungen an Kunden. d) Fall 4 der Anklageschrift Der T. reiste am oder vor dem 24.07.2016 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit, die er der Angeklagten übergab: - 250 Blister mit 2500 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 25.000 mg - 240 Blister mit 2400 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 2.400 mg - Blister mit 10.000 Tabletten „Zolway“ mit dem Wirkstoff Zolpidem und einer Gesamtwirkstoffmenge von 100.000 mg - 80 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 600 Blister „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) - 900 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) - 420 Blister „Larpose-2“ mit dem Wirkstoff Lorazepam - 300 Blister „Modafil MO 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 200 Blister „Modalert 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 298 Blister „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 298 Blister „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 148 Blister „Tool 20“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 180 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 78 Blister „Zenegra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 200 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon - 50 Blister des Medikaments Doxycycline - 180 Blister des Medikaments Tramadol. Die Übergabe erfolgte am 24.07.2016. Der T. und die Angeklagte hatten sich für die Übergabe auf dem Parkplatz des Restaurants „W.“ in G. nahe der BAB 1 verabredet. Dorthin fuhr die Angeklagte mit einem von ihr geführten Auto von H. aus hin und erhielt die Medikamente vom Angeklagten übergeben. Die Angeklagte fuhr dann mit dem von ihr geführten Auto nach H. zurück, wo sie die Medikamente in ihrer Wohnung lagerte, um sie auf Weisung des T. an Kunden zu versenden. Vom 25.07.2016 bis zum 31.08.2016 versandte sie auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 267 Medikamentensendungen an Kunden. e) Fall 5 der Anklageschrift Der T. reiste am 23.09.2016 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit, die er der Angeklagten übergab: - 387 Blister mit 3.870 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 38.700 mg - 360 Blister mit 3.600 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 3.600 mg - 60 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 520 Blister „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) - 900 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) - 420 Blister „Larpose-2“ mit dem Wirkstoff Lorazepam - 80 Blister „Modafil MO 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 70 Blister „Modalert 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 459 Blister Tramadol - 410 Blister „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 249 Blister „Tool 20“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 435 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 440 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon - 30 Blister „Trediva-20“ mit dem Wirkstoff Isotretinoin - 12 Blister „Stablon“ mit dem Wirkstoff Tianeptin - 40 Blister des Medikaments Pregabalin. Die Übergabe erfolgte am 23.09.2016 auf der Autobahnraststätte D. B./ H1. Dorthin fuhr die Angeklagte mit einem von ihr geführten Auto von H. aus hin und erhielt die Medikamente vom Angeklagten übergeben. Die Angeklagte fuhr dann mit dem von ihr geführten Auto nach H. zurück, wo sie die Medikamente in ihrer Wohnung lagerte, um sie auf Weisung des T. an Kunden zu versenden. Vom 26.09.2016 bis zum 18.11.2016 versandte sie auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 219 Medikamentensendungen an Kunden. f) Fall 6 der Anklageschrift Der Fall 6 betraf nicht die Angeklagte. Denn währen dieses Falls befand sich die Angeklagte in Strafhaft. Sie verbüßte die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 05.05.2015. Sie hatte aber zuvor einen gewissen W. M. angeworben, ihren Job zu übernehmen, was dieser auch tat. Gegen den M. wurde auch ermittelt und Anklage in hiesigem Verfahren erhoben; er ist aber Anfang 2020 verstorben. g) Fall 7 der Anklageschrift Der T. reiste im April 2017 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit: - 40 Blister mit 400 Tabletten „Valium 10“ mit dem Wirkstoff Diazepam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 4.000 mg - 2 Blister mit 20 Tabletten „Trika-1“ mit dem Wirkstoff Alprazolam und einer Gesamtwirkstoffmenge von 20 mg - 120 Blister „Waklert 150“ mit dem Wirkstoff Armodafinil (150mg) - 550 Blister „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) - 180 Blister „Modafil MO 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 140 Blister „Modalert 200“ mit dem Wirkstoff Modafinil - 350 Blister „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile - 500 Blister „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil - 300 Blister „Veltride“ mit dem Wirkstoff Dapoxetine - 400 Blister „Zopicon“ mit dem Wirkstoff Zopiclon - 30 Blister „Trediva-20“ mit dem Wirkstoff Isotretinoin - 80 Blister des Medikaments Pregabalin - 260 Blister des Medikaments Tramadol. - 60 Blister des Medikaments Tadfil mit dem Wirkstoff Tadalafil. Diese übergab der T. noch dem M., da die Angeklagte weiterhin in Haft saß. Der M. verschickte die Medikamente auf Weisung des T.s. Nachdem die Angeklagte aus der Haft entlassen worden war, übernahm sie ab dem 10.05.2017 wieder den Versand der Medikamente. Sie übernahm hierfür vom M. folgenden Medikamentenbestand: - 230 Blister des Medikaments „Waklert 150“ (Wirkstoff Armodafinil) - 296 Blister des Medikaments „Fincar“ (Wirkstoff Finasterid) - 750 Blister des Medikaments „Finpecia“ (Wirkstoff Finasterid) - 30 Blister des Medikaments „Trediva-20“ (Wirkstoff Isotretinoin) - 196 Blister des Medikaments „Modafil MO20“ (Wirkstoff Modafinil) - 202 Blister des Medikaments „Modalert 200“ (Wirkstoff Modafinil) - 803 Blister des Medikaments „Suhagra“ (Wirkstoff Sildenafil) - 30 Blister eines Medikaments mit dem Wirkstoff „Pregabalin“ - 451 Blister des Medikaments „Tadacip“ (Wirkstoff Tadalafil) - 169 Blister eines Medikaments mit dem Wirkstoff „Tramadol“ - 419 Blister eines Medikaments mit dem Wirkstoff „Tramadol“ - 50 Blister des Medikaments „Tadfil“ mit dem Wirkstoff Tadalafil - 398 Blister des Medikaments „Veltride“ (Wirkstoff Dapoxetine) - 175 Blister des Medikaments „Zopicon“ (Wirkstoff Zopiclon) Diesen zum Verkauf bestimmen Bestand lagerte die Angeklagte in ihrer H. Wohnung. Auf Weisung des T.s versandte sie vom 10. bis 12.05.2017 auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise 22 Medikamentensendungen an Kunden. Der Lagerbestand, den die Angeklagten vom M. übernahm, enthielt nicht nur Medikamente, die der T. dem M. im April 2017 gebracht hatte. Der Bestand enthielt auch Medikamente, die der T. dem M. zuvor übergeben hatte. Vom Bestand, den die Angeklagte vom M. übernommen hatte, zählen nur die Medikamente zur Tat i. S. d. § 264 Abs. 1 StPO, die aus der im April 2017 vom T. nach Deutschland eingeführten Medikamentenmenge stammen. h) Fall 8 der Anklageschrift Der T. reiste am 09.11.2017 nach Deutschland und brachte folgende Medikamente mit, die er der Angeklagten übergab: - 450 Blister des Medikaments „Deetor“ mit dem Wirkstoff Dutasteride (10 Tabletten pro Blister) - 800 Blister des Medikaments „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5 mg) (10 Tabletten pro Blister) - 1.100 Blister des Medikaments „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1 mg) (400 Blister mit 10 Tabletten pro Blister; 700 Blister mit 15 Tabletten pro Blister) - 560 Blister des Medikaments „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil (4 Tabletten pro Blister) - 460 Blister des Medikaments „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile (4 Tabletten pro Blister) - 300 Blister des Medikaments „Top Dol“ mit dem Wirkstoff Tramadol Hcl 100 mg (10 Tabletten pro Blister) - 160 Blister des Medikaments „Top Tadarise“ mit den Wirkstoffen Tadalafil und Dapoxetine (10 Tabletten pro Blister) - 700 Blister des Medikaments „ZOP“ mit dem Wirkstoff Zopiclon (10 Tabletten pro Blister) Die Übergabe erfolgte am 09.11.2017 auf dem Rastplatz H1 an der BAB 1. Die Angeklagte war mit ihrem erst wenige Tage zuvor für € 650,- erworbenen Mercedes A-Klasse dorthin gefahren; dabei stand sie unter dem Einfluss von Amphetaminen. Auf der Rückfahrt geriet sie in eine Verkehrskontrolle auf dem BAB-Rastplatz B. W.- O.. Die Arzneimittel wurden entdeckt und die Angeklagte vorläufig festgenommen. Die Angeklagte hatte vorgehabt nach H. zurückzufahren, wo sie die Medikamente in ihrer Wohnung lagern wollte, um sie auf Weisung des T. auf die unter II. 1. beschriebene Art und Weise an Kunden zu versenden. Bei der anschließend durchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten im H. wurden weitere große Mengen an Arzneimittel gefunden. Aufgrund der Angaben der Angeklagten bei der Polizei wurde auch der T. vorläufig festgenommen und Haftbefehl gegen ihn erlassen. Eine Verschonung nutzte er jedoch aus, um nach I. zurück zu reisen und dort zu bleiben. i) Keine Fahrerlaubnis Während sämtlicher Taten verfügte die Angeklagte über keine Fahrerlaubnis. III. Strafbarkeit der Angeklagten Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in sieben Fällen, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 der Anklageschrift), in 6 Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, § 96 Nr. 5 AMG (Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 7 der Anklageschrift), in 4 Fällen in Tateinheit – teilweise weiterer Tateinheit – mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fälle 3, 4, 5, 8 der Anklageschrift) schuldig gemacht. Arzneimittelstrafrechtlich liegt dem Folgendes zugrunde: 1. Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wird bestraft, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, bestimmt sich nach § 48 AMG i. V. m. der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV). Alle Wirkstoffe, die in den Arzneimitteln, mit denen der T. und die Angeklagte Handel getrieben haben, enthalten sind, sind danach verschreibungspflichtig (mit Ausnahme von Armodafinil, s. u.). Denn diese Wirkstoffe stehen in der Anlage 1 der AMVV. Die Wirkstoffe Diazepam, Alprazolam, Lorazepam und Zolpidem stehen zwar nicht wörtlich in der Anlage 1 der AMVV. In den hier verfahrensgegenständlichen Mengen handelt sich aber um ausgenommenen Zubereitungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, d. h. es sind Wirkstoffe, die erst ab Überschreitung einer gewissen Dosierung dem strengeren BtMG unterfallen, darunter aber dem AMG unterliegen. Ausgenommene Zubereitungen sind verschreibungspflichtig, vgl. Anlage 1 der AMVV „Betäubungsmittel, soweit sie Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes sind“. Der Begriff des Handeltreibens ist im AMG ebenso zu verstehen wie im Recht der Betäubungsmittel (Volkmer, in: Körner/Patzak/ders., Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 95 AMG, Rn. 201). 2. Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel Nach § 96 Nr. 5 AMG wird bestraft, wer entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in den Verkehr bringt. Die Angeklagte hat in den Fällen 1, 2, 3, 4, 5, 7 Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Armodafinil“ i. S. d. § 96 Nr. 5 AMG in den Verkehr gebracht. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG ist Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Armodafinil ist in Deutschland nicht zugelassen, wie auch der Sachverständige Töllner, ein in der staatlichen Arzneimittelüberwachung tätiger Apotheker ausgeführt hat. IV. Strafzumessung 1. Fälle 1-8 Betreffend die Fälle 1-8 hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 95 Abs. 1 entnommen. Für sämtliche Fälle war strafmildernd zu berücksichtigen insbesondere, dass die Angeklagte bereits bei ihrer Festnahme, also frühzeitig, sich umfassend geständig eingelassen hat. Dieses qualifizierte Geständnis hat sie in der Hauptverhandlung wiederholt und dadurch gezeigt, dass sie bereit ist, Verantwortung für ihr Tun zu übernehmen. Auch hat sie – zumindest nach außen hin – Reue gezeigt. Zuletzt hat sie den Strafverfolgungsbehörden durch ihr auch den T. belastendes Geständnis erst ermöglicht, diesen umgehend festzunehmen; sie hat Aufklärungshilfe geleistet. Für § 46b StGB bestand jedoch kein Raum, da die Angeklagte nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Strafmildernd wirkt weiter, dass die Taten bei Urteilsverkündung zwischen 2 ½ bis 5 Jahre zurücklagen. Während dieser Zeit sah sich die durch ihr Kurzdarmsyndrom ohnehin körperlich angeschlagene Angeklagte, die seitdem keine weiteren Taten begangen hat, stets der Ungewissheit des Ausgangs dieses Verfahrens ausgesetzt. Trotz ihrer mittäterschaftlichen Beteiligung stand sie in der Hierarchie stets unter M. T.. Sie beging die Taten auch aus einer gewissen Not heraus, weil sie aufgrund ihres Kurzdarmsyndroms nur eingeschränkt arbeitsfähig war, sich mit ihrem Erlösanteil Betäubungsmittel zur Selbstmedikation vorbezeichneter Erkrankung kaufte, durch die sich zusätzlich auch enthemmt war. Nicht strafmildernd zu berücksichtigen war die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs. Denn ein Bewährungswiderruf betreffend den Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 16.02.2016 ist ausgeschlossen. Diese Strafe ist bereits erlassen und die Bewährungszeit war schon am 03.03.2019 abgelaufen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Straferlasses nach § 56g Abs. 2 StGB liegen nicht mehr vor. Für sämtliche Fälle stand dem strafschärfend aber insbesondere die mehrfache und betreffend die AMG-Verstöße auch einschlägige Vorbelastung entgegen. Diese einschlägige Verurteilung wegen Verstoß gegen das BtMG – dieses ist von seiner Schutzrichtung „Schutz der Volksgesundheit“ mit dem AMG verwandt – liegt allerdings schon recht lange zurück und wirkte deshalb nur wenig strafschärfend. Strafschärfend wirkte auch die große Menge der Arzneimittel, mit der in jedem einzelnen Fall gehandelt wurde. Auch war die Vorgehensweise professionell. Die Arzneimittel wurden intern mit Codewörtern bezeichnet, nicht existente Absenderadressen auf die an die Kunden geschickten Päckchen geschrieben und später sogar die E-Mailkommunikation unter Pseudonymen betrieben. Nicht strafschärfend wirkte die Gefährlichkeit der gehandelten Arzneimittel. Dass diese gefährlich sind, ist bereits der Grund für die Strafbarkeit und darf daher gem. § 46 Abs. 3 StGB nicht noch einmal bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Betreffend die einzelnen Fälle hat die Kammer hinsichtlich der genauen Strafhöhe insbesondere wie folgt differenziert: Ein Umstand war die Menge der Arzneimittel im konkreten Fall. Umso größer die Menge war, desto strafschärfender wirkte dies. Soweit im konkreten Fall tateinheitlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis verwirklicht wurde, wirkte dies ebenfalls strafschärfend. Insoweit war die Angeklagte auch einschlägig, d. h. mit Verkehrsdelikten, vorbelastet. Ferner beging sie die Taten sogar unter laufender Bewährung; zeitweise liefen zwei Bewährungen, von denen eine sogar § 21 StVG betraf. Zur Tatzeit im Fall 8 war die Angeklagte sogar gerade einmal vor gut einem halben Jahr aus der Strafhaft entlassen worden, nachdem sie eine Freiheitsstrafe wegen eines Verkehrsdelikts verbüßt hatte. Noch in der Haft hat sie versucht, eine 2/3-Entlassung dadurch zu erreichen, dass sie bei ihrer Anhörung wahrheitswidrig eine Arbeitsstelle in Freiheit behauptete, nämlich ab dem „1. Februar Home officemäßig Ayuverdische Produkte vertreiben“ zu sollen. Tatsächlich gab es diesen Job nie. Der Vertrieb von Ayurveda-Produkten war vielmehr die mit dem T. vereinbarte Erklärung nach außen für ihre Tätigkeit. Die Angeklagte begehrte in der Sache also vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden, um in Freiheit ihren Lebensunterhalt mit strafbarem Arzneimittelvertrieb zu bestreiten. Dies hat sie dann auch gemacht, ebenso wie weiter ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Eindrücklicher kann man kaum zeigen, dass einem die Verbüßung von Strafhaft überhaupt nicht beeindruckt! Im Fall 8 waren noch zwei weitere Punkte zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen: Erstens wurden die Arzneimittel sichergestellt, sind mithin nicht in den Verkehr gelangt. Zweitens ist eine Wertersatzeinziehung hinsichtlich der Mercedes A-Klasse erfolgt. Soweit die Angeklagte auch Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Armodafinil“ in den Verkehr gebracht hat, wirkte nicht strafschärfend, dass sie sich damit tateinheitlich eines zusätzlichen Delikts schuldig gemacht hat. Denn durch die tateinheitliche Verwirklichung zweier Delikte wurde im konkreten Fall kein zusätzlicher Unrechtsgehalt verwirklicht (hierzu für das BtMG Patzak, in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, Vorb. §§ 29 ff., Rn. 255 f.). Andernfalls würde derjenige milder bestraft werden, der nur mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln handelt, im Vergleich zu demjenigen, der mit der gleichen Menge von Arzneimitteln handelt, die sich aber aus verschreibungspflichtigen und nicht zugelassenen Arzneimitteln zusammensetzt. Dies kann nicht richtig sein, schon allein weil der Strafrahmen des § 96 Nr. 5 AMG (Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel) niedriger ist als der des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln). Strafschärfend war das Armodafinil nur insoweit zu berücksichtigen als es im jeweiligen Fall die Menge der insgesamt gehandelten Arzneimittel erhöht hat (zum Umstand der Menge als Strafschärfungsgrund, s. o.). Letztendlich hielt die Kammer in der gebotenen Gesamtabwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 1 der Anklage: 1 Jahr Fall 2 der Anklage: 1 Jahr Fall 3 der Anklage: 1 Jahr 3 Monate Fall 4 der Anklage: 1 Jahr 2 Monate Fall 5 der Anklage: 1 Jahr 2 Monate Fall 7 der Anklage: 1 Jahr 3 Monate Fall 8 der Anklage: 1 Jahr und 5 Monate 2. Gesamtstrafe Die Kammer hat nunmehr aus allen Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung aller Taten sowie der Persönlichkeit der Angeklagten nach Maßgabe des § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist. Die Kammer hat die Einzelstrafen eher eng zusammengefasst aufgrund des zwar nicht zeitlich, aber sachlich doch engen Zusammenhangs. Alle Taten waren Teil des vom T. initiierten Arzneimittelhandels. V. Kompensation rechtsstaatswidriger Verzögerung Das Verfahren wurde rechtsstaatswidrig verzögert. Zwischen der Verhaftung der Angeklagten am 09.11.2017 und der Urteilsverkündigung am 17.07.2020 liegen gut 2 ½ Jahre. In diesem vom Umfang her überdurchschnittlich komplexen Verfahren ist nach Auswertung der Vielzahl sichergestellter Beweismittel im Oktober 2018 Anklage erhoben worden. Aber erst im April 2020 hat die Kammer Hauptverhandlungstermine für Juni 2020 abgestimmt. Vorher war eine Förderung des Verfahrens aufgrund vorrangig zu fördernder Haftsachen nicht möglich. Am 28.05.2020 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Ab dem 24.06.2020 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Die bloße Feststellung der vorbezeichneten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt zu deren Kompensation nicht, sondern ein Teil der Strafe ist für vollstreckt zu erklären. Dieser Teil richtet sich nach der Höhe der Strafe und der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung sowie der konkreten Auswirkungen auf den Angeklagten. Dabei ist zu bedenken, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen der Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es bei dem als vollstreckt zu erklärenden Teil der Strafe nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieses Umstands geht. Eine Kompensation kommt daher in der Regel nur durch Vollstreckungserklärung eines geringen Anteils der Strafe in Betracht (vgl. BGH, NJW 2008, 860, 866). Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2015 – 2 StR 364/15, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, Art 6 EMRK, Rn. 9b) Hier war das Verfahren vom Umfang her überdurchschnittlich komplex. Der Aktenumfang war mit zwei Umzugskartons Aktenmaterial groß. Es musste eine Vielzahl an E-Mailkommunikation und Kontoauszügen gesichtet und ausgewertet werden. Trotzdem wurde das Verfahren im oben bezeichneten Umfang rechtsstaatswidrig verzögert. Zwar befand sich die Angeklagte währenddessen – abgesehen von einem Tag Polizeihaft und nun der Hauptverhandlungshaft – durchgehend auf freiem Fuß, musste jedoch seit November 2017 sich zwei Mal wöchentlich bei der Polizei melden, was sie bis Ende 2019 auch überwiegend regelmäßig getan hat; dies hat ihren Alltag belastet. Der Ungewissheit des Ausgangs dieses Verfahrens sah sie sich jedoch durchgehend ausgesetzt. Dieser Umstand belastete die durch ihr Kurzdarmsyndrom ohnehin körperlich angeschlagene Angeklagte nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei einzelfallbezogener Würdigung der zuvor dargelegten Umstände gelten zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe 3 (drei) Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt. VI. Keine Anordnung nach § 64 StGB Die Kammer hat – sachverständig beraten – davon abgesehen, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach § 64 S. 1 StGB soll diese Anordnung ergehen, wenn eine Person den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, diese Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, und die Gefahr besteht, dass diese Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach Satz 2 ergeht die Anordnung nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Hang zum Kokainkonsum besteht sicher nicht mehr. Denn der Hang muss nicht nur während der Anlasstat vorgelegen haben, sondern auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung noch vorliegen (van Gemmeren, in: MüKo StGB, 3. Auflage 2016, § 64, Rn. 33). Kokain konsumierte die Angeklagte aber zuletzt 2016, seitdem nicht mehr. Ob der Amphetaminkonsum der Angeklagten bereits die Schwere eines Hangs erreicht, kann hier dahinstehen. Ausweislich des Sachverständigen Dr. B. – dessen überzeugende Ausführungen sich die Kammer nach eigener Würdigung zu eigen macht – sei hiesiger Amphetaminkonsum noch keine Abhängigkeitserkrankung, wohl aber ein Missbrauch bzw. Abusus. Die von der Angeklagten vorgenommene Selbstmedikation durch Amphetamine, insbes. die beschriebene Wirkung der Amphetamine auf ihren Darm sei medizinisch nachvollziehbar. Denn Amphetamine bewirkten eine Darmerschlaffung. Die Angeklagte konsumiere auch weniger, wenn sich ihre Durchfälle verbesserten, da sie dann die Amphetamine nicht benötigte. Vor diesem Hintergrund spricht nach Ansicht der Kammer vieles gegen das Vorliegen eines Hanges. Denn Grund des Amphetaminkonsums ist allein die Selbstmedikation des Kurzdarmsyndroms. Wenn das Kurzdarmsyndrom aber auf andere Weise suffizient behandelt werden würde, würde die Angeklagte keine Amphetamine mehr konsumieren. Das Vorliegen eines Hangs braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn es besteht zumindest nicht die Gefahr, dass die Angeklagte infolge ihres eventuellen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Denn seit der Aufdeckung ihrer Taten im November 2017 bis hin zur Hauptverhandlung – also über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren – ist sie nicht mehr straffällig geworden. Sie hat also bewiesen, in der Lage zu sein, ihren Amphetaminkonsum dauerhaft durch legale Einkommensquellen finanzieren zu können. Zuletzt hätte eine Therapie auch keine Erfolgsaussichten. Einer Drogentherapie bedarf die Angeklagte nicht. Therapiert werden muss das Kurzdarmsyndrom. Wenn dieses unter Kontrolle ist, entfiele für die Angeklagte das Bedürfnis Amphetamine zu konsumieren. Der Maßregelvollzug ist – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen – zuletzt nicht der geeignete Ort für die Behandlung eines Kurzdarmsyndroms. VII. Einziehung Die Einziehungsentscheidungen folgen aus den §§ 73 ff. StGB. 1. Einziehung von Gegenständen a) Die am 09.11.2017 im Fahrzeug der Angeklagten sichergestellten Arzneimittel unterlagen als Tatobjekte der Einziehung nach § 98 AMG i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB. Eingezogen werden dürfen nur solche Gegenstände, die von der Tat i. S. d. § 264 Abs. 1 StPO erfasst sind (Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Auflage 2017, § 74, Rn. 44). Deshalb konnten die in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Arzneimittel nicht eingezogen werden; insoweit wurde keine Anklage erhoben. b) Die Mercedes A-Klasse, die die Angeklagte im Fall 8 zum Transport der Medikamente genutzt hat, konnte nicht mehr eingezogen werden, da die Angeklagte sie bereits verschrotten hat lassen. Jedoch erfolgte eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB in Höhe von € 650,-. Denn für diesen Betrag hatte die Angeklagte den Wagen erst wenige Tage zuvor erworben. 2. Einziehung von Geld a) Das bei der Angeklagten bei ihrer Festnahme sichergestellte Bargeld in Höhe von € 540,- war nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. Denn die Angeklagte hat angegeben, dies habe sie vom T. erhalten als Vergütung für den Versand der sichergestellten Medikamente sowie € 40,- als Spritgeld. b) Die Vergütung, die die Angeklagte über die Jahre vom T. bezogen hat, war nach § 73c S. 1 StGB einzuziehen. Bei den Fällen 1, 2 erhielt die Angeklagte € 5,- Vergütung pro Sendung. Der Fall 3 fällt in den Zeitraum, während dem die Vergütung auf 10 % des Umsatzes erhöht wurde. Da aber nicht feststeht, ab wann genau die Umstellung erfolgt ist, wird zu Gunsten der Angeklagten für den kompletten Fall 3 noch mit € 5,- pro Sendung gerechnet. In den Fällen 4, 5, 7 zu bestimmen, wie hoch 10 % des Umsatzes einer Sendung ist, erforderte zu wissen, zu welchem Preis die Medikamente jeweils verkauft wurden. Dies konnte aber nicht für jeden einzelnen Tag ermittelt werden. Beim T. wurde zwar eine Urkunde sichergestellt, die wohl eine Preisliste enthält. Wie lange die dort verzeichneten Preise bereits galten und wie genau diese Liste zu lesen ist, konnte aber nicht festgestellt werden. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer forthin von € 5,- pro Sendung aus und schlägt 10 % darauf. Immerhin sollte die Angeklagte durch die Umstellung des Vergütungssystems eine höhere Vergütung erzielen. Die Angeklagte hat auf Nachfrage auch bestätigt unter dem neuen Vergütungssystem mehr im Monat verdient zu haben als zuvor. Anzahl der Sendungen Vereinbarte Vergütung Ergebnis Fall 1 der Anklage 77 € 5,- pro Sendung € 385, -- Fall 2 der Anklage 97 € 485, -- Fall 3 der Anklage 704 € 3.520, -- Fall 4 der Anklage 267 10 % des Umsatzes einer Sendung € 1.468,50 Fall 5 der Anklage 219 € 1.204,50 Fall 7 der Anklage 22 € 121, -- Fall 8 der Anklage Es kam zu keinen Medikamentenversendungen mehr, da die Angeklagte festgenommen wurde. € 7.184, -- c) Von dem Geld, das die Kunden als Kaufpreis gezahlt haben, war nach § 73c S. 1 StGB nur der Teil bei der Angeklagten einzuziehen, über den sie Verfügungsgewalt hatte. Denn wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nur, wenn dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, juris-Tz. 14). Dies sind nur die Beträge, die auf ein Konto eingezahlt wurden, auf das sie Zugriff hatte. Beträge auf Konten, auf die sie keinen Zugriff hatte, unterliegen nicht der Einziehung bei ihr. Innerhalb der Zeiträume, die die verfahrensgegenständlichen Taten betreffen, gingen auf dem von der Angeklagten bei der Bank „... “ geführten Konto € 1.195,80 an Kaufpreiszahlungen ein. VIII. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Grundlage für die Fahrerlaubnissperre war § 69a Abs. 1 S. 3 StGB. Hätte die Angeklagte eine Fahrerlaubnis gehabt, wäre diese ihr nach § 69 StGB zu entziehen gewesen. Denn hiesige Taten belegen ihre charakterliche Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie hat mit den von ihr geführten Kraftfahrzeugen große Mengen Arzneimittel transportiert. Im Fall 8 stand sie während der Fahrt zusätzlich sogar noch unter dem Einfluss von Amphetaminen. Eine zweijährige Sperrfrist war erforderlich, aber auch ausreichend. IX. Angeklagte Ordnungswidrigkeit Der Verhängung einer Geldbuße wegen der angeklagten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG steht § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2011 – 4 StR 209/11). X. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.