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Urteil

628 KLs 4/20

LG Hamburg 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0818.628KLS4.20.00
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Leitsätze
1. Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn das Motiv für eine Körperverletzung nichtig ist im Verhältnis zu der Tat. Dies gilt, wenn der Täter in Selbstjustiz handelt für eine menschlich unerfreuliches, aber nicht einmal strafbares Verhalten (hier: Untreue des angegriffenen Ex-Freunds der Schwester).(Rn.287) 2. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einem Drogenabhängigen regelmäßig die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht. Anderes gilt, wenn ein Angeklagter langjährig drogenabhängig war, viele Vorstrafen hat und diese häufig unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss beging.(Rn.332)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe – einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 2 Jahre und 2 Monate von der Strafe nach Ziff. 1 sind vor dieser Maßregel zu vollziehen. 3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 100,- als Wertersatz angeordnet. 4. Die Gaspistole (Barcode) wird eingezogen. 5. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger € 10.000,- Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers. 7. Das Urteil ist betreffend Ziffer 5 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 52, 53, 64, 73c, 74 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a), 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn das Motiv für eine Körperverletzung nichtig ist im Verhältnis zu der Tat. Dies gilt, wenn der Täter in Selbstjustiz handelt für eine menschlich unerfreuliches, aber nicht einmal strafbares Verhalten (hier: Untreue des angegriffenen Ex-Freunds der Schwester).(Rn.287) 2. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einem Drogenabhängigen regelmäßig die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht. Anderes gilt, wenn ein Angeklagter langjährig drogenabhängig war, viele Vorstrafen hat und diese häufig unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss beging.(Rn.332) 1. Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe – einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 2 Jahre und 2 Monate von der Strafe nach Ziff. 1 sind vor dieser Maßregel zu vollziehen. 3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 100,- als Wertersatz angeordnet. 4. Die Gaspistole (Barcode) wird eingezogen. 5. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger € 10.000,- Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers. 7. Das Urteil ist betreffend Ziffer 5 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 52, 53, 64, 73c, 74 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a), 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Der Angeklagte überfiel den Ex-Freund seiner Schwester, als diese sich noch einmal getroffen hatten. Er schlug und trat dem Ex-Freund gegen den Kopf. Dann entriss er ihm dessen Umhängetasche und zerschlug anschließend eine Glasflasche auf dessen Kopf, um die Beute für sich zu sichern (Fall 1). Bei seiner Festnahme wenige Wochen später hatte er eine geladene Schreckschusspistole in der Manteltasche (Fall 2). I. Persönliche Verhältnisse Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte wurde ....1992 in H. geboren. Er ist d. Staatsangehöriger und hat mit seiner inzwischen 23-jährigen Verlobten zwei 2013 und 2016 geborene Kinder. Der Angeklagte wuchs nach eigenen Angaben in einem „guten Elternhaus“ auf. Seine Eltern trennten sich im Jahr 1997. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter in H.- E., die jedoch mit seiner Erziehung überfordert war. Der Grundschule wurde er in der 4. Klasse verwiesen, nachdem er mit Stühlen nach einer Lehrerin geschmissen hatte. Auch der weiterführenden Schule wurde er bereits nach einem halben Jahr verwiesen aufgrund zu vieler unentschuldigter Fehlzeiten. Im Alter von 10 Jahren spitze sich die Situation weiter zu: Der Angeklagte konsumierte animiert durch ältere Freunde erstmals Cannabis (seine erste Zigarette hatte er bereits mit 8 Jahren geraucht) und trieb sich in den Nachtstunden auf der Straße rum. Seine Mutter war nicht in der Lage, dem mit erzieherischen Maßnahmen Einhalt zu gebieten. Deshalb nahm das Jugendamt den Angeklagten aus der Familie hinaus und brachte ihn in Schleswig-Holstein in verschiedenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unter. Die ersten zwei Einrichtungen waren mit dem Angeklagten überfordert, weshalb der Angeklagte als letzte Station im Alter von 12 Jahren auf den Hof S. verbracht wurde. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde er dort von den Betreuern körperlich und sexuell missbraucht. Im Umfeld der dort ebenfalls untergebrachten und häufig älteren Jugendlichen begann der Angeklagte noch im Alter von 12 Jahren, regelmäßig Cannabis zu konsumieren; er kiffte seitdem bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache durchgehend. In dem genannten Jugendheim probierte er auch erstmals „harten“ Alkohol – insbesondere Wodka – sowie sog. harte Drogen – darunter Heroin, geraucht – aus. Nach 1 ½ Jahren auf dem Hof S. zog der Angeklagte nach seinem 14. Geburtstag auf eigenen Wunsch nach Hamburg zurück. Derweil wollte die Mutter des Angeklagten diesen nicht mehr bei sich aufnehmen. Denn sie hatte mit ihrem neuen Lebensgefährten ein weiteres Kind – die heute 15-jährige Halbschwester des Angeklagten, Z. E. – bekommen. Die Mutter wollte, dass Z. behütet, ohne die schwierige Situation mit dem Angeklagten miterleben zu müssen, aufwächst. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter war hierdurch sehr belastet. Zu einer Wiederannäherung kam es erst Jahre später im Zuge der erstmaligen Verbüßung einer Jugendstrafe durch den Angeklagten (dazu sogleich). Deshalb zog der Angeklagte nach seiner Rückkehr nach H. mit Einverständnis des Jugendamtes zu seinem Vater. Dessen Lebensumstände waren äußerst schwierig. Er lebte in einer Ein-Zimmer-Wohnung, litt unter Depressionen, war selbst drogenabhängig und kümmerte sich deshalb kaum um den Angeklagten. In der Wohnung des Vaters habe weißes Pulver rumgelegen, so der Angeklagte, entweder Amphetamin oder Kokain. „Da habe er zum ersten Mal geschnupft.“ Von da an bis zur Geburt seines Sohnes im Jahr 2013 konsumierte der Angeklagte zwei bis dreimal wöchentlich nasal Kokain. Auch sonst habe er „alles genommen,“ Ecstasy, Pilze und LSD. Seinen Konsum finanzierte er durch die Begehung von Straftaten. Nach seiner Rückkehr nach H. ging der Angeklagte, der bis dahin die Hauptschule besucht hatte, fortan zunächst noch auf eine Berufsschule, verließ diese jedoch noch in der achten Klasse wieder. Seitdem hat er keine Schule mehr besucht. Er hat keinen Schulabschluss erlangt und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. In dieser Zeit kümmerte sich lediglich seine Großmutter väterlicherseits etwas um den Angeklagten. So kochte sie für ihn und er übernachtete auch hin und wieder in ihrer Wohnung. Im Frühjahr 2009 absolvierte der Angeklagte eine vierwöchige Drogenentgiftung im Fachklinikum B.. Eine im Anschluss hieran geplante stationäre Therapie trat er jedoch nicht an und wurde bald wieder rückfällig. Seit dem Jahr 2011 ist der Angeklagte mit seiner heutigen Verlobten zusammen. In der Beziehung kam es häufig zu Konflikten und mehrfach auch zu gegenseitiger häuslicher Gewalt. Als die Verlobte des Angeklagten im Jahr 2013, mithin im Alter von 16 Jahren, den gemeinsamen Sohn gebar, gelang es dem Angeklagten jedoch, seinen Drogenkonsum etwas zu reduzieren. Er konsumierte zwar weiterhin täglich Cannabis, stellte den Konsum von harten Drogen – insbesondere von Kokain – jedoch zunächst gänzlich ein. Zwischenzeitlich nahm die Großmutter des Angeklagten mütterlicherseits diesen und seine schwangere Freundin bei sich auf. Nachdem der Angeklagte mit der EC-Karte seiner Großmutter jedoch Betrugsstraftaten begangen hatte (auch dazu sogleich), war diese nicht mehr bereit, die junge Familie bei sich wohnen zu lassen. Die Freundin des Angeklagten zog mit dem gemeinsamen Sohn in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Der Angeklagte zog zurück zu seinem Vater. Vom Jahr 2015 bis Februar 2018 befand der Angeklagte sich in Strafhaft (auch dazu sogleich). In der Haft konsumierte der Angeklagte wieder diverse Drogen, insbesondere Cannabis und Kokain, aber auch Heroin. Zudem nahm er verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente ein – etwa Valium – und entwickelte zwischenzeitlich auch eine Abhängigkeit von diesen. Daneben begann er in der Haft aber auch eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer. Die Freundin des Angeklagten erwartete derweil zum zweiten Mal ein Kind von dem Angeklagten. Die gemeinsame Tochter wurde während der Haft im Jahr 2016 geboren. Nach seiner Haftentlassung zog der Angeklagte zu seiner Freundin, die mit den Kindern inzwischen eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die in der Haft begonnene Ausbildung setzte der Angeklagte in Freiheit zunächst fort, brach sie wegen Konflikten mit anderen Auszubildenden bald darauf wieder ab. Von seiner Haftentlassung bis hin zu seiner Verhaftung in dieser Sache konsumierte der Angeklagte 2-3 g Cannabis täglich bzw. 2-6 Joints. Andere Drogen, insbes. sog. harte, nahm er erstmal nicht wieder zu sich. Als der Angeklagte gegen Ende des Jahres 2018 aber herausfand, dass seine Verlobte ihn während der Haftzeit betrogen hatte, kompensierte er diesen Vertrauensbruch, indem er seine Verlobte ebenfalls betrog und wieder zu härteren Drogen griff. Neben Ecstasy konsumierte er insbesondere seitdem und bis zu seiner Festnahme in dieser Sache regelmäßig Kokain. Seinen anfänglichen Konsum von 1,5 g täglich finanzierte er, indem er für einen Dealer weiterverkaufte. Nachdem ihm dies nicht mehr möglich war, konsumierte er notgedrungen nur noch an 4 bis 5 Tagen die Woche, je nachdem ob er über genügend Geld verfügte. Daneben trank er regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol, nach eigenen Angaben schon morgens 7-8 Flaschen Bier und im weiteren Verlauf des Tages etwa 2-3 Flaschen Wodka mit seinem Nachbarn. Im Jahr 2019 arbeitete er für etwa drei bis vier Monate als Lagerarbeiter bei S.. Er kündigte jedoch, weil er mit der Arbeit überfordert war und viele Überstunden machen musste. Der Angeklagte ist wie folgt vorbelastet: 1. Am 10.02.2009 sprach das Amtsgericht H.- B. gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls rechtskräftig eine richterliche Weisung aus. 2. Am 16.06.2009 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils vom 10.02.2009 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen rechtskräftig zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 3. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.09.2009 erteilte das Amtsgericht H. dem Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd und der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung eine sechsmonatige Betreuungsweisung, zu absolvieren in der Jugendhilfeeinrichtung P. in B.. Zum gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist festgestellt, dass der Angeklagte, der damals Mitangeklagte W. und der gesondert Verfolgte I. am 11.10.2008 auf dem Schulhof der Grundschule H. auf die zu diesem Zeitpunkt jeweils 18-jährigen Zeugen M. und J. aufmerksam wurden und daraufhin beschlossen, diese „abzuziehen“. Nachdem der gesondert Verfolgte I. zunächst alleine auf diese zugegangen war und sie nach ihren Handys bzw. nach Kleingeld zum Telefonieren gefragt hatte und diese ihm geantwortet hatten, kein Handy bei sich, bzw. kein Guthaben auf dem Handy zu haben, kamen auch der Angeklagte und der Mitangeklagte W. hinzu. Einer von ihnen – welcher dies war, konnte das Gericht nicht feststellen – schlug dem Zeugen J. sodann mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn auf, sein Kleingeld herauszugeben. Als dieser daraufhin sein Portmonee aus der Tasche zog, fiel das darin enthaltene Kleingeld heraus, woraufhin derjenige, der zuvor zugeschlagen hatte dem Zeugen das Portmonee entriss. Durch den Schlag erlitt der Zeuge J. Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte. Sodann wandten sich der Angeklagte, der Mitangeklagte W. und der gesondert Verfolgte I. dem Zeugen M. zu. Mindestens zwei von ihnen – welche dies waren, konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen – schlugen ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging, durchsuchten ihn im Anschluss und nahmen ihm sein Handy der Marke Samsung mit Gewalt weg. Durch die Schläge erlitt der Zeuge Kopf- und Ohrenschmerzen und Blutunterlaufungen im Bereich der äußeren Augenwinkel. Zum gemeinschaftlichen Diebstahl und der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. und dem gesondert Verfolgten I. am 24.03.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen im K. S. K. vor der Hausnummer verschlossen abgestellten Motorroller entwendete und diesen auf einen nahegelegenen Hinterhof verbrachte, um ihn dort kurzuschließen und anschließend mit diesem durch die Gegend zu fahren. Als ihnen dies nicht gelang, warfen sie den Motorroller um, traten gegen diesen und trampelten auf diesem herum, wodurch ein Totalschaden entstand. Zum weiteren Diebstahls wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 17.07.2009 in den Geschäftsräumen der Firma R. im P. D. eine Flasche Kaliskaya (Wodka) im Verkaufswert von 4,99 € aus der Auslage nahm, sich diese einsteckte und den Kassenbereich verließ, ohne diese zu bezahlen. Der Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung P. wurde damit begründet, dass der Angeklagte trotz durchgeführter Entgiftung noch drogengefährdet sei und lernen müsse, einen geregelten Tagesablauf mit Arbeit und Schule zu absolvieren. 4. Sodann wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts H.- W. vom 28.01.2010 rechtskräftig wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte und der damals Mitangeklagte L. in der Nacht vom 17. auf den 18.07.2009 im alkoholisierten Zustand und unter dem Einfluss von Cannabis stehend in der B.str. an der E.- P. auf die Zeugin G. aufmerksam wurden, die dort ihr Fahrrad reparierte. Nachdem der Mitangeklagte L. die Zeugin zunächst gefragt hatte, ob sie Hilfe benötigte, und diese ihn und den Angeklagten E. weggeschickt hatte, schubste der Mitangeklagte L. die Zeugin gegen die Wand und forderte die Herausgabe von Geld und Handy, wobei er sie festhielt. Der Angeklagte schlug der Zeugin gegen den Kopf. Während er dann etwa zwei Meter entfernt stand, drängte der Mitangeklagte L. die Zeugin in einen Hauseingang und versuchte, ihr Handy und Portmonee aus ihrer Hosentasche zu nehmen. Dies konnte die Zeugin abwehren und sich losreißen. Der Angeklagte ergriff noch das um ihren Hals hängende Headset, das von ihrem Handy abriss, als sie davonlief. Der von der Zeugin zurückgelassene Rucksack wurde im Anschluss daran von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten L. durchsucht. Die darin befindlichen Kleidungsstücke und Schuhe ließen sie zurück und entfernten sich dann in Richtung des U-Bahnhofs J.. Die Verhängung der Jugendstrafe wurde damit begründet, dass der Angeklagte jegliche ihm gebotene Möglichkeiten, mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln auf ihn einzuwirken, nicht ergriffen habe. Auch der Jugendarrest und die dort verhängten Konsequenzen wie Einschluss hätten ihn nicht von Regelverstößen abgehalten. Er verweigere jede Art von Jugendhilfe. Neben der Begehung von Straftaten lebe er in den Tag hinein und konsumiere Drogen in großem Maße, sodass den bei ihm vorliegenden schädlichen Neigungen nur durch eine Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendstrafe begegnet werden könne, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. 5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 09.02.2010 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils vom 28.01.2010 und unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen Nebenentscheidungen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in fünf Fällen sowie vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Vorbewährung verurteilt. Zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 21.02.2009 vor dem Tunneleingang des Bahnhofs B. den Geschädigten H. vom Fahrrad zog, ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht sowie Tritte gegen den Kopf versetzte und Geld von diesem forderte. Daraufhin gab der Geschädigte ihm sein Portmonee mit € 10,- Bargeld, Bundespersonalausweis und EC-Karte, woraufhin der Angeklagte mit diesem weglief. Der Geschädigte erlitt eine Schwellung des rechten Jochbeins, Abschürfungen im Bereich des rechten Auges und Kopfschmerzen. Zur versuchten schweren räuberischen Erpressung wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 22.02.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten L1 in der B1.str. in B. von dem Zeugen H1 Drogen und Geld forderte, wobei der Angeklagte einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln in der rechten Faust hielt, sodass der Zeuge H1 die silberne Spitze deutlich sehen konnte und der Angeklagte zudem eine bedrohliche Angriffshaltung eingenommen hatte. Als der Zeuge H1 sich als Polizeibeamter zu erkennen gab, ergriff der Angeklagte die Flucht. Zu den acht Diebstählen wurde Folgendes festgestellt: - Am 17.06.2007 entwendete der Angeklagte aus dem offenen stehenden Windfang des Hauses des Geschädigten R. in der D. Straße in W. eine Schachtel Zigaretten, um diese für sich zu behalten. - In der Nacht vom 26.03 auf den 27.03.2008 warf der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten S. die Scheibe einer Halle des Bauhofs der Gemeinde W. mit einem Stein ein, stieg auf diesem Wege in die Halle ein und entwendete eine Kettensäge der Marke Stihl 026. - Am 27. März 2008 schlug der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten P. und S1 das Fenster des Badezimmers des Einfamilienhauses der Geschädigten B. in W. ein, stieg auf diesem Wege in das Haus ein, durchsuchte es, entwendete Alkohol, ausländische Banknoten und Schmuck im Wert von € 7.000,-. - Zwischen dem 26. und 28.08.2008 hebelte der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten S2 und J1 auf einem Edeka-Parkplatz in A. die rückwärtige Tür des dort stehenden Imbisswagens des Geschädigten B1 auf und entwendete Getränke und Lebensmittel im Wert von € 50,-. - Am 30.08.2008 trat der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten S2 ein Fenster zum Klassenraum der Realschule A. auf und gelangte auf diese Weise in die Schule. Er versuchte, die Tür zum Lehrerzimmer aufzubrechen und brach die Scheibe zu einem Verkaufsraum auf, durchwühlte die dort gelagerte Ware und entwendete Süßigkeiten und Getränke im Verkaufswert von ca. € 20,-. Es entstand ein Sachschaden von ca. € 350,-. - Am 29.08.2008 brach der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten M1 und J1 die Eingangstür der Wohnung des Geschädigten K. in A. auf, steig in die Wohnung ein und entwendete u. a. einen Bildschirm, einen PC, eine Playstation 2, eine Digitalkamera, einen DVD-Player und ein Springmesser im Gesamtwert von ca. € 1.200,-. - In der Nacht zum 03.09.2008 brach der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten M1 das Lenkradschloss des verschlossen in der K. Straße in A. abgestellten Mofas des Geschädigten F. auf, schloss es kurz und fuhr davon, wobei das Fahrzeug 50 Meter entfernt von Tatort wiederaufgefunden werden konnte. - Am 06.10.2008 entwendete der Angeklagte mit den gesondert Verfolgten A. O., Z1 und O. im Textilkaufhaus S. in H. Bekleidung im Gesamtverkaufswert von € 259,85. Zu den fünf versuchten Diebstählen wurde das Folgende festgestellt: - In der Nacht vom 27. auf den 28.08.2008 brach der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten M1 und J1 in Stehlabsicht mittels eines Schraubendrehers die Fahrertür und den Kofferraum des in der F.str. in A. abgestellten Pkw Golf der Geschädigten von E1 auf und stieg in das Fahrzeug ein, um dieses kurzzuschließen; verließ es kurz darauf aber wieder und flüchtete, weil er sich beobachtet gefühlt hatte. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von ca. € 100,-. - In derselben Nacht brach der Angeklagte erneut im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten M1 und J1 auch die Fahrertür des im K. Weg in A. abgestellten Pkw der Geschädigten F1 auf und öffnete den Kofferraum mittels eines Schraubendrehers, um das Fahrzeug zu entwenden, was ihm jedoch nicht gelang, da er das Fahrzeug nicht kurzschließen konnte. Es entstand ein Sachschaden von ca. € 1.000,-. - In der Nacht zum 29. August 2008 versuchte der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten M1 zwei Fenster und zwei Türen eines Kirchenbüros aufzuhebeln, was ihm jedoch nicht gelang und wodurch ein Sachschaden von ca. € 250,- entstand. - An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im August/September 2008 begab sich der Angeklagte mit den gesondert Verfolgten M1, S2 und J1 zum Haus der Geschädigten J2 in A., wo der gesondert Verfolgte S2 klingelte und fragte, ob er die Toilette benutzen dürfe. Als die Geschädigte ihm dies erlaubte, öffnete er in der Toilette ein Fenster, durch das der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J1 einstiegen und das Haus ergebnislos nach Stehlgut durchsuchten. · In der Nacht vom 31.08 auf den 01.09.2009 brach der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten M1 in Stehlabsicht das Eingangstor zur Lagerhalle der evangelischen Kirchengemeinde in A. auf, hebelte dort einen Stahlschrank auf, ohne jedoch Stehlgut zu finden. Anschließend öffnete er die Sakristei und einen weiteren Nebenraum. In der Sakristei riss er die Verstärkerauslage aus dem Bord, verließ die Kirche jedoch, ohne Stehlgut mitzunehmen. Zu den zwei Fällen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis wurde festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 19.01.2008 und dem 20.01.2008 mit einem Nissan Patrol die L. Straße in O. und am 26.01.2008 mit einem Peugeot die F1 Straße in W. befuhr, jeweils ohne – wie er wusste – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die Verhängung der Jugendstrafe wurde u. a. damit begründet, dass auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erhebliche Persönlichkeits- und Erziehungsmängel sowie schädliche Neigungen des Angeklagten vorlägen. Denn während des unmittelbar vor der Hauptverhandlung verbüßte Beugearrest habe der Angeklagte erneut gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich unterzuordnen. Zudem habe er verschiedene Hilfsangebote zum Angang seiner bestehenden Drogenproblematik nicht wahrgenommen, bzw. nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die Vorbewährung wurde indes damit begründet, dass der Angeklagte zwar den Aufenthalt in der Einrichtung P. abgebrochen habe, aber sich erst Anfang des Jahres massiv vor Jugendrichtern zu verantworten gehabt hätte und in dem dreiwöchigen Beugearrest den Verlust der persönlichen Freiheit erstmals konkret erfahren habe. Somit bleibe abzuwarten, wie nachhaltig dies beim Angeklagten Eindruck hinterlassen habe. 6. Am 17.08.2010 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 16.06.2009 und 09.02.2010 und Aufrechterhaltung der dortigen Nebenentscheidungen rechtskräftig wegen Einbruchdiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsstrafe wurde angerechnet. Zum Diebstahl wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 10.04.2010 zuerst ein 185 cm langes Teilstück des an einer Hauswand angebrachten Regenwasserfallrohres aus Kuper aus der Verankerung nahm, dieses an sich nahm und es an einem Baum zum Zwecke des späteren, endgültigen Abtransports versteckte und kurz darauf auch ein 90 cm langes Teilstück eines an einer anderen Hauswand angebrachten Regenwasserfallrohres aus Kupfer aus der Verankerung nahm, an sich nahm und auch dieses – am selben Ort – zum späteren, endgültigen Abtransport versteckte. Durch den Verkauf der Kupferrohre wollte er seinen Marihauanakonsum finanzieren. Zum versuchten Einbruchdiebstahl ist festgestellt, dass der Angeklagte sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. N. am 18.05.2010 zum M.- P.- L. in H. begab und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans versuchte, mit einem Bolzen die Tür des Lieferservices aufzuhebeln, während der Mitangeklagte Z. N. ihn abdeckte und sich sichernd umsah. Dabei handelten sie in der Absicht, jegliche in den Räumlichkeiten vorgefundenen Gegenstände mitzunehmen, um sie für sich zu verwenden und durch einen möglichen Verkauf ihre Drogensucht zu finanzieren. Dies scheiterte, da sie schon beim Aufhebeln der Tür durch den Zeugen G1 gestört wurden und die Flucht ergriffen. Hinsichtlich der beiden vollendeten Einbruchsdiebstähle wurde Folgendes festgestellt: (Rn.50) - Am 21.04.2010 gegen 02:20 Uhr begab sich der Angeklagte mit dem Mitangeklagten P1 zum Friseursalon „H.“ in der Straße D. K. in H.. Beide stemmten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans das Fenster über dem Geschäftseingang auf und drangen dann in den Geschäftsraum ein. Dort nahmen sie diverse Gegenstände, u. a. zwei Haarschneidemaschinen, einen Fotoapparat, einen elektronischen Bilderrahmen, zwei Sparschweine mit Münzgeld sowie diverse Schmuckstücke im Wert von € 2.500,- an sich, steckten diese ein und verließen das Geschäft, wobei sie das Stehlgut für sich verwenden und mit dem erzielen Erlös u. a. ihre Drogensucht finanzieren wollten. - Am 12.08.2010 gegen 04:20 Uhr begab sich der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten M2 zur Facharztpraxis des Geschädigten. T. in H., gelangte über ein Vordach der darunter gelegenen D. Bank an ein Fenster der Praxis, entriegelte dieses und begab sich in die Praxisräume. Von dort entwendete er einen Computer nebst Zubehör und übergab ihm dem unten wartenden M2. Diesen wollten sie verkaufen. Der Angeklagte wollte mit dem Erlös seinen Marihuanakonsum finanzieren. Im Anschluss an die Tat vom 12.08.2010 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befand sich in Untersuchungshaft. Die Verhängung der Jugendstrafe begründete das Gericht u. a. damit, dass diese erzieherisch geboten sei, weil der Angeklagte im Anschluss an das Urteil vom 09.02.2010 geradezu nahtlos weitere Straftaten begangen und damit die ihm durch die Vorbewährung eingeräumte Chance nicht genutzt habe. Daneben sei die Unterstützung des Angeklagten bei der Bekämpfung seiner Drogensucht ein Hauptanliegen der Vollstreckung. Nach Vollverbüßung war die Strafvollstreckung am 07.05.2012 erledigt. 7. Am 18.06.2012 stellte Amtsgericht H.- H1 ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein. 8. Am 12.07.2012 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten rechtskräftig wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer zehnmonatigen Jugendstrafe mit Vorbewährung. 9. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 14.06.2013 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils Amtsgerichts H. B. vom 12.07.2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Form der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung, des Einbruchdiebstahls in drei Fällen, dabei in zwei Fällen versucht, sowie der Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zu den Körperverletzungen wurde festgestellt: - Am 28.08.2012 schlug der Angeklagte der Zeugin S3 mehrere Male mit der flachen Hand gegen das Gesicht, wodurch diese Schmerzen im Ohr und eine vorübergehende Hörminderung erlitt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. · Am selben Tag schlug der Angeklagte der Mutter seiner Freundin [Anm. der Kammer: die damalige Freundin ist seine heutige Verlobte], der Zeugin M. R. M. F. im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass diese eine Schwellung der linken Gesichtshälfte und eine Trommelfellperforation des linken Ohrs erlitt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. - Am 24.11.2011 sprang der Angeklagte hinter einem Baum hervor und versetzte dem Geschädigten P. R. M. F., dem Stiefvater seiner Freundin, einen Faustschlag gegen die linke Schläfe, wodurch dieser zu Boden ging und versetzte ihm daraufhin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern mehrere Tritte gegen den Oberkörper und mehrere Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf. Der Geschädigte erlitt Nasenbluten, Prellungen, mehrere Schürfwunden im Gesicht und am Kopf sowie Schmerzen im Nierenbereich. Zu den Einbruchdiebstählen wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 30.10.2012 zwischen 0:50 Uhr und 01:15 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten V. in den Laubengang des 3. Obergeschosses eines Ärztehauses gelangte, wo er sich durch das Einschlagen der Fenster verschiedener Arztpraxen Zutritt zu diesen verschaffte und sie nach Stehlenswertem durchsuchte. Im Einzelnen fanden sie in der Zahnarztpraxis. B2 sowie der Arztpraxis D. P2 / K1 nichts Stehlenswertes. Sie erlangten aus der Trinkgeldkasse der Arztpraxis D.. K2 € 70,- Bargeld. Zu den Beleidigungen wurde Folgendes festgestellt: - Am 05.09.2012 bezeichnete der Angeklagte die Mutter seiner Freundin in zwei Telefongesprächen gegen 12:50 Uhr als „Schlampe“ und gegen 15:00 Uhr als „Miststück“. - Am 21. November 2012 verschickte der Angeklagte von seinem Facebook-Account unter dem Namen „M. C.“ die folgende Nachricht an die ältere Schwester seiner Freundin, die Zeugin S. R. M. F.: „haftbefehl ist weg du kleine nutte nicht mal dein kleiner inzess nuttenkind freund hat eiere in der hose sich mit mir zu trefffen die 50 Euro hab ich verkifft danke dafür dein leben ist vorbei dein arsch wird gefickt du kleine hure was denkst du wer du bist dein sohn nicht aus den augen sonst wird er leiden schläge bis er tod ist der hurensohn ich weiß wo du wohnst wo dein bett schläft ich komm vorbei das ist ein mann ein wort du nuttentochter einer missgeburt“. Dies nahmen die Zeugin und ihr Lebensgefährte ernst und hatten Angst um ihren fünfjährigen Sohn. Das Gericht begründete die unbedingte Jugendstrafe damit, dass der Angeklagte die Chance der Vorbewährung aus dem Urteil vom 12.07.2012 erneut nicht genutzt, sondern wieder Straftaten begangen habe. In diesem Zusammenhang wurde auch konstatiert, dass bei dem Angeklagten neben der Drogenproblematik offensichtlich auch eine Störung der Persönlichkeit vorliege. 10. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts H. B. vom 18.12.2013 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und versuchtem Einbruchsdiebstahl unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Erkenntnisse zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Bewährung war die Strafvollstreckung am 05.11.2017 erledigt. Er wurde unter Führungsaufsicht gestellt bis zum 19.02.2020. 11. Mit Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 19.11.2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts H. vom 10.03.2015 wurde der Angeklagte rechtskräftig wegen Körperverletzung sowie Computerbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Zu der Körperverletzung wurde festgestellt, dass der Angeklagte der Zeugin J. R. M. F. – zum Zeitpunkt des Urteils war er bereits mit dieser verlobt – am Morgen des 24. Mai 2014, als beide vom Feiern in einer Gaststätte zurückkehrten und jedenfalls nicht in relevanter Weise alkoholisiert waren, mindestens einmal mit der geballten rechten Faust gegen die linke Stirnseite schlug, wodurch diese Schmerzen und eine in der Folgezeit anschwellende Prellung erlitt. Zu den drei Computerbetrügereien ist festgestellt worden, dass der Angeklagte in der Zeit vom 07.04.2014 bis zum 09.04.2014 mit der EC-Karte der Geschädigten M3, die seine Großmutter mütterlicherseits ist, bei verschiedenen Geldautomaten der H. S. Geld abgehoben hat; und zwar am 07.04.2014 € 1.000,-, am 08.04.2014 € 430,- und am 09.04.2014 € 1.000,-. Das Geld behielt der Angeklagte für sich und verwendete es, um damit u. a. Geldschulden aus Drogenkäufen zu bezahlen. Die Strafvollstreckung war am 19. Februar 2018 erledigt. 12. Sodann wurde der Angeklagte am 16.07.2015 durch das Amtsgericht H.- B1 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 5,- verurteilt. 13. Bereits am 28.07.2015 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H.- B. im Strafbefehlswege rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á € 5,- verurteilt. Er hatte am 01.04.2015 27 Pyro-Knallpatronen der Klasse PM II ohne den erforderlichen Munitionserwerbsschein und sieben Knallkörper vom Typ FP 3 ohne Zulassung oder EU-Konformitätsprüfung besessen. 14. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 20.04.2016 bildete das Amtsgericht H.- B. aus den letzten beiden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen á € 5,-. 15. Am 05.10.2019 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – Datum der Tat war der 23.04.2019 – zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á € 5,-. Der Strafbefehl ist seit dem 16.11.2019 rechtskräftig. Die Vollstreckung ist noch nicht erledigt. 16. Am 10.12.2019, verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á € 5,-. Der Angeklagten hatte am 23.04.2019 seiner Verlobten J. R. M. F. während einer verbalen Auseinandersetzung mit der Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen, wodurch diese eine Schwellung und Hautrötung im Bereich der linken Schläfe erlitten hatte. Der Strafbefehl ist seit dem 28.01.2020 rechtskräftig. Die Vollstreckung ist noch nicht erledigt. 17. Zuletzt wurde der Angeklagte durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom 17.03.2020 wegen bewaffneten bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Angeklagte zwischen November 2018 und Februar 2019 in H.- S. gemeinsam mit sechs Mitangeklagten einen Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieb, zumindest mit 2.030 Gramm Amphetamingemenge, 919 Ecstasy-Tabletten, 7,99 Gramm Kokaingemenge und 103 Gramm Haschisch. Der Angeklagte arbeitete sich dabei vom Bunkerhalter und Läufer zum Kopf der Gruppe hoch. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 02.01.2020 in Untersuchungshaft. Dort versandte er unter Umgehung der im Haftstatut festgesetzten Briefkontrolle Briefe an seine Verlobte. Seine Verlobte adressierte ihre Briefe an den Angeklagten an Mitgefangene, damit die Briefe nicht kontrolliert werden. Auch wurden im Haftraum des Angeklagten zwei Mobiltelefone gefunden, über die er mit seiner Verlobten kommuniziert hatte. Ferner tätowierte sich der Angeklagte in Haft selbst ein Hakenkreuz auf die Brust. Mit Filzstift male er sich dort auch zwei Siegrunen (das Emblem der nationalsozialistischen Schutzstaffel (SS)), die Zahl 88 sowie den Schriftzug „White Pride“ auf den Oberkörper. Zu Beginn seiner Inhaftierung litt der Angeklagte unter körperlichen Entzugssymptomen. Er hatte über zwei Wochen häufig Schweißausbrüche, Wadenkrämpfe und konnte nicht schlafen. Eine medikamentöse Behandlung zur Linderung der Entzugssymptome lehnte er jedoch aus Angst ab, wieder medikamentenabhängig zu werden. In der Haft ist kein Drogenkonsum des Angeklagten festgestellt werden. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Diese werden im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzt durch die Urteile und Beschlüsse der insoweit erkannt habenden Gerichte sowie die den Angeklagten betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.04.2020. Insbesondere lassen sich die Angaben des Angeklagten zu seinem früh eingesetzt habenden, langjährigen und überdies multiplen Betäubungsmittelkonsum zwanglos mit den oben angeführten Erkenntnissen in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten – diese haben nicht zuletzt im Hinblick auf die angeordnete Maßregel Relevanz – zu zweifeln, obwohl die Kammer dem Angeklagten – bezogen auf das unmittelbare Tatgeschehen – in weiten Teilen nicht geglaubt hat. Die Feststellungen werden daneben auch durch die Angaben des Sachverständigen. S4, demgegenüber sich der Angeklagte im Rahmen der Exploration zu seinen persönlichen Verhältnissen ebenfalls wie festgestellt geäußert hat, ergänzt. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Fall 1 a) Vorgeschichte Der zum Tatzeitpunkt 18-jährige L. S., der Nebenkläger und Adhäsionskläger, leidet an Autismus. Er ist infolge dieser Erkrankung schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Im Jahr 2019 kam der Nebenkläger mit der Zeugin Z. E. in einer Liebesbeziehung zusammen. Z. ist die Halbschwester des Angeklagten; beide haben dieselbe Mutter, B. E.. Der Angeklagte erfuhr von der Beziehung. Er war davon zwar nicht begeistert aufgrund des Altersunterschieds zwischen den beiden –Z. war am 02.05.2005 geboren, der Nebenkläger am 21.08.2001 –, nahm die Beziehung aber hin. Z. und der Nebenkläger besuchten den Angeklagten auch einmal in dessen Wohnung. Der Eindruck, den der Angeklagte dabei vom Nebenkläger gewann, war gut. Der Nebenkläger beendete die Beziehung bereits nach kurzer Zeit, indem er sich nicht mehr bei Z. meldete. Gegenüber Z. auszusprechen, dass die Beziehung beendet sei, traute er sich nicht. Denn er befürchtete, sobald Z. vom Beziehungsende erfahren würde, Repressalien des Angeklagten; von dessen krimineller Vorgeschichte wusste er. Nachdem für den Nebenkläger die Beziehung nicht mehr bestand, traf er sich mit einem anderen Mädchen und küsste es. Dabei wurde er von Freundinnen der Z. beobachtet, die dies Z. mitteilten. Jetzt wusste auch sie, dass die Beziehung vorüber war. Sie teilte dies dem Angeklagten mit. Dieser wurde, in der Annahme der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt des Treffens mit dem anderen Mädchen noch mit Z. zusammen gewesen, über das Verhalten des Nebenklägers sehr wütend. Er schickte dem Nebenkläger daraufhin – ca. zwei Wochen vor der Tat – über den Messengerdienst WhatsApp folgende Sprachnachrichten: „Digger, L.ch, du kleine dreckige Fotze, du kleiner Hundesohn! Was denkst du, mit wem du hier fickst Alter, hä? Was denkst du, mit wem du fickst, Digger? Denkst du, du bist King oder was? Denkst du, du bist King mit deinen 187-Hurensohnfotzen oder was, Digger? Isch komm aus ganz anderen Verhältnissen und du wirst sehen, was mit dir passiert. Ich fick deine Fresse kaputt, L.ch, Digger. Du hast große Scheiße gebaut Digger. Du hast richtig große Scheiße gebaut. Das sag ich dir aber nicht am Telefon, ich sag dir jetzt direkt, dass ich dich kleinen Hurensohn ficke. Dass ich dich und deine ganzen Leute ficke. Denk nicht, dass ich, Digger, irgendwie eine Muschi bin, eine Fotze bin oder sonst irgendwas. Digger, ich hau dir meine Eier links und rechts gegen deinen hässlichen, kleinen, dreckigen, verfickten Hurensohnschädel. Hast du das verstanden? Ich ficke dich und ich ficke deine ganzen Leute, die du mitbringst. Ich ficke dich, du Hurensohn. Ich pack dich hinten in mein Kofferraum, isch nimm dich mit und isch buddel disch·ein du Hundesohn." „Glaub nicht, dass du dich irgendwo sicher fühlen kannst L.ch, Digger. Sogar bei deinen Eltern zuhause kannst du dich nicht sicher fühlen, weil ich deine verfickte Tür eintreten werde. Und dann fick ich euch alle weg, Digger. Ich bin ein richtiger Gangster. Keiner, der nur so macht, so wie du, du Opfer, Digger.“ „Du wirst sehen was passiert und jetzt lösch meine Nummer, Digger“ „Ey, du hast meine Schwester verarscht. Ich hab dir gesagt,verarscht du meine kleine Schwester, brech ich dir deine Knochen, du Missgeburt. Du kleine Fotze. Du verarscht sie? Du bist mit meiner kleinen Schwester zusammen und gehst mit irgendwelchen andern Huren weg? Du kleiner Hurensohn. Warte ab, was ich mit deiner Fresse mache, Digger.“ „Kleiner Fotzenbastard. Du Knecht, du Nutte, Digger. Ich fick deine Mutter!“ Der Inhalt der Nachrichten korrespondierte mit dem Tonfall, in dem sie gesprochen wurden: laut, aggressiv und bedrohend. Zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Nachrichten aufnahm und verschickte, stand er unter dem Einfluss von Kokain. Dazu, ob Z. von einem F. – ein Kumpel des Nebenklägers – vergewaltigt wurde und der Nebenkläger dabei anwesend war, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Für die Beweiswürdigung unterstellt die Kammer dies aufgrund eines Antrags der Verteidigung aber. b) Vortatgeschehen Am 08.12.2019, einem Sonntag, hatte sich Z. für den Abend mit zwei Freundinnen, der 15-jährigen Zeugin A. W1 und der 14-jährigen Zeugin M. E.- T., verabredet; gemeinsam wollten sie auf den H. D. gehen, dem größten H. Volksfest. Außerdem hatte Z. mit dem Nebenkläger ein kurzes Treffen vereinbart. Bei dem Treffen sollten Bekleidungsstücke des Nebenklägers an ihn zurückgegeben werden. Diese Bekleidungsstücke waren nach Beziehungsende noch bei Z. in der elterlichen Wohnung verblieben. Am selben Tag besuchte der Angeklagte mit seiner Verlobten, der Zeugin J. R. M. F., und den beiden gemeinsamen Kindern, die Mutter des Angeklagten, die Zeugin B. E., zum gemeinsamen Mittagessen in deren Wohnung. Bevor der Angeklagte zu seiner Mutter in die Wohnung gefahren war, hatte er Cannabis konsumiert, „vier Köpfe“, etwa 0,3 g. In der mütterlichen Wohnung wohnte B. E. mit ihrem Verlobten, dem Zeugen P3, der gemeinsamen 7-jährigen Tochter und ihrer Tochter Z.; der Zeuge P3 ist nicht der Vater von Z.. Gegen 13:00 Uhr traf der Angeklagte samt seiner Familie ein. Zum gemeinsamen Mittagessen gab es Nudeln. Gegen 15 Uhr war das Mittagessen beendet. Anschließend tranken der Zeuge P3 und der Angeklagte jeweils ein Gläschen Amaretto-Likör. Anschließend trank der Angeklagte – von allen unbemerkt – weiter Amaretto. Über einen Zeitraum von knapp 1 ½ h trank er die Amaretto-Flasche, die am Anfang fast komplett gefüllt gewesen war, beinahe leer. Als der Angeklagte und Z. später die Wohnung verließen, war nur noch ein „Pfützchen“ drin. Zu Gunsten der Angeklagten wird unterstellt, dass es sich um eine 0,75 l-Flasche handelte, die Trinkmenge des Angeklagten mithin 0,6 l Amaretto-Likör betrug. Während des Zeitraums, in dem er den Amaretto trank, nahm der Angeklagte auf dem WC auch 1 g Kokain zu sich. Während seines Aufenthalts in der mütterlichen Wohnung erfuhr der Angeklagte davon, dass sich Z. mit dem Nebenkläger treffen wollte. Er entschloss sich, Z. zu dem Treffen zu begleiten. Zu Gunsten des Angeklagten wird unterstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht hatte, den Nebenkläger zu verletzen, sondern diesen bloß wegen dessen Beziehungsuntreue „zur Rede zu stellen.“ Gegen 16:20 Uhr verließen der Angeklagte und Z. die mütterliche Wohnung. Am U-Bahnhof H. Straße trafen sie auf die Zeuginnen W1 und E.- T.. Der Angeklagte kaufte sich im dortigen Kiosk eine 0,5 l-Flasche Desperados, ein Bier mit Tequilageschmack. Gemeinsam bestieg die Gruppe die U-Bahn Richtung B.. Gegen 16:42 Uhr traf die U-Bahn am Bahnhof B. ein. Die Gruppe verließ das Bahnhofsgebäude über den Nordausgang, Richtung K. Straße. Auf dem dortigen Bahnhofsvorplatz halten die Busse. Z. blieb mit den Zeuginnen W. und E.- T. vor diesem Ausgang stehen. Der Angeklagte entfernte sich von den Dreien und überquerte die K. Straße. Dort blieb er stehen. Er hatte nun den gesamten Busbahnhof im Blick. Z. und der Nebenkläger hatten vorab den Bahnhof B. als Treffpunkt sowie die Uhrzeit ausgemacht. Der Nebenkläger war mit dem Bus auf dem Weg zum Bahnhof. Kurz bevor der Bus dort hielt, hatte er Z. angerufen, die ihm ihren Standort mitgeteilt hatte. c) Tatgeschehen Der Nebenkläger stieg aus dem Bus, sah Z. und ging auf sie zu. Z. kam ihm entgegen. Als sie sich trafen, standen sie etwa 10 m von den Zeuginnen W1 und E.- T. entfernt. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Nebenkläger nicht, dass der Angeklagte sich in unmittelbarer Entfernung befand. Z. übergab dem Nebenkläger eine Plastiktüte, in der sich eine Jacke und ein Pullover des Nebenklägers befanden. Der Angeklagte, der etwa 10 m von Z. und dem Nebenkläger entfernt stand, entschloss sich nun, den Nebenkläger zu verprügeln. Dies sollte Strafe dafür sein, dass der Nebenkläger seine Schwester „betrogen“ hatte. In der Hand hielt der Angeklagte die Desperados-Flasche, aus der er bereits 0,4 l getrunken hatte. Er lief auf Z. und den Nebenkläger zu. Z. bemerkte dies und sagte zum Nebenkläger: „Mein Bruder, mein Bruder.“ Der Nebenkläger sah nun den Angeklagten auf ihn zulaufen. Aufgrund der vorangegangenen Drohungen per WhatsApp befürchtete er, vom Angeklagten geschlagen zu werden, und rannte deshalb weg; die Plastiktüte behielt er dabei in der Hand. Er lief Richtung Westen und dabei einmal quer über die K. Straße hinüber. Der Angeklagte folgte ihm. Nachdem der Nebenkläger die Straße überquert hatte, war er körperlich zu erschöpft, um weiterzulaufen. Nachdem der Angeklagte zu ihm aufgeschlossen hatte, sagte der Nebenkläger, er habe nichts gemacht. Der Angeklagte entgegnete zwar, er wolle nur reden, schlug dann aber sofort dem Nebenkläger mit der Faust gezielt gegen die linke Schläfe, mindestens einmal. Anschließend griff er den Nebenkläger an der Oberbekleidung, drückte ihn Richtung Boden und rammte ihm mindestens zwei Mal das Knie wuchtig ins Gesicht. Er traf dabei den Kopf im Bereich des linken Auges/der linken Hälfte der Stirn. Dem Angeklagten war trotz seiner Verfasstheit klar, dass die Kniestöße gegen den Kopf – einer besonders sensiblen Körperregion – aufgrund ihrer Wucht geeignet waren, erhebliche und unter Umständen sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Der Schlag und die beiden Kniestöße verursachten beim Nebenkläger Schmerzen. Anschließend entschloss sich der Angeklagte spontan, die Umhängetasche des Nebenklägers an sich zu nehmen, nötigenfalls mit Gewalt. Er nahm an, dass die Tasche zumindest ein Portmonee mit Geld enthielt. Die Tasche samt Inhalt wollte er für sich verwenden. In Verfolgung dieses Tatplans forderte er den Nebenkläger auf, ihm die Tasche zu geben. Als dieser das nicht sofort tat, ergriff der Angeklagte – forthin mit dem Willen die Tasche an sich zu nehmen – mit der einen Hand den Taschenriemen und riss kraftvoll an diesem, um die Tasche vom Körper des Nebenklägers wegzureißen. Da der Nebenkläger die Umhängetasche jedoch quer über den Oberkörper gehängt trug, gelang es dem Angeklagten nicht, schon durch das erste Reißen die Tasche vom Körper des Nebenklägers zu entfernen. Der Angeklagte riss deshalb weiter kraftvoll am Gurt der Umhängetasche, wodurch der Körper des Nebenklägers mehrfach hin- und hergeschleudert wurde. Durch das wuchtige Reißen glitt der Gurt letztendlich über den Kopf des Nebenklägers, sodass der Angeklagte wie von ihm gewünscht die Tasche in der Hand hielt (Inhalt der Tasche: Powerbank mit Ladekabel, Ladekabel fürs iPhone, Portmonee mit € 20,- Bargeld sowie ein 1-Dollar-Schein; Zigarettentabak der Marke Pepe zum Selbstdrehen nebst Filter und Papier; gelbes Feuerzeug; Wert der Tasche samt Inhalt: etwa € 100,-). Der Angeklagte befürchtete jetzt jedoch, dass der Nebenkläger versuchen könnte, den Besitz an der Tasche nicht so einfach endgültig aufzugeben. Deshalb schlug er die Desperados-Glasflasche, die er forthin in der einen Hand gehalten hatte, kraftvoll gegen den Kopf des Nebenklägers, um diesen zu verletzen und so etwaigen weiteren Widerstand des Nebenklägers von vornherein auszuschalten und sich die Beute endgültig zu sichern. Er hielt dabei die Flasche am Flaschenhals und ließ die Kante des Flaschenbodens auf der Stirn des Nebenklägers aufprallen, und zwar mit einer derartigen Wucht, dass die Flasche zerbarst. Dem Nebenkläger wurde dadurch schwarz vor Augen. Er torkelte weg. Dem Angeklagten war trotz seiner Verfasstheit und ungeachtet der Spontaneität der Tat klar, dass ein solcher Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf – einer besonders sensiblen Körperregion – geeignet war, erhebliche und unter Umständen sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Dies nahm er billigend in Kauf. Der Angeklagte warf dem Nebenkläger noch ein „Verpiss dich!“ hinterher. Anschließend drehte er sich um, hängte sich die soeben geraubte Tasche um den Hals und ging Richtung Bahnhofseingang zurück. d) Nachtatgeschehen Dort traf der Angeklagte erst auf Z., dann auf die Zeuginnen W1 und E.- T., die das Ganze aus gewisser Entfernung erst mitverfolgt hatten, dann aber weggelaufen waren. Die vier gingen ins Bahnhofsgebäude hinein. Die Hand des Angeklagten blutete. Denn er hatte sich an Scherben der zerborstenen Flasche geschnitten. Der Angeklagte und Z. stiegen in die nächste U-Bahn ein. Die Zeuginnen W1 und E.- T. gingen noch einmal zum Tatort zurück und betrachteten das Eintreffen der Rettungskräfte aus der Entfernung, entfernten sich dann aber auch. Der Nebenkläger, der durch den Schlag mit der Flasche nicht nur starke Schmerzen, sondern auch zahlreiche oberflächliche Wunden am Kopf erlitten hatte, die sogleich stark zu bluten begonnen hatten, torkelte durch den Schlag benommen am Tatort herum. Die Zeugin K3, eine Passantin, die zufällig am Tatort war, nahm sich seiner an und alarmierte einen Rettungswagen, der wenig später samt der Polizei kam. Trotz einer sofort eingeleiteten Fahndung nach dem Täter, konnte der Angeklagte entkommen. Der Nebenkläger wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und dort ambulant versorgt. Durch den Schlag mit der Flasche hatte er eine ca. 10 cm lange Schnittwunde mittig am Haaransatz sowie weitere Schnittwunden (0,5 bis 2 cm lang) auf der linkeren oberen Gesichtshälfte erlitten, die teilweise genäht wurden. Auch hatte er oberhalb der linken Augenbraue einen Bluterguss, hervorgerufen entweder durch einen der Kniestöße oder den Schlag mit der Flasche. Noch am selben Abend konnte er nach Hause entlassen werden. Der Nebenkläger, der vor der Tat „eigentlich nie“ Kopfschmerzen hatte, hat solche seitdem regelmäßig. Auch wenn deren Häufigkeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits nachgelassen hatte, hat er forthin stechende Kopfschmerzen mindestens noch einmal pro Woche. Schwindel und Übelkeit sind weitere körperliche Folgen der Tat, deren Häufigkeit jedoch auch bereits abgenommen hat. In weitere ärztliche Behandlung hat er sich deswegen nicht begeben. Die Narben im Gesicht empfindet er nach eigenem Bekunden als „scheiße“ aussehend. Auch psychisch leidet der Nebenkläger forthin unter der Tat. Er hat seitdem weniger Vertrauen zu Menschen und ist vorsichtiger geworden. Er hat Angst, wenn er rausgeht und Personen sieht, die ihm „komisch“ vorkommen. Das Stadtviertel, in dem der Angeklagte vor seiner Verhaftung wohnte, sucht er nicht mehr auf. Er träumt manchmal von der Tat und wacht dann auf. Er werde sich deshalb in Therapie begeben. e) Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Während der vorbezeichneten Tat stand der Angeklagte unter dem Einfluss der von ihm konsumierten Betäubungsmittel und unter der Wirkung getrunkenen Alkohols (s. o.). Aufgrund der dadurch bewirkten Enthemmung in Kombination mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung war er nicht sicher ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Anhaltspunkte für einen etwaigen Ausschluss derselben fanden sich angesichts der relativen Leistungsfähigkeit des Angeklagten während des Tatgeschehens indes nicht. 2. Weiterer Verfahrensgang und Fall 2 Gegen den Angeklagten, den der Nebenkläger der Polizei als Täter benannt hatte, erließ das Amtsgericht H. am 12.12.2019 Haftbefehl. Nach Fahndung wurde er am 02.01.2020, als er gemeinsam mit seiner Verlobten die gemeinsame Wohnung L. K. verließ, durch Zielfahnder des LKA außerhalb des Gebäudes vorläufig festgenommen. Dabei hatte er eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole (Fabrikat: ZORAKI; Modell: M 906; Kaliber: 9 mm P.A. Knall; Waffennummer: 002494) in der Manteltasche. Eingeführt in die Waffe war ein mit 4 Knallpatronen (Kaliber: 9 mm P.A. Knall) befülltes Magazin. Waffe und Patronen waren funktionstüchtig; letztere hätten auch aus ersterer verfeuert werden können. Über eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis hierfür verfügte der Angeklagte – wie er auch wusste – nicht. III. Grundlage der Feststellungen Zu den Feststellungen ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und im Ergebnis einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise gelangt. 1. Fall 1 a) Einlassung des Angeklagten Das Einlassungsverhalten des Angeklagten war dadurch gekennzeichnet, dass er sukzessiv immer nur das eingeräumt hat, was in dem jeweiligen Verfahrensstadium aufgrund der Beweislage einfach nicht mehr zu leugnen war. Seine erste Einlassung hat er zwei Mal modifiziert, indem er jeweils zusätzliches strafbares Verhalten zugegeben hat. aa) Inhalt der Einlassung Die Entwicklung der Einlassung lässt sich im Wesentlichen wie folgt sinngemäß zusammenfassen: Im Haftprüfungstermin hat er angegeben, der Nebenkläger habe ihn zuerst mit einem Totschläger geschlagen; er habe dies mit den Händen abwehren wollen, wobei der Nebenkläger dann wohl in die Bierflasche, welche er in der Hand gehalten habe, hineingelaufen sei. Die Umhängetasche des Nebenklägers habe er nicht geklaut. Nachdem am 1. Hauptverhandlungstag ein Video in Augenschein genommen worden war, auf dem der Angeklagte nach der Tat mit einer Umhängetasche um den Hals zu sehen war, hat er sich am 2. Hauptverhandlungstag im Wesentlichen wie im Haftprüfungstermin eingelassen, allerdings eingeräumt, dass er die Umhängetasche des Nebenklägers doch an sich genommen habe. Er habe diese aber nicht entrissen, sondern erst nach dem Geschehen auf dem Boden liegen sehen und dann aufgehoben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden Mobiltelefone und Briefe beschlagnahmt. Aus diesen ergab sich, dass der Totschlägereinsatz durch den Nebenkläger eine bloße Erfindung des Angeklagten war. Der Angeklagte hatte aus der Untersuchungshaft hinaus versucht, die Zeuginnen W1 und E.- T. zu beeinflussen, diese Geschichte gegenüber dem Gericht zu bestätigen. Daraufhin modifizierte der Angeklagte am 10. Hauptverhandlungstag seine Einlassung wie folgt: Er räumte ein, dass es keinen Totschläger gegeben habe. Der Nebenkläger habe ihn bloß geschubst; beim Zurückschubsen durch ihn sei der Nebenkläger irgendwie in seine Bierflasche hineingelaufen. Dass er die Tasche des Nebenklägers aber nur vom Boden aufgehoben habe, stimme aber. (1) Einlassung im Haftprüfungstermin Im Haftprüfungstermin – das entsprechende Protokoll wurde verlesen – hat der Angeklagte angegeben, mit seiner Familie bei seiner Mutter zu Besuch gewesen zu sein. Seine Schwester habe ihn gebeten, zum Treffen mit dem Nebenkläger mitzukommen. Dies habe er getan. Er habe abseits gestanden, als der Nebenkläger angekommen und sich vorne am U-Bahnhof mit seiner Schwester unterhalten habe. Als der Nebenkläger einen Schlagstock hervorgeholt und ausgefahren habe, habe er Angst um seine Schwester bekommen und sei auf beide zugelaufen. Der Nebenkläger sei weggelaufen, er – der Angeklagte – hinterher und habe dem Nebenkläger gesagt, er solle bitte stehen bleiben; ihm werde nichts passieren. Als er den Nebenkläger erreicht habe, habe dieser sich umgedreht und ihn mit dem Totschläger auf Unterarm und Hand – beide habe er schützend hochgehalten – geschlagen. In einer „Abwehrbewegung“ habe er ihn dann wohl mit der Flasche „unbewusst“ auf dem Kopf geschlagen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, die Flasche noch in der Hand gehalten zu haben. Er habe den Nebenkläger weder festgehalten, getreten oder beleidigt noch ihm die Tasche geklaut. Nach dem Zerplatzen der Flasche habe der Nebenkläger „Aua“ gesagt und sei weggelaufen. Er – der Angeklagte – bat ihn zu warten, um einen Krankenwagen zu rufen. Durch den Schlag mit dem Totschläger sei bei ihm ein schmerzendes Hämatom entstanden. (2) Einlassung am 2. Hauptverhandlungstag Am 1. Hauptverhandlungstag wurde durch den Verteidiger eine Einlassung angekündigt, die aber nicht an diesem Tag erfolgen sollte. Daraufhin wurden am 1. Hauptverhandlungstag u. a. noch Videos der Überwachungskameras aus dem U-/S-Bahnhof B. in Augenschein genommen. Die Kameras zeigen die Bahnhofshalle. Es ist zu sehen, wie der Angeklagte und die Zeuginnen Z. E., W1 und E.- T. um 16:42 Uhr vom Bahnsteig kommend die Bahnhofshalle Richtung Ausgang durchqueren und dann das Bahnhofsgebäude verlassen. Um 16:55 Uhr läuft dieselbe vierköpfige Gruppe aufgeregt und gestikulierend wieder in das Bahnhofsgebäude hinein, der Angeklagte mit blutender Hand. Nun ist auch zu sehen, dass der Angeklagte eine Umhängetasche um den Hals trägt. Bei der Ankunft am Bahnhof 13 Minuten zuvor hatte ihm noch nichts um den Hals gehangen. Am 2. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: Über seinen Verteidiger ließ er Folgendes zur Vorgeschichte erklären: Er sei Urheber der WhatsApp-Sprachnachrichten an den Nebenkläger gewesen; zu dem Zeitpunkt habe er unter Kokaineinfluss gestanden. Heute seien ihm diese Nachrichten „hochgradig peinlich.“ Er sei mit der Beziehung seiner Schwester Z. zum Nebenkläger wegen des Altersunterschiedes grundsätzlich nicht einverstanden gewesen. Auch sei es eine „sexuelle Beziehung“ gewesen und die erste „sexuelle Aktivität“ habe vor dem 14. Lebensjahr der Schwester stattgefunden. Z. sei vom Nebenkläger „nicht gut behandelt“ worden während der Beziehung. Sie sei zumindest einmal geschlagen und mehrfach betrogen worden. Der Nebenkläger habe nach dem Beziehungsende auch „extrem schlecht“ über Z. gesprochen. Auch sei Z. vergewaltigt worden, zwar nicht vom Nebenkläger, aber dieser sei „zu dem Zeitpunkt im Raum zugegen“ gewesen. Die Familie berate gerade, ob das angezeigt werden solle. Aus all diesen Gründen sei der Angeklagte wütend gewesen. Zum Vorfall selbst ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger erklären: Vor dem Treffen habe er Alkohol und Kokain konsumiert. Er sei auf Bitten seiner Schwester Z. zum Treffen, bei dem Gegenstände übergeben werden sollten, mitgekommen. Er habe sich im Hintergrund gehalten. Als er in der Hand des Nebenklägers einen Schlagstock gesehen habe, sei er schnellen Schrittes dorthin marschiert. Denn er habe dies als Bedrohungssituation empfunden. Z. habe sich entfernt, er dem Nebenkläger gesagt, dieser solle stehenbleiben, er wolle mit ihm reden. Er habe dem Nebenkläger nur deutlich sagen wollen, was er von all dem halte, was er über ihn gehört habe. Er sei wegen der Vorgeschichte wütend auf den Nebenkläger gewesen. Der Nebenkläger sei aber weggegangen, der Angeklagte ihm hinterher. Als der Nebenkläger stehen geblieben sei, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, „wo von beiden Seiten körperlich agiert wurde“, auch Einwirkungen des Angeklagten auf den Nebenkläger. Er habe die Glasfalsche in der Hand gehabt. Diese sei auch auf dem Kopf des Nebenklägers zersprungen. Es habe aber „keinen bewussten Schlag mit der Glasflasche gegeben.“ Die Tasche des Nebenklägers habe er nach der Auseinandersetzung an sich genommen, wobei es ihm zu keinem Zeitpunkt um diese gegangen sei. Er habe keine Erinnerung daran, dass er sie dem Nebenkläger vom Körper genommen habe. Der Angeklagte sei bereit, eine Entschädigungsleistung an den Nebenkläger zu erbringen und sich bei diesem zu entschuldigen. Der Angeklagte hat sich auf Nachfrage diese Erklärung seines Verteidigers zu Eigen gemacht und anschließend Nachfragen des Gerichts zum Vorfall selbst persönlich beantwortet: Er sei am Tattag ab etwa 13 Uhr in der Wohnung seiner Mutter mit deren und seiner Familie zum Mittagessen gewesen. Es habe ein Nudelgericht gegeben. Nach dem Essen habe es Amaretto gegeben. Zwischen 15 Uhr und dem Verlassen der Wohnung habe er Amaretto getrunken, „mehr als 0,5 Liter vielleicht.“ Währenddessen habe er auch 0,6 bis 1 g Kokain zu sich genommen, und zwar heimlich auf der Toilette. In der Wohnung habe er von dem geplanten Treffen zwischen dem Nebenkläger und seiner Schwester Z. zwecks „Klamottenaustauschs“ erfahren. Da diese Angst vor dem Nebenkläger gehabt habe – sie fühlte sich von diesem bedroht, sei einmal von ihm geschlagen worden –, sei er – der Angeklagte – auf Bitten Z.s mit zu dem Treffen gekommen. Auf dem Bahnhofsvorplatz angekommen habe er sich abseits gestellt. Der Nebenkläger sei mit dem Bus angekommen, Z. habe ihm eine Tüte übergeben. Wenig später habe der Nebenkläger einen Schlagstock gezogen, worauf Z. „hilfesuchend“ zu ihm – dem Angeklagten – geguckt habe. Er sei hin zu den beiden, L. habe das bemerkt und die Flucht ergriffen. Daraufhin sei er – der Angeklagte – dem Nebenkläger hinterher. Er habe ihn „zur Rede stellen wollen“, nicht um diesem Gewalt anzutun oder die Tasche wegzunehmen. Er habe ihn hinterhergerufen, er möge stehenbleiben, er werde nichts machen. Warum gebe er – der Nebenkläger – die Kopfhörer nicht zurück? Der Nebenkläger habe sich dann plötzlich umgedreht und mit dem Schlagstock drei bis vier Mal auf Arm und Handgelenk des Angeklagten eingehauen. Er habe Arme und Füße hochgerissen, um sich selbst zu verteidigen. Er habe den Nebenkläger von sich wegdrücken wollen. Er schätze, dass dabei die Flasche am Kopf des Nebenklägers zersprungen sei. Er habe den Nebenkläger weder geschlagen noch getreten. Er wisse nicht, wie es passiert sei, aber die Tasche des Nebenklägers habe danach auf dem Boden gelegen. Vielleicht sei sie vom Arm des Nebenklägers gerutscht, als dieser sich gebückt habe, um ihn – den Angeklagten – zu schlagen? Er könne sich nicht erklären, was in ihn gefahren sei, aber er habe die Tasche aufgehoben und sei damit weggelaufen. Die Tasche sei erst bei Z. zu Hause aufbewahrt worden. Er habe sich mit der Flasche an der Hand geschnitten. Sein Arm sei durch den Schlagstockeinsatz am Anfang schwarz-lila geschwollen gewesen. Zusammenfassend gesagt, sei alles aus dem Ruder gelaufen und es tue ihm leid, wie es passiert sei. Auf Nachfrage des Gerichts, warum er bei der Haftprüfung noch angegeben habe, die Tasche des Nebenklägers nicht geklaut zu haben, hat er geantwortet, die Tasche habe ja auf dem Boden gelegen und das sei für ihn kein Entwenden. Auch habe er sich nicht selbst belasten wollen. Auf Vorhalt aus dem Haftprüfungsprotokoll fiel dem Angeklagten auch wieder ein, dass er einen Krankenwagen für den Nebenkläger habe rufen wollen, dies dann aber nicht getan habe. Zur Vorgeschichte gab der Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts an, seine Schwester Z. und der Nebenkläger hätten ihn einmal zu Hause besucht. Sein Eindruck vom Nebenkläger sei damals sehr gut gewesen. Dass der Nebenkläger bereits volljährig gewesen sei, habe er hingenommen. Erst nach Ende der Beziehung habe sich Z. ihm anvertraut. Kurz bevor er die WhatsApp-Sprachnachrichten an den Nebenkläger geschickt habe, habe sie ihn angerufen und berichtet, vom Nebenkläger betrogen sein zu worden und einmal geschlagen worden zu sein „wegen Alkoholkonsums schätze“ er. Er habe zu den Umständen nicht näher nachgefragt, sondern ihr geraten, mit „Mama“ zu reden. Zwei bis drei Tage vor Silvester 2019 – also nach der Tat – habe er Z. in deren Kinderzimmer angesprochen was sei. Denn sie habe sich verändert, weniger gelacht und sei zurückgezogen gewesen. Unter Tränen habe sie ihm erzählt, dass sie, nachdem sie mit dem Nebenkläger feiern gewesen seien, gemeinsam zu einem Freund des Nebenklägers namens F. gefahren seien, der in E. in einem Asylheim gelebt habe. Dort hätten sie übernachten wollen. Dieser F. habe sich nachts an ihr vergriffen. Der Nebenkläger habe das mitbekommen, aber nichts unternommen, sondern sei in das Badezimmer gegangen. Auf seinen Rat hin habe sie dann Anzeige erstattet. Auf Vorhalt, dass in der vom Angeklagten als richtig bestätigten Erklärung des Verteidigers gesagt wurde, es werde noch überlegt, ob Anzeige erstattet werde, hat der Angeklagte geantwortet, er wisse es nicht; sein letzter Stand sei gewesen, dass sie zur Polizei gegangen sei. (3) Einlassung am 10. Hauptverhandlungstag Im Laufe der weiteren Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der behauptete Totschlägereinsatz durch den Nebenkläger eine Erfindung war. Der Angeklagte hatte aus der Untersuchungshaft hinaus versucht, über seine Verlobte und die Schwester Z. die Zeuginnen W1 und E.- T. zu einer entsprechenden Falschaussage anzustiften, alles mit dem Ziel, strafrechtlich nicht belangt zu werden. Dies alles war herausgekommen, nachdem entsprechende Kommunikation gefunden worden war auf Mobiltelefonen (u. a. das der Z. E.) sowie in Briefen, die sich Angeklagter und seine Verlobte unter Umgehung des Haftstatuts geschrieben hatten. Am 10. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er möchte sich entschuldigen, dass er Sachen gesagt habe, die nicht ganz der Wahrheit entsprächen. Es stimme soweit, was er gesagt habe, nur, dass L. halt keinen Schlagstock gezogen habe; einen solchen habe es nicht gegeben. Es sei nur eine Schubserei gewesen. Nachdem Z. dem Nebenkläger was übergeben habe, habe sie zu ihm geguckt. Das sei für ihn der Anlass gewesen, etwas stimme nicht und er solle dazukommen. Als großer Bruder merke er, wenn etwas nicht stimme. Der Nebenkläger sei weggerannt, er hinterher, weil er den Nebenkläger „zur Rede stellen wollte.“ Er habe gedacht, wenn der Nebenkläger nichts zu verbergen habe, müsse er nicht wegrennen. Der Nebenkläger habe sich umgedreht, die Hände in Abwehrhaltung nach vorne gedrückt, vielleicht auch nur, um seinen – den Angeklagten – Lauf aufzuhalten. Er sei im Brust- und Schulterbereich dagegen gelaufen. Dann habe er den Nebenkläger gegen Brust- und Schulterbereich zurückgeschubst, dann wieder ein Schubser vom Nebenkläger. Anschließend habe der Angeklagte mit der Flasche in der Hand den Nebenkläger am Kopf weggeschubst und dabei die Flasche an dessen Kopf zerstoßen. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Er wisse immer noch nicht, wie die Tasche auf den Boden gekommen sei. Wie er sich die Verletzungen an seinem Arm, die er in den ersten beiden Einlassungen als durch den Totschläger hervorgerufen dargestellt habe, zugezogen habe, wisse er nicht. Vielleicht vom Schubsen oder vom irgendwo Gegenstoßen an dem Tag? Er sei ja betrunken gewesen und kriege überhaupt leicht blaue Flecken. Selbst zugefügt habe er sich die aber nicht. Er sei nicht rechtsradikal. Das eintätowierte Hakenkreuz sei vielmehr eine Hommage an den Spielfilm „American History X“. Denn seine Verlobte sei ein Fan des Hauptdarstellers. Im späteren Prozessverlauf ergänzte er auf Nachfrage, dass er am Tatmorgen 0,3 g Cannabis, „vier Köpfe“, konsumiert habe. So was sei für ihn wie für andere Leute Zigaretten rauchen. bb) Würdigung der Einlassung Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit er den äußeren Lebenssachverhalt einräumt, also am 08.12.2019 mit seiner Schwester Z. zum Bahnhof B. gekommen zu sein, wobei es dort zwischen ihm und dem Nebenkläger zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. In dieser habe er dem Nebenkläger eine Glasflasche auf dem Kopf zerschlagen. Auch habe er die Tasche des Nebenklägers an sich genommen (wobei die vom Gericht festgestellten Umstände der Wegnahme sich von dem vom Angeklagten Eingeräumten unterscheiden). Hieran besteht aufgrund der nachfolgend unter III. 1. b) aufgeführten Beweismittel kein Zweifel. Soweit der Angeklagte im Übrigen bestreitet, den Nebenkläger geschlagen und getreten zu haben und dessen Umhängetasche gewaltsam entrissen zu haben, so ist dieser Teil der Einlassung schon für sich genommen unglaubhaft, widersprüchlich und voller Ungereimtheiten. Es ist eine Schutzbehauptung. Ein erstes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieses Teils der Einlassung ist das wechselnde Einlassungsverhalten während des gesamten Strafverfahrens (vgl. die Darstellung unter III. 1. a) aa) ). Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, juris-Tz. 23). Noch einmal in einem Satz zusammengefasst hat sich der Angeklagte anfangs eingelassen, nichts Strafbares getan zu haben, sondern sich nur gegen den Totschläger des Nebenklägers verteidigt zu haben (Einlassung im Haftprüfungstermin), am 2. Hauptverhandlungstag darauf beharrt, sich doch nur gegen den Totschläger gewehrt zu haben und eingeräumt, bloß nach Abschluss der Auseinandersetzung die auf dem Boden liegende Umhängetasche an sich genommen zu haben, um zuletzt am 10. Hauptverhandlungstag einzuräumen, den Totschläger erfunden, aber vom Nebenkläger zuerst geschubst, erst dann die Flasche gegen den Nebenkläger eingesetzt und erst nach Abschluss der Auseinandersetzung die auf dem Boden liegende Umhängetasche mitgenommen zu haben. Dieses wechselnde Einlassungsverhalten ist aber auch nicht mehr als ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte mindestens einmal vor Gericht gelogen hat (entweder es gab den Totschläger oder nicht – beides ist nicht möglich), zieht die Kammer nicht den Schluss, dass auch die letzte Einlassung nicht der Wahrheit entspricht. Denn auch ein unschuldiger Angeklagter kann meinen, seine Lage durch falsche – selbst ihn zu Unrecht belastende – Angaben verbessern zu können, also die Flucht in der Lüge suchen. Ein solches Verhalten lässt regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, was sich wirklich ereignet hat (BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 308/07, juris-Tz. 9). Das Einlassungsverhalten war aber nicht bloß wechselnd, sondern nach Überzeugung der Kammer auch taktisch motiviert. Es wurde immer nur das eingeräumt, was aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses kaum mehr geleugnet werden konnte. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, juris-Tz. 23). Dies ist aber ebenfalls nicht mehr als ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung. Allerdings weist auch die letzte Einlassung forthin Ungereimtheiten auf. Der Angeklagte konnte auch auf Nachfrage des Gerichts keinen nachvollziehbaren Anlass benennen, warum er auf Z. und den Nebenkläger zugelaufen ist. Ein Verhalten der beiden, das nach außen hin auf eine Konfliktsituation hätte hindeuten können, hat er nicht geschildert. Er hat vielmehr angegeben, dass beide sich erst unterhalten und Z. dem Nebenkläger dann eine Tüte übergeben habe. Allein aus dem Blick der Schwester – den er aber auch nicht näher beschreiben konnte – will er geschlossen habe, dass etwas nicht stimme. Auch für das anschließende Dem-Nebenkläger-Hinterherrennen gab es keinen vernünftigen Grund. Denn der Nebenkläger hatte sich sofort von Z. entfernt, nachdem er den Angeklagten bemerkt hatte. Der Angeklagte hatte also sein angebliches Ziel, Z. vor dem Nebenkläger zu schützen, erreicht. Sein weiteres Ziel, den Nebenkläger „zur Rede stellen“ zu wollen, war ebenfalls gescheitert. Denn der Nebenkläger war nicht bloß weggegangen, sondern vor dem Angeklagten weggerannt. Dadurch hat der Nebenkläger dem Angeklagten nonverbal mehr als deutlich gemacht, mit diesem nicht nur nicht reden zu wollen, sondern überhaupt nicht in dessen Nähe kommen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer die vom Angeklagten benannte Motivlage „Hinrennen, um die Schwester zu schützen; dem Nebenkläger hinterherrennen, um diesen zu Rede zu stellen“ als eine Schutzbehauptung. In der Gesamtschau mit den weiteren Beweismitteln (siehe III. 1. b) ) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er zu dem Nebenkläger hin- und diesem anschließend hinterherlief, bereits allein den Willen hatte, diesen zu schlagen. Die letzte Einlassung des Angeklagten zur Art und Weise seiner Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger bietet auch keine Erklärung, wie die Umhängetasche des Nebenklägers angeblich auf den Boden gefallen sein soll. Anhand der Schilderung des Angeklagten – gegenseitiges Schubsen; zuletzt ein Schubser des Angeklagten mit der Glasflasche gegen den Kopf des Nebenklägers, wo diese zerbarst – vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, wie die Umhängetasche des Nebenklägers auf den Boden gefallen sein soll. Dass die Umhängetasche auf dem Boden gelegen haben soll, wertet die Kammer erneut als Schutzbehauptung. Ebenfalls in der Gesamtschau mit den weiteren Beweismitteln (siehe III. 1. b) ) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Umhängetasche dem Nebenkläger gewaltsam entrissen hat. Zuletzt sind Raubdelikte dem Angeklagten angesichts seiner Vorverurteilungen auch nicht wesensfremd, wobei es darauf für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht angekommen ist. b) Beweiswürdigung aa) Vorgeschichte; Vor- und Nachtatgeschehen (1) Vorgeschichte Die Feststellungen zum Vorgeschichte, nämlich dem Verhältnis des Nebenklägers zu Z. E., beruhen ergänzend zu den Angaben des Angeklagten auf der glaubhaften Aussage des Nebenklägers. Dieser hat ausgesagt, er sei mit ihr befreundet gewesen. Da sei auch „mal was“ gewesen; sie hätten was miteinander gehabt. Küssen und auch Sex. Soweit er wisse, „nur wo sie 14“ gewesen sei. Ihr Alter habe Z. ihm gesagt. 2 Wochen sei er mit ihr zusammen gewesen und dann habe er nichts mehr für sie empfinden können, habe ihr aber weiterhin geschrieben, weil er Angst gehabt habe, wenn er sage, er möchte nicht mehr, dass dann der Angeklagte komme. Aus seiner Sicht sei für ihn nichts mehr gewesen. Und es stimme, dass er was mit „ner anderen Frau“ gehabt habe. Er habe mit Z. mal bei F. übernachtet; der wohne aber in keinem Asylheim. F. habe gedacht, mit Z. „was haben“ zu können. Er sei sauer geworden, als er – der Nebenkläger –F. gesagt habe, dass das nicht gehe, habe sich aber beruhigt und sei schlafen gegangen. Er und Z. seien auch Schlafen gegangen. Er habe nicht mitbekommen, dass F. Z. berührt habe. Geschlagen habe er Z. auch nie. Die Drohnachrichten des Angeklagten an den Nebenkläger wurden abgespielt. (2) Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen – angefangen vom Eintreffen der Gruppe um den Angeklagten am Bahnhof B. bis zu dem Zeitpunkt als der Nebenkläger die Flucht vor dem Angeklagten ergriff und dieser jenem nachsetzte – stützt die Kammer ergänzend zu den Angaben des Angeklagten insbesondere auf die Aussagen des Nebenklägers, der Zeuginnen W1 und E.- T., die Aufzeichnungen der Überwachungskameras am Bahnhof und den Inhalt des WhatsApp-Chats zwischen dem Nebenkläger und Z. von diesem Tag. Aus all diesen Beweismitteln ergibt sich übereinstimmig der unter II. festgestellte Geschehensablauf. Der Nebenkläger hat ausgesagt, sich über Handy für diesen Tag mit Z. E. am Bahnhof Bahnhof B. verabredet zu haben, damit sie ihm noch Klamotten gebe, die noch bei dieser gewesen seien. Er sei mit dem Bus am Bahnhof B. angekommen, zu Z. gegangen, die ihm eine Plastikeinkaufstüte gegeben habe, in der eine Jacke und ein Pullover von ihm gewesen seien. Er habe ihr nichts übergeben. Sie habe ihm zwar mal Kopfhörer der Marke „Airpods“ gegeben. Die habe er aber verloren. Nach der Übergabe habe Z. „Mein Bruder, mein Bruder“ gesagt. Er habe sich umgedreht, den Angeklagten gesehen und sei sofort geflüchtet. Die Zeugin E.- T. hat ausgesagt, sie, Z. und die Zeugin W1 hätten zum Dom fahren wollen. Vorher habe sich Z. noch mit dem Nebenkläger am Bahnhof B. treffen wollen. Auf der U-Bahnfahrt dahin sei auch der Angeklagte dabei gewesen. Am Bahnhof seien sie zur Bushaltestelle gegangen. Der Angeklagte sei irgendwann nicht mehr bei ihnen gewesen. Der Nebenkläger sei aus dem Bus gestiegen. Z. sei auf ihn zugegangen und beide hätten zusammengestanden. Sie – die Zeugin E.- T. – und die Zeugin W1 hätten ein wenig abseitsgestanden. Dann sei der Angeklagte dazwischengegangen, der Nebenkläger weggerannt, der Angeklagte hinterher. Dass die Übergabe von Klamotten Zweck des Treffens gewesen sein soll und solche auch übergeben worden sein sollen, wusste die Zeugin E.- T. auch auf Vorhalt nicht. Die Zeugin W1 hat bekundet, sie hätte mit Z. und der Zeugin E.- T. an dem Tag auf den Dom fahren wollen. Am U-Bahnhof H. Straße habe man sich getroffen; dort sei auch der Angeklagte dabei gewesen. Man sei erst zum Bahnhof B. gefahren, weil Z. „mit ihrem Ex noch was klären wollte.“ Dort habe man auf ihn gewartet; der Angeklagte auf der anderen Straßenseite. Als der Nebenkläger aus dem Bus ausgestiegen sei, sei Z. auf ihn zugegangen. Sie – die Zeugin W. – und die Zeugin E.- T. hätten dadurch ein wenig abseitsgestanden. Z. und der Nebenkläger hätten zusammengestanden. Dann sei der Angeklagte „angejoggt“ gekommen und der Nebenkläger sei daraufhin direkt weggelaufen, der Angeklagte ihm hinterher. Auch die Zeugin K3 – eine Passantin, die zur Tatzeit zufällig am Bahnhof B. war, aber keinen aus der Gruppe kannte – hat bekundet, dass ein junger Mann schnell an ihr vorbeigerannt sei und ein zweiter hinterher. Zuletzt ist auf den Videos der Überwachungskameras, welche die Bahnhofshalle des U-/S-Bahnhof B.s filmen, zu sehen wie der Angeklagte und die Zeuginnen Z. E., W1 und E.- T. um 16:42 Uhr vom Bahnsteig kommend die Bahnhofshalle Richtung Ausgang durchqueren und dann das Bahnhofsgebäude verlassen. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich dabei um ihn handelt. Die Kammer, welche alle vier Mitglieder dieser Gruppe in der Hauptverhandlung hat in Augenschein nehmen können, hat diese vier auf den Videos auch wiedererkannt. Der Zweck des Treffens (Übergabe von Kleidung) und der weitere Abendplan Z.s (Besuch des Doms) ergibt sich auch zwanglos aus den WhatsApp-Nachrichten, die Z. und der Nebenkläger am Tattag gewechselt haben. Die Kammer hat den WhatsApp-Chatverlauf vom Mobiltelefon des Nebenklägers verlesen und in Augenschein genommen: Nachrichten Z. Nachrichten Nebenkläger Kannst du mir heute meine Sachen geben 13:13 Deine Klamotten 13:32 Ja 13:32 … Wann soll ich dir die geben 13:32 Ich schreib 13:32 Aber nicht so spät geh noch Dom 13:32 … Ich mach das später ich geh jetzt gleich dom 16:15 (3) Nachtatgeschehen Dass der Angeklagte nach der Tat mit seiner Schwester per U-Bahn vom Tatort geflüchtet ist, stützt die Kammer ergänzend zu den Angaben des Angeklagten insbesondere auf die Aussagen der Zeuginnen W1 und E.- T. sowie die Aufzeichnungen der Überwachungskameras am Bahnhof. Aus all diesen Beweismitteln ergibt sich übereinstimmend der unter II. festgestellte Geschehensablauf. Die Zeugin E.- T. hat ausgesagt, dass nach der Auseinandersetzung der Angeklagte mit Z. angekommen sei. Sie glaube, der Angeklagte habe an der Hand geblutet. Der Angeklagte und Z. seien beide in die Bahn, sie und die Zeugin W1 seien noch einmal zum Tatort zurück. So hat es auch die Zeugin W1 ausgesagt: Z. sei mit dem Angeklagten zurückgekommen, der Blut an der Hand gehabt habe. Z. und der Angeklagte seien in die U-Bahn rein; sie und die Zeugin E.- T. hätten es nicht mehr geschafft und seien noch einmal zum Tatort, wo bereits die Polizei gewesen sei. Sie seien dann zurück zur U-Bahn und weggefahren. Zuletzt ist auf den Videos vorbezeichneter Überwachungskameras zu sehen, wie um 16:55 Uhr der Angeklagte und die Zeuginnen E., W1 und E.- T. aufgeregt und gestikulierend in entgegengesetzter Richtung die Bahnhofshalle durchqueren. Die rechte Hand des Angeklagten blutet dabei. Auch ist auf dem Video zu sehen, dass der Angeklagte eine Umhängetasche um den Hals trägt. Bei der Ankunft am Bahnhof 13 Minuten zuvor hatte ihm noch nichts um den Hals gehangen. bb) Unmittelbares Tatgeschehen Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum unmittelbaren Tatgeschehen (die körperliche Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger samt Verlust der Umhängetasche), so wie sie es unter II. festgestellt hat, soweit die Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen, insbesondere auf die glaubhafte Aussage des Nebenklägers, die durch weitere Beweismittel gestützt wird. (1) Aussage des Nebenklägers (a) Inhalt der Aussage Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung zu dem, was passiert sei, nachdem er den Angeklagten bemerkt habe und weggerannt sei, Folgendes bekundet: Nachdem er den Angeklagten bemerkt habe, sei er vor diesem weggelaufen, weil er aufgrund der Drohnachrichten des Angeklagten, die er etwa zwei Wochen zuvor erhalten habe, ja schon gewusst habe, was der Angeklagte von ihm wollte. Er habe beim Weglaufen mal nach hinten geguckt und sei deshalb schräg über die Straße gelaufen. Aufgrund von Erschöpfung habe er angehalten, auf dem Fußweg vor einer Haustür mit Büschen. Er habe sich umgedreht. Der Angeklagte, nachdem dieser ihn eingeholt habe, habe ihm wütend gesagt, nur mit ihm reden zu wollen. „Du hast große Scheiße gebaut,“ habe der Angeklagte gesagt. Er selbst habe gefleht, er habe nichts gemacht. Dann habe der Angeklagte angefangen, ihn zu „bearbeiten“, also zu schlagen. Er habe ihm zuerst die rechte Faust einmal gegen den Kopf geschlagen, gegen die linke Schläfe. Anschließend habe er ihn runtergezerrt und zweimal (zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung meinte der Nebenkläger viermal) das Knie ins Gesicht gerammt, auch auf die linke Gesichtsseite. Einmal habe er getroffen. Welches Knie der Angeklagte genutzt habe, wisse er nicht. Er selbst – der Nebenkläger – habe die Arme schützend vors Gesicht gehalten. Danach habe der Angeklagte ihn aufgefordert, ihm alles zu geben, was er habe. Anschließend habe der Angeklagte am Riemen seiner Umhängetasche gerissen. Die Umhängetasche sei nicht „leicht zu kriegen“ gewesen, weil die schräg über seinem Oberkörper gehangen habe. Der Angeklagte habe ihn durch das Reißen hin- und hergeschleudert und so vom Fußweg auf die Straße gezogen. Er selbst habe nicht nachgegeben. Irgendwann habe der Angeklagte die Umhängetasche in der Hand gehabt. Danach habe der Angeklagte ihm die Bierflasche mit der Kante des Flaschenbodens „mit voller Wucht“ gegen die Stirn gerammt. Da seien bei ihm „die Lichter“ ausgegangen. Er habe nichts gesehen und nichts gehört. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe der Angeklagte ihm noch hinterhergerufen, er solle sich verpissen, und sei dann Richtung Bahnhof weggelaufen. Er selbst sei weggelaufen. Er habe Todesangst gehabt und „wie Sau“ zu bluten begonnen. Mindestens einen Liter Blut habe er verloren. In der Flasche sei noch was drin gewesen, er glaube, Desperados. Denn er habe nach Tequila und Bier gestunken. Z. habe während der Auseinandersetzung 20 bis 30 m entfernt gestanden. Zuletzt habe er sie gesehen, als er die Flasche auf den Kopf bekommen habe, danach nicht mehr. Dann sei eine Frau gekommen, die einen Krankenwagen und die Polizei gerufen habe. Die seien gekommen. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er operiert worden sei. Die Tüte mit den Klamotten, die Z. ihn gegeben habe, habe er während des ganzen Geschehens in der Hand gehabt und auch mit ins Krankenhaus genommen. In der geraubten Umhängetasche hätte sich ein schwarzes Portmonee der Marke „Gucci“, mit 25 bis 30 Euro Bargeld sowie einem 1-Dollarschein drin, eine Powerbank in Form eines Flachmanns, Zigarettenpapier, Filter und Tabak der Marke „Pepe“ befunden. (b) Würdigung der Aussage Die Kammer glaubt dem Zeugen und erachtet dessen Aussage in der Hauptverhandlung nach eingehender Analyse der Aussage anhand von Realitätskriterien und ausgehend von der Nullhypothese für glaubhaft. Hierfür muss sich in Erinnerung gerufen werden, dass sich die Aussage des Nebenklägers zum Vortatgeschehen (Grund des Treffens mit Z. am Bahnhof B.; Ablauf des Treffens bis Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger) mit allen übrigen Beweismitteln, auch den Angaben des Angeklagten deckt. „Streitig“ ist allein der Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger. Bereits zum Vortatgeschehen war die Aussage des Nebenklägers konstant und widerspruchsfrei, während der Angeklagte zum Vortatgeschehen anfangs einen Totschlägereinsatz des Nebenklägers behauptet hatte, sich erst später von dieser Lüge löste. (aa) Aussagetüchtigkeit Die Kammer verfügte über die eigene Sachkunde, die Aussage des Nebenklägers zu würdigen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen hat ein Richter regelmäßig ausreichende eigene Sachkunde; das gilt auch für die Aussagen von kindlichen oder jugendlichen Zeugen. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nur dann geboten, wenn Besonderheiten der Sachlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit im Einzelfall nur mit Hilfe einer Sachkunde vollzogen werden kann, die der Richter selbst dann nicht hat, wenn er über spezifische forensische Erfahrungen verfügt (statt aller Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 244, Rn. 51 m. w. N.). Solche Besonderheiten lagen hier nicht vor. Der Nebenkläger leidet zwar an einer Autismus-Spektrum-Störung; deshalb wurde ihm auch ein Grad der Behinderung von 80 zugebilligt (dazu wurde auch der Schwerbehindertenausweis verlesen). Diese Erkrankung beeinträchtigte aber die Aussagetüchtigkeit des Nebenklägers betreffend die verfahrensgegenständliche Tat nicht. Nachdem aus den Akten ersichtlich wurde, dass der Nebenkläger Autist ist, hat das Gericht den Nebenkläger auf seine Aussagetüchtigkeit begutachten lassen. Gutachter war. J. F2, Facharzt für Psychiatrie, Oberarzt am Universitätsklinikum H.- E., erfahrener Gerichtsgutachter und mit der Erkrankung Autismus sowohl aus seiner Erfahrung in der Klinik als auch aus anderen gerichtlichen Begutachtungen vertraut. Der Sachverständige hat den Zeugen exploriert und auch mit einem Elternteil über dessen Aufwachsen gesprochen. Anschließend hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet. Danach leide der Nebenkläger an einer Autismus-Spektrum-Störung (die wissenschaftlich korrektere Bezeichnung für die Krankheit Autismus). Es liege jedoch ein eher leichterer Fall vor. Die Störung wirke sich auf die soziale und auditive Wahrnehmung aus. Störung der auditiven Wahrnehmung bedeute nicht, dass der Zeuge Stimmen höre, die es nicht gebe. Es bedeute vielmehr, dass der Zeuge bei zu vielen auditiven Informationen mit deren Aufnahme und Verarbeitung überfordert sei und irgendwann nicht mehr hinhöre, sich etwa im schulischen Bereich schlechter konzentrieren und Dingen folgen könne. Eine Beeinträchtigung in der sozialen Wahrnehmung bedeute, dass er in unbekannten Situationen nicht intuitiv wisse, wie er sich sozialadäquat verhalten müsse. Wenn bspw. in einer Gerichtsverhandlung bei Eintritt des Gerichts sich alle Anwesenden von ihren Stühlen erheben, erhebe sich ein „Gesunder“, selbst wenn er diesen Ritus nicht kenne, intuitiv auch, weil er sofort erkenne, dass dies hier die sozial gebotene Verhaltensweise sei. Ein Autist erkenne nicht intuitiv, dass es in einer solchen Situation sozial üblich sei, sich zu erheben. Der Sachverständige hat angegeben, dass sonstige Beeinträchtigungen der Wahrnehmung nicht beständen. Insbesondere beständen keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der visuellen Wahrnehmung. Beeinträchtigungen der visuellen Wahrnehmung seien nach dem Stand der Wissenschaft kein Symptom von Autismus, auch nicht in Stresssituationen. Der Nebenkläger könne – so der Sachverständige – lebensgeschichtlich komplexere Zusammenhänge sowie Situationen mit vielen Ablenkungsmöglichkeiten nicht so aufnehmen wie Gesunde. Andersrum prägten sich bei starker emotionaler Involviertet Erinnerungen stark ein. Das eigentliche Tatgeschehen hat eine äußerst geringe Komplexität. Zuletzt beschränkt sich der „streitige“ Teil des Tatgeschehens im Wesentlichen darauf, wie die Tasche vom Nebenkläger zum Angeklagten gekommen ist und auf den genauen Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung. Im Übrigen, insbesondere, dass es eine körperliche Auseinandersetzung (inkl. Schlag mit einer Flasche) gegeben hat, stimmt die Aussage des Nebenklägers mit den übrigen Beweismitteln, auch den Angaben des Angeklagten, in weiten Teilen überein. (bb) Realitätskriterien Die Aussagen des Nebenklägers waren auch zum Kerngeschehen (Faustschlag und Knietritte gegen den Kopf; Entreißen der Tasche; Schlag mit der Flasche) konstant. Einer der ersten Vernehmungsbeamten war der Zeuge PB L2. Dieser war Teil der Funkstreifenwagenbesatzung, die als erstes am Tatort war. Er hat ausgesagt, dass er am Einsatzort auf zwei Personen getroffen sei, eine Frau, die einen herangewunken habe, und einen Mann, der auf einer Bank nach vorne gebeugt gesessen habe und sich die Hand an die Stirn gedrückt habe. Sein Gesicht sei blutverschmiert gewesen und unter ihm sei eine große Blutlache gewesen. Er sei zu dem Mann hin und habe versucht, mit ihm zu sprechen. Der Mann sei aufgeregt gewesen, habe gezittert und es sei schwierig gewesen, was aus ihm rauszukriegen. „Ich fragte, was passiert ist. Da sagte er, Glasflasche auf den Kopf. Als ich fragte, wer das war, sagte er, er kenne ihn“. Der Angeklagte habe dabei gezittert und zusammenhanglos geredet. Während der Versorgung durch den Rettungswagen habe ihn der Mann auf seine fehlende Tasche angesprochen. Betreffend die Tasche wurde dem Zeugen PB L2 der Einsatzbericht vorgehalten. Darin steht, dass der Nebenkläger bekundet habe, der Täter habe die Tasche mitgenommen und gesagt: „Und jetzt gib mir deine Tasche.“ Dazu bekundete der Zeuge, er habe keine konkrete Erinnerung mehr daran, aber wenn das da so stehe, dann sei ihm Solches auch mitgeteilt worden, dann „stimme das“. Der Nebenkläger hat also – wie vom PB L2 in seinem Einsatzbericht festgehalten – schon unmittelbar nach der Tat am Tatort eine Version des Abhandenkommens der Tasche geschildert, welche im Wesentlichen seinen Angaben in der Hauptverhandlung entspricht. Seine Angaben am Tatort waren zwar nur kursorisch, allerdings wurde er auch nicht förmlich vernommen, sondern die Polizei hat versucht vom ersichtlich schwer verletzten Nebenkläger eine grobe Sachverhaltsschilderung zu erhalten, um Fahndungsmaßnahmen einleiten zu können. Hervorzuheben ist auch, dass der Nebenkläger von sich allein den Verlust seiner Umhängetasche angesprochen hat. Seine am Tatort bekundete Version entspricht in jedem Fall nicht der Version des Angeklagten. Dass die Zeugin PBin M4 – der andere Teil der ersten Funkstreifenwagenbesatzung – nicht bekunden konnte, dass der Nebenkläger von einer Wegnahme seiner Umhängetasche berichtet hat, steht der Überzeugung der Kammer von der Wegnahme nicht entgegen. Denn die Zeugin PBin M4, die sich noch an den Einsatz erinnern konnte, weil sie noch nie jemanden gehabt habe, der so blutüberströmt am Kopf gewesen sei, bekundete, dass ihr der Nebenkläger nicht viel zum Sachverhalt habe sagen können, weil er unter dem Eindruck des Geschehens gestanden habe. Er sei aufgebracht, ein bisschen verwirrt, aber trotzdem klar bei Bewusstsein gewesen, habe den Sinn ihrer Fragen aber nicht verstanden. Denn auf ihre Frage, wie der Täter aussehe, habe er ihr immer nur gesagt, er habe sich mit seiner Ex-Freundin getroffen und sei geschlagen worden. Er kenne den Täter: Der heiße M.. Sein Kopf tue weh. Ihr – der Zeugin – sei es damals am wichtigsten gewesen, den Nebenkläger zu beruhigen und dass dieser schnell vom Rettungswagen abgeholt werde. Der Fokus der Zeugin PBin M4 lag also auf der Versorgung des Nebenklägers sowie der Ermittlung des Täters; die Rekonstruktion des genauen Tatablaufs war erst einmal sekundär. Als der Nebenkläger im Krankenhaus ambulant versorgt wurde, kam die Zeugin PBin K4 hinzu. Nach ihrem Bekunden war ihr Auftrag aufzuklären, ob der Nebenkläger einen Totschläger bei sich hatte. Einen entsprechenden Hinweis habe es gegeben. Einen Totschläger hätten sie aber nicht gefunden. Dass der Nebenkläger der Zeugin nichts von der Wegnahme seiner Umhängetasche gesagt hat, erschüttert die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers nicht. Zum einen hatte die Zeugin nur den Auftrag nach einem Totschläger zu suchen, nicht den Nebenkläger zu vernehmen. Sie sprach mit ihm, als dessen halbes Gesicht mit einem OP-Tuch abgedeckt war und er genäht wurde. Die Zeugin bekundete dazu: „Es ging ja auch nicht darum, eine Zeugenaussage aufzunehmen.“ Der Nebenkläger hat der Zeugin gegenüber überhaupt nicht über seine Umhängetasche gesprochen. Solches war in Ansehung der konkreten Situation, in welcher sich der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt befand, auch nicht zu erwarten. Auf dem Rückweg vom Krankenhaus nach Hause wurde der Nebenkläger von der Zeugin PB S5 angerufen. Die Zeugin konnte sich an das Telefonat noch erinnern, dessen Inhalt sei aber eine angelesene Erinnerung, so ihre Aussage in der Hauptverhandlung. Danach habe der Angeklagte den Nebenkläger im Gerangel an seiner Tasche und Oberbekleidung gezogen. Die Tasche habe er um den Körper gelegt gehabt. Der Angeklagte habe ihn aufgefordert, ihm die Tasche zu überlassen. Der Nebenkläger hätte dann aus Angst ihm die Tasche übergeben. Dies entspricht den Aussagen des Nebenklägers, abgesehen von der Übergabe. Als dem Nebenkläger die Übergabe vorgehalten wurde, hat er ausgesagt, sich an ein Telefonat mit einer Polizeibeamtin erinnern zu können, nicht jedoch an den genauen Inhalt. Insbesondere konnte er nicht erinnern, dass er dieser gesagt haben soll, er habe seine Tasche dem Angeklagten übergeben. In diesem Zusammenhang hat er noch einmal betont, er habe dem Angeklagten die Tasche nicht freiwillig übergeben. Die Kammer sieht den sprachlichen Widerspruch zwischen einer Wegnahme und einer Übergabe. Dennoch erschüttert es die Überzeugung der Kammer von dem festgestellten Geschehen nicht. Zum einen entspräche auch eine Übergabe nicht dem vom Angeklagten angegebenen Tatablauf eines nachträglichen Aufhebens der Tasche vom Boden. Zum anderen war es erneut keine förmliche Vernehmung. Die Zeugin hatte kriminalpolizeiliche Rufbereitschaft. Der Anruf diente der weiteren Ermittlung der Identität des Täters und der Prüfung weiterer strafprozessualer Maßnahmen (Durchsuchung beim Angeklagten). Es war nur ein kurzes Telefonat ohne Nachfragen. Der Nebenkläger mag den Erfolg des Angeklagten, ihm – dem Nebenkläger – die Tasche über den Kopf gezogen haben, als Übergabe verstanden und sprachlich so beschrieben haben. Zur Tatmodalität wurde weder nachgefragt noch hinterfragt. Deshalb hat die Verwendung des Wortes „Übergabe“ keine tragende Bedeutung für die Kammer. Es beschreibt eher das Ergebnis, dem Verlust der Tasche. In der Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln ist die Kammer forthin davon überzeugt, dass der Angeklagte die Umhängetasche dem Nebenkläger über dessen Kopf gezogen hat. Förmlich vernommen wurde der Nebenkläger vom Zeugen PB G2. Nach dessen Bekunden habe ihm der Nebenkläger zum unmittelbaren Tatgeschehen Folgendes geschildert: Nachdem er den Angeklagten wahrgenommen habe, sei er weggelaufen, aber eingeholt worden, weil er zu langsam gewesen sei. Es habe ein kurzes Wortgefecht gegeben. Dann sei er – wie er gesagt habe – mehrfach „geklatscht“ worden, also Schläge gegen den Kopf mit einer Hand. Irgendwie sei er auch beleidigt worden. Er habe eine Schutzhaltung eingenommen. Der Angeklagte habe ihn runtergedrückt und mehrfach mit dem Knie gegen den Kopf getreten. In der Aussage habe der Nebenkläger von vier Kniestöße gesprochen, im Nachhinein das auf sechsmal hochrevidiert. Jedenfalls mehrfach. Dann habe der Angeklagte ihn aufgefordert, ihm seine Tasche zu geben. Der Nebenkläger habe eine Umhängetasche dabeigehabt. Der Angeklagte habe ihm diese dann in dem Gerangel, das entstanden sei, über den Kopf gezogen und so vom Oberkörper entfernt. Zum Abschluss habe er ihm mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Diese sei kaputtgegangen. Der Nebenkläger sei danach benommen gewesen, habe stark geblutet und dann die Flucht ergriffen, wobei der Angeklagte ihm gesagt habe, er solle sich verziehen. Den Umstand, dass der Nebenkläger seine ihm geraubte Tasche bei der polizeilichen Vernehmung mal als Bauch- mal als Umhängetasche bezeichnet hat, erklärte der Nebenkläger in der Hauptverhandlung damit, dass er beide Wörter synonym benutze. Hierin erblickt die Kammer keinen tatsächlichen, die Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen in Frage stellenden, Widerspruch. Im Übrigen hatte der Nebenkläger bei der Tat nur zwei Taschen dabei: Die ihm geraubte Umhängetasche und die Plastiktüte, die ihm Z. E. übergeben hat und die er die ganze Zeit bis zum Krankenhaus dabeihatte. Soweit es Widersprüche in den Aussagen des Nebenklägers zum Kerngeschehen gab, so lassen sich diese erklären und erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht. Seine Angaben, wie oft er vom Angeklagten mit der Faust geschlagen und mit dem Knie ins Gesicht getreten wurde, variieren. Während er in der Hauptverhandlung von einem Schlag ins Gesicht berichtete, hatte er in seiner förmlichen Vernehmung bei der Polizei am 10.12.2019 von mehreren Schlägen ins Gesicht berichtet. Auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bekundete er, öfters geschlagen worden zu sein, zweimal mindestens. Die genaue Anzahl wisse er nicht. Auch hat der Nebenkläger in vorbezeichneter Vernehmung bei der Polizei die Anzahl der Tritte mit dem Knie mit „ungefähr vier Mal“ beziffert. Auch im Hauptverhandlungstermin hat er zwischen zwei und vier Mal geschwankt und dann eingeräumt, es nicht mehr genau zu wissen. Zwei Knietritte seien es mindestens gewesen. Diese Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Anzahl der Schläge und Tritte lassen sich jedoch zwanglos mit der Schnelligkeit des Angriffs sowie der berechtigten Angst des Nebenklägers vor dem Angeklagten – dieser hatte ihn zuvor über WhatsApp-Sprachnachrichten mit dem Tode bedroht – erklären. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn für den Nebenkläger der eigene Schutz vor dem Angriff des Angeklagten im Vordergrund stand; er hatte besseres zu tun, als die Anzahl der Schläge und Tritte zu zählen. Ein Motiv für den Nebenkläger, den Angeklagten zu Unrecht einer Wegnahme der Umhängetasche zu bezichtigen, war nicht ersichtlich. Denn wenn man die Körperverletzungshandlungen, insbesondere den Schlag mit der Flasche auf den Kopf, und die Wegnahme der Umhängetasche getrennt voneinander betrachtet und miteinander vergleicht, lag der Schwerpunkt des dadurch verwirklichten Unrecht eindeutig bei den Körperverletzungshandlungen. Hier wurde ein Mensch mittels roher Gewalt brutal an einem der empfindlichsten Körperteile attackiert. Insbesondere bei einem Schlag mit einer Flasche auf den Kopf kann ein Geschehen auch schnell zu einem Tötungsdelikt werden (s. u.). Dies zeigt noch einmal, wie gravierend der Schlag mit der Flasche war; diesen Schlag hat der Angeklagte ja auch von Anfang an eingeräumt. Die Umhängetasche und deren Inhalt hatten hingegen einen nur überschaubaren Wert. Es sind Alltagsgegenstände abhandengekommen, die leicht wiederbeschaffbar sind. Auch für den Nebenkläger war das Belastende der Tat die körperliche Gewalt, die ihm widerfahren ist. Er hat geschildert, welche körperlichen und psychischen Folgen es für ihn hatte, solch massiver körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, und wie das Erlebte auch heute noch sein Leben beeinflusst (s. o.). Um den endgültigen Verlust seiner Tasche samt Inhalt – also einen finanziellen Schaden – hat er kein großes Aufsehen gemacht. Zwar hat erst das Hinzutreten der – unbedeutenden – Wegnahme zum Körperverletzungsgeschehen das Geschehen rechtlich zu einem Raub gemacht (und zwar sogar zu einem besonders schweren mit der erheblichen Strafandrohung des § 250 Abs. 2 StGB). Dies ändert aber nichts daran, dass im Tatsächlichen der Schwerpunkt des verwirklichten Unrechts auf den Schlägen und Tritten gegen den Kopf lag. Für den Nebenkläger zählte aber ersichtlich das Tatsächliche und nicht dessen rechtliche Einordnung. Er ist kein Jurist, sondern ein Teenager von eher schlichtem Gemüt. Hiervon konnte sich die Kammer bei der Vernehmung des Nebenklägers, die sich über mehrere Tage erstreckte, einen persönlichen Eindruck verschaffen. Soweit von der Verteidigung insinuiert wurde, dass der als Polizeibeamte juristisch vorgebildete Vater des Nebenklägers diesen instruiert haben könnte, ein unter höherer Strafandrohung stehendes Raubgeschehen zu schildern und sich hieraus ein Falschbelastungsmotiv des Nebenklägers hätte ergeben können, schließt die Kammer dies aus. Denn – wie dargestellt – hat der Nebenkläger bereits am Tatort, also bevor er mit seinem Vater hätte sprechen können, das Abhandenkommen der Tasche kursorisch, aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem körperlichen Angriff des Angeklagten auf ihn, erwähnt. Dass die Tasche – wie letztlich durch den Angeklagten geschildert – auf dem Boden gelegen habe, hat er dabei gerade nicht angegeben. Aus Sicht der Kammer hätte es in diesem Fall aber nahegelegen, ein solches, von dem Gesamtgeschehen um den körperlichen Angriff klar abgrenzbares Geschehen bereits deutlich von der unmittelbaren Gewaltanwendung zu unterscheiden. Unter anderem auch deswegen, weil der Nebenkläger dies nicht getan hat und eine andere Erklärung für das Abhandenkommen der Tasche nicht ersichtlich ist, ist die Kammer hier dem Nebenkläger gefolgt. Die Kammer hat berücksichtigt, dass es für eine falsche Aussage des Nebenklägers, wie seine Umhängetasche abhandengekommen ist, keiner Lüge bedarf. Der Nebenkläger kann sich auch schlicht geirrt haben, d. h. die Tat anders in Erinnerung haben als sie sich abgespielt hat. Seine Aussage zum Vortatgeschehen wie auch zum Körperverletzungsgeschehen stimmt aber mit den übrigen Beweismittel überein, seine Aussage zum Körperverletzungsgeschehen insbesondere mit der Aussage der Zeugin K3 (s. o.). Auch vor dem Hintergrund der Autismus-Erkrankung des Nebenklägers – diese hat sich die Kammer sachverständig erläutern lassen (s. o.) – hält es die Kammer deshalb für ausgeschlossen, dass der Nebenkläger das Körperverletzungsgeschehen korrekt in Erinnerung behalten hat, ihm hinsichtlich der Wegnahme der Tasche aber die Erinnerung versagt hat. (cc) Partielle Unwahrheiten in der Aussage Der Umstand, dass der Nebenkläger zu zwei Punkten die Unwahrheit gesagt hat und ihm zu einem dritten Punkt aufgrund eines Antrags der Verteidigung zu unterstellen ist, dass er die Unwahrheit gesagt hat, erschüttert in der Gesamtschau der übrigen Aussage des Nebenklägers und der weiteren Beweismittel nicht die Überzeugung der Kammer, dass die Angaben des Nebenklägers zum Kerngeschehen der Wahrheit entsprechen. Der erste Punkt betraf den WhatsApp-Chat mit Z. E.. Der Nebenkläger hat hierzu erst ausgesagt, dass der von ihm vorgelegte WhatsApp-Chat mit Z. E. vom Tattag vollständig sei und von ihm nichts gelöscht worden sei. Tatsächlich hatte der Nebenkläger Nachrichten von dem Tag vor der Tat gelöscht, in denen er Z. um € 20,- gebeten hatte. Nachdem der Chatverlauf von Z.s Handy dem Nebenkläger vorgehalten wurde, hat er eingeräumt, dass er „da was“ gelöscht habe, weil das seines Erachtens nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt habe und er nur Nachrichten haben wollte, die mit der Tat zu tun hätten. Außerdem sei ihm die Schreibweise unangenehm gewesen. Der zweite Punkt betraf die Frage, ob er Sex mit Z. gehabt habe. Hierauf hat der Nebenkläger erst geantwortet, er wisse das nicht mehr, und erst nachdem die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war (u. a. seine im Publikum sitzenden Eltern) bekundet, drei Mal mit ihr Sex gehabt zu haben. Er habe zuvor Unwissen vorgetäuscht, weil ihm die Beantwortung der Frage peinlich und unangenehm gewesen sei. Zuletzt unterstellt die Kammer, dass es beim Übernachtungsbesuch des Nebenklägers und Z. beim F. zu sexuellen Übergriffen durch den F. zum Nachteil der Z. gekommen ist und der Nebenkläger dies mitbekommen/beobachtet hat. Dies unterstellt, hätte der Nebenkläger gelogen als er bekundet hat, so etwas bei der Übernachtung nicht mitbekommen zu haben.1Die Kammer lässt bei ihrer Beweiswürdigung ausdrücklich unberücksichtigt, was Z. dem Angeklagten am 28.12.2019, 13:13:38 per WhatsApp zu dem sexuellen Übergriff geschrieben hat, nämlich, dass sie und der Nebenkläger bei einem Freund von diesem „gepennt“ hätten. „[D]a hat der freund halt als l. gepennt hat[Anm.: Hervorhebung durch die Kammer] mich die ganze zeit so bedrängt und angefasst und so und ich wollte das nicht aber ich konnte mich nicht wehren oder so bis halt das eine passiert ist.“Die Kammer lässt bei ihrer Beweiswürdigung ausdrücklich unberücksichtigt, was Z. dem Angeklagten am 28.12.2019, 13:13:38 per WhatsApp zu dem sexuellen Übergriff geschrieben hat, nämlich, dass sie und der Nebenkläger bei einem Freund von diesem „gepennt“ hätten. „[D]a hat der freund halt als l. gepennt hat[Anm.: Hervorhebung durch die Kammer] mich die ganze zeit so bedrängt und angefasst und so und ich wollte das nicht aber ich konnte mich nicht wehren oder so bis halt das eine passiert ist.“ All diese drei Punkte erschüttern nicht die Überzeugung der Kammer, dass der Nebenkläger zum Kerngeschehen die Wahrheit gesagt hat. Zum einen betreffen die Punkte nicht das Kerngeschehen, nicht einmal das Tatgeschehen. Sie betreffen die Beziehung zwischen dem Nebenkläger und Z. und haben damit nur einen entfernten Bezug zur Tat. Die Lügen des Nebenklägers sind auch erklärbar, ohne dass sich dadurch der Blick der Kammer auf die Aussage des Nebenklägers verändert. Es ist nachvollziehbar etwas, was strafbar (Anwesenheit bei einer Vergewaltigung) oder schambesetzt ist (Geschlechtsverkehr bei Teenagern) oder einen in einem schlechten Licht darstellt (jugendsprachliche Wortwahl und fehlerhafte Orthographie wie „Momentan richtig auf penner Modus – Digga chill mal“), für sich behalten zu wollen. (2) Sonstige Beweismittel Gestützt werden die Angaben des Nebenklägers zum Kerngeschehen durch die nachfolgenden übrigen Beweismittel, aus denen die Kammer in der Gesamtschau den Schluss gezogen hat, dass ausschließlich der Angeklagte geschlagen und dem Nebenkläger die Tasche entrissen hat. Es gibt jenseits der Aussage des Nebenklägers liegende Umstände, welche für die Richtigkeit seiner Angaben zum Kerngeschehen streiten. Die Zeugin K3 hat ausgesagt, sie habe vom Bahnhof nach Hause gehen wollen – sie wohne gleich in der Nähe – als ein junger Mann schnell an ihr vorbeigerannt sei und ein zweiter junger Mann mit einer hellen Jacke hinterher. Der zweite Läufer habe den ersten Läufer erst eingeholt, bedrohlich angeschrien, an der Jacke festgehalten, getreten und geschlagen. Der erste Läufer habe versucht, sich loszureißen; er habe sich aber weder gewehrt noch geschlagen. Anschließend habe der junge Mann mit der hellen Jacke eine Glasflasche gezogen und dem anderen von oben nach unten auf den Kopf gehauen, auf der Stirn oder etwas höher. Die Flasche sei dabei „in der Luft explodiert.“ Daraufhin habe der andere „doll“ geschrien. Derjenige in der hellen Jacke habe noch gestikuliert, etwas gebrüllt, sei dann umgedreht und Richtung Bahnhof weggegangen. Der Verletzte sei total verwirrt hin- und hergelaufen und habe um Hilfe geschrien. Mit der einen Hand habe er sein Gesicht zugehalten, in der anderen Hand eine Tüte gehalten. Sie – die Zeugin – sei zu ihm hin. Er habe sehr stark geblutet. Sie habe einen Krankenwagen gerufen. Während sie das Geschehen beobachtet habe, seien auf ihrer Höhe – also in derselben Entfernung zur Auseinandersetzung – zwei oder drei sehr junge Mädchen gewesen. Die hätten gekichert, seien aber, als die Flasche zerbrochen sei, wieder zurückgegangen. Sie habe aber nicht alles gesehen, weil sie beim Überqueren der Straße – auf der anderen Straßenseite wohne sie – kurz hinter einem Bus längs gegangen sei, der ihr für ein paar Sekunden die Sicht versperrt habe. Die Kammer erachtet die Aussage für glaubhaft. Die Zeugin, die mit keinem der Verfahrensbeteiligten bekannt war, sondern zufällig am Tatort zugegen war, hat beispielsweise Wissenslücken offen eingeräumt. So konnte sie nicht sagen, wohin die Tritte und Schläge gegangen seien, da dies weiter entfernt gewesen und schnell passiert sei. Auch bekundete sie, akustisch nicht verstanden zu haben, was der Angeklagte dem Nebenkläger gesagt habe, nur dass es sich bedrohlich und unfreundlich angehört habe. Dass die Zeugin K3 nicht gesehen hat, dass der Angeklagte dem Nebenkläger eine Tasche entwendet hat, steht der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte dem Nebenkläger dessen Umhängetasche entrissen hat, nicht entgegen. Denn die Zeugin hat ja nicht das gesamte Geschehen verfolgt; das Wegreißen der Umhängetasche wird passiert sein, als die Zeugin K3 kurz hinter dem Bus war. Entscheidend für die Kammer an der Aussage der Zeugin K3 ist, dass der Teil der Auseinandersetzung, den die Zeugin K3 gesehen hat, nicht der Version des Angeklagten – eine gegenseitige Schubserei mit den Händen jeweils gegen den Oberkörper des anderen – entspricht, sondern der Aussage des Nebenklägers. Die Zeugin hat bekundet, dass die Aggressionen ausschließlich vom Angeklagten ausgegangen seien und sich der Nebenkläger rein passiv verhalten und dessen Angriff damit gleichsam erduldet habe. Die glaubhaften Angaben der Zeugin zu ihren Beobachtungen stützen damit die Schilderung des Nebenklägers zu dem Angriff durch den Angeklagten und bestätigen damit wesentliche Teile der von ihm gemachten Schilderungen zum unmittelbaren Kerngeschehen. Hierin erblickt die Kammer ein entscheidendes Indiz für die Richtigkeit auch seiner übrigen diesbezüglichen Angaben. Auch die Verletzungen des Nebenklägers lassen sich damit in Einklang bringen, wie der Nebenkläger die ihm widerfahrene körperliche Gewalt beschrieben hat. Die Kammer stützt sich hierzu auf die Angaben der sachverständigen Zeugin F3. Frau F3 ist Ärztin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H.- E.. Ihr Gutachten fußt auf den zutreffenden Anknüpfungstatsachen; sie hat den Nebenkläger nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht. Unter anderem anhand der Lichtbilder, die sie bei der Untersuchung gefertigt hat, hat Frau F3 in der Hauptverhandlung erläutert, dass sie beim Nebenkläger Schnittverletzungen mittig von der Stirn bis zur linken Schläfenseite festgestellt habe. Diese seien sehr diffus angesetzt gewesen, entsprechend einem Bild, wo Glas, wenn es zerbirst, auftrifft. Die Hände des Nebenklägers seien unverletzt gewesen, woraus geschlossen werden könne, dass keine Abwehrhandlungen vorgenommen worden seien, bei denen der Nebenkläger sich verletzt habe. Der Bluterguss über der linken Augenbraue könne sowohl durch einen Kniestoß als auch beim Auftreffen der Flasche auf den Kopf entstanden sein. Das Gutachten hat die Kammer inhaltlich überzeugt; sie hat es sich nach eigener Bewertung zu Eigen gemacht. Frau F3 konnte zwar nicht ausschließen, dass der Bluterguss über der linken Augenbraue durch einen Kniestoß entstanden sei, weil auch der Flaschenschlag ein solches Verletzungsbild hervorrufen könne. Das Verletzungsbild passe aber ebenso zu einem Stoß mit dem Knie. Schließlich lassen sich auch die oben ausführlich dargestellten WhatsApp-Nachrichten bedrohlichen Inhaltes, welche der Angeklagte im Vorfeld des Tatgeschehens an den Nebenkläger geschickt hat, ausgesprochen gut im Sinne einer spontanen Umsetzung der in Aussicht gestellten Übel mit dem vom Nebenkläger geschilderten Sachverhalt in Einklang bringen, während die passiv und wenig aggressiv anmutende Rolle, die der Angeklagte nach seiner Einlassung eingenommen haben will, sich kaum mit dem Inhalt der Nachrichten vertragen. Die Aussagen der Zeuginnen W1 und E.- T. konnten die Überzeugung der Kammer vom festgestellten Geschehen nicht erschüttern. Beide Zeuginnen hatten sich im Vorfeld des Prozesses zu einer Falschaussage im Sinne der Version des Angeklagten bereiterklärt, davon aber später Abstand genommen, auch nachdem sie sich mit ihren gerichtlich bestellen Zeugenbeiständen beraten haben. Nichtsdestotrotz waren ihre in der Hauptverhandlung zum Kerngeschehen gemachten Aussagen davon geprägt, nichts richtig gesehen zu haben. Dass beide wirklich so wenig wissen, nimmt ihnen die Kammer aber nicht recht ab. Die Vernehmung der Zeugin W1 war weitgehend unergiebig. Sie hat Folgendes zum unmittelbaren Tatgeschehen ausgesagt: Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger hinterhergelaufen sei, seien sie noch kurz stehengeblieben, nach ein paar Sekunden aber direkt hinterhergelaufen. Sie seien noch nicht bei denen gewesen, hätten in Entfernung gestanden, als sie gehört habe, wie eine Flasche kaputtgegangen sei. Sie habe nicht so viel gesehen, nur, dass beide nah aneinander gewesen seien. Es habe sein können, dass sie sich geschlagen hätten, aber so ganz genau wisse sie das nicht. Sie habe „eher die Flasche gehört, als was gesehen.“ Sie habe auch einen Schrei gehört. Damals habe sie stärkere Brillengläser gebraucht. Nachdem sie gehört habe, dass eine Glasflasche kaputtgegangen sei, sei sie mit der Zeugin E.- T. direkt umgedreht und Z. auch und zum Bahnhofskiosk zurückgekehrt, bis der Angeklagte zurückgekommen sei. Die Aussage war ungeachtet ihrer Unergiebigkeit auch wenig glaubhaft. Die Zeugin war ersichtlich darum bemüht, möglichst wenig zu wissen. Ihre Gefühlslage zur Tatzeit lässt sich nicht mit ihrer angeblichen Unkenntnis in Einklang bringen. Ihrem Bekunden nach habe sie sich erschrocken, als sie das Zersplittern der Glasflasche gehört habe. In der Situation habe sie nicht gewusst, ob jemand verletzt worden sei. Sie habe Angst und Panik gehabt und schlecht Luft bekommen, da sie noch nie Zeugin von sowas gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, was sie jetzt denn da gesehen habe, antwortete die Zeugin: „Eigentlich nichts.“ Die starken Gefühlsregungen, welche die Zeugin beschrieben hat, lassen sich nicht allein mit dem Geräusch des Zersplitterns einer Glasflasche in Einklang bringen. Wenn eine Glasflasche zerbricht, ist dies erst einmal kaum gefährlich; wenn die Flasche auf dem Kopf eines Menschen zerbirst, jedoch schon. Die Zeugin hat auch indirekt angedeutet, dass sie einen Bezug zwischen dem Angeklagten und dem Zersplittern der Flasche hergestellt habe („ich wusste, dass M. eine Flasche hatte“) und etwas Schlimmeres als eine Prügelei unter zwei Personen passiert sei (mehr als wenn zwei sich prügeln, habe sie noch nie gesehen). Sie wollte aber nach Überzeugung der Kammer nicht sagen, was sie gesehen hat. Ihre Aussage dazu „Eigentlich nichts“ ist beredt. Damit relativiert sie selbst ihre gesamte vorangegangene Aussage. Auch aufgrund des Vorgeschehens bestehen durchgreifende Zweifel an der Integrität der Zeugin. Diese hat selbst eingeräumt, sich auf Bitten von Z. E. zu einer Falschaussage gegenüber dem Anwalt des Angeklagten und dem Gericht bereiterklärt zu haben. Sie habe aussagen sollen, dass der Nebenkläger einen Schlagstock dabeigehabt habe. Auch über WhatsApp sei darüber geschrieben worden, die Nachrichten seien aber danach gelöscht worden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Zeugin vor Gericht letztendlich nicht eine solche Aussage gemacht hat. Grund hierfür war aber nach ihrem eigenen Bekunden, dass sie wisse, dass eine Falschaussage strafbar sei, und ihr Anwalt sowie ihre Eltern ihr dazu geraten hätten. Ihre Abkehr erfolgte also nicht aus Läuterung und der festen Überzeugung, der Wahrheit zur Geltung verhelfen zu müssen, sondern aus Gründen der Vernunft. Auch die Vernehmung der Zeugin E.- T. half bei der Aufklärung des Kerngeschehens nicht recht weiter. Diese hat wie folgt ausgesagt: Der Nebenkläger sei weggerannt, der Angeklagte hinterher. Sie, die Zeugin W1 und Z. E. seien dann langsam hinterher. Sie habe gucken wollen, was passierte. Dann hätten sich der Angeklagte und der Nebenkläger gehauen. Der Angeklagte habe dann eine Flasche auf dem Kopf des Nebenklägers zerschlagen. Nachdem das passiert sei, sei sie erstmal zurückgelaufen zum Bahnhof. Die Aussage der Zeugin ist nicht glaubhaft. Zuallererst ist zu berücksichtigen, dass auch die Zeugin E.- T. eingeräumt hat, sich zu einer Falschaussage bereit erklärt zu haben, nämlich „wir sollten mehr sagen, als wir gesehen hatten – das mit dem Schlagstock.“ Die Zeugin W1 habe ihr das gesagt. Die Glaubwürdigkeit desjenigen, der sich zu einer Falschaussage bereitklärt, ist aber selbst dann herabgesetzt, wenn er die Falschaussage dann doch nicht macht. Denn bereits mit dem Bereiterklären hat der Zeuge gezeigt, die Wahrheitspflicht vor Gericht anderen Interessen unterzuordnen. Allerdings hat die Kammer berücksichtigt, dass auch ein solcher Zeuge selbstverständlich die Wahrheit sagen kann. Die Schilderungen der Zeugin zu der von ihr bekundeten „Hauerei“ blieben auch im Vagen. Ihre Aussage hierzu war einerseits von Mutmaßungen geprägt. Sie glaube, beide hätten sich gegenseitig gehauen, mit den Händen. Wahrscheinlich hätten sie geboxt. Sie wisse nicht, ob auch getreten worden sei. Es sei dunkel gewesen. Andererseits soll die Auseinandersetzung sieben bis vier Minuten gedauert haben und die Zeugin will freie Sicht auf das Geschehen gehabt haben. Die Zeugin konnte auch auf Nachfrage nicht erklären, warum sie keine Erinnerung mehr hatte an ein solch langes Geschehen, auf das sie gute Sicht hatte und das wahrlich nicht alltäglich ist; sie hat bekundet, davon sogar „schockiert“ gewesen zu sein. Die Aussage war auch widersprüchlich. Einerseits will sie eine „Hauerei“ gesehen haben, also eine körperliche Auseinandersetzung, in der beide Seite gegenseitig aufeinander einwirken. Andererseits wisse sie nicht, ob der Nebenkläger sich gewehrt habe. Wenn der Nebenkläger sich aber nicht gewehrt hat, war es nicht das von der Zeugin geschilderte zweiseitige Geschehen, sondern eine einseitige Aggression des Angeklagten zulasten des Nebenklägers. Zuletzt wurde das angebliche Aufheben der Tasche vom Boden im Rahmen des Komplotts zu Gunsten des Angeklagten falsch auszusagen noch einmal ausdrücklich erwähnt. Am 15.05.2020, 21:28:40 leitete Z. E. nämlich folgende Nachricht an die Zeugin W1 weiter: „Okay merkt euch das genau...ihr 3 habt euch am b. Bahnhof unten beim Becker am Busbahnhof getroffen... z. hat sich mit l. auf der Fahrbahn wo die Busse fahren getroffen, sie hat ihm eine Tüte gegeben und plötzlich hat l. ein Schlagstock mit der linken hat gezogen der war silber. Dann ist z. Bruder dazugekommen er stand beim Restaurant auf der anderen Seite. L.z ist weggelaufen als er z. Bruder gesehen hat und er ist hinterher gerannt. Wir sind mit z. auch hinterhergelaufen auf dem Bürgersteig und haben gesehen wie l. sich plötzlich umgedreht hat und angefangen hat den Bruder von z. zu schlagen. Der Bruder hat sich gewehrt und dabei ist eine Flasche an sein Kopf zerspringen wie das genau passiert ist wissen wir nicht. Er hat auf jeden fall nicht damit zugeschlagen. L.z hat laut geschrien und ist weggelaufen. Z.s Bruder ist denn auch weggelaufen und mit z. nach hause gefahren. Er hat noch eine Tasche aufgehoben die auf dem Boden lag wem die gehörte wissen wir nicht. Er hat l. nichts weggenommen.“ Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte dem Nebenkläger die Tasche entrissen hat. Das Aufheben der Tasche vom Boden ist in dieser Nachricht integraler Bestandteil der Lügengeschichte. Wenn der Angeklagte die Tasche wirklich vom Boden aufgehoben hätte, hätte Z. die Zeugin W1 nicht noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen müssen. cc) Verletzungen des Nebenklägers Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen ergänzend zu den Angaben des Nebenklägers insbesondere auf dem Zeugnis seiner ärztlichen Behandler. Im Arztbrief der Asklepios-Klinik B. vom 08.12.2019 über die dortige ambulante Behandlung des Nebenklägers ist als Befund u. a. vermerkt: „ca 10cm lange Schnittwunde am Haaransatz mittig, sowie mehrere 0,5-2cm lange Schnittwunden über der linken Gesichtshälfte.“ Die sachverständige Zeugin F3 hat diese physischen Folgen der Tat auch noch einmal bestätigt (s. o.). Zum Heilungsprozess hat der Nebenkläger bekundet, die Wunden seien verheilt, ohne sich entzündet zu haben. Seit der Tat habe er aber mindestens einmal die Woche Kopfschmerzen; vorher habe er eigentlich nie Kopfschmerzen gehabt. Seit der Sache habe er weniger Vertrauen zu Menschen, sei vorsichtiger geworden. Dort wo der Angeklagte wohne, gehe er nicht mehr hin. Er träume auch von der Tat und wache dann auf. Er werde deswegen eine Therapie machen. Der Angeklagte hat die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteil vom 22.01.2015 – 3 StR 301/14). Die Kammer stützt ihre Feststellungen insoweit auf die Bekundungen der sachverständigen Zeugin F3, die den Nebenkläger nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht hat. Frau F3 hat angegeben, man müsse hinsichtlich der Gefährlichkeit zwischen den Stößen mit dem Knie und dem Schlag mit der Flasche differenzieren. Die beim Zerbersten einer Glasfalsche auf den Kopf entstehenden Scherben könnten nicht nur oberflächliche Schnittwunden wie vorliegend hervorrufen, sondern auch größere Gefäße im Kopfbereich verletzen, z. B. die Halsschlagader. Sei diese geöffnet, werde das Opfer aufgrund Sauerstoffmangels bewusstlos und verblute binnen Minuten, es sei denn, das Gefäß werde abgedrückt. Den Kniestößen gegen den Kopf sowie dem Schlag mit der Flasche auf den Kopf sei wiederum gemein, dass beide ein Schädel-Hirn-Trauma hervorrufen könnten. Wenn es dadurch zu einer Fraktur des Schädelknochens, Gehirnblutungen oder einer Erhöhung des Hirndrucks komme, könne das Opfer daran versterben. Das Gutachten hat die Kammer auch in diesem Punkt inhaltlich überzeugt; sie hat es sich nach eigener Bewertung zu Eigen gemacht. Bereit der Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf ist, wenn man allein die Gefahr betrachtet, mit den Scherben die Halsschlagader zu verletzen, eine das Leben gefährdende Behandlung. Aber auch die Kniestöße und der Schlag mit der Flasche auf den Kopf – unter Wegdenken der aus den Scherben resultierenden Gefahren – begründen eine zusätzliche das Leben gefährdende Behandlung. Denn es wurde wuchtig ausgeführt. Die Nutzung eines harten Gegenstands – hier der Glasflasche – verstärkt die Energie des Schlages noch einmal. Mit einem Kniestoß lässt sich auch für Ungeübte kraftvoll auf das Opfer einwirken. Denn mit dem Bein lässt sich üblicherweise problemlos viel Kraft aufwenden. dd) Subjektive Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu den Motiven und Vorstellungen des Angeklagten beruhen auf einem Schluss, den die Kammer angesichts des objektiven Tatgeschehens zieht, von deren Richtigkeit sie nachgerade überzeugt ist. Der Angeklagte riss am Gurt der Umhängetasche und schleuderte so den Nebenkläger hin und her zum Zweck der Wegnahme jener (sog. finaler Zusammenhang). Er handelte hierbei in Zueignungsabsicht. Dies schließt die Kammer aus der Aufforderung des Angeklagten an den Nebenkläger, ihm alles zu geben, was dieser habe. Denn als der Nebenkläger dem nicht nachkam, ergriff der Angeklagte sofort den Taschengurt und riss in vorbezeichneter Weise daran. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte den sich an die Wegnahme anschließenden Schlag mit der Flasche in Beutesicherungsabsicht ausführte. „[B]ei der Tat“ i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird ein anderes gefährliches Werkzeug auch dann verwendet, wenn es erst nach Vollendung des Raubes zum Einsatz kommt, soweit dieser Einsatz von Beutesicherungsabsicht getragen ist. Letzteres erfordert, dass die Verwendung zumindest als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem erlangten Gut erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 StR 345/19; BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 299/13). Die Beutesicherungsabsicht schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte mit dem Faustschlag und den Kniestößen gegen den Kopf des Angeklagten sein Ziel, weshalb er diesen verfolgt hatte, erreicht hatte. Er hatte ihn körperlich erheblich malträtiert als Rache für die Beziehungsuntreue des Nebenklägers gegenüber Z. E.. Erst danach entschloss er sich spontan, dem Nebenkläger dessen Umhängetasche zu entwenden. Es trat so eine Zäsur ein. Der Nebenkläger kam aber weder der Aufforderung des Angeklagten, ihm alles zu geben, was er habe, nach noch gelang es dem Angeklagten sofort, dem Nebenkläger die Umhängetasche zu entreißen. Es brauchte erst eines Reißens am Taschengurt, inkl. dadurch hervorgerufenes Umherschleudern des Nebenklägers, bis der Gurt über dessen Kopf glitt. Dieses Verhalten des Nebenklägers zeigte dem Angeklagten, dass jener anscheinend nicht recht gewillt war, seine Umhängetasche so einfach aufzugeben. Mit dem Schlag auf den Kopf erhoffte sich der Angeklagte, den Nebenkläger vorübergehend außer Gefecht zu setzen, um mit Beute flüchten und diese in Sicherheit bringen zu können. Tatsächlich gelang ihm dies so auch. Die Kammer ist überzeugt davon, dass Motiv des Angeklagten, warum er dem Nebenkläger hinterherlief und anschließend schlug, allein dessen Beziehungsuntreue gegenüber Z. E. war. Die Kammer schließt sicher aus, dass der Angeklagte den Nebenkläger dafür abstrafen wollte, Z. E. geschlagen zu haben; Z. E. hat nach Überzeugung der dem Angeklagten nie erzählt, vom Nebenkläger geschlagen worden zu sein. Dies schließt die Kammer aus Folgendem: Der Angeklagte hat in seinen per WhatsApp an den Nebenkläger vor der Tat versandten Sprachnachrichten, körperliche Gewalt des Nebenklägers zulasten Z. E. mit keinem Wort erwähnt hat; er hat nur auf die Beziehungsuntreue Bezug genommen („Du bist mit meiner kleinen Schwester zusammen und gehst mit irgendwelchen andern Huren weg? Du kleiner Hurensohn.“). Die Sprachnachrichten waren hörbar von äußerster Emotionalität geprägt. Wenn der Angeklagte tatsächlich von seiner Schwester Z. zeitgleich – so seine Einlassung – erfahren hätte, dass diese vom Nebenkläger sowohl betrogen als auch geschlagen wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte zuallererst dem Nebenkläger wegen der Beziehungsgewalt gedroht hätte. Denn dies ist im Vergleich zur Beziehungsuntreue eindeutig das schlimmere und verachtenswertere Verhalten. Den Nebenkläger zu bezichtigen, Z. E. geschlagen zu haben, wertet die Kammer nur als weiteren Versuch des Angeklagten, den Nebenkläger gezielt zu diskreditieren. Zum Körperverletzungsgeschehen beruhen die Feststellungen zur subjektiven Seite auf einem Schluss, den die Kammer aufgrund des objektiv stattgehabten, einfach strukturierten Tatablaufes zieht. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem überdies in Kampfsituationen erprobten Angeklagten trotz seiner Verfasstheit unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol und ungeachtet der Spontaneität der Tatbegehung klar war, dass Stöße mit dem Knie sowie ein Schlag mit einer Glasflasche jeweils gegen den Kopf – einer besonders sensiblen Körperregion – geeignet waren, erhebliche und unter Umständen sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Indem der zu dieser Kenntnis fähige Angeklagte dennoch in der beschriebenen Weise wuchtig mit dem Knie zustieß bzw. mit der Glasflasche gegen den Kopf schlug, dass diese zerbarst, nahm er auch die qualifizierenden Umstände des Körperverletzungsgeschehen mindestens billigend in Kauf. ee) Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Die Kammer vermag aufgrund der insoweit überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S4 nicht sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vorangegangen Alkohol-, Kokain- und Cannabiskonsum erheblich vermindert war. Eine Aufhebung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit vermochte der Sachverständige hingegen sicher auszuschließen. Die Persönlichkeitsstörung erreiche schon nicht die Schwere eines Eingangsmerkmals der §§ 20 f. StGB. In Kombination mit dem Betäubungsmittelkonsum könne er eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch nicht sicher feststellen, sondern bloß nicht sicher ausschließen. ff) Versuch der Manipulation des Gerichtsprozesses Die Kammer vermochte sicher festzustellen, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft hinaus versucht hat, die Zeuginnen W1 und E.- T. zu einer Falschaussage zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die beiden sollten den angeblichen Totschlägereinsatz des Nebenklägers bezeugen. Als Nachrichtenmittler an die beiden nutzte er seine in das Komplott eingeweihte Verlobte sowie seine Schwester Z.. Nicht nur das Gericht, sondern auch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt G., belog er insoweit. Die hierzu geführte Kommunikation der Beteiligten per Brief und WhatsApp (sowohl Sprach- als auch Textnachricht) ist insoweit beredet. Über das Thema wurde in unverfrorener Offenheit geredet und geschrieben. Angst vor Entdeckung bestand anscheinend nicht; Skrupel bestanden schon gar nicht. Die Verlobte fühlte sich anscheinend dadurch sicher, indem sie ihre Briefe an den Angeklagten an Mithäftlinge adressierte, bspw. „L. B.“ oder „F. C.“ (so steht es auf den Briefumschlägen). Der Angeklagte schrieb an seine Verlobte u. a. Folgendes: Brief vom 28.01.2020: „Hey mein geliebter Stern … Triff dich mit meiner Schwester und den beiden Mädchen die auch dabei waren! Die müssen unbedingt mit meinem Anwalt reden und sagen, das er diesen Schlagstock rausgeholt hat“ Bitte Schatz, mach das noch HEUTE wenn du kannst! Das sind Zeugen und die müssen das sagen! Das ist sehr wichtig Baby! Triff dich persönlich mit denen und meiner Sis! Mach denen Bitte kla das die das sagen müssen, nimm ihre Namen und gebe sie mein Anwalt weiter, auch ihre Nummern (Handy) okay Ich muss mich auf dich verlassen können“ Du musst mir helfen Baby ... … Dein dich liebender Mann“ Brief vom 16.02.2020: „Hey mein geliebter Stern … Das mit Hr. G. regt mich auch total auf, er meldet sich überhaupt nicht und kümmert sich um nichts! Wieso hat er die Mädels noch nicht Angerufen? Ruf die beiden nochmal an und sag denen das sie das sagen sollen das er Mich mit diesen Totschläger Angegriffen hat und er den vor meiner Schwester gezogen hat! Das ist wichtig die waren dabei und sind sehr wichtige Zeugen für mich“ Die Verlobte des Angeklagten schrieb per WhatsApp an Z. E. Folgendes: 09.01.2020 16:36:19 „Ok. Du weißt was du sagen musst nä .. M. hat nur aus Notwehr gehandelt ..“ Antwort von Z., 09.01.2020 16:37:19 „ja klar mach ich“ 09.01.2020 16:38:53 „Ja ok gut und auch das L. dich mit totschläger bedroht hat nä .. das spricht dann alles für M. das er sich nur gewährt hat und dich beschützt hat“ Am 29.01.2020 schickte die Verlobte per WhatsApp folgende Sprachnachricht an Z.: „Und auf jeden Fall braucht er die·Aussagen noch von diesen zwei Freundinnen, die dabei waren – ähm – an den Abend. Die müssen auf jeden Fall aussagen, dass – ähm –L. diesen Totti da rausgeholt hat und dich damit bedroht hat und dass M.·dann halt – ähm – ja am besten die gleiche Geschichte so wie du erzählen, weil die waren ja mäßig genau da bei dir, weißt du, dabei. Also die sollen eigentlich genau dasselbe so wie du erzählen, dass er den Totti rausgeholt hat und M. hat dich dann nur verteidigt und hat selber da von ihm auf die Schnauze bekommen. Hast du gesagt, nä? Also das ist ganz wichtig, weil sonst kommt M. da nicht schnell raus. " Am 04.02.2020 16:14:34 schrieb die Verlobte per WhatsApp Folgendes an Z.: „Hey z., M. hatte grad angerufen und er sagte wir sollen nicht über die Tat reden am Telefon weil wir beide und deine mom abgehört werden .. also nicht darüber reden am Telefon“ Antwort von Z., 04.02.2020 18:34:08 „okay“ Z. E. trug dies an die Zeuginnen W1 und E.- T. weiter. U. a. entspann sich daraus am 05.05.2020 folgende Kommunikation per WhatsApp: Z. Zeugin W1 „und a. du sagst das der schläger silber war nur du nicht m.“ „Warum icchhhhh“ „Sie soll das sagen“ „m.“ „dann sag ihr das“ „aber nur einer von euch soll das sagen“ Die Nachricht vom 15.05.2020, 21:28:40, von Z. E. an die Zeugin W. weitergeleitet (siehe oben unter III. 1. b) bb) (2) ) rundet das Bild ab. Die sichergestellte WhatsApp-Kommunikation ist zwar nicht vollständig. U. a. wurde keine die Zeugin E.- T. unmittelbar belastenden Nachrichten gefunden. Dies führt die Kammer darauf zurück, dass die Verlobte Z. E. per WhatsApp-Sprachnachricht vom 02.02.2020 aufgegeben hatte, sämtliche inkriminierte WhatsApp-Kommunikation zwischen ihr und den Zeuginnen W1 und E.- T. zu löschen. Dies wurde offensichtlich größtenteils ausgeführt, wenn auch nicht vollständig. gg) Verhalten in der Haft Vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon geschossene Selfies vom Hakenkreuz-Tattoo und den weiteren Körperbemalungen wurden in Augenschein genommen. Die Berichte über die Mobiltelefonfunde im Haftraum wurden verlesen. WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten während der Zeit der Untersuchungshaft wurde auszugsweise verlesen. 2. Fall 2 Den Vorwurf des unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe hat der Angeklagte über eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, eingeräumt. Er habe aber gedacht, er dürfe damit herumlaufen. Auf Befragung gab der Angeklagte an, er habe die Waffe hauptsächlich für Silvester benutzt und am Festnahmetag die übrig gebliebenen Patronen verfeuern wollen. Einen kleinen Waffenschein habe er nicht. Eigentlich sei er Waffen gegenüber auch „abgeneigt.“ Diese vorgebrachte angebliche „Abneigung“ gegen Waffen ist noch einmal Beleg für den Charakterzug des Angeklagten, sich selbst bei Einräumung strafbaren Handelns in einem möglichst positiven Licht darstellen und möglichst keine Verantwortung für sein Tun übernehmen zu wollen. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte keine Abneigung gegen Waffen hat. Sein WhatsApp-Profilfoto zeigt ihn in martialischer Pose mit einer gezogenen Waffe im Anschlag, die auf den Betrachter gerichtet ist. Ob die Erwiderung des Angeklagten auf diesen Vorhalt – abgebildet sei eine Spielzeugpistole seines Sohnes – zutrifft, kann dahinstehen. Allein das Foto – Spielzeugpistole hin oder her – soll dem Betrachter den Eindruck eines Menschen vermitteln, der vor Waffengewalt nicht zurückschreckt. Auch den ihm vorgehaltenen Fund einer weiteren Schreckschusspistole in seiner Wohnung (nicht anklagegegenständlich) gab er zu, verharmloste er aber damit, dass diese nicht funktionsfähig sei. Im Übrigen werden die Angaben des Angeklagten zum Waffenfund bestätigt durch den Vermerk des PB K5, wonach bei der Festnahme des Angeklagten am 02.01.2020 eine mit 4 Patronen geladene Waffe in dessen Manteltasche gefunden worden sei. Selbige Pistole wie auch die die Patronen wurden allseits in Augenschein genommen. Nach dem überzeugenden kriminaltechnischen Gutachten des Sachverständigen V1 (LKA), welches sich die Kammer nach eigener Würdigung zu eigen gemacht hat, handele es sich bei dieser Waffe um eine funktionsfähige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole. Auch die Patronen seien funktionsfähig. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe gedacht, er dürfe mit der Pistole herumlaufen, so ist dies ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, kein Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB. Bei § 52 WaffG handelt es sich um ein Blankettgesetz (Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 16, Rn. 75). Zum Tatbestand des Blankettgesetzes gehört nur der Inhalt der Ausführungsnorm – vorliegend gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. also die Kenntnis vom Führen der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe. Hingegen gehört die Existenz der Ausführungsnorm – vorliegend also, dass § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Kleinen Waffenschein verbietet – nicht zum Vorsatz, sondern zur Schuld (grundlegend Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 15, Rn. 99 m. w. N.; Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 16, Rn. 76). Der Kleine Waffenschein ist gerade kein normatives Tatbestandsmerkmal. Geht der Täter davon aus, dass eine Erlaubnis für den jeweiligen Umgang mit Waffen oder Munition nicht erforderlich sei, ist dies ein Verbotsirrtum (Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2018, § 52 WaffG, Rn. 4). Der Verbotsirrtum war vermeidbar. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und wenn er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Fischer, 66. Auflage 2019, § 17, Rn. 7 m. w. N.). In diesem Sinne hätte der Angeklagte bei Anspannung seines Gewissens den Irrtum vermeiden können. Denn angesichts der konkret ersichtlichen und sich aufdrängenden Gefährlichkeit von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen hätte sich der Angeklagte über die Strafbewehrtheit deren Führens erkundigen müssen, bevor er dies tat. Auf diesem Wege wäre er auch unproblematisch zur entsprechenden Unrechtseinsicht gelangt. IV. Strafbarkeit des Angeklagten Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe – einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole – (§§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG) schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1. Fall 1 Betreffend den Fall 1 hat die Kammer die Strafe zunächst dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Eine Milderung nach § 250 Abs. 3 StGB kam nicht in Betracht. Ein minder schwerer Fall lag nicht vor. Dafür müsste das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 412/14, juris-Tz. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Strafmildernd zu berücksichtigen war insbesondere, dass der Tatentschluss sowohl zur Körperverletzung als auch zum Raub spontan gefasst wurde. Der Wert der Raubbeute war überschaubar. Die physischen Verletzungen beim Nebenkläger sind überschaubar geblieben, die Wunden folgenlos verheilt, wobei allerdings Narben zurückgeblieben sind, zwar nur kleine, aber immerhin im Gesicht, d. h. für jedermann gut sichtbar. Der Nebenkläger wird sein Leben lang beim Blick in den Spiegel durch die Narben an die Tat erinnert werden. Auch begleiten den Nebenkläger seit der Tat Kopfschmerzen. Die grundsätzlich wegen der Anrechnung nach § 51 StGB nicht strafmildernd zu berücksichtigende Untersuchungshaft wirkt vorliegend ausnahmsweise strafmildernd. Denn der zwar sehr hafterfahrene Angeklagten war durch die Haft über das normale Maß hinaus belastet. Denn er war von seiner Familie getrennt und durfte aufgrund der Corona-Pandemie anfangs auch keinen Besuch empfangen. Bloß überschaubare strafmildernde Bedeutung hatte das Teilgeständnis des Angeklagten. Denn der Angeklagte hat sukzessiv immer nur das eingeräumt, was in dem jeweiligen Verfahrensstadium aufgrund der erdrückenden Beweislage nicht mehr zu leugnen war (siehe III. 1. a) aa) ). Er hat angegeben, die Tat zu bereuen, und um Entschuldigung gebeten. Zuletzt ist der Angeklagte willens, sich seiner Drogenproblematik zu stellen und diese therapeutisch anzugehen. Strafschärfend stand dem aber insbesondere die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten entgegen, ausgewiesen durch die rechtskräftigen Vorerkenntnisse. Die Vorbelastung ist sogar mehrfach einschlägig, wobei mildernd zu sehen ist, dass ein Großteil der gesamten Vorbelastung aus nach Jugendrecht geahndeten Verfehlungen herrührt, die einschlägigen Raubvorbelastungen ausschließlich nach Jugendrecht geahndet wurden und die Vorbelastung teilweise schon länger zurückliegt. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner generellen Dissozialität und seines Rauschmittelkonsums vor hiesiger Tat in geringerem Maße von dieser Warnfunktion zu erreichen war. Der Angeklagte hat die Tat auch unter laufender Führungsaufsicht begangen. Strafschärfend wirkte zudem, dass der Angeklagte tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen und dabei sogar zwei Tatbestandsvarianten verwirklicht hat. Das Motiv für die Körperverletzung – Bestrafung des Nebenklägers für dessen Beziehungsuntreue gegenüber der Schwester – war nichtig im Verhältnis zur Tat; es bestand ein auffälliges Missverhältnis (vgl. BGH NStZ 2017, 84). Der Angeklagte handelte quasi in Selbstjustiz, jedoch für ein nicht einmal strafbares, sondern allein menschlich unerfreuliches, aber insbesondere bei Teenagerliebeleien auch nicht unübliches Verhalten. Zuletzt leidet der Nebenkläger heute immer noch psychisch unter den Folgen der Tat. Strafschärfend war zuletzt auch zu werten, dass der Angeklagte versucht hat, die Zeuginnen W1 und E.- T. zu einer Falschaussage anzustiften. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verschleierungshandlungen nach der Tat grundsätzlich durch die Selbstbelastungsfreiheit gedeckt sind. Sie sind ausnahmsweise nur dann geeignet, eine Strafschärfung zu begründen, sofern in ihnen nicht nur der Versuch zum Ausdruck kommt, sich der Strafverfolgung zu entziehen, sondern sich darin eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters dokumentiert oder neues Unrecht geschaffen wird (BGH NStZ 2019, 138, 140; Fischer, 67. Auflage 2020, § 46, Rn. 54 f.). Dafür genügt es nicht, Falschaussagen zu seinen Gunsten bloß zu dulden. Zeugen zur Falschaussage anstiften, darf der Täter aber nicht; letzteres darf bei der Strafzumessung strafschärfend Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2015, 305; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 676). Die Strafschärfung aufgrund unzulässiger Zeugenbeeinflussung wird vorliegend jedoch dadurch ein wenig abgemildert, dass der Angeklagte den Anstiftungsversuch zugegeben hat, die Zeuginnen nicht das ausgesagt haben, was der Angeklagte ihnen hat auftragen lassen, und der Angeklagte sich für sein Verhalten entschuldigt hat, allerdings erst unter einer erdrückenden Beweislage; denn durch die Handy- und Briefbeschlagnahmen hatte das Gericht von dem Komplott Kenntnis erlangt. Ein weiteres Leugnen wäre sinnlos gewesen. Die Kammer hat erwogen, ob unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes aus § 21 StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, dies aber im Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung – vor allem eingedenk der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten – verneint. Allerdings hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafmilderung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Eine weitere Strafmilderung über § 46a StPO schied aus, da es schon an den Voraussetzungen der Norm fehlte. Der Angeklagte hat den Nebenkläger in seinen ersten beiden Einlassungen als Täter und sich als Opfer dargestellt, ist dabei sogar nicht davor zurückgeschreckt, Zeuginnen zur Falschaussage anzustiften, und ist von der Umkehr der Beteiligtenrollen erst in seiner dritten Einlassung abgerückt. Aber auch in dieser hat er sich nicht voll zu seiner Schuld bekannt. All dies war – abgesehen vom Anstiftungsversuch – prozessual vollkommen zulässig, ist aber eben auch kein ernsthaftes Erstreben einer Wiedergutmachung. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die vorbezeichneten Zumessungskriterien noch einmal miteinander abgewogen und hierbei gewürdigt einerseits vor allem den eher geringen Wert der Tatbeute und die drogen- und alkoholbedingte Enthemmung (letzteres wurde angesichts des Verbrauchs des vertypten Strafmilderungsgrunds nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nur noch mit verringertem Gewicht strafmildernd berücksichtigt), andererseits vor allem aber auch die Vorbelastung des Angeklagten. Die Kammer hält in der gebotenen Gesamtabwägung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monate für tat- und schuldangemessen. 2. Fall 2 Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG entnommen. Von einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer in Ausübung des ihr gem. § 17 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens im Wege einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 17, Rn. 26) abgesehen. Auch wenn der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistolen erlaubnisfrei ist, drängt sich die Strafbewehrtheit des Führens solcher Pistolen aufgrund deren Gefährlichkeit auf. Denn während des Führens besteht in Konfliktsituationen stets die Gefahr, dass der Führende die Pistole zieht und einsetzt. Dies wollte der Gesetzgeber durch die Strafbewehrtheit des Führens verhindern. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte betreffend die Pistole ein Geständnis abgelegt hat, wobei die Beweislage insoweit erdrückend war. Auch handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Gaspistole um eine Waffe mit gegenüber anderen Waffen vergleichsweise geringem Gefährlichkeitspotential. Strafschärfend steht dem entgegen, dass der Angeklagte erheblich vorbelastet ist, ausgewiesen durch die rechtskräftigen Vorerkenntnisse. Die Vorbelastung ist sogar auch einschlägig, wobei die einschlägige Vorstrafe schon ein wenig länger zurückliegt. Auch hat er die Tat unter laufender Führungsaufsicht begangen. Die Kammer hält in der gebotenen Abwägung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 1,- für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Die Kammer hat nunmehr aus allen Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung aller Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten nach Maßgabe des § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten gebildet, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist. Einen örtlichen oder situativen Bezug hatten die Taten zwar nicht zueinander. Jedoch war der eher enge zeitliche Zusammenhang der diesem Urteil zugrundeliegenden Taten zu sehen. 4. Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die Kammer hatte keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorzunehmen, obwohl der Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 10.12.2019 zeitlich nach dem Fall 1 datiert. Denn der Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 05.10.2019 hatte bereits Zäsurwirkung. Denn ist zwar die eine neue Strafe nach sich ziehende Tat vor einer rechtskräftigen Verurteilung begangen worden, lag dieser aber eine Tat zugrunde, die wiederum vor einer noch früheren Entscheidung verübt worden ist, so hat diese ihrerseits Zäsurwirkung, nicht aber die zweite. Denn diese wäre gar nicht ergangen, wenn die Tat zutreffend bereits beim ersten Judikat berücksichtigt worden wäre (Sander NStZ 2016, 584, 587 f.). VI. Anordnung nach § 64 StGB Die Kammer hat – sachverständig beraten – die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, unter Ausübung des (insoweit eingeschränkten) gerichtlichen Ermessens (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 472/08 (= NStZ 2009, 204)) Nach § 64 S. 1 StGB soll diese Anordnung ergehen, wenn eine Person den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, diese Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, und die Gefahr besteht, dass diese Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach Satz 2 ergeht die Anordnung nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. 1. Hang Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang i. S. v. § 64 StGB liegt bei demjenigen vor, der aufgrund einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt. Für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß ist es ausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschluss vom 01.10.2019 – 2 StR 108/19, juris-Tz. 3). Das Fehlen ausgeprägter, schwerer Entzugssyndrome beim Absetzen des Rauschmittels sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hanges ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Umfang des Rauschmittelkonsums nicht den Schweregrad einer seelischen Störung i. S. d §§ 20, 21 StGB erreicht (Kinzig, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 64, Rn. 5 m. w. N.). Während die Kammer zwar nicht überzeugt davon war, dass der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten am Tattag dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat, dies aber auch nicht sicher auszuschließen vermochte und deshalb den § 21 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen hatte, konnte die Kammer einen Hang des Angeklagten nicht einfach unterstellen. Denn dieser ist für den Angeklagten belastend, da er die Anordnung nach § 64 StGB nach sich ziehen kann. Die Kammer hat aber auch keinen Hang unterstellt, sondern ist überzeugt davon, dass ein solcher beim Angeklagten vorliegt, und zwar bezüglich Alkohol, Cannabis und Kokain. Die Feststellungen dazu beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen. S4, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieses Gutachten fußt auf den zutreffenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere der Auswertung der Verfahrensakten, der Exploration des Angeklagten sowie der Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung, und hat die Kammer inhaltlich überzeugt; sie hat es sich nach eigener Bewertung zu Eigen gemacht. Der Sachverständige hat bei der Gutachtenerstattung insbesondere die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Dies war zutreffend. Den Angaben des Angeklagten war insoweit zu folgen. Dass der Angeklagte zum unmittelbaren Tatgeschehen gelogen hat, steht dem nicht entgegen. Die Kammer stützt sich insoweit nämlich nicht allein auf die Angaben des Angeklagten zu seinem langjährigen, polyvalenten Konsum von Betäubungsmitteln, sondern zieht auch noch andere Beweismittel in die Gesamtbetrachtung mit ein. Diese stützen die Angaben des Angeklagten zu seinem langjährigen, polyvalenten Konsum von Betäubungsmitteln. Die unter I. dargestellten zahlreichen rechtskräftigen Vorerkenntnisse belegen einen Betäubungsmittelkonsum seit der Jugend. Es ergibt sich das Bild einer Person, deren Leben bisher ohne klare Richtung verlaufen ist und deren Alltag sich stark um Drogen drehte. Auch der Zeuge P3 hat bestätigt, dass der Angeklagte Cannabis konsumiert. Der Zeuge P3 ist seit 11 Jahren der Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten. Er hat bekundet, er habe den Angeklagten erstmals kennengelernt, als er ihm im Gefängnis besucht habe. Er habe sich entschieden, dass er es wert sei, ihn auf die richtige Bahn zu bringen. Der Zeuge war auch beim Mittagessen vor der Tat zugegen. Hierzu hat er ausgesagt, der Angeklagte habe eine Flasche Amaretto, die fast voll gewesen sei, nach dem Mittagessen von allen anderen unbemerkt nahezu vollständig leergetrunken. Nur ein „Pfützchen“ sei noch drin gewesen. Die Aussage des Zeugen P3 war glaubhaft. Trotz offener Sympathie für den Angeklagten – er sei „gepolt [gewesen], ihm zu helfen“ – war er nach dem persönlichen Eindruck der Kammer ersichtlich darum bemüht, ein differenziertes Bild vom Angeklagten zu zeichnen. So zeigte er einerseits Stolz darüber, dass der Angeklagte sich ein Familienleben aufgebaut habe, regelmäßig und mit Spaß zur Arbeit gegangen sei und dadurch als Mensch gewachsen sei. Andererseits war er empört, als er im Wege des Vorhalts hörte, dass der Angeklagte auf der Toilette der Wohnung Kokain konsumiert haben soll. Das höre er zum ersten Mal. Da würde er dem Angeklagten gerne einen Nackenschlag geben; so etwas duldeten sie nicht in der Familie. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege bei dem Angeklagten ein polyvalentes Konsummuster vor. In diagnostischer Hinsicht sei insbesondere von einer Kokainabhängigkeit (ICD-10: F 14.2), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F 12.2) und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) auszugehen. Denn bereits im Alter von zwölf Jahren habe der Angeklagte angefangen, Cannabis zu konsumieren und harten Alkohol zu trinken. Insbesondere Cannabis habe er seitdem und bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache durchgehend und täglich konsumiert. Die Konsummenge habe dabei bei als erheblich anzusehenden etwa zwei Gramm täglich gelegen. Der Angeklagte habe – nach eigenen Angaben – Joints geraucht, wie andere Personen Zigaretten rauchten. Dies sei für ihn ganz normal gewesen. Alkohol habe der Angeklagte zwar nicht durchgehend und mit der gleichen Regelmäßigkeit konsumiert, er habe jedoch schon früh die Erfahrung des Alkoholrausches gemacht und auch diesen immer wieder gesucht. Hierauf deuteten auch einige der bereits Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen des Angeklagten insofern, dass der Angeklagte die diesen zugrundliegenden Taten im alkoholisierten Zustand begangen habe. Jedoch sei insbesondere vor dem Hintergrund des Alkoholkonsums des Angeklagten in den letzten zwei Jahren und bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache – morgens bereits mehrere Flaschen Bier, im Laufe des Tages bis zu zwei Flaschen Wodka, die er mit einem Nachbarn geteilt habe – von einem schädlichen Gebrauch auszugehen. Hier komme es auch nicht mehr darauf an, wie viel Wodka der Angeklagte selbst und wie viel lediglich sein Nachbar getrunken haben. So habe der Angeklagte weiter angegeben, die Tage häufig auf einem Marktplatz in S. mit anderen Alkohol trinkenden Personen verbracht zu haben und jeden Abend alkoholisiert gewesen zu sein, sodass er für seine Familie bisweilen kaum zu ertragen gewesen sei. Dies verdeutliche, welch hervorgehobene, das ganze Leben bestimmende Rolle der Alkoholkonsum des Angeklagten für diesen spielte, sodass kein Zweifel an einem jedenfalls schädlichen Gebrauch bestehe. Etwa seit seinem 15. Lebensjahr konsumiere der Angeklagte auch Kokain beinahe durchgehend. Bis Ende 2018 habe er etwa zwei- bis dreimal wöchentlich und auch während der Zeiten seiner Inhaftierungen Kokain konsumiert. Im Zusammenhang mit für den Angeklagten bedeutenden Lebensereignissen wie der Geburt seines Sohnes und dem Neubeginn mit seiner Familie nach seiner Haftentlassung im Jahr 2018 habe der Angeklagte den Konsum zwar deutlich reduziert, bzw. eingestellt. Die Abstinenzphasen seien aber jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Zu Rückfällen sei es jeweils in schwierigen Lebenssituationen gekommen, etwa als der Angeklagte Ende 2018 herausfand, von seiner Verlobten betrogen worden zu sein. Seitdem habe der Angeklagte seinen Kokainkonsum fortlaufend intensiviert. Im Zeitpunkt der Tat zum Nachteil des Nebenklägers habe er jedenfalls seit vielen Monaten etwa anderthalb Gramm Kokain täglich konsumiert. Kokain sei für ihn – auch wegen seiner Involviertheit in Betäubungsmittelgeschäfte – jederzeit verfügbar gewesen, was die Steigerung der täglichen Kokaindosis vor dem Hintergrund der Abhängigkeitserkrankung erkläre. Hier seien auch die erheblichen Entzugssymptome des Angeklagten nach seiner Inhaftierung in den Blick zu nehmen. Diese seien – wenn auch in gleicher Weise dem Alkohol- und Cannabisentzug in der Haft geschuldet – auch typische Entzugssymptome von Kokain. Vor diesem Hintergrund sei – auch wenn der Angeklagte seit seiner Inhaftierung kein Kokain mehr konsumiert habe – von einer Abhängigkeitserkrankung auszugehen. Die bei dem Angeklagten vorliegenden Abhängigkeitserkrankungen sowie sein schädlicher Gebrauch von Alkohol seien zudem unbehandelt. Zwar habe der Angeklagte unter den strukturierten Bedingungen der Untersuchungshaft nicht mehr konsumiert; in Freiheit belassen sei jedoch von einer zeitnahen Wiederaufnahme des vor seiner Inhaftierung an den Tag gelegten Konsumverhaltens auszugehen. Dies entspricht auch der Einschätzung der Kammer, die sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung insoweit vollumfänglich anschließt. Hiernach ist sie nicht nur überzeugt, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt ein Hang vorlag, sondern dieser auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung noch vorlag (zu dieser Voraussetzung für eine Anordnung nach § 64 StGB s.a. van Gemmeren, in: MüKo StGB, 3. Auflage 2016, § 64, Rn. 33). 2. Anlasstat Der Fall 1 geht auf vorbezeichneten Hang zurück. Eine Hangtat zeichnet sich durch einen ursächlichen bzw. symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat aus, d. h. die Tat muss in dem Hang ihre Wurzel haben. Die Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von berauschende Mittel haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert (van Gemmeren, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 64, Rn. 39). Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16, juris-Tz. 17). Hangtaten sind also mitnichten auf die Beschaffungskriminalität begrenzt. Dies ist hier der Fall. Ausweislich des Sachverständigen. S4 habe zum Zeitpunkt der Tat der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und Kokain gestanden, wobei die Wirkungsweise der jeweiligen Substanzen auf den Angeklagten nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfe. Denn der Angeklagte habe bereits am Morgen des Tattages Cannabis konsumiert und später Alkohol, nämlich eine erhebliche Menge Amaretto, getrunken, um sich aufzuputschen. Bereits unter der Wirkung von Alkohol stehend habe er dann Kokain konsumiert, welches jedenfalls die körperlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorübergehend wieder kompensiert habe. Dennoch haben dann sowohl Alkohol als insbesondere auch Kokain ihre volle enthemmende Wirkung entfaltet und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wenn auch dem vordergründigen äußeren Anschein nach voll steuerungsfähig – herabgesetzt. Der Alkohol und insbesondere das Kokain haben dann – wiederum im Zusammenhang mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten – wie ein „Funke im Pulverfass“ gewirkt. Substanzbedingt sei es zu einem starken Impulsdurchbruch des Angeklagten gekommen, der ursächlich für die Tat geworden sei. Es sei hingegen davon auszugehen, dass es zu diesem Impulsdurchbruch und damit auch zu der Tat nicht gekommen wäre, wenn der Angeklagte im nüchternen Zustand auf den Nebenkläger getroffen wäre. Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen nach eigener Würdigung an. 3. Gefahrprognose Die Kammer hat – wiederum sachverständig beraten – auch die Gefahrenprognose bejaht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die für den jeweiligen Einzelfall anzustellende Gefahrenprognose ist dabei derjenige der Hauptverhandlung (BGH, Urteil vom 10.08.2005 – 2 StR 209/05). Es muss die Gefahr bestehen, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Drogenabhängigen regelmäßig die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht (BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 2 StR 29/12), jedoch waren hier die Langjährigkeit der Drogenabhängigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu sehen. Denn diesen lagen häufig Taten zugrunde, bei deren Begehung der Angeklagte unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand. Hinzu tritt, dass sich die Lebenssituation des Angeklagten seit seiner Inhaftierung nicht wesentlich geändert hat. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und geht seit jeher keiner regelmäßigen Arbeit nach. In seinem sozialen Umfeld ist der Konsum von Drogen und Alkohol allgegenwärtig. Zwar konsumiert seine Verlobte keine Drogen, jedoch ist die familiäre Situation nicht zuletzt durch das Konsumverhalten des Angeklagten stark belastet. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Verlobten ist weiterhin geprägt von der Angst des Angeklagten, erneut betrogen zu werden. Konflikte in diesem Zusammenhang haben bereits in der Vergangenheit zu einem Drogenrückfall des Angeklagten geführt. Überdies ist die Drogenabhängigkeit des Angeklagten weiterhin gänzlich unbehandelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die gegenwärtige Abstinenz des Angeklagten, die insbesondere der geringeren Griffnähe zu Drogen in der Untersuchungshaft geschuldet sein dürfte, bei einer Rückkehr des Angeklagten in sein altes Umfeld ein jähes Ende finden wird. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige ausgeführt, dass ohne Behandlung und in Freiheit absehbar auch mit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu rechnen sei. Denn wie gezeigt – insofern sei die Tat zum Nachteil des Nebenklägers beredt – wirkten sich Alkohol und Kokain bei dem Angeklagten nicht nur enthemmend aus, sondern führen bei diesem gerade in Verbindung mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung zu starken Impulsdurchbrüchen, sodass in der Folge mit Gewalttaten gerechnet werden müsse. Namentlich sei hier jederzeit mit Taten zu rechnen, die durch besondere Impulsivität gekennzeichnet sind; etwa mit ausholenden, wuchtigen Schlägen auch gegen besonders sensible Körperregionen wie den Kopf. Auch dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. 4. Erfolgsaussicht Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (§ 64 Satz 2 StGB). Der Angeklagte ist – abgesehen von einer vierwöchigen Entgiftung 2009 – sein Drogenproblem bisher nicht therapeutisch angegangen. In der Hauptverhandlung hat er nun aber klar geäußert, sein Leben fortan in geordnetere Bahnen lenken zu wollen. Die Trennung von seiner Familie belaste ihn sehr. Er wolle wieder mit seiner Verlobten und den Kindern zusammenleben und in der Zukunft auch arbeiten gehen, um diesen etwas bieten zu können. Ihm sei bewusst, dass dies langfristig nur ohne Drogen gelingen könne. Er sei deshalb motiviert, eine Drogentherapie auch im Maßregelvollzug zu absolvieren. Der Sachverständige – und mit ihm nach eigener Würdigung die Kammer – ist davon überzeugt, dass der noch recht junge Angeklagte nach Durchführung der Therapie und angesichts dieser Motivation eine realistische Chance hat, sein Leben in Zukunft drogenfrei zu führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Therapie im Maßregelvollzug nach den Ausführungen des Sachverständigen äußerst breit angelegt ist. Dort werde die gesamte Suchthistorie der Patienten aufgearbeitet und sich in diesem Zusammenhang auch mit deren Persönlichkeit insgesamt auseinandergesetzt, sodass im Falle des Angeklagten auch dessen dissoziale Persönlichkeitsstörung mitbehandelt werden würde. Dies sei für den Erfolg der Therapie elementar. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich an. 5. Vorwegvollzug Die Kammer hat bestimmt, dass ein Jahr der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, § 67 Abs. 2 StGB. Danach bestimmt das Gericht – in Abweichung von § 67 Abs. 1 StGB –, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist. Auch hier macht sich die Kammer – nach Prüfung – die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Danach wäre eine Rückverlegung aus der Therapie in die Strafhaft aus therapeutischer Sicht äußerst kontraproduktiv, weil die Therapie insbesondere in der letzten Therapiephase mit Lockerungen einhergehe, um das Erlernte in der Freiheit sukzessive zu testen. Die Lockerungen dürften jedoch wohl nicht gewährt werden, wenn danach noch eine Freiheitsstrafe zu vollziehen wäre, was wiederum die Therapie-Motivation des Angeklagten, aber auch die die Erfolgsaussichten der Therapie erheblich reduzieren würde. Die voraussichtliche Therapiedauer hat der Sachverständige mit 1 ½ Jahren angegeben aufgrund der Schwere der Erkrankung des Angeklagten. Hiernach hat die Kammer mit Blick § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB und ausgehend von der hier ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten sowie der prognostizierten Unterbringungsdauer von 1 ½ Jahren einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten bestimmt. VII. Einziehung Die Wertersatzeinziehung in Höhe von € 100,- beruht auf § 73c StGB. Die Kammer hat dies als Wert der geraubten Umhängetasche samt Inhalt geschätzt (§ 73d StGB); die Sachen sind nicht wieder aufgetaucht. Die Gaspistole unterliegt als Tatobjekt der Einziehung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB. VIII. Adhäsionsantrag Der Schmerzensgeldanspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Angeklagte hat rechtswidrig und schuldhaft Körper und Gesundheit des Nebenklägers verletzt. Bei Verletzungen der Gesundheit sind auch Nichtvermögensschäden ersatzfähig, § 253 Abs. 2 BGB. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere das vorsätzliche Handeln des Angeklagten (vgl. Spindler, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 01.08.2020, § 253, Rn. 48) sowie die Verletzungen des Nebenklägers in den Blick genommen. € 10.000,- waren angemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten Ausgleich und Genugtuung zu tun. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i. V. m. § 404 Abs. 2 StPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 709 S. 1, 2 ZPO. IX. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO.