Urteil
628 KLs 6/20
LG Hamburg 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0113.628KLS6.20.00
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Leitsätze
Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, sodass die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, juris Rn. 7, NStZ 2006, 578).(Rn.200)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich verwirklichten Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, davon in einem tateinheitlich verwirklichten Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Es ergehen folgende Einziehungsentscheidungen:
- Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 26.250,- als Wertersatz angeordnet.
- Fünf Patronen (Barcode... ) werden eingezogen.
- Der Mercedes-Benz Citan mit dem amtlichen Kennzeichen... wird eingezogen
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73, 73a, 73c, 74, 74a StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich verwirklichten Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, davon in einem tateinheitlich verwirklichten Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Es ergehen folgende Einziehungsentscheidungen: - Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 26.250,- als Wertersatz angeordnet. - Fünf Patronen (Barcode... ) werden eingezogen. - Der Mercedes-Benz Citan mit dem amtlichen Kennzeichen... wird eingezogen 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73, 73a, 73c, 74, 74a StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG. Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die mit Kokain Handel trieb. In Umsetzung der Bandenabrede übergab er vier Mal Kokain (insgesamt 3,5 kg) aus einem von ihm eingerichteten und betriebenen Bunker an eine Kurierin, welche die Betäubungsmittel jeweils an Abnehmer nach M. brachte und übergab (Fall 1). Daneben half er bei einer Bande, die mit Marihuana Handel trieb, aus, ohne jedoch Mitglied dieser Bande zu sein: Einmal half er beim Umladen einer Lieferung von 100 kg Marihuana und beim Abverkauf einer hieraus stammenden Teilmenge von 10kg Marihuana aus. Ein weiteres Mal übergab er – nicht ausschließbar ebenfalls aus dieser Lieferung stammend – 2 kg Marihuana an einen Kurier (Fall 2). Zuletzt bewahrte er in seiner Wohnung fünf scharfe Patronen auf (Fall 3). I. Persönliche Verhältnisse Der zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte wurde... 1997 in H. geboren. Seine Eltern stammen aus dem ehemaligen J.. Er hat einen älteren Bruder, zu dem die Familie wenig Kontakt hat, eine ältere Schwester und seinen Zwillingsbruder V1. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus in H.- L.. 2015 erlangte der Angeklagte auf der Stadtteilschule L. den Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er noch ein Jahr bis zum seinem 18. Geburtstag die Berufsschule... in der E.allee. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nie begonnen. Er jobbte vielmehr ein wenig in der Gastronomie. Sein Vater, der früher bei der D. B. gearbeitet hat, ist mittlerweile Rentner. Die Mutter arbeitet in der Pflege. Sein Zwillingsbruder ist arbeitslos. Der Angeklagte hat eine Freundin. Gegenwärtig arbeitet er in einer Filiale der Wettbürokette „T.“. Dort verdient er € 1.600,- bis € 1.700,- brutto im Monat, € 1.200,- netto. Der Angeklagte, der forthin bei seinen Eltern wohnt, zahlt dort für Kost und Logis nichts. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich vorbelastet: - Am 13.01.2016 stellte das Amtsgericht H.- A. ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen nach § 47 JGG ein. - Durch am 09.07.2019 rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18.06.2019 verwarnte das Amtsgericht H.- A. den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte sich am Wochenende des G20-Gipfels in der Nacht auf den 09.07.2017 aus „Interesse“ am „Zusammentreffen von Demonstranten und Polizisten“ im H.er S.viertel – dem Zentrum der gewalttätigen Krawalle – aufgehalten hatte. Am Ausgang des dort gelegenen F. Parks hatte der Angeklagte – mögliche Verletzungen in Kauf nehmend – eine leere Bierflasche auf eine Gruppe von uniformierten und mit Schutzkleidung ausgerüsteten Polizisten geworfen und hierbei einen Beamten, ohne dass dieser hierdurch verletzt worden war, getroffen. Seiner späteren Festnahme hatte er sich durch „Herauswinden und Versteifen seiner Arme“ widersetzt. Das Amtsgericht ging vom Vorliegen jugendtypischer Reifeverzögerungen aus, der Angeklagte habe sich seit der Tatbegehung „legal bewährt“. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten. Im Übrigen werden die Feststellungen zur Person in sinnvoller Ergänzung zu den Angaben des Angeklagten durch die rechtskräftige Vorverurteilung und den Auszug aus dem Bundeszentralregister bewiesen. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Fall 1 (Kokain) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt entschlossen sich die beiden Brüder M. und A. R. dazu, mit Kokain im Kilobereich Handel zu treiben. Sie fungierten hierbei als Zwischenhändler, d. h. verkauften nicht an den Endverbraucher, sondern an den „Einzelhandel“. Beide übernahmen nur Führungsaufgaben, d. h. die Planung und Koordination. Für die Aufgaben wie Einrichtung von Lagerstätten, den Transport rekrutierten sie weitere Personen, namentlich die gesondert Verfolgten L. R1, den Angeklagten und – ohne dass es für die Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im hiesigen Urteil darauf ankäme – wahrscheinlich auch den I. S1. Der Angeklagte und die R1 kannten sich untereinander wie auch die Struktur der Bande, d. h., dass M. und A. R. die Führungsebene ausmachten und welche Personen auf der darunterliegenden Ebene welche Aufgaben ausführten. So mietete die R1 im Haus H.platz... vom gesondert Verfolgten E. B. eine Wohnung an, in der Betäubungsmittel gelagert wurden (sog. Bunkerwohnung). Auch transportierte sie, das Kokain per PKW – einem VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen... – quer durch Deutschland zu den Kunden, und zwar in dem hier anklagegegenständlichen Fall 1 jeweils nach M.; dabei war das Kokain in einem Hohlraum in der Mittelkonsole versteckt. Aufgabe des Angeklagten in der Kokain-Bande war es, ein weiteres Zwischenlager, in dem das Kokain zwischen Einkauf und Weiterverkauf gelagert werden konnte, einzurichten und zu betreiben (sog. Bunker). Zu diesem Zweck und in Umsetzung seiner Aufgabe in der Bande mietete der Angeklagte bereits am 02.02.2019 für einen monatlichen Mietzins von € 110,- vom Zeugen H. einen Tiefgaragenstellplatz in der R.str. ... an. Der schriftliche Mietvertrag, der überdies eine – auch geleistete – Kautionsleistung von € 200,- vorsah, lief auf den Namen des Angeklagten. Auch den Mietzins überbrachte in der Folgezeit stets der Angeklagte persönlich dem Zeugen He in bar. Zudem erwarb der Angeklagte im eigenen Namen einen Mercedes Citan (Kennzeichen... ), wobei er den Kaufpreis von € 15.410,- am 04.01.2019 erst auf sein Konto bei der P.bank einzahlte und dann am selben Tag in sechs Tranchen (fünf Tranchen zu € 3.000,-, eine zu € 410,-) an den Verkäufer überwies. Auch die Versicherung des Fahrzeuges lief auf den Namen des Angeklagten. Der Mercedes Citan verfügte – wie auch der von L. R1 genutzt Passat – ebenfalls über ein besonders aufwändiges und professionelles Geheimversteck, das zur Lagerung des Kokains bestimmt war. Unter der Bodenplatte der Ladefläche befand sich ein Hohlraum. Die Abdeckung des Hohlraums ließ sich mittels Hydraulikdämpfern hochfahren, wenn bei eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Heckscheibenheizung ein Knopf gedrückt wurde. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte den Einbau dieses Geheimverstecks in Auftrag gegeben hat oder dies ein anderes Bandenmitglied getan hat. Jedenfalls wusste der Angeklagte, wie man das Geheimversteck öffnen und wieder verschließen konnte. Dieses Fahrzeug wurde auf dem vorbezeichneten Tiefgaragenstellplatz abgestellt und das Versteck mit Kokain befüllt, wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, wer, wann, welche Menge dort hineingetan hatte. Der Angeklagte war betreffend das Fahrzeug und den Stellplatz nur Strohmann, trug also die Kosten (Mietzins, Kaufpreis, Versicherungsbeiträge) zwar nach außen hin. Im Innenverhältnis wurden sie ihm von der Führungsebene der Bande aber vorgestreckt; die Führungsebene, also M. und A. R., trug sie mithin endgültig. Der Betrieb des Bunkers beinhaltete für den Angeklagten insbesondere die Aufgabe, nach entsprechender Weisung der Führungsebene Kokainpakete aus dem Geheimversteck des Bunkerfahrzeuges zu entnehmen und an die Kurierin R1 – die ebenfalls, wie der Angeklagte wusste, Bandenmitglied war – zu übergeben, damit diese jeweils das von den Gebrüdern M. und A. R. gehandelte Kokain mit dem vorbezeichnetem VW Passt zum Kunden transportierte und übergab; innerhalb des Passats war das Kokain im oben beschriebenen Geheimversteck deponiert. Auch von diesem Geheimversteck wusste der Angeklagte. Sobald die Kurierin R1 wieder Kokain zu transportieren hatte, erhielt der Angeklagte den Auftrag aus der Führungsebene der Bande, also entweder von M. oder A. R., welche genaue Menge Kokain er aus dem Bunker entnehmen und an die Kurierin R1 übergeben sollte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass das Kokain gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten, der R1 und der Führungsebene der Bande verlief dabei über deren eigens hierfür angeschaffte EncroChat-Handys, die der Gruppierung eine verschlüsselte und gegen staatlichen Zugriff gesicherte Kommunikation untereinander ermöglichen sollten. Der Angeklagte, der sämtliche Beteiligte zuvor auch privat kannte, beteiligte sich an der Kokainbande, um sich durch fortgesetzte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen. Im Einzelnen kam es so mindestens zu den folgenden vier anklagegegenständlichen Übergaben, die der Angeklagte in Umsetzung seiner vorbezeichneten Aufgabe in der Bande vornahm: - Am 11.04.2019 übergab der Angeklagte auftragsgemäß der R1 gegen 00:48 Uhr im Bereich der R.str. ... mindestens 500 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % (= 300 g Kokainhydrochlorid). Die R1 fuhr damit auf Geheiß der Brüder M. und A. R. nach M. und übergab es dort in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrages einem unbekannt gebliebenen Käufer. - Am 27.04.2019 übergab der Angeklagte auftragsgemäß der R1 gegen 00:44 Uhr im Bereich der R.str. ... mindestens 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % (= 600 g Kokainhydrochlorid). Die R1 fuhr damit auf Geheiß der Brüder M. und A. R. nach M. und übergab es dort in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrages einem unbekannt gebliebenen Käufer. - Am 11.05.2019 übergab der Angeklagte auftragsgemäß der R1 gegen 06:35 Uhr im Bereich der R.str. ... mindestens 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % (= 600 g Kokainhydrochlorid). Die R1 fuhr damit auf Geheiß der Brüder M. und A. R. nach M. und übergab es dort in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrages einem unbekannt gebliebenen Käufer. - Am 02.06.2019 übergab der Angeklagte auftragsgemäß der R1 gegen 21:05 Uhr im Bereich der R.str. ... mindestens 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % (= 600 g Kokainhydrochlorid). Die R1 fuhr damit auf Geheiß der Brüder M. und A. R. am nächsten Tag nach M. und übergab es dort in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrages einem unbekannt gebliebenen Käufer. Pro Übergabe erhielt der Angeklagte von der Führungsebene der Bande € 1.000,- bis € 1.500,-. Von diesem Geld kaufte er sich in Geschäften am N. W. Kleidung und Schuhe aus dem Luxus-Segment. Insgesamt bezog er aus seiner Tätigkeit für die Bande € 22.000,-, wobei € 4.000,- Gegenleistungen für die vier vorbezeichneten Übergaben waren. Zu Gunsten des Angeklagten wird unterstellt, dass die Kokainpakete aus den vier vorbezeichneten Übergaben zum selben Zeitpunkt, irgendwann vor dem 11.04.2019, in das Geheimversteck im Mercedes Citan verbracht wurden. Dazu, wer dies getan hat, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis für die vorbezeichneten Geschehen verfügten der Angeklagte wie auch die übrigen Beteiligten nicht. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. 2. Fall 2 (Marihuana) Neben der Kokain-Bande gab es noch eine Bande, die mit Marihuana handelte. Beide Banden waren teilweise personenidentisch, agierten jedoch im Übrigen weitgehend getrennt voneinander. Die Führungsebene der Marihuana-Bande bestand neben M. und A. R. noch aus P. K.. Das Marihuana kam aus Spanien und wurde nach P., einer Gemeinde an der westlichen H.er Stadtgrenze, geliefert. Dort hatte der gesondert Verfolge M. V. eine Lagerhalle angemietet. Der V. nahm das Marihuana entgegen und lieferte es auch regelmäßig an die Kunden aus. Beim vorbezeichneten Marihuana-Handel half der Angeklagten an zwei Tagen aus. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes vermochte die Kammer seine Mitgliedschaft in der Marihuana-Bande nicht festzustellen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Hilfsleistungen: a) Hilfe beim Umladen Am 30.05.2019 sollten 160 kg Marihuana in P. angeliefert werden. Bevor der LKW mit dem Marihuana an der Lagerhalle eintraf, waren dort bereits aufgeschlagen der V., der A. R., der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte M. (ein Drogenhändler, der von der Marihuana-Bande bereits Marihuana zum anschließenden Weiterverkauf bezogen hatte und auch am 30.05.2019 wieder Marihuana abholen wollte, um es anschließend weiterzuverkaufen) mit einer unbekannt gebliebenen männlichen Person aus dem Lager des M.. Der Angeklagte war vom A. R. zur Halle hinbeordert worden, um beim Umladen zu helfen. Auch sollte er durch seine physische Präsenz die Mannstärke des Verkäuferlagers erhöhen, damit eventuelle Probleme vonseiten der Käuferseite gar nicht erst aufkommen. Dies erkannte der Angeklagte und war damit einverstanden. Um 07:01 Uhr traf der LKW mit der Ware ein. Zu diesem Zeitpunkt hatten der A. R., der Angeklagte und auch der M. das Hallengrundstück bereits wieder verlassen. Der V. nahm die Lieferung in Empfang; es waren statt 160 kg jedoch nur 100 kg. Um 07:26 Uhr verließ der LKW, nachdem das Marihuana in der Halle entladen worden war, wieder das Hallengrundstück. Unmittelbar darauf betraten der A. R. und der Angeklagte wieder das Hallengrundstück und begaben sich mit der unbekannt gebliebenen männlichen Person in die Halle hinein. In der Halle erwartete sie der V.. Um 07:40 Uhr kam auch der M. zurück und betrat die Halle. In der Halle wurde dem M. mindestens 10 kg Marihuana mit einem THC-Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % (= 1 kg THC) übergeben. Der den Vorgang zumindest durch seine physische Präsenz absichernde Angeklagte war sich darüber bewusst, dass die Übergabe des Marihuanas an den M. Teil eines gewinnbringenden Verkaufs war. Überdies half der Angeklagte dabei, das übrige zuvor angelieferte Marihuana in eines oder beide der Bunkerfahrzeuge des V. umzuladen. Es handelte sich hierbei um einen Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen..., in welchen – auf Weisung des M. R. – ein Geheimversteck eingebaut worden war. Daneben verfügte V. über einen weißen Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen... . Das Umladen diente – wie sich dem Angeklagten eingedenk seiner Mitwirkung in der Kokainbande und der entsprechenden Sicherung des Kokains in dem von ihm selbst betriebenen Bunker in dem Mercedes Citan zwanglos erschloss – der weiteren Sicherung der Betäubungsmittel zwecks späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs. b) Übergabe von 2 kg Marihuana Am 06.06.2019 gegen 19 Uhr übergab der Angeklagte auf Anweisung entweder von M. oder A. R. einer männlichen Person, wahrscheinlich dem S1, im Bereich des A.-Supermarktes, R.str. ..., H. 2 kg Marihuana mit einem THC-Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % (= 200 g THC). Der S1 fuhr mit dem VW Passat... vor, der sonst überwiegend von der gesondert Verfolgten R1 genutzt wurde. Der Angeklagte verstaute das Marihuana in dem Geheimversteck in der Mittelkonsole des Passats, dessen Funktionsweise ihm bekannt war. Der S1 fuhr anschließend mit dem Passat nach O., wo er das Marihuana dem Käufer übergab. Der Angeklagte war sich darüber bewusst, dass das Marihuanas zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Das Marihuana stammte nicht ausschließbar aus der am 30.05.2019 erfolgten Lieferung, möglicherweise aus der „geschuldeten“ Nachlieferung, welche am 06.06.2019 abermals an der vorgenannten Lagerhalle unter Beteiligung des gesondert Verfolgten V. – und ohne Beteiligung des Angeklagten – angeliefert worden war. Der Beschuldigte hatte das Marihuana zum Übergabeort mitgebracht, mithin zuvor geraume Zeit unter seiner alleinigen Verfügungsgewalt gehabt. 3. Fall 3 (Waffenverstoß) Der Angeklagte verwahrte in dem von ihm bewohnten Zimmer, S.weg ...,... H. in einer Schatulle fünf verfeuerungsfähige Zentralfeuerpatronen im Kaliber .357 Magnum, ohne im Besitz einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. 4. Weiterer Verfahrensgang Die R1, der V. und der K. wurde am 03.04.2020 vom Landgericht H. zu Gesamtfreiheitsstrafen von 5 Jahren (R1), 4 Jahren und 6 Monaten (V.) und 7 Jahren und 3 Monaten (K.) verurteilt (Az.: 625 KLs 18/19). Zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsverkündung war jenes Urteil nicht rechtskräftig. Gegen den Angeklagten und den M. R., den „kleinen“ Bruder von M. und A. R., (M. war zur Tatzeit 21 Jahre alt) ist gemeinsam die öffentliche Klage erhoben worden. Ohne dass es für die Schuld- und Rechtsfolgenausspruch betreffend die Vorwürfe zulasten des Angeklagten darauf ankäme, war auch M. R. Mitglied der Kokainbande. An den Taten, die den Angeklagten vorliegend zur Last gelegt wurden, war der M. R. jedoch nicht beteiligt; ihm wurden zwei Kurierdienste zur Last gelegt. Das Verfahren gegen den M. R. ist abgetrennt worden (Aktenzeichen 628 KLs 20/20), nachdem der Verteidiger des Angeklagten im Plädoyer noch einen Hilfsbeweisantrag gestellt hatte, die Sache hinsichtlich des M. R. jedoch spruchreif war. Am 16.12.2020 wurde der M. R. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – jeweils in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsverkündung war jenes Urteil nicht rechtskräftig. Die Fälle, wegen derer der M. R. verurteilt wurde, betrafen andere Sachverhalte als die hier abgeurteilten. III. Grundlage der Feststellungen Zu den Feststellungen ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und im Ergebnis einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise gelangt. 1. Einzelne Fälle a) Fall 1 (Kokain) (Fälle 1, 2, 3, 6 der Anklageschrift) aa) Einlassungsverhalten (1) Inhalt der Einlassung Der Angeklagte hat sich zu den Fällen 1, 2, 3 und 6 der Anklageschrift über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu Eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen: Er gebe diese Fälle zu, allerdings mit der Maßgabe, dass die Bande bestritten werde, sowohl die Mitgliedschaft in der Bande als auch die bandenmäßige Begehung. Er habe L. R1 jeweils 1 kg Kokain gegeben, im Fall 1 der Anklageschrift ggf. auch nur 500 g. Die von seinem Konto überwiesenen € 15.000,- seien für das Auto in der R.str. gewesen. Er habe das in sechs Tranchen überwiesen, weil man auf einmal nur € 3.000,- habe überweisen können. Pro Übergabe habe er € 1.000,- bis € 1.500,- erhalten. Das Geld habe er für „Klamotten“ ausgeben. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfüge er nicht. Während der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel für den Mercedes Citan übergeben und mitgeteilt, dass Geheimversteck öffne sich, wenn man bei eingeschalteter Klimaanlage den Knopf drücke. Nachdem die Polizei ermittelt hatte, dass tatsächlich die Heckscheibenheizung angeschaltet werden müsse, hat er dies über eine sich zu Eigen gemachte Erklärung seines Verteidigers glaubhaft als Irrtum seinerseits dargestellt. (2) Würdigung der Einlassung Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit er die vier Übergaben eingeräumt hat. Hieran besteht aufgrund nachfolgend unter III. 1. a) bb) aufgeführten Beweismittel, insbesondere der Video-, Telefon- und Innenraumüberwachung, auch kein Zweifel. Soweit der Angeklagte pauschal „eine Bandenmitgliedschaft bestritten“ hat und sich auch zu weiteren ergänzenden Fragen der Kammer, welche die Hintergründe, die Beteiligten und die Tatmodalitäten des mehr oder weniger pauschal eingeräumten Kokaingeschäfts anbetrafen, nicht weiter geäußert hat, so liegt prozessuales Teilschweigen vor, das der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und aus welchem auch nachteilige Schlüsse gezogen werden können. Hier gilt: Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Beschuldigten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht ein Angeklagter umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGHSt 32, 140 (144)). Allerdings darf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen zu einzelnen Fragen gegen ihn verwertet werden (BGHSt 20, 298 (300)). Durch die Einlassung macht sich der Angeklagte freiwillig zum „Beweismittel“ (BGH NJW 1966, 209). Sein teilweises Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegt. Eine Teileinlassung in diesem Sinne ist allerdings dann nicht gegeben, wenn der Angeklagte seine Schuld lediglich grundsätzlich bestreitet (BGH, Beschluss vom 03.05.2000 - 1 StR 125/00 (= NStZ 2000, 494)). Ein gegen den sich zur Sache einlassenden Angeklagten verwertbares Teilschweigen liegt nur dann vor, wenn er entweder – wie hier – auf sachbezogene Fragen von Verfahrensbeteiligten geschwiegen oder aber Angaben in seiner Einlassung unterlassen hat, zu denen er sich nach Lage der Dinge im Sinne einer zusammenhängenden Äußerung zum Tatvorwurf hätte gedrängt sehen müssen (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – 2 StR 48/15 (= NStZ 2015, 601)). Kein Teilschweigen hinsichtlich der einen Tatbegehung liegt indes vor, wenn der Angeklagte sich zu einer anderen Tat nicht verhalten hat. In Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein berücksichtigungsfähiges partielles Teilschweigen vor. Der Angeklagte wollte etwa nicht beantworten, wie er überhaupt zum Drogenhandel gekommen sei (aus eigenem Antrieb oder wurde er angeworben, falls ja, von wem?), wer das Datum der Übergaben und die Menge der übergebenen Drogen bestimmt hat (er selbst oder auf Weisung eines Dritten?), in welchem Verhältnis er zu der R1 und anderen Beteiligten gestanden hat, was es mit der Garage in der R.str. ... und der Wohnung am H.platz – der von R1 angemieteten Bunkerwohnung – auf sich gehabt habe. Selbst wenn man – angesichts der vertraut anmutenden EncroChat-Nachrichten mit dem Hintermann A. R. (s. u.) nicht sonderlich naheliegend – Sorge vor Repressalien in Rechnung stellt, die den Angeklagten veranlasst haben könnten, zu weiteren Beteiligten keine Angaben zu machen, so hat der Beschuldigte auch solche Fragen nicht beantwortet, die er mühelos ohne eine konkrete Bezichtigung eines Tatgenossen hätte machen können. So wollte sich der Angeklagte exemplarisch nicht zu einem Telefonat vom 13.04.2019 um 19.51.55 Uhr äußern, in welchem er von dem Teilnehmer gefragt wird, ob er „beide Ladegeräte“ mit habe, woraufhin der Angeklagte mitteilte, „fürs Encro nicht“. Allgemeine Fragen der Kammer zur Nutzung dieser Geräte hat der Angeklagte nicht beantwortet. Obwohl er Angaben zu dem Schließmechanismus an dem auf seinen Namen zugelassenen Mercedes Citan gemacht hat, hat er Fragen der Kammer, ob das an R1 übergebene Kokain aus diesem Transporter entnommen wurde, nicht beantwortet. Ob er oder – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht – Dritte das hochprofessionelle Versteck haben einbauen lassen, wollte er nicht beantworten. Auch die Frage, ob ihm die Mobilfunknummer... zuzuordnen ist, wollte der Angeklagte nicht beantworten. Der Angeklagte hat durch seine teilgeständigen Angaben bereits klare Hinweise auf eine Bandenstruktur gegeben: Trotz angegebener Quasi-Vermögenslosigkeit hat er angegeben, € 15.000,- für einen Wagen bezahlt zu haben, Kokain im Kilogramm-Bereich übergeben zu haben, wobei er pro Übergabe € 1.000,- bis € 1.500,- erhalten habe (mithin kein Kaufpreis, da dies deutlich weniger als der Wert des Kokains ist). Dies sind alles klare Hinweise darauf, dass er nicht allein gehandelt hat, sondern es zumindest eine weitere Person im Hintergrund gab, die das alles finanziert hat. Die R1 hinzugerechnet – sie ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Kopf der Bande, u. a. deshalb da sie sich dann Kokain nicht vom Angeklagten hätte übergeben lassen müssen (eingehend s. u.) – sind dies drei Personen, was von der Anzahl her für eine Bande genügt. Durch sein Teilschweigen hat er dem Gericht jedoch die Möglichkeit genommen, sein Bestreiten einer Bandenmitgliedschaft zu überprüfen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich – prozessual zulässig – jeweils durch Erklärungen seines Verteidigers, die er sich auf Befragen zu Eigen gemacht hat, zur Sache verhalten hat. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung kann das Gericht berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (BGH, Urt. v. 11.03.2020 − 2 StR 69/19 (= NStZ 2021, 180)). bb) Beweiswürdigung Die Kammer bewertet die geständigen Angaben des Angeklagten zu den einzelnen Übergabehandlungen (jedoch nicht zur Bandenmitgliedschaft) im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der insoweit erhobenen Beweise als tragfähig und glaubhaft. Die Angaben des Angeklagten lassen sich zwanglos mit den übrigen Ermittlungsergebnissen vereinbaren. Die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Übergabehandlungen beruhen damit – ausgehend von den geständigen Angaben des Angeklagten – auf der Würdigung der seine Einlassung sinnvoll bestätigenden und zum Teil ergänzenden Beweisergebnisse. (1) Angaben der gesondert Verfolgten R1 Die gesondert Verfolgte R1 hat sich in hiesigem Verfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO berufen. Ihre Einlassung in der gegen sie geführten Hauptverhandlung wurde jedoch vermittelt über den dortigen Vorsitzenden, VRiLG G., in hiesige Hauptverhandlung eingeführt. Danach habe sich die gesondert Verfolgte R1 in der gegen sie geführten Hauptverhandlung umfassend selbst belastet, auch ihre Mittäter namentlich benannt und sogar zu deren Tatbeiträgen Angaben gemacht. Am 11.04.2019 habe ihre erste Fahrt nach M. stattgefunden. M. R. habe ihr gesagt, sie solle ein Paket in der R.str. abholen. In der R.str. habe sie dann von V. S. ein Paket mit Kokain bekommen, sei nach M. gefahren und habe dies dort in einer Tiefgarage einem ihr unbekannten Abnehmer übergeben. Am 27.04.2019 sei sie wieder von M. R. angerufen worden. Sie solle wieder nach M. fahren. In der R.str. sei ihr von V. S. ein Kokainpaket übergeben worden. Am 11.05.2019 sei sie von M. R. angerufen worden, dass sie wieder nach M. fahren solle. Erst sei sie zur R.str. gefahren, habe dort ein Paket mit Kokain abgeholt und sei dann nach M. gefahren. M. habe ihr gesagt, dass sie am 03.06.2019 nach M. fahren solle. Am Vorabend, also am 02.06.2019 , habe sie sich mit V. an einem Parkplatz bei A. treffen sollen. Dies habe sie auch getan. V. habe eine Tasche mit Kokain mitgebracht, die sie nach M. gebracht habe. Überdies habe die gesondert Verfolgte R1 angegeben, den M. R. und dessen Bruder A. R. wie auch den hiesigen Angeklagten schon seit etwa Ende 2017/Anfang 2018 gekannt zu haben, das seien alles „Kumpels“ gewesen. M. R. habe sie –R1 – angeworben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der gesondert Verfolgten R1 spricht, dass sie sich selbst umfassend belastet, die Schuld nicht einseitig auf Mittäter abgeschoben hat, gleichwohl diese sogar namentlich benannt und deren Tatbeiträge offenbart hat. Die Kammer hat bei der Würdigung der Angaben der R1 berücksichtigt, dass diese den Angeklagten einmal falsch belastet hat. So soll der Angeklagte ihr auch am 21.06.2019 Kokain übergeben haben. Dies ist nach Überzeugung der Kammer jedoch unzutreffend. Der Angeklagte hat am 21.06.2019 kein Kokain übergeben (s. u. VII.). Nach Überzeugung der Kammer handelte es sich dabei jedoch um keine bewusste Falschbezichtigung, sondern ein Versehen. Denn die R1 sei – so der Zeuge VRiLG G. – wegen einer Vielzahl von Fahrten angeklagt worden und habe eine Vielzahl von Kilometern mit dem Kurierfahrzeug quer durch Deutschland zurückgelegt. Hier kann bei gleichartigen Tatbegehungsweisen (Kokainabholung in der R.str., regelmäßig bei V. S.; anschließend Fahrt nach M.) es schon einmal zu Verwechslungen kommen. Weiter hat die Kammer bedacht, dass die Angaben nur mittelbar über den sie vernommen habenden Richter in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, eine konfrontative Befragung der gesondert Verfolgten nicht möglich war und überdies allgemein denkbar erscheint, dass die gesondert Verfolgte sich im eigenen Verfahren einen Vorteil zu verschaffen suchte. Dass sich dieses allgemein bestehende Risiko vorstehend nicht verwirklicht hat, ergibt sich bereits aus den geständigen Angaben des Angeklagten selbst. In diesem Sinne stützen und ergänzen sich die Angaben des Angeklagten und die mittelbar über den Vernehmungsrichter eingeführten Angaben der gesondert Verfolgten wechselseitig und finden weitere Bestätigung durch die nachfolgend bezeichneten Beweisergebnisse. (2) GPS-Überwachung und Funkzellenortung Die von der gesondert Verfolgten R1 angegebenen Tage – über welche der Zeuge VRiLG G. berichtet hat – stimmen mit den Standorten des GPS-überwachten VW Passat, Kennzeichen..., überein. Die Auswertung der GPS-Daten, die durch eine entsprechende technische Überwachung des Kurierfahrzeuges erhoben wurden, sowie die Auswertung der Geodaten des vom Angeklagten genutzten Mobiltelefons ermöglichten es der Kammer, die übereinstimmenden Angaben der gesondert Verfolgten R1 und des Angeklagten – dieser hat jedenfalls allgemein die Übergaben an die gesondert Verfolgte eingeräumt – im Sinne der getroffenen Feststellungen nachzuvollziehen. An diesen Tagen wurde das Kurierfahrzeug der gesondert Verfolgten in unmittelbarer Nähe des Bunkers R.str. ... geortet nämlich: - am 11.04.2019 zwischen 00:38 und 00:50 Uhr im Bereich F.weg... ; - am 27.04.2019 um 00:44 Uhr im Bereich F.weg... um 00:51 Uhr bei der Hausnummer F.weg... ; - am 11.05.2019 um 06:30 Uhr auf dem Parkplatz V.str. Ecke R.str.; · am 02.06.2019 um 21:04 Uhr auf dem Parkplatz V.str. Ecke R.str.. Anschließend zeichnete das GPS Fahrten nach M. auf. All dies ergibt sich aus den entsprechenden Auswerte- und Ermittlungsvermerken vom 08. und 12.07.2019. Zu den vorbezeichneten Zeiten befand sich auch die Mobilfunknummer des Angeklagten... im Bereich des Funkmastes, der die R.str. ... versorgt, (sog, Funkzelle) nämlich - am 11.04.2019 um 00:48:47 Uhr; - am 27.04.2019 zwischen 00:41 Uhr und 00:55 Uhr; - am 11.05.2019 zwischen 06:35 Uhr und 06:45 Uhr; - am 02.06.2019 zwischen 20:48 Uhr und 21:18 Uhr. All dies ergibt sich aus den entsprechenden Auswerte- und Ermittlungsvermerken vom 12. und 15.07.2019. Die Mobilfunknummer... ist dem Angeklagten zuzuordnen. Dieser hat zwar dazu geschwiegen, ob das seine Mobilfunknummer ist. Ein erhebliches Indiz dafür ist aber schon, dass diese Nummer zu den vier Zeiten, welche er und die gesondert Verfolgte R1 als Kokain-Übergabezeiten eingeräumt haben, an den eingeräumten Übergabeorten geortet wurde. In Verbindung mit dem nachfolgenden Umstand vermag die Kammer die Nummer zweifelsfrei dem Angeklagten zuordnen: Am 02.06.2019, 12:57:53 rief eine männliche Person von der Nummer... die Nummer... an. Der Anrufer fragt, wo der Angerufene sei. Dieser antwortet: „Heidepark … mit I., seiner Freundin und ihrer Freundin.“ Die Nummer ist ausweislich des verlesenen Protokolls zugelassen auf eine „S., F.“. Am selben Tag, also dem 02.06.2019 gegen 21:05 Uhr (die vierte Übergabe) wurde dann über die Innenraumüberwachung des VW Passat... aufgezeichnet, dass der Angeklagte auf die Frage der R1, wo sie den ganzen Tag gewesen sei, mitteilte, mit „einem Kollegen und seiner Freundin … und ihrer Freundin“ im Heidepark gewesen zu sein. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass die Mobilfunknummer... vom Angeklagten genutzt wurde. Anhaltspunkte, dass dieser seine Mobilfunknummer bzw. sein Mobiltelefon einer anderen Person überlassen hat, gibt es nicht. Die Anwesenheit des Angeklagten in der R.str. am 11.04.2019 (die erste Übergabe) beweist ergänzend auch ein Telefongespräch vom 11.04.2019 um 00:49:42, also unmittelbar nach der ersten Kokain-Übergabe. Von der Nummer des Angeklagten (... ) erfolgte ein Anruf zur Nummer..., die ausweislich des Vermerks über den Anruf wiederum auf den I. S1 zugelassen ist. Der männliche Angerufene – hoch wahrscheinlich der I. S1 – teilt auf Nachfrage mit „S.“ zu sein und fordert den Anrufenden auf, zum Parkplatz bei der Bushaltestelle, wo die Bahn ist, zu kommen. Der S-Bahnhof S. befindet sich nur wenige Meter von der R.str. ... entfernt. (3) Wirkstoffgehalt Den Wirkstoffgehalt schätzt die Kammer auf 60 % Kokainhydrochlorid. Dies war ausweislich des BtM-Gutachtens der Polizei H., LKA... vom 14.08.2019 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt des am 21.06.2019 in der Wohnung H.platz... sichergestellten Kokains. Diese Wohnung diente der Bande als Bunkerwohnung. Bei ihrer Durchsuchung wurden ausweislich der Bekundungen des Zeugen PB B., der bei der Durchsuchung der Wohnung zugegen war, dort Kokain, Marihuana sowie Verpackungsmaterial gefunden. Auch der Angeklagte hatte Zutritt zur Wohnung (s. u.). 60 % Kokainhydrochlorid sind noch konservativ geschätzt, da der Wirkstoffgehalt des Kokains, das anlässlich der Festnahme der R1 bei dieser im Fahrzeug gefunden wurde, 83,8 % Kokainhydrochlorid betrug. Das in der Wohnung am H.platz ebenfalls sichergestellte Kokain mit einem 35,9 %igen Wirkstoffgehalt wertet die Kammer als „Ausrutscher“ nach unten, der nicht die übliche Qualität des von der Bande gehandelten Kokains widerspiegelt, wie der eben gerade erwähnte Wirkstoffgehalt des bei der R1 gefundenen Kokains zeigt. (4) Bunker R.str. ... Die Feststellungen zur Einrichtung des Bunkers R.str. ... durch den Angeklagten folgen zum einen aus der Verlesung des entsprechenden Garagenmietvertrages (in diesem steht der Name des Angeklagten als Mieter) und der Vernehmung des Vermieters, des Zeugen H.. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, er habe den Garagenstellplatz ab Februar 2019 vermietet. Jemand habe sich auf seine Annonce bei eBay gemeldet. Eine Person sei gekommen und es sei sofort ein schriftlicher Mietvertrag unterzeichnet worden. Der Mieter habe bar zahlen wollen; alle zwei Monate habe er ihm den Mietzins in bar entrichtet. Nach 5-6 Monaten habe er nichts mehr vom Mieter gehört. In der Hauptverhandlung hat er den Angeklagten als die Person wiedererkannt, die den Mietvertrag unterzeichnet und ihm den Mietzins gebracht hat. Aus den Kontoauszügen des Kontos des Angeklagten bei der P.bank geht hervor, dass er am 04.01.2019 € 15.410,- eingezahlt hat und diese am nächsten Tag in sechs Tranchen weiter überwies, jeweils mit dem Verwendungszweck „Mercedes Benz Citan “ (um solches Fahrzeug handelte es sich beim Bunkerfahrzeug). Daraus schließt die Kammer, dass die Führungsebene der Bande dem Angeklagten den Kaufpreis gab, damit dieser ihn von seinem Konto an den Verkäufer überweisen konnte. Dass der Angeklagte das Bunkerfahrzeug auf eigenen Namen gekauft hat, schließt die Kammer aus dem Inhalt des verlesenen und in Augenschein genommenen Briefes der Daimler AG aus dem „Februar 19“, mit dem eine Kundenkarte für einen „ CITAN “ verschickt war. Der Brief war an den Angeklagten adressiert und gerichtet. Dies war auch der verlesene und in Augenschein genommene Brief der Z.-Versicherung. Dies beweist, dass auch die Pflichtversicherung für den Wagen über den Angeklagten lief. Auf dem vom Angeklagten angemieteten Parkplatz stand der auf seinen Namen zugelassene Mercedes Citan , der mit einem derart professionell ausgestatteten Geheimversteck versehen war, dass es ausweislich des Ermittlungsführers, dem Zeugen KB P., für die Polizei zunächst nicht möglich gewesen sei, das Versteck zu öffnen. Das unter der Bodenplatte des Lieferraums eingebaute Versteck hätten sie zwar gefunden, den Deckel des Verstecks jedoch nur wenige Zentimeter hochhebeln können. Wenn der Angeklagte nicht den Öffnungsmechanismus kundgetan hätte, hätten sie das Versteck aufgeflext. Aus diesen Gesamtumständen – Abgleich der Geodaten des Kurierfahrzeuges der gesondert Verfolgten R1 mit den Telefondaten des Angeklagten (s. o.) und Abstellen des solchermaßen gesicherten Transportwagens in der genannten Tiefgarage – schließt die Kammer, dass es sich hierbei um das Kokainversteck gehandelt hat, aus welchem heraus der Angeklagte das an R1 zu übergebende Kokain entnommen hat. (5) Bande Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall 1 „als Mitglied einer Bande [ge]handelt [hat], die sich zur fortgesetzten Begehung [des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge] … verbunden hat.“ (a) Bandenbegriff Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (Bandenabrede) (BGH, Urteil vom 21.07.2015 - 2 StR 441/14 = BeckRS 2015, 18662, Tz. 12; Schmidt , in: BeckOK BtMG, 8. Edition, Stand: 15.09.2020 § 30, Rn. 5, 17). Die Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 21.07.2015 – 2 StR 441/14 = BeckRS 2015, 18662, Tz. 12). Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich ( Schmidt , in: BeckOK BtMG, 8. Edition, Stand: 15.09.2020 § 30, Rn. 5). Auch muss die Bande weder eine festgefügte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen ( Schmidt , a. a. O., Rn. 10). Eine Bandentat bzw. bandenmäßige Begehung setzt neben der Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen aber auch voraus, dass der Täter die Tat gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - 3 StR 321/16 = BeckRS 2016, 114105, Tz. 12). Die Mitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB ( Patzak , in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, § 30, Rn. 59). (b) Die Kokain-Bande Die Feststellungen zum Bestehen der unter II. näher dargestellten Kokainbande stützt die Kammer auf folgende Beweismittel. (aa) Auswertung EncroChat Ein wichtiges Beweismittel, um die Bande und die einzelnen Mitglieder feststellen zu können, war der Inhalt über das EncroChat-System versandter Nachrichten. Zu diesen wollte sich der Angeklagte nicht verhalten. EncroChat war – ausweislich des verlesenen Vermerks des PB P. vom 17.11.2020 – ein in Europa ansässiger Dienstleistungsanbieter, der Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikationsnetzwerke und Endgeräte (Krypto-Handys) anbot. Anfang 2020 gelang es den französischen Strafverfolgungsbehörden über mehrere Monate hier unerkannt mitzulesen. Wenn auch dieser Zeitraum nicht dem Tatzeitraum entsprach, tauschten sich A. R. sowie der Angeklagte doch über EncroChat weiterhin über die Taten aus. (α) Zuordnung der Nicknames zu den Bandenmitgliedern Der Angeklagte nutzte den Nickname „c.“. Dies schließt die Kammer daraus, wie er von anderen Nutzern gespeichert wurde, nämlich u. a. als „V.“ oder mit Abkürzungen hiervon (z. B. „v.“), aber auch „z. s.“ (seine Eltern stammen aus S.; er hat einen Zwillingsbruder) oder „B. j.“ (B. ist der Name seines Vaters). Auch schrieb er am 09.04.2020 mit dem Nutzer „s.“ (dem A. R., s. u.). A. R. bat ihn, Geld zu überweisen, was der Angeklagte auch tat. Er versandte dabei ein Foto des Überweisungsträgers auf dem als Kontoinhaber der Name „V. S.“ eingetragen ist. A. R. nutzte den Nickname „s.“. Dies schließt die Kammer daraus, wie er von anderen Nutzern gespeichert wurde, nämlich u. a. als „A.“ oder auch „M.“, „M1“, „S./ H.“. Diese Orte passen zur Angabe des ehemaligen Mitangeklagten M. R. in hiesiger Hauptverhandlung, sein Bruder habe in S. eine Meldeauflage gehabt. Aus S. wurde der A. R. auch nach H. ausgeliefert. M. R. nutzte den Nickname „w.“. Dies schließt die Kammer daraus, wie er von anderen Nutzern gespeichert wurde, nämlich u. a. als „m. h.“, „b. m.“ und „m.“. Die geographischen Zusätze (hh für H., b. für B.) machen Sinn, wenn man sich vor Augen führt, dass der M. R. in H. lebte, aber in S. festgenommen wurde. Diese Zuordnung ergibt sich aus den verlesenen Nachrichtenverläufen in Verbindung mit den Ermittlungsvermerken der Polizei. (β) M. und A. R. als Köpfe der Bande Die Kammer ist überzeugt davon, dass M. und A. R. die Köpfe der Kokain-Bände waren. Sie haben per EncroChat unter vorbezeichneten Nicknames sich Notizen über die Umsätze der Bände angelegt; diese Buchführung war äußerst detailliert. So legte „w.“ (der Nickname von M. R.) am 04.10.2018 eine Notiz unter den Namen „t.“ an. Der Begriff „t.“ steht für Kokain, abgeleitet vom türkischen Wort „taş“, was auf Deutsch „Stein“ bedeutet. Stein ist wiederum im Drogenmilieu eine gängige Bezeichnung für ein Stück Crack. Dahinter wurden die einzelnen Verkaufshandlungen vermerkt, z. B. „200 g albian 38,25 offen“ . Dies bedeutete, dass 200 g Kokain an einen „ albian “ verkauft wurden und vom Kaufpreis noch „38,25“ offen sind. Ähnliche Notizen datieren auch auf den 12.10.2018, 19.11.2018 und 10.03.2019. Unter einer am 11.06.2019 angelegten Notiz ist u. a. vermerkt: „1 kg V. Geld bei V. bezahlt“ . Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass es Aufgabe des Angeklagten auch war, Geld entgegenzunehmen. Er hat um den 11.06.2019 herum den Kaufpreis für 1 kg Betäubungsmittel entgegengenommen. Dass zumindest M. Kopf der Bande war, hat auch die R1 in der gegen sie geführten Hauptverhandlung so angegeben. Er habe ihr die Anweisungen gegeben, was sie von wo nach wo transportieren solle. Auch habe sie auf seine Anweisung hin den VW Passat auf ihren Namen angemeldet und die Wohnung am H.platz angemietet. Im Einzelnen räumte die R1 13 Kokaintransporte ein, wobei ihr der Angeklagte mehrmals das Kokain im Bereich R.str. übergeben habe (zum genauen Inhalt der Einlassung der R1 s. o.). Der Nutzer „s.“ (der Nickname von A. R.) legte am 08.07.2019 eine Notiz unter den Namen „Umsatz“ an. Die Notiz beginnt mit „2.616250 € Umsatz“ , dann erfolgen einige Abzüge, u. a. „-22k V.“ , bevor der A. dann am Ende mit „+94.960€“ schließt, also dem Gewinn. Der S. hat mithin vom A. € 22.000,- erhalten. Denn „k“ ist bei Geld eine übliche Abkürzung für Tausend. (γ) Bandenmitgliedschaft des Angeklagten Am 04.04.2020 schrieben der Angeklagte und A. R. per EncroChat miteinander. Thema war Ausgang des Strafprozesses gegen R1, V. und K., nämlich die verhängten Strafen und das Einlassungsverhalten. Erörtert wurde, dass „mo … full.full ausgesagt“ haben soll, der „ hundesohn “ . Mit „mo“ wird der M. V. gemeint sein. A. R. weist den Angeklagten an, sich die Aussage des V.s über den Anwalt des Angeklagten zu besorgen. Der Chat geht wie folgt weiter: A. R. Mo kann gegen dich nur sagen das mit den entladen. Sonst nicht viel gegen uns oder S. Stimmt Er kann gegen und nur das aussagdn Uns A. R. L. hätte uns knallen können Er nicht so S. Ja man A. R. Das wir nur geholfen haben S. Bel ihn ist hart auf hart nicht so·schlimm A. R. Mehr haben wir ja bei grass nichts zutun gehabt S. Beihilfe bekommt.man dafür dann nur oder Und RR wusste auch nichts von t. Das ist gut A. R. Doch er hat paar MaK t. gefahren sagt sut Der Begriff „t.“ steht für Kokain (s. o.). Der Chat beweist, dass der Angeklagte wie auch der A. R. in den Kokainhandel stärker involviert waren, als in den Marihuana-Handel. Die Verwendung der Bezeichnung „uns“ ist ein weiteres Indiz für die beidseitige Bandenmitgliedschaft. Dadurch wird deutlich, dass sie sich als Einheit ansehen, ihr Schicksal miteinander verknüpft ist. (bb) Innenraumüberwachte Übergabe vom 02.06.2019 Die Überzeugung der Kammer vom subjektiven Bewusstsein des Angeklagten und der R1 zum selben Lager, nämlich des M. und A. R., zu gehören, stützt die Kammer auch auf die vier Kokain-Übergaben, die hinsichtlich Ort (Bereich R.str. ... ) und Personen (immer der Angeklagte und die R1) immer gleich abliefen. Dieser Gleichlauf ist ein erhebliches Indiz für das Bewusstsein der R1 und des Angeklagten, hier im Rahmen einer Organisation tätig zu werden. Weiter stützt die Kammer ihre Überzeugung auf das Gespräch zwischen dem Angeklagten und der gesondert Verfolgten R1 anlässlich der Kokain-Übergabe am 02.06.2019. Dieses wurde mittels Innenraumüberwachung aufgezeichnet. Die gesondert Verfolgte telefonierte erst mit dem Angeklagten. Es bestand Uneinigkeit, bei welchem Parkplatz sie sich treffen wollten. Die R1 sagte: „Ne – bei dem anderen Parkplatz,“ und dann: „Ja warte, ich komm A.-Parkplatz.“ Als die R1 dort ankam begrüßte sie den Angeklagten im fröhlich-verspielten Tonfall mit: „Ey was geht ab. Ewig nicht gesehen, Bro.“ Das Gespräch ging wie folgt weiter: R1 Ey, was geht ab? Wo wart ihr den ganzen Tag? S. Ich war Heidepark. R1 Digger, was labberst du? Mit wem? S. Mit einem Kollegen und seiner Freundin. Also mit seiner Freundin und ihrer Freundin. Die gesondert Verfolgte erkundigte sich, ob der Angeklagte sich mit der Freundin der Freundin des Kollegen was vorstellen könne. Dies beschied der Angeklagte abschlägig, weil die „korrekt“ seien. Anschließend fragte er die R1, ob sie jetzt direkt los fahre. Dies verneinte die R1 und es entspann sich ein Gespräch über die Dauer der Autofahrt nach M., ob eine Tankfüllung dafür ausreiche und welche Abfahrzeit am günstigsten sei. Dann fragte die R1: „Wie läufts bei dir Bruder? Was machst du denn noch jetzt Verrücktes? Machst du Party?“ Der Angeklagte verneinte und teilte auf Nachfrage mit, gestern kurz mit B. gewesen zu sein. Die R1 merkte an: „Seitdem A. zurück ist, ist wieder ganz schlimm. Die lieben Party, die lieben Party.“ Der Angeklagte teilte mit, dass er kein Bock auf Feiern habe, auf die heftigen Leute da im H., die da „auf Welle machen.“ R1 erwähnte ein Video, in dem der Angeklagte auch „aufs Maul“ bekommen habe. Der Angeklagte berichtete daraufhin über eine Schlägerei zwischen ihm, dem A. und B. einerseits und 30 Albanern auf der anderen Seite. Der Angeklagte empörte sich darüber. Die R1 tröstete ihn. Sie berichtete, dass sie auch mal jemanden geschlagen habe, der danach geblutet habe. Anschließend verabschiedeten sie sich. Dies war kein Gespräch zwischen zwei BtM-Kurieren verschiedener Lager, bei dem schnell die Ware übergeben wird und jede Seite dann wieder ihren Weg geht. Vielmehr unterhielten sich hier zwei Mitglieder derselben Organisation, die auch privat miteinander verkehren. Es wurde sich knapp sechs Minuten Zeit genommen, um miteinander zu plaudern (21:05 bis 21:11 Uhr). Das Geschäftliche wurde nur am Rand gestreift (die Fahrten nach M.). Vielmehr ging es um private Themen, wie Freizeitaktivitäten, Feiern, Schlägereien sowie gegenseitige Freunde und Bekannte. Das Gespräch war von gegenseitiger Vertraulichkeit geprägt; die R1 lachte, der Angeklagte nutzte die Gelegenheit, um einmal bei jemanden „Dampf abzulassen“ und sich auszusprechen. Auch der Tonfall – das Gespräch wurde auch abgespielt – spiegelte dies wider. Aus diesem Gespräch zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte und die R1 beide im selben Lager des M. und A. R. standen und ihnen dies auch bewusst war. Dass der Angeklagte das Kokain auf eigene Rechnung verkauft hat, mithin als selbstständiger Verkäufer aufgetreten ist, vermag die Kammer sicher auszuschließen. Ein erstes Indiz dagegen ist – wie aufgezeigt – der Inhalt des vorbezeichneten Gesprächs zwischen ihm und der R1. Zudem hat der Angeklagte in der Tiefgarage R.str. ... einen Bunker eingerichtet und betrieben, indem er dort einen Garagenstellplatz gemietet und darauf einen von ihm erworbenen Mercedes Citan abgestellt hat; in einem darin befindlichen Geheimversteck wurde das Kokain zwischengelagert (zur entsprechenden Beweiswürdigung s. o.). Dabei handelte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auf Weisung eines Dritten. Der Angeklagte kann die Kosten für die Einrichtung des Bunkers (Kaufpreis für den Mercedes Citan nebst Garagenmiete) nicht selbst finanziert haben. Wenn ihm die € 15.410,- (der Kaufpreis) selbst gehört hätten, hätte er sie nach Überzeugung der Kammer entweder schon auf seinem Konto gehabt oder von einem anderen Konto auf sein P.bankkonto überwiesen, jedoch nicht bar eingezahlt. Denn wäre es sein eigenes Bargeld gewesen, hätte er doch einen Barkauf des Mercedes Citan vorgezogen, nicht aber das Geld aufs Konto eingezahlt und so für Strafverfolgungsbehörden, Finanzamt etc. „sichtbar“ gemacht. Auch hat er angegeben, pro Übergabe Kokain € 1.000,- bis € 1.500,- erhalten zu haben (mithin kein Kaufpreis, da dies deutlich weniger als der Wert des Kokains ist). Aus all diesem schließt die Kammer, dass der Angeklagte nicht allein gehandelt hat, sondern es zumindest eine weitere Person im Hintergrund gab, die das alles finanziert hat. Die Kammer kann auch sicher ausschließen, dass es andere Personen als M. oder A. R. waren, auf dessen Weisung der Angeklagte das Kokain an die R1 übergeben hat. M. R. hat in seiner „Buchhaltung“ vermerkt, dass der Angeklagte den Kaufpreis für 1 kg Betäubungsmittel entgegengenommen hat (s. o.). Auch hat der Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen Videoüberwachung sechs Mal das Wohnhaus H.platz..., in dem sich die Bunkerwohnung der Kokain-Bande befand, betreten nämlich zwei Mal am 20.05.2019, vier Mal am 24.05.2019. Am 20.05.2020 schloss er sogar die Hauseingangstür auf. Über eine solche Schlüsselgewalt für eine Bunkerwohnung, in der sich Drogen mit einem beachtlichen Verkaufswert befinden, verfügt üblicherweise niemand, der einer anderen Organisation angehört. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, die R.-Brüder schon lange zu kennen und mit ihnen befreundet zu sein. Belegt wird dies auch durch die Observation des Angeklagten vom 23.05.2019. Er, A. R. und der ehemalige Mitangeklagte M. R. treffen sich und fahren in einem Mercedes, der auf den Vater des Angeklagten zugelassen ist, durch H. und besuchen Restaurants und Bars. (cc) Telefonate des Angeklagten Der Inhalt abgehörter Telefonate, die der Angeklagte unter seiner Nummer... geführt hat, ist in der Gesamtschau ein weiteres Indiz zur Feststellung der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten. Aus Ihnen ergibt sich, dass der Angeklagte im Tatzeitraum per EncroChat kommuniziert hat. Im Telefonat vom 13.04.2019, 19:51:55 forderte der Angeklagte wahrscheinlich den M. R. auf, das Ladekabel für das „ Encro “ mitzunehmen. Daraus schließt die Kammer, dass der Akku des EncroChat-Handys des Angeklagten infolge Benutzung beinahe oder ganz leer war und mithilfe des Kabels wieder aufgeladen werden sollte. Die folgenden zwei Telefonate zeigen den Unwillen des Angeklagten bestimmte Inhalte über sein reguläres Mobiltelefon zu besprechen. Am 30.04.2019, 20:56:30 Uhr rief der Angeklagte die Nummer... an. Eine männliche Person, wahrscheinlich der I. S1, nahm ab. Der Angeklagte forderte ihn auf, auf sein „anderes Handy“ zu schauen. Als der S1 antwortete, dies zu Hause vergessen zu haben, erwiderte der Angeklagte: „Ich schreib dir kurz.“ Am 31.05.2019, 15:31:00 Uhr rief der Angeklagte erneut die Nummer... an. Wieder nahm eine männliche Person, wahrscheinlich der S1, ab. Der Angeklagte forderte ihn auf: „Geh mal kurz an Dings heran.“ Für die Kammer ist kein anderer Grund ersichtlich, warum der Angeklagte in beiden Fällen die Information dem S1 nicht einfach mündlich über die bestehende Leitung mitteilte, als dass er etwas Deliktisches kommunizieren wollte, welches von den Strafverfolgungsbehörden, von denen er annehmen musste, sie überwachten seine Kommunikation, nicht mitgehört werden sollte. Am 04.05.2019, 14:56:02 Uhr rief der Angeklagte eine männliche Person an und fragte sie: „Hast zu Hause, Digga , einen Taschenrechner. Also, du weißt was ich mein.“ Der Anrufer antwortete, er glaube, dass den Gino beim letzten Mal mitgenommen habe. Der Angeklagte bezeichnete daraufhin Gino als „ Wixer “ . Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte hier nach einem EncroChat-Handy gefragt hat. Zum einen werden im Drogenmilieu Handys oft als „Taschenrechner“ bezeichnet, was der ständig mit Betäubungsmittelverfahren befassten Kammer bekannt ist. Mit dem Zusatz „du weißt was ich mein“ hat der Angeklagte auch zum Ausdruck gebracht, dass er keine tragbare, handliche elektronische Rechenmaschine haben will. Zuletzt ist kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte einen Taschenrechner benötigt (in jedes Mobiltelefon ist heutzutage ein solcher integriert; zur Schule geht der Angeklagte nicht mehr). Dass anstatt offen das EncroChat-Handy zu benennen, Codewörter verwandt werden, fügt sich in die Aussage der R1 in der gegen sie geführten Hauptverhandlung ein. Nach ihr habe die Gruppierung EncroChat-Handy genutzt. Sie habe ihres von M. R. erhalten. Wenn von „Dings“ oder „ Insta “ gesprochen worden sei, dann sei das EncroChat-Handy gemeint gewesen. Zusammengefasst ergibt sich hieraus das Bild, dass der Angeklagte mit einer Vielzahl von Personen über EncroChat kommuniziert hat und nicht wollte, dass diese Kommunikation über das reguläre, abhörbare Mobilfunknetz erfolgte. b) Fall 2 (Marihuana) (Fälle 5 und 7 der Anklageschrift) aa) Hilfe beim Umladen am 30.05.2019 (Fall 5 der Anklageschrift) (1) Einlassungsverhalten (a) Inhalt der Einlassung Der Angeklagte hat sich zum Fall 5 über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu Eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen: Er bestreite diesen Fall. Er sei zur Tatzeit bei der Halle gewesen, da sehe man ja auch auf den Fotos. Zuvor sei er mit A. R. im H. in W. feiern gewesen. A. haben einen Anruf bekommen, sei zur Halle gefahren und er sei mitgefahren. Er habe mit der Lieferung nichts zu und habe da auch nicht geholfen. Mitglied einer Band sei er nicht gewesen. Später hat er diese Einlassung wie folgt ergänzt: Neben A. R. und ihm sei noch eine dritte Person mit ihnen im H. Feiern gewesen; deren Identität wolle er nicht preisgeben. Diese sollte mit A. R. danach zur Halle nach P. fahren, habe im H. aber so viel Alkohol getrunken, dass sie „hinüber“ gewesen sei. Diese Person habe das Auto, mit dem man nach P. gefahren sei, „vollgekotzt“. Er, der Angeklagte, sei dann aufgefordert worden, mitzukommen, damit die dritte Person das Auto nicht weiter „vollkotze“. Er sei dann mit nach P. gefahren, habe das Fahrzeug aber nicht gesteuert; den Fahrzeugführer wolle er nicht benennen. In P. habe er rumgestanden und sich das angeguckt. Was er dort gesehen habe, wolle er nicht sagen. (b) Würdigung der Einlassung Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit er den äußeren Lebenssachverhalt einräumt, also am 30.05.2019 auf dem Gelände der Halle in P. gewesen zu sein. Hieran besteht aufgrund nachfolgend unter III. 1. b) aa) (2) aufgeführten Beweismittel, insbesondere der polizeilichen Observation des Geschehens, auch kein Zweifel. Soweit der Angeklagte im Übrigen bestreitet, bei der Umladung des Marihuanas nicht geholfen zu haben, vielmehr – so wörtlich – „rumgestanden und sich das angeguckt“ habe bzw. – so die Wortwahl seines Verteidigers – „Maulaffen feilgehalten“ habe, so ist dieser Teil der Einlassung für sich genommen nicht plausibel. Die Kammer bewertet die Angaben insoweit – unter Zugrundlegung eines reduzierten Beweiswertes entsprechender Einlassungen über den Verteidiger (s. o.) – als Schutzbehauptung. Denn nach der Einlassung des Angeklagten war der dritte Mann dazu bestimmt, mit A. R. in die Halle nach P. zu fahren. Ein anderer Grund, warum der dritte Mann dort sein sollte, als in der Halle bei der Umladung des Marihuanas zu helfen, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sollen bei Betäubungsmittelgeschäften möglichst nur die Personen anwesend sein, die für die Durchführung des Geschäfts zwingend erforderlich sind. Denn jeder Anwesende ist ein Mitwisser, der, falls er gefasst wird, die anderen den Strafverfolgungsbehörden ausliefern könnte. Aus diesem Grund ist auch nicht glaubhaft, dass der Angeklagte – eingedenk des durch die Observation dokumentierten und oben aufgezeigten zeitlichen Umfanges der Unternehmung – in der Halle in P. nur „rumgestanden und sich das angeguckt“ haben will. Hiergegen spricht auch, dass es lebensfremd erscheint, wenn ein gesunder junger Mann mit den Händen in den Taschen daneben steht während ein Freund –A. R. – Marihuana umlädt. Die natürliche Reaktion ist hier „mit anzupacken.“ Dass der Angeklagte keine Scheu hat, mit Drogen zu hantieren, hatte er bereits zuvor im Zuge der Kokainauslieferungen (ehemalige Fäll 1, 2 und 3 der Anklageschrift, an denen der Angeklagte A. R. im Hintergrund ebenfalls mitgewirkt hat) unter Beweis gestellt. (2) Beweiswürdigung Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am 30.05.2019 dem A. R. und dem V. dabei geholfen hat, 10 kg Marihuana an den M. zu übergeben, indem er die Mannstärke des Verkäuferlagers erhöhte und damit das Geschäft auf dieser Seite absicherte. Überdies war er selbst beim Umladen der Betäubungsmittel in eines oder beide Bunkerfahrzeuge des V. beteiligt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung in der Gesamtschau insoweit vor allem auf einen Chat zwischen dem Angeklagten und A. R.. (a) EncroChat Am 04.04.2020 schrieben der Angeklagte und A. R. per EncroChat miteinander. Thema war Ausgang des Strafprozesses gegen R1, V. und K.. Zum genauen Inhalt des Chatverlaufs wird auf dessen wörtliche Wiedergabe unter III. 1. a) bb) (5) (b) (aa) (γ) verwiesen. In Erinnerung gerufen werden muss sich der Satz A. R.s: „Mo kann gegen dich nur sagen das mit den entladen.“ Dies beweist, dass der Angeklagte am 30.05.2019 beim Umladen des Marihuanas sehr wohl „mit angepackt“ hat. Bei anderen Anlieferungen als am 30.05.2019 ist der Angeklagte nicht in P. gewesen, wie sich aus der Videoüberwachung gezeigt hat. Zu diesem Chat wollte sich der Angeklagte nicht verhalten. (b) Angaben V. Der V. hat sich in hiesigem Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen. Seine Angaben wurden über den Zeugen VRiLG G. eingeführt, der den Vorsitz in dem gegen den V. geführten Verfahren geführt hat. Danach sei die dritte Lieferung am 30.5.2019 gekommen. Sie sei von M. R. mit 160 kg angekündigt worden. Dieser habe wegen der großen Menge zur Sicherheit weitere Leute hinbeordert. Als er – der V. – angekommen sei, sei schon der M. mit einem Begleiter in einem zweiten Auto da gewesen. Später seien noch A. R., der Bruder von M.· R., mit V. S. gekommen. Geliefert worden seien aber nur ca. 100 kg Marihuana. M. R. habe sich um den Verbleib des Rests gekümmert und ihm später mitgeteilt, dass die fehlenden ca. 60 kg irrtümlich bei einem anderen Empfänger abgeladen worden seien. Sie würden nun bei der nächsten Tour nachgeliefert werden. Der V. habe weiter angegeben, dass er zuvor schon einmal in P. Marihuana an den M. übergeben habe, nämlich 20 kg. Auf Weisung M. R.s habe er auch einen Peugeot (Kennzeichen... ) erworben, diesen in die Niederlande gebracht, wo wiederum auf Weisung M. R.s ein Geheimversteck in den Wagen eingebaut worden sei, und anschließend wieder abgeholt. Diese Angaben des gesondert Verfolgten V. zu den Umständen der Lieferung finden eine objektive Bestätigung durch die Ergebnisse der Videoaufzeichnung (dazu sogleich). Sie erscheinen auch im Gesamtkontext nachvollziehbar. Angesichts der erheblichen Menge der angekündigten Lieferung waren sichernde Maßnahmen besonders naheliegend. In diesem Sinne würdigt die Kammer in der gebotenen Gesamtschau auch die Anwesenheit des Angeklagten. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Angaben V.s nicht weiter hinterfragt werden konnten und deren Beweiswert hierdurch abgeschwächt ist. Allerdings werden die Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten und zu dessen Aufgabe durch weitere Beweismittel gestützt, namentlich insbesondere – wie oben aufgezeigt – durch den EncroChat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und dem A. R.. (c) Videoaufzeichnung Die Angaben des gesondert Verfolgten V. stimmen auch überein mit den Videoaufzeichnungen vom 30.05.2019. Denn der Außenbereich der Halle in P. wurde von der Polizei videoüberwacht. Das Geschehen am 30.05.2019 dort lässt sich im Wesentlich wie folgt zusammenfassen (ausgewählte Standbilder der Aufzeichnung wurden in Augenschein genommen, der polizeiliche Auswertevermerk verlesen): Um 05:08/05:09 Uhr fuhren zwei Fahrzeuge der Kompaktklasse (ein dunkles Fahrzeug mit dem Kennzeichen... und ein silberfarbenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen... ) auf das Hallengrundstück. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs wurde von der Polizei als der gesondert Verfolgte M. identifiziert. Dies fügt sich zwanglos ein in die Angaben des V.s, am 30.05.2019 habe der M. in P. Marihuana abgeholt. Der Fahrer des Fahrzeugs... ist unbekannt geblieben. Um 05:50 Uhr fuhr der V. – er hat seine Anwesenheit am 30.05.2019 in P. in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung ja auch eingeräumt – mit vorbezeichnetem Peugeot (Kennzeichen... ) auf das Hallengrundstück. Nachdem der V. das Hallentor geöffnet hatte, fuhren alle Fahrzeuge in die Halle hinein. Um 06:14 Uhr fuhr das Fahrzeug... aus der Halle hinaus und vom Hallengrundstück hinunter. Um 06:33 Uhr betraten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte A. R. zu Fuß das Hallengrundstück. Sie und der V. begrüßten einander herzlich. Den Angeklagten hat die Kammer auf den Lichtbildern wiedererkannt; er hat seine sowie die Anwesenheit des A. R. ja auch eingeräumt. Auch der V. hat in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung die Anwesenheit des Angeklagten sowie des A. R. angegeben. Um 06:35 Uhr verließen alle drei zu Fuß das Hallengrundstück. Um 06:39 Uhr fuhr das Fahrzeug... wieder auf das Hallengrundstück und in die Halle hinein. Kurz darauf sieht man den M. die Halle und das Hallengrundstück verlassen. Um 06:40 Uhr kehrte er mit dem Angeklagten, dem A. R. sowie dem V. auf das Hallengrundstück zurück. Um 06:49 Uhr fuhr das Fahrzeug... erneut aus der Halle hinaus und vom Hallengrundstück hinunter. Gegen 06:53 Uhr verabschiedeten sich der Angeklagte und der A. R. vom V. und verließen zu Fuß das Hallengrundstück. Um 07:01 Uhr fuhr ein weißer LKW mit dem polnischen Kennzeichen... vor der Halle vor und wurde vom V. rückwärts in die Halle eingewiesen, sodass der Auflieger etwa zur Hälfte in der Halle, zur anderen Hälfte im Freien stand. Anschließend holten der Fahrer und der Fahrer des Fahrzeugs... (also der unbekannt gebliebene Begleiter des M.), der aus der Halle kam, eine Leiter aus dem Seitenfach des Aufliegers und gingen mit dem V. in die Lagerhalle. Um 07:24 Uhr fuhr der LKW wieder los und verließ nach kurzem Rangieren um 07:26 Uhr das Hallengrundstück. Gegen 07:30 Uhr öffnete der Fahrer des Fahrzeugs... das Tor zum Hallengelände und ließ den Angeklagten und den A. R. aufs Gelände. Gemeinsam gingen die drei in die Halle; anschließend wurde das Hallentor geschlossen. Um 07:40 Uhr betrat der M. die Halle durch eine Seitentür. Erst um 08:59 Uhr öffnete sich das Hallentor wieder. Das Fahrzeug... fuhr aus der Halle hinaus. Um 09:02 Uhr gingen der Angeklagte und der A. R. durch das forthin geöffnete Hallentor aus der Halle und verließen zu Fuß das Hallengrundstück. Gegen 09:05 Uhr fuhr ein weißer Sprinter (Kennzeichen... ) aus der Halle. Ihm entstieg der V., der das Hallentor schloss, die Seitentür zur Halle abschloss und mit dem Sprinter vom Hof fuhr. Um 09:15 Uhr kam der V. zu Fuß zurück und betrat die Halle nur um kurz danach den oben bereits erwähnten dunklen Peugeot-Kastenwagen aus der Halle zu fahren. Nachdem er das Hallentor ge- und die Seitentür verschlossen hatte, fuhr er auch mit diesem Fahrzeug vom Hof (09:19 Uhr). Das observierte Geschehen lässt sich auch ohne weiteres mit einer Anlieferung von Drogen in Einklang bringen. Vorliegend wurde ersichtlich etwas angeliefert, wobei die Ware auf den Videoaufzeichnungen nicht zu sehen ist. Zwar betrieb der gesondert Verfolgte V. eine Gartenbau- und Winterdienstfirma und wollte in der Halle ursprünglich Sand, Streusalz und Split lagern wollte. Die Anlieferung solchen bei Frühlingsende ist jedoch eher fernliegend, da die Winterdienstsaison gerade beendet war. Er hätte also Geld für etwas ausgegeben, was er ein halbes Jahr nicht hätte nutzen können, mithin den Kaufpreis solange selbst finanzieren müssen und nicht den Kunden in Rechnung stellen können. Auch wurde der vorbezeichnete weiße Sprinter... am 21.06.2019 sichergestellt; in ihm fanden sich 58 kg Marihuana. Dies ergab sich aus dem entsprechenden Durchsuchungsbericht nebst Beschlagnahmevermerk vom 24.06.2019 in Verbindung mit dem BtM-Gutachten der Polizei H., LKA... vom 14.08.2019. Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz, welche Bestimmung dieses – am Tattag auch an der Lagerhalle beobachtete – Fahrzeug hatte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass zwischen 07:30 und 08:59 Uhr – währenddessen hat niemand die Halle verlassen – der A. R. an den M. Marihuana übergeben hat und dem Angeklagte durch seine Anwesenheit sichernde Aufgaben zukamen. So hat es der gesondert Verfolgte V. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren angegeben. So habe M. R. wegen der großen Menge zur Sicherheit weitere Leute hinbeordert. In gleicher Weise ist die Kammer davon überzeugt, dass in der Folge eines oder beide Fahrzeuge des V. mit dem kurz zuvor angelieferten Marihuana unter Mitwirkung des Angeklagten beladen wurden. Ein anderer Grund, warum der Angeklagte vom A. R. zu einem Drogengeschäft mitgenommen wurde, ist aus den unter III. 1. b) aa) (1) (b) dargestellten Gründen auszuschließen. (d) Menge und Wirkstoffgehalt des Marihuanas Die Kammer schätzt die an den M. übergebene Menge konservativ auf 10 kg. Dies ist die Hälfte der Menge, die ausweislich des V.s dem M. zuvor schon einmal in P. übergeben wurde. Denn Wirkstoffgehalt hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten mit 10 % THC geschätzt. Das in dem Mercedes Vito des V. sichergestellte Marihuana hatte zwar einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 13 % THC ausweislich des BtM-Gutachtens der Polizei H., LKA... vom 14.08.2019. Das in der Bunkerwohnung H.platz bei deren Durchsuchung (s. o.) sichergestellte Marihuana hatte jedoch niedrigere durchschnittliche Wirkstoffgehalte, nämlich 10,3 % THC bzw. 12,8 % THC ausweislich des BtM-Gutachtens der Polizei H., LKA... vom 14.08.2019. Wenn man zugrunde legt, dass auch die Marihuana-Bande die Bunkerwohnung H.platz genutzt hat, kann zu Gunsten des Angeklagten der niedrigere THC-Wirkstoffgehalt von 10 % aus der Wohnung H.platz unterstellt werden, nicht die 13 % THC aus dem Mercedes Vito des V.. Marihuana mit einem geringerem Wirkstoffgehalt als 10 % THC wurde nicht gefunden. Eine schlechtere Qualität kann angesichts der Professionalität der Gruppierung auch sicher ausgeschlossen werden. bb) Übergabe von Marihuana am 06.06.2019 (Fall 7 der Anklageschrift) (1) Einlassungsverhalten Zum Fall 7 hat sich der Angeklagte am 7. Hauptverhandlungstag über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu Eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen: Er bestreite den Fall 7 der Anklageschrift; er sei nicht Mitglied einer Bande gewesen. Zum Fall 7.1 der Anklageschrift solle nichts gesagt werden. Es sei ein „förmliches und technisches Schweigen.“ Die Kammer legt dieses Einlassungsverhalten wie folgt aus: Der Angeklagte bestreitet auch hier eine Bandenmitgliedschaft. Zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen schweigt er. Denn es gibt keine zwei Fälle namens 7 und 7.1. Es gibt nur den einen Fall 7. Die Anklageschrift ist schlicht so gegliedert, dass unter 7. die Anlieferung von 140 kg Marihuana in der Halle P. beschrieben wird; anders als im Fall 5 wird dem Angeklagten eine Beteiligung an dieser Lieferung auch nicht zum Vorwurf gemacht. Vielmehr wird ihm das unter dem Gliederungspunkt 7.1 dargelegte Verhalten vorgeworfen: Übergabe von 2 kg Marihuana an den gesondert Verfolgten I. S1, welches aus der vorbezeichneten Anlieferung stammt. (2) Beweiswürdigung Der Angeklagte wird des Falls 7 anhand der folgenden Beweismittel überführt. (a) Dass am 06.06.2019 gegen 19 Uhr der Angeklagte (zur Identifizierung siehe gleich) einer anderen männlichen Person – wahrscheinlich dem I. S1 – Betäubungsmittel übergeben hat, wird bereits aus dem Inhalt des Gesprächs zwischen diesen beiden Personen deutlich; das Gespräch wurde per Innenraumüberwachung aufgezeichnet, weil die männliche Person das sonst von der gesondert Verfolgten R1 genutzte und überwachte Fahrzeug nutzte. Wahrscheinlich der S1, der das Fahrzeug zum Treffpunkt geführt hat, forderte den Angeklagten, der an das Fahrzeug herantrat, auf, zu warten wegen eines „komischen Deutschen“. Der „komische Deutsche“ sollte also etwas, was der Angeklagte machen wollte, nicht mitbekommen. Wenig später verstaute der Angeklagte etwas in dem Fahrzeug. Der „komische Deutsche“ sollte also das Verstauen einer Sache im Auto nicht mitbekommen. Solche Heimlichtuerei ist nur bei wenigen Waren veranlasst, nämlich schambehafteten (z. B. pornographisches Material) – Scham über die Ware ist jedoch bei keinem der beiden zu hören – oder illegalen wie Betäubungsmitteln. Die Ware wurde auch nicht einfach ins Auto gelegt, sondern dort in einem Fach verstaut. Dies schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte die Ware allein, ohne Mithilfe des S1, in das Fahrzeug befördert hat, der S1 aber gleichzeitig nicht glaubte, dass die Ware dort hineinpasse. Wenn die Ware aber so groß wäre, dass zweifelhaft ist, ob sie in einen VW Passat Kombi passt, hätte der Angeklagte sie nicht ohne fremde Hilfe in das Fahrzeug tun können. Vielmehr spricht das Verstauen durch eine Person in Kombination mit den Zweifeln des S1 dafür, dass die Ware nicht einfach in das Fahrzeug gelegt wurde, sondern in einem gesonderten Fach verstaut wurde, welches ggf. zu klein für die Ware ist. Über ein solches Geheimfach in der Mittelkonsole verfügte der VW Passat auch, wie sich aus den entsprechenden Durch- und Untersuchungsvermerken der Polizei ergibt. Ausweislich der GPS-Ortung des Fahrzeuges fährt der S1 danach nach O.. Über die Innenraumüberwachung ist zu hören, dass eine Person – der BtM-Käufer – ins Fahrzeug einsteigt, sich dann aber weigert mitzufahren, weil er nicht in dem Auto sitzen will. Auch dies passt in das Bild einer Betäubungsmittelübergabe – der Kontakt soll so kurz wie möglich gehalten werden; man will nicht gemeinsam mit dem BtM-Verkäufer gesehen werden, damit die Polizei, die den Verkäufer ggf. observiert, nicht auf einen aufmerksam wird. Letzte Zweifel daran, dass hier eine BtM-Übergabe aufgezeichnet wurde, werden dann beseitigt, wenn man sich vor Augen hält, dass das Fahrzeug vor allen den Zweck hatte, Betäubungsmittel quer durch die Republik zu transportieren. Die R1 wurde in diesem Fahrzeug auf dem Weg nach M. festgenommen mit 1 kg Kokaingemenge in dem Geheimfach in der Mittelkonsole. Jedes einzelne Indiz mag für sich genommen unauffällig sein. In der Gesamtschau wird deutlich, dass der Angeklagte Betäubungsmittel übergab. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die Person war, welcher die Betäubungsmittel übergeben hat. Die Übergabe wurde zwar nicht observiert, sondern „nur“ der VW Passat innenraumüberwacht und dessen Standort mittels GPS bestimmt. Aber auch die auf den Vater des Angeklagten zugelassene Mercedes C-Klasse wurde mittels GPS überwacht. Zum Zeitpunkt vorbezeichneten Gesprächs befand sich nicht nur der VW Passt am A.-Supermarkt R.str. ..., sondern auch die besagte C-Klasse. Diese war in der Vergangenheit, wie sich aus Observationen ergeben hatte, mehrmals vom Angeklagten genutzt worden. Ferner liegt der A.-Supermarkt R.str. ... in der Nähe der des Kokainbunker, der Garage R.str. ... (s. o.). Zuletzt hat die Kammer die Stimme des Angeklagten mit den übrigen Gesprächen verglichen und eine Ähnlichkeit herausgehört; die Stimme war weich und vernuschelt; der Sprecher sprach schnell. Für die Feststellung einer Stimmengleichheit fehlte der Kammer zwar die Sachkunde – keiner der Richter ist Sprachsachverständiger –, eine Stimmenähnlichkeit festzustellen darf sich die Kammer aber zutrauen und ihn die Gesamtschau einstellen. In der Gesamtschau bleiben keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Person war, welche die Betäubungsmittel übergeben hat Zuletzt ist die Kammer davon überzeugt, dass hier Marihuana übergeben wurde. Ein anderes Betäubungsmittel kam – abgesehen von Kokain – nicht in Betracht. Denn eine Bande handelte mit Kokain, die andere mit Marihuana. Kokain scheidet hier aus, da der Angeklagte und der S1 sich über die übergebene Menge unterhalten haben: S1 Sind das zwei? S. Ja Diese Frage macht nur Sinn, wenn es um die Menge geht. Die Betäubungsmittelart kann aufgrund des unterschiedlichen Volumens von Marihuana und Kokain bereits visuell unterschieden werden. Übergeben wurden also zwei Kilogramm. Zwei Kilogramm Kokain passten aber problemlos in das Geheimversteck des Passats, wie sich aus dem entsprechenden Polizeivermerk vom 22.07.2019 über die Maße des Geheimverstecks ergibt. Dies bietet Platz für bis zu neun 1 kg-Pakete gepresstes Kokain. Marihuana hat hingegen eine geringere Dichte als Kokain, mithin ein entsprechend größeres Volumen. Dies erklärt die Sorge des S1, 2 kg Marihuana im Geheimversteck unterzubringen. (b) Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten mit 10 % THC geschätzt, aus den gleichen Erwägungen, die zum Fall 5 angestellt wurden. Es wird hierauf verwiesen. cc) Hilfsbeweisantrag Soweit der Verteidiger des Angeklagten am 16.12.2020 hilfsweise und für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten „in Fall 5, 5.1 und/oder 7 der Anklage“ beantragt hat, den gesondert Verfolgten A. R. zu laden und zum Beweis der Tatsache zu hören, dass „V. S. am 30.05.2019 in der Lagerhalle in Gegenwart des A. R. keine Kartons mit Marihuana entladen oder umgeladen hat“, so hat die Kammer sich zu diesem bereits mit Beschluss vom 13.01.2021 in der Hauptverhandlung verhalten. Der genannte Zeuge – bei diesem handelt es sich um den Bruder des gesondert Verfolgten M. R. und des ehemaligen Mitangeklagten M. R. – hat sich umfassend auf sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Kammer hat insoweit durch Beschluss vom 13.01.2021 ausgeführt, dass sie von der Erledigung sämtlicher Anträge der Verfahrensbeteiligten und infolge der ausgeübten Zeugnis- und Auskunftsverweigerung des Zeugen auch des Hilfsbeweisantrages ausgehe, weil die Einvernahme des Zeugen aus Rechtsgründen nicht (mehr) erfolgen könne. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den genannten Zeugen nicht mehr hören werde und damit im Ergebnis die begehrte Einvernahme abgelehnt. Soweit davon ausgegangen wird, dass der – hier nicht (mehr) statthafte – Versuch der Beweiserhebung nicht zu seiner Erledigung führt (in diesem Sinne BGH, Urteil vom 16.06.1983 - 2 StR 837/82), so lehnt die Kammer den Hilfsbeweisantrag erneut aus den materiellen Gründen des Zwischenbescheides ab. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausübung bestehender Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte in der Hauptverhandlung bzw. die vorbehaltlose und unmissverständliche Ankündigung derselben vor der Hauptverhandlung bereits die Unzulässigkeit der Beweiserhebung im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO begründet (in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 30.08.2000 - 5 StR 268/00 (= NStZ 2001, 48); Meyer-Goßner/ Schmitt § 244, Rn. 66) oder zur (rechtlichen) Unerreichbarkeit des Zeugen gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO führt. c) Fall 3 (Waffenverstoß) Der Angeklagte hat den Fall 3 eingeräumt. Die in seinem Kinderzimmer gefundene Munition sei alt gewesen. Die habe auch mit den übrigen Fällen nichts zu tun. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfüge er nicht. Ergänzend wurde der Durchsuchungsbericht des PB F. vom 24.06.2019 verlesen, der die Auffindesituation wie festgestellt wiedergibt. Lichtbilder der Patronen wurden in Augenschein genommen. Die Patronen waren verfeuerungsfähig. Denn ausweislich des Gutachten der Polizei H., LKA... vom 17.11.2020, ergänzt am 23.11.2020, welches die Kammer inhaltlich überzeugt hat und das sie sich zu Eigen gemacht hat, wurde eine Patrone erfolgreich verfeuert. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass auch die übrigen vier Patronen funktions- und verfeuerungsfähig waren. 2. Subjektive Tatseite Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu den Motiven und Vorstellungen des Angeklagten – sofern hierauf nicht bereits andernorts, wie etwa im Hinblick auf die Bande eingegangen worden ist – ausgehend von seinen teilgeständigen Angaben zu den Übergaben auf einem Schluss, den die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehens zieht und von deren Richtigkeit sie überzeugt ist. Der Angeklagte hat die vier Kokain-Übergaben eingeräumt, hinsichtlich des Marihuanas wurde der Angeklagte ungeachtet seiner im Kern bestreitenden Sacheinlassung zur Überzeugung der Kammer sicher überführt. Dass all die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt waren, erschließt sich bereits aus den äußeren Umständen, insbesondere der beträchtlichen Mengen. Dass der Angeklagte auch mit den tatsächlichen Wirkstoffgehalten und den daraus jeweils resultierenden Wirkstoffmengen einverstanden war, folgt ebenfalls aus den objektiven Umständen. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass derjenige, der sich am Umsatz von Rauschmitteln beteiligt, hinsichtlich Menge und auch Wirkstoffgehalt des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist, sofern der tatsächliche Wirkstoffgehalt nicht völlig außerhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens liegt (KG Beschluss vom 6. Juli 2011 – (4) 1 Ss 183/11 (113/11), zit. nach: BeckRS 2011, 23741). So liegt der Fall hier. Den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts hat die Kammer in allen Fällen als allenfalls durchschnittlich bewertet. 3. Bewertungseinheit Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit stellten eine Tat im materiellen Sinne dar die vier Kokainlieferungen des Angeklagten einerseits (Fall 1) wie auch dessen Unterstützungshandlungen beim Marihuana-Handel andererseits (Fall 2). a) Maßstab Die Bewertungseinheit ist eine Rechtsfigur vor allem des Betäubungsmittelstrafrechts. Es beschreibt die Verbindung verschiedener Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, zu einer Tat des Handeltreibens ( Patzak , in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, § 29, Teil 4, Rn. 293). Häufigster Anwendungsfall der Bewertungseinheit ist der wiederholte Verkauf von Einzelmengen aus einer größeren Betäubungsmittelmenge, die zu diesem Zweck bezogen wurde. Verkaufsvorgänge, die alle einem einheitlichen Erwerbsvorgang einer bestimmten Gesamtmenge entstammen, werden zu einer Bewertungseinheit verbunden, da sie im Rahmen desselben Geschäftsumsatzes erfolgten ( Patzak , a. a. O., Rn. 309). Prozessual gebietet es der Zweifelsatz zwar nicht, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass diese ganz oder teilweise aus einer einheitlich erworbenen Rauschgiftmenge stammen (BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - 5 StR 12/12 = NStZ 2012, 517 f.). Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte, die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGH, Urteil vom 21.04.2016 - 1 StR 629/15 = BeckRS 2016, 9225, Tz. 32). Liegen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Erwerbs- und Verkaufshandlungen sowie ein zum Weiterverkauf vorrätig gehaltener Bestand ganz oder teilweise dieselbe Gesamtmenge betreffen, hat der Tatrichter Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie um deren Zuordnung zueinander zu treffen ( Patzak , a. a. O., Rn. 297 f.). Die Beurteilung, ob selbstständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. Verhält sich aber das Urteil zur Frage der Zusammenfassung einzelner Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit nicht, obwohl hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte eine Zusammenfassung nahelegen, so entzieht es sich einer revisionsrechtlichen Überprüfung und kann deshalb nicht bestehen bleiben. Es ist rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftverkäufe aus derselben Erwerbsmenge getätigt wurden ( Patzak , a. a. O., Rn. 310). b) Konkreter Fall Hier bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vier Kokainlieferungen, die der Angeklagte überbrachte, einer Menge entstammten (Fall 1). Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Marihuana, welches er am 06.06.2019 übergeben hat, er bereits am 30.05.2019 mitumgeladen hat (Fall 2). aa) Fall 1 In allen Fällen ist ein wichtiges Indiz für das Bestehen von größeren Betäubungsmittelmengen, die sukzessiv abverkauft wurden, das Geschäftsmodell der Gruppierung. Diese betrieb mindestens zwei Lager für ihre Betäubungsmittelvorräte (sog. Bunker), eines am H.platz und eines in der R.str.. Ihr Geschäftsmodell war es also nicht, erst bei Kundenanfragen die gewünschte Menge an Betäubungsmitteln sich zu beschaffen, um sie dann gleich weiterzuverkaufen ( on demand ). Vielmehr kaufte die Gruppierung Betäubungsmittel, lagerte sie in den Bunkern zwischen und verkaufte diese dann nach und nach ab. Bei dem Kokainfall (Fall 1) war für die Kammer bei der jeweiligen Annahme einer Bewertungseinheit leitend, dass hierzu – anders als beim Marihuana – keine Feststellungen getroffen werden konnten, wie die Gruppierung an das Kokain gelangt ist, d. h. insbesondere zu den Lieferwegen und der Frequenz der Lieferungen. Beim Angeklagten erstreckt sich der Tatzeitraum der Kokainübergaben zwar auf eine längere Zeit, nämlich gut 2 ½ Monate (11.04.2019 bis 02.06.2019). Allerdings konnte beim Angeklagten festgestellt werden, dass sämtliche Kokainlieferungen dem Bunkerfahrzeug in der R.str. entnommen wurden. Dies ist ein Indiz dafür, dass sämtliche Lieferungen aus einer Menge stammten. Ein weiteres Indiz ist die Größe des Bunkers. Denn das Kokain wurde in einem geräumigen Geheimversteck im Bunkerfahrzeug zwischengelagert. Das Versteck war von außen nicht erkennbar. Unter der Bodenplatte der Ladefläche befand sich ein Hohlraum. Die Abdeckung des Hohlraums ließ sich mittels Hydraulikdämpfern hochfahren, wenn bei eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Heckscheibenheizung ein Knopf gedrückt wurde. Die Feststellungen zum Versteck ergeben sich aus den Bekundungen des Zeugen PB P.. Das Versteck, sei auch so groß gewesen, dass es Platz für eine Vielzahl von 1 kg-Paketen Kokain geboten habe. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Gruppierung ein Fahrzeug mit einem derartigen Versteck erwarb, wenn nicht gleichzeitig geplant war, dieses Versteck auch mit einer größeren Menge an Betäubungsmitteln zu füllen. bb) Fall 2 Betreffend das Marihuana, mit dem der Angeklagte befasst war, kann die Kammer nicht sicher ausschließen, dass das Marihuana, welches der Angeklagte am 06.06.2019 dem S1 übergeben hat, der Angeklagte bereits am 30.05.2019 mitausgeladen hat. Zwar war am 06.06.2019 eine weitere Marihuana-Anlieferung in P. erfolgt, nämlich 60 kg. Dies habe der V. so angegeben, wie der Zeuge VRiLG G. bekunden konnte. Zudem wurden die Bilder der Überwachungskamera der Halle in P. in Augenschein genommen. Darauf ist für den 06.06.2019 zu sehen wie ein LKW um 16:40 Uhr rückwärts in besagte Halle hineinfährt und um 18:02 Uhr das Gelände erst wieder verlässt. Der V. hat in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung ausgesagt, dabei habe es sich um eine weitere Marihuana-Lieferung gehandelt. Die Übergabe vom Angeklagten an den S1 geschah hingegen bereits gegen 19 Uhr. Dagegen, dass der Angeklagte das am 06.06.2019 an den S1 übergebene Marihuana der 60 kg-Nachlieferung entnommen hat, spricht, dass er am 06.06.2019 nicht auf den in Augenschein genommen Bildern der Halle in P. auftaucht. Unabhängig davon waren die 60 kg eine Nachlieferung; denn am 30.05.2019 waren statt der vereinbarten 160 kg nur 100 kg geliefert worden. Schon bereits der Umstand der Nachlieferung gebietet für sich allein die Annahme einer Bewertungseinheit ( Patzak , in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, § 29, Teil 4, Rn. 312). cc) Im Übrigen keine Bewertungseinheit Hingegen waren die beiden Fälle 1 und 2 nicht noch einmal zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Der einzige Berührungspunkt zwischen beiden Fällen war, dass das am 06.06.2019 übergebene Marihuana auch im Bereich der R.str. übergeben worden war. Selbst wenn das Marihuana im dortigen Bunkerfahrzeug zwischengelagert worden war, vermag die Kammer aufgrund der Aushilfstätigkeit des Angeklagten im Marihuana-Handel jedoch ausschließen, dass das Marihuana bereits im April gemeinsam mit dem Kokain in den Bunker verbracht wurde. Der Angeklagte ist vielmehr einmal als Kurier „eingesprungen“. Dies schließt aus, dass er das Marihuana lange im Bunker R.str. gelagert hat. Eine solche lange Verweildauer wäre bei Marihuana unüblich; als Naturprodukt ist es verderblich, setzt insbesondere schnell Schimmel an. Aufgrund der vorbezeichneten Indizien hat die Kammer jeweils in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zwei Bewertungseinheiten gebildet. IV. Strafbarkeit des Angeklagten Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in vier tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Fällen, der Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Fällen, davon in einem tateinheitlich verwirklichten Fall in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 lit b) i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG) schuldig gemacht. 1. Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 Der Angeklagte war im Fall 1 Mittäter und nicht bloßer Gehilfe. a) Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, sodass die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, juris-Tz. 7). Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen ist dem Tatrichter für diese Wertung ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH NStZ 2020, 600). b) Vorliegend hatte der Angeklagte bei wertender Betrachtung Tatherrschaft. Er hat den Bunker in der R.str. ... selbstständig betrieben, indem er ihn einrichtete und Kokain hieraus an die Kurierin übergab. Die Tätigkeit des Angeklagten unterscheidet sich dabei vom klassischen Inhaber eines „Bunkers“. Noch nicht einmal eine strafbare Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten begeht der Wohnungsinhaber, der Kenntnis von der Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat und dies billigt; es fehlt an einer Garantenstellung (BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – 6 StR 227/20). Eine Beihilfe des Wohnungsinhabers liegt nur dann vor, wenn er die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 106/17, juris-Tz. 5). Auch die Transporttätigkeit des Drogenkuriers stellt oft nur eine Beihilfehandlung dar (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, juris-Tz. 1). Die Tätigkeit des Angeklagten geht indes über solche Beihilfehandlungen des Bunkerhalters und Drogenkuriers deutlich hinaus. Er hat den Bunker in der R.str. ... nicht bloß zur Verfügung gestellt, sondern ihn eingerichtet. Den Garagenstellplatz hat er auf eigenem Namen angemietet und auch selbst den Mietzins dem Vermieter in bar übergeben. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hierbei nicht auf eigene Rechnung handelte, sondern die Führungsebene der Bande diese Kosten trug, er also Strohmann war. Auch hat er den Mercedes Citan , der als Bunkerfahrzeug diente, in eigenem Namen gekauft und die Zahlung des Kaufpreises über sein Konto abgewickelt. Auch die Versicherung des Fahrzeuges lief auf seinen Namen; auch insoweit geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er auch insoweit als Strohmann fungierte. Der Angeklagte wusste auch wie sich das Geheimversteck im Bunkerfahrzeug öffnen ließ. Hieraus entnahm er im Fall 1 Kokain und übergab es L. R1. Der Angeklagte war derart wichtig, dass die R1 nicht selbst das Kokain dem Bunker entnehmen durfte bzw. konnte, sondern auf die Übergabe durch den Angeklagten angewiesen war. Mithin hat der Angeklagte eine Tätigkeit ausgeübt, die zwar auch Bunkerhalter- und Kuriertätigkeiten beinhaltete, aber im vorbezeichneten Maße weit darüber hinausging. Zuletzt war die Verbundenheit des Angeklagten zum Bunkerfahrzeug derart groß, dass das Kennzeichen sogar seine Initialen trägt:... . Das Kennzeichen ist kein Zufall. Auch die gesondert Verfolgten R1 und V. hatten für die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge ihre Initialen gewählt. Ein weiteres Indiz für die Tatherrschaft des Angeklagten war, dass dieser über ein EncroChat-Handy verfügte. Er hatte also eine derartige Bedeutung innerhalb der Gruppierung, dass er immer erreichbar sein sollte. Hierbei sieht die Kammer, dass das EncroChat-Handy allein nur einer von vielen die Täterschaft begründenden Umständen ist. In diesem Sinne ist auch beredt, dass der Angeklagte sich sogar während des laufenden gegen ihn gerichteten Verfahrens, dabei unter laufender Haftverschonung stehend, weiter mit dem A. R. über EncroChat austauschte, worin die Kammer ein weiteres Indiz für das hohe Maß seiner Identifikation mit der Tätergruppierung und den Taten erblickt. Gegenstand dieses Austauschs war auch das hiesige Verfahren. A. R. meinte, der Richter solle ein „richtiger Bastard“ sein. Der Angeklagte stimmte dem zu. Der Angeklagte verfügte allerdings nicht nur über – wenngleich im Verhältnis zu M. R. und A. R. untergeordnete – Tatherrschaft, sondern hatte vor allem ein maßgebliches eigenes Interesse am Taterfolg und mithin Täterwillen. Denn er erhielt pro Kokain-Übergabe € 1.000,- bis € 1.500,-. Dies ist eine erhebliche Summe, wenn man berücksichtigt, wie wenig Arbeit im eigentlichen Sinne die Übergabe zum einen bedeutete und zum anderen dass der Angeklagte zur Tatzeit keiner Arbeit nachging und sein Kontostand durchgehend im Minus war (die entsprechenden Kontoauszüge wurden verlesen). 2. Kein Besitz des Angeklagten beim Umladen am 30.05.2019 Am 30.05.2019 beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten darauf von den angelieferten 100 kg Marihuana etwas umzuladen. Er war mithin Besitzdiener. Auch ein solcher kann Besitz erlangen. Dafür muss er aber ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit Herrschaftswillen begründet haben ( Patzak , in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, § 29, Teil 13 Rn. 22). Bei ganz kurzfristigen, untergeordneten Tätigkeiten wird kein Besitz begründet ( Kotz/Oğlakcıoğlu , in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 29 BtMG, Rn. 1116). Ebenso war es hier. Zum einen transportierte der Angeklagte das Marihuana nur über eine sehr kurze Strecke. Ferner war beim Umladen auch A. R. anwesend, also ein Mitglied der Führungsebene der Gruppierung; dieser war dem Angeklagten übergeordnet. Der A. R. war Besitzer des Marihuanas. Durch seine Anwesenheit bestand für den Angeklagten weder die Notwendigkeit noch die Gelegenheit ein Herrschaftsverhältnis über das Marihuana zu begründen, ohne den Besitz des A. R. in Frage zu stellen. Die physische Präsenz des Angeklagten in der Halle in P. zur Erhöhung der Mannstärke des Verkäuferlagers, damit eventuelle Probleme vonseiten der Käuferseite gar nicht erst aufkommen, war ebenfalls eine strafbare Beihilfehandlung. Denn die Anwesenheit bei der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes stellt eine psychische Beihilfe dar, wenn diese den Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gibt ( Patzak , in: Körner/ders./Volkmer, 9. Auflage 2019, § 29, Teil 4, Rn. 231). V. Strafzumessung 1. Fall 1 Betreffend den Fall 1 hat die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Eine Milderung nach § 30a Abs. 3 BtMG kam nicht in Betracht. Ein minder schwerer Fall lag nicht vor. Für einen minder schweren Fall muss das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 412/14, juris-Tz. 18). Dies war hier nicht der Fall. Strafmildernd zu berücksichtigen war insbesondere, dass der Angeklagte die vier Übergaben gestanden hat. Auch waren sein junges Alter und seine noch nicht voll ausgeprägte Reife zur Tatzeit zu sehen. Ferner ist er im Verhältnis zu den Taten, wegen derer er hier verurteilt wurde, kaum strafrechtlich vorbelastet. Mildernd wirkte auch, dass er in der Bandenhierarchie unter der Führungsebene angesiedelt war und weniger Tatherrschaft als diese hatte. Zuletzt fanden die Taten unter polizeilicher Observation statt. Der Wirkstoffgehalt des Kokains war allenfalls durchschnittlich. Nicht strafmildernd zu berücksichtigen war die Einziehung des Mercedes Citan . Denn der Angeklagte war nicht dessen Eigentümer; er hat durch dessen Einziehung nichts verloren. Die Einziehung erfolgte vielmehr über § 33 BtMG i. V. m. § 74a Nr. 1 StGB (siehe VI.). Strafschärfend stand dem aber insbesondere entgegen, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge mit einem hohen Sucht- und Verelendungspotential handelt. Die nicht geringe Menge wurde deutlich überschritten. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Zuletzt war das Handeln der Bande von einer hohen Professionalität geprägt (z. B. Nutzung von EncroChat-Handys), ihr Innenleben von einer starken Verfasstheit (z. B. klare Hierarchien und Aufgabenteilung, vgl. dazu etwa: BGH NStZ-RR 2014, 82; BGH NJW 1996, 2316). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die vorbezeichneten Zumessungskriterien noch einmal miteinander abgewogen und hierbei gewürdigt einerseits vor allem das Teilgeständnis, andererseits vor allem aber auch das Gefährlichkeitspotential und die Menge des Kokains. Die Kammer hält in der gebotenen Gesamtabwägung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Fall 2 Betreffend den Fall 2 hat die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen. Hier richtete sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB nach dem Besitz an der nicht geringen Menge (2 kg Marihuana netto) vor der Übergabe an den S1 (mit dem Tatgeschehen vom 30.05.2019 tateinheitlich verknüpftes Tatgeschehen vom 06.06.2019). Eine Milderung nach § 29a Abs. 2 BtMG kam nicht in Betracht. Denn ein minder schwerer Fall lag nicht vor. Strafmildernd zu berücksichtigen war insbesondere das Teilgeständnis betreffend des Geschehen am 30.05.2019. Dieser hatte aber nur überschaubare strafmildernde Wirkung, da der Angeklagte nur seine Anwesenheit in P. eingestanden hat, die jedoch auch bereits videodokumentiert war. Strafmildernd wirkte auch sein junges Alter und seine noch nicht voll ausgeprägte Reife zur Tatzeit. Ferner ist er im Verhältnis zu den Taten, wegen derer er hier verurteilt wurde, kaum vorbestraft. Zuletzt fanden die Taten unter polizeilicher Observation statt. Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas, einer sog. weichen Droge, war allenfalls durchschnittlich. Strafschärfend stand dem aber insbesondere entgegen, dass die nicht geringe Menge deutlich überschritten wurde. Auch hat er tateinheitlich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die vorbezeichneten Zumessungskriterien noch einmal miteinander abgewogen und hierbei gewürdigt einerseits vor allem, dass Cannabis eine sog. weiche Droge ist, andererseits vor allem aber auch die doch größere Menge an Drogen. Die Kammer hält in der gebotenen Gesamtabwägung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Fall 3 Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG entnommen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war strafmildernd insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat, wobei die Beweislage insoweit erdrückend war. Auch ist das Gefahrenpotential der verfahrensgegenständlichen Patronen allein, d. h. ohne Hinzutreten einer Pistole, sehr gering. Letztendlich hat der Angeklagte auch auf die Patronen verzichtet. Strafschärfend stand dem aber insbesondere entgegen, dass es sich nicht nur um eine, sondern um fünf Patronen handelte. Die Kammer hält in der gebotenen Abwägung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 40,- für tat- und schuldangemessen. 4. Gesamtstrafe Die Kammer hat nunmehr aus allen Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung aller Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten nach Maßgabe des § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren gebildet, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist, und auch die Härte aufgrund der unterlassenen Gesamtstrafenbildung ausgleicht. Dabei hat es die Härte, die daraus resultiert, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Verwarnung des Amtsgerichts H.- A. vom 18.06.2019 nicht möglich war, bereits ausgeglichen. Denn eine Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.- A. vom 18.06.2019 zwecks nachträglicher Gesamtstrafenbildung war nicht möglich, weil die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (vgl. BGH NStZ-RR 2007,168; v. Heintschel-Heinegg , in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 55, Rn. 32), und zwar regelmäßig im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, es sei denn – was hier eingedenk der Geringfügigkeit der erkannten jugendgerichtlichen Sanktion (einer Verwarnung) aber ersichtlich nicht in Betracht kommt – die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe könnte die Härte nicht ausgleichen so dass der Härteausgleich bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen vorzunehmen wäre (zum Ganzen: BGH NStZ-RR 1998, 151). Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das „Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden“ (§ 14 JGG). Entsprechendes ist durch das Urteil vom 16.06.2019, das mit den Taten zu 1 und 2 „gesamtstrafenfähig“ wäre, erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass die Verwarnung mit weiteren rechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten nicht einherging, fällt es bereits schwer, eine Härte – entsprechend einer nicht einbeziehungsfähigen Jugendstrafe – überhaupt auszumachen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Härte im Rahmen der ohnehin maßvoll erscheinenden, den kriminologischen und situativen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigenden, Erhöhung der Einsatzstrafe im Blick gehabt. Alle drei Fällen weisen überdies einen engen zeitlichen Bezug auf. VI. Einziehung 1. Gegen den Angeklagten hatte eine Einziehung von Wertersatz i. H. v. € 26.250,- zu erfolgen. a) In Höhe von € 4.000,- erfolgte die Wertersatzeinziehung nach § 33 BtMG i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben €1.000,- bis € 1.500,- als Gegenleistung für eine einzelne Kokainübergabe erhalten und anschließend verbraucht. Mit € 4.000,- insgesamt hat die Kammer für jede Übergabe € 1.000,-, also den geringsten Betrag, zugrunde gelegt. b) Die weitere Wertersatzeinziehung über € 18.000,- stützte sich auf § 33 BtMG i. V. m. §§ 73a Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Für die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB genügt es, wenn die Voraussetzungen § 73a StGB erfüllt sind ( Joecks/Meißner , in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 73c, Rn. 4). Denn ausweislich der Buchhaltung des A. R. hat der Angeklagte € 22.000,- von diesem erhalten ( „-22k V.“ , siehe dazu III. 1. a) bb) (5) (b) (aa) (β) ). Da die geschäftliche Verbindung zwischen beiden sich auf den Drogenhandel beschränkte, kann die Kammer ausschließen, dass der Zahlung etwas Legales zugrunde lag. Sie ist überzeugt davon, dass causa eine andere rechtswidrige Tat i. S. d. § 73a Abs. 1 war, nämlich weitere dem Drogenhandel dienende Handlungen den Angeklagten, die im Einzelnen nicht ermittelt werden konnten. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes geht die Kammer davon aus, dass in den € 22.000,- bereits die vorbezeichneten € 4.000,- enthalten sind. c) Der Rest der Wertersatzeinziehung über € 4.250,- stützte sich auf § 33 BtMG i. V. m. §§ 73a Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Aus „1 kg V. Geld bei V. bezahlt.“ in der Buchhaltung des „w.“ aka M. R. zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte den Kaufpreis für 1 kg Betäubungsmittel entgegengenommen hat. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes handelte es sich hierbei um Marihuana (denn dieses ist deutlich preiswerter als Kokain). Unter Annahme eines kg-Preises von um die € 5.000,- kommt die Kammer – unter Einbeziehung eines Sicherheitsabschlages von 15 % – zu einem Betrag von € 4.250,-. 2. Der Mercedes Citan war nach § 33 BtMG i. V. m. § 74a Nr. 1 StGB einzuziehen, nicht nach § 74 Abs. 1 StGB. Denn das Fahrzeug stand zur Überzeugung der Kammer nicht im Eigentum des Angeklagten, was für eine Einziehung nach § 74 StGB erforderlich gewesen wäre, § 74 Abs. 3 StGB. Nach § 74a Nr. 1 StGB, auf den § 33 S. 2 BtMG verweist, können Gegenstände auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Angeklagten war betreffend das Fahrzeug nur Strohmann. Ihm wurden die Mittel für den Erwerb des Fahrzeugs von der Führungsebene der Bande übergeben, damit er es nach außen hin selbst erwirbt. Die Führungsebene der Bande wollte es als BtM-Bunker nutzen, was dann auch so geschah. Selbst wenn die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und der Führungsebene der Bande nicht explizit besprochen worden sein sollten, war angesichts der Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande doch allen Beteiligten klar, dass nicht der Angeklagte „das Sagen“ über das Fahrzeug haben sollte, insbes. nicht die Macht, über das Fahrzeug zivilrechtlich zu verfügen. Diese Befugnis sollte bei der Führungsebene der Bande verbleiben. 3. Die fünf Patronen unterliegen als Tatobjekt der Einziehung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB. 4. Nicht einzuziehen war das Griptütchen Cannabis, welches im Zimmer des Angeklagten gefunden wurde. Denn es ist nicht Teil der hier verhandelten Taten. VII. Freispruch im Übrigen (Fall 9 der Anklageschrift) Vom Vorwurf des Falles 9 (Übergabe von 1 kg Kokain am 21.06.2019 an die R1) war der Angeklagte freizusprechen. Er hat diesen Fall auch bestritten und geltend gemacht, zur Tatzeit in S. gewesen zu sein. Dies wurde durch seinen in Augenschein genommenen und verlesenen deutschen Reisepass bestätigt. Dieser enthält einen Stempel vom 20.06.2019 über einen Grenzübertritt. Der Stempel ist in kyrillischen Buchstaben. Im Übrigen ähnelte die Männerstimme, die auf den Aufnahmen der Innenraumüberwachung vom 21.06.2019 zu hören ist, nicht der Stimme des Angeklagten; letztere hat die Kammer bei der Übergabe am 02.06.2019 hören können. Wahrscheinlich hat am 21.06.2019 der I. S1 die Drogen der R1 übergeben. Der Freispruch hatte zu erfolgen, obwohl die Kammer im Urteil das Konkurrenzverhältnis abweichend von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 2003, 546). VIII. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.