OffeneUrteileSuche
Urteil

328 O 525/10

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1121.328O525.10.0A
3mal zitiert
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer sog. Simultaninsolvenz einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärin ist § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB anzuwenden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 2010, 6 A 1176/08).(Rn.14) 2. Unter die Bestimmung des § 439 HGB fallen insbesondere Ansprüche bezüglich der primären Erfüllungspflichten. Hierzu gehören behauptete Rückzahlungsansprüche hinsichtlich überzahlter bzw. überhöhter Speditionsrechnungen.(Rn.17) 3. Die Anwendbarkeit des § 439 HGB setzt eine tatsächliche Beförderung, aber keinen wirksamen Beförderungsvertrag voraus.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer sog. Simultaninsolvenz einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärin ist § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB anzuwenden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 2010, 6 A 1176/08).(Rn.14) 2. Unter die Bestimmung des § 439 HGB fallen insbesondere Ansprüche bezüglich der primären Erfüllungspflichten. Hierzu gehören behauptete Rückzahlungsansprüche hinsichtlich überzahlter bzw. überhöhter Speditionsrechnungen.(Rn.17) 3. Die Anwendbarkeit des § 439 HGB setzt eine tatsächliche Beförderung, aber keinen wirksamen Beförderungsvertrag voraus.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Die Kammer folgt der Auffassung, dass bei sog. Simultaninsolvenz einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärin die Vorschrift des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB anzuwenden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.3.2010, 6 A 1176/08, zitiert nach Juris, mit weiteren Hinweisen auch auf die Gegenmeinung). Dafür spricht insbesondere, dass der Gesetzeswortlaut für eine einschränkende teleologische Auslegung keinen Anhaltspunkt bietet. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist im Jahr 2002 ausgeschieden. Die Klägerin wird durch ihren Liquidator vertreten. Die verbliebenen Gesellschafter der Klägerin haben vereinbart, dass Frau L.. die Gesellschaft vertritt. Insoweit ist Frau L.. als Liquidatorin anzusehen. Der Insolvenzverwalter hat die geltend gemachte Forderung mit Schreiben vom 26.8.2010 freigegeben (Anlage K 2). Die Klage ist unbegründet, weil die von der Klägerin behaupteten Ansprüche gemäß § 439 HGB verjährt sind. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Die Beklagte kann daher gemäß §214 Abs. 1 BGB dauerhaft die Leistung verweigern. Das Bestehen der behaupteten Ansprüche ist daher nicht mehr zu prüfen. Im Einzelnen: Die Bestimmung des § 439 HGB ist anzuwenden, weil in den Jahren 1994 bis 2000 die Beklagte für die Klägerin als Fixkostenspediteur diverse Beförderungen vorgenommen hat. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Verjährungsbeginn fällt daher in das Jahr 2000 (§ 439 Abs. 2 S. 1 HGB), so dass auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB jedenfalls Ende 2003 abgelaufen ist. Die vorliegende Klage wurde erst am 23.12.2010 anhängig gemacht. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. Die Bestimmung des § 439 HGB bezieht sich auf alle Ansprüche, die mit der Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, TranspR 2008, 84, 85). Unter die Bestimmung fallen daher auch Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB und Ansprüche aus Bereicherungsrecht wegen überzahlter Frachten (Münchener Kommentar zum HBG, 2. Aufl. 2009, § 439 Rn. 4). Insbesondere fallen unter die Bestimmung des § 439 HGB Ansprüche bezüglich der primären Erfüllungspflichten (Münchener Kommentar zum HBG, a. a. O., §439 Rn. 5, der lediglich hinsichtlich der auf drei Jahre verlängerten Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB Einschränkungen vornimmt). Darum geht es hier. Die Klägerin behauptet Rückzahlungsansprüche hinsichtlich überzahlter bzw. überhöhter Speditionsrechnungen. Die Klägerin begeht also teilweise Rückzahlung der Vergütung (Primärleistungspflicht). An der sachlichen Anwendbarkeit des § 439 HGB bestehen daher keinerlei Zweifel. Entgegen verbreiteter Literaturauffassung (Münchener Kommentar zum HBG, a. a. O., § 463 Rn. 6; Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, § 439 HGB Rn. 3 Fn. 13 bezeichnet die Frage als streitig) setzt die Anwendbarkeit des § 439 HGB keinen wirksamen Beförderungsvertrag voraus. Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen Interpretation der bereits zitierten Entscheidung des BGH (TranspR 2008, 84). Nach der Auffassung des BGH setzt die Anwendung des § 439 HGB „allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegenden Beförderung ergibt“ (BGH, a. a. O.). In dem dort vom BGH entschiedenen Fall ergab sich diese Voraussetzung daraus, dass ein wirksamer Beförderungsvertrag im Sinne des § 407 HGB gegeben war. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Beförderung entsprechend den §§407 ff. HBG unstreitig: Es haben tatsächlich derartige Transporte stattgefunden. Transportgut ist übernommen und beim Empfänger abgeliefert worden. Auf das Vorliegen eines wirksamen Vertrages kommt es mithin zusätzlich nicht an. Nach richtiger Auffassung verjähren auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss („cic“) gemäß § 439 HBG, ohne dass es dabei auf einen wirksamen Beförderungsvertrag ankommt (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, § 439 HGB Rn. 8). Nach Auffassung der Kammer ist es für die Anwendung des § 439 HGB entscheidend, dass bei einem durchgeführten Transport alle denkbaren Ansprüche binnen kurzer, höchstens dreijähriger Frist abschließend geklärt werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung muss dazu auch die Vorfrage gehören, ob ein tatsächlich abgewickelter Transport auf einem z. B. wegen § 138 BGB oder § 134 BGB unwirksamen Vertrag beruht, oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 3.005.226,60 festgesetzt. Auf den Feststellungsantrag entfällt davon €1.119.026,60; die Kammer hat von dem mit Schriftsatz der Klägerin vom 7.10.2011 vorgetragenen Betrag in Höhe von 1.678.540,-- einen Abschlag von 1/3 vorgenommen. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf überzahlte Speditionsrechnungen. Die C.. Möbelhandel GmbH war ein Vertriebskanal der Klägerin, die mit Möbeln handelte. Mit Wirkung vom 1.1.2000 wurde die C.. Möbelhandel GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die von der Klägerin bzw. der C.. Möbelhandel GmbH in Europa vertriebenen Möbel wurden in den Jahren 1994 bis 2000 im Auftrag der Klägerin von der Beklagten von Asien nach Deutschland bzw. Europa transportiert. Am 13.2.2002 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. M..J.. bestellt. Am 18.4.2002 ist über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 26.8.2010 hat der Insolvenzverwalter der Klägerin Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus überhöhten Speditionsrechnungen freigegeben. Auf das Schreiben Anlage K 2 wird Bezug genommen. Gesellschafter der Klägerin sind derzeit Frau A.. L.. und Frau C.. M... Hinsichtlich der weiteren Gesellschafterin der Klägerin Frau C.. O.. wurde am 26.9.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet; damit ist diese Gesellschafterin ausgeschieden. Frau A.. L.. und Frau C.. M.. haben am 25.9.2010/22.1.2011 vereinbart, dass Frau A.. L.. die Klägerin vertritt (Anlage K 9). Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, hinsichtlich der Asiengeschäfte der Klägerin bzw. der C.. Möbelhandel GmbH sei Herr K.. bevollmächtigt gewesen. Dazu legt die Klägerin eine Vollmacht vom 18.1.1994 vor (Anlage K 20). Der Zeuge K.. habe ohne Wissen oder Zustimmung der Klägerin mit der Beklagten eine Erhöhung des eigentlichen Frachtentgelts (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die Differenz sei im Ergebnis wieder an Herrn K.. zurückgeflossen, damit dieser weiterhin mit der Beklagten Aufträge abschließen sollte. Die Praxis ergebe sich exemplarisch aus den Abrechnungen hinsichtlich des Schiffes „S.. M..“. Auf den Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.10.2011 (S. 3) wird Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträge unwirksam seien. Die Klägerin behauptet weiter, bereits im Jahr 2002 sei bei der Beklagten eine interne Revision durchgeführt worden. Diese Untersuchung komme zum Ergebnis, bei der Klägerin sei zu Unrecht ein Betrag in Höhe von € 1.886.200,-- abgeschöpft worden. Es gebe allerdings einen konkreten Anlass dafür, dass der Schaden der Klägerin noch um ca. € 1.678.540,-- höher liege. Daher sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Auf den Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz (zweiter Schriftsatz) vom 7.10.2011 wird Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestimmung des § 439 HGB einen wirksamen Beförderungsvertrag voraussetze; die Forderungen seien daher nicht verjährt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.886.200,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu erstatten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert sei. Die Frachtverträge seien jeweils mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L.., ausgehandelt worden. Es werde bestritten, dass die ausgehandelten Preise überhöht gewesen seien. Ergänzend wird für den Vortrag der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.