OffeneUrteileSuche
Urteil

328 O 108/13

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1101.328O108.13.0A
4mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Kommanditgesellschaft ist gegenüber dem Gesellschafter zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dieser in Gesellschaftsangelegenheiten macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzung ist für die Rückzahlung der an den Kommanditisten zuvor gezahlten Ausschüttung gegeben, da ein den Erstattungsanspruch auslösendes Sonderopfer dann anzunehmen ist, wenn die Rückzahlung von in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen seitens des Kommanditisten ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung erfolgt ist.(Rn.15) (Rn.18) 2. Eine vom Kommanditisten unterzeichnete Freistellungsvereinbarung ist nicht geeignet einen Erstattungsanspruch auszuschließen, wenn die Freistellungsvereinbarung ihrerseits geschlossen wurde, ohne dass der Kommanditist hierzu verpflichtet gewesen wäre.(Rn.19) 3. Der Umstand, dass die Rückzahlung der Ausschüttung deshalb erfolgte, um eine weitere Inanspruchnahme durch einen Gläubiger der Gesellschaft zu verhindern, lässt die Freiwilligkeit der Zahlung nicht entfallen. Die Frage nach der Freiwilligkeit des Vermögensopfers bestimmt sich dabei allein aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und, ob in diesem Verhältnis eine Pflicht zur Leistung besteht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.887,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kommanditgesellschaft ist gegenüber dem Gesellschafter zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dieser in Gesellschaftsangelegenheiten macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzung ist für die Rückzahlung der an den Kommanditisten zuvor gezahlten Ausschüttung gegeben, da ein den Erstattungsanspruch auslösendes Sonderopfer dann anzunehmen ist, wenn die Rückzahlung von in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen seitens des Kommanditisten ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung erfolgt ist.(Rn.15) (Rn.18) 2. Eine vom Kommanditisten unterzeichnete Freistellungsvereinbarung ist nicht geeignet einen Erstattungsanspruch auszuschließen, wenn die Freistellungsvereinbarung ihrerseits geschlossen wurde, ohne dass der Kommanditist hierzu verpflichtet gewesen wäre.(Rn.19) 3. Der Umstand, dass die Rückzahlung der Ausschüttung deshalb erfolgte, um eine weitere Inanspruchnahme durch einen Gläubiger der Gesellschaft zu verhindern, lässt die Freiwilligkeit der Zahlung nicht entfallen. Die Frage nach der Freiwilligkeit des Vermögensopfers bestimmt sich dabei allein aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und, ob in diesem Verhältnis eine Pflicht zur Leistung besteht.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.887,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 11.887,53 gem. §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Nach der über § 161 Abs. 2 HGB auch für Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft anwendbaren Vorschrift ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dieser in Gesellschaftsangelegenheiten macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzungen liegen für die getätigte streitgegenständliche (Teil-) Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Ausschüttungen vor. Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden (Versäumnisurteil vom 20.06.2005 – II ZR 252/03): „Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die KG zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 IV HGB in Anspruch genommen werden können.“ Die Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar und anzuwenden. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass ein den Erstattungsanspruch des § 110 HGB auslösendes Sonderopfer nur dann angenommen werden kann, wenn die Rückzahlung der in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 – entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Fonds, nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Eine ausdrückliche Regelung in dem Gesellschaftsvertrag, nach der die Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft verpflichtet wären, in der Vergangenheit empfangene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, existiert jedoch unstreitig nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Inhalt der dem Kläger übersandten und von diesem nicht unterschriebenen Freistellungsvereinbarung (Anlage K 6) infolge der Zahlung des dort genannten Betrages als konkludent vereinbart anzusehen wäre, wovon die Kammer nicht ausgeht, würde diese Freistellungsvereinbarung - abgesehen von dem soeben zitierten Urteil des BGH vom 12.03.2013 - nicht geeignet sein, einen Anspruch aus § 110 HGB auszuschließen, da die Freistellungsvereinbarung ihrerseits geschlossen wurde, ohne dass der Kläger hierzu verpflichtet gewesen wäre. Unter den Begriff der Aufwendungen fällt auch die Eingehung von Verbindlichkeiten (siehe Palandt, BGB, 72. Auflage zu § 256 Rd. 1). Der Kläger war aber weder gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet, die empfangenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, noch sich hierzu ihr gegenüber durch vertragliche Vereinbarung zu verpflichten. Auch der Umstand, dass der Kläger die (Teil-)Rückzahlung vorrangig oder auch ausschließlich deshalb unternommen hat, um eine weitere Inanspruchnahme durch einen Gläubiger der Gesellschaft zu verhindern, nimmt der Zahlung nicht den Charakter der Freiwilligkeit (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage zu § 110 Rd. 12; BGH NZG 2005, 807). Wenn ein freiwilliges Vermögensopfer schon dann angenommen wird, wenn der Gesellschafter auch zur Erfüllung einer ihn treffenden Pflicht zahlt, muss dies erst recht gelten, wenn eine solche Forderung des Gläubigers zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht einmal konkret gegen den Gesellschafter geltend gemacht worden ist, sondern nur in Aussicht gestellt wurde. Wie bereits oben ausgeführt, bestimmt sich die Frage nach der Freiwilligkeit des Vermögensopfers allein aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und, ob in diesem Verhältnis eine Pflicht zur Leistung besteht. Die Motivation des Gesellschafters bleibt dabei außer Betracht. Es handelt sich auch zweifellos um eine Aufwendung in einer Gesellschaftsangelegenheit, wenn ein Gesellschafter erhaltene Ausschüttungen zurückzahlt. Dass der Gesellschafter darüber hinaus – oder letztlich ausschließlich - mit dieser Rückzahlung erreichen will, dass ein Gläubiger der Gesellschaft ihn nicht weiter in Anspruch nimmt, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, ein Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten zu verneinen. Schließlich ist der Erstattungsanspruch der Klägerin auch fällig. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn für die Leistung eine Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Fehlt wie vorliegend eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung der Leistungszeit, ist der Schuldner, der sich auf eine die Fälligkeit hindernde Abrede oder Umstände beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.10.2013 lassen keine Umstände erkennen, aufgrund derer nicht von einer Fälligkeit der Forderung auszugehen wäre. Soweit die Beklagte darauf abstellt, Zweck der Freistellungsvereinbarung sei die Reduzierung der Außenhaftung der Klägerin gewesen, beschreibt sie hiermit allein die Motivationslage der zahlenden Gesellschafter. Hintergrund der seinerzeitigen Verhandlungen war nach der eigenen Darstellung der Beklagten vielmehr, den Bestand des Fonds zu sichern und ggf. eine geordnete Liquidation herbeizuführen. Umstände, die im Falle der Rückzahlung an den Kläger dafür sprechen, dass der Bestand des Fonds gefährdet wäre oder eine geordnete Liquidation bei Rückzahlung an den Kläger nicht möglich wäre, werden nicht dargelegt. Soweit dem Kläger im Falle der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Anspruchs aus § 110 HGB eine Inanspruchnahme durch die S.. Bank AG droht, vermag nicht erkannt zu werden, weshalb dieser Umstand der Fälligkeit entgegen stehen sollte. Auch der Verweis auf zu erwartende zahlreiche Rückgriffsversuche von Kommanditisten, die seitens der S.. Bank AG erfolgreich in Anspruch genommen werden, verfängt nicht, sondern macht allein deutlich, dass jedenfalls im Endergebnis nicht die Kommanditisten, sondern allein die Beklagte für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aufkommen muss. Dieser Umstand vermag allerdings einer Fälligkeit nicht entgegen zu stehen. Die Beklagte hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen worden, die die Geltendmachung der klägerischen Forderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein der unsubstantiierte und durch keine konkreten Tatsachen belegte Hinweis, durch Rückforderung gefährde der Kläger die weitere Existenz der Beklagten und mache alle vorangegangenen Bemühungen um eine geordnete Liquidation zunichte, reicht hierfür nicht aus. Zinsen kann der Kläger erst ab Klagzustellung als Prozesszinsen (§ 291 ZPO) verlangen, da ein Verzug mit der Zahlung nicht vorgetragen worden ist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung eines Betrages in Höhe von 11.887,53 €, den dieser der Beklagten gewährt hat, nachdem die Beklagte zuvor Ausschüttungen im Hinblick auf die der Beklagten gewährten Einlage geleistet hat. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Der Klägerin trat im Jahre 1993 der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von DM 100.000,- bei. Im Laufe der Geschäftstätigkeit der Beklagten kam es immer wieder zu gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten, so auch den Kläger, in Höhe von 34,75 % der gezeichneten Einlage. Im Gesellschaftsvermögen befindet sich die Immobilie S... Straße X in B.., die zunächst für die Dauer von 10 Jahren fest vermietet war. Nach Beendigung des längerfristigen Mietvertrags konnte für die Immobilie nur noch eine erheblich geringere Miete realisiert werden. Ein von der Beklagten aufgenommenes Darlehen bei ihrer Hauptgläubigerin, der S.. Bank AG, konnte nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Um den Bestand des Fonds zu sichern und gegebenenfalls eine geregelte Liquidation durchzuführen, führte die Beklagte im Jahre 2008 mit der S.. Bank AG Gespräche. Es war zunächst geplant, dass ein Teil des rückständigen Darlehens durch den Verkauf der Immobilie S... Straße und ein weiterer Teil durch Zahlungen der Kommanditisten aufgebracht werden sollten und zwar durch Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Ausschüttungen. Über die Begleichung des hiernach verbleibenden Restdarlehens wurde seinerzeit noch keine Einigung erzielt. Im Gegenzug zu den Zahlungen der Kommanditisten sollte die Bank gegenüber diesen auf weitergehende Ansprüche verzichten unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag über die Immobilie eine bestimmte Summe übersteigt. Hierauf zahlte der Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 5.752,03 €. Der Verkauf der Immobilie kam jedoch nicht zustande, so dass die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S.. Bank AG eintrat. Diese Verhandlungen mündeten in einem Angebot der S.. Bank AG an die Kommanditisten, nach dem den Kommanditisten vorgeschlagen wurde, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S.. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die Bank gegenüber den Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor. Der Kläger zahlte an die Beklagte die Differenz zwischen dem bereits geleisteten Betrag in Höhe von 5.752,03 € sowie dem vorgeschlagenen Betrag in Höhe von 11.887,53 €. Die dem Kläger übersandte Freistellungsvereinbarung (Anlage K 6) unterzeichnete der Kläger allerdings nicht. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Rückzahlung eines Teils der Ausschüttung zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten gegenüber der Bank als Sonderopfer im Sinne des § 110 HGB anzusehen sei, da er zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Ihm stehe vor diesem Hintergrund ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Unerheblich sei, dass er, der Kläger, dadurch eigene – zu diesem Zeitpunkt – noch nicht fällige Verbindlichkeiten getilgt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.887,53 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch aus § 110 HGB bestehe deshalb nicht, weil in der Zahlung der Klägerin bereits keine „Geschäftsangelegenheit“ der Beklagten zu sehen sei, da vorliegend ganz überwiegend das Eigeninteresse des Gesellschafters im Vordergrund gestanden habe, das Gesellschaftsinteresse dagegen vollständig dahinter zurückgetreten sei. Aufgrund der teilweisen Rückzahlung der Ausschüttungen sei es zu einem Wiederauffüllen des klägerischen Kapitalkontos gekommen, weshalb insoweit auch keine Inanspruchnahme Dritter, insbesondere der S.. Bank AG befürchtet werden müsse. Auch sei die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2005 (AZ.: II ZR 252/03) in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar, denn der BGH stelle ausdrücklich darauf ab, dass die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung erfolge. Vorliegend aber sei die Teilrückzahlung gerade auf der Basis der von der Klägerin zuvor eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, nämlich der zumindest als konkludent geschlossenen Freistellungsvereinbarung, erfolgt, so dass das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit ausscheide. Jedenfalls habe der Kläger nicht aus eigenem Antrieb, sondern überwiegend aufgrund einer "gefühlten" Verpflichtung gegenüber der Beklagten sowie der S.. Bank AG gezahlt. Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch nicht fällig. Sinn der Freistellungsvereinbarung sei die Reduzierung bzw. Vermeidung der Außenhaftung der Klägerin gewesen, nicht dagegen eine Bestandssicherung der Beklagten oder ihre Sanierung. Zielstellung der Beklagten sei die geordnete Liquidation gewesen. Der Zweck Reduzierung der Außenhaftung könne jedoch nicht erreicht werden, wenn die von den Gesellschaftern gezahlten Beträge zwar zur Rückführung des gewährten Darlehens gezahlt würden, diese aber umgehend wieder zurückerstattet werden müssten. Im Übrigen widerspräche die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.