Urteil
328 O 429/12
LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1101.328O429.12.00
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Leitsätze
1. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Schuldner nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt, so dass im Falle der Erbringung einer kongruenten Gegenleistung in der Regel auch nicht von der Kenntnis des Empfängers über einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen ist.(Rn.11)
2. Hinsichtlich der nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisenden positiven Kenntnis des Leistungsempfängers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass Außenstehende von einer erst drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nur selten Kenntnis haben, weil § 133 Abs. 1 S. 2 InsO seinem Wortlaut nach praktisch nur für solche Anfechtungsgegner relevant ist, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben.(Rn.11)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Schuldner nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt, so dass im Falle der Erbringung einer kongruenten Gegenleistung in der Regel auch nicht von der Kenntnis des Empfängers über einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen ist.(Rn.11) 2. Hinsichtlich der nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisenden positiven Kenntnis des Leistungsempfängers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass Außenstehende von einer erst drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nur selten Kenntnis haben, weil § 133 Abs. 1 S. 2 InsO seinem Wortlaut nach praktisch nur für solche Anfechtungsgegner relevant ist, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben.(Rn.11) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen über 6.444,23 € aus § 143 Abs. 1 InsO. Die in der Zeit vom 15.12.2007 bis 29.09.2008 geleisteten Zahlungen sind nicht anfechtbar im Sinne der §§ 130ff. InsO. Insbesondere scheidet eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO aus. Hiernach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte zahlungsunfähig war und die Zahlungen in dem Wissen vorgenommen worden sind, um die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen ist und die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin positive Kenntnis hatte. Die Kenntnis der Beklagten von einem - hier unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin - ist auch nicht deshalb zu vermuten, weil die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - für eine Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend ist. Überdies ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Schuldner nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt, so dass im Falle der Erbringung einer kongruenten Gegenleistung - um solche kongruenten Gegenleistungen handelt es sich im Hinblick auf die hier angefochtenen Rechtshandlungen - in der Regel auch nicht von der Kenntnis des Empfängers über einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 16.07.2009, Az.: IX ZR 28/07). Hinsichtlich der nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Insolvenzverwalter, d. h. vom Kläger, zu beweisenden positiven Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass Außenstehende von einer erst drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nur selten Kenntnis haben, weil § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO seinem Wortlaut nach praktisch nur für solche Anfechtungsgegner relevant ist, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin haben (vgl. Rogge/Leptien, Hmb-InsO, 4. Auflage, § 133, Rn. 26). Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zahlungen jedoch keinerlei Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin. Jedenfalls hat der Kläger entsprechendes nicht dargelegt. Die Beklagte hatte lediglich Kenntnis davon, dass die Schuldnerin nur auf den durch das eingeschaltete Inkassobüro ausgeübten Druck und der mit diesem vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der bestehenden Forderungen bereit bzw. in der Lage war. Aufgrund des fehlenden Einblicks der Beklagten in die fälligen Geschäftsverbindlichkeiten der Schuldnerin, muss daher beurteilt werden, ob sich die schleppende Tilgung ihrer Forderungen bei einer Gesamtbetrachtung der für die Beklagte ersichtlichen Umstände als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. Urteil des BGH vom 01.07.2010, Az.: IX ZR 70/08). Vorliegend musste die Beklagte allein aufgrund der schleppenden Tilgung der Forderungen durch die Schuldnerin nicht darauf schließen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte (vgl. Urteil des OLG Celle vom 15.03.2010, Az.: 13 U 111/09; Urteil des OLG Frankfurt vom 16.01.2003, Az.: 3 U 89/02; Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.03.2013, Az.: 9 S 174/12; Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.2012, Az.: 13 S 200/11). Andere Umstände, aufgrund derer die Beklagte auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen musste, liegen nicht vor. Soweit es der BGH mit Urteil vom 08.10.2009 (Az.: IX ZR 173/07) als Beweisanzeichen für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ansieht, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und dem Anfechtungsgegner bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagten jeweils nur Forderungen aus recht geringfügigen Warenlieferungen zustanden, es sich jedenfalls nicht um ungewöhnlich hohe Forderungen handelte, und die Schuldnerin letztlich die Forderungen beglich, ohne dass es einer Titulierung der Forderungen bedurfte. Außerdem handelte es sich nicht um "betagte" Forderungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfüllt worden wären (vgl. Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.03.2013, Az.: 9 S 174/12). Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 20.12.2007 (Az.: IX ZR 93/06). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die dortige Beklagte - eine Bank - kündigte einen Kredit gegenüber der dortigen Schuldnerin, woraufhin diese über zwei Monate nicht reagierte und sodann um Stundung bat. Darüber hinaus hatte die dortige Beklagte positive Kenntnis davon, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hatte, die offensichtlich nicht befriedigt wurden, da von diesen vergeblich versucht wurde, die dem Schuldner aus dem Kontokorrent zustehenden Ansprüche zu pfänden. Die Erkenntnisse der dortigen Beklagten sind daher in entscheidungserheblichem Umfang weitreichender als vorliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Beträgen, die die Insolvenzschuldnerin der Beklagten hat zukommen lassen. Die S. K. H. GmbH (Insolvenzschuldnerin) betrieb in der E.-Passage in H. ein Spielwarengeschäft. Die Beklagte stand in Geschäftsbeziehungen zu der Insolvenzschuldnerin und verfügte aus Warenlieferungen an die Insolvenzschuldnerin über Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.100,82 €, denen Rechnungen aus März und Mai 2007 zugrunde lagen. Da die Insolvenzschuldnerin die Forderungen nicht beglich, beauftragte die Beklagte am 27.09.2007 das Inkassobüro B. I. mit der Geltendmachung dieser Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Im Rahmen eines am 05.11.2007 zwischen dem Inkassobüro und der Insolvenzschuldnerin geführten Telefonats wurde sofortige Zahlung zugesagt. Als am 27.11.2007 noch keine Zahlung vorlag, wurde vereinbart, dass am 15.12.2007 ein erster Teilbetrag über 1.682,25 € fällig werde. Die Insolvenzschuldnerin zahlte hierauf am 15.12.2007 lediglich 1.200,00 €. Mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anlage K 2) wurde der restliche Teil der Rate in Höhe von 482,25 € zum 02.01.2008 angemahnt. Die Insolvenzschuldnerin zahlte daraufhin am 05.01.2008 einen weiteren Betrag über 744,32 €. Bereits mit Schreiben vom 04.01.2008 forderte das Inkassobüro die Insolvenzschuldnerin wegen fehlender Reaktion auf das Schreiben vom 21.12.2007 und Nichteinhaltung der Vereinbarung aus einem Schreiben vom 27.11.2007 auf, einen restlichen Gesamtbetrag in Höhe von 5744,32 € bis zum 11.01.2008 zu zahlen. Anschließend wurde vereinbart, dass der Restbetrag in Raten zu zahlen sei. Die Insolvenzschuldnerin leistete daraufhin am 27.02.2008 einen weiteren Betrag über 1.000,00 € sowie in der Zeit vom 05.03.2008 bis 29.09.2008 insgesamt 7 Raten zu je 500,00 €. Insgesamt zahlte die Insolvenzschuldnerin in der Zeit zwischen dem 15.12.2007 sowie dem 29.09.2008 in 10 Raten einen Gesamtbetrag über 6.444,32 € an die Beklagte. Bereits zum 31.07.2008 hatte die Insolvenzschuldnerin den Geschäftsbetrieb eingestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 01.10.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. K. H. GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.07.2009 durch Gläubiger der Insolvenzschuldnerin beantragt wurde. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits vor dem 15.12.2007 fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen, die in der Folgezeit nicht mehr beglichen und zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien, in Gesamthöhe von 1.810.925,05 € ausgesetzt gewesen. Die Insolvenzschuldnerin sei deshalb bereits im Jahr 2007 zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 15.12.2007 bis 29.09.2008 an die Beklagte seien seitens der Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgt. Die Beklagte habe auch Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Diese Kenntnis begründet der Kläger damit, dass die Schuldnerin nur unter dem Druck des eingeschalteten Inkassobüros und lediglich im Zuge einer nachträglich vereinbarten und nur verspätet eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung die Zahlungen an die Beklagte erbracht habe. Die Beklagte habe deshalb zumindest von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.444,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.