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Urteil

328 O 435/14

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:1006.328O435.14.00
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Leitsätze
1. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, nach der diesem unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises zusteht, soweit nicht ein abweichender Schaden nachgewiesen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss BGH, Urteil vom14. April 2010 - VIII ZR 123/09).(Rn.27) 2. Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrages dem Zweitkunden ein anderes gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 317/93). Der Schaden des Gebrauchtwagenhändlers besteht also darin, dass er infolge des Pflichtverstoßes nur ein Geschäft zu diesen Bedingungen schließen konnte und nicht zwei.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.320 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.815,80 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Stz 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, nach der diesem unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises zusteht, soweit nicht ein abweichender Schaden nachgewiesen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss BGH, Urteil vom14. April 2010 - VIII ZR 123/09).(Rn.27) 2. Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrages dem Zweitkunden ein anderes gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 317/93). Der Schaden des Gebrauchtwagenhändlers besteht also darin, dass er infolge des Pflichtverstoßes nur ein Geschäft zu diesen Bedingungen schließen konnte und nicht zwei.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.320 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.815,80 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Stz 1 GKG). 1. Die Klage war infolge des in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts der Klägerin im Wege des Teilverzichtsurteils abzuweisen, nachdem die Beklagte an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten und auch nicht den Erlass eines kontradiktorischen Urteils beantragt hat. 2. Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet. a) Der Beklagten steht der als Hauptforderung geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.320 € aus §§ 281, 280 BGB als Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Klägerin hat die von ihr aus dem Kaufvertrag der Parteien geschuldeten Leistungen, nämlich die Abholung des Fahrzeugs bei der Beklagten und Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht erbracht. Die Beklagte hatte ihr hierfür eine Frist gesetzt, indem sie die Abstimmung eines Übergabetermins bis zum 22.4.2014 bat. An der Angemessenheit dieser Frist bestehen keine Bedenken. Die Leistungspflichten der Klägerin bestanden auch bei Ablauf der Frist fort (vgl zu diesem Erfordernis MüKo-BGB-Ernst, § 281 Rn. 43). Die Klägerin war weiterhin verpflichtet, das Fahrzeug bei der Beklagten abzunehmen und zu bezahlen. Für die vorprozessual geäußerte Auffassung der Klägerin, sie müsse das Fahrzeug nach Verstreichen des Abnahmetermins vom 9.4.2014 nur noch an ihrem eigenen Firmensitz entgegennehmen, sind keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich. Die Klägerin war auch nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB vor dem Fristablauf von ihren Käuferpflichten freigeworden. Der Beklagten waren nämlich ihre im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verkäuferpflichten (§ 433 Abs. 1 BGB) nicht bereits zu diesem Zeitpunkt infolge der Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Firma Auto E. unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Dabei braucht hier nicht vertieft zu werden, unter welchen Voraussetzung die Veräußerung des Kaufgegenstandes an einen Dritten überhaupt geeignet ist, eine subjektive Unmöglichkeit hinsichtlich der Leistungspflichten des Verkäufers zu begründen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW 2005, 989). Denn die anderweitige Veräußerung wurde erst nach dem Ablauf der Nachfrist und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits Schadensersatz statt der Leistung verlangen konnte, vollzogen. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen A. überzeugt. Dieser hat bekundet, dass er das Fahrzeug für Auto E. erst am Sonnabend, den 26.4.2014 bei der Beklagten in Besitz genommen habe. Die Aussage des Zeugen, der auf die Kammer persönlich einen glaubwürdigen Eindruck machte, war in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Zeuge hat sehr anschaulich und ohne jegliche Anzeichen für eine Belastungstendenz bekundet, noch genau zu wissen, dass es sich um einen Sonnabend gehandelt habe, weil sein Bruder, der ihn bei der Fahrt begleitet habe, während der Woche wegen seines Schulbesuchs nicht hätte mitkommen können. Die Richtigkeit dieser Aussage wird auch durch die Datumsangabe auf der Fahrzeugabrechnung (Blatt 1 der Anlage B 5) belegt. Soweit auf der zweiten Seite der Anlage, der Auslieferungsbestätigung, handschriftlich ein hiervon abweichendes Datum eingetragen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, der die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in keiner Weise beeinträchtigt. Ein Motiv dafür, dass der Zeuge den 26.4.2014 als Übergabedatum angegeben haben könnte, obwohl die Übergabe in Wahrheit bereits einen Tag früher stattgefunden haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, zumal auch der 25.4.2014 bereits nach Ablauf der bis zum 22.4.2014 Nachfrist gelegen hat. Der Zeuge hat dementsprechend auf den Vorhalt der abweichenden Daten auch keineswegs so reagiert, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn er sich bei dem Versuch einer Falschaussage ertappt gefühlt hätte; er hat vielmehr sehr entspannt, ja amüsiert reagiert und geäußert, dass er die Abweichung nicht erklären könne, aber sicher sei, ausschließlich am Sonnabend zur Abholung des Porsche in Hamburg gewesen zu sein. Darauf, ob die Beklagte das Fahrzeug bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist zum anderweitigen Verkauf angeboten oder sogar bereits einen Kaufvertrag mit Auto E. abgeschlossen hatte, kommt es hingegen nicht an, denn hierdurch allein war die Beklagte jedenfalls nicht gehindert, den Kaufvertrag mit der Klägerin zu erfüllen. Die Beklagte kann demnach Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags von der Klägerin beanspruchen. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, denn nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten (dort. Ziff. IV. Abs. 2), gegen deren Einbeziehung in den Kaufvertrag die Klägerin sich nicht wendet, steht ihr unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu, soweit nicht ein abweichender Schaden nachgewiesen wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2010. VIII ZR 123/09). Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagten tatsächlich nur ein geringerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist. Soweit sie geltend macht, dass der Beklagten wirtschaftlich überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil sie das Fahrzeug schließlich zu demselben Kaufpreis wie auch mit ihr vereinbart an die Firma Auto E. veräußern konnte, verkennt sie, dass der Schaden der Beklagten darin besteht, dass sie infolge des Pflichtverstoßes der Klägerin nur ein Geschäft zu diesen Bedingungen schließen konnte und nicht zwei. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, wird zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrages dem Zweitkunden ein anderes gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte (vgl. BGH, NJW 1994, 2478). Diese Vermutung hat die Klägerin vorliegend aber nicht widerlegt. b) Die Beklagte kann weiterhin die ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz von der Klägerin verlangen, allerdings nur in der tenorierten Höhe. Die Klägerin schuldet der Beklagten die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die dieser durch die Abwehr des unberechtigten Schadensersatzverlangens der Klägerin gegen die Beklagte (vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch die Klägerin) entstanden sind. Denn mit diesem Verlangen, das mangels Vertragsverletzung der Beklagten unberechtigt war, hat die Klägerin ihrerseits eine Nebenpflicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung, nämlich dem streitgegenständlichen Kaufvertrag, verletzt (vgl. BGH, NJW 2007, 1458). Nachdem die Klägerin ihre Schadensersatzforderung durch Rechtsanwaltsschreiben an die Beklagte herangetragen hatte, bestehen auch keine Zweifel daran, dass diese sich zur Abwehr des Anspruchs ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Da sich die vorprozessuale Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht in einem Schreiben einfacher Art (Nr. 2302 RVG VV) erschöpfte, kann sie die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und MWSt. aus dem Gegenstandswert der Klage beanspruchen. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Geschäftsgebühr aus dem kumulierten Gegenstandswert von Klage und Widerklage verlangt, ist die Widerklage allerdings unbegründet, denn die Beklagte hat, auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz, nicht dargetan, dass ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Auftrag auch den inzwischen widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits vorprozessual verfolgt hatte. Die bloße Ankündigung in dem Schreiben vom 23.4.2014, „entsprechend den Regelungen der Porsche-Verkaufsbedingungen weiter vorgehen“ zu wollen, stellt noch kein Betreiben des Geschäfts (i.S.d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG VV) bezüglich des Schadensersatzes gem. § 281 BGB dar. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Da ein Zustellungsnachweis hinsichtlich der Widerklage nicht zur Akte gelangt ist, hat die Kammer für den Zinsbeginn das Datum des Widerklageerwiderungsschreiben zugrunde gelegt, bei dessen Abfassung die Zustellung spätestens erfolgt sein muss. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem nicht durchgeführten Fahrzeugkauf. Beide Parteien handeln gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Am 20.3.2014 bestellte die Klägerin bei der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs Porsche Cayenne zum Preis von 53.200 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Bestellung Bezug genommen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 24.3.2014 unter Hinweis auf ihre Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Diese sehen unter anderem vor, dass der Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Kaufgegenstandes pauschal 10 % des Kaufpreises beträgt, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zur Akte gereichten Bedingungen Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten, dass das Fahrzeug am 9.4.2014 in den Geschäftsräumen der Beklagten an die Klägerin übergeben werden sollte. Als Mitarbeiter der Klägerin an diesem Tag zur Abholung des Pkw bei der Beklagten erschienen, war das Fahrzeug zunächst nicht übergabebereit, weil ein Lackschaden, der bei der Beklagten an dem Fahrzeug entstanden war, noch ausgebessert wurde. Die Reparatur war um 16.00 Uhr desselben Tages beendet und das Fahrzeug stand zur Abholung bereit. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitarbeiter der Klägerin die Geschäftsräume der Beklagten bereits wieder verlassen. Mit Schreiben vom 11.4.2014 (Anlage K 7) forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Fahrzeug bei ihr abzunehmen und zu bezahlen, und bat um Abstimmung eines Übergabetermins bis zum 22.4.2014. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2014, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde zu erklären, dass die Auslieferung des Fahrzeugs an den Sitz der Klägerin in Trier erfolgen werde. In dem Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass sein Inhalt nicht als Abnahmeverweigerung zu verstehen sei. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2014, indem sie auf die von ihr gesetzte Frist verwies und erklärte, nach deren Ablauf gemäß ihren Verkaufsbedingungen weiter vorgehen zu wollen. Mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 21.7.2014 forderte die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Klageforderung von der Beklagten, was deren Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 22.7.2014 zurückwies. Die Beklagte zahlte für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten 865 €, bestehend aus einer 1,3-Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 14.815,80 € und der Kostenpauschale. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin in der Folge nicht abgeholt. Die Beklagte veräußerte es zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, spätestens am 26.4.2014, an die Firma A. E., B.. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist, nämlich am 15.4.2014, an das Unternehmen Auto E. veräußert. Sie, die Klägerin, habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 4.4.2014 an die Firma P. K. zum Preis von 64.500 € brutto weiter verkauft. An ihren Prozessbevollmächtigten habe sie für dessen vorgerichtliche Tätigkeit den im Klageantrag zu 2. genannten Betrag bezahlt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.495,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.320,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 865,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2015 verwiesen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nach der Zeugenvernehmung den Verzicht auf die Klageansprüche erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2015 und 15.9.2015 Bezug genommen.