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Urteil

328 O 509/14

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0323.328O509.14.00
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Leitsätze
1. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ergibt sich, dass für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig sind, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist(Rn.18) 2. Wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, ist auf Insolvenzanfechtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. m der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 deutsches Recht anzuwenden.(Rn.21) 3. Bei einer Drittzahlung bestimmt sich das maßgebliche Recht nach Maßgabe der Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts allein nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem zahlenden Dritten (hier: dem Insolvenzschuldner), denn angefochten wird gerade die von dem Dritten als Nicht-Vertragspartner erbrachte Zahlung und die darin liegende Zuwendung an den Gläubiger. Auf das Recht, das auf die der Zahlung zugrundeliegende Forderung anzuwenden ist, kommt es nicht an.(Rn.22) 4. Tilgt der Insolvenzschuldner mit seiner Zahlung eine fremde Schuld, liegt eine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO vor, wenn die getilgte Forderung für den Leistungsempfänger wirtschaftlich wertlos ist.(Rn.26) 5. Wirtschaftlich wertlos ist eine Forderung insbesondere dann, wenn von einer fehlender Durchsetzungsmöglichkeit wegen Insolvenzreife des eigentlichen Schuldners auszugehen ist.(Rn.27) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 4. Mai 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.259,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.259,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ergibt sich, dass für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig sind, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist(Rn.18) 2. Wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, ist auf Insolvenzanfechtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. m der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 deutsches Recht anzuwenden.(Rn.21) 3. Bei einer Drittzahlung bestimmt sich das maßgebliche Recht nach Maßgabe der Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts allein nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem zahlenden Dritten (hier: dem Insolvenzschuldner), denn angefochten wird gerade die von dem Dritten als Nicht-Vertragspartner erbrachte Zahlung und die darin liegende Zuwendung an den Gläubiger. Auf das Recht, das auf die der Zahlung zugrundeliegende Forderung anzuwenden ist, kommt es nicht an.(Rn.22) 4. Tilgt der Insolvenzschuldner mit seiner Zahlung eine fremde Schuld, liegt eine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO vor, wenn die getilgte Forderung für den Leistungsempfänger wirtschaftlich wertlos ist.(Rn.26) 5. Wirtschaftlich wertlos ist eine Forderung insbesondere dann, wenn von einer fehlender Durchsetzungsmöglichkeit wegen Insolvenzreife des eigentlichen Schuldners auszugehen ist.(Rn.27) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 4. Mai 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.259,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.259,30 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (EuGH NJW 2009, 2189, 2190; BGH NJW 2009, 2215, 2216). Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin in Hamburg eröffnet wurde, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 19a ZPO analog. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von 8.259,30 € aus §§ 129, 134, 143 InsO. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 2 lit. m) EuInsVO, da das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden ist. Die Voraussetzungen für eine die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 2 lit. m) EuInsVO ausschließende Anwendung des Art. 13 EuInsVO liegen nicht vor, da dem insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht der Beweis gelungen ist, dass für die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung ein anderes Recht im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich ist. Bei einer – wie hier vorliegenden – Drittzahlung bestimmt sich das maßgebliche Recht nach Maßgabe der Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts allein nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten, hier also dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin, denn angefochten wird gerade die von der Insolvenzschuldnerin als Nicht-Vertragspartnerin erbrachte Zahlung und die darin liegende Zuwendung an den Beklagten (Thole, Die Anwendung des Art. 13 EuInsVO auf fremde Schuld, in: NZI 2013, 113, 114). Auf das auf die der Zahlung zugrundeliegende Forderung anzuwendende Recht kommt es demgegenüber nicht an. Dahinstehen kann deshalb, ob im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der T. GmbH gemäß Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO niederländisches Recht anzuwenden ist. Dem steht auch nicht Art. 12 lit. b) Rom I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist das nach der Rom I-VO auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen. Dies bezieht sich allerdings – trotz des missverständlichen Wortlauts der Regelung – nur auf die Gesamtheit der gegenseitigen vertraglichen Pflichten, nicht jedoch auf die Erfüllungswirkung von Leistungshandlungen, die zum Erlöschen der Vertragspflicht führt (Staudinger/Magnus (2016), Art. 12 Rom I-VO Rn. 33 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Über dingliche Wirkungen entscheidet dagegen nicht das Vertrags-, sondern das Sachstatut. Da es sich bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten um ein Verfügungsgeschäft handelt, gilt gemäß Art. 43 EGBGB für dieses Rechtsverhältnis deutsches Recht, da sich das maßgebliche Recht nach dieser Vorschrift danach richtet, an welchem Ort das Bankkonto des überweisenden Schuldners geführt wurde (Thole, a.a.O., 113, 115). Dies war im Fall der Insolvenzschuldnerin Deutschland. 2. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 129, 134, 143 InsO. a) Mit der Zahlung vom 09.11.2010 hat die Insolvenzschuldnerin unentgeltlich 8.259,30 € an den Beklagten geleistet. Der Beklagte hat gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Gegenleistung erbracht. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung eine eigene Verpflichtung weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der T. GmbH erfüllt hat. Da die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung an den Beklagten eine fremde Schuld der T. GmbH getilgt hat, kommt es im Rahmen des § 134 InsO im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit darauf an, ob der Beklagte durch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin einen werthaltigen Anspruch gegen die T. GmbH verloren hat. Nur in diesem Fall läge eine entgeltliche Leistung vor (BGH, Urteil vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, juris, Rn. 35). War der Anspruch hingegen wirtschaftlich wertlos, hätte der Leistungsempfänger die Zahlung ohne Gegenleistung erlangt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Zahlungsanspruch des Beklagten gegenüber der T. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin wertlos war. Ob die gegen den Dritten gerichtete Forderung werthaltig oder wertlos ist, bestimmt sich nach der objektiven Vermögenslage des Dritten, wobei von einer Wertlosigkeit der Forderung bei fehlender Durchsetzungsmöglichkeit wegen Insolvenzreife des Dritten auszugehen ist. Insolvenzreife liegt vor, wenn der Dritte Zahlungsunfähig ist, wobei dies gemäß § 17 Abs. 2 InsO bei einer Zahlungseinstellung vermutet wird. Dass die T. GmbH ihre Zahlungen am 09.11.2010 eingestellt hatte, ergibt sich aus folgendem Gesamtbild: Bereits in der Nichtzahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners nicht unerheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruck kommen (BGHZ 149, 178, 185 = ZInsO 2002, 29, 30), wobei regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen ist, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, ZInsO 2011, 1410, Tz. 12). Dass die T. GmbH im Zeitraum vor der streitgegenständlichen Zahlung fällige Forderungen gegenüber verschiedenen Gläubigern in Höhe von mindestens 212.720,56 € nicht mehr bedient hat und diese schließlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2011 zur Insolvenztabelle angemeldet werden mussten, lässt demnach auf eine Zahlungseinstellung schließen. Rückstände in dieser Höhe können nicht mehr als unerheblich angesehen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die T. im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 noch Zahlungen in beträchtlichem Umfang – nach dem streitigen Vortrag des Klägers in einer Höhe von etwa 2.000.000,00 € – vorgenommen hat (vgl. BGHZ 149, 178, 188 = ZInsO 2002, 29, 31). Weitere Indizien für eine Zahlungseinstellung der T. GmbH sind darüber hinaus der Umstand, dass diese sich zur Befriedigung ihrer Forderungen Dritten – wie vorliegend der Insolvenzschuldnerin – bedient hat und zudem im Zusammenhang mit den im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 geleisteten Zahlungen vielfach „runde“ Beträge geleistet hat, was dafür spricht, dass es sich um strategische Teilzahlungen zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität gehandelt hat. b) Durch die angefochtenen Zahlungen wurden die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. c) Die Zahlungen erfolgten innerhalb der Frist von vier Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gilt für den geltend gemachten Anfechtungsanspruch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss vom 29.04.2011 eröffnet worden ist und der Kläger spätestens bis zum Jahresende Kenntnis von der streitgegenständlichen Zahlung erlangt hat, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 und endete grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014. Mit Einreichung der Klage am 22.12.2014 (Eingang bei Gericht) ist die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage dem Beklagten tatsächlich erst im Dezember 2016 zugestellt wurde, da – trotz des langen Zeitablaufs von rund 24 Monaten – vorliegend von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung nach § 167 ZPO auszugehen ist. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Bei der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Einer Partei sind lediglich solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil v. 12.07.2006, IV ZR 23/05, juris Rn. 17). Vorliegend hat der Kläger hingegen alles getan, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Er hat den Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt und mit Blick auf die Auslandszustellung sogar – überobligatorisch – um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift nebst Anlage gebeten und zu diesem Zweck eine zusätzliche beglaubigte Abschrift der Klage übersandt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 hat der Kläger weitere Mitwirkungshandlungen angeboten und im Falle der Erforderlichkeit um einen Hinweis des Gerichts gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 hat er erneut angefragt, ob die Klage dem Beklagten bereits zugestellt werden konnte. Die eingetretenen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Auslandszustellung – hier insbesondere die mittels internationalem Einschreiben/Rückschein erfolgte unwirksame Zustellung der nicht übersetzten Klage sowie die aus unbekannten Gründen nicht erfolgreiche Zustellung mittels Antrag auf Zustellung nach der EuZustVO – fallen demgegenüber allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts und sind dem Kläger nicht anzulasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Klägervertreter auf eine erneute Sachstandsanfrage vom 29.06.2015 mitgeteilt worden ist, dass die Klage in Zustellung sei. Der Kläger durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass alles bereits erforderliche getan worden sei. Nachdem er seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hatte, traf ihn auch nicht wegen des möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-rechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklagten in die Leistungsfreiheit getragene, Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellverfahrens. Er durfte in dieser prozessualen Situation vielmehr erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt (BGH, Urteil v. 12.07.2006, IV ZR 23/05, juris Rn. 23). III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 BGB, 143 InsO, 819, 818 Abs. 4 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 4. Mai 2018 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 28 - vom 23.03.2018 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2 wird in Absatz 3 der 1. Satz (“Zwischen dem Beklagten, der seine Niederlassung in den Niederlanden hat, und der T. GmbH bestand ein Chartervertrag über das Binnenschiff „TMS B.“.“) ersetzt durch den Satz: „Zwischen dem Beklagten, der seine Niederlassung in den Niederlanden hat, und der T. GmbH bestand eine vertragliche Beziehung im Zusammenhang mit dem Binnenschiff „TMS B.“, dessen konkrete Rechtsnatur zwischen den Parteien streitig ist.“. Auf Seite 2 wird nach „Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen Insolvenzanfechtung Erstattung der gezahlten 8.259,30 €.“ eingefügt: „Er behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Chartervertrag über das Binnenschiff „TMS B.“ bestanden habe.“ Auf Seite 3 wird nach „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“ eingefügt: „Der Beklagte behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Frachtvertrag über eine Beförderung mit „TMS B.“ bestanden habe.“ Gründe: Dem Hilfsantrag - nicht jedoch dem Hauptantrag - des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 05.04.2018 war stattzugeben, da die Frage, ob zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Frachtvertrag über eine Beförderung mit „TMS B.“ bestand, zwischen den Parteien nicht unstreitig ist. Der Tatbestand des Urteils vom 23.03.2018 war insoweit unrichtig und daher zu berichtigen. Der Kläger hat in seiner Klage behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Chartervertrag über „TMS B.“ bestanden habe. Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung hingegen vorgetragen, dass ein Frachtvertrag über eine Beförderung bestanden habe. Dass der Kläger diesem Vorbringen im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten ist, führt nicht dazu, dass dieser Vortrag unstreitig geworden wäre. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung einer Zahlung im Wege der Insolvenzanfechtung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.04.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. Befrachtungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) eröffnet, nachdem diese am 18.02.2011 einen Eigenantrag gestellt hatte. Die Insolvenzschuldnerin war Teil der O.-Gruppe, zu der auch die T. GmbH zählte, über deren Vermögen ebenfalls mit Beschluss vom 29.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt, nachdem der zunächst als Insolvenzverwalter eingesetzte Dr. O. B. verstorben war. Zwischen dem Beklagten, der seine Niederlassung in den Niederlanden hat, und der T. GmbH bestand ein Chartervertrag über das Binnenschiff „TMS B.“. Am 09.11.2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin zur Begleichung einer bestehenden fälligen Verbindlichkeit der T. GmbH „auftrags T.“ einen Betrag in Höhe von 8.259,30 € an den Beklagten. In der Zeit vom 15.09.2010 bis zum 08.11.2011 bestanden gegenüber der T. GmbH fällige Verbindlichkeiten verschiedener Gläubiger in Höhe von mindestens 212.720,56 €, die von der T. GmbH jeweils nicht mehr bedient und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle angemeldet wurden. Weitere Forderungen wurden von der T. GmbH im Zeitraum November 2010 bis Februar 2012 erfüllt, wobei in mehreren Fällen lediglich „runde“ Zahlungen geleistet wurden. Die Höhe dieser erfüllten Forderungen ist zwischen den Parteien streitig. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen Insolvenzanfechtung Erstattung der gezahlten 8.259,30 €. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Zahlung unentgeltlich erfolgt sei, da die T. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger in angemessener Zeit zu erfüllen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben und mit Hinweis auf die drohende Verjährung zum Jahresende 2014 um umgehende Einholung einer Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung gebeten. Er hat hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift der Klage übersandt. Am 19.01.2015 ist der angeforderte Kostenvorschuss eingegangen. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 hat der Kläger erneut um umgehende Übersetzung und Zustellung der Klage gebeten sowie weitere Mitwirkungshandlung angeboten und im Falle der Erforderlichkeit um einen Hinweis des Gerichts gebeten. Obwohl das Gericht mit Verfügung vom 21.01.2015 die Zustellung der Klage nach Übersetzung angeordnet hat, wurde diese dem Beklagten aufgrund eines Versehens mittels internationalem Einschreiben/Rückscheins in deutscher Sprache zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 hat sich der Kläger erneut erkundigt, ob die Klage dem Beklagten bereits zugestellt werden konnte sowie mit Schriftsatz vom 09.02.2015 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass auch eine Übersetzung der Klagschrift zugestellt wurde. Am gleichen Tag hat er dem Gericht eine weitere beglaubigte Abschrift der Klage überlassen. Am 20.03.2015 ist ein Fax des Beklagten eingegangen, in dem dieser auf Niederländisch erklärt hat, dass er Unterlagen vom Gericht erhalten habe, die er nicht verstehe und die er daher an das Gericht zurücksende. Am 23.02.2015 hat das Gericht eine Zustellung der Übersetzung der Klageschrift per diplomatische Zustellung verfügt sowie darüber hinaus am 26.03.2015 eine Zustellung nach der EuZustVO beantragt. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 29.06.2015 hat das Gericht am 30.06.2015 mitgeteilt, dass die Klage in Zustellung sei. Nachdem gerichtsintern festgestellt worden war, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Zustellzeugnis eingegangen war, ist mit Verfügung vom 08.09.2016 erneut eine Zustellung per internationalem Einschreiben/Rückschein angeordnet worden. Der Rückschein ist im Dezember 2016 vom Beklagten an das Gericht übersandt worden. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.259,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass dem Kläger ein Anspruch aus der deutschen InsO nicht zustehe. Auf die angefochtene Zahlung sei – da auch seine vertragliche Beziehung mit der T. GmbH nach Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO niederländischem Recht unterworfen sei – nach Art. 13 EuInsVO vielmehr niederländisches Recht anzuwenden, welches eine Anfechtung in der vorliegenden Konstellation nicht ermögliche. Hilfsweise hat der Beklagte behauptet, dass seine Forderung gegen die T. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung der Insolvenzschuldnerin nicht wertlos gewesen sei und bestritten, dass die T. GmbH nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Zeit zu bedienen. Vielmehr habe sie im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 Zahlungen in Höhe von mindestens 2.047.826,68 € an verschiedene Gläubiger geleistet. Der Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend. Er ist der Ansicht, dass der Anspruch des Klägers mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt gewesen sei. Eine Hemmung der Verjährung sei insbesondere nicht durch die Einreichung der Klage im Dezember 2014 eingetreten, da bei einer Zustellung erst im Dezember 2016 – mithin etwa zwei Jahre später – nicht mehr von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung nach § 167 ZPO auszugehen sei. Angesichts dieser langen Zeitspanne überwiege das Vertrauen des Beklagten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.