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Urteil

328 O 197/14

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0201.328O197.14.00
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Leitsätze
1. Ein Prospekt muss die Anleger über einen für die Renditeerwartung wesentlichen Umstand wie z.B. eine vor Prospekterstellung bekannte konkret greifbare Verwirklichung des Vertragserfüllungsrisikos in Bezug auf einen Charterer aufklären.(Rn.41) 2. Die prognostizierte Rendite eines Fonds ist von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung.(Rn.45) 3. Aufklärungspflichtige Altgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen mit einem Beitrittsinteressenten eines Dritten bedienen und diesem die von ihnen geschuldete Aufklärung des Beitrittsinteressenten überlassen, haften über § 278 BGB für dessen unrichtige oder unzureichende Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018, II ZR 265/16).(Rn.70) 4. Prospektfehler stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, so dass mit Einreichung der Klage die Verjährung sämtlicher Prospektfehler gehemmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12).(Rn.75)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 1), Herrn R. A., 42.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 40.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 2), Frau S. A., 50.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 50.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 3), Herrn H. B., 72.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 70.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 4), Herrn W. C., 25.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 25.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 5), Herrn D. D., 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 15.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 6), Frau E. K., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 7), Frau R. M.- B., 41.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 40.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 8), Frau B. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 9), Herrn R. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 10), Herrn T. S., 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 10.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 11), Herrn F. V., 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 30.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 12), Herrn F. W., 31.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 30.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 13. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger jeweils von allen weiteren Schäden freizuhalten, die ihnen aus ihrer Beteiligung an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bereits entstanden sind oder noch entstehen werden. 14. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 15. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen. 16. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 17. Der Streitwert wird auf 386.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prospekt muss die Anleger über einen für die Renditeerwartung wesentlichen Umstand wie z.B. eine vor Prospekterstellung bekannte konkret greifbare Verwirklichung des Vertragserfüllungsrisikos in Bezug auf einen Charterer aufklären.(Rn.41) 2. Die prognostizierte Rendite eines Fonds ist von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung.(Rn.45) 3. Aufklärungspflichtige Altgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen mit einem Beitrittsinteressenten eines Dritten bedienen und diesem die von ihnen geschuldete Aufklärung des Beitrittsinteressenten überlassen, haften über § 278 BGB für dessen unrichtige oder unzureichende Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018, II ZR 265/16).(Rn.70) 4. Prospektfehler stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, so dass mit Einreichung der Klage die Verjährung sämtlicher Prospektfehler gehemmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12).(Rn.75) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 1), Herrn R. A., 42.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 40.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 2), Frau S. A., 50.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 50.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 3), Herrn H. B., 72.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 70.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 4), Herrn W. C., 25.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 25.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 5), Herrn D. D., 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 15.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 6), Frau E. K., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 7), Frau R. M.- B., 41.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 40.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 8), Frau B. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 9), Herrn R. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von20.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 10), Herrn T. S., 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 10.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 11), Herrn F. V., 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 30.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 12), Herrn F. W., 31.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 30.000,00 EUR an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. 13. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger jeweils von allen weiteren Schäden freizuhalten, die ihnen aus ihrer Beteiligung an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bereits entstanden sind oder noch entstehen werden. 14. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 15. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen. 16. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 17. Der Streitwert wird auf 386.625,00 € festgesetzt. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO als Kammer. II. Die Klage ist zulässig und – abgesehen von der Verurteilung zur Leistung nur Zug um Zug – begründet. Die Beklagten haften der klägerischen Partei als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in tenorierter Höhe wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Aufklärungspflichtverletzung folgt aus der Tatsache, dass der Prospekt die Anleger nicht über ein für die Renditeerwartung wesentlichen Umstand, hier in Form einer konkret greifbaren Verwirklichung des Vertragserfüllungsrisikos in Bezug auf den Charterer, aufgeklärt hat. Im Einzelnen: 1. Die Beklagten waren aufgrund ihrer Stellung als sogenannte Altgesellschafter der Fondsgesellschaft zur richtigen und vollständigen Aufklärung der klägerischen Partei über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2017. 2. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht ausreichend nachgekommen, weil sie die klägerische Partei nicht über ein ihnen vor Prospekterstellung bekanntes konkretes Risiko in Bezug auf die Vertragserfüllungsbereitschaft des Charterers aufgeklärt haben. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten und insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Beschluss v. 24.02.2015, II ZR 104/13, juris Rn. 9 m.w.N.). b) Von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung ist die prognostizierte Rendite des Fonds. Diese hängt vorliegend im Wesentlichen davon ab, dass die unterstellten Einnahmen aus der Vercharterung des Fondschiffes sowie der Poolschiffe erzielt werden (vgl. Urteil des HansOLG vom 28.11.2017). Vor Prospektveröffentlichung hatte die Beklagte zu 1) als Prospektverantwortliche Kenntnis davon, dass die Charter für das Poolschiff MS „U. T1“ (S. K.) nicht wie vertraglich vereinbart erzielt wurde, da der Charterer S. S. die Charterraten eigenmächtig erheblich gekürzt und eine solche Kürzung auch für das Fondsschiff MS „U. T.“ (S. J.) angekündigt hatte. Das im Prospekt auf Seite 18 nur abstrakt dargestellte Ausfallrisiko war bereits vor Prospekterstellung so weit konkretisiert, dass es eines Hinweises im Prospekt dahingehend bedurft hätte, dass der Charterer die vereinbarte Charterrate für das Schwesterschiff, das Teil des Einnahmepools ist, aktuell nicht in vollem Umfang entrichtet und für das hiesige Schiff „ähnliches ankündigt“. aa) Beide Umstände, die Reduzierung für das Schiff S. K. und die Ankündigung für das streitgegenständliche Schiff, sind unstreitig und ergeben sich aus der E-Mail des Head of Legal Department der Beklagten zu 1), J. P. K., vom 28.1.2010 (vgl. Anlage K 44). Im Prozessrechtsverhältnis der Klagepartei zu den Beklagten zu 1) und 2) folgt das aus ihrem Schriftsatz vom 14.11.2018. Dort haben sie ausgeführt, dass „[...] unstreitig stets nur eine ‚eigenmächtige‘ bzw. ‚einseitige‘ Charterreduzierung seitens des Charterers vorlag“. Überdies haben die Beklagten zu 1) und 2) auch nach der letzten mündlichen Verhandlung den Inhalt der E-Mail vom 28.1.2010 nicht in Abrede gestellt. Auch im Prozessrechtsverhältnis zu der Beklagten zu 3) gilt der Vortrag als unstreitig. (1) Die Beklagte zu 3) hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 lediglich die Echtheit der E-Mail, nicht jedoch den tatsachenbasierten Inhalt mit Nichtwissen bestritten. Für die Kammer ist nicht die Echtheit der E-Mail, sondern allein der sich aus dieser ergebende Sachverhalt der Kürzung und Ankündigung weiterer Kürzungen maßgeblich. (2) Selbst wenn man das Bestreiten der Echtheit der E-Mail mit Nichtwissen zugunsten der Beklagten zu 3) zugleich auch als Bestreiten des Inhalts auslegen würde, ergäbe sich keine andere Rechtsfolge. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt der sich aus der E-Mail ergebende Sachverhalt im Verhältnis zur Beklagten zu 3) als zugestanden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war unzulässig. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Diese Grundsätze finden unter anderem Anwendung, wenn sich ein Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtiger eines Untervermittlers direkt bedient, § 278 BGB (BGH, Versäumnisurteil v. 22.4.2016, V ZR 256/14, juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt der Umstand, dass die Beklagte zu 3) nur als Kommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt war, sie nicht dazu, den Inhalt der E-Mail mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte zu 3) als sog. Altgesellschafterin der Fondsgesellschaft hatte sich der Beklagten zu 1) als Prospektverantwortliche bedient, um ihrer eigenen Aufklärungspflicht gegenüber neuen Gesellschaftern/Anlegern nachzukommen. Damit ist die Beklagte zu 1) Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 3) (vgl. BGH, Urteil v.17.04.2018, II ZR 265/16, juris Rn. 30). Die Beklagte zu 3) traf – bevor sie die Tatsachen mit Nichtwissen bestreitet – eine Erkundigungspflicht. Dieser ist sie nicht nachgekommen. Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie in demselben Sinne wie die Beklagte zu 1) vorgetragen. Ein entsprechender Hinweis der Kammer nach § 139 ZPO war vor dem Hintergrund, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die E-Mail verfasst hat und sie demzufolge hier im Prozess den Inhalt der E-Mail unstreitig gestellt hat, entbehrlich. Denn damit ist ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 3) nach Einholung der erforderlichen Erkundigungen bei der Beklagten zu 1) den Inhalt der E-Mail hätte bestreiten können. (3) Das (hier unterstellte) Bestreiten des Inhalts der E-Mail und nicht nur deren Echtheit durch die Beklagte zu 3) ist darüber hinaus nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO verspätet. Die Anlage K 44 wurde von der Klagepartei bereits mit Schriftsatz vom 11.7.2016 im Berufungsverfahren in Form mehrerer konkreter Zitate in den Rechtsstreit eingeführt und war dort zentraler Bestandteil der Argumentation zur Begründung eines Prospektfehlers. Unter anderem sollte mit der Anlage belegt werden, „dass die Ankündigung der Ratenreduzierung durch den Charterer im Januar 2010 erfolgte und dass dieser Umstand bei der Beklagten zu 1 bekannt war.“ Die Beklagte zu 3) hat darauf mit Schriftsatz vom 23.8.2017 erwidert und dort auch Bezug auf die Anlage K 44 genommen, ohne jedoch deren Echtheit oder ihren Inhalt zu bestreiten. Für die Beklagte zu 3) war daher – wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt nach § 282 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt ist – ohne weiteres erkennbar, dass es für die Entscheidung auf das Beweismittel ankommen kann. Nicht erforderlich war hingegen, dass der Beklagten zu 3), etwa durch einen Hinweis nach § 139 ZPO, schon bekannt war, dass das Gericht seine Entscheidung im Ergebnis maßgeblich auf den dort bekannt gegebenen Sachverhalt stützen würde. Es liegt auch eine Verzögerung vor, da das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung. Die Verspätung beruht darüber hinaus auf grober Nachlässigkeit, da das erst jetzt vorgebrachte Bestreiten bei der oben dargestellten Sachlage die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen. bb) Die bereits Ende Januar 2010 erfolgte Kürzung der Charterrate für das Schiff S. K. und die Ankündigung einer entsprechenden Verfahrensweise für das hiesige Schiff begründen die Annahme der Verwirklichung eines konkreten Vertragserfüllungsrisikos und damit einen erheblichen aufklärungsbedürftigen Umstand. Das Fondschiff sowie das Poolschiff S. K. befanden sich in einer vergleichbaren Situation. Beide Schiffe waren an den Charterer S. S. verchartert und wegen beider Schiffe hatte der Charterer verlangt, die jeweils erzielte Kaufpreisreduktion in voller Höhe auf die Charterrate durchzureichen. Spätestens als der Charterer für die S. K. im Januar 2010 die Kürzung der Charterraten umgesetzt hatte, bestand auch für das Poolschiff nicht mehr lediglich ein abstraktes Ausfallrisiko, sondern war eine konkrete Gefährdung der vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Charterers eingetreten. Die Beklagte zu 1) musste bei dieser Sachlage ernsthaft damit rechnen, dass der Charterer die Raten auch für die MS „U. T.“ einseitig kürzen würde, um Druck auf die Fondsgesellschaft auszuüben, die vom Charterer angestrebte Vereinbarung der dauerhaften Ratenreduzierung zu treffen. Überdies partizipierte die Fondsgesellschaft über den Einnahmepool auch an den Kürzungen beim Schwesterschiff S. K.. Die Beklagte zu 1) lässt im Prospekt bezogen auf das streitgegenständliche Schiff herausstellen (Seite 9 und 48), dass mit S. S. ein Zeitchartervertrag für vier Jahre zu einer Rate von USD 22.100,00 pro Tag fest geschlossen wurde, so dass der Anleger insoweit von sicheren Einnahmen ausgehen durfte. Gleichzeitig wird S. S. als vertrauenserweckender, alt eingesessener Charterer dargestellt (Seite 39). Da die Beklagte zu 1) zugleich auf Seite 18 des Prospektes nur auf ein allgemeines Vertragserfüllungsrisiko hinweist, musste beim Anleger der Eindruck entstehen, dass im Hinblick auf die Abwicklung des Chartervertrags keine konkreten oder besonderen Risiken existieren. Dieser Eindruck war in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht berechtigt. Hinzu kommt, dass mit der erreichten Kaufpreisreduzierung von 3 Mio. USD auf Seite 43 des Prospekts ausdrücklich geworben wurde („Der Kaufpreis für das MS ‚U. T.‘ konnte erfolgreich um USD 3.000.000 reduziert werden [...]“). Der Prospekt hätte vor diesem Hintergrund umso mehr auf das oben dargestellte Risiko hinweisen müssen, denn dieses ist mit dieser Kaufpreisreduzierung eng verknüpft und stellt gewissermaßen deren Kehrseite dar. cc) Die Kürzung der Charterrate war auch erheblich. Aus der E-Mail Anlage K 44 (am Ende) ergibt sich, dass die Charterrate für den Zeitraum 27.1.2010 bis 11.2.2010 um insgesamt 62.027,55 USD gekürzt wurde. Dies entspricht einer Reduzierung von 2.054,79 USD pro Tag (lediglich 17.964,83 USD statt 22.100,00 USD pro Tag). Anders als die Beklagten zu 1) und 2) meinen, kommt es diesbezüglich auch nicht auf eine Poolbetrachtung für den Gesamtzeitraum der Festcharter an, da schon mit der Kürzung für den in der E-Mail K 44 genannten Zeitraum die aufklärungspflichtige Konkretisierung des Ausfallrisikos eingetreten ist. Ob die Kürzung erheblich ist, ist daher auch lediglich bezogen auf diesen Zeitraum zu bewerten. Auch der mit der eigenmächtigen Kürzung angestrebte Abschluss einer Vereinbarung zur dauerhaften Reduzierung der Charterrate entsprechend der erreichten Kaufpreisreduzierung verteilt auf die restliche Charterperiode hätte schließlich eine nicht unerhebliche Kürzung bedeutet. Bei einer Laufzeit des Chartervertrages von 4 Jahren hätte dies einer Reduzierung von ebenfalls 2.054,79 USD pro Tag (3 Mio. USD : 1460 Tage) entsprochen. dd) Im Übrigen kommt es auf den genauen Umfang der Kürzung auch nicht entscheidend an. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht problematisiert in seinem Urteil vom 28.11.2017 den Umfang der Reduzierung nicht. Entscheidend ist, wie sich das Verhalten des Charterers entweder auf der Grundlage einer bereits erfolgten Einigung oder auf der Grundlage einer im Wege der eigenmächtigen Reduzierung noch zu erzwingenden Vereinbarung auf die Renditeerwartung auswirkt. In beiden Fällen folgt die Gefahr für die Fondsgesellschaft daraus, dass der Charterer als in voller Charterhöhe erfüllungsbereiter Vertragspartner in Frage steht, so dass eigene Ansprüche – wie im folgenden Fall geschehen – umständlich schiedsgerichtlich geltend gemacht werden müssen. Eine Darstellung von sicheren Einnahmen für vier Jahre in Höhe von USD 22.100,00 pro Tag scheidet in diesem Fall aus. ee) Die Pflicht zur Aufklärung über die Verwirklichung eines konkreten Vertragserfüllungsrisikos ist auch nicht deshalb entfallen, weil sich der Chartermarkt nach der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Prospektierung am 31.3.2010 wieder in einem Aufschwung befand, weshalb es nach ihrem Vortrag kein Problem gewesen sei, das Fondsschiff bei einem anderen Charterer zu sehr guten Raten unterzubringen. Es ist nicht erkennbar, wie diese lediglich abstrakte Möglichkeit eine Aufklärung über das konkretisierte Ausfallrisiko bezüglich der mit S. S. für vier Jahre vereinbarten Festcharter hätte entbehrlich machen sollen. c) Die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) nicht daran gehindert, auf den unter b) näher dargelegten Prospektfehler abzustellen und ohne Durchführung der vom Oberlandesgericht für erforderlich erachteten Beweisaufnahme zu entscheiden. In Bezug auf den hier konkret angenommenen Aufklärungsmangel entfaltet das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung. Die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsansicht bindet das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich entsprechend des § 563 Abs. 2 ZPO (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 60). Dies gilt jedoch nur in denjenigen Punkten, wegen derer die Aufhebung als solche unmittelbar erfolgt ist, im Übrigen ist die Kammer in der Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil v. 06.11.1951, I ZR 61/51, juris Rn. 10, dort zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urteil v. 09.10.1981, I ZR 98/79, juris Rn. 5; BGH, Urteil v. 16.06.2005, IX ZR 27/04, juris Rn. 24). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Hanseatische Oberlandesgericht beruhte darauf, dass die Kammer nach Auffassung des Senats den Kern des klägerischen Vorbringens zur behaupteten Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft und Charterer zur Reduzierung der Charter vor Prospekterstellung verkannt habe. Daraus folge ein schwerer Verfahrensmangel. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und der Prüfung der Voraussetzungen der Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt das Hanseatische Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass eine Beweisaufnahme zu einer vor dem Beitritt der klägerischen Partei getroffenen Vereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und dem Charterer erforderlich ist. Die Kammer ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein an die Wertungen zu der Annahme des Verfahrensfehlers gebunden. Weitere Ausführungen, auch sogenannte Segelanweisungen für das weitere Verfahren, binden das erstinstanzliche Gericht gerade nicht. Unabhängig davon verhält sich die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu dem aus der E-Mail vom 28.1.2010 hervorgehenden Sachverhalt und dem daraus folgenden konkreten Risiko für die Vertragserfüllung des Charterers auch nicht. d) Die Kammer wahrt entgegen der Rüge der Beklagten zu 3) auch den Beibringungsgrundsatz. Die klägerische Partei hat sowohl die fehlende Aufklärung über ein konkretes Vertragserfüllungsrisiko gerügt als auch mit der E-Mail vom 28.1.2010 (Anlage K 44), die sogar im Schriftsatz vom 11.7.2016 mehrfach und ausführlich zitiert wurde, die dem von der Kammer angenommenen Prospektfehler zugrunde liegenden Tatsachen vorgetragen. Nach Darstellung der Klagepartei habe der Anleger vor dem Hintergrund der „Vertragserfüllungsbereitschaft und Zuverlässigkeit... über Umstände aufgeklärt werden müssen, die die Erfüllung der Charterverträge in der abgeschlossenen Form konkret in Frage stellten“. „Die Charterraten der vier Poolschiffe durften nicht mehr als vertraglich gesichert dargestellt werden“ (Seite 7 und 8 des Schriftsatzes vom 3.3.2016). Ferner heißt es auf Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 11.7.2016 zu der Aufklärungspflichtverletzung: „Die angekündigte Reduzierung der Charterraten um demnach insgesamt 4 Mio. US-Dollar für das Fondsschiff MS U. T. war nach dem Inhalt der Anlage K 44 im Januar 2010, also unmittelbar vor der Aufstellung des Prospektes, eine nicht mehr zu bestreitende Tatsache. Redlicherweise mussten beitretende Anleger hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Ohne diese Information über die Charterratenreduzierung waren Beitrittsinteressenten nicht in der Lage das Beteiligungsangebot im Hinblick auf den angeblich reduzierten Kaufpreis des Schiffes sachgerecht zu bewerten.“ 3. Die Aufklärungspflichtverletzung geschah schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Beklagte zu 1) hat nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) vortragen, sie seien als Kommanditisten nicht in die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft eingebunden gewesen und hätten keine Kenntnis von dem konkreten Vertragserfüllungsrisiko gehabt, befreit sie dies nicht von der Haftung. Sie müssen sich das Verschulden der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, § 278 BGB. Bedienen sich aufklärungspflichtige Altgesellschafter – wie die Beklagten zu 2) und 3) – zu den vertraglichen Verhandlungen mit einem Beitrittsinteressenten eines Dritten – hier der Beklagten zu 1) – und überlassen dieser die von ihnen geschuldete Aufklärung des Beitrittsinteressenten, haften sie über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben (vgl. BGH, Urteil v.17.4.2018, II ZR 265/16, juris Rn. 30). 4. Die fehlende Darstellung des konkreten Vertragserfüllungsrisikos hat sich auch kausal auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH Urteil v. 23.4.2012, II ZR 75/10, juris Rn. 21) haben die Beklagten nicht widerlegt. 5. Infolgedessen haben die Beklagten die klägerische Partei nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Denn bereits der auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Erwerb der Kapitalanlage stellt vorliegend den Schaden dar (BGH, Urteil v. 8.7.2010, III ZR 249/09, juris Rn. 24). Die klägerische Partei kann mithin Rückzahlung des von ihr eingezahlten Kapitals nebst - sofern dieses geleistet wurde - Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangen. Ausschüttungen sind hiervon nicht abzuziehen, denn es ist nicht vorgetragen, dass die klägerische Partei solche erhalten hat. Soweit die klägerische Partei einen unbedingten Antrag auf Zahlung und nicht Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung gestellt hat, war die Klage abzuweisen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung vom 7.9.2017 hat der Klägervertreter erklärt, dass die Fondsgesellschaft insolvent sei und die Beklagten daher kein Interesse an der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung haben dürften. Die Beklagten haben dazu keine Erklärung abgegeben. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft sowie die klägerische Vermutung des fehlenden Interesses auf Beklagtenseite an einer Übertragung der Beteiligung führen jedoch nicht dazu, dass ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Beteiligung Zug um Zug entfiele. Ebenfalls von dem Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind die heute noch nicht absehbaren wirtschaftlichen und finanziellen Folgeschäden, die künftig eintreten können (Antrag zu 2.), insbesondere die Möglichkeit einer – berechtigten – Inanspruchnahme der klägerischen Partei durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage. 6. Die Klage war gegen die Beklagte zu 3) auch nicht aufgrund der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen. Die Ansprüche sind auch gegenüber der Beklagten zu 3) nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verjährt innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung sowie nachdem die klägerische Partei von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Dies ist vorliegend vor Erhebung der Klage am 20.5.2014, welche die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt, nicht geschehen. Unerheblich ist dabei, dass der konkrete Prospektfehler nicht mit Klageerhebung, sondern erst deutlich später gerügt wurde, da die Prospektfehler prozessual einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und daher mit Einreichung der Klage die Verjährung sämtlicher Prospektfehler gehemmt ist (BGH, Beschluss v. 21.10.2014, XI ZB 12/12, juris Rn. 145). Sofern die Beklagte zu 3) vorträgt, dass die Anleger aus den Geschäftsberichten betreffend die S. K. vom 19.11.2010 sowie dem Zwischenbericht des Fondschiffes vom 30.11.2011 Kenntnis von dem hier streitgegenständlichen Prospektfehler erlangt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht erlangt hätten, ist dies nicht geeignet, eine Verjährung zu begründen. Dabei ist überhaupt nur eine mögliche Kenntnis aus dem Geschäftsbericht betreffend die S. K. von Relevanz, da dieser Ende 2010 veröffentlicht wurde und Verjährung damit zum Ende des Jahres 2013 eingetreten wäre. Kenntnis aus dem für das Poolschiff im November 2011 an die Anleger versandten Geschäftsberichts hätte hingegen zu einer Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2014 – und damit nach Klageerhebung – geführt. Offen bleiben kann, ob die klägerische Partei – unterstellt, sie sei ebenfalls an der S. K. beteiligt gewesen – den Geschäftsbericht aus 2010 – was die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen hat – tatsächlich gelesen hat und ob eine fehlende Kenntnisnahme grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen würde. Denn der streitgegenständliche Prospektfehler ergibt sich aus dem Geschäftsbericht nicht. Auf Seite 12 des Berichts ist lediglich ausgeführt, dass der Charterer „[...] derzeit aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Weltlage ohne Zustimmung der Gesellschaft rd. 200 USD von der Charterrate“ einbehalte. Weder wird daraus ersichtlich, dass der Charterer damit schon vor Prospektierung begonnen hatte (lediglich „derzeit“), noch, dass dies mit einem Streit über die Nachverhandlung der Charterraten zusammenhing. 7. Die Verzinsung des Zahlungsbetrags steht der klägerischen Partei aus § 291 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer bewertet das Teilunterliegen der Klagepartei aufgrund der Zug-um-Zug-Verurteilung mit einem fiktiven Wert deutlich unterhalb von 10%. Bei der insoweit nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist das wirtschaftliche Teilunterliegen zu bewerten. Vorliegend haben die Beklagten der klägerischen Behauptung, wonach die Beteiligung wegen der Insolvenzeröffnung augenblicklich nicht werthaltig sei, nicht widersprochen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Dabei bewertet die Kammer den Wert des Feststellungsantrags zu 2) mangels konkreter Angaben der Klagepartei jeweils mit 500,00 EUR. Die klägerische Partei begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes vor der Zurückverweisung durch das Hanseatische Oberlandesgericht sowie wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils dieses Gerichts vom 27.11.2015 und auf den Tatbestand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2017 Bezug genommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil der Kammer vom 27.11.2015 mit Urteil vom 28.11.2017 nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Urteil leide an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig sei. Das Landgericht habe den Kern des klägerischen Vorbringens zur behaupteten Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft und Charterer zur Reduzierung der Charter verkannt. Sofern das Landgericht ausgeführt habe, dass nicht erkennbar sei, dass bloße Verhandlungen dazu geeignet seien, als wesentlicher Umstand zu einer Aufklärungspflicht der Beklagten zu führen, verkenne es, dass die klägerische Partei nicht nur behauptet habe, dass es lediglich Verhandlungen über eine mögliche Reduzierung der Charter gegeben habe, sondern dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass es eine Vereinbarung über eine Reduktion der Charterraten gegeben habe. Dass die Reduzierung des Kaufpreises an den Charterer weitergegeben werden sollte, sei vereinbart gewesen, offen sei lediglich gewesen, wie im Einzelnen die Kaufpreisreduktion sich auf die Höhe der Charter auswirken sollte. Dieser Verfahrensmangel sei auch entscheidungserheblich. Würde es der klägerischen Partei gelingen, ihren Vortrag zu einer vor dem Beitritt getroffenen Vereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und dem Charterer nachzuweisen, so hafteten die Beklagten auf Schadenersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem klägerischen Beitritt zum Schiffsfonds. Die Beklagten seien aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter der Fondsgesellschaft zur richtigen und vollständigen Aufklärung der klägerischen Partei über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung sei die prognostizierte Rendite des Fonds, die hier wesentliche von der Höhe der Charter abhänge. Wäre zum Zeitpunkt der Prospekterstellung absehbar gewesen, dass die im Prospekt auf Seite 48 prognostizierte Charter für das Schiff MS „U. T.“ und/oder weitere Poolschiffe aufgrund der von der klägerischen Partei vorgetragenen Umstände nicht erzielt würde, so wäre dies ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, über den habe aufgeklärt werden müssen. Die von der klägerischen Partei behauptete Vereinbarung sei entscheidungsrelevant, da anderweitige Prospektfehler nicht vorlägen: - Im Prospekt habe nicht darüber aufgeklärt werden müssen, dass der Charterer des Fondsschiffes gleichzeitig der Charterer aller zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Pool befindlicher Schiffe war. - Die Darstellung des Schiffskaufpreises im Prospekt sei – unterstellt, eine Vereinbarung über eine Charterreduktion läge nicht vor – nicht zu beanstanden. - Der Prospekt lasse nicht zum Zeitpunkt der Erstellung bekannte Umstände (bezüglich der prognostizierten Erlöse) und Marktentwicklungen außer Betracht. - Der Prospekt sei nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht auf eine etwaige fehlende Erfahrung der Werft hingewiesen wurde. - Entgegen den Ausführungen der klägerischen Partei hätten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Platzierungsgarantin nicht in der Lage war, ihre Verpflichtungen aus dem Garantievertrag zu erfüllen. - Auch in der Gesamtschau dieser Beanstandungen der klägerischen Partei zeichne der Prospekt kein fehlerhaftes Bild von der Kapitalanlage. Soweit sich die Berufungsbegründung mit den übrigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehlern und ihrer rechtliche Bewertung durch das Landgericht nicht ausdrücklich sondern lediglich durch Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag befasse, genüge sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Aufgrund des Verfahrensmangels werde eine umfangreiche/aufwändige Beweisaufnahme nötig. Zu der Behauptung der klägerischen Partei, dass es eine Vereinbarung dahingehend gegeben habe, dass eine vom Broker ausgehandelte Kaufpreisreduktion an den Charterer weitergegeben werden solle, seien die im Schriftsatz vom 14.9.2015 von der klägerischen Partei benannten Zeugen zu hören. Ergänzend zu den Tatbeständen der bisherigen Urteile wird festgestellt: Für den Zeitraum vom 27.1.2010 bis 11.2.2010 kürzte der Charterer S. S. noch vor der Prospektveröffentlichung die Charterraten für das Schwesterschiff MS „U. T1“ (S. K.) von vereinbarten 22.100,00 USD auf 17.964,83 USD pro Tag, mithin um insgesamt 62.027,55 USD. Nach Darstellung in einer E-Mail der Beklagten zu 1) vom 28.1.2010 (Anlage K 44) war es Ziel des Charterers, Druck aufzubauen, um den Abschluss einer Vereinbarung zur dauerhaften Reduzierung der Charterrate entsprechend der für den Kaufpreis des Schiffes erreichten Reduzierung herbeizuführen. Für das ebenfalls von S. S. gecharterte Fondsschiff MS „U. T.“ (S. J.) wurde ein entsprechendes Vorgehen angekündigt. Diese E-Mail, die vom Head of Legal Department der Beklagten zu 1), Herrn J. P. K., stammt, und deren Echtheit die Beklagte zu 3) mit Nichtwissen bestreitet, lautet im Wortlaut auszugsweise wie folgt: „[...] Mit 7. Hire Statement hat der Charterer für die S. K. eine Charterratenreduzierung durchgeführt, die vertraglich nicht vereinbart war (vgl. Anlage sowie mail vom Vertragsreeder U. S. datiert vom 27.01.10). Hintergrund ist, dass der Charterer seit längerer Zeit versucht, die Charterrate nachzuverhandeln. [...] Der Kaufpreis konnte für die S. K. letztlich um MUSD 4 reduziert werden. [...] Der Charterer ist der Ansicht, dass durch Einsatz ‚seines‘ Brokers die Reduzierung des Schiffskaufpreises überhaupt erst erzielt werden konnte und verlangt daher die Durchreichung der gesamten Kaufpreisreduzierung verteilt auf die restliche Charterperiode. Für das heute übernommene und ebenfalls an S. vercharterte Schwesterschiff ‚S. J.‘ wurde ähnliches angekündigt. [...]“ Dem Text war eine weitere E-Mail vom 27.1.2010 von Herrn Dr. C. O. angefügt, in der es unter anderem hieß: „[...] regarding 7th hire we noted that you have paid for period from 27.01.2010 to 11.02.2010 only USD 17,964.83 instead of USD 22,100.00 per day, i.e. underpayment in total USD 62,027.55 (less 3,75% commission USD 2,326.03) for this period.“ Die klägerische Partei ist weiterhin der Auffassung, dass Ansprüche gegen die Beklagten bestünden, da der Prospekt fehlerhaft sei. Insbesondere seien die Beklagten vor dem Hintergrund der Vertragserfüllungsbereitschaft und Zuverlässigkeit eines wesentlichen Vertragspartners verpflichtet gewesen, die Anleger über Umstände aufzuklären, die die Erfüllung der Charterverträge in der abgeschlossenen Form konkret in Frage stellten. Die Charterraten der vier Poolschiffe hätten nicht mehr als vertraglich gesichert dargestellt werden dürfen. Zudem seien die Anleger ohne die Information über die Charterratenreduzierung nicht in der Lage gewesen, das Beteiligungsangebot im Hinblick auf den angeblichen reduzierten Kaufpreis des Schiffes sachgerecht zu bewerten. Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 1), Herrn R. A., 42.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 2), Frau S. A., 50.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 3), Herrn H. B., 72.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 4), Herrn W. C., 25.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 5), Herrn D. D., 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 6), Frau E. K., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 7), Frau R. M.- B., 41.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 8), Frau B. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 9), Herrn R. P., 21.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 10), Herrn T. S., 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 11), Herrn F. V., 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 12), Herrn F. W., 31.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger jeweils von allen weiteren Schäden freizuhalten, die ihnen aus ihrer Beteiligung an der MS „U. T.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bereits entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass die der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend sei. Die klägerische Partei trage lediglich Verhandlungsversuche, nicht jedoch eine Vereinbarung vor. Eine solche habe es auch nicht gegeben. Selbst bei Annahme einer Vereinbarung über Charterratenkürzungen sei diese in Höhe von 200 USD/Tag jedoch unbeachtlich und würde daher keinen Prospektfehler begründen. Zumindest der Beklagten zu 2) sei darüber hinaus keine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen, da diese als Kommanditistin von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei und daher auch originär keine Informationen der Geschäftsführung erlangt habe. Die Beklagten zu 1) und 2) sind weiter der Ansicht, dass die in der E-Mail vom 28.1.2010 (Anlage K 44) mitgeteilte Charterratenreduzierung keinen Prospektfehler begründe. Hinsichtlich des dort mitgeteilten Betrages lasse sich eine Kürzung in „nicht unerheblicher Höhe“ nicht nachvollziehen. Es sei eine Poolbetrachtung vorzunehmen, wonach die Kürzung in Bezug auf die Gesamtrendite lediglich eine Reduzierung von 0,03% bedeute. Es habe sich zudem lediglich um einen Versuch des Charterers gehandelt, die Charterrate nachzuverhandeln. Zum Zeitpunkt der Prospektierung habe sich der Chartermarkt jedoch wieder in einem Aufschwung befunden. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Problem gewesen, das Fondsschiff bei einem anderen namhaften Reeder zu sehr guten Raten unterzubringen. Aufgrund der ex-ante gesehenen guten Marktlage sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass S. S. seine vertraglichen Verpflichtungen nicht werde einhalten können. Die Beklagte zu 3) trägt vor, dass angesichts der Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts klarzustellen sei, dass ihr die angeblichen Umstände, die vor der Prospekterstellung zu einer Reduzierung des Kaufpreises geführt haben, vollständig unbekannt seien. Sie sei als Kommanditistin nicht in die Geschäftsführung eingebunden gewesen und habe auch keinen Zugriff auf Unterlagen der Geschäftsführung gehabt. Sie sei auch an angeblichen Gesprächen zur Reduzierung des Kaufpreises und der Charterraten nicht beteiligt gewesen. Selbst einen Prospektfehler unterstellt, habe sie diesen nicht zu vertreten, da sie die für einen Kommanditisten im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die Charterratenreduzierung für das Schiff S. K. begründe keinen Prospektfehler. Bei den einzelnen Charterraten bzw. weiteren Kaufpreisen der Poolschiffe handele es sich nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Eine Charterratenreduzierung betreffend das Poolschiff S. K. habe sich zudem nicht wesentlich auf die Nettopoolerlöse auswirken können. Die Beklagte zu 3) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die klägerische Partei habe aus dem Geschäftsbericht der S. K. aus dem Jahr 2010 sowie aus dem Zwischenbericht betreffend das Poolschiff vom 30.11.2011 Kenntnis von der Charterratenkürzung und damit dem streitgegenständlichen Prospektfehler erlangen können. Der diesen Vorwurf angeblich enthaltende Tatsachenvortrag der Kläger sei hingegen überhaupt erst im Jahr 2016 erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.