Urteil
328 O 468/14
LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0918.328O468.14.00
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Leitsätze
1. Der Käufer eines Hausgrundstücks hat gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB, wenn sich das Grundstück bei Übergabe aufgrund eines Vandalismus- und Wasserschadens nicht im Zustand der Besichtigung befindet.(Rn.41)
2. Durch Aushändigung des Schlüssels an den Käufer zwecks Durchführung von Renovierungsarbeiten erfolgt noch keine Übergabe, wenn die Übergabe vertragsgemäß erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt und der beauftragte Makler noch weitere Schlüssel besitzt, sodass ein vollständiger Besitzverlust noch nicht eingetreten ist.(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 96.473,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 91.038,73 € seit dem 14.05.2015, der Beklagte zu 1) darüber hinaus bereits seit dem 22.01.2015, sowie - die Beklagten wieder als Gesamtschuldner - auf einen Betrag in Höhe von weiteren 5.435,16 € seit dem 08.11.2018, Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der verbleibenden Ansprüche gegen die Streitverkündete aus dem Schadensfall B. Straße... in B., Schadensnummer der Streitverkündeten ..., zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus bereits seit dem 22.01.2015.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Der Streitwert wird auf 114.247,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines Hausgrundstücks hat gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB, wenn sich das Grundstück bei Übergabe aufgrund eines Vandalismus- und Wasserschadens nicht im Zustand der Besichtigung befindet.(Rn.41) 2. Durch Aushändigung des Schlüssels an den Käufer zwecks Durchführung von Renovierungsarbeiten erfolgt noch keine Übergabe, wenn die Übergabe vertragsgemäß erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt und der beauftragte Makler noch weitere Schlüssel besitzt, sodass ein vollständiger Besitzverlust noch nicht eingetreten ist.(Rn.44) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 96.473,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 91.038,73 € seit dem 14.05.2015, der Beklagte zu 1) darüber hinaus bereits seit dem 22.01.2015, sowie - die Beklagten wieder als Gesamtschuldner - auf einen Betrag in Höhe von weiteren 5.435,16 € seit dem 08.11.2018, Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der verbleibenden Ansprüche gegen die Streitverkündete aus dem Schadensfall B. Straße... in B., Schadensnummer der Streitverkündeten ..., zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus bereits seit dem 22.01.2015. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6. Der Streitwert wird auf 114.247,39 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht örtlich zuständig. Für den in Hamburg wohnhaften Beklagten zu 1) ergibt sich dies aus § 12 ZPO, für die Beklagte zu 2), welche jedenfalls vormals in Hamburg wohnhaft war, mangels Rüge der Zuständigkeit zudem aus § 39 ZPO. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Insgesamt ergibt sich in Bezug auf den Klagantrag zu 1) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.473,89 €. In dieser Höhe waren die Beklagten auf den Klagantrag zu 1) zu verurteilen, im Übrigen war der Klagantrag zu 1) abzuweisen. 1.1 Dem Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB als Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 85.173,89 € zu. Die Kaufsache war mangelhaft. Die Parteien vereinbarten in §§ 5 (1) und 6 (1) des Kaufvertrages eine Übergabe nicht vor Zahlung des Kaufpreises und einen Gefahrübergang mit Übergabe. Zudem vereinbarten sie in § 7 des Kaufvertrages unter Ziffer (1), dass der Verkäufer den Vertragsgegenstand bis zum Übergabetag auf seine Kosten in dem Zustand der Besichtigung zu erhalten hat. Der am 05.02.2014 von dem Zeugen E. bemerkte Zustand des Hauses mit dem vorhandenen und auf den von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) sowie in dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) dokumentierten Vandalismus- sowie Wasserschaden entsprach offenkundig und unstreitig nicht dem Zustand der Besichtigung. Insoweit – für die Regelung in § 7 (1) des Kaufvertrages – ist auch der in § 7 (5) des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht einschlägig. Die Übergabe fand nicht bereits vor dem 05.02.2014 statt. Daher ist unerheblich, an welchem Tage genau der Vandalismus- sowie Wasserschaden eingetreten ist. Auch die Beklagten behaupten lediglich, spätestens am 05.02.2014 sei die Übergabe erfolgt. Soweit sie darüber hinaus meinen, die Übergabe sei bereits am 01.02.2014 durch Übergabe eines Schlüssels an den von den Klägern mit Malerarbeiten beauftragten Zeugen E. erfolgt, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Zum einen behielt der von den Beklagten beauftragte Immobilienmakler, der Zeuge L., unstreitig noch weitere Schlüssel, sodass ein vollständiger Besitzverlust noch nicht eingetreten war. Da dieser für die Beklagten tätig war, ist unerheblich, ob die Beklagten selbst noch Schlüssel besaßen. Jedenfalls aber erfolgte die Zahlung des Kaufpreises ausweislich der Anlage K 22 – und ohnehin unstreitig – erst am 05.02.2014. Angesichts der klaren Regelung in § 5 (1) des Kaufvertrages fand zuvor mithin keine Übergabe im Sinne des Vertrages und damit auch nicht im Sinne des § 7 (1) des Kaufvertrages statt. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da der Beklagte zu 1), welcher in der Sache stets als Ansprechpartner der Beklagten als Verkäufer aufgetreten ist, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte, zudem besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten und die Beklagten jedenfalls auf ihr Nachbesserungsrecht verzichteten. Aufgrund des erheblichen Vandalismus- und Wasserschadens und des geplanten Einzuges war eine besondere Eile geboten. Demgegenüber bzw. demgemäß erklärte der Beklagte zu 1) bereits mit E-Mail vom 06.02.2014, 18:11 Uhr (bei Anlage K 23), sich im Ausland zu befinden und daher keine Aufträge erteilen zu können, weshalb er den Kläger bat, dies zu übernehmen. Auch bestand kein überwiegendes Interesse der Beklagten, selbst nachzubessern, da auch sie die Handwerker zu identischen Kosten hätten beauftragen müssen. Und schließlich haben sich die Beklagten zu keiner Zeit, weder während der Sanierung, noch im Prozess auf ihr Nachbesserungsrecht bzw. eine fehlende Fristsetzung berufen. Dass die Beklagten die Pflichtverletzung, hier gar sowohl den Mangel der Kaufsache, als auch die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (die nicht eigene Nachbesserung), zu vertreten haben, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Sie haben hierzu nichts Entlastendes vorgetragen und sich im Prozess auch nicht auf mangelndes Vertretenmüssen berufen. Dem Kläger – und seiner Ehefrau, welche ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, – ist hieraus ein Schaden in Höhe von 260.890,67 € entstanden. Zur Überzeugung des Gerichts (§§ 286, 287 ZPO) hat der Kläger bewiesen, dass im Sinne von § 249 BGB folgende Maßnahmen zu den folgenden Kosten zur Sanierung des Wasserschadens erforderlich und die dafür abgerechneten Preise, deren Erstattung der Kläger als Schaden begehrt, angemessen waren: - die Maßnahmen zur Trocknung gemäß Rechnung und LV der Fa. H. F. GmbH & Co KG vom 18.03.2014 (Anlage K 43) zu insgesamt 5.551,35 € brutto; - die Maßnahmen (insb. Sofortmaßnahmen und Abbrucharbeiten zur Schadensuntersuchung) gemäß Rechnung der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 29) zu insgesamt 19.650,53 € brutto; - die Maßnahmen der Fliesenarbeiten gemäß Rechnung Nr. 134 der Fa. E. GmbH vom 23.05.2014 (bei Anlage K 32) und Aufmaß (Anlage K 44) zu insgesamt 7.216,62 € brutto; - die Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Obergeschoss gemäß Rechnung Nr. 139 der Fa. E. GmbH vom 28.05.2014 (bei Anlage K 32) zu insgesamt 17.268,69 € brutto; - die Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Erdgeschoss gemäß Rechnung Nr. 140 der Fa. E. GmbH vom 30.05.2014 (bei Anlage K 32) zu insgesamt 51.173,22 € brutto; - die Maßnahmen der Malerarbeiten gemäß Rechnung Nr. 141 der Fa. E. GmbH vom 02.06.2014 (Anlage K 33) ohne die Positionen 1.08, 1.10, 1.12, 1.13, 1.17, 1.18, 1.19, 1.23, 1.25, 1.27, 1.31, 1.32, 1.42, 1.43 sowie 1.44 und Aufmaß (Anlage K 45) zu insgesamt 34.715,82 € brutto; - die Maßnahmen der Rückbauarbeiten gemäß Rechnung der Fa. D. Holzbau vom 31.03.2014 (Anlage K 28) und Stundenzettel (Anlage K 46) zu insgesamt 13.662,15 € brutto und - die Maßnahmen gemäß Rechnungen der Fa. D. Holzbau Nr. 660-14 vom 31.03.2014, Nr. 661-14 vom 31.03.2014 und Nr. 663-14 vom 08.04.2014 (alle bei Anlage K 37) sowie Stundenzettel (Anlage K 48) zu insgesamt 68.348,20 € brutto. Hinsichtlich dieser Positionen ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: Insbesondere hat der Sachverständige H. die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Das Gericht hat keinen Grund an dieser Beurteilung durch den – nicht nur dem Gericht – als äußerst gründlich bekannten und allseits anerkannten Sachverständigen H. zu zweifeln. Darüber hinaus hielten die ausführenden Fachunternehmen die Maßnahmen offenkundig für erforderlich. Damit im Zusammenhang stehend hat der Kläger ferner die einzelnen Maßnahmen auch stets mit dem Sachverständigen des Gebäudeversicherers abgestimmt, was im Übrigen von dem Zeugen E. bestätigt wurde (Bl. 551 d.A.), sodass schon unmittelbar eine Kontrolle durch einen – im Sinne des Rechtsverhältnisses der hier streitenden Parteien – unabhängigen Sachverständigen stattfand. Und schließlich hat der Kläger die Rechnungen bezahlt. Soweit die Beklagten eine „Luxussanierung“ rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst bereits einige Positionen aus den Rechnungen, die er bezahlt hat, nicht geltend macht, weil es sich um möglicherweise nicht zwingend erforderliche Verbesserungen handelte. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger vorliegend keine übersetze Forderung geltend macht, sondern lediglich die im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Maßnahmen bzw. Kosten der Sanierung. Zu den Maßnahmen gemäß Rechnung der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 29) hat der Sachverständige H. ergänzend – das Gericht überzeugend – ausgeführt, auch den Rückbau zur Untersuchung des Schadensumfangs für erforderlich zu halten. Zu den Fliesenarbeiten gemäß Rechnung Nr. 134 der Fa. E. GmbH vom 23.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend im Rahmen seiner Anhörung am 11.05.2018 – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass die Fliesen bei einem Austausch im Rahmen der Sanierung des Fußbodens nicht weiterverwendet werden können, sondern ersetzt werden müssen (Bl. 463 d.A.). Insoweit hat der Kläger – persönlich angehört – klargestellt, dass dort, wo keine Fliesen ausgetauscht wurden, auch kein Wasser hingelangt war und daher nur dort Fliesen getauscht wurden, wo eine Sanierung des Fußbodens erforderlich war (Bl. 463 d.A.). Auch hiervon ist das Gericht überzeugt. Diese Angaben sind plausibel. Hieraus ergibt sich weiter, dass im Badezimmer ohnehin alle Fliesen auszutauschen waren und der Einwand der Beklagten, die Badewanne sei im Rahmen der Sanierung im Raum versetzt worden, daher unerheblich ist. Zu den Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Obergeschoss gemäß Rechnung Nr. 139 der Fa. E. GmbH vom 28.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass der neu eingebaute Bodenbelag im Vergleich zu dem zuvor vorhandenen Bodenbelag aus technischer Sicht in etwa gleichwertig sei (Bl. 237 d.A.). Auch zu den Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Erdgeschoss gemäß Rechnung Nr. 140 der Fa. E. GmbH vom 30.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass der neu eingebaute Bodenbelag (Eichendielen) im Vergleich zu dem zuvor vorhandenen Bodenbelag (Fliesen) preislich in etwa gleichwertig sei (Bl. 240 d.A.). Zum Umfang der Stunden gemäß Rechnung der Fa. D. Holzbau vom 31.03.2014 (Anlage K 28) und Stundenzettel (Anlage K 46) hat der Sachverständige H. ergänzend im Rahmen seiner Anhörung am 11.05.2018 – das Gericht überzeugend – ausgeführt, den Umfang der Stunden anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und der Stundenaufstellung für plausibel zu halten (Bl. 465 d.A.). Zur Überzeugung des Gerichts (§§ 286, 287 ZPO) hat der Kläger – auch entsprechend der vorstehenden Gründe – weiter bewiesen, dass im Sinne von § 249 BGB folgende Maßnahmen zu den folgenden Kosten zur Sanierung des Wasserschadens erforderlich und die dafür abgerechneten Preise, deren Erstattung der Kläger als Schaden begehrt, angemessen waren: Die Maßnahmen der Elektroarbeiten gemäß Rechnung Nr. 140747 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von 9.093,97 € erforderlich. Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) grundsätzlich weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Zweifel bestehen lediglich, ob der Austausch von Steckdosen und Lichtschaltern in vollem Umfang erforderlich war oder – wie die Beklagten einwenden – nur aus geschmacklichen Gründen erfolgte. Hierzu waren die zur Plausibilisierung dieser Maßnahmen von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Rechnung Nr. 140747 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) gemäß § 287 ZPO. Der Rechnungsbetrag lag bei 10.104,41 €, davon sind 90 %: 9.093,97 €. Die Maßnahmen der Beleuchtungsarbeiten gemäß der Positionen 1 – 6 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von insgesamt 1.481,18 € erforderlich. Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) grundsätzlich weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Die weiteren Positionen 7 – 13 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) macht der Kläger mit der Klage nicht geltend. Zweifel bestehen sodann lediglich noch, ob der Austausch der zuvor vorhandenen Halogenstrahler, welche im Rahmen der Sanierung durch LED-Leuchten ersetzt wurden, erforderlich war. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass eine Weiterverwendung seiner Einschätzung nach grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber ebenfalls Kosten verursacht hätte. (Bl. 465 f. d.A.). Eine weitere Beweisaufnahme war hierzu nicht mehr erforderlich, insbesondere die von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Positionen 1 – 6 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) gemäß § 287 ZPO. Die Brutto-Summe der Positionen 1 – 6 der der Rechnung beträgt 1.645,76 €, davon sind 90 %: 1.481,18 €. Die Maßnahmen der Sanitärarbeiten gemäß Rechnung Nr. 140745 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 31) zu insgesamt 8.633,60 € brutto waren ebenfalls erforderlich. Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Insbesondere hat er ergänzend – und das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass es aus technischer Sicht nachvollziehbar sei, auch die Bestands-Steigstränge auszutauschen, weil Handwerksunternehmen sonst nicht bereit wären, die Gewährleistung zu übernehmen (Bl. 392 d.A.). Dann wiederum durfte der Kläger es auch im Sinne von § 249 BGB für erforderlich halten, diese Maßnahmen ebenfalls durchführen zu lassen. Die Erforderlichkeit der weiteren „Zusatzkosten für Sanitärausstattung“ gemäß Rechnung Nr. 140746 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 31) in Höhe von 3.646,95 € hat der Kläger hingegen nicht bewiesen. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen konnte der Sachverständige nicht nachvollziehen (Bl. 227 d.A.). Da es sich ausdrücklich um „Zusatzkosten“ gemäß gesonderter Rechnungsstellung handelt, ergibt sich die Erforderlichkeit auch nicht zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass sie von einem Fachunternehmen ausgeführt und von dem Kläger bezahlt wurden. Die zur Plausibilisierung diese Maßnahmen von dem Kläger noch benannten Zeugen waren nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und in Kauf genommen hat, diesbezüglich beweisfällig zu bleiben. Die Maßnahmen der Tischlerarbeiten gemäß Rechnung Nr. 144 der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 35) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von 16.149,12 € erforderlich. Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Soweit die Beklagten einwenden, die Türen hätten nicht ausgetauscht, sondern teilweise instandgesetzt werden können, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dies häufig zu ähnlichen oder gar höheren Kosten führt (Bl. 398 d.A.). Allerdings hat der Sachverständige auch klargestellt, dass die Türarmaturen seiner Einschätzung nach hätten weiterverwendet werden können (Bl. 464 d.A.). Insoweit schätzt der Sachverständige die Minderkosten auf ca. 50,00 € pro Tür (Bl. 464 d.A.). Bei 13 einfachen Türen und einer Doppelflügeltür gemäß Anlage K 35 wären dies 750,00 €. Eine weitere Beweisaufnahme zur Qualität der Türen oder der eventuellen Möglichkeit und den daraus resultierenden Kosten einer teilweisen Instandsetzung der Türen war nicht mehr erforderlich, insbesondere die von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Rechnung Nr. 144 der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 35) gemäß § 287 ZPO. Der Rechnungsbetrag lag bei 17.943,47 €, 10 % davon ergeben 1,794, 35 €, mithin auch mehr als 750,00 €, bzw. die verbleibenden 90 % ergeben 16.149,12 €. Und schließlich war es erforderlich, die Heizkörper zu einem Preis von insgesamt 7.946,21 € auszutauschen. Anhand der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) sowie aufgrund der damit übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Zeugen E. (Bl. 549 ff. d.A.) sowie der Ehefrau des Klägers (Bl. 552 ff. d.A.) ist bewiesen, dass die Heizkörper beschädigt wurden. Insoweit hält der Sachverständige H. die Kosten gemäß zweier Rechnungen der Fa. R. F. GmbH jeweils vom 10.07.2014 (Anlagen K 17 und K 40) zur Summe von 8.291,70 € für plausibel und die Preise für angemessen sowie üblich. Da im Badezimmer statt eines zuvor eingebauten Radiators nunmehr ein Handtuchwärmer zu einem Preis von 502,68 € zzgl. MwSt eingebaut wurde (Pos. 0014 der Rechnung Nr. 21432297 der Fa. R. F. GmbH, Anlage K 17), macht der Kläger aus diesen Rechnungen nur den Gesamtbetrag abzüglich 345,49 € brutto geltend (also im Ergebnis 7.946,21 €). Den Abzug errechnet der Kläger aus der Differenz der Pos. 0014 der Rechnung Nr. 21432297 der Fa. R. F. GmbH (Anlage K 17) zu der Pos. 0006 der gleichen Rechnung, als hätte er quasi nur den dortigen kleinen Radiator verbauen lassen. Dieser Vergleich ist plausibel und zur Schätzung des Schadens im Rahmen von § 287 ZPO geeignet. Daher schätzt das Gericht den Gesamtschaden für den Austausch der Heizungen auf 7.946,21 €. Insgesamt ergibt dies die Summe von 260.890,67 €. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen. Dies käme nur in Betracht, wenn eine messbare Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, festzustellen wäre (vgl. dazu Palandt, BGB, 79. A. 2020, Vorb. § 249, Rn. 98-99 mit div. Beispielen). Eine solche ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn nur einzelne Teile der beschädigten Sache erneuert werden, welche die Lebensdauer der beschädigten Sache im Allgemeinen erreichen (Palandt, BGB, 79. A. 2020, Vorb. § 249, Rn. 98 m.w.N.). Zum einen ist eine messbare Vermögensmehrung des gekauften Hausgrundstücks von den dahingehend darlegungsbelasteten Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt, erst Recht nachdem der Sachverständige H. angegeben hat, hierzu bereits aus sachverständiger Sicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen keine hinreichend verlässliche Aussage treffen zu können (Bl. 255 ff. d.A.) und erst Recht nicht der Höhe nach (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 – VII ZR 333/90). Zum anderen ist eine solche auch nicht ersichtlich, wenn nur einzelne Bauteile eines Hauses erneuert werden, insbesondere, wenn deren Lebensdauer noch nicht erreicht ist (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Juli 2007 – 1 U 669/05 –, Rn. 132 ff. nach juris und Palandt, BGB, 79. A. 2020, Vorb. § 249, Rn. 98). Dass der Austausch etwa von Holzeinbauten, Elektroleitungen, Holz- oder Fliesenfußböden, die eigentlich keines regelmäßigen Austausches bedürfen (wie etwa einzelne Bauteile eines Kraftfahrzeuges, bei denen ein Abzug Neu für Alt beispielsweise angenommen wird), zu einer – im Rahmen des Schadensersatzes ausgleichspflichtigen – Mehrung des Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau geführt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts anhand der Aktenlage (§ 286 ZPO) nicht anzunehmen. Jedenfalls aber haben die dahingehend beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 – VII ZR 333/90) eine solche messbare Vermögensmehrung auch nicht bewiesen. Der Sachverständige H. hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Werterhöhung ohne Veränderung an der Bausubstanz aus technischer Sicht nicht anzunehmen ist (Bl. 256 d.A.). Nach Abzug der von dem Gebäudeversicherer bereits gegenüber dem Kläger regulierten Betrag in Höhe von 175.716,78 € verbleibt ein noch offener Schaden in Höhe von 85.173,89 €. Der dahingehende Anspruch ist nicht durch oder aufgrund der Abtretung der Ansprüche des Beklagten zu 1) gegenüber dem Gebäudeversicherer an den Kläger erloschen. Diese Rechtsfolge ergibt sich vorliegend nicht aus § 364 Abs. 1 BGB, da die Abtretung nicht an Erfüllungs statt, sondern nur erfüllungshalber erfolgte. Nach Auslegung der Rechtsbeziehungen und der Abtretungserklärung vom 26.03.2014 (Anlage K 5) gemäß §§ 133, 157 BGB ist die Abtretung als erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt zu verstehen. Wesentlicher Unterschied der Abtretung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ist, dass bei letzterer die ursprüngliche Leistungspflicht des Schuldners nicht direkt erlischt, sondern der Gläubiger neben dem ursprünglichen Anspruch eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 364 Rn. 11). Es ist anhand der den jeweiligen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden Umständen nicht erkennbar, dass der Kläger das Risiko der vollständigen Realisierung und Verwertung gegenüber dem Gebäudeversicherer vollständig allein übernehmen wollte. Allerdings war der Kläger dazu verpflichtet, aus dem erfüllungshalber angenommenen Anspruch mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt Befriedigung zu suchen (Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 364 Rn. 7; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 364 Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 07. Juli 1992, 22 U 32/92, Rn. 17, zitiert nach juris). Im Rahmen des § 364 Abs. 1 BGB war der Kläger auch grundsätzlich dazu befugt, mit dem Gebäudeversicherer einen Vergleich abzuschließen (Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 364 Rn. 7, Reichsgericht RGZ 160, 1). Es war dazu nicht notwendig, die Zustimmung der Beklagten einzuholen (Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 364 Rn. 7; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 364 Rn. 12; Reichsgericht a.a.O.). Allerdings war der Kläger insoweit verpflichtet, den Beklagten darzulegen, warum ihm die volle Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich war (Reichsgericht a.a.O.). Dem ist der Kläger wiederum nachgekommen. Bereits mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 11) und nochmals mit Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage K 13) erläuterte der Kläger den Beklagten, dass der Gebäudeversicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung eines nicht angezeigten Leerstandes lediglich 70% der Schadenssumme erstatten werde. In diesem Zusammenhang ist das Gericht weiter der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen davon ausgehen durfte, dass der Gebäudeversicherer berechtigt war, von der Erstattung der Schadenssumme einen Abschlag in Höhe von 30 % vorzunehmen. Mit Schreiben vom 08.08.2014 (Anlage K 9) teilte der Gebäudeversicherer mit, die Beklagten treffe eine Obliegenheitsverletzung aufgrund derer die Entschädigung um 30 % gekürzt werde. Dies wurde vor dem Hintergrund mitgeteilt, dass das Gebäude leer gestanden habe und die wasserführenden Leitungen und die Heizungsanlage nicht entleert gewesen seien. Der Kläger durfte zum Zeitpunkt der Verhandlungen nach der Mitteilung der Streitverkündeten sowie aufgrund von entsprechender Regularien und der Rechtsprechung berechtigterweise davon ausgehen, dass der Gebäudeversicherer zu einem solchen Abschlag in der vorgegebenen Höhe auch berechtigt war. Dafür spricht § 27 Nr. 1 c.) der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersG 1976, 134 ff.). Ob ein solcher Abschlag tatsächlich gerechtfertigt war, musste der Kläger nicht zunächst mit Sicherheit feststellen lassen. Es ist ausreichend, dass zumindest die plausible Möglichkeit bestand, dass der Abschlag durch den Gebäudeversicherer berechtigt war. Daran ändert auch die anwaltliche Reaktion des Beklagten zu 1) im Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 14) nichts, da er darin eine Obliegenheitsverletzung (in dem Schreiben als „Mithaftungsfall“ bezeichnet) lediglich pauschal bestritten und hierzu lediglich angegeben hat, das Objekt sei regelmäßig überprüft worden. Weder zu der Entleerung der Leitungen, noch zu der fehlenden Anzeige des Leerstandes hat sich der Beklagte zu 1) darin verhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Entleeren der wasserführenden Leitungen, sondern bereits der Leerstand selbst einen anzeigepflichtigen Umstand darstellt, da Leerstand nicht nur bei mangelnder Beobachtung des Zustandes, sondern bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als unbewohnt einer höheren Gefahr von Vandalismus ausgesetzt ist. Und überdies war das Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 14) insoweit bereits kaum verständlich. Selbst das Gericht hatte zunächst nicht verstanden, dass darin einer Obliegenheitsverletzung entgegengetreten werde. Erst aufgrund der mündlichen Erläuterung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2020 wurden diese Ausführungen dem Gericht verständlich. Aus den vorstehenden Gründen kann zudem dahinstehen, ob die wasserführenden Leitungen tatsächlich nach Auszug der vorherigen Mieter abgeklemmt und erst vor der für den 01.02.2014 geplanten Übergabe wieder in Betrieb genommen wurden sowie ob das Haus regelmäßig durch den Zeugen L. kontrolliert wurde. 1.2 Dem Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, steht der hinsichtlich der Küche und der weiteren Holzeinbauten geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10.000,00 € gegenüber den Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Minderung gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 Satz 1 BGB zu. Wie unter Ziffer 1 erörtert, war die Kaufsache mangelhaft und eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich. Mithin konnte der Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, den Kaufpreis gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB mindern, worauf er sich mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Bl. 72 d.A.) berufen hat. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass die Küche und die weiteren Holzeinbauten vollständig zerstört wurden. Die Zeugen E. und D. haben übereinstimmend und auch im Übrigen glaubhaft bestätigt, dass sowohl die Küche, welche voll Wasser gelaufen sei, als auch die weiteren Holzbauteile vom Wasser aufgequollen und nicht mehr zu reparieren gewesen seien (Bl. 550, 551 und 556 d.A.). Es ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere ist dies für das Gericht auch im Zusammenhang mit den von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) nachvollziehbar. Darauf ist zumindest das erhebliche Ausmaß des Wasserschadens erkennbar und anhand dessen hält auch der Sachverständige H. ein Aufquellen der Bauteile für plausibel (Bl. 466 d.A.). Überdies ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte selbst weder um die Schadenssanierung, noch um eine Beweissicherung bemüht hat und daher lediglich pauschal die vollständige Zerstörung der Küche und der weiteren Holzeinbauten bestreitet. Weder seinerzeit hat er konkrete Vorschläge unterbreitet, wie diese Bauteile zu reparieren wären, noch erläutert er dies im Rahmen der Prozessführung anhand einer nachvollziehbaren Beweissicherung. Daher sind an die Beweisführung im Rahmen der Überzeugungsbildung auch nur geringere Anforderungen zu stellen. Ausgehend davon war der Kaufpreis gemäß § 441 Abs. 3 BGB um 10.000,00 € zu mindern, insoweit schätzt das Gericht den Minderwert gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 10.000,00 €. Die Parteien haben im Kaufvertrag in § 2 (2) diesen Wert als Anteil für die Küche sowie Holzeinbauten („Schreinerarbeiten“) vereinbart. Dabei handelt es sich jedenfalls im Rahmen der Minderung um eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB. Da der Kläger und seine Ehefrau den vertraglich vereinbarten Kaufpreis vollständig bezahlt hatten, steht ihnen gemäß § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des – um 10.000,00 € – zu viel gezahlten Kaufpreises zu. 1.3 Dem Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für längere Mietkosten gegenüber den Beklagten gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 BGB – als Schadensersatz neben der Leistung – in Höhe von 1.300,00 € zu. Wie unter Ziffer 1 erörtert, war die Kaufsache mangelhaft. Dass die Beklagten den Mangel als Pflichtverletzung zu vertreten haben, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Sie haben hierzu nichts Entlastendes vorgetragen und sich im Prozess auch nicht auf mangelndes Vertretenmüssen berufen. Aufgrund des mangelhaften Zustands der Kaufsache, welcher sich aus den von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) ergibt, konnten der Kläger und seine Ehefrau nachvollziehbarerweise erst nach der Sanierung des Wasserschadens in das streitgegenständliche Haus einziehen. Davon ausgehend ist das Gericht auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger und seine Ehefrau in der Zwischenzeit länger zur Miete wohnen mussten und – als kausalen Schaden – Mehrkosten in Höhe von 1.300,00 € hatten. Dies hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin bestätigt (Bl. 553 f. d.A.). Das Gericht hält dies für glaubhaft. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gesetzlichen Grundsatz aus § 546a BGB, dass Wohnraum nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird und selbst bei einer planwidrigen „Verlängerung“ der Mietzeit bzw. einem verspäteten Auszug aus einer Mietwohnung die Mietkosten weiterhin vom Mieter zu tragen sind. Zur Höhe hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin insoweit ausgesagt, dass sie einen Monat länger Miete zahlen mussten und die Kaltmiete 1.300,00 € betrug (Bl. 553 f. d.A.). Auch dies hält das Gericht für glaubhaft, zumal abermals im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte lediglich pauschal bestreitet ohne etwa aufgrund eigener Erkundigungen eine andere Information erhalten und demgemäß vorgetragen zu haben. Dieses Bestreiten ist zwar zulässig, ausgehend davon sind an die Beweisführung im Rahmen der Überzeugungsbildung jedoch nur geringere Anforderungen zu stellen. 2. Da der Kläger durch den Schadensfall nicht besser zu stellen ist als ohne ihn, hat er die ihm erfüllungshalber abgetretenen und eventuell noch zustehenden Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer, die Streitverkündete, – wie beantragt – zumindest im Verhältnis zu seinen Ansprüchen hinsichtlich der grundsätzlich versicherten Schäden Zug um Zug zurück abzutreten. Da er insgesamt eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hat, war diese zu tenorieren, um nicht über seinen Antrag hinauszugehen. Insoweit war der Annahmeverzug der Beklagten jedoch nicht festzustellen, sondern der Klagantrag zu 2) abzuweisen. Die Beklagten sind bisher nicht in Annahmeverzug geraten, da der Kläger kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet hat. Schließlich hat er auch mit dem aktuellen Klageantrag einen höheren Betrag begehrt, als er – gemäß den vorstehenden Gründen – beanspruchen konnte (vgl. die stRspr hierzu, zuletzt BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 85-86 nach juris m.w.N.). 3. Der Zinsanspruch ergibt im Hinblick auf die mit der Klage zunächst ohne Zug-um-Zug-Verurteilung geltend gemachte Forderung jedenfalls aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, nach Geltendmachung der Zug-um-Zug-Verurteilung sowie hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die nicht Zug um Zug gegen Rückabtretung zu erfüllen sind, zudem aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde zunächst dem Beklagten zu 1) mit einer Klageforderung in Höhe von 91.038,73 € am 21.01.2015 und sodann auch der Beklagten zu 2) – auf den Schriftsatz vom 30.04.2015 – am 13.05.2015 zugestellt. Die Klagerweiterung mit einer Klageforderung in Höhe von 102.173,90 € gemäß Schriftsatz vom 24.08.2018, die gemäß vorstehender Ziffer 1 in Höhe von 96.473,89 € begründet ist, wurde den Beklagten am 07.11.2018 zugestellt. Ein früherer Verzugsbeginn durch Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB lag nicht vor, da der Kläger außergerichtlich ebenfalls bereits einen höheren Betrag begehrt hat, als er – gemäß den vorstehenden Gründen – beanspruchen konnte. Insoweit lag eine nicht verzugsbegründende Zuvielforderung (vgl. Palandt, BGB, 79. A. 2020, § 286, Rn. 20) vor. 4. Der mit dem verbleibenden Klagantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € ergibt sich als Teil des Schadens – entsprechend der Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 1 – aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren betragen ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 96.473,89 € ebenfalls 1.973,90 € (netto). Der Zinsanspruch hieraus ergibt sich §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage mit dem Klagantrag zu 3) wurde zunächst dem Beklagten zu 1) am 21.01.2015 und sodann auch der Beklagten zu 2) – auf den Schriftsatz vom 30.04.2015 – am 13.05.2015 zugestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht – auch unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme – auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO und die Streitwertentscheidung auf §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz von Kosten der Beseitigung eines Wasserschadens sowie weiterer damit im Zusammenhang stehender Schäden. Er kaufte gemeinsam mit seiner Ehefrau von den Beklagten ein Hausgrundstück in B.. Hierzu schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag vom 16.12.2013 (Anlage K 1, nachfolgend: Kaufvertrag). In § 5 des Kaufvertrages heißt es unter Ziffer (1): „Die Übergabe […] erfolgt am 1. Februar 2014, nicht jedoch vor Zahlung des Kaufpreises.“ In § 6 des Kaufvertrages unter Ziffer (1): „Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes trägt ab Übergabe der Käufer. […]“ Und in § 7 des Kaufvertrages unter Ziffer (1): „Der Käufer hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt und kauft diesen in dem altersbedingten Zustand, den dieser bei der Besichtigung aufwies. Der Verkäufer hat den Vertragsgegenstand bis zum Übergabetag auf seine Kosten in diesem Zustand zu erhalten.“ Für den weiteren Vertragsinhalt, insbesondere der §§ 1 (2), 2 (1) und (2) sowie 7 des Kaufvertrages, wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Vor dem Verkauf stand das Haus einige Zeit leer. Es war zunächst vermietet an die Zeugen O. und A., diese zogen jedoch zum August 2013 aus, eine Entrümpelung erfolgte bis Mitte August 2013. Wie mit dem Haus in der Zwischenzeit verfahren wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 05.02.2014 führte die D. B. auf Anweisung des Klägers und seiner Ehefrau die Überweisung des Kaufpreises aus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben und die Kontoauszüge der Anlage K 22 Bezug genommen. Bereits zuvor am 01.02.2014 übersandte der von den Beklagten beauftragte Immobilienmakler, der Zeugen L., an den von dem Kläger mit Malerarbeiten beauftragten Zeugen E. einen Schlüssel, weitere Schlüssel verblieben bei dem Immobilienmakler. In der Zeit zwischen dem 01. und dem 05. Februar 2014 kam es zu Vandalismus und einem damit einhergehenden Wasserschaden im Haus: Es wurden Heizkörper abgetreten und die Badewanne zum Überlaufen gebracht. Dieser wurde am 05.02.2014 durch den Zeugen E. bemerkt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und den Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) Bezug genommen. Daraufhin versandte der Kläger am 05.02.2014 um 14:05 Uhr eine E-Mail (Anlage K 4) an den Beklagten zu 1) und verweigerte die Vollziehung der Übergabe bis zur Deckungszusage des Gebäudeversicherers. Am 12.02.2014 wurden vor Ort nach Abstimmung der Parteien die Schlösser ausgetauscht. Anschließend korrespondierten die Parteien mehr oder weniger rege. Unter anderem organisierte der Kläger Handwerker für Sofortmaßnahmen mit Zustimmung des zuständigen Gebäudeversicherers der Beklagten, der E. Versicherung AG (nachfolgend: Gebäudeversicherer), und der Beklagte teilte mit, sich im Ausland zu befinden und daher gerade keine Aufträge erteilen zu können, weshalb er den Kläger bat, dies zu übernehmen. Für die weiteren Einzelheiten und die weitere Korrespondenz wird auf die Anlagen K 23 – 26 Bezug genommen. Um die Sanierung noch weiter zu erleichtern trat der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26.03.2014 (Anlage K 5) seine Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer an den Kläger ab. Da der Gebäudeversicherer zwischenzeitlich Nachfragen zur Prüfung des Versicherungsschutzes und nur einen Teilbetrag gezahlt hatte, forderte der Kläger den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 28.04.2014 (Anlage K 6) auf, weitere Handwerkerrechnungen zu bezahlen und sich um die Klärung mit dem Gebäudeversicherer zu kümmern. Weitere Aufforderungen folgten, für die auf die Anlagen K 7 und K 8 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 08.08.2014 (Anlage K 9) teilte der Gebäudeversicherer mit, die Schadensregulierung wegen nicht angezeigten Leerstandes als Obliegenheitsverletzung um 30 % zu kürzen. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten und forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 20.06.2014 (Anlage K 10) und vom 03.07.2014 (Anlage K 11) auf, diejenigen Kosten tragen, die der Gebäudeversicherer nicht trägt. Am 23.07.2014 fand sodann ein Ortstermin mit dem Gebäudeversicherer statt. Mit E-Mail vom 12.09.2014 (bei Anlage K 12) schlug der Gebäudeversicherer, „um auf detaillierte Prüfungen zu verzichten und einen zeitnahen Abschuss zu erreichen“, eine Schlusszahlung von 41.500,00 € vor. Mit anwaltlicher E-Mail vom 12.09.2014 (Anlage K 12) reagierte der Kläger gegenüber dem Gebäudeversicherer und mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage K 13) unterbreitete der Kläger dem inzwischen ebenfalls anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1) auf dieser Basis ebenfalls ein Vergleichsangebot und bat um Bestätigung, dass der Vergleich mit dem Gebäudeversicherer abgeschlossen werden kann. Hierauf reagierte der Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 14), worin mitgeteilt wurde, es bestünden „grundsätzlich keine Einwände gegen den Abschluss eines Vergleichs“ mit dem Gebäudeversicherer, daraus seien jedoch keine Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten, die Berechnungen des Klägers seien auch nicht nachvollziehbar und ein Mithaftungsanteil des Beklagten sei nicht zu erkennen. Für die weiteren Details wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K 15) nahm der Kläger den Vergleichsvorschlag des Gebäudeversicherers an. Der Gebäudeversicherer zahlte an den Kläger insgesamt 175.716,78 €. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche an den Kläger ab (Anlage K 21). Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, ihm stehe angesichts des Vergleichs mit dem Gebäudeversicherer, mit dem bzw. dessen Sachverständigen der Umfang der Sanierung stets abgestimmt worden sei, gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Kostenanteils zu, den der Gebäudeversicherer auf Basis einer 30 %-igen Kürzung nicht reguliert habe. Insoweit stellten die Zahlungen des Gebäudeversicherers in Höhe von 175.716,78 € einen Anteil von 70 % dar, ein Anteil von 30 % entspräche also 75.307,19 €. Hinzu kämen als Schäden für die nicht versicherte Küche und weitere Holzeinbauten der im Kaufvertrag unter § 2 (2) vereinbarte Betrag in Höhe von 10.000,00 €, zur Erneuerung der Heizkörper Kosten in Höhe von 4.669,54 €, deren unmittelbare Beschädigung durch Vandalismus nicht versichert ist, und für längere Mietkosten ein Betrag in Höhe von 1.062,00 €. Nunmehr macht er gegenüber dem Beklagten den Gesamtsanierungsaufwand nebst weiterer Schäden in Höhe von insgesamt 277.890,68 € abzüglich der Zahlungen des Gebäudeversicherers in Höhe von 175.716,78 €, mithin 102.173,90 € geltend. Insoweit behauptet der Kläger, die Sanierung des Wasserschadens habe insgesamt Maßnahmen zu Kosten in Höhe von 266.590,68 € erfordert, inklusive der Erneuerung der Heizkörper. Hierbei bezieht er sich auf die Anlagen K 17, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 37, 40, 43, 44, 45 unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung des Sachverständigen gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.). Zudem seien die Küche und weitere Holzeinbauten durch den Wasserschaden vollständig zerstört worden, sodass er hierfür den im Kaufvertrag unter § 2 (2) vereinbarten Betrag in Höhe von 10.000,00 € als Schaden oder Minderung verlangen könne. Und schließlich hätten er und seine Ehefrau über den 31.03.2014 hinaus länger zur Miete wohnen und dafür 1.300,00 € aufwenden müssen. Für die weiteren Einzelheiten zur Schadenshöhe wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, ein Anspruch sei auch nicht aufgrund der Abtretung der Ansprüche des Beklagten zu 1) gegenüber dem Gebäudeversicherer an den Kläger erloschen, da diese Abtretung nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 102.173,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 91.038,73 seit dem 01. Juli 2014 sowie auf einen Betrag in Höhe von EUR 11.135,17 seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der verbleibenden Ansprüche gegen die Streitverkündete aus dem Schadensfall B. Straße... in B., Schadensnummer der Streitverkündeten ..., zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1) im Annahmeverzug mit der im Schreiben vom 15 September 2014 angebotenen Rückabtretung der verbleibenden Ansprüche gegen die Streitverkündete aus dem Schadensfall B. Straße 1 in B., Schadensnummer der Streitverkündeten ..., befindet; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Beklagten behaupten, spätestens am 05.02.2014 sei die Übergabe erfolgt, eigentlich bereits am 01.02.2014 durch Übergabe eines Schlüssels an von den Klägern mit Malerarbeiten beauftragten Zeugen E.. Sie, die Beklagten, hätten zu dieser Zeit keine Schlüssel mehr im Besitz behalten, sondern nur der von ihnen beauftragte Immobilienmakler. Die Beklagten behaupten weiter, nach Auszug der vorherigen Mieter seien die wasserführenden Leitungen abgeklemmt und erst vor der für den 01.02.2014 geplanten Übergabe wieder in Betrieb genommen worden. Auch sei das Haus regelmäßig durch den Zeugen L. kontrolliert worden. Daher sei ihnen keine Obliegenheitsverletzung aus dem Gebäudeversicherungsvertrag vorzuwerfen, jedenfalls habe sich nicht das Risiko eines monatelang leerstehenden Hauses realisiert. Die Beklagten bestreiten ferner die Schadenshöhe bzw. die Kausalität. Der Kläger habe eine „Luxussanierung“ vorgenommen und jedenfalls sei ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Hinsichtlich der Küche bestreiten sie einen Wert in Höhe von 10.000,00 € und behaupten, die Wertangabe in § 2 (2) des Kaufvertrages sei nur wegen der Grunderwerbssteuer erfolgt. Für die weiteren Einzelheiten zur Schadenshöhe wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagten sind überdies der Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien bereits aufgrund der Abtretung der Ansprüche des Beklagten zu 1) gegenüber dem Gebäudeversicherer an den Kläger erloschen, da diese Abtretung an Erfüllungs statt erfolgt sei. Doch selbst im Falle einer Abtretung erfüllungshalber habe es der Kläger selbst zu vertreten, keine vollständige Befriedigung erlangt zu haben, da er sich auf den Vergleich mit dem Gebäudeversicherer eingelassen habe. Der Kläger hat zunächst im Klagantrag zu 3. zudem beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 12.073,49 € nebst Zinsen zu zahlen, die Klage insoweit jedoch mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) hat dem Gebäudeversicherer, der E. Versicherung AG, den Streit verkündet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen M. E., I. F. sowie H. D.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung des Sachverständigen gemäß Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) sowie das Protokoll vom 29.01.2019 (Bl. 548 ff. d.A. mit Zeugenvernehmung) Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst – insbesondere der vorstehend bezeichneten – Anlagen verwiesen.