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Urteil

328 O 122/20

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0407.328O122.20.00
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Leitsätze
Anforderungen an die Ausgestaltung eines Fußbodens im Verkaufsraum einer Apotheke (hier: Lichtleiste).(Rn.15) (Rn.19) (Rn.20)
Tenor
1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Stolperunfalls am 14.11.2019 in der Apotheke der Beklagten im S. Weg... in H. zu. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden - letztere nur, soweit sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren objektiv nicht vorhersehbar waren - aus dem Stolperunfall gemäß Ziffer 1. zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Ausgestaltung eines Fußbodens im Verkaufsraum einer Apotheke (hier: Lichtleiste).(Rn.15) (Rn.19) (Rn.20) 1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Stolperunfalls am 14.11.2019 in der Apotheke der Beklagten im S. Weg... in H. zu. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden - letztere nur, soweit sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren objektiv nicht vorhersehbar waren - aus dem Stolperunfall gemäß Ziffer 1. zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die zulässige Klage ist dem Grunde nach, § 304 ZPO, und dem Feststellungsantrag nach, § 301 ZPO, begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Sturzes am 14.11.2019 in der Apotheke der Beklagten im S. Weg... in H. gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. 1. Die Beklagte verletzte die ihr im Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages obliegenden Schutzpflichten, indem sie in dem Verkaufsraum der Apotheke auf dem Fußboden eine Lichtleiste verlegen ließ, die eine Höhe von knapp einen Zentimeter aufweist. Diese Leiste stellt eine vermeidbare Stolperquelle dar. Die Vertragspartner der Beklagten haben Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Verkaufsraum so gestaltet, dass niemand darin zu Schaden kommt. Insoweit gilt der Inhalt der Verkehrssicherungspflichten erst Recht im Rahmen der vertraglichen Haftung wegen der Verletzung von Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. a) Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend ist eine Gefahr, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 194/18 –, Rn. 8 - 9, juris). Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume - insbesondere auch des Fußbodens - keine Schäden erleiden (OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2013 – I-9 U 187/12 –, Rn. 23, juris) b) Die Beklagte hat ohne zwingenden Anlass in dem Verkaufsraum ihrer Apotheke durch das Anbringen der Leiste eine unnötige Stolperquelle geschaffen. Sie hat die Apotheke kurz vor dem Unfall gerade neu eröffnet. Die Pachtfläche wurde dazu neu hergestellt und ausgestattet. Es gab keine Notwendigkeit, den ansonsten ebenen Verkaufsraum durch das Anbringen einer Leiste zu unterbrechen. Bautechnisch hätte eine in den Boden eingelassene Leiste verwendet werden können. Die Beklagte hätte auch ohne weiteres eine andere Art der Diskretionslinie schaffen können, die keinen Höhenunterschied zum Fußboden aufweist. Letztere sind auch allgemein üblich. Folglich war es mit einfachsten technischen Mitteln möglich und damit zumutbar (s.o. OLG Hamm a.a.O), diese Stolperquelle zu vermeiden bzw. gar nicht erst zu schaffen. Der Kunde eines Einzelhändlers erwartet grundsätzlich nicht, dass in einem ansonsten ebenen Verkaufsraum Stolperkanten vorhanden sind. Sein Augenmerk ist entsprechend des Willens des Einzelhändlers auf die ausgestellten Waren und nicht auf den Fußboden ausgerichtet. Das gilt auch für die Beklagte, die in ihrer Apotheke Regale mit Produkten aufgestellt hat. Überdies hat die Beklagte insbesondere mit Kunden zu rechnen, die älter und gebrechlicher sind als der übliche Kundendurchschnitt anderer Geschäfte. Insoweit trifft sie hinsichtlich der Sicherheit ein noch höheres Maß an zumutbaren Vorkehrungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Stolperquelle selbst auf dem ansonsten sehr ebenen Boden erschaffen hat, ohne dass es einen nachvollziehbaren technischen Grund hierfür gab. Es gibt andere Arten von Diskretionslinien. Das einfachste und wirksamste Mittel der „zumutbaren Vorkehrung“ bestand im Weglassen dieser Leiste. c) Die vorhandene Lichtleiste stellt nach der Überzeugung des Gerichts auch eine sog. Stolperstelle im Sinne der technischen Regeln für Arbeitsstätten dar. Unfallverhütungsvorschriften, auch in Form der technischen Regeln für Arbeitsstätten können den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht beeinflussen und bestimmen (vgl. etwa (OLG Celle, Urteil vom 13. Juni 2019 – 8 U 15/19 –, Rn. 32, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Juni 2017 – 11 U 109/16 –, Rn. 21, juris). Vorliegend stellt die Apotheke auch eine Arbeitsstätte dar. Die Regeln wurden dafür geschaffen, dass Arbeitnehmer so gefahrlos wie möglich ihren Verrichtungen im Betrieb des Arbeitgebers nachgehen können. Damit haben diese technischen Regeln auch eine Aussagekraft dahingehend, wie Unfälle generell vermieden werden können, auch wenn im konkreten Fall kein Arbeitnehmer betroffen ist. Aus Sicht der Beklagten bleibt es ohne Belang, ob ein eigener Mitarbeiter oder ein Kunde von ihr aufgrund einer Gefahrenquelle, die sie geschaffen hat, verletzt wird. Sowohl der Mitarbeiter als auch der Kunde befinden sich in der Räumlichkeit, weil sie selbst den Betrieb eröffnet hat. Im jeweiligen Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob die anzuwendende Regel eins zu eins anzuwenden ist und welchen Einfluss sie genau auf die Bestimmung der Reichweite im Pflichtenkreis der Verkehrssicherung hat. Ausgehend von diesem Ansatz ist zunächst festzustellen, dass die Lichtleiste nicht im Einklang mit der technischen Regel für Arbeitsstätten A1.5 steht. Das Gericht folgt insoweit der technischen Einschätzung des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 22.2.2021. Nach den technischen Regeln für Arbeitsstätten A1.5 „Fußböden“ handelt es sich um eine Stolperstelle, da die Leiste auf ebener Fläche ausgeführt wurde und mehr als 4 mm hoch ist (9,5 mm). Das Gericht schließt sich auch aus rechtlichen Gesichtspunkten der Einschätzung des Sachverständigen an, dass die Leiste vor dem Hintergrund der speziellen Regelung in Ziffer 5 Abs. 2 unabhängig von der Regelung in Ziffer 5 Abs. 1 unzulässig ist, so dass es auf das Vorhandensein der konvexen Krümmung an den Seiten der Leiste tatsächlich nicht ankommt. Ziffer 5 Abs. 2 gibt als Regelbeispiel vor, dass Leisten und Profile so gestaltet sein müssen, dass sie kipp- und trittsicher, bündig sowie höhengleich mit der Fußbodenoberfläche verlegt sind. Ob die von einer Leiste, die nicht bündig sowie höhengleich mit der Fußbodenoberfläche verlegt ist, ausgehende Stolpergefahr auch aufgrund der Anforderungen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 vermieden werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Gericht geht davon aus, dass die konvexe Krümmung der Seitenflächen keiner „Anschrägung“ im Sinne des Absatz 1 entspricht. Zwar ist nach den Berechnungen des Sachverständigen unter Hinwegdenken der konvexen Krümmung aufgrund der weiteren Maße der Leiste von einem Winkel von 23,8 Grad auszugehen, bei einem maximal zulässigen Winkel von 25 Grad gemäß Absatz 1 der Ziffer 5. Jedoch führt die konvexe Krümmung aus Sicht des Gerichtes zu einer Nichteinhaltung des maximal zulässigen Winkels. Die Steigung am Fußpunkt der Leiste ist, wie sich der Abbildung des Sachverständigen auf Seite 8 seines Gutachtens entnehmen lässt, größer als bei einer linear geformten Anschrägung. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass die von ihm rechnerisch ermittelte Neigung nur für den Fall gilt, „sofern die Abschrägung gerade anstelle der konvexen Ausbildung ausgeführt worden wäre“ (vgl. Seite 8). Das Gericht folgt dem Sachverständigen in der weiteren Einschätzung, dass eine ähnliche Lichtleiste ohne jede Stolpergefahr hätte ausgeführt werden können. Dazu hätte die Lichtleiste in den Fußboden eingelassen werden können. Hierfür hält der Markt spezielle Leisten parat. Soweit die Beklagte aufgrund der Absprachen mit ihrem Vermieter/Verpächter vorträgt, dass der Einbau einer solchen Leiste nicht möglich gewesen sei, so bleibt dieser Aspekt bei der Beurteilung der bautechnischen Vermeidbarkeit ohne Berücksichtigung. Überdies stand es der Beklagten frei, auf eine Lichtleiste zu verzichten und durch Wahl einer Abklebung o.ä. einen alternativen optischen Reiz zu schaffen. d) Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die technische Regel aufgrund des Winkels von 23,8 Grad (gerade so eben) eingehalten wurde, obwohl keine lineare Anschrägung vorhanden ist, sondern eine konvexe Krümmung, verhilft das der Beklagten nicht zum Erfolg. Wie bereits dargestellt sind die Arbeitsstättenrichtlinien in ihrem Wirkgehalt auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen, jedenfalls dann, wenn kein Mitarbeiter, sondern wie hier ein Kunde betroffen ist. Die Beklagte ist überdies der Auffassung, dass diese technischen Regeln überhaupt keine Bedeutung für den vorliegenden Fall haben können. Vor dem Hintergrund, dass es sich (1) um eine völlig ebene neu hergestellte Verkaufsfläche handelt, (2) die Beklagte aufgrund der Gestaltung mit Verkaufsregalen darauf setzt, dass der Kunde seinen Blick gerade nicht auf den Fußboden richtet, (3) die Beklagte einen Kundenkreis anspricht, der häufiger als im Durchschnitt alt und gebrechlich ist, (4) die Verlegung der Lichtleiste allein aus optischen Gesichtspunkten ohne jede technische Notwendigkeit erfolgte und (5) damit die Stolperquelle mit einfachsten Mittel zu vermeiden war, ist eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht anzunehmen, wenn die technische Regel für Arbeitsstätten gerade so eben eingehalten worden wäre. Denn insoweit ist der Kundenkreis, den die Beklagte anspricht noch schützenswerten und schutzbedürftiger als ihre eigenen Mitarbeiter, die sich in den Räumlichkeiten bestens auskennen. e) Die Beklagte hat vor der Stolpergefahr auch nicht ausreichend gewarnt. Aus Sicht des Gerichts hat sie gar nicht gewarnt. Denn das Licht, das die Leiste abgibt, dient nicht der Warnung vor einer Gefahr, sondern allein dem optisch vermittelten Halt. Ein Kunde muss keinesfalls damit rechnen, dass die Lichtleiste nach oben hin hervorsteht. Er darf berechtigt darauf vertrauen, dass er sie gefahrlos passieren kann, weil sie zum Beispiel, wie Ziffer 5 Abs. 2 der A1.5 es vorsieht, bodengleich ausgeführt wurde. Etwa anderes könnte für die nunmehr vorhandene und auf den Lichtbildern im Gutachten erkennbaren weiß-roten Abklebung gelten, die die Allgemeinheit als Warnung vor einer Gefahr versteht. Überdies hat die Beklagte nicht nur den Kunden zu warnen bzw. zu schützen, der sich zu dem Verkaufstresen hinbewegt und ggf. schon weit weitem das Licht wahrnimmt, sondern - wie die Klägerin - auch denselben Kunden, der sich nach dem Verkaufsvorgang wieder vom Tresen wegbewegt und unter Umständen gerade dabei ist, seine Arzneimittel und die Geldbörse zu verstauen. 2. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin über die Lichtleiste gestolpert ist. Das hat die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten ergeben, § 286 ZPO. Die Angaben der Klägerin waren ausreichend zuverlässig. Sie hat den Sachverhalt in allen Einzelheiten nachvollziehbar geschildert. Das gilt sowohl für das Kerngeschehen als auch für das Randgeschehen. Im Hinblick auf die Stolperursache konnte allein die Klägerin Angaben machen. Die beiden Mitarbeiterinnen haben den Sturz der Klägerin nicht direkt miterlebt. Auch haben die Mitarbeiterinnen der Beklagten keine Anzeichen dafür gehabt, dass die Klägerin in einem Bereich gelegen hat, der die Leiste als Sturzursache ausschließt. Soweit die Beklagte behauptet und entsprechend Beweis angeboten hat, dass die Klägerin schon häufig in der Apotheke gewesen sei und dem entsprechend die Örtlichkeiten genau kannte, so konnte sich diese Behauptung nicht bestätigen. Beiden Zeuginnen haben nicht im Sinne der Beklagten ausgesagt. Das Gericht hat dem entsprechend keine Anzeichen, dass die Klägerin insoweit nicht zutreffend ausgesagt hat. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Beklagte mit Bezug auf die Kenntnis der Räumlichkeiten fehlerhaft vorgetragen hat. Keine entscheidende Bedeutung kommt dem streitigen Umstand hinzu, ob sich die Klägerin noch einmal zur Zeugin umgedreht hat oder nicht. Ob insoweit die Zeugin K. oder die Klägerin zutreffend ausgesagt hat, kann dahinstehen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin K. bestehen aufgrund ihrer Aussage zu der Tasche der Klägerin, die sie erst aus dem Auto habe holen müssen. Die insoweit leider versehentlich nicht protokollierte Aussage der Zeugin K. steht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin und den Erinnerungen der Zeugin R.. Beide sagten aus, dass die Tasche die gesamte Zeit bei der Klägerin gewesen sei. Soweit die Zeugin K. bei diesem Sachverhaltsaspekt eine fehlerhafte Erinnerung hatte, so ist es auch nicht ausgeschlossen, dass ihre Erinnerung im Hinblick auf das nochmalige Umdrehen der Klägerin fehlerhaft war. Das wäre vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und der Vielzahl an Kundengesprächen, die die Zeugin K. führt, auch nur allzu verständlich. Soweit in dem Entlassungsbericht des Krankenhauses (Anlage K 2) formuliert ist, dass die Klägerin ausgerutscht sei, so spricht das auch nicht gegen die Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Es ist nicht auszuschließen, dass hier eine Ungenauigkeit vorliegt, die sowohl von der Klägerin, die in der Notaufnahme nach ihrer Darstellung mit wahnsinnigen Schmerzen und bereits medikamentös behandelt eingeliefert wurde, als auch von dem aufnehmenden Arzt ausgehen kann. Es wäre aus Sicht der Beklagten auch nicht zu erklären, dass die Klägerin ausgerutscht ist (worauf?). 3. Infolge des Sturzes hat die Klägerin schwere Verletzungen u.a. am Ellenbogen erlitten. Diese Verletzungen sind kausal auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Den insoweit wirkenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht widerlegt (BGH, Urteil vom 8. Mai 1984 – VI ZR 296/82 –, Rn. 14, juris). 4. Die Beklagte handelte schuldhaft, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ausreichende Entschuldigungsgründe hat sie nicht vorgebracht. 5. Der Klägerin ist ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat weder ausreichend dargelegt noch bewiesen, dass die Klägerin maßgeblich zu ihrer eigenen Verletzung beigetragen hat. Die Klägerin war als Kundin der Apotheke nicht verpflichtet, genauer auf die Ausgestaltung des Bodens zu achten. Wie bereits ausgeführt, legt es die Beklagte aufgrund der Präsentation von Waren darauf an, dass ihre Kunden ihr Hauptaugenmerk auf die Produkte richten. Überdies besteht eine berechtigte Erwartungshaltung dahingehend, dass eine Apotheke (erst recht eine neu eingerichtete) über einen ebenen Fußboden ohne Stolperstellen verfügt. Konkret erfasst diese Erwartungshaltung auch die sichtbare Lichtleiste, denn diese kann ohne Höhenunterschied bodengleich eingebaut werden. Das Licht soll nicht auf eine Gefahr aufmerksam machen. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2021 zu der Anhörung der Klägerin moniert, dass diese eine „genauere Darlegung, welche Beobachtungen sie zu der Leiste getroffen hatte“ vermissen lässt, so hätte es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, Einzelheiten dazu im Rahmen der Anhörung der Klägerin in Erfahrung zu bringen. Das Gericht hat davon auszugehen, dass die Klägerin vor dem Sturz keine Leiste, die auf dem Fußboden aufliegt, wahrgenommen hat. 6. Die Ermittlung der Höhe des kausalen Schadens bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. II. Der Feststellungsantrag ist überwiegend zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte in Zukunft entstehende materielle Schäden aufgrund des Schadensereignisses auszugleichen hat. 2. Der Antrag auf Feststellung des Ersatzes immaterieller Schäden bleibt insoweit ohne Erfolg, als die Klägerin eine zeitliche Beschränkung zum Gegenstand ihres Zahlungs- und Feststellungsantrags gemacht hat. Hinsichtlich der immateriellen Schäden ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zu beachten. Dieser gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dementsprechend werden nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04 –, juris). Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere immaterielle Schäden ist dementsprechend zu begrenzen. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach einem Sturz der Klägerin in der Apotheke der Beklagten. Die Beklagte betreibt die E. Apotheke Z. im S. weg..., ... H.. Die Räumlichkeiten hat sie wenige Monate vor dem Sturz der Klägerin neu einrichten lassen und sie im Anschluss bezogen. Vor dem Bedientresen ist eine sogenannte Diskretionszone eingerichtete. Unter anderem am Ende des zum Bedientresen hinführenden Ganges befindet sich dazu eine ca. 1cm hohe LED-Lichtleiste mit abgerundetem Profil auf dem Boden, welche auf dem ansonsten ebenen Fußboden angebracht war. Das von der Leiste ausgehende Licht soll die Diskretionslinie markieren. Am 8.10.2019 fand eine Technische Überprüfung der Räume durch Vertreter der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz statt. Die Apotheke wurde ohne Beanstandung abgenommen. Die Klägerin betrat am 14.11.2019 gegen ca. 18:30 Uhr die Apotheke. Sie war die einzige Kundin in der Apotheke und löste ihr Rezept am mittleren Tresen bei der Zeugin K. ein, wobei ein Artikel bestellt werden musste. Beim Verlassen der Zone um den Tresen stürzte die Klägerin. Dort liegend wurde sie von den Zeuginnen K. und R. versorgt und kam anschließend in das B. Unfallkrankenhaus. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz eine Monteggia-Luxations-Mehrfragmentfraktur Ellenbogen links und einen humeralen Abriss des radialen Seitenbandapparates des Capitulum humeri Epicondylus radialis humeri Ellengelenk links (vgl. auch den Operationsbericht in Anlagekonvolut K3). Die Klägerin war vom 14.11. bis 21.11.2019 im vorbenannten Krankenhaus stationär untergebracht. Anschließend war bis zum 31.1.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Klägerin behauptet, dass die Lichtleiste auch durch Einbringen in den schwimmenden Estrich hätte verlegt werden können. Sie sei erst zum ersten in dieser Filiale der Apotheke gewesen. Vor dem Sturz sei die Klägerin bei bester Befindlichkeit gewesen. Beim Verstauen ihres Portemonnaies in der Handtasche nach dem Kauf habe sie sich noch einmal zur Mitarbeiterin der Beklagten umgedreht, um sich von dieser zu verabschieden. Sie habe danach ein paar Schritte gemacht, mit dem Fuß an der Lichtleiste hängen geblieben und dadurch gestürzt. Die Klägerin behauptet, dass die Leiste gegen die Festsetzungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten verstoßen würde. Diese Regeln hätten auch auf den vorliegenden Fall eine Ausstrahlungswirkung. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als immateriellen Schaden für ihren am 14.11.2019 in der Filiale E. Apotheke, S. Weg..., ... H., der Beklagten erlittenen Verletzungen für den Zeitraum vom 14.11.2019 bis 31.01.2020 ein Schmerzensgeld von EUR 4.000,-- zzgl. 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Schadensereignisses gemäß Ziffer 1. an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 3.179,34 zzgl. 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 490,99. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihren weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Schadenereignisses gemäß Ziffer 1. entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, dass die Verbauung einer flächenbündige LED-Lichtleiste nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe sich in den Räumen der Apotheke nur ein zum Bedientresen laufender Gang befunden, welcher durch ein längliches Regal gebildet worden sei. Die Klägerin sei Stammkundin in der Apotheke gewesen. Vor dem Sturz habe die Klägerin ihr Portemonnaie in der Handtasche verstaut, während die Zeugin, die sie vorher bedient habe, in den angrenzenden Büroraum gegangen sei. Die Zeugin habe die Klägerin erst wieder wahrgenommen, als diese am Boden lag. An der Lichtleiste hätte man nicht hängen blieben oder anstoßen können. Auch sei diese schon wegen des Lichts nicht zu übersehen. Nur körperliche Befindlichkeiten oder Unaufmerksamkeit könnten den Sturz erklären. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei vor dem Hintergrund der nur sehr geringen Höhe von 10mm, der seitlichen Abrundung der Leiste und der sehr guten Erkennbarkeit nicht gegeben. Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben über die Frage, ob die streitgegenständliche LED-Lichtleiste gegen die Festsetzungen der Arbeitsstättenverordnung Anhang 1.5 zu § 3 Abs. 1 einschließlich der Technischen Regeln für Arbeitsstätten A1.5/1,2 in Ziffer 3.4 und 5 Abs. 1 und 2 verstoßen und eine in diesem Sinne unzulässige Stolperstelle darstellt; zudem über die Frage, ob die mögliche Stolperstelle technisch und baulich nicht vermeidbar war (5 Abs. 3 der ASR). Bezüglich der Ergebnisse des Sachverständigen wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten und die mündliche Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. vom 22.2.2021 (Bl. 65 ff. d.A.). Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K. und R. sowie durch Anhörung der Klägerin. Auf die beiden entsprechenden Sitzungsprotokolle wird wegen des Ergebnisses verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.