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Urteil

329 O 36/12

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0125.329O36.12.0A
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Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.(Rn.27) 2. Heißt es in einem von dem Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein ausdrücklich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt genannten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" von wesentlicher Bedeutung sei, hat der Anleger durch seine Unterschrift u.a. bestätigt, dass ihm dieses Kapitel bekannt sei und er den Inhalt billigend in Kauf nehme. Hat er die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt, ist es grob fahrlässig, die Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf abweichende Angaben des Vermittlers, der eine sichere Kapitalanlage quasi ohne jedes Risiko versprochen haben soll, zu verlassen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 36.033,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.(Rn.27) 2. Heißt es in einem von dem Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein ausdrücklich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt genannten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" von wesentlicher Bedeutung sei, hat der Anleger durch seine Unterschrift u.a. bestätigt, dass ihm dieses Kapitel bekannt sei und er den Inhalt billigend in Kauf nehme. Hat er die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt, ist es grob fahrlässig, die Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf abweichende Angaben des Vermittlers, der eine sichere Kapitalanlage quasi ohne jedes Risiko versprochen haben soll, zu verlassen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 36.033,48 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Schadensersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung gegen die Beklagte bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittvertrages verjähren (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II. ZR 21/06, Tz. 29 - juris). Der Beitritt der Klägerin erfolgte durch Annahme der Beitrittserklärung in 2005, so dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne mithin noch im Jahr 2008 verjährt waren. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. 2. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers als zukünftigem Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage durch Übergabe des Emissionsprospektes nachgekommen. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1077). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2010, 911). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.02.2008 ZR 149/07). Der von der Klägerin beanstandete Prospekt ist nicht fehlerhaft. Er klärt hinreichend über die Risiken der Anlage auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Parteien bekannten Urteile anderer Kammern des Landgerichts verwiesen, aus denen sich die Gründe im Einzelnen ergeben, insbesondere die Urteile der Zivilkammer 13 (Az.: 313 O 181/11; 313 O 21/11) wie auch der von der Beklagten im Übrigen genannten Zivilkammern. Die entgegenstehenden Erwägungen im Gutachten des Prof. S.. überzeugen insoweit nicht, jedenfalls soweit es um den Prospekt 2005 geht. 3. Es kann ferner dahinstehen, ob die Beklagte sich die behaupteten Beratungsfehler des Vermittlers W.. nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ist hinsichtlich einer derartigen Haftung nach § 280 BGB jedenfalls Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beläuft sich nach § 195 BGB auf drei Jahre (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 280 BGB, Rd.-Nr. 50 a). Im Streitfall begann die Frist spätestens mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen. Denn nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre im Jahre 2005 entstanden, da der durch die behauptete Beratungspflichtverletzung eingetretene Schaden schon in der Zeichnung der Beteiligungen liegen würde (vgl. BGH, NJW 2010, Seite 3292, 3294). Die Klägerin hat die streitgegenständliche Beteiligung ausweislich des Zeichnungsscheins am 17.11.2005 unterzeichnet (Anlage K1). Hierbei befand sich die Klägerin grob fahrlässig in Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und damit auch der Person der Beklagten als Schuldner. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2011, 3573, 3574 mwN), wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH NJW 2001, Seite 1721). In dem vom Klägerin unterschriebenen Zeichnungsschein hieß es ausdrücklich, dass es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Weiter wurde im Zeichnungsschein darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt genannten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" (Seiten 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung sei. Die Klägerin hat zudem durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie den Emissionsprospekt erhalten habe, ihr der Inhalt des Prospekts bekannt sei und er ihn billigend in Kauf nehme, insbesondere das auf den Seiten 12 bis 16 genannte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken". Weiterhin bestätigte die Klägerin, dass ihr keine abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden seien. Befasste sich die Klägerin trotz dieser deutlichen Hinweise gleichwohl nicht mit dem Emissionsprospekt und dort insbesondere mit dem Abschnitt zu den "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" der Anlage, nutzte sie auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht aus. Dies gilt vor allem deswegen, weil der Klägerin die gegenüber den Warnhinweisen in der Beitrittserklärung grob abweichenden Erklärungen des Vermittlers W.. hätten auffallen müssen, der eine sichere Kapitalanlage quasi ohne jedes Risiko versprochen haben soll. Bei dieser Sachlage ist es grob fahrlässig, eine solche Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf die Angaben des Vermittlers zu verlassen (vgl. HansOLG, Beschluss vom 28.5.2010, 9 U 195/09; Beschluss vom 8.8.2008, 15 U 12/07; Hinweisverfügung vom 14.11.2012, 5 U 122/10; Hinweisbeschluss vom 17.09.2012, 5 U 128/10). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Umstand, dass in einem Emissionsprospekt "Chancen und Risiken" der Kapitalanlage hinreichend deutlich dargestellt sind, kein Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, ZIP 2007, Seit 1866). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin bereits im Zeichnungsschein eine ganz andere als die von ihr behauptete Beratung bestätigen sollte. Wer sich trotz solcher nahe liegender, jedem anderen anstelle der Klägerin ins Auge fallender Umstände nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. August 2008 - 15 U 13/07). Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09) und vom 22. Juli 2010 (III ZR 203/09), später auch vom 27.09.2011 (VI ZR 135/10) entschieden hat, dass sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers nicht schon daraus ergebe, dass es der Anleger unterlassen habe, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, steht dies der Annahme grober Fahrlässigkeit in dem vorliegenden Fall nicht entgegen. In Abweichung zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht es im vorliegenden Fall nicht nur darum, dass die Klägerin den Emissionsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr wurde die Klägerin durch die von ihr gesondert zu unterschreibenden Erklärungen im Zeichnungsschein gerade "mit der Nase darauf gestoßen", dass es sich hier nicht um eine sichere Anlage mit fester Rendite und ohne Verlustrisiko handelte, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, für deren zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" von wesentlicher Bedeutung waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, dass Hinweise im Zeichnungsschein einer Kapitalanlage den Anlageberater nicht von der Verpflichtung entbinden, den Anleger ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufzuklären (BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 195/04). Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Risikohinweise im Zeichnungsschein für die objektgerechte Beratung des Klägers ausreichend waren, sondern darum, ob sich die Klägerin aufgrund der deutlichen Hinweise im Zeichnungsschein in grob fahrlässiger Unkenntnis der von ihr behaupteten Beratungsfehler des Beraters W.. befand, was zu bejahen ist. Dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelte, hätte die Klägerin unschwer den Hinweisen auf den Seiten 12 ff des Prospektes entnehmen können. Hinsichtlich der Haftung des Anlegers ergibt sich daraus auch, dass im Insolvenzfall der Beklagten die atypisch stille Beteiligung als Eigenkapital ersetzende Beteiligung gewertet werden könnte, was dazu führen könnte, dass die atypisch stillen Gesellschafter unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Verlustbeteiligung etwa noch rückständige Einlagen bis zu der Höhe einzuzahlen hätten, die zur Befriedigung der Gläubiger der Beklagten erforderlich wären und dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen bis zu der Höhe der insgesamt übernommenen Einlage noch insoweit zu zahlen seien, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich sei. Diese deutlichen Hinweise im Prospekt und die auffälligen Warnhinweise auf dem Zeichnungsschein berechtigten die Klägerin daher nicht, sich auf die abweichenden Angaben des Vermittlers zu verlassen und vor solch gravierenden Anhaltspunkten die Augen zu verschließen, weil sie nämlich ausdrücklich im Zeichnungsschein aufgefordert war, diese Umstände zur Kenntnis zu nehmen und dies auch gegenzuzeichnen. Dies gilt auch nicht nur hinsichtlich solcher behaupteter Falschangaben des Vermittlers, deren Unrichtigkeit oder jedenfalls Zweifelhaftigkeit sich ohne weiteres bereits aus dem Zeichnungsschein ergab, sondern auch im Übrigen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei mehreren abgrenzbaren Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich jeder von ihnen gesondert über die Frage der Verjährung zu entscheiden ist und hierbei auch nicht großzügig von einer sachlichen Einheit ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2011, 842 m.w.N.). Hierauf kommt es aber nicht an, denn die Klägerin handelte im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Fehler des Vermittlers in grob fahrlässiger Unkenntnis seit Zeichnung der Anlage oder kurz danach. Die Kenntnis von einzelnen die mündlichen Aussagen des Vermittlers widerlegenden Angaben im Zeichnungsschein hätte sie nunmehr, nachdem sie ihr schützenswertes Vertrauen in den Vermittler erschüttert hätten, veranlassen müssen, auch die weiteren für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Angaben zu überprüfen. Dies wäre durch eingehende Lektüre des Prospektes möglich gewesen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Prospekthaftung und fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Die Beklagte bot mit einem Emissionsprospekt 2005 (Anlage K 2, B 1) eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an ihr, der Beklagten, an. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass vor allem im Bereich von Logistikimmobiliengeschäften tätig ist. Die Klägerin unterzeichnete auf Vermittlung des Herrn W.. W.. am 17.11.2005 den Zeichnungsschein für eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten (Anlagen K 1). Das Konzept der Beklagten sah zwei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor, und zwar die Beteiligung durch eine Einmalanlage ("Classic") und die Beteiligung durch eine in Raten zu erbringende Einlage ("Sprint"). Die Klägerin beteiligte sich in Höhe von € 25.000,- zzgl. € 1500,- Agio mit der Beteiligungsform "Classic" mit einer Laufzeit von 15 Jahren an der Beklagten. Die Beitrittserklärung wurde von der Beklagten angenommen. Die Klägerin behauptet unter anderem, der Vermittler habe sie über die streitgegenständliche Anlage auf Grundlage von fehlerhaften Schulungsunterlagen (Anlage K3) beraten und die dort enthaltenen, die Anlage verharmlosenden Beschreibungen im Beratungsgespräch (mittelbar) weitergebeben. So habe Herr W.. sich insbesondere dahingehend geäußert, dass eine Absicherung der Einlage durch Sachwerte in Form von Immobilien bestehe und daher ein Verlust der Einlage praktisch ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei auch der Emmissionsprospekt als Grundlage des Beratungsgesprächs verwendet worden. Den Prospekt habe der Vermittler erst im Zuge der Zeichnung der Beteiligung an die Klägerin am 17.11.2005 übergeben. Der Klägerin vertritt unter anderem die Ansicht, die Beklagte hafte auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne. So sei bereits der von der Beklagten jedenfalls auch zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendete Prospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere seien die Risiken einer Beteiligung in dem Emissionsprospekt nur unvollständig und fehlerhaft dargestellt worden. Auf das Risiko eines Totalverlustes sei nur ganz allgemein im Rahmen der Zusammenfassung der Risiken eingegangen worden, ohne eine genaue Darstellung, was hierunter zu verstehen sei und welcher Zusammenhang zwischen den Verlusten der Beklagten und dem Totalverlust des Anlegers bestehe. Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht des Anlegers sei innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt worden. Die lediglich an anderer Stelle erfolgten Hinweise seien völlig unzureichend. Insbesondere sei die Darstellung der Folgen gewinnunabhängiger Ausschüttungen für eine Nachschusspflicht unzureichend. Das Risiko, das durch die nach dem Konzept erforderliche hohe Fremdfinanzierungsquote bestehe, sei nicht erwähnt worden. Auch sei nicht in hinreichendem Maße auf das Risiko aus dem Zusammenhang zwischen den hohen Emissionskosten und dem Ausfall von atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen worden. Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendung in keiner Weise eingegrenzt und das Risiko des Anlegers unbegrenzt sei bis hin zum Totalverlust. Der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft. Über die fehlerhafte Darstellung der Risiken hinaus seien auch die Emissionskosten falsch bzw. in nur unzulänglicher Weise dargestellt worden. Es fehlten weiter hinreichende Erläuterungen der Auswirkungen des Entnahmerechts des Anlegers. Durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen an die Anleger der Beteiligungsform "Classic" komme es zu einem Entzug von Kapital, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft habe. Die in dem Prospekt verwendete Berechnung der prognostizierten Rendite mittels Interner Zinsfuss-Methode sei nicht geeignet, dem Anleger die notwendigen Informationen zu erteilen; vielmehr werde er über die wahre Verzinsung getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen. Schließlich hätte die Beklagte auf den gescheiterten Vorläuferfonds O.. AG hinweisen müssen. Diese Rechtsauffassung werde bestätigt durch ein eingeholtes Rechtsgutachten des Professors Dr. S.. von der Universität R.. (Anlage K 5). Darüber hinaus sei Herr W.. in das Vertriebssystem der Beklagten eingebunden gewesen, weshalb die Beklagte sich sein fehlerhafte Beratung nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 22.854,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin der G.. L.. AG, Vertragsnummer 2... in Höhe von € 25.000,- zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 9.012,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von ihrer Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 7. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 2.170,56 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht und sei jedenfalls bereits verjährt. Im Übrigen verweist das Gericht auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.