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Beschluss

329 T 11/13

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0528.329T11.13.0A
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft liegen vor, wenn der Betroffene zu dem Abschiebungstermin nicht erschienen ist, so dass dieser sich der Abschiebung entzogen hat und zugleich der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich auch der jetzt geplanten Abschiebung entziehen will. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass der Betroffene behauptet, Vater eines deutschen Kindes zu sein, dessen Name und genauen Aufenthaltsort er nicht kennt.(Rn.12) (Rn.13) 2. Soweit der Haftantrag dem Betroffenen und seinem Bevollmächtigten vor der Anhörung ausgehändigt und diesen durch das Angebot, den Anhörungstermin für eine Stunde zu unterbrechen, Gelegenheit gegeben wurde, darüber zu beraten und dem Bevollmächtigten der Haftantrag zudem bereits am Vorabend per Fax übermittelt wurde, ist die Anhörung des Betroffenen nicht fehlerhaft, da diesem insoweit rechtliches Gehör gewährt worden ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 22.03.2013 (219e XIV 7/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft liegen vor, wenn der Betroffene zu dem Abschiebungstermin nicht erschienen ist, so dass dieser sich der Abschiebung entzogen hat und zugleich der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich auch der jetzt geplanten Abschiebung entziehen will. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass der Betroffene behauptet, Vater eines deutschen Kindes zu sein, dessen Name und genauen Aufenthaltsort er nicht kennt.(Rn.12) (Rn.13) 2. Soweit der Haftantrag dem Betroffenen und seinem Bevollmächtigten vor der Anhörung ausgehändigt und diesen durch das Angebot, den Anhörungstermin für eine Stunde zu unterbrechen, Gelegenheit gegeben wurde, darüber zu beraten und dem Bevollmächtigten der Haftantrag zudem bereits am Vorabend per Fax übermittelt wurde, ist die Anhörung des Betroffenen nicht fehlerhaft, da diesem insoweit rechtliches Gehör gewährt worden ist.(Rn.14) Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 22.03.2013 (219e XIV 7/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. I. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe der Beschlüsse der Kammer vom 15.02.2013 und vom 06.03.2013 verwiesen, mit dem die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse vom 11.01.2013 und vom 22.02.2013 zurückgewiesen worden sind, mit welchen gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22.02.2013 bzw. bis zum 22.03.2013 angeordnet worden war. Am 21.02.2013 hatte die Botschaft M. die Ausstellung eines Passersatzpapiers für den Betroffenen innerhalb von 14 Tagen in Aussicht gestellt. Die Beteiligte hatte die Abschiebung daher für den 12.03.2013 vorgesehen. Am 04.03.2013 attestierte der Anstaltsarzt der JVA B... dem Betroffenen Reisefähigkeit. Das Passersatzpapier wurde indes nicht wie angekündigt ausgestellt. Weitere Nachfragen der Beteiligten bei der Botschaft am 07.03.2013, 19.03.2013 und 20.03.2013 blieben unbeantwortet bzw. erfolglos. Am 21.03.2013 sprach ein Mitarbeiter der Beteiligten persönlich bei der Botschaft in Berlin vor. Ihm wurde mitgeteilt, die Ausstellung des Passersatzpapiers sei unsicher, weil der Betroffene angebe, Vater eines deutschen Kindes zu sein. Der Mitarbeiter der Beteiligten regte an, dem Betroffenen eine Frist von zwei Wochen zu setzen, um Belege für seine Behauptung beizubringen. Die Botschaft erklärte, diesen Vorschlag prüfen zu wollen. Am 21.03.2013 hat die Beteiligte unter Verweisung auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.02.2013 beantragt, Sicherungshaft bis zum 19.04.2013 anzuordnen. Der Betroffene wurde am 22.03.2013 vor dem Amtsgericht angehört. Sein Bevollmächtigter rügte, den Haftantrag nicht rechtzeitig vor der Anhörung übermittelt erhalten zu haben. Er benötige für die Beratung mit dem Betroffenen einen Tag. Es wurde angeboten, die Anhörung nach einer Unterbrechung von einer Stunde fortzusetzen. Der Bevollmächtigte des Betroffenen erklärte, diese Zeit sei nicht ausreichend, weshalb auf eine Unterbrechung insgesamt verzichtet werde. In der Sache erklärte der Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen, die Vaterschaft des Kindes könne nicht nachgewiesen werden, da die Kindesmutter keinen Kontakt zum Betroffenen wünsche. Mit Beschluss vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft bis zu seiner Abschiebung, längstens bis zum 18.04.2013, angeordnet. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 22.03.2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bevollmächtigte des Betroffenen sei am Tag der Anhörung erst um 8.30 Uhr informiert worden, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, vor dem Termin seine Handakte aus seinen Kanzleiräumen zu holen. Die Anhörung sei daher fehlerhaft gewesen. Dass die marokkanische Botschaft kein Passersatzpapier ausstelle, könne dem Betroffenen nicht zugerechnet werden. Die Beteiligte buchte einen Flug für die Abschiebung des Betroffenen für den 12.04.2013. Sie wies darauf hin, dass der Haftantrag dem Bevollmächtigten des Betroffenen am 21.03.2013 per Fax in seine Kanzleiräume übermittelt worden war. Die Botschaft erteilte weiter kein Passersatzpapier. Am 08.04.2013 sprach erneut ein Mitarbeiter der Beteiligten dort persönlich vor. Es wurde ihm erklärt, man wolle eine Entscheidung eines Gerichts hinsichtlich des Kindes abwarten, die in der 15. KW ergehen solle. Welches Gericht mit dieser Frage befasst sei, wurde nicht genannt. Die Beteiligte veranlasste am 17.04.2013 die Entlassung des Betroffenen aus der Haft. Die aktualisierte Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen war zulässig, aber nicht begründet. Die durch Beschluss vom 21.03.2013 angeordnete Sicherungshaft war rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 3 und 5 AufenthG lagen vor. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Insbesondere haben seine Klage zum Verwaltungsgericht und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene ist aus von ihm zu vertretenen Gründen zum für den 12.03.2012 anberaumten Abschiebungstermin nicht erschienen, so dass er sich der Abschiebung entzogen hat und zugleich der begründete Verdacht besteht, dass er sich auch der jetzt geplanten Abschiebung entziehen will. Der Umstand, dass der Betroffene geltend gemacht hat, Vater eines Kindes zu sein, dessen Name und genauen Aufenthaltsort er nicht kennt, steht der Abschiebung nicht entgegen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.02.2013 kann verwiesen werden. Die Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht war nicht fehlerhaft. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen und seinem Bevollmächtigten vor der Anhörung ausgehändigt. Es bestand Gelegenheit, darüber zu beraten, da angeboten wurde, den Anhörungstermin für eine Stunde zu unterbrechen. Der Antrag war dem Bevollmächtigten des Betroffenen zudem durch die Beteiligte bereits am Vorabend per Fax übermittelt worden. Aufgrund des Ablaufs der vorangegangenen Haftanordnung kam dieser Antrag auch nicht überraschend. Schließlich ist nicht dargelegt, welche Umstände bei früherer Mitteilung des Antrags vorgebracht worden wären, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Es war auch davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG durchzuführen wäre. Die Botschaft hatte zunächst die Ausstellung eines Passersatzpapiers in Aussicht gestellt und hat diese bis zur Entlassung des Betroffenen aus der Haft nicht endgültig verweigert. Zudem ist davon auszugehen, dass der Betroffene seine Abschiebung verhindert hat (§ 62 Abs. 4 AufenthG). Der Abschiebung stand allein entgegen, dass er nicht über ein Reisepapier verfügte. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG trifft den Betroffenen aber eine Passpflicht. Es ist nicht ersichtlich, dass er nicht in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnte, indem er dessen Ausstellung selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.