Urteil
329 O 482/14
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0907.329O482.14.0A
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Leitsätze
1. Richtet ein Treuhänder in Zusammenwirkung mit dem späteren Insolvenzschuldner ein gesondertes Konto ein, so stellen Überweisungen von diesem Konto Rechtshandlungen des Schuldners dar, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Durch die Überweisungen wird die Aktivmasse verkürzt.(Rn.29)
2. Zwar sind die Weiterleitungen von Treuhandgeldern auf Weisung des Schuldners als mittelbare Zuwendungen an die begünstigten Insolvenzgläubiger ebenfalls anfechtbar, dies schließt aber die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus (vergleiche BGH, 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314).(Rn.33)
3. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet.(Rn.33)
4. Soweit dem Insolvenzverwalter mehrere Schuldner als Gesamtschuldner zur Verfügung stehen, kann er gemäß § 421 BGB nach Belieben von jedem der Gesamtschuldner Leistung verlangen und Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner verjähren lassen.(Rn.39)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.340,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet ein Treuhänder in Zusammenwirkung mit dem späteren Insolvenzschuldner ein gesondertes Konto ein, so stellen Überweisungen von diesem Konto Rechtshandlungen des Schuldners dar, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Durch die Überweisungen wird die Aktivmasse verkürzt.(Rn.29) 2. Zwar sind die Weiterleitungen von Treuhandgeldern auf Weisung des Schuldners als mittelbare Zuwendungen an die begünstigten Insolvenzgläubiger ebenfalls anfechtbar, dies schließt aber die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus (vergleiche BGH, 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314).(Rn.33) 3. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet.(Rn.33) 4. Soweit dem Insolvenzverwalter mehrere Schuldner als Gesamtschuldner zur Verfügung stehen, kann er gemäß § 421 BGB nach Belieben von jedem der Gesamtschuldner Leistung verlangen und Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner verjähren lassen.(Rn.39) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.340,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 51.340,22 € aus Insolvenzanfechtung, §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist eine die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 1. Die Überweisungen von dem vom Beklagten eingerichteten Konto stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Durch die Überweisungen wurde die Aktivmasse verkürzt. a) Der Einwand des Beklagten, durch die Überweisungen sei nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben worden, greift nicht durch. Denn das Vermögen der Schuldnerin war um die Darlehensvaluta, die der Beklagte auf das Konto einzahlte, angewachsen. Die Einzahlungsbeträge waren dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen, weil die Schuldnerin die wirtschaftlich Berechtigte über das Konto war und der Beklagte das Konto lediglich als Treuhänder verwaltete. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger, in dem der Beklagte erklärte, die Schuldnerin sei wirtschaftlich Berechtigte über das Konto. Zum anderen wäre anders nicht zu erklären, warum der Beklagte Überweisungen auf „sein“ Konto mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ versah. Das Vorbringen des Beklagten, er habe gegenüber der Bank angegeben, das Konto auf eigene Rechnung zu verwenden, ist unerheblich. Ein zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin bestehendes Treuhandverhältnis entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte gegenüber Dritten – zudem womöglich unter Verstoß gegen das Geldwäschegesetz – angibt, er führe das Konto auf eigene Rechnung. b) Die Anfechtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte im Ergebnis nichts erlangt hat, was er an den Kläger herausgeben könnte, sondern lediglich die einzelnen begünstigten Insolvenzgläubiger. Richtig ist zwar, dass die Überweisungen an die einzelnen begünstigten Insolvenzgläubiger als mittelbare Zuwendungen gleichfalls anfechtbar sein dürften. Dies schließt eine Vorsatzanfechtung gegen den die Zahlung vermittelnden Angewiesenen nicht aus. Denn der Beklagte schuldet als Leistungsmittler anfechtungsrechtliche Rückgewähr in Gestalt von Wertersatz (§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO), weil er die auf dem von ihm treuhänderisch verwalteten Konto vorhandenen Geldmittel weisungsgemäß Dritten überwiesen hat mit der Folge, dass die vom Beklagten als Treuhänder verwaltete Darlehensvaluta nicht mehr vorhanden war. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11 –, BGHZ 193, 129-144, Rn. 15) führt hierzu aus: „Zwar trifft es auch weiterhin zu, dass die Weiterleitung von Treuhandgeldern des Schuldners auf dessen Weisung vielfach als mittelbare Zuwendung gegenüber den begünstigten Insolvenzgläubigern gleichfalls anfechtbar sein wird. Die Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger schließt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 24 f). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der zahlungsvermittelnde Verwaltungstreuhänder ist nicht schutzwürdig, wenn er infolge seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der sich nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die weitere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Er handelt trotz seines Treuhandauftrages damit auch schuldhaft im Sinne von § 989 BGB. Denn durch die Ausführung einer vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Weisung, die der Verwaltungstreuhänder als solche erkennt, wird er anfechtungsrechtlich nicht entschuldigt. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 25 f).“ 2. Die Schuldnerin handelte auch mit Benachteiligungsvorsatz. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05 –, BGHZ 167, 190-203, Rn. 14). Ein Benachteiligungsvorsatz liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 8). Im vorliegenden Fall erfolgten die Überweisungen, nachdem die Schuldnerin mehrere Monate mit Steuerschulden im Rückstand war und das Finanzamt S. am 25.03.2009 Kontoguthaben der Schuldnerin gepfändet hatte. Auch weitere Verbindlichkeiten in erheblicher, fünfstelliger Höhe waren bereits zum Zeitpunkt der ersten Überweisung offen und blieben bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedient. Eine zweite Pfändung durch das Finanzamt erfolgte am 14.09.2009. Bereits die Pfändungen durch das Finanzamt sind ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 40/10 –, Rn. 15), so dass es auf das Bestehen der weiteren Verbindlichkeiten nicht mehr entscheidend ankommt. Diese Verbindlichkeiten, von deren Bestehen das Gericht angesichts der vorgelegten Forderungsanmeldungen ausgeht, untermauern jedoch, dass die Schuldnerin Kenntnis von ihrer Zahlungsunfähigkeit hatte. Indem die Schuldnerin über das von dem Beklagten eingerichtete Konto und mit dem vom Beklagten auf dieses Konto eingezahlte Geld nur einzelne Gläubiger befriedigte, wollte sie ersichtlich eine Begünstigung dieser Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern bewirken. 3. Der Beklagte kannte nicht nur den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, er wirkte auch kollusiv mit der Schuldnerin zusammen. Ein solches Zusammenwirken ist anzunehmen, wenn es sich um ein zwischen dem Schuldner und dem Leistungsmittler mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Zwangslage des Schuldners abgestimmtes, einzelne Gläubiger begünstigendes Zahlungsverhalten handelt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11 –, BGHZ 193, 129-144, Rn. 27). Indem der Beklagte für die Schuldnerin ein Konto einrichtete, von dem die Gläubiger keine Kenntnis und auf das sie somit keinen Zugriff hatten, mit dem Ziel, der Schuldnerin auf dieses Konto Geldmittel zukommen zu lassen und hiermit auf Weisung der Schuldnerin einzelne Gläubiger zu befriedigen, handelte der Beklagte kollusiv mit der Schuldnerin zusammen. Das Zusammenwirken wird besonders deutlich an der vom Beklagten selbst vorgenommenen Mitteilung an den Kläger, das Konto sei für die Schuldnerin eingerichtet worden, „um Störungen durch Pfändungen zu vermeiden“. Darauf, dass der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darüber hinaus auch deswegen kannte, weil er mit dem Finanzamt S. als Bevollmächtigter der Schuldnerin über Einzelheiten der Vollstreckung ihrer Steuerschuld korrespondierte, kommt es daher nicht mehr maßgeblich an. Der Beklagte kann aus diesen Gründen weder einwenden, er sei – wie eine Bank – bloße Zahlstelle für die Schuldnerin gewesen, noch einwenden, er habe gehofft, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verbessern werde. 4. Die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger ist nicht treuwidrig. a) Der Kläger muss sich nicht entgegenhalten lassen, Anfechtungsansprüche nicht auch gegen die einzelnen begünstigten Insolvenzgläubiger geltend gemacht zu haben, mit der Folge, dass diese Ansprüche möglicherweise verjährt sind. Die Ansprüche gegen den Angewiesenen und gegen die Zuwendungsempfänger stehen gleichstufig nebeneinander, so dass eine Gesamtschuld vorliegt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06 –, BGHZ 174, 314-324, Rn. 25). Soweit dem Kläger mehrere Schuldner als Gesamtschuldner zur Verfügung stehen, kann der Kläger gemäß § 421 BGB nach Belieben von jedem der Gesamtschuldner Leistung verlangen und Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner verjähren lassen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Klägers liegt hierin im Übrigen auch deswegen nicht, weil die Inanspruchnahme der vielen einzelnen Gläubiger, die durch die Überweisungen begünstigt wurden, erheblich aufwändiger erscheint als die Inanspruchnahme nur des Beklagten, der auf den gesamten Betrag haftet. b) Eine unbillige Inanspruchnahme liegt auch nicht deswegen vor, weil der Beklagte im Ergebnis doppelt in Anspruch genommen wird. Es handelt sich um eine notwendige Folge der Vorsatzanfechtung gegen den Angewiesenen, die der Bundesgerichtshof erkannt und gebilligt hat: „Freilich läuft der Angewiesene (…) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers Gefahr, zweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in inkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren Insolvenzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur Masse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner zusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint wenig schutzwürdig“ (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06 –, BGHZ 174, 314-324, Rn. 24). 5. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, die auf dem von ihm verwalteten Konto vorhandenen Geldmittel, die an die einzelnen Gläubiger überwiesen wurden, herauszugeben, ist er gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB verpflichtet, in Höhe der Summe der Überweisungen, somit in Höhe von 51.340,22 €, Wertersatz zu leisten. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB. Der Beklagte schuldet Zinsen indes erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits für jede einzelne Überweisung ab dem Datum der Überweisung. Denn der Anfechtungsanspruch wird erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 125/11 –, Rn. 6, juris). Soweit der Bundesgerichtshof früher vertreten hat, dass Prozesszinsen von der angefochtenen Rechtshandlung an nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 20), hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung durch sein Urteil vom 1. Februar 2007 (IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20) aufgegeben. Ein Zinsanspruch aus § 987 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt schuldhaft nicht gezogener Nutzungen kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte über die Geldbeträge, nachdem sie an die einzelnen Gläubiger überwiesen wurden, nicht mehr verfügte und keine Erträge hieraus erzielen konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau A.G.-F. („Schuldnerin“). Die Schuldnerin zahlte ihre am 22.12.2008 fälligen Umsatzsteuern für den Monat Oktober 2008 sowie nachfolgende Umsatzsteuern für die Monate November 2008 bis Januar 2009 nicht. Das Finanzamt S. erließ daraufhin am 25.03.2009 wegen Abgabenrückständen eine an die Sparkasse H. gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 19.282,19 € (Anlage K 3). Der Beklagte, der die Schuldnerin in finanziellen Fragen beriet, eröffnete am 25.06.2009 bei der U. Bank AG, ehemals B. H. u. V... Bank AG, in Abstimmung mit der Schuldnerin auf seinen Namen ein Konto mit der Kontonummer 0...9 und der Bezeichnung „HB Darlehen G.“. Auf dieses Konto zahlte der Beklagte im Zeitraum vom 29.06.2009 bis zum 10.02.2010 insgesamt einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € ein. Soweit die Einzahlungen in Höhe von 45.000,00 € durch Überweisungen erfolgten, waren die Überweisungen des Beklagten mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ gekennzeichnet. Von diesem Konto bei der U. Bank AG überwies der Beklagte in Absprache mit der Schuldnerin im Zeitraum vom 02.07.2009 bis zum 30.08.2010 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 51.340,22 € an verschiedene Gläubiger der Schuldnerin: Datum Betrag 02.07.2009 1.400,00 € 02.07.2009 1.330,50 € 02.07.2009 1.000,00 € 02.07.2009 867,23 € 02.07.2009 522,00 € 27.07.2009 1.400,00 € 27.07.2009 1.000,00 € 19.08.2009 2.600,00 € 19.08.2009 500,00 € 11.09.2009 1.474,81 € 11.09.2009 1.400,00 € 11.09.2009 1.000,00 € 11.09.2009 400,00 € 17.09.2009 535,50 € 17.09.2009 68,65 € 21.09.2009 2.368,57 € 25.09.2009 6.009,89 € 25.09.2009 1.400,00 € 25.09.2009 1.000,00 € 25.09.2009 1.000,00 € 29.09.2009 609,82 € 05.10.2009 200,00 € 19.10.2009 132,50 € 21.10.2009 2.000,00 € 03.11.2009 200,00 € 16.11.2009 1.400,00 € 16.11.2009 1.000,00 € 30.11.2009 1.400,00 € 03.12.2009 200,00 € 10.12.2009 1.024,45 € 21.12.2009 1.400,00 € 29.12.2009 2.380,00 € 29.12.2009 1.000,00 € 29.12.2009 861,09 € 04.01.2010 200,00 € 05.01.2010 2.000,00 € 11.01.2010 123,67 € 21.01.2010 350,00 € 03.02.2010 200,00 € 05.02.2010 1.000,00 € 26.02.2010 2.046,54 € 03.03.2010 200,00 € 06.04.2010 200,00 € 06.04.2010 2.510,00 € 30.08.2010 1.425,00 € Wegen der weiteren Einzelheiten der Kontobewegungen wird auf die Aufstellung der Kontoumsätze in Anlage K 2 Bezug genommen. Wegen ausstehender Umsatzsteuern der Schuldnerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2009 erließ das Finanzamt S. am 14.09.2009 eine weitere, an die R... Bank B. gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 26.967,68 € (Anlage K 4). Der Beklagte meldete sich im Oktober und November 2009 telefonisch beim Finanzamt S., stellte sich als bevollmächtigter Wirtschaftsberater der Schuldnerin vor und besprach Einzelheiten hinsichtlich der laufenden Vollstreckung der Steuerschulden. Auf die Gesprächsnotizen des Finanzamts S. in Anlagen K 15 und K 16 sowie auf den Entwurf eines Schreiben des Beklagten an das Finanzamt S. in Anlage K 17 wird Bezug genommen. Am 03.05.2011 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 22.03.2012 (Anlage K 7) meldete der Beklagte eine Forderung gegen die Schuldnerin zur Tabelle an. Im Anschreiben zur Forderungsanmeldung schrieb der Beklagte: „Für Frau G. wurde ein Konto unter dem Namen B. eingerichtet, um Störungen durch Pfändungen zu vermeiden. Frau G. erhielt die Kontoauszüge, um als wirtschaftlich Berechtigte die Bewegungen in ihrer Buchhaltung zu buchen.“ Der Kläger trägt vor, dass die Schuldnerin am 02.07.2009 – dem Tag, als die erste Überweisung von dem vom Beklagten eingerichteten Konto erfolgte – zahlungsunfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit folge daraus, dass am 02.07.2009, über die unstreitigen Steuerschulden hinaus, weitere fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedient geblieben seien. Es handele sich unter anderem um Forderungen der K. H. GmbH in Höhe von 220,10 €, des Herrn Dr. J. M. in Höhe von 1.600,00 €, des Herrn Z. Z. in Höhe von 1.347,03 €, der R. J. KG in Höhe von 738,63 €, der Frau R. K. in Höhe von 17.176,49 €, des D. A. e.V. in Höhe von 435,54 € und des Rechtsanwalts Herrn C. F. W. in Höhe von 912,56 €. Wegen der weiteren Einzelheiten und weiterer Forderungen wird auf die Insolvenztabelle in Anlage K 6 sowie auf die Forderungsanmeldungen der Gläubiger in Anlagen K 8 – K 14 Bezug genommen. Der Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Dies folge bereits daraus, dass er durch die Einrichtung des Kontos und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über dieses Konto an der Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin mitgewirkt habe. Der Beklagte habe zudem auch umfassend Einblick in die Finanz- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt, weil die Schuldnerin auf eine vom Beklagten vermittelte Treuhandlösung zurückgegriffen habe und weil der Beklagte die Schuldnerin im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung gegenüber Gläubigern und gegenüber dem Finanzamt vertreten habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte als Angewiesener gemäß der Entscheidungen des BGH vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06 und vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11 hafte. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.340,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.400,00 €, 1.330,50 €, 1.000,00 €, 867,23 € und 522,00 € jeweils seit dem 02.07.2009, auf 1.400,00 € und 1.000,00 € jeweils seit dem 27.07.2009, auf 2.600,00 € und 500,00 € jeweils seit dem 19.08.2009, auf 1.474,81 €, 1.400,00 €, 1.000,00 € und 400,00 € jeweils seit dem 11.09.2009, auf 535,50 € und 68,65 € jeweils seit dem 17.09.2009, auf 2.368,57 € seit dem 21.09.2009, auf 6.009,89 €, 1.400,00 €, 1.000,00 € und weitere 1.000,00 € jeweils seit dem 25.09.2009, auf 609,82 € seit dem 29.09.2009, auf 200,00 € seit dem 05.10.2009, auf 132,50 € seit dem 19.10.2009, auf 2.000,00 € seit dem 21.10.2009, auf 200,00 € seit dem 03.11.2009, auf 1.400,00 € und 1.000,00 € jeweils seit dem 16.11.2009, auf 1.400,00 € seit dem 30.11.2009, auf 200,00 € seit dem 03.12.2009, auf 1.024,45 € seit dem 10.12.2009, auf 1.400,00 € seit dem 21.12.2009, auf 2.380,00 €, 1.000,00 € und 861,09 € jeweils seit dem 29.12.2009, auf 200,00 € seit dem 04.01.2010, auf 2.000,00 € seit dem 05.01.2010, auf 123,67 € seit dem 11.01.2010, auf 350,00 € seit dem 21.01.2010, auf 200,00 € seit dem 03.02.2010, auf 1.000,00 € seit dem 05.02.2010, auf 2.046,54 € seit dem 26.02.2010, auf 200,00 € seit dem 03.03.2010, auf 200,00 € und 2.510,00 € jeweils seit dem 06.04.2010 und auf 1.425,00 € seit dem 30.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schuldnerin nichts aus ihrem Vermögen weggegeben habe, so dass sich die Insolvenzmasse nicht vermindert habe. Es handele sich um einen reinen Passivtausch, bei dem der Beklagte statt der früheren Insolvenzgläubiger Gläubiger ist. Der Beklagte habe allenfalls wie ein Kreditinstitut als Leistungsmittler gehandelt. Allein die Insolvenzgläubiger hätten etwas erlangt, so dass die Anfechtung alleine gegen sie zu richten sei. Der Beklagte habe bei der Eröffnung des Kontos gegenüber der Bank angegeben, dass es ausschließlich für private Zwecke verwendet und in eigener Rechnung geführt werde. Der Beklagte habe keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, er habe vielmehr gehofft, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verbessern werde. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei unbillig, weil er der Schuldnerin mit eigenen Mitteln habe helfen wollen, diese Mittel aufgrund der Insolvenz eingebüßt habe und nunmehr ein zweites Mal in Anspruch genommen wird. Soweit der Kläger Anfechtungsansprüche nicht auch gegen die Insolvenzgläubiger geltend gemacht und diese dadurch möglicherweise hat verjähren lassen, müsste sich dies der Kläger entgegenhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 Bezug genommen.