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Urteil

329 O 450/15

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0902.329O450.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. F. M. UR-NR.... , eingetragen am 2003, bis zur Rechtskraft des Urteils wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. F. M. UR-NR.... , eingetragen am 2003, bis zur Rechtskraft des Urteils wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus der streitbefangenen vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) des Notars Dr. M. ist nicht für unzulässig zu erklären, sondern die Beklagte vollstreckt zu Recht aus dieser Urkunde, weil Verwertungsreife hinsichtlich der Grundschuld über 1.200.000,00 zugunsten der Beklagten besteht. Die Einwendungen des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung greifen nicht durch. Die von ihm in der Anlage 0 geltend gemachten eigenen Forderungen in Millionenhöhe bestehen nicht, vielmehr hat die Beklagte noch erhebliche Zahlungsansprüche gegen den Kläger, die die Zwangsvollstreckung rechtfertigen, selbst wenn inzwischen die Zahlung über € 4.650.000,00 zugunsten der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte hatte schon mit Schreiben vom 25.11.2015 zu Recht darauf hingewiesen, dass aktuell (Anlagen K 33 ff) 0,68 Mio. Euro offen und in der Pfandhaftung sind. Insofern ist auch die Kündigung der Beklagten vom Mai 2015, ergänzt durch Kündigung vom 15.01.2016 (Anlage B 25) sowie die Kündigung im laufenden Rechtsstreit, gerechtfertigt, da der Kläger fällige Forderungen nicht beglichen hatte und unstreitig in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die Voraussetzungen liegen vor, wie die Beklagten im Einzelnen unter Vorlage der Mahnschreiben gemäß Anlagen B 17 ff belegt hat. Die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der AGB der Beklagten sind wenig nachvollziehbar und haben keinen Erfolg. In der Tat sind die AGB in den Kündigungsvorschriften wenig verändert worden und auch nicht zu beanstanden. Die im Zeitpunkt der (ersten) Kündigung geltende Version der AGB hat die Beklagte nunmehr mit Anlage B 53 ebenfalls eingereicht, so dass auch hier keine Unsicherheiten mehr gegeben sind. Dabei kann die Frage, ob der Kläger als Verbraucher anzusehen ist oder nicht, dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat mit beachtlichen Argumenten die Stellung des Klägers als Verbraucher angegriffen, denen aber nicht nachzugehen ist, weil diese zwischen den Parteien höchst streitige Frage nicht zu klären ist. Auch wenn er Verbraucher wäre, besteht Verwertungsreife und die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Gleichfalls ist über die Frage, ob die Beklagte den Kläger in 2006 und auch später anlässlich des Abschlusses der Zins-Swap-Geschäfte fehlerhaft beraten hat oder nicht (hier der ganz heftige Streit der Parteien zu Art und Umfang der Aufklärungspflichten, über die Frage der Konnexität und auch über die Probleme der Verjährung nach § 37a WpHG a.F., vgl. auch BGH ZIP 2016, 908 ff; BGH NJW 2015, 1095ff; BGHZ 189, 13 ff; Findeisen in WM 2016, 444ff), nicht zu entscheiden, denn über etwaige Ansprüche des Klägers haben die Parteien sich wirksam gemäß § 779 BGB verglichen. Die Parteien stritten nämlich bereits in 2010 über zwei offenbar unglücklich gelaufene Schiffsbeteiligungen des Klägers und über angeblich fehlerhafte Aufklärung der Beklagten bei den Zins-Swap-Geschäften (Anlage B 38), woraufhin die Parteien „zur Erledigung der Beschwerdethemen“ aus dem Schreiben des Klägers auf einen Erstattungsbetrag durch die Beklagte in Höhe von € 212.500,00 einigten (Anlage B 39). Diese Erklärungen sind nur so zu verstehen, dass mit dieser Ausgleichszahlung alle Ansprüche, mithin auch aus fehlerhafter Beratung bei den Zins-Swap-Geschäften, erledigt sind. Soweit der Kläger darüber hinaus auch Ansprüche wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in den seit 2003 gewährten Darlehen geltend machen will und den im Wesentlichen unstreitigen Forderungen der Beklagten entgegenhalten will, braucht auch über diese Frage nicht abschließend entschieden werden. Denn auch über diese möglicherweise gegebenen Ansprüche (falls der Kläger Verbraucher wäre) hat der Kläger sich mit der Beklagten nach Auffassung des Gerichts wirksam gemäß § 779 BGB geeinigt. Denn die Parteien hatten in 2012 auch schon vor dem Landgericht gestritten, ob es ggf. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zumindest auf Pfandfreigabe gebe, weil die Beklagte übersichert sei, treuwidrig handele und sich auch an Vereinbarungen und Zusagen nicht gehalten habe. Nach umfangreichen Vergleichsverhandlungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht konnte keine Einigung erzielt werden und das Landgericht hat durch Urteil vom 07.09.2012 zu Lasten des Klägers entschieden. In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen und zu der zwischen den Parteien am 11.09.2012 abgeschlossenen Vereinbarung, wonach sämtliche etwaigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus oder im Zusammenhang mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren behaupteten Ansprüche auf Sicherheitenfreigabe erledigt sind und auch alle hiermit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden etwaigen Ansprüche, wie etwa etwaige Schadensersatzansprüche. Die Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck und dem jeweiligen Empfängerhorizont führt dazu, dass nicht nur die bereits „verglichenen“ Schiffsfonds- und Zins-Swap-Geschäfte erledigt sind und keine Ansprüche mehr bestehen, sondern gleiches gilt auch hinsichtlich aller im Zeitpunkt der Einigung bestehenden Ansprüche aus dem Komplex Pfandfreigabe und auch mittelbar damit zusammenhängenden Ansprüchen. Denn die Parteien haben in der Vereinbarung vom 11.09.2012 die Zweckerklärung auch auf die Zins-Swap-Geschäfte erstreckt und letztlich die Konditionen festgelegt, mit denen das vom Kläger eingeleitete Immobiliengeschäft abgewickelt werden konnte. Da dabei auch die Zins-Swap-Geschäfte und die damit zusammenhängen Darlehen in der Diskussion waren, die auch die Pfandhaftung des Klägers begründeten, kann die abschließende Erledigungsklausel nur so verstanden werden, dass alle – insbesondere auch mittelbar – mit dem Komplex Pfandfreigabe zusammenhängenden Ansprüche erledigt sind, quasi mit Wirkung einer Generalquittung für diesen konkreten Bereich. Unter den Begriff „mittelbar“ fallen deshalb nach Ansicht des Gerichts auch etwaige Ansprüche nach Erklärung eines Widerrufs der Darlehensvereinbarungen, falls dies überhaupt noch möglich gewesen sein sollte. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er damit als Verbraucher Verbraucherrechte verloren hätte, die unverzichtbar seien und damit auch einem Vergleich nicht zugänglich. Denn gerade bei einer so umfassendem Diskussion über die gesamten Streitpunkte, zunächst in der mündlichen Verhandlung bei Gericht mit anwaltlicher Beratung, später offenbar dann ohne anwaltliche Beratung, werden vielfältige Forderungen, Rechte und Ansprüche diskutiert, die letztlich zu einem Gesamtpaket geschnürt wurden und eine endgültige Regelung der Streitpunkte herbeigeführt. Eine unzulässige Einschränkung von Verbraucherrechten oder Unwirksamkeit entsprechend § 511 BGB (früher § 506 a.F.) bei Umgehungsgeschäften ist hierin nicht zu sehen, wenn - wie hier - in einer komplexen Vereinbarung mit vielen Regelungspunkten auch Teilbereiche verbraucherschützenden Charakter haben. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob derartige Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleiches schon bekannt waren oder hätten erkannt werden können (die Rechtsprechung zu fehlerhaften Widerrufserklärungen war schon seit 2009 bekannt; vgl. zentrales Urteil des BGH vom 13.01.2009, X ZR 18/08 und Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, danach ständige Rechtsprechung). Denn die Parteien haben die Erledigungsklausel weit gefasst und alle unmittelbar und mittelbar mit dem Komplex zusammenhängenden Ansprüche erfasst, mithin nicht etwa begrenzt auf den Parteien bekannte oder zwischen den Parteien diskutierte Ansprüche. Nach allem sind auch alle Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen erledigt und abgegolten. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung vom 11.09.2012 sittenwidrig sei oder auch anfechtbar wegen arglistiger Täuschung. Denn es ist zwar richtig, dass die Beklagte aufgrund einer wirtschaftlichen Drucksituation auf den Kläger im Wesentlichen ihre Positionen durchsetzen konnte. Dabei handelt es sich aber um den in einer freien Marktwirtschaft aufgrund Unternehmertätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten entstehenden Zwangssituationen, die nicht unmittelbar als sittenwidrig einzustufen sind. Der Kläger, selbst wenn er Verbraucher sein sollte, stand mit beiden Beinen im Wirtschaftsleben und ihm musste klar sein, dass er aus wirtschaftlicher Sicht wenig Potential in die Waagschale werfen konnte und deswegen sich im Wesentlichen den Konditionen der Beklagten würde beugen müssen. Dass er selbst im Zeitpunkt der Verhandlungen und des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nicht unter sittenwidrigen Druck der Beklagten geraten war, zeigt der Umstand, dass er vorträgt, es sei auch überlegt worden, Berufung gegen das ablehnende Urteil des Landgerichts einzulegen, dann sei aber doch der Verhandlungsweg gewählt worden. Auch Ansätze für eine arglistige Täuschung bestehen nicht. Wie auch das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hatte, gab es noch keine unbedingte Zusage der Beklagten zur Pfandfreigabe, sondern es gab den Vorbehalt der Prüfung durch einen Schätzgutachter. Dass danach aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens eine andere Verhandlungsbasis für die Beklagte bestand, ergibt sich aus dem Bewertungen des Schätzgutachters und ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis hat dies auch das Landgericht in seinem Urteils so gesehen, denn nach summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren gab es jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Übersicherung oder sonstige Beanstandungen. Für die nach der Vergleichsvereinbarung vom 11.09.2012 abgeschlossenen Darlehensverträge bedurfte es einer Widerrufsbelehrung nicht, weil es sich lediglich um Prolongationen der früheren Verträge handelte. Auch für weitere (neue) Pflichtverletzungen der Beklagten fehlt es an konkretem Vortrag. Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deswegen für unzulässig zu erklären, weil die Beklagte in Abwicklung des letzten Grundstückskaufvertrages nunmehr den Betrag von EUR 4.650.000,00 auf ihre Forderungen erhalten hat, denn nach obigen Erörterungen sind die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers nicht gegeben und es verbleibt zugunsten der Beklagten noch ein offener Saldo von mindestens € 680.000,00. Zwar hatte die Beklagte zunächst die Pfandfreigabe nach Zahlung des Betrages von € 4.650.000,00 aus der Immobilienveräußerung in Aussicht gestellt, weil damit dann ein ganz erheblicher Teil ihrer Forderungen beglichen wird (vgl. Anlagen K 28 – K 32). Bedingung war allerdings der Eingang der Zahlung bis zum 31.10.2015, wobei die Frist nochmals bis Ende November 2015 verlängert wurde. Da die Zahlung bis dahin nicht eingegangen war (aus Gründen, die jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten sind), war die Beklagte an diese Zusage auch nicht mehr gebunden und durfte deshalb mit Schreiben vom 25.11.2015 darauf hinweisen, dass aktuell noch 0,68 Millionen Euro im Rahmen der Zweckabrede zur Grundschuld als Forderung bestünden. Dagegen bestehen nach der Erweiterung der Zweckerklärung auch auf die Zinssatz-Swap-Geschäfte durch die Einigung vom 11.09.2012 nebst späterer Unterzeichnung dieser Erklärung am 06.02.2015 (Anlage K 19) keine Bedenken. Eine Entscheidung des Eilantrages gemäß § 769 ZPO hat der Kläger auf Anfrage des Gerichts zunächst zurückgestellt. Er ist mit Erlass dieses Urteils obsolet geworden. Dem logisch folgenden Antrag gemäß §§ 770, 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen einzustellen, ist nicht nachzukommen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine solche ausnahmsweise Regelung erforderlich sein soll. Die beachtlichen Einwände der Beklagten gegen die Argumente des Klägers, es seien ansonsten ein unabsehbare Nachteile zu befürchten, sogar eine Privatinsolvenz drohe, sind vom Kläger nicht mehr entkräftet worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einer mit einer dinglichen Unterwerfungsklausel versehenen Grundschuld. Die Beklagte betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. M., UR-NR. ... , eingetragen am 2003, aufgrund einer im Grundbuch von O., Amtsgericht H.- A., Band , Blatt in Abteilung III unter Nr. 3 eingetragenen Grundschuld in Höhe von EUR 1.200.000,00 die Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsverwaltung (eingetragen am 17.11.2015) in das Grundstück des Klägers im R - Barg in H.. Die Parteien streiten darüber, ob die erforderliche Verwertungsreife vorliegt. Ferner hält der Kläger die Zwangsvollstreckung für treuwidrig und rechnet auch auf mit angeblich ihm zustehenden überschießenden Ansprüchen. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH der M. & J. KG. Er erhielt ab 2006 wegen der schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft kein Gehalt mehr, sondern als Eigentümer des von der Gesellschaft genutzten Grundstücks lediglich die Mieteinnahmen. Zuvor hatte der Kläger am 24.09.2003 eine Rahmenkreditzusage der Beklagten über € 4.800.000,00 auch zum Erwerb des Grundstücks R - Barg erhalten (Anlage K 1), wobei die Bestellung einer vorrangige Grundschuld über EUR 1.200.000,00 mit dinglicher Unterwerfung vorgesehen war, um die es streitgegenständlich geht, sowie eine nachrangige Grundschuld über 3.600.000,00. Es folgte sodann die dazugehörige Zweckerklärung vom 14./17.10.2003 (Anlage K 2). Der Kläger nahm daraufhin von der Beklagten in Anspruch: - am 24./30.10.2003 (.../71515) einen Fremdwährungskredit über EUR 2.000.000,00 in Schweizer Franken (3,104 Mio. CHF; Anlage K 4) mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der später prolongiert wurde bis zum 1.11.2023. - am 30.10.2003 (...9822) ein endfälliges Darlehen über EUR 1.500.000,00 (Anlage K 5) auf 5 Jahre, versehen mit einer Widerrufsbelehrung, das in 2008 umgewandelt wurde in ein variabel verzinsliches Darlehen und verlängert wurde bis 2028. - am 30.10.2003 (...5686) einen Geldmarktkredit über EUR 1.300.000,00 Anlage K 6) mit einer Laufzeit von einem Jahr, versehen mit einer Widerrufsbelehrung, dann umstrukturiert in 2006 bis zum 31.10.2008 und sodann verlängert (Anlage K 8) in 2008 bis 2028. Anfang 2006 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten über Zinssatz-Swap-Geschäfte; die die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger nahelegten, um eine konservative und langfristig risikofreie Finanzierung mit einer Verknüpfung von Darlehen- und Zinssatz-Swap-Verträgen zu gewährleisten. Art und Umfang der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere in welchem Umfang der Kläger über die Risiken der Zinssatz-Swap-Geschäfte aufgeklärt wurde. Anfang April übersandte die Beklagte mit dem Erstellungsdatum 04.04.2006 jedenfalls eine Neufassung des Rahmenvertrages zur Unterzeichnung (Anlage K 10), der in der Folgezeit vom Kläger unterschrieben wurde. Auch noch im April 2006 wurde ein erster Zinssatz-Swap-Vertrag abgeschlossen betreffend zweier Darlehen (Anlage K 11), der ab 1.10.2009 verlängert wurde bis 2028. Ob dieser Vertrag schon unter den neuen Rahmenvertrag gemäß Anlage K 10 fällt, ist zwischen den Parteien streitig. Ein weiteres Zinssatz-Swap-Geschäft zur Absicherung des Fremddarlehens von CHF 3,104 Mio. erfolgte am 23.06.2006 (Anlage K 12). Im November 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der finanzielle Liquiditätsbedarf der Gesellschaft steigen werde und die Gläubiger einen Gesellschafterbeitrag forderten, wofür der Kläger den Goodwill der Beklagten benötige. Mit Schreiben vom 23.11.2010 (Anlage B 38) teilte der Kläger mit, dass er wegen zweier Schiffsbeteiligungen und der fehlenden Aufklärung bei den Zins-Swap-Geschäften unzufrieden sei und mit einem Entgegenkommen der Beklagten rechne. Die Beklagte teilte dazu mit, dass die zwei Schiffsbeteiligungen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt EUR 212.500,00 „zurückgenommen“ würden und haben sodann – vom Kläger gegengezeichnet und akzeptiert – geschrieben: „Mit diesem Kulanzangebot sind sämtliche Ansprüche aus den von Ihnen genannten Beschwerdethemen – insbesondere die in Ihrem Schreiben vom 24.11.2010 angeführten Punkte – abgegolten, ohne dass daraus auf eine rechtliche Verpflichtung oder Anerkenntnis eines Verschuldens unsererseits geschlossen werden kann.“ Dementsprechend wurde auch verfahren. Da sich die Gesellschaft des Klägers weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befand und mit Gläubigern verhandelt wurde, ging es darum, dass u.a. auch der Kläger ein selbständiges Garantieversprechen gegenüber den Gläubigern abgeben sollte, was dann am 13.09.2012 (Anlage K 14) über EUR 2.900.000,00 erfolgte. Das Teilgrundstück R - Barg sollte verkauft werden, um der Gesellschaft Liquidität zuzuführen. Ein Angebot über EUR 2.100.000,00 lag vor, die Parteien verhandelten. Die Beklagte sagte eine Pfandhaftentlassung zu, wenn eine Sondertilgung bzw. Tilgungsersatzleistung in Höhe von EUR 200.000,00 geleistet werde, es müsse aber vor einer endgültigen Zustimmung der Beklagten eine aktuelle gutachterliche Einschätzung hinsichtlich des Sicherungswertes in der neuen Konstellation eingeholt werden (Mail vom 05.06.2012, Anlage K 16). Daraufhin schloss der Kläger den Grundstückskaufvertrag. Die Beklagte bestand aber auf einer Sondertilgung von EUR 1.100.000,00 entsprechend dem angekündigten und eingeholten Wertgutachten. Gespräche zwischen den Parteien (z.B. Protokoll des Klägers vom 12.07.2012, Schreiben des Klägers vom 16.07.2012, Anlagenkonvolut K 17) verliefen ohne Ergebnis. Der Kläger versuchte daraufhin mit einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg (Az.: 311 O 308/12) wegen sittenwidriger Übersicherung die Beklagte zu verpflichten, die Freigabe des Grundstückes R -Barg und die Bewilligung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld zu erklären. Der Antrag wurde nach mündlicher Verhandlung abgewiesen (Urteil vom 07.09.2012), weil eine Übersicherung der Beklagten nicht hinreichend belegt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war bereits ausführlich über gütliche Einigungsmöglichkeiten gesprochen worden. Am 11.09.2012 haben die Parteien sich sodann verglichen (Anlage K 18). Dabei wurden die Zinssatz-Swap-Geschäfte durch eigenständige Sicherungszweckvereinbarung in die Grundschuldhaftung einbezogen (Ziffer 3 Abs. 1 der Vereinbarung) und in Abs. 2 erklärt: „Mit Abschluss dieser Vereinbarung erkennt der Kläger an, dass seine Verpflichtungen aus den Zins-Swap-Geschäften bestehen und ihm aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Zins-Swap-Geschäfte keine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten und/oder Schadensersatz zustehen.“ Ferner haben die Parteien in Ziffer 5 der Vereinbarung geregelt: „Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche etwaigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus oder im Zusammenhang mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren behaupteten Ansprüche auf Sicherheitenfreigabe erledigt. Das betrifft auch alle hiermit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden etwaigen Ansprüche, wie etwa etwaige Schadensersatzansprüche.“ Eine neue Zweckerklärung unterzeichnete der Kläger dann erst am 06.02.2015 (Anlage K 19). In der Folgezeit wurden die bestehenden Verträge umstrukturiert, wobei die Parteien über die rechtlichen Folgen streiten. Am 01.11.2012 (Anlage K 51) gab es ein neues Darlehen, das mit keiner Widerrufsbelehrung versehen war; es wurde das Zins-Swap-Geschäft reduziert. Ein weiteres Darlehen, bei dem keine Widerrufsbelehrung erfolgte, gab es am 28.05.2014 (Anlage K 52). Am 04.05.2015 kündigte die Beklagte die Darlehenskonten und das Girokonto des Klägers aus wichtigem Grund und begehrt die Rückzahlung bis 21.05.2015 (Anlage K 22). Der Kläger wies die Kündigung zurück, erklärte den Widerruf der Darlehensverträge und verlangte Schadensersatz wegen Falschberatung hinsichtlich der Zins-Swap-Verträge (Anlage K 23). Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Anlage K 24) berechnete der Kläger seine Forderung aufgrund der Widerrufe und der Falschberatung mit insgesamt EUR 1.532.903,54 und mit Schreiben vom 25.06.2015 (Anlage K 25) sogar mit EUR 4.355.638,07. Am 25.06.2015 (Anlagenkonvolut K 27) veräußerte der Kläger eine Teilfläche des Grundstücks R - Barg zu einem Kaufpreis von EUR 5.950.000,00, wovon EUR 1.250.000,00 an den Kläger und EUR 4.650.000,00 an die Beklagte zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Klägers ausgekehrt werden sollten. Da eine Gesamteinigung zwischen den Parteien nicht zu erzielen war, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2015 (Anlage K 28) mit: „Um trotz der fehlenden Einigung eine Abwicklung des Kaufvertrages zu ermöglichen sind wir bereit, das veräußerte Teilgrundstück R - Barg gegen Zahlung der noch offenen Kaufpreisrate von EUR 4.650.000,00 an uns aus der Pfandhaft zu entlassen. An diese Zusage halten wir uns gebunden, sofern bis spätestens 31.10.2015 der vorgenannte Betrag auf unser Konto Nummer ... eingeht.“ Dieses Angebot nahm der Kläger an (Anlage K 29); wobei die Frist von der Beklagten bis zum 30.11.2015 verlängert wurde (Anlage K 30). Die Beklagte hinterlegte entsprechende Erklärungen auch zur Rücknahme der beantragten Zwangsversteigerung bei dem Notar Dr. K. (Anlagen K 31, 32). Mit Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K 33) weist die Beklagte darauf hin, dass aktuell ein offener Saldo von EUR 5,33 Mio. bestehe, so dass die Zwangsvollstreckung nicht treuwidrig oder unrechtmäßig sei. Selbst wenn der Betrag von EUR 4.650.000,00 eingehe, verbleibe für eine Zwangsvollstreckung noch ein offener Saldo von rund 0,68 Millionen EUR zzgl. weiterer Forderungen aus einem bestehenden Derivat. In der Folgezeit gab es keine Einigung zwischen den Parteien. Die Zwangsverwaltung wurde weiter betrieben; die Parteien streiten darüber, ob die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Der Kläger trägt vor, die Widerrufsbelehrungen der Darlehen seien fehlerhaft, so dass er die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe. Er sei Verbraucher und habe insoweit lediglich in Ausübung privater Vermögensbetreuung gehandelt. Jedenfalls habe es sich bei den Fortschreibungen der Darlehen um Novationen gehandelt, so dass auch insoweit Widerrufsbelehrungen erforderlich gewesen seien. Hinsichtlich der Zinssatz-Swap-Geschäfte habe die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt, so dass auch insoweit Ansprüche auf Schadensersatz bestünden. Nach Aufrechnung mit Gegenansprüchen – aufgelistet in der Anlage 0 – stünden der Beklagten keine Zahlungsansprüche mehr zu sondern er, der Kläger, habe von der Beklagten noch erhebliche Beträge zu fordern. Die Zwangsvollstreckung sei schon deshalb unzulässig. Die Verwertungsreife fehle. Ferner erfülle die Kündigung nicht die Anforderungen entsprechend den eigenen AGB der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Vereinbarungen in 2012 und 2015 berufen, denn diese seien unwirksam und sittenwidrig. Es sei seine, des Klägers, bestehende finanzielle Notlage ausgenutzt worden. Hilfsweise werde die Vereinbarung vom 11.09.2012 angefochten wegen arglistiger Täuschung. Auch könne es nicht sein, dass ein Verbraucher auf seine Rechte wie etwa wegen fehlender Widerrufsbelehrungen in Vereinbarungen verzichten könne. Der Kläger beantragt, 1) die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. F. M. in H., UR-NR.... , eingetragen am 2003 für unzulässig zu erklären. 2) gem. § 770 ZPO anordnen, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des eingestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die getroffenen Vereinbarungen, die alle etwaigen Ansprüche des Klägers erledigt hätten. Die Vollstreckung sei nicht treuwidrig und unrechtmäßig. Sie, die Beklagte, habe noch erhebliche offene Forderungen gegen den Kläger, auch nachdem nunmehr das Grundstücksgeschäft abgewickelt worden und der Betrag von EUR 4.650.000,00 ausgekehrt worden sei. Ansprüche wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder Falschberatungen bei den Zins-Swap-Geschäften bestünden nicht. Spätere Prolongationen bedürften auch keiner erneuten Widerrufsbelehrung, wobei im Übrigen davon auszugehen sei, dass der Kläger ohnehin nicht Verbraucher sei, da u.a. die Zinssatz-Swap-Geschäfte in den Bilanzen der Firma berücksichtigt seien. Die Beklagte wendet auch Verjährung gegenüber Schadensersatzansprüchen aus den Zins-Swap-Geschäften ein. Für den umfangreichen Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.