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Urteil

329 O 86/16

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0921.329O86.16.00
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Leitsätze
1. Liquiditätsschwierigkeiten und die damit verbundene Einstellung von Ausschüttungen sowie die Sorge vor einem möglichen Totalverlust der Einlage reichen nicht für eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Vertrauensstörung aus. Insbesondere, wenn in dem Anlageprospekt deutlich gemacht wird, dass die Beteiligung risikoreich ist und auf die Gefahr eines vollständigen Verlusts der Vermögensanlage hingewiesen wird.(Rn.28) 2. Die Beteiligung an dem Gesellschaftsvertrag endet jedoch mit dem Ende der Laufzeit. Infolge dieser Beendigung besteht die Berechtigung des Gesellschafters  das Guthaben in Höhe der stillen Beteiligung auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen, wenn seitens der Gesellschaft kein konkret auf das Kapitalkonto verbuchter Verlustanteil benannt wird.(Rn.30) (Rn.31) 3. Soweit der Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung enthält, dass der Auszahlungsanspruch mit Ende der 36-monatigen Beteiligung fällig ist, führt dies nicht zu einer Umgehung der Verlustbeteiligung, sondern zu einem Rückzahlungsanspruch, wenn nach Erstellung des Jahresabschlusses das Auseinandersetzungsguthaben niedriger ausfällt als der bei Beendigung der stillen Gesellschaft entnommene Betrag.(Rn.35) (Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liquiditätsschwierigkeiten und die damit verbundene Einstellung von Ausschüttungen sowie die Sorge vor einem möglichen Totalverlust der Einlage reichen nicht für eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Vertrauensstörung aus. Insbesondere, wenn in dem Anlageprospekt deutlich gemacht wird, dass die Beteiligung risikoreich ist und auf die Gefahr eines vollständigen Verlusts der Vermögensanlage hingewiesen wird.(Rn.28) 2. Die Beteiligung an dem Gesellschaftsvertrag endet jedoch mit dem Ende der Laufzeit. Infolge dieser Beendigung besteht die Berechtigung des Gesellschafters das Guthaben in Höhe der stillen Beteiligung auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen, wenn seitens der Gesellschaft kein konkret auf das Kapitalkonto verbuchter Verlustanteil benannt wird.(Rn.30) (Rn.31) 3. Soweit der Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung enthält, dass der Auszahlungsanspruch mit Ende der 36-monatigen Beteiligung fällig ist, führt dies nicht zu einer Umgehung der Verlustbeteiligung, sondern zu einem Rückzahlungsanspruch, wenn nach Erstellung des Jahresabschlusses das Auseinandersetzungsguthaben niedriger ausfällt als der bei Beendigung der stillen Gesellschaft entnommene Betrag.(Rn.35) (Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 Euro aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu. a) Die stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten ist – wie von § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt – beendet. Diese Beendigung ist zwar nicht schon durch die von der Klägerin am 13.01.2016 erklärte Kündigung eingetreten. Die Kündigung ging vielmehr ins Leere, weil sie nicht auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt war. Ein solcher wichtiger Grund besteht nur, wenn dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, NJW 2015, 1956, 1957 Tz. 16). So verhielt es sich hier nicht. Die Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten und die damit verbundene Einstellung von Ausschüttungen – auf die die Klägerin ihre Kündigungserklärung stützte – mögen bei der Klägerin zwar die nachvollziehbare Befürchtung geweckt haben, ihre Beteiligung an der Beklagten habe sich zu einer unvorteilhaften Vermögensanlage entwickelt. Dies – und selbst die mögliche Sorge vor einem Totalverlust der Einlage – reicht für eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Vertrauensstörung jedoch nicht aus. Der Anlageprospekt machte deutlich, dass die Beteiligung an der Beklagten wirtschaftlich risikoreich war. Insbesondere wies er auf die Gefahr eines vollständigen Verlusts der Vermögensanlage hin (Anlage B 1, S. 19). In der nachteiligen Entwicklung der Anlage realisierte sich deshalb ein Risiko, das der Klägerin zwar unerwünscht war, mit dem sie aber gleichwohl von vornherein rechnen musste. Wegen ihrer Befristung auf einen Zeitraum von 36 Monaten ab Beitritt der Klägerin (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) ist die stille Gesellschaft allerdings zum 29.02.2016 beendet worden. b) Infolge dieser Beendigung ist die Klägerin aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ihre Guthaben auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sollte in das Kapitalkonto die stille Einlage der Klägerin – also ihr Anlagebetrag von 5.000,00 Euro – eingestellt werden. Etwaige Verlustanteile waren gemäß § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ebenfalls über das Kapitalkonto zu verbuchen. Da die Beklagte unstreitig im Geschäftsjahr 2014 Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter vornehmen musste, könnte auch das Kapitalkonto der Klägerin hiervon betroffen gewesen sein. Die Beklagte hat jedoch keinen konkret auf das Kapitalkonto der Klägerin verbuchten Verlustanteil benannt. Vielmehr hat sie nur vorgetragen, die Summe der gesamten Verlustzuweisungen betrage 72 Mio. Euro. Mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten zu einer Minderung des Guthabens auf dem Kapitalkonto der Klägerin ist davon auszugehen, dass es noch einen positiven Saldo in Höhe des vollen Betrages der stillen Beteiligung – also von 5.000,00 Euro – aufweist. Ein Guthaben auch auf dem Verrechnungskonto der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dort ein Gewinnanteil für das Geschäftsjahr 2015 – auf den die Klägerin eine Vorauszahlung von 178,75 Euro begehrt – noch nicht eingestellt worden sein, weil für dieses Jahr unstreitig noch kein Jahresabschluss der Beklagten vorliegt. Ohne einen solchen Jahresabschluss ist der Anfall einer ggf. auf dem Verrechnungskonto der Klägerin zu verbuchenden Gewinnbeteiligung nicht denkbar (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). c) Der Auszahlungsanspruch aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist entgegen der Auffassung der Beklagten fällig. Die Regelung knüpft den Auszahlungsanspruch lediglich an die Beendigung der stillen Gesellschaft, die hier eingetreten ist. Weitere Voraussetzungen – wie insbesondere die Notwendigkeit einer vorherigen Auseinandersetzung, bei der das Kapital- und Verrechnungskonto endgültig abgerechnet werden – sind ihr nicht zu entnehmen. Für ein Verständnis der Vorschrift dahin, dass sie einen sofort mit Ende der 36-monatigen Beteiligung fälligen Auszahlungsanspruch festlegt, sprechen zudem die Angaben auf S. 8 des Verkaufsprospekts zu den Eckdaten der Vermögensanlage. Dort heißt es unter dem Stichwort „Rückzahlung“ ausdrücklich: „Der Rückzahlungsbetrag beträgt 100 % der Einlage und wird nach 36 Monaten Laufzeit fällig.“ Ferner würde eine Abhängigkeit des Auszahlungsanspruchs von einer vorherigen Auseinandersetzung, für die zunächst noch die Erstellung der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 abgewartet werden müsste, dazu führen, dass die Klägerin den Bestand ihres gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages unverzinslichen Kapitalkontos der Beklagten für längere Zeit unentgeltlich zur Verfügung stellen müsste. Gerade angesichts der kurzen Laufzeit der stillen Gesellschaft von nur 36 Monaten erscheint es fernliegend, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Anwendung von dessen § 11 Abs. 1 wollten, die eine solche Situation ermöglicht. Die hier vertretene Auslegung des § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages führt nicht etwa dazu, dass eine Verlustbeteiligung der Klägerin umgangen werden könnte. Der aus dieser Vorschrift folgende, jetzt fällige Auszahlungsanspruch ist nur vorläufig. Die Klägerin nimmt nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch an Verlusten teil, die auf die Zeit ihrer Beteiligung entfallen, aber erst später festgestellt werden. Hierdurch kann sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin ergeben, dem § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht entgegenstünde. Die Klägerin ist nach dieser Vorschrift zwar nicht verpflichtet, einen durch Verluste verursachen Negativsaldo ihres Kapitalkontos auszugleichen. Nicht ausgeschlossen ist damit jedoch ein Erstattungsanspruch für den Fall, dass das – nach endgültiger Abrechnung ermittelte – Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin niedriger als der bei Beendigung der stillen Gesellschaft entnommene Betrag ausfallen sollte. 2. Einen Anspruch auf weitere 178,75 Euro als Gewinnvorauszahlung für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 hat die Klägerin demgegenüber nicht. Die Beklagte hatte der Klägerin mit dem Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage K 5) zwar eine solche Zahlung in Aussicht gestellt. Ob sie der Klägerin zusteht, richtet sich jedoch allein nach den Vorgaben unter § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Gemäß dieser Bestimmung hat die Beklagte jeweils zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres – wobei die Daten als Fälligkeitszeitpunkte zu verstehen sind – Gewinnvorauszahlungen zu leisten, soweit das nach dem bisherigen und dem erwarteten künftigen Geschäftsverlauf möglich ist, kaufmännischer Sorgfalt entspricht und kein Verlustausgleich vorzunehmen ist. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung – als dem nach allgemeinen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt – waren diese Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Unstreitig ist über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, ohne dass dies im Protokoll vermerkt worden ist. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten, die nunmehr durch das Insolvenzeröffnungsverfahren noch zusätzlich dokumentiert ist, wäre es mit kaufmännischer Sorgfalt unvereinbar, eine Gewinnvorauszahlung an die Klägerin vorzunehmen. 3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Allerdings waren ihr Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klage zuzusprechen. Eine Mahnung nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, die erst mit Beendigung der stillen Gesellschaft eintrat, ist nicht dargelegt. Die vorherigen Zahlungsaufforderungen lösten mangels Fälligkeit des Anspruchs keinen Verzug aus. 4. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vorprozessualen Anwaltskosten besteht nicht. Sie stellen sich nicht als nach §§ 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden dar. Als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre vorprozessualen Tätigkeiten entfaltete, befand sich die Beklagte noch nicht im Verzug. Dieser trat erst mit Rechtshängigkeit ein, weil es – wie ausgeführt – an einer vorherigen verzugsbegründenden Mahnung fehlt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer als Kapitalanlage geleisteten Einlage sowie die Auskehr einer Gewinnbeteiligung. Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, an der sich Anleger als stille Gesellschafter beteiligen können. Sie stellt das Anlagekapital der L. H. GmbH & Co. KG zur Verfügung, die damit Pfandkredite ausgibt. Die Klägerin trat der Beklagten durch Erklärung vom 31.01.2013 (Anlage K 1) mit Wirkung zum 01.03.2013 bei und erbrachte eine Einlage von 5.000,00 Euro zuzüglich eines Agios von 3 %. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war ihre Beteiligung auf eine Dauer von 36 Monaten befristet. In § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages heißt es: „Endet die stille Gesellschaft, so ist der stille Gesellschafter berechtigt, seine Guthaben auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen und die Beteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, die auf diesen Konten befindlichen bzw. noch gutzuschreibenden Beträge an den stillen Gesellschafter auszuzahlen. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, einen ggfs. durch Verluste verursachten Negativsaldo seines Kapitalkontos auszugleichen.“ Der Gesellschaftsvertrag sah ferner unter § 7 Abs. 3 die Möglichkeit von Gewinnvorauszahlungen jeweils zum 31.03. und 30.09. eines Jahres vor, welche die Klägerin nach ihrem Beitritt zunächst auch erhielt. Mit Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage K 5) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr stehe für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 eine Gewinnvorauszahlung von 178,75 Euro zu, deren Auskehr sich „aufgrund noch ausstehender Zuflüsse der L. H. GmbH & Co. KG“ voraussichtlich verzögern werde. Die Auszahlung blieb dann jedoch gänzlich aus. In einem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 23.12.2015 (Anlage K 6) erklärte die Beklagte, sie bediene derzeit Auszahlungen nicht, weil die L. H. GmbH & Co. KG sich „mit einem teilweise zähen Verwertungsvorgang mancher Pfänder“ auseinandersetzen müsse. Zudem verwies sie darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der L. H. GmbH & Co. KG eine Abwicklungsanordnung hinsichtlich einzelner Pfanddarlehensverträge aufgegeben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2016 (Anlage K 7) erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen die außerordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft mit der Beklagten. Dazu führte sie aus: „Zur Begründung nehme ich Bezug auf Ihre Schreiben vom 23.12.2015, in dem Sie mitteilen, derzeit Auszahlungen nicht zu bedienen, da die Pfandverwertung durch die L. sich zäh gestalte. Aufgrund der Abwicklungsanordnung der BaFin betreffend als Pfänder entgegengenommene Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien besteht das Risiko einer Gefährdung des Zahlungsanspruchs meiner Mandantin.“ Außerdem forderte sie die Beklagte auf, die Guthaben der Klägerin auf ihrem Kapital- und Verrechnungskonto auszuzahlen. Am 02.02.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte und forderte sie außerdem zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten von 571,44 Euro auf. Gemäß dem – erst seit kurzem vorliegenden – Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014 nahm sie für jenes Jahre Abschreibungen in Höhe von rund 78 Mio. Euro vor. Grund dafür ist, dass die L. H. GmbH & Co. KG die ihr gewährten Darlehen voraussichtlich nicht zurückführen kann. Infolge der Abschreibungen wurden Verlustzuweisungen auf die Konten der stillen Gesellschafter in Höhe von 72 Mio. Euro erforderlich. Mittlerweile ist ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten anhängig. Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie könne aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die volle Rückzahlung ihrer Einlage beanspruchen. Hilfsweise macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend und meint, die Beklagte hafte ihr wegen Betruges, Prospektbetruges sowie Untreue. In diesem Zusammenhang rügt sie Prospektfehler. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 5.178,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2016 zu zahlen, 2. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 297,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, den Stand des Kapitalkontos der Klägerin sowie den Stand des Verrechnungskontos der Klägerin per 31.12.2016 mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, ein etwaiger Auszahlungsanspruch der Klägerin aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei noch nicht fällig. Er setze eine endgültige Abrechnung des Kapital- und Verrechnungskontos der Klägerin voraus, die nur auf Grundlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 möglich sei. Die Klage ist der Beklagten am 26.03.2016 zugestellt worden. Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.