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Urteil

329 O 272/18

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0517.329O272.18.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn es sich bei einer Motorsteuerung in Abhängigkeit von der Temperatur aus heutiger Sicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, ist nicht automatisch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen.(Rn.30) 2. Zumindest vertretbar erscheint es, eine Abgasreinigung in Abhängigkeit von äußeren Parametern wie der Temperatur zum Schutz des Motors unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 zu subsumieren.(Rn.31) 3. Weder die Vorschriften der Verordnung EG 715/2007 noch die EG-FGV und die zugrunde liegende Richtlinie 2007/46/EG stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn es sich bei einer Motorsteuerung in Abhängigkeit von der Temperatur aus heutiger Sicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, ist nicht automatisch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen.(Rn.30) 2. Zumindest vertretbar erscheint es, eine Abgasreinigung in Abhängigkeit von äußeren Parametern wie der Temperatur zum Schutz des Motors unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 zu subsumieren.(Rn.31) 3. Weder die Vorschriften der Verordnung EG 715/2007 noch die EG-FGV und die zugrunde liegende Richtlinie 2007/46/EG stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.599,07 €. a) Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen gegen die Beklagte nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist. Er hat das Fahrzeug von Dritten erworben. b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 826 BGB. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens sowie Kenntnis der Tatumstände und Schädigungsvorsatz. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass die im Motor verwendete Software dafür sorge, dass die Abgasreinigung in dem Temperaturfenster, in dem der Prüfstand läuft, optimal funktioniere und in anderen Temperaturfenstern keine entsprechende Abgasreinigung stattfinde, sowie dass die Software bewusst in der Absicht der Täuschung der Käufer manipuliert worden sei, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Zwar ist der Kläger grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, jedoch hat die Beklagte diesen Vortrag bestritten. Den Beweisangeboten des Klägers ist nicht nachzugehen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis "erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 40 m. zahlr. W.N). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel liegt sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO mwN)" (BGH, Urteil v. 07.02.2019, III ZR 498/16, juris Rn. 37). Diese hohen Voraussetzungen eines unzulässigen Ausforschungsbeweises liegen hiervor. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Softwaremanipulation dargelegt. Unstreitig ist lediglich, dass die Emissionsreduktion des Motors bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse erreicht. Die Beklagte begründet dies nachvollziehbar mit technischen Erfordernissen. Allein in diesem unstreitigen Sachverhalt lässt sich weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer noch ein Anhaltspunkt für den darüber hinausgehenden streitigen Vortrag des Klägers erkennen. Für den hiesigen Motor gibt es keinen vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf und kein verpflichtendes Softwareupdate. Auch die Pressemitteilung vom 18.07.2017 stellt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Vortrag des Klägers zutrifft. Das Angebot einer "freiwilligen Servicemaßnahme" deutet nicht auf das Vorliegen einer Manipulation der Abgaswerte oder eine unzulässige Abschalteinrichtung hin. Läge beim streitgegenständlichen Motor eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässige Abschalteinrichtung vor, wäre zu erwarten gewesen, dass es nicht bei dem Angebot einer "freiwilligen Servicemaßnahme" bleibt, sondern ein zwangsweiser Rückruf erfolgt. Der Kläger hat die "freiwillige Servicemaßnahme" nicht durchführen lassen und hat auch nicht vorgetragen, dass dies für ihn negative Konsequenzen gehabt hätte. Dass das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Motoren der Beklagten eine Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen und zwingende Rückrufe anordnete, lässt nicht den Rückschluss zu, dass hier ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr zeigt dies, dass sich das Kraftfahrtbundesamt bei Vorliegen unzulässiger Abschaltrichtungen gerade nicht auf freiwillige Maßnahmen beschränkt. Unklar ist auch, nach welchen "neusten Erkenntnissen" das Thermofenster im Motortyp OM651 als illegale Abschalteinrichtung gelten soll. Ein pauschaler Verweis auf "die neuste Medienberichterstattung" ersetzt nicht eine Darlegung von tatsächlichen Anhaltspunkten. Die "neuste Medienberichterstattung" hat der Kläger nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Nicht näher spezifizierte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeiter der Beklagten stellen ebenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt dar, insbesondere solange das Kraftfahrtbundesamt keinen verpflichtenden Rückruf durchführen lässt. Selbst wenn es sich bei einer Motorsteuerung in Abhängigkeit von der Temperatur aus heutiger Sicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, bedeutet das nicht automatisch, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen ist. Nicht aus jeder unzulässigen Abschalteinrichtung lässt sich zwingend auf eine Manipulation der Abgaswerte schließen, die den Grad der Sittenwidrigkeit erreicht, geschweige denn auf einen Schädigungsvorsatz. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten ist auch sittenwidrig. Bei sogenannten Thermofenstern ist - anders als beim Motor EA 189, bei dem die Software den Prüfstand erkennt und in einen anderen für den Prüfstand entwickelten Betriebsmodus schaltet - nicht offensichtlich, dass es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. In Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 heißt es, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen unzulässig ist, dies aber nicht der Fall ist, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine möglicherweise fehlende Offenbarung von Thermofenstern gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt würde nicht zwingend dazu führen, dass es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 sieht nicht vor, dass man sich Ausnahmen erst genehmigen lassen muss. Es erscheint zumindest vertretbar, eine Abgasreinigung in Abhängigkeit von äußeren Parametern wie der Temperatur zum Schutz des Motors unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 zu subsumieren. Daher kann man nicht ohne weiteres von einem Vorsatz von Mitarbeitern der Beklagten ausgehen, eine illegale Abschalteinrichtung zu verwenden und die Kunden zu schädigen. Der Kläger hat zum Vorsatz auch nicht weiter vorgetragen, seine Ausführungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung eines Täuschungsvorsatzes. Die Beklagte trifft auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Funktionsweise der Software und deren Erforderlichkeit. Grundsätzlich hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahegelegt hat oder sich Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Dann kann die Beklagte angesichts eines unterschiedlichen Informationsstands der Parteien nach Treu und Glauben gehalten sein, soweit möglich und zumutbar, weiter vorzutragen (vgl. BGH, Urteil v. 13.06.2012, I ZR 87/11, juris Rn. 17). Einen von Klägerseite behaupteten "Verdacht" müsste sie lediglich dann aktiv entkräften, wenn es Anhaltspunkte für eine Softwaremanipulation gäbe. Solche sind jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Aus den gleichen Gründen ist auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht nahegelegt. c) Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Zu einem auf einer Täuschung der Beklagten beruhenden Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung geführt hat, hat der Kläger schon nicht konkret vorgetragen. Jedenfalls fehlt es auch hier am erforderlichen Vorsatz der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter, für den der Kläger beweisbelastet wäre. d) Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der EG-FGV oder der Verordnung EG 715/2007. Es handelt sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Eine Norm ist Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an, insbesondere darauf, ob der Gesetzgeber den Rechtsschutz des Einzelnen oder des Personenkreises zumindest mitgewollt hat. Es genügt nicht, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2011, XI ZR 51/10, juris Rn. 21, m.w.N.). Die Erwägungsgründe der Verordnung EG 715/2007 lassen erkennen, dass die Verordnung der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen dient. Dass daneben der Schutz individueller Vermögensinteressen bezweckt ist, ist nicht ersichtlich. Der Schutz der Gesundheit des Einzelnen folgt allenfalls aus einer Reflexwirkung der Verordnung (vgl. LG Bonn; Urteil v. 29.06.2018, 1 O 411/17, juris Rn. 26). Auch die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und die zugrundeliegende Richtlinie 2007/46/EG stellen keine Schutzgesetze dar, die den Schutz von individuellen Vermögensinteressen bezwecken. Aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie ergibt sich vielmehr, dass die Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen in erster Linie sicherstellen sollen, dass neue Fahrzeuge, die in den Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Die Richtlinie dient im Übrigen der Verwirklichung des Binnenmarktes (vgl. insbes. Erwägungsgrund 2) und dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 17). Der Schutz von Vermögensinteressen ist hingegen nicht genannt. Das Landgericht Bonn führt in einem Urteil vom 29.06.2018 (1 O 411/17, juris Rn. 41 ff.) zutreffend aus: "Ein Schutzgesetzcharakter kann diesen Regelungen indes nicht entnommen werden (a.A. Harke VuR 2017, 83, 85f.). Es fehlt ungeachtet der von der Gegenauffassung zitierten einleitenden Funktionsbeschreibung der Übereinstimmungsbescheinigung zu Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG (Harke, aaO., 85 unter A.I.2.b.) - "Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte. Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen anfordern zu müssen". - an einer aus der Systematik und Zielsetzung dieser Rechtsvorschriften über die Erteilungsvoraussetzungen und Funktion einer Übereinstimmungsbescheinigung hinreichend erkennbaren Absicht des Richtlinien- und des diese umsetzenden nationalen Verordnungsgebers, hieraus eine Herstellerhaftung mit dem von der Klägerin in diesem Rechtsstreit verfolgten Inhalt ableiten zu wollen. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der einem Fahrzeugkäufer über die §§ 434ff. BGB eingeräumten Möglichkeiten, den Verkäufer des Fahrzeuges im Wege der (verbraucher-)kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen. Hierdurch werden die - berechtigten - Interessen des Käufer- und Verbraucherschutzes hinreichend gewahrt." 2. Der Kläger hat seinen Antrag zu 2 nur unter der Bedingung gestellt, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, was nicht der Fall ist. Ohnehin befindet sich die Beklagte aber auch nicht in Annahmeverzug. 3. Auch mit den Anträgen zu 3 und zu 4 hat der Kläger keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz liegen wie bereits dargelegt nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Er erwarb am 30.06.2018 ein von der Beklagten hergestelltes Mercedes Benz E 250 CDI Blue Efficiency Cabrio 2,1 I 150 kW (204 PS) mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und einem Kilometerstand von 27.475 km zum Preis von 14.875,00 Euro (Anlage DB 1). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Die Emissionsreduktion des Motors erreicht bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse. In einer Pressemitteilung vom 18.07.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie eine "freiwillige Servicemaßnahme" durchführe. Bei dieser Servicemaßnahme handelt es sich um ein Softwareupdate. Dieses sollte laut Pressemitteilung das Emissionsverhalten der Fahrzeuge verbessern. Der Kläger hat das Update nicht aufspielen lassen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2018 hat der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die im Motor verwendete sogenannte Thermosoftware für Zwecke des Typengenehmigungsverfahrens entwickelt. Die Thermosoftware täusche eine Schadstoffarmut vor, die im Übrigen nicht vorhanden sei. Sie bewirke, dass in dem Temperaturfenster, in dem üblicherweise die Testung des Typengenehmigungsverfahrens stattfinde, die Abgasreinigung gegenüber der Abgasreinigung in anderen Temperaturfenstern in erheblichem Maße intensiviert werde und optimal funktioniere, und zwar ohne dass dies technisch erforderlich sei. Nur durch die Software erfülle das Fahrzeug die Anforderungen der beim Kauf zugesicherten Schadstoffklasse, sonst würden die Werte überschritten. Es handele sich um eine bewusste Manipulation mit Absicht der Täuschung der Käufer, die von der Führungsebene der Beklagten entweder angeordnet oder gebilligt sei. Der Rückruf der Fahrzeuge resultiere aus einer Einigung mit dem Kraftfahrtbundesamt und diene der Entfernung der aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Update bringe nichts und führe zu einer Leistungsminderung sowie einem erhöhten Verschleiß. Zudem verbleibe ein merkantiler Minderwert. Es sei dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, ein (im Vergleich) besonders umweltfreundliches und schadstoffarmes Auto zu kaufen, eine "Schadstoffschleuder" hätte er nicht erworben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.599,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes Benz E 250 CDI Blue Efficiency Cabrio 2,1 I 150 kW (204 PS), FIN ... 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; 3. hilfsweise wird beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 2.975,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.338,75 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Grenzwerte der Euro-5 Norm würden nicht überschritten. Ihre Angaben zu "Emissionswerten" seien fehlerfrei ermittelt und mitgeteilt worden. Dass die Emissionsreduktion bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse bringe sei entweder physikalisch bedingt oder bedingt durch andere Betriebsbedingungen oder technische Erfordernisse. Die Steuerung der Abgasreinigung erfolge im Wege einer dynamischen Berechnung mit einer Vielzahl von Parametern und Sensordaten, die Außentemperatur sei nur einer von vielen Faktoren. Hierdurch sollten Schäden vermieden und ein sicherer Betrieb gewährleistet werden, zu diesem Zweck seien selbst Abschalteinrichtungen zulässig. Unter 7°C Außentemperatur sei die Abgasrückführung maximal 15 Prozentpunkte niedriger als oberhalb dieser Temperatur. Erst ab einer Umgebungslufttemperatur von zweistelligen Minustemperaturen werde die Abgasrückführung abgeschaltet. Das Software-Update sei ein freiwilliges Update und spiegele neue Erkenntnisse aus der Entwicklung wider. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.