Beschluss
329 T 5/20
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0305.329T5.20.00
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Leitsätze
Verneint der Betroffene mehrfach, im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokument zu sein, und hält er diese Behauptung auch aufrecht, nachdem ein solches Ausweisdokument in seinen Besitz gelangt ist, täuscht er die Behörden über seine Identität durch Unterdrückung von Identitäts- oder Reisedokumenten i.S.v. § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG, weshalb das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet wird.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 21.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.01.2020 (Az.: 219f XIV 17/20) wird zurückgewiesen.
Die Anträge des Betroffenen vom 02.03.2020, die Haftanordnung aufzuheben und festzustellen, dass die Verhängung von Sicherungshaft und der Vollzug der bislang verstrichenen Haft rechtswidrig waren, werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verneint der Betroffene mehrfach, im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokument zu sein, und hält er diese Behauptung auch aufrecht, nachdem ein solches Ausweisdokument in seinen Besitz gelangt ist, täuscht er die Behörden über seine Identität durch Unterdrückung von Identitäts- oder Reisedokumenten i.S.v. § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG, weshalb das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet wird.(Rn.13) Die Beschwerde des Betroffenen vom 21.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.01.2020 (Az.: 219f XIV 17/20) wird zurückgewiesen. Die Anträge des Betroffenen vom 02.03.2020, die Haftanordnung aufzuheben und festzustellen, dass die Verhängung von Sicherungshaft und der Vollzug der bislang verstrichenen Haft rechtswidrig waren, werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. I. Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2015 erstmalig in das Bundesgebiet ein. Im Anmeldebogen vom 20.06.2015 (Bl. 1 d.A.) gab er an, kein Ausweisdokument zu besitzen. Er stellte am 02.07.2015 einen Asylantrag, bei dem er ebenfalls die Frage nach einem Nationalpass verneinte. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 04.09.2017 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Seit dem 03.12.2018 ist der Bescheid vom 04.09.2017 und damit auch die Abschiebungsandrohung rechtskräftig. In der Folgezeit wurde der Betroffene wegen Passlosigkeit geduldet und mehrfach über seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten belehrt. In einer Anhörung am 23.08.2019 gab er an, er verfüge über keinen Nationalpass (Bl. 168 d.A.). Am 21.11.2019 teilte er der Beteiligten mit, er habe lediglich eine Kopie zuhause und habe seinem Bruder eine Vollmacht erteilt (Bl. 325 d.A.). Am 14.11.2019 (Bl. 501, 502 d. A.) wurde dem Betroffenen nach seinen eigenen Angaben der Nationalpass übersandt. Die Sendung benötige allerdings 3 bis 4 Wochen. In einem weiteren Gespräch bei der Beteiligten am 23.12.2019 – zu dem er aufgefordert wurde, weil seine Duldung schon am 12.12.2019 abgelaufen war – wurde der Nationalpass nicht übergeben. Da die Ausländerbehörde Kenntnisse über das Vorhandensein eines Nationalpasses erlangte, beantragte sie einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Betroffenen, der auch erlassen wurde. Dabei wurde am 13.01.2020 ein gültiger Nationalpass, ausgestellt am 03.02.2015, aufgefunden und der Betroffene in Gewahrsam genommen. Es wurde Abschiebungshaft beantragt bis zum 16.03.2020. In der Anhörung beim Amtsgericht hat der Betroffene erklärt, er habe den Nationalpass erst vor einem Monat erhalten. Er hätte ihn beim nächsten Termin bei der Ausländerbehörde am 23.01.2020 vorgelegt. Im Irak erwarte ihn sein Todesurteil, deswegen wolle er auch nicht ausreisen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.01.2020 antragsgemäß Abschiebehaft angeordnet. Dagegen richtet sich die von Betroffenenvertreter am 21.01.2020 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei dem Betroffenen nicht zu widerlegen, dass er im Rahmen seiner nächsten Anhörung am 23.01.2020 den Pass habe vorlegen wollen. Ferner hat Frau H. als Person des Vertrauens vorgetragen, die Ausführungen im Haftantrag zur Haftdauer seien nicht ausreichend. Schon deswegen sei die Anordnung rechtswidrig. Auch hat die Organisation „f.“ als weitere Bevollmächtigte des Betroffenen zur Begründung der Beschwerde vorgebracht, eine faktengestützte Prognose der Haftdauer gebe es in der Akte nicht. Das Gericht habe dies ebenfalls nicht hinreichend geprüft. Ferner sei zu beanstanden, dass der Betroffene den Haftantrag erst kurz vor der Anhörung übergeben und übersetzt bekommen habe. Auch sei möglicherweise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da nicht ersichtlich ist, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt K. in angemessener Frist zur Anhörung geladen worden sei. Auch sei der Betroffene in ärztlicher Behandlung, die weiterhin erforderlich sei. Demgegenüber verweist die Beteiligte mit Schreiben vom 28.02.2020 darauf, dass die Prognose im Haftantrag ausreichend dargelegt gewesen sei und sich bisher überwiegend bewahrheitet habe. Aufgrund der gesundheitlichen Bedenken ist ergänzend auch eine ärztliche Begleitung organisiert worden, ohne dass sich dadurch die Haftzeit verlängere. Die Haftfähigkeit des Betroffenen sei Ende Februar nochmals ärztlich bestätigt worden. Die Kammer hat den Betroffenen am 02.03.2020 erneut angehört. Der Betroffene hat dabei u.a. ausgeführt, er habe der Ausländerbehörde bereits am 23.12.2019 mitgeteilt, er werde den Reisepass aushändigen. Den habe er bei seiner Einreise nach Deutschland dabeigehabt, aber dann in den Irak zurückgeschickt, damit er nicht verloren gehe. Man habe ihn in Deutschland auch nicht danach gefragt. Im August 2019 habe er die Existenz eines Passes bestritten, da er die Frage so verstanden habe, ob er in Deutschland einen Reisepass besitze. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet. Die durch den angegriffenen Beschluss angeordnete Abschiebungshaft ist rechtmäßig. 1. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund der am 03.12.2018 rechtskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung. 2. Der Haftantrag der Ausländerbehörde ist zulässig; er enthält die gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Identität des Betroffenen und auch alle weiteren notwendigen Angaben zu den Voraussetzungen und Art und Umfang der Abschiebung sowie auch zu den zeitlichen Anforderungen und Notwendigkeiten. Insbesondere ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Aufwand von 9 Wochen notwendig ist, um die für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen zu organisieren. Dabei spielt maßgeblich der Umstand eine Rolle, dass die Rückführung des Betroffenen aufgrund strafrechtlicher Verurteilung in Begleitung zu erfolgen hat und Flugverbindungen in den Irak relativ selten sind. Hinzu kommt der Umstand, dass nicht alle Fluggesellschaften derartige Rückführungen akzeptieren und sich deshalb zwangsläufig zeitliche Verzögerungen gegenüber der sonst üblichen Dauer von rund 6 Wochen bei einer Organisation durch die Bundespolizei ergeben. Des Weiteren sind die ergriffenen Maßnahmen von der Beteiligten im Schreiben vom 28.02.2020 dezidiert beschrieben und zeigen, dass die ursprüngliche Prognose weitgehend zutraf und auch eingehalten wurde. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner erneuten Vorlage der für die Akteneinsicht gesperrten Seiten - die inzwischen von der Beteiligten vorgelegt wurden -, da die Kammer schon die ursprüngliche Begründung der Haftzeit für ausreichend erachtet. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Aktualisierung der Ausländerakte ab Bl. 606 erst in der Anhörung am 02.03.2020 überreicht wurde, zumal die Betroffenenvertreter während der gesamten Dauer der Anhörung Einsicht in die überreichten Unterlagen hatten. 3. Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Diese wird entsprechend § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den Behörden über seine Identität oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat, insbesondere auch durch Unterdrückung von Identitäts- oder Reisedokumenten. Diese Voraussetzungen sind vorliegen gegeben. Der Betroffene hat noch im August 2019 das Vorhandensein eines Nationalpasses verneint. Die Erklärung des Betroffenen in der Anhörung, er habe die Frage so verstanden, ob er einen Nationalpass in Deutschland habe, hält die Kammer für wenig glaubhaft, zumal der Betroffene einräumt, dass ihm nach dem Termin bei der Ausländerbehörde in den Sinn gekommen sei, dass er den Pass wohl doch brauche. Zwar hat der Betroffene sich den Pass dann offensichtlich am 14.11.2019 aus dem Irak nach Deutschland schicken lassen. Dennoch hat er ihn nicht vorgelegt und damit weiterhin das Dokument im Sinne von § 62 Abs. 3a S. 1 Ziffer 1 AufenthG unterdrückt. Er hat in der Anhörung am 21.11.2019 gerade nicht darauf hingewiesen - was möglich gewesen wäre -, dass sein Nationalpass schon unterwegs ist und er hat den Nationalpass auch am 23.12.2019 bei seinem nächsten Termin in der Ausländerbehörde nicht vorgelegt, obwohl er ihn nach seinen eigenen Angaben zu dem Zeitpunkt schon im Besitz gehabt haben muss. Er will dort nur hingegangen sein, um zu sagen, dass er den Pass demnächst überreichen will, obwohl nichts nähergelegen hätte, als den Pass am 23.12.2019 auszuhändigen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Behauptung des Betroffenen, er hätte den Pass aber spätestens im nächsten Termin am 23.01.2020 übergeben, nicht für glaubhaft. Entgegen den Ausführungen der Organisation „f.“ im Schreiben vom 02.03.2020 hält die Kammer diese widerlegliche Vermutung des § 62 Abs. 3a S. 1 Ziffer 1 AufenthG nicht per se für europarechtswidrig, so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Die Vermutung ist auch nicht widerlegt. Im Gegenteil gibt es weitere Anhaltspunkte, die eine Fluchtgefahr nahelegen. So hat der Betroffene immer wieder geäußert, er wolle nicht freiwillig in den Irak reisen; der Irak stelle eine persönliche Lebensbedrohung dar (so zuletzt in der Anhörung am 02.03.2020). Dies allein mag nicht reichen, jedoch zeigt auch das frühere Verhalten des Betroffenen, dass er die Behörden durchgehend getäuscht hat. So hat er in der Anhörung am 02.03.2020 erklärt, er habe den Pass noch mit nach Deutschland genommen und erst nach einiger Zeit in den Irak geschickt. Aus der Ausländerakte ergibt sich aber, dass er – entgegen seiner Bekundung, er sei nicht nach einem Ausweispapier gefragt worden – sowohl bei seiner Erstaufnahme im Juni 2015 als auch bei seiner Asylantragstellung am 02.07.2015 danach gefragt wurde und diese Fragen jeweils verneint hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt natürlich den Nationalpass noch bei sich hatte. Nach allem hat die Kammer keine Zweifel am Bestehen des Haftgrundes. 4. Der Betroffene ist auch weiterhin haft- und reisefähig. Dies folgt aus der vorgelegten letzten ärztlichen Bescheinigung vom 26.02.2020 (Bl. 713 d.A.). 5. Auch die weiteren formalen Einwendungen greifen nicht durch. Der Betroffene hat vor der Anhörung beim Amtsgericht die Antragsschrift ausgehändigt bekommen und sie ist ihm übersetzt worden. Er war auch bereit darüber zu verhandeln und der Sachverhalt ist ihm bekannt und nicht kompliziert. Auch die Rüge, Rechtsanwalt K. sei nicht rechtzeitig verständigt worden, führt nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat den Versuch unternommen, Rechtsanwalt K. zu informieren, wie sich aus der Verfahrensakte ergibt. Der Betroffene hat in der Anhörung nicht darauf bestanden, dass sein Anwalt anwesend sein muss sondern im Gegenteil, sich bereit erklärt zu verhandeln. Im Übrigen ist dieser Umstand von Rechtsanwalt K. auch nicht beanstandet worden. III. Ferner ergibt sich aus obigen Erörterungen, dass die Haftanordnung gerade nicht rechtswidrig war, so dass auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bis zur Anhörung in zweiter Instanz zurückzuweisen ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH FGPrax 2010, 154, 1569).