Beschluss
329 T 60/22
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0922.329T60.22.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Beschwerde des Betroffenen vom 26.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2022 (219i XIV 109/20) wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des Betroffenen vom 26.08.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.
Der Antrag des Betroffenen vom 02.09.2022 auf Abgabe an das Landgericht Itzehoe wird zurückgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten hat der Betroffene zu tragen. Entstandene Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 26.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2022 (219i XIV 109/20) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Betroffenen vom 26.08.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Betroffenen vom 02.09.2022 auf Abgabe an das Landgericht Itzehoe wird zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten hat der Betroffene zu tragen. Entstandene Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. I. Der Betroffene ist m. Staatsangehöriger. Er reiste am 21.10.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.11.2016 einen Asylantrag. Das Verfahren wurde am 13.04.2017 wegen Nichtbetriebs eingestellt, die Abschiebung wurde angedroht. Dieser Bescheid ist seit dem 09.05.2017 rechtskräftig. Ein weiterer Asylantrag vom 04.05.2017 wurde mit Bescheid vom 16.11.2017 abgelehnt und ist inzwischen seit dem 02.12.2017 ebenfalls rechtskräftig. Der Betroffene fiel während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Straftaten auf, verbüßte mehrere Ersatzfreiheitsstrafen (Bl. 296, 327f der Ausländerakte) und blieb im Übrigen unbekannt verzogen. Zwischendurch reiste er in viele europäische Länder aus und wurde jeweils im Rahmen der Dublin-III-Verordnung zurückgeschoben, und zwar am 10.01.2017 und am 25.04.2017 jeweils aus D., am 29.09.2017 aus Ö., am 03.09.2018 aus F. und am 19.09.2019 sowie am 16.03.2020 jeweils aus S.. Die m. Behörden identifizierten den Betroffenen mit Schreiben vom 30.12.2019 als m. Staatsbürger und wiesen darauf hin, dass ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne. Am 13.08.2022 wurde der Betroffene, der schon längere Zeit zur Festnahme ausgeschrieben war, von der Polizei in H. angetroffen und aufgrund von Personalmangel mit einer Meldeauflage entlassen und gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Das Amtsgericht Hamburg erließ am 16.08.2022 antragsgemäß eine vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 18.08.2022, woraufhin der Betroffene nach der Festnahme am 18.08.2022 dem Abschiebehaftrichter vorgeführt wurde. Die Beteiligte hat eine Haftanordnung bis zum 27.10.2022 beantragt unter Hinweis auf die aktuellen Gepflogenheiten der Passersatzpapiererteilung. Die m. Behörden erteilen danach ein Passersatzpapier nach etwa 8 – 10 Wochen. Es müsse die Ausländerbehörde nämlich mit den dann zur Verfügung stehenden Flugdaten an die m. Behörden herantreten, um das endgültige Personalersatzpapier zu erhalten. Dies erfolge nicht durch die hier ansässigen Behörden, sondern diese Zusage werde direkt aus M. erteilt. Haftgründe seien gegeben: der Betroffene habe trotz Belehrung einen Wohnungswechsel nicht den Behörden mitgeteilt (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG) und durch sein Verhalten gezeigt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG). In der Anhörung beim Amtsgericht Hamburg am 18.08.2022 hat der Betroffene u.A. erklärt, man dürfe ihn nicht nach M. zurückbringen, er sei so lange hier. Das Amtsgericht Hamburg hat am 18.08.2022 antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 27.10.2022 angeordnet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 26.08.2022 – unter Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe -, die ergänzend am 07.09.2022 begründet wurde. Der Haftantrag sei unzureichend begründet. Für die Nachvollziehbarkeit der Haftdauer sei es erforderlich, auf das bestehende deutsch-marokkanische Protokoll (Rücknahmeübereinkommen von 1998) zu verweisen, wonach Erleichterungen bei der Rückführung Betroffener vereinbart seien. Jedenfalls hätte näher dargelegt werden müssen, warum nicht nach diesem Abkommen verfahren werde, denn dieses Abkommen erlaube M. nicht, weitere Modalitäten festzulegen. Auch seien die Haftgründe im Einzelnen nicht hinreichend erläutert. Für § 62 Abs. 3a Zi. 3 AufenthG sei nicht dargelegt, dass die Belehrung auch die Möglichkeit der Abschiebungshaft umfasst habe und in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erfolgt sei. Auch habe es keine gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erforderliche eindeutige Erklärung des Betroffenen gegeben, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Auch § 62 Abs. 3b Nr. 3 und 4 AufenthG seien nicht gegeben, da der Betroffene zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sondern nur Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen musste. § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG liege nicht vor, weil der Betroffene nicht in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung hingewiesen worden sei. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 hat der Betroffene ferner beantragt, das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Amtsgericht Itzehoe und im Hinblick auf die Entscheidung über die hier anhängige Beschwerde an das sachlich zuständige Landgericht Itzehoe abzugeben unter Verweis auf eine diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung des Landgerichts Flensburg (5 T 178/22) vom 01.09.2022 in anderer Sache. Die Beteiligte, die gegen eine Abgabe an das Amtsgericht und Landgericht Itzehoe keine Einwände erhebt, weist darauf hin, dass die Haftdauer im Haftantrag ausreichend dargestellt worden sei. Auch Haftgründe seien gegeben, zumindest ergebe sich die Fluchtgefahr in der bewertenden Gesamtschau aller Indizien. Der Kammer lag die aktualisierte Ausländerakte vor. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.08.2022 ist gem. § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59 FamFG zulässig aber nicht begründet. Der angegriffene Abschiebehaftbeschluss des Amtsgerichts Hamburg ist nicht zu beanstanden. Der Haftantrag enthält die gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Identität des Betroffenen und auch alle weiteren notwendigen Angaben zu den Voraussetzungen und Art und Umfang der Abschiebung sowie auch zu den zeitlichen Anforderungen und Notwendigkeiten. Insbesondere ist auch die beanstandete Haftdauer von rund 8 Wochen hinreichend dargelegt. Die Beteiligte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Bundespolizei P. die Passersatzpapierbeschaffung bei M. derzeit 8 – 10 Wochen in Anspruch nimmt, weil – anders als in früheren Fällen – die endgültige Zusage von Beamten aus M. erteilt wird und nicht von den hiesigen Konsulaten, nachdem knapp zwei Jahre von den m. Behörden keinerlei Passersatzpapiere ausgestellt wurden (vgl. Vermerk Bl. 515 d. Ausländerakte). Dies gilt vorliegend auch unabhängig davon, dass die m. Behörden ein Passersatzpapier bereits früher zugesagt hatten (Bl. 397 d. Ausländerakte). Bei dieser Sachlage ist die erforderliche Haftdauer ausreichend begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung ausländischer Behörden ausreichend ist, dass die beteiligte Behörde für die Passersatzpapierbeschaffung nur einen ungefähren Zeitraum mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. 06.2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 14, und vom 13.09. 2018 - V ZB 145/17, Rn. 12). Da hiernach bereits die Darlegung der Haftdauer ausreichend war, musste entgegen der Ansicht des Betroffenenvertreters nicht noch auf das deutsch-marokkanische Protokoll Bezug genommen werden. Selbst wenn dort eine einfachere Passersatzpapierbeschaffung vorgesehen ist, ändert dies nichts daran, dass die Ausländerbehörden entsprechend den Vorgaben der m. Behörden verfahren müssen, um die Abschiebung durchführen zu können. Dass sich die m. Behörden ggf. nicht entsprechend den internationalen Abkommen verhalten, ist der Beteiligten jedenfalls nicht zuzurechnen. Der Betroffene war seit dem 02.12.2017 vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund der rechtskräftig gewordenen Androhung der Abschiebung. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte es trotz der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung in andere EU-Staaten nicht, § 71 Abs. 5, 6 AsylG. Auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 AufenthG ist erteilt. Es ist auch ein Haftgrund gegeben. Zu Recht sieht das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt an. Allerdings hat der Vertreter des Betroffenen erhebliche Argumente gegen das Vorliegen der Vermutungstatbestände der Ziffern 3 und 6 des § 62 Abs. 3a AufenthG vorgebracht. So wird beanstandet, dass der Betroffene für die Vermutung gemäß § 62 Abs. 3a Ziffer 3 AufenthG nicht hinreichend über die Möglichkeit der Abschiebehaft und darüber hinaus nicht in einer ihm verständlichen Sprache belehrt worden sei. Eine solche, den konkreten Fall betreffende spezielle Belehrung lässt sich der Ausländerakte nicht hinreichend deutlich entnehmen. Auch mag der Einwand, es liege entsprechend § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG keine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen vor, er werde sich der Abschiebung entziehen, beachtenswert sein. Über diese Einwände braucht die Kammer allerdings nicht zu entscheiden, denn nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte ist die Generalklausel des § 63 Abs. 3 S. 2 Zi. 1 AufenthG – nämlich die Fluchtgefahr – gegeben. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass diese Generalklausel weiterhin als eigenständiger Hafttatbestand angewendet werden kann, solange Rückführungen nicht im Rahmen der Dublin-III-Verordnung erfolgen (vgl. dazu: Grotkopp, Abschiebungshaft, 1. Auflage 2020, Rdnr. 53; nur bei Dublin-III-Verfahren gilt dies nicht: BGH Beschluss vom 24.06.2020, XIII ZB 33/19 Rn. 5). Diese Fluchtgefahr sieht die Kammer wesentlich in dem Umstand, dass der Betroffene seit rechtskräftiger Feststellung seiner Ausreisepflicht in 2017 keinerlei Kontakt zur Betroffenen pflegte, sondern komplett untergetaucht war (konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 63 Abs. 3b) Nr. 7 AufenthG). Dadurch - wie auch durch die häufigen Straftaten - hat er gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten und dass er eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern sucht. Eine Ergreifung des Betroffenen war nur jeweils zufällig möglich, nämlich im Falle der Festnahme aufgrund einer Straftat, oder weil der Betroffene von seinen vielen Reisen in mehrere europäische Länder von dort jeweils im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland zurückgeschoben wurde. Eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gem. § 68 FamFG war entbehrlich, weil seit der Anhörung beim Amtsgericht keine neuen Tatsachen und Umstände ersichtlich geworden sind und letztlich um Rechtsfragen gestritten wird. Nach allem war die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig erlassen worden. III. Verfahrenskostenhilfe ist nach obigen Erörterungen mangels Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§§ 76 FamFG, 114 ZPO). IV. Dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, die Akte an das Landgericht Itzehoe entsprechend § 106 AufenthG bzw. § 4 FamFG abzugeben, ist die Kammer nicht nachgekommen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13.09.2022 (2 AR 20/22) im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landgericht Flensburg und dem Landgericht Itzehoe gemäß § 5 FamFG ist zwar das Landgericht Itzehoe als zuständiges Gericht bestimmt worden, weil die Ortsnähe zur Abschiebehaftanstalt G. insoweit ausschlaggebend sei. Dabei hat das Oberlandesgericht Schleswig allerdings eine Abgabe gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht für zulässig erachtet, weil diese Befugnis nur dem jeweils zuständigen Amtsgericht zusteht, das vorliegend die Sache aber gerade nicht an das Amtsgericht Itzehoe abgegeben hatte. Das Oberlandesgericht Schleswig hat allerdings die Abgabemöglichkeit nach § 4 FamFG bejaht und die Ortsnähe des Landgerichts Itzehoe zur Abschiebehaftanstalt G. als wichtigen Grund für die Abgabe gesehen. Ob dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wird abzuwarten sein, denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig verhält sich überhaupt nicht zur weiteren Voraussetzungen des § 4 FamFG, nämlich der Übernahmebereitschaft des übernehmenden Gerichts (die hier auf telefonische Anfrage durch die zuständige Kammer des Landgerichts Itzehoe abgelehnt wurde). Dies könnte so verstanden werden, dass es darauf nicht ankommt, weil der wichtige Grund zu einer Ermessensreduzierung auf Null beim übernehmenden Gericht führen könnte. Dann wäre aber die Voraussetzung der Übernahmebereitschaft in § 4 FamFG überflüssig, zumindest wäre dann in jeder Abschiebungshaftsache eine Abgabe nach § 4 FamFG möglich. Ob dies wirklich so gemeint ist, kann vorliegend offen bleiben, denn die Kammer hat von einer Abgabe an das Landgericht Itzehoe abgesehen, weil jedenfalls die auch vom Oberlandesgericht Schleswig angenommene Ausnahme gegeben ist, dass nämlich die Kammer sich schon längere Zeit inhaltlich mit der Sache auseinandergesetzt hat und nach dem Ergebnis der Beratung eine Anhörung ohnehin nicht erforderlich ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von der Erhebung der Dolmetscherkosten in erster Instanz abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 222/09).