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Urteil

403 HKO 43/10

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0126.403HKO43.10.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 2) der Beklagten im Zusammenhang mit dem Seetransport der Yacht „O.“, über den das H.- L. Sea Waybill Nr. ... ausgestellt wurde, nicht aufgrund der Tatsache haftet, dass diese Yacht im Hafen von M., A., und nicht im vertraglich vereinbarten Hafen von F., A., entladen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte USD 85.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2010 zu zahlen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 %, die Klägerin zu 2) zu 17 % und die Beklagte zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt zu 67 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 50 % die Klägerin zu 1) und zu 17 % die Klägerin zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 2. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 142.310,85 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 2) der Beklagten im Zusammenhang mit dem Seetransport der Yacht „O.“, über den das H.- L. Sea Waybill Nr. ... ausgestellt wurde, nicht aufgrund der Tatsache haftet, dass diese Yacht im Hafen von M., A., und nicht im vertraglich vereinbarten Hafen von F., A., entladen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte USD 85.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2010 zu zahlen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 %, die Klägerin zu 2) zu 17 % und die Beklagte zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt zu 67 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 50 % die Klägerin zu 1) und zu 17 % die Klägerin zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 2. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 142.310,85 festgesetzt. Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Widerklage ist demgegenüber vollen Umfangs begründet. 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten aus Ziffer 24 der hier zugrundegelegten Sea Waybill Terms and Conditions (Anlage K 3) sowie im Übrigen aus der rügelosen Einlassung der Beklagten (Artikel 24 EuGVVO). 2. Die von der Klägerin zu 2) mit dem Klagantrag zu 1) verfolgte negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2) folgt aus dem Anspruchschreiben der italienischen Rechtsanwälte der Beklagten vom 31.3.2010 (Anlage K 5). Mit diesem sowohl an die Klägerin zu 1) als auch an die Klägerin zu 2) gerichteten Schreiben wurde von den Adressaten die Zahlung von € 94.501,30 gefordert und für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung rechtlicher Schritte angedroht. Da sich dem Schreiben keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass es an die Klägerin zu 2) nur nachrichtlich oder als Vertreterin der Klägerin zu 1) gerichtet wurde, hat sich die Beklagte damit der darin geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber der Klägerin zu 2) berühmt. Eine verbindliche Erklärung der Beklagten, mit der klargestellt worden wäre, dass sie keine Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) geltend machen will, ist auch während des Prozesses nicht abgegeben worden, sodass das rechtliche Interesse der Klägerin zu 2) an der geforderten Feststellung fortbesteht. Der insoweit von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch ist auch begründet. Zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin zu 2) der Beklagten haften könnte. Die Klägerin zu 2) handelte ausweislich der Booking Note und des Seefrachtbriefs lediglich als Vertreterin der Klägerin zu 1). Davon geht auch die Beklagte in ihrem Prozessvortrag dieses Verfahrens aus. Vertragliche Haftungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) scheiden damit aus. Außervertragliche Ansprüche, nach denen die Klägerin zu 2) der Beklagten haften könnte, sind gleichfalls nicht ersichtlich. 3. Die weitergehende Klage ist hingegen abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die von der Klägerin zu 1) verfolgte negative Feststellungsklage sowie der von beiden Klägerinnen verfolgte Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen weiterer Ladungsbeteiligter ist unbegründet. Die Klägerin zu 1) ist der Beklagten wegen einer Verletzung des Seefrachtvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Deshalb hat auch die Widerklage Erfolg. Im Einzelnen: a) Die Rechte und Pflichten aus dem von der Beklagten mit der Klägerin zu 1) Seefrachtvertrag richten sich gemäß Ziffer 24 der Sea Waybill Terms and Conditions nach deutschem Recht. b) Die Klägerin zu 1) hat als Verfrachter ihre Rechte aus dem Seefrachtvertrag verletzt, indem sie die Yacht „O.“ nicht in dem vereinbarten Bestimmungshafen F., sondern in M. entladen hat. Die rechtlichen Folgen dieser Vertragsverletzung ergeben sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn auf Vertragsverletzungen, die weder zum Verlust noch zur Beschädigung führen, sind die allgemeinen Regeln anwendbar (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 Rn. 69). Die Klägerin zu 1) hat ihre Verpflichtungen aus dem Seefrachtvertrag mit der Beförderung der Yacht zum Bestimmungshafen noch nicht erfüllt. Sie musste vielmehr auch noch die Ausladung vornehmen, denn diese ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – Aufgabe des Verfrachters (vgl. Rabe, a.a.O., § 593 Rn. 1 f.). Die Pflicht der Klägerin zu 1), die Yacht in F. auszuladen, ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte eine unzutreffende Gewichtsangabe über die Ladung gemacht und damit ihrerseits Pflichten aus dem Seefrachtvertrag verletzt hätte. Allerdings weisen die Klägerinnen mit Recht darauf hin, dass nach § 563 Abs. 1 HGB Befrachter und Ablader dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über das Gewicht der Güter verantwortlich sind. Sind die Angaben unrichtig, haften sie dem Verfrachter für den daraus entstehenden Schaden. Dabei handelt es sich um eine Garantiehaftung (Rabe, a.a.O., § 563 Rn. 1). Kann eine Ausladung nicht erfolgen, weil Befrachter oder Ablader unzutreffende Gewichtsangaben gemacht haben, mag dies den Verfrachter im Einzelfall von einer Haftung entlasten. Nicht zu verkennen ist andererseits aber auch, dass der Verfrachter jedenfalls bei dem hier zu entladenden Gut damit rechnen musste, dass ein im Seefrachtbrief angegebenes Gewicht nicht das Exakte Gewicht der Yacht wiedergibt, sondern auf einer mehr oder weniger präzisen Schätzung beruht, was hier auch durch die Angabe eines „glatten“ Gewichts von 55.000 kg nahegelegt wird. Jedem Verfrachter wird klar sein, dass bei einem solchen Gut, dessen Gewicht nicht leicht zu ermitteln ist, mit gewissen Abweichungen nach unten oder oben zu rechnen ist, und er wird die Wahl des zur Abladung eingesetzten Geräts danach ausrichten. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin zu 1) trotz der gesetzlichen Regelung aus § 563 Abs. 1 HGB nicht darauf beschränken, einen Kran zu besorgen, der die Yacht nur entladen konnte, wenn sie exakt 55 t oder weniger wog. Mit Abweichungen in der Größenordnung von 1 Tonne, was rund 2 % entsprechen würde, musste die Klägerin zu 1) bei dem angegebenen Gewicht der Yacht in jedem Fall rechnen. Ob auch ein Mehrgewicht von 3,3 t (= 6 %) noch innerhalb der bei realitätsnaher Betrachtung zu berücksichtigenden Unsicherheitsmargen lag, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden, auch wenn einiges für eine solche Sicht sprechen dürfte. Denn die Beklagte bestreitet, dass die Yacht überhaupt mehr als 55 t bzw. die im Verladebericht genannten 56 t gewogen habe. Das Vorhandensein eines darüber hinausgehenden Mehrgewichts ist nicht erwiesen. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verladeberichts (Anlage K 6). Dieser Bericht lässt nicht eindeutig erkennen, ob sich das dort genannte Gewicht von 56 t einschließlich oder zuzüglich der angeblich an Bord befindlichen 2.300 l Treibstoff verstehen soll. Beides war möglich. Die Nennung des Gewichts unter „Yacht’s characteristics“ lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das dort genannte Gewicht das gerundete Gesamtgewicht der Yacht sein kann, welches zur Verladung kommt und deshalb das Gewicht des Treibstoffs umfasst. Klarheit hätte die Klägerin in diesem Punkt nur gewinnen können, wenn sie die Beklagte umgehend informiert und eine sofortige Klärung versucht hätte. Dies ist nicht geschehen, obwohl der zuständige Mitarbeiter G. des Terminalbetreibers die Klägerinnen mit der E-Mail vom 25.11.2009, 12.16 Uhr, im Hinblick auf den Verladebericht darum gebeten hatte, so schnell wie möglich das tatsächliche Gewicht der Yacht mitzuteilen. Unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung war ein solcher Klärungsversuch, zu dem die Klägerin zu 1) angesichts der aus ihrer Sicht sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Entladung verpflichtet war, nicht von vornherein aussichtslos. Der Klägerin fällt damit die Ungewissheit zur Last, ob das Gewicht der Yacht mehr als die 56 t betrug, mit denen sie unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmargen in jedem Fall noch rechnen musste. Daran vermag die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angestellte Erwägung nichts zu ändern, dass die Beklagte mit dem Verladebericht eine abweichende Gewichtsangabe geliefert und damit selbst die Unsicherheit heraufbeschworen habe. Der Angabe des Gewichts im Seefrachtbrief kam besondere Bedeutung zu, zumal die Klägerin zu 1) behauptet, sich danach ausgerichtet zu haben. Wenn ihr aufgrund weiterer Unterlagen Zweifel an dieser Angabe kamen, musste sie gerade deshalb die erforderliche Klärung mit der Beklagten herbeiführen. Es kann offenbleiben, ob es die Klägerin zu 1) entlastet hätte, wenn sie in der Kürze der Zeit trotz gehöriger Anstrengungen keine eindeutige Antwort der Beklagten erhalten hätte. Dazu hätte sie bei pflichtgemäßem Verhalten zumindest den Versuch unternehmen müssen. Möglicherweise hätten sich im Zusammenwirken mit der Beklagten auch andere Lösungsmöglichkeiten gefunden, auch wenn die Klägerin zu 1) heute bestreitet, dass ein Auspumpen von Treibstoff aus der Yacht in Betracht gekommen wäre. Bei dieser Sachlage muss nicht geklärt werden, was für ein Kran von der Terminalbetreiberin für die Entladung ursprünglich vorgesehen war und ob er eine der zu erwartenden Aufgabe entsprechende Tragkraft aufwies. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 8.7.2011 sei jedoch vorsorglich angemerkt, dass das Gewicht des Gestells, auf dem sich die Yacht befand, nicht berücksichtigt werden musste, da die Yacht unmittelbar zu Wasser gelassen werden sollte. Soweit die Klägerinnen das Gewicht von Spreader und Geschirr erwähnen, versteht sich von selbst, dass die Klägerin zu 1) bzw. der Terminalbetreiber als ihr Erfüllungsgehilfe einen Kran mit solcher Kapazität bestellen musste, dass er zuzüglich zu dem mit Sicherheitsmargen zu berücksichtigenden Gewicht der Yacht auch den dabei einzusetzenden Spreader und das Geschirr heben kann. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr daraus entstanden ist, dass die Yacht in M. entladen wurde. Aus diesem Grund ist von der Klägerin zu 1) die Seefracht zu erstatten, die die Beklagte für den Transport der Yacht von M. nach F. aufgewandt hat. Diese Kosten betragen ausweislich der Rechnung der SE S. L. (Anlage B 4) USD 85.000,--. Dass sich diese Rechnung auf den Seetransport der „O.“ bezieht, ist in Zusammenschau mit dem von der Beklagten vorgelegten Seefrachtbrief (Anlage B 6) nachgewiesen. Soweit in der Rechnung (Anlage B 4) handschriftlich als Hafen der Verladung F. und als Hafen der Ausladung M. vermerkt wurde, handelt es sich um eine offensichtliche Vertauschung von Ausgangs- und Ankunftshafen. Die zugesprochenen Zinsen auf die Widerklageforderung sind nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Klägerin zu 1) und die Beklagte den Klagantrag zu 1. teilweise für erledigt erklärt haben, fallen die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten der Klägerin zu 1) zur Last. Wie sich aus den vorstehenden Überlegungen ergibt, wäre sie nämlich bei einem streitigen Fortgang des Rechtsstreits auch in diesem Punkt unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem der Klage von (geschätzt) € 142.310,35. Durch die Widerklage tritt keine Streitwerterhöhung ein, weil sie denselben Gegenstand wie die negative Feststellungsklage betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Parteien streiten darüber, welche wechselseitigen Ansprüche sich daran knüpfen, dass die Klägerin zu 1) eine von ihr zu transportierende Motoryacht nicht in dem vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen entladen hat. Die Beklagte ist eine Spedition. Sie beauftragte die Klägerin zu 1) mit dem Seetransport der Yacht „O.“ von L. S. (I.) nach F. (Australien). Dieser Auftrag wurde von der Klägerin zu 2) als Agentin für die Klägerin zu 1) mit der Booking Confirmation vom 29.10.2010 (Anlage K 2) bestätigt. Das Gewicht der Yacht wurde mit 55.000 kg angegeben. Die Yacht, eine Sunseeker 82‘ wurde Anfang November 2009 in L. S. an Bord des Schiffs „S. W.“ verladen und auf einem Gestell an Deck platziert. Von der Klägerin zu 2) wurde für die Klägerin zu 1) ein Seefrachtbrief vom 4.11.2009 ausgestellt, dem die als Anlage K 3 vorgelegten Terms and Conditions zugrundelagen. Auch im Seefrachtbrief wurde das Gewicht der Yacht mit 55.000 kg angegeben. Im Auftrag der Beklagten wurde anlässlich der Verladung ein Bericht eines Marine Surveyors eingeholt (Anlage K 6). In diesem Verladebericht vom 5.11.2009 wurde unter „Yacht’s characteristics“ ein Gewicht von 56 t genannt. Anschließend heißt es unter 1.1 des Verladeberichts: „During our inspections, we met the Skipper of the yacht, Mr. K., who provided the sea passage to L. S.. We instructed the Skipper that, prior the yacht’s loading, all the fresh water to be pumped out, as well as the bilge water into the engine room. As declared to us the gasoil left on board was about 2.300 litres.” Die “ S. W.” bediente den Liniendienst der Klägerin zu 1) vom Mittelmeer nach A./ N., wobei zunächst F. und als nächster Hafen M. angelaufen wird. Auf der Rückreise nach Europa wird F. nochmals als letzter australischer Hafen angelaufen. Die „S. W.“ erreichte auf ihrer Hinreise am 24.11.2009 den Hafen von F. und machte dort um 20.06 Uhr (Ortszeit) fest. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen wurde die Yacht dort nicht vom Terminalbetreiber DP W. entladen. Am 26.11.2009 um 11.15 Uhr verließ die „S. W.“ den Hafen von F.. Die Yacht wurde schließlich am 5.12.2009 in M. entladen. Der Empfänger der Yacht, Herr B. F1, ließ die Klägerin zu 1) mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11.3.2010 (Anlage K 4) zur Begleichung eines Schadens von Australischen Dollar 86.229,06 auffordern, der ihm entstanden sei, weil die Yacht in M. statt in F. entladen worden sei. Auch die Beklagte schaltete Rechtsanwälte ein, die die Klägerinnen unter dem 31.3.2010 anschrieben und zur Zahlung von Kosten in Höhe von € 94.501,53 auffordern, die durch den anderweitig durchgeführten Transport der Yacht von M. nach F. ausgelöst worden seien (vgl. Anlage K 5). Die Klägerinnen fordern mit der Klage die Feststellung, dass sie der Beklagten nicht wegen der Entladung in M. statt in F. haften sowie die Freihaltung von etwaigen Ansprüchen der Ladungsinteressenten, insbesondere des Empfängers F.. Zur Begründung führen sie aus: Die Entladung in F. sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte das Gewicht der Yacht unzutreffend angegeben habe. Das aufgrund der Angaben der Beklagten in den Seefrachtbrief aufgenommene Gewicht von 55.000 kg sei zu niedrig gewesen. Tatsächlich habe die Yacht nach dem Verladebericht vom 5.11.2009 56 t zuzüglich des Gewichts von 2.300 l Gasöl gewogen. Selbst bei Hinzurechnung dieser 2.300 l Gasöl zu dem im Seefrachtbrief angegebenen Gewicht von 55 t ergebe sich ein Gesamtgewicht von mehr als 57 t. Diese Gewichtsdifferenzen seien der Grund dafür gewesen, dass die Entladung nicht in F. erfolgt sei. Aufgrund der Gewichtsangabe in dem Seefrachtbrief sei vom Terminalbetreiber ein Kran bestellt worden, der eine Yacht mit einem Gewicht von 55 t hätte entladen können. Nachdem dem Terminalbetreiber über die für die Beklagten handelnden Firmen P. & M1 und U. C. B. mit der Mail vom 24.11.2009, 8.59 Uhr (Anlage K 9) der Verladebericht vom 5.11.2009 übermittelt worden sei, habe dieser festgestellt, dass eine Entladung mit dem bestellten Kran aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Versuche, kurzfristig eine Alternativlösung zur Entladung der Yacht in F. zu finden, seien gescheitert. Die Klägerin zu 1) sei vor diesem Hintergrund berechtigt gewesen, die Yacht erst in M. zu löschen. Die von beiden Klägerinnen erhobene Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass sie der Beklagten nicht haften, ist von der Klägerin zu 1) und der Beklagten nach Erhebung der auf Erstattung von Kosten in Höhe von USD 85.000,-- gegen die Klägerin zu 1) gerichteten Widerklage in diesem Umfang übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden. Die Klägerinnen beantragen, 1. festzustellen, dass die Klägerin zu 2) der Beklagten nicht und die Klägerin zu 1) der Beklagten nicht über den mit der Widerklage streitbefangenen Betrag von USD 85.000,-- hinaus im Zusammenhang mit dem Seetransport der Yacht „O.“, über den das H.- L. Sea Waybill Nr. ... ausgestellt wurde, aufgrund der Tatsache haften, dass diese Yacht im Hafen von M., A., und nicht im vertraglich vereinbarten Haften von F., A., entladen wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten, die von Ladungsinteressenten, insbesondere von Herrn B. F., aufgrund der im Klagantrag zu 1) beschriebenen Entladung der Yacht an einem anderem als dem im Vertrag vereinbarten Ort, geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an sie USD 85.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin zu 1) beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin zu 2) erhobene negative Feststellungsklage unzulässig sei, weil keine Ansprüche gegenüber der Klägerin zu 2) geltend gemacht worden seien und zwischen allen Beteiligten des Transports stets unstreitig gewesen sei, dass die Klägerin zu 2) lediglich als Vertreterin zu 1) gehandelt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet und die Widerklage begründet. Die Beklagte behauptet, dass das Gewicht der Yacht in der Booking Note und im Seefrachtbrief zutreffend mit 55.000 kg angegeben worden sei. Soweit die Klägerinnen meinten, aus dem Verladebericht sei abzuleiten, dass die Yacht mehr als 56 t gewogen habe, sei das nicht nachvollziehbar. In dem Verladebericht sei an keiner Stelle vermerkt, dass das dort unter „Yacht’s characteristics“ genannte Gewicht von 56 t nicht dem letztlich zur Verladung gekommenen Gewicht der Yacht entspreche und das Gewicht von 2.300 l Gasöl hinzuzurechnen sei. Wie die E-Mail des Mitarbeiters B. G. der Terminalbetreiberin vom 25.11.2009 (Anlage K 10) zeige, habe dieser den Verladebericht missverstanden. Dem Wortlaut dieser E-Mail lasse sich zudem entnehmen, dass die zulässige Tragkraft des Krans bei 55 t nicht erschöpft gewesen sei. Jedenfalls hätten die Klägerinnen eine angemessene Sicherheitsmarge hinsichtlich der Tragkraft des Krans bei der Anmietung berücksichtigen müssen. Ferner werde bestritten, dass keine anderweitigen Lösungen in Bezug auf die vermeintlich nicht mögliche Entladung bestanden hätten. Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass für die Seebeförderung der Yacht von M. nach F. eine Seefracht von USD 85.000,-- angefallen sei. Diesen Betrag habe die Klägerin zu 1) zu erstatten. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.