Beschluss
403 HKO 9/19
LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0729.403HKO9.19.00
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Tenor
Unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss vom 08.03.2019 (BI. 8 d. A.) wird der Streitwert des Verfügungsverfahrens auf € 16.000,00 festgesetzt.
Der weitergehenden Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen und dem HansOLG zur Entscheidung vorgelegt, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss vom 08.03.2019 (BI. 8 d. A.) wird der Streitwert des Verfügungsverfahrens auf € 16.000,00 festgesetzt. Der weitergehenden Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen und dem HansOLG zur Entscheidung vorgelegt, § 572 Abs. 1 ZPO. Mit seiner Beschwerde vom 19.07.2019 wendet sich der Antragsgegner gegen die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.03.2019 unter Ziffer 3 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf € 24.000,00. Er beantragt, den Streitwert auf € 10.000,00 herabzusetzen. Diese Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehene Grenze von € 200,00. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, weshalb ihr zum Teil abzuhelfen ist. Der im angefochtenen Beschluss angenommene Streitwert von € 24.000,00 für das Verfügungsverfahren entspricht einem Streitwert für die Hauptsache von € 30.000,00, weil der Streitwert des Verfügungsverfahrens wegen der Vorläufigkeit der Regelung im Regelfall mit 80 % des Hauptsachestreitwerts bewertet werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich jedoch die Annahme eines Streitwerts von € 20.000,00 für das Hauptsacheverfahren und entsprechend von € 16.000,00 für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als angemessener. In Wettbewerbssachen bestimmt sich der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach der sich im Antrag widerspiegelnden Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Bei Unterlassungsbegehren kommt es daher regelmäßig auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsinteresse des Antragstellers an, für das wiederum die für ihn bestehende Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung ein wichtiger Anhaltspunkt ist. Dieser sogenannte Angriffsfaktor ist hier als nicht unerheblich zu bewerten. Die mit dem Unterlassungsantrag angegriffene Werbung des Antragsgegners mit dem ins Auge springenden Siegel „GLOBAL LAW EXPERTS““ und „RECOMMENDED FIRM“ auf seinem Briefkopf ist durchaus von hoher Werbewirksamkeit. Denn ein solches Siegel weckt bei den Rezipienten, die einen Brief vom Antragsgegner erhalten, den Eindruck, dass der Antragsgegner ein auf internationaler Ebene tätiger und anerkannter Rechtsexperte sei. Da die Expertise eines Rechtsanwalts aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eines der wichtigsten Kriterien, wenn nicht sogar das wichtigste Kriterium für die Auswahl eines Anwalts ist, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass das mit dem Unterlassungsantrag angegriffene Qualitätssiegel den für Rechtsanwälte bedeutenden Wettbewerb um Mandanten erheblich zu beeinflussen vermag. Die danach durchaus beachtliche Angriffsintensität wird allerdings nach Auffassung der Kammer dadurch relativiert, dass die Parteien ihre Kanzleisitze in unterschiedlichen Regionen Deutschlands haben. Zwar gibt es sicherlich einen bedeutenden Teil potentieller Mandanten, die gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts in Betracht ziehen werden. Bei dieser Zielgruppe stehen die Parteien in einen unmittelbaren Wettbewerb. Ein anderer großer Teil der Rechtssuchenden bevorzugt jedoch erfahrungsgemäß die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich in räumlicher Nähe befindet und gegebenenfalls auch für ein persönliches Gespräch aufgesucht werden kann. Bei diesem Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist der Angriffsfaktor für den Antragsteller eher gering. Denn ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Mandat, der einen Rechtsanwalt aus seinem Einzugsbereich sucht, wird wohl eher selten anderen Sinnes werden und einen in Berlin ansässigen Anwalt wie den Antragsgegner auswählen, bloß weil dieser sich auf seinem Anwaltsbriefkopf mit einem Siegel „GLOBAL LAW EXPERTS“ schmückt. Bei Abwägung dieser Umstände hält das Gericht einen Hauptsachestreitwert von € 20.000,00 und von € 16.000,00 für das Verfügungsverfahren für angemessen. Eine nach § 51 Abs. 3 GKG zu beachtende erheblich geringere Bedeutung für den Antragsgegner besteht nicht. Soweit er in seiner Streitwertbeschwerde darauf verweist, das Logo nur maximal drei Monate benutzt zu haben, kommt es darauf nicht an. Maßgebend für die Bewertung des Unterlassungsbegehrens ist - wie ausgeführt - das zukunftsgerichete Interesse des Anspruchstellers, eine Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zu unterbinden. Soweit der Antragsgegner die Festsetzung eines noch niedrigeren Streitwerts von € 10.000,00 erstrebt, wird der Beschwerde aus diesen Gründen nicht abgeholfen und sie dem HansOLG zur Entscheidung vorgelegt.