OffeneUrteileSuche
Urteil

403 HKO 60/22

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0908.403HKO60.22.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn die Merkmale (rechteckige längliche rote Verpackung mit Sichtfenster, durch das zehn Likörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in 0,02 l Flaschen mit einem länglichen Flaschenhals und weißem Schraubverschluss, versehen mit Etiketten nach der Art eines "Zigarrenetiketts", sichtbar vor einem goldenen Hintergrund) jeweils für sich betrachtet, insbesondere bei der Präsentation von Spirituosen in kleinen Flaschen durchaus üblich ist, ergibt sich aus dem wettbewerblichen Umfeld, dass es auf dem Markt keine andere Gestaltung gibt, die auch nur annähernd eine ähnliche Kombination der vorstehend aufgeführten Gestaltungsmerkmale aufweist.(Rn.41) 2. Die Kombination der Gestaltungsmerkmale ist einzigartig und deshalb geeignet, den Verkehr annehmen zu lassen, dass dieses in der konkreten Ausgestaltung durchaus eigenartige und einprägsame Produkt aus dem Haus eines bestimmten Herstellers kommt, auch wenn er namentlich nicht bekannt sein möge.(Rn.41) 3. Bei einem Produkt, welches in praktisch allen maßgeblichen Punkten ein solches weihnachtliches Spirituosen-Produkt nachahmt und keinerlei Merkmale hinzugefügt, mit dem es sich von dem Ausgangsprodukt absetzen könnte, führt die "sklavische" Nachahmung auch bei einem geringeren Grad an wettbewerblicher Eigenart dazu, von einer Herkunftstäuschung auszugehen und die Unlauterkeit der Nachahmung anzunehmen.(Rn.43)
Tenor
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs das nachfolgend eingeblendete Produkt, bestehend aus einer Mischung von zehn Likören der Geschmacksrichtungen Marzipan-Sahnelikör, Schokoladen-Sahnelikör, Zimt-Apfel-Sahnelikör, Brat-Apfel-Sahnelikör, Nuss-Nougat-Sahnelikör, Lebkuchen-Likör, Feigen-Likör, Zimt-Likör, Birnen-Likör und Apfel-Likör in der nachfolgend ersichtlichen Aufmachung und Etikettengestaltung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben, verkaufen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wie nachfolgend geschehen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Menge der hergestellten und/oder bereits in Verkehr gebrachten Produkte gem. Klageantrag Ziffer 1. („Weihnachtsliköre“), die Verkaufspreise dieser Produkte, den Umsatz und Gewinn, der mit dem Verkauf dieser Produkte erzielt wurde sowie die Menge der derzeit noch im Eigentum oder Besitz befindlichen Produkte gem. Klageantrag Ziffer 1. („Weihnachtsliköre“). 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.546,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00, zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00 und zu Ziffern 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt, wobei auf den Antrag zu 1. € 225.000,00 und auf die Anträge zu 2. und 3. insgesamt € 25.000,00 entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn die Merkmale (rechteckige längliche rote Verpackung mit Sichtfenster, durch das zehn Likörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in 0,02 l Flaschen mit einem länglichen Flaschenhals und weißem Schraubverschluss, versehen mit Etiketten nach der Art eines "Zigarrenetiketts", sichtbar vor einem goldenen Hintergrund) jeweils für sich betrachtet, insbesondere bei der Präsentation von Spirituosen in kleinen Flaschen durchaus üblich ist, ergibt sich aus dem wettbewerblichen Umfeld, dass es auf dem Markt keine andere Gestaltung gibt, die auch nur annähernd eine ähnliche Kombination der vorstehend aufgeführten Gestaltungsmerkmale aufweist.(Rn.41) 2. Die Kombination der Gestaltungsmerkmale ist einzigartig und deshalb geeignet, den Verkehr annehmen zu lassen, dass dieses in der konkreten Ausgestaltung durchaus eigenartige und einprägsame Produkt aus dem Haus eines bestimmten Herstellers kommt, auch wenn er namentlich nicht bekannt sein möge.(Rn.41) 3. Bei einem Produkt, welches in praktisch allen maßgeblichen Punkten ein solches weihnachtliches Spirituosen-Produkt nachahmt und keinerlei Merkmale hinzugefügt, mit dem es sich von dem Ausgangsprodukt absetzen könnte, führt die "sklavische" Nachahmung auch bei einem geringeren Grad an wettbewerblicher Eigenart dazu, von einer Herkunftstäuschung auszugehen und die Unlauterkeit der Nachahmung anzunehmen.(Rn.43) 1. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs das nachfolgend eingeblendete Produkt, bestehend aus einer Mischung von zehn Likören der Geschmacksrichtungen Marzipan-Sahnelikör, Schokoladen-Sahnelikör, Zimt-Apfel-Sahnelikör, Brat-Apfel-Sahnelikör, Nuss-Nougat-Sahnelikör, Lebkuchen-Likör, Feigen-Likör, Zimt-Likör, Birnen-Likör und Apfel-Likör in der nachfolgend ersichtlichen Aufmachung und Etikettengestaltung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben, verkaufen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wie nachfolgend geschehen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Menge der hergestellten und/oder bereits in Verkehr gebrachten Produkte gem. Klageantrag Ziffer 1. („Weihnachtsliköre“), die Verkaufspreise dieser Produkte, den Umsatz und Gewinn, der mit dem Verkauf dieser Produkte erzielt wurde sowie die Menge der derzeit noch im Eigentum oder Besitz befindlichen Produkte gem. Klageantrag Ziffer 1. („Weihnachtsliköre“). 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.546,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00, zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00 und zu Ziffern 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt, wobei auf den Antrag zu 1. € 225.000,00 und auf die Anträge zu 2. und 3. insgesamt € 25.000,00 entfallen. Die Klage hat Erfolg, weil der Klägerin die von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG örtlich zuständig, weil hier einer der Begehungsorte des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten liegt. Denn die Beklagte hat ihr von der Klägerin angegriffenes Produkt an den Discounter L. geliefert mit der absehbaren Folge, dass es bundesweit, also auch über L.-Märkte in H. verkauft wird. Durch dieses von der Beklagten veranlasste Angebot in H. ist ein Gerichtsstand in Hamburg eröffnet, in welchem die Klägerin den von ihr geltend gemachten Wettbewerbsverstoß verfolgen darf. II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sind begründet. 1. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 a) UWG kann die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung von der Beklagten verlangen, dass es diese unterlässt, ihr unter Ziffer 1. der Urteilsformel abgebildetes Produkt von Weihnachtslikören anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, sofern besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH, GRUR 2016, 730, 733 Rn. 31 – Herrnhuter Stern). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt. Weitere Voraussetzung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung ist, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei erheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier Folgendes festzustellen: a) Das Produkt „Weihnachtsliköre“ der Klägerin, wie es im Tatbestand dieses Urteils eingeblendet ist, verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller namentlich kennt. Erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge (BGH, WRP 2022, 177, juris-Rn. 21 – Flying V m.w.N.). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht herkunftsweisend sind (BGH, GRUR 2013, 951, juris-Rn. 19 – Regalsystem; OLG Frankfurt, WRP 2022, 1021, juris-Rn. 16). Die Merkmale, die jedenfalls in ihrer Kombination die wettbewerbliche Eigenart der „Weihnachtsliköre“ der Klägerin begründen, hat die Klägerin zutreffend herausgearbeitet. Dies sind in kurzer Zusammenfassung: - eine rechteckige längliche rote Verpackung mit einem breitflächigen Sichtfenster mit abgerundeten Ecken, durch das die zehn Likörflaschen vor einem goldenen Hintergrund weitgehend sichtbar sind, in einer Ausgestaltung mit goldenen Sternen und Tannenzweigen; - eine Zusammenstellung von zehn Likörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in 0,02 l-Flaschen mit einem länglichen Flaschenhals und einem weißen Drehverschluss; - die Flaschen sind mit Etiketten nach der Art von Zigarren-Etiketten versehen, die oben und unten geschwungene Bögen aufweisen, wobei die Bögen durch einen Goldrand mit einer innenliegenden roten Umrandung abgesetzt sind. Die Etiketten zeigen jeweils in der oberen Hälfte in weißer Schrift die Geschmacksrichtung und in der unteren Hälfte eine Abbildung der maßgeblichen Hauptzutat. Diese Merkmale sind jeweils für sich insbesondere bei der Präsentation von Spirituosen in kleinen Flaschen durchaus üblich. Darauf weist die Beklagte unter eingehender Darlegung zum wettbewerblichen Umfeld mit Recht hin. Die Darlegungen der Beklagten zu den unterschiedlichsten Verpackungen, Flaschenformen und Etikettierungen zeigen aber zugleich, dass es auf dem Markt keine andere Gestaltung gibt, die auch nur annährend eine ähnliche Kombination der vorstehend aufgeführten Gestaltungsmerkmale aufweist, die für die Weihnachtsliköre der Klägerin kennzeichnend sind. Das Produkt der Klägerin ist zwar kein für sich besonders bemerkenswertes Produkt, welches im Lebensmittelhandel angeboten wird. Die Kombination der Gestaltungsmerkmale ist aber durchaus einzigartig und deshalb auch geeignet, den Verkehr annehmen zu lassen, dass dieses in der konkreten Ausgestaltung durchaus eigenartige und einprägsame Produkt aus dem Hause eines bestimmten Herstellers kommt, auch wenn er ihm namentlich nicht bekannt sein mag. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über viele Jahre mit ihren Weihnachtslikören in der Vergangenheit bedeutsame Umsatzzahlen erreicht hat, die auf eine Marktbekanntheit schließen lassen. Seit fünf Jahren ist dabei die Ausgestaltung des Produkts jedenfalls in den hier maßgeblichen Punkten unverändert geblieben. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Zeugin M. B1. Auch wenn die Zeugin bei der Klägerin vor allem für die Zollabwicklung zuständig sein mag, bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie als langjährige Mitarbeiterin über die Ausgestaltung der Verpackung so gut im Bilde ist, dass ihr maßgebliche Veränderungen bekannt wären. Solche wurden aber von der Zeugin für die Zeit seit 2017 verneint. Gleiches gilt für die Umsatzzahlen, die die Zeugin zwar nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aufgrund der ihr von der Buchhaltung zugelieferten Zahlen kennt. Die Stückzahlen der verkauften Packungen haben danach für die Jahre 2017 bis 2020 jährlich zwischen 323.770 bis 400.600 Stück gelegen (Zahlen aus der von der Zeugin überreichten Aufstellung gemäß Anlage zum Protokoll ohne die Lieferungen an L. Österreich). Diese Zahlen können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von der Buchhaltung der Klägerin oder der Zeugin verfälscht wurden. Da die Klägerin die Weihnachtsliköre über besonders umsatzstarke Discounter wie L. und A. vertrieben hat, liegt es auch nahe, dass die Klägerin so bedeutende Mengen abgesetzt hat wie von ihr angegeben. b) Auch wenn die Produktgestaltung der Weihnachtsliköre der Klägerin sicherlich keinen überdurchschnittlichen Grad an wettbewerblicher Eigenart aufweisen mag, weil die einzelnen dafür maßgeblichen Merkmale durchaus gängig und zudem zu einem nicht unbedeutenden Anteil für ein weihnachtliches Produkt naheliegend sind, so dass erst deren Kombination zu einer herkunftshinweisenden Eigenart führt, ist ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu bejahen. Denn das Maß der Übernahme durch die Beklagte ist besonders hoch. Die Beklagte hat das Produkt der Klägerin in praktisch allen maßgeblichen Punkten nachgeahmt und keinerlei Merkmale hinzugefügt, die ihr Produkt von dem der Klägerin absetzen könnten, so dass die Klägerin zu Recht von einer „sklavischen“ Nachahmung spricht. Dieses hohe Maß an Übernahme führt wegen der bereits erörterten Wechselwirkung dazu, dass auch bei einem geringeren Grad an wettbewerblicher Eigenart die Unlauterkeit der Nachahmung anzunehmen ist. Unterschiede in der Gestaltung der Produkte der Parteien sind nur bei größter Aufmerksamkeit auszumachen. Zwar tragen die Flaschen der Klägerin auch noch den oberhalb des Etiketts im Glas eingeprägten herkunftshinweisenden Schriftzug „B.“. Dieser Schriftzug im Glas ist aber nicht farblich hervorgehoben, so dass er nicht sonderlich prägnant ist und dem Verbraucher, der das Produkt der Klägerin wahrgenommen hat, als Gestaltungsmerkmal nicht in besonderer Erinnerung bleiben wird. Im Übrigen gilt insoweit der Erfahrungssatz, dass der Verkehr, dem die gegenüber stehenden Produkte nicht unmittelbar zum Vergleich vorliegen, eher die übereinstimmenden Merkmale als die Unterschiede erkennt. Sind die Unterschiede – wie hier – wegen der unmittelbaren Leistungsübernahme nur sehr gering, ist nicht davon auszugehen, dass sie vom Verkehr wahrgenommen werden. Selbst bei einem unmittelbaren Vergleich wie ihn die Kammer anhand der eingereichten Produktmuster vornehmen kann, erfordert die Feststellung, ob es sich um die klägerischen oder die Weihnachtsliköre der Beklagten handelt, ein zweimaliges Hinsehen und ein aufmerksames Achten auf minimale Unterschiede (Schriftzug B. oder beispielsweise die Fortlassung von Tannenzweigen auf der von der Beklagten verwendeten äußeren Umverpackung). Eine solche Differenzierungsleistung kann vom Verkehr nicht erwartet werden. Er wird vielmehr annehmen, es handele sich um die Produkte aus dem Hause ein und desselben Herstellers. Schließlich ist im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass es für die Beklagte keinerlei Notwendigkeit gibt, die Produktgestaltung der Weihnachtsliköre praktisch eins zu eins zu übernehmen. Wie die Darlegungen der Beklagten zum Marktumfeld anschaulich zeigen, gibt es unzählige Möglichkeiten, derartige Spirituosen zu verpacken und zu präsentieren. Die Beklagte könnte ohne weiteres und ohne Zurückstellung eigener berechtigter Interessen eine Produktgestaltung wählen, die den weihnachtlichen Bezug aufnimmt, für den Verbraucher attraktiv ist und den Verkehr nicht zu der Annahme verleitet, es handele sich um das Produkt aus dem Hause der Klägerin. Vor diesem Hintergrund legt der Umstand, dass die Beklagte geradezu sklavisch die Produktgestaltung nachgeahmt hat, nahe, dass es der Beklagten gerade darum zu tun war, eine Herkunftstäuschung herbeizuführen und den Absatz ihres Produkts dadurch zu befördern, dass der Verkehr annimmt, es handele sich um das nämliche Produkt, welches er bereits in früheren Weihnachtsaisons schon gesehen oder erworben hat und welches von demselben Hersteller stammt. c) Dem Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 3 a) UWG steht schließlich nicht entgegen, dass die Idee, bestimmte weihnachtliche Spirituosen in kleiner Packungsgröße in einem Umkarton als Set anzubieten, nicht geschützt werden kann. Vorliegend geht es nicht um den Schutz dieser Idee. Denn der Beklagten ist selbstverständlich vorbehalten, ein solches Produkt anzubieten, sofern sie dabei nur nicht das Produkt der Klägerin in einer Weise nachahmt, dass es zu einer Herkunftstäuschung kommt. 2. Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ist zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG. Das dafür notwendige Verschulden der Beklagten liegt vor, da sie bei sorgfaltsgemäßer Betrachtung die Unlauterkeit ihrer Produktnachahmung hätte erkennen müssen. Begründet ist vor diesem Hintergrund auch der Klageantrag zu 2., der auf Auskunftserteilung gerichtet ist. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 242 BGB, denn die Klägerin bedarf der geforderten Auskünfte, um ihren Schadensanspruch berechnen zu können. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nach § 13 Abs. 3 UWG begründet, weil die Abmahnung berechtigt war. Gegen die Höhe der insoweit angesetzten Kosten bestehen keine Bedenken. Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat für seine außergerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren einen Gegenstandswert von € 225.000,00 angenommen und eine hierauf bezogene 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale in Ansatz gebracht (vgl. Anlage K 2, S. 29). Der entsprechende Gebührenansatz der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin auf die Nebenforderung beanspruchten Zinsen stehen ihr gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien produzieren und vertreiben Spirituosen. Die Klägerin bringt seit vielen Jahren Weihnachtsliköre auf den Markt, wobei dies seit den 1990er Jahren bis 2011 in einer Plastikverpackung erfolgte. Zur Weihnachtsaison 2011 stellte die Klägerin auf Pappverpackungen um. Bei dem Produkt der Klägerin handelt es sich um 10 Liköre unterschiedlicher Geschmacksrichtungen in 0,02 l-Flaschen, die in einer roten Verpackung mit goldenen Sternen und einem durchgehenden Sichtfenster präsentiert werden. Die Klägerin, die von 2013 bis einschließlich der Weihnachtsaison 2020 unter anderem den Discounter L. D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: L.) mit ihrem Produkt Weihnachtsliköre beliefert hatte, stellte im November 2021 fest, dass L. ein ähnlich gestaltetes Produkt Weihnachtsliköre der Beklagten anbot. Für die Einzelheiten der Ausgestaltung der Produkte der Klägerin und der Beklagten wird auf die nachstehenden Fotografien verwiesen, wobei die obere Abbildung die Weihnachtsliköre der Klägerin und die untere Abbildung die Weihnachtsliköre der Beklagten zeigt: Ergänzend wird ferner auf die Fotografien aus Anlage K 8 sowie die als Anlage K 10 im Original zur Akte gereichten Produktmuster verwiesen. Die Klägerin ließ L. und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2021 zur Unterlassung auffordern (vgl. Abmahnschreiben Anlage K 11). Nachdem dies vergeblich blieb, erwirkte die Klägerin bei der Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 327 O 288/21 die einstweilige Verfügung vom 23.11.2021 (Anlage K 1), mit der L. der Vertrieb des Produkts der Beklagten untersagt wurde. Die einstweilige Verfügung wurde L. am 30.11.2021 zugestellt; anschließend einigten sich die Klägerin und L.. Die Beklagte erhob demgegenüber mit Klage vom 20.12.2021 beim Landgericht Rottweil eine negative Feststellungsklage gegen die hiesige Klägerin (Anlage K 2), über die noch nicht entschieden ist. Mit ihrer in diesem Verfahren erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet. Bei dem von der Beklagten hergestellten Produkt Weihnachtsliköre handele es sich um eine sklavische Nachahmung des Originalprodukts der Klägerin, welches wettbewerbliche Eigenart aufweise. Diese wettbewerbliche Eigenart sei durch folgende Merkmale hinsichtlich der Flaschen und der Verpackung charakterisiert: - Längliche, nach oben sich im Flaschenhals verjüngende Flaschenform mit weißem Schraubverschluss für ein Füllvolumen von 0,02l, Prägung B.; - Etikettenform nach Art eines „Zigarrenetiketts", welches oben und unten abgerundet sei und über einen umlaufenden dickeren Goldrand und eine innenliegende dünne rote Umrandung verfüge; - die Etiketten enthielten in der oberen Hälfte jeweils zentriert in weißer Schrift die jeweilige Geschmacksrichtung („MARZIPAN Sahnelikör", „SCHOKOLADEN Sahnelikör" u.s.w) und in der unteren Hälfte Abbildungen der jeweiligen, für die Geschmacksrichtung maßgeblichen „Hauptzutat" (z.B. Zimtschoten, einen Apfel, eine Birne, eine Feige u.s.w), die - mit Ausnahme des Produkte „MARZIPAN Sahnelikör" - sämtlich vor einem „weihnachtlichen Hintergrund" (leuchtende Sterne, Weihnachtsgestecke, Winterlandschaften mit schneebedeckten Bäumen, Häusern u.s.w.) und jeweils einer roten brennenden Kerze mit Tannenzweigen versehen seien; - rechteckige, längliche rote Verpackung mit goldenen Sternen und einem auf der Schauseite befindlichen durchgehenden Sichtfenster mit abgerundeten Ecken, durch das die 10 Liköre sichtbar seien, welche vor einem goldenen Hintergrund angeordnet seien. Diese die wettbewerbliche Eigenart der Weihnachtsliköre der Klägerin begründenden Merkmale fänden sich bei den von der Beklagten hergestellten Weihnachtslikören in praktisch identischer Gestaltung wieder. Ferner besitze das Produkt Weihnachtsliköre der Klägerin aufgrund seiner jahrelangen Marktpräsenz, der jährlichen Bewerbung über die verschiedenen Discounter und den verkauften Stückzahlen einen beachtlichen Bekanntheitswert im Markt. In den Jahren 2008 bis 2021 habe die Klägerin allein in Deutschland 2.982.976 Stück des Produkts Weihnachtsliköre verkauft und damit einen Umsatz von € 8.704.416,73 erzielt. Die Gestaltung des Produkts sei auf dem deutschen Markt einzigartig. Das werde auch durch die von der Beklagten zum Marktumfeld vorgelegten Abbildungen von Erzeugnissen untermauert, die keine auch nur annähernde Ähnlichkeit zum Produkt der Klägerin aufwiesen. Die Beklagte verliere sich bei ihren Betrachtungen vielmehr in einer unzulässigen zergliedernden Betrachtung einzelner Merkmale (weißer Flaschendeckel, rot/goldene Farbgestaltungen etc.) und lasse dabei den allein maßgeblichen, gänzlich übereinstimmenden Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Weihnachtsliköre unter den Tisch fallen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund seien die die Gestaltung begründenden Merkmale objektiv geeignet, von den Adressaten als Hinweis verstanden zu werden, dass das Erzeugnis aus einem ganz bestimmten Geschäftsbetrieb komme, möge er den Verbrauchern auch namentlich nicht bekannt sein. Die Beklagte greife ohne Not in das wettbewerbliche Interesse der Klägerin durch eine sklavische Nachahmung des Produktes der Klägerin ein, obwohl ihr hinreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, ein eigenes Produkt zu kreieren. Dies geschehe, um unter Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts die Kunden auf das neue Produkt der Beklagten „umzuleiten", ohne dass diese den ausgetauschten Hersteller bemerkten. Die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie der verfolgte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten seien bei dieser Sachlage ebenfalls begründet. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vor dem Landgericht Hamburg erhobene Klage sei unzulässig, weil das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei. Die Beklagte habe keinerlei Produkte in H.vertrieben, da sie ihre sämtlichen Produkte nur an L. und deren Zentrallager ausgeliefert habe. Die Klage sei auch unbegründet. Die streitgegenständliche Verpackungsgestaltung erschöpfe sich in einer üblichen, saisonal gestalteten Aufmachung wie das Marktumfeld mit den von ihr aufgezeigten Produkten zeige. Die längliche Flaschenform mit weißem Schraubverschluss und einem Füllvolumen von 0,02 l sei eine absolut übliche Gestaltung insbesondere im Bereich der Liköre und Spirituosen. Auch die Etikettenform begründe keine wettbewerbliche Eigenart. Gleiches gelte für die im Lebensmittelbereich für saisonale Weihnachtsprodukte völlig übliche Farbgestaltung „rot/gold“ und die Abbildung von brennenden Kerzen und Tannenzweigen. Dass die Produktbezeichnung, also der Inhalt des Produkts, prominent auf der jeweiligen Verpackung auf der Front aufgebracht werde, sei ebenfalls nichts Besonders. Die Verpackungsgestaltung mit abgerundetem, frontalen Sichtfenster, in welchem die Produkte nebeneinander zu sehen seien, sei ebenfalls marktüblich und werde von vielen Marktteilnehmern verwendet. Soweit die Klägerin damit argumentieren wolle, dass auch die „selben Geschmacksrichtungen“ von der Beklagten verwendet würden, die auch die Klägerin verwende, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinerlei Monopol an einer bestimmten Geschmacksrichtung habe und auch nicht an einer Kombination dieser Geschmacksrichtungen. Die Beklagte dürfe – wie die Klägerin und sämtliche anderen Marktteilnehmer auch – an Weihnachten Marzipan-Liköre, Lebkuchen-Liköre, Apfel-Zimt-Liköre, Bratapfel-Liköre etc. vermarkten. Es handele sich um die üblichen Geschmacksrichtungen für ein saisonales, weihnachtliches Produkt. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Klägerin ihre Weihnachtsliköre nicht - wie von ihr behauptet – seit Jahren in einer unveränderten Verpackung auf den Markt bringe und dass es auch Änderungen bei der Gestaltung der Etiketten gegeben habe. Allein hierdurch werde es dem Verbraucher schon unmöglich gemacht, eine bestimmte Gestaltung als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller zu werten, wenn er gerade einmal für wenige Wochen im Jahr faktisch nur über einen einzigen Vertreiber, den Discounter L., mit saisonal ausgestalteten Produkten konfrontiert werde, die ganz offensichtlich jedes Jahr ein wenig anders aussähen. Das schließe jeglichen Wiedererkennungswert aus. Die von der Klägerin behaupteten Umsätze, Lieferungen, Produktverkäufe und sonstige Absatzzahlen in Deutschland (und vorsorglich auch in Europa) seien mit Nichtwissen zu bestreiten. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass im Grundsatz die Nachahmungsfreiheit gelte. Die Idee, bestimmte weihnachtliche Spirituosen in kleiner Packungsgröße in einem Umkarton als Set anzubieten, sei nicht durch das UWG geschützt. Auch verkenne die Klägerin offensichtlich, welch hohe Anforderungen an eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts zu stellen seien. Sowohl die Unterseite des Etiketts der einzelnen Flaschen als auch deren Verschlusskappe seien per se nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, da es nur auf äußere, für den Verbraucher im Kaufzeitpunkt ersichtliche Merkmale ankomme. Darüber hinaus fehle es vorliegend den Produkten der Klägerin unabhängig davon, in welcher unterschiedlichen Ausstattung diese über die Jahre hinweg vertrieben worden seien, an wettbewerblicher Eigenart. Die Produkte der Klägerin erschöpften sich vielmehr in einer auf der Hand liegenden Kombination einzelner Merkmale, die geradezu zwangsläufig für saisonale Weihnachtsprodukte im Spirituosensektor und im Lebensmittelsektor Verwendung fänden. Weder die Verwendung von roten und goldenen Farbtönen noch weiße Verschlussdeckel noch die Abbildung von weihnachtlichen Kerzen, Tannenzweigen oder die Verwendung weißer Schrift würden die (unterschiedlichen) Produkte der Klägerin in irgendeiner Weise herausheben. Am ehesten könne man noch überlegen, ob die Angabe „B.“ in der Glas-Gussform der einzelnen Flaschen (die bei den Produkten der Beklagten aber gerade fehle) hier geeignet sei, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Wenn man dies annehmen wolle, fehle es aber insoweit ganz offensichtlich schon an einer Nachahmung. Auch die geltend gemachten Annexansprüche seien in Ermangelung eines von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes unbegründet. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben über die von der Klägerin in der Vergangenheit erzielten Umsätze und darüber, ob bei der Klägerin Veränderungen der Etiketten und Verpackungen erfolgt sind durch Vernehmung der Zeugin M. B1. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 21.07.2022 Bezug genommen.