Einstweilige Anordnung
403 HKO 157/22
LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0920.403HKO157.22.00
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Leitsätze
Der Betreiber eines Online-Marktes für Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen mit den entsprechenden Hinweispflichten aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 4 bis 7 EGBGB, wenn die verbraucherschützenden Hinweispflichten im Rahmen des werbenden Auftritts nicht erteilt werden.(Rn.4)
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
1. den Verkauf von Konzertkarten unter Hinweis auf Garantien zu ermöglichen, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 4 ersichtlich, mit den Worten: „Sollten Sie keinen Zutritt erhalten, sind Sie von unserer Garantie abgedeckt“, geschehen, wobei beim Scrollen über das Wort „Garantie“ der folgende Text wiedergegeben wird: „Wenn Sie vom Verkäufer Tickets erhalten, bei denen es sich nicht um die von Ihnen bestellten Tickets handelt, oder Tickets, die ungültig sind und am Veranstaltungsort nicht anerkannt werden, empfehlen wir Ihnen dringend, uns zu kontaktieren, um das Problem zu melden. Probleme sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Tickets zu melden, da sie sonst nicht mehr unter die -Garantie fallen. Sollten am Tag der Veranstaltung Probleme mit ihren Tickets auftreten, müssen Sie innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall kontaktieren, um das Problem zu melden. In manchen Fällen ist es eventuell erforderlich, ein Streitbeilegungsformular auszufüllen und zusätzliche Informationen anzugeben, um eine Rückerstattung beantragen zu können. Die Formulare sind innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt an zurückzusenden. V. behält sich das Recht vor, jedem, der einen betrügerischen Antrag stellt, den weiteren Zugriff auf unsere Website zu verweigern.“
2. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob es sich bei dem Anbieter der Tickets nach dessen eigener Erklärung gegenüber der V. AG um einen Unternehmer handelt, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland am 08.06.2023 in M. und am 15.07.2023 und 16.07.2023 in B. und aus dem Anlagenkonvolut ASt 5 ersichtlich, geschehen.
3. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der V. AG bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der V. AG entstehen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen.
4. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen.
5. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei bei Angeboten, die nicht von Unternehmern stammen, darüber zu informieren, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www..de für das Konzert der Künstlergruppe „ R.“ am 07.06.2023 in M. und aus der Anlagenkonvolut ASt 6 ersichtlich, geschehen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 80.000,00 zu tragen.
III. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber eines Online-Marktes für Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen mit den entsprechenden Hinweispflichten aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 4 bis 7 EGBGB, wenn die verbraucherschützenden Hinweispflichten im Rahmen des werbenden Auftritts nicht erteilt werden.(Rn.4) I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, 1. den Verkauf von Konzertkarten unter Hinweis auf Garantien zu ermöglichen, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www. .de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 4 ersichtlich, mit den Worten: „Sollten Sie keinen Zutritt erhalten, sind Sie von unserer Garantie abgedeckt“, geschehen, wobei beim Scrollen über das Wort „Garantie“ der folgende Text wiedergegeben wird: „Wenn Sie vom Verkäufer Tickets erhalten, bei denen es sich nicht um die von Ihnen bestellten Tickets handelt, oder Tickets, die ungültig sind und am Veranstaltungsort nicht anerkannt werden, empfehlen wir Ihnen dringend, uns zu kontaktieren, um das Problem zu melden. Probleme sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Tickets zu melden, da sie sonst nicht mehr unter die -Garantie fallen. Sollten am Tag der Veranstaltung Probleme mit ihren Tickets auftreten, müssen Sie innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall kontaktieren, um das Problem zu melden. In manchen Fällen ist es eventuell erforderlich, ein Streitbeilegungsformular auszufüllen und zusätzliche Informationen anzugeben, um eine Rückerstattung beantragen zu können. Die Formulare sind innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt an zurückzusenden. V. behält sich das Recht vor, jedem, der einen betrügerischen Antrag stellt, den weiteren Zugriff auf unsere Website zu verweigern.“ 2. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob es sich bei dem Anbieter der Tickets nach dessen eigener Erklärung gegenüber der V. AG um einen Unternehmer handelt, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www. .de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland am 08.06.2023 in M. und am 15.07.2023 und 16.07.2023 in B. und aus dem Anlagenkonvolut ASt 5 ersichtlich, geschehen. 3. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der V. AG bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der V. AG entstehen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www. .de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen. 4. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www. .de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2023 in Deutschland (07.06.2023 und 08.06.2023 M., 15.07.2023 und 16.07.2023 B.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen. 5. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei bei Angeboten, die nicht von Unternehmern stammen, darüber zu informieren, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www. .de für das Konzert der Künstlergruppe „ R.“ am 07.06.2023 in M. und aus der Anlagenkonvolut ASt 6 ersichtlich, geschehen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 80.000,00 zu tragen. III. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg besteht nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens von 2007, welches zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz gilt. Die einstweilige Verfügung ist zu erlassen, weil die von der Antragstellerin angegriffenen Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind und die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet wird. Die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsansprüche folgen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit weiteren wettbewerbsrechtlich relevanten Vorschriften. So verstößt die unter Ziffer I. 1. dieses Beschlusses wiedergegebene Werbung gegen die für Garantieerklärungen aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB folgenden Hinweispflichten, die Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Die in Ziffer I. 2. dieses Beschlusses zitierte Werbung verstößt gegen die Regelungen von § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG, § 3a UWG i.V.m. Art. 2546d § 1 Nr. 4 EGBGB. Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des in Ziffern I. 3., I. 4. und I. 5. aufgeführten geschäftlichen Handelns der Antragsgegnerin folgt aus § 3a UWG i.V.m. Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB (I. 3.), Art. 246d § 1 Nr. 7 (I. 4.) und Art. 246d § 1 Nr. 5 UWG (I. 5.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Anlagenkonvolut ASt 5 Anlagenkonvolut ASt 5 Anlagenkonvolut ASt 6