Urteil
303 O 238/11
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0313.303O238.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Zahlungsleistung unterliegt der Insolvenzanfechtung, wenn diese nach dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht erfolgt und als inkongruent anzusehen ist, weil die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung der Forderung während der "kritischen Zeit" erfolgte. Die Zahlung ist auch gläubigerbenachteiligend, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne den durch die Zwangsvollstreckung abgeflossenen Betrag günstiger gestaltet hätte.(Rn.20)
2. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung nicht zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört und aus diesem Grund dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist. Der Einsatz fremden Vermögens zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führt daher nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, es sei denn, der Insolvenzschuldner hat gegen den zahlenden Dritten einen eigenen Anspruch auf Leistung dieser Zahlung, der von den Gläubigern des Schuldners pfändbar ist, wie z.B. eine bei einer Anweisung auf Schuld.(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 110,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zahlungsleistung unterliegt der Insolvenzanfechtung, wenn diese nach dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht erfolgt und als inkongruent anzusehen ist, weil die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung der Forderung während der "kritischen Zeit" erfolgte. Die Zahlung ist auch gläubigerbenachteiligend, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne den durch die Zwangsvollstreckung abgeflossenen Betrag günstiger gestaltet hätte.(Rn.20) 2. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung nicht zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört und aus diesem Grund dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist. Der Einsatz fremden Vermögens zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führt daher nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, es sei denn, der Insolvenzschuldner hat gegen den zahlenden Dritten einen eigenen Anspruch auf Leistung dieser Zahlung, der von den Gläubigern des Schuldners pfändbar ist, wie z.B. eine bei einer Anweisung auf Schuld.(Rn.25) (Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 110,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO Anspruch auf Zahlung von € 110,40 nebst erkannter Zinsen (nachfolgend 1.). Die weitergehende Klage unterliegt indes der Abweisung (nachfolgend 2.). 1. Die Zahlung vom 11.03.2009 unterliegt der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Zahlung ist nach dem am 19.02.2009 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag erfolgt. Sie ist auch in inkongruenter Deckung erfolgt. Die Beklagte hat die Zahlung des Schuldners der Insolvenzschuldnerin im Wege der (Einzel-)Zwangsvollstreckung erlangt. Eine solche während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, - IX ZR 39/03 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 11 m.w.N.). Die Zahlung war auch (dritt-)gläubigerbenachteiligend, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger - nämlich in Höhe des durch Zwangsvollstreckung der Beklagten abgeflossenen Betrages in Höhe von € 110,40 - gestaltet hätten (siehe zum Merkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung BGH, Urteil vom 17. März 2011, - IX ZR 166/08 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 m.w.N.). . Zinsen stehen dem Kläger in beantragter Höhe ab dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag zu, also ab dem 30.05.2009 (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, - IX ZR 96/04 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 14), § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB). Der Antrag auf weitergehende Zinsen unterliegt daher der Abweisung. 2. Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 23.700,00 aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Die Zahlung vom 23.03.2009 ist in Ermangelung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO weder nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Klage unterliegt insoweit der Abweisung, da sie bei unstreitiger Drittzahlung seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer Drittgläubiger objektiv benachteiligenden Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO nicht aufzeigt. Die Darlegung der objektiven Gläubigerbenachteiligung obliegt dem die Insolvenzanfechtung betreibenden Kläger. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO tritt ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder durch eine Vermehrung der Passiva geschehen (BGH, Urteil vom 17. März 2011, - IX ZR 166/08 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 8). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung nicht zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gemäß §§ 35, 36 InsO gehört und aus diesem Grund dem Zugriff der Insolvenzgläubiger nicht offen gestanden hätte. Ist - wie vorliegend - eine Zahlung eines Dritten Gegenstand der Insolvenzanfechtung, liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Der Einsatz fremden Vermögens zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führt deswegen in der Regel nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung. Die Zahlung eines Dritten kann allenfalls als mittelbare Zuwendung und nur dann die Gläubiger benachteiligen, wenn der Insolvenzschuldner gegen den zahlenden Dritten einen eigenen Anspruch auf Leistung dieser Zahlung hatte, der von den Gläubigern des Insolvenzschuldners pfändbar war. So ist bei einer Zahlung des Insolvenzschuldners durch gezielte Einschaltung eines Dritten zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu differenzieren. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit, im zweiten dagegen nimmt der Angewiesene die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung seinerseits zum Gläubiger des Anweisenden wird. Nur im Falle der Anweisung auf Schuld kommt es zu einer Gläubigerbenachteiligung. Diese resultiert daraus, dass der Schuldner seine eigene Forderung gegen den Angewiesenen verliert, sobald dieser weisungsgemäß an den Dritten Zahlung leistet. Dagegen kommt es bei einer Anweisung auf Kredit lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen, der sich in Bezug auf die Insolvenzmasse nicht nachteilig auswirkt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2010, - 1 U 151/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weill er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, - IX ZR 147/07 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 7). Der BGH hat diese Rechtsprechung zur mittelbaren Zuwendung - soweit sie den vorliegenden Fall betrifft - auch nicht aufgegeben. Gegenteiliges kann der von dem Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, - IX ZR 191/05 -) nicht entnommen werden. Die von dem Kläger genannte Rechtsprechungsänderung geht über die in dem entschiedenen Fall zugrunde liegende Konstellation einer geduldeten Kontoüberziehung nicht hinaus (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, - IX ZR 191/05 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 11). Ein Festhalten des BGH an der Differenzierung zwischen allein gläubigerbenachteiligender Anweisung auf Schuld und nicht gläubigerbenachteiligender Anweisung auf Kredit zeigt auch die der Entscheidung vom 6. Oktober 2009 nachfolgende Rechtsprechung auf (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010, - IX ZR 225/08 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; Urteil vom 20. Januar 2011, - IX ZR 58/10 - , zitiert nach juris, dort Rdn. 12; Urteil vom 17. März 2011, - IX ZR 166/08 - zitiert nach juris, dort Rdn. 8 ff., wobei im dort zu entscheidenden Fall eine Anweisung auf Schuld (geschlossener Darlehensvertrag) vorgelegen hat; nicht anders Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. Oktober 2010, - 1 U 151/09 -; Urteil vom 5. November 2010, - 1 U 214/08 -). Legt der Kläger indes die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiv gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Zahlung vom 23.03.2009 nicht dar, bleibt der Insolvenzanfechtung der Erfolg versagt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Mit Schreiben vom 13.02.2009 (Anlage K 2) beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der r. F. GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Der Antrag ging am 19.02.2009 bei Gericht ein. Am 11.03.2009 zahlte der BKK Landesverband Ost im Wege der Zwangsvollstreckung als Drittschuldner an die Beklagte € 110,40. Mit Schreiben vom 11.03.2009 zum Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts 908 IN 143/09 - 5 - (Anlage K 3) teilte die Beklagte dem Insolvenzgericht mit, dass sich die Gesamtforderung dortigen Insolvenzantrages vom 13.02.2009 durch die Zahlung von € 110.40 entsprechend auf € 21.812,72 verringert habe. Am 23.03.2009 zahlte der Geschäftsführer-Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, Herr T. R., € 23.700,00 an die Beklagte. Die Zahlung erfolgte ausweislich des Schriftsatzes des seinerzeitigen anwaltlichen Vertreters der Insolvenzschuldnerin, Herr Rechtsanwalt S., vom 23.03.2009 (Anlage K 8) aus Mitteln des Gesellschafters T. R.. Der Einzahlungsbeleg vom 23.03.2009 (Anlage K 9) weist als Verwendungszweck der Einzahlung die Betriebsnummer der Insolvenzschuldnerin aus. Mit Beschluss vom 29.05.2009 (Anlage K 1) eröffnete das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht -, Geschäftszeichen 908 IN 143/09 - 5 -, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit vorstehendem Insolvenzverfahren wurde das weitere Insolvenzverfahren zum Geschäftszeichen 908 IN 345/09 - 5 - unter Führung des Insolvenzverfahrens zum Geschäftszeichen 908 IN 143/09 - 5 - verbunden. Mit Schreiben vom 16.02.2011 focht der Kläger vorstehend genannte (Dritt-)Zahlungen vom 11.03.2009 sowie vom 23.03.2009 an. Mit Antwortschreiben vom 02.03.2011 (Anlage K 3) nahm die Beklagte eine Drittgläubiger benachteiligende Wirkung der Zahlung vom 23.03.2009 in Abrede. Der Kläger behauptet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung vom 23.03.2009 für die Insolvenzschuldnerin geleistet habe. Der Kläger meint, die Zahlungen vom 11.03.2009 und vom 23.03.2009 seien gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, demzufolge ihm die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung verpflichtet sei. Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung könne es dahin stehen, ob es sich bei der Zahlung um eine solche "auf Schuld" oder um eine solche "auf Kredit" handele. Der BGH habe die Differenzierung, wonach eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO jedenfalls dann ausscheide, wenn die Anweisung des Dritten "auf Kredit" erfolgt sei, mit dem Urteil vom 6. Oktober 2009, - IX ZR 191/05 -, ausdrücklich aufgegeben. Der Kläger meint zudem, es komme nicht darauf an, welche rechtliche Absprache zwischen Herrn R. und der Insolvenzschuldnerin der angefochtenen Zahlung zugrunde gelegen habe, da vorliegend, und damit anders als in Fällen der Zahlung eines (unbeteiligten) Dritten, das vertretungsberechtigte Organ der Insolvenzschuldnerin selbst geleistet habe (Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2012 S. 2 Mitte, Bl. 42 d. A.). Denkbar sei so eine stets gläubigerbenachteiligende Schenkung zur Abwendung des Insolvenzantrages der Beklagten. Zudem sei die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zur Abwendung des Insolvenzantrages der Beklagten denkbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 23.810,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es mangele unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Befriedige ein Dritter - wie vorliegend der Gesellschafter- Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, ohne selbst Schuldner der Insolvenzschuldnerin zu sein, komme eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst wenn der Dritte damit zum Gläubiger des Insolvenzschuldners würde, handelte es sich lediglich um einen Gläubigerwechsel. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.