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Urteil

303 O 195/12

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0318.303O195.12.0A
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Leitsätze
1. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist selbst dann zu bejahen, wenn der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt seiner Rechtshandlung keine Gläubiger gehabt hat. Für die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO genügt die mittelbare, erst künftig (im Zeitpunkt der Haftungsrealisierung) eintretende Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06).(Rn.45) 2. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.(Rn.56) 3. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. 57 Monatelange schleppende Nichtzahlung nicht unwesentlicher Steuerverbindlichkeiten bei zwischenzeitlich gescheiterter Teilzahlungseinigung ist ein Verhalten, dass typisch für Zahlungsunfähigkeit ist.(Rn.69) 4. Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12).(Rn.71) 5. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst diese Verpflichtung grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11).(Rn.109)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32.065,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen p.a. auf einen Betrag von EUR 69,43 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 49,43 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 1.790,01 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 13. Juni 2008, auf weitere EUR 161,50 seit dem 24. Juli 2008, auf weitere EUR 3.293,50 seit dem 5. September 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 9. September 2008, auf weitere EUR 593,47 seit dem 16. September 2008, auf weitere EUR 541,25 seit dem 8. Oktober 2008, auf weitere EUR 443,33 seit dem 8. Oktober 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 4. November 2008, auf weitere EUR 3.255,25 seit dem 4. November 2008, auf weitere EUR 733,63 seit dem 11. November 2008, auf weitere EUR 2.424,02 seit dem 19. November 2008, auf weitere EUR 99,88 seit dem 21. November 2008, auf weitere EUR 96,00 seit dem 28. November 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 11. November 2008, auf weitere EUR 666,75 seit dem 24. Dezember 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 14. Januar 2009, auf weitere EUR 644,16 seit dem 29. Januar 2009, auf weitere EUR 1.000,00 seit dem 29. Januar 2009, auf weitere EUR 662,96 seit dem 21. Februar 2009, auf weitere EUR 2.795,37 seit dem 24. Februar 2009, auf weitere EUR 47,00 seit dem 7. März 2009, auf weitere EUR 300,00 seit dem 18. März 2009, auf weitere EUR 200,00 seit dem 25. März 2009, auf weitere EUR 646,69 seit dem 2. April 2009, auf weitere EUR 662,96 seit dem 22. April 2009, auf weitere EUR 1.621,50 seit dem 22. April 2009, auf weitere EUR 745,41 seit dem 15. Mai 2009, auf weitere EUR 22,00 seit dem 15. Mai 2009 und auf weitere EUR 1.000,00 seit dem 27.05.2009 bis einschließlich zum 14. Juli 2009 in Höhe von 5,088 % ab dem 6. Juni 2008, 5,148 % ab dem 1. Juli 2008, 5,160 % ab dem 1. August 2008, 5,219 % ab dem 1. September 2008, 5,178 % ab dem 1. Oktober 2008, 4,295 % ab dem 1. November 2008, 3,365 % ab dem 1. Dezember 2008, 2,539 % ab dem 1. Januar 2009, 2,034 % ab dem 1. Februar 2009, 1,775 % ab dem 1. März 2009, 1,608 % ab dem 1. April 2009, 1,480 % ab dem 1. Mai 2009, 1,436 % ab dem 1. Juni 2009, 1,213 % ab dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist selbst dann zu bejahen, wenn der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt seiner Rechtshandlung keine Gläubiger gehabt hat. Für die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO genügt die mittelbare, erst künftig (im Zeitpunkt der Haftungsrealisierung) eintretende Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06).(Rn.45) 2. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.(Rn.56) 3. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. 57 Monatelange schleppende Nichtzahlung nicht unwesentlicher Steuerverbindlichkeiten bei zwischenzeitlich gescheiterter Teilzahlungseinigung ist ein Verhalten, dass typisch für Zahlungsunfähigkeit ist.(Rn.69) 4. Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12).(Rn.71) 5. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst diese Verpflichtung grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11).(Rn.109) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32.065,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen p.a. auf einen Betrag von EUR 69,43 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 49,43 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 1.790,01 seit dem 6. Juni 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 13. Juni 2008, auf weitere EUR 161,50 seit dem 24. Juli 2008, auf weitere EUR 3.293,50 seit dem 5. September 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 9. September 2008, auf weitere EUR 593,47 seit dem 16. September 2008, auf weitere EUR 541,25 seit dem 8. Oktober 2008, auf weitere EUR 443,33 seit dem 8. Oktober 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 4. November 2008, auf weitere EUR 3.255,25 seit dem 4. November 2008, auf weitere EUR 733,63 seit dem 11. November 2008, auf weitere EUR 2.424,02 seit dem 19. November 2008, auf weitere EUR 99,88 seit dem 21. November 2008, auf weitere EUR 96,00 seit dem 28. November 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 11. November 2008, auf weitere EUR 666,75 seit dem 24. Dezember 2008, auf weitere EUR 1.500,00 seit dem 14. Januar 2009, auf weitere EUR 644,16 seit dem 29. Januar 2009, auf weitere EUR 1.000,00 seit dem 29. Januar 2009, auf weitere EUR 662,96 seit dem 21. Februar 2009, auf weitere EUR 2.795,37 seit dem 24. Februar 2009, auf weitere EUR 47,00 seit dem 7. März 2009, auf weitere EUR 300,00 seit dem 18. März 2009, auf weitere EUR 200,00 seit dem 25. März 2009, auf weitere EUR 646,69 seit dem 2. April 2009, auf weitere EUR 662,96 seit dem 22. April 2009, auf weitere EUR 1.621,50 seit dem 22. April 2009, auf weitere EUR 745,41 seit dem 15. Mai 2009, auf weitere EUR 22,00 seit dem 15. Mai 2009 und auf weitere EUR 1.000,00 seit dem 27.05.2009 bis einschließlich zum 14. Juli 2009 in Höhe von 5,088 % ab dem 6. Juni 2008, 5,148 % ab dem 1. Juli 2008, 5,160 % ab dem 1. August 2008, 5,219 % ab dem 1. September 2008, 5,178 % ab dem 1. Oktober 2008, 4,295 % ab dem 1. November 2008, 3,365 % ab dem 1. Dezember 2008, 2,539 % ab dem 1. Januar 2009, 2,034 % ab dem 1. Februar 2009, 1,775 % ab dem 1. März 2009, 1,608 % ab dem 1. April 2009, 1,480 % ab dem 1. Mai 2009, 1,436 % ab dem 1. Juni 2009, 1,213 % ab dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1., 2. und 3.a. zulässig, bezüglich der im Wege der Stufenklage gestellten Anträge zu 3.b. und c. unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Im Einzelnen: I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen Vorsatzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO, § 818 Abs. 2, 819 BGB derjenigen Geldbeträge, die die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte aufgrund der klagegegenständlichen 32 Zahlungen in der Zeit zwischen dem 5. Juni 2008 und 26. Mai 2009 in Gesamthöhe von EUR 32.065,50 geleistet hat (Klageantrag zu 1.). Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO sind bezüglich der vorgenannten Zahlungen erfüllt. Die von der Beklagten durch die Zahlungen erhaltenen Geldbeträge hat die Beklagte dem Kläger dem Werte nach zurückzugewähren. 1. Bei den genannten 32 Zahlungen handelt es sich um von der Insolvenzschuldnerin veranlasste Überweisungen von ihrem bei der H.V.. geführten Geschäftskonto und damit um anfechtbare Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin, §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Die 32 streitbefangenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind objektiv gläubigerbenachteiligend; sie stehen im ursächlichen Zusammenhang hierzu. a) Die streitbefangenen 32 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zwischen dem 5. Juni 2008 und 26. Mai 2009 sind objektiv gläubigerbenachteiligend. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung besteht, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH v. 26.04.2012, IX ZR 74/11, Rn. 11 m.w.N. - juris). Im genannten Unterfall der Verkürzung der Aktivmasse ergibt sich die objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung speziell daraus, dass der Insolvenzschuldner einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte; denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht mehr eingesetzt werden (vgl. BGH v. 20.01.2011, IX ZR 58/10, Rn. 12 u. 15 m.w.N.). Entscheidend ist, dass der Nachteil gerade in der Beeinträchtigung des den Gläubigern im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haftenden Schuldnervermögens besteht (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn. 76). Nur wenn die Beseitigung des durch die Rechtshandlung eingetretenen Erfolges die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger in keiner Weise verbessern würde, wäre das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung nicht erfüllt (s. Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT Drucks. 12/2443, S. 157). Diesen rechtlichen Maßstab angesetzt, ist die objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegend festzustellen. Die 32 Überweisungen der Insolvenzschuldnerin haben zu einer Minderung ihres Kontoguthabens und damit zu einer Verkürzung ihres gegenüber der H.V. bestandenen Auszahlungsanspruchs geführt. Nachteilig betroffen gewesen ist damit das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, ungeachtet dessen, dass hier Umsatzsteuerverbindlichkeiten zu begleichen gewesen sind (vgl. BGH v. 22.01.2004, IX ZR 39/03 Rn. 33; v. 24.05.2007, IX ZR 97/06 - juris). Folge der Forderungsverkürzung im Verhältnis zur H.V. ist die Zuwendung des entsprechenden wirtschaftlichen Wertes an die Beklagte gewesen. Ein zweites Mal konnte die Insolvenzschuldnerin ihren Auszahlungsanspruch in Höhe des an die Beklagte überwiesenen Betrages keinem anderen Gläubiger mehr zuwenden. Dass durch die Zahlungen die gegenüber der Beklagten bestandenen Verbindlichkeiten durch Erfüllung erloschen sind und sich das Passivermögen der Insolvenzschuldnerin gemindert hat, schließt die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Denn insofern hat die Beklagte volle Befriedigung erhalten, während bei der Verfahrenseröffnung die übrigen Insolvenzgläubiger keinen Zugriff auf den verschobenen Vermögensgegenstand mehr haben und daher benachteiligt sind. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Bankkonto der Beklagten ist demnach die objektive Gläubigerbenachteiligung im materiell-rechtlichen Sinne zumindest angelegt gewesen und hat sich spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens realisiert, § 140 Abs.1 InsO. Dies ist hinreichend. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Auffassung ist die objektive Gläubigerbenachteiligung selbst dann zu bejahen, wenn die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Rechtshandlung keine Gläubiger gehabt hat. Für die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO genügt die mittelbare, erst künftig (im Zeitpunkt der Haftungsrealisierung) eintretende Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 5 - juris m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dass es Insolvenzgläubiger überhaupt gibt, hat der Kläger durch Vorlage der Insolvenztabelle dargelegt und ist von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen worden. b) Die streitbefangenen 32 Überweisungen der Insolvenzschuldnerin stehen auch im ursächlichen Zusammenhang mit der festgestellten objektiven Gläubigerbenachteiligung. aa) Die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt, wie ausgeführt, nur eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger voraus. Dafür reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Insolvenzgläubiger, sich aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde. Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung noch nicht benachteiligt oder noch nicht einmal Gläubiger war, durch eine Rechtshandlung mittelbar benachteiligt sein. Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (vgl. BGH v. 08.11.2012, IX ZR 77/11, Rn. 15 u. 17 - juris). Dabei ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (vgl. BGH v. 20.01.2011, IX ZR 58/10, Rn. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur - juris). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensgegenstand, wäre er nicht dem Anfechtungsgegner zugekommen, an einen anderen Gläubiger gelangt wäre. Ansonsten würde die Anfechtung weitgehend ins Leere laufen, da es der typische Hergang ist, dass der spätere Insolvenzschuldner sein Vermögen zugunsten einzelner Gläubiger soweit ihm möglich aushöhlt (vgl. Henckel in: Jaeger, InsO, § 129 Rn. 137). Die notwendige Ursachenzusammenhang ist demnach hier gegeben. Ohne die Überweisungen an die Beklagte wäre das Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin ungemindert. Der ungekürzte Auszahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der H.V. stünde den Insolvenzgläubigern als Haftungsmasse nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften potentiell bereit. bb) Der von der Beklagten abweichend vertretenen Rechtsauffassung, es sei eine Rückwärtsbetrachtung des chronologischen Ablaufs der anfechtbaren Rechtshandlungen nötig, folgt die Kammer nicht (vgl. hierzu Urteil der Kammer v. 04.03.2013, 303 O 328/12). Die Beklagte hält dafür, dass ein zeitlich erst später hinzutretender Gläubiger, dessen Forderung nicht zuvor schon unvermeidbar angelegt war, durch eine vor der Zeit seines Hinzutretens liegende Rechtshandlung an einen anderen, früheren Gläubiger grundsätzlich nicht ursächlich benachteiligt werden könne, weil das Vermögen des Insolvenzschuldners bei Hinzutreten des späteren Gläubigers bereits um den zuvor verschobenen Vermögensgegenstand verkürzt gewesen ist, mithin eine Zugriffsmöglichkeit für den späteren Gläubiger nie bestanden habe. Dieser Gedankengang blendet aus, dass es gerade Ziel der Anfechtungsvorschriften ist, die vormalige Haftungslage für die auch später hinzutretenden Gläubiger wiederherzustellen, denn die Insolvenzanfechtung soll im Vorfeld der förmlichen Verfahrenseröffnung ab (drohendem) Eintritt der materiellen Insolvenz wirken und hiernach eine Gleichbehandlung aller Gläubiger bewirken. Eine chronologische Darlegung sämtlicher Geschäftsvorfälle der Insolvenzschuldnerin hat es daher durch den Kläger nicht bedurft. cc) Die Kammer folgt nicht der auf den anfechtungsrechtlichen Grundsatz der Folgenbeseitigung abstellenden Ansicht der Beklagten, dass bei der Wiederherstellung der insolvenzrechtlichen Haftungsordnung mit der jüngsten anfechtbare Rechtshandlung zu beginnen und dies nötigenfalls bis zu derjenigen älteren anfechtbaren Rechtshandlung chronologisch fortzusetzen sei, bis die Masse genügend angereichert ist, um alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen (vgl. hierzu Urteil der Kammer v. 04.03.2013, 303 O 328/12). Von der Beklagten gemeint ist damit im Ergebnis die Erhaltung des Prioritätsprinzips auch innerhalb der Zeit zwischen (drohender) materieller Insolvenz und förmlicher Verfahrenseröffnung. Dies lässt außer Betracht, dass Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO gerade ist, das Prioritätsprinzip der Singularvollstreckung zugunsten des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung in den ihnen gegebenen zeitlichen Anwendungsbereichen und bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen zu durchbrechen. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt ab (drohendem) Eintritt der materiellen Insolvenz. Die aushöhlenden Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners sind ab diesem Zeitpunkt anfechtbar. Eine Rechtsanwendung nach Vorstellung der Beklagten würde zu einer Ungleichbehandlung der Insolvenzgläubiger trotz sie aller erfassender materieller Insolvenz führen. Auf die mit der Rechtsauffassung der Beklagten verbundenen erheblichen praktischen Umsetzungsschwierigkeiten einer chronologisch vorzunehmenden Anfechtung, die die praktische Wirksamkeit des Insolvenzrechts zu weiten Teilen entgegen der gesetzgeberischen Intention grundsätzlich in Frage stellen würde, braucht aus vorstehenden rechtlichen Gründen nicht weiter eingegangen zu werden. 3. Die Insolvenzschuldnerin nahm die 32 streitbefangenen Überweisungen zwischen dem 5. Juni 2008 bis 26. Mai 2009, die sämtlich im 10-Jahres-Zeitraum des § 133 Abs.1 InsO gelegen haben, mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 15 - juris). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/09, Rn. 8 - juris). Dies berücksichtigt, ist in Gesamtwürdigung bereits der vorliegenden unstreitigen Indizientatsachen nach Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der Schluss von der zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten (§ 140 Abs. 1 InsO) zumindest bestandenen Zahlungseinstellung und der damit der Insolvenzschuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit auf ihre zumindest billigende Inkaufnahme, durch die vorgenommenen Überweisungen andere, seien es auch nur zukünftige Gläubiger zu benachteiligen, zu ziehen. a) Die Insolvenzschuldnerin ist spätestens zum 5. Juni 2008 zahlungsunfähig gewesen, weil sie nach Überzeugung der Kammer spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hat. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 vom Hundert seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 18 ff. m.w.N. - juris). Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 20 f. - juris). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. BGH v. 20. 12. 2007 - IX ZR 93/06, Rn. 21 juris). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn daneben tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. BGH v. 15.03.2012, IX ZR 239/09, Rn. 9; v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 12 - juris). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 21 - juris). Gelingt es dem Schuldner über mehrere Monate nicht, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und sind die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann, so liegt keine bloße Zahlungsstockung, sondern eine Zahlungseinstellung vor (vgl. BGH v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 12 - juris). Im vorliegenden Streitfall ist besonders zu beachten, dass die schleppende Zahlung von Steuerforderungen ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung bildet (vgl. BGH v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 16 - juris), weil solche Forderungen typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit beglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (vgl. BGH v. 12.10.2006, IX ZR 228/03, Rn. 24 - juris). Nach diesem Maßstab ist die Zahlungseinstellung spätestens zum 15. Mai 2008 festzustellen. Die Insolvenzschuldnerin hatte sich mit einem zum 18. Dezember 2007 aufgelaufenen Betrag von ca. EUR 17.000,- im Rückstand mit Steuerforderungen der Beklagten befunden. Der Rückstand hatte sich seit Oktober 2007 aufgebaut und ist auch noch im Zeitpunkt des Vollstreckungsaufschubs vom 12. Juni 2008 nicht abgetragen gewesen, hat mithin länger als drei Wochen bestanden. Ausweislich ihres Schreibens vom 18. Dezember 2007, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht im Streit steht, ist die Insolvenzschuldnerin in einer Restrukturierungsphase gewesen. Sie hatte einen Auftragsrückgang von 50 %, die Trennung von "schlechten" Auftraggebern, einen Personalabbau und wegen des geringeren Auftragsvolumens auch geringere Umsätze zu verzeichnen bzw. erwarten. Insbesondere die niedrigeren (zu erwartenden) Umsätze belegen, dass der Steuerrückstand von - bereits absolut betrachtet beachtlichen - ca. EUR 17.000,- bei sinkenden Umsätzen nicht unwesentlich in Bezug auf die (sich wandelnden) Geschäftsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin gewesen ist. Der mit den im Schreiben erwähnten Restrukturierungsbemühungen verfolgte wirtschaftliche Erfolg hat sich in Bezug auf die Liquidität der Insolvenzschuldnerin indes im Jahre 2008 nicht eingestellt. Der Insolvenzschuldnerin ist von der Beklagten gestattet worden, den Steuerrückstand in monatlichen Teilbeträgen abzutragen; ob es sich hierbei um eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie der Kläger vorgetragen hat, oder eine Stundung, wie die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz gemeint hat, handelt, ist angesichts des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses nicht entscheidend. Trotz dieser begünstigenden Behandlung, die die Insolvenzschuldnerin durch die Beklagte widerfahren hat, hat sich ihr schleppendes Zahlungsverhalten nicht nachhaltig gebessert. Die Insolvenzschuldnerin hat zum Zeitpunkt 5. Juni 2008 die - wie sich auch der Anlage K 2 ergibt - seit dem 10. April 2008 fälligen Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von EUR 2.959,85 (EUR 2.799,85 + EUR 160,00) und die seit dem 10. Mai 2008 fälligen Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von EUR 3.841,61 (EUR 1.054,23 + EUR 2.787,38) nicht beglichen, ebensowenig die folgend zum 10. Juni 2008 fällige Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von EUR 4.429,26 (EUR 2.824,94 + EUR 1.604,32). Sie hat damit die laufend fällig werdenden Steuerverbindlichkeiten im Zeitraum 10. April bis 10. Juni 2008 nicht pünktlich entrichtet. Auch hat sie die Zahlungszeitpunkte, die mit der Beklagten hinsichtlich der Teilbeträge auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2007 abgesprochen worden waren, zum April 2008 nicht mehr eingehalten. Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit zwar nicht berücksichtigt werden. Hat der Gläubiger die Stundung an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (vgl. BGH v 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 29 - juris). Ebenso liegt es wegen der Nichteinhaltung der vorgesehenen Zahlungszeitpunkte für die Teilzahlungen hier. Soweit die Beklagte hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2013 entgegen des klägerischen Vortrags schlicht behauptet hat, die Insolvenzschuldnerin habe ohne Abweichung die "Stundungsvereinbarung" bis Mai 2008 eingehalten, ist dieser neue Vortrag unsubstantiiert und das darin liegende Bestreiten des Klägervortrages gemäß § 138 ZPO unbeachtlich. Denn die Beklagte hat sich nicht mit den vom Kläger dargelegten und - unbestrittenen - angefochtenen Überweisungen auseinandergesetzt, aus denen sich ergibt, dass die Zahlungszeitpunkte teilweise nicht übereinstimmen mit den Fälligkeitszeitpunkten, die in dem erstmals mit Schriftsatz vom 4. März 2013 eingereichten Schreiben des Finanzamtes H.- O. vom 4. Januar 2008 genannt sind; auch die Beträge sind teilweise nicht übereinstimmend. So hat die Insolvenzschuldnerin - unstreitig - am 15. Mai 2008 den Betrag von EUR 3.000,- mit dem Verwendungszweck "UST9/07" überwiesen. Eine solche Zahlung zu diesem Betrag sieht das eingereichte Schreiben vom 4. Januar 2008 nicht vor, sondern für die Umsatzsteuer August 2007 eine Teilzahlung in Höhe von EUR 1.808,29 zum 10. April 2008 und zwei Teilzahlungen für die Umsatzsteuer September 2007 zu EUR 1.191,71 und EUR 2.273,91 zum 10. April bzw. 10. Mai 2008. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag ist überdies deswegen erforderlich gewesen, weil das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit der "Stundung" bzw. dem "ersten Vollstreckungsaufschub" Gegenstand des gerichtlichen Hinweises vom 15. November 2012 (Bl. 69 f. d. A.) gewesen ist und der Kläger seinen Vortrag hierzu im Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 (Bl. 73 ff. d. A.) vertieft hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist demnach nicht gemäß §§ 296a Satz 2, 156 ZPO geboten gewesen; dem Beweisantritt durch Benennung der Zeugin Z. wäre mangels substantiiertem Vortrag nicht nachzugehen gewesen. Aufgrund der festzustellenden Zahlungsausfälle ab April 2008 ist das Hinausschieben der Fälligkeitszeitpunkte der Rückstandsbeträge durch die erste zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten erzielte Einigung hinfällig gewesen. Unstreitig hat die Beklagte denn auch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Insolvenzschuldnerin hat sich nachfolgend mit der Bitte um einen Vollstreckungsaufschub an die Beklagte gewandt. Es spricht in erheblicher Weise für einen über eine bloße Zahlungsstockung hinausgehenden Liquiditätsengpass, dass die Insolvenzschuldnerin innerhalb von sechs Monaten bei nahezu unverändert hohen Rückständen (Dezember 2007: ca. EUR 17.000; Juni 2008: ca. EUR 13.500,-) zwei Mal an die Beklagte mit dem Ziel, Teilzahlungen entrichten zu dürfen, herangetreten ist. Insbesondere die verspätet entrichtete Abschlagszahlung vom 15. Mai 2008 in Höhe von EUR 3.000,- spricht als strategische Zahlung für die unzureichende Liquidität der Insolvenzschuldnerin und für ihre Zahlungseinstellung. Diese unpünktliche und zu einem runden Betrag geleistete Zahlung lässt den Rückschluss zu, dass die Insolvenzschuldnerin bei verspürter unzureichender Liquiditätslage die Beklagte zu besänftigen versuchte. Bei ausreichenden Geldmitteln hätte es gerade gegenüber der Beklagten als institutionellen Gläubigerin nahe gelegen, u.a. die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, um die erzielte Einigung über die Entrichtung von Teilzahlungen nicht zu gefährden. Dafür, dass es der Insolvenzschuldnerin auf die Einhaltung dieser Einigung nicht mehr ankam, weil sie wirtschaftlich voll leistungsfähig gewesen und mit Ausnahme gerade der Beklagten als institutionellen Gläubigerin von Steuerforderungen alle anderen Gläubiger bevorzugte, ist nichts erkennbar; ein solcher Schluss stünde in Widerspruch zu dem Erfahrungssatz, dass Steuerverbindlichkeiten in aller Regel dann - zumal wie hier über Monate - nicht pünktlich bezahlt werden, wenn die hierfür notwendigen Mittel nicht vorhanden sind. Soweit die Insolvenzschuldnerin am 5. Juni 2008 - also noch vor dem Vollstreckungsaufschub vom 12. Juni 2008 - Beträge von EUR 69,43, EUR 49,43 und EUR 1.790,01 an die Beklagte überwies, sind dies nur bedingt beträchtliche Zahlungen gewesen, im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten allein gegenüber der Beklagten jedenfalls aber keine wesentlichen. Sie stehen der Annahme einer Zahlungseinstellung nicht entgegen. Da sich bereits aus Vorstehendem ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der monatelangen schleppenden Nichtzahlung nicht unwesentlicher Steuerverbindlichkeiten bei zwischenzeitlich gescheiterter Teilzahlungseinigung ein Verhalten nach außen dokumentiert hatte, dass typisch ist für Zahlungsunfähigkeit, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich zusätzliche Indizien hierfür aus etwaigen bis zur Eröffnung der Insolvenzverfahrens nicht beglichenen, aber zum 5. Juni 2008 bereits fälligen Forderungen von weiteren Gläubigerinnen, namentlich der Fa. L. + G. OHG, Fa. P.J. GmbH, Fa. R. GmbH und Fa. c.H., im Falle ihrer Feststellung ergäben. Eines Eingehens auf die zwischen den Parteien streitige Tatsachen, ob die Forderungen der genannten Gläubigerinnen zumindest tatsächlich gestundet oder nicht durch unstreitige Rechnungsstellung im insolvenzrechtlichen Sinne ernsthaft eingefordert worden sind, bedarf es folglich nicht. b) Hat die Insolvenzschuldnerin demnach spätestens zum 15. Mai 2008 ihre Zahlungen eingestellt, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu vermuten, dass sie zahlungsunfähig gewesen ist. Die verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur durch Wiederaufnahme aller Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin aufgehoben werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners - wie hier - geführt, muss der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 33 m.w.N. - juris). Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin zu allen in Rede stehenden und nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsfähig gewesen sei. Sie ist hierfür jedoch beweisfällig geblieben. Dem angetretenen Sachverständigenbeweis zur Einholung von stichtagsbezogenen Liquiditätsbilanzen ist nicht nachzugehen gewesen. Hierfür hat es an genügendem Vortrag von Anknüpfungstatsachen gefehlt, worauf die Beklagte mit gerichtlichem Hinweis vom 16. Juli 2012 (Bl. 35 d. A.) hingewiesen worden ist. Auf Grundlage des ungenügenden Vortrages ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO dem Kläger von Gerichts wegen aufzugeben gewesen, unspezifizierte "Urkunden und Unterlagen" (s. Beklagtenschriftsatz v. 02.02.2013, Seite 9, Bl. 116 d. A.) vorzulegen, um der Beklagten einen genügenden Vortrag erst zu ermöglichen. Die Anordnung zur Unterlagenvorlage muss sich in den Grenzen des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes halten. Eine Anordnung zu Beweiszwecken darf daher nur ergehen, wenn die Tatsachen, die mittels Urkunden belegt werden sollen, streitig, erheblich sowie hinreichend substantiiert von der beweisbelasteten Partei vorgetragen werden (vgl. Stadler in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 142 Rn. 1 m.w.N.). Zur einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen hat die Beklagte nichts vorgetragen. Für die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen ist auch nichts erkennbar, zumal die Beklagte ausweislich der Anlage K 3 selbst Forderungen zur Insolvenztabelle in festgestellter Höhe von EUR 49.507,80 angemeldet hat und damit zu den größten Gläubigerinnen der Insolvenzschuldnerin gehört. Es liegt auf Grundlage des die seinerzeitigen Rückstände auflistenden Schreibens in Anlage K 2 nahe anzunehmen, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen zumindest teilweise auch um Steuerforderungen handelt, die im Zeitraum nach dem 5. Juni 2008 entstanden, bis zuletzt aber nicht beglichen worden sind. c) Ihr Zahlungseinstellung und damit ihre Zahlungsunfähigkeit hat die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer W., spätestens zum 15. Mai 2008 und hiernach gekannt. Denn ihr bzw. ihrem Geschäftsführer sind - unstreitig - alle Tatsachen bekannt gewesen, die die Feststellung der Zahlungseinstellung tragen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es der Geschäftsführer W. persönlich gewesen ist, wie sich aus der Anlagen K 1 ergibt, der die Beklagte um eine Stundung gebeten hatte. Auch der Vollstreckungsaufschub vom 12. Juni 2008 ist an den Geschäftsführer persönlich adressiert, der sich naheliegender Weise auch zuvor bereits im Bilde befunden haben muss. Entgegenstehendes ist weder vorgetragen noch erkennbar. d) Trotz der spätestens zum 15. Mai 2008 erlangten Kenntnis ihrer Zahlungseinstellung und daraus zu vermutenden Zahlungsunfähigkeit hat die Insolvenzschuldnerin die streitbefangenen 32 Überweisungen zwischen dem 5. Juni 2008 und 26. Mai 2009 an die Beklagte getätigt. Gewusst hat die Insolvenzschuldnerin damit, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um alle ihre Gläubiger zu befriedigen. Dennoch hat sie sich zur Tätigung der Überweisungen entschieden, die damit einhergehende Benachteiligung anderer Gläubiger gekannt und sich zumindest damit billigend abgefunden. Dies gilt umso mehr für die in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach dem 12. Juni 2008 getätigten Überweisungen, weil insofern es nahe liegt, dass die Insolvenzschuldnerin die Beklagte bevorzugt befriedigte, um (erneute) Vollstreckungsmaßnahmen oder gar eine Insolvenzantragstellung zu verhindern. Anhaltspunkte, die gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprächen, sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat nichts Erhebliches vorgetragen, was der Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes trotz der unstreitigen Indizienlage entgegenstünde. 4. Die Beklagte hat in den jeweiligen Empfangszeitpunkten der 32 zwischen dem 5. Juni 2008 und 26. Mai 2009 getätigten Überweisungen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt, § 133 Abs. 1 Satz 1 u. 2 InsO. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 27 m.w.N.; v. 11.02.2010, IX ZR 104/07, Rn. 46; v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9 - juris). Abzustellen ist hierbei darauf, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung(en) des Gläubigers bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 - juris). Die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist dabei in der Regel, aber nichts stets, anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 10 - juris). Letzteres ist dem Gläubiger im Regelfall erkennbar, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist und daher für gewöhnlich noch andere Gläubiger hat (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02, Rn. 26 - juris). Hiernach sind die Voraussetzungen des gesetzlichen Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festzustellen: a) In Gesamtwürdigung der schon allein zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen steht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Beklagte von der spätestens zum 15. Mai 2008 eingetretenen Zahlungseinstellung und daraus folgenden Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) gewusst hat, denn sie kannte eine Vielzahl von Umständen, die in ihrer Gesamtschau zwingend auf eine Zahlungseinstellung haben schließen lassen. Die Beklagte hat unstreitig Kenntnis gehabt von der Zusammensetzung und Höhe der Steuerrückstände, des Weiteren von dem Stundungsantrag vom 18. Dezember 2007, dem zum April 2008 eingetretenen Scheitern der eingeräumten Möglichkeit, Teilbeträge zu zahlen, und der zumindest teilweise ausgebliebenen Tilgung der zwischen dem 10. April bis 10. Juni 2008 fällig gewordenen laufenden Steuerverbindlichkeiten als auch der sich unmittelbar daran anschließenden Bitte um Vollstreckungsaufschub, nachdem die Beklagte bereits unstreitig Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Bekannt gewesen ist der Beklagten aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 auch, dass die Insolvenzschuldnerin einen Versuch zur Restrukturierung unternommen hatte, der angesichts des im ersten Halbjahr 2008 fortwährenden schleppenden Zahlungsverhaltens ohne wesentliches Abtragen der Rückstände trotz eingeräumter Teilzahlungsmöglichkeit nur die Bewertung zuließ, dass es wirtschaftlich um die Insolvenzschuldnerin schlecht bestellt gewesen ist. In ganz besonderen Maße verdächtig ist indes die Abschlagszahlung in Höhe von EUR 3.000,- vom 15. Mai 2008 gewesen; diese ist nicht schlicht damit zu erklären, dass die Insolvenzschuldnerin nachlässig in der Bedienung ihrer Verbindlichkeiten gewesen ist. Die Entrichtung eines Abschlagsbetrages trotz laufender Teilzahlungseinigung bei rückständigen Steuern hat in diesem Einzelfall angesichts der Zahlungshistorie nur noch den Schluss zugelassen, dass hier eine über bloße Zahlungsstockung hinausreichende Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Ob die Bediensteten der Beklagten diese Schlussfolgerung tatsächlich gezogen haben, kann offen bleiben, weil es hierauf aus Rechtsgründen nicht ankommt. b) Die Beklagte hat auch die objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung der von der Insolvenzschuldnerin getätigten Zahlungen gekannt. Denn die Beklagte hat - unstreitig - gewusst, dass es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine gewerbliche Schuldnerin mit weiteren Gläubigern gehandelt hat, demnach also andere Gläubiger nachteilig betroffen sein konnten. c) Die Gewährung des Vollstreckungsaufschubs am 12. Juni 2008 führt in Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände nach Überzeugung der Kammer nicht zu der Feststellung, dass die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ab diesem Zeitpunkt wieder fortgefallen wäre. Allerdings verlangt § 133 InsO positive Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das heißt für sicher gehaltenes Wissen. Steht in Rede, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sei behoben, kann für einen Wegfall dieser Kenntnis genügen, dass der Anfechtungsgegner von dieser Möglichkeit ausging. Doch kann eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Vielmehr muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr (drohend) zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gleich stand, kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn.36 - juris). Allein der Fortfall dieser Umstände bewirkt im Rechtssinne aber nicht zwingend den Verlust der Kenntnis des Anfechtungsgegners. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Anfechtungsgegners bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 39 - juris). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass ein Großgläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung mehrere Zahlungsvereinbarungen zwecks Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, grundsätzlich nicht davon ausgehen darf, dass die Forderungen der anderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Großgläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 42 - juris). Durch den Vollstreckungsaufschub vom 12. Juni 2008 sind die Fälligkeitszeitpunkte für die Steuerrückstände entsprechend dem vorgesehenen Teilzahlungsplan hinausgeschoben worden. Ob es sich hierbei um die zweite Zahlungsvereinbarung nach erfolgter Zahlungseinstellung gehandelt hat, kann dahinstehen. Allein aus den nach dem 12. Juni 2008 entrichteten Teilzahlungen in Höhe von EUR 1.500,- konnte die Beklagte nicht schließen, dass auch andere Gläubiger entsprechend bedient würden, mithin die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hatte. Die Insolvenzschuldnerin hat nämlich - wie unstreitig ist -, die Teilzahlungen nicht wie vorgesehen jeweils zum 1. eines Monats beglichen, sondern mit einer Verzögerung von bis zu 11 Tagen. Allein dies hat Zweifel an der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit geweckt. Die Beklagte hat aber insbesondere von dem ihr gegenüber gezeigten Verhalten auf ein positives Zahlungsverhalten auch anderen Gläubigern der Insolvenzschuldnerin gegenüber nicht schließen können, weil ihr als institutionellen Gläubigerin von Steuerforderungen eine herausgehobene Stellung zugekommen ist und erfahrungsgemäß Steuerverbindlichkeiten ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten, etwa aus Lieferung und Leistung, bedient werden. Im Übrigen hat die für die allgemeine Zahlungswiederaufnahme darlegungsbelastete Beklagte nicht dargelegt, dass auch die laufenden Steuerverbindlichkeiten nach dem 12. Juni 2008 pünktlich und vollständig beglichen worden sind; dagegen spricht, dass die Beklagte selbst erhebliche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der nachgebrachte Vortrag der Beklagten hat sich auf die Einhaltung des vom Vollstreckungsaufschub beinhalteten Teilzahlungsplans beschränkt. Im Falle der Nichtbegleichung der laufenden Verbindlichkeiten verböte sich erst recht die Annahme, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen und ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangt. d) Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Beklagten fehlt auch nicht insoweit, als die Insolvenzschuldnerin auf fällige Kraftfahrzeugverbindlichkeiten geleistet hat. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 4. März 2013 (Bl. 140 ff. d. A.), wonach keine Kenntnis des schleppenden Zahlungsverhaltens in Bezug auf die Umsatzsteuer seitens des - unbenannten - für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzamtes vorgelegen habe, ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Gemäß § 296a ZPO ist dieser neue Vortrag nicht zu berücksichtigen. § 296a Satz 2 ZPO greift nicht ein. Nachgelassen wurde der Beklagten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2013 (Seite 7, Bl. 138 d. A.) Vortrag (nur) zu den von der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Zahlungen und deren Zahlungsverhalten nach dem Jahreswechsel 2007/2008. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2012, dort Seite 9 (Bl. 61 d. A.), zu unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist es auch im Hinblick auf § 282 ZPO unverständlich, warum die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag insoweit ergänzt. Eine Wiedereröffnung ist aber auch deswegen nicht geboten, weil der neuerliche Vortrag unsubstantiiert ist. Einzelangaben zur Struktur der Finanzverwaltung der beklagten sind nicht dargelegt. Welches Finanzamt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig sei, ist nicht vorgetragen. 5. a) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bezüglich der 32 Überweisungen zwischen dem 5. Juni 2008 und 26. Mai 2009 demnach vor, sind als Rechtsfolge die erhaltenen Geldbeträge an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu zahlen. Denn es ist dasjenige zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, hier in Form von Wertersatz in Höhe von EUR 32.065,50, §§ 143 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB. b) Der von der Beklagten in Anlehnung an § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB erhobene Entreicherungseinwand greift nicht durch. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, ein Rückgewähranspruch bestünde im Umfang einer bei ihr eingetretenen Entreicherung aufgrund von - hier ohnehin nicht in Betracht kommenden - etwaigen Lohnsteuerjahresausgleichen der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin oder Vorsteuerabzügen der Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin, nicht (vgl. bereits Urteil der Kammer v. 04.03.2013, 303 O 328/12). Einer an den Kläger gerichteten Anordnung zur Urkundenvorlegung über die der beglichenen Umsatzsteuer zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle gemäß § 142 Abs. 1 ZPO kam daher nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, die die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, für entsprechend anwendbar erklärt, einem Entreicherungseinwand im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB im hiesigen Rechtsstreit nicht generell entgegenstünde. Grundsätzlich kommt es gemäß § 143 Abs. 1 InsO auf eine fortdauernde Bereicherung nicht an. Eingeschränkt wird der Rückgewähranspruch (nur) dahingehend, dass es durch die Rückgewähr nicht zu einer Bereicherung der Masse kommen darf, die ihr ohne die anfechtbare Handlung nicht zugute gekommen wäre (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 2. Aufl. 2008, § 143 Rn. 21 m.w.N.). Ein Fall der Entreicherung oder zumindest ein "entreicherungsgleicher" Fall ist von der Beklagten jedenfalls nicht erheblich vorgetragen. Soweit die Beklagte ihrerseits Zahlungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen bereits geleistet oder noch zu leisten hat, handelt sie in diesen Rechtsverhältnissen aufgrund eigener Verpflichtung und zahlt mithin auf eigene Schuld. Der Vorsteuererstattungsanspruch des Unternehmers gemäß § 15 Abs. 1 UStG richtet sich gegen den Fiskus (vgl. allgemein hierzu Heidner in: Bunjes, 11. Aufl. 2012, § 15 Rn. 3 ff. u. 179 ff.). Schuldentilgung jedoch führt nicht zum Entfallen der einmal erlangten Bereicherung, weil die Befreiung von einer Verbindlichkeit ihrerseits eine Bereicherung darstellt (vgl. nur Sprau in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 818 Rn. 38 m.w.N.). Selbst wenn demnach exakt diejenigen Vereinnahmungsbeträge, die die Beklagte auf die gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten erhalten hat, zur Schuldentilgung im vorgenannten Sinne verwandt haben sollte oder noch verwenden würde, hätte sie als fortwährenden Bereicherungsgegenstand die Schuldenbefreiung erlangt und wäre im Ergebnis gleichfalls zum Wertersatz in entsprechender Höhe gegenüber dem Kläger verpflichtet. Dem kann unter Wertungsgesichtspunkten auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte in Vollzug der Steuergesetze handelt und zur Entgegennahme der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gewissermaßen "gezwungen" gewesen ist, so dass diese besondere Lage einen entreicherungsähnlichen Einwand rechtfertige. Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte die Zahlungen nicht entgegengenommen und damit nie gehabt hätte oder - wie es der Fall ist - nach Entgegennahme anfechtungsrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist und den eingenommenen Beträgen dadurch letztlich wieder verlustig geht. Die Beklagte ist im zweiten Fall nicht schlechter gestellt als im ersten. Wollte man die Einwendung gelten lassen, würde die Beklagte gegenüber anderen Insolvenzgläubigern besser gestellt, weil ihr mit Blick auf eigene Verbindlichkeiten das Insolvenzausfallrisiko ihres Steuerschuldners genommen würde; ein solches Fiskusprivileg ist der Insolvenzordnung fremd und nicht herzuleiten, nachdem die Konkursvorrechte, insbesondere das Fiskusvorrecht in § 61 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 Konkursordnung, bewusst abgeschafft worden sind. II. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Rückgewähr von weiteren EUR 12.869,85 verlangt, ist die Klage unbegründet. Insoweit hat der Kläger gegen die Beklagte keinen - allein in Betracht kommenden - Rückgewähranspruch wegen Vorsatzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO, § 818 Abs. 2, 819 BGB derjenigen Beträge, die die Beklagte aus den 14 Zahlungen zwischen dem 9. Januar 2008 und 15. Mai 2008 erhalten hat. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen ist die für die Vorsatzanfechtung notwendige Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zu den einzelnen maßgeblichen Zeitpunkten (§ 140 InsO) im Zeitraum vor dem 5. Juni 2008 nicht festzustellen. a) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin angeboten und ist beweisfällig geblieben. b) Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht zugunsten des Klägers gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug auf den Zeitraum vor dem 5. Juni 2008 zu vermuten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen des gesetzlichen Vermutungstatbestandes liegen nicht vor. Denn in Gesamtwürdigung der vorgetragenen Tatsachen ist nicht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO festzustellen, dass die Beklagte zumindest Kenntnis von solchen tatsächlichen Umständen gehabt hat, die zwingend auf eine - dahingestellte - Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits vor dem 5. Juni 2008 hätten zwingend schließen lassen. Die Beklagte hat unstreitig in der Zeit bis zu der verdächtigen Abschlagszahlung von EUR 3.000,- vom 15. Mai 2008 Kenntnis von den Antragsschreiben vom 18. Dezember 2007 gehabt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich daraus für die Beklagte indes nicht ergeben, dass die Insolvenzschuldnerin am finanzwirtschaftlichen Abgrund operiere. Eine direkte Aussage, nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung der gegenüber der Beklagten offenen Verbindlichkeit zu verfügen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält die Darstellung von sich in der Wandlung befindlichen Geschäftsverhältnissen. Dem Inhalt nach hat das Schreiben den Anschein erweckt, die Insolvenzschuldnerin befinde sich in einer Restrukturierung mit begründeter Aussicht auf zu erzielende Gewinne aus den Auftragseingängen im Jahr 2008. Dies konnte von Seiten der Beklagten als Ausdruck einer aktuellen wirtschaftlichen Krise verstanden werden, musste es aber nicht zwingend. Eine Restrukturierung erfolgt nicht nur bei bereits bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit, sondern kann auch zur Steigerung oder Wiedergewinnung der Ertragskraft erfolgen. Dieser auch möglichen Deutung des Schreibens steht nicht zwingend der verbundene Stundungsantrag entgegen. Es ist nicht ungewöhnlich, jedenfalls nicht ohne Weiteres im Sinne zum Ausdruck gebrachter Illiquidität verdächtig, im Rahmen einer angeblichen Restrukturierung bestehende Gläubiger um Zahlungserleichterungen zu bitten. Motivation hinter einer solchen Stundungsbitte kann auch sein, einen kurzfristig erhöhten Liquiditätsbedarf zu decken bei außerordentlich anfallenden Kosten, beispielhaft im Zusammenhang mit dem auch im Schreiben erwähnten Personalabbau aufgrund von denkbaren Abfindungszahlungen. Auch die verzögerte Begleichung der Steuerverbindlichkeiten und der zum Dezember 2007 aufgelaufene Zahlungsrückstand hat nicht auf eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit zwingend hingedeutet. Die Fälligkeitszeitpunkte sind erst wenige Wochen überschritten gewesen. Zwar ist der Rückstand mit ca. EUR 17.000 beachtlich gewesen. Zu sehen ist indes, dass die Insolvenzschuldnerin in ihrem Antragsschreiben vom 18. Dezember 2007 selbst auf eine Verrechnungslage in Höhe von EUR 6.039,- wegen einer Vorauszahlung verwies; dies hat gegen die Nichtverfügbarkeit von Geldmitteln gesprochen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte Kenntnis von den Jahresabschlüssen gehabt hat, was für den erst am 3. Januar 2009 erstellen Abschluss für das Jahr 2007 für den Zeitraum vor dem 5. Juni 2008 jedenfalls auszuschließen ist, musste auf eine Zahlungsunfähigkeit hieraus nicht zwingend geschlossen werden. Dabei kann dahinstehen, ob aus einer ausgewiesenen Eigenkapitalunterdeckung auf eine Überschuldung und weiter auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen ist, wozu die Kammer nicht neigt (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 2. Aufl. 2008, § 133 Rn. 24c). Die Jahresabschlüsse sind aufgrund der Mitteilung im Schreiben vom 18. Dezember 2007 jedenfalls nicht aussagekräftig gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin angegeben hat, diverse Restrukturierungsmaßnahmen (Personalabbau, Trennung von Auftraggebern) mit Folgeeffekten (Auftragsrückgang, Umsatzschmälerung, aber auch andere Kostenstruktur infolge geringeren Personalbestandes) ergriffen zu haben in der Erwartung demnächst zu erzielender Gewinne. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese zum Ausdruck gebrachte Erwartung nicht fundiert sein könnte, hat die Beklagte nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien nicht gehabt. Erst als die Insolvenzschuldnerin im April 2008 erneut - unstreitig - die laufenden Steuerverbindlichkeiten nicht bedient und auch die zu jener Zeit vorgesehenen Teilzahlungen nicht (pünktlich) erbracht hat, hat es für die Beklagte nahe gelegen, eine nachhaltige wirtschaftliche Krise und das Scheitern etwaiger Restrukturierungsbemühungen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Mit der verdächtigen Abschlagszahlung von runden EUR 3.000,- am 15. Mai 2008 verdichtete sich das Bild dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt der Schluss zwingend war, dass die Insolvenzschuldnerin nicht (vollständig) zahlte, weil sie nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um den wesentlich Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen begleichen zu können. Dies hat Bestätigung darin gefunden, dass die Insolvenzschuldnerin um einen Vollstreckungsaufschub gebeten hat. Damit verbunden hat sich für die Beklagte aufgedrängt, dass die noch erfolgten Zahlungen bei unzureichender Liquidität erfolgten, um sie als institutionelle Gläubigerin mit bereits nach außen dokumentierter Vollstreckungsbereitschaft von weiteren Zwangsmaßnahmen abzuhalten. Diese Umstände sind in Kumulation und zur unstreitigen Kenntnis der Beklagten indes erst ab dem 5. Juni 2008 aufgetreten. Eine der Beklagten obliegende Pflicht zur Nachforschung und Erkundigung, ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, existiert - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, würde bei ihrem Unterlassen aber auch nicht zur gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderlichen positiven Kenntnis führen. III. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 819, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsherausgabe wegen ersparter Kreditzinsen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 987 Abs. 1 BGB zu. Im Übrigen ist die Klage zum Antrag zu 2. unbegründet. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Nutzungen, die die Beklagte aufgrund der 32 Überweisungen der Insolvenzschuldnerin seit dem 5. Juni 2008 in Form von Zinsen für Finanzierungskredite sich erspart hat. aa) Ersparte Zinsen für eine vermiedene Kreditaufnahme wie auch die Tilgung eines bestehenden Kredits durch bzw. mit vereinnahmten Geldern stellen Nutzungen im Sinne von §§ 987 Abs. 1, 100 BGB dar. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst diese Verpflichtung daher grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 8 f. - juris). Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, die §§ 129 ff. InsO wirkten erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weshalb eine Nutzungsherausgabe in der Zeit ab Erhalt des zurückgewährenden Gegenstandes bis zur Verfahrenseröffnung nicht geschuldet sein könne, teilt die Kammer nicht. § 819 Abs. 1 Alt. 1 BGB, der über den Rechtsfolgenverweis des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt, stellt auf den Zeitpunkt des Empfanges des Gegenstandes ab. Vorstehendes berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der 32 Überweisungen der Insolvenzschuldnerin Geldbeträge vereinnahmt und sich hierdurch Zinsen für damit getilgte oder vermiedene Finanzierungskredite erspart hat. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die Beklagte als Geberland im Länderfinanzausgleich Einnahmeüberschüsse erzielt, mithin die vereinnahmten Gelder verzinslich angelegt, oder jedenfalls sich Zinsen für benötigte Finanzierungskredite erspart habe. Soweit die Beklagte Zinserträge oder Zinsersparnisse in erster Linie pauschal in Abrede genommen und den Kläger zur näheren Darlegung seiner Behauptung auf die Senatsdrucksachen der Beklagten verwiesen, in zweiter Linie ihre Refinanzierungskosten in Höhe der Reuters- bzw. EONIA-Zinssätze angegeben hat, liegt in Ersterem ein unqualifiziertes und damit unbeachtliches bestreiten, § 138 Abs. 2 ZPO. Den Fiskus trifft eine sekundäre Darlegungslast, in der gebotenen Klarheit zu den ihm bekannten haushaltswirtschaftlichen Daten vorzutragen (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 17 - juris). Diesen Anforderungen hat der Vortrag der Beklagten, soweit es das Ob der Nutzungsziehung anbelangt, nicht genügt. Unerheblich ist dabei der Vortrag der Beklagten, sie könne im Tatsächlichen nicht nachvollziehen, ob sie bzw. welche andere Körperschaft die von ihr vereinnahmten Beträge erhalten und darauf ggf. Nutzungen gezogen habe. Anfechtungsrechtlich kommt es nicht auf die fiskalische Ertragshoheit, sondern allein auf die Verwaltungshoheit bezüglich der entrichteten Abgaben an. Anfechtungsgegner ist allein die Einzugsstelle (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 13 - juris). Dies ist vorliegend und unstreitig die Beklagte. bb) Dem Betrage nach hat die Beklagte Nutzungen in Höhe ihrer am EURIBOR-Zinssatz orientierten und ersparten Refinanzierungskosten herauszugeben. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten ist ihre Refinanzierungsstruktur an den Reuters-Zinssätzen, das heißt den EURIBOR-Zinssätzen, ausgerichtet. In Anwendung der §§ 287, 291 ZPO legt die Kammer mangels näherer Spezifizierung durch die Beklagte als gezogene Mindestnutzungen den zu Zeiten der jeweiligen Nutzungszeiträume geltenden 6-Monats-EURIBOR-Zinssatz - wie tenoriert - an. Die hiernach geschätzten Mindestnutzungen übersteigen die mit dem Klageantrag zu 2. beanspruchten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht und führen zu keinem über den Klageantrag hinausgehenden Zuspruch (§ 308 ZPO). Geschuldet ist die Nutzungsherausgabe ab Empfang der Zahlungen, also Eingang der Überweisungen auf dem Konto der Beklagten. Mangels Vortrags der Parteien hierzu hat die Kammer gemäß § 287 ZPO den nächsten Tag als Zahlungseingangstag geschätzt. cc) Die Kenntnis der Insolvenzschuldnerin, d.h. des Geschäftsführers W., von ihrer Zahlungsunfähigkeit hindert entgegen der Auffassung der Beklagten die Entstehung des Nutzungsherausgabeanspruches gemäß § 814 BGB nicht. Der Kondiktionsausschluss des § 814 Alt. 1 BGB findet auf das Rückgewährverhältnis nach § 143 InsO keine Anwendung (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 2. Aufl. 2008, § 143 Rn. 10). Ob die - bezüglich der Insolvenzschuldnerin dahingestellte - positive Kenntnis einer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Kenntnis der Nichtschuld bzw. der Kenntnis von der Anfechtbarkeit des der Leistung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts (§ 142 Abs. 2 BGB) gleichzusetzen ist, bedarf daher keines Eingehens. b) Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsherausgabe über den tenorierten Umfang hinaus steht dem Kläger nicht zu. Soweit er Nutzungsherausgabe auch im Zusammenhang mit den angefochtenen 14 Zahlungen vor dem 5. Juni 2008 verlangt, mangelt es an dem diesbezüglichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Soweit er in Bezug (auch) auf die 32 Zahlungen seit dem 5. Juni 2008 behauptet hat, dass die Beklagte Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, ist er beweisfällig geblieben. Die Beklagte ist diesem unqualifizierten klägerischen Vortrag zur Höhe der Nutzungsziehung ihrerseits hinreichend qualifiziert entgegengetreten, § 138 Abs. 2 ZPO. Die (weitere) Darlegungs- und Beweislast lag demnach beim Kläger als Anspruchsteller. Eine zugunsten des Klägers streitende und von der Beklagten zu widerlegende tatsächliche Vermutung, dass der Fiskus Kapitalerträge oder Zinsersparnisse in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erwirtschaftet, gibt es nicht (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 12 - juris). V. Der vom Kläger gestellte Klageantrag zu 3. auf zu erteilende Auskunft, eidestattliche Versicherung und weitere Zahlung nach Maßgabe erteilter Auskunft ist ohne Erfolg. 1. a) Die mit dem Klageantrag zu 3.a. bis c. erhobene Stufenklage ist unzulässig. Denn der unbezifferte Leistungsantrag zu 3.c. ist unbestimmt und damit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Voraussetzungen der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die die Unbestimmtheit des Leistungsantrages zu 3.c. überwinden könnten, sind nicht gegeben; demnach sind auch die prozessual anknüpfenden Anträge zu 3.a. und 3.b. unzulässig. Nach § 254 ZPO kann zwar die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Auskunft oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Daraus ergibt sich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 ZPO. Daraus folgt aber auch, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH v. 18.04.2002, VII ZR 260/01, Rn. 15; v. 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn. 18 - juris; Greger in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 2). Um einen vorbereitenden Auskunftsanspruch in vorstehendem Sinne geht es vorliegend indes nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch dient nicht dazu, die Bestimmbarkeit seines erhobenen Leistungsanspruchs zu ermöglichen, also den Leistungsantrag bezifferbar zu machen, sondern zielt darauf ab, diejenigen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die ihn erst in die Lage versetzen, das Bestehen eines Leistungsanspruchs - hier: Rückgewähransprüche gemäß § 143 InsO - überhaupt darzulegen. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 (Bl. 93 f. d. A.) auch eingeräumt, indem er hat vortragen lassen, dass ihm keine Unterlagen vorlägen und er daher keine Kenntnis von geleisteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zu konkreten Zeitpunkten habe. b) Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers konnte allerdings durch Umdeutung des mit dem Klageantrag zu 3.a. auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs als gemäß § 260 ZPO zulässigem weiteren Antrag in objektiver Klagehäufung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH v. 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn. 22 - juris). Die Unzulässigkeit der Stufenklage ist zwar nicht Gegenstand des Parteivortrages gewesen ist. Die Kammer hat wegen der Umdeutung es aber als nicht geboten erachtet, die mündliche Verhandlung zwecks Erteilung eines Hinweises wieder zu eröffnen. Denn in der Sache selbst ist der Auskunftsantrag unbegründet: 2. Der Kläger hat keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte betreffend etwaige von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagten geleisteten weiteren Zahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 15. Juli 2009. a) Die Beklagte ist nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kläger Auskunft über etwaige weitere Zahlungen im genannten Zeitraum zu erteilen. Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche daher (nur) unter der Voraussetzung, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Insolvenzverwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten. Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 7 m.w.N. - juris). Diesen rechtlichen Maßstab berücksichtigt, besteht ein Auskunftsanspruch nicht, weil weder schlüssig dargelegt ist noch folglich feststeht, dass in dem genannten Zeitraum über die mit der Klage im Rahmen des Klageantrages zu 1. konkret behaupteten Rückgewährschuldverhältnisse hinaus noch weitere bestünden. Der Kläger hat keine weiteren einzelnen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte genannt. Allein die - nicht von der Hand zu weisende Vermutung -, die Insolvenzschuldnerin müsse bei fortlaufendem Betrieb Steuerverbindlichkeiten getilgt haben, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Daraus ließe sich auch nicht im Ansatz erkennen, dass solche Zahlungen anfechtbar seien. Selbst bei unterstellter Kenntnis des anfechtungsrechtlich maßgeblichen zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten von den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Eigenkapitalunterdeckungen, wäre dies für sich kein hinreichendes Indiz für eine objektive Zahlungsunfähigkeit und demnach auch kein kenntnisbegründendes Indiz (s.o.). Vorstehendes kann indes dahinstehen, da nicht dargelegt ist, dass der Kläger nicht auf andere Weise die begehrte Kenntnis erlangen kann, was einem aus Treu und Glauben abgeleitetem Anspruch entgegenstünde (vgl. HansOLG, Beschluss vom 24. September 2012, 1 W 20/12). In Betracht kommen - ggf. im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzende - Auskunftsansprüche u.a. aus dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz bzw. nunmehr Hamburgischen Transparenzgesetz. Der Kläger vertritt denn auch selbst die Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der genannten Gesetze auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Auskunft schulde (Schriftsatz v. 11.12.2012, Seite 19, Bl. 91 d. A.). b) Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Insolvenzordnung selbst sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 5 - juris). Dahinstehen kann, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin bestehenden steuerrechtlichen Verhältnis zusteht. Denn der Kläger verlangt keine Auskunft, um gemäß § 80 Abs. 1 InsO Rechte der Insolvenzschuldnerin aus deren Steuerrechtsverhältnis zu wahren, sondern um zugunsten der Gläubigergesamtheit Zahlungen der Insolvenzschuldnerin im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Auskunft wird demnach nicht in jenem, sondern in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden, zu unterscheidenden Rechtsverhältnis verlangt. Damit ist für einen etwaigen Auskunftsanspruch allein das letztgenannte Rechtsverhältnis maßgeblich (vgl. zu alledem BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 9 - juris), in dem bzw. aus dem ein Auskunftsanspruch - wie ausgeführt - nicht besteht bzw. sich nicht ergibt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von insolvenzrechtlich angefochtenen Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten, Nutzungsherausgabe und im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung an Eides statt und weitere Rückgewähr nach Maßgabe erteilter Auskunft gegen die Beklagte geltend. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Juli 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH Haus- und Sanitärtechnik (fortan: Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Seinerzeitiger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war Herr M.W.. In den Jahren 2005 bis 2007 sah sich die Insolvenzschuldnerin diversen Forderungen aus Lieferung und Leistung ihrer Gläubiger ausgesetzt. So stellte die Fa. L. + G. OHG der Insolvenzschuldnerin mit Ausstellungsdaten zwischen dem 12. Dezember 2005 und 18. Oktober 2007 insgesamt 16 Rechnungen, die Fa. P.J. GmbH mit Ausstellungsdaten zwischen dem 15. Dezember 2006 und dem 1. November 2007 insgesamt 153 Rechnungen, die Fa. R. GmbH mit Ausstellungsdaten zwischen dem 11. April 2007 und 9. Mai 2007 insgesamt 11 Rechnungen und die Fa. c.H. mit Ausstellungsdaten zwischen dem 24. September 2007 und 19. November 2007 insgesamt 3 Rechnungen aus, darunter teilweise Gutschriften, auf die die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Forderung keine Zahlungen leistete. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Seiten 7 bis 11 (Bl. 7 bis 11 d. A.) und die als Anlage K 3 eingereichte Insolvenztabelle mit Stand 23. Mai 2012 verwiesen. Das Weitere hierzu ist zwischen den Parteien streitig. Mit Stand vom 18. Dezember 2007 befand sich die Insolvenzschuldnerin in Höhe von EUR 17.024,34 im Rückstand mit der Begleichung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Steuerverbindlichkeiten, unter anderem mit der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2007, fällig im Oktober 2007, und für September 2007, fällig im November 2007. Mit Schreiben vom selbigen Tage wandte sich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt H.-O. und stellte einen „Antrag auf Stundung und Abzahlung der Umsatzsteuerschuld“ (Anlage K 1). In dem Schreiben heißt es: „[…] zur Zeit weist unser Konto einen Rückstand von € 17.024,34 auf. Wir bitten Sie zunächst das im Voraus gezahlte 1/11 von € 6.039,-- bei dieser Summe gegen zu rechnen. Wir werden dann in Zukunft unsere Umsatzsteuer jeweils zum 10. des darauf folgenden Monats erklären. Für den Monat Dezember 2007 erwarten wir eine Zahllast von ca. € 4.000,--, so dass unsere Gesamtschuld zum 10.01.2008 bei ca. € 15.000,-- liegen wird. Für diesen Rückstand möchten wir Sie höflich bitten, eine Zahlungsvereinbarung beginnend mit dem 10.01.2008 bis einschl. zum 10.02.2008 von € 1.500,-- und ab dem 10.03.2008 einen Betrag i. H. v. € 3.000,-- mit uns zu treffen. Da wir einen Auftragsrückgang von 50% zu verzeichnen haben und wir uns von schlechten Auftraggebern getrennt haben, mussten wir mit massiven Personalabbau reagieren. Unser jetziger Umsatz hat unsere wirtschaftliche Situation so verändert, dass wir gezwungen sind, mit dieser auch für uns sehr unangenehmen Bitte an Sie heranzutreten. Diese Vereinbarung stützt sich auf die neuen Aufträge von 2008 und dem daraus zu erwartenden Gewinn. Uns ist sehr daran gelegen unsere Schuld zu begleichen und hoffen, dass Sie uns entgegenkommen können. […]“ Im Folgenden kamen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte darin überein, dass die Insolvenzschuldnerin zunächst monatliche Beträge von EUR 1.500,-, später einen Betrag von EUR 3.000,- auf die ausstehenden Steuerverbindlichkeiten zu zahlen habe. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte daraufhin eine erste Zahlung in Höhe von EUR 1.500,- am 9. Januar 2008 und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.500,- am 8. Februar 2008 auf Steuerverbindlichkeiten mit Fälligkeit im August 2007. Am 10. März 2008 überwies sie den Betrag von EUR 3.000,- an die Beklagte mit dem Verwendungszweck "Zahl. lt. Stundung". Am 15. Mai 2008 überwies die Insolvenzschuldnerin weitere EUR 3.000,- mit der Verwendungszweckangabe "UST9/07". Hierneben tätigte die Insolvenzschuldnerin weitere 10 Zahlungen auf Steuerforderungen der Beklagten im Zeitraum 25. Januar bis 23. April 2008. Sämtliche Zahlungen erfolgten als Überweisungen vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der H.V.. Wegen der Einzelheiten zu den Zahlungen wird auf die Darstellung auf den Seiten 2 und 3 der Klageschrift vom 23. Mai 2012 (Bl. 2 u. 3 d. A.) verwiesen. Die zum 10. April 2008 zu entrichtende Umsatzsteuer für den Monat Februar 2008 zu Beträgen von EUR 2.799,85 und EUR 160,79 blieb bei der Beklagten aus. Auch die Umsatzsteuerbeträge für die Monate März, April und Mai 2008, zu entrichten zum 10. Mai bzw. 10. Juni 2008, zahlte die Insolvenzschuldnerin zu Beträgen von EUR 1.054,23, EUR 2.787,38 und EUR 1.604,32 nicht. Im Hinblick auf diese Zahlungsausfälle leitete die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein, woraufhin die Insolvenzschuldnerin um einen Vollstreckungsaufschub bat. Dieser Bitte kam die Beklagte durch das Finanzamt H.-O. mit Schreiben vom 12. Juni 2008 (Anlage K 2) für die mit seinerzeitigem Stand offenen Steuerverbindlichkeiten und Nebenleistungen in Gesamthöhe von EUR 13.587,35 nach. Umfasst waren als Hauptleistungen Umsatzsteuervorauszahlungsforderungen mit Fälligkeitszeitpunkt zum 10. April 2008 für den Monat Februar 2008, zum 10. Mai 2008 für die Monate März und April 2008, zum 10. Juni 2008 für die Monate Oktober 2007 und Mai 2008 und zum 10. Juli 2008 für den Monat Oktober 2007. Daneben umfasst waren Säumnis- und Verspätungszuschläge mit Fälligkeit im Einzelnen seit 10. Oktober 2004 in Höhe von EUR 0,50 bis zu EUR 160,-. Der Vollstreckungsaufschub wurde unter die Bedingung der pünktlichen Entrichtung laufend fällig werdender Abgaben und der Entrichtung von Teilzahlungen in jeweiliger Höhe von EUR 1.500,- zum jeweils ersten des Monats im Zeitraum Juli bis Dezember 2008 gestellt; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Noch vor dem erklärten Vollstreckungsaufschub, nämlich am 5. Juni 2008, und in der Zeit danach bis zum 26. Mai 2009 tätigte die Insolvenzschuldnerin weitere 32 Überweisungen von ihrem Geschäftskonto bei der H.V.. auf gegenüber der Beklagten bestehende Steuerverbindlichkeiten bzw. die nach dem Vollstreckungsaufschub vorgesehenen Zahlbeträge, darunter auch Beträge zur Kraftfahrzeugsteuer und auf Säumniszuschläge, in Gesamthöhe von EUR 32.065,50. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3 u. 4 d. A.) verwiesen. Der zum 3. Januar 2009 erstellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2007 (Anlage K 4) wies für die Insolvenzschuldnerin zum 31. Dezember 2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 93.441,75 und zum 31. Dezember 2006 einen Fehlbetrag in Höhe von EUR 73.660,22 aus. Der Jahresabschluss wurde der Beklagten zusammen mit der Körperschaftssteuererklärung eingereicht, wobei in der Finanzverwaltung der Beklagten die zuständige Stelle für die Veranlagung nicht zugleich zuständig und nicht identisch ist mit der Stelle für rückständige Steuern. Frühere, der Beklagten ebenfalls jeweils mit der Steuererklärung der Insolvenzschuldnerin eingereichte Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2006 hatten gleichfalls nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ausgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen. Über stille Reserven verfügte die Insolvenzschuldnerin in den genannten Jahren nicht. Eine Prüfung, ob eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vorlag, hatte der Geschäftsführer W. in den genannten Jahren weder in Auftrag gegeben noch in eigener Person diejenigen Kenntnisse gehabt, um eine solche Prüfung selbst vornehmen zu können. Der Kläger verlangt die Rückgewähr der 46 zwischen dem 9. Januar 2008 bis 26. Mai 2009 von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Er behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe in der Zeit vor dem 18. Dezember 2007 keine Barmittel gehabt, weshalb es zu dem im Schreiben vom 18. Dezember 2007 genannten Steuerrückstand gegenüber der Beklagten gekommen sei. Die im Zeitraum 12. Dezember 2005 bis 1. November 2007 gestellten Rechnungen der weiteren Gläubiger seien vor dem Jahr 2008 - unstreitig - fällig gewesen und ernsthaft eingefordert, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht mehr beglichen worden. Die seit dem 9. Januar 2008 - unstreitig - getätigten 46 Überweisungen an die Beklagte habe die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen. Denn der Geschäftsführer W. habe bereits seit dem 31. Dezember 2001 alle Zahlungen an die Beklagte zumindest mit dem bedingten Willen, andere Gläubiger zu benachteiligen, getätigt, weil er trotz der bilanziell ausgewiesenen Eigenkapitalunterdeckungen keine Massesicherungsmaßnahmen getroffen habe, obgleich er nicht sicher habe davon ausgehen können, dass eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin nicht vorliege. Die Insolvenzschuldnerin sei aber spätestens seit dem 31. Dezember 2001 überschuldet gewesen. Die aufgrund des Antragsschreibens der Insolvenzschuldnerin vom 18. Dezember 2007 erzielte Einigung, Teilbeträge an die Beklagte zu leisten, sei durch Nichtzahlung der vorgesehenen Zahlbeträge spätestens zum April 2008 gescheitert gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe aufgrund ihrer Kenntnis von den Steuerrückständen, des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 18. Dezember 2007 und den ihr seit 2001 eingereichten Jahresabschlüssen auch Kenntnis zumindest all derjenigen Umstände gehabt, die auf eine Überschuldung, zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit, vielmehr aber eine Zahlungseinstellung der - unstreitig - bekanntermaßen gewerblich tätigen Insolvenzschuldnerin zwingend haben schließen lassen. Jedenfalls sei es der Beklagten versagt, sich auf eine etwaige Unkenntnis der krisenhaften Zustände bei der Insolvenzschuldnerin zu berufen, da sie - die Beklagte - Erkundigungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich eines offensichtlich in der Krise befindlichen Schuldners träfen. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die Beklagte schulde die Herausgabe derjenigen Nutzungen, die die Beklagte aus den von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmten Zahlungen gezogenen habe, nämlich behauptete Zinserträge aus Einnahmeüberschüssen oder Zinsersparnissen aus unterbliebenen Kassenverstärkungskrediten. Der Kläger gibt die herauszugebenden Nutzungen als Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, an. Zum geltend gemachten Auskunftsanspruch trägt der Kläger vor, dass die Beklagte ihm zivilrechtlich gemäß § 242 BGB verpflichtet sei, denn bereits öffentlich-rechtlich ergebe sich die Auskunftspflicht aus den §§ 1 ff. Hamburgisches Transparenzgesetz. Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 (Bl. 37 ff. d. A.) um einen Antrag auf Herausgabe für gezogene Nutzungen und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 (Bl. 73 ff. d. A.) auf stufenweise Auskunft, eidesstattliche Versicherung und weitere Zahlung erweitert hat, beantragt der Kläger zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 47.935,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. zu zahlen auf: EUR 1.500,00 vom 09.01.2008, EUR 175,06 vom 25.01.2008, EUR 47,00 vom 25.01.2008, EUR 1.351,76 vom 06.02.2008, EUR 160,00 vom 06.02.2008, EUR 1.500,00 vom 08.02.2008, EUR 3.000,00 vom 10.03.2008 EUR 117,58 vom 08.04.2008, EUR 634,39 vom 11.04.2008, EUR 1.297,06 vom 14.04.2008, EUR 1.191,71 vom 16.04.2008, EUR 1.808,29 vom 23.04.2008, EUR 87,00 vom 23.04.2008, EUR 3.000,00 vom 15.05.2008, EUR 69,43 vom 05.06.2008, EUR 49,43 vom 05.06.2008, EUR 1.790,01 vom 05.06.2008, EUR 1.500,00 vom 12.06.2008, EUR 161,50 vom 23.07.2008, EUR 3.293,50 vom 05.09.2008, EUR 1.500,00 vom 08.09.2008, EUR 593,47 vom 15.09.2008, EUR 541,25 vom 07.01.2008, EUR 443,33 vom 07.10.2008, EUR 1.500,00 vom 03.11.2008, EUR 3.255,25 vom 03.11.2008, EUR 733,63 vom 10.11.2008, EUR 2.424,02 vom 18.11.2008, EUR 99,88 vom 20.11.2008, EUR 96,00 vom 27.11.2008, EUR 1.500,- vom 10.12.2008, EUR 666,75 vom 23.12.2008, EUR 1.500,00 vom 13.01.2009, EUR 644,16 vom 28.01.2009, EUR 1.000,00 vom 28.01.2009, EUR 662,96 vom 20.02.2009, EUR 2.795,37 vom 23.02.2009, EUR 47,00 vom 06.03.2009, EUR 300,00 vom 17.03.2009, EUR 200,00 vom 24.03.2009, EUR 646,69 vom 01.04.2009, EUR 662,96 vom 21.04.2009, EUR 1.621,50 vom 21.04.2009, EUR 745,41 vom 13.05.2009, EUR 22,00 vom 14.05.2009 und EUR 1.000,00 vom 26.05.2009 jeweils bis zum 14.07.2009; 3. die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, a. ihm - dem Kläger - Auskunft durch Gewährung von Einsicht in die für bzw. im Zusammenhang mit der Steuernummer 0....., bzw. 0..... oder sonstige Steuernummern geführten Veranlagungs- und Vollstreckungsakten - gleich auf welchem Medium - für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 15. Juli 2009 zu erteilen; b. erforderlichenfalls die Vollständigkeit der vorgelegten Akten an Eides Statt zu versichern, c. an ihn - den Kläger - die - in einer noch zu bestimmenden - Höhe, über EUR 47.935,35 hinausgehenden, empfangenen Zahlungen nach Erteilung der Auskunft (Gewährung der Einsicht) zurück zu gewähren, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem jeweiligen Zahlungseingang an ihn - den Kläger - zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei in allen hier maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsfähig gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die Gläubigerinnen L. + G. OHG, R. GmbH und P.J. GmbH der Insolvenzschuldnerin die in Rechnung gestellten Forderungen nicht zumindest tatsächlich gestundet hätten; hierauf ließen nach Ansicht der Beklagten die hohe Anzahl der Rechnungen und der über die Zeit trotz Nichtbegleichung fortbestehende Geschäftskontakt schließen. Sie behauptet, dass die genannten Gläubigerinnen mit einer Begleichung ihrer Forderung lange nach Fälligkeit einverstanden gewesen seien. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die vom Kläger genannten Forderungen auch zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf Grundlage des ihrer Ansicht nach unzulänglichen Klägervortrages nicht festzustellen sei, dass die in Rede stehenden Zahlungen zu einer ursächlichen Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt hätten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Summe der von der Insolvenzschuldnerin an Drittgläubiger geleisteten Zahlungen, die nach der jeweils angefochtenen Zahlung erfolgten, geringer sei als die Summe der originär zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen. Denn es komme - so die Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, ob die Befriedigungsmöglichkeiten der Gesamtgläubiger besser stünden, gelänge der jeweilige Zahlungsbetrag nunmehr zur Insolvenzmasse; eine Gläubigerbenachteiligung sei nur zu bejahen, wenn feststünde, dass sich eine bessere Befriedigungsmöglichkeit dadurch ergäbe, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung seinerzeit nicht erfolgt wäre. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass sie zur Rückgewähr insoweit nicht verpflichtet sei, als sie auf Lohnsteuer- und/oder Umsatzsteuerverbindlichkeiten von der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Zahlbeträge aufgrund von Lohnsteuerjahresausgleichen der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin oder Vorsteuerabzügen der Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin wieder auszahlen musste oder müsse; in jenem Umfang sei bzw. wäre sie entreichert. Dem stünde die Bestimmung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen, weil sie - anders als andere (privatwirtschaftliche) Anfechtungsgegner - im zwingenden Vollzug der Steuergesetze handele, weshalb sie keine Möglichkeit habe, eine Bereicherung zu vermeiden, dies aber Voraussetzung sei, um dem im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB bösgläubigen Anfechtungsgegner den Entreicherungseinwand zu versagen. Zu den geltend gemachten Nutzungsherausgabeansprüchen trägt die Beklagte vor, dass die Geltendmachung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Luft gegriffen und unsubstantiiert sei. Sie meint, der Kläger sei gehalten, aus den Senatsdrucksachen der Beklagten zunächst vorzutragen, ob und welche Finanzierungsmittel sie - die Beklagte - zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten aufgenommen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie eine Herausgabe bereits dem Grunde nach nicht schulde. Eine Nutzungsherausgabe nach den §§ 129 ff. InsO scheide aus, da diese Vorschriften erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkten. Gemäß dem Rechtsgedanken des § 814 BGB könne die Insolvenzschuldnerin etwaige Nutzungen aus Rechtsgründen nicht herausverlangen, weil und wenn sie die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht habe anstatt einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass es wegen der Struktur der Finanzverwaltung mit u.a. verschiedenen Bankkonten und tagtäglichen Finanzbewegungen und unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten tatsächlich unmöglich sei, festzustellen, ob und wenn ja welche Nutzungen sie - die Beklagte - und nicht eine andere Körperschaft aus den erhaltenen Überweisungen gezogen habe. Die Zinsbelastung der Beklagten sei jedenfalls weitaus niedriger als der gesetzliche Verzugszins und bewege sich im Rahmen der Reuters- oder EONIA-Zinssätze. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2013 hat der Kläger vorgetragen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 2. Juli 2009 zurückginge. Die Beklagte hat ihrerseits mit zum Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2013 vorgetragen und eine Kopie eines mit "Stundung" betitelten Schreibens des Finanzamtes H.- O. vom 4. Januar 2008 als Anlage eingereicht. Ausweislich dieses Schreibens sind auf Antrag vom 18. Dezember 2007 der Insolvenzschuldnerin die ausstehenden Steuerbeträge unter der Bedingung pünktlicher Entrichtung und Bezahlung auch der künftig fällig werdenden Steuern gestundet worden bis zu u.a. folgenden Zahlungsterminen, nämlich zu zahlenden EUR 1.500,- am 10. Januar, weiteren EUR 1.500,- am 10. Februar, weiteren EUR 3.000,- am 10. März, weiteren EUR 1.808,29 sowie weiteren EUR 1.191,71 am 10. April, weiteren EUR 2.273,91 sowie weiteren EUR 726,09 am 10. Mai und weiteren EUR 3.000,- am 10. Juni 2008. In Bezug auf dieses Schreiben hat die Beklagte vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin den genannten Zahlungsterminen ohne Abweichung nachgekommen sei (Beweis: Zeugin Z.). Erst die laufende Umsatzsteuer für den April 2008 sei - unstreitig - verspätet gezahlt worden, so dass die Zwangsvollstreckung betrieben werden musste. In demselben Schriftsatz vom 4. März 2013 hat die Beklagte erstmals vorgetragen, dass die am 25. Januar, 24. April, 23. Juli und 27. November 2008 vereinnahmten Zahlungen auf Kraftfahrzeugsteuern von einem anderen Finanzamt verwaltet und eingezogen werde als demjenigen, das für die Lohn- und Umsatzsteuer zuständig sei. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 1. Juni 2012 (Bl. 16 d. A.) zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen des Vortrages im Übrigen und im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2013 (Bl. 132 - 138 d. A.) verwiesen.