Beschluss
303 S 13/13
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0121.303S13.13.0A
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20. November 2013 (Bl. 454 f. d.A.) abgeändert. Der Kostenansatz vom 12. September 2013 (Bl. VI d.A.). wird dahin abgeändert, dass der Beklagte von den in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen lediglich 97/100, mithin insgesamt € 229,40 zu tragen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20. November 2013 (Bl. 454 f. d.A.) abgeändert. Der Kostenansatz vom 12. September 2013 (Bl. VI d.A.). wird dahin abgeändert, dass der Beklagte von den in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen lediglich 97/100, mithin insgesamt € 229,40 zu tragen hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Dem Beklagten sind mit Kostenrechnung vom 12. September 2013 Gerichtskosten i.H.v. insg. € 236,50 in Rechnung gestellt worden (Bl. VI d.A.). Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. und 29. September 2013 Erinnerung eingelegt, die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November 2013 zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte hat nach der Kostengrundentscheidung des 1. Versäumnisurteils v. 29. März 2011 lediglich 97 % und nicht 100 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das ist bei der angefochtenen Kostenrechnung nicht berücksichtigt worden, so dass sie insoweit abzuändern war. Im Übrigen ist die Kostenrechnung vom 12. September 2013 sachlich und rechnerisch richtig, so dass die Beschwerde des Beklagten im Übrigen zu verwerfen war. Die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen sind auch gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig, weil mit dem 1. Versäumnisurteil und auch dem 2. Versäumnisurteil v. 3. Februar 2012 unbedingte Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Auf die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.