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Urteil

303 O 351/12, 303 O 0351/12

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0409.303O351.12.0A
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Leitsätze
1. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung i.S.d. Zahlungsunfähigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO aus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner noch Zahlungen in beträchtlicher Höhe erbringt. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden.(Rn.23) 2. Bringt der Schuldner in einem Schreiben zum Ausdruck, derzeit nicht zur Begleichung mehrerer fälliger Verbindlichkeiten in der Lage zu sein, deutet diese eigene Erklärungen des Schuldners auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen ist.(Rn.24) 3. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst die Rückgewährpflicht grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 950,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere € 5.989,71 an den Kläger zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung i.S.d. Zahlungsunfähigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO aus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner noch Zahlungen in beträchtlicher Höhe erbringt. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden.(Rn.23) 2. Bringt der Schuldner in einem Schreiben zum Ausdruck, derzeit nicht zur Begleichung mehrerer fälliger Verbindlichkeiten in der Lage zu sein, deutet diese eigene Erklärungen des Schuldners auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen ist.(Rn.24) 3. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst die Rückgewährpflicht grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung.(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 950,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere € 5.989,71 an den Kläger zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr der vom Schuldner am 6. Mai 2008 erbrachten Zahlung i.H.v. € 950,-- aus §§ 129, 133, 143 InsO zu (dazu 1.). Diese Summe ist gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (dazu 2.). Der Kläger hat ferner für den Zeitraum bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung einen Anspruch auf Verzinsung der von der Beklagten in der Zeit ab dem 2. März 2006 vereinnahmten Beträge. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 987 Abs. 1 BGB (dazu 3). Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 1. Die Zahlung vom 6. Mai 2008 ist anfechtbar gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners, die er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat und die zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO auch tatsächlich geführt hat. Der Beklagten war der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch bekannt. a) Die Zahlung beruht auf einer Überweisung vom Konto des Schuldners bei der H..., die der Schuldner selbst in Auftrag gegeben hat. Das ergibt sich aus dem Ausgabeprotokoll der H... nebst Kontoauszug in Anlage K 6 und wird von der Beklagten nicht in Abrede genommen. In diesem Überweisungsauftrag des Schuldners liegt die gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung. Eine solche Rechtshandlung setzt ein willensgeleitetes und verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss selbst entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eine Leistung des Schuldners erlangt, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist (BGH, Urteil v. 16. Januar 2014, Az.: IX ZR 31/12, juris, Rn 7). Nach diesen Maßstäben steht es der Annahme einer selbstbestimmten Rechtshandlung des Schuldners nicht entgegen, dass er ohne die Zahlung den KfZ-Brief für sein Auto nicht von der Beklagten zurückbekommen hätte und so das Auto jedenfalls aus tatsächlichen Gründen kaum hätte veräußern können. Zwar hätte der Schuldner vermutlich keinen Erwerber gefunden, der sich auf eine Veräußerung ohne Übergabe des KfZ-Briefes eingelassen hätte. Womöglich hatte sich der Schuldner am 6. Mai 2008 auch bereits gegenüber einem Dritten zur Übereignung seines Autos verpflichtet, so dass er auf den KfZ-Brief angewiesen war, um die eingegangene Verpflichtung erfüllen zu können. All dies betrifft jedoch lediglich die Frage, von welchen Motiven sich der Schuldner bei der Überweisung an die Beklagte leiten ließ, und ändert nichts daran, dass er die Überweisung rein faktisch ebenso gut vornehmen wie unterlassen konnte. Die Pfändung des KfZ-Briefes führte auch nicht dazu, dass die Beklagte, hätte der Schuldner die Überweisung vom 6. Mai 2008 nicht vorgenommen, auf den Betrag in Höhe von € 950,-- ohnehin im Wege der Zwangsvollstreckung hätte zugreifen können. Dies wäre schon deswegen nicht möglich gewesen, weil die Pfändung des KfZ-Briefes am 14. Februar 2006 zu keinem Pfandrecht der Beklagten am Fahrzeug des Schuldners geführt hat, das sich an einem Veräußerungserlös hätte fortsetzen können. Denn bei dieser Pfändung vom 14. Februar 2006 handelte es sich um eine Hilfspfändung in entsprechender Anwendung von § 156 GVGA, die als bloße Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahme nicht zur Begründung eines Pfändungspfandrechts führt, sondern nur dazu dient, einerseits dem Schuldner einen Verkauf des Fahrzeugs zumindest tatsächlich unmöglich zu machen und ihn so zur Begleichung titulierter Forderungen anzuhalten und andererseits eine evtl. später geplante Pfändung des Fahrzeugs zu ermöglichen bzw. zu sichern (Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 808 ZPO, Rn 28; Noack, DGVZ 1972, 65 ff.). b) Der Schuldner handelte mit dem gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Wer zahlungsunfähig ist und Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen hat, handelt nur dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil v. 24. Mai 2007, Az.: IX ZR 97/06, juris, Rn 8). Zahlungsunfähigkeit wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine solche Zahlungseinstellung aus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner noch Zahlungen in beträchtlicher Höhe erbringt. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (zum Vorstehenden: BGH, Urteil v. 30. Juni 2011, Az.: IX ZR 134/10, juris, Rn 12 ff.). Im vorliegenden Fall ist von einer Zahlungseinstellung und damit einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits ab Ende 2005 auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Indizien ist zunächst das Schreiben der Ehefrau des Schuldners an die Beklagte v. 15. November 2005 (Anlage K 3) von Bedeutung. In diesem Schreiben schildert die Ehefrau des Schuldners dessen desolate finanzielle Lage (Forderungsverluste durch Auftraggeberinsolvenzen i.H.v. zusammen € 134.000,--, erhebliche Probleme mit der C... Bank etc.) und führt weiter aus, dass sie bestehende Rückstände nur in Raten bis zum 15. Februar 2006 ausgleichen könnte. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass aktuell und auch innerhalb der nächsten drei Wochen die Begleichung der fälligen Steuerschulden nicht möglich ist; insoweit wird auch ausdrücklich um ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen gebeten, weil dies die Verhandlungen mit der H... wegen einer Neufinanzierung der seitens der C... Bank gekündigten Darlehen erheblich gefährden würde. Offenbar bestanden zum damaligen Zeitpunkt also auch fällige Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten gegenüber der C... Bank, deren Begleichung dem Schuldner und seiner Ehefrau nicht möglich war und nur im Falle einer erfolgreichen Verhandlung mit der H... hätte möglich werden können. Insgesamt bringt der Schuldner also mit dem Schreiben seiner Ehefrau zum Ausdruck, derzeit nicht zur Begleichung mehrerer fälliger Verbindlichkeiten in der Lage zu sein. Derartige eigene Erklärungen des Schuldners deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie, wie hier, mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil v. 15. März 2012, Az.: IX ZR 239/09, juris, Rn 27). Von erheblicher indizieller Bedeutung ist weiter, dass der Schuldner speziell mit Steuerschulden im Rückstand war (vgl. BGH, Urteil v. 30. Juni 2011, Az.: IX ZR 134/10, juris, Rn 16), weil es sich hierbei um Verbindlichkeiten bei einem Gläubiger handelt, der in der Lage ist, sich selbst einen Vollstreckungstitel zu schaffen und diesen durchzusetzen, so dass die Nichtbegleichung dieser Verbindlichkeiten für den Schuldner mit einem erhöhten Risiko dafür verbunden ist, alsbald von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betroffen zu werden. An dieser finanziellen Situation und der daraus abzuleitenden Zahlungseinstellung hat sich bis zum Mai 2008 nichts geändert. Grundsätzlich kann eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung nur dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen alle wieder aufnimmt (BGH, Urteil v. 21. Juni 2007, Az.: IX ZR 231/04, juris, Rn 32). Für eine solche Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte sah sich im Gegenteil veranlasst, sowohl im Januar 2006 als auch im Januar 2008 die Konten des Schuldners bei der H... pfänden zu lassen (Anlagen B 1 und B 2). Diese Pfändungen waren nur zum Teil erfolgreich. So erhielt die Beklagte aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. Januar 2006 nur eine Zahlung in Höhe von € 2.900,--, obwohl sich die zu vollstreckende Forderung auf € 9.367,75 belief, und auf die Verfügung vom 11. Januar 2008 erhielt die Beklagte lediglich € 6.600,--, obwohl die zu vollstreckende Forderung um mehr als das Zehnfache über diesem Betrag lag. Das verdeutlicht, dass der Schuldner weiterhin zahlungsunfähig war. c) Hiervon und mithin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisung am 6. Mai 2008 auch Kenntnis, da ihr all die vorstehend angesprochenen Umstände bekannt waren. d) Schließlich hat die Überweisung vom 6. Mai 2008 auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt, denn ohne sie wäre der Betrag i.H.v. € 950,-- im Aktivvermögen des Schuldners verblieben, wodurch sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verbessert hätten. Es liegt hier auch nicht der Fall vor, dass die übrigen Gläubiger infolge einer Pfändung zugunsten der Beklagten und dem damit verbundenen Recht der Beklagten zur abgesonderten Befriedigung ohnehin nicht auf die € 950,-- hätten zugreifen können. Es fehlt schon an der Begründung eines (Pfändungs-)Pfandrechts, aufgrund dessen eine solche abgesonderte Befriedigung am gepfändeten Gegenstand (KfZ-Brief) oder etwaigen Surrogaten hätte infrage kommen können (s.o. unter a)). 2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag der zuerkannten Hauptforderung über € 950,--. Dieser Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei entsprechend der Handhabung des Zinsbeginns bei Rechtshängigkeitszinsen Zinsen erst ab dem Tag zu zahlen sind, der dem Tag nachfolgt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 187 Abs. 1 BGB). Da hier das Insolvenzverfahren am 16. Dezember 2010 eröffnet worden ist, sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 17. Dezember 2010 zu zahlen. 3. Dem Kläger steht schließlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz wegen ersparter Kreditzinsen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang (Tenor zu 2.) gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 987 Abs. 1 BGB zu. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Nutzungen, welche die Beklagte aufgrund der 54 Zahlungen des Insolvenzschuldners in der Zeit vom 2. März 2006 bis zum 18. August 2009, wegen der die Beklagte die Klage anerkannt hat, und ebenso aufgrund der oben unter 1. behandelten Zahlung des Schuldners vom 6. Mai 2008 in Form von Zinsen für Finanzierungskredite erspart hat. Ersparte Zinsen für eine vermiedene Kreditaufnahme wie auch die Tilgung eines bestehenden Kredits durch bzw. mit vereinnahmte(n) Gelder(n) stellen Nutzungen im Sinne von §§ 987 Abs. 1, 100 BGB dar. Hat der Fiskus erhaltene Abgaben zurückzugewähren, umfasst diese Verpflichtung daher grundsätzlich auch die Herausgabe von ersparten Zinsen. Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung (vgl. BGH, Urteil v. 24.05.2012, Az.: IX ZR 125/11, juris, Rn. 8 f.). aa) Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, es verbiete sich aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung, von ihr eine Nutzungsherausgabe zu verlangen, obwohl sie während des in Rede stehenden Zeitraumes gar keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Entreicherung bzw. zur Vermeidung weiterer Bereicherung gehabt habe. Es ist schon fraglich, ob die Beklagte tatsächlich gewissermaßen gezwungen war, die Steuerzahlungen des Schuldners weiter entgegen zu nehmen. Angesichts der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, von der die Beklagte auch Kenntnis hatte (s.o.), hätte es ihr beispielsweise offen gestanden, bereits Ende 2005/Anfang 2006 einen Erfolg versprechenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu stellen, was zur Folge gehabt hätte, dass es zu den nun angefochtenen und zurückzuerstattenden Zahlungen des Schuldners gar nicht mehr gekommen wäre. Aber auch wenn man mit der Beklagten annimmt, sie habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu entreichern, d.h. Steuerzahlungen zu erstatten bzw. gar nicht erst zu vereinnahmen, würde diese Annahme nicht gegen eine Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe sprechen. Es wird von der Beklagten lediglich verlangt, dasjenige herauszugeben, was ihr aufgrund von Geldern, die ihr anfechtungsrechtlich letztlich nicht zustanden, inform von ersparten Kreditzinsen als weitere Bereicherung zugeflossen ist. Die Beklagte steht also bei Erfüllung des Nutzungsherausgabeanspruches nicht schlechter, als wenn sie - die rechtliche Möglichkeit hierzu einmal unterstellt - erhaltene Steuerzahlungen sofort erstattet oder erst gar nicht vereinnahmt hätte. bb) Vorstehendes berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der o.g. insgesamt 55 Zahlungen des Insolvenzschuldners Geldbeträge vereinnahmt und sich hierdurch Zinsen für damit getilgte oder vermiedene Finanzierungskredite erspart hat. Die Behauptung der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten, die streitgegenständlichen Zahlungen hätten in ihrem Haushalt keinerlei Auswirkungen gehabt, ist in dieser Pauschalität zu wenig substantiiert, um als erhebliches Bestreiten der Behauptung des Klägers, es seien durch die Zahlungen des Schuldners weitere Kreditaufnahmen vermieden worden, gewertet werden zu können. Denn es liegt auf der Hand, dass die Beklagte, die zur Finanzierung ihrer Aufgaben zu einem wesentlichen Teil auf Steuereinnahmen angewiesen ist, sich anderweitig Gelder beschaffen muss, wenn Steuereinnahmen ausbleiben. Es mag zwar richtig sein, dass sich Auswirkungen, die speziell den Steuerzahlungen des Schuldners zugeordnet werden können, im vielschichtigen Haushalt der Beklagten bzw. in dessen Vollzug nicht feststellen lassen. Es ist aber für das Gericht nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte, hätte sie die Steuerzahlungen des Schuldners nicht erhalten, keinerlei Kredite in entsprechender Höhe hätte aufnehmen müssen. Nachvollziehbar wäre das nur, wenn die Beklagte entweder in der fraglichen Zeit Einnahmeüberschüsse erzielt hätte, so dass diese Überschüsse anstelle der Steuereinnahmen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten hätten verwendet werden können, oder wenn die Beklagte darlegen könnte, dass sie im Falle ausbleibender Steuerzahlungen ihre Ausgaben entsprechend reduziert hätte, so dass gar kein Bedarf für die Aufnahme irgendwelcher Kredite bestanden hätte. Letzteres behauptet die Beklagte aber nicht einmal. Und Einnahmeüberschüsse sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz v. 2. September 2013, S. 4 = Bl. 90 d.A.) nicht erzielt worden. Der Vortrag der Beklagten in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung und erst nach Ablauf der bis zum 26. März 2014 verlängerten Stellungnahmefrist eingereichten Schriftsatz vom 8. April 2014, es sei unstreitig, dass die Beklagte "teilweise vorübergehend Einnahmeüberschüsse erzielt", steht zu ihrem eigenen bisherigen Vortrag in Widerspruch, falls damit behauptet werden soll, es seien in der Zeit von März 2006 bis Dezember 2010 Einnahmeüberschüsse erzielt worden. Im Übrigen ist der Vortrag mangels Angaben zum Zeitraum und zur Höhe der womöglich erzielten Überschüsse nicht ausreichend substantiiert und gibt schon deswegen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Letztlich ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beklagte in der hier relevanten Zeit keine Einnahmeüberschüsse erzielt hat. Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Beklagten, die Zahlungen des Schuldners hätten keinerlei Kreditaufnahme vermieden, allenfalls insoweit zutreffend sein, als sich ein solcher Zusammenhang rein tatsächlich nicht konkret feststellen lässt. Darauf kann es aber nach Meinung des Gerichts jedenfalls dann nicht ankommen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass keine Einnahmeüberschüsse zur Deckung von Finanzierungslücken vorhanden waren und dass die Ausgaben der Beklagten dieselben geblieben wäre. Rein logisch betrachtet muss in einem solchen Fall jeder nicht in Form von Steuerzahlungen eingenommene Euro durch Kreditaufnahme in entsprechender Höhe ersetzt werden. b) Der Höhe nach richtet sich der Anspruch des Klägers auf Nutzungsherausgabe nach dem EONIA-Zinssatz also dem Zinssatz, der im Interbankenmarkt für unbesicherte Euro-Ausleihungen von einem Tag auf den nächsten gilt, wobei das Gericht den auf den Internetseiten der Bundesbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittswert zugrunde legt. aa) Die Beklagte behauptet zwar, sie erhalte - wenn überhaupt einmal eine Refinanzierung erforderlich werde - Kredite zu einem Zinssatz, der sich noch unterhalb des "EONIA 1 und des EURIBOR 1 - Zinssatzes" bewege (Schriftsatz v. 2. September 2013, S. 6 = Bl. 92 d.A.). Dieser Vortrag kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Denn er ist unsubstantiiert, weil offen bleibt, unterhalb welches dieser Zinssätze der Refinanzierungszinssatz der Beklagten liegen soll. Beim EONIA - Zins (einen speziellen EONIA 1 - Zins gibt es nach Kenntnis des Gerichts nicht) und dem EURIBOR - Zins handelt es sich um verschiedene Zinssätze: Der EONIA - Zins betrifft Kredite von einem Tag auf den anderen, der EURIBOR-Zins betrifft (u.a.) Kredite mit einer wenigstens einwöchigen bis hin zu einer zwölfmonatigen Laufzeit, wobei sowohl der EURIBOR - Zinssatz für einwöchige Kredite als auch der EURIBOR - Zinssatz für einmonatige Kredite i.d.R. leicht oberhalb des EONIA - Zinssatzes liegen. Im Übrigen hat auch die von der Beklagten benannte Zeugin Z... nicht bestätigen können, dass der Zinssatz, zu dem die Beklagte kurzfristige Kredite in Anspruch nehmen kann, unterhalb des EONIA-Zinssatzes liegt. Sie konnte lediglich angeben, dass der betreffende Zinssatz unterhalb eines auf sechs Monate berechneten EONIA - Zinssatzes (gemeint wohl: EURIBOR - Zinssatzes) liege (Protokoll, S. 3). Unterhalb des EURIBOR 6 - Zinssatzes liegt aber auch in jedem Fall der EONIA - Zinssatz, so dass das Gericht mangels näherer Angaben der Beklagten keine Veranlassung sieht, im Wege der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) einen Zinssatz zugrunde zu legen, der noch unterhalb des EONIA - Zinssatzes liegt. bb) Auf der anderen Seite kann das Gericht auch keinen höheren Zinssatz zugrunde legen, weil die Zeugin Z... den Vortrag der Beklagten glaubhaft insoweit bestätigt hat, dass die Beklagte sich im Rahmen einer täglichen Prüfung ihrer Liquidität ggf. tageweise Gelder bei den Banken leiht (Protokoll, S. 2 f.). Insoweit erschiene es nicht sachgerecht, einen Zinssatz zugrunde zu legen, der für längerfristige - etwa dreimonatige oder auch sechsmonatige - Kredite gilt, weil ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Beklagte im Falle einer vergleichsweise geringfügigen Liquiditätslücke in Höhe der hier streitgegenständlichen Steuerzahlungen keinen längerfristigen Kredit in Anspruch nimmt. Der Kläger ist diesen Angaben der Zeugin im Übrigen weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem nachgelassenen Schriftsatz zur Stellungnahme auf die mündliche Verhandlung entgegen getreten. cc) Der Zeitraum, für den die Beklagte Nutzungsersatz zu leisten hat, beginnt mit der jeweiligen Zahlung des Schuldners und endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ab der die Verzinsung gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gilt (s.o. unter 2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sie in der mündlichen Verhandlung geäußert hat (Protokoll, S. 3 unten, 4 oben) und die sie auch in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2014 vertritt (dort S. 3), ist nicht ein Zeitraum von nur wenigen Tagen oder von durchschnittlich drei Monaten zugrunde zu legen. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass die Beklagte bei Ausbleiben der Steuerzahlungen des Schuldners nur kurzfristige Kredite aufgenommen hätte (s.o.), so dass das Ausbleiben einer Steuerzahlung zunächst tatsächlich nur zu einer eintägigen Kreditaufnahme geführt hätte. Dieser Kredit muss dann aber am nächsten Tag zurückgezahlt werden, was - mangels Einnahmeüberschüssen und mangels Ausgabenkürzungen - letztlich nur durch die Aufnahme eines weiteren Kredits möglich wird. Entsprechendes gilt für jeden nachfolgenden Tag; die Steuerzahlungen des Schuldners hätten - wenn sie ausgeblieben wären - der Beklagten dauerhaft und nicht nur für maximal drei Monate gefehlt. Ob dem vom Beklagtenvertreter mit Telefax vom 8. April 2014 übersandten Urteil des AG Merseburg vom 27. November 2013 etwas zu entnehmen ist, was der obigen Sichtweise entgegensteht, kann das Gericht nicht beurteilen. Zum Einen enthält das Urteil gemäß § 495a ZPO keinen Tatbestand, so dass nicht beurteilt werden kann, wie lange in jenem Fall der Zeitraum von angefochtener Zahlung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedauert hat. Und zum anderen ist die Druckqualität des Telefaxes derart schlecht, dass es dem Gericht nicht möglich ist, wesentliche Teile der Entscheidungsgründe dieses Urteils überhaupt zu entziffern. dd) Schließlich gilt auch im Rahmen des Nutzungsersatzes, dass Zinsbeginn erst der Tag ist, der demjenigen der Zahlung an die Beklagte nachfolgt. § 187 Abs. 1 BGB ist auch hier wie bei der Berechnung von Rechtshängigkeitszinsen entsprechend heranzuziehen, zumal § 987 Abs. 1 BGB ausdrücklich auf die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen verweist. Nach dem Vorstehenden ergibt sich folgende Zinsberechnung: Zu verzinsender Betrag in € Zeitraum Zinssatz in % Ergebnis in € 1.706,28 3. bis 31. März 2006 2,52 3,42 1.706,28 1. bis 30. April 2006 2,63 3,69 1.706,28 1. und 2. Mai 2006 2,58 0,24 4.739,84 3. bis 23. Mai 2006 2,58 6,70 6.239,84 23. bis 31. Mai 2006 2,58 3,97 6.239,84 1. bis 19. Juni 2006 2,70 10,62 9.167,10 20. bis 30. Juni 2006 2,70 7,46 9.167,10 1. bis 26. Juli 2006 2,81 18,35 10.667,10 27. bis 31. Juli 2006 2,81 4,11 10.667,10 1. bis 18. August 2006 2,97 15,62 12.167,10 19. bis 31. August 2006 2,97 12,87 12.167,10 1. bis 20. September 2006 3,04 20,27 16.568,04 21. bis 30. September 2006 3,04 13,80 16.568,04 1. bis 31. Oktober 2006 3,28 46,15 16.568,04 1. bis 13. November 2006 3,33 19,65 18.102,36 14. bis 24. November 2006 3,33 18,17 19.602,36 25. bis 30. November 2006 3,33 10,73 19.602,36 1. bis 11. Dezember 2006 3,50 20,68 24.678,63 12. bis 31. Dezember 2006 3,50 47,33 24.678,63 1. bis 23. Januar 2007 3,56 55,36 29.420,33 24. bis 31. Januar 2007 3,56 22,96 29.420,33 1. bis 19. Februar 2007 3,57 54,67 34.201,33 20. bis 28. Februar 2007 3,57 30,11 34.201,33 1. bis 19. März 2007 3,69 65,69 35.701,33 20. bis 30. März 2007 3,69 39,70 40.226,02 31. März 2007 3,69 4,06 40.226,02 1. bis 19. April 2007 3,82 79,99 43,940,01 20. bis 30. April 2007 3,82 50,59 43.940,01 1. bis 23. Mai 2007 3,79 104,94 47.783,78 24. bis 31. Mai 2007 3,79 39,69 47.783,78 1. bis 30. Juni 2007 3,96 155,53 47.783,78 1. bis 23. Juli 2007 4,06 122,25 53.306,58 24. bis 31. Juli 2007 4,06 47,44 53.306,58 1. bis 27. August 2007 4,05 159,70 56.811,99 28. bis 31. August 2007 4,05 25,22 56.811,99 1. bis 30. September 2007 4,03 188,18 56.811,99 1. bis 26. Oktober 2007 3,94 159,45 60.443,94 27. bis 31. Oktober 2007 3,94 32,62 60.443,94 1. bis 30. November 2007 4,02 199,71 60.443,94 1. bis 31. Dezember 2007 3,88 199,18 60.443,94 1. bis 31. Januar 2008 4,02 199,71 60.443,94 1. bis 21. Februar 2008 4,03 133,47 63.689,31 22. bis 29. Februar 2008 4,03 49,22 63.689,31 1. bis 28. März 2008 4,09 192,69 67.587,27 29. bis 31. März 2008 4,09 15,15 67.587,27 1. bis 23. April 2008 3,99 162,54 71.682,06 24. bis 30. April 2008 3,99 47,02 71.682,06 1. bis 6. Mai 2008 4,01 39,38 72.632,06 7. Mai bis 23. Juni 2008 4,01 375,04 75.268,06 24. bis 30. Juni 2008 4,01 49,62 75.268,06 1. bis 31. Juli 2008 4,19 259,21 75.268,06 1. bis 31. August 2008 4,30 266,02 75.268,06 1. bis 30. September 2008 4,27 255,35 75.268,06 1. bis 31. Oktober 2008 3,82 236,32 75.268,06 1. bis 18. November 2008 3,15 110,43 78.058,36 19. bis 30. November 2008 3,15 74,10 78.058,36 1. bis 11. Dezember 2008 2,49 53,25 88.219,94 12. bis 31. Dezember 2008 2,49 114,35 88.219,94 1. bis 20. Januar 2009 1,81 87,49 91.760,20 21. bis 31. Januar 2009 1,81 50,05 91.760,20 1. bis 25. Februar 2009 1,26 79,19 95.140,87 26. bis 28. Februar 2009 1,26 9,85 95.140,87 1. bis 17. März 2009 1,06 46,97 104.899,91 18. bis 31. März 2009 1,06 42,65 104.899,91 1. bis 21. April 2009 0,84 50,70 108.397,60 22. bis 30. April 2009 0,84 22,45 108.397,60 1. bis 31. Mai 2009 0,78 71,81 108.397,60 1. bis 15. Juni 2009 0,70 31,18 111.013,83 16. bis 30. Juni 2009 0,70 31,94 111.013,83 1. bis 16. Juli 2009 0,36 17,52 113.465,18 17. bis 31. Juli 2009 0,36 16,79 113.465,18 1. bis 18. August 2009 0,35 19,58 115.704,37 19. bis 31. August 2009 0,35 14,42 115.704,37 1. September 2009 bis 16. Dezember 2010 0,43 (Durchschnittswert) 643,38 Summe: 5.989,71 4. Ein Anspruch auf die für den 16. Dezember 2010 geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen besteht aus den oben unter 2. genannten Gründen nicht. Der 16. Dezember 2010 ist aber als letzter Zinstag bei der Berechnung der herauszugebenden Nutzungen berücksichtigt worden (s.o.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus § 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Steuerzahlungen in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M..F.. (im Folgenden: Schuldner), das nach einem Antrag der Beklagten vom 8. Oktober 2010 am 16. Dezember 2010 eröffnet worden ist. Der Schuldner befand sich Ende 2005 mit seinen Steuerzahlungen an die Beklagte im Rückstand. Mit Schreiben vom 15. November 2005 erläuterte die Ehefrau des Schuldners gegenüber der Beklagten dessen finanzielle Situation. Sie verwies u.a. auf nicht zu realisierende Honorarforderungen und bat um einen Vollstreckungsaufschub, um Darlehensverhandlungen mit der H... Sparkasse nicht zu gefährden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte lehnte einen Vollstreckungsaufschub zunächst ab (Schreiben vom 29. November 2005). Nach Einspruch des Schuldners erklärte sie sich jedoch mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 bereit, vorläufig von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn der Schuldner monatliche Ratenzahlungen i.H.v. € 1.500,-- erbringt. Zu höheren Ratenzahlungen sei er nach Aktenlage nicht in der Lage, auch eine Zwangsvollstreckung würde derzeit eine schnellere Tilgung nicht erwarten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben vom 29. November und 22. Dezember 2005 wird auf die Anlagen K 4 und K 5 verwiesen. In der Zeit vom 2. März 2006 bis zum 18. August 2009 erbrachte der Schuldner insgesamt 57 Steuerzahlungen an die Beklagte. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen beläuft sich auf € 125.204,37. Wegen der Daten der Zahlungen und der jeweils gezahlten Einzelbeträge wird auf die Aufstellung auf den Seiten 2 und 3 der Klagschrift v. 24. Oktober 2012 verwiesen, wobei die Datumskorrekturen gemäß Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2013 (dort S. 6 = Bl. 100 d.A.) zu berücksichtigen sind. Zu den vorgenannten 57 Zahlungen gehört auch eine Zahlung vom 6. Mai 2008 über € 950,--. Der Schuldner erbrachte diese Zahlung, die er mit dem Verwendungszweck "Verkaufserlös BMW" bezeichnete (Kontoauszug in Anlage K 6), um den Verkauf seines Auto zu ermöglichen und hierzu den von der Beklagten zuvor - am 14. Februar 2006 - im Wege der Hilfspfändung gepfändeten KfZ-Brief (vgl. die Niederschrift des Vollziehungsbeamten in Anlage B 3) für dieses Auto auszulösen. Der Kläger hält alle 57 Zahlungen für anfechtbar gemäß § 133 InsO. Ferner ist er der Auffassung, dass die Beklagte nicht nur zur Rückgewähr des jeweils gezahlten Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet sei, sondern dass sie im Wege des Nutzungsersatzes auch zur Verzinsung der vereinnahmten Zahlungen ab dem Tag des jeweiligen Empfangs der Zahlung verpflichtet sei. Auch insoweit hat der Kläger zunächst einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einschlägig gehalten, nunmehr verweist er insoweit auf den 6-Monats-EURIBOR-Zinssatz und behauptet, die Beklagte habe durch die Zahlungen des Schuldners die Aufnahme von Krediten vermeiden oder jedenfalls hinausschieben können. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von € 125.204,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem Datum der jeweiligen Zahlung zu verurteilen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsätzen vom 11. und 26. Januar 2013 die Hauptforderung in Höhe von € 114.754,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2010, d.h. dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, anerkannt hat (Bl. 23 und 45 d.A.), ist sie diesem Teilanerkenntnis entsprechend am 28. Januar 2013 verurteilt worden (Bl. 47 d.A.). Offen gewesen sind danach noch Zahlungen vom 15. Februar 2006 über € 2.900,-- und vom 4. Februar 2008 über € 6.600,-- sowie die o.g. Zahlung vom 6. Mai 2008 über € 950,--. Mit Schriftsatz vom 2. April 2013 hat der Kläger die Klage in Höhe der Zahlungen vom 15. Februar 2006 und vom 4. Februar 2008 nebst geltend gemachter Zinsen zurückgenommen (Bl. 61 d.A.), nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, dass diese Zahlungen Drittschuldnerzahlungen der H... gewesen seien, weil die Beklagte zuvor die Konten des Schuldners wegen Steuerrückständen in Höhe von € 9.367,75 (Pfändungs- und Einziehungsverfügung v. 31. Januar 2006, Anlage B 1) bzw. in Höhe von € 77.084,78 (Pfändungs- und Einziehungsverfügung v. 11. Januar 2008, Anlage B 2) habe pfänden lassen. Der Kläger beantragt nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 950,-- nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16. Dezember 2010 sowie weitere Zinsen auf den Betrag von € 1.706,28 vom 2. März 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 2,790 %, auf den Betrag von € 1.533,56 vom 2. Mai 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,030 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 2. Mai 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,030 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 22. Mai 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,030 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 19. Juni 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,126 %, auf den Betrag von € 1.427,26 vom 19. Juni 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,126 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 26. Juli 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,239 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 18. August 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,335 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 20. September 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,460 %, auf den Betrag von € 1.539,-- vom 20. September 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,460 %, auf den Betrag von € 1.361,64 seit dem 20. September 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,460 %, auf den Betrag von € 1.534,32 vom 13. November 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,696 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 24. November 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,696 %, auf den Betrag von € 1.425,02 vom 11. Dezember 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,743 %, auf den Betrag von € 3.651,25 vom 11. Dezember 2006 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,743 %, auf den Betrag von € 1.741,70 vom 23. Januar 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,857 %, auf den Betrag von € 3.000,-- vom 23. Januar 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,857 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 19. Februar 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,923 %, auf den Betrag von € 3.281,-- vom 19. Februar 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,923 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 19. März 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,960 %, auf den Betrag von € 2.258,05 vom 30. März 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,960 %, auf den Betrag von € 2.266,64 vom 30. März 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,960 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 19. April 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,048 %, auf den Betrag von € 2.213,99 vom 19. April 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,048 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 23. Mai 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,135 %, auf den Betrag von € 2.343,77 vom 23. Mai 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,135 %, auf den Betrag von € 1.936,88 vom 23. Juli 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,316 %, auf den Betrag von € 2.085,92 vom 23. Juli 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,316 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 23. Juli 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,316 %, auf den Betrag von € 2.005,41 vom 27. August 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,371 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 27. August 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,371 %, auf den Betrag von € 3.631,95 vom 26. Oktober 2007 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,753 %, auf den Betrag von € 1.745,37 vom 21. Februar 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,356 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 21. Februar 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,356 %, auf den Betrag von € 2.397,96 vom 28. März 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,379 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 28. März 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,379 %, auf den Betrag von € 2.594,79 vom 23. April 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,732 %, auf den Betrag von € 1.500,-- vom 23. April 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,732 %, auf den Betrag von € 950,-- vom 6. Mai 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,878 %, auf den Betrag von € 2.636,-- vom 23. Juni 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,928 %, auf den Betrag von € 2.790,30 vom 18. November 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 4,786 %, auf den Betrag von € 7.367,-- vom 11. Dezember 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,859 %, auf den Betrag von € 2.794,58 vom 11. Dezember 2008 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 3,859 %, auf den Betrag von € 1.000,-- vom 20. Januar 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 2,945 %, auf den Betrag von € 2.540,26 vom 20. Januar 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 2,945 %, auf den Betrag von € 2.380,67 vom 25. Februar 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 2,162 %, auf den Betrag von € 1.000,-- vom 25. Februar 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 2,162 %, auf den Betrag von € 2.487,04 vom 17. März 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,919 %, auf den Betrag von € 6.272,-- vom 17. März 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,919 %, auf den Betrag von € 1.000,-- vom 17. März 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,919 %, auf den Betrag von € 1.000,-- vom 21. April 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,656 %, auf den Betrag von € 2.497,69 vom 21. April 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,656 %, auf den Betrag von € 2.616,23 vom 15. Juni 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,464 %, auf den Betrag von € 2.451,35 vom 16. Juli 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,303 %, auf den Betrag von € 2.239,19 vom 18. August 2009 bis 15. Dezember 2010 in Höhe von 1,137 %, zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen p.a. auf den bereits anerkannten Betrag in Höhe von € 114.754,37 ausschließlich für den 16. Dezember 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Zahlung vom 6. Mai 2008 über € 950,-- nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt habe, und verweist auf die Pfändung des KfZ-Briefes, die ihrerseits nicht anfechtbar sei und im Übrigen nicht auf eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners zurückzuführen sei. Auch bei der Zahlung selbst fehle es an einer selbstbestimmten Rechtshandlung, weil der Schuldner ohne sie und die damit bezweckte Auslösung des KfZ-Briefes keine Möglichkeit gehabt habe, das Auto zu veräußern. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass sie keine Verpflichtung zum Nutzungsersatz für die Zeit ab Erhalt der Steuerzahlungen bis zur Verfahrenseröffnung treffe. Sie habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, die Steuerzahlungen dem Schuldner zu erstatten oder gar nicht erst von ihm einzufordern. Die Rechtsordnung könne ihr aber nicht einerseits die Möglichkeit zur Entreicherung verwehren und sie andererseits zur Nutzungsentschädigung verpflichten. Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständlichen Zahlungen im Haushalt der Beklagten keine Rolle gespielt hätten. In der Zeit von März 2006 bis zur Verfahrenseröffnung sei wegen der Steuerzahlungen des Schuldners kein Kredit in einem geringeren Ausmaße aufgenommen worden als es ohne diese Zahlungen der Fall gewesen wäre. Es seien auch keine Kassenverstärkungskredite aufgenommen worden. Die Zahlungen hätten auch nicht zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung irgendeines Kredits der Beklagten geführt. Vorsorglich behauptet die Beklagte, dass sie sich - soweit notwendig - generell anhand eines sich täglich ändernden Zinssatzes bei den Banken refinanziere. Dieser Zinssatz sei den übrigen Kunden der Banken nicht zugänglich und liege regelmäßig unterhalb des EONIA-1- und des EURIBOR-1-Zinssatzes, da der Beklagten aufgrund ihrer Bonität besonders günstige Konditionen gewährt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 13. November 2013 (Bl. 101 bis 106 d.A.) verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage der Konditionen, zu denen sich die Beklagte bei Bedarf finanziert, durch Vernehmung der Zeugin Z... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die S. 2 und 3 des Sitzungsprotokolls verwiesen (Bl. 102 f. d.A.).