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Urteil

303 O 345/15

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:1004.303O345.15.00
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Leitsätze
1. Sozialversicherungsbeiträge, die in einem Zeitraum von etwa 16 Monaten einen bis anderthalb Monate zu spät beglichen werden, lassen nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.(Rn.36) 2. Der Vollstreckungsaufträge einleitende Sozialversicherungsträger muss sich dasjenige Wissen der Bediensteten des von ihm beauftragten Hauptzollamtes entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen, welches diese aus Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten sonstiger Dritter erlangt haben. Der anfechtende Insolvenzverwalter hat aber konkret darzulegen, von welchen Tatsachen die Bediensteten des Hauptzollamtes zu welchen Zeitpunkten Kenntnis erlangt haben.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sozialversicherungsbeiträge, die in einem Zeitraum von etwa 16 Monaten einen bis anderthalb Monate zu spät beglichen werden, lassen nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.(Rn.36) 2. Der Vollstreckungsaufträge einleitende Sozialversicherungsträger muss sich dasjenige Wissen der Bediensteten des von ihm beauftragten Hauptzollamtes entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen, welches diese aus Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten sonstiger Dritter erlangt haben. Der anfechtende Insolvenzverwalter hat aber konkret darzulegen, von welchen Tatsachen die Bediensteten des Hauptzollamtes zu welchen Zeitpunkten Kenntnis erlangt haben.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat als Partei kraft Amtes keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 81.460,29 aus Insolvenzanfechtung, § 143 InsO i.V.m. §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. a) Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO Die auf § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO gestützte Insolvenzanfechtung hat keinen Erfolg. Nach dieser Norm ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Vorliegend kann es dahin stehen, ob die Schuldnerin zu den einzelnen Zahlungszeitpunkten objektiv zahlungsunfähig gewesen ist. Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die anfechtungsgegenständlichen Zahlungen objektiv gläubigerbenachteiligend waren und ob der jeweils für die Schuldnerin Handelnde diese Zahlungen mit dem Vorsatz geleistet hat, Drittgläubiger zu benachteiligen. Denn die auf § 143 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO gestützte Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten Kenntnis von einem solchen - streitigen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder diese Kenntnis zu vermuten war. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - zumeist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urteil vom 7. November 2013, - IX ZR 49/13 -, zitiert nach juris, dort Tz. 8; Urteil vom 13. August 2009, - IX ZR 159/06 -, zitiert nach juris, dort Tz. 8). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, - IX ZR 28/12 -, zitiert nach juris, dort Tz. 27; Urteil vom 8. Oktober 2009, - IX ZR 173/07 -, zitiert nach juris, dort Tz. 10). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, - IX ZR 28/12 -, zitiert nach juris, dort Tz. 27; Urteil vom 1. Juli 2010, - IX ZR 70/08 -, zitiert nach juris, dort Tz. 9). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH, Urteil vom 7. November 2013, - IX ZR 49/13 -, zitiert nach juris, dort Tz. 8; Urteil vom 13. August 2009, - IX ZR 159/06 -, zitiert nach juris, dort Tz. 8). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist, und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet (BGH, Urteil vom 26. April 2012, - IX ZR 74/11 -, zitiert nach juris, dort Tz. 20 m. w. N.). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im Insolvenzrecht einheitlich nach § 17 InsO. Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne liegt vor, wenn die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10% überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, erst aber künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies in der Regel eine Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, - IX ZR 97/06 -, zitiert nach juris, dort Tz. 24). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis vermutet wird. Es handelt sich ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urteil vom 13. August 2009, - IX ZR 159/06 -, zitiert nach juris, dort Tz. 10). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, - IX ZR 159/06 -, zitiert nach juris, dort Tz. 10). Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, dass schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, zitiert nach juris, dort Tz. 19 m. w. N.; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 23 m. w. N.). So ist eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, zitiert nach juris, dort Tz. 19 m. w. N.). Dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB bis zuletzt entrichtet werden. So ist eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen geeignet, eine Zahlungseinstellung nahe zu legen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, zitiert nach juris, dort Tz. 20 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu den Zahlungszeitpunkten Kenntnis von solchen tatsächlichen Umständen hatte, die zwingend bzw. zweifelsfrei auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeuteten. Positive Kenntnis der Beklagten von einem jeweiligen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat der Kläger nicht behauptet. Die Beklagte musste aus dem ihr bekannten Zahlungsverhalten der Schuldnerin sowie der weiteren ihr bekannter oder entsprechend § 166 BGB zuzurechnender Umstände aus objektiver Sicht noch nicht zwingend darauf schließen, dass die Schuldnerin zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten zumindest drohend zahlungsunfähig war. Zwar ist das Zahlungsverhalten der zeitweilig unter Vollstreckungsdruck der Beklagten stehenden Schuldnerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg (nämlich in der Zeit vom 9.9.2011 bis zum 23.1.2013) durchaus als schleppend zu bezeichnen, zumal auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, dass in diesem Zeitabschnitt Rückstände aufgelaufen sind, die einen 3-Wochen-Zeitraum übersteigen. Die durch das schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin in diesem Zeitabschnitt aufgelaufenen Rückstandsbeträge sind aber nicht solche, die auch unter Berücksichtigung der weiteren der Beklagten bekannten Umstände zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es steht außer Streit, dass die Rückstände in dem Zahlungszeitraum vom 9.9.2011 bis zum 23.1.2013 maximal 1,5 Monatsbeiträge betragen haben. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, in den Jahren 2011 und 2012 sei es zu Beitragsrückständen gekommen, in dieser Zeit seien Beiträge einen bis anderthalb Monate zu spät beglichen worden, nicht bestritten. Er ist als unstreitig zu behandeln, da sich ein Bestreitenwollen dieses Vortrages auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der hierzu wenig Substanzielles liefert, ergibt. Eine solche Entwicklung der Beitragsrückstände - maximal 1,5 Beitragsmonate Rückstand in diesem Zeitabschnitt - ergibt sich auch aus der tabellarischen Darstellung in der Anlage K 10. Soweit dort hinsichtlich der (Scheck-)Zahlung vom 2.2.2012 der Leistungszweck „Beitrag Aug. 2011 + Säumniszuschlag über VA“ zu lesen ist, handelt es sich ersichtlich um eine - offenkundige - Fehlbezeichnung. Richtigerweise müsste es „Beitrag Dez. 2011 + Säumniszuschlag über VA“ heißen, da der auf August 2011 entfallende Beitrag (bereits) mit (Scheck-)Zahlung vom 4.10.2011 beglichen worden ist und aus der tabellarischen Darstellung zu ersehen ist, dass auch die übrigen Monatsbeiträge - wenn auch eben mit geringfügigem Rückstand - an die Beklagte gezahlt worden sind. Hat die Schuldnerin auch über Monate hinweg einen solchen Rückstand von 1 bis maximal 1,5 Beitragsmonaten vor sich hergeschoben, lässt sich auch unter Berücksichtigung der übrigen der Beklagten bekannten Hilfstatsachen nicht zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Bei diesem Zahlungsverhalten lag es nicht fern, dass die Schuldnerin einen nur vorübergehend bestehenden Liquiditätsengpass von eher geringem Umfang - pro Beitragsmonat waren in diesem Zeitabschnitt (Gesamtsozialversicherungs-)Beiträge in Höhe von zunächst gerundet € 1500,00 und zum Ende hin in Höhe von gerundet € 2.600,00 an die Beklagte abzuführen - durch ein ihr vertretbar erscheinendes Herauszögern der Zahlungen an die Beklagte überwinden wollte (in den Verkehrskreisen auch als sog. „AOK-Kredit“ bekannt), anstatt anderweitig Kredit aufzunehmen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juli 2016, - 1 U 207/14 - zu mangelnder Kenntnis des Anfechtungsgegners im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO bei Rückständen von überwiegend nur zwei bzw. einem Monatsbeitrag). Bei einem solchen (der Beklagten bekannten) nahezu gleichförmigen Zahlungsverhalten - ein Vor-sich-Herschieben eines Rückstandes in Höhe von einem bis maximal 1,5 Beitragsmonaten - lag es nicht fern, anzunehmen, dass sich die Schuldnerin quasi darauf eingerichtet hat, diesen - ihr bequemen - „AOK-Kredit“ über einen längeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, diesen jedoch nicht über 1,5 Beitragsmonate anwachsen zu lassen. Von daher unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH (Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -) zu Grunde gelegen hat. Dort waren die Beitragsrückstände über einen längeren Zeitraum auf 2 und bis zu 3 Beitragsmonate angewachsen, was Indizwirkung hat sowohl hinsichtlich einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin als auch hinsichtlich der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auch kommen hier in der Gesamtheit nicht solche - der Beklagten zu den Zahlungszeitpunkten bekannte - tatsächlichen Umstände hinzu, aufgrund derer in einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, bei der sich jede schematische Lösung verbietet, aus der Sicht der Beklagten bei rechtlich zutreffender Würdigung zwingend der Schluss auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu ziehen gewesen wäre. Zu Teilzahlungen ist es während des streitgegenständlichen Zahlungszeitraums, in dem Rückstände aufgelaufen waren, nicht gekommen. Die Schuldnerin war - wenn auch in der Zeit vom 9.9.2011 bis zum 23.1.2012 mit Rückständen konfrontiert - jeweils zur Zahlung des gesamten Monatsbeitrages in der Lage. Die Schuldnerin war also - bei Rückständen von maximal 1,5 Monatsbeiträgen - für die Zahlung des gesamten Monatsbeitrages „gut“. Zu den Zahlungszeitpunkten erfüllte die in Rückstand befindliche Schuldnerin jeweils nur die älteste Beitragsforderung, diese aber vollständig nebst Säumniszuschlägen, und diese durch jeweils eine (Gesamt-)Zahlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ein strategisches Zahlungsverhalten an den Tag gelegt hat, bestehen damit nicht. Die Zahlungen mittels Lastschrifteinzugs ab dem 29.1.2013 erfolgten pünktlich. Rückstände bestanden auch bei den Zahlungszeitpunkten durch Überweisungen am 7.8.2013, 30.10.2013 und 28.11.2013 nicht. Richtig ist, dass sich die Vollstreckungsaufträge erteilende Beklagte dasjenige Wissen der Bediensteten des von ihr beauftragten Hauptzollamtes entsprechend § 166 BGB zuzurechnen hat, welches diese aus Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten sonstiger Dritter erlangt haben. Der Kläger legt aber trotz Hinweis des Gerichts nicht konkret dar, von welchen Tatsachen die Bediensteten des Hauptzollamtes S. zu welchen Zeitpunkten Kenntnis erlangt haben. Der Vortrag, dass zahlreiche weitere Sozialversicherungsträger seit 2011 die Zwangsvollstreckung betrieben hätten (Klage S. 3 unten), ist unsubstantiiert. Auch der weitere diesbezügliche Vortrag des Klägers nach Hinweis des Gerichts in der Ladungsverfügung vom 7.4.2016 (Bl. 32 d. A.) bleibt vage und unkonkret. Der Vortrag, der Beklagten sei durch die Zurechnung des Hauptzollamtes bekannt gewesen, dass auch andere Sozialversicherungsträger wiederholt die Zwangsvollstreckung betreiben mussten (Schriftsatz des Klägers vom 22.4.2016 S. 1 Mitte, Bl. 36 d. A.) ist unsubstantiiert. Er zeigt nicht konkret auf, wann welche Kasse Zahlungsrückstände auf Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe zu beklagten hatten. Nichts anderes gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, dass die Beklagte über die Zurechnung des Hauptzollamtes wusste, dass auch bei anderen Sozialversicherungsträgern mehrmonatige Rückstände aufgelaufen seien, die über Monate hinweg nicht ausgeglichen worden seien (Schriftsatz des Klägers vom 22.4.2016 S. 1 Mitte, Bl. 36 d. A.). Es ist nicht Sache des Gerichts, aus zur Akte gereichten Unterlagen den Parteien Passendes oder auch Unpassendes herauszusuchen. Vielmehr obliegt es den Parteien, entsprechenden Tatsachenvortrag zu halten und diesen - in Abhängigkeit der Verteilung der Beweislast - im Bestreitensfalle nachzuweisen. Die Darlegung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich des dem HZA S. bekannt gewordenen Zahlungsverhaltens der Schuldnerin gegenüber Drittgläubigern obliegt dem Kläger. Der Feststellung einer der Beklagten zuzurechnenden Kenntnis solcher das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber Drittgläubigern betreffenden Umstände steht vorliegend die mangelnde Dichte des Tatsachenvortrags des Klägers entgegen. Der Kläger trägt nicht vor, welche Kasse zu welchen Zeitpunkten Beitragsrückstände der Schuldnerin über mehrere Monate hinweg zu beklagten hatte. Aus den Vollstreckungsankündigungen des HZA S. vom 16.8.2011 (T., Anlage K 11), 5.11.2011 (B. G., Anlage K 13) und 12.7.2011 (BIG direkt gesund, Anlage K 14) (Schriftsatz des Klägers vom 15.3.2016, Bl. 28 f. d. A.) ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des der Beklagten bekannten Zahlungsverhaltens der Schuldnerin im Übrigen - (noch) nicht das Bild eines am finanzwirtschaftlichen Abgrund operierenden Schuldners. Die hier zur Vollstreckung durch das HZA S. gegebenen Forderungen Dritter erreichen nicht ein solches Maß, dass in der anzustellenden Gesamtschau aus objektiver Sicht des Anfechtungsgegners zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit zu schließen war. b) Anfechtung nach §130 Abs. 1 Nr. 1 InsO Die in den 3-Monatszeitraum des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO fallenden Zahlungen in der Zeit vom 4.12.2013 bis zum 26.2.2014 unterliegen auch nicht der Insolvenzanfechtung. Es mangelt hinsichtlich dieser kongruenten Deckungen an der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt. Insoweit kann auf vorstehende Gründe zu 1.a), die hier sinngemäß gelten, verwiesen werden. 2. Die Nebenforderung - Zinsen - teilt das Schicksal der Hauptforderung. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. S. N. GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Anfechtungsgegenständlich sind insgesamt 33 Zahlungen im Zeitraum vom 9.9.2011 bis zum 26.2.2014. Wegen der Einzelheiten - Zahlungszeitpunkte, Zahlungswege, Zahlungszweck und Zahlbeträge - wird auf die als Anlage K 10 in den Rechtsstreit eingeführte tabellarische Aufstellung verwiesen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin datiert auf den 13.3.2014. Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts N. - Insolvenzgericht - vom 14.4.2014, Geschäftszeichen ... . In den Jahren 2011 und 2012 kam es gegenüber der Beklagten zu Beitragsrückständen. In dieser Zeit wurden Beiträge einen bis anderthalb Monate zu spät beglichen. In dem sich anschließenden Zahlungszeitraum vom 29.1.2013 bis zum 26.4.2014 bestanden solche Rückstände gegenüber der Beklagten nicht. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei zu den anfechtungsgegenständlichen Zahlungszeitpunkten zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus dem als Anlage K 1 in den Rechtsstreit eingeführten Gutachten des Steuerberaters D.. Es lägen jeweils Rechtshandlungen der Schuldnerin vor. So seien die Zahlungen durch Überweisung bzw. genehmigte Lastschriften erfolgt. Die Zahlungen seien jeweils objektiv gläubigerbenachteiligend gewesen. Es handele sich jeweils zum Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin habe die Zahlungen mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erbracht. Sie habe ihre Zahlungsunfähigkeit zu den Zahlungszeitpunkten gekannt. Die Beklagte habe zudem Kenntnis von solchen tatsächlichen Umständen gehabt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten schließen ließen. Die Beklagte habe sich zudem das Wissen des auch von anderen Einzugsstellen beauftragten Hauptzollamtes S. zurechnen zu lassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 81.460,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt in Abrede, dem Kläger aus Insolvenzanfechtung zur Zahlung verpflichtet zu sein. Sie bestreitet das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Anfechtungstatbestände gemäß §§ 130 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die anfechtungsgegenständlichen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin stammen. Auch bestreitet die Beklagte - neben dem Vorliegen weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1InsO bzw. § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO -, Kenntnis im Sinne von § 133 Abs.1 InsO gehabt zu haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.