Urteil
303 O 87/20
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0304.303O87.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte begehrt nicht lediglich die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern vielmehr die Feststellung zum Ersatz verpflichtender Rechtsverhältnisse aufgrund infektionsschutz-, staatshaftungs- und gefahrenabwehrrechtlicher Anspruchsgrundlagen. Die Formulierung ihrer Klageanträge ist auch hinreichend bestimmt. Es ist insbesondere erkennbar, aufgrund welcher Handlungen der Beklagten zum Ersatz der Ertragsverluste verpflichtende Rechtsverhältnisse begründet worden sein sollen. Die Schadensentwicklung war zudem im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und die abschließende Bezifferung eines der Klägerin ggf. entstandenen Schadens noch nicht möglich, sodass diese ihre zulässig erhobene Feststellungsklage auch nicht auf eine Leistungsklage umstellen musste (BGH, NJW 99, 639 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 34. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 7c). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist der Klägerin unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz ihrer Ertragsverluste verpflichtet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG. Voraussetzung eines solchen Entschädigungsanspruchs in Geld gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG ist, dass der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erlitten hat, weil er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG einem infektionsschutzrechtlichen Verbot der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit unterliegt oder unterworfen wird. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, zumal nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Entschädigungsregelung nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind. Die Klägerin, eine GmbH, gehört dem in § 2 IfSG definierten Personenkreis nicht an, so dass § 56 Abs. 1 IfSG nicht einschlägig ist. Die Klägerin (bzw. deren Mitarbeiter) sind insbesondere auch nicht Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG. Nach dieser Norm ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Klägerin ist vielmehr Nichtstörerin. Zwar ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern. Vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind Nichtstörer hingegen nicht erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG, der - abschließend - Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige und sonstige Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG aufzählt (Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.). Zum anderen ergibt sich dies mit Blick auf § 56 Abs. 1a IfSG, der Regelung der Verdienstausfallentschädigung von Sorgeberechtigten. Aus dieser separaten und nachträglich vom Gesetzgeber eingefügten Regelung lässt sich ableiten, dass sich lediglich § 56 Abs. 1a IfSG an Nichtstörer richtet und § 56 Abs. 1 IfSG diese nicht erfasst (Landgericht Stuttgart, Urt. vom 5. November 2020, - 7 O 109/20 - juris, dort Tz. 32 f. mit Verweis auf Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 65 Abs. 1 IfSG. Auch § 65 Abs. 1 IfSG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG ein Gegenstand vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in seinem Wert gemindert oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist dabei gemäß § 65 Abs. 1 S. 1, 2. HS IfSG nur derjenige, der von der seuchenhygienischen Maßnahme als Nichtstörer betroffen ist (Landgericht Hannover, Urt. vom 9. Juli 2020, - 8 O 2/20 -, juris, dort Tz. 28 m.w.N.), wobei eine Entschädigung hiernach jedoch nur derjenige erhält, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. Anspruchsbegründende Maßnahmen sind hier nur solche gemäß § 16 ober § 17 IfSG. Die Beklagte hat ihre Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen jedoch (jeweils) auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützt, so dass die Entschädigungsregelung nach § 65 Abs. 1 IfSG nach dem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig ist. 3. Die Klägerin vermag einen Entschädigungsanspruch auch nicht mit Erfolg aus einer analogen Anwendung der im IfSG geregelten Entschädigungstatbestände gemäß § 56 bzw. § 65 IfSG herleiten. Einer entsprechenden Anwendung der Entschädigungstatbestände steht das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Voraussetzung für eine Analogie ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, dass im Gesetz eine planwidrige Regelungslücke besteht. Diese Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGHZ 184, 101-116, juris, dort Tz. 32). Mit Blick auf die Regelungen im allgemeinen Polizeirecht, beispielsweise § 10 Abs. 3 HmbSOG, kann vorliegend nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Das Infektionsschutzgesetz ist als besonderes Polizeirecht dem allgemeinen Polizeirecht gegenüber lex specialis. Selbst wenn man das IfSG insoweit nicht als abschließend und lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen würde, könnte bei Annahme einer Regelungslücke nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG vielmehr erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und in § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten gerade nicht weiterzuziehen. So hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I, 2020, S. 587) und damit während der bereits andauernden Corona-Pandemie den § 56 IfSG mit Absatz 1a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden (Landgericht Stuttgart, Urt. vom 5. November 2020, - 7 O 109/20 -, juris, dort Tz. 35 f. m.w.N.; Landgericht Stuttgart, Urt. vom 9. Juli 2020, - 8 O 2/20 -, juris, dort Tz. 49). Hierzu hat das Landgericht Hannover (Urt. vom 20. November 2020, - 8 O 4/20 -, juris, dort Tz. 62 ff.) vertiefend - zutreffend - ausgeführt wie folgt: „Dieser Gesetzesergänzung vorausgegangen ist eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16.03.2020, die sich mit der Entschädigung von Nachteilen auf Grund von Verordnungen nach dem IfSG auseinandersetzt. Dabei kam der wissenschaftliche Dienst zu dem Ergebnis, dass z.B. für die Schließung von Bars auf Grund von Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus keine Entschädigungsansprüche im IfSG vorgesehen seien (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Az.: WD – 3000 – 069/20, https:// www.bundestag.de/resource/blob/692602/352cce5e021a097d9d87700cbb4f0409/WD-3-069-20-pdf-data.pdf). Dem Gesetzgeber war somit bei Schaffung des neuen Entschädigungstatbestandes gem. § 56 Abs. 1a IfSG bekannt, dass es z. B. für Betriebsschließungen im Gastronomiebereich keine seuchengesetzlichen Entschädigungsansprüche gab. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt auch schon längere und weitreichendere Schließungen in vielen Wirtschaftszweigen absehbar, denn in Bayern galt beispielsweise ab dem 18.03.2020 eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen, von Gastronomiebetrieben und von vielen Einzelhandelsgeschäften (vgl. https://www.bayern.de/corona-pandemie-bayern-ruft-den-katastrophenfall-aus-veranstaltungsverbote-und-betriebsuntersagungen/) Da der Gesetzgeber in dieser Lage und trotz dieser Kenntnis mit § 56 Abs. 1a IfSG nur einen eng begrenzten Fall der Entschädigungslosigkeit beseitigt und für Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen der Epidemiebekämpfung keinen Entschädigungstatbestand geschaffen hat, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass es sich hierbei um eine planwidrige Regelungslücke handele. Dieser Überlegung wird in der Literatur teilweise entgegengehalten, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG und der im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens erstellten Stellungnahme schon allein aufgrund deren nur spärlichem Umfangs von fünf Seiten allenfalls summarisch mit den Entschädigungsregelungen befasst habe, und somit der von der Kammer gezogene Rückschluss nicht möglich sei (Otto, LKV 2020, 355/358). Diese Argumentation trägt jedoch insbesondere im Hinblick auf die weitere gesetzgeberische Tätigkeit nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Rahmen der Gesetzgebung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2020 Teil I Nr. 52, 2397) im November 2020 keine Veranlassung gesehen, die Entschädigungsregelungen im IfSG entsprechend zu erweitern, obwohl die Frage zu Ausgleichszahlungen zu dieser Zeit bereits in der (Fach-)Presse und in der Rechtsprechung breit diskutiert wurde. Da im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens Anhörungen von 32 Institutionen bzw. Verbänden und 9 Einzelsachverständigen stattgefunden haben, kann von einer unbewussten Regelungslücke aufgrund einer vom Gesetzgeber nur summarisch erfolgten Prüfung nicht die Rede sein (vgl. zur Liste der am 12.11.2020 angehörten Sachverständigen https://www.bundestag.de/resource/blob/805158/e8356a1871c427345ebaddc249c25796/SV-Liste_BevSchG-data.pdf). Der Gesetzgeber hat demnach mit dem Bundesseuchengesetz von 1961 die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle regeln wollen. Die auf Notfälle in Epidemiezeiten beschränkten sehr eingreifenden Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit sah er nicht als entschädigungspflichtig an. An dieser gesetzgeberischen Wertung hat sich in der Folgezeit auch unter Geltung des Infektionsschutzgesetzes nichts geändert, so dass mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 56 IfSG oder § 65 IfSG ausscheidet.“ 4. Die Klägerin vermag ihr Feststellungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 10 Abs. 3 HmbSOG stützen. Dabei kann es dahinstehen, ob ein Rückgriff auf die den Nichtstörer betreffende Entschädigungsregelung im allgemeinen Polizeirecht aufgrund der Regelung der Entschädigung von Nichtstörern im IfSG als lex specialis gesperrt ist. Selbst wenn man dies verneinte, ergäbe sich vorliegend kein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 3 HmbSOG. Denn bei den vorliegenden Regelungen handelt es sich um sog. „Jedermann-Maßnahmen“, bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers i.S.d. § 10 Abs. 3 HmbSOG vorliegt. Als „Jedermann“ wird eine Person bezeichnet, die weder als Störer, noch als Nichtstörer oder unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen bzw. durch eine polizeiliche Maßnahme belastet wird. Eine solche „Jedermann-Maßnahme“ liegt u. a. vor, wenn eine Vielzahl von unbeteiligten Personen durch eine polizeiliche Maßnahme beabsichtigt oder unbeabsichtigt betroffen ist und die Betroffenen zwar durch die polizeiliche Maßnahme belastet werden, der betroffene Personenkreis aber derart groß ist, dass die einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Von den angegriffenen Regelungen war eine Vielzahl an Gewerbetreibenden, darunter Hotels, betroffen. Folglich war der betroffene Personenkreis derart groß, dass die Klägerin wie die übrigen einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt wurde. Die Klägerin musste keine Belastungen hinnehmen, die anderen Betreibern von Hotels in dieser Form nicht zugemutet wurden. Eine Ungleichbehandlung lag insoweit nicht vor und ergibt sich auch nicht nachträglich aus dem Volumen bzw. der Deckelung der sog. Coronahilfen. Mangels spezifischer Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit fehlt es an einem der Klägerin auferlegten Sonderopfer. Wegen des Fehlens eines Sonderopfers kommen daher bei sog. „Jedermann-Maßnahmen“ Entschädigungsansprüche nach § 10 HmbSOG nicht in Betracht, da diese Vorschrift gerade das dem Nichtstörer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer ausgleichen soll. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Entschädigungsanspruch aus enteignendem/enteignungsgleichem Eingriff bzw. aus Aufopferungsgewohnheitsrecht. Auch hier kann es im Ergebnis dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese Rechtsinstitute aufgrund der spezialgesetzlichen Entschädigungsregelung im IfSG gesperrt ist. Es mangelt jedenfalls an einem ausgleichspflichtigen Sonderopfer der Klägerin. Einem von einer sog. „Jedermann-Maßnahme“ Betroffenen kann eine Entschädigung auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs bzw. des enteignenden/enteignungsgleichen Eingriffs allenfalls dann gewährt werden, wenn er aufgrund besonderer, von ihm nicht zu verantwortender Umstände einen Schaden erleidet, der das Maß der gewöhnlichen und typischen Beeinträchtigungen der von einer solchen Maßnahme Betroffenen deutlich übersteigt und hierdurch die Opfergrenze überschritten und dem Betroffenen ein Sonderopfer im Verhältnis zur Allgemeinheit auferlegt wird. Daran fehlt es vorliegend, wie vorstehend unter I. 4. ausgeführt. Von den angegriffenen Regelungen war eine Vielzahl Hotelbetriebe betroffen. Die Situation der Klägerin unterschied sich so in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Hotels. Diese waren in gleicher Weise von den Regelungen betroffen und gleichermaßen in der Fortführung ihres Geschäfts beeinträchtigt. Insoweit liegt kein Sonderopfer der Klägerin vor. Dies gilt umso mehr, als dass bei der Frage eines Sonderopfers an die Klägerin gezahlte Soforthilfen und anderweitige staatliche Unterstützungsleistungen anzurechnen sind. 6. Die Klägerin vermag ihr Feststellungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf amtshaftungs- rechtliche Erwägungen zu stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, juris) gibt es keine Entschädigung für legislatives Unrecht. Aus diesem Grund kommt vorliegend auch kein neben der Verdienstausfallentschädigung stehender Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Gesetz- oder Verordnungsgebers scheiden schon deshalb aus, weil die öffentliche Hand insoweit gegenüber der Klägerin keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln. Daher nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber - bei positivem Tun und bei Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wahr. Nur ausnahmsweise, etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas Anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter Personen unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte angesehen werden können (BGH, Urt. vom 29. März 1971, - III ZR 110/68, juris; Urt. vom 24. Juni 1982, - III ZR 169/80, juris). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit durch Rechtsvorschriften liegt hier aber nicht vor. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage über die Ersatzpflicht der Beklagten für von der Klägerin im Zuge der Coronapandemie erlittene Ertragsverluste. Die Klägerin gehört zur D. Hotel Gruppe unter der Dachgesellschaft D. D. H. & I. GmbH („DHI“). Die Klägerin betreibt in 14 von 16 Bundesländern Hotels, u.a. das D. Hotel H.- E. mit 195 Zimmern, 6 Veranstaltungsräumen für bis zu 240 Personen, einem Restaurant, einer Bar und einem Freizeitbereich mit Sauna, Dampfbad, Ruhe- und Fitnessraum. Das Hotel befindet sich auf dem Großgelände des Universitätsklinikums H.- E. in unmittelbarer Nähe zur Facharztklinik H. und 300 m entfernt vom Eingang des Hauptgebäudes des Klinikums. Das Hotel wird häufig von Patienten des Klinikums, die wegen einer Behandlung oder einer Vorsorge- oder Nachsorgeuntersuchung oder -behandlung im Klinikum angereist sind, oder von Verwandten von Patienten frequentiert. Zudem werden im Hotel, das aufgrund seiner guten Anbindung mit Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl zum Flughafen als auch zum Hafen bei Touristen sehr beliebt ist, eine Vielzahl von Veranstaltungen ausgerichtet. Um den Jahreswechsel 2019 / 2020 traten zunächst begrenzt auf China erstmals Fälle einer bis dahin unbekannten virusbedingten Lungenerkrankung ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus auf, die sich in den Folgemonaten unter der Bezeichnung Covid-19 weltweit ausbreitete. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Ein Impfstoff stand zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung. In Deutschland wurde der erste Infektionsfall Ende Januar 2020 in Bayern festgestellt. Ende Februar 2020 wurde der erste Infektionsfall in Hamburg gemeldet. Binnen einer Woche stieg die Zahl der Coronainfektionen in H. sowie Deutschland und weltweit weiter deutlich an. Am 12.03.2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Covid-19-Ausbruch zur Pandemie und bestätigte für Europa bereits mehr als 20.000 Falle mit knapp 1.000 Todesopfern. Das Robert-Koch-Institut vermeldete am 17.03.2020 rund 7000 bestätigte Fälle in Deutschland und stufte das Risiko für die Bevölkerung als „hoch“ ein. Die Beklagte erließ beginnend mit dem 12.03.2020 zahlreiche Allgemeinverfügungen und Verordnungen zur Eindämmung und Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19, in denen u.a. Kontaktbeschränkungen, Versammlungs- und Veranstaltungsbeschränkungen und -verbote sowie Einschränkungen und Verbote im Hinblick auf den Betrieb von Restaurants, Bars, Saunen, Schwimmbädern und Fitnessstudios geregelt wurden. Die Klägerin behauptet, dass ihre Umsätze von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 fast vollständig eingebrochen seien. Die Bettenbelegung sei von 86,4 % im Vergleichszeitraum 2019 auf 7,5 % gesunken. Zwischen Mai 2020 und September 2020 habe die Bettenauslastung zwischen 12,1 % und 52,7 % im Vergleich zu 86,4 % und 90,6 % im Vorjahreszeitraum betragen. Im April 2019 habe der Umsatz der Klägerin an ihrem H. Standort 751.959 €, im April 2020 29.552 € betragen. Die Fixkosten hätten 135.525 € pro Monat betragen. Der DHI seien im Zusammenhang mit den „Coronamaßnahmen“ bis zum 31.12.2021 Verluste in Höhe von 132 Mio. € entstanden. Im Zuge der sog. November- und Dezemberhilfen 2020 sowie der sog. Überbrückungshilfe III und III plus seien der DHI insgesamt 73,6 Mio. € an Unterstützungszahlungen gewährt worden, sodass ein nicht gedeckter „Coronaverlust“ von 58,4 Mio. € verblieben sei. Zusätzlich habe die DHI bei der KfW einen Hilfskredit in Höhe von 47 Mio. € aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Der Klägerin als Betreiberin des Hotels seien durch die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen ebenfalls Ertragsverluste aufgrund fehlender Umsätze und laufender Kosten entstanden, die sich abschließend noch nicht beziffern lassen. Sie habe nicht einmal mehr die Fixkosten erwirtschaften können und sich in materieller Not befunden. Sie sei bemüht, mit ihren Vertragspartnern, von denen die fixen Betriebskosten abhingen, Nachlässe und Anpassungen zu vereinbaren. Der Jahresabschluss der Klägerin für 2020 schließe unter Berücksichtigung der anteilig der Klägerin zustehenden Unterstützungszahlungen in Höhe von 13,6 Mio. € mit einem negativen Betriebsergebnis von 15,7 Mio. € ab. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Ersatzansprüche nach Infektionsschutzgesetz in direkter, hilfsweise in analoger Anwendung, gemäß dem Hamburgischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, jedenfalls aber aus enteignungsgleichem/enteignendem bzw. aufopferungsgleichem Eingriff sowie aus amtshaftungsrechtlichen Erwägungen zu. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land der Klägerin die Ertragsverluste zu ersetzen hat, die die Klägerin aufgrund der Maßnahmen des beklagten Landes in Zusammenhang mit der Coronapandemie erlitten hat, insbesondere a) Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus vom 12.03.2020; b) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in H. vom 15.03.2020; c) Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in H. durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 16.03.2020; e) § 2, § 5 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 23, 25, 26, § 6, § 9 sowie § 13 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der F. u. H. H. (H. SARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 02.04.2020 nebst Änderungsverordnungen; f) Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der F. u. H. H. (H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 g) Zwölfte Verordnung zur Änderung der H.n SARSCoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. August 2020; h) Sechzehnte Verordnung zur Änderung der H.n SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 10. Oktober 2020; i) Siebzehnte Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. Oktober 2020; j) Achtzehnte Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. Oktober 2020; k) Neunzehnte Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020; l) Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 14. Dezember 2020; m) Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. März 2021; n) Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.März 2021; o) Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 1. April 2021; p) Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021; q) Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der F. u. H. H. (H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 23. April 2021; r) Vierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021; s) Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. Mai 2021; t) Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28. Mai 2021; u) Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 3. Juni 2021; v) Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 10. Juni 2021; w) Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 17. Juni 2021; x) Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 21. Juni 2021; y) Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 1. Juli 2021; z) Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021; z) Fünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 27. August 2021; z) Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. September 2021; z) Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. September 2021; z) Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. November 2021; z) Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. November 2021; z) Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. Dezember 2021; z) Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der H. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 7. Januar 2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin begehre die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Die Formulierung der Klageanträge sei zu unbestimmt. Der Klägerin fehle zudem das erforderliche Feststellungsinteresse. Vielmehr hätte sie Leistungsklage erheben, jedenfalls aber in der Zwischenzeit auf eine Leistungsklage umstellen müssen. Der Klageantrag, der auf die „Maßnahmen“ der Beklagten „im Zusammenhang mit der Coronapandemie“ abstellt, sei auch zu unbestimmt. Die Beklagte behauptet, die Ertragsverluste der Klägerin seien auch ohne die Maßnahmen der Beklagten nahezu komplett aufgelaufen. Etwaige Ertragsverluste und Verhaltensänderungen der Kunden der Beklagten seien auf das Virus und nicht auf die Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022.