OffeneUrteileSuche
Beschluss

303 T 15/23

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1025.303T15.23.00
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Insolvenzantrag eines Gläubigers hat dieser die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit Beweismitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen.(Rn.10) 2. Die Behauptung, das Hauptzollamt habe eine Vollstreckung wegen Unzuständigkeit abgelehnt, befreit nicht von der Glaubhaftmachung. Der Gläubiger muss sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan wenden.(Rn.13) 3. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt generell nicht die schlichte Behauptung mehrmonatiger Beitragsrückstände des Schuldners bei einem Sozialversicherungsträger.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.08.2023, Az. 67h IN 178/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert in Höhe von € 9.780,80.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Insolvenzantrag eines Gläubigers hat dieser die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit Beweismitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen.(Rn.10) 2. Die Behauptung, das Hauptzollamt habe eine Vollstreckung wegen Unzuständigkeit abgelehnt, befreit nicht von der Glaubhaftmachung. Der Gläubiger muss sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan wenden.(Rn.13) 3. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt generell nicht die schlichte Behauptung mehrmonatiger Beitragsrückstände des Schuldners bei einem Sozialversicherungsträger.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.08.2023, Az. 67h IN 178/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert in Höhe von € 9.780,80. I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 25.07.2023 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung verwies die Gläubigerin darauf, dass der Schuldner ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer W. R. für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 in Höhe von € 9.102,58 zzgl. Säumniszuschlägen i.H.v. € 625,00 und Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens i.H.v. € 53,22, insgesamt € 9.780,80 schulde. Ein Pfändungsprotokoll könne noch nicht vorgelegt werden, jedoch ergebe sich aus der Behauptung eines Beitragsrückstands von mehr als 6 Monaten in der Regel zugleich die Glaubhaftmachung einer Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO. Mit Zwischenverfügung vom 27.07.2023 wies das Amtsgericht die Gläubigerin darauf hin, dass sie entgegen § 14 Abs. 1 InsO bisher die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Hierfür sei das Protokoll eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers oder über die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners vorzulegen, wobei beide Unterlagen nicht älter als 6 Monate alt sein sollten, alternativ könne die Vorlage entsprechender schriftlicher Erklärungen des Schuldners oder einer eidesstattlichen Versicherung einer sachkundigen Person zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen. Da der Insolvenzantrag der Gläubigerin gesonderte Geschäftsräume des Schuldners mit laufendem Geschäftsbetrieb - abweichend vom Wohnsitz des Schuldners - erwähne, müsste erläutert werden, weshalb dort kein Vollstreckungsversuch unternommen wurde. Weiter wurde die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der sog. „6-Monats- Indiz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs nicht folge. Mit Schreiben vom 08.08.2023 ergänzte die Gläubigerin ihren fallbezogenen Sachvortrag nicht, sondern vertiefte ihre Rechtsansicht, die Bezifferung des Beitragsrückstands des Schuldners genüge in der Regel zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 25.08.2023 u.a. mit der Behauptung, sie habe sich zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an das Hauptzollamt H. gewandt, das einen Vollstreckungsversuch wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt habe. Eine „Pfändung“ bei der D. B. sei ins Leere gegangen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, ein fruchtloser Vollstreckungsversuch sei nicht glaubhaft gemacht, es obliege der Gläubigerin, sich an das örtlich zuständige Hauptzollamt zu wenden. Auf den Beschluss vom 29.08.2023 wird verwiesen. Mit Verfügung vom 18.09.2023 hat das Landgericht die Gläubigerin erfolglos zu einzelfallbezogenem Sachvortrag aufgefordert. Die Gläubigerin wiederholt ihre Rechtsansicht, eine weitere Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entbehrlich, wenn die Gläubigerin einen Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten behaupte. II. Die Beschwerde der Gläubigerin vom 25.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.08.2023 ist gemäß §§ 4, 6, 34 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit uneingeschränkt zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin vom 25.07.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht, auch nicht im Beschwerdeverfahren, mit Beweismitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch eines Gerichtsvollziehers oder über die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners hat die Gläubigerin nicht vorgelegt. Die erst mit der Beschwerde vom 25.08.2023 nachgereichte, einzelne Drittschuldnererklärung der D. B. AG vom 14.03.2023 ist nicht nur inhaltsleer, weil sie nicht ausweist, auf welche Kontoverbindung sie sich bezieht, sie ist auch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr hinreichend aktuell. Eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners oder entsprechende schriftliche Erklärungen des Schuldners liegen nicht vor, ebenso wenig eine eidesstattliche Versicherung einer sachkundigen Person, aus der sich ergibt, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Allein aus den mehrmonatigen Beitragsrückständen des Schuldners bei der Gläubigerin ergibt sich die Glaubhaftmachung einer Zahlungsunfähigkeit noch nicht, wenn die Gläubigerin - wie im vorliegenden Einzelfall - nur behauptet, ohne diese Tatsache glaubhaft zu machen, sie habe sich zur Vollstreckung dieser Forderungen hier nur an das für den Wohnsitz des Schuldners in R. örtlich unzuständige Hauptzollamt H. gewandt und das Hauptzollamt H. habe die Vollstreckung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Die Gläubigerin muss sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan wenden, worauf das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 29.08.2023 hingewiesen hat. Die Gläubigerin hat den Insolvenzgrund gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Entgegen der Rechtsansicht der Gläubigerin genügt generell zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit auch nicht die schlichte Behauptung sechsmonatiger Beitragsrückstände. Die übrigen nicht einzelfallbezogenen, sondern textbausteinartigen Ausführungen der Beschwerdebegründung unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2006 (ZInsO 2006, 827) vermögen eine abweichende Beurteilung dieses Einzelfalls nicht zu rechtfertigen, weil dem Schuldner keine Vollstreckungsversuche angekündigt wurden, sondern die Gläubigerin behauptet, ohne dies glaubhaft zu machen, das Hauptzollamt habe einen Vollstreckungsversuch nicht unternommen, sondern wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Der Schuldner unterhält nach den Angaben der Gläubigerin einen laufenden Geschäftsbetrieb. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner zwar die Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer nicht zahlt, im Übrigen aber seine Gläubiger bedient und auch bedienen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, §§ 3, 58 GKG in Verbindung mit Ziffer 2380 des Kostenverzeichnisses zum GKG. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen nach § 574 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen daher nicht vor.