Urteil
630 KLs 5/16
LG Hamburg 30. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0717.630KLS5.16.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 299 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 22. August 2002 hat sich strafbar gemacht, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen als Gegenleistung dafür gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem bei dem Bezug von Waren in unlauterer Weise bevorzuge. Nach Absatz 3 des § 299 StGB in der im Tatzeitraum (2010 - 2014) geltenden Fassung vom 22. August 2002 galt das auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.(Rn.196)
2. Beauftragter ist, wer – ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein – auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für das Unternehmen zu handeln und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss nehmen kann. Der Vorstandsvorsitzende eines Unternehmens (Société Anonyme) ist ein solcher Beauftragter.(Rn.197)
3. Die Zahlung von Provisionen an Leitungspersonen von afrikanischen Forstunternehmen (Verkäufer) und Mitarbeitern eines vietnamesischen Unternehmens (Einkäufer) zum Zwecke der Ausschaltung des Wettbewerbs im Bereich des Tropenholzhandels und für eine künftige unlautere Bevorzugung stellt ein Gewähren von Vorteilen i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 22. August 2002 dar.(Rn.202)
4. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus.(Rn.203)
5. Die Bevorzugung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch Umgehung der Regeln des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Hiervon ist auszugehen, wenn die marktgerecht handelnden Mitbewerber nach der Vereinbarung bei dem Bezug von Tropenholz potentiell nicht dieselbe verlässliche Bezugsquelle von Tropenholz haben. Auf der Verkaufsseite ist der Provisionsempfänger durch die Provisionsleistungen gegenüber anderen Holzmaklern dadurch bessergestellt, dass die Preisvorstellungen – auch bei sich verändernden Marktverhältnissen (etwa gestiegenen Frachtkosten) – durchgesetzt werden können.(Rn.204)
6. Infolge der gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verstoßenden Geltendmachung der geleisteten Provisionszahlung in den Steuererklärungen hat der Täter gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht, so dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Die Zahlungen an die Provisionsempfänger sind Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig.(Rn.209)
7. Durch die unrichtigen Angaben hat der Täter die Gewerbe- und Körperschaftsteuer vorsätzlich verkürzt.(Rn.211)
8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 13. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
I. Der Angeklagte wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 46 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
II. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
IV. Gegen den Angeklagten und die Nebenbeteiligte als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 911.319,60 € angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 299 Abs. 2 und 3, 300 Satz 2 Nr. 2 1. Variante StGB a.F., § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 7 GewStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, §§ 53, 54, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d, 73e Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 299 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 22. August 2002 hat sich strafbar gemacht, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen als Gegenleistung dafür gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem bei dem Bezug von Waren in unlauterer Weise bevorzuge. Nach Absatz 3 des § 299 StGB in der im Tatzeitraum (2010 - 2014) geltenden Fassung vom 22. August 2002 galt das auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.(Rn.196) 2. Beauftragter ist, wer – ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein – auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für das Unternehmen zu handeln und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss nehmen kann. Der Vorstandsvorsitzende eines Unternehmens (Société Anonyme) ist ein solcher Beauftragter.(Rn.197) 3. Die Zahlung von Provisionen an Leitungspersonen von afrikanischen Forstunternehmen (Verkäufer) und Mitarbeitern eines vietnamesischen Unternehmens (Einkäufer) zum Zwecke der Ausschaltung des Wettbewerbs im Bereich des Tropenholzhandels und für eine künftige unlautere Bevorzugung stellt ein Gewähren von Vorteilen i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 22. August 2002 dar.(Rn.202) 4. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus.(Rn.203) 5. Die Bevorzugung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch Umgehung der Regeln des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Hiervon ist auszugehen, wenn die marktgerecht handelnden Mitbewerber nach der Vereinbarung bei dem Bezug von Tropenholz potentiell nicht dieselbe verlässliche Bezugsquelle von Tropenholz haben. Auf der Verkaufsseite ist der Provisionsempfänger durch die Provisionsleistungen gegenüber anderen Holzmaklern dadurch bessergestellt, dass die Preisvorstellungen – auch bei sich verändernden Marktverhältnissen (etwa gestiegenen Frachtkosten) – durchgesetzt werden können.(Rn.204) 6. Infolge der gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verstoßenden Geltendmachung der geleisteten Provisionszahlung in den Steuererklärungen hat der Täter gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht, so dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Die Zahlungen an die Provisionsempfänger sind Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig.(Rn.209) 7. Durch die unrichtigen Angaben hat der Täter die Gewerbe- und Körperschaftsteuer vorsätzlich verkürzt.(Rn.211) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 13. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. I. Der Angeklagte wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 46 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. II. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. IV. Gegen den Angeklagten und die Nebenbeteiligte als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 911.319,60 € angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 299 Abs. 2 und 3, 300 Satz 2 Nr. 2 1. Variante StGB a.F., § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 7 GewStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, §§ 53, 54, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d, 73e Abs. 2 StGB. I. Vorspann Der Angeklagte war im Tatzeitraum geschäftsführender Alleingesellschafter der Nebenbeteiligten. Die Nebenbeteiligte handelte aus H. weltweit mit afrikanischem Tropenholz. Das Tropenholz bezog sie von Forstunternehmen aus der Zentralafrikanischen Republik und der Elfenbeinküste. Die Nebenbeteiligte verkaufte das Holz unter anderen an ein vietnamesisches Unternehmen weiter. Sowohl den Leitungspersonen der afrikanischen Forstunternehmen als auch der für den Einkauf bei dem vietnamesischen Unternehmen zuständigen Mitarbeiterin zahlte der Angeklagte in 46 Fällen bewusst unter Ausschaltung des Wettbewerbs mengenbezogene Provisionen, um die jederzeitige Einkaufsmöglichkeit von Tropenholz der Nebenbeteiligten bei den Forstunternehmen zu sichern bzw. die Absatzmöglichkeit bei dem vietnamesischen Unternehmen nach eigenen Preisvorstellungen zu gewährleisten. In den Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Nebenbeteiligten betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 machte der Angeklagte die jeweils geleisteten Provisionszahlungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt H.- E. – wie er wusste – zu Unrecht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend. Dadurch wurde die Körperschaft- und Gewerbesteuer in 10 Fällen in Höhe von insgesamt 147.129,20 € verkürzt. Dem Urteilsspruch ist keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgegangen. II. Feststellungen zur Person Der heute 73 Jahre alte Angeklagte ist in H. geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1962 in H.- B. begann er eine kaufmännische Lehre, die er nach drei Jahren abschloss. Ferner ist er gelernter Tischler. Für den D. E. (D.) arbeitete er als Gewerbelehrer in technischen Schulen in L., T.. Nach einem Praktikum in einem Sägewerk hatte er Interesse für den Holzhandel entwickelt. Über afrikanische Freunde lernte der Angeklagte das Holzgewerbe kennen. Nach der Rückkehr nach Deutschland arbeitete er als Holzkaufmann für verschiedene Unternehmen in H. und unternahm häufig Geschäftsreisen nach G.. Währenddessen lernte er Französisch. Er hatte Büros in T. und K., G., später auch in der Z. R.. Er sei dort „wie ein König“ gewesen. Zu Beginn des Jahres 2019 erlitt der Angeklagten einen Schlaganfall. Ferner leidet er unter einer Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems. Der Angeklagte bezieht heute eine Rente in Höhe von 700 €. Er lebt mit seiner Ehefrau, die pensionierte Lehrerin ist, in ihrem gemeinsamen Einfamilienhaus. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen der Kammer zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 5. Mai 2020. II. Feststellungen zur Sache 1. Einleitung Die in Liquidation befindliche Nebenbeteiligte handelte weltweit mit Holz und Holzerzeugnissen. Das seit dem Jahr 1984 als GmbH organisierte Unternehmen hatte seinen Sitz im S. ... in H.. Am 1. Januar 1977 trat der Angeklagte in das von J. D. V. im Jahr 1962 gegründete Unternehmen ein, wurde im Jahr 1992 Geschäftsführer und war seit dem Jahr 2004 geschäftsführender Alleingesellschafter der Nebenbeteiligten. Das Unternehmen beschäftigte im Tatzeitraum insgesamt drei Mitarbeiter. Für die Buchhaltung war bis zu ihrem Ausscheiden Frau R. und sodann ihre Nachfolgerin, die Zeugin B., zuständig. Die Zeugin S. war als Sekretärin des Angeklagten tätig. Das Holz bezog die Nebenbeteiligte von dem Forstunternehmen S. D. F. C. SA (im Folgenden: S.) aus der Zentralafrikanischen Republik sowie von den Forstunternehmen I. e. P. d. B. SA (im Folgenden: I.) und S. I. d. T. d. B. e. d`A.- I. SA (im Folgenden: S.) aus der Elfenbeinküste. Zu den Aktionären von S., Mitglieder der Familie E. S2, sowie den Aktionären von S. und I., Mitglieder der Familie S3, hatte der Angeklagte zuvor während seiner Aufenthalte in Afrika Kontakt geknüpft. Die gesellschaftlichen Verhältnisse der afrikanischen Forstunternehmen waren dem Angeklagten bekannt. Bei dem Bezug des Holzes trat die Nebenbeteiligte mit erheblichen Summen in Vorkasse, um die Holzeinkäufe zu finanzieren. Eigene Lagerräume hielt die Nebenbeteiligte nicht vor. Das Holz und die Holzwaren ließ die Nebenbeteiligte direkt von den Häfen in A., Elfenbeinküste, und in Douala, Kamerun – als der nächstgelegene Hafen für Holztransporte aus der Zentralafrikanische Republik –, an die Zielhäfen ihrer Kunden weltweit verschiffen. Ein Abnehmer des von der Nebenbeteiligten vertriebenen Holzes war die D. V.., J.. aus Vietnam. Der Angeklagte vereinbarte mit den geschäftsführenden Leitungspersonen der Unternehmen S., I. und S. gesonderte Provisionszahlungen, um unter Ausschaltung des Wettbewerbs eine jederzeitige und damit gegenüber Mitbewerbern bevorzugte Möglichkeit des Holzeinkaufs bei den afrikanischen Holzunternehmern dauerhaft zu sichern. Den Leitungspersonen zahlte er Provisionen zwischen 3 € und 50 € je Kubikmeter des von der Nebenbeteiligten dort eingekauften Holzes. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte den örtlichen Gepflogenheiten angepasst hat und nicht Initiator der Bestechungsgeldabreden war. Zudem schloss der Angeklagte im Zuge des Verkaufs des Holzes gesonderte Provisionsvereinbarungen. Der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin des Unternehmens D. V.., J.. Vietnam, das ab 2013 bei der Nebenbeteiligten regelmäßig Tropenholz bezog, zahlte er Provisionen im Wege von Rückvergütungen (sog. Kickbackzahlung) in Höhe von 5 € bzw. 10 € je Kubikmeter des verkauften Holzes. Damit bezweckte er unter Ausschaltung des Wettbewerbs, die verkaufte Menge und die Preisgestaltung bei den jeweiligen Holzverkäufen an die D. V.., J.. Vietnam zugunsten der Nebenbeteiligten zu beeinflussen. Dem Angeklagten kam es bei der Leistung von Provisionen jeweils darauf an, den Absatz der Nebenbeteiligten zu fördern.Er wusste, dass die Provisionszahlungen jeweils geeignet waren, andere Wettbewerber auf dem Holzmarkt zu benachteiligen, jedenfalls die, die nicht bereit waren, zusätzlich zum Einkaufs- bzw. Verkaufspreis gesonderte Provisionen zu leisten. Die Provisionsvereinbarungen sollten Bestand haben, solange die jeweilige Geschäftsbeziehung andauerte. In allen Fällen bezweckte der Angeklagte durch die wiederholte Gewährung von Provisionszahlungen, sich regelmäßige Einnahmen aus dem gewinnbringenden Verkauf von Tropenholz zu sichern. 2. Zahlungen an den Vorstand von S. Tat 1 (Fall 23 der Anklageschrift) Überwiegend bezog die Nebenbeteiligte das Holz von dem als Aktiengesellschaft organisierten Forstunternehmen S. mit Hauptsitz in B., Zentralafrikanische Republik. Das Unternehmen galt als „Flaggschiff des Forstsektors“ in der Zentralafrikanischen Republik. alleiniger Vorstand des Unternehmens war J. E. S2, den der Angeklagte während seiner vorherigen Aufenthalte in Afrika kennen gelernt hatte. Der Angeklagte reiste seinerzeit alle sechs Wochen u.a. zur Holzabnahme und -besichtigung in die Zentralafrikanische Republik. Am 23. Oktober 2011 oder zuvor einigte sich der Angeklagte mit J. E. S2 an einem unbekannt gebliebenen Ort auf eine Art Rahmenvereinbarung. Danach sollte J. E. S2 persönlich von der Nebenbeteiligten auf alle Containerrundholzverschiffungen ab 2011 eine Vergütung in Höhe von 3 € pro Kubikmeter und auf Verschiffungen von Mukulunguschnittholz in Containern ab dem 23. Oktober 2011 eine Vergütung in Höhe von 5 € pro Kubikmeter erhalten. Im Gegenzug sicherte J. E. S2 dem Angeklagten zu, dass die Nebenbeteiligte auf Dauer jederzeit das Holz in gewünschter Art, Qualität und Menge bei S. vorrangig einkaufen könne. Diese Vereinbarung wurde in der Folge durchgeführt. Die Nebenbeteiligte kaufte bei S. in den Monaten November und Dezember 2013 sowie im Januar und Februar 2014 entsprechend bevorzugt Rund- und (gehobeltes) Schnittholz unterschiedlicher Holzsorten (u.a. Mukulungu, Aniegre, Ayous, Sapelli, Paorosa und Padouk) in einem Warenvolumen von insgesamt 871,776 m³ ein. Am 10. März 2014 übergab der Angeklagte gemäß der zuvor getroffenen Vergütungsvereinbarung dem J. E. S2, der sich an diesem Tag in H. aufhielt, die auftragsbezogene Provision Höhe von 2.820 € (768,357 m³ x 3 € und 103,419 m³ x 5 €) in bar. Tat Höhe des Vergütungs- anspruches Tatzeit Datum des Holzeinkauf Vertrags- nummer bei S. Buchhaltung (Note de Crédit) 1. 2.820 € 10.03.2014 03.11.2013 09.11.2013 09.11.2013 29.12.2013 29.12.2013 29.12.2013 29.12.2013 10.01.2014 14.01.2014 14.01.2014 30.01.2014 02.02.2014 02.02.2014 02.02.2014 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 3. Zahlungen an den Vorstand von I. Taten 2 bis 26 (Fälle 25 bis 49 der Anklageschrift) Die Nebenbeteiligte bezog ferner Holz von dem als Aktiengesellschaft organisierten Forstunternehmen I. mit Sitz in A., Elfenbeinküste. Das Unternehmen hatte mit J. S3, P. S3, C. S3 und Frau M. S3 vier Aktionäre. Alleiniger Vorstand war J. S3. Auch mit J. S3 vereinbarte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30. April 2010 an einem unbekannt gebliebenen Ort eine entsprechende Rahmenvereinbarung zu dem einleitend dargestellten Zweck. Danach sollte J. S3 persönlich für das von der Nebenbeteiligten bezogenen Holz eine Vergütung in Höhe von 30 € je Kubikmeter erhalten. Zahlungen sollten nicht je Lieferung erfolgen, sondern in Form regelmäßiger Abschlagzahlungen in Höhe von zumeist 7.500 € vom Geschäftskonto der Nebenbeteiligten auf ein von J. S3 angegebenes Konto. In größeren Abständen sollte eine etwaige Differenz zwischen Provisionsansprüchen und tatsächlich gezahlten Provisionen durch Zahlung bzw. Verrechnung ausgeglichen werden. Im Gegenzug sicherte J. S3 dem Angeklagten zu, dass die Nebenbeteiligte auf Dauer jederzeit Holz in gewünschter Art, Qualität und Menge bei I. vorrangig einkaufen könne. Diese Vereinbarung wurde in der Folge durchgeführt. Die Vergütungen ließ der Angeklagte jeweils per Banküberweisung auf Bankkonten des J. S3 bei europäischen Banken (B. B. B., B. B. P. oder bei der C. M. d. B.) überweisen sowie bei Tat 15 (Fall 38 der Anklage) auf ein Bankkonto von P. S3, dem Sohn des J. S3. Bei Tat 2 (Fall 25 der Anklage) kaufte die Nebenbeteiligte Schälfurniere („AKO“) bei I. am 30. April 2010 und am 5. Mai 2010 (Vertragsnummer... ), in einer Menge von insgesamt 113,754 m³, am 8. Juni 2010 (Vertragsnummer... ) in einer Menge von 115,918 m³, am 6. Juli 2010 (Vertragsnummer... ) in einer Menge von 116,092 m³, am 16. August 2010 (Vertragsnummer... ) in einer Menge von 115,28 m³ und am 16. September 2010 (Vertragsnummer... ) in einer Menge von 116,092 m³. Die entstandenen Vergütungsansprüche (Holzmenge multipliziert mit 30 €) wurden auf das J. S3 zugewiesene Konto in der internen Buchhaltung der Nebenbeteiligten verbucht (hier: „Note de Crédit“ mit den Nummern... , ... , ... , ... , ... ). Am 25. Oktober 2010 ließ der Angeklagte vom Geschäftskonto der Nebenbeteiligten eine Abschlagzahlung in Höhe von 7.500 € auf ein Konto von J. S3 überweisen, sodass er die seit dem Holzeinkauf am 30. April 2010 in der Buchhaltung der Nebenbeteiligten dokumentierten Vergütungsansprüche (insgesamt 17.314,08 €) teilweise erfüllte. Tat Abschlags- zahlung Tatzeit Datum des Holzeinkauf Vertrags- nr. bei I. Buch- haltung (Note de Crédit) Höhe des Vergütungs- anspruches 2. 7.500 € 25.10.2010 30. April 2010 5. Mai 2010 8. Juni 2010 6. Juli 2010 6. Juli 2010 16. Sep. 2010 ... ... ... ... ... ... s.o. ... ... ... ... 3.412,62 € 3.477,54 € 3.482,76 € 3.458,40 € 3.482,76 € Bei Tat 3 (Fall 26 der Anklage) ließ der Angeklagte am 3. November 2010 vom Geschäftskonto der Nebenbeteiligten eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 4.000 € in Erfüllung der zuvor getroffenen Unrechtsvereinbarung auf die bereits entstandenen Vergütungsansprüche an J. S3 überweisen, ohne dass der Zahlung weitere Holzeinkäufe zugrunde lagen. Tat Abschlags- zahlung Tatzeit Datum des Holzeinkaufs Buchhaltung (Note de Crédit) Höhe des Vergütungs- anspruches 3. 4.000 € 03.11.2010 - - - In gleicher Weise beging der Angeklagte die Taten 4 bis 26: Zunächst bezog die Nebenbeteiligte Holz bei I. (siehe Vertragsnummern der Kaufverträge), sodann wurden die Vergütungsansprüche in der Buchhaltung der Nebenbeteiligten vertragsbezogenen mit Gutschriftanzeigen („Note de Crédit“) berücksichtigt und schließlich Abschlagzahlungen zu unterschiedlichen Tatzeiten auf ein Bankkonto des J. S3 überwiesen. Bei Tat 15 (Fall 38 der Anklage) ließ der Angeklagte die J. S3 vereinbarungsgemäß geschuldete und seinem bei der Nebenbeteiligten vorhandenen Buchungskonto gutgeschriebene Provision in Höhe von 50.000 € vom Geschäftskonto der Nebenbeteiligten nicht ihm, sondern seinem Sohn P. S3 überweisen. In der Übersicht: Tat Abschlags- zahlung Tatzeit Datum des Holzeinkaufs Vertrags- nummer bei I. Buch- haltung (Note de Crédit) Höhe des Vergütungs- anspruches 4 7.500 € 17.01.2011 25. Oktober 2010 23. Nov. 2010 ... ... ... ... 3.421,29 € 3.458,40 € 5 7.500 € 28.03.2011 Vor dem 28.03.2011 ... ... 3.458,40 € 6 7.500 € 18.07.2011 Vor dem 18.07.2011 ... ... ... ... 3.470,58 € 3.459,30 € 7 7.500 € 28.09.2011 Vor dem 28.09.2011 ... ... ... ... ... ... ... ... 3.470,58 € 1.156,86 € 3.255,31 € 4.627,44 € 8 7.500 € 01.12.2012 Vor dem 01.12.2012 ... ... u. ... ... ... ... ... 2.320,00 € 4.636,83 € 3.479,97 € 9 7.500 € 18.06.2012 Vor dem 18.06.2012 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 3.470,58 € 3.471,36 € 3.470,58 € 3.388,26 € 3.412,62 € 3.388,26 € 2.227,56 € 3.401,31 € 3.388,44 € 10 7.500 € 19.07.2012 Vor dem 19.07.2012 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 3.413.52 € 3.424,47 € 1.101,51 € 1.108,38 € 3.396,81 € 3.413.52 € 3.401,31 € 3.426,41 € 1.150,05 € 11 7.500 € 13.02.2012 Vor dem 13.02.2012 ... ... ... ... u. ... ... u. ... ... ... ... ... ... 3.421,92 € 3.413,52 € 2.286,00 € 4.551,36 € 3.432,18 € 12 7.500 € 07.02.2013 Vor dem 07.02.2013 ... u. ... ... u. ... ... ... u. ... ... ... ... ... 3.644,94 € 3.642,51 € 3.650,88 € 3.634,56 € 13 7.500 € 04.07.2013 Vor dem 04.07.2013 ... u. ... ... u. ... ... ... ... u. ... ... u. ... ... u. ... ... ... ... ... ... ... ... 3.594,27 € 6.005,40 € 1.187,76 € 3.589,56 € 2.373,60 € 3.559,38 € 3.553,83 € 14 7.500 € 30.10.2013 - - - 15 50.000 € 13.11.2013 - - - 16 7.500 € 09.12.2013 Vor dem 09.12.2013 ... ... u. ... ... ... u. ... ... ... ... ... 4.776,30 € 3.602,67 € 3.602,13 € 7.183,83 € 17 7.500 € 17.02.2014 Vor dem 17.02.2014 ... u. ... ... 3.583,20 € 18 7.500 € 17.04.2014 Vor dem 17.04.2014 ... ... ... u. ... ... ... ... ... ... 4.816,26 € 3.608,31 € 3.577,44 € 3.595,41 € 19 7.500 € 21.07.2014 Vor dem 21.07.2014 ... ... ... u. ... ... u. ... u. ... ... ... ... ... ... ... 3.612,84 € 5.960,40 € 7.174,77 € 3.590,40 € 2.363,91 € 20 7.500 € 22.09.2014 Vor dem 22.09.2014 ... u.... ... u. ... u. ... ... ... ... ... 3.554,55 € 3.611,13 € 5.976,43 € 21 7.500 € 10.02.2015 Vor dem 10.02.2015 ... ... u. ... ... ... ... u. ... ... ... ... ... ... ... ... 2.380,98 € 2.396,73 € 3.616,62 € 7.212,00 € 2.388,93 € 1.187,40 € 22 7.500 € 05.03.2015 Vor dem 05.03.2015 ... u. ... ... ... ... 8.370,75 € 3.606,66 € 23 7.500 € 15.04.2015 Vor dem 15.04.2015 ... u. ... ... ... ... 2.403,18 € 2.361,27 € 24 7.500 € 31.05.2015 - 25 20.000 € 24.06.2015 - 26 17.500 € 06.07.2015 - 4. Zahlungen an den Vorstand von S. Taten 27 bis 33 (Fälle 50 bis 56 der Anklageschrift) Schließlich bezog die Nebenbeteiligte Holz von der S.. Das Unternehmen ist als Aktiengesellschaft organisiert mit Sitz in A., Elfenbeinküste. Aktionäre waren Mitglieder der Familie S3, namentlich J. S3, P. S3, C. S3 und Frau M. S3 sowie die Aktiengesellschaft L., deren Alleingesellschafter M. B. war. Geschäftsführender Vorstand war P. S3. Weitere Vorstände waren R. N. und J. S3 sowie die Aktiengesellschaft L.. Mit P. S3 vereinbarte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11. April 2010 an einem unbekannt gebliebenen Ort ebenfalls im Wege einer Rahmenvereinbarung die Zahlung von Provisionen zu dem einleitend dargestellten Zweck. Danach sollte P. S3 eine Provision für das von der Nebenbeteiligten bezogene Holz in Höhe von 50 € pro Kubikmeter erhalten. Die jeweils bis zum Tag der Auszahlung entstandenen Vergütungsansprüche aus einzelnen Geschäften (abzüglich der Bankgebühren für die Überweisung) sollten von der Nebenbeteiligten gesammelt auf ein von P. S3 angegebenes Konto überwiesen werden. Im Gegenzug sicherte P. S3 dem Angeklagten zu, dass die Nebenbeteiligte auf Dauer jederzeit Holz in gewünschter Art, Qualität und Menge bei S. vorrangig einkaufen könne. Diese Vereinbarung wurde in der Folge durchgeführt. Die Überweisungen bei den Taten 27, 28 und 33 erfolgten auf ein Konto des P. S3. Bei den Taten 29 bis 32 wurden die gegenüber P. S3 geschuldeten Provisionen auf Weisung des P. S3 direkt auf das Bankkonto von M. B. bei der T. I. Bank in T. überwiesen. Der Grund für die Anweisung konnte nicht aufgeklärt werden, möglicherweise schuldete P. S3 dem M. B. eine „Vergütung von Materialtests“. Den Zahlungen lagen Holzeinkäufe von Schälfurnieren („AKO“) zugrunde, die die Nebenbeteiligte zuvor bei S. getätigt hatte. Tat Über- weisungs- betrag Tatzeit Datum des Holzeinkaufs Vertrags- nr. bei I. Buch- haltung (Note de Crédit) Höhe des Vergütungs- anspruches 27 15.163,26 € 08.11.2010 11. April 2010 8. August 2010 23. August 2010 ... ... ... ... ... ... 6.284,95 € 2.227,50 € 6.680,70 € 28 4.422,79 € 24.03.2011 18. Nov. 2010 ... ... 4.452,95 € 29 8.901,00 € 27.07.2011 Vor dem 27.07.2011 ... ... ... ... 4.453,20 € 4.453,20 € 30 17.778,00 € 13.02.2012 Vor dem 13.02.2012 ... ... ... ... ... ... 4.453,80 € 4.454,40 € 4.446,40 € 31 26.154,17 € 11.07.2012 Vor dem 11.07.2012 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 4.453,20 € 2.119,00 € 4.452,00 € 4.238.00 € 4.238.00 € 2.226,35 € 4.452,00 € 4.451,40 € 4.451,40 € 32 21.730,00 € 30.10.2012 Vor dem 30.10.2012 ... ... ... ... ... ... ... ... 4.215,30 € 4.452,00 € 4.207,00 € 4.445,45 € 33 45.007,12 € 11.02.2013 Vor dem 11.02.2013 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 2.226,30 € 2.225,70 € 2.226,90 € 4.207,00 € 2.225,70 € 2.103,00 € 2.225,70 € 4.206,50 € 2.103,50 € 2.103,50 € 2.225,70 € 4.214,80 € 2.220,35 € 4.210,90 € 2.103,50 € 2.111,80 € 2.103,00 € 5. Zahlungen an eine Mitarbeiterin von D. V.., J.. Taten 34 bis 46 (Fälle 57 bis 69 der Anklageschrift) Die Nebenbeteiligte verkaufte das zuvor von S. erworbene Holz unter anderem an die D. V.., J.. mit Sitz in H., Vietnam. Der Kontakt kam auf Initiative der bei D. V.., J.. als Vertriebsmanagerin tätigen Q. T. L. A. zustande, die den Angeklagten Ende des Jahres 2012 per Email erstmals kontaktiert hatte. Sie bekundete ihr Interesse an dem Bezug von Tropenholz bei der Nebenbeteiligten. Im weiteren Verlauf wurde man sich über eine Belieferung von Tropenholz grundsätzlich handelseinig. Auf Betreiben von Q. T. L. A. vereinbarten sie zudem, dass der Angeklagte jeweils einen Teil des von der D. V.., J.. an die Nebenbeteiligte gezahlten Kaufpreises an Q. T. L. A. zurückgewähren sollte. Dies beruhte auf der – einleitend dargestellten – stillschweigend vereinbarten Abrede. Danach sollte Q. T. L. A. persönlich eine Vergütung erhalten, deren Höhe sich nach der von der D. V.., J.. bezogenen Holzmenge (5 € bis 10 € pro m³) richten sollte. Die entsprechenden Beträge sollten jeweils auf ihr privates Konto überwiesen werden. Im Gegenzug sicherte Q. T. L. A. dem Angeklagten zu dafür zu sorgen, dass die Nebenbeteiligte vorrangig auf Dauer Holz in großer Menge zu einem erhöhten Preis an die D. V.., J. verkaufen könne. Diese Vereinbarung wurde in der Folge durchgeführt. Insgesamt ließ der Angeklagte bei den Taten 34 bis 46 einen Betrag in Höhe von 37.275,24 € vom Geschäftskonto der Nebenbeteiligten auf das Konto von Q. T. L. A. bei der C. J. S. Bank überweisen. Im Einzelnen: Tat Über- weisungs- betrag Tatzeit Rechnungs- datum des Holzverkaufs an D. Buchhaltung (Note de Crédit) 34 2.502,86 € 16.09.2013 15.08.2013 ... 35 4.089,68 € 04.11.2013 25.09.2013 ... 36 3.410,84 € 04.12.2013 21.11.2013 ... 37 393,88 € 15.01.2014 Vor dem 22.01.2014 ... 38 508,38 € 10.02.2014 27.01.2014 ... 39 2.990,91 € 12.02.2014 06.02.2014 ... 40 14.897,45 € 31.03.2014 24.03.2014 ... 41 4.746,27 € 04.08.2014 30.04.2014 ... 42 186,80 € 20.08.2014 06.08.2014 ... 43 389,70 € 03.09.2014 25.08.2014 ... 44 2.202,39 € 17.09.2014 10.09.2014 u. 15.09.2014 ... 45 759,71 € 29.09.2014 29.09.2014 ... 46 196,37 € 20.10.2014 24.07.2014 ... 6. Unrichtige Steuererklärungen Taten 47 bis 56 (Fälle 70 bis 74 der Anklageschrift) Die an J. E. S2, J. S3, P. S3 sowie Q. T. L. A. gezahlten Provisionen setzte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer in den Steuererklärungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Nebenbeteiligten zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 jeweils in Kenntnis des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vollumfänglich als Betriebsausgabe an, obwohl er wusste, den Gewinn bzw. das Einkommen der Nebenbeteiligten vollständig und richtig gegenüber dem Finanzamt H.- E. erklären zu müssen. Die hierauf ergangenen unrichtigen Feststellungsbescheide des zuständigen Finanzamts H.- E. führten zu einer Verkürzung der Gewerbesteuer von insgesamt 76.974,20 € und der Körperschaftsteuer von insgesamt 70.155 €, Gesamtsumme 147.129,20 €, was der Angeklagte jeweils für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Nebenbeteiligte gab, vertreten durch den Angeklagten, als zu versteuerndes Einkommen bzw. als zu versteuernden Gewerbeertrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt H.- E. an: Körperschaftsteuererklärung Steuerjahr Erklärungsdatum (Eingang beim Finanzamt) Zu versteuerndes Einkommen 2010 19. April 2011 18.446 € 2011 10. September 2011 418.468 € 2012 14. August 2013 613.894 € 2013 15. Juli 2014 612.502 € 2014 29. Juni 2015 375.669 € Gewerbesteuererklärungen Steuerjahr Erklärungsdatum Zu versteuernder Gewerbeertrag 2010 19. April 2011 18.446 € 2011 10. September 2012 418.468 € 2012 14. August 2013 613.894 € 2013 15. Juli 2014 612.502 € 2014 29. Juni 2015 375.669 € Den Provisionsleistungen lagen – neben anderen – auch die festgestellten Gutschriften an J. S3, P. S3, J. E. S. und Q. T. L. A. zugrunde: 2010 2011 2012 2013 2014 J. S3 (Konto: „...S3“) 34.519,35 € 30.080,76 € 70.559,94 € 57.601,62 € 74.207,72 € P. S3 (Konto: „...S3, P.) 40.924,60 € 22.261,00 € 97.444,95 € - - J. E. S2 (Konto: „7 ... S. Vergütung“) Nicht zu berücksichtigen Nicht zu berücksichtigen Nicht zu berücksichtigen Nicht zu berücksichtigen 2.820 € Q. T. L. Anh A. - - - 10.003,38 € 27.271,86 € Gesamt 75.443,95 € 52.341,76 € 168.004,89 € 67.605 € 104.299,58 € Die Provisionszahlungen hat die Kammer als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem jeweils erklärten Gewinn hinzugerechnet und die Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 neu berechnet. Körperschaftsteuer (KSt): 2010 2011 2012 2013 2014 Erklärtes Einkommen 18.446 € 418.468 € 613.894 € 612.502 € 375.669 € Nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; abgerundet) 75.443,00 € 52.341 € 168.004 € 67.625 € 104.299 € Zu erklärendes Einkommen 93.889 € 470.809 € 781.898 € 680.127 € 479.968 € Festzusetzende Körperschaftsteuer (abgerundet) 14.083 € 70.621 € 117.284 € 102.019 € 71.995 € Zunächst festgesetzte Körperschaftsteuer 2.766,00 € 62.772,00 € 92.084,00 € 91.875,00 € 56.350,00 € Verkürzungsbetrag 11.317 € 7.849 € 25.200 € 10.144 € 15.646 € Gesamt: 70.155 € Gewerbesteuer (GewSt): 2010 2011 2012 2013 2014 Erklärter Gewerbeertrag (19.4.2011) 18.446 € 418.468 € 613.894 € 612.502 € 375.669 € Zzgl. Mehr-Gewinn aus Gewerbebetrieb (Zuwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) 75.443,00 € 52.341 € 168.004 € 67.625 € 104.299 € Gewerbeertrag (neu) 93.889 € 470.809 € 781.898 € 680.127 € 479.968 € Steuermessbetrag nach dem Gewerbe- ertrag (abgerundet) 3.286 € 16.478 € 27.366 € 23.804 € 16.798 € Hebesatz 470 % 470 % 470 % 470 % 470 % GewSt (neu) 15.444 € 77.446 € 128.620 € 111.878 € 78.950 € GewSt (bisher) 3.026,80 € 68.826,80 € 100.970,10 € 100.753,90 € 61.786,20 € Verkürzungsbetrag 12.417,20 € 8.619,20 € 27.649 € 11.124,10 € 17.163,80 € Gesamt: 76.974,20 € Zu den festgestellten Steuerverkürzungen im Einzelnen: a) Taten 47 und 48 (Fall 70 der Anklageschrift) Am 19. April 2011 erklärte der Angeklagte für die Nebenbeteiligte für das Kalenderjahr 2010 gegenüber dem Finanzamt H.- E. bewusst wahrheitswidrig statt 75.443 € lediglich 18.446 € an Einkommen bzw. Gewerbeertrag. Aufgrund der jeweiligen Erklärungen wurden in der Folge die Körperschaftsteuer in Höhe von 11.317 € und die Gewerbesteuer in Höhe von 12.417,20 € mit Bescheiden vom 14. Juni 2011 zu niedrig festgesetzt. Tat Steuerart Datum der Erklärung (Eingang beim FA) Festgesetzte Steuer Fest- zusetzende Steuer Verkürzungs- betrag 47. KSt 19. April 2011 2.766 € 14.083 € 11.317 € 48. GewSt 19. April 2011 3.026,80 € 15.444 € 12.417,20 € Veranlagungsjahr 2010 b) Taten 49 und 50 (Fall 71 der Anklageschrift) Am 10. April 2012 erklärte der Angeklagte für die Nebenbeteiligte für das Kalenderjahr 2011 gegenüber dem Finanzamt H.- E. bewusst wahrheitswidrig statt 470.809 € lediglich 418.468 € an Einkommen bzw. Gewerbeertrag. Aufgrund der jeweiligen Erklärungen wurden in der Folge wurde die Körperschaftsteuer in Höhe von 7.849 € und die Gewerbesteuer in Höhe von 8.619,20 € mit Bescheiden vom 8. Oktober 2012 zu niedrig festgesetzt. Tat Steuerart Datum der Erklärung (Eingang beim FA) Festgesetzte Steuer Fest- zusetzende Steuer Verkürzungs- betrag 49. KSt 10. September 2012 62.772 € 70.621 € 7.849,00 € 50. GewSt 10. September 2012 68.826,80 € 77.446 € 8.619,20 € Veranlagungsjahr 2011 c) Taten 51 und 52 (Fall 72 der Anklageschrift) Am 14. August 2013 erklärte der Angeklagte für die Nebenbeteiligte für das Kalenderjahr 2012 gegenüber dem Finanzamt H.- E. bewusst wahrheitswidrig statt 781.898 € lediglich 613.894 € an Einkommen bzw. Gewerbeertrag. Aufgrund der jeweiligen Erklärungen wurden in der Folge wurde die Körperschaftsteuer in Höhe von 25.200 € und die Gewerbesteuer in Höhe von 27.649 € mit Bescheiden vom 29. August 2013 zu niedrig festgesetzt. Tat Steuerart Datum der Erklärung (Eingang beim FA) Festgesetzte Steuer Fest- zusetzende Steuer Verkürzungs- betrag 51. KSt 14. August 2013 92.084 € 117.284 € 25.200 € 52. GewSt 14. August 2013 100.970,10 € 128.620 € 27.649 € Veranlagungsjahr 2012 d) Taten 53 und 54 (Fall 73 der Anklageschrift) Am 15. Juli 2014 erklärte der Angeklagte für die Nebenbeteiligte für das Kalenderjahr 2013 gegenüber dem Finanzamt H.- E. bewusst wahrheitswidrig statt 680.127 € lediglich 612.502 € an Einkommen bzw. Gewerbeertrag. Aufgrund der jeweiligen Erklärungen wurden in der Folge wurde die Körperschaftsteuer in Höhe von 10.144 € und die Gewerbesteuer in Höhe von 11.124,10 € mit Bescheiden vom 29. Juli 2014 zu niedrig festgesetzt. Tat Steuerart Datum der Erklärung (Eingang beim FA) Festgesetzte Steuer Fest- zusetzende Steuer Verkürzungs- betrag 53. KSt 15. Juli 2014 91.875 € 102.019 € 10.144,00 € 54. GewSt 15. Juli 2014 100.753,90 € 111.878 € 11.124,10 € Veranlagungsjahr 2013 e) Taten 55 und 56 (Fall 74 der Anklageschrift) Am 29. Juni 2015 erklärte der Angeklagte für die Nebenbeteiligte für das Kalenderjahr 2014 gegenüber dem Finanzamt H.- E. bewusst wahrheitswidrig statt 479.968 € lediglich 375.669 € an Einkommen bzw. Gewerbeertrag. Aufgrund der jeweiligen Erklärungen wurden in der Folge wurde die Körperschaftsteuer in Höhe von 15.646 € und die Gewerbesteuer in Höhe von 17.163,80 € mit Bescheiden vom 30. Juli 2015 zu niedrig festgesetzt. Tat Steuerart Datum der Erklärung (Eingang beim FA) Festgesetzte Steuer Fest- zusetzende Steuer Verkürzungs- betrag 55. KSt 29. Juni 2015 56.350 € 71.995 € 15.646,00 € 56. GewSt 29. Juni 2015 61.786,20 € 78.950 € 17.163,80 € Veranlagungsjahr 2014 7. Nachtatgeschehen Aus gesundheitlichen Gründen entschied sich der Angeklagte dazu, das Unternehmen aufzugeben. Einen Käufer für die Nebenbeteiligte fand er nicht, weil die Möglichkeit des Bezugs von afrikanischen Tropenholz auf den persönlichen Beziehungen zu der Familie E. S2 und der Familie S3 beruhte und die Geschäftstätigkeit Vorfinanzierungen mit hohem Risikopotential erforderte. Die Nebenbeteiligte stellte ihren aktiven Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 31. März 2015 ein und befindet sich seit dem 1. April 2015 in Liquidation. Der Angeklagte wurde zum Liquidator ernannt. Das verbliebene Vermögen der Nebenbeteiligten ließ sich der Angeklagte im Wege einer Ausschüttung im Jahr 2015 auszahlen. Im Mai 2015 ordnete das Finanzamt H.- E. eine Außenprüfung bei der Nebenbeteiligten für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 an. Die Betriebsprüfung wurde nach dem Eröffnungsgespräch Anfang Juni 2015 aufgrund des hier festgestellten Sachverhalts unterbrochen. Im Besteuerungsverfahren hat der Angeklagte gegen die geänderten Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes H.- E. für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 Einspruch eingelegt und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Finanzgericht H. (Az. ... ) die Aussetzung der Vollziehung der betroffenen Steuerbescheide unter der auflösenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat aus eigenem Vermögen die Sicherheitsleistung geleistet und am 23. Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 255.755,50 € auf einem Konto der Steuerkasse H. hinterlegt. Der Angeklagte investierte im Zeitraum zwischen dem 5. Juli 2012 und dem 16. September 2015 hohe Geldbeträge in ein dubioses Investmentgeschäft und verlor dadurch eine Geldsumme von insgesamt 1.174.838 €. Das gegen den Vermittler eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges endete mit einem rechtskräftigen Freispruch durch das Landgericht K.. IV. Beweiswürdigung zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten wie Einkaufs- und Verkaufsrechnungen, der Emailkorrespondenz und – soweit vorhanden – den Buchführungsunterlagen (insbesondere Gutschriftanzeigen). Ferner beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen B., K. und R1. 1. Angaben des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. a) Vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens hatte sich der Angeklagte im Rahmen des Eröffnungsgesprächs zur Betriebsprüfung gegenüber den Betriebsprüfern, den Zeugen M. und J1, zur Sache geäußert. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J1 und M. hat der Angeklagte auf Nachfrage angegeben, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Provisionen „Schmiergelder“ seien. aa) Das Eröffnungsgespräch fand in Anwesenheit der Betriebsprüfer J1 und M., dem Angeklagten und dem Zeugen R1 als Steuerberater am 1. Juni 2015 in dessen Büroräumen statt. Dem Angeklagten wurde die Prüfungsanordnung mit einfachem Brief unter dem 22. Mai 2015 mitgeteilt. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. In dem Eröffnungsgespräch sei es nach den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen J1 und M. zunächst darum gegangen, den Betrieb und den Angeklagten näher kennen zu lernen. Nach Aussage der Zeugin J1 hat der Angeklagte sehr anschaulich und interessant von seiner Tätigkeit und seinen Reisen nach Afrika berichtet sowie seine dortigen guten Kontakte. Die Zeugin J1 hatte sich nach eigenen Angaben auf das Eröffnungsgespräch nach Aktenlage vorbereitet. Ihr lag die Gewinn- und Verlustrechnung der Nebenbeteiligten vor, aus der sich unter „Aufwendungen“ Buchungskonten mit den Bezeichnungen „WE-Provisionen für Deb.“ und „WE-Provisionen für Kred.“ ergaben. Die Bezeichnungen der Provisionen („WE Provisionen Deb.“) in der Buchhaltung seien ungewöhnlich gewesen. Das habe sie stutzig gemacht. In der Prüfungsvorbereitung hatte sie sich als ein mögliches Prüfungsfeld unter anderen die Provisionen an Debitoren und Kreditoren notiert mit der Ergänzung: „§ 4 (5) EStG?“. Dass die Provisionszahlungen tatsächlich Schmiergeldzahlungen sein könnten, sei für sie vor dem Gespräch eine rein theoretische Möglichkeit gewesen. Im Verlauf des Gespräches mit dem Angeklagten habe sie sodann nachgefragt, was Hintergrund der Provisionszahlungen gewesen sei. Der Angeklagte, der in dem Gespräch in einem sehr informativen Gesprächsfluss Auskünfte erteilt habe, habe geantwortet: „Das sind Schmiergelder, was glauben Sie denn“. Mit dieser Antwort habe sie nicht gerechnet. Sie habe sich gefragt, ob sie das soeben wirklich gehört habe. Sie habe sich weiter gefragt, ob er – der Angeklagte – das ernst gemeint habe. Ohne den Angeklagten zu belehren, habe sie sodann nachgehakt, was er mit „Schmiergeldzahlungen“ meine. Der Angeklagte habe daraufhin geschildert, dass in der sehr unruhigen, von Bürgerkriegen geschüttelten Zentralafrikanischen Republik Holzhandel nur möglich sei, wenn man entsprechende Zahlungen tätige. Ohne solche Zahlungen seien entsprechende Einkaufspreise nicht möglich. Auf Nachfrage hat die Zeugin J1 ausgesagt, dass sie nicht daran gedacht habe, den Angeklagten zu belehren. Das Gespräch sei noch weitergegangen; sie sei mit ihrem Kollegen nicht spontan aufgesprungen und habe das Gebäude verlassen. Die glaubhafte Aussage der Zeugin J1 wurde von dem Zeugen M. in wesentlichen Teilen bestätigt, auch wenn bei beide Zeugen Erinnerungslücken – etwa im Hinblick auf den genauen Ablauf des Gespräches – feststellbar waren. Der Zeuge R1 hat im Rahmen seiner Vernehmung hingegen behauptet, keine genauen Erinnerungen mehr an den Inhalt des Gespräches zu haben. Er habe wie der Angeklagte einen Schlaganfall erlitten. Er wisse noch, dass das Eröffnungsgespräch abrupt geendet habe. Da müsse irgendwie ein Satz oder ein Wort gefallen sein. Der Betriebsprüfer habe gesagt, das Gespräch sei beendet und er habe angekündigt, sie würden das Verfahren an die Steuerfahndung weiterleiten. Den Grund dafür könne er nicht erinnern. Weiter hat er ausgesagt, dass wenn da was „Gravierendes“ gewesen wäre, er das sicher noch wissen würde. Die Aussage des Zeugen R1 ist auch unter Berücksichtigung des seit dem Eröffnungsgespräch vergangenen Zeitablaufs von etwa fünf Jahren sowie seines möglicherweise getrübten Erinnerungsvermögens im Zuge seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht glaubhaft. Es ist fernliegend, dass der Zeuge die äußeren Umstände des Gespräches zwar noch erinnern will, den Grund des Gesprächsabbruches aber nicht mehr. Der Gesprächsverlauf dürfte auch für den Zeugen besonders gewesen sein. Denn es war nach Angaben des Zeugen sein letzter Fall als aktiv tätiger Steuerberater, bevor er in den Ruhestand gegangen sei und seitdem als externer Berater (of Counsel) tätig ist. Es ist aus Sicht der Kammer mehr als unwahrscheinlich, dass dieser – in mehrfacher Hinsicht herausragende – Gesprächsverlauf mit seinem abrupten Ende für den Zeugen so belanglos gewesen sein soll, dass dieser ihn in der Zwischenzeit vergessen haben könnte. Auch widersprechen sich seine Angaben. So ist nicht nachvollziehbar, dass – die Aussage des Zeugen zugrunde gelegt – die Betriebsprüfer das Verfahren abrupt abbrachen und an die Steuerfahndung weiterleiten wollten, Auslöser dafür aber nichts „Gravierendes“ gewesen sein soll. Bei der Kammer ist der Eindruck entstanden, dass der Zeuge an dieser Stelle bewusst der Wahrheit zu wider ausgesagt hat, um seinen ehemaligen Mandanten, den Angeklagten, nicht belasten zu müssen. bb) Die Aussagen der Zeugen J1 und M., soweit sie die Äußerung des Angeklagten, die Provisionen seien Schmiergelder, betreffen, sind verwertbar. Die Aussagen der Zeugen bezogen auf die sich anschließenden Angaben des Angeklagten sind demgegenüber unverwertbar. Die Betriebsprüfer mussten den Angeklagten vor der inkriminierenden Aussage nicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO belehren. Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO ist der Steuerpflichtige (oder dessen gesetzlicher Vertreter) über seine Rechte aus Satz 2 und 3 (Zwangsmittelverbot) zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Der Verstoß dagegen begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot (BGH, Beschluss vom 16.6.2005 – 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2724). (1) Der Belehrungspflicht wurde nicht schon dadurch entsprochen, dass der Angeklagte über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung mit Prüfungsanordnung vom 22. Mai 2015 vor dem Eröffnungsgespräch belehrt worden ist. Ungeachtet der Frage, ob der Angeklagte diese Belehrung tatsächlich zur Kenntnis genommen bzw. Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte, ist eine solche standardisierte Belehrung anhand eines Formschreibens nicht ausreichend, um der Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO zu genügen (vgl. Schaefer, in: BeckOK AO, 12. Ed. 15.4.2020, § 393 Rn. 123). Das gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn das Belehrungsschreiben – wovon hier auszugehen ist – Tage zuvor dem Angeklagten auf dem Postweg zugegangen war, sodass der Belehrungsinhalt im Zeitpunkt der Aussage nicht aktualisiert im Bewusstsein des Angeklagten gewesen sein dürfte (vgl. dazu Joecks, in: Jäger/Randt/Joecks, 8. Aufl. 2015, AO, § 393 Rn. 54). (2) Die Verwertbarkeit der inkriminierenden Aussage richtet sich danach, ob zuvor Anlass zur Belehrung gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO bestand. Das war bis zu dem Zeitpunkt der inkriminierenden Aussage des Angeklagten, die Provisionen seien tatsächlich „Schmiergelder“, nicht der Fall. Unter welchen Voraussetzungen Anlass zur Belehrung gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO besteht, ist einfach gesetzlich nicht geregelt. Richtigerweise ist der Anlass schon dann zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich der Steuerpflichtige mit der Beantwortung einer Frage oder die sonst gebotene Mitwirkung der Gefahr der Selbstbelastung aussetzen würde. Die Schwelle zum Tatverdacht gemäß § 152 StPO muss nicht überschritten sein (vgl. auch Schaefer, in: BeckOK AO, 12. Ed. 15.4.2020, § 393 Rn. 121 mwN). Für dieses Verständnis spricht die Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 BpO, welche die Vorschrift des § 393 Abs. 1 Satz 4 StPO näher konkretisiert. Danach genügt für das Erfordernis der Belehrung bereits die Möglichkeit, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4 BpO).Auch wird die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Erwartung des Finanzausschusses umgesetzt, wonach dem Steuerpflichtigen möglichst frühzeitig, nämlich regelmäßig zu Beginn der Betriebsprüfung in Schriftform – und damit ohne Anfangsverdacht –, eine entsprechende Belehrung erteilt werden soll (BT-Drs. 7/4292, Seite 46). Schließlich wird in dem Erlass zu Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. August 2009 (BStBl. I Seite 829) auf das Erfordernis eines Anfangsverdachts verzichtet und die in § 10 Abs. 1 BpO angeordnete Unterrichtungspflicht gegenüber den Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörden schon dann angenommen, wenn Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen. Noch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte liegen nach dem Erlass beispielsweise bei dem Aufdecken bloß formeller oder auch kleinerer materieller Buchführungsmängel vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstbelastungsgefahr lagen bis zum Zeitpunkt der inkriminierenden Aussage des Angeklagten nicht vor. In objektiver Hinsicht wiesen lediglich die Bezeichnungen der Buchungskonten in der Buchhaltung der Nebenbeteiligten („WE Provisionen Deb.“) auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen hin. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten aus dem Wareneingang (WE) werden üblicherweise in der Buchhaltung auf den Konten der Kreditoren, nicht auf den Konten der Debitoren erfasst. Die insoweit irreführende Bezeichnung „WE Provisionen Deb.“ konnte ohne zusätzliche Erkenntnisse auch auf unverfänglichen Gründen – beispielsweise einem schlichten Übertragungs- oder Schreibversehen in der Buchhaltung – beruhen. Erst durch die Aussage des Angeklagten, es handele sich bei den Provisionen um „Schmiergelder“, war ein hinreichender Anlass zur Belehrung gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO gegeben. Da die Zeugin J1 die Belehrung über das Zwangsmittelverbot in dieser Situation unterließ, liegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO vor, der – auf Verwertungswiderspruch des verteidigten Angeklagten – zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden Angaben des Angeklagten gegenüber den Betriebsprüfern führt. (3) Der Verwertung der Aussage im dargestellten Umfang steht auch nicht das Verwertungsverbot aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO entgegen. Danach gilt, dass soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden dürfen, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. An der Verfolgung der Taten 1 bis 46 besteht hier ein zwingendes öffentliches Interesse. Ein solches ist gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO gegeben, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Das war hier der Fall. Die hier abgeurteilten Bestechungstaten im geschäftlichen Verkehr sind Wirtschaftsstraftaten (vgl. § 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG). Die Bestechungstaten des Angeklagten waren geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören. Denn die Gewährung von Bestechungsgeldern war auf unbestimmte Zeit angelegt. Zudem wurden erhebliche Summen an Bestechungsgeldern an die Provisionsempfänger ausbezahlt. Die Dauer der Gewährung sowie die Gesamthöhe der geleisteten Bestechungsgelder begründen potentiell erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Ordnung. b) Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat sich der Angeklagte während der Durchsuchung seines Wohnhauses am 23. Juli 2015 gegenüber dem Zeugen K. eingelassen. Der Zeuge K., der Polizeibeamter im Dezernat Interne Ermittlungen – FK Korruption – ist, hat ausgesagt, dass der Angeklagte nach einfacher Belehrung bestritten habe, dass die Provisionen korruptiven Charakter gehabt hätten. Den Vorwurf der Bestechung habe er als haltlos von sich gewiesen. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge K. ferner den Inhalt des von ihm verfassten Durchsuchungsvermerks. Hiernach habe der Angeklagte weiter ausgesagt, es habe sich bei den Zahlungen um reguläre Vorgänge gehandelt. Zahlungsempfänger seien die Geschäftsführer bzw. die Eigentümer der jeweiligen Firmen gewesen. Ihm sei in diesem Zusammenhang klar gewesen, dass separate Zahlungen an Mitarbeiter von Unternehmen in dieser Form nicht zulässig wären. Bei diesen Zahlungen handele es sich aber um separierte Zahlungen, die bei der Begleichung der jeweiligen Rechnungen nicht anfielen, so dass sich diese neutral auswirken würden. Ferner handele es sich um die ganz offizielle Vorgehensweise, die für alle gleichermaßen gelte und mithin keinen Einfluss auf den Wettbewerb habe. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte angesichts der Vorwürfe erschüttert gewesen sei und zugleich wegen der Umstände der Steuerprüfung aufgebracht. Der Angeklagte habe sich während der Durchsuchungsmaßnahme kooperativ und professionell verhalten. Die Aussage des Zeugen K. bezogen auf die Angaben des Angeklagten war hier schon deshalb verwertbar, weil die Verteidigung des Angeklagten keinen Verwertungswiderspruch erhoben hat. 2. Feststellungen zur Unrechtsvereinbarung bei den Taten 1 bis 46 Die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K. war als Schutzbehauptung zu widerlegen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass den Provisionszahlungen bei den Taten 1 bis 46 jeweils eine zuvor geschlossene Abrede sachwidriger Bevorzugung des Nebenbeteiligten im Wettbewerb zwischen dem Angeklagten und den Provisionsempfänger J. E. S2, J. S3, P. S3 und Q. T. L. A. zugrunde lagen. Hinsichtlich der Taten 34 bis 46 (Komplex Vietnam) ergaben sich aus den sichergestellten Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten sowie der Emailkorrespondenz zwischen dem Angeklagten und Q. T. L. A. sichere Hinweise auf das Vorliegen der zwischen ihnen getroffenen Unrechtsvereinbarung. Aufgrund der Vielzahl von Indizien lagen den Provisionszahlungen bei den Taten 1 bis 33 nach Überzeugung der Kammer darüber hinaus jeweils Unrechtsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und J. E. S2 (S.), J. S3 (I.) und P. S3 (S.) zugrunde. a) Unrechtsvereinbarung im Komplex Vietnam aa) Provisionsvereinbarung Die Feststellungen zu der Provisions- bzw. Rückvergütungsvereinbarung als Teil der Unrechtsvereinbarung entnimmt die Kammer der Emailkorrespondenz zwischen dem Angeklagten und Q. T. L. A.. Die Emails hat die Kammer den eingeführten Geschäftsunterlagen (hier den Aktenordnern zum Warenverkauf der Nebenbeteiligten) entnommen, die sich im Büro des Angeklagten an seiner Wohnanschrift befanden und im Rahmen der Durchsuchung am 23. Juli 2015 von ihm mit dessen Einverständnis übergeben worden sind. Einige Monate vor der ersten Tat im Komplex Vietnam (Tat 34; Tatzeit: 16. September 2013) bat Q. T. L. A. den Angeklagten mit Email vom 29. April 2013, den Kaufvertrag sowie die Rechnung für das von der D. V.., J.. Vietnam bezogene Holz mit 280 €/m³ für Mukulungu und 295 €/m³ für Tali auszuweisen. Die Zeugin schrieb, dass ein Teil des von der D. V.., J.. an die Nebenbeteiligte bezahlten Kaufpreises, namentlich 10 €/m³, im Wege einer Rückvergütung auf ihr privates Bankkonto zurückgeführt werden sollen. Sie forderte den Angeklagten auf, diese Vereinbarung nicht in den offiziellen Dokumenten zu erwähnen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Er beschriftete die ausgedruckte Email unter dem 30. April 2013 u.a. mit „OK“ und übermittelte seine Antwort (mutmaßlich) per Telefax. Mit Email vom 4. Juli 2013 schrieb Q. T. L. A. dem Angeklagten, dass dieser keine Probleme haben werde, wenn er bei Einkäufen 10 €/m³ oder 15 €/m³ an sie zahlen würde. Sie wolle eine langfristige und gute Zusammenarbeit. Der Angeklagte merkte hierzu am selben Tag an, dass die Zeugin als „reiche Ehefrau“ „eine gute Partie“ sein werde. Mit der Provisionshöhe von 15 € pro m³ war der Angeklagte indes nicht einverstanden, weil die Provision dann im Ergebnis höher als sein Profit sein würde, obwohl er das Geschäft vollständig finanziere. Er erklärte sich jedoch mit einer Zahlung in Höhe von 10 €/m³ einverstanden. In den festgestellten Gutschriftenanzeigen mit den Nummern ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... und... ist die Rückvergütungsabrede im Übrigen mit „Kommission 10€/m3“ ausgewiesen. bb) Unlautere Bevorzugung zum Zwecke des Wettbewerbs Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Provisionen der Q. T. L. A. gewährte, um die Preisgestaltung bei den Verkäufen des Holzes zugunsten der Nebenbeteiligten unter Ausschaltung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Mit Email vom 12. September 2013 stellte Q. T. L. A. eine langjährige Geschäftsbeziehung in Aussicht, wobei sie – Q. T. L. A. – sich nach den vom Angeklagten vorgegebenen Geschäftsbedingungen der Nebenbeteiligten richten wolle. In der Email vom 24. September 2014 äußert die Zeugin S. gegenüber Q. T. L. A. die Bitte, das von der Nebenbeteiligte verkaufte Holz zu einem um 5 €/m³ erhöhten Preis zu kaufen, da die Nebenbeteiligte anderenfalls Verlust machen würde. Wörtlich heißt es: „Also liebe Frau L. A., bitte versuchen Sie ihr Bestes und kommen Sie bitte darauf zurück.“ Dies nahm Q. T. L. A. – nach Überzeugung der Kammer motiviert durch die zuvor in Aussicht gestellten Provisionszahlungen – mit Email vom 24. September 2014 ohne Aufhebens an, akzeptierte den Verkaufspreis von 250 €/m³ (plus 20 €/m³ für den Transport durch M.) und ergänzte, dass in dem Preis „5 Eur/m3“ enthalten sei. Auch überführt den Angeklagten der Inhalt der Email vom 23. September 2014, in der ihm Q. T. L. A. schreibt, dass trotz zulasten der D. V.., J.. Vietnam gestiegener Frachtkosten der alte Preis von 245 €/m³ (inklusive einer Begünstigung iHv 5 €/m³) bestehen bleiben könne. Q. T. L. A. versicherte, dass sie den Verkaufspreis des Holzes „wirklich“ nicht zulasten der Nebenbeteiligte reduzieren wolle, um von der Nebenbeteiligten zu billig einzukaufen. Die Emailkorrespondenz zeigt auf, dass der Zweck der Provisionsvereinbarung darin bestand, die Bereitschaft bei Q. T. L. A. zu erzeugen, die Preisvorteile beim Holzabsatz der Nebenbeteiligten zu sichern und nötigenfalls sogar gegen die wirtschaftlichen Interessen der D. V.., J.. Vietnam zu handeln. b) Unrechtsvereinbarungen in den Tatkomplexen Zentralafrikanische Republik und Elfenbeinküste aa) Provisionsvereinbarungen Die Zahlung von Provisionen war nach Überzeugung der Kammer Gegenstand einer jedenfalls mündlich geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Provisionsempfängern J. E. S2, J. S3 und P. S3. Das entnimmt die Kammer bei den Taten 1 (S.) und 2 bis 26 (I.) den Anweisungen des Angeklagten an die damals für die Buchhaltung zuständigen Sachbearbeiterin der Nebenbeteiligten. Die „Anweisungen“ und auch die Gutschriftanzeigen waren in den sichergestellten und eingeführten Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten enthalten. Sie befanden sich ausweislich des Auswertevermerks vom 2. November 2015 im sichergestellten Aktenordner „J.D. V., Vergütungen, S., J. S3. P. S3, ab 2012". (1) J. E. S2 (Tat 1) Bei Tat 1 folgt die Provisionsvereinbarung aus der maschinell gefertigten „Anweisung“ des Angeklagten an die damals für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau R.. In ihr wies der Angeklagte an, „[a]uf alle Containerrundholzverschiffungen von S. ab 2011 EUR 3,00/m3 Vergütung“ und „[a]uf Mukulunguschnittholzverschiffungen in Containern von S. ab 23.10.2011 EUR 5,00/m3 Vergütung“ zu zahlen. Zusätzlich befand sich in dem Aktenordner die auf Briefpapier mit Geschäftslogo und Anschrift der Nebenbeteiligten handschriftlich verfasste Anweisung des Angeklagten, im Wortlaut: „Frau R. ab sofort auf alle Mukulunguschnittholzsverschiffungen im Container € 5/m³ für S./ J. extra, J.J“. Die Anweisung trägt das Datum „23.10.2011“. Dies weist darauf hin, dass die Provisionsvereinbarung am selben Tag oder schon zuvor getroffen worden ist. Bestätigt wird das Vorliegen der zwischen dem Angeklagten und J. E. S2 getroffenen Provisionsvereinbarung durch die festgestellte Gutschriftenanzeige mit der Nummer... . In ihr wird der Zahlungsabrede von „€ 3,00/m³“ und „€ 5/m³“ ausdrücklich genannt. (2) J. S3 (Taten 2 bis 26) Hinsichtlich der Taten 2 bis 26 war den Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten die auf Briefpapier mit Geschäftslogo und Anschrift der Nebenbeteiligten handschriftlich verfasste Anweisung des Angeklagten zu entnehmen, dass dem dort als „Kunden“ bezeichneten J. S3 (Email-Adresse: „J. S3@i.“) „30 € pro m³ pro Verschiffung“ zu gewähren war. Bestätigt wird die Provisionsvereinbarung durch die festgestellten Gutschriftenanzeigen, auf der die Zahlungsabrede von 30 € pro m³ ausgewiesen war. Bei Tat 25 liegt zudem eine handschriftliche Anweisung vom 23. Juni 2015 des Angeklagten an die Zeugin B. vor, wonach diese an J. S3 20.000 € überweisen und sich dies von ihm bestätigen lassen soll. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und J. S3 jedenfalls vor dem ersten tatrelevanten Holzeinkauf der Nebenbeteiligten bei der I. geschlossen worden ist, mithin vor dem 30. September 2010. Im Rahmen seiner Angaben zur Person hat der Angeklagte gegenüber der Kammer glaubhaft erklärt, dass er die Familie S3 bereits seit über 30 Jahren kenne. Der tabellarischen Aufstellung der Fallakten betreffend J. S3 sowie der eingeführten Buchhaltungsunterlagen hat die Kammer entnommen, dass der Angeklagte bereits vor den hier festgestellten Taten und vor dem Holzeinkauf am 30. September 2010 Provisionszahlungen an J. S3 geleistet hatte, nämlich am 26. April 2010 und am 9. Februar 2010 in Höhe von jeweils 7.500 €. Daraus war der Schluss zu ziehen, dass die Provisionsvereinbarung schon vor dem 30. September 2010 Bestand hatte. (3) P. S3 (Taten 27 bis 33) Bei den Taten 27 bis 33 war den Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten eine Anweisung des Angeklagten – wie es sie bei den Taten 1 bis 26 gab – nicht zu entnehmen. In diesen Fällen schließt die Kammer das Bestehen der Provisionsvereinbarung aus den festgestellten Gutschriftanzeigen. Die an P. S3 persönlich adressierten Gutschriftanzeigen wiesen jeweils die Zahlungsabrede von „€ 50,00/m³“ aus. bb) Unlautere Bevorzugung zum Zwecke des Wettbewerbs Die Provisionszahlungen beruhen nach Überzeugung der Kammer auf den zwischen dem Angeklagten und J. E. S2, J. S3 und P. S3 jeweils – stillschweigend oder ausdrücklich – getroffenen Vereinbarungen, unter Ausschaltung des Wettbewerbs eine jederzeitige und damit gegenüber Mitbewerbern bevorzugte Möglichkeit des Holzeinkaufs bei den afrikanischen Holzunternehmern dauerhaft zu sichern. Dies folgt aus einer Gesamtschau aller den Angeklagten belastenden Indizien. Die Taten 1 bis 33 weisen nach Art und Durchführung der Provisionszahlungen auffallende Ähnlichkeiten mit den Provisionszahlungen aus den Taten 34 bis 46 (Komplex Vietnam) auf, denen die Vereinbarung einer sachwidrigen Bevorzugung der Nebenbeteiligten zugrunde lag. Ferner deutet die Interessenlage der Beteiligten auf das Vorliegen einer Vereinbarung sachwidriger Bevorzugung der Nebenbeteiligten durch Zahlung gesonderter Provisionen hin. (1) Wie schon im Komplex Vietnam hat der Angeklagte mit J. E. S2, J. S3 und P. S3 gesonderte Provisionsabreden getroffen. Diese standen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einkauf von Hölzern bei S., I. und S.. Die Höhe der zu zahlenden Gutschriften war – wie bei den Taten 34 bis 46 – abhängig von der Menge des bezogenen Holzes. Die an Q. T. L. A. gewährten Provisionen hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin B. in der Email vom 3. April 2015 als „Schwarzgeldzahlungen“ bezeichnet. Die Provisionen an Q. T. L. A. wurden in der Buchhaltung der Nebenbeteiligte durch Erstellung von Gutschriften (Note de Crédit) berücksichtigt und auf das Konto mit der Bezeichnung „WE Provisionen für Deb.“ („Deb.“ für Debitoren) gebucht. Die Gutschriften an die afrikanischen Lieferanten wurden ebenfalls in der Buchhaltung der Nebenbeteiligte kontiert. Das Konto trug die Bezeichnung „WE Provisionen für die Kred.“ („Kred.“ für Kreditoren). Die Bezeichnung der Konten ist ein Indiz dafür, dass die als „Provisionen“ kontierten Zahlungen tatsächlich „Schwarzgeldzahlungen“ zugunsten der in der Buchhaltung als Kreditoren erfassten J. E. S2, J. S3 und P. S3 waren. Dass sämtliche als Provisionen in der Buchhaltung der Nebenbeteiligten gebuchten Gutschriften tatsächlich „Schmiergeldzahlungen“ waren, folgt zudem indiziell aus der Aussage der Zeugin B.. Sie hat ausgesagt, dass sie für die Buchhaltung der Nebenbeteiligten zuständig war. Vorher habe diese Aufgabe Frau R. gehabt. Angesprochen auf die Provisionen hat die Zeugin ausgesagt, dass es sich hierbei um landesübliche Zahlungen gehandelt habe. Es müssten immer ganz viele Leute, die involviert sind, bezahlt werden. Alle würden daran teilhaben wollen. Der Staat würde dadurch auch profitieren und keiner würde sich persönlich bereichern. Zuvor habe sie für ein anderes Unternehmen gearbeitet, das Geschäfte in Russland gemacht habe. Da seien ähnliche Zahlungen „gelaufen“. Weiter hat sie ausgesagt, dass man sich auf die Landesusancen einlassen müsse. Auf Vorhalt der vom Angeklagten an die Zeugin verfassten Email vom 3. April 2015, in welcher der Angeklagte die Provisionszahlungen an Q. T. L. A. als „Schmiergeldzahlungen“ bezeichnet hat, ist die Zeugin merklich ausgewichen und hat ausgesagt, von „Schmiergeldzahlungen“ nichts zu wissen. Das war jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Zeugin unmittelbar danach ergänzt hat, sie wisse nicht, ob man eine Zahlung an den Mitbesitzer überhaupt als Bestechung bezeichnen könne. Nach Überzeugung der Kammer wusste die Zeugin um den Charakter der Gutschriften. Von Bedeutung ist, dass die Zeugin zwischen den Gutschriften zugunsten bestimmter Personen nicht unterschied. So hat sie gerade nicht ausgesagt, dass etwa nur die Gutschriften zugunsten von Q. T. L. A. „landesüblich“ gewesen seien. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Gutschriften der sachwidrigen Beeinflussung der Gutschriftenempfänger zu dienen bestimmt waren. Die Kammer hat nicht übersehen, dass die Taten im Komplex Vietnam zeitlich nach den Provisionsvereinbarungen in den Taten 1 bis 33 begangen wurden. Dieser Umstand kann die Aussagekraft der festgestellten Ähnlichkeiten indes nicht entkräften. Vielmehr deutet dies daraufhin, dass der Angeklagte aus den wegen der Holzeinkäufe bei den Firmen S., I. und S. bereits Erfahrungen im buchhalterischen Umgang mit Bestechungsgelder hatte und im Komplex Vietnam sogleich wusste, wie er die Bestechungsgelder an Q. T. L. A. als Aufwand in der Buchhaltung der Nebenbeteiligten steuermindernd kontieren konnte. (2) Auch die Interessenlage der Beteiligten spricht indiziell für das Vorliegen der festgestellten Unrechtsvereinbarungen. Nach den Zahlungsabreden zwischen dem Angeklagten und den Provisionsempfängern galt: Je mehr Kubikmeter an Holz die Nebenbeteiligte bei dem jeweiligen Forstunternehmen bezog, desto höher war die Provision für die Empfänger. Die Geschäftsbezogenheit der Provisionsleistungen indiziert, dass auch die Gegenleistung geschäftsbezogenen Charakter hatte. Die naheliegende Gegenleistung besteht in diesem Zusammenhang darin, das Holz zu vergünstigten Einkaufspreisen zu beziehen, jedenfalls aber die Geschäftsbeziehung und damit die Möglichkeit des gegenüber Wettbewerbern bevorzugten jederzeitigen Holzeinkaufs in gewünschter Art, Qualität und Menge bei dem jeweiligen afrikanischen Forstunternehmen durch regelmäßige Provisionszahlungen zu sichern. (3) Die Kammer hat alternative Handlungsmotive für die Gewährung der festgestellten Provisionszahlungen gewürdigt, im Ergebnis aber ausgeschlossen. Die Kammer schließt aus, dass die Provisionszahlungen an J. E. S., J. S3 oder P. S3 verwendet wurden, um damit Lieferwege abzusichern und Schutzzölle zu bezahlen. Gegen diese Annahme sprechen mehrere Umstände. Eine konkrete Gefährdungslage für Transportwege dürfte im Tatzeitraum wegen des beginnenden Bürgerkrieges ab Mitte/Ende 2013 in der Zentralafrikanische Republik, nicht aber in Elfenbeinküste vorgelegen haben. Die Zahlungen an J. S3 oder P. S3 als Vorstand der Aktiengesellschaften I. und S. in der Elfenbeinküste können deshalb nicht ohne Weiteres auf diese Weise erklärt werden. Selbst wenn die Lieferwege auch in der Elfenbeinküste nicht sicher und Fahrten mit bewaffneten Wachleuten – sowie es der Zeuge R1 im Ansatz ausgesagt hat – erforderlich gewesen sein sollten, sprechen die unterschiedlichen Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten sowie J. S3 einerseits und P. S3 andererseits indiziell gegen diese Beweisbehauptung. Denn es ist nicht plausibel, weshalb vor dem Hintergrund des behaupteten Zahlungszwecks J. S3 Zahlungen in gleicher Höhe (7.500 €) und P. S3 Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erhielt. Zudem ist unplausibel, dass die Höhe des vermeintlich zu zahlenden „Schutzgeldes“ in Abhängigkeit zur Menge des gelieferten Holzes gestanden haben soll, statt – was naheliegender gewesen wäre – in Abhängigkeit zu der Anzahl der erforderlichen Transporte. Bezogen auf Tat 1 ist für die Kammer zudem nicht erklärlich, weshalb die Rebellen unterschiedlich hohe „Schutzzölle“ von der Art des transportierten Holzes abhängig gemacht haben sollen und J. E. S2 deshalb mal 3 €/m³ und mal 5 €/m³ erhalten sollte. Das Gericht hat im Übrigen den Umstand gewürdigt, dass bei den Taten 1 bis 46 bei dem Bezug der Hölzer die Preisgefahr erst bei Übergabe der transportierten Hölzer an Bord des Transportschiffes auf die Nebenbeteiligte überging. Dies entnimmt die Kammer den eingeführten Einkaufsrechnungen von S., I. und S.. Der Begriff „Schutzzölle“ bezieht sich auf Einfuhrzölle zum Schutz der inländischen Wirtschaft vor ausländischen Anbietern. Das passt auf den Export von Holz von vornherein nicht. Auch im Lichte der vertraglichen Vereinbarungen ergeben die vorgenannten Begriffe keinen Sinn. Das Holz wurde stets auf Grundlage des weltweit gebräuchlichen Incoterms FOB geliefert, also „Free On Board“. Das bedeutet S., I. und S. als Verkäufer hatten die Waren an Bord des vom Käufer bezeichneten Schiffes im benannten Verschiffungshafen zu liefern und dabei die Ausfuhrformalitäten zu erledigen, also die Kosten der für eine Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Waren anfallen, zu tragen. Dementsprechend war der gesamte Kaufpreis erst bei Übergabe der Originaldokumente bzw. bei Erhalt einer Kopie der „BL“, also der sog. Bill of Lading als Quittung für eine Lieferung der Waren an Bord des Schiffes, und der Rechnung per Telefax auf ein Geschäftskonto der I. bzw. der S. zu überweisen. Zumindest nach der vertraglichen Ausgestaltung war die Nebenbeteiligte folglich überhaupt nicht verpflichtet, für die Transportkosten vom Produktionsort bis zum Hafen aufzukommen. Es ist wenig plausibel, dass diese vertraglich vereinbarte Regelung zur Gefahrtragung zwischen der Nebenbeteiligte und S., I. und S. durch gesondert gewährte Provisionszahlungen umgangen werden sollte. Dann wäre es naheliegend gewesen, die im internationalen Handelsverkehr übliche Abholklausel „Ex Works“ (EXW), also ab Werk, zu vereinbaren, was die Beteiligten jedoch gerade nicht taten. (4) Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die Provisionen auch nicht – ohne Nutzen für ihn oder die Nebenbeteiligte – deshalb geleistet, um den Vorteilsempfängern die Gelegenheit zu ermöglichen, Einnahmen aus dem Holzhandel unversteuert zu belassen. Dieser Erklärungsvariante liegt die Annahme zugrunde, dass die Summe aus der jeweils zu zahlenden Provision sowie dem tatsächlich geleisteten Einkaufspreis dem marktüblichen Einkaufspreis entsprach, den die Nebenbeteiligte bei dem Bezug der Hölzer bei dem jeweiligen Forstunternehmen ohnedies hätte entrichten müssen. Die Kammer kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die Einkaufspreise addiert um die jeweiligen Gutschriften in der Summe den marktüblichen Einkaufspreis gebildet haben könnten. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Nebenbeteiligte bei den zentralafrikanischen und ivorischen Unternehmen bei dem Bezug von Tropenhölzern gegenüber anderen Marktteilnehmern in der Weise sachwidrig bevorzugt werden sollte, dass sie jederzeit Tropenholz in der gewünschten Art, Qualität und Menge von dem jeweiligen afrikanischen Forstunternehmen auf Dauer und verlässlich beziehen konnte. Dies folgt aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen R1. Dieser hat ausgesagt, dass die Nebenbeteiligte für den Bezug von Holz revolvierend gewaltige Summen habe vorfinanzieren müssen. Dieses hohe finanzielle Risiko habe stabile Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Lieferanten vorausgesetzt. Diese Aussage deckt das Motiv des Angeklagten auf, den Provisionsempfängern Bestechungsgelder auf Dauer zu gewähren. Der Angeklagte hatte ein vitales geschäftliches Interesse daran, die Bereitschaft der zentralafrikanischen und ivorischen Holzlieferanten zu verlässlichen Holzlieferungen durch gesonderte Provisionszahlungen zu fördern. Die Kammer hat betreffend die Taten 2 bis 33 (Komplex Elfenbeinküste) im Übrigen geprüft, ob die aus der französischen Sprache übersetzten und verlesenen „Ehrenwörtliche Erklärungen“ von P. S3 vom 25. Juni 2020 der Annahme eine Unrechtsrechtsvereinbarung entgegenstehen. In ihnen erklärt dieser in seiner Eigenschaft als Generaldirektor der Firma I. und S. jeweils, dass die gezahlten Guthaben es den jeweiligen Firmen ermöglichten, Ersatzteile und Motoren zum reibungslosen Betrieb ihrer Fabrik zu bezahlen. Weiter heißt es dort, dass die Sonderüberweisungen Teil des Marktpreises gewesen seien, welche der Firma J1 – also der Nebenbeteiligten – keinerlei Vorteile gegenüber ihren Konkurrenten verschafft hätten. Diese Erklärungen sind ungeachtet der Frage, ob es bei anderer Übersetzung statt „Ehrenwörtliche Erklärung“ besser „Eidesstattliche Versicherung“ hätte heißen können, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung.Soweit die Provisionen für Ersatzteile und Motoren zum reibungslosen Betrieb ihrer Fabrik verwendet worden sein sollten, betrifft dies lediglich die Art der Verwendung der Provision. Der Zweck der Provisionszahlungen wird durch diese Erklärung nicht widerlegt. Denn die Zahlungen kamen J. S3 und dem P. S3 persönlich zu Gute. Sie konnten frei bestimmen, wie sie mit den Geldern verfahren. Da beide zur Tatzeit jeweils in Leitungsfunktionen des jeweiligen Unternehmens waren, ist es nicht fernliegend, dass zumindest ein Teil der von ihnen persönlich vereinnahmten Provisionszahlungen den Unternehmen zu Gute kamen. Soweit P. S3 zudem erklärt, dass die Sonderüberweisungen Teil des Marktpreises waren, steht die Erklärung nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Die Kammer kann nicht sicher feststellen, dass die Vereinbarung auch den Inhalt hatte, vergünstigte Einkaufspreise zu erhalten. Soweit es in der Erklärung weiter heißt, dass die Gewährung von Sonderüberweisungen der Nebenbeteiligten keinerlei Vorteile gegenüber ihren Konkurrenten verschaffen, ist diese Erklärung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB setzt einen Taterfolg im Sinne einer tatsächlichen Bevorzugung nicht voraus. Die Bevorzugung im Wettbewerb ist subjektiviert, sodass es ausreicht, wenn nach der Vorstellung des Täters ein zukünftiger Wettbewerb beeinflusst werden soll (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 299 Rn. 24). Nach den Feststellungen war dem Angeklagten die Eignung der Provisionszahlungen bewusst, sich durch deren Gewährung gegenüber solchen Wettbewerbern Vorteile auf dem Holzmarkt zu verschaffen, die nicht die Bereitschaft zur Leistung gesonderter Provisionszahlungen hatten. (5) Dem Vorliegen der Unrechtsvereinbarungen steht nicht entgegen, dass die Gutschriften in der Buchführung der Nebenbeteiligte – „offen“ – ausgewiesen wurden. Dies war nach der Logik des Gesamtgeschehens erforderlich, um die Gutschriften als Aufwand im Rahmen der Besteuerung der Nebenbeteiligten gewinnmindernd zu berücksichtigen. Ein Rechtssatz des Inhalts, wonach offen ausgewiesene Provisionszahlungen keine Vorteile im Sinne des § 299 StGB a.F. sein könnten oder eine Unrechtsvereinbarung per se ausschließen, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2002 – 1 StR 541/01, NJW 2003, 763, 767). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwar die einzelnen Zahlungen, aber nicht der tatsächliche Zweck dieser Zahlung offen ausgewiesen wurde. (6) Schließlich hat die Kammer in Betracht gezogen, die Erklärung des Angeklagten im Rahmen des Eröffnungsgespräches, dass es sich bei den Provisionszahlungen um „Schmiergelder“ handeln solle, – jedenfalls mit Blick auf die Tat 1 – zu würdigen. Die Aussage war indes in ihrem Beweiswert schon dadurch gemindert, dass der Angeklagte seine Erklärung durch seine späteren Angaben während der Durchsuchung faktisch „widerrufen“ hatte. Im Übrigen konnte sich die Kammer auch ohne diese Aussage die Überzeugung von den jeweiligen Unrechtsvereinbarungen bilden. Sie hat folglich keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Kammer genommen. c) Vorsatz und Wettbewerbsabsicht Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den Taten 1 bis 46 Kenntnis der die Unrechtsvereinbarungen begründenden Umstände hatte und in der Absicht handelte, den Absatz der Nebenbeteiligten zu fördern. aa) Im Komplex Vietnam war der Nachweis des Tatvorsatzes bereits mit der Emailkorrespondenz zwischen ihm und Q. T. L. A. zu führen. Spätestens am 30. April 2013 – und damit vor der ersten Tat am 16. September 2013 (Tat 34) – war dem Angeklagten der Zweck der Provisionen bewusst. An diesem Tag schrieb ihm Q. T. L. A. per Email, dass ein Teil des von der D. V.., J.. an die Nebenbeteiligte bezahlten Kaufpreises im Wege einer Rückvergütung auf ihr privates Bankkonto zurückgeführt werden soll. Er soll in sämtlichen Dokumenten die gesonderte Provisionszahlung unerwähnt lassen. Indem er dies mit „OK“ bestätigte, waren dem Angeklagten die Umstände der Unrechtsvereinbarung bewusst. Dessen Kenntnis wird auch durch den Inhalt der Email vom 3. April 2015 belegt. In ihr schreibt er seiner Mitarbeiterin Frau B., dass er wegen Zahlungsverzögerungen der Q. T. L. A. sehr böse sei. Sie – Frau B. – solle Q. T. L. A. „ganz hart mahnen“ und ihr mit einer Info wegen ihrer Schwarzgeldzahlungen drohen. Lediglich indiziell hat die Kammer zudem gewürdigt, dass dem Angeklagten nach seinen Angaben gegenüber dem Zeugen K. bewusst gewesen sei, dass separate Zahlungen an Mitarbeiter von Unternehmen unzulässig gewesen seien. bb) Der Angeklagte handelte auch in den Komplexen S., I. und S. mit Tatvorsatz. Soweit er gegenüber dem Zeugen K. geäußert hatte, dass er der Annahme gewesen sei, dass Zahlungen an die Geschäftsführer bzw. an die Eigentümer der jeweiligen Firmen reguläre Vorgänge gewesen seien, während separate Zahlungen an Mitarbeiter von Unternehmen unzulässig gewesen wären, stünde dies der Annahme des Tatbestandsvorsatzes von vornherein nicht entgegen. Denn er bestreitet darin nicht von den Funktionen von J. E. S2, J. und P. S3 als Vorstände der jeweiligen Unternehmen gewusst zu haben. Aufgrund seiner langjährigen Kontakte zu den afrikanischen Holzunternehmen waren ihm die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse bekannt. Eine etwaige Fehlvorstellung bezogen darauf, ein Vorstand sei stets als „Betriebsinhaber“ eines Unternehmens anzusehen, wenn dieser zugleich ein maßgeblich beteiligter Aktionär ist, wäre lediglich ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum, kein Tatbestandsirrtum. Auf diese Abgrenzung kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn die gegenüber dem Zeugen K. behauptete Fehlvorstellung ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht nur den Vorständen der zentralafrikanischen und ivorischen Forstunternehmen Bestechungsgelder bezahlt, sondern auch der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin von D. V., J.. Die von ihm behauptete Fehlvorstellung hatte demnach keine Auswirkungen auf sein Handeln. Dies zeigt, dass sich der Angeklagte überhaupt nicht rechtstreu verhalten wollte. Für die Kammer ist dies hinreichender Nachweis dafür, dass es die vermeintliche Fehlvorstellung des Angeklagten im Tatzeitraum tatsächlich gar nicht gab. Vielmehr zeigt sein Verhalten, dass ihm die rechtlichen Implikationen der Provisionszahlungen gleichgültig waren. cc) In der Gesamtschau aller objektiv feststellbaren Tatumstände und insbesondere der Wettbewerbssituation auf dem Holzmarkt, in der sich die Nebenbeteiligte und die weiteren Unternehmen mit Wissen des Angeklagten befanden, schließt die Kammer im Übrigen auf dessen Kenntnis bezogen darauf, dass die von ihm bezahlten Provisionszahlungen geeignet waren, andere Wettbewerber gegenüber der Nebenbeteiligten beim Bezug von Waren bei S., I., S. und auch bei der D. V.. J.. zu benachteiligen. Zugleich schließt die Kammer daraus auf dessen Absicht, den Absatz der Nebenbeteiligten durch die Zahlung gesonderter Provisionen zu fördern. 3. Weitere Feststellung zu Tat 1 (S.) a) Die Feststellungen zu den Unternehmensverhältnissen der S. beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Wirtschaftsauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern (Informationszentrale Ausland) vom 13. Januar 2016. Danach war der Vorstand J. E. S2. Aktionäre waren mit jeweils 48 % N. E. S2 und J. E. S2 sowie zu je 2 % R. S2 und H. S2. Das Unternehmen hatte 1400 festangestellte Mitarbeiter und 100 Zeitarbeiter. Der Jahresumsatz lag im Jahr 2007 bei 13.000.000.000 XAF (Zentralafrikanische Franc). b) Die Feststellungen zur Barzahlung von 2.820 € beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten und festgestellten Gutschriftanzeige einschließlich ihrer Anlage. Danach hat die Nebenbeteiligte J. E. S2 unter der Gutschriftanzeige mit der Nummer... einen Betrag in Höhe von 2.820 € geschuldet. Dem lagen ausweislich der genannten Gutschriftanzeige die festgestellten Einkäufe zugrunde. Die festgestellten Vertragsnummern ergeben sich aus dem der Gutschriftanzeige beigefügten Anhang. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagten dem J. E. S2 den Betrag in Hamburg in bar übergeben. Dies folgt zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin B.. Sie hat ausgesagt, dass sie für die Banküberweisungen der Gutschriften zuständig gewesen sei. Anders als bei der Familie S3, denen sie die Provisionen immer überwiesen habe, habe der Chef von S. stets Bargeld gewollt. Der habe das Bargeld persönlich mitgenommen und jeweils eine Quittung unterschrieben. Zum anderen weist die Gutschriftanzeige das handschriftlich verfasste Datum „10.03.2014“ aus mit einer Unterschrift. Am 10. März 2014 befand sich J. E. S2 nach Überzeugung der Kammer auch in Hamburg. Dies entnimmt die Kammer der Kopie eines Flugtickets (Ticketnummer... ) der Fluggesellschaft A. F., das auf J. E. S2 ausgestellt war und in dem Aktenordner „Vergütung S., J. S3, P. S3 ab: 2012“ der obigen Gutschriftanzeige beigeheftet war. Das Flugticket war ausgestellt für einen Flug am 9. März von P. nach H. und am 10. März um 14:20 Uhr von H. nach P.. In Verbindung mit der handschriftlichen Notiz belegt dies, dass sich J. E. S2 in H. aufgehalten hat und das Bargeld persönlich von dem Angeklagten in Empfang genommen hat. 4. Weitere Feststellungen zu den Taten 2 bis 26 (I.) a) Feststellungen zur I. beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Wirtschaftsauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern (Informationszentrale Ausland) vom 4. Januar 2016. Das Unternehmen ist als Aktiengesellschaft organisiert mit Sitz in A., Elfenbeinküste. Der Generaldirektor war im Zeitpunkt der Auskunft vom 4. Januar 2016 J. P. S3. Aktionäre waren J. S3, P. S3, C. S3 und Frau M. S3. Das Unternehmen hatte mindestens 700 festangestellte Mitarbeiter. Der Jahresumsatz lag im Jahr 2007 bei geschätzten 10.000.000.000 XOF (CFA-Franc). b) In der DATEV-Buchhaltung der Nebenbeteiligten wurden die Überweisungsbeträge mit Gutschriftenanzeigen (sog. Note de Crédit) erfasst und auf das Konto mit der Bezeichnung „WE Provisionen für Kred.“ gebucht. Den Zeitpunkt der jeweils festgestellten Überweisung hat die Kammer der Übersicht der internen Buchungsvorgänge bezogen auf das dem J. S3 zugewiesenen Konto mit der Nummer „... “ entnommen. Dort waren unter Datumsangaben die Buchungen vom dem J. S3 zugewiesenen Konto auf das Konto „H. Bank Euro-Konto“ und der jeweils festgestellte Überweisungsbetrag verzeichnet. Die Kammer geht davon aus, dass am Tag der Buchung in der Buchhaltung auch die entsprechende Banküberweisung erfolgte. Bestätigt wird dies etwa durch die den Geschäftsunterlagen der Nebenbeteiligten entnommene Zahlungsbestätigung im Zusammenhang mit Tat 21. Hier weist die per Telefax gesendete Zahlungsbestätigung den Überweisungsbetrag von 7.500 € – wie festgestellt – unter dem 10. Februar 2015 aus. Ort der Überweisungen war nach den Angaben der Zeugin B. stets H.. Diese Aussage wird durch die bei den Taten 9 und 10 sowie 30 bis 32 vorliegenden „Belastungsanzeigen“ bestätigt. Danach wurde die jeweilige Überweisung von der Filiale der H. Bank AG in H., B., ausgeführt, wo die Nebenbeteiligte ausweislich ihrer Geschäftsangaben auf den Gutschriftanzeigen ein Geschäftskonto unterhielt. 5. Weitere Feststellungen zu den Taten 27 bis 33 (S.) a) Die Feststellungen zu S. beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Wirtschaftsauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern (Informationszentrale Ausland) vom 13. Januar 2016. Als Direktoren waren neben P. S3 auch R. N., J. P. S3 und ein Unternehmen mit der Bezeichnung S. L. eingetragen.Aktionäre waren J. S3, P. S3, C. S3 und Frau M. S3 und die L.. Das Unternehmen hatte 300 festangestellte Mitarbeiter. Der Jahresumsatz lag im Jahr 2003 bei geschätzten 1.500.000.000 XOF (CFA-Franc). b) In der DATEV-Buchhaltung der Nebenbeteiligten wurden die Überweisungsbeträge mit Gutschriftenanzeigen erfasst und auf das Konto mit der Bezeichnung „WE Provisionen für Kred.“ gebucht. Den Zeitpunkt der jeweils festgestellten Überweisung hat die Kammer der Übersicht der internen Buchungsvorgänge bezogen auf das P. S3 zugewiesene Konto mit der Nummer „... “ entnommen. Dort waren die Buchungen vom diesem Konto auf das Konto „H. Bank Euro-Konto“ und der jeweils festgestellte Überweisungsbetrag unter Datumsangaben verzeichnet. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass am Tag der internen Buchung auch die entsprechende Banküberweisung erfolgte. Die Überweisungen erfolgten auf das Konto von M. B., Alleingesellschafter der Gesellschaft L. SA. Dies folgt aus der aus der französischen Sprache übersetzten und verlesenen Erklärung von J. S3 vom 28. Oktober 2015, wonach P. S3 sämtliche Provisionen in den Jahren 2010 bis 2013 an die Gesellschaft L. gezahlt habe. Dies deckt sich mit der Beweislage zu den Taten 30 bis 33. Hier lag jeweils eine „Belastungsanzeige“ des Kontos des Nebenbeteiligten bei der H. Bank vor, aus der als Begünstigter des jeweils festgestellten Überweisungsbetrages „Mr. M.“ verzeichnet war. Die Gründe, weshalb P. S3 die ihm vom Angeklagten gewährten Provisionszahlung direkt an M. B. weiterleiten ließ, hat die Kammer nicht vollständig aufklären können. Die aus der französischen Sprache übersetzte und verlesene Erklärung von P. S1 von der L. SA vom 1. Oktober 2015 deutet darauf hin, dass „Vergütungen für Materialtest“ genutzt worden sind. 6. Weitere Feststellungen zu den Taten 34 bis 46 (D. V.., J..) a) Die Feststellungen zur Anbahnung des Geschäftskontaktes mit Q. T. L. A. beruhen auf den insoweit eingeführten Emails. Mit Email vom 26. November 2012 stellte sich Q. T. L. A. dem Angeklagten vor und bekundete Interesse am Einkauf von Holz bei der Nebenbeteiligten. Um das Vertrauen des Angeklagten zu gewinnen, stellte sie sich in der Email vom 17. April 2013 mit angehängtem Foto von ihr vor. In der Email vom 17. April 2013 bedankte sich der Angeklagte dafür und erbat Informationen über das Unternehmen, für das die Zeugin tätig war. Im weiteren Verlauf kam es zu den festgestellten Holzeinkäufen. b) Die Feststellungen zur Angestellteneigenschaft der Q. T. L. A. folgen aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Email vom 22. April 2013. In der Email schrieb Q. T. L. an den Angeklagten („J. J.“), dass sie Mitarbeiterin u.a. der D. V.., J.. sei. Sie sei nicht Eigentümerin des Unternehmens, sondern Verantwortliche für die „Suche“ nach ausländischen Lieferanten für Holzsorten wie Tali, Kosso, Mukulungu, Padouk, Esche und Eiche. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Q. T. L. A. zuständig für den Einkauf bei D. V.., J.. war. c) Die Feststellungen zur D. V.., J.. beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Wirtschaftsauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern (Informationszentrale Ausland) vom 4. Januar 2016. Das Unternehmen ist danach als Aktiengesellschaft organisiert und hat seinen Sitz in A. H. H., A. T. C., H. D. D., H. C., Vietnam. Die dort genannten Gesellschafter des Unternehmens sind personenverschieden zu Q. T. L. A.. d) Die Feststellungen zu den Provisionszahlungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten und festgestellten Gutschriftanzeigen. Der Angeklagte ließ durch seine Mitarbeiterin, der Zeugin B., die Provisionen auf das Bankkonto von Q. T. Le A. überweisen. Mit Email vom 16. September 2013 hatte Q. T. L. A. dem Angeklagten zuvor ihre Kontoverbindung (Name: Q. T. L. A.; Kontonummer: ... ; Bank: C. J. S. Bank; SWIFT Code: ... ) mitgeteilt. In der DATEV-Buchhaltung der Nebenbeteiligten wurden die Überweisungsbeträge mit Gutschriftenanzeigen (sog. Note de Crédit) erfasst und auf das Konto „... WE Provisionen für Deb“ gebucht. Die Kammer geht davon aus, dass die Überweisungen – wie festgestellt – jeweils am Tag der Buchung auf das genannte Bankkonto erfolgten. Dies wird durch die zur Tat 34 vorhandene Beweislage bestätigt. Dort befindet sich auf der Gutschriftanzeige mit der Nummer... – korrespondierend zur festgestellten Tatzeit – der handschriftliche Vermerk der Zeugin B. „bez. 16/9“, ebenso bei Tat 35 „bez. 4/11“. Die Zeugin B. hat auf Vorhalt glaubhaft ausgesagt, dass sie für die Überweisungen der Provisionen zuständig gewesen sei und das Datum der jeweiligen Buchung teilweise handschriftlich vermerkt habe. Weiter befindet sich auf der zur Tat 34 zugehörigen Gutschriftanzeige ein Stempel mit „GEBUCHT 18. SEP. 2013“. Dies zeigt, dass die tatsächliche Überweisung nicht mit dem Datum des auf den jeweiligen Gutschriften enthaltenen Datumstempels übereinstimmen muss. Bei Tat 41 liegt zusätzlich die Emailkorrespondenz zwischen Q. T. L. A. und der Zeugin B. vom 4. August 2014 vor, in der die Zeugin ankündigt, heute – also wie festgestellt am 4. August 2014 – die Gutschrift zu überweisen. 7. Feststellungen zu den Taten 47 bis 56 (Steuerhinterziehung) a) Die Kammer hat die Besteuerungsgrundlagen den von dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. erstellten Übersichten der Berechnung der verkürzten Köperschaft- und Gewerbesteuer, dem Vermerk über die Auswertung der elektronischen Buchhaltung vom 7. September 2015 (einschließlich der Übersichten), den korrigierten Steuerbescheiden betreffend die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag und betreffend die Gewerbesteuer bezogen auf die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 sowie den Körperschaftsteuererklärungen der Nebenbeteiligten für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 entnommen. Aus dem Bericht über die Außenprüfung des Finanzamtes H.- E. vom 27. Oktober 2017 folgt, dass die Nebenbeteiligte Betriebsausgaben geltend gemacht hat, die sie zuvor als Provisionen auf ein Kreditoren- und Debitorenkonto („WE Provisionen Kred“ und „WE Provisionen Deb“) in ihrer Buchführung – wie festgestellt – berücksichtigt hatte. b) Der Angeklagte hat nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich gehandelt. Insbesondere hat er gewusst, dass er die Provisionszahlungen nicht als Betriebsaufwand steuermindernd geltend machen durfte. Für die Provisionszahlungen zugunsten Q. T. L. A. stützt sich die Überzeugung der Kammer auf die Emailkorrespondenz vom 3. April 2015, in welcher der verärgerte Angeklagte die Zeugin B. anweist, Q. T. L. A. mit einer „Info“ über die „Schwarzgeldzahlungen“ zu drohen. Der Angeklagte hat demnach die Verbotswidrigkeit der „Schwarzgeldzahlungen“ gekannt, anderenfalls hätte er nicht um dessen Drohpotential gewusst. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Vertrauensgrundlage er die Fehlvorstellung hätte stützen können, berechtigt gewesen zu sein, die von ihm als verbotswidrig erkannten „Schwarzgeldzahlungen“ an Q. T. L. A. bzw. an ausländische Geschäftspartner generell als Betriebsaufwand steuermindernd geltend zu machen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seit Jahrzehnten in der Holzbranche tätig war. Die insoweit schon seit dem Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) mit Wirkung zum 30. August 2002 geltende Rechtslage, nach der die an ausländische Angestellte oder Beauftragten eines Unternehmens gezahlten Bestechungsgelder ebenfalls strafbar und in der Folge nicht mehr steuerlich absetzbar sind, wird ihm deshalb bekannt gewesen sein. Soweit er sich gegenüber dem Zeugen K. dahin eingelassen hatte, dass er annahm, dass seine Zahlungen an die Geschäftsführer bzw. Betriebsinhaber der Unternehmen regulär gewesen seien, war dies als Schutzbehauptung zu widerlegen (siehe oben unter IV. 2. c) bb)). V. Rechtliche Würdigung 1. Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 46 Fällen Der Angeklagte hat sich bei den Taten 1 bis 46 jeweils der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in der zur Tatzeit geltenden Fassung schuldig gemacht. Gemäß § 299 Abs. 2 StGB a.F. hat sich strafbar gemacht, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen als Gegenleistung dafür gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem bei dem Bezug von Waren in unlauterer Weise bevorzuge. Nach Absatz 3 des § 299 StGB a.F. in der zur Tatzeit geltenden Fassung galt das auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Die Voraussetzungen liegen vor. a) Die Provisionsempfänger waren Beauftragte bzw. Angestellte ihrer Unternehmen. Beauftragter ist, wer – ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein – auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für das Unternehmen zu handeln und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss nehmen kann (vgl. nur Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 299 Rn. 12). Angestellter ist, wer in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 299 Rn. 14). Bei Tat 1 war J. E. S2 als Vorstand der S. SA Beauftragter des Unternehmens gemäß § 299 Abs. 2 StGB a.F. Als Vorstandsvorsitzender der Société Anonyme, die mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist, war er weisungsunabhängig und kraft Stellung berechtigt und verpflichtet, für die S. SA zu handeln. Gleiches gilt für J. S3 als Vorstandsvorsitzender für I. SA bei den Taten 2 bis 26 und für P. S3 als Vorstandsvorsitzender der S. SA bei den Taten 27 bis 33. Demgegenüber waren die Provisionsempfänger der Unternehmen S., I. und S. nicht als „Geschäftsinhaber“ der jeweiligen Unternehmen anzusehen. Geschäftsinhaber werden nicht vom Tatbestand des § 299 StGB a. F. (?) erfasst (vgl. nur Fischer, StGB, 67. Auflage, § 299 Rn. 12). Die Société Anonyme ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person, die rechtlich selbstständig ist. Sie ist mit den für sie handelnden Organen nicht identisch. Es bestehen getrennte Vermögensmassen, ferner haften die Organe grundsätzlich gegenüber der Kapitalgesellschaft. Es verbietet sich deshalb die Organe einer Kapitalgesellschaft im Kontext des § 299 StGB als Unternehmensinhaber anzusehen (wie hier Fischer, aaO; a.A. im Fall eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH, LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.4.2015 – 5/12 Qs 1/15, NStZ-RR 2015, 215 mwN). Es ist unerheblich, sollten hier sämtliche Gesellschafter der familiengeführten Forstunternehmen mit den Provisionszahlungen im Tatzeitpunkt einverstanden gewesen sein. In der hier einschlägigen Wettbewerbsvariante der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist die Pflichtwidrigkeit der Handlung kein Tatbestandsmerkmal. Eine Einwilligung hätte auch keine rechtfertigende Wirkung (vgl. Fischer, a.a.O., § 299 Rn. 42). Bei den Taten 34 bis 46 war Q. T. L. A. für die D. V.., J.. als Angestellte tätig. Sie war nach den Feststellungen für den Einkauf von Holz zuständig, ohne Geschäftsleiterin des Unternehmens zu sein. b) Indem der Angeklagte jeweils Provisionsleistungen in bar zahlte oder überwies, hat er Vorteile im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB a.F. gewährt. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Zuwendungsempfänger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2005 – 5 StR 168/04, NStZ 2005, 334, 335). Das ist hier der Fall. Die Provisionen wurden außerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen der Nebenbeteiligten und den betroffenen Unternehmen vereinbart und standen den festgestellten Provisionsempfängern persönlich und zu deren freien Verfügung zu. c) Die Provisionen hat der Angeklagte als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung der Nebenbeteiligten zu Zwecken des Wettbewerbs gezahlt. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus (BGH, Urteil vom 18.6.2003 – 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997). Das war hier der Fall. Bei den Taten 1 bis 33 hat der Angeklagte die Provisionen an J. E. S2, J. S3 und P. S3 bezahlt, um der Nebenbeteiligten unter Ausschaltung des Wettbewerbs eine jederzeitige und damit gegenüber Mitbewerbern bevorzugte Möglichkeit des Holzeinkaufs bei den afrikanischen Holzunternehmern dauerhaft zu sichern. Der Q. T. L. A. überwies er jeweils Teile des Kaufpreises zurück, um bei dem zukünftigen Verkauf des Holzes eine Absatzmöglichkeit nach den Preisvorstellungen der Nebenbeteiligten sicherzustellen. Diese Bevorzugung war auch unlauter. Das ist der Fall, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch Umgehung der Regeln des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen (vgl. Fischer, a.a.O., § 299 Rn. 24). Die marktgerecht handelnden Mitbewerber hätten nach der Vereinbarung bei dem Bezug von Tropenholz potentiell nicht dieselbe verlässliche Bezugsquelle von Tropenholz wie die Nebenbeteiligte. Auf der Verkaufsseite war die Nebenbeteiligte durch die Provisionsleistungen gegenüber anderen Holzmaklern dadurch bessergestellt, dass sie ihre Preisvorstellungen – auch bei sich verändernden Marktverhältnissen (etwa gestiegenen Frachtkosten) – durchsetzen konnte. d) Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen vorsätzlich und mit Wettbewerbsabsicht. Letztere ist gegeben, wenn das Handeln des Täters darauf abzielt, den eigenen oder den Absatz eines Dritten zu fördern (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 299 Rn. 40). Das war hier der Fall. Der Angeklagte vereinbarte und zahlte die gesonderten Provisionszahlungen, um Umsatz der Nebenbeteiligten aus Holzgeschäften zu fördern. e) Die Kammer ist hinsichtlich jeder einzelnen Provisionszahlung durch Bargeldübergabe (Tat 1) oder durch die Banküberweisungen (Taten 2 bis 46) von eigenständigen Bestechungstaten ausgegangen. In den Fällen 2 bis 26 waren die Abschlagszahlungen als Teilleistungen, die auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zurückgehen, als eigenständige Handlungen einzustufen, da die Laufzeit der versprochenen Provisionszahlungen offen war (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997 – 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269). 2. Steuerhinterziehung in 10 Fällen Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in zehn Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO StGB schuldig. Danach macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden über steuererhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Mit der gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verstoßenden Geltendmachung der geleisteten Provisionszahlung in den Steuererklärungen hat der Angeklagte gegenüber dem Finanzamt H.- E. unrichtige Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht. Die Zahlungen der Nebenbeteiligten in Höhe der Provisionszahlungen an die Zuwendungsempfänger sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Diese sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung – wie hier – den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB a.F. verwirklicht (vgl. FG Münster, Beschluss vom 17. August 2010, 10 V 1009/10 K, F, EFG 2010, 2053 = juris Rn. 63). Durch die unrichtigen Angaben hat der Angeklagte die Gewerbe- und Körperschaftsteuer in festgestelltem Umfang vorsätzlich verkürzt. Ihm war dabei bewusst, dass er gemäß §§ 7, 8, 14a GewStG und § 181 AO den Unternehmensgewinn sowie gemäß §§ 25 Abs. 3, § 25 Abs. 15 EStG i.V.m. §§ 8, 31 KStG jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB das jährliche Einkommen der Nebenbeteiligten dem Finanzamt vollständig und richtig zu erklären hatte. Die Abgabe der Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer in den tatzeitrelevanten Veranlagungsjahren waren jeweils als eigenständige Taten einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17, juris Rn. 24). VI. Strafzumessung 1. Taten 1 bis 46 Im Ausgangspunkt hat die Kammer den Strafrahmen gemäß § 299 Abs. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsah. a) In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen gemäß § 300 Satz 2 Nr. 2 1. Variante StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat den erhöhten Strafrahmen bei den Taten 1 bis 46 im Ergebnis jeweils angenommen. Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gemäß § 300 Satz 2 Nr. 2 1. Variante StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung gehandelt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern (vgl. Fischer, a.a.O., § 300 Rn. 5 mwN). Der Angeklagte hat durch die Gewährung mengenbezogener Provisionen Bestechungstaten begangen, um sich dadurch eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu sichern. Zwar sollten die aus den Holzverkäufen erzielten Gewinne unmittelbar der Nebenbeteiligten zugutekommen. Für die von der Gewerbsmäßigkeit vorausgesetzten Eigennützigkeit ist es indes ausreichend, wenn sich der Täter – wie hier – mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13, BeckRS 2014, 6840 Rn. 12). Der Angeklagte hat als geschäftsführender Alleingesellschafter der Nebenbeteiligten ein monatliches Gehalt bezogen sowie Gewinnausschüttungen erhalten. Damit bezweckte der Angeklagte mit den Bestechungshandlungen auch die Mehrung seines Privatvermögens. b) Kein – zusätzlicher – besonders schwerer Fall gemäß § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. liegt bei Tat 15 vor. Zwar bezieht sich die Tat auf eine Überweisung von 50.000 € und damit auf einen Betrag, der grundsätzlich einen Vorteil großen Ausmaßes begründen könnte. Allerdings ist das Vorliegen eines Vorteils großen Ausmaßes schutzzweckspezifisch auszulegen. Zu fragen ist, ob der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilnehmer zu korrumpieren. Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes im Kontext des Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) oder der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2015 – 1 StR 235/14, NZWiSt 2016, 64, 71). Der Zahlung von 50.000 € lag eine Abschlagszahlungsabrede für in der Vergangenheit entstandene Vergütungsansprüche zugrunde. Es war dem Zufall geschuldet, dass der Angeklagte die entstandenen Provisionsansprüche nicht schon zuvor in geringeren Beträgen ausgleichen ließ. Eine besonderes Motivationspotential für korruptives Verhalten kann dieser Provisionsleistung aus diesem Grund nicht entnommen werden. c) Die Kammer hat geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels einer gewerbsmäßigen Handlung aufgrund besonderer Tatumstände abzusehen war. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels indiziert das Vorliegen eines besonders schweren Falls, sodass bei Vorliegen eines Regelbeispiels in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, wenn nicht eine Gesamtabwägung im Einzelfall ergibt, dass ausnahmsweise die Annahme des erhöhten Strafrahmens unangemessen ist. Dies war bei keiner Tat der Fall. Bei der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels entfallen zu lassen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die letzte Tat bald fünf Jahre zurückliegt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat sich gegenüber den Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung am 23. Juli 2015 kooperativ gezeigt. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er in keinem Fall Initiator des „Schmiergeldsystems“ war. Er ist inzwischen in Rente und nicht mehr im Holzhandel tätig, sodass weitere Bestechungstaten durch ihn nicht zu erwarten stehen. Zudem musste sich die mehrjährige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu seinen Gunsten auswirken. Schließlich waren zu seinen Gunsten die gravierenden Folgen der Einziehungsentscheidung zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat einen Geldbetrag in Millionenhöhe durch ein dubioses Investmentgeschäft verloren. Die Einziehung des Taterlangten trifft ihn deshalb besonders hart. Es ist wahrscheinlich, dass er bei Vollstreckung der Einziehungssumme sein Vermögen vollständig verlieren wird. Strafschärfend musste sich jedoch der lange Tatzeitraum von etwa fünf Jahren auswirken. Auch war die jeweils festgestellte Höhe der gewährten Provisionszahlung zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei den Taten 38, 42, 43, 45 und 46, in denen der Angeklagte Bestechungsgelder unter 1.000 € gewährte. Denn es bliebe sonst unberücksichtigt, dass den vergleichsweise geringen Provisionszahlungen an Q. T. L. A. eine pauschale Zahlungsabrede zugrunde lag. Die Höhe des zu zahlenden Bestechungsgeldes bestimmte sich lediglich nach der Menge des von der D. V.., J.. gekauften Tropenholzes. Der besondere Unrechtsgehalt der gewerbsmäßig begangenen Bestechungstaten wird nicht dadurch genommen, dass die D. V.., J.. bei der Nebenbeteiligten in den Fällen 38, 42, 43, 45 und 46 zufällig geringere Mengen Holz bezog, sodass geringere Provisionsansprüche entstanden. Im Ergebnis liegen keine Umstände vor, welche die Annahme des erhöhten Strafrahmens des Regelbeispiels als unangemessen erscheinen lassen. Die Kammer ist daher bei der Bemessung der konkreten Strafe von einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. d) Innerhalb des genannten Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung erneut von den soeben unter VI. 1. c) dargestellten Gesichtspunkten leiten lassen. Als tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erachtet die Kammer für die Taten 1, 3, 28, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45 und 46 (Provisionshöhe bis 5.000 €) jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Verhängung von kurzen (Einzel-) Freiheitsstrafen war indes gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Droht das Gesetz – wie hier – keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht danach eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung eine Freiheitsstrafe nach § 47 Absatz 1 StGB unerlässlich ist. Nach § 47 Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das war hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an den besonderen Umständen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen. Besondere Umstände sind solche, die die konkrete Tat oder die konkrete Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt üblicherweise abzuurteilender Fälle herausheben (Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 46. Ed. 1.5.2020, § 47 Rn. 8 mwN). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die letzte Tat liegt inzwischen fünf Jahre zurück und er ist nicht mehr im Holzhandel tätig. Aus Sicht der Kammer war deshalb von dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, wonach die – kriminalpolitisch unerwünschten (vgl. BGH, Urteil vom 8.12. 1970 – 1 StR 353/70, NJW 1971, 439) – kurzfristigen Freiheitsstrafen in Geldstrafen umzuwandeln sind. Die erkannten (Einzel-) Freiheitsstrafen waren folglich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB in Einzelgeldstrafen umzuwandeln. Danach entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. Mithin war auf Einzelgeldstrafen von jeweils 120 Tagesätzen zu erkennen. Gemäß § 40 Abs. 2 StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Angeklagten die Tagessatzhöhe bei allen erkannten Einzelgeldstrafen auf 30,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Taten erkennt die Kammer auf die folgenden tat- und schuldangemessene Einzelstrafen für den Angeklagten: - für die Taten 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 29 (Provisionshöhe bis 10.000 €) jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten - für die Tat 25, 26, 27, 30 und 40 (Provisionshöhe bis 20.000 €) jeweils eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten - für die Taten 15, 31, 32 und 33 (Provisionshöhe höher als 20.000 €) jeweils eine Freiheitsstrafe von ein Jahr und zwei Monaten 2. Taten 47 bis 56 § 370 Abs. 1 AO sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Die Kammer hat erneut die unter VI.1.c) dargestellten Strafzumessungserwägungen gewürdigt. Überdies hat sie zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er im anhängigen Besteuerungsverfahren aus eigenen Mitteln eine Sicherheitsleistung in Höhe von über 250.000 € hinterlegt hat, sodass der hier festgestellte Steuerschaden wiederausgeglichen werden kann. Als tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erachtet die Kammer für die Angeklagten jeweils: - für die Taten 49 und 50 (Steuerverkürzung bis 10.000 €) jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen - für die Taten 47, 48, 53 bis 56 (Steuerverkürzung bis 20.000 €) jeweils eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen - für die Taten 51 und 52 (Steuerverkürzung über 20.000 €) jeweils eine Geldstrafe von 220 Tagessätze Auch hier war gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Angeklagten die Tagessatzhöhe bei allen erkannten Einzelgeldstrafen auf 30,00 € festzusetzen. 3. Bildung der Gesamtstrafe Aus den erkannten Einzelstrafen war gemäß den Grundsätzen der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. a) Treffen – wie hier – (Einzel-) Freiheitsstrafen mit (Einzel-) Geldstrafen zusammen, ist gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Von der Möglichkeit, auf Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 StGB gesondert zu erkennen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Gesamtstrafe hat die Kammer die Zahl der Tagessätze der erkannten (Einzel-) Geldstrafen gemäß § 54 Abs. 3 StGB wie Freiheitsstrafen behandelt. Danach entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die hier erkannten Einzelgeldstrafen von je 120 Tagessätzen waren nach dieser Maßgabe zu je vier Monaten Freiheitsstrafe, die Einzelgeldstrafen von je 180 Tagessätzen zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Einzelgeldstrafen von je 220 Tagessätzen zu je sieben Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagen umzuwandeln. b) Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere das Verhältnis der Straftaten zueinander gewürdigt. Hier war zugunsten des Angeklagten der enge örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang der Einzeltaten zu berücksichtigen, was dazu geführt hat, dass die Einzelstrafen eng zusammengezogen werden konnten. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewürdigt, dass sich der gesundheitlich vorbelastete Angeklagte trotz der durch die CoViD-19 Pandemie erschwerten Lebensbedingungen dem Verfahren gestellt und keine Gründe vorgeschoben hat, um das Verfahren unnötig zu verzögern. Auf der anderen Seite lässt die Begehung von insgesamt 56 Straftaten Rückschlüsse auf die zur Tatzeit vorherrschende Einstellung des Angeklagten gegenüber den Rechtsgütern des öffentlichen Interesses am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie am freien Wettbewerb zu, was hier aber nur in geringem Maß im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wurde. Unter diesen Voraussetzungen war aus den verhängten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter besonderer Berücksichtigung des zeitlich, örtlich und situativ engen kriminologischen Zusammenhangs und unter im Wesentlichen nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe hat die Kammer auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die erkannte Gesamtstrafe ist im Ergebnis ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. c) Die Strafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Die letzte Tat liegt nunmehr bereits fünf Jahre zurück. Der Angeklagte ist inzwischen verrentet und nicht mehr im Holzgewerbe tätig. Es steht daher nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Es liegen auch die erforderlichen besonderen Umstände vor. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 20 mwN). Neben den Erwägungen, die bereits die positive Legalprognose begründet haben, waren zusätzlich das hohe Alter des Angeklagten sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Es liegt eine rechtsstaats- bzw. konventionswidrige Verfahrensverzögerung vor, die gemäß § 199 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 198 GVG sowie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zu kompensieren war. Bei der Bemessung der Kompensation hat die Kammer das Ausmaß der Verzögerung, den Grad des staatlichen Fehlverhaltens sowie die Auswirkungen der Verzögerung auf die Angeklagten gewürdigt und abgewogen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370). Anfang Juni 2015 ist dem Angeklagten die Einleitung von Ermittlungen gegen ihn mitgeteilt worden. Am 2. Mai 2016 ist die Anklage erhoben und am 17. Mai 2016 zugestellt worden. Die Verteidigung hat am 29. August 2016 zur Anklageschrift Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Verteidigererklärungen mit Verfügung vom 15. September 2016 erwidert. In der Folgezeit hat die damalige Vorsitzende der Kammer am 7. Oktober 2016, am 11. April 2017, am 23. Januar 2017 und am 12. Februar 2019 mitgeteilt, dass das Verfahren wegen vorrangiger Haftsachen nicht gefördert werden könne. Am 8. Juli 2019 hat der jetzige Vorsitzende mitgeteilt, weshalb das Verfahren nach wie vor nicht gefördert werden könne. Am 14. Februar 2020 hat eine Erörterung des Verfahrensstandes mit den Verfahrensbeteiligten ohne den Angeklagten stattgefunden. Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat die Kammer schließlich das Hauptverfahren eröffnet, das wegen der CoViD-19-Pandemie erst am 11. Mai 2020 beginnen konnte. Bis dahin, mithin über einen Zeitraum von über drei Jahren, ist das Verfahren am Landgericht Hamburg rechtsstaatswidrig nicht gefördert worden. Die Kammer hat zusätzlich gewürdigt, dass der Angeklagte durch die Ungewissheit des schwebenden Verfahrens in besonderer Weise belastet war, da er aufgrund der Vielzahl der Taten nicht ausschließen konnte, zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden. Von der verhängten Gesamtstrafe waren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in den Jahren 2016 bis 2020 deshalb insgesamt vier Monate als vollstreckt zu erklären. VIII. Einziehung Durch die Taten haben die Nebenbeteiligte und der Angeklagte Taterträge in einer Gesamthöhe von mindestens 911.229,60 € erlangt. Sie haften als Gesamtschuldner. 1. Taterträge aus den Bestechungstaten Die Einziehung der Taterträge zielt bei der hier festgestellten korruptiven Manipulation von Auftragsvergaben auf die Abschöpfung des gesamten wirtschaftlichen Wertes des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vorteile (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925). Die Kammer hat den Gewinn aus den Taten 1 bis 33 anhand der Ein- und Verkaufsrechnungen der Nebenbeteiligten gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. a) Durch Tat 1 wurden Taterträge in Höhe von 9.982,80 € erlangt. Die der festgestellten Provisionszahlung zuzuordnenden Einkaufsrechnungen lagen der Kammer nicht vor. Um den Gewinn aus den Aufträgen zu ermitteln, hat die Kammer die Summe der gewährten Provisionszahlungen in Höhe von 2.820 € mit dem Faktor 3,54 multipliziert. Der Faktor folgt aus einer Stichprobe. Die Kammer hat die Einkaufsrechnungen von S. aus den Taten 38 bis 40, deren Rechnungsdatum in den Zeitraum der Tat 1 fallen, näher betrachtet. Die Nebenbeteiligte hat von S. bei Tat 38 Holz in einem Volumen von 50,838 m³ (Vertragsnummer ...) zu einem Preis von 21.351,96 € eingekauft. Das Holz wurde zu einem Preis von 23.665,09 € an die D. V.., J.. verkauft. Der Bruttogewinn beträgt 2.313,13 €. Davon waren die an Q. T. L. A. möglicherweise im Wege einer Rückzahlung gewährten, aber nicht festgestellten Provisionsleistungen (10 €/m³) vorsorglich zugunsten des Angeklagten abzuziehen (50,838 x 10 = 508,38 €). Der so ermittelte Bruttogewinn in Höhe von 1.804,75 € entspricht damit dem 7,1-fachen der Provision (254,19 €), die J. E. S2 nach Vereinbarung mit dem Angeklagten beanspruchen konnte. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei vom höchsten vereinbarten Provisionsanspruch von 5 € pro Kubikmeter ausgegangen. In gleicher Weise hat die Kammer bei den Taten 39 und 40 den Quotienten aus Bruttogewinn und Provisionsanspruch anhand der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen ermittelt. Den Durchschnittsquotienten von 3,54 hat die Kammer mit der Höhe der gezahlten Provision multipliziert (2.820 €). Dies ergab den geschätzten Gewinn von 9.982,80 €. Tat Vertrags- nummer S. Bezogenes Holz- volumen EK (S.) VK (D.) Brutto- gewinn Provisions- anspruch (5 €/m³) Quotient 38 ... 50,838 m³ 21.351,96 € 23.665,09 € 2.313,13 € (abzgl. 508,38 €) 254,19 € 7,10 39 ... 299,091 m³ 95.709,12 € 102.288,76 € 6.578,88 € (abzgl. 2.990,91 €) 1.485,45 € 2,41 40 ... ... ... 406,541 m³ 290,202 m³ 589,731 m³ 105.700,66 € 75.452,52 € 165.124,69 € 107.936,60 € 81.321,33 € 177.066,74 € 2.235,94 € 5.868,81 € 11.942,05 € = 20.047,46 € (abzgl. 12.864,43 €) 2.032,70 € 1.451,01 € 2.948,65 € = 6.432,36 € 1,11 Durchschnittsquotient: 3,54 b) Durch die Taten 2 bis 26 wurden Taterträge in Höhe von insgesamt 455.670 € erlangt. Um den mutmaßlichen Gewinn aus den Aufträgen zu ermitteln, hat die Kammer die Summe der gewährten Provisionszahlungen in Höhe von 249.000 € mit dem Faktor 1,83 multipliziert. Der Faktor folgt aus einer Stichprobe. Die Kammer hat die dem Fall 2 zugrundeliegenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen betrachtet. Die Nebenbeteiligte hat bei I. Holz mit Rechnungen vom 30. April 2010 (Kaufpreis: 16.306,05 €) und vom 5. Mai 2010 (Kaufpreis: 8.153,02 €) zu einem Preis von insgesamt 24.459,07 € eingekauft. Das Holz wurde zu einem Preis von 30.713,58 € an die E. N. f. I. a. E. mit Sitz in D., Ä., verkauft. Der Bruttogewinn beträgt 6.254,51 € und entspricht damit dem 1,83-fachen der – auf diesen Auftrag bezogenen – Provision in Höhe 3.412,62 € (Gutschriftanzeige Nummer... ). Den ermittelten Faktor hat die Kammer mit der Summe aller in diesen Fällen gewährten Provisionen in Höhe von 249.000 € multipliziert, im Ergebnis: 455.670,00 €. c) Bei den Taten 27 bis 33 wurden Taterträge in Höhe von 232.391,08 € erlangt. Die Kammer hat den Gewinn nach dem oben dargestellten Rechenweg geschätzt. Der Provisionsanspruch im Fall 28 beträgt 4.452,95 € (Gutschriftanzeige Nummer... ). Die Nebenbeteiligte hatte das Holz bei S. mit Rechnung vom 18. November 2010 zu einem Preis von 14.804,25 € bezogen und zu einem Preis von 22.264,75 € an die ägyptische Firma E. N. I. u. E. weiterveräußert. Der Bruttogewinn beträgt folglich 7.460,50 €. Der Bruttogewinn entspricht dem 1,67-fachen der Provisionszahlungen. Die Gesamtsumme der gewährten Provisionen beträgt bei den Taten 27 bis 33 insgesamt 139.156,34 €. Diese Summe multipliziert mit dem Faktor 1,67 ergibt 232.391,08 €. d) Durch die Taten 34 bis 46 wurden Taterträge in Höhe von 66.056,52 € erlangt. Bei den Taten 34 bis 36 sowie 38 bis 46 liegen die den Provisionszahlungen zugrundeliegenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen vor. Den möglichen Tatertrag aus Tat 37, bei dem Einkaufs- und Verkaufsrechnungen fehlen, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten außer Betracht gelassen. Die Summe des Bruttogewinns beträgt gemäß der Summe aus den nachstehend aufgeführten Bruttogewinnen insgesamt 66.056,52 €. Tat Note de Crédit Vertrags- nummer S. Einkaufspreis Verkaufspreis Bruttogewinn 34. ... ... 62.271,50 € 66.450,93 € 4.179,43 € 35. ... ... ... 100.808,25 € 1.433,75 € 101.615,24 € 1.522,65 € 806,99 € 88,90 € 36. ... ... 95.503,52 € 97.379,46 € 1.875,94 € 37. ... ... - - - 38. ... ... 21.351,96 € 23.665,09 € 2.313,13 € 39. ... ... 95.709,12 € 102.288,76 € 6.579,64 € 40. ... ... ... ... 105.700,66 € 75.452,52 € 165.124,68 € 107.936,60 € 81.321,33 € 177.066,74 € 2.235,94 € 5.868,81 € 11.942,06 € 41. ... ... ... 127.818,63 € 142.915,41 € 134.175,88 € 151.753,62 € 6.357,25 € 8.838,21 € 42. ... ... 7.845,60 € 8.695,54 € 849,94 € 43. ... ... 16.367,40 € 18.140,54 € 1.773,14 € 44. ... ... ... ... ... ... 14.203,83 € 16.115,66 € 29.591,98 € 19.527,04 € 8.984,25 € 16.697,94 € 16.973,99 € 31.246,71 € 21.055,68 € 9.964,35 € 2.494,11 € 858,33 € 1.654,73 € 1.528,64 € 980,10 € 45. ... ... ... 19.204,08 € 12.703,74 € 21.284,52 € 14.079,98 € 2.080,44 € 1.376,24 € 46. ... ... ... 5.784,95 € 5.800,59 € 6.471,30 € 6.488,79 € 686,35 € 688,20 € Insgesamt: 66.056,52 € 2. Taterträge aus der Steuerhinterziehung In den Fällen 47 bis 56 wurden Taterträge in Gestalt von ersparten Steueraufwendungen in Höhe von 147.129,20 € erlangt. 3. Haftung der Nebenbeteiligten Die Einziehung war gegen die Nebenbeteiligte gem. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuordnen. Danach richtet sich die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten die festgestellten Bestechungstaten begangen. Der Gewinn aus den Taten ist der Nebenbeteiligten unmittelbar zugeflossen. 4. Haftung des Angeklagten Neben der Nebenbeteiligten haftet auch der Angeklagte auf den gesamten Einziehungsbetrag. Zwar hat der Angeklagte die Taterträge nicht gemäß § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar durch die Taten erlangt. Der Angeklagte ist aber als Übernehmer des Vermögens der in Liquidation befindlichen Nebenbeteiligten bereits wie ein Rechtsnachfolger in Anspruch zu nehmen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18). Unabhängig von einer Zurechnung der bei einer drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung kann auch der als Organ der Gesellschaft tätige Täter etwas durch die Tat erlangen, wenn die Gesellschaft den Taterlös tatsächlich – ganz oder teilweise – an ihn weiterleitet. Ist der Täter wirtschaftlicher Nutznießer der Tat, indem die Gesellschaft ihm ohne Gegenleistung Taterträge zuwendet, so ist deren Einziehung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen indirekten Vermögenszufluss handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19). Wird der Vermögensvorteil von der Gesellschaft vereinnahmt, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 11 (juris)). Vorliegend haftet ausnahmsweise der Angeklagte als Gesamtschuldner neben der Nebenbeteiligten, da er durch die Auflösung der Gesellschaft und den von ihm veranlassten fast vollständigen Entzug des Vermögens der Gesellschaft und Auszahlung an ihn als Alleingesellschafter bei wirtschaftlich-faktischer Betrachtungsweise bereits Rechtsnachfolger der Gesellschaft geworden ist. Es wäre eine bloße Förmelei und würde den Zugriff auf das bemakelte Vermögen unzumutbar erschweren, wenn sich die Strafvollstreckungsbehörden allein an eine bereits aufgelöste und vermögenslose Gesellschaft halten müssten, um dann zunächst Rückforderungsansprüche der Nebenbeteiligten gegenüber dem Angeklagten gerichtlich durchsetzen zu müssen. Ausweislich des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 hat der Angeklagte als geschäftsführender Alleingesellschafter der Nebenbeteiligten im Jahr 2014 eine Summe in Höhe von 2.062.830 € (Differenz des Eigenkapitals am 31. Dezember 2014 und am 31. März 2015) aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen. Die Nebenbeteiligte verfügt lediglich noch über ein Bankkonto auf dem sich ein Guthaben von etwa 300 € befindet. Am 1. April 2015 hat der Angeklagte die Gesellschaft zur Liquidation angemeldet. Damit ist der Angeklagte nunmehr unmittelbarer wirtschaftlicher Nutznießer der Taten, durch die das Gesellschaftsvermögen im Tatzeitraum in den Jahren 2010 bis 2015 entsprechend angereichert worden ist. IX. Kosten Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464 Abs. 1, 2, 465 Abs. 1 StPO. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten bzw. die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten war gemäß § 472b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO nicht veranlasst. Berichtigungsbeschluss vom 13. Januar 2021 Tenor: Die Urteilsformel des Urteils vom 17. Juli 2020 wird zu IV. dahin berichtigt, dass es dort statt 911.319,60 € richtig heißt 911.229,60 €. Gründe: In der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 2020 (LA VI 827 f.) wurde darauf hingewiesen, dass der Tenor des verkündeten Urteils im Hauptverhandlungsprotokoll nicht mit dem Tenor des Urteils im schriftlichen Urteil übereinstimmt. Statt – wie verkündet – die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 911.229,60 € anzuordnen, wird im schriftlichen Urteil unter IV. der Urteilsformel ein Betrag in Höhe von 911.319,60 € genannt. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Wie sich aus den Urteilsgründen zur Einziehung ergibt (UA 61 VIII.), ist die Kammer von einem Einziehungsbetrag in Höhe von mindestens 911.229,60 € ausgegangen. Es konnte von hier nicht nachvollzogen werden, weshalb ein davon abweichender Betrag in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils erscheint.