Urteil
630 KLs 3/15
LG Hamburg 30. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0915.630KLS3.15.00
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Leitsätze
1. Die Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung kann einen unbenannten besonders schweren Falls eines Bankrotts gemäß § 283a StGB darstellen. Die gewerbsmäßige Firmenbestattung ist von ihrer kriminellen Energie und den Tatfolgen mit den benannten Regelbeispielen vergleichbar.(Rn.1140)
2. Von der Indizwirkung des besonders schweren Falles aufgrund besonderer Tatumstände kann jedoch abzusehen sein, wenn der Angeklagte durch eine Selbstanzeige die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn selbst ausgelöst und er hierdurch erheblich zur Aufklärung der Taten beigetragen hat, und wenn bei ihm in allen Fällen seine Rolle auf die eines Strohmanns begrenzt war.(Rn.1141)
Tenor
I. Der Angeklagte S. wird wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht (8) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
II. Der Angeklagte C. S1 wird wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem (1) Jahr und acht (8) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
III. Der Angeklagte A. d. A. wird wegen vorsätzlichen Bankrotts im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in acht Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in einem Fall und wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Bankrott in einem besonders schweren Fall und zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier (4) Jahren und neun (9) Monaten
verurteilt.
Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
V. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.800 €, gegen den Angeklagten C. S1 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € und gegen den Angeklagten A. d. A. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.000 € angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten S.:
§§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB;
für den Angeklagten C. S1:
§§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 21, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB;
für den Angeklagten A. d. A.:
§§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 283a, 26, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung kann einen unbenannten besonders schweren Falls eines Bankrotts gemäß § 283a StGB darstellen. Die gewerbsmäßige Firmenbestattung ist von ihrer kriminellen Energie und den Tatfolgen mit den benannten Regelbeispielen vergleichbar.(Rn.1140) 2. Von der Indizwirkung des besonders schweren Falles aufgrund besonderer Tatumstände kann jedoch abzusehen sein, wenn der Angeklagte durch eine Selbstanzeige die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn selbst ausgelöst und er hierdurch erheblich zur Aufklärung der Taten beigetragen hat, und wenn bei ihm in allen Fällen seine Rolle auf die eines Strohmanns begrenzt war.(Rn.1141) I. Der Angeklagte S. wird wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht (8) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. II. Der Angeklagte C. S1 wird wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und acht (8) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. III. Der Angeklagte A. d. A. wird wegen vorsätzlichen Bankrotts im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in acht Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in einem Fall und wegen Anstiftung zum vorsätzlichen Bankrott in einem besonders schweren Fall und zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. V. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.800 €, gegen den Angeklagten C. S1 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € und gegen den Angeklagten A. d. A. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.000 € angeordnet. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten S.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB; für den Angeklagten C. S1: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 21, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB; für den Angeklagten A. d. A.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 283a, 26, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB. (hinsichtlich des Angeklagten S. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Vorspann Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Ausschnitt aus einem größeren Geschehen. Der Angeklagte A. d. A. hat jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 bundesweit gewerblich sog. Firmenbeerdigungen angeboten und durchgeführt. Dazu hat er sog. Strohmann-Geschäftsführer, unter anderem die Angeklagten S. und C. S1, gegen Entgelt angeworben, damit diese Gesellschaftsanteile von grundsätzlich spätestens im Übertragungszeitpunkt zahlungsunfähigen Gesellschaften faktisch ohne Geschäftsbetrieb übernehmen und sich dort zu Geschäftsführern bestellen, ohne dass tatsächlich das Geschäftsführeramt ausgeübt werden sollte und auch nicht ausgeübt wurde. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit haben die Gesellschaften auch nicht mehr aufgenommen. Zudem sollten die Strohmann-Geschäftsführer sämtliche bei Ihnen persönlich eingehende Geschäftspost für die übernommenen Gesellschaften beim Angeklagten A. d. A. abgeben. Die Strohmann-Geschäftsführer brauchten eine persönliche Inanspruchnahme tatsächlich nicht zu fürchten, da sie stets vermögenslos waren und von unpfändbaren staatlichen Sozialleistungen (Grundsicherung, Wohngeld) lebten. Um den Gläubigern Zugriffsmöglichkeiten und die Stellung eines Insolvenzantrags zu erschweren, wurde der Sitz der Gesellschaften regelmäßig an einen Ort verlegt, an dem Gesellschaft tatsächlich nicht auffindbar war. Die Geschäftsunterlagen wurden zur Seite geschafft und waren nicht mehr auffindbar, wobei sich die Kammer letztlich nicht davon überzeugen konnte, dass hierfür die Angeklagten verantwortlich waren. Letztlich sollten die Gläubiger mit ihren Forderungen ins Leere laufen. Damit sollte zugleich die Inanspruchnahme der früheren Gesellschafter und Geschäftsführer möglichst zu verhindert werden. Forderungen von Gläubigern wurden nach der Übernahme von den Angeklagten nicht mehr beglichen. Für die Gesellschaften sollte kein Insolvenzantrag gestellt werden. Vielmehr sollten die Gesellschaften möglichst lange, am besten über Jahre im Handelsregister eingetragen bleiben, bis sie dort wegen Vermögenslosigkeit gelöscht oder ein etwaiger doch gestellter Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Soweit dazu weitere Abdeckungsmaßnahmen notwendig waren, handelte der Angeklagte A. d. A. als faktischer Geschäftsführer für die Gesellschaften. Der Angeklagte C. S1 war gegenüber anderen Strohmann-Geschäftsführern herausgehoben, da er an den Angeklagten A. d. A. weitere Personen als mögliche Strohmann-Geschäftsführer vermittelte, unter anderem den Angeklagten S.. Mit Blick auf eine beim Angeklagten C. S1 im Tatzeitraum noch bestehende langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit ist die Kammer aus eigener Sachkunde wegen eines daraus möglicherweise resultierenden Suchtdrucks bei Begehung der Taten zu seinen Gunsten von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen. Dem Urteilsspruch ist eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit dem Angeklagten S. vorausgegangen. Mit den Angeklagten C. S1 und A. d. A. ist keine Verständigung erfolgt. Die Kammer hat die Fälle 3, 8, 13, 20, 22 bis 24 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte S., der das Verfahren durch seine Strafanzeige gegen den Angeklagten A. d.A. eingeleitet hat, hat sich umfassend zur Sache eingelassen und dabei auch die Angeklagten A. d. A. und C. S1 belastet. Der Angeklagte C. S1 hat die Tatvorwürfe gegen ihn zum Ende der Beweisaufnahme zumindest objektiv eingeräumt. II. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten S., A. d. A. und C. S1 hat die erkennende Kammer Folgendes festgestellt: 1. Angeklagter S. Der 74 Jahre alte, in L. geborene Angeklagte S. ist d. Staatsangehöriger. Er schloss im Alter von 14 Jahren die Volksschule ab und machte sodann drei Jahre lang eine Lehre als Kunststoffschlosser. Als er 15 Jahre alt war verstarb seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis hatte. Das Verhältnis zum Vater war schlecht; der Vater verprügelte ihn. Um sein Elternhaus verlassen zu können, wurde er im Alter von 17 Jahren Zeitsoldat in der Marine. Als er mit Freunden unterwegs war, hielt er mehrfach die Ausgangzeiten der Marine nicht ein und kam für sieben Wochen in Untersuchungshaft. Am 21.09.1966 wurde er vom Amtsgericht K. wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt, die bis zum 28.09.1968 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, weil ihn das Amtsgericht W. am 13.02.1967 wegen Betrugs zu 80 DM Geldstrafe oder vier Tagen Freiheitsstrafe verurteilte. Anschließend verurteilte ihn das Amtsgericht B. am 04.04.1968 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt war. Er erhielt außerdem eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03.10.1970. Am 10.07.1968 verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und Betrug zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Außerdem erhielt er eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 14.05.1969. Die Vollstreckung der vom Amtsgericht K. verhängten Freiheitsstrafe war am 07.12.1968 erledigt. In seinem gelernten Beruf als Kunststoffschlosser arbeitete der Angeklagte S. nie. Aufgrund seiner Vorstrafe war es für ihn schwierig, einen geregelten Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Er arbeitete für kurze Zeit in einer Druckerei und in einer Kolonne. Ansonsten übte er nur Hilfstätigkeiten aus. Das war der Beginn eines von Straftaten geprägten Lebens. Das Bundeszentralregister enthält insgesamt 31 Eintragungen, die bis ins Jahr 1966 zurückreichen. Der Angeklagte S. ließ sich Bewährungsstrafen nicht zur Warnung dienen und sich von den vielen Jahren, die er in Strafhaft verbracht hat, nicht abschrecken, sondern beging beharrlich immer wieder Straftaten. Auch die für ihn bestellten Bewährungshelfer oder die Anordnung von Führungsaufsicht konnten dies nicht verhindern. Neben einer Vielzahl von Taten im niedrigen und mittleren Delinquenzbereich wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe beging der Angeklagte S. auch einige schwerwiegendere Taten. Das Landgericht B1 verurteilte den Angeklagten S. am 30.11.1976 wegen versuchtem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Rückfall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, wobei eine andere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis mit einbezogen worden war. Der Strafrest aus dieser Verurteilung wurde bis zum 29.02.1984 zur Bewährung ausgesetzt und später widerrufen, weil der Angeklagte S. weitere Straftaten begangen hatte. Die Strafvollstreckung war am 26.10.1983 erledigt. Am 14.12.1983 wurde der Angeklagte S. durch das Landgericht I. wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hier wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 10.09.1995. Auch dort wurde die Strafaussetzung wegen weiterer vom Angeklagten S. begangener Straftaten widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 04.04.1995 erledigt. Das Amtsgericht H. verurteilte den Angeklagten S. am 21.11.1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung nach Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe und Widerruf des zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafrests am 25.06.1997 erledigt war. Die Verurteilung zog das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach sich. Am 19.11.1996 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, deren Vollstreckung am 26.02.1998 erledigt war. Zuletzt wurde der Angeklagte in den Jahren 2002 und 2003 wegen insgesamt sechs Diebstählen, zwei Unterschlagungen und 8 Fällen des Betrugs zu unbedingten Freiheitsstrafen von einem Jahr bzw. zwei Jahren drei Monaten verurteilt, deren Strafvollstreckung nach Vollverbüßung am 23.11.2004 erledigt war. Danach stand der Angeklagte S. bis zum 01.08.2009 unter Führungsaufsicht. Seit der Verbüßung dieser Freiheitsstrafe war der Angeklagte S. nicht mehr in Strafhaft. Zwar beging er weiterhin Straftaten, jedoch in geringerem Umfang als vorher. Seine kriminelle Energie hatte sich abgeschwächt. Nach seiner Entlassung aus der Haft zog er bei seiner Bekannten I. M. ein. Dort gab es finanzielle Engpässe. Unter anderem wurde das Wassergeld nicht bezahlt. Der Sohn von Frau I. M., der ebenfalls in der Wohnung lebte, war auch mittellos. Frau M. und ihr Sohn kümmerten sich nicht um den Haushalt. Der Angeklagte S. übernahm daher viele Aufgaben im Haushalt. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte S. am 31.08.2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Am 29.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 10,00. Aufgrund der schwierigen Zustände in dem Haushalt wollte der Angeklagte S. 2006 mit einem nicht in seinem Eigentum stehenden Pkw wegfahren. Er wurde deshalb am 02.08.2006 wegen Diebstahls und Unterschlagung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Diese Verurteilung ließ er sich erstmals als Warnung dienen. Er beging in der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten und die Strafe wurde mit Wirkung vom 02.09.2009 erlassen. Abgesehen von den hier verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte S. erst wieder im Jahr 2014 zwei Straftaten. Am 03.03.2015 wurde der Angeklagte S. vom Amtsgericht N. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätze zu je € 10,00 verurteilt. Hierzu kam es, weil er zuletzt am 17.04.2014 mit einem Einkaufswagen voller Lebensmittel aus einem Einkaufscenter herausgefahren war, ohne zu bezahlen. Diese Lebensmittel waren für ihn, Frau M. und ihren Sohn bestimmt. Anlass für die Tat waren die beengten finanziellen Verhältnisse, in denen die drei lebten. Seit 2016 wohnt der Angeklagte S. alleine in einer kleinen Wohnung in der G.str. ... mit zwei Zimmern, Küche und Bad. In seiner Freizeit macht er Gymnastik, geht spazieren, interessiert sich für Sport. Außerdem hat er Kontakt zu Nachbarn, die in dem Haus G.str. ... wohnen. Auch mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten ist seine kriminelle Energie mittlerweile stark zurückgegangen. Seit den Taten im Jahr 2014 ist der Angeklagte S. nur wegen einer anderen Straftat verurteilt worden, nämlich vom Amtsgericht H.-S.. G. wegen eines am 09.03.2019 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 10,00. Aufgrund der zahlreichend verbüßten Freiheitsstrafen bezieht der Angeklagte S. nur eine kleine Rente und erhält im Übrigen Leistungen von der Grundsicherung. Die Miete wird direkt von der für die Grundsicherung zuständigen Behörde an die S. überwiesen. Nach Abzug aller feste Kosten verbleiben dem Angeklagten S. etwas mehr als € 300,00 monatlich. Er hat keine Schulden, er hat zuletzt seine Geldstrafe abbezahlt. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen aus dessen glaubhaften Angaben zu seiner Person sowie auf der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu H. W. S.. 2. Angeklagter A. d. A. Der 62 Jahre alte Angeklagte A. d. A. wurde in L1 geboren und ist p. Staatsangehöriger. Mit 10 Jahren kam er aus P1 nach H.. Nach der Mittleren Reife im Jahr 1973 erlernte der Angeklagte A. d. A. drei Jahre lang den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Er bewarb sich dann bei U. als Mechaniker, wurde dort jedoch auch als Fahrer eingesetzt. Seitdem arbeitet der Angeklagte A. d. A. im Speditionsgewerbe. Nach der Wiedervereinigung war der Angeklagte A. d. A. einige Zeit für die in H. ansässige Spedition H. tätig. Für diese führte er Transportaufträge, in die neuen Bundesländer, etwa nach L2 und N1 durch. Zwischenzeitlich machte sich der Angeklagte A. d. A. als Spediteur selbstständig und erwarb selbst einen Lkw, mit dem er Frachtaufträge im Bereich P2 und S. ausführte. Nebenberuflich vertrieb der Angeklagte A. d. A. in diesem Gebiet Versicherungen für die S1 Versicherung und Finanzanlagen. Jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 war der Angeklagte A. d. A. Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in C.. Diese Gesellschaft war in diesem Zeitraum mit mehreren freiberuflichen Mitarbeitern darauf spezialisiert, sog. Firmenbeerdigungen/-bestattungen für konkursreife Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den neuen Bundesländern durchzuführen. Die Geschäfte wurden regelmäßig folgendermaßen abgewickelt: Die alten Geschäftsführer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer, die die Insolvenzreife der von ihnen vertretenen Gesellschaften erkannt hatten, veräußerten ihre Gesellschaftsanteile auf die Firmenbestatter zu symbolischen Kaufpreisen. Für die Vermittlung neuer Gesellschafter und Geschäftsführer, die lediglich als Strohleute eingesetzt wurden, ließen die Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH sich Geldbeträge zwischen DM 10.000,00 und DM 20.000,00 versprechen. Nach Vollziehung der notariellen Urkunden erfolgten regelmäßig Sitzverlegungen, Geschäftsunterlagen wurden beiseitegeschafft oder vernichtet und Anträge auf Durchführung von Gesamtvollstreckungsverfahren nicht oder mit erheblicher Verspätung bei regelmäßig unzuständigen Gerichten gestellt. All dies diente zur Verschleierung der tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse und den Altgeschäftsführern und Gesellschaftern dazu, sich ihrer unliebsam gewordenen Gesellschaften zu entledigen. Dieses Geschäftsmodell einschließlich der Art der Abwicklung liegt auch den hier verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde. Vor fast 40 Jahren heiratete der Angeklagte A. d. A. und nahm zwischenzeitlich den Familiennamen seiner Ehefrau (R.) an. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 26, 34 und 39 Jahren hervorgegangen, für die der Angeklagte A. d. A. im Jahr 2005 mit Blick auf sein damals angegebenes Gehalt als selbstständiger Versicherungskaufmann in Höhe von € 800,00 bis € 1.100,00 keine Unterhaltszahlungen leistete. Nach der Scheidung machte er die Namensänderung wieder rückgängig. Aus anderen Beziehungen hat der Angeklagte drei unterhaltspflichtige Kinder, die 15 bzw. 11 Jahre (Zwillinge) alt sind. Die Kinder leben bei den Müttern. Der Angeklagte A. d. A. zahlt keinen Unterhalt für die Kinder. Seit elf Jahren wohnt der Angeklagte A. d. A. alleine in einer Wohnung in der S.str. in W1. Er ist seit zwei Jahren wieder in einer festen Partnerschaft. Seine Partnerin wohnt aber in einer anderen Wohnung in W1. Der Angeklagte A. d. A. hat eine feste Anstellung als Koordinator bzw. Fahrer bei der Speditionsfirma S1-T. und verdient dort monatlich € 1100,00 netto zuzügliche eines Essenszuschusses in Höhe von € 150,00. Außerdem bekommt er von seinem Arbeitgeber aufgrund seines weiten Weges zur Arbeit ein Dienstfahrzeug gestellt. Für seine Wohnung zahlt der Angeklagte monatlich € 430,00 Miete. Nach Abzug aller Kosten verbleiben dem Angeklagten A. d. A. ca. € 550,00 für den Lebensunterhalt. Er hat Schulden beim Finanzamt, deren Höhe dem Angeklagten A. d. A. nicht bekannt ist. Diese stammen aus der Zeit, als er beruflich selbständig tätig war. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt es nicht. Auf diese Schulden leistet der Angeklagte A. d. A. keine Zahlungen. Er ist der Auffassung, dass mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse nichts zurückzahlen könne. Der Angeklagte A. d. A. hat an zwei Gläubiger der Firma M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage), nämlich die R. Hausverwaltung und die W. W. GmbH im November 2019 jeweils einen Präsentkorb geschickt. Damit wollte der Angeklagte A. d. A. ohne Eingeständnis in der Sache eine gewisse Verantwortung dafür übernehmen, dass die beiden Firmen durch den damaligen Geschäftsführer unnötigem Aufwand und unnötigen Kosten mit Blick auf erfolglos eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Zudem zahlt der Angeklagte A. d. A. als Schadenswiedergutmachung seit November 2019 monatlich € 50,00 an die Firma W. W. GmbH zur Begleichung der dort aufgelaufenen Verzugszinsen und Vollstreckungskosten von fast € 2.000,00. Seit 1989 ist der Angeklagte A. d. A. 15 Mal wegen begangener Straftaten verurteilt worden, zumeist zu Geldstrafen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Vermögens- (Betrug teilweise mit Urkundenfälschung, Unterschlagung, Diebstahl, Verletzung der Unterhaltspflicht) und - hier einschlägige - Insolvenzdelikte (Konkurs- und Insolvenzverschleppung, Bankrott, Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit, Verletzung der Buchführungspflicht, Beihilfe und Anstiftung zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz durch Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags). Der Angeklagte A. d. A. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Seine erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 25,00 wegen Betrugs durch das Amtsgericht H1 am 16.11.1989 bewertet der Angeklagte A. d. A. als bloße „Jugendsünde“. Er habe am 03.07.1989 im Seebad S.. P.-O. ein Hotelzimmer angemietet, um zu feiern, ohne das Geld und die Absicht zu haben, das Hotelzimmer zu bezahlen. Der Angeklagte A. d. A. hat bereits einmal Strafhaft verbüßt. Das Amtsgericht H. verurteilte ihn am 27.04.1993 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, weil der Angeklagte unter laufender Bewährung weitere Straftaten beging. Der Strafrest wurde dann bis zum 16.09.2001 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 20.02.2002 erlassen. Nachfolgend wurde der Angeklagte A. d. A. noch drei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurden. Der Angeklagte A. d. A. war schon vor den verfahrensgegenständlichen Taten bereits seit vielen Jahren im Bereich der gewerblichen Firmenbestattung tätig. Dabei war er noch bereit, sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. So kaufte er mit notariellem Vertrag vom 15.11.1996 die Geschäftsanteile der B.-B. GmbH mit Sitz in H2 (HR B... Amtsgericht C1) und ließ sich gleichzeitig zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen. Dabei wusste er, dass er als Geschäftsführer verpflichtet war, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen. Obwohl ihm im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile am 15.11.1996 bekannt war, dass die GmbH seit spätestens dem 17.10.1996 ihre wesentlichen, von den Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr befriedigen konnte, stellte er keinen Antrag auf Gesamtvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht. Den Antrag einer Gläubigerin der Gesellschaft auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH wies das Amtsgericht C1 mit Beschluss vom 30.06.1997 mangels Masse ab. Deshalb wurde der Angeklagte A. d. A. am 20.09.1999 vom Amtsgericht N1 wegen Konkursverschleppung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je DM 40,00 verurteilt. Bereits damals vermittelte der Angeklagte A. d. A. aber auch andere Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer zur Übernahme einer insolvenzreifen Gesellschaft. Der Angeklagte A. d. A. war als Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH in C. zuständig für die Firmenbeerdigung der beim Handelsregister des Amtsgericht S. eingetragenen Schuhsalon L. D. GmbH, die mehrere Ladenfilialen in W2, S. und W3 betrieb. Die Schuhsalon L. D. GmbH war spätestens ab Januar 1997 außerstande, die sofort fälligen Geldschulden bei Gläubigern noch im Wesentlichen zu bezahlen, und wirtschaftlich überschuldet. Der damalige Geschäftsführer der Schuhsalon Schuhsalon L. D. GmbH hatte dies erkannt und unterließ es in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung aus § 64 Abs. 1 GmbH, einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Schuhsalon L. D. GmbH zu stellen. Stattdessen führte der damalige Geschäftsführer die Geschäfte noch bis zum 14.07.1997 weiter. Statt einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen, veräußerte der damalige Geschäftsführer die Gesellschaftsanteile an einen neuen Gesellschafter. Das Geschäftsführeramt übernahm eine damals gesondert verfolgte Person. Der Gesellschaftsanteilübertragungsvertrag wurde unter anderem durch den Angeklagten A. d. A. vermittelt. Der Angeklagte A. d. A. sprach den gesondert Verfolgten auf die Übernahme des Geschäftsführeramtes der Schuhsalon L. D. GmbH an, der entsprechend dem Ansinnen des Angeklagten A. d. A. das Geschäftsführeramt, wie in anderen Firmenbestattungsfällen bereits die Gesellschafterfunktion, bereitwillig am 14.07.1997 übernahm. Dieser vereitelte die Durchführung eines unter staatlicher Kontrolle verlaufenden Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der L. D. GmbH, indem er es unterließ, einen zur Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erforderlichen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht S. zu stellen und statt dessen entsprechend der zum Schein vorgenommenen Sitzverlegung der Schuhsalon L. D. GmbH einen Antrag beim Amtsgericht L2 am 17.10.1997 stellte, wo dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. All dies diente der Verzögerung bzw. Verhinderung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens und zur Irreführung von Gericht und Gläubigern. Durch dieses Verhalten wurden die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte A. d. A. vermittelte den neuen Gesellschafter und den neuen Geschäftsführer für die Schuhsalon L. D. GmbH in Kenntnis der Konkursreife der Gesellschaft. Dabei war ihm bewusst, dass der (alte) Geschäftsführer der Schuhsalon L. D. GmbH eigentlich verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahren für die von ihm vertretene Gesellschaft zu stellen. Gleichwohl sorgte er durch seine Vermittlungstätigkeit dafür, dass ein solcher Antrag von dem (alten) Geschäftsführer nicht gestellt wurde. Der Angeklagte A. d. A. nahm dabei billigend in Kauf, dass ein solcher Antrag auch durch den neu eingesetzten und von ihm vermittelten Geschäftsführer erst später oder überhaupt nicht gestellt wurde. Im Zusammenhang mit Firmenbeerdigungen beging der Angeklagte A. d. A. auch Betrugstaten. So bestellte der Angeklagte A. d. A. im Namen der Schuhsalon L. D. GmbH unter einer durch die R. Verwaltungsgesellschaft mbH vielfach benutzte Scheinadresse telefonisch Waren zum Gesamtpreis von etwa DM 9.000,00 und übersandte der Verkäuferin zur Vortäuschung der Bonität der Schuhsalon L. D. GmbH einen Überweisungsbeleg, der den Eindruck erwecken sollte, dass zu Gunsten des Verkäufers ein Betrag in Höhe von DM 6.000,00 als Vorkasse überwiesen worden war. Daraufhin lieferte die Verkäuferin die Waren. Tatsächlich hatte der Angeklagte A. d. A. bereits bei Aufgabe der Bestellung und Übersendung des vermeintlichen Zahlungsbelegs nicht vor, die ausgelieferte Ware zu bezahlen. Er handelte vielmehr mit der Absicht, sich die Ware zu verschaffen und selbst gewinnbringend zu veräußern. In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte A. d. A. Anfang Oktober 2000 als gewerblicher Firmenbestatter die K. GmbH & Co. KG sowie die Gesellschaftsanteile der dazugehörigen K. Verwaltungs GmbH in D./H3 übernommen. Bereits bei Übernahme der Gesellschaftsanteile und Übernahme des Geschäftsführeramtes der Komplementärin war ihm bewusst, dass weder die K. GmbH & Co. KG noch die Komplementärin noch er selbst über liquide Mittel verfügte. Die K. GmbH & Co. KG war zahlungsunfähig und überschuldet. Am 10.11.2000 beantragte eine Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG. Noch am 27.11.2000 ließ sich der Angeklagte A. d. A. von einer Gläubigerin ein Notebook nebst Zubehör zum Preis von DM 3.627,00 im Namen der K. GmbH & Co. KG aushändigen. Die Rechnung bezahlte er auf Grund seines vorher gefassten Tatentschlusses nicht. Er beabsichtigte, den auf diese Art und Weise erlangten Computer für sich zu behalten bzw. gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten A. d. A. auch auf Grundlage seines damaligen Geständnisses am 11.04.2005 aufgrund seiner Taten im Zusammenhang mit der Schuhsalon L. D. GmbH und der K. GmbH & Co. KG wegen Beihilfe und Anstiftung zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz durch Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags und Betrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In die Entscheidung wurden u.a. die Entscheidungen des Amtsgerichts S1 vom 08.04.2003 und des Amtsgerichts A. vom 16.06.2003 einbezogen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.12.2009 erlassen. Im zeitlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Taten kam es zu weiteren einschlägigen Verurteilungen. Am 21.06.2000 verurteilte das Amtsgericht C1 den Angeklagten A. d. A. wegen vorsätzlicher Konkursverschleppung bis zum 29.06.1997 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je DM 40,00, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts N1 vom 20.09.1999 mit einbezogen wurde. Das Amtsgericht S1 verurteilte den Angeklagten A. d. A. am 08.04.2003 wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und wegen Bankrotts sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Datum der letzten Tat: 30.06.2002) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15.09.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem stellte das Amtsgericht S1 einen Gewerbezusammenhang fest. Am 16.06.2003 verurteilte das Amtsgericht A. den Angeklagten A. d. A. wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (Datum der letzten Tat: 09.05.2001) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 50,00 und stellte ebenfalls einen Gewerbezusammenhang fest. Am 03.05.2004 verurteilte das Amtsgericht H.-B. den Angeklagten A. d. A. wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je € 20,00 und stellte einen Gewerbezusammenhang fest. Damals hatte es der Angeklagte A. d. A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der H1 B.-E. GmbH mit ehemaligem Sitz H.weg ..., H., (HRB ... Amtsgericht H.) nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Mitte Dezember 2001 bis zur Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit im Juni 2003 unterlassen, einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl ihm bekannt war, dass die Gesellschaft spätestens im Dezember 2001 ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und ihre Zahlungen eingestellt hatte. Hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft existierte kein Insolvenzverfahren und die Zahlungsunfähigkeit war spätestens im Dezember 2001 eingetreten. Die Gesellschaft war nämlich bereits seit dieser Zeit auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Geldschulden, wie die gegenüber zwei Krankenkassen schon aus dem Jahr 2000 ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als insgesamt € 7.000,00, zu begleichen. Noch vor Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 11.05.2005 nahm der Angeklagte A. d. A. vor dem 05.03.2009 in zwei Fällen nach Auslieferung von Gegenständen im Rahmen seiner Tätigkeit im Speditionsgewerbe Bargeldbeträge an. Dafür verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten A. d. A. am 08.02.2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 20,00. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht H. 14.10.2015 den Angeklagten A. d. A. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 30,00. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.06.2014 im Rahmen einer Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer ... des Landgerichts H. der Wahrheit zuwider ausgesagt hatte, dass er keine sexuelle Beziehung zu zwei (damals minderjährigen) Zeuginnen gehabt habe, obwohl er in Wahrheit mit beiden Zeuginnen eine solche geführt hatte. Alle gegen den Angeklagten A. d. A. verhängten Geldstrafen wurden von ihm bezahlt. Seit Juni 2014 ist der Angeklagte A. d. A. nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar sind gegen den Angeklagten A. d. A. derzeit noch zwei weitere Strafverfahren anhängig, diese betreffen aber frühere Zeiträume. Die nicht rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts H. vom 13.01.2012 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, von denen drei Monate aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, betrifft Vorwürfe aus den Jahren 2004 und 2005. Dort soll der Angeklagte A. d. A. mittels seines Computers Scheinrechnungen von Gesellschaften hergestellt haben, um es einem anderen zu ermöglichen, die in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer in dessen Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht als Vorsteuern geltend zu machen. In einem beim Landgericht S. anhängigen Verfahren werden dem Angeklagten A. d. A. für Handlungen im Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2011 Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Er soll gemeinsam mit einer dort gesondert Verfolgten arbeitsteilig ein rechtswidriges Geschäftsmodell im Zusammenhang mit der Finanzierung von Immobilien betrieben haben. Vom Angeklagten A. d. A. kontrollierte Gesellschaften sollen Grundstücke günstig erworben und dann zu überteuerten Preisen an weitgehend unbedarfte und mittellose Personen weiterverkauft worden sein. Diese Personen sollen für versprochene Bargeldbeträge bereit gewesen sein, von dem Angeklagten A. d. A. und der gesondert Verfolgten Person gefälschte Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge bei Geschäftsbanken im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilien einzureichen, um entsprechende grundschuldgesicherte Darlehen zu erhalten. Den kreditfinanzierten Kaufpreis sollen der Angeklagte A. d. A. und die gesondert Verfolgte Person für sich verwendet haben, während die finanzierende Bank eine letztlich größtenteils wertlose Darlehensforderung hatte, da sie weder bei ihrem Kreditnehmer noch aus einer Verwertung ihrer Kreditsicherheit wesentliche Rückzahlungen erwarten konnte. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. d. A. ergeben sich aus dessen Angaben zu seiner Person, aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu J. C. A. d. A., sowie der Verlesung des Vermerks der Staatsanwaltschaft H. vom 28.07.2014 zur Geschäftsnummer .../..., des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 14.10.2015, Az.: ..., nebst der dazugehörigen Tilgungsliste, des Urteils des Landgerichts H. vom 16.04.2015, Az.: ..., des Strafbefehls des Amtsgerichts H.-B. vom 03.05.2004, Az.: ..., des Strafbefehls des Amtsgerichts C1 vom 21.06.2000, Az.: ..., des Urteils des Amtsgerichts S. vom 11.04.2005, Az.: ..., sowie des Urteils des Amtsgerichts H. vom 13.01.2012, Az.: .... 3. Angeklagter C. S1 Der 57 Jahre alte Angeklagte C. S1 wurde in P./G. geboren und ist g. Staatsangehöriger. Seit 1965 lebt er in D.. Seine Eltern verließen jeden Tag um 5.00 Uhr das Haus, um zur Arbeit zu gehen, und ließen die Kinder ohne Aufsicht. Die Eltern verstanden die deutsche Sprache nicht gut und sorgten ebenso wie bei seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten M. S1 nicht dafür, dass der Angeklagte C. S1 rechtzeitig eingeschult wurde. Er wurde nur eingeschult, weil das D. W. die Familie aufsuchte und fragte, weshalb die Kinder nicht in der Schule seien. Bei der Einschulung war der Angeklagte C. S1 deshalb bereits zwei bis drei Jahre zu alt für die 1. Klasse. Der Angeklagte C. S1 besuchte dann sieben Jahre lang die Schule. Während dieser Zeit lernte er zu lesen, das Schreiben fällt ihm jedoch schwer. Er erwarb keinen Schulabschluss, sondern erhielt lediglich ein Abgangszeugnis. Nach der Schule machte der Angeklagte C. S1 keine Lehre oder Ausbildung. Er führte Hilfsarbeiten aus, zumeist in der Gastronomie. Der Angeklagte C. S1 erhielt vom g. Konsulat eine Aufforderung, sich beim Militär zu melden. Diesen Militärdienst musste der Angeklagte C. S1 im Jahr 1982 antreten. Hierzu kam es, weil er in G. zu Besuch war. Er hätte eine Verhaftung durch die Militärpolizei sowie eine Beschlagnahme des Vermögens seiner Eltern in G. befürchten müssen, wenn er den Militärdienst nicht abgeleistet hätte. Den Militärdienst empfand der Angeklagte C. S1 als sehr belastend, da er als angeblicher „Deutscher“ nicht voll akzeptiert war. Gegen Ende des zweijährigen Militärdienstes, den der Angeklagte C. S1 als traurig und frustrierend empfand, zumal er die g. Sprache nicht hinreichend beherrschte, kam der Angeklagte C. S1 mit Drogen (Haschisch und Heroin) in Kontakt. Ca. zwei bis drei Monate nach der Entlassung aus dem Militärdienst ging er nach Deutschland zurück. In Deutschland versuchte er ohne Erfolg einen Ausbildungsplatz zu finden. Dies scheiterte daran, dass er drogenabhängig und krank war. Er kehrte deshalb nach G. zu seinen Eltern zurück und machte einen Entzug. Danach ging er wieder nach Deutschland. Dort nahm er weiterhin Drogen und wurde irgendwann so abhängig von den Drogen, dass er diese benötigte, um schlafen zu können. Das von ihm mit Hilfsarbeiten verdiente Geld gab der Angeklagte C. S1 für den Kauf von Drogen aus. Aufgrund seiner Drogensucht erkrankte er an Hepatitis C. Er benötigte viel Geld, um sich die Drogen zu beschaffen. Aufgrund seiner Drogensucht war der Angeklagte C. S1 damals nicht in der Lage, einem festen regelmäßigen Job nachzugehen. Zur Finanzierung seiner Sucht bestahl der Angeklagte C. S1 sogar Freunde und Bekannte. Letztlich führte die Drogensucht dazu, dass er Strafhaft verbüßen musste. Nach seinem eigenen Empfinden bestand sein Leben damals aus Gerichtsterminen und Anklagen. In dieser Zeit musste der Angeklagte C. S1 des Öfteren wegen Nichtzahlung von Geldstrafen ersatzweise Haft verbüßen. Teilweise kam es auch zu Bewährungswiderrufen. Aus der letzten Strafhaft wurde er vor 1990 entlassen. Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte C. S1 jahrelang - wie er selbst sagt „legal“ - im Trockenbau tätig. Während dieser Zeit wurde er von einem Bekannten angesprochen, der ihn von der Idee begeisterte, sich gemeinsam selbstständig zu machen. Das gemeinsame Vorhaben scheiterte letztendlich. In diesem Zusammenhang kam der Angeklagte C. S1 aber mit Personen in Kontakt, die im Gewerbe der Firmenbestattung tätig waren. Da der Angeklagte C. S1 zu diesem Zeitpunkt keinen Job hatte, versuchte er in den Bereich der Firmenbestattung hineinzukommen. Dabei kam ihm zu Gute, dass er sehr kontaktfreudig ist und keine Hemmungen hat, jemanden anzusprechen. In der Folge kam es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten. Seit dem 11.12.2013 nimmt der Angeklagte C. S1 an einem Substitutionsprogramm teil und nimmt das Medikament S.. Anfangs musste er jeden Tag zur Apotheke gehen, um die hierfür erforderlichen Medikamente zu bekommen. Er musste auch neu lernen, den Alltag zu bewältigen. Derzeit muss er nur noch einmal pro Woche zum Arzt gehen und erhält ein Rezept für eine ganze Woche. Außerdem nimmt er Medikamente, damit die Hepatitis C geheilt wird. Auch nach dem Beginn des Substitutionsprogramms kümmerte sich der Angeklagte C. S1 jeden Tag darum, zusätzliches Geld zu verdienen. So hat er etwa bei Gelegenheit als Zwischenhändler auf elektronischen Handelsplattformen Geschäfte abgeschlossen. Zwischendurch hatte er (in Teilzeit) für ca. 1 Jahr eine Tätigkeit, die der eines Hausmeisters ähnlich war, und hat damit etwas mehr als € 500,00 monatlich verdient. Einschließlich staatlicher Zuzahlungen hatte er monatlich ca. € 592,00 bis € 792,00 zur Verfügung. Derzeit bezieht der Angeklagte C. S1 Arbeitslosengeld II. Er erhält monatlich ca. € 410,00 bis € 420,00, außerdem zahlt das Jobcenter die Miete sowie die Nebenkosten für seine Wohnung. Gemeinsam mit seiner Jobvermittlerin versucht er, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen. Mit seinem Lebenslauf konnte er sich aber bisher nicht erfolgreich auf eine Stelle bewerben. Der Angeklagte C. S1 versucht, den Führerschein zu machen und war beim TÜV, um einen Antrag zu stellen, einen Gabelstaplerschein zu machen. Alternativ würde der Angeklagte C. S1 gerne wieder in der Gastronomie arbeiten wollen, was aber bisher an seiner Erkrankung an Hepatitis C gescheitert ist. Der Angeklagte C. S1 ist entschlossen, die Jahre bis zum Renteneintrittsalter zu nutzen, um noch möglichst viel in die Rentenkasse einzuzahlen. Private Schulden hat der Angeklagte C. S1 nicht. Er geht davon aus, dass er aus der ihm vorgeworfenen Tätigkeit als Strohmann-Geschäftsführer Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in unbekannter Höhe hat. Er selbst schätzt die Summe auf ca. € 200.000,00. Nach seiner Erinnerung seien deshalb auch Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen. Diese hätten von Insolvenz gesprochen, er kenne das nur unter dem Begriff „Pleite“. Auf die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt leistet er keine Zahlungen. Es würden seit etwa einem Jahr auch keine Vollstreckungsversuche des Finanzamts mehr unternommen. Der Angeklagte C. S1 hat keine Kinder, lebt aber in einer festen Partnerschaft, allerdings nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013 wurde der Angeklagte C. S1 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je € 8,00 verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte C. S1 am 10.01.2012 mit einer anderweitig verfolgten Person in einer Filiale der T. erschien, dort ein Konto eröffnete und am 17.01.2012 einen gefälschten Arbeitsvertrag und eine gefälschte Gehaltsbescheinigung jeweils mit der nachgemachten Unterschrift des Geschäftsführers S2 vorlegte, um einen Dispositionskredit zu erlangen, was ihm aber nicht gelang, da der Mitarbeiter der Bank misstrauisch wurde und die Polizei rief. Die Geldstrafe wurde vom Angeklagten C. S1 am 16.05.2013 bezahlt. Die Strafe wurde fristgemäß aus dem Bundeszentralregister getilgt. Der Angeklagte C. S1 gilt als nicht vorbestraft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. S1 ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seiner Person, aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu C. S1 sowie der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013, Az.: ..., nebst der dazugehörigen Tilgungsliste vom 29.08.2013. III. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte A. d. A. bot jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 bundesweit entgeltlich Dienste für sog. Firmenbestattungen an, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten A. d. A. kam es allein auf das Entgelt für seine Dienste an. Dass im Rahmen der Firmenbestattungen eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger verhindert sowie aufgrund der von ihm veranlassten und organisierten unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaften im Handelsregister und in geschäftlichen Mitteilungen letztlich Gläubiger unter weiteren Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten ihre Forderungen nicht würden eintreiben können, war ihm bekannt, aber völlig einerlei. Sein Geschäftsmodell war gerade darauf ausgerichtet, sich letztlich auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung des gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. 1. Fallübergreifende Feststellungen Zur Durchführung der Firmenbestattungen hatte der Angeklagte A. d. A. im Laufe der Jahre durch persönlichen Kontakt oder Vermittlung - etwa durch den Angeklagten C. S1 - eine Vielzahl von Personen angeworben, die bereit waren, gegen Zahlung eines Geldbetrags zum Schein Alleingesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu werden und danach die gesamte an sie persönlich gerichtete Geschäftspost sofort an den Angeklagten A. d. A. weiterzuleiten, der die Abwicklung der Gesellschaften tatsächlich steuerte. Diese potentiellen sog. „Strohmann“-Geschäftsführer waren vermögenslos und geschäftlich wenig erfahren, aber aus Sicht des Angeklagten A. d. A. verlässlich. Diesen Strohmann-Geschäftsführern war bekannt, dass sie die Geschäftsführung nicht wirklich ausüben sollten. Sie wussten auch in Grundzügen, dass Gesellschaften dann „pleite“ sind, wenn diese keine ausreichenden Geldmittel haben, um ihre laufenden Schulden zu bezahlen, und dass solche Gesellschaften durch den Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen müssen. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die von Ihnen zum Schein übernommenen Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme nicht mehr in der Lage waren, ihre fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen. Sie gingen auch davon aus, dass die Übernahme eines Geschäftsführeramtes nur zum Schein oder eine Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfindet, erheblich von den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens abweicht. Zum Kreis dieser Strohmann-Geschäftsführer gehörten unter anderem die Angeklagten S. und C. S1 sowie der gesondert Verfolgte M. S1 und der vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbene, frühere Mitangeklagte S2. Zudem hatte der Angeklagte A. d. A. persönlich, aber auch durch Vermittlung des gesondert Verfolgten G.-E., geschäftliche Verbindungen zu verschiedenen Notaren im H. Umland und in B2 aufgebaut, von denen er wusste, dass diese alle für eine Firmenbestattung notwendigen Beurkundungen und Beglaubigungen durchführen würden, ohne genau hinzuschauen und nachzufragen. Ferner hatte der Angeklagte A. d. A. ein Netzwerk von Personen aufgebaut, die ihm den Kontakt zu Interessenten für die von ihm angebotenen Dienstleistungen vermittelten, unter anderem den G.-E.. Der G.-E. betrieb dazu die Internetseite www.g.-a..de. Die Kammer konnte nicht feststellen, wie viele Geschäftsanbahnungen über diese Internetseite zustande gekommen sind. In mehreren Fällen (Fälle 2, 5, 6, 7, 11, 16 und 19 der Anklage) wirkte der Angeklagte A. d. A. bei der Firmenbeerdigung mit dem G.-E. bewusst und gewollt zusammen. Bei den Interessenten handelte es sich um Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften, die nicht mehr in der Lage waren, ihre fälligen Zahlungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen, bzw. bei denen dies unmittelbar bevorstand. Schließlich verfügte der Angeklagte über eine Vielzahl von postalischen Anschriften, die als neuer scheinbarer Sitz von Gesellschaften in Betracht kamen, wobei der Angeklagte A. d. A. bei einigen Anschriften unerkannt auf die dorthin übersandte Geschäftspost zugreifen konnte. Dabei liefen die Firmenbestattungen im Wesentlichen nach dem gleichen Muster ab: Zunächst fand ein persönliches Treffen zwischen dem Angeklagten A. d. A. oder - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. - dem G.-E. und dem jeweiligen Interessenten statt. Der Angeklagte A. d. A. stellte sich den Interessenten, wenn überhaupt, nur als „J.“ vor. In dem Gespräch wurde die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft, insbesondere Höhe und Zusammensetzung der Gläubigerforderungen, sowie Ablauf und Kosten für die Firmenbeerdigung erörtert. Die Interessenten hatten neben den Notarkosten an den Angeklagten A. d. A. für dessen Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von mindestens 2.000 € zu zahlen. Es wurde besprochen, dass spätestens unmittelbar vor einer Übertragung der Geschäftsanteile der Geschäftsbetrieb der jeweiligen Gesellschaft vollständig eingestellt werden würde. Etwaiges noch vorhandenes Vermögen, insbesondere Bankguthaben, sollten vom jeweiligen Interessenten zur Seite geschafft und für sich verwendet werden. Es sollte jeweils ein bloßer Firmenmantel ohne jegliches Vermögen, aber mit entsprechenden Verbindlichkeiten verbleiben. Dabei wurden auch die wesentlichen Verbindlichkeiten und deren Höhe erörtert. Den Interessenten wurde jeweils zugesagt, dass die Gesellschaftsanteile bei einem vom Angeklagten A. d. A. bzw. in bewussten und gewollte Zusammenwirken vom G.-E. benannten Notar an eine vom Angeklagten A. d. A. benannte Person veräußert werden würden. Diese Person würde als neuer Geschäftsführer eingetragen werden und den oder die bisherigen Geschäftsführer entlasten. Zudem würde, soweit erforderlich, der Sitz verlegt werden. So konnten die Interessenten die Gläubiger ihrer Gesellschaft bei etwaigen Nachfragen einfach an den angeblichen Käufer weiterverweisen. Den Interessenten wurde zudem zugesagt, dass sie im Ergebnis nicht persönlich in Haftung genommen werden würden, da für die Gesellschaften kein Insolvenzantrag gestellt, sondern die Gläubiger in die Irre geführt und hingehalten werden würden. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften war nach der Übernahme nicht geplant und wurde auch nicht aufgenommen. Auf diese Weise sollten die Gesellschaften ohne Insolvenzverfahren still beerdigt werden, ohne die ehemaligen Geschäftsführer mit dem Makel einer Insolvenz zu belasten. Waren die Interessenten damit einverstanden, wurde der Plan dann von den jeweils Beteiligten in arbeitsteiligem Zusammenwirken entsprechend umgesetzt. Die jeweiligen Interessenten zahlten ein Entgelt in Höhe von mindestens € 2.000,00 und die Notarkosten an den Angeklagten A. d. A., stellten den Geschäftsbetrieb endgültig ein und entnahmen den Gesellschaften etwaig noch vorhandenes Vermögen. Die Gesellschaften verfügten im Zeitpunkt der Übernahme auch nicht mehr über aktive Mitarbeiter, die eine geschäftliche Tätigkeit für die Gesellschaften ausüben und Einnahmen für die Gesellschaften erzielen konnten. Im Gegenzug sprach der Angeklagte A. d. A. einen seiner Strohmann-Geschäftsführer an und überzeugte diesen, gegen ein entsprechendes Entgelt zum Schein sämtliche Geschäftsanteile der zu beerdigenden Gesellschaften zu erwerben, sich zum Schein jeweils zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaften bestellen zu lassen und alle weiteren notwendigen Beschlüsse zu fassen sowie künftig etwaige geschäftliche Post unmittelbar beim Angeklagten A. d. A. abzugeben. Zudem organisierte und begleitete der Angeklagte A. d. A. - oder - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. - der G.-E. die Notartermine, bei denen der Verkauf der Gesellschaftsanteile, die Geschäftsführerwechsel und die Sitzverlegungen beurkundet sowie die Entlastung der bisherigen Geschäftsführer beschlossen wurden. Die Strohmann-Geschäftsführer hatten (außer dem Angeklagten C. S1 im Fall 19 der Anklage) keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaften, so dass sie von dort keine Überweisungen oder Abhebungen vornehmen konnten, um Gläubiger befriedigen zu können. Danach stand der Angeklagte A. d. A. grundsätzlich bereit, etwaige Gläubiger hinzuhalten, indem er Schreiben entwarf und versandte bzw. gegenüber dem Insolvenzgericht unzutreffende Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen machte oder die Strohmann-Geschäftsführer veranlasste, gegenüber dem Gerichtsvollzieher solche unzutreffenden Angaben zu machen. In den Fällen 2, 4, 5, 9, 10, 12, 14, 15, 18 und 21 der Anklage veranlasste der Angeklagte A. d. A. nicht nur die Strohmann-Geschäftsführer zur Übernahme der Gesellschaften, sondern wickelte die Gesellschaften teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesen ab und agierte nach der Übernahme der Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer bzw. Abwickler der Gesellschaften. Teilweise entschied der Angeklagte A. d. A., dass der Strohmann-Geschäftsführer nach einiger Zeit ausgetauscht werden sollte, und setzte dies im kollusiven Zusammenwirken mit den notwendigen Beteiligten um. In anderen Fällen stand der Angeklagte A. d. A. zwar bereit, brauchte aber nach außen hin keine weiteren Aktivitäten zu entfalten. Die Gesellschaften blieben dann teilweise über Jahre bis zu einer Löschung von Amts wegen im Handelsregister. Neben einer solchen stillen Beerdigung nutzte der Angeklagte A. d. A. einige der Gesellschaften nach der Übernahme noch für mutmaßlich deliktisches Tun (Leasing-Betrug, Betrug von Banken im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Immobilien, Erstellung von Scheinrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer zur Abdeckung von Schwarzarbeit). Diese Tatvorwürfe gehören indes nicht zum angeklagten Sachverhalt. Wenn es in den Fällen 9, 14, 15 und 19 der Anklage zu Geldeingängen auf den Konten der Gesellschaften kam, handelte es sich jedenfalls nicht um Eingänge aus tatsächlicher Geschäftstätigkeit der Gesellschaften, sondern um „durchlaufende Posten“. Die jeweilige Gesellschaft und ihre Gläubiger hatten faktisch keinen Zugriff auf die eingehenden Gelder. Nach den Geldeingängen kam es kurze Zeit später zu Barabhebungen oder Überweisungen in nahezu gleicher Höhe. Die Sitze der Gesellschaften wurden - außer in den Fällen 9, 10, 14, 15 und 18 der Anklage - an Scheinadressen in H. oder P2 verlegt, unter denen die Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit ausübten und unter denen die Gesellschaften nicht erreichbar waren. In den Fällen, in denen der Sitz der Gesellschaft nicht verlegt wurde, übten die Gesellschaften unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift im Zeitpunkt der Übertragung keine Geschäftstätigkeit mehr aus und waren unter dieser Anschrift auch nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen verwendeten die Gesellschaften im geschäftlichen Verkehr neben den im Handelsregister eingetragenen (Schein-)Adressen noch weitere (Schein-)Anschriften, unter denen sie nicht erreichbar waren. In Fall 5 und Fall 19 der Anklage wurde außerdem die Firma der Gesellschaften geändert. Hierdurch wurde es den Gläubigern erschwert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaften sowie deren ehemalige und neue Geschäftsführer durchzuführen. Es war beabsichtigt, dass die Gläubiger von weiteren Maßnahmen absahen und ihre Forderungen als uneinbringlich ausbuchten. Für die einzelnen Gesellschaften konnten keine Geschäftsunterlagen aus der Zeit vor der Übertragung mehr aufgefunden werden. Es konnte aber nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Geschäftsunterlagen an den Angeklagten A. d. A. oder den G.-E. übergeben und von diesen versteckt oder vernichtet worden sind. Insoweit war nicht auszuschließen, dass allein die früheren Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig geworden sind. In den diesem Urteil zugrundeliegenden Fällen lief es zusammengefasst wie folgt ab: a) Der Angeklagte A. d. A. sprach den inzwischen verstorbenen G. S2, der im S. S. ... in H. wohnte, auf einer Baustelle an und veranlasste ihn, die (Schein-)Geschäftsführung von Gesellschaften zu übernehmen und auch deren alleiniger Gesellschafter zu werden. G. S2 nahm daraufhin im Zeitraum Juli 2010 bis April 2011 mehrere Notartermine wahr, bei denen er sich zum Geschäftsführer der GDF G. f. D. & F. GmbH (Fall 6 der Anklage), der GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage), der ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage), der T1 B. GmbH (Fall 10 der Anklage), der CAM C. - A. - M. GmbH (Fall 11 der Anklage), der BPE B. P. E. GmbH (Fall 12 der Anklage), der PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage), der GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage), der P. Gesellschaft f. A. mbH (Fall 16 der Anklage) und der E. H. u. S. GmbH (Fall 17 der Anklage) bestellen ließ und sämtliche Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften erwarb. G. S2 übte jedoch absprachegemäß bei keiner der Gesellschaften tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus. Er erhielt keine Geschäftsunterlagen der Gesellschaften sowie - außer bei der GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage) - keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaften, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er geworden war. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der S2 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging S2 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der S2 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. b) Auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. wurde der Angeklagte C. S1, der seinen Wohnsitz in der G1 Str. ... in H. angemeldet hat, ohne sich dort ständig aufzuhalten, im September 2010 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C1 GmbH (Fall 2 der Anklage) sowie im August 2011 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der P1 D. GmbH (später H. D. L. GmbH - Fall 19 der Anklage), obwohl er nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen. Für die Übernahme der Gesellschaften erhielt er jeweils vom Angeklagten A. d. A. € 500,00. Unterlagen für die Gesellschaften wurden ihm nicht übergeben. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der Angeklagte C. S1 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der Angeklagte C. S1 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der Angeklagte C. S1 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Die Entlohnung in Höhe von € 500,00 war für den Angeklagten C. S1 sehr viel Geld. Für seinen eigenen Vorteil war er bereit, sich letztlich auch auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung eines gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. c) Ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. wurde der Bruder des Angeklagten C. S1, der gesondert verfolgte M. S1, der in der K.str. ... in H. lebte, im Zeitraum März 2011 bis Mai 2011 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GDF G. f. D.&F. GmbH (Fall 6 der Anklage), der GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage), der P. Gesellschaft f. A. mbH (Fall 16 der Anklage), der E. H. u. S. GmbH (Fall 17 der Anklage), der SOS D. GmbH (Fall 18 der Anklage) sowie der T2 H.- u. B. GmbH (Fall 21 der Anklage), obwohl er, das Lesen und Schreiben in der Schule nicht richtig erlernt hatte sowie nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen. Er erhielt auch keine Verfügungsbefugnis über die Konten der von ihm vertretenen Gesellschaften. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der M. S1 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es auch nach Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Gesellschaft zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der M. S1 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der M. S1 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. d) Der Angeklagte S. lebte im August 2011 in der K.str. ... in H. in einem kleinen möblierten Zimmer zur Untermiete. Er erhielt damals lediglich eine durch die Grundsicherung aufgestockte Rente von € 600,00 bis € 700,00 monatlich. Der Angeklagte C. S1, der zu diesem Zeitpunkt bereits im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. Gesellschafter und Geschäftsführer der P1 D. GmbH (später H. D. L. GmbH) geworden war, warb den Angeklagten S. als potentiellen „Strohmann“-Geschäftsführer an, indem er den Angeklagten S. darauf aufmerksam, sich mit einer Nebenbeschäftigung künftig jeweils € 500,00 verdienen zu können. Dafür müsse der Angeklagte S. Gesellschafter werden und „zu J. gehen“. Der Angeklagte S. traf sich daraufhin mit dem Angeklagten A. d. A. und war danach bereit, als Strohmann-Geschäftsführer tätig zu werden. Obwohl der Angeklagte S. nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen, wurde der Angeklagte S. im Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, nämlich der P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt - Fall 1 der Anklage), der C1 GmbH (Fall 2 der Anklage), der M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage) und der F. GmbH (später A. GmbH - Fall 5 der Anklage). Unterlagen zu den Gesellschaften erhielt der Angeklagte S. nicht. Ihm wurde keine Verfügungsbefugnis über die Bankkonten der Gesellschaften eingeräumt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der Angeklagte S. nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es auch nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der Angeklagte S. davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der Angeklagte S. ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Die Entlohnung in Höhe von € 300 (Fall 4 der Anklage) bzw. € 500,00 war für den Angeklagten S. sehr viel Geld. Für seinen eigenen Vorteil war er bereit, sich letztlich auch auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung eines gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. Anfangs übergab der Angeklagte S. die eigehende Post für die Gesellschaften noch an den Angeklagten A. d. A., wenn sich der Angeklagte A. d. A. im M. Café in der K.str. aufhielt. Weitere eingehende Post behielt der Angeklagte S., wobei er diese überwiegend nicht öffnete. Die Briefe übergab der Angeklagte S. später der Kriminalpolizei, als er am 25.10.2012 eine Strafanzeige erstattete. Mit dieser Strafanzeige wurde das gesamte Verfahren überhaupt erst in Gang gesetzt. e) Der Angeklagte A. d. A. wusste aufgrund seines Kontakts zu den bisherigen Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaften, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme durch die Strohmann-Geschäftsführer zahlungsunfähig waren. Er war sich auch dessen bewusst, dass die Strohgeschäftsführer nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügten, um die Geschäfte einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft zu führen und für die Gesellschaften Insolvenzanträge zu stellen. Dies sollten sie plangemäß auch nicht tun. Die tatsächliche Abwicklung wollte der Angeklagte A. d. A. durchführen und tat dies in allen Fällen auch. Vor allem aufgrund der Tatsache, dass er wusste, dass die Strohmann-Geschäftsführer - außer dem Angeklagten C. S1 in Fall 19 der Anklage und dem S2 in Fall 15 der Anklage - keine Verfügungsbefugnis über die Konten der von ihnen übernommenen Gesellschaften hatten, die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 keine Geschäftsunterlagen zu den Gesellschaften bekommen hatten, der Angeklagten S. die eingehende Geschäftspost bei ihm abgegeben hatte, M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und sich ab Juni 2011 in Haft befand, wusste er auch, dass die Strohmann-Geschäftsführer gar nicht in der Lage sein werden, gegen die Gesellschaften gerichtete Forderungen von Gläubigern zu begleichen oder einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen. Aufgrund des persönlichen Kontakts zu den Strohmann-Geschäftsführern war ihm auch bewusst, dass diese kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hatte, um Forderungen gegen die von ihnen übernommenen Gesellschaften zu befriedigen. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass durch die Übertragung der Gesellschaften auf die Angeklagten S. und C. S1 sowie M. S1 und G. S2 der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaften erheblich erschwert sowie die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaften tatsächlich verschleiert wurden. Im Fall 2 der Anklage wurde die Zugriffsproblematik der Gläubiger durch die weitere Übertragung der C1 GmbH von dem Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. weiter vertieft, in den Fällen 6, 7, 16 und 17 der Anklage geschah dies durch die weitere Übertragung der Gesellschaften von G. S2 auf M. S1. f) Die Gläubiger der Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 und M. S1 geworden waren, versuchten vergeblich, ihre Forderungen gegen die Gesellschaften in Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Gesellschaften verfügten über keine liquiden Mittel, so dass Versuche von Gläubigern, Guthaben auf Bankkonten der Gesellschaften pfänden zu lassen oder Versuche, in das bewegliche Vermögen der Gesellschaften zu vollstrecken, scheiterten. Zwangsvollstreckungsversuche unter den Privatanschriften der Strohmann-Geschäftsführer waren auch erfolglos, zumal die Angeklagten S. und C. S1 und G. S2 sowie M. S1 über kein Vermögen oder Einkommen verfügten, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen: G. S2 gab am 31.05.2011 in einer gegen ihn persönlich betriebenen Zwangsvollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung (Az.: ..., FA 22, Bd. 1, Bl. 134-136) ab und erklärte, arbeitslos zu sein, über kein Vermögen zu verfügen und monatlich Sozialhilfe in Höhe von € 419,00 zu beziehen, wobei die Miete vom Sozialamt direkt an den Vermieter überwiesen wird. In den Fällen 7, 9, 10, 11, 14 der Anklage gab G. S2 für die von ihm vertretenen Gesellschaften die eidesstattliche Versicherung am 18.01.2012, 21.01.2011, 12.03.2012 bzw. 09.05.2012 ab und gab an, dass die Gesellschaften über keinerlei Vermögen verfügten. M. S1 verbüßte in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum 02.08.2012 Haftstrafen in der JVA B.. Der Angeklagte S. gab am 05.01.2012 gegenüber dem Obergerichtsvollzieher P. die eidesstattliche Versicherung (Az.: ..., FA 4, 42-44) ab. Aus dem Vermögensverzeichnis ergab sich, dass der Angeklagte S. zu diesem über keinerlei Vermögen verfügte und lediglich eine Altersrente in Höhe von € 168,87 monatlich sowie Grundsicherung in Höhe von € 641,70 monatlich bezog. Der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaften wurde nicht nur durch die Übertragung der Gesellschaften auf die Angeklagten S. und C. S1 sowie M. S1 und G. S2 erheblich erschwert sowie die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaften tatsächlich verschleiert, sondern auch dadurch, dass die Sitze der Gesellschaften - außer in den Fällen 9, 10, 14, 15 und 18 der Anklage - an andere Geschäftsadressen verlegt wurden, unter denen die Gesellschaften keine Geschäftstätigkeiten ausübten und an denen die Gesellschaften nicht erreichbar waren, in einigen Fällen auch dadurch, dass die Gesellschaften im geschäftlichen Verkehr andere (nicht im Handelsregister eingetragene) Scheinadressen verwendeten. Weder die Angeklagten S. und C. S1 noch G. S2 stellten einen wirksamen Insolvenzantrag für eine der von ihnen vertretenen Gesellschaften; sofern Insolvenzanträge für die Gesellschaften bei Gericht eingingen, wurden diese nicht richtig im Sinne von § 15a Abs. 4 Nr. 2 InsO gestellt. Lediglich M. S1 ließ in Fall 18 der Anklage einen Insolvenzantrag für die SOS D. GmbH stellen; dieser Insolvenzantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig im Sinne von § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO gestellt. Zu den einzelnen Fällen hat die Kammer ergänzend folgende Feststellungen getroffen: 2. P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) (Fall 1 der Anklage) Am 15.02.2012 übertrug der Zeuge E. A. dem Angeklagten S. gemäß der notariellen Urkunde des Notars G. B. mit dem Amtssitz in A1 mit der Urkundenrollen-Nummer ..., die Stammeinlage in Höhe von € 1,00 der beim Amtsgericht H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: P2), ohne dass der Angeklagte S. dem Zeugen A. dafür eine Gegenleistung zahlte. Anschließend hielt der Angeklagte S. eine Gesellschafterversammlung ab, bei der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der P2 E. A. und die Bestellung des Angeklagten S. als neuer Geschäftsführer der P2 beschlossen wurde. Außerdem beschloss der Angeklagte S. als alleiniger Gesellschafter der P2 auf einer Gesellschafterversammlung der P.N.M vom 15.02.2012, dass die Geschäftsanschrift der P2 von der Anschrift K. ..., ... H., in die S1.str. ... in ... H. verlegt wird und meldete diese Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Abberufung des Zeugen A., die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der P2 sowie die Änderung der Geschäftsanschrift der P2 wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts H. eingetragen. Unter der Anschrift S1.str. ..., ... H., übte die P2 jedoch im Zeitpunkt der Sitzverlegung keine tatsächliche Geschäftstätigkeit mehr aus und war dort nicht anwesend. Sie hatte die von ihr mit Mietvertrag vom 08./09.06.2011 in dem Objekt S1.str. ... angemieteten Büroräume mit Zustimmung der Vermieterin an die P3 P. & M. L. GmbH untervermietet. Der Angeklagte S. erhielt keine Geschäftsunterlagen der P2. Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A.. Dieser organisierte den Beurkundungstermin am 15.02.2012 und übersandte dem Notar am 15.02.2012 eine E-Mail mit einer Handelsregistereintragung der P2 sowie eine Kopie des Personalausweises des Zeugen A.. Außerdem veranlasste er den Angeklagten S., Gesellschafter und Geschäftsführer der P.N.M zu werden und fuhr ihn mit dem Auto nach A1 zu dem Notartermin. Der Angeklagte S. erhielt vom Angeklagten A. d. A. als Gegenleistung eine Zahlung in Höhe von € 500,00. Der Zeuge A. zahlte für die Dienste des Angeklagten A. d. A. mindestens € 2.000,00 an diesen. Die P2 war jedenfalls seit dem 15.02.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Zum 15.02.2012 bestanden gegenüber der P2 jedenfalls fällige Steuerforderungen in Höhe von insgesamt € 40.103,09, die auch später nicht mehr beglichen wurden und hinsichtlich derer vom Finanzamt keine Stundung oder Ratenzahlung mehr gewährt worden war. Bereits am 08.06.2011 hatte die H.&V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Namen der P2 um Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der am 02.05.2011 fälligen Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 2009, nachträgliche Körperschaftssteuernachzahlung für das Jahr 2010, Gewerbesteuernachzahlung für das Jahr 2009 sowie nachträgliche Gewerbesteuernachzahlung gebeten, welche zu diesem Zeitpunkt € 28.144,49 betrugen. Das Finanzamt H.-H. war hinsichtlich dieser Beträge noch bereit, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn die laufenden Steuern bis zum 29.07.2011 entrichtet seien und eine angeforderte BWA für 2010 vorliege. Die P2 konnte die offenen Forderungen in der Folgezeit nur zu einem Teil begleichen. Mit Schreiben vom 02.02.2012 bat die H.&V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft deshalb erneut im Namen der P2 um Stundung und Ratenzahlung wegen zu diesem Zeitpunkt offener Steuerrückstände in Höhe von € 37.414,99. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom 14.02.2012 ab, weil es sich bei den offenen Steuerrückständen überwiegend um Lohn- und Umsatzsteuerrückstände handelte, die von der P.N.M treuhänderisch verwaltet wurden und als „durchlaufende Posten“ fungierten. Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 führte die P2 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.678,47 nicht an die D. ab. Für die Monaten Januar und Februar 2012 entrichtete die P2 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.003,95 nicht an die T. Krankenkasse. Die P2 war zum 15.02.2012 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte S. billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Sie verfügte über keine von ihr genutzten Geschäftsräume, da sie die von ihr angemieteten Geschäftsräume in der S1.str. ... an die P3 P.&M. L. GmbH untervermietet hatte. Es fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der P2 waren zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits beendet worden. Die P2 verfügte ab dem 15.02.2012 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestanden noch Konten der P2, auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein dem Zeugen A. zustehen sollten. Deshalb war die P2, vertreten durch den neuen Geschäftsführer S., ab dem 15.02.2012 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihre Konten bei der Sparkasse H.-B. (Konto-Nummer ...) und der H.er V.bank eG (Konto-Nummern ..., ... und...) zu leisten. Die Konten der P2 bei der H.er V.bank eG mit den Konto-Nummern ... und ... bestanden lediglich im Zeitraum 17.02.2012 bis 21.03.2012 mit dem Zeugen A. als einzigem Verfügungsberechtigten. Ein Konto der P2 bei der D. Bank AG (Kontonummer ...) war bereits am 31.01.2011 aufgelöst worden. Der Zeuge A. hatte dem Angeklagten S. absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und dem Angeklagten S. keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen. Vielmehr war und blieb der Zeuge A. Verfügungsberechtigter. Der Zeuge E. A. bat die H.er V.bank eG mit Schreiben vom 21.03.2012 um Auflösung der Konten der P2 und Übertragung eventueller Gutschriften auf sein persönliches Konto. Die Konten wurden aufgelöst. Das Konto bei der Sparkasse wurde nach Kündigung der Sparkasse vom 17.08.2012 zum 12.09.2012 aufgelöst. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dementsprechend war die P2 zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 15.02.2012 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Nach dem 15.02.2012 wurden keine fälligen Steuerforderungen mehr beglichen oder vom Finanzamt erfolgreich beigetrieben. Die bis zum 19.10.2012 fällig gewordenen steuerlichen Verbindlichkeiten betrugen € 104.788,89. Die P2 bezahlte Forderungen der R. R. R. u. R. GmbH in Höhe von insgesamt € 13.056,76, die im Zeitraum vom 17.02.2012 bis 04.04.2012 fällig wurden, nicht. Das geschah auch nicht, nachdem die R. R. R. u. R. GmbH gegen die P2 am 26.06.2012 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4, Az.: ..., erwirkt hatte. An die M. Betriebskrankenkasse führte die P3 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 867,27 für Februar 2012 nicht ab. Ab dem Monat April 2012 wurde die monatliche Miete in Höhe von € 2.459,77 brutto für die von der P2 mit Mietvertrag vom 08./09.2011 angemieteten Bürofläche im Erdgeschoss des Hauses S1.str. ... sowie den Tiefgaragenplatz Nr. ... nicht mehr bezahlt. Diese hatte zuvor die P3 P.&M. L. GmbH als Untermieterin gezahlt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der P2 daher mit Schreiben vom 13.07.2012 außerordentlich und fristlos und forderte sie zur Räumung auf. Mit Versäumnisurteil vom 13.11.2012 (Az. ...) wurden die P2 und die P3 P.&M. L. GmbH vom Landgericht H. zur Räumung und als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 8.527,20 sowie die P2 zur Zahlung von 8.691,19 € verurteilt. Die P2 zahlte den ab dem 15.05.2012 fälligen Versicherungsbeitrag für die gesetzliche Unfallversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von € 344,50 nicht an die V. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die P2 im Zeitpunkt der Übertragung am 15.02.2012 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der P2 durch den Angeklagten S. veranlasst und organisiert hatte, war die wirtschaftliche Lage bei der P2 bekannt. Durch Übertragung auf den Angeklagten S. als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der P2 erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der P2 gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte S. und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der P2 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der P2 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P2 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Das Finanzamt H.-H. unternahm am 10.04.2012 auf Grundlage eines Vollstreckungsauftrags vom 17.02.2012 einen erfolglosen Vollstreckungsversuch bei der P2 unter der Anschrift S1.str. .... Der Vollziehungsbeamte stellte gemäß dem Rechenschaftsvermerk vom 10.04.2012 fest, dass die P2 unbekannt verzogen sei nach... N2, W.str.. .... Unter dieser Anschrift hatte bis zum 07.06.2012 die M.. S. GmbH ihren Sitz, bevor der Angeklagte S. auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A. deren Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung übernahm und deren Sitz in den G.wall..., H., verlegte (s.u. Fall 4 der Anklage). Das Finanzamt H.-H. stellte daraufhin ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt N2. Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts N2 stellte jedoch in seinem Rechenschaftsvermerk vom 30.04.2012 fest, dass sich unter der Anschrift W.str. ... keine Klingel und kein Briefkasten der P2 befinde; ein Hausmeister sei nicht angetroffen worden. Auch ein Versuch des Finanzamts H.-H., die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.09.2012 zu pfänden und einzuziehen, schlug fehl. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 05.10.2012 teilte die Sparkasse H.-B. dem Finanzamt H.-H. mit, dass die P2 mit ihr nicht mehr in Geschäftsverbindung stehe. Die M. Betriebskrankenkasse unternahm mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 23.05.2012 einen vergeblichen Versuch, die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. zu pfänden; auf dem Konto war zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben mehr vorhanden. Die G. L. S. GmbH & Co. oHG unternahm im Mai 2012 einen vergeblichen Versuch, ihre Ansprüche gegen die P2 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H5 vom 02.05.2012, Az.: ..., in Höhe von insgesamt € 3.415,22 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B., H.er Sparkasse und D. Bank P.- u. G. AG pfänden und überweisen ließ. Auf dem Konto der P2 bei der Sparkasse H.-B. war zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben mehr vorhanden. Die M. AG unternahm im September 2012 einen vergeblichen Versuch, ihrer Ansprüche gegen die P2 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 10.07.2012, Az.: ..., in Höhe von insgesamt € 1.614,43 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. pfänden und überweisen ließ. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 11.10.2012 stand die P2 mit der Sparkasse H.-B. nicht mehr in Geschäftsverbindung. Auch der R. R. R. u. R. GmbH gelang es nicht, ihre titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren. Der im Juli 2012 unternommene Versuch der R. R. R. u. R. GmbH, Ansprüche der P2 gegen die H.er Sparkasse AG sowie die H.er V.bank eG zu pfänden, hatte keinen Erfolg. Eine Zwangsvollstreckung beim Angeklagten S. schlug ebenfalls fehl. Unter dem 07.08.2012 wurde ein nicht unterzeichneter Insolvenzantrag für die P2 beim Amtsgericht H. eingereicht, der nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Am 27.11.2012 stellte das Finanzamt H.-H. einen auf den 21.11.2012 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P2, nachdem es auf Grundlage eines Vollstreckungsauftrags vom 26.09.2012 am 14.11.2012 bei dem Angeklagten S. unter dessen privater Anschrift eine fruchtlose Pfändung vorgenommen hatte. Das Amtsgericht H.-... - bestellte den Rechtsanwalt P.-A. B1 mit Beschluss vom 16.01.2013 zum Sachverständigen. Mit Beschluss vom 13.11.2013 eröffnete es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P2 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. 3. C1 GmbH (Fall 2 der Anklage) Der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der beim Amtsgericht C3 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen C1 GmbH, K.str. ..., ... B2 (im Folgenden: C1), der Zeuge A. D., erschien am 25.08.2011 vor dem Notar J. E. in B2 und hielt im eigenen Namen sowie im Namen der Mitgesellschafter K. K., E. B., und T. C., die ihm hierzu Vollmachten erteilt hatten, eine Gesellschafterversammlung der C1 ab. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurden der Zeuge D. und K. K. als Geschäftsführer abberufen und der ebenfalls erschienene Angeklagte C. S1 zum Geschäftsführer der C1 bestellt. Sodann schloss der Angeklagte C. S1 am 25.08.2011 vor dem Notar E. mit dem Zeugen D. (der wiederum die übrigen Gesellschafter in Vollmacht vertrat) einen Anteilskaufvertrag über sämtliche Geschäftsanteile der C1, nahm die Abtretung der Anteile an und erklärte die Übernahme der Geschäftsanteile. Der Angeklagte C. S1 meldete die Abberufung von A. D. und K. K. als Geschäftsführer der C1, seine Bestellung zum Geschäftsführer der C1 sowie die neue Geschäftsanschrift der C1 im S.damm ..., ... H., zum Handelsregister gemäß notarieller Urkunde des Notars E. vom 25.08.2011 an. Die Anschrift der C1 wurde von der K.str. ..., ... B2, in den S.damm ..., ... H. verlegt, ohne dass dort eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde oder die C1 unter dieser Adresse erreichbar war. Die angemeldeten Änderungen bezüglich der Geschäftsführung sowie die neue Anschrift der C1 wurden im Handelsregister des Amtsgerichts C3 eingetragen, der Satzungssitz der Gesellschaft wurde jedoch nicht von B2 nach H. verlegt. In den Urkunden gab der Angeklagte C. S1 als seine Wohnanschrift die Anschrift A. S.str. ..., ... N3 an. Diese (Schein-)Anschrift wurde vom Angeklagten A. d. A. auch bei der ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage), der PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage) und der GRC H.&C. GmbH (Fall 15 der Anklage) sowie weiterer hier nicht verfahrensgegenständlicher Firmen verwendet, um Gläubiger in die Irre zu führen. Der Angeklagte C. S1 erhielt für die Übernahme der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung der C1 als Gegenleistung € 500,00. Die Geschäftsunterlagen der C1 wurden ihm nicht übergeben. Die geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. verfügte über den Kontakt zu dem Angeklagten C. S1 und veranlasste ihn, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C1 zu werden. Außerdem organisierte er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G.-E. den Termin beim Notar E. am 25.08.2011. Anschließend erhielt der gesondert verfolgte G.-E. vom Notar E. mit Telefax vom 16.09.2011 eine Eintragungsnachricht des Amtsgerichts C3 vom 15.09.2011, wonach der Zeuge A. D. und Herr K. K. nicht mehr Geschäftsführer der C1 sind sowie der Angeklagte C. S1 Geschäftsführer der C1 geworden ist. Nach der Übernahme der Geschäftsführung der C1 durch den Angeklagten C. S1 agierte der Angeklagte A. d. A. zudem aktiv als Geschäftsführer bzw. Abwickler der C1, So leitete er etwa einen Blankobriefbogen mit dem Briefkopf der C1 und deren Geschäftsangaben per E-Mail weiter. Der Angeklagte A. d. A. erhielt für seine Dienste mindestens € 2.000,00. Die C1 war jedenfalls seit dem 25.08.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Zum 25.08.2011 bestand gegenüber der C1 jedenfalls eine fällige Forderung des Finanzamts für Körperschaften IV B2 in Höhe von € 6.582,50, die überwiegend bereits am 11.11.2010 bzw. am 20.12.2010 fällig geworden war. Bereits am 14.06.2011 versuchte das Finanzamt, seine damals in Höhe von € 6.282,98 bestehende Forderung im Wege der Pfändung der Ansprüche der C1 gegen die Landesbank B2 (ehemals Sparkasse B2) durchzusetzen. Die Pfändung schlug jedoch fehl, weil sich auf dem Konto der C1 (Konto-Nummer ...) kein Guthaben befand. Der Zeuge D. hat bei einem weiteren Vollstreckungsversuch des Finanzamts gegen die C1 vom 27.10.2011 und damit nach der Übertragung eine Teilzahlung in Höhe von € 2.000,00 geleistet. Im Übrigen verlief die Pfändung fruchtlos. Die H.-C.-A. Versicherung AG hatte gegen die (damals noch als W. T. GmbH firmierende) C1 eine seit dem 12.05.2009 fällig Forderung aus einem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag in Höhe von ursprünglich € 833,00, die sich nach mehreren Mahnschreiben durch ein Inkassobüro auf € 1.047,07 erhöht hatte. Der Zeuge D. und die H.-C. schlossen im April 2010 einen Teilzahlungsvergleich, auf den keine Zahlungen geleistet wurden. Auch nach Abschluss eines weiteren Teilzahlungsvergleichs zwischen der H.-C. und dem Zeugen D. (als Geschäftsführer der W. T. GmbH) im Februar 2011 über die inzwischen auf € 1.203,92 angewachsene Forderung wurden keine Zahlungen geleistet. Nach Titulierung der Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 09.06.2011 über die inzwischen auf € 1.450,51 angewachsene Hauptforderung konnte die Versicherung nach wie vor keinen Zahlungseingang von Seiten der C1 verbuchen. Die C1 bezahlte ebenfalls eine seit dem 14.07.2010 fällige Forderung der A. S. AG in Höhe von ursprünglich € 595,00 nicht. Nach Abtretung dieser Forderung an die M. I. GmbH & Co. KG wurde die C1 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3 vom 20.04.2011, Az.: ..., zur Zahlung dieser Forderung nebst Zinsen und Kosten verurteilt; dennoch leistete die C1 keine Zahlung. Die C1 hatte an die K. B2 S. für die Monate Dezember 2010 bis Juni 2011 fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 862,08 zu entrichten, die nicht bezahlt wurden. Die H2 GmbH & Co. KG hatte gegen die C1 fällige Forderungen über € 543,88 gemäß Rechnung vom 27.01.2011, € 191,23 gemäß Rechnung vom 31.01.2011, € 875,05 gemäß Rechnung vom 02.02.2011 und € 84,01 gemäß Rechnung vom 08.02.2011, die nicht bezahlt wurden. Auch nachdem das Amtsgericht S1, Az.: ..., hinsichtlich dieser Forderungen am 18.05.2011 einen Vollstreckungsbescheid über eine Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten von € 1.771,27 erlassen hatte, glich die C1 die Forderung nicht aus. Die C1 bezahlte außerdem eine Gesamtforderung der o.d. GmbH über € 148,19, die im Zeitraum 15.01.2011 bis 06.02.2011 fällig geworden war, nicht. Trotz Erlass eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgericht C2 vom 16.05.2011, Az.: ..., glich die C1 die Forderung nicht aus. Die C1 entrichtete an die T. Krankenkasse fällige Sozialversicherungsbeiträge für März 2011 in Höhe von € 180,22, April 2011 in Höhe von € 180,22, Mai 2011 in Höhe von € 180,22 sowie Juni 2011 in Höhe von € 180,22 nicht. Die C1 beglich Forderungen der S. S. H. GmbH in Höhe von insgesamt € 1.052,00 aus Rechnungen vom 28.03.2011, 30.04.2011, 31.05.2011 und 08.07.2011 nicht. Das Amtsgericht W4 hat deshalb am 31.08.2011 einen Mahnbescheid zum Az.: ... und am 22.01.2013 einen Vollstreckungsbescheid gegen die C1 zu Gunsten der S. S. H. GmbH erlassen. Die C1 bezahlte darüber hinaus weitere Forderungen der S. S. H. GmbH in Höhe von insgesamt € 1.121,50 aus Rechnungen vom 25.02.2011, 29.03.2011, 31.03.2011, 30.04.2011, 08.07.2011 und 20.06.2011 nicht. Das Amtsgericht W4 hat deshalb am 12.07.2012 einen Mahnbescheid zum Az.: ... und am 28.12.2012 einen Vollstreckungsbescheid gegen die C1 zu Gunsten der S. S. H. GmbH erlassen. Die C1 war spätestens zum 25.08.2011 nicht mehr in der Lage, irgendwelche Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte C. S1 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Den Mitarbeitern der C1 war zum 30.06.2011 gekündigt worden und sie wurden zum 30.06.2011 bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Die Geschäfte der C1 liefen zu diesem Zeitpunkt bereits schlecht. Die Geschäftspartner der C1 in der T. als einziger Warenlieferant hatten mitgeteilt, keine Waren mehr an die C1 zu schicken. Die Gesellschafter der C1 fassten daher den Entschluss, die C1 zu veräußern. Die C1 verfügte am 25.08.2011 zudem über keinerlei finanzielle Mittel mehr, mit denen sie die offenen Forderungen hätte begleichen können. Zwar bestanden noch Konten der C1, auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder sowie etwaige vorhandene Geschäftsausstattung und Ausstellungsmöbel allein den früheren Gesellschaftern zustehen sollten. Deshalb war die C1, vertreten durch den neuen Geschäftsführer C. S1, ab dem 25.08.2011 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihre Konten bei der Landesbank B2 (Konto-Nummer ...) und der I.bank AG (Konto-Nummer ...) zu leisten. Ein (guthabenloses) Konto der C1 bei der D. Bank AG (Konto Nummer ...) war bereits am 16.08.2011 und damit vor der Übertragung auf Kundenwunsch geschlossen worden. Das Konto der C1 bei der Landesbank B2 wurde am 16.09.2011 aufgelöst und der Restsaldo in Höhe von € 12,14 an den Zeugen A. D. überwiesen. Das Konto der C1 bei der I.bank AG wurde am 13.01.2012 mit einem Guthaben von € 8,29 geschlossen. Dem Angeklagten C. S1 war absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und ihm sind keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen worden. Vielmehr blieb es bei der vorherigen Verfügungsberechtigung. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die C1 zum Ausgleich von Forderungen, auch von solchen die nach dem 25.08.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. So wurden etwa die Kostenrechnungen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18.10.2011 über € 30,00, 21.11.2011 über € 191,00 und 16.05.2012 über € 141,00 nicht beglichen. Die Kostenrechnung vom 27.11.2012 in Höhe von € 12,50 für ein Verfahren über den Antrag der C1 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlte die C1 ebenfalls nicht. Der Angeklagte C. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die C1 im Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung durch ihn am 25.08.2012 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage der C1 bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung der C1 auf den Angeklagten C. S1 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer, die Angabe einer unzutreffenden Wohnanschrift des Angeklagten C. S1 in den Urkunden sowie die Verlegung der Geschäftsanschrift der C1 in den S.damm ..., ... H., wo keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der C1 erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der C1 gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten C. S1 und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte C. S1 Forderungen von Gläubigern der C1 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der C1 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der C1 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die C1 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die H2 GmbH & Co. KG unternahm im Februar 2012 einen vergeblichen Versuch, ihre in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 18.05.2011, Az.: ... titulierte und auf insgesamt € 1.771,27 angewachsene Forderung gegen die C1 gegenüber dem Angeklagten C. S1 unter der (Schein-)Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Angeklagte C. S1 war dort nicht wohnhaft, sondern es gab dort nur einen Briefkasten. Der Angeklagte A. d. A. entschied, dass zur weiteren Irreführung der Gläubiger die Gesellschaftsanteile der C1 und die Geschäftsführerstellung auf einen anderen Strohmann übertragen werden sollte. Am 15.02.2012 erschienen deshalb der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte S. vor dem Notar G. B. in A1. Bei diesem Notartermin übertrug der Angeklagte C. S1 seine Geschäftsanteile an der C1 an den Angeklagten S., der die Übertragung annahm. In einer am 15.02.2012 durchgeführten Gesellschafterversammlung beschloss der Angeklagte S., den Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 abzuberufen und sich selbst an Stelle des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 zu berufen. Außerdem meldete der Angeklagte S. die Abberufung des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 und seine Bestellung zum Geschäftsführer der C1 zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Angeklagte S. erhielt für die Übernahme der Geschäftsanteile sowie die Geschäftsführung der C1 eine Gegenleistung von € 500,00. Geschäftsunterlagen der C1 wurden ihm nicht übergeben. Am gleichen Tag übernahm der Angeklagten S. auch die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführerstellung bei der P2 (Fall 1 der Anklage). Das geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der die Angeklagten C. S1 und S. mit dem Auto zu dem Notartermin nach A1 fuhr und auch bei dem Beurkundungstermin anwesend war. Auch dem Angeklagten S. wurde keine Verfügungsberechtigung über Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Tatsächlich hatte die C1 zu diesem Zeitpunkt gar keine Bankkonten mehr. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dementsprechend war die C1 zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 15.02.2012 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die C1 am 15.02.2012 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten S. war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C1, dem Angeklagten C. S1, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der Angeklagte S. lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile an der C1 sowie der Geschäftsführung der C1 vom Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. als Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der C1 noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der C1 gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben die Angeklagten C. S1, A. d. A. und S. auch zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten C. S1, S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der C1 nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der C1 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der C1 hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger auch weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die C1 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die o.d. GmbH unternahm im März 2012 einen erfolglosen Versuch, ihre Forderung gegen die C1 gegenüber dem Angeklagten C. S1 unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht S4 (B2) versuchte im Juni/Juli 2012 über die Finanzbehörde H. und im Zeitraum August bis Oktober 2012 über den zuständigen Gerichtsvollzieher vergeblich, ihre Forderung gegen die C1 in Höhe von insgesamt € 362,00 bei dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die M. I. GmbH & Co. KG versuchte im September und Oktober 2012 vergeblich, die an sie abgetretene und mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3, Az.: ..., titulierte Forderung von ursprünglich € 595,00, die zwischenzeitlich auf mehr als € 1.000,00 angewachsen war, bei dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Das Finanzamt für Körperschaften IV B2 kündigte gegenüber dem Angeklagten S. am 05.10.2012 die Vollstreckung an, weil er ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,00 zur Abgabe diverser Unterlagen für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der C1 nicht bezahlt hatte. Das Hauptzollamt H.-S. versuchte im November 2012 vergeblich, Forderungen der T. Krankenkasse gegen die C1 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge bei dem Angeklagten S. beizutreiben. Am 26.03.2013 unternahm es einen vergeblichen Versuch, im Auftrag der T. Krankenkasse deren inzwischen auf € 849,88 angewachsene Forderung gegen die C1 beim Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die H.-C.-A. V. AG versuchte im Oktober 2012 zunächst vergeblich gegen die C1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., zu vollstrecken. Im November 2012 versuchte sie ohne Erfolg, die inzwischen auf € 1.954, 25 angewachsene Forderung gegen die C1 beim Angeklagten S. beizutreiben. Die H2 GmbH & Co. KG unternahm im Februar 2013 einen vergeblichen Versuch, ihre in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 18.05.2011, Az.: ... titulierte Forderung gegen die C1 in Höhe von € 1.771,27 gegenüber dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die S. S. H. GmbH unternahm im März 2013 einen vergeblichen Vollstreckungsversuch beim Angeklagten S. hinsichtlich ihrer Forderung inzwischen von € 1.052,00 auf € 3.290,17 angewachsenen Forderung, die durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B2-W4 vom 28.12.2012, Az.: ... tituliert worden war. Mit Schreiben vom 22.02.2012 beantragte die K. B2 S. die Löschung der C1 wegen Vermögenslosigkeit. Unter dem 07.08.2012 wurde für die C1 ein nicht unterzeichneter Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht C3 gestellt, in dem als Absender der Angeklagte S. angegeben war. Das Amtsgericht C3 wies die C1 in einem an den Angeklagten S. adressierten Schreiben vom 17.08.2012 - Az.: ... - darauf hin, dass Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts C3 bestünden, weil die Gesellschaft mit Satzungssitz zwar in B2 eingetragen sei, aber im Adressfeld des Insolvenzantrags die Anschrift S.damm ... in ... H. angegeben worden sei. Mit Beschluss vom 18.09.2012 - Az.: ... - wies das Amtsgericht C3 den Insolvenzantrag als unzulässig zurück, weil weder die örtliche Zuständigkeit noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes in nachvollziehbarer Form dargelegt worden seien. Bei zuständigen Amtsgericht H. wurde kein Insolvenzantrag gestellt. 4. M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage) Am 07.06.2012 führte die Alleingesellschafterin der M.. S. GmbH (im Folgenden: M.. S.), Frau I. P1, vertreten durch den Zeugen P. P1, vor dem Notar J. E. in B2 eine Gesellschafterversammlung der beim Amtsgericht K. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen M.. S., W.str.. ..., ... N2, eine Gesellschafterversammlung durch, bei der der Zeuge P. P1 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der M.. S. abberufen und der Angeklagte S. zum neuen Geschäftsführer der M.. S. bestellt wurde. Sodann verkaufte der Zeuge P1 vor dem Notar E. in B2 die von der von ihm vertretenen I. P1 gehaltenen Geschäftsanteile an der M.. S. an den Angeklagten S., der den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile annahm. Am 07.06.2012 meldete der Angeklagte S. zudem die Abberufung des Zeugen P. P1 sowie seine Berufung zum Geschäftsführer der M.. S. beim Handelsregister an. Des Weiteren meldete er als neue Geschäftsanschrift der M.. S. die Adresse G.wall ..., ... H., an. Unter der Anschrift G.wall ..., ... H., übte die M.. S. niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus. Die Gesellschaft war unter dieser Adresse nie erreichbar. Unter dieser (Schein-)Anschrift war am 24.10.2011 bereits das Gewerbe der H. D. L. GmbH (s.u. Fall 19 der Anklage) angemeldet worden. Das geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Dieser verfügte über den Kontakt zu dem Zeugen P1. Der Angeklagte A. d. A. veranlasste zudem den Angeklagten S., sich zum Geschäftsführer der M.. S. bestellen zu lassen und die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu erwerben, brachte den Angeklagten S. zum Notar E. nach B2 und war bei der Beurkundung anwesend. Nach der Beurkundung übergab der Angeklagte A. d. A. dem Angeklagten S. als Gegenleistung € 300,00. Die geringere Entlohnung erläuterte der Angeklagte A. d. A. dem Angeklagten S. damit, dass der Zeuge P1 nicht so viel Geld habe. Der Zeuge P1 zahlte für die Dienste des Angeklagten A. d. A. dennoch mindestens € 2.000,00 an diesen. Nach der (formellen) Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten S. agierte der Angeklagte A. d. A. wie ein Geschäftsführer bzw. Abwickler der M.. S., indem er Gehaltsbescheinigungen für (Schein-)Mitarbeiter der M.. S. erstellte bzw. erstellen ließ und veranlasste, dass diese bei Sozialversicherungsträgern angemeldet wurden. Außerdem verfügte er über einen Blankobriefbogen mit dem Briefkopf der M.. S. und deren Geschäftsangaben, den er per E-Mail weiterleitete. Die M.. S. war jedenfalls seit dem 07.06.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Gegenüber dem Finanzamt K.-N. hatte die M.. S. bereits seit dem 13.02.2012 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von € 18.507,53. Diese Rückstände minderten sich zwar bis zum 09.05.2012 auf € 9.850,29, weil die M.. S. Steuererklärungen nachgereicht hatte. Allerdings glich die M.. S. auch die (spätestens im Jahr 2011 fällig gewordene) auf € 9.850,29 geminderte Forderung des Finanzamts nicht aus. Die M.. S. beglich eine fällige Gesamtforderung der W. W. GmbH für Warenlieferungen in Höhe von ursprünglich € 781,71 aus Rechnungen vom 25.11.2009 bis 29.12.2009, die spätestens am 28.01.2010 fällig waren, nicht. Auch nach Erlass eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts H. vom 14.09.2010, Az.: ..., zu Gunsten der W. W. GmbH wurden keine Zahlungen geleistet. Die im Jahr 2011 und im Frühjahr 2012 unternommenen Versuche der W. W. GmbH, die titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, blieben erfolglos. Der IHK K. schuldete die M.. S. seit dem 29.02.2012 fällige Beitragsrückstände in Höhe von € 459,00, deren Einziehung erfolglos geblieben war. Die Vermieterin der von der M.. S. gemieteten Geschäftsräume in der W.str. ... in ... N2, die C.&Dr. S. GmbH & Co. KG, konnte seit März 2012 keine Mietzahlungen durch die M.. S. verbuchen. Sie schloss daher, vertreten durch die Firma R. Hausverwaltung, deren Inhaber der Zeuge M. C1 ist, mit der M.. S., vertreten durch den Zeugen P1, eine Vereinbarung, wonach die M.. S. auf die rückständigen Mieten € 1.600,00 zahlen sollte und das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dieser Vereinbarung erfüllte die M.. S. jedoch nicht. Vielmehr sind die fälligen Mietforderungen ab März 2012 bis heute nicht beglichen worden. Das B. d. J. versuchte im April und Juli 2011 vergeblich, eine Forderung gegen die M.. S. in Höhe von € 53,50 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die A. S. V. AG unternahm im März 2012 einen vergeblichen Versuch, eine Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.12.2004, Az.: ..., die auf € 1.100,50 angewachsen war, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die M.. S. beizutreiben. Die M.. S. war zum 07.06.2012 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte S. billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die M.. S., deren Geschäftstätigkeit Bauausführungen (vor allem Mauerarbeiten und Verblendarbeiten) umfasste, verfügte - abgesehen von der Büroausstattung - über keinerlei Vermögen. Der bisherige Geschäftsführer, der Zeuge P1, befand sich wegen einer Herzerkrankung im Zeitraum von Juli 2011 sich bis April 2012 mehrfach in stationärer Behandlung. Er konnte daher in den Zeiten stationärer Behandlung selbst keine Arbeiten auf Baustellen ausführen. Die M.. S. verfügte am 07.06.2012 sowie in der Zeit davor über keine Mitarbeiter, die tatsächlich für die M.. S. tätig waren. Aufträge hatte sie nur mit Hilfe von Subunternehmern ausgeführt. Die M.. S. verfügte zum 07.06.2012 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Es war wiederum Teil der Absprache, dass sämtliches noch vorhandenes Vermögen dem Zeugen P1 zustehen sollte. Der Zeuge P1 hatte dem Angeklagten S. absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und ihm auch keine Unterlagen oder Informationen etwaigen Konten überlassen. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die M.. S. meldete ihr Gewerbe zum 04.10.2012 ab. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der M.. S. über die in der W.str. ... in ... N2 gemieteten Geschäftsräume mit Schreiben vom 04.12.2012 wegen erheblicher Mietrückstände zum 15.12.2012. Dementsprechend war die M.. S. zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 07.06.2012 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Für den bei der M.. S. im Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2013 nur zum Schein angemeldeten Arbeitnehmer P. T. führte die M.. S. nicht die für diesen Zeitraum fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.178,19 an die Betriebskrankenkasse M. O. ab. Für die im Zeitraum 01.07. bis 04.10.2012 zum Schein bei der M.. S. als Arbeitnehmerin angemeldete Frau M. S3 führte die M.. S. keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die H. H. Krankenkasse ab. Für den in der Zeit 01.06.2012 bis 30.06.2012 nur zum Schein als Arbeitnehmer angemeldeten G. S2 zahlte sie die für diesen Zeitraum fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 130,43 nicht an die A. R./H.. Außerdem beglich die M.. S. eine am 15.10.2012 fällige Gewerbesteuerforderung der Stadt N2 für das Jahr 2011 in Höhe von € 10.920,00 nicht. Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die M.. S. im Zeitpunkt der Übertragung am 07.06.2012 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Der Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage der M.. S. bewusst. Durch die Übertragung der Geschäftsführung der M.. S. auf den Angeklagten S. als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung der Gesellschaft wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der M.. S. erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der M.. S. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte A. d. A. und der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der P2 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der P2 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P2 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Im August 2012 sowie im Oktober 2012 unternahm die W. W. GmbH erfolglose Versuche, ihrer Forderung in Höhe von ursprünglich € 781,71 gegen die M.. S., tituliert durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 14.09.2010, Az.: ..., im Wege der Zwangsvollstreckung beim Angeklagten S. durchzusetzen. Die Forderung ist bis heute auf € 2.751,92 angewachsenen. Sie ist nach wie vor offen und von der W. W. GmbH als uneinbringlich eingestuft worden. Der Angeklagte A. d. A. zahlt auf die aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten seit Dezember 2019 € 50,00 im Monat an die W. W. GmbH. Die Stadt N2 versuchte im Zeitraum November 2012 bis Februar 2013 erfolglos, ihre fällige Gewerbesteuerforderung gegen die M.. S. in Höhe von € 10.920,00 für das Jahr 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Angeklagten S. durchzusetzen. Eine andere am 04.02.2013 durch die Finanzbehörde - Kasse H. durchgeführte Pfändung beim Angeklagten S. war bereits fruchtlos verlaufen, so dass die Finanzbehörde von weiteren Vollstreckungsversuchen absah. Die R. Hausverwaltung forderte den Angeklagten S. mit Schreiben vom 07.02.2013 vergeblich auf, die von der M.. S. GmbH gemieteten Geschäftsräume in der W.str. ... in ... N2 bis zum 15.02.2013 zu räumen. Das Finanzamt K.-N. hatte bereits mit Schreiben vom 13.02.2012 beim Amtsgericht K. einen Antrag gestellt, die M.. S. nach § 394 Abs. 1 FamFG zu löschen, weil die Gesellschaft nach den Erkenntnissen des Finanzamts vermögenslos sei. Den vom Zeugen P1 mit Schreiben vom 20.04.2012 erhobenen Widerspruch gegen die Löschung wegen Vermögenslosigkeit wies das Amtsgericht K. (HRB ...) mit Beschluss vom 14.08.2012 zurück. Die M.. S. wurde am 27.09.2012 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und die Löschung im Handelsregister eingetragen. 5. A. GmbH (vormals F. GmbH) (Fall 5 der Anklage) Am 02.12.2010 erschienen die Gesellschafterin der beim Amtsgericht S5 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen F. GmbH (im Folgenden: F.), die Zeugin A. N., und der Geschäftsführer der F., der Zeuge J. G., vor dem Notar M. M. in B2. Dort verkaufte die Zeugin N. ihren Anteil an der F. für € 1,00 an die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), deren wirtschaftlich Berechtigter ein J.- H. L. war, und trat ihren Anteil an die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ab. Auf der anschließend durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde der Sitz der Gesellschaft nach P3 verlegt, der Name der F. GmbH in A. GmbH geändert und Zeuge G. als Geschäftsführer der F. zum 31.01.2011 abberufen. Am 03.12.2010 genehmigte die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) die in der Urkunde des Notars M. M. vom 02.12.2010 abgegebenen Erklärungen. Die beurkundeten Erklärungen wurden jedoch nicht zum Handelsregister angemeldet und nicht ins Handelsregister eingetragen. Die F. hatte damals keinen laufenden Geschäftsbetrieb mehr. Dieser war wegen des am 02.12.2010 beurkundeten (aber nicht im Handelsregister eingetragenen) Verkaufs der Gesellschaft bereits zum 30.11.2010 eingestellt worden. Die F. hatte damals auch keine aktiv tätigen Mitarbeiter mehr. Der L. versuchte, mit der Gesellschaft geschäftlich tätig zu sein, hatte damit aber keinen Erfolg. Deshalb hielt L., der die einzige Gesellschafterin der F., die Zeugin N., in Vollmacht vertrat, am 15.09.2011 vor dem Notar J. E. in B2 eine Gesellschafterversammlung der F. ab. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurde die Abberufung des Zeugen G. als Geschäftsführer der F. und die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der F. beschlossen, wobei auf der notariellen Urkunde versehentlich der Name „H. S4“ vermerkt war. Ferner wurde die Änderung der Firma der Gesellschaft in A. GmbH (im Folgenden: A.) beschlossen. Sodann verkaufte Herr L. namens der Zeugin N. deren Geschäftsanteile an der GmbH und trat die Geschäftsanteile an den Angeklagten S. ab. Der Angeklagte S. nahm den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an. Der Angeklagte S. meldete am 15.09.2011 die Abberufung des Zeugen G., seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer sowie die Umfirmierung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Als neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft meldete er die Anschrift B. S. ... in ... H. zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die vom Angeklagten S. angemeldeten Änderungen wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts S5 eingetragen. Der Angeklagte S. erhielt keine Geschäftsunterlagen der F./A.. Die geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der den Angeklagten S. dazu veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der F./A. zu werden. Der gesondert verfolgte G.- E. organisierte mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. d. A. den Beurkundungstermin bei dem Notar E. in B2 und fuhr den Angeklagten S. mit dem Auto nach B2 zu dem Notartermin. Der Angeklagte S. erhielt dafür als Gegenleistung € 500,00. Nach der Beurkundung erhielt der gesondert verfolgte G.- E. am 19.09.2011 vom Notar E. per Telefax einen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5 vom 15.09.2011 bezüglich der F. sowie eine Kopie des Personalausweises der Zeugin N., die der gesondert verfolgte G.-E. an den Angeklagten A. d. A. per E-Mail weiterleitete. Ferner bekam der gesondert verfolgte G.-E. am 20.09.2011 vom Notar E. ein Telefax mit einer Eintragung in das Handelsregister B des Amtsgerichts S5 vom 20.09.2011, in der die Umfirmierung in A. GmbH, die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der A., das Ausscheiden des Zeugen G. als Geschäftsführer sowie die neue Geschäftsanschrift der A. mitgeteilt wird. Der Angeklagte A. d. A. war für die A. wie ein Geschäftsführer bzw. Abwickler tätig. Er leitete die Kopie des vom gesondert verfolgten G.-E. übersandten Handelsregisterauszugs vom 15.09.2011 sowie die ihm vom gesondert verfolgten G.-E. übermittelte Kopie des Personalausweises der Zeugin N. am 19.09.2011 an die E-Mail Adresse b.@h..de weiter. Außerdem übersandte er am 13.09.2011 an die E-Mail Adresse b.@h..de Informationen aus dem Handelsregister („Unternehmerträgerdaten“) über die A./F.. Am 14.09.2011 verschickte er an diese E-Mail Adresse einen Blankobriefbogen der A. mit deren Briefkopf und geschäftlichen Angaben sowie am 16.09.2011 einen weiteren Blankobriefbogen der A. mit anderen Geschäftsanschriften. Außerdem übermittelte er am 19.09.2011 an diese E-Mail Adresse eine Beschreibung der A. mit dem Hinweis: „Laut HRB ist die Firma in der Lage Arbeitsvermittlung zu vollziehen somit für unsere Zwecke brauchbar.“ Der Zeuge L. zahlte für die Dienste des Angeklagten A. d. A. mindestens € 2.000,00 an diesen. Die F./A. war jedenfalls seit dem 15.09.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Bereits vor der ersten Übertragung am 02.12.2010 bestanden bereits erhebliche Forderungen gegen die F., die diese auch in der Folgezeit nicht ausgleichen konnte. Zum 01.12.2010 hatte etwa das Finanzamt D1-R. fällige Forderungen gegen die F. in Höhe von € 9.678,43. Bereits am 27.08.2008 hatte das Finanzamt D1-R. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Gesellschaft erlassen. Am 08.01.2009 unternahm das Finanzamt D1-R. wegen Steuerrückständen in Höhe von € 9.980,36 einen fruchtlosen Pfändungsversuch gegen die F.. Am 27.01.2011 versuchte das Finanzamt D1-R. deshalb, gegen die F. ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. Die IHK H7-D1 hatte gegen die F. am 01.12.2010 eine offene Forderung in Höhe von € 594,80 wegen rückständiger Kammerbeiträge. Die F. beglich eine seit dem 06.04.2010 fällige Forderung der D1er Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH für die Lieferung von Strom in Höhe von € 134,75 sowie eine seit dem 06.04.2010 (nach Aufrechnung mit einem Guthaben noch) fällige Restforderung für die Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser in Höhe von € 5,97 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgericht A2 im April 2011, Az.: ..., bezahlte die F. diese Forderung nicht. Ferner bezahlte die F. eine mit Bescheid des B. f. J. vom 07.09.2010 erlassene und sofort fällige Kostenrechnung für die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 53,50 nicht. Auch nach dem 02.12.2010 verbesserte sich die finanzielle Lage der F. nicht. Bis zur Übertragung am 15.09.2011 konnte sie zahlreiche nach dem 02.12.2010 fällig gewordene Forderungen nicht ausgleichen. Das B. d. J. drohte der F. mit Bescheid vom 07.09.2010 die Verhängung eines Ordnungsgeldes an, weil die F. ihrer Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.12.2007 nicht nachgekommen war, und setzte ihr eine Nachfrist von sechs Wochen. Das nach fruchtlosem Ablauf vom B. d. J. mit Bescheid vom 17.12.2010 verhängte Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 nebst € 3,50 Auslagen für Zustellung zahlte die F. nicht. Auch ein weiteres mit Bescheid vom 03.05.2011 verhängtes Ordnungsgeld in Höhe € 5.000,00 nebst € 50,00 Gebühr und € 3,50 Zustellungskosten konnte sie nicht bezahlen. Die F. glich eine Rechnung der D. S. GmbH & Co. KG vom 30.04.2011 in Höhe von € 40,82 nicht aus. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts A2 vom 14.07.2011, Az.: ..., wurde die Forderung nicht bezahlt. Die von der „D. S.“ GmbH & Co. KG gegen die A. eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. An die B2-BKK führte die F. GmbH Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.411,53 nicht ab, die am 27.01.2011, 27.04.2011, 27.05.2011 und 28.06.2011 fällig geworden waren. An die K. K. Krankenkasse wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt: für Januar 2011 in Höhe von € 634,46, für April 2011 in Höhe von € 1.019,06, für Mai 2011 in Höhe von € 992,59 und für Juni 2011 in Höhe von € 599,96. An die A. S.-A. wurden fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt € 3.121,98 nicht entrichtet. An die A. R./H. zahlte die F. fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2011 in Höhe von € 175,00 nicht. An die A. N. führte die F. im Zeitraum 01.04.2011 bis 30.06.2011 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 357,13 nicht ab. An die N. BKK zahlte die F. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von insgesamt € 250,73 nicht. An die I. g. p. wurden von der F. im Zeitraum Mai und Juni 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.225,14 nicht entrichtet. Die F. führte an die I. c. Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.112,52 nicht ab, die im Zeitraum 27.04.2011 bis 27.06.2011 fällig geworden waren. An die V. Körperschaft des öffentlichen Rechts (gesetzliche Unfallversicherung) entrichtete die F. den am 16.05.2011 fällig gewordenen Beitrag für 2010 in Höhe von € 422,78 nicht. Außerdem führte die F. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.185,75, die im Zeitraum 27.04.2011 bis 29.08.2011 fällig geworden waren, nicht an die K. B2 S. - M. - ab. Die F./A1 war spätestens zum 15.09.2011 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte S. billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die F./A. verfügte im Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung auf den Angeklagten S. über kein Vermögen, aus dem sie die fälligen Forderungen der Gläubiger hätte begleichen können. Einen Geschäftsbetrieb gab es nicht mehr. Alle Arbeitnehmer waren spätestens zum 30.06.2011 abgemeldet worden. Die F./A. verfügte ab dem 15.09.2011 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestand noch ein Konto der F./A., auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein dem L. zustehen sollten. Deshalb war die F./A., vertreten durch den neuen Geschäftsführer S., ab dem 15.09.2011 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihr Konto bei der C.bank (Konto-Nummer ...) zu leisten. Ohnehin betrug das Guthaben damals lediglich € 2.593,30. Dem Angeklagten S. wurde absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über dieses Konto eingeräumt und ihm wurden keine Unterlagen oder Informationen zu dem Konto überlassen. Das Konto wurde von der C.bank am 01.03.2012 gelöscht. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Auch nach dem 15.09.2011 war die F./A. nicht in der Lage, die fälligen Forderungen auszugleichen und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die F. im Zeitpunkt der Übertragung am 15.09.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der F./A. durch den Angeklagten S. als Strohmann-Geschäftsführer wissentlich veranlasst und organisiert hat, war die tatsächliche wirtschaftliche Lage bei der F./A. bewusst, dass es sich um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte. Durch Übertragung auf den Angeklagten S. als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der F./A. erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der F./A. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte S. und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der F./A. nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der F./A. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der F./A. hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Ein Antrag des Zeugen G. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. vom 30.08.2011 wurde vom Amtsgericht D1-R. mit Schreiben vom 09.09.2011, ..., wegen fehlender Glaubhaftmachung beanstandet. Mit Beschluss vom 04.10.2011, ..., wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Die A. S.-A. stellte am 16.09.2011 beim Amtsgericht D1-R. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. wegen einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von € 4.793,77. Mit Beschluss vom 23.09.2011, Az.: ..., ordnete das Amtsgericht D1-R. die Einholung eines schriftlichen Gutachtens an und verhängte vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Mit Beschluss vom 02.07.2013, Az.: ..., wies das Amtsgericht D1-R. den Antrag der A. S.-A. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. nach Erstattung des Gutachtens mangels Masse, welche die Verfahrenskosten decken würden, gemäß § 26 Abs. 1 InsO unter Aufhebung der durch Beschluss vom 23.09.2011 verhängten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ab. 6. GDF G. für D. & F. mbH (Fall 6 der Anklage) Am 21.06.2010 erschienen die Gesellschafter der im Handelsregister U. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen GDF G. f. D. & F. mbH, B.str. ..., ... U. (im Folgenden: GDF), der Zeuge B3, der Zeuge K1 sowie der G. S2 vor dem Notar J. E. in B2. Der Zeuge K1 erklärte, die nachstehenden Erklärungen nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich aufgrund einer ihm am 10.06.2010 erteilten Vollmacht für den Zeugen K. L. F. abzugeben. Die Erschienen hielten eine Gesellschafterversammlung der GDF ab und beschlossen, den Zeugen K1 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der GDF abzuberufen und stattdessen G. S2 zum neuen Geschäftsführer der GDF zu bestellen. Sodann verkauften die Erschienenen K1 und B3 die von ihnen und dem Zeugen K. L. F. gehaltenen Geschäftsanteile an der GDF an G. S2 und traten die Geschäftsanteile an ihn ab. G. S2 nahm die Abtretung an und erklärte die Übernahme der Geschäftsanteile. G. S2 meldete die Abberufung des Zeugen K1 als Geschäftsführer der GDF und seine Berufung zum Geschäftsführer der GDF am 21.06.2010 sowie als neue (inländische) Geschäftsanschrift der Gesellschaft die Adresse S.damm ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der GDF. Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der für seine Dienste einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00 erhielt. In der Folgezeit entschied der Angeklagte A. d. A., dass die Geschäftsführerstellung auf einen anderen Strohmann-Geschäftsführer übertragen werden sollten, um die Gläubiger noch weiter in die Irre zu führen. Am 16.05.2011 erschienen G. S2 sowie der gesondert verfolgte M. S1 vor dem Notar J. E. in B2. G. S2 hielt eine Gesellschafterversammlung der GDF ab und beschloss, sich mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der GDF abzuberufen und M. S1 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der GDF zu berufen. M. S1 meldete die Abberufung des G. S2 und seine Berufung zum Geschäftsführer der GDF zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Die geschah unter Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der G. S2 und M. S1 dazu veranlasste, Gesellschafter der GDF zu werden und sich zu deren Geschäftsführer bestellen zu lassen. Die GDF war spätestens seit dem 21.06.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die W. G. GmbH verfügte über eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 29.12.2009, Az.: ..., titulierte Hauptforderung von € 1.365,73 nebst Zinsten und Kosten, die die G. nicht ausglich. Die Gläubigerin versuchte zunächst im Februar 2010 vergeblich, ihre Forderung am Sitz der GDF in der B.str. ... im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die im Oktober 2010 eingeleitete Zwangsvollstreckung gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ..., ... H., verlief ebenfalls erfolglos. Die S2 GmbH & Co. hatte gegen die GDF eine Forderung in Höhe von € 1.015,87 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 07.12.2009, Az.: ..., die die GDF trotz Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen sie im Februar 2010 an ihrem Sitz in der B.str. ... nicht bezahlte. Die H. K. GmbH verfügte gegen die GDF über eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 26.03.2010, Az.: ..., titulierte Forderung in Höhe von € 305,92, die die GDF trotz Einleitung der Zwangsvollstreckung im April 2010 an ihrem Sitz in der B.str. ... nicht beglich. Am 19.05.2009 schloss die GDF (als künftige Mieterin) mit der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR (als künftige Vermieterin) eine Zwischenvereinbarung über die Nutzung der sich im Erdgeschoss der Gewerbeeinheit A. W. ... in S1 befindlichen Discothek. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die GDF nicht nur zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des von der bisherigen Mieterin, der D. A. GmbH & Co. KG, gezahlten monatlichen Mietzinses einschließlich Nebenkosten in Höhe von € 19.063,80. Die GDF verpflichtete sich darüber hinaus gegenüber der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR, Mietzahlungsrückstände der D. A. GmbH & Co. KG in Höhe von € 15.480,40, die für deren Titulierung entstandenen Netto-Anwaltskosten in Höhe von € 1.880,30 sowie weitere in dem Verfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 6.896,23 und verauslagte Gerichtskosten in Höhe von € 3.468,00 zu erstatten. Die GDF leistete jedoch die vereinbarten Zahlungen nicht und lehnte es ab, die Räumlichkeiten im W. ... zu räumen. Die GDF wurde sodann durch Versäumnisurteil des Landgerichts S1 vom 09.03.2010, Az.: ..., verurteilt, die ihr mit Nutzungsvereinbarung vom 19.05.2009 in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 17.06./29.06.2009 zur Nutzung überlassenen Räume mit einer Fläche von ca. 2.440 m² im Erdgeschoss des Objektes A. W. ... in ... S1 und den Autoabstellplatz Nr. ... zu räumen und an die Grundstücksgesellschaft W. ... GbR herauszugeben. Durch das Zweite Versäumnisurteil des Landgerichts S1 vom 15.04.2010 wurde der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 09.03.2010 verworfen. In dem Objekt A. W. ... befanden sich die Gewerberäume der GDF zum Betrieb einer Diskothek. Mit dem Erlass des Zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts S1 vom 15.04.2010 stand somit fest, dass die GDF in Kürze ihre Geschäftsräume verlieren und nicht mehr in der Lage sein wird, Einnahmen zu erzielen. Am 17.06.2010 schloss die GDF mit ihrem ehemaligen Mitarbeiter A. L1 einen Vergleich vor dem Landgericht S1, in dem sich die GDF zur Zahlung von € 1.000,00 verpflichtete. Die GDF bezahlte diesen Betrag jedoch nicht. Der Gläubiger versuchte zunächst im Juli 2010 vergeblich, seine Forderung am Sitz der GDF in der B.str. ... im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die spätere Zwangsvollstreckung des Herrn L1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., verlief ebenfalls erfolglos. Die T. D. GmbH verfügte gegen die GDF über eine Forderung in Höhe von € 389,41 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. vom 18.06.2010, Az.: ..., die die GDF nicht bezahlte. Die im November 2010 gegen die G. eingeleitete Zwangsvollstreckung unter der Anschrift B.str. ..., ... U., verlief ohne Erfolg. Die GDF war zum 21.06.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 und der M. S1 billigend in Kauf nahmen und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts S1 war die GDF verpflichtet, ihren Geschäftsraum zu räumen. Es fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Fast alle Mitarbeiter der GDF waren zum 20.06.2010 entlassen worden. Die GDF verfügte ab dem 21.06.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Absprachegemäß wurden dem S2 keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und auch keine Informationen zu etwaigen Konten überlassen. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die GDF auch nach dem 21.06.2010 zum Ausgleich von Forderungen nicht mehr in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die GDF im Zeitpunkt der Übertragung am 21.06.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der GDF bekannt. Durch Übertragung auf den S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GDF erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der GDF gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der S2 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der GDF nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der GDF erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der G. hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GDF im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die Z. Ltd. hatte gegen die GDF eine fällige Forderung aus eine Versäumnisurteil des Landgerichts S1 vom 30.06.2010, Az.: .../Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts S1 vom 17.08.2010, Az.: ..., die die GDF nicht bezahlte. Die im Oktober 2010 gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ..., ... H., eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung blieb ohne Erfolg. Durch das Versäumnisurteil des Landgerichts U. vom 16.07.2010, ..., wurde die GDF verurteilt, an die Grundstücksgesellschaft W. ... GbR € 69.721,32 nebst Zinsen sowie weitere € 38.128,80 nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der GDF mit Schriftsatz vom 07.07.2010 die Niederlegung des Mandatsverhältnisses mit der GDF mitgeteilt hatte. Die von der Grundstücksgesellschaft W. ... am 27.08.2010 eingeleitete Zwangsvollstreckung an deren früherem Sitz in der B.str. ..., ... U., verlief erfolglos, weil die GDF dort nicht zu ermitteln war. Im Oktober 2010 unternahm die Grundstücksgesellschaft W. ... einen weiteren Versuch, die Forderung gegen die GDF im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift S.damm ..., ... H., beizutreiben. Dieser war jedoch erfolglos. Die S. E. GmbH & Co. KG verfügte über eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 13.09.2010, Az.: ..., titulierte Hauptforderung in Höhe von € 1.809,05, die die GDF nicht ausglich. Der im November 2010 eingeleitete Versuch, die auf € 2.399,93 angewachsene Forderung gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ..., ... H., im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, verlief erfolglos. Die B. S. GmbH unternahm im März 2011 einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ..., ... H., wegen einer Forderung in Höhe von € 3.689,44 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 12.07.2010, Az.: .... Die Übertragung der Geschäftsführerstellung vom S2 auf den gesondert Verfolgten M. S1 am 16.05.2011 geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Auch dem M. S1 wurde keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Dementsprechend war die GDF zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 16.05.2011 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die GDF am 16.05.2011 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem M. S1 war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GDF, dem S2, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der M. S1 lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Durch die Übertragung der Geschäftsführung der GDF von S2 auf den M. S1 als Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GDF noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der GDF gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. auch zumindest billigend in Kauf genommen. S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der GDF nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der GDF erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der GDF hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger auch nach dem 16.05.2011 weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GDF im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. So versuchte die W. D. GmbH ohne Erfolg eine Teilforderung gegen die GDF in Höhe von € 300,00 aus eine Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H5 vom 04.10.2010, Az.: ..., im November 2011 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., zu vollstrecken. Die M. C. & C. D. GmbH versuchte im November 2011 vergeblich, eine Forderung gegen die GDF in Höhe von € 351,28 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 04.10.2010, Az.: ..., im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift S.damm ..., ... H., einzuziehen. Schließlich versuchte die IHK U. ohne Erfolg, eine Forderung aus einem Beitragsbescheid vom 22.07.2011 in Höhe von € 300,00 gegen die GDF im Juli 2010 bei dem Zeugen K1 als Geschäftsführer der GDF und sodann im Juli 2011 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GDF wurde nicht gestellt. Zum 13.01.2012 wurde die GDF wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. 7. GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage) Am 02.09.2010 erschien der Zeuge H. G., der seine Ehefrau und alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister beim Amtsgericht C3 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen GAG G.gesell. mbH (im Folgenden: GAG), C.allee ..., ... B2, in Vollmacht vertrat, sowie G. S2 bei dem Notar J. E. in B2. Der Zeuge H. G. hielt für die von ihm vertretene alleinige Gesellschafterin der GAG, die Zeugin M. G., eine Gesellschafterversammlung der GAG ab und beschloss, den Zeugen F. B4 als Geschäftsführer der GAG mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Erschienenen G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der GAG zu bestellen. Sodann verkaufte der Zeuge H. G. die von der von ihm Vertretenen alleinigen Gesellschafterin der GAG, der Zeugin M. G., gehaltenen Geschäftsanteile an der GAG an den Erschienenen G. S2 und trat sie an ihn ab. Der Erschienene G. S2 nahm die Abtretung an, erklärte seinen Eintritt in die Gesellschaft und die Übernahme der Geschäftsanteile. G. S2 meldete die Abberufung des Zeugen F. B4 als Geschäftsführer der GAG, seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer der GAG sowie als neue (inländische) Geschäftsanschrift der Gesellschaft den S.damm ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der GAG. Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der für seine Dienste einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00 erhielt. In der Folgezeit entschied der Angeklagte A. d. A., dass die Geschäftsführerstellung auf einen anderen Strohmann-Geschäftsführer übertragen werden sollten, um die Gläubiger noch weiter in die Irre zu führen. Am 16.05.2011 erschienen G. S2 sowie der gesondert verfolgte M. S1 vor dem Notar E. in B2. Der Erschienene G. S2 hielt als alleiniger Gesellschafter der GAG eine Gesellschafterversammlung der GAG ab und beschloss, sich selbst mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der GAG abzuberufen und M. S1 zum neuen Geschäftsführer der GAG zu bestellen. M. S1 meldete die Abberufung des G. S2 als Geschäftsführer der GAG und seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer der GAG zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Die geschah unter Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der G. S2 und M. S1 dazu veranlasste, Gesellschafter der GAG zu werden und sich zu dessen Geschäftsführer bestellen zu lassen. Die GAG war jedenfalls ab dem 02.09.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die GAG führte an die A. N. im Zeitraum 22.09.2009 bis 31.12.2009 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.510,75 nicht ab. Die S. AG stellte der GAG in Zeitraum 23.10.2009 bis 08.01.2010 für diverse Baustofflieferungen und -lieferkosten € 46.088,88 in Rechnung, die die GAG nicht beglich. Dabei handelte es sich um fällige Forderungen gemäß Rechnungen 23.10.2009 in Höhe von € 3.420,55, 27.10.2009 in Höhe von € 5.521,31, 28.10.2009 in Höhe von € 710,28, 29.10.2009 in Höhe von € 3.755,85, 03.11.2009 in Höhe von € 999,96, 04.11.2009 in Höhe von € 93,71, 11.11.2009 in Höhe von € 982,74, 12.11.2009 in Höhe von € 99,51, 24.11.2009 in Höhe von € 97,88, 25.11.2009 in Höhe von € 2.010,22, 26.11.2009 in Höhe von € 924,26, 27.11.2009 in Höhe von € 37,82, 27.11.2009 in Höhe von € 417,69, 01.12.2009 in Höhe von € 30,93, 02.12.2009 in Höhe von € 72,71, 03.12.2009 in Höhe von € 97,88, 04.12.2009 in Höhe von € 6.735,63, 08.12.2009 in Höhe von € 1.648,92, 09.12.2009 in Höhe von € 116,86, 10.12.2009 in Höhe von € 7.784,49, 14.12.2009 in Höhe von € 4.233,28, 14.12.2009 in Höhe von € 755,06, 15.12.2009 in Höhe von € 3.152,99, 16.12.2009 in Höhe von € 633,18, 17.12.2009 in Höhe von € 278,17, 22.12.2009 in Höhe von € 72,77, 30.12.2009 in Höhe von € 4.412,52, und 08.01.2010 in Höhe von € 109,60. Auch nach Erlass eines Versäumnisurteils des Landgerichts B2 vom 14.10.2010, Az.: ..., in dem die GAG zur Zahlung von € 46.088,88 nebst Zinsen sowie zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 1.379,80 nebst Zinsen verurteilt wurde, beglich die GAG die Forderung der S. AG nicht. Die GAG beglich eine fällige Forderung der Firma D. S. in Höhe von insgesamt € 9.819,29 gemäß Rechnungen vom 09.03.2010 (Restforderung in Höhe von € 1.000,00), 11.03.2010 in Höhe von € 788,00, 12.03.2010 in Höhe von € 1.235,13, 16.03.2010 in Höhe von € 6.796,16 nicht. Diese Forderung bezahlte die GAG auch nach Zustellung eines Mahnbescheides des Amtsgerichts H4, Az.: ..., am 24.03.2010 nicht. Die GAG bezahlte fällige Forderungen der V. U. S. GmbH & Co. KG gemäß Rechnung vom 03.03.2010 in Höhe von € 326,30, gemäß Rechnung vom 21.04.2010 in Höhe von € 484,57 und gemäß Rechnung vom 05.07.2010 in Höhe von € 307,50 nicht. Im Zeitraum Februar 2010 bis Juni 2010 belieferte die S.-G. B. D. D. GmbH die GAG mit Baustoffen und erstellte Rechnungen über einen Gesamtwert von € 22.276,65, die die G1 trotz Fälligkeit nicht bezahlte. Auch nach Titulierung dieser Forderung mit Versäumnisurteil des Landgerichts B2 vom 30.05.2012, Az.: ..., bezahlte die G1 die Forderung nicht. Im Jahr 2010 nahm die GAG Entsorgungsleistungen der H. E. GmbH in Höhe von insgesamt € 14.232,86 in Anspruch. Die Rechnungen stammten aus dem Zeitraum 31.03.2010 bis 08.07.2010 und wurden im Zeitraum 03.05.2010 bis 22.07.2010 fällig und von der GAG dennoch nicht bezahlt. Auch eine 3. Mahnung der Gläubigerin sowie eine anwaltliche Mahnung im September 2010 führten nicht zu einem Zahlungsausgleich. Die GAG bezahlte einen Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in B2 vom 25.06.2010 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom 02.04.2010 über € 15,00 nicht. Die GAG beglich eine spätestens am 27.07.2010 fällig gewordene Rechnung der Firma B. G. in Höhe von € 2.606,25 für Parkett- und Dielenarbeiten nicht. Auch nach Mahnungen der Gläubigerin vom 03.08.2010 und 11.08.2010 und Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts W4 vom 30.03.2011, Az.: ..., gegen die GAG wurde die Forderung nicht bezahlt. Die GAG führte an die D. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 138,74 für den Monat August 2010 nicht ab. Die GAG war zum 02.09.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 und der M. S1 billigend in Kauf nahmen und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die GAG entließ spätestens zum 31.08.2010 alle Mitarbeiter und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Soweit noch Vermögen vorhanden war, wurde dieses in die vom Zeugen H. G. als faktischer Geschäftsführer geführte GHG G. GmbH übertragen. Die GAG verfügte ab dem 02.09.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Absprachegemäß wurden dem S2 keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und auch keine Informationen zu etwaigen Konten überlassen. Auf dem Konto der GAG bei der C.bank AG (Konto-Nummer ...) befand sich am 31.08.2010 auch kein Guthaben mehr. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die GAG auch nach dem 02.09.2010 zum Ausgleich von Forderungen nicht mehr in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die GAG im Zeitpunkt der Übertragung am 02.09.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der GAG bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer, die Verlegung der Geschäftsanschrift nach H. unter die Scheinanschrift S.damm ..., unter der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GAG erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der GAG gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das haben S2 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der GAG nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der GAG erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der GAG hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GAG im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Im August 2010 waren Abgabenforderungen des Finanzamts für Körperschaften III B2 gegenüber der GAG fällig. Am 13.08.2010 erließ das Finanzamt für Körperschaften III B2 gegen die GAG eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von insgesamt € 5.400,17, pfändete die Ansprüche der GAG gegen die C.bank AG und ordnete deren Einziehung an. Am 13.10.2010 erließ das Finanzamt für Körperschaften III B2 gegen die GAG eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von insgesamt € 752,22, pfändete die Ansprüche der GAG gegen die C.bank AG und ordnete deren Einziehung an. Die am 15.10.2010 zugestellte Pfändung war erfolgreich, weil sich Kontokorrentguthaben in ausreichender Höhe auf dem Konto befand. Am 01.11.2010 stellte das Finanzamt für Körperschaften III ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt H. und ersuchte es, wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 1.472,99 bei der GAG unter der Anschrift S.damm ..., ... H., die Vollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners durchzuführen. Dieser Zwangsvollstreckungsversuch war jedoch erfolglos. Am 09.12.2010 stellte das Finanzamt für Körperschaften III B2 ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt H. wegen eines Abgabenrückstandes der GAG in Höhe von € 361,50. Am 11.03.2011 ersuchte es das Finanzamt H.-E. wegen eines Abgabenrückstandes der GAG in Höhe von € 8.689,61 die Zwangsvollstreckung unter der Anschrift des Geschäftsführers der GAG G. S2, S. S. ..., ... H., vorzunehmen. Die Zwangsvollstreckung war jedoch erfolglos. Unter der Anschrift S. S. ... befand sich kein Hinweis auf die GAG. G. S2 erklärte gegenüber dem Vollziehungsbeamten, der G. S2 am 12.04.2011 antraf, dass sich unter der Anschrift S. S. ... nur seine Privatwohnung befinde. Die G1 sei im „S.damm ...“ oder „S1damm ...“ ansässig. Bis zum 18.07.2011 erhöhten sich die Abgabenrückstände der GAG auf € 12.325,37 (einschließlich Säumniszuschläge). Am 21.01.2011 gab G. S2 beim Amtsgericht H., Az.: ..., in einer Zwangsvollstreckungssache der B. GmbH & Co. KG wegen einer Forderung aus einem Urteil des Amtsgerichts M. vom 29.09.2010, Az.: ..., die eidesstattliche Versicherung für die GAG ab, in der er angab, dass die GAG ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hätte und über keinerlei Vermögen verfüge. Die Übertragung der Geschäftsführerstellung vom S2 auf den gesondert Verfolgten M. S1 am 16.05.2011 geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Auch dem M. S1 wurde keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Dementsprechend war die GAG zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 16.05.2011 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die GAG am 16.05.2011 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem M. S1 war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GAG, dem S2, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der M. S1 lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Durch die Übertragung der Geschäftsführung der GAG von S2 auf den M. S1 als Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GAG noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der GAG gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. auch zumindest billigend in Kauf genommen. S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der GAG nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der GAG erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der GAG hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger auch nach dem 16.05.2011 weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GAG im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die V. S. GmbH & Co. KG versuchte ihrer Forderungen gegen die GAG gerichtlich geltend zu machen. Zustellungen an die GAG unter der Anschrift S.damm ..., ... H., konnten nicht erfolgen, weil die Empfängerin unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Auch ein Zustellversuch unter der Anschrift C.allee... scheiterte, weil die GAG dort nicht zu ermitteln war. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte der V. S. GmbH & Co. KG darum gebeten hatte, die Klage an den Geschäftsführer der G1 G. S2 unter seiner Privatanschrift S. S. ..., ... H., zuzustellen, erließ das Amtsgericht S3 am 09.06.2011 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, Az.: ..., gegen die GAG, mit dem die GAG verurteilt wurde, an die V. U. S. GmbH & Co. KG € 1.118,37 nebst Zinsen zu zahlen. Die anschließend unter der Anschrift S.damm ..., ... H., durchgeführte Zwangsvollstreckung verlief jedoch erfolglos, weil die GAG unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Die G1 schloss mit der V. C. GmbH vor dem Landgericht H., Az.: ... am 08.02.2011 einen Vergleich über einen Betrag von € 3.000,00, den die GAG nicht bezahlte. Die V. C. musste ihre Forderung daher im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben und versuchte im Juni 2011 ohne Erfolg, ihre Forderung unter der Anschrift des M. S1 in der K.str. ..., ..., ... H., beizutreiben. Schließlich unternahm die Firma B. G. im Juni 2011 einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch gegen die GAG unter der Anschrift des M. S1. Die S1 AG versuchte ohne Erfolg ihre inzwischen auf € 56.999,97 angewachsene Forderung gegen die GAG im Februar 2012 im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift des M. S1 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GAG wurde nicht gestellt. Die vermögenslose Gesellschaft wurde am 04.02.2013 auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. 8. ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage) Die im Handelsregister H. unter der Registernummer HRB ... eingetragene ASM-D. GmbH (im Folgenden: ASM) befand sich Anfang 2010 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Die Geschäfte der Gesellschaften liefen immer schlechter. Es gab keine Rücklagen mehr und auf den Konten war nur noch wenig Liquidität vorhanden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der ASM, der Zeuge M. G2, hatte zudem private Probleme und wollte daher die Gesellschaft nicht mehr haben. Durch Vermittlung des Zeugen C. Y., der sowohl mit dem Zeugen G2 als auch mit dem Angeklagten A. d. A. bekannt war, erfuhr der Angeklagte A. d. A. davon. Der Angeklagte A. bat den Zeugen T. P.-G. Strohmann-Geschäftsführer der ASM zu werden und versprach ihm, dafür einen kleinen Geldbetrag zu zahlen. Der Zeuge G2 zahlte an den Angeklagten A. d. A. für die Dienstleistung mindestens € 2.000,00. Daraufhin erschienen auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. am 04.03.2010 der Zeuge P.-G. sowie der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der A., Zeuge M. G2, vor dem Notar J. M1 in L3/E.. Der Zeuge G2 verkaufte seinen Geschäftsanteil an der A. an den Zeugen P.-G. und trat ihn an den Zeugen P.-G. ab. Sodann hielten die Zeugen als Verkäufer sowie als Käufer und zukünftiger alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung der ASM ab und beschlossen, den Zeugen P.-G. zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen. Der Zeuge P.-G. meldete seine Bestellung zum Geschäftsführer der ASM sowie als inländische Geschäftsanschrift der ASM die Adresse W.str. ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an, obwohl die ASM unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit ausüben sollte und auch nicht ausübte und unter dieser Anschrift nicht erreichbar war. Die ASM benutzte neben der im Handelsregister eingetragenen Anschrift im geschäftlichen Verkehr auch die (Schein-)Anschriften S.damm ..., ... H. sowie A. S.str. ..., ... N3. Die ASM hatte bereits ab Februar 2010 keine Mitarbeiter mehr und hatte ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Zeuge P.- G. erhielt keine Geschäftsunterlagen der ASM. Der Zeuge P.- G. hatte keine Verfügungsbefugnis über die bei Übertragung bestehenden Konten der ASM. Absprachgemäß sollten dem Zeugen G2 sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten noch eingehender Gelder zustehen. Auf dem Girokonto der ASM bei der H.er Sparkasse befand sich nach einer Auszahlung von € 10.000,00 an den Zeugen G2 am 05.03.2010 kein Guthaben mehr. Das Konto der ASM bei der H.er Sparkasse, Konto-Nummer ..., wurde am 07.07.2010 geschlossen. Das Sparkonto Nr. ... der ASM bei der H.er Sparkasse AG wurde am 11.03.2011 vom Zeugen G2 aufgelöst und erlosch am 21.03.2011. Am 14.04.2010 hielt der Zeuge P.-G. eine Gesellschafterversammlung der ASM ab und beschloss, den Zeugen G2 als Geschäftsführer der ASM abzuberufen. Diese Änderung wurde in das Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte A. d. A. entschied, dass die ASM noch zu anderen Zwecken, nämlich als Zahlstelle, genutzt werden könne. Deshalb eröffnete der Zeuge P.-G. auf Geheiß des Angeklagten A. d. A. Konten für die ASM bei der Kreissparkasse H. L3 und der P.bank. Trotz Verfügungsbefugnis über diese Konten hatte er tatsächlich keinerlei Einblick in die finanzielle Situation der ASM. Vielmehr agierte der Angeklagte A. d. A. als faktischer Geschäftsführer der ASM. Er beauftragte den Zeugen P.-G., Geld von diesen Konten der ASM abzuheben, und ließ sich das Geld vom Zeugen P.-G. aushändigen. Auf dem Konto der ASM bei der Kreissparkasse H. L3 gab es in der Zeit vom 10.09.2010 bis zum 13.04.2011 gelegentlich Gutschriften in erheblicher Höhe. Allerdings waren dies keine Einnahmen aus einem regulären Geschäftsbetrieb, die der ASM dauerhaft zur Verfügung standen. Die Beträge wurden innerhalb weniger Tage wieder fast vollständig in bar abgehoben oder an andere Empfänger überwiesen, so dass es der ASM tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Auf dem Konto der ASM bei der P.bank kam es am 12.04.2011 zu einer erheblichen Gutschrift, die noch am selben Tag auf Anweisung des Angeklagten A. d. A. fast vollständig weiter überwiesen wurden. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der ASM bekam der Zeuge P.-G. viele an die ASM gerichtete Schreiben, unter anderem von Inkassofirmen und vom Finanzamt. Dies belastete den Zeugen P.-G. und seine Familie. Der Zeuge P.-G. teilte daher dem Angeklagten A. d. A. mit, dass er so schnell wie möglich aus der Sache heraus wolle und alles sauber laufen solle. Der Angeklagte A. d. A. entschied daraufhin, dass die ASM nunmehr endgültig abgewickelt werden solle, und organisierte für den 21.04.2011 einen Termin bei dem Notar Dr. L. R1 in B3, zu dem auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. der Zeuge P.-G. sowie G. S2 erschienen. Der Zeuge P.-G. verkaufte seinen Geschäftsanteil an der ASM an G. S2 und trat ihn mit sofortiger Wirkung an G. S2 ab. Außerdem hielten der Zeuge P.-G. als Verkäufer und G. S2 als Käufer und zukünftiger alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung der ASM ab, in der beschlossen wurde, G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der ASM zu bestimmen und den Zeugen P.-G. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen. Außerdem wurde beschlossen, dass der Sitz der Gesellschaft in ... H., W.str. ..., verbleibt, obwohl die ASM keine Geschäftstätigkeit ausübte und unter dieser Adresse nicht zu erreichen war. G. S2 meldete die Abberufung des Zeugen P.-G. als Geschäftsführer der ASM sowie die Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der ASM zur Eintragung in das Handelsregister an, wo die Änderungen auch eingetragen wurden. G. S2 erhielt keine Verfügungsbefugnis über eines der Konten der ASM und war deshalb nicht in der Lage, fällige Forderungen der ASM zu bezahlen. Er erhielt ebenfalls keine Geschäftsunterlagen der ASM. Dies alles geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der auch nach der Übertragung der ASM auf G. S2 für die ASM weiterhin wie ein Geschäftsführer auftrat und Geschäftsunterlagen der ASM in seinem Besitz hatte. Die ASM war spätestens ab dem 21.04.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Gegen die ASM bestanden am 21.04.2011 zumindest die folgenden fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen: Die ASM bezahlte eine fällige Forderung der B. I. GmbH aus einer Courtage-Rechnung vom 15.10.2010 in Höhe von € 2.558,50 trotz Mahnungen vom 12.11.2010 und 29.11.2010 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U1 vom 25.01.2011, Az.: ..., beglich die ASM die Forderung nicht. Die ASM bezahlte zudem eine fällige Forderung der B. I. GmbH aus einer Courtage-Rechnung vom 22.12.2010 in Höhe von € 2.975,00 trotz Mahnungen vom 06.01.2011 und 21.01.2011 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U1 vom 12.07.2011, Az.: ..., beglich die ASM die Forderung nicht. Die ASM bezahlte eine fällige Forderung der Autohauses S. GmbH gemäß Rechnung vom 30.09.2010 für die Beseitigung eines Glasbruchschadens in Höhe von € 936,32 trotz Mahnungen vom 27.10.2010, 18.11.2010, 10.12.2010 und 10.01.2011 nur teilweise, so dass ein Restbetrag von € 149,50 verblieb, und eine weitere Forderung dieser Gläubigerin gemäß Rechnung vom 14.12.2010 in Höhe von € 854,64 trotz Mahnung vom 10.01.2011 gar nicht. Die Hauptforderung in Höhe von € 854,64 beglich die ASM trotz Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U1 vom 21.02.2011, Az.: ..., nicht. Der Einspruch der ASM gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 wurde durch das 2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-S.. G. vom 15.04.2011, Az.: ..., verworfen. Dennoch bezahlte die ASM die Forderung nicht. Die ASM schloss am 31.08.2008 vier Verträge mit der T2 GmbH (später m.-d. GmbH). Diese vier Verträge wurden am 25.07.2010 gekündigt, weil die ASM eine Gesamtforderung in Höhe von € 113,83 aus diesen Verträge nicht bezahlt hatte. Die ASM schloss am 23.03.2010 mit der AE Bank einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von insgesamt € 23.038,31 zur Finanzierung eines Crysler/300C Touring 3.0 CRD. Als die ASM mit der Zahlung von Raten in Höhe von insgesamt € 1.130,73 trotz mehrerer Mahnungen im Rückstand war, kündigte die AE Bank am 16.12.2010 den Darlehensvertrag und stellte das noch offene Darlehen in Höhe von € 19.280,91 zur Rückzahlung fällig. Die ASM zahlte diesen Betrag jedoch nicht zurück. Nach Verwertung des Fahrzeugs verblieb eine offene Forderung in Höhe von € 14.631,70, die die ASM nicht bezahlte. Die ASM bezahlte eine gemäß Schreiben vom 14.02.2011 fällige Forderung der B. L. GmbH aus einem Leasingvertrag in Höhe von € 13.516,27 nicht. Auch nach Titulierung dieser Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 05.05.2011 wurde die durch Kosten und Zinsen auf € 14.544,72 angewachsene Forderung nicht ausgeglichen. Die ASM bezahlte an die E. Versicherung Aktiengesellschaft eine seit dem 01.07.2010 fällige Versicherungsprämie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von € 224,23 trotz Mahnung und Kündigung vom 09.08.2010 und weiterer Mahnung vom 18.10.2010 nicht. Die ASM bezahlte die Forderung auch nach Einschaltung eines Inkassobüros und weiterer Mahnung vom 16.11.2010 nicht. Selbst nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht H4 vom 24.05.2011, Az.: ..., wurde die Forderung nicht beglichen. Die ASM war zum 21.04.2011 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der ASM zunächst durch den Zeugen P.-G. und sodann durch G. S2 veranlasst sowie organisiert und darüber hinaus als Geschäftsführer der ASM agiert hatte, bewusst war. Die ASM verfügte weiterhin über keine Geschäftsräume und hatte keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die ASM hatte auch keine hinreichenden liquiden Mittel, um ihre wesentlichen fälligen Forderungen zu begleichen. Auf den Konten der ASM befanden sich keine ausreichenden Guthaben. Auf dem am 30.12.2010 eröffneten Konto der ASM bei der P.bank H., Konto Nummer ..., befand sich am 21.04.2011 lediglich ein Guthaben in Höhe von € 10,75. Das änderte sich auch in der Folgezeit nicht wesentlich. Bis zur Kündigung des Kontos durch die P.bank am 23.12.2011 betrug das Guthaben auf diesem Konto höchstens € 14,65. Auf dem Konto der ASM bei der Kreissparkasse H.- L3, Konto-Nr. ..., befand sich am 21.04.2011 lediglich ein Guthaben in Höhe von € 2.683,17, welches nicht ausreichend war, um die bereits bestehenden Forderungen gegen die ASM zu begleichen. Nach mehreren Barauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als € 2.500,00 betrug der Kontostand bis zur Auflösung des Kontos wegen Umsatzlosigkeit am 11.03.2013 durchgehend weniger als € 1.000,00. Nach einer erfolgreichen Pfändungsmaßnahme der A. N. wegen eines Beitragsrückstands in Höhe von € 625,81 war kein Guthaben mehr auf diesem Konto vorhanden. Am 24.08.2011 erließ das Finanzamt f. V. und G. im H. gegen die ASM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 1.378,19 und pfändete die Ansprüche der ASM gegen die Kreissparkasse H. L3. Diese Pfändung wurde ratenweise durch Eingänge auf dem Konto bedient. Es war nicht geplant, sich von Dritter Seite die notwendigen Geldmittel zu holen. Dementsprechend war die ASM zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 21.04.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Die B. Bank GmbH schloss am 10.03.2010 einen Darlehensvertrag mit der ASM über eine Darlehenssumme in Höhe von insgesamt € 80.344,16 zur Finanzierung eines X6 35D. Am 08.09.2010 mahnte die B. Bank GmbH die ASM, weil diese mit der Zahlung von Raten in Höhe von insgesamt € 1.135,55 im Rückstand war. Mit Schreiben vom 08.12.2010 drohte sie der ASM wegen eines Ratenrückstands in Höhe von € 2.242,69 die Kündigung an. Am 29.12.2011 sprach sie gegenüber der ASM die fristlose Kündigung aus und forderte sie auf, den offenen Restbetrag in Höhe von € 58.322,01 bis zum 05.01.2012 zurückzuzahlen. Die ASM zahlte diesen Betrag jedoch nicht zurück. Nach Verwertung des Fahrzeugs verblieb eine offene Restforderung von € 20.413,36, die die ASM nicht an die B. Bank GmbH zurückzahlte. Die ASM bezahlte eine fällige Forderung der a. C. C. AG vom 30.04.2010 in Höhe von € 4.307,80, die sich nach Gutschriften vom 20.05.2010 und 31.05.2010 auf € 1.724,17 reduzierte, trotz anwaltlicher Mahnung vom 25.06.2010 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht A2 vom 01.09.2010, Az.: ..., und Verwerfung des Einspruchs der ASM gegen den Vollstreckungsbescheid durch das (Zweite) Versäumnisurteil des Amtsgerichts H8 vom 12.04.2011, Az.: ..., beglich die ASM die Forderung nicht. Auch die gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H8 vom 16.06.2011 von der ASM an die a. C. C. AG zu erstattenden Kosten in Höhe von € 132,40 bezahlte die ASM nicht. Auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. schloss die ASM am 29.03.2010 mit der T3 Kreditbank GmbH einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines T3 Landcruiser 3,0 5-t D-4D Automatik Life über eine Darlehenssumme von insgesamt € 64.796,61. Als die T3 Kreditbank mit Schreiben vom 11.06.2010 einen Rückstand in Höhe von € 1.451,08 anmahnte, überwies der Angeklagte A. d. A. am 01.07.2010 diesen Betrag. Da die ASM trotz weiterer Mahnungen die vereinbarten Raten nicht vollständig an die T3 Kreditbank GmbH bezahlte, kündigte die T3 Kreditbank am 12.08.2011 den Vertrag mit der ASM und ließ das Fahrzeug verwerten. Die danach verbleibende Restforderung in Höhe von € 18.803,47 glich die ASM nicht aus, so dass die Forderung ausgebucht werden musste. Am 11.05.2010 schloss die ASM mit der T3 L. GmbH einen Leasingvertrag über die zeitliche Überlassung eines T3 IQ 1,0 5-G mit dem amtlichen Kennzeichen .... Diesen Vertrag kündigte die T3 L. GmbH am 12.10.2011, weil die ASM mit der Zahlung fälliger Raten von mehr als € 5.000,00 im Rückstand war. Die nach Endabrechnung verbleibende Restforderung von € 6.264,80 wurde von der ASM nicht bezahlt und musste ausgebucht werden. Die ASM bezahlte eine fällige Hauptforderung der G. Versicherung AG in Höhe von € 393,72 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung bis zum 03.11.2012 durch die S. I. GmbH nicht. Die ASM bezahlte eine spätestens seit dem 15.01.2013 fällige Forderung des Flecken S. für Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von € 78,92 zzgl. € 4,00 Mahngebühren nicht. Diese Forderung stand im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Verkauf von zwei in ... S.-O. gelegenen Grundstücken durch die ASM im Jahr 2010. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die ASM im Zeitpunkt der Übertragung am 21.04.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der ASM bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf G. S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Verwendung von Scheinanschriften wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der ASM erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der ASM gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das haben G. S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der ASM nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der ASM erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der ASM hatte. Der Angeklagte A. d. A. wollte auch gar nicht, dass Gläubigerforderungen bezahlt werden. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Ein im April 2011 im Auftrag der Autohaus S. GmbH durchgeführter Versuch, die durch den Vollstreckungsbescheid vom 21.02.2011 titulierte Forderung gegen die ASM im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3-G. durchzusetzen, war ohne Erfolg, weil die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Ein weiterer Versuch, diese Forderung im Mai 2011 gegen die ASM, vertreten durch den (ehemaligen) Geschäftsführer P.- G. unter der Anschrift G. B.str. ..., ... H., zu vollstrecken, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch ein Versuch, die Forderung gegen die ASM im Mai 2011 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu lassen, war erfolglos. Die B. versuchte zunächst, ihre Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 25.01.2011 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S6 vom 25.02.2011, mit dem es die Forderungen der ASM gegen die H.er Sparkasse AG pfänden ließ. Die Pfändung war jedoch erfolglos. Die Forderungen der B. I. GmbH gegen die ASM ließen sich auch nicht im Juni/Juli 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3-G., durchsetzen, weil die ASM unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Ein Versuch, diese Forderung gegen die ASM im Wege der Zwangsvollstreckung im August/September 2011 unter der Anschrift W.str. ..., ... H., zu vollstrecken, war nicht erfolgreich, weil die ASM unter dieser Anschrift ebenfalls nicht zu ermitteln war. Die a. C. C. AG ließ zunächst die Ansprüche der ASM gegen die H.er Sparkasse AG ohne Erfolg pfänden. Der Versuch der a. C. C. AG, ihre Forderung gegen die ASM im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3-G. durchzusetzen, war erfolglos, weil die ASM unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Ein im Juni 2011 durchgeführter Versuch der B. L. GmbH, ihre Forderung gegen die ASM unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, war ebenfalls nicht erfolgreich. Ein Versuch der E. Versicherung AG, ihre Forderung gegen die ASM im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im April 2012 beizutreiben, war nicht erfolgreich, weil die Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Auch ein Versuch der V. D. GmbH ihre durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4, Az.: ..., titulierte Forderung in Höhe von € 14.221,19 gegen die ASM im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, war erfolglos. Sie ließ mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 14.11.2011, Az.: ..., die Ansprüche der ASM gegen die Kreissparkasse H. L3 pfänden. Allerdings ging diese Pfändung ins Leere. G. S2 gab in einer Zwangsvollstreckungssache der D. R. K. AG am 31.05.2011 die eidesstattliche Versicherung ab, in der er angab, über keinerlei pfändbares Vermögen zu verfügen. Am 09.11.2011 erließ das Finanzamt H.-H. gegen die ASM wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 35.167,19 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete die Ansprüche der ASM gegen die Kreissparkasse H. L3. Diese Pfändung war jedoch erfolglos. Am 16.12.2011 ersuchte Finanzamt H.-H. das Finanzamt H.-E. wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von insgesamt € 35.482,19 die Zwangsvollstreckung bei G. S2 als Geschäftsführer der ASM durchzuführen. Das Finanzamt H.-E. hatte jedoch bereits am 09.11.2011 wegen anderer Abgabenrückstände die fruchtlose Pfändung durchgeführt. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.01.2012 pfändete das Finanzamt H.-H. wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 48.333,38 die Ansprüche der ASM gegen die H.er Sparkasse AG. Am 12.03.2012 gab G. S2 als Geschäftsführer der ASM in einer von der Finanzbehörde der F. und H. H. betriebenen Zwangsvollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte, dass die ASM über keinerlei Vermögen verfüge. Am 03.08.2012 stellte das Finanzamt H.-H. ein Vollstreckungsersuchen wegen Abgabenrückständen (einschließlich Säumniszuschlägen) der ASM in Höhe von € 160.050,29. Am 06.11.2012 unternahm das Finanzamt H.-E. erneut einen erfolglosen Pfändungsversuch bei G. S2. Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. gestellt. Am 20. Dezember 2013 wurde die ASM wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG aus dem Handelsregister gelöscht. 9. T. B. GmbH (Fall 10 der Anklage) Die im Handelsregister H. unter der Registernummer HRB ... eingetragene T. B. GmbH (im Folgenden: T.), B. Straße ..., ... H., befand sich 2011 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Der Geschäftsführer der T., der Zeuge S. Y., war auch persönlich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage. In einem von der D. R. S. AG betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren (Az. des Amtsgerichts H.-H.: ...) gab er am 08.03.2010 die eidesstattliche Versicherung ab, aus der sich ergibt, dass der Zeuge Arbeitslosengeld II bezog und ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich ca. € 700,00 hatte. Der Zeuge S. Y., litt zudem an einer psychischen Krankheit und konnte die Gesellschaft nicht weiterführen. Durch Vermittlung des Mitgesellschafters der T., des Zeugen C. Y., erfuhr der Angeklagte A. d. A. davon. Dieser sorgte in bewusstem und gewollten Zusammenwirken dafür, dass der vermögenslose G. S2, Gesellschafter und Geschäftsführer der T. wurde. Dafür erhielt der Angeklagte A. d. A. von den Gesellschaftern der T. mindestens € 2.000,00. G. S2 hatte bereits am 31.05.2011 in einem von der D. R. K. AG betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren, Amtsgericht H., Az. ..., die eidesstattliche Versicherung abgegeben, aus der sich ergab, dass er über kein Vermögen verfügte, sondern von Sozialhilfe lebte. Daraufhin erschienen am 29.06.2011 die Gesellschafter der T., der Zeuge C. Y. und I. B5 sowie G. S2 beim Notar D1 in G., wobei G. S2 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten A. d. A. handelte. Der Zeuge C. Y. sowie I. B5 verkauften ihre Geschäftsanteile an der T. an G. S2 und traten sie an ihn ab. Außerdem hielten I. B5, der Zeuge C. Y. und G. S2 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der T. ab und beschlossen, den Zeugen S. Y. als Geschäftsführer der T. mit sofortiger Wirkung abzuberufen und G. S2 zum neuen Geschäftsführer der T. zu berufen. Der Zeuge S. Y. und G. S2 meldeten die Abberufung des Zeugen S. Y. und die Berufung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der T. zur Eintragung in das Handelsregister an. Diese Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift B. Straße ..., ... H., übte die T. keine Geschäftstätigkeit aus und die Gesellschaft war unter dieser Anschrift nicht zu erreichen. G. S2 wurden keine Geschäftsunterlagen der T. übergeben. Er erhielt auch keine Verfügungsbefugnis über eines der Konten der T.. Nach Übernahme der T. durch G. S2 trat der Angeklagte A. d. A. wie deren Geschäftsführer auf, indem er für die Gesellschaft deren (Blanko-)briefbogen, eine Freistellungsbescheinigung und andere steuerliche Unterlagen, Handelsregisterauskünfte, Rechnungen, ein Auftragsleistungsverzeichnis, eine Gewerbeummeldung und andere Informationen per E-Mail versandte. Außerdem hatte er Bestätigungen der S.-B. mit Bezug zur T., eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG-B. mit Bezug zur T. und ein Schreiben der A. R./H. an die T. in seinem Besitz. Die T. war jedenfalls seit dem 29.06.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die T. beglich eine fällige Forderung der B. + L. B. GmbH & Co. KG in Höhe von € 3.183,24 gemäß Rechnung vom 23.10.2008 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H. vom 26.08.2009, Az.: ..., über eine Hauptforderung in Höhe von € 3.151,87 wurde die Forderung nur ratenweise bezahlt, nämlich durch Raten in Höhe von jeweils € 150,00 am 27.07.2009, 28.08.2009, 13.11.2009, 27.01.2010, und 11.03.2010. Die B. + L. B. GmbH & Co. KG leitete daher im Januar 2010 die Zwangsvollstreckung gegen die T. ein. Die T. leistete an den Gerichtsvollzieher R2 Raten in Höhe von € 428,90 am 08.03.2011, € 346,40 am 13.04.2011 und € 313,72 am 05.07.2011. Weitere Zahlungen wurden nicht geleistet, so dass eine Hauptforderung in Höhe von € 2.231,22 offen blieb. Ein Vollstreckungsversuch am 15.03.2010 war erfolglos, weil niemand angetroffen wurde und das Geschäftslokal in der B. Straße ..., ... H., verschlossen war. Zu dem vom Gerichtsvollzieher R2 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 08.07.2010 erschien niemand. Am 09.11.2010 traf der Gerichtsvollzieher R2 keinen Vertreter der T. in der B. Straße ... an und konnte der Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht durchführen. Die T. beglich eine fällige Forderung der V. D. B. GmbH & Co. KG gemäß Rechnung vom 27.07.2009 in Höhe von € 302,05 trotz Erlass eines Vollstreckungsbescheids nicht. Ein im Auftrag der V. D. B. GmbH & Co. KG durchgeführter Vollstreckungsversuch unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., war ohne Erfolg, weil kein Vertreter der T. anwesend und das Geschäftslokal verschlossen war. Die T. bezahlte eine fällige Forderung der M1 eG für eine Warenlieferung vom 16.06.2010 in Höhe von € 3.367,59 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H. vom 22.09.2010, Az.: ..., beglich die T. diese Forderung nicht. Ein im Auftrag der M1 eG durchgeführter Zwangsvollstreckungsversuch am 16.11.2010 war erfolglos, weil der Gerichtsvollzieher R2 keine Vertreter der T. in der B. Straße ..., ... H., antraf. Zu einem auf den 28.01.2011 anberaumten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erschien kein Vertreter der T.. Das Amtsgericht H.-A. erließ deswegen am 21.03.2011 einen Haftbefehl, Az.: .... Der zuständige Gerichtsvollzieher versuchte im April 2011 vergeblich, den Haftbefehl des Amtsgerichts H.-A. vom 21.03.2011 zu vollstrecken. Die T. beglich eine fällige Forderung ihres Subunternehmers N. E1 in Höhe von € 2.500,00 für die Durchführung von Putzarbeiten in der Zeit vom 16.08.2010 bis 06.10.2010 gemäß Vereinbarung vom 15.11.2010 nicht. Auch nach Erlass eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts H.-A. vom 30.03.2011, Az.: ..., zu Gunsten des Herrn E1 und Erlass eine 2. Versäumnisurteils vom 22.07.2011, mit dem der Einspruch der T. gegen das Versäumnisurteil verworfen wurde, bezahlte die T. die Forderung nicht. Die T. beglich fällige Forderungen der D. E. & Co. MBV oHG gemäß Rechnung vom 06.10.2010 in Höhe von € 222,53 und gemäß Rechnung vom 27.10.2010 in Höhe von € 188,02 trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H.-A. vom 19.05.2011, Az.: ..., wurden die Forderungen nicht bezahlt. Die T. zahlte an die V. Versicherung AG eine gemäß Abrechnung vom 01.10.2008 fällige Versicherungsprämie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von € 134,51 trotz Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 05.03.2009 nicht. Selbst nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U1 vom 17.06.2010, Az.: ..., wurde die Forderung nicht beglichen. Ein im April 2011 durchgeführter Zwangsvollstreckungsversuch gegen die T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., fiel fruchtlos aus, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die V. Versicherung AG versuchte sodann vergeblich, ihre durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 17.06.2010 titulierte Forderung gegen die T. in Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der T. gegen die H.er Sparkasse AG mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 30.07.2010, Az.: ..., pfänden ließ. Dieser Pfändungsversuche hatte jedoch keinen Erfolg, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Girokonto der T. bei der H.er Sparkasse AG bereits erloschen war. Die T. bezahlte an die V. Versicherung AG eine gemäß Abrechnung vom 17.12.2009 fällige Versicherungsprämie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von € 1.093,89 trotz Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 05.08.2010 nicht. Selbst nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U1 vom 14.04.2011, Az.: ... und Erlass eines 2. Versäumnisurteils des Amtsgerichts H.-A. vom 10.11.2011, Az.: ..., mit dem der Einspruch der T. gegen den Vollstreckungsbescheid vom 14.04.2011 verworfen wurde, wurde die Forderung nicht beglichen. Die T. zahlte auch die an die V. Versicherung AG gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 29.12.2012 zu erstattenden Kosten in Höhe von € 418,73 und die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 12.04.2012 zu erstattenden Kosten in Höhe von € 137,50 nicht. Die T. beglich eine fällige Forderung der R. GmbH über € 396,75 gemäß Rechnung vom 17.11.2010 nur in Höhe von € 314,90 sowie fällige Forderungen der R. GmbH gemäß Rechnungen vom 01.12.2010 in Höhe von € 455,77 und gemäß Rechnungen vom 01.12.2010, 07.12.2010 und 20.12.2010 in Höhe von jeweils € 193,38 nicht. Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H.-A. vom 08.04.2011, Az.: ..., wurden diese Forderungen nicht bezahlt. Die T. bezahlte eine fällige Forderung der Firma D. D. C.-A.-R. in Höhe von insgesamt € 7.231,28 gemäß Rechnungen vom 13.01.2011 über € 2.044,90, 02.02.2011 über € 1.482,09, 01.03.2011 über € 2.831,72 und 29.04.2011 über € 872,57 trotz Mahnung vom 30.03.2011 nicht. Die T. führte an die S.-B. fällige Sozialkassenbeiträge in Höhe von € 4.855,20 für den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2010 nicht ab. Diese Forderung bezahlte die T. auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Arbeitsgerichts W5 vom 16.08.2011, ..., nicht. Die T. bezahlte eine spätestens seit dem 20.02.2011 fällige Forderung der a. GmbH & Co. KG in Höhe von € 33.585,00 netto gemäß Rechnung vom 20.12.2010 nur zum Teil. Eine Restforderung von € 26.625,00 blieb offen. Die T. beglich fällige Forderungen der B. B. A. u. R. GmbH in Höhe von € 438,04 gemäß Rechnung vom 05.04.2011, € 796,11 gemäß Rechnung vom 18.04.2011, € 687,94 gemäß Rechnung vom 29.04.2011, € 1.080,64 gemäß Rechnung vom 04.05.2011 und € 1.080,64 gemäß Rechnung vom 11.05.2011 nicht. Diese Forderungen wurden auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H. vom 26.08.2011, Az.: ... nicht bezahlt. Die T. leistete auf die fälligen Rechnungen der S.-G. B. D..D. GmbH vom 16.03.2011 in Höhe von € 1.133,00, 08.04.2011 in Höhe von € 195,48 und 16.05.2011 in Höhe von € 2.620,71 lediglich am 21.06.2011 eine Zahlung in Höhe von € 1.000,00. Nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H5 vom 08.08.2011, Az.: ..., über die restliche Hauptforderung in Höhe von € 2.949,19 nebst Zinsen und Kosten gab es keine weiteren Zahlungen von Seiten der T.. Ab September 2010 zahlte die T. zudem fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger: Die T. führte an die S. B. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 601,20 für den Zeitraum 01.09.2010 bis 06.10.2010 nicht ab. Die T. führte an die D. R. K.-B2-S. für die Monate Februar bis April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 491,84 nicht ab. Die T. führte an die I. c. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.233,75 für die Monate Mai bis September 2011 nicht ab. Die T. führte an die D.-G. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.290,39 für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.08.2011 nicht ab. Die T. führte an die K. K. Krankenkasse fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 349,76 für die Monate Juli und August 2011 nicht ab. Die T. führte an die A. R./H. für den Monat Dezember 2010 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 516,45 und für den Monat September 2011 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 77,00 nicht ab, die aufgrund einer Betriebsprüfung vom 28.10.2011 nachträglich festgesetzt wurden. Die T. hatte keine Geldmittel, mit denen sie die am 29.06.2011 fälligen Forderungen ihrer Gläubiger bezahlen konnte. Das Girokonto Nr. ... der T. bei der H.er Sparkasse AG war bereits am 04.08.2010 erloschen. Auf dem Sparkonto Nr. ... der T. bei der H.er Sparkasse AG befand sich zwar ein Guthaben in Höhe von € 1.075,40, allerdings hatte G. S2 keine Befugnis, über dieses Guthaben zu verfügen. Auf dem Konto der T. bei der Kreissparkasse H. L3, Konto Nummer ..., war am 29.06.2011 ein Guthaben in Höhe von € 816,34 vorhanden. Auf dem Konto der T. bei der D. Bank AG, Konto Nummer ..., befand sich am 29.06.2011 lediglich ein Guthaben in Höhe von € 6,73. In der Folgezeit kam es zwar zu Geldeingängen auf diesen Konten, allerdings hatte der Geschäftsführer G. S2 mangels Verfügungsbefugnis über die Konten keinen Zugriff auf diese Geldeingänge. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein den ehemaligen Gesellschaftern zustehen sollten. Der S2 nahm billigend in Kauf und dem Angeklagten A. d. A. war bewusst, dass die T. nach dem 29.06.2011 mangels eigenen Geschäftsbetriebs nicht mehr in der Lage war, Einnahmen zu erzielen. Die Mitarbeiter der T. wurden spätestens zum 19.08.2011 und der Zeuge S. Y. zum 05.09.2011 abgemeldet. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend leistete die T. nach dem 29.06.2011 auch keine wesentlichen Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die T. im Zeitpunkt der Übertragung am 29.06.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der T. durch den S2 veranlasst und organisiert hat, war die wirtschaftliche Lage bei der T. bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf G. S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der T. erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der T. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das nahmen G. S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der T. nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der T. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der T. hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die T. im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Der von dem Gläubiger N. E1 gegen die T. im August 2011 unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., vorgenommene Zwangsvollstreckungsversuch war ohne Erfolg. Die im Auftrag der R. GmbH gegen die T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., im Mai 2011 eingeleitete Zwangsvollstreckung war erfolglos; der zuständige Gerichtsvollzieher R2 teilte mit Schreiben vom 19.11.2011 mit, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Der Versuch, die Forderung der R. GmbH im Dezember 2011 durch Pfändung der Ansprüche der T. gegen die Kreissparkasse H. L3 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 23.12.2011, Az.: ...) im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, führte ebenfalls nicht zu einer Befriedigung der Gläubigerin, weil auf dem Girokonto der T. bei der Kreissparkasse H. L3 kein Guthaben mehr vorhanden war und zudem vorrangige Pfändungen vorlagen. Die Pfändung erledigte sich sodann durch Schließung des Kontos am 04.05.2012. Ein im Auftrag der D. E. & Co. MBV am 22.08.2011 durchgeführter Zwangsvollstreckungsversuch bei der T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., war erfolglos, weil kein Vertreter der Schuldnerin anzutreffen war und die Geschäftsräume verschlossen waren. Die Vollstreckungsunterlagen wurde im November 2011 zurückgeschickt, weil die Schuldnerin unbekannt verzogen war. Die V. Versicherung AG versuchte nach dem 29.06.2011 nochmals vergeblich, ihre durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 17.06.2010 titulierte Forderung gegen die T. in Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der T. gegen die H.er Sparkasse AG und die Kreissparkasse H. L3 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 05.12.2011, Az.: ... pfänden ließ. Dieser Pfändungsversuch hatte jedoch keinen Erfolg, weil zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Girokonto der T. bei der H.er Sparkasse AG bereits erloschen war und sich auf dem Girokonto der T. bei der Kreissparkasse H. L3 kein Guthaben mehr befand; die Pfändung erledigte sich sodann aufgrund der Schließung des Kontos am 04.05.2012. Die im Auftrag M1 eG nach dem 29.06.2011 durchgeführten Versuche, deren Forderungen gegen die T. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, waren ebenfalls erfolglos. Am 20.11.2011 sandte der zuständige Gerichtsvollzieher R2 die Vollstreckungsunterlagen der M1 eG mit dem Hinweis zurück, dass die T. unbekannt verzogen sei. G. S2 gab im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 18.01.2012 als Geschäftsführer der T. die eidesstattliche Versicherung ab, in der mitgeteilt wurde, dass die T. über keinerlei Vermögen verfüge. Die im Auftrag der B. B. A. durchgeführten Versuche, deren Forderungen gegen die T. im Januar 2012 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, waren erfolglos. Ein im Auftrag der S.-G. B. D..D GmbH im September 2011 eingeleiteter Versuch, die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H5 vom 08.08.2011 gegen die T. im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., durchzusetzen, führte nicht zu einer Befriedigung der Gläubigerin. Die Gläubigerin erhielt die Vollstreckungsunterlagen vom Obergerichtsvollzieher R2 mit dem Hinweis zurück, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Ein am 19.01.2012 gestarteter Versuch, die Forderung bei G. S2 als Geschäftsführer der T. unter dessen Anschrift S. S. ..., ... H., durchzusetzen, war jedoch erfolglos, weil G. S2 bereits am 18.01.2012 für die T. die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 05.07.2011 kündigte das Finanzamt H.-A. gegen die T. die Vollstreckung wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 1.430,52 und am 15.08.2011 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 1.630,52 an. Am 09.09.2011 erließ das Finanzamt H.-A. gegen die T. einen Vollstreckungsauftrag wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 2.371,52. Der Vollstreckungsversuch war jedoch erfolglos, weil der Vollziehungsbeamte die T. weder am 16.09.2011 noch am 22.09.2011 in ihren Geschäftsräumen antraf. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19.10.2011 pfändete das Finanzamt H.-A. die Ansprüche der T. gegen die Kreissparkasse H. L3 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 3.146,73. Diese Pfändung war jedoch nur in Höhe von € 86,54 erfolgreich, weil auf dem Konto kein weiteres Guthaben vorhanden war und dann das Konto am 04.05.2012 gelöscht wurde. Am 18.11.2011 kündigte das Finanzamt H.-A. gegenüber G. S2 als Geschäftsführer der T. die Vollstreckung wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 3.175,23 an. Am 20.06.2012 erteilte das Finanzamt H.-A. nochmals einen Vollstreckungsauftrag gegen die T. wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 16.168,68. Der am 22.06.2012 durchgeführte Vollstreckungsversuch war jedoch erfolglos, weil die T. unbekannt verzogen war. Bis zum 25.03.2013 wuchsen die Abgabenrückstände der T. auf insgesamt € 16.894,57 an. Die im Auftrag der D. R. K.-B2-S. gegen die T. unter der Anschrift von G. S2, S. S. ..., ... H., durchgeführte Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt H.-S. hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der zuständige Vollziehungsbeamte traf die Schuldnerin weder am 26.09.2011 noch am 11.10.2011 an. G. S2 erschien zu dem vom Hauptzollamt H.-S. für den 30.11.2011 anberaumten Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht. Die S. BKK versuchte zunächst, ihre auf € 628,00 angewachsene Forderung gegen die T. im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift B. Straße, ... H., durchzusetzen. Die S. erhielt die Vollstreckungsunterlagen jedoch von dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis zurück, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Am 26.01.2012 erließ die S. BKK wegen der zwischenzeitlich auf € 730,45 angewachsenen Beitragsrückstände gegen die T. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete deren Ansprüche gegen die Kreissparkasse H. L3. Die Pfändung führte jedoch nicht zu einer Befriedigung der Gläubigerin, weil sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfügung auf dem Konto der T. bei der Kreissparkasse H. L3 kein Guthaben mehr befand. Die Pfändung erledigte sich durch Auflösung des Kontos am 04.05.2012. Aus den vorstehenden Gründen waren auch die Pfändungsversuche der Gläubiger H. I.-T. GmbH (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 29.11.2011, Az.: ...) und der Gerichtkasse W5 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.04.2012, Kassenzeichen ...) gegen die T. erfolglos. Eine im Mai 2012 von der S.-B. gegen die T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H. eingeleitete Zwangsvollstreckung war ebenfalls erfolglos, weil die T. unbekannt verzogen war. Am 16.01.2012 erließ die A. R./H. eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen die T. wegen einer Forderung in Höhe von € 374,35 und pfändete die Ansprüche der T. gegen die Kreissparkasse H. L3; die Pfändung war jedoch erfolglos, weil sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfügung auf dem Konto der T. bei der Kreissparkasse H. L3 kein Guthaben mehr befand. Am 22.03.2012 nahm die A. bei G. S2 als Geschäftsführer der T. einen fruchtlosen Pfändungsversuch vor. Am 15.05.2012 stellte die A. R./H. einen auf den 10.05.2012 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. wegen rückständiger Beiträge für die Sozialversicherung (Zeitraum September 2011 bis April 2012), Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt € 1.356,57. Mit Beschluss vom 26.06.2012, Az.: ..., ordnete das Amtsgericht H. an, den Zeugen Rechtsanwalt H. R3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der T. zu bestellen und beauftragte den Zeugen, ein Gutachten zu erstellen. Der Zeuge R3 versuchte vergeblich, Kontakt zu dem Zeugen S. Y. und zu G. S2 aufzunehmen. In seinem Gutachten vom 03.09.2012 regte der Zeuge R3 an, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. zu eröffnen, weil er (irrtümlich) davon ausging, dass die T. eine (Rest-)Einlagenforderung gegen ihren Gründungsgesellschafter hat. Weiteres Vermögen der T1 konnte der Zeuge R3 nicht feststellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 06.09.2012, Az.: ..., wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. eröffnet und der Zeuge R3 zum Insolvenzverwalter ernannt. Am 14.09.2012 wurde die Auflösung der T. in das Handelsregister eingetragen. In seinem Bericht zum Termin nach § 156 Abs. 1 InsO und § 176 InsO vom 16.11.2012 stellte der Zeuge R3 fest, dass der weitere Gründungsgesellschafter Q. zwischenzeitlich Kontobelege über Einzahlungen in Höhe von € 12.500,00 vorgelegt habe, wobei € 5.000,00 sofort wieder in bar ausgezahlt worden seien. Es bestehe daher noch eine Stammeinlageforderung in Höhe von € 5.000,00. Die Summer der in dem Insolvenzverfahren gegen die T. angemeldeten Forderungen betrage € 157.820,97. Die Kosten des Insolvenzverfahrens würden jedoch voraussichtlich im Rahmen der anstehenden Masseverwertung gedeckt werden. Auf Anregung des Zeugen R3 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. schließlich vom Amtsgericht H. nach § 107 InsO eingestellt. 10. CAM C. - A.-M. GmbH (Fall 11 der Anklage) Am 25.08.2010 erschien die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der im Handelsregister des Amtsgerichts B2-C3 unter HRB... eingetragenen CAM C. - A.-M. GmbH, C.str. ..., ... B2 (im Folgenden: CAM), die Zeugin B. K. S5, sowie G. S2 vor dem Notar J. M1 in L3/E. und baten um Beurkundung eines Verkaufs und Abtretung eines GmbH-Anteils. Die Zeugin S5 verkaufte ihren Geschäftsanteil an der CAM an G. S2 und trat den Geschäftsanteil mit sofortiger Wirkung an den Käufer ab, der die Abtretung annahm. Die Zeugin S5 und G. S2 als zukünftiger alleiniger Gesellschafter hielten sodann eine Gesellschafterversammlung der CAM ab und beschlossen, G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der CAM zu bestellen und die Zeugin S5 als Geschäftsführerin der CAM mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Außerdem beschlossen sie, den Sitz der Gesellschaft nach P2 zu verlegen. G. S2 und die Zeugin S. meldeten sodann die Abberufung der Zeugin S5 und die Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der CAM zur Eintragung in das Handelsregister an. Ferner meldeten sie die Verlegung des Sitzes der CAM nach P2 und als neue inländische Geschäftsanschrift die Adresse L. Straße ..., ... P2, an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals ihr Gewerbe anmeldete, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der CAM. Die geschah auf Initiative und Veranlassung des Angeklagten A. d. A., der G. S2 dazu brachte, Gesellschafter und Geschäftsführer der CAM zu werden und der gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G.- E. den Notartermin am 25.08.2010 vorbereitete, bei der die CAM von der Zeugin S5 auf G. S2 übertragen wurde. Für seine Dienste erhielt der Angeklagte A. d. A. von der Zeugin S5 mindestens € 2.000,00. Die CAM war spätestens seit dem 25.08.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die CAM bezahlte eine seit dem 17.10.2008 fällige Forderung der J. K. GmbH & Co. KG in Höhe von € 1.163,82 für die Lieferung eines Muldenkippers mit Rollen, 250 Liter Inhalt, trotz Mahnungen vom 27.10.2008 und 03.11.2008 nicht. Erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Titulierung der Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 27.02.2009, Az.: ..., zahlte die CAM Raten auf die Forderung, und zwar € 181,12 am 02.10.2009, € 80,82 am 06.11.2009, € 24,00 am 23.03.2010, € 196,40 am 08.04.2010, € 196,40 am 30.04.2010, € 196,40 am 28.05.2010, € 156,40 am 24.06.2010, € 196,40 am 02.08.2010, € 196,40 am 30.08.2010 und € 196,40 am 21.10.2010. Die C. beglich jedoch nicht die gesamte Forderung sowie die durch die Titulierung entstandenen Kosten. Die CAM bezahlte eine seit dem 09.04.2009 fällige Forderung der E w. E. S. & G. GmbH in Höhe von € 427,17 für Stromlieferungen im Zeitraum 01.03.2008 bis 31.12.2008 trotz Erlass eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids nicht. Die CAM beglich eine fällige Restforderung der L.-H. GmbH in Höhe von € 1.769,70, der Rechnungen vom 24.09.2008 und 27.10.2008 zugrunde lagen, nicht. Diese Forderung wurde auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts S1 vom 15.01.2010, Az.: ..., gegen die CAM nicht bezahlt. Die CAM beglich eine fällige Forderung der T. T. und D. S. GmbH in Höhe von insgesamt € 247,52 nicht. Dieser Forderung lagen Rechnungen vom 09.12.2009 in Höhe von € 61,88, spätestens fällig seit dem 19.12.2009, vom 25.11.2009 in Höhe von € 123,76, spätestens fällig seit dem 05.12.2009, und vom 13.01.2010 in Höhe von € 123,76, spätestens fällig seit dem 23.01.2010, zugrunde. Durch zwei Gutschriften in Höhe von € 30,94 reduzierte sich die Gesamtforderung auf € 247,52. Am 25.08.2010 waren Abgabenforderungen des Finanzamts für Körperschaften I B2 gegen die CAM in Höhe von € 23.302,87 fällig, die die CAM auch in der Folgezeit nicht mehr bezahlte. Die CAM war zum 25.08.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die CAM verfügte nach der Übertragung über keine von ihr genutzten Geschäftsräume mehr, und es fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Die CAM verfügte ab dem 25.08.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestand noch ein Konto der CAM bei der P.bank (Konto-Nummer ...), auf dieses hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein der Zeugin S5 zustehen sollten. Deshalb war die CAM, vertreten durch den neuen Geschäftsführer S2, ab dem 25.08.2010 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über dieses Konto zu leisten. Die Zeugin S5 hatte dem S2 absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und ihm keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen. Vielmehr war und blieb die Zeugin S5 Verfügungsberechtigte. Am 25.08.2010 befand sich auf dem Konto bei der P.bank noch ein Guthaben in Höhe von € 26,99. Das Konto wurde am 26.08.2010 von der Zeugin S5 gekündigt und am 09.09.2010 von der P.bank aufgelöst. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die CAM zum Ausgleich von Forderungen nach dem 25.08.2010 nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die CAM im Zeitpunkt der Übertragung am 25.08.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der CAM durch den S2 organisiert hatte, war die wirtschaftliche Lage bei der CAM bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf G. S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer und die Verlegung der Geschäftsanschrift nach P2 unter die Scheinanschrift L. Straße ..., unter der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der CAM erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der CAM gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das haben S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der CAM nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der CAM erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der CAM hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die CAM im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Ein Versuch der J. K. GmbH & Co. KG, ihre restliche Forderung gegen die CAM im Dezember 2010 im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift C.str. ..., ... B2, durchzusetzen, scheitere, weil die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht mehr ansässig war. Ein weiterer Versuch, die Forderung unter der Anschrift der Zeugin S5, N.weg..., ... O1, beizutreiben, war ebenfalls erfolglos, weil die Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Der Versuch, die Restforderung unter der Anschrift des G. S2, S. ..., ... H., im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, scheiterte, weil der Schuldner laut Angabe der Post unbekannt verzogen sei. G. S2 erschien schließlich in dem von der J. K. GmbH & Co. KG betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 18.01.2012 und gab an, dass die CAM über keinerlei Vermögen verfüge. Die L. H. GmbH versuchte zunächst ihre Forderung gegen die CAM im Wege der Zwangsvollstreckung ab Februar 2010 unter der Anschrift C.str. ..., ... B2, beizutreiben. Die CAM zahlte auf diese Forderung zwar zunächst Raten an den Gerichtsvollzieher, allerdings teilte dieser der Gläubigerin am 06.12.2010 mit, dass die CAM unter der Anschrift nicht mehr ansässig sei. Der Versuch der L. H. GmbH, die Forderung unter der Anschrift L. Straße ... in... P2 im Wege Zwangsvollstreckung beizutreiben, war ebenfalls ohne Erfolg. Die T. T. & D. S. GmbH konnte ihre auf € 449,68 angewachsene Forderung gegen die CAM ab Ende August 2010 nicht im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift C.str. ..., ... B2, durchsetzen, weil die CAM unbekannt verzogen war. Auch der E w. E. S. und G. GmbH gelang es im August 2011 nicht, ihre auf € 637,03 angewachsene Forderung gegen die CAM im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift C.str. ..., ... B2 durchzusetzen, weil die CAM unbekannt verzogen war. Das B. d. J. versuchte ab März 2010, eine Forderung gegen die CAM in Höhe von € 7.557,00 im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift C.str. ..., ... B2, beizutreiben. Am 19.10.2010 erließ das Amtsgericht W4, Az.: ..., in dieser Zwangsvollstreckungssache einen Haftbefehl gegen die Zeugin S5 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der CAM. Der Zwangsvollstreckungsversuch blieb ohne Erfolg, weil die CAM unbekannt verzogen war. Am 19.08.2009 stellte das Finanzamt für Körperschaften II B2 beim Amtsgericht C3 wegen nicht beglichener Abgabenrückstände in Höhe von € 58.469,22 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CAM, nachdem ein Pfändungsversuch in den Geschäftsräumen der CAM am 08.07.2009 erfolglos verlaufen war und sich auf dem vom Finanzamt gepfändeten Geschäftskonto der CAM bei der B2er V.bank lediglich ein Guthaben in Höhe von € 11,76 befand. Mit Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 17.11.2009, Az.: ..., wurde Rechtsanwalt M. B6 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2009 wieder aufgehoben, nachdem die CAM die Forderung des Finanzamts beglichen und das Finanzamt den Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Am 06.03.2012 stellte das Finanzamt für Körperschaften I B2 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 51.382,66 sowie entstandener Vollstreckungsgebühren i.H.v. € 84,42 erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CAM, nachdem ein Pfändungsversuch in den (ehemaligen) Geschäftsräumen der CAM in B2 erfolglos verlaufen war, weil sich unter der Anschrift lediglich ein Kfz-Schrottplatz befand. Mit Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 11.05.2012, Az.: ..., wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch als unzulässig zurückgewiesen, weil das Amtsgericht C3 aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Verlegung des Sitzes der CAM nach P2 örtlich unzuständig war. Beim zuständigen Amtsgericht wurde kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. gestellt. 11. BPE B. P. E. GmbH (Fall 12 der Anklage) Am 08.09.2010 erschienen der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts F. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen BPE B. P. E. GmbH, W.str. ..., ... F., (im Folgenden: BPE), Herr F. W. H2, und der Angeklagte A. d. A., der G. S2 vertrat, vor dem Notar J. M1 in L3/E.. Dieser Notartermin war von dem Angeklagten A. d. A. in Absprache mit F. W. H. organisiert worden. Insbesondere übersandte der Angeklagte A. d. A. die zur Erstellung der notariellen Urkunde notwendigen Unterlagen, die ihm F. W. H2 mit E-Mail vom 01.08.2010 hat zukommen lassen, am 08.09.2010 per E-Mail an das Notariat M1. Bei dem Notartermin am 08.09.2010 verkaufte F. W. H2 seine Geschäftsanteile an der BPE, die er erst am 19.07.2010 von dem Zeugen K. F. und dessen Sohn K.-H. F. erworben hatte, an den durch den Angeklagten A. d. A. vertretenen G. S2 und trat sie an G. S2 ab; der Angeklagte A. d. A. nahm die Abtretung als Vertreter des G. S2 an. Sodann hielten der Verkäufer F. W. H2 und der durch den Angeklagten A. d. A. vertretene Käufer G. S2 eine Gesellschafter-Versammlung der BPE ab und beschlossen, G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der BPE zu bestellen und den Geschäftsführer F. W. H2 mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Zudem beschlossen sie, den Sitz der Gesellschaft nach P2 zu verlegen. G. S2 genehmigte am 05.10.2010 die Erklärungen, die von dem Angeklagten A. d. A. am 08.09.2010 für ihn abgegeben wurden. Außerdem meldete er am 05.10.2010 die Abberufung des F. W. H2 als Geschäftsführer der BPE, seine Bestellung zum Geschäftsführer der BPE, die Verlegung des Sitzes der BPE nach P2 sowie als inländische Geschäftsanschrift der BPE die Adresse L. Straße ..., ... P2, an. Die BPE übte jedoch unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit aus und war unter dieser Anschrift nicht erreichbar, sie wurde auch gewerberechtlich nicht in P2 angemeldet. Diese Änderungen wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts S. eingetragen. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der BPE und keine Verfügungsbefugnis über die Konten der BPE. Dies alles geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten A. d. A. und G. S2. Der Angeklagte A. d. A. erhielt für seine Dienste vom Zeugen H2 mindestens € 2.000,00. Die BPE war jedenfalls seit dem 08.09.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die BPE bezahlte die Miete für die Gewerberäume zum Betrieb eines Bowlingcenters in der W.str. ... in F. nicht. Die Vermieterin, die P. T. S.a.r.l. kündigte deshalb am 13.08.2009 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und erhob gegen die BPE mit Klageschrift vom 21.10.2009 eine Klage auf Räumung des Bowlingcenters. In einem vor dem Landgericht N3-F. am 09.04.2010 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die BPE die Gewerberäume zum Betrieb eines Bowlingcenters bis zum 31.08.2010 herauszugeben und auf die für das Mietobjekt aufgelaufenen Zahlungsrückstände € 50.000,00 zu zahlen, die am 30.04.2010 fällig wurden. Die BPE zahlte eine fällige Forderung der R. S. KG für die Reparatur ihres Kassensystems in Höhe vom € 279,53 gemäß Rechnung vom 30.10.2009 nicht, auch nicht, nachdem das Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden war. Die BPE beglich eine fällige Forderung der T. L. B. S.- W. GmbH & Co KG Germany in Höhe von € 154,99 gemäß Rechnung vom 14.01.2010 trotz mehrerer Mahnungen und Titulierung der Forderung durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts F. vom 30.07.2010, Az.: ..., nicht. Auch die in diesem Rechtsstreit durch das Amtsgericht F. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2010, Az.: ..., festgesetzten von der BPE an die Gläubigerin zu erstatten Kosten in Höhe von € 129,00 wurden nicht bezahlt. Die BPE beglich fällige Honorarforderungen der Rechtsanwaltskanzlei J. S. & C.. festgesetzt durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M1 vom 09.03.2010, Az.: ..., in Höhe von € 1.311,31, festgesetzt durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M1 vom 10.03.2010, Az.: ..., in Höhe von € 1.054,51, tituliert durch Versäumnisurteil des Landgerichts N3-F. vom 05.07.2010, Az.: ... sowie deren durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N3-F. vom 05.07.2010, Az.: ..., festgesetzte Kosten nicht. Die BPE bezahlte mehrere Kostenrechnungen der Notare Dr. W. & S. vom 11.09.2009 in Höhe von insgesamt € 566,99 nicht. Am 25.06.2010 waren Abgabenrückstände der BPE gegenüber dem Finanzamt B4 in Höhe von € 41.364,43 fällig. Die fälligen Abgabenrückstände erhöhten sich bis zum 02.08.2010 auf insgesamt € 76.200,57 zuzüglich Säumniszuschläge. Die BPE war zum 08.09.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A., der die Übertragung der BPE von F. W. H2 auf G. S2 organisiert und aktiv daran mitgewirkt hatte, bewusst war. Die BPE verfügte über keine von ihr genutzten Geschäftsräume mehr. Seit dem 26.07.2010 war das Geschäftslokal der BPE in der W.str. ..., ... F., geschlossen. Die BPE hatte ihr Gewerbe zum 30.07.2010 in F. abgemeldet. Danach fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Die BPE verfügte zum 08.09.2010 über kein Vermögen mehr, mit dem es die Forderungen der Gläubiger hätte bezahlen können. Die Bowlingbahn war lediglich geleast und wurde, nachdem der Zeuge F. sie hat ausbauen lassen, von deren Eigentümerin zurückgenommen. Die BPE verfügte ab dem 08.09.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestand noch ein Konto der BPE bei der Sparkasse F. (Konto-Nummer ...), auf dieses hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliches Kontoguthaben einschließlich auf dem Konto eingehender Gelder allein dem Zeugen H2 zustehen sollten. Deshalb war die BPE, vertreten durch den neuen Geschäftsführer S2, ab dem 08.09.2010 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihr Konto zu leisten. Der Zeuge H2 hatte dem S2 absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über das Konto eingeräumt und ihm keine Unterlagen oder Informationen zu dem Konto überlassen. Vielmehr war und blieb der Zeuge H2 Verfügungsberechtigter. Im Zeitpunkt der Übertragung der BPE auf G. S2 am 08.09.2010 befand sich auf dem Konto gar kein Guthaben mehr. Der Sparkasse F. wurde zudem ein vorläufiges Zahlungsverbot der A. B. vom 02.09.2010 wegen einer Forderung der A. B. gegen die BPE in Höhe von € 824,34 und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der I. c. C1 wegen einer Forderung gegen die BPE in Höhe von € 556,54 zugestellt. Am 07.10.2010 wurde das Konto der BPE bei der Sparkasse F. aufgelöst. Es bestand auch keine Möglichkeit, sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die BPE zum Ausgleich von Forderungen nach dem 08.09.2010 nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die BPE im Zeitpunkt der Übertragung am 08.09.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übertragung der BPE von F. W. H2 auf G. S2 organisiert und aktiv daran mitgewirkt hat, war die wirtschaftliche Lage bei der BPE bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf den S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der BPE erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der BPE gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der BPE nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der BPE erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der BPE hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die BPE im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Ein im August 2010 eingeleiteter Zwangsvollstreckungsversuch der Rechtsanwaltskanzlei J. S. & C.. gegen die BPE war erfolglos, weil die Geschäftslokalität der BPE in der W.str. ..., ... F., geschlossen und die Schuldnerin unbekannt verzogen war. Ein im Oktober 2011 eingeleiteter Versuch der Rechtsanwälte J. S. & C.., ihre Forderung gegen die BPE unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, war ebenfalls nicht erfolgreich, weil die BPE unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Ein im September 2010 im Auftrag der R. S. KG gegen die BPE durchgeführter Vollstreckungsversuch war erfolglos, weil das Geschäftslokal der BPE in der W.str. ..., ... F., geschlossen und die BPE unbekannt verzogen war. Aus diesem Grund war auch der von den Notaren Dr. W. & S. gegen die BPE unter dieser Anschrift im Jahr 2011 eingeleiteter Zwangsvollstreckungsversuch nicht erfolgreich. Ein im Auftrag der T. L. B. S.-W. GmbH & Co. KG Germany im Jahr 2011 gegen die BPE unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2, durchgeführter Vollstreckungsversuch war erfolglos, weil die BPE unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Durch ein Amtshilfeersuchen vom 14.01.2011 ersuchte das Finanzamt B4 das Finanzamt S. wegen eines Abgabenrückstands der BPE in Höhe von insgesamt € 82.399,07 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die BPE in P2 vorzunehmen. Ein am 28.02.2011 durchgeführter Vollstreckungsversuch war erfolglos, weil die BPE in P2 nicht bekannt war. Am 06.06.2011 stellte das Finanzamt B4 ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt H., in dem es das Finanzamt H. ersuchte, gegen G. S2 als Geschäftsführer der BPE wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von insgesamt € 77.827,94 Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen. Ein bei G. S2 unter der Anschrift S. S. im Juli 2011 durchgeführter Vollstreckungsversuch war nicht erfolgreich, weil G. S2 unter dieser Adresse nicht angetroffen wurde. In dem von der P. T. S.a.r.l. gegen die BPE betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren gab G. S2 am 21.03.2011 als Geschäftsführer der BPE die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte im Vermögensverzeichnis, dass die BPE über keinerlei Vermögen verfüge. Am 07.06.2010 stellte die P. T. F. S.a.r.l. einen auf den 01.06.2011 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPE. Mit Beschluss vom 16.08.2011, Az.: ..., beschloss das Amtsgericht S. ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Zeugin Rechtsanwältin B. S6 mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen. Der Zeugin S6 gelang es nicht, Kontakt zu G. S2 aufzunehmen. Bei der Zeugin S6 meldete sich lediglich der Angeklagte A. d. A. und erklärt, die angeforderten Informationen übersenden zu wollen. G. S2 erschien auch nicht zu einem vom Amtsgericht S. anberaumten Anhörungstermin am 24.10.2011. Erst nachdem das Amtsgericht S. gegen G. S2 am 24.10.2011 einen Vorführbefehl erlassen hatte, teilte G. S2 in einem an die Zeugin S6 adressierten Schreiben vom 03.11.2011 mit, dass er keine Unterlagen der BPE bekommen habe und deshalb keine Informationen zukommen lassen könne. Bei der Vorführung des G. S2 in die Kanzleiräume der Zeugin S6 versicherte G. S2 erneut, über keinerlei Geschäftsunterlagen der BPE zu verfügen. Dieses Schreiben hatte der Angeklagte A. d. A. für G. S2 vorbereitet und (ohne Unterschrift des G. S2) der Zeugin S6 am 03.11.2012 vorab per E-Mail zukommen lassen. In ihrem Gutachten vom 20.12.2011 stellte die Zeugin S6 fest, dass die BPE zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO und überschuldet gemäß § 19 Abs. 2 InsO sei; die Verfahrenskosten seinen mangels Masse nicht zu decken. Sie regte daher an, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abzuweisen. Mit Beschluss vom 12.01.2012, ..., wies das Amtsgericht S. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPE ab, da diese zahlungsunfähig und überschuldet und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war. Am 07.09.2012 wurde die BPE gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. 12. PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage) Am 05.10.2010 erschienen der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen PTS P. T. S. GmbH (im Folgenden PTS), der Zeuge R. K2, und G. S2 vor dem Notar J. M1 in L3/E.. Der Zeuge R. K2 verkaufte seinen Geschäftsanteil an der PTS an G. S2 und trat ihn mit sofortiger Wirkung an G. S2 ab. Außerdem hielten der Zeuge K2 als Verkäufer sowie der Käufer G. S2 als zukünftiger alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung der PTS ab und beschlossen, G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der PTS zu bestellen und den Zeugen K2 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der PTS abzuberufen. G. S2 meldete am 05.10.2010 die Abberufung des Zeugen K2 und seine Berufung zum neuen Geschäftsführer der PTS zur Eintragung in das Handelsregister an. Als inländische Geschäftsanschrift der PTS meldete er die Adresse M. Straße..., ... B5, an. Bereits am 23.08.2010 hatte die Gesellschafterversammlung der PTS beschlossen, den Sitz der Gesellschaft nach... B5, M. Straße..., zu verlegen; diese Änderung meldete der Zeuge K2 am 23.08.2010 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Sitzverlegung war aber am 05.10.2010 noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Die Sitzverlegung der PTS in die M. Straße ..., ... B5, die Abberufung des Zeugen K2 als Geschäftsführer der PTS und die Bestellung des G. S2 zum Geschäftsführer der PTS wurden erst am 09.12.2010 in das Handelsregister eingetragen. Die PTS übte unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5, zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, meldete ihr Gewerbe nicht unter dieser Anschrift an und war unter dieser Adresse nicht erreichbar. Die PTS verwendete im geschäftlichen Verkehr auch die Anschriften S.damm ..., ... H., sowie die Anschrift A. S.str. ..., ... N3. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der PTS. Dies geschah in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der nicht nur G. S2 dazu veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der PTS zu werden, sondern darüber hinaus als faktischer Geschäftsführer der PTS agierte, indem er nach der Bestellung des G. S2 zum Geschäftsführer diesem Anweisungen erteilte, wie er sich in Angelegenheiten der PTS gegenüber Behörden verhalten soll, für die PTS Schreiben und Rechnungen verfasste, E-Mails mit Handelsregisterunterlagen der PTS, Gewerbe-Ummeldungen der PTS, Rechnungen und einen Blankobriefbogen der PTS per E-Mail versandte. Dafür erhielt der Angeklagte A. d. A. vom Zeugen K2 einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00. Die PTS war jedenfalls seit dem 05.10.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die C.bank AG versuchte am 02.09.2010 vergeblich, gegen die PTS unter ihrer (ehemaligen) Geschäftsanschrift H. Straße ..., ... H., eine Forderung in Höhe von € 25.000,00 aus einen Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts V. vom 10.03.2010, Az.: ..., in Wegen der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ein weiterer Zwangsvollstreckungsversuch gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., am 28.09.2010 war ebenfalls erfolglos. Die B. r. & c. GmbH hatte gegen die PTS eine Hauptforderung in Höhe von € 999,48, die die P. trotz mehrerer Mahnungen nicht ausglich. Die B. r. & c. GmbH erwirkte deshalb einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H4 vom 11.06.2010, Az.: ..., gegen die PTS. Die PTS leistete dennoch keine Zahlungen. Die B. r. & c. GmbH kündigte deshalb mit Schreiben vom 06.07.2010 und 21.07.2010 der PTS die Zwangsvollstreckung an. Die PTS leistete nach wie vor keine Zahlung. Ein Versuch im Auftrag der Gläubigerin, am 02.09.2010 die auf € 1.440,39 angewachsene Forderung im (ehemaligem) Geschäftslokal der PTS in der H. Straße ..., ... H., im Wege Zwangsvollstreckung durchzusetzen, war erfolglos. Die Gläubigerin erwirkte deshalb einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 24.02.2011, Az.: ..., gegen die PTS. Ein weiterer Vollstreckungsversuch unter der Anschrift H. Straße... im April 2011 blieb dennoch ohne Erfolg. Die B. r. & c. GmbH ließ sodann durch Anwaltsschreiben vom 02.08.2011 und eigenes Schreiben vom 06.12.2011 die PTS unter der Anschrift M. Straße..., ... B5, erneut zur Zahlung auffordern. Ein Zwangsvollstreckungsversuch wegen der zwischenzeitlich auf € 1.580,29 angewachsenen Forderung gegen die P. unter dieser Anschrift im Januar 2012 war ohne Erfolg. Die PTS bezahlte eine Forderung der D. I. GmbH in Höhe von ursprünglich € 1.898,60 trotz Titulierung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 26.05.2010, Az.: ..., nicht. Ab Juni 2010 versuchte die D. I. GmbH ohne Erfolg, ihre auf € 2.452,38 angewachsene Forderung gegen die P. aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 26.05.2010, Az.: ..., in deren (ehemaligem) Geschäftslokal in der H. Straße ..., ... H., im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ein Pfändungsversuch im August 2010 und weitere Pfändungsversuche im September 2010 im (ehemaligem) Geschäftslokal der PTS in der H. Straße ..., blieben ebenfalls erfolglos. Das Amtsgericht H.-H. erließ in dieser Zwangsvollstreckungssache am 14.09.2010 einen Haftbefehl gegen den damaligen gesetzlichen Vertreter der PTS, den Zeugen K2 zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die PTS und deren damaliger Geschäftsführer O. R4 schlossen am 17.10.2008 mit Herrn M. H3 einen Mietvertrag über drei Räume im Untergeschoss sowie eine Vereinbarung über den Stellplatz Nr. 2 auf dem Grundstück H. Straße ..., ... H.. Seit Juni 2009 zahlte die PTS die monatliche Bruttomiete für die Räume in Höhe von € 380,00 sowie den Stellplatz in Höhe von € 35,00 nicht. Der Vermieter erwirkte deshalb gegen O. R4 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 30.11.2009, Az.: ..., über eine Gesamtforderung in Höhe von € 2.368,38 (einschließlich Kosten). O. R4 beglich diese Forderung jedoch nicht. Vielmehr gab er am 10.12.2009 zur Niederschrift des Amtsgerichts L4, Az.: ..., die eidesstattliche Versicherung ab. Der Vermieter kündigte mit Schreiben vom 27.05.2010 gegenüber der PTS das Mietverhältnis über die Einheit Nr. ... und den Stellplatz ... zum 31.05.2010. Mit Schreiben vom 29.06.2010 kündigte er zudem gegenüber O. R4 das Mietverhältnis über die Einheit Nr. ... und den Stellplatz Nr. ... zum 30.06.2010. Mit Schriftsatz vom 30.06.2010 erhob er Klage gegen die PTS. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-H. vom 27.08.2010, Az.: ..., wurden O. R4 und die PTS als Gesamtschuldner verurteilt, die drei Gewerberäume nebst Flur und 2 WC-Räume nebst WC-Vorraum im Hause H. Straße ... im Untergeschoss in ... H. (Teileigentum 11 gemäß Aufteilungsplan, Räume 11.1-11.7) sowie den Stellplatz Nr. 2 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil, zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 13.09.2010, Az.: ..., wurden die von der PTS und O. R4 an Herrn H3 zu erstattenden Kosten auf € 947,57 festgesetzt; diese Forderung wurde nicht bezahlt. Die PTS bezahlte eine fällige Maklercourtage-Rechnung der B. I. GmbH vom 12.05.2010 in Höhe von € 3.272,50 trotz mehrerer Mahnungen nicht. Die B. I. GmbH erwirkte deshalb gegen die PTS hinsichtlich dieser Forderung einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 23.08.2010, Az.: .... Die PTS beglich die Forderung dennoch nicht. Die PTS beglich fällige Rechnungen der D. Aktiengesellschaft vom 01.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, und 02.08.2010 aus einem Software-Wartungs-Vertrag vom 12.01.2010 in Höhe von jeweils € 31,54 nicht. Die PTS führte im Zeitraum 27.08.2009 bis 28.09.2010 fällig gewordene Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 4.490,61 an die p. BKK nicht ab. An die A. R./H. führte die PTS in Zeitraum 01.07.2010 bis 31.08.2010 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 454,52 nicht ab. An die H. H. Krankenkasse führte die PTS im Zeitraum 01.08.2009 bis 30.09.2010 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.667,52 nicht ab. Ferner bezahlte die PTS eine fällige Forderung in Höhe von € 767,24 für Telekommunikationsleistungen aus einem Vertrag mit der V. GmbH vom 21.12.2009 nicht. Die PTS war zum 05.10.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Sie verfügte über keine von ihr genutzten Geschäftsräume mehr und es fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Die PTS hatte keinerlei Vermögen, mit dem es die fälligen Verbindlichkeiten der Gläubiger hätte bezahlten können. Die PTS verfügte ab dem 05.10.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestanden noch Konten der PTS bei der Kreissparkasse H. L3, (Konto-Nummer ...) und der D. P.bank AG (Konto-Nummer ...), auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass ein etwaiges Kontoguthaben einschließlich auf dem Konto bei der P.bank eingehende Gelder allein dem Zeugen K2 zustehen sollten. Für das Konto bei der Kreissparkasse H. L3 waren nur der Angeklagte A. d. A. und eine A. G. verfügungsberechtigt. Das Konto der P. bei der H.bank, Konto Nr. ... wurde bereits am 23.06.2010 aufgelöst. Deshalb war die P., vertreten durch den neuen Geschäftsführer S2, ab dem 05.10.2010 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihre Konten zu leisten. Dem S2 war absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und ihm waren keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen worden. Auf dem Konto der PTS bei der Kreissparkasse H. L3 befand sich am 01.10.2010 lediglich ein Guthaben in Höhe von € 1.918,35. Dieses Guthaben wurde in Zeitraum 02.11.2010 bis 15.11.2010 durch Barauszahlungen bis auf einen Restbetrag von € 1,11 abgehoben und dann das Konto am 03.05.2011 von der Kreissparkasse H. L3 wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst. Auf dem Konto der PTS bei der D. P.bank AG befand sich am 05.10.2010 kein Guthaben. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Nach dem 05.10.2010 besserte sich die finanzielle Lage der PTS nicht. Dementsprechend war die PTS zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 05.10.2010 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Auf dem Konto der PTS bei der D. P.bank AG gab zwar erhebliche Geldeingänge. Diese stammten aber nicht aus einem Geschäftsbetrieb der PTS. Zudem standen die Beträge der PTS mangels Zugriffsmöglichkeit durch den S2 nicht zur Verfügung. Verfügungsberechtigt waren der Zeuge R4 und ein B. N. M.. Schließlich wurden die eingegangenen Gelder der PTS zeitnah aufgrund von Barauszahlungen und Überweisungen an Dritte in nahezu gleicher Höhe wieder entzogen. Am 11.03.2011 kam es zwar zu einer Gutschrift in Höhe von € 75.000,00, am 29.03.2011 zu einer Gutschrift in Höhe von € 125.000,00 und am 30.03.2011 zu einer Gutschrift in Höhe von € 47.000,00 durch die S. Bank eG, I. V. S7. Allerdings wurden von dem Konto am 14.03.2011 € 10.000,00, am 15.03.2011 € 6.500,00 und € 10.000,00, am 16.03.2011 € 48.000,00, am 29.03.2011 € 90.000,00, am 30.03.2011 € 10.000,00, € 12.000,00 und € 32.000,00 sowie am 31.03.2011 € 28.000,00 in bar abgehoben, so dass der Kontostand anschließend nur noch € 454,07 betrug. Am 29.06.2011 gab es des Weiteren eine Gutschrift in Höhe von € 16.931,43 vom Anderkonto J. M1, wobei es noch am selben Tag zu einer Barauszahlung in Höhe von € 16.900,00 kam. In der Folgezeit kam es noch zu mehreren Bareinzahlungen in Höhe von jeweils € 2.600,00 und anschließenden Gehaltsüberweisungen in Höhe von jeweils € 2.603,44 an den (zum Schein angemeldeten) Mitarbeiter P. K3. Die fälligen Beitragsrückstände gegenüber der p. BKK wuchsen bis zum 27.07.2012 auf € 29.983,38 an. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die P2 im Zeitpunkt der Übertragung am 05.10.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der PTS vom Zeugen K2 auf G. S2 veranlasste und faktisch die Geschäfte der PTS führte, war die wirtschaftliche Situation bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf G. S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der PTS erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der PTS gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das haben der S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der PTS nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der PTS erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der PTS hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die PTS im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die B. I. GmbH ließ wegen ihrer zwischenzeitlich auf € 3.734,97 angewachsenen Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 23.08.2010 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 13.09.2010, Az.: ..., die Ansprüche der PTS gegen die H.er Sparkasse AG pfänden. Die Pfändung war jedoch nicht erfolgreich, weil die PTS bei der H.er Sparkasse AG keine Konten mehr führte. Die B. I. GmbH versuchte im Dezember 2010 ohne Erfolg ihre auf € 3.932,72 angewachsene Forderung gegen die PTS aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 23.08.2010, Az.: ..., im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., durchzusetzen. Der Versuch der B. I. GmbH, die auf € 4.745,97 angewachsene Forderung gegen die PTS im Zeitraum Januar bis März 2011 unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, war ebenfalls erfolglos. Die B. I. GmbH ließ außerdem mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H9 vom 15.07.2011 die Ansprüche der PTS gegen H. T. A1 auf Zahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Kaufvertrag vom 16.07.2010 zur UR-Nr. ... des Herrn Notar J. M1 und gegen den Notar J. M1, L3/E., auf Herausgabe des zu Gunsten der PTS hinterlegten oder treuhänderisch gehaltenen Kaufpreises auf dem Notaranderkonto des Notars J. M1 zu pfänden. Die Pfändung war jedoch nicht erfolgreich, weil der Kaufpreis bereits ausgezahlt war. Schließlich versuchte die B. I. GmbH von G. S2 als Geschäftsführer der PTS die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter den Anschriften L. Gasse ..., ... N4, und L. Straße, ... ... S6, zu erzwingen. Allerdings konnte eine Ladung unter diesen Anschriften nicht erfolgen. Im Dezember 2010 unternahm die V. D. GmbH einen erfolglosen Versuch, ihre auf € 1.054,78 angewachsene und durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 13.10.2010, Az.: ..., titulierte Forderung unter der Anschrift H. Straße..., ... H., zu vollstrecken. Am 31.05.2011 gab G. S2 in einer von der D. R. K. AG gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungssache, Az.: ..., die eidesstattliche Versicherung ab. In dieser eidesstattlichen Versicherung gab G. S2 an, über kein Vermögen zu verfügen und Sozialhilfe zu beziehen. Am 18.11.2011 erließ das Finanzamt H.-H. gegen die PTS wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von insgesamt € 93.425,05 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie die Ansprüche der PTS gegen die H.bank AG pfändete. Die Pfändung war jedoch nicht erfolgreich, weil das Konto bereits vor der Pfändung gelöscht worden war. Außerdem erteilte das Finanzamt H.-H. am 18.11.2012 einen Vollstreckungsauftrag gegen die PTS, z. Hd. des Geschäftsführers G. S2, S. S. ..., ... H., abweichende Betriebsanschrift: ... H., S.damm .... Dieser Vollstreckungsversuch war jedoch nicht erfolgreich, gemäß dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 22.11.2011 war die Vollstreckungsschuldnerin unbekannt verzogen. Am 02.01.2012 erließ das Finanzamt H.-H. gegen die PTS eine weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von insgesamt € 165.421,87 und pfändete deren Ansprüche gegen die D. P.bank AG. Die Pfändung war jedoch nur in geringem Umfang erfolgreich, weil die gepfändeten Konten der PTS bei der P.bank zum Zeitpunkt der Pfändung am 17.01.2012 nur ein Guthaben in Höhe von € 57,78 auswiesen und die P.bank die Geschäftsbeziehung mit der PTS zum 09.05.2012 beendete. Das Amtsgericht H10 - Registergericht - unternahm im März 2012 einen erfolglosen Versuch, eine Gesamtforderung in Höhe von € 1.114,00 gegen die PTS unter der Anschrift ihres Geschäftsführers G. S2, S. S. ..., ... H., zu vollstrecken. Am 09.05.2012 gab G. S2 in der auf Betreiben des Amtsgerichts H10 gegen die PTS betriebenen Zwangsvollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte, dass die PTS ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und über kein Vermögen verfüge. Am 06.12.2010 stellte die H. H. Krankenkasse beim Amtsgericht H. einen auf den 03.12.2010 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PTS wegen der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.971,37 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von € 335,00 und Mahngebühren sowie Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von € 27,50. Mit Beschluss vom 07.12.2010, Az.: ..., wies das Amtsgericht H. den Antrag als unzulässig zurück. Am 08.06.2011 stellte die H. H. Krankenkasse beim Amtsgericht H9 einen auf den 06.06.2011 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PTS wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 9.126,41 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.05.2011 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von € 735,00 sowie € 5,50 Mahngebühren und Kosten der Zwangsvollstreckung. Am 22.11.2011 beschloss das Amtsgericht H9 - Insolvenzgericht -, Az.: ..., ein schriftliches Gutachten einzuholen und den Zeugen Rechtsanwalt H. T1 zum Sachverständigen zu bestellen. In seinem Gutachten vom 06.08.2012 kam der Zeuge T1 zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer der PTS seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen sei. Demzufolge habe nicht abschließend geprüft werden können, ob eine die Kosten deckende Masse vorhanden sei und/oder ggf. auch Haftungstatbestände gegen den Geschäftsführer persönlich vorhanden seien. Mit Beschluss des Amtsgerichts H9 - Insolvenzgericht - vom 06.09.2012, Az.: ... - wurde der Antrag der H. H. Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PTS mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Am 30.10.2012 wurde die PTS wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aufgelöst. 13. GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage) Am 05.10.2010 erschienen die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen GRC H. & C. GmbH (im Folgenden: GRC), die Zeugin S. K4 und der Zeuge M. B7 vor dem Notar J. M1 in L3/E.. Die Zeugin K4 verkaufte ihren Geschäftsanteil an der GRC an den Zeugen B7 und trat ihn an den Käufer ab, der die Abtretung annahm. In dem Kaufvertrag wies die Verkäuferin den Käufer darauf hin, dass gegen die GRC Forderungen des Finanzamts (Körperschaftssteuer € 3.188,00, Gewerbesteuer: € 3.487,40, Umsatzsteuer ca. € 3.500,00), des Bundesanzeigers in Höhe von € 2.500,00, der Handelskammer in Höhe von € 153,00 und des Herrn M. K5 in Höhe von € 1,666,67 brutto + € 833,33 netto gegen die GRC geltend gemacht werden. Sodann hielten die Zeugin K4 und der Zeuge B7 als zukünftiger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen, den Zeugen B7 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer zu bestellen und die Zeugin K4 als Geschäftsführerin abzuberufen. Der Zeuge B7 meldete am 05.10.2010 seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer der GRC sowie als inländische Geschäftsanschrift den T. A.weg ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Der Zeuge B7 war ein vom Angeklagten A. d. A. ausgesuchter Strohmann-Geschäftsführer und erhielt keine Geschäftsunterlagen der GRC. Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der von der Zeugin K4 für seine Dienste einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 erhielt. Bei der Anschrift T. A.weg ..., ... H., handelte es sich um die damalige Privatanschrift der Zeugin K4. Geschäftlich war die GRC unter dieser Anschrift nicht mehr tätig und nicht erreichbar. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26.01.2011 wurde G. S2 zum neuen (weiteren) Geschäftsführer der GRC bestellt. Am 04.03.2011 erschienen der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GRC, der Zeuge B7, sowie G. S2 vor dem Notar J. M1 in L3 /E.. Der Zeuge B7 verkaufte seinen Geschäftsanteil an der G2 und trat den Anteil an G. S2 mit sofortiger Wirkung, der die Abtretung annahm. Außerdem hielten der Zeuge B7 und G. S2 als zukünftiger alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung der GRC ab, bei der der Zeuge B7 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der GRC abberufen wurde. Außerdem meldete G. S2 am 04.03.2011 seine Bestellung zum Geschäftsführer der GRC gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 26.01.2011 sowie die Abberufung des Zeugen B7 als Geschäftsführer der GRC zur Eintragung in das Handelsregister an. Als inländische Geschäftsanschrift meldete er den T. A.weg..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Änderungen wurden im Handelsregister eingetragen. G. S2 erhielt keine Geschäftsunterlagen der GRC. Dies geschah im Bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. agierte für die GRC als Geschäftsführer, bereitete Geschäftsschreiben der GRC vor und hatte faktisch die Möglichkeit, über das Konto der GRC zu verfügen. Die GRC war spätestens seit dem 05.10.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Am 30.09.2010 wurden Abgabenforderungen des Finanzamts H.-O. gegen die GRC in Höhe von insgesamt € 6.982,74 fällig. Den Antrag des Steuerberaters der GRC, die Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 6.982,34 zu stunden, lehnte das Finanzamt H.-O. bereits am 28.09.2010 ab. Die GRC war zum 05.10.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Zeuge B7 und der S2 zumindest billigend in Kauf nahmen und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die GRC hatte zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr. Die Mitarbeiter der GRC waren bereits zum 31.07.2009 abgemeldet worden. Die GRC hatte keine Aufträge mehr. Die Zeugin K4 war an einer Leberzirrhose erkrankt und war deshalb nicht in der Lage gewesen, weitere Aufträge zu akquirieren und die Firma fortzuführen. Ein Geschäftsbetrieb bestand nicht mehr. Die GRC verfügte ab dem 05.10.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestanden noch ein Konto der GRC bei der D. Bank AG (Konto-Nummer ...), auf dieses hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein der Zeugin K4 zustehen sollten. Die Zeugin K4 hatte dem Zeugen B7 absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und ihm keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen. Vielmehr war und blieb die Zeugin K4 Verfügungsberechtigte. Auf dem Konto der GRC, befand sich am 30.09.2010 lediglich ein Guthaben in Höhe von € 24,95. Das restliche Guthaben auf dem Konto wurde am 08.10.2010 ausgezahlt und das Konto am 13.10.2010 aufgelöst. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Die Zahlungsfähigkeit der GRC wurde nach dem Verkauf der Gesellschaft am 05.10.2010 nicht wieder hergestellt. Die GRC hat nach dem 05.10.2010 keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen und keine Mitarbeiter eingestellt. Am 08.11.2010 eröffnete die GRC, vertreten durch den Zeugen B7 zwar ein Konto bei der P.bank AG, Kontonummer ..., für welches G. S2 am 29.12.2011 eine Verfügungsberechtigung erhielt. Auf diesem Konto der GRC kam es gelegentlich auch zu Geldeingängen: Am 03.03.2011 gab es eine Gutschrift in Höhe von € 2.000,00 durch die F. H.- und A. GmbH, am 31.03.2011 eine Bareinzahlung in Höhe von € 17.000,00, am 15.04.2011 zu einer Gutschrift in Höhe von € 650,00 der F. H.- und A. GmbH, am 18.04.2011 eine Gutschrift von der F. H.- und A. GmbH in Höhe von € 100,00 und am 19.04.2011 eine weitere Gutschrift von der F.-H. und A. GmbH in Höhe von € 450,00, am 05.05.2011 eine Gutschrift der G. Verwaltungsgesellschaft mbH, am 11.05.2011 eine Gutschrift der F. H.- und A. GmbH in Höhe von € 30.010,00, am 12.05.2011 eine weitere Gutschrift der F.H.- und A. GmbH in Höhe von € 250,00, am 14.06.2011 eine Gutschrift der ASM D. GmbH in Höhe von € 460,00, am 05.07.2011 eine Gutschrift der F. H.- und A. GmbH in Höhe von € 75,00, am 05.07.2011 eine Gutschrift der G. Verwaltungsgesellschaft mbH in Höhe von € 810,00 und am 22.12.2011 eine Gutschrift der U. Handelsgesellschaft mbH in Höhe von € 34.057,80. Allerdings handelte es sich bei diesen Geldeingängen nicht um Einnahmen aus einem (legalen) Geschäftsbetrieb. Die gutgeschriebenen Beträge wurden vielmehr unmittelbar nach dem Eingang fast vollständig entweder in bar abgehoben oder an einen anderen Empfänger überwiesen: Am Tag der Gutschrift in Höhe von € 2.000,00 am 03.03.2011 kam es am zu einer Barabhebung in Höhe von € 1.500,00, nach der Bareinzahlung in Höhe von € 17.000,00 am 31.03.2011 kam es zu einer Überweisung in Höhe von € 16.028,17 an die Firmengruppe S., G., nach der Gutschrift in Höhe von € 30.010,00 am 11.05.2011 kam es noch am selben Tag zu einer Überweisung in Höhe von € 30.000,00 an die Firmengruppe S., G. W., und nach der Gutschrift in Höhe von € 34.057,80 am 22.12.2011 kam es am 02.01.2012 zu einer Barabhebung in Höhe von € 500,00, am 04.01.2012 zu einer Überweisung an die F. H.- und A. GmbH in Höhe von € 30.000,00, am 05.01.2012 zu einer weiterem Überweisung an die F. H.- und A. GmbH in Höhe von € 2.000,00 und am 13.01.2012 zu einer Überweisung in Höhe von € 1.000,00 an die F. H.- und A. GmbH. Obwohl die GRC über keine Einnahmen aus (legalem) Geschäftsbetrieb verfügte, begründete sie Verbindlichkeiten. Zum Ausgleich dieser Forderungen, die nach dem 05.10.2010 fällig wurden, war die GRC nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Die GRC schloss am 09.11.2010 mit der A1 Bank einen Darlehensvertrag über € 36.900,00 zur Finanzierung eines Audi A6 Avant TDI 3.0 DPF quattro tiptronic S-LINE NAVI. Die A1 Bank kündigte den Vertrag jedoch bereits am 10.11.2011, weil sich die GRC mit einer Zahlung im Verzug befand und forderte die GRC auf, das restliche Darlehen in Höhe von € 37.574,30 nebst Verzugszinsen und abzüglich nicht verbrauchter Zinsen in Höhe von € 1.992,06 bis zum 26.11.2011 zurückzuzahlen. Die GRC leistete jedoch keine Zahlungen, so dass das Fahrzeug verwertet werden musste. Ab 12.06.2013 war eine restliche Forderung der A1 Bank In Höhe von € 25.449,01 (einschließlich Inkassokosten und Verzugszinsen) offen. Am 19.11.2010 schloss die GRC mit der T3 Kreditbank GmbH einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von € 25.940,00 zur Finanzierung eines Lexus IS 220d Sport Line. Nachdem sich die GRC mit der Zahlung mehrerer Raten im Verzug befand, kündigte die T3 Kreditbank GmbH am 12.07.2011 den Darlehensvertrag. Nach Endabrechnung des Vertrages blieb eine Forderung der T3 Kreditbank GmbH in Höhe von € 20.152,20 offen, die die GRC nicht zurückzahlte. Am 19.11.2010 schloss die GRC mit der T3 Kreditbank GmbH außerdem einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von € 19.900,00 zur Finanzierung eines T3 Avensis Combi 2,0 D-4 D 6-Gang Edition. Nachdem sich die GRC mit der Zahlung mehrerer Raten im Verzug befand, kündigte die T3 Kreditbank GmbH am 12.10.2011 den Darlehensvertrag. Nach Endabrechnung des Vertrages blieb eine Forderung der T3 Kreditbank GmbH in Höhe von € 12.046,41 offen, die die GRC nicht zurückzahlte. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf den Zeugen B7 und den S2 als bloße Strohmann-Geschäftsführer sowie durch unrichtige Angaben des S2 zur Geschäftsanschrift der GRC wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GRC erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der GRC gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Auch das haben der Zeuge B7, der S2 sowie der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der Zeuge B7, der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der Zeuge B7 und der S2 Forderungen von Gläubigern der GRC nicht werden begleichen können, weil sie keinerlei Geschäftsunterlagen der GRC erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der GRC hatten. Der Zeuge B7 und der S2 sollten auch gar keine Gläubigerforderungen begleichen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GRC im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Das Finanzamt kündigte wegen der Abgabenrückstände in Höhe von € 6.982,74 sowie der zwischenzeitlich angefallenen Säumniszuschläge am 30.11.2010 gegenüber der GRC die Vollstreckung an. Am 17.01.2011 erteilte es einen Auftrag, die Vollstreckung bei der GRC, c/o S. K4, T. A.weg ..., ... H., vorzunehmen. Die am 19.01.2011 durchgeführte Vollstreckung unter der Anschrift T. A.weg ..., ... H., war erfolglos; dem Vollziehungsbeamten wurde mitgeteilt, dass die GmbH am 05.10.2010 veräußert worden und nunmehr unter der Anschrift B. R. H. ..., ... H., c/o M. B7 ansässig sei. M. B7 teilte dem Finanzamt H.-O. allerdings mit Schreiben vom 02.03.2011 mit, dass sich die Geschäftsadresse der GRC nicht geändert habe und weiterhin T. A.weg ..., ... H., laute. Am 17.06.2011 stellte der Vollziehungsbeamte des Finanzamts O. fest, dass unter der Anschrift T. A.weg ... weder die Vollstreckungsschuldnerin noch deren Geschäftsführer ansässig waren. Mit Schreiben vom 16.06.2011 teilte G. S2 dem Finanzamt O. mit, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der GRC nicht mehr am T. A.weg ..., sondern in der S.str. ..., ... H., befinde. Am 04.08.2011 erteilte das Finanzamt H.-H. wegen Steuerrückständen in Höhe von € 6.982,74 sowie der auf € 742,50 angewachsenen Säumniszuschläge den Auftrag, gegen die GRC unter der Anschrift S.str. ..., ... H., zu vollstrecken. Der am 19.09.2011 durchgeführte Vollstreckungsversuch war jedoch erfolglos; der Vollziehungsbeamte stellte auf seinem Rechenschaftsvermerk fest, dass die GRC in den T. A.weg ... verzogen sei. Am 13.06.2012 erließ das Finanzamt H. gegen die GRC wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 8.422,43 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und versuchte damit, einen bei dem Notar M. T2 zugunsten der GRC auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises aus einem Grundstückkaufvertrag vom 24.04.2012 zwischen der GRC und F. C4 zu pfänden. Der Verkaufserlös war jedoch an die H. D. L. GmbH (Fall 19 der Anklage) abgetreten und im Zeitpunkt der Pfändung bereits ausgezahlt worden. Die mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.06.2012 ausgesprochene Pfändung der Forderungen der GRC gegen die P.bank AG war ebenfalls erfolglos, weil die gepfändeten Konten im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben auswiesen und vorrangige Forderungen in Höhe von € 2.406,53 vorlagen. Am 13.07.2012 beendete die P.bank AG die Geschäftsbeziehung mit der GRC. Bis zum 18.06.2013 erhöhten sich die fälligen Abgabenforderungen (einschließlich Säumniszuschläge) des Finanzamts H.-H. gegen die GRC auf insgesamt € 9.254,62. Das B. d. J. unternahm einen erfolglosen Versuch, seine Forderung gegen die GRC in Höhe von € 53,50 unter der Anschrift S.str. ..., ... N3, zu vollstrecken. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GRC wurde nicht gestellt. Am 18.09.2012 wurde die GRC gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. 14. P. G. für A. mbH (Fall 16 der Anklage) Am 31.01.2011 erschienen die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der im Handelsregister beim Amtsgericht H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen P. G. für A. mbH, N. H. ..., ... H. (im Folgenden: P.), die Zeugin D. S8, sowie G. S2 vor dem Notar J. E. in B2. Die Zeugin S8 hielt eine Gesellschafterversammlung der P. ab, berief sich mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der P. ab und bestellte G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der P.. Die Zeugin S8 verkaufte sodann den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an der P. und trat den Geschäftsanteil an den an den Erschienenen S2 ab, der den Kauf und die Abtretung annahm. G. S2 meldete am 31.01.2011 die Abberufung der Zeugin S8 als Geschäftsführerin der P. sowie seine Bestellung zum Geschäftsführer der P. zur Eintragung in das Handelsregister an. Als neue (inländische) Geschäftsanschrift der Gesellschaft meldete er zur Eintragung in das Handelsregister die Anschrift L. Straße ..., ... P2 an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die P. meldete unter dieser Anschrift auch kein Gewerbe an. Die von G. S2 angemeldeten Änderungen wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts H. eingetragen. Geschäftsunterlagen zu der P. erhielt G. S2 nicht. Dies geschah auf Initiative und Vermittlung des gesondert Verfolgten G.-E. unter arbeitsteiliger Mitwirkung des Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. verfügte über die Kontakte zu G. S2 veranlasste diesen, Gesellschafter der P. zu werden und sich zu deren Strohmann-Geschäftsführer bestellen zu lassen. Für seine Dienste erhielt der Angeklagte A. d. A. von der Zeugin S8 einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00. Nach kurzer Zeit entschied der Angeklagte A. d. A., dass die Geschäftsführung der P. vom S2 auf den gesondert Verfolgten M. S1 als Strohmann-Geschäftsführer übergehen solle, um die Gläubiger der P. weiter in die Irre zu führen. Deshalb bestimmte der den M. S1 dazu, die Geschäftsführung der P. zum Schein zu übernehmen. Am 16.05.2011 erschienen deshalb der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der P., G. S2, sowie der gesondert Verfolgte M. S1 beim Notar J. E. in B2. G. S2 hielt eine Gesellschafterversammlung der P. ab, berief sich mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der P. ab und bestellte M. S1 zum neuen Geschäftsführer der P.. Der Erschienene S2 verkaufte sodann den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der P. und trat ihn an M. S1 ab, der die Abtretung annahm. M. S1 meldete am 16.05.2011 die Abberufung des G. S2 als Geschäftsführer der P. sowie seine Bestellung zum Geschäftsführer der P. an. Die von M. S1 angemeldeten Änderungen wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts H. eingetragen. Geschäftsunterlagen erhielt der M. S1 nicht. Die P. war spätestens seit dem 31.01.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die P. befand sich bereits 2010 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, weil ein größerer Kunde seit Monaten seine Rechnung nicht bezahlte. Mit Schreiben vom 10.05.2010 bat die Zeugin S8 deshalb bezüglich der Gewerbesteuerveranlagung 2008 die Stadt Glinde um Verständnis, dass die P. die Forderung noch nicht ausgeglichen hatte. Die Zeugin S8 verzichtete angesichts der wirtschaftlichen Situation der P. auf ihr Gehalt für August 2010. Mit Schreiben vom 24.08.2010 bat sie die R. Lebensversicherung AG aus wirtschaftlichen Gründen um eine Beitragsfreistellung hinsichtlich ihrer Rentenversicherung. Am 25.08.2010 führte die Zeugin S8 eine Gesellschafterversammlung der P. durch. Auf der Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, dass der hälftige Verlust des Stammkapitals der P. durch Gegenmaßnahmen abgewendet werden müsse. Die B. B. & W. GmbH hatte gegen die P. eine im Zeitraum 05.03.2010 bis 24.07.2010 fällig gewordene Forderung in Höhe von insgesamt € 48.633,41, die die P. nicht bezahlte. Die P. beglich die Forderung auch nicht, nachdem sie dazu vom Landgericht H. mit Urteil vom 04.01.2011 (Az.: ...) verurteilt wurde. Die P. bezahlte eine im Mai 2010 fällig gewordene Forderung der A. GmbH & Co. KG für Entsorgungsleistungen in Höhe von € 4.112,64 nicht. Auch nach Titulierung dieser Forderung durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts P2 vom 16.06.2011 - ... - glich die P. die Forderung nicht aus. Die V. C. GmbH hatte gegen die P. eine fällige Forderung in Höhe von insgesamt € 30.265,93 für Entsorgungsleistungen aus Rechnungen vom 31.08.2010 bzw. 30.09.2009, die die P. nicht bezahlte. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (...) schlossen die V. C. GmbH und die P. einen Vergleich, in dem sich die P. verpflichtete, die Forderung der V. C. GmbH in Raten zu bezahlen. Der Prozessbevollmächtigte der P. widerrief den Vergleich zunächst. Am 07.02.2011 teilte der Prozessbevollmächtigte der P. mit, dass der Vergleich doch abgeschlossen werden solle. Der Vergleich wurde sodann mit Beschluss des Landgerichts H. vom 08.02.2011 festgestellt. Dennoch leistete die P. keine Zahlungen an die V. C. GmbH. Die P. war zum 31.01.2011 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 und der M. S1 billigend in Kauf nahmen und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Außer der Zeugin S8 hatte die P. im Januar 2011 keine Mitarbeiter, mit deren Hilfe sie hätte Einnahmen erzielen können. Die P. verfügte auch nicht mehr über Geschäftsräume. Am 31.01.2011 sandte die Zeugin S8 die Büro- und Briefkastenschlüssel für die von der P. gemieteten Geschäftsräume an den Vermieter zurück. Sie teilte zudem den Vertragspartnern der P. 1. I. AG sowie A2 den Verkauf mit und bat diese, ihr keine weitere Post mehr zuzusenden, sondern sich an die neuen Gesellschafter zu wenden. Die P. verfügte ab dem 31.01.2011 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestanden noch Konten der P. bei der V.bank S. eG und der C.bank AG, auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein der Zeugin S8 zustehen sollten. Absprachegemäß wurden dem S2 keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und auch keine Informationen zu etwaigen Konten überlassen. Vielmehr war und blieb die Zeugin S8 Verfügungsberechtigte. Die Zeugin S8 kündigte mit Schreiben vom 31.01.2011 die Konten der P. bei der V.bank S. eG, den mit der V.bank S. eG geschlossenen Kreditvertrag für Avalkredite sowie die Bürgschaft für das Mietverhältnis der P.. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die P. zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 31.01.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Ab dem 25.05.2011 wurden Abgabenforderungen des Finanzamts fällig, die bis zum 18.07.2011 auf € 19.258,92 anstiegen. Das Finanzamt erließ wegen dieser Abgabenrückstände am 18.07.2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die P. und pfändete deren Ansprüche gegen die C.bank AG. Die Pfändung war jedoch erfolglos, weil eigene Ansprüche der C.bank der Pfändung im Range vorgingen und dann die Geschäftsverbindung zu der P. zur Erledigung kam. Das Finanzamt regte sodann am 16.09.2011 beim Amtsgericht H. die Löschung der P. wegen Vermögenslosigkeit an. Die U. H. Steuerberatungsgesellschaft erwirkte gegen die P. ein Versäumnisurteil vom 09.05.2011 wegen einer Forderung in Höhe von insgesamt € 7.364,67, die bereits im Laufe des Jahres 2010 fällig geworden war. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die P. im Zeitpunkt der Übertragung am 31.01.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der P. bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf G. S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer und die Verlegung der Geschäftsanschrift nach P2 unter die Scheinanschrift L. Straße... wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der P. erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der P. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der S2 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der P. nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der P. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P. hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P. bis zum 16.05.2011 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die B. B. & W. GmbH ließ der V.bank S. eG am 05.01.2011, 28.01.2011 und 25.02.2011 vorläufige Zahlungsverbote wegen ihrer am 04.01.2011 titulierten Hauptforderung von € 48.633,41 nebst Zinsen und Kosten zustellen. Außerdem erwirkte sie wegen dieser Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-W. vom 21.02.2011, Az.: ..., mit dem die Ansprüche der P. gegen die V.bank S. eG gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Die Pfändung hatte jedoch nur hinsichtlich des noch vorhandenen Guthabens von € 261,58 Erfolg. Anschließend wurde das Konto der P. bei der V.bank S. eG aufgelöst. Die V. C. GmbH ließ wegen ihrer auf € 30.637,23 angewachsenen Forderung zunächst am 08.03.2011 der V.bank S. eG ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen und dann die Ansprüche der P. gegen die V.bank S. eG mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-W. vom 11.03.2011, Az.: ..., pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen. Die Pfändung war jedoch erfolglos, weil noch vorhandenes Kontoguthaben bereits an den rangersten Pfändungsgläubiger ausgekehrt worden war. Die V. C. GmbH versuchte sodann im April 2011 ohne Erfolg, ihre Forderung gegen die P. im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Anschrift L. Straße..., ... P2, beizutreiben. Die Übertragung der Geschäftsführerstellung vom S2 auf den gesondert Verfolgten M. S1 am 16.05.2011 geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Auch dem M. S1 wurde keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Dementsprechend war die P. zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 16.05.2011 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die P. am 16.05.2011 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem M. S1 war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der P., dem S2, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der M. S1 lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Durch die Übertragung der Geschäftsführung der P. von S2 auf den M. S1 als Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der P. noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der P. gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. auch zumindest billigend in Kauf genommen. S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der P. nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der P. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P. hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger auch nach dem 16.05.2011 weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die GDF im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die V. C. GmbH versuchte im Juni 2011 vergeblich, ihre Forderung gegen die P. nunmehr gegenüber M. S1 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die U. H. GmbH ließ der Sparkasse S. eG wegen ihrer inzwischen auf € 8.235,43 angewachsenen Forderung am 04.07.2011 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Dies war jedoch ohne Erfolg, weil die Sparkasse S. eG zu diesem Zeitpunkt kein Konto der P. mehr führte. Die A. GmbH & Co. KG unternahm gegen die P. im August 2011 einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P1 wurde nicht gestellt. 15. E. H. und S. GmbH (Fall 17 der Anklage) Am 30.06.2010 erschienen die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen E. H. und S. GmbH (im Folgenden: E.), R.weg ..., ... H., die Zeugen A. K6 und P. T., vor dem Notar J. M1 in L3/E., verkauften ihre Geschäftsanteile an der E. an den ebenfalls erschienenen G. S2 und traten ihren Geschäftsanteil mit sofortiger Wirkung an den Käufer ab, der die Abtretung annahm. Die Zeugen K6 und T. als Verkäufer sowie der Käufer G. S2 als zukünftiger alleiniger Gesellschafter hielten zudem eine Gesellschafter-Versammlung ab und beschlossen, G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer zu bestellen und den bisherigen Geschäftsführer, den Zeugen T., mit Wirkung zum 10.07.2010 als Geschäftsführer abzuberufen. Ferner meldete G. S2 am 30.06.2010 die Abberufung der Geschäftsführer A. K6 und P. T. und seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer der E. zur Eintragung in das Handelsregister an. Die angemeldeten Änderungen wurden im Handelsregister eingetragen. Geschäftsunterlagen zu der E. erhielt G. S2 nicht. Am 04.03.2011 erschienen der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der E. G. S2 sowie M. S1 bei dem Notar J. M1 in L3/E.. G. S2 verkaufte seine Geschäftsanteile an der E. an M. S1 und trat seine Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung an den M. S1 ab, der die Abtretung annahm. Außerdem hielten G. S2 als Verkäufer sowie M. S1 als Käufer und zukünftiger alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafter-Versammlung der E. ab und beschlossen, M. S1 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der E. zu bestellen sowie G. S2 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen. M. S1 meldete am 04.03.2011 ferner die Abberufung des G. S2 und seine Berufung zum Geschäftsführer der E. zur Eintragung in das Handelsregister an. Zur Eintragung in das Handelsregister meldete er zudem an, dass sich die Geschäftsräume der E. in S.damm ..., ... H. befänden; dies sei auch die inländische Geschäftsanschrift der E.. Die angemeldeten Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Die E. übte unter der Anschrift S.damm ... niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus und war unter dieser Adresse nicht erreichbar war. Die E. meldete auch ihr Gewerbe nicht am S.damm ..., ... H., an. Dies geschah auf Initiative und Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der über den Kontakt zu G. S2 und M. S1 verfügte und diese veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der E. zu werden. Von den Zeugen K6 und T. erhielt der Angeklagte A. d. A. mindestens € 2.000,00 für seine Dienste. Die E. war spätestens seit dem 30.06.2010 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Am 22.03.2010 ersuchte das Finanzamt H.-A. das Finanzamt H.-O. dem Vollziehungsbeamten einen Vollstreckungsauftrag gegen die E. wegen Abgabenrückständen in Höhe von € 7.002,31 zu erteilen. Die am 29.03.2010 durchgeführte Vollstreckung war jedoch erfolglos, weil weder die GmbH noch deren Geschäftsführer unter der Anschrift R.weg ..., ... H., anzutreffen waren. Am 14.04.2010 wurde vom Finanzamt H.-A. ein Vollstreckungsauftrag gegen die E. zu Händen des Geschäftsführers T. wegen Abgabenrückständen in Höhe von insgesamt € 7.069,31 erteilt. Die am 16.04.2010 durchgeführte Vollstreckung war erfolglos, weil die Vollstreckungsschuldnerin unbekannt verzogen war. Am 22.06.2010 erließ das Finanzamt H.-A. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die E. wegen Abgabenrückständen in Höhe von € 15.865,50 und pfändete die Ansprüche der E. gegen die D1 Bank. Die Pfändung war jedoch erfolglos, weil zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche der E. gegen die D1 Bank/C.bank AG bestanden. Die fälligen Abgabenrückstände der E. erhöhten sich bis zum 21.04.2011 auf insgesamt € 22.232,31. Im Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 führte die E. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.160,89 für den bei ihr angestellten Zeugen P. T. nicht an die Betriebskrankenkasse M. O. ab. An die T. Krankenkasse entrichtete die E. ab Januar 2009 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6,50 nicht. Die E. war zum 30.06.2010 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der S2 und der M. S1 billigend in Kauf nahmen und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Es gab keine Geschäftsräume und keinen Geschäftsbetrieb mehr. Der Zeuge T. war in der Zeit vor dem 30.06.2010 der einzige Mitarbeiter der E.. Er wurde zum 30.06.2010 abgemeldet. Die E. verfügte ab dem 30.06.2010 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Absprachegemäß wurden dem S2 keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und auch keine Informationen zu etwaigen Konten überlassen. Die E. hatte ohnehin nur ein Konto bei der C.bank AG (vorher D1 Bank), auf dem am 24.06.2010 jedoch kein Guthaben vorhanden war. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die E. auch nach dem 30.06.2010 zum Ausgleich von Forderungen nicht mehr in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Der S2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die E. im Zeitpunkt der Übertragung am 30.06.2010 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der E. bekannt. Durch die Übertragung der Geschäftsführung auf den S2 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der E. erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der E. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt, was der Angeklagte A. d. A. und der S2 zumindest billigend in Kauf nahmen. Der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der S2 Forderungen von Gläubigern der E. nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der E. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der E. hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Die Übertragung der Geschäftsführerstellung vom S2 auf den gesondert Verfolgten M. S1 am 04.03.2011 geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Auch dem M. S1 wurde keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Dementsprechend war die E. zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 04.03.2011 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die E. am 04.03.2011 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem M. S1 war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der E., dem S2, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der S2 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der M. S1 lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Durch die Übertragung der Geschäftsführung der E. von S2 auf den M. S1 als Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der E. noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der E. gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. auch zumindest billigend in Kauf genommen. S2, M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der E. nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der E. erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der E. hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Tatsächlich versuchte das Finanzamt auch nach dem 04.03.2011 weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die E. im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Die E. war für das Finanzamt seit der Übertragung auf G. S2 postalisch nicht mehr erreichbar; nur unter der Adresse K.str. ... ... in... H. war die E. postalisch kurze Zeit erreichbar; danach kam die Post wieder als unzustellbar zurück. Das Finanzamt konnte die E. unter der Anschrift S.damm ... nicht auffinden und daher dort nicht erfolgreich vollstrecken. Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. gestellt. Zum 29.11.2011 wurde die E. wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen gelöscht. 16. SOS D. GmbH (Fall 18 der Anklage) Am 04.04.2011 verkaufte und übertrug der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgericht H6 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen SOS D. GmbH, (im Folgenden: SOS), der Zeuge O. B8, M. S1 vor dem Notar Dr. L. R1 in B3 sämtliche Geschäftsanteile an der SOS. Es wurde zudem ein Wechsel des Geschäftsführers sowie eine Verlegung des Sitzes des SOS unter die Anschrift B. S. ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit Verfügung vom 17.05.2011 beanstandete das Amtsgericht H., Az.: ..., dass der Sitz der Gesellschaft nur durch eine ausdrückliche Satzungsänderung verlegt werden könne, eine solche sei weder beschlossen noch angemeldet worden. Die SOS verwendete die Anschrift B. S. ..., ... H., dennoch im geschäftlichen Verkehr, ohne dass diese dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Mit Beschluss des Amtsgericht H. vom 08.09.2011 wurde die Anmeldung der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister und des Geschäftsführerwechsels vom 04.04.2011 kostenpflichtig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in der Verfügung vom 17.05.2011 mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien. Unter dem Datum des 01.05.2011 hielt M. S1 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der SOS ab und beschloss, den bisherigen Geschäftsführer der SOS, den Zeugen B8, mit sofortiger Wirkung abzuberufen und sich selbst zum neuen Geschäftsführer zu ernennen. Den auf den 01.05.2011 datierten Gesellschafterbeschluss meldete M. S1 am 18.11.2011 zur Eintragung in das Handelsregister an. Neben der Abberufung des Zeugen B8 als Geschäftsführer der SOS und seiner Berufung zum neuen Geschäftsführer der SOS meldete M. S1 als neue Geschäftsanschrift die A.str. ..., ... H6, an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die Änderungen wurden am 20.01.2012 im Handelsregister eingetragen. Dieses geschah alles im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen M. S1 und dem Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. veranlasste nicht nur M. S1, Gesellschafter und Geschäftsführer der SOS zu werden, sondern ließ ich darüber hinaus von dem Zeuge B8 eine auf den 25.03.2011 datierte Vollmacht erteilte, Registereintragungen (Handelsregistersache) im Namen der SOS zu unterschreiben und zu vertreten. Dafür erhielt der Angeklagte A. d.. A. vom Zeugen B8 einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00. Die SOS war spätestens seit dem 04.04.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Die SOS bezahlte eine Forderung der G. B. G. AG in Höhe von € 109,50 aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T.- K. vom 31.08.2009 - ... - nicht. Zudem hatte die SOS eine fällige Gasrechnung der G. B. G. AG vom 26.05.2009 in Höhe von € 1.505,12 nicht beglichen. Diese Rechnung bezahlte die SOS auch nach Titulierung dieser Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W4 vom 19.05.2011 - ... - nicht. Vielmehr forderte die C. B2 M. S1 ohne Erfolg mit Schreiben vom 22.05.2012 auf, die auf € 1.586,35 zzgl. Zinsen angewachsene Forderung auszugleichen. Am 25.02.2011 schloss die SOS mit der V.bank R.-R. eG einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von € 130.000,00. Für die Rückzahlung dieses Darlehens bürgte der Zeuge B8 privat. Mit der Darlehenssumme bezahlte der Zeuge B8 Verbindlichkeiten der SOS. Die SOS verfügte jedoch über keine Mittel, das Darlehen zurückzuzahlen bzw. Einnahmen zu erzielen, um die Darlehensraten zu bezahlen. Die SOS war zum 04.04.2011 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der M. S1 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Ihr Gewerbe hatte die SOS bereits am 22.07.2010 abgemeldet. Vor der Übertragung auf M. S1 wurde vom Zeugen B8 der Geschäftsbetrieb eingestellt. Die noch vorhandenen Angestellten der SOS fanden andere Arbeitsplätze. Die SOS verfügte ab dem 15.02.2012 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. M. S1 erhielt keine Verfügungsberechtigung über eines der Konten der SOS oder Informationen zu den Konten und war somit nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen oder andere Forderungen gegen die SOS durch Banküberweisung auszugleichen. Nach der Übertragung auf M. S1 verschlechterte sich die finanzielle Lage der SOS noch weiter. Dementsprechend war die SOS zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 04.04.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2011 kündigte die B. Bank einen mit der SOS am 27.08.2009 geschlossenen Leasingvertrag über einen BMW X6 30d SportsAc, weil die fälligen Leasingraten für März und April 2011 in Höhe von insgesamt € 1.453,38 nicht gezahlt worden waren. Nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den Zeugen B8 am 16.05.2011 erstellte die B. Bank am 15.06.2011 eine Vertragsabrechnung. Insgesamt machte die B. Bank gegen die SOS eine Gesamtforderung in Höhe von € 9.288,48 geltend. Dennoch beglich die SOS diese fällige Forderung nicht. Die SOS zahlte die mit Bescheid des B. d. J. vom 28.09.2011 verhängte Gebühr für die Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB in Höhe von € 50,00 sowie die Auslagen für die Zustellung in Höhe von € 3,50 nicht. Auch das mit Bescheid des B. d. J. vom 06.03.2012 verhängte Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 sowie die Auslagen für die Zustellung in Höhe von € 3,50 wurden von der SOS nicht bezahlt. Das B. d. J. erinnerte die SOS (vertreten durch den Zeugen B8) deshalb mit Bescheid vom 22.06.2012 an die Zahlung und kündigte die Vollstreckung an. Die Vollstreckung wurde erneut mit Bescheid vom 12.07.2012 angekündigt. Im September 2012 versuchte es, seine Forderung gegen die SOS in Höhe von € 2.503,50 im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher durchzusetzen. Die Zwangsvollstreckung war jedoch erfolglos, weil die SOS nicht zu ermitteln war. Am 29.09.2011 erließ das Finanzamt H6-N. gegen die SOS, B. S. ..., ... H., eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eine Abgabenforderung in Höhe von € 194,70. Im September 2011 wurden weitere Abgabenforderungen des Finanzamts H6-N. gegen die SOS in erheblichem Umfang fällig, die sich bis zum 24.10.2011 auf € 44.712,04 vergrößerten. Das Finanzamt H6-N. lud den Zeugen B8 deshalb am 24.10.2011 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Zeuge B8 erschien jedoch nicht zu diesem Termin. Am 23.11.2011 erließ das Finanzamt H6-N. weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die SOS wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 82.296,44. Bis zum 08.11.2013 wuchsen die Abgabenrückstände der SOS auf insgesamt € 100.988,44 an. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die SOS im Zeitpunkt der Übertragung am 04.04.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der SOS durch den M. S1 veranlasst und organisiert hat, war die wirtschaftliche Lage bei der SOS bekannt. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile sowie der Geschäftsführung auf M. S1 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung unter die Scheinanschrift A.str. ..., ... H6, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der SOS erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der SOS gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt, was der Angeklagte A. d. A. und M. S1 zumindest billigend in Kauf nahmen. Der M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der SOS nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der SOS erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der SOS hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Am 04.10.2010 stellte der Verteidiger des gesondert verfolgten M. S1, Rechtsanwalt M2, im Namen seines Mandanten bei Amtsgericht H6 - Insolvenzgericht - einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SOS. Außerdem bevollmächtigte M. S1 als Geschäftsführer der SOS mit Vollmacht vom 18.05.2012 seinen Bruder, den Angeklagten C. S1, sich um den Insolvenzantrag der SOS zu kümmern. Am 10.10.2012 wurde die SOS wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG im Handelsregister von Amts wegen gelöscht. Mit Beschluss vom 05.12.2012 bestellte das Amtsgericht H6 - Insolvenzgericht -, Az.: ... -, Rechtsanwalt G. W. ... zum Sachverständigen. Rechtsanwalt M2 lege sein Mandat mit Schriftsatz vom 17.12.2012 nieder. Dem Zeugen W. ... gelang es in der Folgezeit nicht, Kontakt zu M. S1 bzw. dem von ihm bevollmächtigten Angeklagten C. S1 aufzunehmen. Beide wirkten an der Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht mit. In seinem Gutachten vom 20.03.2013 regte der Sachverständige W. ... an, den Antrag auf Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen. Das Amtsgericht H6 - Insolvenzgericht - wies daraufhin mit Beschluss vom 19.04.2013 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. 17. P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH (Fall 19 der Anklage) Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der beim Amtsgericht H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen P1 D. GmbH, E.str. ..., ... H., der Zeuge C. E2, erschien am 29.06.2011 vor dem Notar J. D1 in G. und trat seinen Geschäftsanteil an der P1 D. GmbH an den ebenfalls erschienenen Angeklagten C. S1 ab, der die Abtretung annahm. Außerdem erklärte der Zeuge E2 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P1 D. GmbH, dass die Gesellschaft der Abtretung zustimme. Auf einer am 29.06.2011 durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde der Zeuge E2 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der P1 D. GmbH abberufen und der Angeklagte C. S1 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die Änderungen bezüglich der Geschäftsführung der Gesellschaft wurden im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft hatte zwar ein Bankkonto, war aber geschäftlich nie richtig aktiv geworden und hatte niemals Einnahmen erzielt. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Mitarbeiter gehabt. Nach einer Barauszahlung in Höhe von € 2.500,00 am 15.06.2011 und einer weiteren Barauszahlung in Höhe von € 7.550,00 am 22.06.2011 befand sich auf dem Konto der P1 D. GmbH bei der D. Bank P.- und G. AG lediglich ein Guthaben in Höhe von € 59,54. Dies war eine unzulässige Rückzahlung der Stammeinlage an die Gesellschafter. Um Aufwand und Kosten einer Liquidation und anschließenden Auseinandersetzung zu vermeiden, entschloss sich der Zeuge E2 die zum 29.06.2011 abzugeben. Der Angeklagte C. S1 erhielt mit Wirkung ab dem 04.07.2011 eine Verfügungsberechtigung über das Konto der Gesellschaft bei der D. Bank P.- und G. AG (Konto Nr. ...). Das geschah alles im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. verfügte über den Kontakt zu dem Zeugen E2 sowie dessen Geschäftspartner H. A2. Er organisierte die Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung der P1 D. GmbH von dem Zeugen E2 auf den Angeklagten C. S1. Dafür erhielt der Angeklagte A. d. A. vom Zeugen E2 mindestens € 2.000,00. Der Angeklagte C. S1 erhielt für seine Tätigkeit € 500,00. Am 15.09.2011 erschien der Angeklagte C. S1 erneut vor dem Notar D1 in G., hielt eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der P1 D. GmbH ab und beschloss unter anderem, dass die Firma der Gesellschaft in H. D. L. GmbH (in Folgenden: H. D.) geändert wird. Diese und weitere Änderungen meldete der Angeklagte C. S1 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Änderung der Firma der Gesellschaft sowie des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens wurden im Handelsregister eingetragen. Am 17.10.2011 eröffnete der Angeklagte C. S1 für die H. D. ein Konto bei der H.er Sparkasse (Konto-Nummer ...), über welches er und ein O. S9 verfügungsberechtigt waren. Auf diesem Konto befand sich niemals ein Guthaben. Es wurde am 28.12.2011 wieder geschlossen. Am 24.10.2011 meldete die H. D. bei der F. und H. H., Bezirksamt H.-M., ihr Gewerbe unter der Anschrift G.wall ..., ... H., an, obwohl sie unter dieser Anschrift nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und unter dieser Adresse nie erreichbar war. Sie verwendete diese Anschrift auch im geschäftlichen Verkehr, z.B. gegenüber Sozialversicherungsträgern und gegenüber dem Finanzamt. Sie meldete ihr Gewerbe zudem am 27.03.2012 bei der Stadt N2 unter der Anschrift W.str. ..., ... N2 an und verwendete im geschäftlichen Verkehr (gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie der S2 GmbH) die Anschrift W.str. ..., ... N2, obwohl sie unter dieser Anschrift nie eine Geschäftstätigkeit ausübte und unter dieser Adresse nie erreichbar war. Die D. Bank P.- und G. AG kündigte das Geschäftskonto der H. D. mit Schreiben vom 21.02.2012 mit Wirkung zum 24.04.2012. Nach der Kündigung gingen zwischen dem 23.03.2012 und 20.04.2012 sieben Gutschriften von einer H1 D1 GmbH auf dem Konto ein. Die überwiesenen Beträge standen der H. D. faktisch nicht zur Verfügung. Sie wurden bis auf geringe Beträge umgehend wieder in bar abgehoben. Das Finanzamt H.-M. nahm bereits am 08.03.2012 und 12.04.2012 wegen offener Steuerforderungen eine Pfändung der Ansprüche der H. D. gegen die D. Bank P.- und G. in Höhe von € 1.008,44 und € 849,57 vor. Am 18.05.2012 wurde das Konto abgerechnet und geschlossen. Die Gesellschaft war jedenfalls ab dem 05.04.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Ab diesem Zeitpunkt war eine erste Forderung des Finanzamts H.-M. betreffend die Umsatzsteuer für Dezember 2011 über € 14.663,89 fällig, die auch im weiteren Verlauf nicht mehr beglichen wurde. Nach dem 05.04.2012 besserte sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht. Ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb wurde gar nicht ausgeübt. Insbesondere erzielte die H. D. keine (legalen) Einnahmen, die ihr zur Gläubigerbefriedigung Verfügung zur Verfügung stehen sollten oder zur Verfügung standen. Zwar eröffnete der Angeklagte C. S1 für die H. D. am 04.05.2012 bei der C.bank AG das Konto Nr. ..., über welches er allein verfügungsberechtigt war. Er erhielt für dieses Konto eine Bankkarte, welche er dem Angeklagten A. d. A. überließ. Am 14.05.2012 eröffnete der Angeklagte C. S1 zudem für die H. D. bei der V. Bank in N2 das Konto Nr. ..., über welches er allein verfügungsberechtigt war. Aber über diese Konten floss der H. D. faktisch nur eine sehr geringe verfügbare Liquidität zu, die schon zur Befriedigung der Forderungen des Finanzamts H.-M. nicht ausreichend war. Auf dem Konto der Gesellschaft bei der C.bank AG gingen zwischen dem 10.05.2012 und 16.08.2012 sieben Gutschriften von einer H3 D1 GmbH ein. Es wurden allerdings in fünf Fällen am Tag des Eingangs dieser Gutschriften Barauszahlungen in etwas geringerer Höhe als die Gutschriften vorgenommen. Die übrigen Beträge wurden für Zahlungen an Sozialversicherungsträger verbraucht oder später bar abgehoben. Letztlich verblieben aus den Eingängen € 23,16 auf dem Konto. Außerdem gingen im Zeitraum 26.09.2012 bis 15.02.2013 in 41 Fällen Gutschriften einer „H3 Verlags -“ ein, denen Barauszahlungen in ähnlicher Höhe am gleichen Tag bzw. Folgetag gegenüberstanden. Am 30.05.2012 gingen € 219.043,43 auf dem Konto der H. D. bei der C.bank AG ein. Allerdings wurde von dem Konto am 30.05.2012 insgesamt € 61.000,00 und am 01.06.2012 weitere € 158.000,00 wieder in bar abgehoben, so dass nur € 43,43 auf dem Konto verblieben. Auf dem Konto bei der V. Bank in N2 befand sich zu keiner Zeit ein Guthaben. Das Konto wurde am 06.09.2012 wieder aufgelöst. Ab dem 05.04.2012 entstanden weitere fällige Forderungen des Finanzamts H.-M. gegen die H. D., die sich bis zum 25.03.2013 auf einen Betrag in Höhe von € 66.909,06 erhöhten. Bereits am 31.05.2012 kündigte das Finanzamt H.-M. wegen einer Umsatzsteuerforderung in Höhe von € 17.100,00 sowie eines Säumniszuschlags von € 342,00 gegenüber der H. D. (c/o C. S1) die Vollstreckung an. Der Angeklagte C. S1 teilte dem Finanzamt H.-M. mit Schreiben vom 11.07.2012 mit, dass am 27.06.2012 ein Betrag in Höhe von € 470,04 gezahlt worden sei. Außerdem bat er um Vollstreckungsaufschub, bis die Schätzung aufgehoben worden sei. Am 04.07.2012 erschienen der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. persönlich auf der Amtsstelle des Finanzamts H.-M. und baten um Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen. Bei dieser Gelegenheit ließ die zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamts H. M., der Zeugin W1 (geborene J.) die Angeklagten einen Vordruck „Anfrage zum Ort der Geschäftsleitung“ ausfüllen. Darin teilten die Angeklagten wahrheitswidrig mit, dass sich der Ort der Geschäftsleitung demnächst in der W.str. ... in ... N2 befinde. Tatsächlich konnten die Steuerforderungen auch in der Folgezeit nicht beglichen werden. Nachdem der Vollstreckungsdruck zunahm, entschied der Angeklagte A. d. A., dass die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung vom Angeklagten C. S1 auf einen anderen Strohmann-Geschäftsführer übertragen und der Sitz an eine neue Scheinanschrift verlegt werden sollte. Am 25.10.2012 erschien der Angeklagte C. S1 vor dem Notar J. E. in B2. Er trat dort zu einer Gesellschafterversammlung der H. D. zusammen und beschloss, sich als Geschäftsführer der H. D. abzuberufen und einen M. Z. mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer zu bestellen. Außerdem baten der Angeklagte C. S1 und M. Z. um Beurkundung eines Anteilskaufvertrages, wonach der Angeklagte C. S1 den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an M. Z. abtrat und M. Z. den Kauf und die Abtretung annahm. Die Abberufung des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der H. D. sowie die Bestellung des M. Z. zum Geschäftsführer der H. D. wurden zum Handelsregister angemeldet. Außerdem wurde als neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft die Anschrift B. S. ..., ... H., angemeldet, obwohl die Gesellschaft unter dieser Anschrift nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und unter dieser Adresse nie erreichbar war. Die angemeldeten Änderungen bezüglich der Geschäftsführung sowie die neue Geschäftsanschrift der H. D. wurden im Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen. Der Angeklagte A. d. A. agierte nach Übernahme der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung durch den Angeklagten C. S1 als faktischer Geschäftsführer der P1 D. GmbH/H. D.. Er organisierte für den Angeklagten C. S1 den Notartermin bei dem Notar D1 am 15.09.2011 und teilte dem Notar D1 mit, dass die P1 D. GmbH ihren Namen und ihren Zweck ändern werde. Ab Juni 2012 wurde er offiziell als Mitarbeiter der H. D. bei Sozialversicherungsträgern angemeldet und er ließ sich von der Gesellschaft ein monatliches Gehalt von € 405,00 zahlen. Außerdem agierte er im Rechtsverkehr gegenüber Vertragspartnern für die H. D. und trat als deren Ansprechpartner auf. Er unterzeichnete sogar selbst für die H. D. einen Überlassungs- und Nutzungsvertrag. Er mietete gemeinsam mit dem Angeklagten C. S1 für die H. D. Büroräume an. Er verfügte über einen Stempel der H. D.. Außerdem übersandte er per E-Mail Rechnungen, Auftragsbestätigungen, steuerliche Bescheinigungen, Handelsregisterunterlagen, eine Gewerbeanmeldung und Blankobriefbögen der H. D.. Einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb hatte die H. D. indes nicht. Der Angeklagte C. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die H. D. spätestens ab dem 05.04.2012 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund bewegte und ist dennoch Strohmann-Geschäftsführer der Gesellschaft geblieben. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage bei der H. D. bekannt. Durch die Tätigkeit des Angeklagten C. S1 als Strohmann-Geschäftsführer und die Übertragung der H. D. vom Angeklagten C. S1 auf M. Z., die Mitteilung unzutreffender Gesellschaftsanschriften sowie die Verlegung der Geschäftsanschrift wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaft unrichtig dargestellt, was die Angeklagten C. S1 und A. d. A. zumindest billigend in Kauf nahmen. Der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. Z. als bloßer Strohmann-Geschäftsführer die Gläubiger der H. D. nicht wird begleichen können. Sie hatten gerade geplant, dass die Forderungen von Gläubigern von der H. D. mangels Liquidität auch gar nicht beglichen werden sollten. Es war auch nicht geplant, sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Tatsächlich versuchte das Finanzamt H.-M. auch weiterhin im Wesentlichen vergeblich, ihre Abgabenforderungen gegen die H. D. im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Am 20.12.2012 unternahm das Finanzamt H.-M. den Versuch wegen einer Abgabenforderung in Höhe von € 63.384,63 die Ansprüche der H. D. gegen die D. Bank P.- und G. AG zu pfänden. Am 15.02.2013 versuchte das Finanzamt H.-M. wegen einer Abgabenforderung in Höhe von € 65.149,68 die Ansprüche der H. D. gegen die C.bank AG zu pfänden. Diese Pfändung war jedoch nur bezüglich eines Betrages in Höhe von € 3.045,69 erfolgreich. Bei H. D. waren ab dem 01.02.2012 B. I. o., ab dem 01.04.2012 O. K7, M. D2, M. A3, R. A2, M. A4 und ab dem 01.06.2012 der Angeklagte A. d. A. zum Schein als Mitarbeiter angemeldet. Für diese Mitarbeiter wurden teilweise keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abgeführt: Für den als Arbeitnehmer angemeldeten B. I. o. wurden für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.845,10 nicht an die BKK A. entrichtet. An die D. G. wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für August 2012 in Höhe von € 403,00 nicht abgeführt. Die D. erließ deshalb am 15.10.2012 eine Vollstreckungsanordnung und ersuchte das Hauptzollamt K., eine Vollstreckung bei der H. D. unter der Anschrift W.str. ..., ... N2 durchzuführen. Für den Mitarbeiter R. A2 wurden für die Monate April bis August 2012 zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 232,86 nicht abgeführt. An die K. B2 S. wurden Pauschbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum 01.03.2012-31.08.2012 nicht entrichtet. Außerdem führte die H. D. an die H. H. Krankenkasse im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.01.2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 405,60 für den als Arbeitnehmer angemeldeten Angeklagten A. d. A. nicht ab. Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. D. gestellt. 18. T1 H.- und B. GmbH (Fall 21 der Anklage) Am 06.04.2011 erschienen der Geschäftsführer der unter der Registernummer HRB ... im Handelsregister beim Amtsgericht K. eingetragenen T1 H.- und B. GmbH, S. Ch ..., ... N. (im Folgenden: T1 GmbH), der Zeuge F. T2, der die alleinige Gesellschafterin der T1 GmbH, Frau F. T2, in Vollmacht vertrat, sowie M. S1 vor dem Notar J. E. in B2. Der Zeuge T2 trat namens und in Vollmacht der von ihm vertretenen alleinigen Gesellschafterin zu einer Gesellschafterversammlung der T1 GmbH zusammen und beschloss, sich selbst als Geschäftsführer der T1 GmbH mit sofortiger Wirkung abzuberufen und M. S1 zum neuen Geschäftsführer der T1 GmbH zu berufen. Sodann trat der Zeuge T2 die beiden von der von ihm vertretenen F. T2 gehaltenen Geschäftsanteile an der T1 GmbH an M. S1 ab. M. S1 nahm die Abtretung an und erklärte seinen Eintritt in die Gesellschaft sowie die Übernahme der Gesellschaftsanteile. M. S1 meldete die Abberufung des Zeugen T2 als Geschäftsführer und seine Berufung zum Geschäftsführer der T1 GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Als neue (inländische) Geschäftsanschrift der Gesellschaft meldete er den S.damm ..., ... H., zur Eintragung in das Handelsregister an, obwohl die T1 GmbH unter der Anschrift S.damm ... niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte und unter dieser Adresse nicht erreichbar war. Die beantragten Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A., der über den Kontakt zu dem Zeugen T2 verfügte und M. S1 dazu veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der T1 GmbH zu werden. Der Angeklagte A. d. A. organisierte die Übertragung der T2 GmbH unter Mitwirkung des gesondert verfolgten G.-E.. Dafür erhielt er vom Zeugen T2 einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00. Hintergrund war, dass der T1 GmbH eine hohe Steuernachforderung drohte, die die Gesellschaft nicht würde begleichen können. Die T1 GmbH war spätestens seit dem 11.04.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Am 11.04.2011 wurden Abgabenforderungen des Finanzamts B. S. in Höhe von insgesamt € 526.241,44 fällig, die sich bis zum 21.04.2011 auf insgesamt € 795.417,30 erhöhten. Die T1 GmbH war zum 11.04.2011 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der M. S1 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die T1 GmbH hatte zum 31.03.2011 alle Mitarbeiter entlassen und konnte daher seit der Übertragung am 06.04.2011 keine Einnahmen mehr erzielen. Sie hatte zudem Schulden bei der S.-B.. Außerdem lief zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen T2, dem vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer der T1 GmbH Steuern hinterzogen zu haben. Das Finanzamt hatte in diesem Zusammenhang bereits das Konto der T1 GmbH wegen einer Forderung in Höhe von € 1.900.000,00 gepfändet. Die T1 GmbH verfügte seit dem 06.04.2011 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Auf Konten der T1 GmbH hatte die Gesellschaft keinen Zugriff mehr. Dem M. S1 wurde absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und ihm wurden keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Dementsprechend war die T1 GmbH zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 11.04.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Nach dem 11.04.2012 wurden keine fälligen Steuerforderungen mehr beglichen oder vom Finanzamt erfolgreich beigetrieben. Der M. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die T1 GmbH seit dem 11.04.2011 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der T1 GmbH durch den M. S1 veranlasst und organisiert hat, war die wirtschaftliche Lage bei der T1 GmbH bekannt. Durch die Übertragung der T1 GmbH auf M. S1 als bloßen Strohmann sowie die Verlegung der Geschäftsanschrift an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gläubiger auf das Vermögen der T1 GmbH erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der T1 GmbH gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt, was M. S1 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf nahmen. Der M. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten auch, dass der M. S1 Forderungen von Gläubigern der T1 GmbH nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der T1 GmbH erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der T1 GmbH hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Tatsächlich versuchte das Finanzamt vergeblich, seine fälligen und titulierten Ansprüche gegen die T1 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Am 29.06.2011 erließ das Finanzamt B. S. gegen die T2 GmbH eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von insgesamt € 795.440,75 und pfändete die Ansprüche der T1 GmbH gegen die H.bank. Die Pfändung war jedoch nicht erfolgreich, weil das laufende Konto kein Guthaben auswies und das Guthaben auf dem Termingeldkonto vorrangig als Mietkaution verpfändet war. Am 30.08.2011 erließ das Finanzamt B. S. weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von insgesamt € 806.044,64 und pfändete die Ansprüche der T1 GmbH gegen die U. Bank AG sowie gegen die V1 Bank GmbH/A1 Bank. Beide Pfändungen waren jedoch erfolglos. Die Geschäftsverbindung der T1 GmbH zu der U. Bank AG bestand inzwischen nicht mehr. Die Pfändung der Ansprüche gegen die V1 Bank/A1 Bank war erfolglos, weil das dort aufgenommene Darlehen inzwischen zurückgezahlt war und keine Ansprüche mehr auf Rückübereignung des Fahrzeuges oder Auszahlung eines Veräußerungsmehrerlöses mehr bestanden. Das Finanzamt B. S. beauftragte deshalb am 08.12.2011 den Vollziehungsbeamten, wegen inzwischen auf € 827.052,64 angewachsener Abgabenrückstände bewegliche Sachen der T1 GmbH an deren ehemaligen Geschäftssitz in der S. Ch ..., ... N., zu pfänden. Dieser Pfändungsversuch war jedoch erfolglos, weil die T2 GmbH bereits am 06.04.2011 an M. S1 verkauft worden war. Bis zum 19.06.2013 wuchsen die Abgabenrückstände der T2 GmbH auf € 1.309.575,34 an. Das Finanzamt N. stellte beim Amtsgericht N. im Jahr 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T1 GmbH. Das Verfahren wurde aber nicht eröffnet, weil das Finanzamt N. seinen Antrag zurückzog. Beim Amtsgericht H. wurde kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T1 GmbH gestellt. IV. Beweiswürdigung Die zur Sache getroffenen Feststellungen stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. 1. Einlassungen der Angeklagten zur Sache Ausgangspunkt für die Überzeugungsbildung der Kammer waren die Einlassungen der Angeklagten S. und - soweit die Kammer ihr gefolgt ist - C. S1. Der Angeklagte A. d. A. hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, nicht zur Sache auszusagen. a) Angeklagter S. Der Angeklagte S. hat im Rahmen einer Verständigung hinsichtlich seiner Tatbeiträge ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch die Angeklagten C. S1 und A. d. A. schwer belastet. Er, der Angeklagte S., sei im August 2011 vom Angeklagten C. S1 auf einen Job als gutem Nebenverdienst angesprochen worden. Ihm sei gesagt worden, er müsse zu einem „J.“ gehen, dort könne er € 500,00 verdienen. Da er bereits Rentner gewesen sei und unter der Armutsgrenze gelebt habe, sei das für ihn viel Geld gewesen. Er habe sich deshalb mit „J.“ in einem Café getroffen. „J.“ sei der Angeklagte A. d. A. gewesen. Das habe er aber erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens erfahren. Er habe den Angeklagten A. d. A. nur als „J.“ gekannt. Der Angeklagte A. d. A. habe ihm mitgeteilt, dass er, der Angeklagte S., Gesellschafter von Firmen werden könne und dafür jeweils € 500,00 erhalten solle. Der Angeklagte S. habe dem Angeklagte A. d. A. mitgeteilt, dass er vorbestraft sei sowie einen „Schufa-Eintrag“ und kein Geld habe. Der Angeklagte A. d. A. habe gesagt, dass das kein Problem sei und er kein eigenes Geld benötigen würde. Da sei er einverstanden gewesen und habe dem Angeklagten A. d. A. seinen Personalausweis ausgehändigt. Ein paar Wochen später habe er seinen ersten Auftrag erhalten. Ein Mitarbeiter des Angeklagten A. d. A. habe ihn in einem Audi Q 7 abgeholt. Das sei der gesondert Verfolgte G.- E. gewesen. Mit dem sei er dann zum Notar nach B2-K. gefahren. Dort habe der Notar ganz viele Dinge vorgelesen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne. Er habe unterschrieben, sein Geld bekommen und sei wieder zurückgefahren worden. Der Angeklagte A. d. A. habe ihm mitgeteilt, dass er, der Angeklagte S., die für die Gesellschaft eingehende Post an ihn übergeben solle. Das sei dann so abgelaufen, dass er, der Angeklagte S., die eingehende Post ungeöffnet gesammelt und bei Gelegenheit an den Angeklagten A. d. A. übergeben habe. Damals habe er, der Angeklagte S., in der Nähe des Cafés gewohnt, in dem er sich mit dem Angeklagten A. d. A. getroffen habe. Immer wenn er den BMW X6 des Angeklagten A. d. A. vor dem Café gesehen habe, habe er die Post geholt und an den Angeklagten A. d. A. übergeben. Zu den Zeitpunkten, dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen und seiner subjektiven Vorstellung und Kenntnis hat sich der Angeklagte S. wie festgestellt geäußert. Dabei erinnerte sich der Angeklagte S. spontan insbesondere an die Fahrzeuge, mit denen er zum Notar gefahren wurde. Bei der Fahrt im Februar (Fall 1 und 2 der Anklage) habe der Angeklagte A. d. A. einen silbernen Audi A5 gefahren und der gesondert Verfolgte G.-E. bei der Fahrt im September 2011 einen Audi A8. Von der konkreten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften habe er keine Kenntnis gehabt. Ihm S. sei aber eine wirtschaftliche Schieflage der Unternehmen bewusst gewesen und er habe trotzdem die Gesellschaftsanteile erworben und sei Geschäftsführer geworden. Dabei habe er gewusst, dass er von seinen Fähigkeiten her kein Geschäftsführer sein könnte. Das habe er ja auch gar nicht gesollt. Er habe gewusst, dass er nur auf dem Papier eingetragen sei. Er habe damals in Grundzügen gewusst, was eine GmbH sei und dass die Gesellschafter Anteile an einer GmbH halten. Ihm sei auch in Grundzügen bekannt gewesen, was eine Insolvenz sei. Nach einem Notartermin habe ihm der Angeklagte A. d. A. gesagt, dass das alles kein Problem sei und die Firma in die Insolvenz gehe. Damit habe er, der Angeklagte S., aber nichts zu tun. Die Schulden habe nur die Firma. Angesprochen auf die (früheren) Anklagevorwürfe, wonach der Angeklagte C. S1 den Angeklagte S. nach dessen Anzeigenerstattung bei der Polizei bedroht und körperlich verletzt haben soll, um ihn von weiteren Aussagen bei der Polizei abzuhalten, hat der Angeklagte S. erklärt, dass er sich dazu nicht äußern wolle, weil das alles lange her und längst vergessen sei. Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte S. seine Kenntnisse und seinen Vorsatz nur mit Blick auf die Verständigung eingestanden hat. Aufgrund des detailreichen Berichts zu seinen subjektiven Kenntnissen ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte S. in seiner Laiensphäre bei Tatbegehung verstanden hat, dass er als Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Er rechtfertigte sein potentiell schlechtes Gewissen wegen Verletzung dieser Pflicht lediglich vor sich damit, dass er ja als Strohmann-Geschäftsführer mit der Gesellschaft gar nichts zu tun habe. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Notare auch damals verpflichtet waren, einen neuen Geschäftsführer über seine Rechte und Pflichten zu belehren, insbesondere über den Inhalt von § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Darin geht es gerade auch um Insolvenzverschleppung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) GmbHG) und Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b) GmbHG). Die Kammer geht auch davon aus, dass entsprechende Belehrungen und Erörterungen tatsächlich erfolgt sind. In den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsverträgen des Notars B. aus A1 war ein eigener Absatz zur Insolvenzverschleppung vorgesehen. In den Urkunden des Notars E. befand sich ein eigener Absatz, in dem eine Belehrung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und eine Erörterung unter anderem der §§ 283 bis 283d StGB und der Insolvenzverschleppung mitgeteilt wurde. Im Übrigen finden sich entsprechende Verweise auf die Vorschriften bei den jeweiligen Anmeldungen als Geschäftsführer zum Handelsregister. Dass die Notare insoweit ordnungsgemäß gearbeitet haben, hat letztlich auch der Angeklagte S. bestätigt. Auch die bei den Notarterminen anwesenden Zeugen haben bestätigt, dass der jeweilige Notar aus ihrer Sicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Ferner hat die Kammer erwogen, ob der Angeklagte S. den Angeklagten A. d. A. zu Unrecht belastet, um eine weitere Strafmilderung über eine Aufklärungshilfe zu erreichen oder sich an dem Angeklagten A. d. A. dafür zu rächen, dass er, der Angeklagte S., nachträglich so viel Aufwand mit Post und Gerichtsvollziehern hatte. Auch dies konnte die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten S. in der Hauptverhandlung ausschließen. Der Zeuge S. blieb auch bei kritischen Fragen durch die Verteidiger der übrigen Angeklagten stets sachlich. Seine Einlassung war von dem Wunsch getragen, für sich einen Schlussstrich zu ziehen und endlich alles so mitzuteilen, wie es nach seiner Erinnerung damals gewesen war. Im Übrigen wird die vom Angeklagten S. dargelegte Einbindung des Angeklagten A. d. A. in das Tatgeschehen durch eine Fülle von Beweismitteln bestätigt. So verwendet des Angeklagte A. d. A. den Spitznamen „J.“ bzw. „J1“ als Name in E-Mails mit der schon aufgrund der Namensgleichheit, aber auch der Ergebnisse der IT-Auswertung, Angeklagten J. A. d. A. zuzuordnenden Mailadresse j.@g..de und wird von anderen, unter anderem dem gesondert Verfolgten G.-E. auch im E-Mails mit diesem Namen angeschrieben. Aufgrund dieser Überlegung konnte die Kammer auch ausschließen, dass der Angeklagte S. den Angeklagten C. S1 zu Unrecht belastet. Hierbei hat die Kammer zusätzlich mit in den Blick genommen, dass der Angeklagte S. zu weitergehenden Anklagevorwürfen hinsichtlich des Angeklagten C. S1 wegen Bedrohung und Körperverletzung gerade keine Bestrafung mehr wollte. Schließlich wurde die Einbindung des Angeklagten C. S1 in das Tatgeschehen von diesem am Ende der Beweisaufnahme zumindest objektiv eingeräumt. b) Angeklagter C. S1 Der Angeklagte C. S1 hat zunächst im Rahmen seiner Einlassung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Taten gemacht. Nachfolgend hat er über eine Verteidigererklärung weitere Angaben zur Sache gemacht. Nachfragen zur Sache hat er nicht zugelassen. Zunächst hat sich der Angeklagte C. S1 dahin eingelassen, dass er nicht die „rechte Hand“ des Angeklagten A. d. A. gewesen sei. Bei seinen Drogen habe er gewusst, dass das strafbar sei, und habe sie trotzdem genommen. Bei den Taten hier habe er erst viel später gemerkt, dass das strafbar sei. Seine Drogenabhängigkeit habe damals sein Leben beherrscht. Vieles, was damals im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen passiert sei, habe er nicht verstanden. Er sei damals im Trockenbau tätig gewesen. Da habe ihm jemand den Vorschlag gemacht, sich gemeinsam selbstständig zu machen. Das habe aber nicht geklappt. Dadurch sei er mit dem Gewerbe, um das es bei den Taten gehe, in Kontakt gekommen. Das habe ihn letztlich hierhergebracht. Er habe damals keinen Job gehabt und sich gefragt, was er machen solle. Da habe er versucht, in den Bereich der Firmenbestattungen reinzukommen. Er habe keine Hemmungen gehabt, jemanden anzusprechen. Letztlich habe er sich benutzen lassen, aber ohne genau zu wissen, was da am Ende herauskommt. Nachfolgend hat der Angeklagte C. S1 über seinen Verteidiger vorgetragen, dass nach seinem Eindruck andere Personen, die in der Hauptverhandlung lediglich als Zeugen gehört worden seien, viel mehr mit den Tatvorwürfen zu tun hätten und viel mehr Verantwortung tragen würden als die Angeklagten. Einer der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dessen Namen er nicht nennen wolle, habe ihn erstmals darauf angesprochen, ob er nicht eine „Firma“ übernehmen wolle. Die Idee sei gewesen, dass er, der Angeklagte C. S1, sich als Hilfsarbeiter auf dem Bau quasi selbstständig mache und Bauaufträge annehmen solle. Der Zeuge habe ihm die entsprechenden Aufträge vermitteln sollen. So habe er dann eine „Firma“ übernommen, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Er habe lediglich einen Auftrag für die „Firma“ erledigt. Weitere Aufträge habe der Zeuge nicht beschafft. Den Zeugen habe er damals bereits seit seiner Kindheit gekannt, aber beruflich habe er mit dem Zeugen bis dahin nichts zu tun gehabt. Das habe sich dadurch geändert. Im Laufe der Zeit habe er mitbekommen, dass der Zeuge gar kein Interesse daran hatte, ein richtiges Geschäft mit der „Firma“ aufzuziehen. Er, der Angeklagte C. S1 habe am Rande mitbekommen, dass der Zeuge noch öfter irgendwelche „Firmen“ gekauft habe und andere als Personen als Geschäftsführer eingesetzt habe, ohne dass die „Firma“ richtig etwas gemacht habe. Er, Angeklagte C. S1, habe zunächst eine ganz andere Vorstellung gehabt, was eine „Firma“ sei. Nach seiner Vorstellung habe dazu ein großes Gebäude mit vielen Büros für Angestellte gehört. Er habe erst später so richtig begriffen, dass eine „Firma“ quasi nur auf dem Papier existiere. In einer Situation, in der er, der Angeklagte C. S1, ohne Geld gewesen sei und überlegt habe, wie er an Essen, Trinken und an Drogen herankomme, habe der Zeuge vorgeschlagen, dass der Angeklagte C. S1 für Geld „Firmen“ übernehmen könne, ohne dass der Angeklagte C. S1 etwas dafür tun müsse, außer sich als Inhaber und Geschäftsführer der „Firma“ eintragen zu lassen. Dieses Angebot sei für ihn in seiner damaligen Situation sehr verlockend gewesen, weil es für ihn schwer gewesen sei, Geld zu verdienen. Er habe nur eine Gelegenheit gesehen, an Geld zu kommen. Wegen der Drogen sei er damals nicht in der Lage gewesen, sich genaue Gedanken zu machen. Ihm sei erklärt worden, dass er diese „Firmen“ nur für eine gewisse Zeit und nur auf dem Papier übernehmen solle, weil der eigentliche Besitzer oder Geschäftsführer das für eine gewisse Zeit nicht machen könne. Er habe eine Art Platzhalter sein sollen. Ihm seien verschiedene Gründe für die vorübergehende Abwesenheit genannt worden, etwa ein Auslandsaufenthalt. Diesen Erklärungen habe er nicht geglaubt. Ihm sei klar gewesen, dass irgendetwas nicht stimme, dass die Firmen kein Geschäft aufrechterhielten. Er habe sich aber keine Gedanken gemacht, was damit genau beabsichtigt gewesen sei. Nach seiner Vorstellung sei es möglicherweise um Betrugstaten gegangen, also Bestellung von Waren, ohne zu bezahlen, oder Beantragung von Krediten, die man nicht zurückzahlen könne, oder ähnliches. Dies sei ihm in seiner damaligen Situation aber egal gewesen. Die beiden „Firmen“, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, habe er übernommen. Er sei zu einem Notar gebracht worden, der dann diverse Texte vorgelesen habe, bei dem er dann auch unterschrieben habe. Über seine Pflichten habe er sich keine genauen Vorstellungen gemacht. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, was der Notar vorgelesen habe. Das sei ihm auch nicht wichtig gewesen. Er wisse auch nicht mehr, ob jedes Mal Unterlagen übergeben worden seien. Er habe sich darauf verlassen, dass der Zeuge das wisse und sich darum kümmere. Das sei anders geworden, als dann immer öfter Briefe bei ihm zu Hause angekommen seien. Soweit er deren Inhalt verstanden habe, hätten die von ihm übernommenen Firmen ganz offensichtlich Schulden gehabt, für die nun er, der Angeklagte C. S1, habe aufkommen sollen. Es habe sich um Rechnungen, Forderungen des Finanzamts und ähnliches gehandelt. Es seien immer mehr Schreiben geworden. Die Sache sei ihm über den Kopf gewachsen und er habe da rausgewollt. Das habe er dem Zeugen auch gesagt und dieser habe dann schließlich auch organisiert, dass irgendwann jemand anderes die „Firmen“ übernommen habe. Es sei auch mal ein Gerichtsvollzieher bei ihm vorbeigekommen, um Schulden einzutreiben. Dieser habe ihm erklärt, dass er, der Angeklagte C. S1, einen Insolvenzantrag stellen müsse. Zudem habe der Gerichtsvollzieher erstmals richtig erklärt, was denn eigentlich Insolvenz sei. Den Begriff habe er bis dahin gar nicht gekannt. Er habe sich nicht zugetraut, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Das hätte er sicher tun müssen, aber er habe einfach nur die Verantwortung abgeben wollen und habe darauf gedrängt, dass die Person, die hinter diesen Firmenübernahmen steckt, sich darum kümmern solle. Von der sei der Vorschlag gekommen, dass er die „Firmen“ wieder abgeben könne. Das sei ihm recht gewesen, weil vorher lediglich eine Übernahme für kurze Zeit vereinbart gewesen sei und er da wieder raus gewollt habe. Er habe bei den Taten nie mehr gemacht, als sich als Geschäftsführer und „Besitzer“ von der „Firma“ eintragen zu lassen. Er habe nie etwas organisiert oder ähnliches. Er habe nicht mitbekommen können und auch nicht mitbekommen, was mit den „Firmen“ für Geschäfte oder Sonstiges gemacht worden sei. Er habe die „Firmen“ ja nur für ganz kurze Zeit übernommen. Er habe versucht, für sich eine Lösung zu finden, sich darum zu kümmern, dass er die „Firmen“ auch bestimmt wieder loswerde und er diese Briefe nicht mehr bekomme. Er übernehme die Verantwortung für das, was er gemacht habe. Er wolle aber nicht für etwas bestraft werden, was er nicht gemacht habe oder nicht so gemacht habe. Er habe für die Übernahmen der Firmen jeweils € 500,00 bekommen. In seiner damaligen Lebenssituation sei das für ihn entscheidend gewesen. Heute würde er so etwas niemals tun. Er sei froh, dass er keine Drogen mehr nehmen müsse. Der Angeklagte C. S1 hat nicht mitgeteilt, wie er seine Einlassung verstanden haben will. Nach Auffassung der Kammer war sein Ziel, dass die Einlassung sowohl Grundlage eines Freispruchs als auch - für den Fall einer Verurteilung - die strafmildernde Annahme eines vollumfänglichen Geständnisses sein sollte. Zudem wollte er den Angeklagten A. d. A. nicht belasten, sondern durch Bezugnahme auf einen Zeugen den Blick der Kammer weg vom Angeklagten A. d. A. auf den Zeugen T. lenken. Denn dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Angeklagten A. d. A. sowie M. und C. S1 bereits seit Kindheitstagen zu kennen. Dies erklärt, weshalb alle Aussagen sehr vage sind und nicht an konkrete, ggf. überprüfbare Sachverhalte anknüpfen. In Bezug auf die angeklagten Taten hat der Angeklagte S1 objektiv eingeräumt, dass er in den beiden ihm noch vorgeworfenen Fällen jeweils bei einem Notar die Gesellschaftsanteile erworben und die Geschäftsführerstellung übernommen hat. Zudem hat er eingeräumt, dass der Notar etwas vorgelesen habe. Daraus zieht die Kammer auch mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten S. den Rückschluss, dass die Notare jeweils ihren Pflichten nachgekommen sind. Das wird auch durch die Aussage der Zeugen A. D. und C. E2 bestätigt, wonach bei den Notarbesuchen aus ihrer Sicht alles ordnungsgemäß abgelaufen sei. Der Angeklagte C. S1 hat zudem neben seiner Rolle als bloßer Strohmann-Geschäftsführer auch eine Entlohnung von € 500,00 eingeräumt, was sich ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten S. deckt. Zudem hat er eingeräumt vor der Übernahme der ersten Gesellschaft davon ausgegangen zu sein, dass diese nach der Übernahme keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben würden. Soweit der Angeklagte C. S1 sich dahin eingelassen hat, dass er außer der Übernahme der Geschäftsführung keine weitere Tätigkeit ausgeübt habe, ist dies nicht glaubhaft. Aus den Kontoeröffnungsunterlagen für die Konten der H. D. bei der H.er Sparkasse (Konto-Nummer ...), C.bank AG (Konto-Nummer ...), V. Bank in N2 (Konto-Nummer ...) ergibt sich, dass der Angeklagte C. S1 die Konten selbst eröffnet hat. Zudem war er nach der glaubhaften Aussage der Zeugin W1 am 04.07.2012 zusammen mit dem Angeklagten A. d. A. beim Finanzamt-M. wegen einer Bescheinigung in Steuersachen. Damit hat er jedenfalls bei der H. D. eine größere Rolle gespielt als eingestanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte C. S1 damals aktiv bemüht hat, in dem Gewerbe der Firmenbestattung Fuß zu fassen. Das hat er in seiner eigentlich nur zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gedachten Einlassung spontan und nachvollziehbar mit seiner fehlenden Scheu und seiner Kontaktfreudigkeit begründet. In seiner schriftlichen Erklärung wollte der Angeklagte davon ersichtlich wieder abrücken. Hierin folgt ihm die Kammer nicht. Insoweit hat die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten S. berücksichtigt, der gerade erklärt hat, über den Angeklagten C. S1 an den Angeklagten A. d. A. vermittelt worden zu sein. Eine solche Ansprache des Zeugen S. passt gerade zu einer kontaktfreudigen Person die keine Hemmungen gehabt hat, jemanden anzusprechen. Der Einlassung lässt sich nicht entnehmen, zu welchen Zeitpunkten der Angeklagte C. S1, welche Kenntnis gehabt haben will. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaften will er schon angeblich mangels Kenntnis von der Insolvenzantragspflicht keinen auch nur bedingten Vorsatz gehabt haben. Damit bestreitet der Angeklagte jedenfalls einen Vorsatz hinsichtlich eines Bankrotts. Mit Blick auf den in § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO genannte Drei-Wochen-Frist ließe sich auf Grundlage der Einlassung auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Zeitraum zwischen dem Erkennen der Insolvenzantragspflicht und der Übertragung der Gesellschaften nicht noch innerhalb der zulässigen Überlegungsfrist erfolgt sind. Insoweit bliebe allenfalls mit Blick auf die Weiterübertragung eine mögliche strafrechtliche Anknüpfung. Indes hat der Angeklagte C. S1 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass die Person, die die Gesellschaften dann übernommen haben, aus seiner Sicht wieder Strohmann-Geschäftsführer sein sollte. Diese Einlassung zum Vorsatz ist schon mit Blick auf das eingeräumte objektive Tatgeschehen in sich nicht schlüssig und schon deshalb nicht glaubhaft. Eine Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit erfolgte danach gerade nicht in beiden Gesellschaften zeitnah, sondern lag mehr als acht Monate auseinander. Die von ihm am 29.06.2011 übernommen H. D. übertrug er erst am 25.10.2012 weiter, während er die am 25.08.2011 übernommene C1 nur bis zum 15.02.2012 führte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Begründung für die Abgabe der Firmen, nämlich die zunehmende Zahl an Schreiben mit Rechnungen und anderen Schriftstücken bei ihm zu Hause nicht glaubhaft. Soweit der Angeklagte C. S1 sich zu seiner Drogenabhängigkeit eingelassen hat, sind die Angaben ebenfalls vage und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der sehr persönlichen Schilderung des Angeklagten C. S1 zu seinen persönlichen Verhältnissen geht die Kammer davon aus, dass dieser jahrzehntelang von harten Drogen wie Heroin abhängig war. Allerdings bleibt die Einlassung für den Tatzeitraum seltsam blass. Anhaltspunkte für schwerste Persönlichkeitsänderungen gibt es nicht. Dagegen sprechen die konkreten beruflichen Pläne des Angeklagten C. S1, wonach er sich vor den Taten habe selbstständig machen wollen und dieser Plan jedenfalls zum Teil auch umgesetzt worden ist. Die Kammer kann jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte C. S1 im Tatzeitraum aufgrund seiner etwaigen Drogensucht unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch bei den verfahrensgegenständlichen Taten ist ein gewisses Maß an Planung und Arbeitsteilung erforderlich, bis ein Notartermin vereinbart und wahrgenommen werden kann. Insofern kann nach Überzeugung der Kammer ein Beschaffungsdruck oder die Angst vor Entzugserscheinungen kein so bestimmender Faktor sein, dass der Angeklagte C. S1 von einem nicht zu überwindenden inneren Zwang dazu getrieben wurde, sich auf diese Weise Mittel für den Drogenerwerb zu beschaffen. 2. Feststellungen zum Geschäftsmodell der Firmenbestattung des Angeklagten A. d. A. Bereits aus der Einlassung des Angeklagten S. ergibt sich, dass der Angeklagte A. d. A. im Tatzeitraum entgeltlich Strohmann-Geschäftsführer für Gesellschaft angeworben und gesteuert hat. Dies wurde auch vom verstorbenen G. S2 anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 21. Februar 2013 bestätigt. Der Zeuge A5, der die Durchsuchung damals als Ermittler geleitet hat, hat glaubhaft berichtet, dass der S2 den Angeklagten A. d. A. als Hintermann in Bezug auf die Firmen genannt, für die der S2 eingestanden hatte, als Strohmann-Geschäftsführer tätig gewesen zu sein. Der Zeuge konnte sich noch gut an die Durchsuchung erinnern. Danach hat der Zeuge A5 den G. S2 gefragt, wie er an die Gesellschaften herangekommen sei. Dieser habe geantwortet, er habe eine Person auf einer Baustelle kennen gelernt. Auf Nachfrage, ob das J. A. sei, habe S2 mit „Ja“ geantwortet und hinzugefügt, dass er aber nichts sagen dürfe, das habe A. verboten. Schließlich hat auch der Zeuge P.-G. erklärt, dass ihn der Angeklagte A. d. A. als Strohmann-Geschäftsführer für die ASM (Fall 10 der Anklage) angeworben habe. Die inhaltliche Richtigkeit der damaligen Aussage des S2 wird dadurch gestützt, dass sich aus den Urkunden auch eine konkrete Verbindung zwischen dem S2 und dem Angeklagten A. d. A. mit Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten ergibt. Wie sich aus der Urkunde des Notars J. M1 vom 08.09.2010 ergibt, vertrat der Angeklagte A. d. A. den S2 bei der Übertragung der Anteile der BPE (Fall 12 der Anklage). Am 03.11.2011 versandte der Angeklagte A. d. A. von seinem E-Mail-Konto j.@g..de zudem eine E-Mail an die Zeugin S6 als Insolvenzverwalterin der BPE ein Schreiben, das angeblich von S2 stammen sollte. Dort wird der Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass der S2 keine Unterlagen bekommen habe und wohl betrogen worden sei. Danach könnten keine Informationen zur Gesellschaft mitgeteilt werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Angeklagte A. d. A. für die von Strohmann-Geschäftsführern übernommenen Unternehmen nach außen auftritt. Dem steht zur Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten C. S1 nicht entgegen, wonach nicht der Angeklagte A. d. A., sondern ein namentlich nicht benannter Zeuge der wahre Hintermann gewesen sein soll. Die Einlassung des Angeklagten C. S1 dazu ist vage. Sie passt sich auch nicht in das übrige Tatgeschehen ein. Danach wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. unter anderem eine auf den Angeklagten C. S1 lautende Kontokarte für ein Konto der H. D. gefunden, das vom Angeklagten C. S1 ausweislich der Kontounterlagen, insbesondere des dort kopierten Personalausweises, eröffnet worden war. Zudem hat die Zeugin W1 als damalige Mitarbeiterin des Finanzamts H.-M. sich glaubhaft daran erinnert, dass bei einem Termin am 04.07.2012 der Angeklagte A. d. A. mit dem Angeklagten S1 erschienen war. Aus ihrer Aussage, dass der Angeklagte A. d. A. das Wort geführt habe und sich der Angeklagte C. S1 im Hintergrund gehalten habe, zieht die Kammer auch einen Rückschluss auf das Rangverhältnis. Danach war der Angeklagte A. d. A. dem Angeklagten C. S1 übergeordnet. Insoweit hat die Kammer zudem mit in den Blick genommen, dass auch zwischen dem gesondert Verfolgten M. S1 und dem Angeklagten A. d. A. eine nach außen hin sichtbare Verbindung besteht. Der Verteidiger des Angeklagten M. S1 hatte am 16.11.2012 ein die SOS (Fall 18 der Anklage) betreffendes Schreiben unmittelbar an den Angeklagten A. d. A. unter seiner Wohnanschrift in W1 geschickt. Erst nachträglich hatte jemand darauf handschriftlich den Namen „S1“ geschrieben. Hinweise auf einen von der Kammer gehörten Zeugen gibt es insoweit nicht. Schon dies bringt den Angeklagten A. d. A. mit allen verfahrensgegenständlichen Fällen in Verbindung. Dies wird noch gestützt durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A.. Dort wurden diverse Schreiben und sonstige Unterlagen sowie Stempel auch betreffend verfahrensgegenständliche Gesellschaften gefunden, obwohl der Angeklagte A. d. A. offiziell mit den Gesellschaften nichts zu tun hatte. Das betrifft etwa Urkundenabschriften, Handelsregisteranmeldung und Kostenrechnung des Notars Dr. R1 betreffend die Übertragung der ASM, Bestätigungen der S.- B. und BG B. betreffend die T, Rechtsanwaltsschreiben vom 13.02.2013 betreffend die GRC, Gehaltsabrechnungen und eine Sozialversicherungsbescheinigung betreffend die M.. S., die handschriftlich an den S2 gerichtete Visitenkarte der Zeugin S6 als Insolvenzverwalterin der BPE und die Visitenkarte des Zeugen E2 als damaligem Geschäftsführer der P1 D. GmbH (später H. D.), Notizzettel mit den Namen der A1 und der PTS. Ferner lassen sich aus den unter der E-Mailadresse j.@g..de aufgefundenen E-Mails Rückschlusse auf die konkrete Tätigkeit des Angeklagten A. d. A. ziehen. Dort gibt es etwa diverse E-Mails, mit denen er im Kontakt mit den Notariaten Beurkundungstermine für die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften vorbereitete und abstimmte. So leitete der Angeklagte A. d. A. am 08.09.2010 die von dem damaligen Geschäftsführer übersandten Unterlagen der BPE an den Notar M1 weiter. Am 18.10.2011 sendete der Angeklagte A. d. A. eine Vollmacht des Zeugen B8 als ehemaligem Geschäftsführer der SOS an den Notar R1. Ferner übersandte der Angeklagte A. d. A. am 15.02.2012 eine E-Mail mit einer Eintragungsnachricht beim Amtsgericht H. im Handelsregister bezüglich der P2 sowie einer Kopie des Personalausweises des Zeugen A.. Unter der ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnenden Adresse j1@g..de hatte der Angeklagte A. d. A. auch direkten Kontakt zu späteren Kunden wie etwa den Zeugen P1, C. Y. und B8. Der Zeuge G2 hat glaubhaft ausgesagt, dass sein Kontakt zum Angeklagten A. d. A. über den Zeugen C. Y. zustande gekommen sei. Ferner waren Telefonnummern der Zeugen A., P1, und T2 auf dem I-Phone 4s gespeichert, welches bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden wurde. Dass der Angeklagte A. d. A. in den Fällen 2, 5, 6, 7, 11, und 19 bewusst und gewollt mit dem gesondert Verfolgten G.- E. zusammengewirkt hat, folgt vor allem aus den E-Mails, die der Angeklagte A. d. A. und der gesondert Verfolgte G.-E. im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Notartermine gewechselt haben, aber auch daraus, dass in diesen Fällen sowohl der Angeklagte A. d. A. als auch der gesondert Verfolgte G.- E. jeweils ihre Tatbeiträge im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Übertragungen erbracht haben. Besonders instruktiv ergibt sich das gleichberechtigte Zusammenwirken aus der Faxnachricht des gesondert Verfolgten G.-E. an den Angeklagten A. d. A. in Fall 11, in der der G.-E. dem Angeklagten A. d. A. den genauen Text bezüglich der Entlastung der Zeugin S. vorgibt, welchen der Angeklagte A. d. A. in die notarielle Urkunde mit aufnehmen lassen soll, weil anderenfalls der Notartermin nicht zustande komme; die entsprechende Textpassage befand sich dann tatsächlich in der unterzeichneten notariellen Urkunde. Aus dieser Faxnachricht folgt auch, dass den bisherigen Geschäftsführern eine Entlastung durch den Erwerber und neuen Geschäftsführer der Gesellschaften zugesichert wurde. In Fall 5 ergibt sich das bewusste und gewollte Zusammenwirken des Angeklagten A. d. A. mit dem G.- E. aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S., dessen Kontakt zunächst zum Angeklagten A. d. A. bestand und dann vom gesondert Verfolgten G.- E. zum Notartermin gebracht wurde. In Fall 16 ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S8, dass ihre Kontaktperson ausschließlich der gesondert Verfolgte Gellezun-E. war; hier bestand das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. darin, dass er den S2 und den M. S1 zur Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung veranlasste. Ähnliches gilt für den Fall 6. Hier bestand der Kontakt zu dem Zeugen F. in erster Linie über den gesondert Verfolgten G.-E., da in dem sichergestellten Mobiltelefon Motorola L9 des gesondert Verfolgten G.-E. der Name und die Telefonnummer des Zeugen F. gespeichert waren, während es die Aufgabe des Angeklagten A. d. A. war, die „Strohleute“ zu organisieren. Die Kammer hat insoweit auch bereits einschlägige frühere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten A. d. A. mit in den Blick genommen, die unter anderem auf einem umfassenden Geständnis des Angeklagten A. d. A. beruhen. Danach hat der Angeklagte A. d. A. bereits in den Jahren 1996 und 1997 ein Modell der gewerblichen Firmenbestattung in den neuen Bundesländern praktiziert. Dies lief nach dem Schema ab, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer, die die Insolvenzreife ihrer Gesellschaften erkannt hatten, ihre Gesellschaftsanteile an die Firmenbestatter zu symbolischen Preisen veräußerten, nach den Vollziehungen der notariellen Urkunden regelmäßig Sitzverlegungen erfolgten, Geschäftsunterlagen beiseite geschafft oder vernichtet wurden und Anträge auf Durchführung von Gesamtvollstreckungsverfahren nicht oder mit erheblicher Verspätung regelmäßig bei unzuständigen Gerichten gestellt wurden. Daraus ergibt sich, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, wie eine Firmenbeerdigung effektiv durchzuführen ist. Dieses Schema findet sich auch bei den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften wieder. Die Kammer ist auch deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. sein bereits in den 1990er Jahren erworbenes Wissen, wie man eine Firmenbestattung durchführt, hier erneut in die Tat umgesetzt hat. Nicht zuletzt aufgrund der Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts S. ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte A. d. A. bereits bei Beginn der hier gegenständlichen Firmenbestattungen darüber bewusst war, welche Folgen sein Handeln haben werden, nämlich dass durch die Übertragung der Gesellschaften sowie dem damit verbundenen nicht (rechtzeitigen bzw. nicht richtigem) Stellen eines Insolvenzantrags die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger verhindert werden wird und die Gläubiger aufgrund der von ihm veranlassten und organisierten unzutreffenden Darstellung der geschäftlichen Verhältnisse im Handelsregister und in geschäftlichen Mitteilungen die Gläubiger unter Entstehung weiterer Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten ihre Forderungen nicht würden eintreiben können. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. die Firmenbestattungen gewerblich durchführte und dafür in jedem Fall mindestens € 2.000,00 als Entlohnung erhielt. Aus dem Urteil des Amtsgerichts S. folgt, dass der Angeklagte A. d. A. damals das Geschäftsmodell der Firmenbestattung als Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft nicht unentgeltlich betrieb, sondern sich Geldbeträge zwischen DM 10.000,00 und DM 20.000,00 versprechen ließ. Der Angeklagte G.-E., der in einigen Fällen mit dem Angeklagten A. d. A. zusammengearbeitet hat, hat die Internetseite www.g.-a..de betrieben. Dort hat er die Organisation der Übernahmen von insolvenzreifen Gesellschaften angeboten. Als Standardhonorar findet sich dort ein Betrag in Höhe von € 4.250,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und den Notarkosten für die Umschreibung. Schließlich hat auch der Zeuge A. bekundet, für die Beerdigung seiner P2 € 2.000,00 und die Notarkosten gezahlt zu haben. Dagegen spricht für die Kammer nicht, dass alle übrigen als Zeugen gehörten ehemaligen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter bestritten haben, etwas für die Übertragung ihrer Gesellschaften bezahlt zu haben. Dies war für die Kammer nicht glaubhaft. Sämtliche als Zeugen gehörten ehemaligen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter haben nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass ihre Gesellschaften wirtschaftlich am Ende waren und keine Zukunft mehr hatten. Sie konnten sich noch in Grundzügen an die Art und Höhe der Verbindlichkeiten erinnern. Alle - bis auf den Zeugen E2, dessen Gesellschaft P1 D. GmbH (später H. D.) noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte - haben auch eingeräumt, dass sie über keine liquiden Mittel verfügten, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und den Geschäftsbetrieb vor der Übertragung eingestellt hätten. Danach gefragt, weshalb denn jemand eine solchen Firmenmantel ohne Geschäftsbetrieb, ohne Geldmittel, aber mit Schulden für gratis übernehmen sollte, konnten sie nicht beantworten. Etwas anderes hält die Kammer auch deshalb für ausgeschlossen, weil die Organisation der Firmenbestattungen für den Angeklagten A. d. A. jeweils mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand (Entlohnung der Strohmann-Geschäftsführer, Notarkosten) verbunden war. Besonders in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte A. d. A. die Mäntel der Gesellschaften nicht für mutmaßliches deliktisches Tun weiter verwendete, sondern es zu einer stillen Beerdigung kam, ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Anlass, als sich eine Einnahme in Form eines von dem ehemaligen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter gezahlten Entgelts zu verschaffen, der Angeklagte tätig geworden und das ihm bekannte Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung eingegangen sein könnte. Von dem Ablauf persönlicher Treffen im Vorfeld der Übertragungen haben die Zeugen G2, S. Y., C. Y., K8, B7, B8 und T2 berichtet. Die meisten dieser Zeugen haben zwar nicht bekundet, dass der Angeklagte A. d. A. an diesen Treffen teilgenommen habe. Lediglich der Zeuge G2 hat berichtet, dass ein „J.“ mit dabei gewesen sei. Der Zeuge K8 hat zudem bekundet, dass neben dem g. Staatsangehörigen, an den er verkauft habe, ein „Dolmetscher“ mit dabei gewesen sei, der dem g. Kollegen übersetzt habe. Die Kammer zieht jedoch aus diesen Aussagen den Rückschluss, dass der Angeklagte A. d. A. auch an den weiteren Treffen teilgenommen hat und die übrigen Zeugen den im Saal anwesenden Angeklagten A. d. A. - entweder aus Angst oder aufgrund persönlicher Verbundenheit - nicht belasten wollten. Dass sich der Angeklagte A. d. A. den Beteiligten, wenn überhaupt nur als „J.“ vorgestellt hat, ergibt sich für die Kammer bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S.. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass auch der Zeuge C. Y. den Angeklagten A. d. A. in seinen E-Mails vom 26.11.2009 und 29.01.2010, nur als „J.“ ansprach und der Zeuge C. Y. bekundet hat, einen J. zu kennen. Der Angeklagte A. d. A. selbst hat eine an h.@h..de gerichtete E-Mail vom 02.11.2012 nur mit „J1“ unterschrieben. Der gesondert Verfolgte G.- E. sprach den Angeklagten A. d. A. in seiner E-Mail vom 22.03.2010 und sowie der per E-Mail weitergeleiteten Faxnachricht vom 23.08.2010 ebenfalls nur als „J.“ an. Den Rückschluss, dass im Vorfeld der Übertragungen besprochen wurde, dass etwaiges noch vorhandenes Vermögen, insbesondere Bankguthaben, beiseite geschafft werden, zieht die Kammer insbesondere daraus, dass in mehreren Fällen die Geschäftsführer die Bankkonten nach der Übertragung gekündigt (so der Zeuge G2, der Zeugin S5, die Zeugin K4 und die Zeugin S8) und die Banken gebeten haben, das restliche Guthaben auf ihr Konto zu überweise. Dass der Angeklagte A. d. A. grundsätzlich bereit stand, etwaige Gläubiger hinzuhalten, indem er Schreiben entwarf, ergibt sich etwa aus den auf einem in der Wohnung des Angeklagten A. d. A. sichergestellten USB-Stick L. gespeicherten Schreiben an das Finanzamt H11, an das Finanzamt O. vom 16.06.2011 und der bereits beschriebenen E-Mail des Angeklagten A. d. A. vom 03.11.2011 mit dem Scheiben des S2 an die Zeugin S6 vom 03.11.2011 Dass der Zeuge A. d. A. bereit stand, das Insolvenzgericht hinzuhalten, folgt unter anderem aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts H9 vom 28.10.2011, wonach der Angeklagten A. d. A. den S2 zu einem Anhörungstermin vor dem Insolvenzgericht begleitete. Aus der Aussage des Zeugen B13 folgt, dass der Angeklagte A. d. A. dem S2 auch als telefonischer Ansprechpartner zur Verfügung stand, als in dessen Wohnung Finanzbeamte zu einer Umsatzsteuer-Nachschau erschienen waren. Dass der Angeklagte A. d. A. in den Fällen 2, 4, 5, 9, 10, 12, 14, 15, 18 und 21 nicht nur die „Strohmann“-Geschäftsführer zur Übernahme der Gesellschaften veranlasste, sondern die Gesellschaften teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesen abwickelte und nach der Übernahme der Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften agierte, folgert die Kammer zum einen daraus, dass bei der Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten A. d. A. zahlreiche Unterlagen und Gegenstände mit Bezug zu den gegenständlichen Gesellschaften gefunden wurden. Vor dem Wohnhaus war zudem der vom Angeklagten S. beschriebene Pkw BMW X 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... abgestellt. Der Zeuge A6 konnte sich daran erinnern, dass bei der Durchsuchung Handys, Mobilfunkdatenträger und Unterlagen mitgenommen worden seien. Er hatte zudem in Erinnerung, dass das Auto des Angeklagten A. d. A. durchsucht und die Stempelbox gefunden worden sei. Zum anderen wurden zahlreiche E-Mails des Angeklagten A. d. A. bzw. E-Mails an den Angeklagten gefunden, mit denen dieser Rechnungen, Geschäftsunterlagen, Handelsregisterinformationen, steuerliche Bescheinigungen und vieles mehr versandt hat. Ein solches Handeln ist für die Kammer ein deutliches Indiz dafür, dass in den betreffenden Fällen die Geschicke der Gesellschaften nicht durch den formell bestellten Geschäftsführer, sondern vielmehr durch den Angeklagten A. d. A. bestimmt wurden. Abgerundet wird dieses Bild durch die Aussagen des Zeugen P2, mit dem in Fall 19 die Angeklagten A. d. A. und C. S1 gemeinschaftlich Vertragsverhandlungen geführt haben, und der Zeugin W1 (geb. J.), die bekundet hat, dass die Angeklagte A. d. A. und C. S1 in Fall 19 das Finanzamt wegen einer steuerlichen Bescheinigung aufgesucht hätten. In der Zusammenschau der schriftlichen Unterlagen über Forderungen gegen die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften (z.B. Vertragsunterlagen, Rechnungen, Mahnungen, Forderungsaufstellungen, (Versäumnis-)Urteilen und Vollstreckungsbescheide), der Kontounterlagen und der Aussagen der ehemaligen Geschäftsführer zu Art und Höhe der damals fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen sowie den fehlenden Geldmitteln, konnte sich die Kammer auch die Überzeugung bilden, dass bis auf die H. D. jede Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen. Aus den von den Banken erteilten schriftlichen Auskünften ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte S., der M. S1 sowie der S2 (außer in Fall 15) gar keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaften erhielten, deren (Schein-)Geschäftsführer sie geworden waren und bei dem Angeklagten C. S1 dies nur im Fall 19 geschah. Bestätigt wird dies durch die verlesenen Auskünfte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zu den betreffenden Gesellschaften. Dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Übertragungen keine aktiven Mitarbeiter mehr hatten, die Einnahmen für die Gesellschaften erzielen konnten, wurde zum einen von den als Zeugen vernommenen Geschäftsführern und Gesellschaftern berichtet. Zum anderen ergibt sich dies aus den verlesenen Auskünften über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund. Die Überzeugung, dass in den Fällen 9, 10, 14, 15 und 18 (bei denen es zu keiner Verlegung des im Handelsregister eingetragenen Sitzes kam) die Gesellschaften im Zeitpunkt der Übertragung an ihren bisherigen Geschäftssitzen keine Geschäftstätigkeit mehr ausübten sowie unter denen die Gesellschaften nicht erreichbar waren und die Gesellschaften in den übrigen Fällen, in denen eine Sitzverlegung beschlossen wurde, an den neuen Geschäftssitz keine Geschäftstätigkeit ausübten und nicht erreichbar waren, ergibt sich für die Kammer insbesondere aus Folgendem: Sofern der Sitz der Gesellschaften unter die (Schein-)Anschrift S.damm ..., ... H., verlegt wurde, beruht die Überzeugung der Kammer vor allem auf den Aussagen der Zeugen A6, K9 und K10. Die ermittelnden Polizeibeamten A6 und K9 haben in dem Objekt S.damm ... eine Anschriftenprüfung vorgenommen und nach ihrer Aussage festgestellt, dass keine der gegenständlichen Gesellschaften in diesem Objekt ihren Sitz hatte. Sie haben auch davon berichtet, mit der Zeugin K10 gesprochen zu haben, die einen Büroservice im dem Objekt S.damm ... betreibt und die gesamte für das Objekt S.damm ... eingehende Post entgegennimmt und dann im Haus weiterverteilt. Die Zeugin K10 hat glaubhaft bekundet, dass zwar zwei Herren mit dem von ihr geleiteten Büroservice einen Vertrag für eine (nicht gegenständliche) Gesellschaft abgeschlossen habe und die Geschäftspost anfangs von dem Angeklagten A. d. A. abgeholt worden sei. Nachdem die Post nicht mehr abgeholt worden sei und sie den Vertrag gekündigt habe, sei dennoch weiterhin für diese und zahlreiche andere, u.a. hier gegenständliche Gesellschaften viel Post eingegangen, die nicht abgeholt worden sei. Sofern der Sitz der Gesellschaften unter die (Schein-) Anschrift B. S. ..., ... H., verlegt wurde, hat die Kammer ihre Überzeugung vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugen A6, K9 und V. gebildet. Die Zeugen A6 und K9 haben auch in dem Objekt B. S. ... eine Anschriftenprüfung vorgenommen und gemäß ihrer Aussage festgestellt, dass keine der gegenständlichen Gesellschaften dort ihren Sitz hatte. Sie haben darüber hinaus ausgesagt, mit der Zeugin V. gesprochen zu haben, die Geschäftsführerin eines im Objekt ansässigen Büroservice ist. Diese Zeugin hat bekundet, dass nur für eine andere, hier nicht gegenständliche Gesellschaft ein Vertrag geschlossen und die Post anfangs abgeholt worden sei. Hinsichtlich der hier gegenständlichen Gesellschaften sei kein Vertrag mit dem von ihr geleiteten Büroservice abgeschlossen und keine Post abgeholt worden. Auch bezüglich der Anschrift G.wall ..., ... H., haben die Zeugen A6 und K9 nach ihrer Aussage eine Anschriftenprüfung vorgenommen und festgestellt, dass es keinen Hinweis dafür gäbe, dass eine der gegenständlichen Gesellschaften dort ihren Sitz habe. Die Überzeugung der Kammer, dass die Gesellschaften ihren Sitz nach... P2 (L. Straße ... bzw. ...) verlegt haben, unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeiten ausübten und nicht erreichbar waren, beruht vor allem auf den verlesenen Schreiben von Polizeibeamten, die die Anschriften in P2 vor Ort überprüft und keine Hinweise darauf festgestellt haben, dass eine der gegenständlichen Gesellschaften ihren Sitz dort haben könnte. Daraus ergibt sich auch, dass die Gesellschaften in P2 gewerberechtlich nicht gemeldet waren. Zudem hat die in Fall 12 für die BPE bestellte Insolvenzverwalterin, die Zeugin S6, bekundet, dass sie in P2 gewesen sei und nur ein Wohnhaus vorgefunden habe; die Gesellschaft sei auf den Klingelschildern nicht erwähnt gewesen. Im Fall 14 folgt ebenfalls aus einem verlesenen Vermerk eines Polizeibeamten sowie einer Auskunft der Gemeinde, dass die Gesellschaft unter der Anschrift M. Straße..., ... B5, keine geschäftliche Tätigkeit ausübte und dort gewerberechtlich nicht gemeldet war. In Fall 15 folgt aus der Aussage der Zeugin K4, dass es sich bei der Anschrift, unter der der Sitz der GRC im Handelsregister eingetragen war, um ihre Privatanschrift gehandelt habe, unter der die GRC nach der Übertragung auf den Zeugen B7 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe. Im Fall 9 hat der Zeuge P.-G. ausgesagt, dass die ASM unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Darüber haben sich in den Fällen 10 und 18, bei denen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften durchgeführt wurde, die bestellten Insolvenzverwalter persönlich bzw. eine Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters sich an die Anschrift begeben, unter denen der Sitz der Gesellschaften angemeldet war und festgestellt, dass sich dort keine Geschäftsräume oder sonstige Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft befanden. Das haben die als Zeugen vernommenen Insolvenzverwalter R3 (Fall 10) und W. ... (Fall 18) so bekundet. Dass die Gesellschaften unter ihren Geschäftssitzen keine Geschäftstätigkeiten ausübten und nicht erreichbar waren, folgt zudem aus zahlreichen Auskünften und Protokollen von Gerichtsvollziehern und anderen Vollstreckungsbeamten, die unter den Anschriften im Auftrag von Gläubigern Zwangsvollstreckungsversuche vorgenommen haben, bei denen kein Vertreter der jeweiligen Schuldner angetroffen wurde. Die Schreiben und Protokollen enthalten teilweise den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Scheinanschriften handele oder der Schuldner unbekannt verzogen sei. Es wurden auch zahlreiche von Gläubigern eingeholte Auskünfte von Behörden verlesen, aus denen sich ergibt, dass die Gesellschaften an den angefragten Anschriften nicht ansässig seien. Die Verwendung weiterer, nicht im Handelsregister eingetragener (Schein-)Adressen ergibt sich aus von Gläubigern übersandten Schreiben und Vertragsunterlagen, in denen diese Anschriften aufgeführt waren. Darunter waren auch Auskünfte von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern. Ferner folgt dies auch aus Auskünften von Gerichtsvollziehern, die unter den (Schein-)Anschriften erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche gegen die betreffenden Gesellschaften vorgenommen haben. Dass der Angeklagte A. d. A. in einigen Fällen an dem neuen scheinbaren Sitz auf die Geschäftspost zugreifen konnte, folgt zum einen daraus, dass die Zeugin K10 sich daran erinnerte, dass der Angeklagte A. d. A. eine Zeit lang die eingehende Geschäftspost abgeholt habe. Dafür spricht auch der bezüglich Fall 14 verlesene polizeiliche Vermerk, wonach an der Anschrift M. Straße..., ... B5, ein Klingelschild mit der Aufschrift „PTS GmbH“ angebracht gewesen und alle paar Wochen dort eine männliche Person, zuletzt mit einem schwarzen Pkw mit ...-Kennzeichen gesehen worden sei, die die Briefkästen leere und sofort wieder wegfahre. Solche Firmenschilder (ca. 10) waren auch bei der von einigen Gesellschaften im Geschäftsverkehr verwendeten Scheinanschrift A. S.str. ..., ... N3-G. angebracht, wie sich aus den Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 ergibt. Dass keine Geschäftsunterlagen der Gesellschaften gefunden wurden, ergibt sich zum einen aus den Vermerken und Protokollen über die Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten A. d. A. und C. S1 sowie des M. S1 und des S2. Zudem haben in den Fällen 10, 12, 14 und 18, in denen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften eröffnet wurde, die bestellten Insolvenzverwalter, die Zeugen R3, S6, T1 und W. ... bekundet, dass sie über keinerlei Geschäftsunterlagen der jeweiligen Insolvenzschuldnerinnen verfügten. 3. Täterschaft der Angeklagten Bezüglich der Täterschaft der Angeklagten C. S1 und S., des M. S1 und des S2 sowie des Umstandes, dass der Angeklagte A. d. A.s diese veranlasste, gegen Entgelt die (Schein-)Geschäftsführung der Gesellschaften zu übernehmen und auch deren alleiniger Gesellschafter zu werden, beruht die Überzeugung der Kammer darüber hinaus auf folgenden Umständen: a) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. d. A. den S2 auf einer Baustelle ansprach und ihn veranlasste (gegen ein Entgelt) die (Schein-) Geschäftsführung von Gesellschaften zu übernehmen, ergibt sich aus dem vom Zeugen A5 erstellten Durchsuchungsvermerk zur Durchsuchung der Wohnung des S2 im S. S. ..., ... H. vom 21.02.2013. Daraus geht hervor, dass der S2 auf die Frage des Zeugen A5, wie er an die zahlreichen Firmen herangekommen sei, zunächst ausweichend geantwortet habe, er habe jemanden auf einer Baustelle kennen gelernt. Über diese Person sei er dann an die Firmen gekommen. Er habe dann ein paar Unterschriften beim Notar geleistet. Auf die Frage des Zeugen A5, ob es sich bei der Person, die er auf der Baustelle kennengelernt habe, um J. A. d. A. handele, habe der S2 mit einem zögerlichen „Ja“ geantwortet. A. habe ihm jedoch verboten, über die Sache zu reden. Auf die Frage des Zeugen A5, warum er trotz seiner Selbstanzeige der Vorladung der Polizei zur Sache nicht gefolgt sei, gab der S2 an, er habe große Angst vor J. A.. Über diesen habe er schon viel Gefährliches gehört. Der Zeuge A5 konnte sich bei seiner Vernehmung an diesen Inhalt dieses Vermerks erinnern: Er habe G. S2 gefragt, wie er an die Gesellschaften herangekommen sei. Dieser habe geantwortet, er habe eine Person auf einer Baustelle kennen gelernt. Er habe G. S2 gefragt, ob das J. A. sei. S2 habe geantwortet: Ja. Er dürfe aber nichts sagen, das habe A. verboten. Dass der S2 die (Schein-)Geschäftsführung der T., der ASM, der GRC, der CAM, der PTS, der BPE, der GDF, der P1 sowie der E. übernommen hat und zudem deren alleiniger Gesellschafter geworden ist, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben, wird zudem durch die Selbstanzeige des S2 vom 31.07.2012 bestätigt. Aus dieser Selbstanzeige ergibt sich auch, dass der S2 Firmenunterlagen o.ä. jeweils nicht erhalten hat. In der Selbstanzeige vom 31.07.2012 hat der S2 auch eingeräumt, dass die Übernahme der Gesellschaften jeweils auf Veranlassung Dritter erfolgt sei. Auch wenn der S2 den Namen des Dritten in der Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht nennt, ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass es sich bei dem Dritten und den Angeklagten A. d. A. handelt. Davon ist die Kammer nicht nur aufgrund der Aussage des Zeugen A5 sowie dessen Vermerk vom 21.02.2013 überzeugt. Es wurde bei der Auswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung des S2 im S. S. ..., ... H., vom Zeugen A5 sichergestellten Handy der Marke Nokia außerdem festgestellt, dass auf dem Handy die Telefonnummer .. eines J. gespeichert war. Die Telefonnummer ... ist die Telefonnummer, die zu der SIM-Karte gehört, die sich in dem bei dem Angeklagten A. d. A. sichergestellten I-Phone 5 befand. Ferner schließt die Kammer auch aus den Feststellungen zu den Fällen 9, 10, 12, 14, 15 und 17, dass es sich bei dem Dritten um den Angeklagten A. d. A. gehandelt haben muss. Im Fall 9 steht aufgrund der Aussage des Zeugen P.- G. fest, dass der Angeklagte A. d. A., die Übertragung des ASM vom Zeugen P.- G. auf den S2 veranlasst und organisiert hat. In Fall 10 folgt aus den zahlreichen bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefundenen Urkunden, dass dieser die Übertragung der T. auf den S2 veranlasst und organisiert hat. Im Fall 12 folgt aus der Tatsache, dass der Angeklagte A. d. A. bei Notartermin als Vertreter für den S2 aufgetreten ist, dass er den S2 veranlasst hat, die BPE zu übernehmen und dies auch organisiert hat. Zudem hat er sich im Fall 12 an Stelle des S2 bei der Insolvenzverwalterin gemeldet und für den S2 ein Schreiben an die Insolvenzverwalterin vorbereitet. Im Fall 14 folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. dem S2 konkrete Weisungen erteilte, wie er sich als Geschäftsführer der von ihm übernommenen PTS gegenüber Behörden verhalten soll und für die von dem S2 vertretene PTS sogar Schreiben und Rechnungen verfasste, dass der Angeklagte A. d. A. den S2 zur Übernahme der Gesellschaft veranlasst hat. Im Fall 15 lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. Geschäftsschreiben der GRC vorbereitete und faktisch die Möglichkeit hatte, über das Konto der GRC zu verfügen, schlussfolgern, dass er derjenige war, der den S2 zur Übernahme der GRC veranlasst hat. Die Kammer ist aber insbesondere aufgrund der nachfolgenden Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. die Gesellschaft übernommen und der Angeklagte A. d. A. anschließend als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft agiert hat: Bei der Durchsuchung der Wohnung der Frau V. P3 M3, in der G1str. ..., ... H., unter deren Anschrift der Angeklagte C. S1 gemeldet ist, wurde ein Schreiben der C.bank AG vom 31.01.2013 gefunden, welches an die H. D. L. GmbH C. S1 b. P3 M3 adressiert war. Aus dem Durchsuchungsbericht ergibt sich auch, dass Frau V. P3 M3 gegenüber dem LKA... angegeben hat, der Angeklagte C. S1 sei ihr von einem Portugiesen namens J. vorgestellt worden, der sie gebeten habe, C. S1 in ihrer Wohnung anzumelden und ihn dort gelegentlich schlafen zu lassen. Aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt sich, dass der Angeklagte C. S1 für die H. D. am 17.10.2011 ein Konto bei der H.er Sparkasse, am 04.05.2012 ein Konto bei der C.bank und am 14.05.2012 ein Konto bei der V. Bank in N2 eröffnete. Für das Konto bei der C.bank erhielt der Angeklagte C. S1 eine Bankkarte, welche bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden wurde. Zudem ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen P2, dass der Angeklagte C. S1 gemeinsam mit dem Angeklagten A. d. A. mit dem Zeugen P2 über die Anmietung einer Bürofläche für die H. D. in der G.- W.-Straße ..., ... H., verhandelte und dann den Mietvertrag im Namen der H. D. unterzeichnete. Die Zeugin W1 (geborene J.) hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte A. d. A. mit dem Angeklagten C. am 04.07.2012 das Finanzamt H.-M. in einer Angelegenheit der H. D. aufsuchte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. wurden zahlreiche Unterlagen mit Bezug zur P1 D. GmbH bzw. der H. D. gefunden. Außerdem war auf der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten externen Festplatte der Marke Philips ein Schreiben mit Bezug zur H. D. gespeichert. Die Auswertung der beschlagnahmten E-Mails des Angeklagten A. d. A. hat ergeben, dass dieser zahlreiche E-Mails mit Bezug zur H. D. versandt und sogar Verträge für die H. D. abgeschlossen hat. Der ehemalige Mitangeklagte M. S1 hat sich zwar nicht zur Sache eingelassen. Seine Verteidigung hat zudem in Abrede gestellt, dass die Unterschriften auf den notariellen Urkunden von dem M. S1 stammen und behauptet, dass nur im Fall 18 die in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften auf den notariellen Urkunden von ihm seien. Diese Unterschriften stimmen mit der Unterschrift überein, die sich auf einer Strafprozessvollmacht befinden, die der M. S1 seinem Verteidiger am 01.10.2013 erteilt hat und einer Vollmacht, die der M. S1 seinem Bruder am 18.05.2012 im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezüglich der SOS erteilt hat. Die Kammer ist dennoch aufgrund der notariellen Urkunden von der Täterschaft des M. S1 überzeugt. Sie hat die Unterschriften, die in den Fällen 6, 7, 16 und 21 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen sollen, in Augenschein genommen. Diese Unterschriften sind zwar in Schreibschrift und weichen von den in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften des M. S1 ab. Allerdings ergibt sich aus der gegenüber der JVA B. am 02.02.2012 abgegebenen Verzichtserklärung des M. S1 und einer Unterschrift auf einer Vollmacht, die M. S1 der Kanzlei seines Verteidigers im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SOS am 10.02.2012 erteilt hat, dass dieser nicht nur mit Druckbuchstaben, sondern auch in Schreibschrift unterschreibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch die in Schreibschrift auf die notariellen Urkunden geschriebenen Unterschriften von M. S1 geleistet wurden. In Fall 18 gibt es neben der notariellen Urkunde noch ein weiteres Indiz dafür, dass M. S1 Gesellschafter und Geschäftsführer der SOS geworden ist: Bei der Durchsuchung der Wohnung des M. S1 wurde ein verschlossener Brief (Absender C.) an M. S1 für SOS D. GmbH K.str. ... sichergestellt wurde. Außerdem ließ er in diesem Fall (mehr als 1,5 Jahre nach Übernahme der Gesellschaft) über seinen Verteidiger einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht H6 stellen und erteilte seinem Bruder, dem Angeklagten C. S1, eine Vollmacht, sich um den Insolvenzantrag der Gesellschaft zu kümmern. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn der M. S1 nicht willentlich Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft geworden wäre. Dass der ehemalige Mitangeklagte M. S1 in der Schule das Lesen und Schreiben nicht richtig erlernt hat und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die ihm die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse darüber hätte vermitteln können, wie man die Geschäftsführung einer Gesellschaft ausübt, sondern er sich sein ganzes Leben lang seinen Unterhalt lediglich mit Hilfsarbeiten verdient hat, ergibt sich aus dessen glaubhafter Einlassung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus dieser Einlassung sowie den Kopien aus der Gesundheitsakte des M. S1 in der Untersuchungshaftanstalt H. und der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 über M. S1 folgt zudem, dass der M. S1 in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum 02.08.2012 Haftstrafen verbüßte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten S. und C. S1 sowie der M. S1 und der S2 die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften nicht kannten, es aber jeweils billigend in Kauf genommen haben, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Der Angeklagte S. hat eingeräumt, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden ist, sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden hätten und er dennoch die Geschäftsführung übernommen habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten S. zu zweifeln. Der ehemalige Mitangeklagte M. S1 hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der S2 hat in seiner Selbstanzeige nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführer und Gesellschafter er geworden war, im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn bereits zahlungsunfähig waren und er davon gewusst hat. Der Angeklagte C. S1 hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm bei Übernahme der Gesellschaften klar gewesen sei, dass etwas nicht stimme. Er habe aber erst in dem Moment verstanden, was dahinter stecke, als ihm ein Gerichtsvollzieher gesagt habe, dass er einen Insolvenzantrag für die von ihm übernommenen Gesellschaften stellen solle. Für die Kammer ist diese Einlassung so nicht glaubhaft. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 sowie M. S1 und der S2 bereits bei Übernahme der Gesellschaften damit gerechnet haben, dass die Gesellschaften zahlungsunfähig waren. Angesichts der Tatsache, dass sie keine Geschäftsunterlagen der Gesellschaften bekommen hatten, für die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen mussten und darüber hinaus sogar eine Gegenleistung für die formelle Übernahme der Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bekommen haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass sie bezüglich der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften gutgläubig waren. Vielmehr muss ihnen klar gewesen sein, dass die Gesellschaften völlig wertlos gewesen sein mussten und ihre ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer ein Interesse daran hatten, diese loszuwerden. Ihnen war zudem bewusst, dass sie über keinerlei geschäftliche Erfahrungen verfügen, so dass sie die Gesellschaften weder fortführen noch ordnungsgemäß abwickeln konnten. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass sie aus allen diesen Umständen den Rückschluss gezogen haben, dass die Gesellschaften möglicherweise nicht nur wertlos, sondern auch überschuldet und/oder zahlungsunfähig waren und deshalb die ehemaligen Gesellschaften und Geschäftsführer ein Interesse daran hatten, die Gesellschaften loszuwerden und überdies auch noch bereit waren, für die Übernahme der Gesellschaften etwas zu zahlen. Darüber hinaus ist die Kammer hinsichtlich aller Strohgeschäftsführer zu der Überzeugung gekommen, dass aufgrund der gesamten Umstände, unter denen die jeweiligen Übernahmen abgelaufen waren, ihnen schon bei Übernahme der Gesellschaften zumindest laienhaft bewusst war, dass sie verpflichtet gewesen wären, einen Insolvenzantrag zu stellen und ihre Einsetzung als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie die vorgenommenen Sitzverlegungen gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstieß, weil dies zur Folge hatte, dass die Gläubiger der Gesellschaften die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft nicht mehr ermitteln konnten. Insoweit hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass die Notare auch damals verpflichtet waren, einen neuen Geschäftsführer über seine Rechte und Pflichten zu belehren, insbesondere über den Inhalt von § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Darin geht es gerade auch um Insolvenzverschleppung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) GmbHG) und Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b) GmbHG). Die Kammer geht auch davon aus, dass gegenüber dem Angeklagten C. S1 entsprechende Belehrungen und Erörterungen tatsächlich erfolgt sind. In den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsverträgen des Notars B. aus A1 war ein eigener Absatz zur Insolvenzverschleppung vorgesehen. In den Urkunden des Notars E. befand sich ein eigener Absatz, in dem eine Belehrung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und eine Erörterung unter anderem der §§ 283 bis 283d StGB und der Insolvenzverschleppung mitgeteilt wurde. Im Übrigen finden sich entsprechende Verweise auf die Vorschriften bei den jeweiligen Anmeldungen als Geschäftsführer zum Handelsregister. Dass die Notare insoweit ordnungsgemäß gearbeitet haben, hat letztlich auch der Angeklagte C. S1 bestätigt. Auch die bei den Notarterminen anwesenden Zeugen haben bestätigt, dass der jeweilige Notar aus ihrer Sicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Dementsprechend ist die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten C. S1 als bloße Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich des Angeklagten A. d. A. ist die Kammer aufgrund folgender Umstände davon überzeugt, dass er von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme durch die Strohgeschäftsführer wusste: Wie bereits ausgeführt, sieht die Kammer es als erwiesen an, dass der Angeklagte A. d. A. persönlichen Kontakt zu den ehemaligen Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaften hatte bzw. dieser Kontakt zumindest zu dem besonders Verfolgten G.- E. bestand, mit dem der Angeklagte A. d. A. in den Fällen 2, 5, 6, 7, 11, 16 und 19 bewusst und gewollt zusammengewirkt hat. Zudem ist den Gründen des Urteils des Amtsgerichts S. zu entnehmen, dass dem Angeklagten A. d. A. bei den damals abgeurteilten Fällen bewusst war, dass die übernommenen Gesellschaften jeweils konkursreif waren. Die Kammer sieht es zudem als erwiesen an, dass der Angeklagte A. d. A. persönlichen Kontakt zu den Strohgeschäftsführern hatte. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. in welchem persönlichen und wirtschaftlichen Umfeld die Angeklagten S. und C. S1 sowie M. S1 und der S2 lebten, insbesondere dass diese über keinerlei Vermögen verfügten, um Forderungen gegen die von ihnen übernommenen Gesellschaften zu befriedigen. Sie ist auch davon überzeugt, dass es dem Angeklagten A. d. A. aufgrund des persönlichen Kontakts Angeklagten S. und C. S1 bewusst war, dass diese aufgrund fehlender einschlägiger Berufsausbildungen und beruflicher Erfahrungen nicht das notwendige Wissen hatten, um die Geschäfte einer Gesellschaft führen zu können. Das gilt auch bezüglich des M. S1 und des S2. Hier ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. aufgrund des persönlichen Kontakts zu M. S1 Kenntnis davon hatte, dass dieser kaum Lesen und Schreiben konnte und sich ab Juni 2011 in Haft befinden wird, so dass er sich dann nicht mehr um die Gesellschaften wird kümmern können. Bezüglich des S2 schlussfolgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte A. d. A. für den S2 als Dolmetscher fungiert, ihn in Angelegenheiten der Gesellschaft begleitet, für ihn Briefe bezüglich der Gesellschaften formuliert und für ihn als telefonischer Ansprechpartner in Angelegenheiten der Gesellschaften zur Verfügung gestanden hat, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass dem S2 das erforderliche Wissen und die notwendigen berufliche Erfahrungen fehlten, um die Geschäftsführung einer Gesellschaft ausüben und einen Insolvenzantrag stellen zu können. Da der Angeklagte A. d. A. die Übertragungen der Gesellschaften auf die Strohgeschäftsführer organisiert sowie begleitet und darüber hinaus in mehreren Fällen als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften agiert hat, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass ihm auch bekannt war, dass die ehemaligen Geschäftsführer den Strohgeschäftsführern keine Geschäftsunterlagen übergeben haben, die Strohgeschäftsführer - außer der Angeklagte C. S1 in Fall 19 und der S2 in Fall 15 - keinerlei Verfügungsbefugnis über Konten der Gesellschaften eingeräumt bekamen und deshalb keine Einnahmen erzielen sowie Forderungen gegen die Gesellschaften nicht ausgleichen konnten. Die Kammer hält es deshalb und auf wegen seines systematischen Vorgehens in einer Vielzahl von Fällen für ausgeschlossen, dass der Angeklagte A. in einem oder mehreren Fällen bezüglich der wirtschaftlichen Lage/Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften gutgläubig war. Aufgrund der Feststellungen zu der bereits erfolgten Verurteilung des Angeklagten A. d. A. wegen in der Vergangenheit durchgeführter Firmenbeerdigungen ist die Kammer schließlich davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. genau wusste, dass die hier erfolgten Übertragungen von Gesellschaften auf Strohleute zur Folge haben werden, dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaften erheblich erschwert sowie die Gesellschaften tatsächlich verschleiert werden. Dass die Gläubiger der Gesellschaften, deren Gesellschafter die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 und M. S1 geworden waren, vergeblich versuchten, ihre Forderungen gegen die Gesellschaften im Zwangsvollstreckung beitreiben zu lassen, ergibt sich vor allem aus den von den Gläubigern übersandten und verlesenen Auskünften. Aus diesen Auskünften sowie den von den Banken der Gesellschaften erteilten Auskünften folgt auch, dass viele Gläubiger es versucht haben, Guthaben auf den Bankkonten der Gesellschaften zu pfänden, dies in aller Regel aber keinen Erfolg hatte, weil sich auf den Konten im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben mehr befand. Die Überzeugung, dass die Versuche der Gläubiger, in das bewegliche Vermögen der Gesellschaften zu pfänden, scheiterten und auch Zwangsvollstreckungsversuche unter den Privatanschriften der (Schein-)Geschäftsführer erfolglos waren, ergibt sich vor allem aus den zahlreichen verlesenen Auskünften und Vollstreckungsprotokollen von Gerichtsvollziehern und anderen Vollstreckungsbeamten, die die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt haben. Daraus folgt auch, dass die Sitzverlegungen sowie die Verwendung von (nicht im Handelsregister eingetragenen) Scheinadressen im geschäftlichen Verkehr tatsächlich zu dem gewünschten Ziel führten, nämlich dass den Gläubigern die Zwangsvollstreckung erschwert wurde. In den Fällen, in denen keine Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften gestellt wurden, ergibt sich dies aus den beim zuständigen Insolvenzgericht eingeholten und verlesenen (Negativ-)Auskünften. In den Fällen, in denen Insolvenzanträge gestellt wurden, folgt aus den verlesenen Schriftstücken aus den betreffenden Insolvenzakten, insbesondere den Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gerichtlichen Beschlüssen, dass die Anträge - außer in Fall 18 - entweder nicht zulässig waren oder es sich um Fremdanträge handelte. Aus diesen verlesenen Unterlagen ergibt sich, dass nur in Fall 18 ein zulässiger Eigenantrag des M. S1 gestellt wurde, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte, dieser Antrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO gestellt wurde. Dass in einigen Fällen die Gesellschaften noch bis zur Löschung von Amts wegen im Handelsregister eingetragen blieben, folgt aus den verlesenen Auszügen aus den betreffenden Handelsregistern. 4. Ergänzende Feststellungen zu einzelnen Fällen a) P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) (Fall 1 der Anklage) Im Fall 1 ergeben sich die Feststellung zu der Übertragung der Stammeinlage an der P2 von dem Zeugen A. auf den Angeklagten S. aus der Urkunde des Notars G. B. vom 15.02.2012, Urkundenrolle-Nummer .... Aus dieser Urkunde folgt auch die Durchführung der Gesellschafterversammlung, bei der der Zeuge A. als Geschäftsführer der P2 abberufen und der Zeuge S. zum Geschäftsführer der P2 bestellt wurde und der Sitz der Gesellschaft in die S1.str. ..., ... H. verlegt wurde. Die Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister ergibt sich aus der Urkunde des Notars B. vom 07.05.2012, Urkundenrolle Nr. ... sowie dem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 25.10.2012, HRB .... Außerdem folgt die Übertragung der Geschäftsanteile an der P2 sowie der Geschäftsführerwechsel aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S. sowie der Aussage des Zeugen A.. Der Angeklagte S. konnte sich daran erinnern, dass er im Februar 2012 bei einem Notartermin in A1 war, wobei er allerdings nur noch konkrete Erinnerungen an die Übertragung der C1 (Fall 2) hatte. Der Zeuge A. hat den Angeklagten S. jedoch während seiner Zeugenaussage wiedererkannt und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte S. der Erwerber der Gesellschaft gewesen sei. Der Angeklagte S. hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass er nur einmal in A1 gewesen sei. Allerdings hat der Angeklagte S. eingeräumt, dass er einmal im Auto eine Unterschrift für den Angeklagten A. d. A. geleistet habe. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte S. auch im Fall 1 die notarielle Urkunde des Notars B. vom 15.02.2012 und die Handelsregisteranmeldung vom 07.05.2012 unterzeichnet hat. Die Unterschriften auf diesen Urkunden ähneln den Unterschriften des Angeklagten S. auf den notariellen Urkunden im Fall 2, die der Angeklagte S. nach seiner geständigen Einlassung vor dem Notar B. am 15.02.2012 geleistet hat. Dass die Übertragung der P2 vom Zeugen A. auf den Angeklagten S. auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A. geschehen ist und dieser den Angeklagten S. veranlasst hat, Gesellschafter und Geschäftsführer der P2 zu werden und der Angeklagte A. d A. den Angeklagten S. mit dem Auto nach A1 zu dem Notartermin gefahren wurde, folgert die Kammer vor allem aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S.. Dieser konnte sich gut daran erinnern, vom Angeklagten A. d. A. mit einem Audi A5 zu dem Notartermin nach A1 gefahren worden zu sein. Dass der Angeklagte A. d. A. den Notartermin am 15.02.2012 organisiert und dem Notar die dafür erforderlichen Informationen zugeleitet hat, ergibt sich zudem aus der von der E-Mail Adresse j.@g..de an die E-Mail Adresse g.@k.-a.-r..de versandten E-Mail vom 15.02.2012, mit der eine Eintragungsnachricht beim Amtsgericht H. im Handelsregister bezüglich der P2 sowie eine Kopie des Personalausweises des Zeugen A. übermittelt wurden. Der Zeuge A. hat zwar bekundet, dass ihm der Kontakt zu dem Käufer seiner Firma von einem Bekannten namens R. vermittelt worden sei und den Angeklagten A. d. A. bei seiner Zeugenaussage nicht erwähnt. Allerdings hat eine Auswertung des iPhones 4s des Angeklagten A. (Asservat ...) ergeben, dass dort zumindest eine Telefonnummer des Zeugen A. und eine Telefonnummer der P3 gespeichert waren. Dass die Telefonnummern dem Zeugen A. bzw. der P3 zuzuordnen sind, ergibt sich aus den Antworten zum Auskunftsverfahren nach § 112 TKG. Aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen A. ergibt sich außerdem, dass er vom Käufer (also dem Angeklagten S.) keine Gegenleistung erhalten hat, der Zeuge für die Vermittlung des Verkaufs der P2 eine Gegenleistung in Höhe von € 2.000,00 bezahlt habe. Der Zeuge A. hat zwar bekundet, er habe die € 2.000,00 an R. für seine Vermittlungstätigkeit gegeben. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass die € 2.000,00 nicht dem gesondert Verfolgten G.- E., sondern dem Angeklagten A. d. A. zugeflossen sind. Wie sich aus den Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen ergibt, hat der Angeklagte A. d. A. das Geschäftsmodell der Firmenbeerdigung bereits in der Vergangenheit betrieben und sich für seine Tätigkeit eine Gegenleistung zahlen lassen. Deshalb ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte A. d. A. auch im Fall 1 nicht unentgeltlich tätig geworden und ihm die vom Zeugen A. gezahlte Gegenleistung für die Vermittlung zugeflossen ist. Die Feststellungen zu der Untervermietung der Geschäftsräume an die P3 P. & L. GmbH ergeben sich aus dem Schreiben der H. P. M. GmbH vom 16.04.2013, der Klageschrift der Z. H.n Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG gegen die P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) und die P3 P. & M. L. GmbH vom 26.07.2012, dem Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 13.11.2012, ... und dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts H. vom 22.01.2013, ..., wo die P3 als Untermieterin jeweils im Rubrum mit ausgeführt ist. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der P2 im Zeitpunkt der Übertragung am 15.02.2012 ergeben sich aus den folgenden Urkunden: Die Steuerschulden der P2 in Höhe von € 40.103,09 am 14.02.2012 folgen aus dem Schreiben des Finanzamts H.-H. an die H. & V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 14.02.2012 sowie dem Antrag des Finanzamts H.-H. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P2 vom 21.11.2012, welches eine Auflistung der gesamten fälligen Abgabenrückstände enthält und aus dem sich auch die am 14.02.2012 bereits fälligen Abgabenrückstände ergeben. Aus dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergibt sich auch, dass sich die fälligen Abgabenrückstände der P.N.M bis zum 19.10.2012 auf € 104.788,89 erhöhten. Der Antrag der P2 auf Stundung, Ratenzahlung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der am 02.05.2011 fälligen Körperschaftsteuernachzahlung 2009, der nachträglichen Körperschaftsteuernachzahlung für 2010, der Gewerbesteuernachzahlung für 2009 sowie nachträglichen Gewerbesteuernachzahlung 2010 folgt aus dem Schreiben der H. & V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 08.06.2011. Die Reaktion des Finanzamts H.-H. ergibt sich aus dem Schreiben vom 18.07.2011. Der weitere Antrag der P2 auf Stundung, Ratenzahlung und Aussetzung der Vollziehung folgt aus dem Schreiben der H. & V. U. GmbH vom 08.02.2012. Die Ablehnung dieses Antrags ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamts H.-H. vom 14.02.2012. Die Feststellungen über die Nichtabführung von fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von insgesamt € 1.678,47 durch die P2 an die D. beruhen auf dem Schreiben der D.. Der Umstand, dass die P2 für die Monate Januar und Februar keine fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.003,95 an die T. Krankenkasse bezahlte, folgt aus dem Schreiben der T. Krankenkasse vom 14.06.2013. Aus dem Schreiben der Betriebskrankenkasse M. O. vom 09.03.2012 ergibt sich, dass die P2 an diese Krankenkasse im Zeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 867,27 nicht abgeführt hat. Zudem hat der Zeuge A. glaubhaft bekundet, dass die P2 im Zeitpunkt der Übertragung keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt habe und sie wertlos gewesen sei. Er habe nur den Mantel der Firma verkauft. Dass die P2 nach Übernahme der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen, folgt aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S., wonach er keine Geschäftsunterlagen von der P.N.M erhalten habe und der Angeklagte A. d. A. ihm vielmehr gesagt habe, dass er eingehende Post an ihn weitergeben solle. Aus der Aussage des Zeugen A. ergibt sich ferner, dass er keine Kontounterlagen an den Angeklagten S. übergeben habe und er vielmehr die auf dem Konto noch vorhandenen Gelder abgehoben und dann das Konto gekündigt habe. Die Kündigung des Kontokorrentkontos Nr. ... durch den Zeugen A. und die Auflösung der Konten Nr. ... und ... der P2 bei der H.er V.bank eG Nr. ... folgt zudem aus dem Schreiben der H.er V.bank vom 10.06.2013 sowie der Auskunft der BaFin vom 19.12.2012. Aus dieser Auskunft der BaFin ergibt sich auf die fehlende Verfügungsberechtigung des Angeklagten S. über die Konten der P2 Die Abrechnung und Auflösung des Kontos der P2 bei der Sparkasse H.-B. ist dem Schreiben der Sparkasse H.-B. vom 03.06.2013 zu entnehmen. Die Auflösung des Kontos der P2 bei der Sparkasse H.-B. zum 12.09.2012 und die Auflösung des Kontos der P2 bei der D. Bank AG zum 31.01.2011 folgen aus der Auskunft der BaFin vom 19.12.2012. Die Feststellung, dass die der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der P2 im Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaft bereits beendet waren, beruht auf der Auskunft der D. R. Bund vom 27.05.2013. Daraus ergibt sich auch, dass die Mitarbeiter der P2 spätestens zum 29.02.2012 abgemeldet wurden. Aus der Auskunft folgt auch, dass die P2 nach der Übernahme der Gesellschaft durch den Angeklagten S. keine neuen Mitarbeiter eingestellt hat und es folglich keine Mitarbeiter gab, die für die P2 hätten Einnahmen erzielen können. Dass der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf nahm, dass die P2 im Zeitpunkt der Übertragung am 15.02.2012 zahlungsunfähig war, ergibt sich aus dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte S. eingeräumt, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden ist, in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden hätten und er dennoch die Geschäftsführung übernommen habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der P2 vom Zeugen A. auf den Angeklagten S. organisiert und Kontakt zum Zeugen A. hatte, wusste, dass die P2 spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass der Angeklagte S. für die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen musste, sondern vielmehr von ihm (dem Angeklagten A. d. A.) für die Übernahme der Geschäftsführung und der Geschäftsanteile an der P2 eine Zahlung von € 500,00 erhielt. Außerdem ließ er sich die Vermittlung vom Zeugen A. durch eine Gegenleistung in Höhe von € 2.000,00 vergüten. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der P2 um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf den Angeklagten S. als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dem Angeklagten A. d. A. war auch bekannt, dass der Angeklagte S. geschäftlich unerfahren ist, in ärmlichen Verhältnissen lebt und deshalb die Zahlungsfähigkeit der P2 nicht wiederherstellen konnte. Er wusste auch, dass der Angeklagte S. schon wegen fehlender Geschäftsunterlagen und fehlender Verfügungsbefugnis über die Konten der P2 nicht in der Lage sein wird, fällige Forderungen der P2 auszugleichen. Die Feststellungen zu den Forderungen von Gläubigern, deren Forderungen nach der Übernahme der P2 durch den Angeklagten S. nicht beglichen wurden und bei denen die Gläubiger ohne Erfolg versucht haben, diese beizutreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, weil durch die Übertragung der Gesellschaft auf den Angeklagten S. der Zugriff der Gläubiger erheblich erschwert und Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der P2 verschleiert wurden, ergeben sich aus den nachfolgenden Urkunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten S. und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die P2 durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der P2 im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der Angeklagte S. mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der P2 Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Dass der Angeklagte S. bereits am 05.01.2012 in einer anderen Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und hiervon wusste, folgt aus dem Protokoll des Zeugen P. über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 05.01.2012, .... Die Feststellungen zu der Forderung der R. R. R. und R. GmbH beruhen auf dem Schreiben der R. R. R. und R. GmbH vom 24.04.2013 und der OP-Liste vom 21.06.2012. Die Titulierung der Forderung ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H4 vom 26.06.2012, Az.: .... Die vergeblichen Zwangsvollstreckungsversuche der R. R. R. und R. GmbH folgen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N2 vom 26.06.2012, dem Schreiben der C. vom 11.03.2013 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 12.03.2012. Die Feststellungen zur Nichtzahlung des Mietzinses für die von der P2 angemieteten Büroräume in der S1.str. ... sowie die Kündigung des Mietverhältnisses ergeben sich aus der Klageschrift vom 26.07.2012 sowie aus dem Kündigungsschreiben vom 13.07.2012. Die Nichtzahlung des fälligen Versicherungsbeitrages für das Jahr 2011 in Höhe von € 344,40 an die V. folgt aus dem Schreiben des V. vom 24.06.2013 mit dem Beitragsbescheid für 2011 sowie dem Mahnschreiben vom 28.03.2013. Die Feststellungen zu den erfolglosen Vollstreckungsversuchen des Finanzamts H.-H. ergeben sich aus der Zahlungsaufforderung des Vollziehungsbeamten des Finanzamts H.-H. vom 06.02.2012, dem Vollstreckungsauftrag vom 17.02.2012, dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 10.04.2012, dem Vollstreckungsersuchen des Finanzamts H.-H. vom 11.04.2012 an das Finanzamt N2, dem Schreiben des Finanzamts N2 an das Finanzamt H.-H. vom 07.05.2012, dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts N2 vom 27.04.2012, dem Rechenschaftsvermerk zum Vollstreckungsauftrag vom 27.04.2012, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-H. vom 27.09.2012 an die Sparkasse H.-B. und der Drittschuldnererklärung der Sparkasse H.-B. an das Finanzamt H.-H. vom 05.10.2012. Der erfolglose Versuch der BKK M. O., Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. zu pfänden, folgt aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der BKK M. O. vom 23.05.2012 nebst Postzustellungsurkunde vom 29.05.2012, dem Schreiben der Sparkasse H.-B. vom 29.05.2012, der Drittschuldnererklärung der Sparkasse H.-B. an die BKK M. O. vom 11.06.2012 sowie dem Kontoauszug der Sparkasse H.-B. vom 30.05.2013 für das Konto der P2 Nr. .... Der vergebliche Versuch der G. L. S. GmbH & Co. oHG, Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. zu pfänden, ergibt sich aus dem Schreiben der Sparkasse H.-B. vom 25.06.2012 an die P2, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N2 vom 22.05.2012, Az.: ... nebst Forderungsaufstellung, der Drittschuldnererklärung der Sparkasse H.-B. vom 06.07.2012, der Drittschuldnererklärung der Sparkasse H.-B. vom 02.11.2012 sowie dem Kontoauszug der Sparkasse H.-B. vom 30.05.2013 für das Konto der P2 Nr. .... Der erfolglose Versuch der M. AG, die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. zu pfänden, ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 04.10.2012 nebst Forderungsaufstellung, der Drittschuldnererklärung der Sparkasse H.-B. sowie dem Kontoauszug der Sparkasse H.-B. vom 30.05.2013 für das Konto der P2 Nr. .... Der erfolglose Pfändungsversuch des Finanzamts H.-H. bei dem Angeklagten S. folgt aus dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts H.-H. vom 26.09.2012, dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten zum Vollstreckungsauftrag vom 26.09.2012, der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung vom 14.11.2012 sowie der Feststellung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners vom 14.11.2012. Die Feststellungen über die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P2 beruhen auf dem Antrag des Finanzamts H.-H. vom 21.11.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 16.01.2013. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P2 folgt aus der Insolvenzbekanntmachung vom 13.11.2013. b) C1 GmbH (Fall 2 der Anklage) Im Fall 2 ergeben sich die Feststellungen zu der Abberufung des Zeugen D. sowie des K. K. als Geschäftsführer der C1 und die Bestellung des Angeklagten C. S1 zum Geschäftsführer der C1 aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 25.08.2011, Urkundenrolle Nr. ..., dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3 vom 25.10.2012, HRB ... B. Der Kauf sämtlicher Geschäftsanteile der C1 durch den Angeklagten C. S1 sowie die Annahme der Abtretung und die Übernahme der Geschäftsanteile durch den Angeklagten C. S1 folgt aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 25.08.2011, Urkundenrolle Nr. .... Die Anmeldung der Bestellung des Angeklagten C. S1 zum Geschäftsführer der C1 sowie der neuen Geschäftsanschrift der C1 zum Handelsregister ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 25.01.2011, Urkundenrolle Nr. ... sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3 vom 25.10.2012, HRB ... B. Bestätigt werden die sich aus den Urkunden ergebenden Tatsachen durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen D.. Dieser hat bekundet, dass die Gesellschafter aus der Türkei sowie sein Mitgeschäftsführer die Gesellschaft verkaufen wollten. Zu diesem Zweck sei er zu einem Notar gegangen. Den Notar konnte der Zeuge D. noch gut beschreiben, es habe sich um einen „komischen“ Notar gehandelt, der am Tisch geraucht habe. Auf Vorhalt der notariellen Urkunde vom 25.08.2011 konnte sich der Zeuge sogar an die in der Urkunde erwähnten Namen erinnern. Er zeigte zudem auf den Angeklagten C. S1 und erklärte, dass es sein könne, dass dieser beim Notartermin gewesen sei. Ferner hat sich der Angeklagte C. S1 dahingehend teilgeständig eingelassen, dass er Firmen übernommen habe, wobei er nur Platzhalter für die eigentlichen Besitzer der Firmen gewesen und nicht für die Firmen tätig geworden sei. Er hat auch eingeräumt, für die Übernahme der Firmen € 500,00 bekommen zu haben und ihm keine Unterlagen für die Gesellschaften übergeben worden seien. Dass dies im bewussten und gewollten Zusammenwirken Angeklagten A. d. A. geschah, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte A. d. A. am 13.09.2011 eine E-Mail mit einem Blankobriefbogen an die E-Mail Adresse b.@h..de versandte. Aus dem Umstand, dass der gesondert Verfolgte G.-E. am 16.09.2011 vom Notar E. eine Faxnachricht mit einer Eintragungsnachricht des Amtsgerichts C3 vom 15.09.2011 erhielt, wonach der Angeklagte C. S1 als Geschäftsführer der C1 sowie die neue Geschäftsanschrift der C1 im Handelsregister eingetragen wurden, folgert die Kammer, dass der Angeklagte A. d. A. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G.-E. den Notartermin am 25.08.2011 organisierte. Der Angeklagte C. S1 hat zwar keine Angaben gemacht, wer ihn dazu veranlasst hat, die Firmen zu übernehmen. Das Gericht ist aber aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten S. davon überzeugt, dass dies der Angeklagte A. d. A. war. Der Angeklagte S. hat glaubhaft geschildert, dass ihn der Angeklagte C. S1 im M. Café in der K.str. darauf ansprach, dass er (der Angeklagte S.) € 500,00 verdienen könne und sich dafür an den Angeklagten A. d. A. wenden müsse, was der Angeklagte S. dann auch tat, mit der Folge, dass der Angeklagte S. in den Fällen 1, 2, 4 und 5 auf Veranlassung bzw. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. Gesellschaften übernahm. Wenn nicht der Angeklagte A. d. A. den Angeklagten C. S1 veranlasst hätte, in Fall 2 und Fall 19 die Gesellschaften für eine Gegenleistung von € 500,00 zu übernehmen, hätte für den Angeklagten C. S1 keinerlei Anlass bestanden, den Angeklagten S. darauf hinzuweisen, dass dieser € 500,00 verdienen könne, wenn er sich an den Angeklagten A. d. A. wende. Die Feststellungen zu der Übertragung der Geschäftsanteile an der C1 vom Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. am 15.02.2012 sowie die Durchführung der Gesellschafterversammlung, bei der der Angeklagte C. S1 als Geschäftsführer der C1 abberufen wurde und der Angeklagte S. zum Geschäftsführer der C1 ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars B. vom 15.02.2012 (Urkundenrolle-Nummer 25/2012) sowie der geständigen Einlassung des Angeklagten S.. Dieser konnte sich noch an den Notartermin vom 15.02.2012 erinnern, insbesondere, dass der Angeklagte C. S1 mit dabei war, es um die C1 gegangen sei und er bei dem Termin seinen Personalausweis hat zeigen müssen. Der Angeklagte S. hat auch eingeräumt, als Gegenleistung € 500,00 erhalten zu haben und ihm keine Geschäftsunterlagen übergeben worden seien. Der Angeklagte S. hatte zudem im Erinnerung, dass er sowie der Angeklagte C. S1 vom Angeklagten A. d A. mit einem Audi A5 zum Notartermin nach A1 hingefahren wurden. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Übertragung der Geschäftsführung sowie der Geschäftsanteile an der C1 vom Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. geschehen ist. Die Anmeldung der Abberufung des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 und die Anmeldung der Bestellung des Angeklagten S. als Geschäftsführer der C1 beim Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notars B. vom 15.02.2012 (Urkundenrolle Nr. ...) sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3, HRB ... B. Dass die C1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., niemals eine Geschäftstätigkeit ausübte und nicht unter dieser Adresse erreichbar war, sondern es sich bei dieser Anschrift vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K10, A6 und K9. Der Zeuge K9 konnten sich gut daran erinnern gemeinsam mit dem Zeugen A6, im Gebäude „D. S.“ im S.damm ... gewesen zu sein und danach ermittelt zu haben, ob Firmen, in Bezug auf die das vorliegende Ermittlungsverfahren geführt wurde, unter dieser Anschrift erreichbar sind. Die Zeugen A6 und K9 sprachen im Gebäude S.damm ... mit der Zeugin K10, die dort die Verantwortliche für den Büroservice Q. T. war. Dieser Büroservice sei nach Aussage der Zeugin K10 für die Verteilung der Geschäftspost im gesamten Bürogebäude verantwortlich gewesen und habe die Post für alle Firmen im Haus bekommen. Die Zeugin K10 hat ihm Rahmen ihrer Aussage vor Gericht davon berichtet, dass sie auf einmal eine Flut von Post für Firmen bekommen hätten, die sie und ihrer Mitarbeiter nicht gekannt hätten. Unter anderem sei Post von Finanzämtern, Zollämtern und Gewerbeämtern gekommen. Es sei eine Mitarbeiterin des Finanzamts vorbeigekommen, weil sie Anmeldungen für Firmen mit der Geschäftsadresse S.damm ... bekommen habe, bei denen ihr etwas nicht koscher vorgekommen sei. Mit dieser Mitarbeiterin habe es verstärkt im Jahr 2011 auch Telefonate gegeben. Es habe ferner einen Besuch vom Zoll und Anfragen vom Bezirksamt H. gegeben. Es seien auch Gerichtspost und förmliche Zustellungen eingegangen. Sie habe daher begonnen, selbst zu recherchieren und herausgefunden, dass sich viele Firmen aus dem B2er Raum unter der Adresse S.damm ... angemeldet hätten, deren Geschäftsführer ihr und ihren Mitarbeitern unbekannt gewesen seien. Es habe nur eine Firma gegeben, mit der ein offizieller Leistungsvertrag bestanden habe. Das sei die Firma L. gewesen, bei der ein Herr S10 Geschäftsführer gewesen sei. 2009 seien zwei Herrn gekommen und hätten eine Geschäftsadresse haben wollen. Der Preis für den Vertrag sei in bar bezahlt worden. Anfangs sei die Post abgeholt worden, unter anderem von dem Angeklagten A. d. A.. Ab Mitte 2010 sei die Post dann nicht mehr abgeholt worden. Den Mietvertrag habe sie gekündigt, als keiner mehr gekommen sei, die Post abzuholen. Die Post sei dann von ihren Mitarbeitern zurückgeschickt worden. Bei Firmen, die sie nicht gekannt habe, sei die Post auch gleich wieder zurückgeschickt worden. Sie habe mit keinem der Geschäftsführer von Gesellschaften, für die Post ohne Vertrag gekommen sei, persönlich Kontakt gehabt. Als die Post nicht mehr abgeholt worden sei, hätten sie die C. kontaktiert, mit Behörden gesprochen und im Internet recherchiert. Eine Mitarbeiterin, Frau T. S11, habe Listen gemacht, für welche Unternehmen Post gekommen sei, für die kein Vertrag bestanden habe. Sie habe die Liste zusammen mit Frau S11 geführt und aktualisiert. Diese Liste habe sie dem LKA gegeben. Bei dem ersten Besuch des LKA habe sie auch das Facebookprofil des Angeklagten A. d. A. in Gegenwart der Beamten aufgerufen. Daran konnte sich der Zeuge K9 ebenfalls erinnern. Dieser hat zudem bekundet, dass er und der Zeuge A6 im Eingangsbereich des Gebäudes S.damm ... nach Schildern aller Firmen gesucht hätten, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt worden sei und dort keine der Firmen aufgeführt worden sei, nach der sie gesucht hätten. Der Umstand, dass es sich bei der Anschrift S.damm ..., ... H., um eine Scheinanschrift in Bezug auf die C1 handelt, folgt auch daraus, dass verschiedene Gläubiger beim Bezirksamt H. Negativauskünfte über die C1 GmbH, S.damm ..., ... H., eingeholt haben. Die Landeshauptstadt M2 ersuchte das Bezirksamt H. mit Schreiben vom 16.02.2012 die aktuelle Anschrift der C1 GmbH (alte Anschrift S.damm ... in ... H.) mitzuteilen, um eine Postsendung zustellen zu können. Die F. und H. H., Bezirksamt H., erteilte mit Schreiben vom 21.02.2012 eine Negativauskunft mit der zusätzlichen Bemerkung: „Die Firma ist dort nicht ansässig (Scheinadresse). Einschlägig bekannt. Der Geschäftsführer S1, C. ist lt. Melderegister nach G. verzogen.“ Das ergibt sich aus dem Schreiben der Landeshauptstadt M2 vom 16.02.2012 sowie der Negativauskunft der F. und H. H., Bezirksamt H., an die Landeshauptstadt M2 vom 21.02.2012. Weitere Negativauskünfte über die C1 erteilte das Bezirksamt H. der D. R. K.-B2-S.-M.-Zentrale mit Schreiben vom 02.02.2012 (und dem Hinweis „vermutlich Scheinadresse“) und der M. I. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 19.01.2012. Dies folgt aus der Negativauskunft der F. und H. H., Bezirksamt H., an die D. R. K.- B2-S.- M.-Zentrale vom 02.02.2012, dem Schreiben der M. I. GmbH & Co. KG vom 10.01.2012 und der Negativauskunft der F. und H. H., Bezirksamt H., an die M. I. GmbH & Co. KG vom 19.01.2012. Die Tatsache, dass die C1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., tatsächlich nicht zu erreichen war, ergibt sich zudem aus dem Zwangsvollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin U. V1 vom 15.10.2012, die für die Zwangsvollstreckungssache der H.-C.-A. Versicherung AG gegen die C1 zuständig war und einen Vollstreckungsversuch im S.damm ... unternommen hat. In dem Zwangsvollstreckungsprotokoll hat die Gerichtsvollzieherin V1 vermerkt, dass die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Diese sei weder an Klingel noch Briefkasten verzeichnet. Lt. Frau W2 vom Empfang sei die Schuldnerin dort nicht bekannt. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der C1 am 25.08.2011 ergeben sich aus den nachfolgenden Urkunden. Aus diesen Urkunden folgt auch, dass die Gläubiger nach der Übernahme der Geschäftsführung der C1 durch den Angeklagten C. S1 bzw. den Angeklagten S. erfolglos versucht haben, ihre Forderungen gegen die C1 beizutreiben bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, somit der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der C1 tatsächlich erschwert war und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der C1 erfolgreich verschleiert wurden. Die Forderung des Finanzamts für Körperschaften IV B2 gegen die C1 in Höhe von € 6.582,50 folgt aus dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts vom 29.09.2011 sowie der Aufstellung der einzelnen rückständigen Steuerforderungen vom 29.09.2011, der zu entnehmen ist, dass die gesamte Forderung in Höhe von € 6.582,50 bereits vor dem 25.08.2011 fällig geworden war. Die Feststellungen zu dem erfolglosen Versuch, die Ansprüche der C1 gegen die Landesbank B2 (ehemals Sparkasse B2) zu pfänden, ergeben sich aus dem Schreiben der Landesbank B2 vom 07.06.2013. Die Feststellungen zu dem Vollstreckungsversuch bei dem Zeugen D. beruhen auf der Niederschrift des Vollziehungsbeamten des Finanzamts über die fruchtlose Pfändung vom 27.10.2011. Der Versuch des Finanzamts für Körperschaften IV (B2), das gegenüber dem Angeklagten S. verhängte Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,00 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, ergibt sich aus der Zwangsvollstreckungsankündigung an den Angeklagten S. vom 05.10.2012. Die Forderung der H.-C.-A. Versicherung AG gegen die W. T. GmbH bzw. später die C1 ergibt sich aus dem Kraftfahrt-Versicherungsschein Nr. ... vom 12.10.2009, der Zahlungserinnerung vom 30.06.2009, der Kündigung der vorläufigen Deckung vom 31.08.2009, den Mahnschreiben der T. I. F. GmbH vom 25.02.2010 und vom 06.04.2010 nebst der Rückantwort - Teilzahlungsvorschlag - des Zeugen D. vom 16.04.2010 und dem Teilzahlungsvergleich zwischen der H.-C.-A. Versicherung AG und dem Zeugen D. vom 19.04.2010, dem Schreiben des Rechtsanwalts S12 vom 19.07.2010, der Rückantwort - Teilzahlungsvorschlag - des Zeugen D. vom 28.01.2011 sowie den Teilzahlungsvergleich zwischen der H.-C.-A. Versicherung AG und der C1 GmbH vom 04.02.2011. Die Titulierung der Forderung folgt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 09.06.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu dem erfolglosen Vollstreckungsversuch der H.-C.-A. Versicherung AG bei der C1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., ergeben sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin U. V1 vom 15.10.2012. Der (erfolglose) Versuch der H.-C.-A. Versicherung AG, die Forderung beim Angeklagten S. beizutreiben, ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts B. S12 vom 24.11.2012. Die Feststellungen zu der Forderung der A. S. AG (bzw. nach Abtretung der M. I. GmbH & Co. KG) gegen die C1 folgen aus dem Anzeigenauftrag der C1 vom 22.06.2010, der Anzeigenrechnung der A. S. AG vom 14.07.2010, dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3 vom 18.04.2011, Az.: ..., dem Schreiben der M. I. GmbH & Co. KG vom 04.04.2013 sowie der Forderungsaufstellung der M. I. GmbH & Co. KG vom 04.04.2013. Die Feststellungen zu den vergeblichen Vollstreckungsversuchen der M. I. GmbH & Co. KG bei dem Angeklagten S. ergeben sich aus den Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 30.11.2012 und vom 22.03.2012 sowie den Schreiben der M. I. GmbH & Co. KG an die C1 GmbH c/o H. S. vom 14.09.2012 und vom 01.10.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der H2 GmbH & Co. KG gegen die C1 beruhen auf dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 18.05.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu der erfolglosen Zwangsvollstreckung der H2 GmbH & Co. KG gegen den Angeklagten S. ergeben sich zum einen aus dem Antwortschreiben der H2 GmbH & Co. KG vom 07.06.2013 an das LKA.... Zum anderen folgt dies aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 25.02.2013, in dem dieser der H2 GmbH & Co. KG mitteilt, dass eine Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die C1, c/o H. S4, zu keinem Ergebnis führen würde, da der genannte Geschäftsführer, Herr H. S., nur ein sogenannter Strohgeschäftsführer sei, der in mehreren vorherigen Verfahren erklärt habe, dass er keine Einblicke in die Geschäftsunterlagen bzw. -betrieb habe; er habe seinen Namen gegen Zahlung von ca. € 300,00 hergegeben. Die Feststellungen zu der Forderung der o. d. GmbH gegen die C1 folgen aus dem Kontoauszug der o. d. GmbH bezüglich C1 GmbH vom 07.06.2013, den Rechnungskopien vom 07.01.2011 nebst Auftragsinformationen und 16.12.2010 nebst Auftragsinformationen sowie aus der Forderungsaufstellung der o. d. GmbH vom 20.06.2013. Die Feststellungen zu den erfolglosen Vollstreckungsversuchen der o. d. GmbH sowie der H2 GmbH & Co. KG bei dem Angeklagten C. S1 unter der Anschrift A. S.str.. ... in N3 ergeben sich aus der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin R5 vom 16.05.2013. Dass die C1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Juni 2011 nicht an die T. Krankenkasse abgeführt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der T. Krankenkasse vom 28.03.2013. Die Vollstreckungsversuche des Hauptzollamts H.- S. beim Angeklagten S. im Auftrag der T. Krankenkasse ergeben sich aus den Vollstreckungsankündigungen vom 02.11.2012 sowie dem Schreiben des Vollziehungsbeamten beim Hauptzollamt H.-S. an die C1 (c/o GF H. S. vom 26.02.2013. Die Feststellungen zur der Forderung der S. S. H. GmbH gegen die C1 folgen aus den Rechnungen vom 28.03.2011, 30.04.2011, 31.05.2011, 08.07.2011, der OP-Liste der S. S. H. GmbH vom 25.03.2012 sowie dem Schreiben der S. S. H. GmbH vom 25.03.2013. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts W4 vom 12.07.2011 wurde dem Angeklagten S. zugestellt und dann der Kriminalpolizei übergeben. Die Titulierung dieser Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B2-W4 ergibt sich aus dem Schreiben der S. S. H. GmbH vom 25.03.2013 sowie der Auskunft des Obergerichtsvollziehers P. vom 22.03.2013. Aus dieser Auskunft des Obergerichtsvollziehers P. folgt auch, dass die S. S. H. GmbH erfolglos versucht hat, ihrer Forderung beim Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die Ankündigung der Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus dem Schreiben der Z. I. D. GmbH vom 21.02.2013 an die C1 GmbH, c/o H. S.. Die Feststellungen zu den nicht beglichenen Rechnungen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht S4 beruhen den Rechnungen vom 18.10.2011, 21.11.2011, 16.05.2012, 23.08.2012 und 01.11.2012/27.11.2012. Aus dem Vollstreckungsauftrag der Kosteneinziehungsstelle vom 15.06.2012, dem Schreiben der Kasse H. vom 05.07.2012 und dem Vollstreckungsprotokoll vom 04.07.2012 folgt, dass die Vollstreckung beim Angeklagten S. fruchtlos verlief. Die Feststellungen zu den erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht S4 beim Angeklagten S. ergeben sich ferner aus den Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 30.11.2012 und vom 22.03.2013. Die Feststellungen dazu, dass die C1 bereits am 25.08.2011 werden auch durch die Aussage des Zeugen D. bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass die Geschäfte der C1 schlecht liefen und die Gesellschafter der C1 deshalb den Entschluss fassten, die ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern. Dass die C1 ihre Mitarbeiter bereits vor dem 25.08.2011, nämlich spätestens zum 30.06.2011 abgemeldet hat, ergibt sich aus der Auskunft der D. R. Bund vom 27.05.2013 und dem Schreiben der K. B2 S. vom 22.02.2012. Dass die C1 am 25.08.2011 nur noch über geringe Guthaben auf ihren Konten verfügte und die Konten bis spätestens zum 13.01.2012 geschlossen wurden, so dass die C1 in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte S. Gesellschafter und Geschäftsführer der C1 wurde, gar keine Bankkonten mehr hatte, folgt aus sowie den Schreiben der Landesbank B2 vom 07.06.2013, dem Schreiben der D. Bank P.- und G. AG vom 24.06.2013 sowie der I.bank AG vom 04.06.2013. Die Feststellungen zu der fehlenden Verfügungsbefugnis der Angeklagten C. S1 bezüglich der Konten der C1 beruhen auf der Auskunft der BaFin sowie den Schreiben der Landesbank B2 vom 07.06.2013, dem Schreiben der D. Bank P.- und G. AG vom 24.06.2013 sowie der I.bank AG vom 04.06.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 es billigend in Kauf genommen hat, dass die C1 in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. Der Angeklagte C. S1 hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm bei Übernahme der Gesellschaften klar gewesen sei, dass etwas nicht stimme. Er habe aber erst in dem Moment verstanden, was dahinterstecke, als ihm ein Gerichtsvollzieher gesagt habe, dass er einen Insolvenzantrag für die von ihm übernommenen Gesellschaften stellen solle. Für die Kammer ist diese Einlassung so nicht glaubhaft. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 bereits bei Übernahme der C1 damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte C. S1 für die Gesellschaftsanteile der C1 keinen Kaufpreis zahlen musste und er darüber hinaus sogar eine Gegenleistung von € 500,00 für die formelle Übernahme der Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bekommen hat, ohne etwas dafür zu tun, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte C. S1 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der C1 gutgläubig war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er vor der Übernahme der C1 bereits am 29.06.2011 unter den gleichen Umständen wie bei der C1 Gesellschafter und Geschäftsführer der P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH (Fall 19) geworden war. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der C1 vom Zeugen D. auf den Angeklagten C. S1 und die Übertragung der C1 vom Angeklagten C. S1 auf den S. organisiert hat, wusste, dass die C1 spätestens am 25.08.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass der Angeklagte C. S1 die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen musste, sondern vielmehr von ihm (dem Angeklagten A. d. A.) für die Übernahme der Geschäftsführung und der Geschäftsanteile an der C1 eine Zahlung von € 500,00 erhielt. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der C1 um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf den Angeklagten C. S1 und S. als Strohleute „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dem Angeklagten A. d. A. war auch bekannt, dass sowohl der Angeklagte C. S1 als auch der Angeklagte S. geschäftlich unerfahren sind, in ärmlichen Verhältnissen leben und deshalb die Zahlungsfähigkeit der C1 nicht wiederherstellen konnten. Er wusste auch, dass die Angeklagten C. S1 und S. schon wegen fehlender Geschäftsunterlagen und fehlender Verfügungsbefugnis über die Kosten der C1 nicht in der Lage sein werden, fällige Forderungen der C1 auszugleichen. Dass der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf nahm, dass die C1 im Zeitpunkt der Übertragung am 15.02.2012 zahlungsunfähig war, ergibt sich aus dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte S. eingeräumt, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden ist, in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden hätten und er dennoch die Geschäftsführung übernommen habe. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten C. S1, A. d. A. und S. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die C1 (unter der im Handelsregister eingetragenen Scheinadresse) durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der C1 im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass die Angeklagten C. S1 und S. mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der C1 nicht in der Lage sein würden, Forderungen von Gläubigern zu begleichen und mangels geschäftlicher Erfahrungen auch nicht in der Lage waren, Einnahmen für die Gesellschaft zu erzielen. Die Feststellungen zu der (versuchten) Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C1 ergeben sich aus den (nicht unterzeichneten) Insolvenzantrag vom 07.08.2012, dem Schreiben des Amtsgerichts C3 vom 17.08.2012 sowie dem Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 18.09.2012. Dass die C1 beim Amtsgericht H. keinen Insolvenzantrag gestellt hat, ergibt sich aus der Auskunft des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 08.03.2012. c) M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage) In Fall 4 ergeben sich die Feststellungen zum Verkauf der Geschäftsanteile an der M.. S. durch den Zeugen P1 an den Angeklagten S. sowie die Abberufung des Zeugen P1 als Geschäftsführer der M.. S. GmbH und die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der M.. S. aus den notariellen Urkunde des Notars J. E. vom 07.06.2012, Urkundenrolle Nr. ... und... sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister des Amtsgerichts L5 vom 15.11.2012, HRB .... Bestätigt wird dies durch die geständige Einlassung des Angeklagten S., der angegeben hat, im Mai oder Juni 2012 beim Notar E. in K. gewesen zu sein; bei dieser Beurkundung seien auch der Angeklagte A. d. A. und der Zeuge P. P1 dabei gewesen. An den Zeugen P1 konnte sich der Angeklagte S. genau erinnern. Er beschrieb diesen als massig, ca. 180 cm groß, homosexuell und mit Perücke und Frauenschuhen bekleidet. Diese Beschreibung des Zeugen P1 entspricht dem Eindruck, den die Kammer von dem Zeugen P1 bei dessen Vernehmung gewonnen hat. Der Angeklagte S. konnte den Zeugen P1 ferner auf dem ihm vorgehaltenen Foto wiedererkennen. Der Zeuge P1 hat bestätigt, die M.. S. bei einem Notartermin in B2 verkauft zu haben. Er hat zudem auf einen ihm vorliegenden Notarvertrag Bezug genommen, nach dem ein Herr S. das Unternehmen gekauft habe. Die Feststellungen zur Änderung der Geschäftsanschrift der M.. S. ergeben sich aus der Urkunde des Notars E. vom 07.06.2012, Urkundenrolle ... sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister des Amtsgerichts L5 vom 15.11.2012, HRB .... Dass die M.. S. unter der Anschrift G.wall ..., ... H. niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte und es sich bei dieser Adresse vielmehr um eine Scheinadresse handelte, folgt aus den Aussagen der Zeugen A6 und K9. Der Zeuge K9 konnten sich gut daran erinnern, mit dem Zeugen A6 bei der Anschrift G.wall ... gewesen zu sein und danach ermittelt zu haben, ob Firmen, in Bezug auf die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, unter dieser Anschrift erreichbar sind. Die Zeugen konnten dies jedoch nicht feststellen. Sie haben nur bezüglich einer Firma, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war (M. M. D. o. M. GmbH), von einer Person am Empfang eines im G.wall ... ansässigen Büroservice erfahren, dass Post für diese Firma eingegangen war, diese jedoch wieder an den Absender zurückgeschickt wurde. Die Zeugen haben auch glaubhaft bekundet, die Schilder im Eingangsbereich des Gebäudes G.wall ... überprüft zu haben. Sie konnten auf diesen Schildern jedoch keine Hinweise auf eine der Firmen entdecken, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war. Dass es sich bei der Anschrift G.wall... um eine Scheinanschrift handelt, ergibt sich zudem daraus, dass es bezüglich eines anderen Unternehmens, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war (Fall 3) und dessen Anschrift in G.wall ..., ... H., geändert wurde, erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche unter dieser Anschrift gab bzw. Post nicht unter dieser Anschrift zugestellt werden konnte. Es war ein Zwangsvollstreckungsversuch von Frau E. W3 gegen die M. M. D. o. M. unter der Anschrift G.wall ..., ... H., erfolglos. Aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers T3 folgt, dass der Schuldner nicht ermittelt werden konnte. Außerdem wurde ein an die M. M. D. o. M. GmbH, G.wall ..., ... H., gerichtetes Schreiben vom 25.07.2012 an den Empfänger mit dem Hinweis „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Finanzamt W5 zurückgesandt. Die folgt aus der Kopie des Schreibens des Finanzamts W5 vom 25.07.2012 und dem darauf kopierten Umschlag mit dem entsprechenden Vermerk der Deutschen Post. Auch ein Zwangsvollstreckungsversuch des Finanzamts W5 II gegen die M. M. D. o. M. GmbH unter der Anschrift G.wall ..., ... H., blieb ohne Erfolg. Aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten des Finanzamts H.-M. (welches vom Finanzamt W5 II um die Vollstreckung ersucht worden war) vom 13.02.2011 ergibt sich, dass der Schuldner unter der Anschrift unbekannt war. Dass der Angeklagte S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem A. d. A. Gesellschafter und Geschäftsführer der M.. S. geworden ist, steht für die Kammer vor allem aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S. fest. Der Angeklagte S. hat glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte A. d. A. den Angeklagten S. zum Notartermin nach B2 gebracht und ihm hinterher € 300,00 als Gegenleistung übergeben habe. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Schilderungen des Angeklagten S. zutreffend sind, weil sich der Angeklagte S. genau daran erinnern konnte, dass er bei der letzten Fahrt mit dem Angeklagten A. d. A. nur € 300,00 bekommen hat und ihm das von dem Angeklagten A. d. A. mit der Begründung erklärt wurde, der Verkäufer habe nicht so viel Geld. Bestätigt wird die Zahlung der € 300,00 durch die Schilderungen in der im Namen der W. W. GmbH gestellten Strafanzeige gegen den Zeugen P1 und den Angeklagten S. vom 11.12.2012. Dort wird ausgeführt, der Angeklagte S. habe nach seiner Verhaftung am 16.12.2012 gegenüber dem Gerichtsvollzieher J. P. erklärt, er haben keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen, sondern lediglich für € 300,00 seinen Namen „hergegeben“. Der Zeuge P1 hat bei seiner Vernehmung zwar behauptet, er kenne den Angeklagten A. d. A. nicht, der Name sage ihm nichts. Er hat zudem behauptet, an dem Notartermin hätten nur er, der Käufer und der Notar teilgenommen. Allerdings ist die Aussage des Zeugen P1 insoweit nicht glaubhaft. Auf dem Apple iPhone 4s des Angeklagten A. d. A. waren bei den Kontakten Name, Telefonnummern sowie Fotos des Zeugen P1 gespeichert. Außerdem hat der Zeuge P1 am 11.09.2012 von seiner E-Mail Adresse p..p.@g..com an die E-Mail Adresse des Angeklagten A. d. A. j.@g..de mit einen Vertrag zwischen Herrn R. P1 und T. F1 vom 15.12.2011 als Anlage übersandt. Auf Vorhalt des Gerichts hat der Zeuge P1 bestätigt, dass seine E-Mail Adresse p..p.@ g..com lautet sowie eingeräumt, dass es durchaus möglich sei, dass der die Mail geschrieben habe und es sich bei R. P1 um seinen Sohn handele. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken des Angeklagten S. mit dem Angeklagten A. d. A. ergibt sich ferner aus folgenden Umständen: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. wurden zwei Gehaltsabrechnungen der M.. S. für Herrn P. T. und Frau M. S3 gefunden, die bei der M.. S. zum Schein als Arbeitnehmer angemeldet worden waren. Außerdem wurde dort eine Bescheinigung zur Sozialversicherung für Frau M. S3 gefunden. Ferner übersandte der Angeklagte A. d. A. am 08.08.2012 von seiner E-Mail Adresse j.@g..de einen Blankobriefbogen der M.. S. an die E-Mail Adresse e.@w..de. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der M.. S. beruhen vor allem auf der Aussage des Zeugen P1, der eingeräumt hat, dass die M.. S. im Zeitpunkt der Übertragung auf den Angeklagten S. außer der Büroausstattung kein Vermögen gehabt habe, da immer nur mit Subunternehmern gearbeitet worden sei. Er hat auch glaubhaft bekundet, dass er sich in der Zeit vom 04.07.2011 bis zum 23.04.2012 wegen einer Verengung der Herzkranzgefäße mehrfach für ca. 4-6 Wochen in Kliniken befunden, viele Stents eingesetzt bekommen habe und seitdem zu 30% behindert sei. Die Angaben des Zeugen P1 zu seiner Erkrankung werden bestätigt durch das Schreiben des Obergerichtsvollziehers G4 vom 24.07.2011 in der Zwangsvollstreckungssache W. W. GmbH gegen die M.. S., .... In diesem Schreiben teilt der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertretern mit, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin erkrankt und in den Geschäftsräumen nicht anzutreffen sei. In einem weiteren Schreiben vom 13.10.2011 berichtet der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertretern, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin gemeldet habe - unter Beifügung ärztlicher Atteste sowie eines Schreibens des F.-E.-Krankenhauses N2; der Geschäftsführer der Schuldnerin sei weiter krank und solle zur Kur. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die M.. S. ab dem Zeitpunkt der Erkrankung des Zeugen P1 keine Einnahmen bzw. nur noch Einnahmen in geringem Umfang erzielen konnte, zumal dieser keine Mitarbeiter hatte, die sich um die Belange der M.. S. kümmern konnten. Dieser Feststellung steht nicht die Auskunft der D. R. Bund vom 11.06.2013 entgegen. Gemäß dieser Auskunft wurden zwar Herr P. T. und Herr G. S2 zum 01.06.2012 sowie M. S3 zum 01.07.2012 bei der M.. S. als Mitarbeiter eingestellt. Allerdings hat der Zeuge P1 glaubhaft erklärt, dass er das nicht veranlasst habe und außer ihm niemand anderes die Befugnis gehabt habe, Mitarbeiter für die M.. S. einzustellen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass P. T. und M. S3 nur zum Schein als Mitarbeiter der M.. S. angemeldet wurden. Die Feststellungen zu den fälligen Verbindlichkeiten der M.. S. gegenüber dem Finanzamt K.-N. in Höhe von € 18.507,53 beruhen auf der Rückstandsaufstellung des Finanzamts K.-N. vom 13.02.2012 betreffend die M.. S.. Dass sich die fälligen Rückstände der M.. S. gegenüber dem Finanzamt K.-N. zum 09.05.2012 auf € 9.850,29 gemindert haben, weil die M.. S. Steuererklärungen nachgereicht hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamts K.-N. an das Amtsgericht K. - Handelsregister - vom 09.05.2012 sowie der als Anlage beigefügten Rückstandsaufstellung zum 09.05.2012. Die Feststellungen zu der fälligen Forderung der W. W. GmbH gegen die M.. S. in Höhe von ursprünglich € 781,71 ergibt sich vor allem aus der glaubhaften Aussage der Zeugen H4, der als Bilanzbuchhalter bei der W. W. GmbH tätig ist, den zugrundeliegenden Rechnungen vom 25.11.2009, 30.11.2009, 09.12.2009 und 29.12.2009 sowie der im Namen der W. W. GmbH bei der Staatsanwaltschaft K. gestellten Strafanzeige vom 11.12.2012 gegen den Zeugen P1 sowie den Angeklagten S.. Der Zeuge H4 hat bestätigt, dass die Rechnungen mehrfach angemahnt worden seien und dennoch keine Zahlung von Seiten der M.. S. eingegangen sei. Die Titulierung der Hauptforderung in Höhe von € 781,71 nebst Zinsen ergibt sich aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts H. vom 14.09.2010, Az.: .... Dass die W. W. GmbH im Jahr 2011 erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche gegen die M.. S. unternommen hat, folgt aus dem Schreiben des Gerichtsvollziehers G4 zum 14.07.2011 und 13.10.2011. Der Zeuge H4 hat ferner bestätigt, dass die Forderung an den Rechtsvertreter der M.. S. zum Einzug gegeben worden sei. Aus seiner Aussage ergibt sich auch, dass sich die Forderung gegen die M.. S. durch die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung sowie die Zwangsvollstreckung auf insgesamt € 2.751,92 erhöht habe und die Forderung von der W. W. GmbH als uneinbringlich eingestuft worden. Der erfolglose Vollstreckungsversuch der W. W. GmbH gegenüber dem Angeklagten S. als Geschäftsführer der M.. S. GmbH ergibt sich zudem aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 30.11.2012. Die Feststellungen zu den Beitragsrückständen der M.. S. gegenüber der IHK K. beruhen auf dem Schreiben der IHK K. vom 29.02.2012. Die Feststellungen zu den Mietrückständen der M.. S. gegenüber der Vermieterin der Geschäftsräume in der W.str. ... in N2 ergeben sich der glaubhaften Aussage des Zeugen C1. Dieser hat bekundet, dass die M.. S. zumindest ab dem Monat März 2012 keine Mietzahlungen mehr geleistet habe und auch nach einer Einigung mit dem Zeugen P1 auf eine Pauschale von € 1.600,00 für die rückständigen Mieten keine Zahlung eingegangen ist. Die Kündigung der von der M.. S. gemieteten Geschäftsräume zum 15.12.2012 sowie die vergebliche Aufforderung des Angeklagten S. zu Räumung folgt aus dem Schreiben der R. Hausverwaltung vom 04.12.2012 sowie der glaubhaften Aussage des Zeuge C1. Dass die M.. S. zum 04.10.2012 ihr Gewerbe abgemeldet hat, ergibt sich aus dem Schreiben der H.n Krankenkasse vom 27.03.2013 nebst beigefügten Auszug aus der Betriebskartei für die M.. S. GmbH. Die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.178,19 für den im Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2013 bei der M.. S. als Arbeitnehmer angemeldeten Zeugen T. ergibt sich aus dem Schreiben der Betriebskrankenkasse M. Il vom 01.07.2013, insbesondere aus dem dem Scheiben beigefügten Kontoauszug für die Monate Juni 2012 bis Februar 2013. Die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei der M.. S. als Arbeitnehmerin angemeldete M. S3 im Zeitraum 01.07.2012 bis 04.10.2012 folgt aus dem Schreiben der H. vom 27.03.2013. Die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den bei der M.. S. als Arbeitnehmer angemeldeten G. S2 in Höhe von € 130,43 für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.06.2012 ergibt sich aus dem Schreiben der A. R./H. vom 27.06.2013. Die zum 15.10.2012 fällige Gewerbesteuerforderung der Stadt N2 für das Jahr 2011 in Höhe von € 10.920,00 folgt aus dem Steuerbescheid vom 11.09.2012 sowie aus der Mitteilung des Finanzamts K.- N. für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag für die M.. S. vom 28.08.2012. Die Feststellungen zu den vergeblichen Vollstreckungsversuchen der Stadt N2 gegenüber dem Angeklagten S. ergeben sich aus dem Schreiben der Stadt N2 vom 26.03.2013, aus dem Amtshilfeersuchen der Stadt N2 vom 17.12.2012 an die Kasse H., dem Schreiben der Kasse H. an die Stadt N2 vom 20.02.2013, wonach die Pfändung gegen den Schuldner M.. S. GmbH, Herrn H. S., K.str. ..., ... fruchtlos verlaufen sei, sowie dem Erledigungsbericht des Vollziehungsbeamten vom 20.02.2013, wonach dem Vollziehungsbeamten aus früheren Vollstreckungshandlungen bekannt ist, dass eine Pfändung ins Sachvermögen des H. S. fruchtlos verläuft (letztes Protokoll vom 04.02.2013) sowie dem Vollstreckungsprotokoll vom 04.02.2013 in einem Amtshilfeersuchen gegen die W. a. GmbH. Diesem Vollstreckungsprotokoll ist zu entnehmen, dass bei einem Vollstreckungsversuch gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft, den Angeklagte S., keine Zahlung geleistet wurde und nur nach § 811 ZPO unpfändbare Sachen vorgefunden wurden bzw. diese Gegenstände im Haushalt gebraucht werden und deren voraussichtlicher Verwertungserlös in keinem Verhältnis zu ihrem Wert steht (§ 812 ZPO). Die Feststellungen zu den vergeblichen Vollstreckungsversuchen des B. d. J. im April und Juni 2011 und der A. S. V. AG im März 2012 gegen die M.. S. beruhen auf dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers G4 vom 14.04.2013. Dass der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf nahm, dass M.. S. im Zeitpunkt der Übertragung am 07.06.2012 zahlungsunfähig war, ergibt sich aus dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte S. hat eingeräumt, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden ist, in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden hätten und er dennoch die Geschäftsführung übernommen habe. Er hat auch eingestanden, keine Geschäftsunterlagen der M.. S. erhalten zu haben, so dass er sich bewusst war, dass er nicht in der Lage sein wird, der wirtschaftlichen Schieflage der M.. S. entgegenzuwirken und eventuelle Forderungen von Gläubigern zu begleichen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der M.. S. vom Zeugen P1 auf den Angeklagten S. organisiert und Kontakt zum Zeugen P1 hatte, wusste, dass die M.. S. spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass der Angeklagte S. für die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen musste, sondern vielmehr von ihm (dem Angeklagten A. d. A.) für die Übernahme der Geschäftsführung und der Geschäftsanteile an der M.. S. eine Zahlung von € 300,00 erhielt. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der M.. S. um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf den Angeklagten S. als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dem Angeklagten A. d. A. war auch bekannt, dass der Angeklagte S. geschäftlich unerfahren ist, in ärmlichen Verhältnissen lebt und deshalb die Zahlungsfähigkeit der M.. S. nicht wiederherstellen konnte. Er wusste auch, dass der Angeklagte S. schon wegen fehlender Geschäftsunterlagen nicht in der Lage sein wird, fällige Forderungen der M.. S. auszugleichen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten A. d. A. und S. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die M.. S. durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der M.. S. im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der Angeklagte S. mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen der M.. S. nicht in der Lage sein würde, Forderungen von Gläubigern zu begleichen und mangels geschäftlicher Erfahrungen auch nicht in der Lage war, Einnahmen für die Gesellschaft zu erzielen. Die Feststellungen zu dem Verfahren auf Löschung der M.. S. aus dem Handelsregister beruhen auf dem Schreiben des Finanzamts K.- N. vom 13.02.2012, dem Schreiben des Zeugen P1 vom 20.04.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 14.08.2012. Die Löschung der M.. S. aus dem Handelsregister folgt aus der Registernachricht des Amtsgerichts K. vom 27.09.2012 und dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts K. vom 01.10.2013, HRB .... Die Feststellungen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.. S. ergeben sich aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte W. G. vom 11.12.2012 an das Amtsgericht N2 - Insolvenzgericht - und Beschluss des Amtsgerichts N2 vom 04.01.2013. d) A. GmbH (vormals F. GmbH) (Fall 5 der Anklage) Im Fall 5 beruhen die Feststellungen zu dem Verkauf des Geschäftsanteils der Zeugin N. an der F. an die S. Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) sowie der anschließend durchgeführten Gesellschafterversammlung aus der notariellen Urkunde des Notars M. M. (B2) vom 02.12.2010, Urkundenrolle Nr. .... Die Genehmigung der in der notariellen Urkunde des Notars des Notars M. M. (Urkundenrolle Nr. ...) abgegebenen Erklärungen durch die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) folgt aus der notariellen Urkunde des Notars M. M. vom 03.12.2012 (Urkundenrolle Nr. ...). Die Zeugin N. hat bestätigt, ihren Geschäftsanteil an der F. bei einem Notar in B2 für € 1,00 verkauft zu haben. Auf Vorhalt der notariellen Urkunde des Notars M. M. vom 02.12.2010, Urkundenrolle Nr. ...) hat die Zeugin N. erklärt, dass damit aus ihrer Sicht die Anteile an der F. verkauft worden seien. Der Zeuge G. hat seine Teilnahme an dem Beurkundungstermin vom 02.12.2010 bestätigt und dem Gericht eine Kopie des Notarvertrages überreicht. Aus den Aussagen der Zeugen N. und G. ergibt sich auch, dass die im Notartermin beurkundeten Änderungen (aus unbekannten Gründen) nicht beim Handelsregister angemeldet wurden. Der Zeuge G. hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass er zunächst geglaubt habe, die Sache sei für ihn mit der Beurkundung vom 02.12.2010 erledigt gewesen und er im Januar 2011 als Geschäftsführer abgelöst worden sei. Er habe erst später festgestellt, dass er doch noch nicht als Geschäftsführer abgelöst worden sei und die am 02.12.2010 beurkundeten Erklärungen nicht vollzogen worden seien. Die Nichtanmeldung beim Handelsregister wird zudem dadurch bestätigt, dass die am 02.12.2010 beurkundeten Änderungen im Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5, HRB ..., vom 06.05.2013 und dem chronologischen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5, HRB ..., vom 01.10.2013 nicht eingetragen worden sind. Die Feststellungen zu der Gesellschafterversammlung vom 15.09.2011 vor dem Notar E., der Änderung der Firma der F. GmbH in A. GmbH sowie dem Verkauf der Geschäftsanteile der Zeugin N. an der F./A. an den Angeklagten S. folgen aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 15.09.2011, Urkundenrolle Nr. ... sowie der Neufassung des GmbH-Vertrags vom 15.09.2011. Der Angeklagte S. hat im Rahmen seiner geständigen Einlassung auf Vorhalt eingeräumt, im September 2011 bei einem Notartermin in B2 gewesen zu sein. Auf Vorhalt der Unterschriften auf der Notarurkunde hat der Angeklagte S. bestätigt, dass es sich um seine Unterschrift handele. Die Zeugin N. konnte sich daran erinnern, die Vollmacht für Herrn L. im Zusammenhang mit dem Verkauf der F. erteilt zu haben. Die Anmeldung der bei der Gesellschafterversammlung beschlossenen Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 15.09.2011 (Urkundenrolle ...). Der Angeklagte S. hat auf Vorhalt bestätigt, dass es sich bei der auf der Handelsregisteranmeldung befindlichen Unterschrift um seine Unterschrift handele. Die Eintragung der vom Angeklagten S. beim Handelsregister angemeldeten Änderungen folgt aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5, HRB ..., vom 06.05.2013 und dem chronologischen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5, HRB ...) vom 01.10.2013. Dass die A. unter der Anschrift B. S. ..., ... H., niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte und es sich bei dieser Adresse vielmehr um eine Scheinadresse handelte, folgt aus den Aussagen der Zeugen V., K9 und A6. Der Zeuge K9 konnten sich gut daran erinnern, zusammen mit dem Zeugen A6 bei der Anschrift B. S. ... gewesen zu sein und danach ermittelt zu haben, ob Firmen, in Bezug auf die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, unter dieser Anschrift erreichbar sind. Die Zeugen konnten dies jedoch nicht feststellen. Sie hatten zunächst anhand der Schilder im Eingangsbereich ermittelt, ob und wo eines der Unternehmen, welches Gegenstand der Ermittlungen war, seinen Sitz haben könnte. Dabei blieb nur der Büroservice H. B. C. (HBC) übrig. Die Zeugen sprachen die alleinige Geschäftsführerin der HBC, die Zeugin V., auf die A., die H. D. L. GmbH, die B. H.- und A. GmbH sowie die Office T. GmbH an. Das HBC hatte jedoch nach Aussage der Zeugin V. nur mit der B. H.- und A. GmbH am 01.06.2011 einen Mietvertrag über Servicedienstleistungen geschlossen. Den Vertrag mit der B. hat die Zeugin V. dem Zeugen A6 nach dem Gespräch im HBC am 11.04.2013 per Telefax übersandt. An die Übersendung des Vertrages konnte sich die Zeugin V. bei ihrer Vernehmung noch erinnern. Sie wusste auch, dass die Post für diese Firma abgeholt wurde, diese Firma aber die geschuldete Miete nicht gezahlt hat. Hinsichtlich der übrigen Firmen, auf die die Zeugin V. angesprochen wurde, hat sie glaubhaft bekundet, dass diese mit dem HBC keine Mietverträge abgeschlossen hätten. Sie konnte zudem erinnern, dass für verschiedene Firmen, die keinen Vertrag mit dem HBC abgeschlossen hatten, Post beim HBC angekommen war. Diese Post habe sie als unbekannt zurückgehen lassen. Auf Vorhalt des Gerichts erklärte die Zeugin, dass ihr der Name A. etwas sage und sie glaube, dass sie für diese Firma Post zugeschickt bekommen habe. Die Zeugin hat jedoch nicht bekundet, dass Post für die A. abgeholt worden sei. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass Post, die an die A., B. S. ..., ... H., adressiert worden war, niemals den vorgesehenen Empfänger erreicht hat. Dass die A. keine Geschäftstätigkeit unter der Anschrift Beim S. 31 ausübte, ergibt sich auch daraus, dass der am 19.02.2013 von der Kasse H. im Auftrag des B. d. J. durchgeführte Vollstreckungsversuch unter der Anschrift B. S. ..., ... H., erfolglos war, weil die A. unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Dies ergibt sich aus dem Vollstreckungsauftrag des B. f. J. an die Kasse H. vom 17.01.2013 sowie dem Vollstreckungsbericht der Kasse H. vom 19.02.2013. Die Feststellungen zum bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen ergeben sich vor allem aus der geständigen Einlassung des Angeklagten S.. Dieser hat glaubhaft eingeräumt, vom gesondert verfolgten G.- E. zum Notartermin nach B2 gefahren worden zu sein und als Gegenleistung dafür € 500,00 erhalten zu haben. Dass der gesondert verfolgte G.-E. mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. d A. den Notartermin organisiert hat, folgt aus dem Umstand, dass der Notar E. zunächst dem gesondert verfolgten G.- E. mit Telefaxen vom 19.09.2011 eine Kopie des Personalausweises der Zeugin N. sowie einen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5, HRB ..., vom 15.09.2011 und mit Telefax vom 20.09.2011 eine Mitteilung über die Eintragung im Handelsregister B vom 20.09.2012 bezüglich der F. übersandte. Den Handelsregisterauszugs der F. vom 15.09.2011 leitete der gesondert verfolgte G.- E. sodann an die E-Mail Adresse Angeklagten A. d. A. j.@g..de weiter, der den Handelsregisterauszug nochmals an die E-Mail Adresse b.@h..de weiterleitete. Dies ergibt sich aus den E-Mails vom 19.09.2011. Die Übersendung der Kopie des Personalausweises der Zeugin N. durch den gesondert verfolgten G.- E. an die E-Mail Adresse j.@g..de folgt aus der E-Mail vom 19.09.2011; aus dieser E-Mail ergibt sich auch, dass der Angeklagte A. d. A. die Kopie des Personalausweises an die E-Mail Adresse b.@h..de weiterleitete. Dass der Angeklagte A. d. A. für die A. wie ein Geschäftsführer agierte, ergibt sich nicht nur daraus, dass er die ihm vom gesondert verfolgten G.-E. übersandten Unterlagen, sondern auch noch weitere Informationen an die E-Mail Adresse b.@h..de übermittelte. Dabei ergibt sich die Weiterleitung von Informationen über die A./F. aus dem Handelsregister von der E-Mail Adresse j.@g..de an die E-Mail Adresse b.@h..de aus der E-Mail vom 13.09.2011. Die Weiterleitung eines Blankobriefbogens weiteren Blankobriefbogens der A. von der E-Mail Adresse j.@g..de an die E-Mail Adresse b.@h..de folgt aus der E-Mail vom 16.09.2011. Die Weiterleitung von der E-Mail Adresse j.@g..de an die E-Mail Adresse b.@h..de ergibt sich aus der E-Mail vom 13.09.2011. Die Weiterleitung einer Beschreibung der A. von der E-Mail Adresse j.@g..de an die E-Mail Adresse b.@h..de folgt aus der E-Mail vom 19.09.2011. Schließlich ist auch der Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung ein Notizzettel mit der Aufschrift „A. GmbH F. GmbH...“ gefunden wurde, ein weiteres Indiz dafür, dass dieser wie ein Geschäftsführer der Gesellschaft agierte. Die Feststellung, dass die F. jedenfalls sei dem 01.12.2010 zahlungsunfähig war, beruht auf Folgendem: Der Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, dass die F. am 01.12.2010 keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt habe, weil dieser bereits zuvor zusammengebrochen sei. Wenn Herr J. L. die GmbH nicht die S. hätte kaufen wollen, dann hätte er die F. beendigen müssen. Er habe bereits zum Amtsgericht gehen und die Firma schließen wollen. Die Aufgabe des Gewerbes der F. zum 30.11.2011 folgt zudem aus der Gewerbeabmeldung gegenüber der Gemeinde O.- W. vom 23.08.2011. Der Zeuge G. hat ferner bekundet, dass die F. vor dem Verkauf am 02.12.2010 außer ihm als Geschäftsführer keine Mitarbeiter gehabt habe. Die Zeugin N. hat ebenfalls bekundet, dass die F. keine Angestellten mehr gehabt habe. Die Feststellungen zu der Forderung des Finanzamts D1-R. gegen die Gesellschaft beruhen auf dem Schreiben des Finanzamts D1-R. an die A. vom 19.10.2011 sowie auf der Aufstellung der Steuerverbindlichkeiten der A. durch das Finanzamt vom 18.10.2011. Aus dieser Aufstellung folgt, dass am 01.12.2010 bereits Steuerforderungen gegen die F. in Höhe von € 9.678,43 fällig waren. Die rückständigen Steuerverbindlichkeiten ergeben sich zudem aus einer Rückstandsaufstellung in einem Schreiben des Finanzamts D1-R. vom 27.01.2011, aus der Rückstandsaufstellung vom 10.03.2011. Der erfolglose Pfändungsversuch des Finanzamts in das Vermögen der F. am 08.01.2009 folgt aus dem Schreiben des Finanzamts D1-R. vom 18.01.2011 und dem Schreiben des Finanzamts D1-R. vom 27.01.2011. Der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.08.2008 ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung der D. Bank P.- und G. AG an das Finanzamt D1-R. vom 25.01.2010. Aus dem Schreiben des Finanzamts H7 (S.) - S. vom 29.05.2013 ergibt sich zudem die Durchführung von Pfändungen in das bewegliche Vermögen sowie von Kontopfändungen bei der F. im Kalenderjahr 2009. Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die F. folgt aus dem Schreiben vom 27.01.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der IHK H7-D1 gegen die F. ergeben sich aus dem Schreiben der IHK vom 03.04.2013. Die Feststellungen zu den seit dem 06.04.2010 fälligen Forderungen der Stadtwerke D1 gegen folgen aus dem Schreiben der Stadtwerke D1 vom 06.09.2013 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A2 aus dem April 2011, Az.: .... Die Feststellungen zur der fälligen Forderung des B. d. J. gegen die F. in Höhe von € 53,50 folgen aus der Androhung eines Ordnungsgeldes des B. f. J. gegenüber der F. vom 07.09.2010 nebst Zustellungsurkunde vom 10.09.2010. Die Feststellungen zu den nach dem 01.12.2010 fällig gewordenen und von der F./A. nicht bezahlten Forderungen beruhen auf Folgendem: Der Umstand, dass das B. d. J. gegen die F. am 17.12.2010 ein sofort fälliges Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 verhängt hat sowie sofort fällige Auslagen in Höhe von € 3,50 in Rechnung gestellt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des B. d. J. vom 17.12.2012. Die Forderung der „D. S.“ GmbH & Co. KG folgt aus dem Schreiben des Rechtsanwalts M4 vom 24.09.2013, dem Anzeigenauftrag der A. vom 12.03.2011, der Rücklastschrift der H.bank vom 05.05.2011, der Rechnung der „D. S.“ GmbH & Co. KG vom 30.04.2011, dem Schreiben der „D. S.“ GmbH & Co. KG an die A. vom 05.05.2011 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A2 vom 14.07.2011, Az.: ..., und der Zustellnachricht vom 20.07.2011. Die Feststellungen zu den erfolglosen Vollstreckungsversuchen der „D. S.“ GmbH & Co. KG gegen die A1 ergeben sich aus dem Vollstreckungsantrag an das Amtsgericht D1-R. vom 01.08.2011, der Mitteilung des Gerichtsvollziehers M. S13 vom 07.11.2011, dem Vollstreckungsantrag an das Amtsgericht D1-R. vom 24.11.2011, der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin S. S14 vom 30.11.2011, dem Vollstreckungsantrag an das Amtsgericht D1-R. vom 11.06.2012 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin S14 vom 25.06.2012. Die Feststellungen zu den Beitragsrückständen der A. gegenüber der B2-BKK im Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt € 1.411,53 folgen aus dem Schreiben der B2-BKK vom 21.05.2013 sowie dem Schreiben vom 29.07.2013. Die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die K. K. Krankenkasse im Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2011 ergibt sich aus den Schreiben der K. vom 21.05.2013 und vom 30.07.2013. Die Feststellungen zu der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate April bis Juni 2011 an die A. S.-A. in Höhe von insgesamt € 3.121,98 folgen aus der Strafanzeige der A. S.-A. vom 28.05.2013 sowie dem Schreiben der A. S.-A. vom 30.07.2013. Die Nichtzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 250,73 an die N. BKK folgt aus den Schreiben der N. BKK vom 05.06.2013, vom 29.07.2013 und vom 01.08.2013. Die Feststellungen zu der Forderung der I. c. gegen die F. wegen fälliger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 27.04.2011 bis 28.06.2011 ergibt sich aus dem Schreiben der I. c. vom 09.04.2013. Die Feststellungen zu den Beitragsrückständen der F. gegenüber der A. R./H. für den Monat Mai 2011 ergeben sich aus dem Schreiben der A. R./ H. vom 24.06.2013. Die Nichtabführung vom fälligen Sozialversicherungsbeiträgen an die K. B2 S. für den Zeitraum April bis August 2011 in Höhe von insgesamt € 1.185,75 ergibt sich aus dem Schreiben der K. B2 S. vom 24.04.2013. Die Feststellungen zu den rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der F. gegenüber der I. g. p. für den Zeitraum Mai und Juni 2011 folgen aus dem Schreiben der I. g. p. vom 19.06.2013. Die Feststellungen zu den rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der F. gegenüber der A. N. für den Zeitraum ergeben sich aus dem Schreiben der A. N. vom 22.07.2013. Die Nichtabführung des am 16.05.2011 fällig gewordenen Beitrags für 2010 in Höhe von € 422,78 an die V. folgt aus dem Schreiben der V. vom 30.07.2013. Die Feststellungen zur Löschung des Kontos der F. bei der C.bank AG zum 01.03.2012 folgen aus dem Schreiben der C.bank AG vom 07.06.2013. Aus den dem Schreiben beigefügten Kontoauszügen ergibt sich auch, dass das Guthaben auf dem Konto Nummer ... am 31.08.2011 lediglich € 2.593,30 betrug. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Angeklagten S. über die Konten der F. bzw. der A1 ergibt sich aus der Auskunft der BaFin. Dass der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf nahm, dass F./A. im Zeitpunkt der Übertragung am 15.09.2011 zahlungsunfähig war, ergibt sich aus dessen geständiger Einlassung. Der Angeklagte S. eingeräumt, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden ist, in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden hätten und er dennoch die Geschäftsführung übernommen habe. Er hat auch eingestanden, keine Geschäftsunterlagen der F./A. erhalten zu haben, so dass er sich bewusst war, dass er nicht in der Lage sein wird, der wirtschaftlichen Schieflage der F./A. entgegenzuwirken und eventuelle Forderungen von Gläubigern zu begleichen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der F./A. auf den Angeklagten S. mitorganisiert hatte, wusste, dass die F./A. spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass der Angeklagte S. für die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen musste, sondern vielmehr von ihm (dem Angeklagten A. d. A.) für die Übernahme der Geschäftsführung und der Geschäftsanteile an der F./A. eine Zahlung von € 500,00 erhielt. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der F. / A. um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf den Angeklagten S. als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dem Angeklagten A. d. A. war auch bekannt, dass der Angeklagte S. geschäftlich unerfahren ist, in ärmlichen Verhältnissen lebt und deshalb die Zahlungsfähigkeit der F./A. nicht wiederherstellen konnte. Er wusste auch, dass der Angeklagte S. schon wegen fehlender Geschäftsunterlagen nicht in der Lage sein wird, fällige Forderungen der F./A. auszugleichen. Die Feststellungen zu den Insolvenzeröffnungsverfahren ergeben sich zum einen Antrag des Zeugen G. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. vom 30.08.2011, dem Schreiben des Amtsgerichts D1-R. vom 09.09.2011 sowie dem Beschluss des Amtsgerichts D1-R. vom 04.10.2011. Der Zeuge G. hat bei seiner Zeugenaussage bestätigt, den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. gestellt zu haben, damit er strafrechtlich nicht belangt werden könne. Zum anderen beruhen die Feststellungen auf dem Antrag der A. S. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A., dem Beschluss des Amtsgerichts D1-R. vom 23.09.2011 und dem Beschluss des Amtsgerichts D1-R. vom 02.07.2013. e) GDF G. für D. & F. mbH (Fall 6 der Anklage) In Fall 6 beruhen die Feststellungen zu der Durchführung der Gesellschafterversammlung der GDF am 21.06.2010 vor dem Notar E. in B2 sowie dem Verkauf der Geschäftsanteile an der GDF auf der notariellen Urkunde des Notars J. E. vom 21.06.2010, UR-Nr. .... Zudem konnte sich der Zeuge B3 an den Notartermin in B2 erinnern. Der Zeuge erinnerte sogar Details zu dem Notartermin: Dieser habe in einem alten Haus in B2 stattgefunden; auf dem Tisch habe ein Aschenbecher mit Zigarren gestanden. Beim Notartermin sei alles flott gegangen, die Unterlagen seien vorbereitet gewesen und dann sei alles vorgelesen worden. Zwar hat der Zeuge B3 bekundet, dass der Zeuge K1 nicht bei dem Notartermin in B2 gewesen sei, stattdessen seien der Zeuge F. und Herr H. bei dem Termin gewesen. Der Zeuge K1 konnte sich ebenfalls nicht daran erinnern, in B2 bei dem Notartermin gewesen zu sein; sein Kind sei krank gewesen und er habe nicht nach B2 fahren können. Allerdings ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass die Gesellschafterversammlung am 21.06.2010 stattgefunden hat, der Zeuge K1 als Geschäftsführer der GDF abberufen wurde, G. S2 zum neuen Geschäftsführer der GDF berufen wurde und sämtliche Geschäftsanteile an der GDF an G. S2 verkauft und abgetreten wurden. Das ist nicht nur aufgrund des Vorliegens der notariellen Urkunde, sondern auch deshalb der Fall, weil G. S2 in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt hat, die (Schein-) Geschäftsführung der GDF übernommen zu haben und auch deren alleiniger Gesellschafter geworden zu sein. Aus der Selbstanzeige vom 31.07.2012 ergibt sich auch, dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der GDF erhalten hat. Der Zeuge B3 hat zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12.06.2013 bekundet, dass er die Unterlagen der GDF mbH bei dem Notartermin in B2 an G. S2 übergeben habe. Allerdings hat der Zeuge B3 das dahingehend eingeschränkt, dass damit nur die aktuellen Unterlagen gemeint gewesen seien; der Rest der Unterlagen habe sich beim Steuerberater befunden. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass G. S2 - selbst wenn er vom Zeugen B3 einige Unterlagen übergeben bekommen haben sollte - diese nicht behalten, sondern an den Angeklagten A. d. A. weitergegeben hat, zumal der Angeklagte A. d. A. G. S2 konkrete Weisungen erteilte, wie er sich als Geschäftsführer der von ihm übernommenen Gesellschaften gegenüber Behörden soll (vgl. Fall 14) und für die von G. S2 vertretenen Gesellschaften sogar Schreiben und Rechnungen verfasste (vgl. die Fälle 14 und 15). Die Anmeldung der Abberufung des Zeugen K1 als Geschäftsführer der GDF, der Bestellung des G. S2 zum Geschäftsführer der GDF und der neuen Geschäftsanschrift der GDF zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 21.06.2010, UR-Nr. 299/2010. Die Eintragung der angemeldeten Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts U. vom 02.10.2013, der Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal der Länder vom 18.08.2010 sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts U. vom 14.10.2010. Bezüglich des Umstandes, dass die GDF unter der Anschrift S.damm ..., ... H., niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, sondern es sich vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, ist zunächst auf die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung zu Fall 2 zu verweisen. Zudem ergibt sich aus den Schreiben der Gerichtsvollzieherin U. V1 vom 08.11.2010, dass diese die Zwangsvollstreckung gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ... am 03.11.2010 an Ort und Stelle eingestellt habe, weil nach Angaben des Empfangs, Frau W2, dort lediglich eine Geschäftsadresse ohne eigene Räume bestehe; die Post werde bei der Fa. Q. T. gesammelt und eher unregelmäßig abgeholt. Aus den Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 vom 23.12.2010 und 25.03.2011 folgt, dass die GDF unter der Anschrift S.damm ... nicht mehr zu ermitteln, sondern unbekannt verzogen sei; laut Empfang Frau S11 sei die unter der genannten Anschrift bestandene Geschäftsadresse ohne eigene Räume in der 50. KW 2010 auf Anordnung der Geschäftsleitung des „S.“ gekündigt worden; eingehende Post werde seitdem zurückgeschickt. Außerdem ist dem Vermerk des Zeugen A5 vom 29.08.2012, an dessen Inhalt sich der Zeuge A5 erinnern konnte, zu entnehmen, dass Herr T4 von der Hausverwaltung der Immobilie S.damm ..., der V. I. Vertriebsgesellschaft für Anlagen mbH ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass ihm sowohl die GDF als auch die Personen S1 und S2 nicht bekannt seien. Die Feststellungen zu der Gesellschafterversammlung der GDF vom 16.05.2011, bei der G. S2 als Geschäftsführer der GDF abberufen und der Angeklagte M. S1 zum neuen Geschäftsführer der GDF bestellt wurde, ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011, Urkundenrolle Nr. .... Die Anmeldung dieser Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011, Urkundenrolle Nr. .... Die Eintragung der Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts U. vom 02.10.2013. Die Verteidigung des gesondert verfolgten M. S1 hat zwar in Abrede gestellt, dass die Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 stammen und behauptet, dass nur im Fall 18 die in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 seien. Diese Unterschriften stimmen mit der Unterschrift überein, die sich auf einer Strafprozessvollmacht befinden, die M. S1 seinem Verteidiger am 01.10.2013 erteilt hat und einer Vollmacht, die M. S1 seinem Bruder am 18.05.2012 im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezüglich der SOS erteilt hat. Die Kammer hat die Unterschriften, die in Fall 6 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen, verglichen, ebenso die Unterschriften, die in den Fällen 7, 16 sowie 21 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen sollen. Diese Unterschriften sind zwar in Schreibschrift und weichen von den in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften des M. S1 ab. Allerdings ergibt sich aus der gegenüber der JVA B. am 02.02.2012 abgegebenen Verzichtserklärung des M. S1 und einer Unterschrift auf einer Vollmacht, die M. S1 der Kanzlei seines Verteidigers im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SOS am 10.02.2012 erteilt hat, dass dieser nicht nur mit Druckbuchstaben, sondern auch in Schreibschrift unterschreibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch die in Schreibschrift auf die notariellen Urkunden geschriebenen Unterschriften von M. S1 geleistet wurden. Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A. erst G. S2 und dann M. S1 dazu veranlasst hat, Gesellschafter und Geschäftsführer der GDF zu werden. G. S2 hat in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, dass die Übernahme der GDF auf Veranlassung Dritter erfolgt sei. Dabei schließt die Kammer aus den Feststellungen zu den Fällen 9, 10, 12, 14, 15 und 17, dass es sich bei dem Dritten um den Angeklagten A. d. A. gehandelt haben muss. Im Fall 9 steht aufgrund der Aussage des Zeugen P.-G. fest, dass der Angeklagte A. d. A., die Übertragung des ASM vom Zeugen P.-G. auf G. S2 veranlasst und organisiert hat. In Fall 10 folgt aus den zahlreichen bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefundenen Urkunden, dass dieser die Übertragung der T. auf G. S2 veranlasst und organisiert hat. Im Fall 12 folgt aus der Tatsache, dass der Angeklagte A. d. A. bei Notartermin als Vertreter für G. S2 aufgetreten ist, dass er G. S2 veranlasst hat, die BPE zu übernehmen und dies auch organisiert hat. Zudem hat er sich im Fall 12 an Stelle von G. S2 bei der Insolvenzverwalterin gemeldet und für G. S2 ein Schreiben an die Insolvenzverwalterin vorbereitet. Im Fall 14 folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. G. S2 konkrete Weisungen erteilte, wie er sich als Geschäftsführer der von ihm übernommenen PTS gegenüber Behörden verhalten soll und für die von G. S2 vertretene PTS sogar Schreiben und Rechnungen verfasste, dass der Angeklagte A. d. A. G. S2 zur Übernahme der Gesellschaft veranlasst hat. Im Fall 15 lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. Geschäftsschreiben der GRC vorbereitete und faktisch die Möglichkeit hatte, über das Konto der GRC zu verfügen, dass er derjenige war, der G. S2 zur Übernahme der GRC veranlasst hat. Ferner geht aus dem von dem Zeugen A5 über die Durchsuchung der Wohnung des G. S2 im S. S. ..., ... H., erstellten Durchsuchungsvermerk vom 21.02.2013 hervor, dass er auf die Frage des Zeugen A5, wie er an die zahlreichen Firmen herangekommen sei, zunächst ausweichend geantwortet habe, er habe jemanden auf einer Baustelle kennen gelernt. Über diese Person sei er dann an die Firmen gekommen. Er habe dann ein paar Unterschriften beim Notar geleistet. Auf die Frage des Zeugen A5, ob es sich bei der Person, die er auf der Baustelle kennengelernt habe, um J. A. d. A. handele, habe G. S2 mit einem zögerlichen „Ja“ geantwortet. A. habe ihm jedoch verboten, über die Sache zu reden. Auf die Frage des Zeugen A5, warum er trotz seiner Selbstanzeige der Vorladung der Polizei zur Sache nicht gefolgt sei, gab G. S2 an, er habe große Angst vor J. A.. Über diesen habe er schon viel Gefährliches gehört. Der Zeuge A5 konnte sich bei seiner Vernehmung an diesen Inhalt dieses Vermerks erinnern: Er habe G. S2 gefragt, wie er an die Gesellschaften herangekommen sei. Dieser habe geantwortet, er habe eine Person auf einer Baustelle kennen gelernt. Er habe G. S2 gefragt, ob das J. A. sei. S2 habe geantwortet: Ja. Er dürfe aber nichts sagen, das habe A. verboten. Zudem wurde bei der Auswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung des G. S2 im S. S. ..., ... H., vom Zeugen A5 sichergestellten Handy der Marke Nokia festgestellt, dass auf dem Handy die Telefonnummer ... eines J. gespeichert war. Die Telefonnummer... ist die Telefonnummer, die zu der SIM-Karte gehört, die sich in dem bei dem Angeklagten A. d. A. sichergestellten I-Phone 5 befand. Aus den Feststellungen zu den Fällen 17 und 18 schließt die Kammer, dass der Angeklagte A. d. A. nicht nur G. S2 zur Übernahme der GDF veranlasst hat, sondern auch die Übertragung der GDF von G. S2 auf M. S1. Im Fall 17 ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen T. davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. erst G. S2 und dann M. S1 dazu veranlasst hat, die E. zu übernehmen. Im Fall 18 folgt aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte A. d. A. vom Zeugen B8 eine Vollmacht für Registereintragungen der SOS erteilen ließ, dass er die Übernahme der SOS durch M. S1 veranlasst und organisiert hat. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der GDF ergeben sich zunächst aus den Aussagen der Zeugen B3 und K1. Die Zeugen B3 und K1 haben bekundet, dass die von der GDF betriebene Diskothek nicht gut gelaufen sei und die GDF Mietschulden gehabt habe. Die weiteren Feststellungen zu den einzelnen Verbindlichkeiten der GDF sowie den (erfolglosen) Versuchen der Gläubiger, ihre Forderungen (im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben, beruhen auf folgenden Urkunden: Die Höhe der von der GDF monatlich an die Vermieterin, die Grundstücksgesellschaft W. ... GbR, zu zahlenden monatlichen Nutzungsentschädigung, ergibt sich aus der zwischen der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR und der GDF geschlossenen Zwischenvereinbarung über Nutzung vom 19.05.2009. Aus dieser Vereinbarung folgt auch, dass sich die GDF gegenüber der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR verpflichtet hat, Mietzahlungsrückstände der D. A. GmbH & Co. KG in Höhe von € 15.480,40, Netto-Anwaltskosten in Höhe von € 1.880,30, weitere Anwaltskosten in Höhe von € 6.896,23 sowie verauslagte Gerichtskosten in Höhe von € 3.468,00 zu erstatten hatte. Die Verurteilung zu Räumung der Geschäftsräume W. ... ergibt sich aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts S1 vom 09.03.2010, Az.: ...; die Verwerfung des Einspruchs der GDF gegen das Versäumnisurteil vom 09.03.2010 folgt aus dem Zweiten Versäumnis-Urteil des Landgerichts S1 vom 15.04.2010. Die Feststellungen zu den Forderungen der W. G. GmbH in Höhe von € 1.724,34, der S. GmbH & Co. in Höhe von € 1.015,87 und der H. K. in Höhe von € 305,92, des A. L1 in Höhe von € 1.000,00 sowie der T. D. GmbH in Höhe € 389,41 gegen die GDF sowie die erfolglosen Versuche dieser Gläubiger, ihrer Forderungen gegen die GDF an deren Sitz in der B.str. ... im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, ergeben sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers M5 vom 02.04.2012. Die Forderung des A. L1 sowie dessen Vollstreckungsversuch gegen die GDF unter der Anschrift S.damm ... folgt zudem aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin U. V1 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 an die Rechtsanwälte A., U. & B. vom 08.11.2010. Die Forderung der W. G. GmbH gegen die GDF sowie der erfolglose Vollstreckungsversuch dieser Gläubigerin gegen die GDF ergeben sich zudem aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 sowie deren Schreiben an die E. K. I. D. GmbH. Die Entlassung fast aller Mitarbeiter GDF zum 20.06.2010 folgt aus der Auskunft der D. R. Bund vom 27.05.2013. Das hat der Zeuge B3 auf Vorhalt der Auskunft der D. R. bestätigt und ergänzt, dass alle Mitarbeiter Minijobs gehabt hätten. Die Verurteilung der GDF zur Zahlung von € 69.721,32 nebst Zinsen an die Grundstücksgesellschaft W. ... GbR sowie zur Zahlung weiterer € 38.128,80 nebst Zinsen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll sowie dem Versäumnisurteil des Landgerichts U. vom 16.07.2010. Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten der GDF folgt aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte K11 vom 07.07.2010. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR am früheren Sitz der GDF in U. ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers M5 an die Rechtsanwälte Prof. M6 pp. vom 15.09.2010, in dem der Obergerichtsvollzieher M5 mitteilt, dass es das Verfahren eingestellt habe, weil die Schuldnerin hier nicht zu ermitteln sei. Die erfolglose Zwangsvollstreckung der Grundstücksgesellschaft W. ... GbR unter der Anschrift S.damm ..., ... H., folgt aus dem Schreiben der Rechtsanwälte Prof. M6 pp. sowie dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 und dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 an die Rechtsanwälte Prof. M6 pp. vom 08.11.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der Z. Ltd. in Höhe von € 911,80 und dem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... ergeben sich aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 vom 08.11.2010 an die Rechtsanwälte K12 & K.. Die Forderung der S. E. GmbH & Co. KG in Höhe von € 1.809,05 und dem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 vom 08.11.2010 an die Rechtsanwälte S15 & K.. Die Forderung der W. D. GmbH in Höhe von € 300,00 und der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... ergibt sich aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 vom 23.12.2010 an die Gläubigerin. Die Feststellungen zu der Forderung der M. C. & C. D. GmbH in Höhe von € 351,28 und dem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... beruhen auf dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1. Die Forderung der B. S. GmbH in Höhe von € 3.689,44 und der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... ergeben sich aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin V1 vom 25.03.2011 an die Gläubigerin. Die Forderung der IHK U. GmbH in Höhe von € 300,00 und der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch im S.damm ... folgen aus dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin V1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 und der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen haben, dass die GDF in dem Zeitpunkt, als sie deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurden, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der GDF damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der GDF gutgläubig war. Gleiches gilt für M. S1. Dieser war bereits am 04.03.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der E. (Fall 17), am 04.04.2011 Gesellschafter und (Scheingeschäftsführer der SOS (Fall 18) und am 06.04.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der T1 GmbH (Fall 21) geworden. Am 16.05.2011 wurde er gleichzeitig Gesellschafter und (Schein-Geschäftsführer von drei Gesellschaften (Fälle 6, 7 und 16)). Ihm muss daher zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass es sich nicht um ein legales Geschäftsmodell gehandelt haben kann. Die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der GDF zunächst auf G. S2 und dann auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die GDF spätestens seit dem 20.06.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 und M. S1 um Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich unerfahren und aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage waren, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Er wusste zudem, dass M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und schon deshalb nicht in der Lage war, die Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der GDF um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 und M. S1 als Strohleute „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2, M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die GDF durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der GDF im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 und M. S1 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen der GDF Forderungen von Gläubigern nicht werden begleichen können. f) GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage) Im Fall 7 beruhen die Feststellungen zu der Durchführung der Gesellschafterversammlung der GAG am 02.09.2010, bei der der Zeuge B4 als Geschäftsführer der GAG abberufen, G. S2 zum neuen Geschäftsführer der GAG bestellt wurde und die Geschäftsanteile an der GAG an G. S2 verkauft wurden, auf der notariellen Urkunde des Notars E. vom 02.09.2010, Urkundenrolle Nr. .... Zudem hat der Zeuge H. G. bestätigt, bei dem Notartermin in K. gewesen zu sein und seine Ehefrau, die Zeugin M. G., vertreten zu haben, weil diese erkrankt gewesen sei. Er hat auch bekundet, dass seine Ehefrau die einzige Gesellschafterin der GAG gewesen sei und er die Gesellschaft bei dem Notartermin im Namen seiner Ehefrau verkauft habe. Die Zeugin M. G. hat bestätigt, ihren Ehemann zum Verkauf der GAG bevollmächtigt zu haben, weil sie im Krankenhaus gewesen sei. Außerdem hat G. S2 in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, die (Schein-)Geschäftsführung der GAG übernommen zu haben und auch deren alleiniger Gesellschafter geworden zu sein. Aus der Selbstanzeige vom 31.07.2012 ergibt sich auch, dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der GAG erhalten hat. Die Feststellungen zu der Anmeldung des Geschäftsführerwechsels sowie der Adresse S.damm ..., ... H., als neue Geschäftsanschrift der GAG zur Eintragung in das Handelsregister beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars E. vom 02.09.2010. Die Eintragung dieser Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3, HRB ... vom 03.04.2013. Dass die GAG unter der Anschrift S.damm ..., ... H., niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, sondern es sich vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, ergibt sich aus den Ausführungen zu Fall 2. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K10 wird im Fall 7 dadurch bestätigt, dass diese eine Mahnung des Polizeipräsidenten in B2 vom 04.11.2013, welche an die GAG, S.damm ..., ... H. adressiert war, zur Akte gereicht hat. Darüber hinaus folgt aus dem Schreiben des Amtsgerichts S3, Az.: ..., vom 07.02.2011 an die Rechtsanwälte Dr. E. K13 u.a., dass die G1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., nicht erreichbar war. Darin teilt das Amtsgericht S3 mit, dass der Empfängerin GAG G.gesellschaft mbH, vertreten d. d. Geschäftsführer, S.damm ..., ... H., die Klageschrift und die Abschrift beglaubigter richterlicher Auflagen nach Auskunft der D. E. nicht habe zugestellt werden können. Der Rückbrief trage den Postvermerk: „Der Empfänger ist unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“ Außerdem enthält die Negativauskunft des Bezirksamts H. an die Rechtsanwälte Dr. K13, H5 und K. vom 19.04.2012 über die GAG die zusätzliche Bemerkung: Die Firma ist dort nicht ansässig. Scheinadresse! Der Geschäftsführer ist ins Ausland abgemeldet.“ Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin U. V1 vom 03.08.2011 an die Rechtsanwälte K13, H5 & K., dass die Schuldnerin GAG unter der Anschrift S.damm ..., ... H., nicht mehr zu ermitteln, sondern unbekannt verzogen sei (amtsbekannt). Zudem wurde die GAG beim Finanzamt steuerlich nicht geführt, was das Finanzamt H.-H. mit Schreiben vom 20.03.2013 mitgeteilt hat. Die GAG konnte auch im Gewerberegister der F. und H. H. Bezirksamt H. nicht ermittelt werden (vgl. die Negativauskunft des Bezirksamts H. vom 07.03.2013 und die Negativauskunft des Bezirksamts H. vom 20.11.2012). Die Negativauskunft des Bezirksamts H. vom 07.02.2012, mit welcher eine Anfrage der D.- G. vom 07.02.2012 nach einem Gewerberegisterauszug von der GAG G.gesell. mbH, S.damm ..., ... H., beantwortet wird, enthält sogar die zusätzliche Bemerkung: „Die Firma ist dort nicht ansässig (Scheinadresse). Der Geschäftsführer S1, M. ist einschlägig bekannt und lt. Melderegister nach G. abgemeldet.“ Die Negativauskunft des Bezirksamts H. an die Landesoberkasse B.- W. vom 02.02.2012 über die GAG enthält den zusätzlichen Hinweis: „Scheinadresse, einschlägig bekannt. Der Geschäftsführer S1, M. ist lt. Melderegister nach G. verzogen.“ Ein ähnlicher Hinweis befindet sich in der Negativauskunft des Bezirksamts H. über die GAG an die Landeshauptstadt D2 vom 30.01.2012: „Die Firma ist dort nicht ansässig. (Scheinadresse, Geschäftsführer S1, M. ist einschlägig bekannt und lt. Melderegister nach G. abgemeldet.)“ und der Negativauskunft des Bezirksamts H. an die BKK G. vom 06.12.2011. Eine Anfrage der D. G. vom 10.01.2012 nach einem aktuellen Gewerberegisterauszug von der GAG Generalbauprojektes mbH, S.damm ..., ... H., wurde vom Bezirksamt H. mit Negativauskunft vom 10.01.2012 wie folgt beantwortet: „Firma ist dort nicht ansässig. Scheinadresse. Der Geschäftsführer S1, M. ist einschlägig bekannt aber angeblich nach G. verzogen.“ Die Feststellungen zu der Durchführung der Gesellschafterversammlung der GAG am 16.05.2011, bei der G. S2 als Geschäftsführer der GAG abberufen und der Angeklagte M. S1 zum neue Geschäftsführer berufen wurde, ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011. Die Anmeldung diese Änderung zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011, Urkundenrolle Not.... Die Eintragung dieser Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3, HRB ... vom 03.04.2013. Die Verteidigung des gesondert verfolgten M. S1 hat zwar in Abrede gestellt, dass die Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 stammen und behauptet, dass nur im Fall 18 die in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 seien. Diese Unterschriften stimmen mit der Unterschrift überein, die sich auf einer Strafprozessvollmacht befinden, die M. S1 seinem Verteidiger am 01.10.2013 erteilt hat und einer Vollmacht, die M. S1 seinem Bruder am 18.05.2012 im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezüglich der SOS erteilt hat. Die Kammer hat die Unterschriften, die in Fall 7 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen, verglichen, ebenso die Unterschriften, die in den Fällen 6, 16 und 21 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen sollen. Diese Unterschriften sind zwar in Schreibschrift und weichen von den in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften des M. S1 ab. Allerdings ergibt sich aus der gegenüber der JVA B. am 02.02.2012 abgegebenen Verzichtserklärung des M. S1 und einer Unterschrift auf einer Vollmacht, die M. S1 der Kanzlei seines Verteidigers im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SOS am 10.02.2012 erteilt hat, dass dieser nicht nur mit Druckbuchstaben, sondern auch in Schreibschrift unterschreibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch die in Schreibschrift auf die notariellen Urkunden geschriebenen Unterschriften von M. S1 geleistet wurden. Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A. erst G. S2 und dann M. S1 dazu veranlasst hat, Gesellschafter und Geschäftsführer der GAG zu werden. G. S2 hat in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, dass die Übernahme der GAG auf Veranlassung Dritter erfolgt sei. Dabei schließt die Kammer aus den Feststellungen zu den Fällen 9, 10, 12, 14, 15 und 17, dass es sich bei dem Dritten um den Angeklagten A. d. A. gehandelt haben muss. Im Fall 9 steht aufgrund der Aussage des Zeugen P.-G. fest, dass der Angeklagte A. d. A., die Übertragung des ASM vom Zeugen P.-G. auf G. S2 veranlasst und organisiert hat. In Fall 10 folgt aus den zahlreichen bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefundenen Urkunden, dass dieser die Übertragung der T1 auf G. S2 veranlasst und organisiert hat. Im Fall 12 ergibt sich aus der Tatsache, dass der Angeklagte A. d. A. bei Notartermin als Vertreter für G. S2 aufgetreten ist, dass er G. S2 veranlasst hat, die BPE zu übernehmen und dies auch organisiert hat. Zudem hat er sich im Fall 12 an Stelle von G. S2 bei der Insolvenzverwalterin gemeldet und für G. S2 ein Schreiben an die Insolvenzverwalterin vorbereitet. Im Fall 14 folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. G. S2 konkrete Weisungen erteilte, wie er sich als Geschäftsführer der von ihm übernommenen PTS gegenüber Behörden verhalten soll und für die von G. S2 vertretene PTS sogar Schreiben und Rechnungen verfasste, dass der Angeklagte A. d. A. G. S2 zur Übernahme der Gesellschaft veranlasst hat. Im Fall 15 lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. Geschäftsschreiben der GRC vorbereitete und faktisch die Möglichkeit hatte, über das Konto der GRC zu verfügen, dass er derjenige war, der G. S2 zur Übernahme der GRC veranlasst hat. Aus den Feststellungen zu den Fällen 17 und 18 schließt die Kammer, dass der Angeklagte A. d. A. nicht nur G. S2 zur Übernahme der GAG veranlasst hat, sondern auch die Übertragung der GAG von G. S2 auf M. S1. Im Fall 17 ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen T. davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. erst G. S2 und dann M. S1 dazu veranlasst hat, die E. zu übernehmen. Im Fall 18 folgt aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte A. d. A. vom Zeugen B8 eine Vollmacht für Registereintragungen der SOS erteilen ließ, dass er die Übernahme der SOS durch M. S1 veranlasst und organisiert hat. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der GAG sowie die gegen die GAG durchgeführten (erfolglosen) Zwangsvollstreckungsversuche von Gläubigern beruhen auf den folgenden Urkunden: Dass die GAG an die A. N. im Zeitraum vom 22.09.2009 bis zum 31.12.2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.510,75 nicht abführte, folgt aus dem Schreiben der A. N. vom 11.09.2013. Die Feststellungen zu den nicht beglichenen Forderungen der S1 AG gegen die GAG ergeben sich aus der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 13.10.2009, den Lieferscheinen der S1 AG vom 16.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 27.10.2009, dem Lieferschein der W. I. an die S1 AG vom 21.10.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 23.10.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 22.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 28.10.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 20.10.2009 (FA 10, Bl. 224), dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 27.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 29.10.2009, dem Lieferschein der S. G. R. GmbH an die S1 AG vom 23.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 03.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 26.10.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 27.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 04.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 15.10.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 11.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG vom 09.11.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 10.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 12.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 12.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 24.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 25.11.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 24.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die G1 vom 26.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 25.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 26.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 27.11.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 23.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 27.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 01.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 24.11.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 02.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 03.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 04.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 26.11.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 02.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 08.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 01.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 04.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 09.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 08.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 10.12.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 08.12.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 10.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 14.12.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 10.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 09.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 14.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 15.12.2009, dem Lieferschein der S.-G. R. GmbH an die S1 AG vom 10.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 16.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 08.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 09.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 11.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 17.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 14.12.2009, den Lieferscheinen der S1 AG an die GAG vom 15.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 22.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 15.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 22.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 30.12.2009, dem Lieferschein der S1 AG an die GAG vom 11.12.2009, der Rechnung der S1 AG an die GAG vom 08.01.2010 sowie dem Versäumnisurteil des Landgerichts B2 vom 14.10.2010, Az.: ... und dem Schlussurteil des Landgerichts B2 vom 03.03.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu den Forderungen der Firma D. S. gegen die GAG folgen aus der Rechnung der Firma D. S. an die GAG vom 16.03.2010, der Rechnung vom 12.03.2010, der Rechnung vom 11.03.2010, der Rechnung vom 09.03.2010, dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 18.03.2010, der Mitteilung des Amtsgerichts H4 vom 29.03.2010, der Abgabenachricht des Amtsgerichts H4 vom 07.04.2010, der E-Mail der GAG an die Firma D. S. vom 04.03.2010 mit einer Auftragserteilung, der Aktennotiz der Firma D. S. vom 08.03.2010, der Auftragsbestätigung der GAG vom 08.03.2010, der Auftragsbestätigung der GAG vom 10.03.2010, der E-Mail der GAG an die Firma D. S. vom 11.03.2010, dem Schreiben der Firma D. S. an die GAG vom 12.03.2010, dem Schreiben der Firma D. S. an die GAG vom 15.03.2010, der E-Mail der Firma D. S. vom 16.03.2010 an die GAG, der E-Mail der Firma D. S. an die GAG vom 17.03.2010 sowie dem Mahnschreiben der Firma D. S. an die GAG vom 17.03.2010. Die Forderungen der V. U. S. GmbH & Co. KG gegen die GAG ergeben sich aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots der GAG vom 01.07.2009, dem Angebot der V. U. S. GmbH & Co. KG vom 03.11.2009 mit der Annahmeerklärung der GAG, der Mitteilung der GAG vom 03.11.2009, der Rechnung der V. S. U. GmbH & Co. KG vom 03.03.2010 nebst Leistungsscheinen, der Rechnung vom 21.04.2010 nebst Leistungsschein sowie der Rechnung vom 05.07.2010. Die Feststellungen zur der Forderung der S.-G. B. D. D. GmbH gegen die GAG beruhen auf dem Versäumnisurteil des Landgerichts B2 vom 30.05.2012, Az.: ... sowie der Strafanzeige der Rechtsanwälte G5, L2 & K. vom 22.03.2013. Die Feststellungen zu der Forderung der H. E. GmbH gegen die GAG folgen aus der 3. Mahnung der H. E. GmbH vom 23.09.2010, dem anwaltlichen Mahnschreiben an die GAG vom 27.09.2010 und dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei W4-B9 vom 10.05.2013. Dass die GAG eine Forderung des Polizeipräsidenten in B2 aus einem Kostenbescheid vom 25.06.2010 in Höhe von € 15,00 nicht bezahlt hat, ergibt sich aus der Mahnung des Polizeipräsidenten in B2 an de GAG vom 04.11.2013. Die Feststellung zu der Forderung der Firma B. G. gegen die GAG folgen aus dem Angebot der Firma B. G. an die GAG vom 01.07.2019, der Auftragsbestätigung der GAG vom 02.07.2010, dem unterschriebenen Angebot der Firma B. G. vom 01.07.2010, der Auftragsbestätigung der GAG vom 02.07.2010, der Rechnung der Firma B. G. vom 15.07.2010 über einen Betrag von € 2.606,25, der Mahnung der Firma B. G. an die GAG vom 03.08.2010, der Mahnung der Firma B. G. vom 11.08.2010 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W4 vom 30.03.2011, Az.: .... Dass die GAG fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat August 2010 in Höhe von insgesamt € 138,74 nicht an die D. abgeführt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der D. vom 13.05.2013. Die Entlassung aller Mitarbeiter der GAG spätestens zum 31.08.2010 folgt aus der Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund zur Betriebsnummer... vom 27.05.2013. Zudem hat der Zeuge B4 bekundet, dass es ein könne, dass er zum 31.08.2010 gekündigt worden sei. Die fehlende Verfügungsbefugnis von G. S2 und M. S1 über die Konten der GAG ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 13.06.2013 sowie dem Schreiben der C.bank AG vom 31.10.2013. Dass sich auf dem Konto der GAG bei der C.bank AG Nr. ... am 31.08.2010 kein Guthaben befand, folgt aus dem Kontoauszug zu diesem Konto. Die Feststellungen zu den im August 2010 fälligen Abgabenforderungen des Finanzamts für Körperschaften III B2 gegen die GAG und der Pfändung der Ansprüche der GAG gegen die C.bank AG ergeben sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts für Körperschaften III B2 vom 13.08.2010 sowie aus der Aufstellung der rückständigen Abgabenforderungen gegen die GAG vom 12.08.2010. Die Feststellungen zu dem am 13.10.2010 bestehenden Abgabenrückstand der GAG sowie der Pfändung der Ansprüche der GAG gegen die C.bank AG folgen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts für Körperschaften III B2 vom 13.10.2010 sowie der Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen gegen die GAG vom 13.10.2010. Dass die Pfändung erfolgreich war, ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung des C.bank vom 27.10.2010, die den Hinweis enthält, dass der Schuldner am Tag der Pfändungszustellung ausreichendes Kontokorrentguthaben unterhalte. Die fälligen Abgabenrückstande der GAG am 01.11.2010 sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Rückstände folgen aus dem Amtshilfeersuchen des Finanzamts für Körperschaften III B2 vom 01.11.2010 sowie der Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen gegen die GAG vom 01.11.2010. Dass die Zwangsvollstreckung unter der Anschrift S.damm ..., ... H., erfolglos war, ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten vom 27.12.2010, wonach die Schuldnerin laut Auskunft des Empfangs vom 15.12.2010 unbekannt verzogen sei. Die fälligen Abgabenrückstände der GAG am 09.12.2010 sowie die Einleitung der weiteren Zwangsvollstreckung folgen aus dem Vollstreckungsersuchen des Finanzamts für Körperschaften III B2 vom 09.12.2010 sowie der Aufstellung der rückständigen Steuerverbindlichkeiten der GAG vom 09.12.2010. Dass auch dieser Zwangsvollstreckungsversuch erfolglos war, ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten vom 24.01.2011, aus dem zu entnehmen ist, dass die Vollstreckungsschuldnerin unbekannt verzogen ist. Dass das Finanzamt für Körperschaften III B2 das Finanzamt H. E. ersuchte, die Vollstreckung wegen eines Abgabenrückstandes der GAG in Höhe von € 8.689,61 bei G. S2 durchzuführen, folgt aus dem Vollstreckungsersuchen vom 11.03.2011 sowie der Aufstellung der rückständigen Abgabenforderungen der GAG vom 11.03.2011. Dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war, ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten vom 12.04.2011 sowie den Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten. Die Erhöhung der Abgabenrückstände der GAG auf € 12.325,37 (einschließlich Säumniszuschläge) bis zum 18.07.2011 folgt aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamts für Körperschaften III B2 vom 06.06.2013. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch G. S2 ergibt sich aus dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2011. Der erfolglose Versuch der V. U. S. GmbH & Co. KG eine Klageschrift an die GAG unter der Anschrift S.damm ..., ... H. zuzustellen, ergibt sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts S3 vom 07.02.2011, Az.: .... Der erfolglose Versuch, der GAG die Klageschrift unter der Anschrift C.allee ... zuzustellen, folgt aus dem Schreiben des Amtsgericht S3 vom 31.03.2011. Die Titulierung der auf € 1.118,37 angewachsenen Forderungen der V. U. S. GmbH & Co. KG gegen die GAG durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3 vom 09.06.2011, Az.: ..., nachdem eine Zustellung der Klage an den Geschäftsführer G. S2 erfolgt war, ergibt sich aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3. Der anschließende erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der V. U. S. GmbH und Co. KG gegen die GAG folgt aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin U. V1 an die Rechtsanwälte K13, H5 & K. vom 03.08.2011. Der erfolglose Versuch der S1 AG, die Ansprüche der GAG gegen die C.bank AG zu pfänden, ergibt sich aus der Übersicht der C.bank AG über laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom 22.08.2013. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der S1 AG, der V. C. GmbH sowie der Firma B. G. gegen die GAG unter der Anschrift des Angeklagten M. S1 folgen aus der Auskunft des Obergerichtsvollziehers P. vom 22.03.2012. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 und der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen haben, dass die GAG in dem Zeitpunkt, als sie deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurden, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der GAG damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der GAG gutgläubig war. Gleiches gilt für M. S1. Dieser war bereits am 04.03.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der E. (Fall 17), am 04.04.2011 Gesellschafter und (Scheingeschäftsführer der SOS (Fall 18) und am 06.04.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der T1 GmbH (Fall 21) geworden. Am 16.05.2011 wurde er gleichzeitig Gesellschafter und (Schein-Geschäftsführer von drei Gesellschaften (Fälle 6, 7 und 16). Ihm muss daher zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass es sich nicht um ein legales Geschäftsmodell gehandelt haben kann. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der GAG zunächst auf G. S2 und dann auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die GAG spätestens ab Ende August 2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 und M. S1 um Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich unerfahren und aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage waren, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Er wusste zudem, dass M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und schon deshalb nicht in der Lage war, die Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der GAG um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 und M. S1 als Strohleute „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2, M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die GAG durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der GAG im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 und M. S1 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der GAG Forderungen von Gläubigern nicht werden begleichen können. Die Löschung der GAG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen am 04.02.2013 ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts C3, HRB ... vom 03.04.2013. g) ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage) Im Fall 9 ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen G. davon überzeugt, dass die wirtschaftliche Lage der ASM Anfang 2010 schlecht gewesen sei und er die Firma auch wegen seines privaten Stresses nicht mehr haben wolle. Der Zeuge G2 hat zudem bekundet, dass er allen Mitarbeitern kurz vor oder im Zusammenhang mit der Veräußerung gekündigt und diese abgemeldet habe. Die wird bestätigt durch die Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund zur Betriebsnummer ... vom 27.05.2013. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte A. d. A. über den Zeugen C. Y. davon erfahren hat, dass der Zeuge G2 die ASM nicht mehr haben wolle, beruht vor allem darauf, dass der Zeuge C. Y. dem Angeklagten A. d. A. mit E-Mail vom 29.01.2010 folgendes mitteilte: „J., die Firmen BT GmbH ASM-D. GmbH Gruß C.“. Zudem hat der Zeuge G. bestätigt, den Zeugen C. Y. zu kennen; die sei ein bekannter Unternehmer. Dass sich der Angeklagte A. d. A. daraufhin an den Zeuge P.-G. gewandt und ihn dazu veranlasst hat, Geschäftsführer und Gesellschafter der ASM zu werden und ihm als Gegenleistung einen Geldbetrag angeboten hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen P.-G. fest. Dieser hat bekundet, dass er auf Bitten des Angeklagten A. d. A. als Geschäftsführer der ASM eingetragen worden sei und er nur als Strohmann habe fungieren sollen. Ihm sei dafür ein kleiner Geldbetrag als Gegenleistung versprochen worden, der aber niemals geflossen sei. Ferner hat der Zeuge G. bekundet, dass er vor dem Verkauf mit dem Käufer und einem J. ein Gespräch geführt habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass „J.“ der Angeklagte A. d. A. war und dieser den Verkauf der ASM vom Zeugen G2 an den Zeugen P.-G. initiiert und organisiert hat. Das ist vor allem deshalb der Fall, weil der Zeuge G2 am Ende seiner Aussage bekundet hat, dass der Herr schräg gegenüber von ihm J. sei. Bei dem Herrn im Gerichtssaal schräg gegenüber von dem Zeugen G2 handelte es sich um den Angeklagten A. d. A.. Die Feststellungen zur Durchführung der Gesellschafter-Versammlung der ASM am 04.03.2010, bei der der Zeuge P.- G. zum weiteren Geschäftsführer der ASM bestellt wurde, ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 04.03.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Aus dieser Urkunde sowie aus der Liste der Gesellschafter der Firma „ASM D. GmbH“ vom 04.03.2010 folgt zudem, dass der Zeuge G2 seinen Geschäftsanteil an der ASM an den Zeugen P.-G. am 04.03.2010 verkauft und abgetreten hat. Der Zeuge P.-G. konnte auch erinnern, bei einem Notartermin in L3 gewesen zu sein. Auf Vorhalt konnte er sogar den Namen des Verkäufers M. G. erinnern. Der Zeuge G2 konnte ebenfalls erinnern, bei einem Notartermin gewesen und die ASM an einen T. verkauft zu haben. Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen P.-G. davon überzeugt, dass dieser keine Geschäftsunterlagen bekommen hat. Der Zeuge G2 hat zwar bekundet, dass eine Übergabe der Geschäftsunterlagen, auch der Bankunterlagen stattgefunden habe. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass nicht der Zeuge P.-G. diese Unterlagen erhalten hat, sondern vielmehr der Angeklagte A. d. A.. Das schließt die Kammer daraus, dass auch die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 nach ihren Angaben keine Geschäftsunterlagen bekommen haben. Der Angeklagte S. hat im Rahmen seiner geständigen Einlassung darüber hinaus erklärt, eingehende Geschäftspost für die von ihm übernommenen Gesellschaften (zumindest teilweise) an den Angeklagten A. d. A. weitergegeben zu haben. Die Anmeldung der Bestellung des Zeugen P.- G. als weiterer Geschäftsführer der ASM und der Adresse W.str. ..., ... H., als inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 04.03.2010, Nummer ... der Urkundenrolle für 2010. Die Eintragung dieser Änderungen in das Handelsregister folgt aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013, HRB .... Die Abberufung des Zeugen G2 als Geschäftsführer der ASM mit Wirkung zum 15.04.2010 ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der ASM vom 14.04.2010. Die Eintragung dieser Änderung in das Handelsregister folgt aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013, HRB .... Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. den Verkauf der ASM von Zeugen P.-G. an G. S2 initiiert und organisiert sowie sich faktisch als Geschäftsführer der ASM betätigt hat. Das gilt sowohl für den Zeitraum, in dem der Zeuge P.-G. Geschäftsführer der ASM war als auch für den Zeitraum, nachdem G. S2 die Geschäftsführung übernommen hatte. Der Zeuge P.-G. hat davon berichtet, dass er für den Angeklagten A. d. A. Geld von den Konten der ASM abgehoben und es dem Angeklagten A. d. A. ausgehändigt habe. Außerdem hat er bekundet, dass er Post vom Finanzamt und von Inkassofirmen bekommen und dies ihn und seine Familie belastet habe. Er habe deshalb dem Angeklagten A. d. A. telefonisch mitgeteilt, dass er so schnell wie möglich raus möchte und alles sauber laufen solle. Er habe mehrfach mit dem Angeklagten A. d. A. darüber gesprochen. Außerdem beruht die Überzeugung darauf, dass G. S2 in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt hat, (Schein-) Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der ASM geworden zu sein, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben. In dieser Selbstanzeige hat G. S2 zudem ausgeführt, dass der auf Veranlassung Dritter Geschäftsführer und Gesellschafter der ASM geworden zu sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Dritten um den Angeklagten A. d. A. gehandelt haben muss. Dass der Angeklagte A. d. A. den Notartermin am 21.04.2011 bei dem Notar Dr. R1 in B3 organisiert hat, folgert die Kammer vor allem daraus, dass zahlreiche Schreiben und Urkunden im Zusammenhang mit dem Notartermin bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden wurden, nämlich das Schreiben des Notars Dr. R1 hat die ASM vom 26.04.2011, die Notarkostenberechnung des Notars Dr. R1 an die ASM vom 26.04.2011, die Gesellschafterliste der ASM vom 21.04.2011, die Urkunde des Notars Dr. R1 vom 21.04.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011 und die Handelsregisteranmeldung der ASM vom 21.04.2011 = Urkunde des Notars Dr. R1, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011. Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. zahlreiche Urkunden gefunden, die mit dem Verkauf eines Grundstücks von der ASM an Herrn A. K7 im Zusammenhang stehen, nämlich ein Antrag der C.bank AG an das Amtsgericht H11 vom 22.01.2013 auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in das von Herrn K7 erworbene Grundstück, der Beschluss des Amtsgerichts H11 vom 30.01.2013, Az.: ..., mit dem die Zwangsversteigerung des von Herrn K7 erworbenen Grundstücks angeordnet wurde, die an Herrn K7 gerichtete Rechtsbelehrung des Amtsgerichts H11 über eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG vom 04.02.2013, Az.: ..., das Schreiben des Amtsgerichts H11 an A. K7 vom 14.02.2013 sowie der Vergütungsbeschluss des Amtsgericht H11 vom 12.02.2013. Die Feststellungen zu dem Ablauf des Verkaufs und der Abtretung des Geschäftsanteils an der ASM vom Zeugen P.-G. an G. S2 am 21.04.2011 sowie der anschließenden Durchführung der Gesellschafter-Versammlung der ASM, bei der der Zeuge P.- G. als Geschäftsführer der ASM abberufen und G. S2 zum neuen Geschäftsführer der ASM bestellt wurde, beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars Dr. R1 vom 21.04.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011 und der Gesellschafterliste der ASM vom 21.04.2011. Der Zeuge P.-G. konnte sich zwar auf Vorhalt der notariellen Urkunde nicht mehr daran erinnern, beim Notar gewesen und mit Herrn S2 eine Urkunde unterzeichnet zu haben. Auf Vorhalt der Unterschriften am Ende der Urkunde hat der Zeuge P.-G. jedoch bestätigt, dass es sich bei der obersten Unterschrift um seine Unterschrift handele. Aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012 ergibt sich, dass dieser keine Firmenunterlagen der ASM erhalten hat. Die Anmeldung der Abberufung des Zeugen P.-G. als Geschäftsführer der ASM und die Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der ASM sowie der Adresse W.str. ..., ... H., als inländische Geschäftsanschrift, folgt aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. R1 vom 21.04.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011. Die Eintragung dieser Änderungen in das Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013, HRB .... Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen P.- G. davon überzeugt, dass die ASM unter der Anschrift W.str. ..., ... H., keine Geschäftstätigkeit ausübte und dort nicht zu erreichen war. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er weder das Gebäude W.str. ... noch Geschäftsräume der ASM kenne. Dass die ASM in der W.str. ... keine Geschäftsräume hatte, wird zudem bestätigt durch die Negativauskunft des Bezirksamts H.-M. vom 25.03.2013 und die Negativauskunft des Bezirksamts H.-M. vom 28.02.1013. Dies folgt auch aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers S16 an die Rechtsanwälte B10 vom 30.08.2011, in dem dieser in einer Zwangsvollstreckungssache gegen die ASM, vertr. d.d. GF G. S2, W.str. ..., ... H., mitteilt, dass der Schuldner nicht zu ermitteln sei. Dass die ASM im geschäftlichen Verkehr auch die Scheinadresse S.damm ..., ... H., verwendete, ergibt sich aus der Anfrage des Flecken S. vom 21.07.2011 in Verbindung mit der Negativauskunft des Bezirksamts H. vom 11.01.2012, dem notariellen Grundstückskaufvertrag zwischen Herrn W. H6 und der ASM 13.09.2010 (notarielle Urkunde des Notars H.- J. S17, Urkunden-Rolle Nr. ...), dem notariellen Grundstückskaufvertrag der A. und A. K7 vom 15.03.2011 (notarielle Urkunde des Notars C. N1, Nummer ... der Urkundenrolle für 2011) sowie dem Vertrag zwischen der ASM und der B. I. GmbH vom 25.08.2010. Dass die ASM im geschäftlichen Verkehr auch die Scheinadresse A. S.str. ..., ... N3, verwendete, folgt aus dem Schreiben der ASM an das Finanzamt H.-H. vom 17.02.2011, dem Schreiben der ASM an die B. Bank GmbH vom 14.12.2011 und dem Schreiben der T1 Kreditbank GmbH an die ASM vom 30.12.2011. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 16.05.2013, dem zu entnehmen ist, dass acht verschiedene Gläubiger (erfolglos) versucht haben, gegen die ASM unter der Anschrift A. S.str. ... in N3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen zu lassen. In diesem Schreiben hat die Gerichtsvollzieherin R5 ausgeführt, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt worden seien, da es sich nur um Briefkastenfirmen handele. Außerdem hat die Gerichtsvollzieherin R5 in zahlreichen Schreiben an verschiedene Gläubiger ausgeführt, dass die ASM unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3-G., nicht zu ermitteln sei; es existiere lediglich ein Briefkasten mit diversen Firmennamen (ca. 10). Aber keine der Firmen sei weder tatsächlich vor Ort noch gemeldet, noch dort auf irgendeine Weise tätig. Dem Ordnungsamt sei dies auch bekannt, aber der Vermieter könne ebenfalls nicht erreicht werden. Post käme wohl ebenfalls mit „unbekannt verzogen“ zurück. Die Feststellungen zu den gegen die ASM am 21.04.2011 bestehenden Forderungen sowie den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger der ASM beruhen auf den nachfolgenden Urkunden: Die Nichtbezahlung der Forderung der T3 Kreditbank GmbH gegen die ASM folgt aus dem Darlehensvertrag zwischen der T3 Kreditbank GmbH vom 29.03.2010, der Forderungsaufstellung der T3 Kreditbank GmbH zu dem Vertragsverhältnis mit der ASM, dem Kündigungsschreiben der T3 Kreditbank an die ASM vom 31.12.2011 und dem Schreiben der T3 Kreditbank GmbH vom 07.05.2013. Die Feststellungen zu der Forderung der Autohaus S. GmbH gegen die ASM beruhen auf der Rechnung vom 30.09.2010, der Rechnung vom 14.12.2010, der 1. Erinnerung vom 27.10.2010, der 2. Mahnung vom 18.11.2010, der 3. Mahnung vom 10.12.2010, der letzten Mahnung vom 10.01.2011, der 1. Erinnerung vom 10.01.2011, dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 25.01.2011 und dem 2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-S.. G. vom 15.04.2011, Az.: .... Die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der Autohaus S. GmbH gegen die ASM ergeben sich aus dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.03.2011, dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 17.04.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 02.05.2011, dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers N2 vom 09.08.2011 und dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 17.05.2011. Die Forderung der B. Bank GmbH gegen die ASM folgt aus der Forderungsaufstellung der Rechtsanwälte F2 pp. vom 18.06.2013 und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 05.05.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu der Forderung der B. I. GmbH gegen die ASM in Höhe von € 2.975,00 beruhen auf der Courtage-Rechnung der B. I. GmbH an die ASM vom 22.12.2012, dem Kaufanwärter/Maklervertrag zwischen der ASM und der B. I. GmbH vom 24.09.2010, den Mahnschreiben an die ASM vom 06.01.2011 und 21.01.2011, dem Grundstückskaufvertrag zwischen der ASM und C. W5 vom 18.10.2010 (notarielle Urkunde des Notars H.-J. S17, Urkunden-Rolle Nr. ...) und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 12.07.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu der Forderung der B. I. GmbH gegen die ASM in Höhe von € 2.558,50 ergeben sich aus der Courtage-Rechnung der B. I. GmbH an die ASM vom 15.10.2010, dem Kaufanwärter/Maklervertrag vom 25.08.2010, dem Grundstückskaufvertrag zwischen der ASM und W. H6 vom 13.10.2010 (notarielle Urkunde des Notars H.-J. S17, Urkunden-Rolle Nr. ...), den Mahnschreiben an die ASM vom 12.11.2010 und 29.11.2010 und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 25.01.2011, Az.: .... Der erfolglose Versuch der B. I. GmbH, die Forderungen der ASM gegen die H.er Sparkasse AG zu pfänden, folgt aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S6 vom 25.02.2011, Az.: ... sowie der Drittschuldnererklärung der H.er Sparkasse AG vom 25.02.2011. Der vergebliche Vollstreckungsversuch der B. I. GmbH gegen die ASM unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3-G., ergibt sich aus dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 23.06.2011 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 11.07.2011. Die Feststellungen zu dem erfolglosen Vollstreckungsversuch unter der Anschrift W.str. ..., ... H., ergeben sich aus dem Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2011, dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers S16 vom 30.08.2011 sowie dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers S16 vom 05.09.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der T2 GmbH gegen die ASM beruhen auf den Verträgen zwischen der T2 GmbH und der ASM vom 31.08.2008, den Rechnungen der T2 GmbH an die ASM vom 07.05.2010, 09.06.2010, 08.07.2010 und 04.08.2010 sowie dem Schreiben der m. d. vom 18.09.2013. Die Feststellungen zu der Forderung der AE Bank gegen die ASM ergeben sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der AE Bank und der ASM vom 23.03.2010, der Forderungsaufstellung der AE Bank per 10.06.2013 sowie dem Schreiben der AE Bank vom 10.06.2013. Die Forderung der B. Bank GmbH gegen die ASM folgt aus dem Darlehensvertrag vom 10.03.2010, dem Mahnschreiben der B. Bank GmbH an die ASM vom 09.09.2010, der Kündigungsandrohung der B. Bank GmbH an die ASM vom 08.12.2010, der fristlosen Kündigung der B. Bank GmbH vom 29.11.2011 sowie dem Kontoauszug der B. Bank GmbH vom 01.06.2013 bezüglich der ASM. Die Feststellungen zu der Forderung der a. C. C. AG gegen die ASM beruhen auf der Forderungsaufstellung vom 26.03.2013, der Rechnung der a. C. C. AG an die ASM vom 30.04.2010, den Gutschriften vom 31.05.2010 und 20.05.2010, dem Mahnschreiben der Rechtsanwältin D3 vom 25.06.2010 an die ASM, dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die ASM vom 20.07.2010, dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der Abgabenachricht des Amtsgerichts A2 vom 17.02.2011, Az.: ..., der Anspruchsbegründung an das Amtsgericht H8 vom 09.03.2011 in der Sache ..., dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A2 vom 01.09.2010, Az.: ..., dem (Zweiten) Versäumnisurteil des Amtsgerichts H8 vom 12.04.2011 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H8 vom 16.06.2011. Die Feststellungen zu den erfolglosen Vollstreckungsversuchen der a. C. C. AG gegen die ASM ergeben sich dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht S6 vom 20.05.2011, der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin O1 vom 15.07.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26.07.2011 und dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 29.07.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der E. Versicherung Aktiengesellschaft gegen die ASM beruhen auf dem Schreiben der S. I. GmbH in Verbindung mit der Mahnung und Kündigung der E. Versicherung AG an die ASM vom 09.08.2010, dem Mahnschreiben der E. Versicherung AG an die ASM vom 18.10.2010, dem Mahnschreiben der S. I. GmbH an die ASM vom 16.11.2010, dem anwaltlichen Mahnschreiben an die ASM vom 14.12.2010 und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 24.04.2011. Dass der Versuch, diese Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, ohne Erfolg war, folgt aus dem Schreiben der S. I. GmbH an die ASM vom 27.06.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24.03.2012 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 10.04.2012. Die Feststellungen zu der Forderung der G. Versicherung AG gegen die ASM ergeben sich aus dem Schreiben der S. I. GmbH sowie dem anwaltlichen Mahnschreiben vom 14.06.2013. Die Feststellungen zu der Forderung der T3 Kreditbank GmbH gegen die ASM beruhen auf dem Darlehensvertrag zwischen der T3 Kreditbank GmbH und der ASM vom 29.03.2010 sowie dem Kontoauszug der T3 Kreditbank GmbH vom 06.06.2013. Die Forderung der T3 L. GmbH gegen die ASM ergibt sich aus dem Leasingvertrag zwischen der T3 L. GmbH und der ASM vom 11.05.2010 sowie dem Kontoauszug der T3 L. GmbH vom 05.06.2013. Die (Nichtbezahlung der) Forderung des Flecken S. in Höhe von € 82,92 für Wasser- und Abwassergebühren durch die ASM folgt aus dem Schreiben des Flecken S. vom 13.05.2013, den Rechnungen vom 17.08.2011, 19.07.2012 und 31.01.2012 sowie der Mahnung vom 20.02.2013. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch G. S2 in dem von der D. R. K. AG betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich aus dem Protokoll über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K14 vom 31.05.2011, .... Der Versuch der V. D. GmbH, ihre Forderung gegen die ASM aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 01.07.2011, Az.: ..., im Wege der Zwangsvollstreckung durch Pfändung der Forderungen der ASM gegen die Kreissparkasse H. L3 durchzusetzen, ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 14.11.2011, Az.: .... Dass diese Pfändung erfolglos war, folgt aus dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013. Die Pfändung der Forderungen der ASM gegen die Kreissparkasse H. L3 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 35.167,19 ergibt sich aus der Pfändung- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-H. vom 09.11.2010. Dass diese Pfändung erfolglos war, folgt aus dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013 Die fruchtlose Pfändung des Finanzamts E. bei G. S2 ergibt sich aus der Niederschrift des Finanzamts E. vom 09.11.2011 (Geschäftszeichen ...) sowie der Feststellung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners G. S2 zum gleichen Geschäftszeichen. Dass das Finanzamt H.-H. das Finanzamt H.-E. ersuchte, bei G. S2 wegen eines Abgabenrückstands der ASM in Höhe von € 35.482,19 die Zwangsvollstreckung durchzuführen, folgt aus dem Vollstreckungsersuchen vom 16.12.2011. Der Versuch des Finanzamts H.-H. die Forderungen der ASM gegen die H.er Sparkasse AG wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 48.333.38 zu pfänden, ergibt sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.01.2012. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch G. S2 in dem von der Finanzbehörde H. gegen die ASM betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren folgt aus dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 12.03.2012, .... Die vom Finanzamt H.-H. gegen G. S2 als Geschäftsführer der ASM betriebene Vollstreckung wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 160.050,29 ergibt sich aus dem Vollstreckungsersuchen des Finanzamts H.-H. an das Finanzamt H.-E. vom 03.08.2012. Der weitere erfolglose Vollstreckungsversuch des Finanzamts H.-E. gegen G. S2 folgt aus der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung vom 06.11.2012 sowie der Feststellung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners G. S2. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen liquiden Mitteln der ASM, um Forderungen von Gläubigern auszugleichen, beruhen auf folgenden Urkunden: Dass auf dem Girokonto Nr. ... der ASM bei der H.er Sparkasse AG am 04.03.2010 kein Guthaben mehr war, das Konto am 07.07.2010 geschlossen wurde und das Sparkonto Nr. ... der ASM bei der H.er Sparkasse AG bereits am 21.03.2011 erloschen waren, folgt aus dem Schreiben der H.er Sparkasse AG vom 05.07.2013, den Kontoauszügen für das Girokonto Nr. ... sowie dem Antrag des Zeugen G. auf Übertragung des Guthabens vom Sparkonto Nr. ... auf das Konto des Zeugen G. bei der P.bank H. vom 11.03.2011. Die Feststellungen zu dem Guthaben auf dem Girokonto der ASM bei der P.bank M3 folgen aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Feststellungen zu dem Guthaben auf dem Konto der ASM bei der Kreissparkasse H.- L3, Konto Nummer ..., ergeben sich aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Auflösung dieses Kontos wegen Umsatzlosigkeit am 11.03.2013 folgen aus dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 an die ASM vom 07.02.2013 und dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013. Die Pfändung des Guthabens auf diesem Konto wegen einer Forderung der A. N. in Höhe von € 625,81 ergibt sich aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der A. N. vom 10.08.2011. Dass diese Pfändung bezahlt wurde, folgt aus dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013 sowie den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Pfändung des Guthabens auf diesem Konto durch das Finanzamt für V. und G. in H. wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 1.378,19 folgt aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24.08.2011. Dass diese Pfändung ratenweise bedient wurde, folgt aus dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013 sowie den Kontoauszügen zu diesem Konto. Dass G. S2 keine Verfügungsbefugnis über die Konten der ASM erhielt, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die ASM in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der ASM damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der ASM gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der ASM zunächst auf den Zeugen P.- G. und dann auf G. S2 organisiert hat, wusste, dass die ASM spätestens ab dem 21.04.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei dem Zeugen P.- G. und G. S2 um Scheingeschäftsführer handelte, die aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage waren, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Vielmehr agierte er selbst wie ein Geschäftsführer für die ASM, ließ den Zeugen P.-G. Geld vom Konto der ASM abheben sowie sich aushändigen und hatte Geschäftsunterlagen der ASM in seinem Besitz. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. de A. genau bekannt war, dass es sich bei der ASM um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die ASM durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der ASM im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der ASM Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. h) T. B. GmbH (Fall 10 der Anklage) Bezüglich der Feststellungen zu Fall 10 hat der Zeuge S. Y. hat glaubhaft bekundet, dass sich die T. 2011 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden und eine psychische Krankheit ihn so belastet habe, dass er nicht er habe weitermachen können. Auch der Zeuge C. Y., der der Bruder des Zeugen S. Y. ist, hat ausgesagt, dass sein Bruder aus psychischen Gründen die T. nicht mehr habe weiterführen können. Dass sich der Zeuge S. Y. persönlich seit 2010 in einer schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, folgt aus dem Protokoll des Obergerichtsvollziehers S18 vom 08.03.2010, .../..., nebst Vermögensverzeichnis. Die Veräußerung der an der T. gehaltenen Geschäftsanteile des Zeugen C. Y. und des I. B5 an G. S2 am 29.06.2011 folgt aus der Liste der Gesellschafter der T. B. GmbH vom 09.08.2011. Die Abberufung des Zeugen S. Y. als Geschäftsführer der T. und die Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der T. folgt aus dem Gesellschafterbeschluss der T. vom 29.06.2011. Der Zeuge C. Y. hat sich daran erinnert, bei einem Notartermin gewesen und diese Urkunde unterzeichnet zu haben. Er hat zudem bestätigt, dass es sich bei B5 um den anderen Gesellschafter der T. handele. Der Zeuge C. Y. konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, seinen Geschäftsanteil an einen G. S2 veräußert zu haben, aber er wusste noch, dass der Käufer ein Grieche war. Ferner ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, dass dieser die (Schein-)Geschäftsführung der T. übernommen hat und zudem deren alleiniger Gesellschafter geworden ist, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben. Die Schlussfolgerung, dass G. S2 lediglich Scheingeschäftsführer der T. war, wurde auch von dem Zeugen R3 gezogen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 03.09.2012 und in seinem Bericht zum Termin nach § 156 Abs. 1 InsO und § 176 InsO ausgeführt, dass der Geschäftsführer S2 ihm zu keiner Zeit für wie auch immer geartete Auskünfte zur Verfügung gestanden habe. Ausweislich seiner Recherchen handele es sich um eine klassische GmbH-Bestattung, wobei der nunmehr bestellte - vollständig vermögenslose - Gesellschafter-Geschäftsführer über keinerlei Informationen verfüge. Dies hat der Zeuge auch bei seiner Aussage vor Gericht so bekundet. Der Umstand, dass G. S2 zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung sowie der Geschäftsanteile an der T. vermögenslos war, weil er am 31.05.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ergibt sich aus dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 31.05.2011, Az.: .../..., nebst Vermögensverzeichnis. G. S2 hat in seiner Selbstanzeige eingeräumt, dass die Übernahme der T. auf Veranlassung Dritter erfolgt sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei diesem Dritten um den Angeklagten A. d. A. handelt, weil der Zeuge C. Y. von seinen E-Mail Account C.. Y.@h..de dem Angeklagten A. d. A. am 26.11.2009 an dessen E-Mail Adresse j.@g..de eine E-Mail mit folgendem Text geschrieben hat: „J. Rg. T. B. GmbH B. Str. ... ... H.“. Der Zeuge C. Y. konnte sich bei seiner Zeugenaussage zwar nicht mehr genau an diese E-Mail erinnern, allerdings hat er bekundet, dass seine E-Mail Adresse C.. Y.@h..de lautet. Auf Vorhalt hat er zudem eingeräumt, einen J. zu kennen. Nach der Übernahme der Scheingeschäftsführung der T. durch G. S2 agierte tatsächlich der Angeklagte A. d. A. wie ein Geschäftsführer der T., was sich daraus ergibt, dass er am 18.11.2011 an die E-Mail Adresse T1-g.@w..de einen Blankobriefbogen der T. und eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts H.-A. zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und am 25.11.2011 an die E-Mail Adresse T1-g.@web.de eine Veröffentlichung des Amtsgerichts H. im Gemeinsamen Registerportal der Länder vom 25.11.2011 bezüglich der T. übermittelte. Außerdem übersandte er noch weitere E-Mails mit Bezug zur T., nämlich am 22.03.3012 ein Übertragungsprotokoll, übermittelt von der T., bezüglich der Umsatzsteuer-voranmeldung für September 2011 an die E-Mail Adresse n.@g..com, am 04.07.2012 zwei Rechnungen der T. an die Z. B. GmbH vom 11.05.2012 und 26.04.2012 sowie die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts H.-A. zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an die E-Mail Adresse m.@h..de. Am 02.11.2012 schickte der Angeklagte A. d. A. eine E-Mail an die E-Mail Adresse h.@h..de mit folgendem Text: „guten morgen, bezüglich der T. b. gmbh . kann folgendes gesagt werden: der Geschäftsführer heißt S2, wenn man sich gesehen hat war ein Bauleiter noch dabei dessen name ich nicht kenne. das erste treffen hat im rahmen einer baustelle in B2 m. staat. mit freundlichen grüßen J.“. Mit E-Mail von 24.10.2011 übersandte der Angeklagte A. d. A. ferner die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts H.-A. zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und einen Blankobriefbogen der T. an den gesondert verfolgten G.-E.. An die E-Mail Adresse b.@h..de schickte er am 05.01.2012 eine E-Mail mit einem Auftragsleistungsverzeichnis Bauvorhaben F.str. ..., ... S. (Auftraggeber Z. B. GmbH), am 11.01.2012 eine E-Mail mit einer Gewerbe-Ummeldung der T. vom 31.05.2007, der Veröffentlichung des Amtsgerichts H. vom 25.11.2011 im Gemeinsamen Registerportal der Länder bezüglich der T. und der Freistellungsbescheinigung des Finanzamts H.-A. zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, am 12.01.2012 eine E-Mai mit zwei Rechnungen der T. an die Z. B. GmbH, und am 01.03.2012 eine E-Mail mit fünf Rechnungen der T. an die A.T.T. vom 19.02.2011, 18.12.2010, 30.10.2010, 16.10.2010 und 28.09.2010. Außerdem wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. zwei Bestätigungen der S.-B. vom 09.12.2008 bezüglich der T., eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG B. vom 22.01.2010 bezüglich der T. und ein Schreiben der A. R./H. an die T. vom 31.01.2010 sowie eine Visitenkarte des Rechtsanwalts und Notars J. D1 aus G. gefunden. Die Anmeldung der Abberufung des Zeugen S. Y. als Geschäftsführer der T. und der Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars D1 vom 29.06.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011. Die Eintragungen dieser Änderungen im Handelsregister folgt aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013, HRB .... Die Kammer ist davon überzeugt, dass die T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., keine Geschäftstätigkeit ausübte und nicht erreichbar war, weil dem Zeugen S. Y. diese Anschrift nicht bekannt war und der Zeuge R3 glaubhaft bekundet hat, persönlich in der B. Straße ... gewesen zu sein, zumal dieser Ort in der Nähe seiner Kanzlei gelegen war, und festgestellt zu haben, dass sich dort keine Geschäftsräume der T. befunden haben; es habe sich nur um ein Wohngebäude gehandelt. Dies hat der Zeugen R3 auch in seinem Zwischenbericht vom 30.07.2012, seinem Gutachten vom 03.09.2012 und in seinem Bericht zum Termin nach § 156 Abs. 1 InsO und § 176 InsO so ausgeführt. Ferner hat der Obergerichtsvollzieher R2 ab März 2010 bei keinem seiner Vollstreckungsversuche gegen die T. in der B. Straße ... einen Vertreter der T. angetroffen; ab November 2011 teilte er den Gläubigern mit, dass die T. unbekannt verzogen sei (vgl. dessen Vollstreckungsprotokolle und Schreiben an die Gläubiger). Dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der T. erhielt ergibt sich ebenfalls aus dessen Selbstanzeige vom 31.07.2012. Aus der Auskunft der BaFin vom 28.08.2012 folgt, dass G. S2 keine Verfügungsbefugnis über die Konten der T. erhielt. Die Feststellungen zu dem am 29.06.2011 bestehenden Forderungen gegen die T. sowie den erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen der Gläubiger beruhen auf den nachfolgenden Urkunden: Die Forderung der B. + L. B. GmbH & Co. KG gegen die T. ergibt sich aus der Forderungsaufstellung der B. + L. B. GmbH & Co. KG vom 23.10.2008, dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 26.08.2009 sowie der Forderungsaufstellung der B. + L. B. GmbH & Co. KG. Zudem hat der Zeuge S. Y. bestätigt, dass die T. bei der Firma B. + L. B. GmbH & Co. KG Schulden hatte. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der B. + L. B. GmbH & Co. KG folgen aus dem Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers R2 vom 15.03.2010, dem im Auftrag des B. + L. B. GmbH & Co. KG gestellten Zwangsvollstreckungsauftrag gegen die T. vom 18.10.2010, dem Schreiben der T1 vom 03.07.2010, dem Protokoll des Gerichtsvollziehers R2 über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 08.07.2010, dem Protokoll des Gerichtsvollziehers R2 über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 09.11.2010 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 02.09.2011. Die Forderung der V. D. B. GmbH & Co. KG gegen die T. ergibt sich aus dem Auftragsformular vom 20.07.2009, dem Antrag auf Erteilung eines Business Visa für S. A., der Rechnung der V. D. B. GmbH & Co. KG an die T. vom 27.07.2009 und dem Schreiben der C. B. D. KG an die V. D. B. GmbH & Co. KG vom 19.08.2010. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der V. D. B. GmbH & Co. KG gegen die T. folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers R2 vom 10.08.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der M1 eG gegen die T. beruhen auf dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 22.09.2010, Az.: .... Die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der M1 eG gegen die T. folgen aus den Vollstreckungsprotokollen des Gerichtsvollziehers R2 vom 16.11.2010 und 28.01.2011, dem Verhaftungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers R2 vom 06.04.2011, dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 20.11.2011 und dem Protokoll des Zeugen K14 über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 18.01.2012, .... Die Feststellungen zu der Forderung des N. E1 gegen die T. beruhen auf der Klageschrift des N. E1 gegen die T. vom 03.01.2011, der 1. Abschlagsrechnung des N. E1 an die T. vom 12.10.2010, dem anwaltlichen Mahnschreiben an die T1 vom 03.11.2010, der Vereinbarung zwischen der T. und N. E1 vom 15.11.2010, dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-A. vom 30.03.2011, Az.: ... und dem 2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-A. vom 22.07.2011, Az.: .... Die Forderung der D. E. & Co. MBV oHG gegen die T. ergibt sich aus der 1. Abschlagsrechnung vom 06.10.2010, dem Lieferschein vom 13.09.2010/22.10.2010, der Rechnung vom 27.10.2010, den Mahnungen vom 08.11.2010, 29.11.2010, 13.01.2011, 16.02.2011, 17.03.2011, dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 17.03.2011, der Zustellnachricht des Amtsgerichts H. vom 26.04.2011, dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 19.05.2011, dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids vom 17.05.2011 und der Zustellnachricht des Amtsgerichts H. vom 30.05.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der V. Versicherung AG beruhen auf dem Ratenzahlungsantrag der T. vom 05.03.2009, dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 17.06.2010, Az.: ..., dem Ratenzahlungsantrag der T. vom 05.08.2010, dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 14.04.2011, Az.: ... der Anspruchsbegründung vom 09.06.2011, dem Zweiten Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-A. vom 10.11.2011, Az.: ... sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts A. vom 29.02.2012 und 12.04.2012, Az.: .... Die Vollstreckungsversuche der V. Versicherung AG gegen die T. folgen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 30.07.2010, Az.: ..., dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 05.12.2011, Az.: ..., dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers R2 vom 06.04.2011 sowie dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 18.04.2011. Dass sich im Zeitpunkt des Zugangs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2011 kein Guthaben mehr auf dem Konto der T. bei der Kreissparkasse H. L3 befand, ergibt sich aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Feststellungen zu der Forderung der R. GmbH gegen die T. folgen aus der Rechnung vom 17.11.2010, dem Ladeschein und dem Wiegeschein vom 09.11.2010, der Rechnung vom 01.12.2010, dem Ladeschein vom 19.11.2010 sowie dem Wiegeschein vom 22.11.2010, dem Ladeschein vom 19.11.2010 sowie dem Wiegeschein vom 19.11.2010, der Rechnung vom 01.12.2012, dem Ladeschein und dem Wiegeschein vom 19.11.2010, der Rechnung vom 07.12.2010, dem Ladeschein und dem Wiegeschein vom 25.11.2010, der Rechnung vom 20.12.2010, dem Ladeschein und dem Wiegeschein vom 06.12.2010 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 08.04.2011, Az.: .... Die Feststellungen zu der Forderung der Firma D. D. C.-A.-R. folgen aus den Rechnungen vom 13.01.2011, 02.02.2011, 01.03.2011 und 29.04.2011 sowie dem Mahnschreiben vom 30.03.2011. Die Forderung der S.- B. gegen die T. ergibt sich aus dem Schreiben der S.-B. vom 14.05.2013 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts W5 vom 16.08.2011, .... Die Feststellungen zu der Forderung der A1 GmbH & Co. gegen die T. beruhen auf dem Schreiben der A1 GmbH & Co. KG vom 13.05.2013 sowie der Schlussrechnung der A1 GmbH & Co. KG an die T1 vom 20.12.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der B. B. A. und R. GmbH & Co. KG gegen die T. folgen aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. von 26.08.2011, Az.: ... der Rechnung vom 05.04.2011, dem Lieferschein vom 24.03.2011, dem Wiegeschein vom 24.03.2011, der Rechnung vom 18.04.2011, dem Lieferschein vom 15.04.2011, dem Wiegeschein vom 15.04.2011, der Rechnung vom 29.04.2011, dem Lieferschein vom 29.04.2011, dem Wiegeschein vom 29.04.2011, der Rechnung vom 04.05.2011, dem Lieferschein vom 26.04.2011, dem Lieferschein vom 26.04.2011, dem Wiegeschein vom 26.04.2011, der Rechnung vom 11.05.2011, dem Lieferschein vom 05.05.2011 und dem Wiegeschein vom 05.05.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der S.-G. B. D..D GmbH gegen die T. beruhen auf der Mahnung vom 09.05.2011, der Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens vom 15.06.2011 nebst Forderungsaufstellung in Sachen S. G. B. D..D GmbH./.T. B. GmbH vom 24.06.2011, der Mitteilung der Restforderung vom 24.06.2011, dem Schreiben an die T. vom 01.07.2011 und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H5 vom 08.08.2011, Az.: .... Dass die T. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2010 bis 06.10.2010 nicht an die S. Krankenkasse abführte, folgt aus dem Schreiben der Die S. Krankenkasse vom 09.09.2013. Die Nichtabführung fälliger Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die D. R. K.-B2-S. für die Monate Februar bis April 2011 durch die T. folgt aus dem Schreiben der D. R. K. B2 S. vom 14.06.2013. Dass die T. an die I. c. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai bis September nicht zahlte, folgt aus dem Schreiben der I. c. vom 23.05.2013. Aus dem Schreiben der D.-G. vom 21.05.2013 ergibt sich, dass die T. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni bis August 2011 an die D.-G. nicht entrichtete. Aus dem Schreiben der K. K. Krankenkasse vom 15.05.2013 folgt, dass die T. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die K. K. Krankenkasse für die Monate Juli und August 2011 nicht abführte. Dass die T. fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Dezember 2010 und September 2011 nicht an die A. R./H. abführte, folgt aus dem Schreiben der A. R./H. vom 12.06.2011 sowie dem Bescheid der D. R. vom 27.12.2011. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die T. in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der T. damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der T. gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der T. auf G. S2 organisiert und Kontakt zu dem einen der bisherigen Gesellschafter der T., dem Zeugen C. Y. hatte, wusste, dass die T. spätestens ab dem 29.06.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 um einen Scheingeschäftsführer handelte, der aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Vielmehr führte der Angeklagte A. d. A. faktisch die Geschäfte der T. nach Übernahme durch G. S2 selbst. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der T. um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Feststellungen dazu, dass die T. über kein Vermögen verfügte, mit dem sie die am 29.06.2011 fälligen Forderungen begleichen konnte, folgen aus diesen Urkunden: Dass das Girokonto Nr. ... der T. bei der H.er Sparkasse AG bereits am 04.08.2010 erloschen war, ergibt sich aus dem Schreiben der H.er Sparkasse AG vom 16.07.2013. Der Kontostand hinsichtlich des Sparkontos Nr. ... der T. bei der H.er Sparkasse, folgt ebenfalls aus dem Schreiben der H.er Sparkasse AG vom 16.07.2013. Die fehlende Verfügungsbefugnis des G. S2 hinsichtlich dieses Kontos ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 28.08.2012. Der Stand des Kontos Nr. ... der T. bei der Kreisparkasse H. L3 am 29.06.2011 folgt aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Feststellungen zu dem Stand des Kontos Nr. ... der T. bei der D. Bank AG ergeben sich aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die fehlende Verfügungsbefugnis des G. S2 hinsichtlich dieses Kontos folgt aus der Auskunft der BaFin vom 28.08.2012. Dass die Mitarbeiter der T. spätestens bis zum 31.08.2011 und der Zeuge S. Y. zum 05.09.2010 abgemeldet wurden, ergibt sich aus der Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund vom 27.05.2013 zum Arbeitgeber mit der Betriebsnummer ... T. B. GmbH. Die Feststellungen zu der Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger auf das Vermögen der T. nach Übertragung der Gesellschaft auf G. S2 beruhen auf folgenden Urkunden: Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch des N. E1 gegen die T. folgt aus dem Entwurf eines Vollstreckungsprotokolls des Obergerichtsvollziehers R2 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 02.09.2011. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der R. GmbH gegen die T. ergeben sich aus dem Vollstreckungsauftrag vom 03.05.2011, den Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 02.09.2011 und 19.11.2011, dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 08.12.2011, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 23.11.2011, Az.: ... sowie der Drittschuldnererklärung der Kreissparkasse H. L3 vom 06.01.2012. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der D. E. & Co. MBV oHG ergeben sich aus dem Vollstreckungsauftrag vom 27.06.2011, dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers R2 vom 22.08.2011, dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 22.08.2011 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 20.11.2011. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der B. B. A. und R. GmbH & Co. KG folgen aus dem Vollstreckungsprotokoll des Zeugen K14 vom 18.01.2012 sowie dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 18.01.2012, ... nebst Vermögensverzeichnis. Die im Auftrag der S. G. B. D..D GmbH gegen die T. durchgeführten erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche ergeben sich aus der Zahlungsaufforderung vor Zwangsvollstreckungsverfahren vom 25.08.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 08.09.2011, dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 vom 19.11.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 19.01.2012 und dem Schreiben des Zeugen K14 vom 05.02.2012. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die T. durch das Finanzamt H.-A. ergibt sich aus den Vollstreckungsankündigungen vom 05.07.2011 und 15.08.2011. Die Durchführung erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen gegen die T. unter der Anschrift B. Straße ..., ... H., folgt aus dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts H.-A. vom 09.09.2011, dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten zu diesem Vollstreckungsauftrag vom 22.09.2011 und der Zahlungsaufforderung an die T. vom 22.09.2011. Die Pfändung der Ansprüche der T. gegen die Kreissparkasse H. L3 ergibt sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-A. vom 19.10.2011. Dass diese Pfändung nur in Höhe von € 86,54 erfolgreich war, ergibt sich aus den Kontoauszügen der Kreissparkasse H. L3. Der erfolglose Vollstreckungsversuch des Finanzamts A. gegen die T. unter der Anschrift des G. S2 folgt aus der Vollstreckungsankündigung des Finanzamts H.-A. vom 18.11.2011, dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts H.-A. vom 20.06.2012 und dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten zu diesem Vollstreckungsauftrag vom 22.06.2012. Dass die Abgabenrückstände der T. bis zum 25.03.2013 auf € 16.894,57 anstiegen, ergibt sich aus der Aufstellung der rückständigen Steuern der T. durch das Finanzamt H.-A. vom 25.03.2013. Die Feststellungen zu den im Auftrag der D. R. K.-B2-S. durchgeführten Vollstreckungsversuche beruhen auf der Erledigungsnachricht des Hauptzollamts H. vom 20.04.2012, den Vollstreckungsprotokollen des Hauptzollamts H. S. vom 08.08.2011 und 23.01.2012, dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts H.-S. vom 11.10.2011, der Aufforderung des Hauptzollamts H.-S. an G. S2 als Geschäftsführer der T. zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 21.10.2011, dem Protokoll des Hauptzollamts H.-S. in der Vollstreckungssache gegen G. S2 als Geschäftsführer der T. vom 30.11.2011 sowie dem Antrag des Hauptzollamts H.-S. an das Amtsgericht H. auf Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollstreckungsschuldnerin T. B. GmbH vom 05.12.2011. Die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der Die S. Krankenkasse ergeben sich aus dem Entwurf eines Vollstreckungsprotokolls durch den Obergerichtsvollziehers R2, dem Entwurf eines Protokolls über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers R2 an Die S. Krankenkasse vom 19.11.2011 sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Die S. Krankenkasse vom 16.01.2012. Dass die Pfändung erfolglos war, folgt aus den Kontoauszügen der Kreissparkasse H. L3 zu diesem Konto. Der Pfändungsversuch der H.n I.-T. gegen die T. ergibt sich aus dem am 07.12.2011 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 29.11.2011, Az.: ...; der Pfändungsversuch der Gerichtskasse W5 aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.04.2012, Kassenzeichen .... Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der S.-B. gegen die T. folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers R2 vom 06.08.2010. Der Versuch der A. R./H., die Ansprüche der T. gegen die Kreissparkasse H. L3 zu pfänden, ergibt sich aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 16.01.2012. Dass dieser Versuch keinen Erfolg hatte, lässt sich aus den Kontoauszügen der Kreissparkasse H. L3 zu diesem Konto schlussfolgern. Der erfolglose Vollstreckungsversuch gegen G. S2 als Geschäftsführer der T. folgt aus dem Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch der A. R./H. vom 22.02.2012. Die Feststellungen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. beruhen auf Antrag der A. R./H. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. vom 10.05.2012, eingegangen beim Amtsgericht H. am 15.05.2012, dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 26.06.2012, ..., dem Zwischenbericht des Zeugen R3 vom 30.07.2012, dem Gutachten des Zeugen R3 vom 03.09.2012, dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 06.09.2012, ..., dem Bericht des Zeugen R3 zum Termin nach § 156 Abs. 1 InsO und § 176 InsO. Der Zeuge R3 hat bestätigt, dass er in diesem auf Antrag der A. eingeleiteten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. als Insolvenzverwalter tätig gewesen sei. Er konnte sich auch noch daran erinnern, dass einer der Gründungsgesellschafter die Stammeinlage erbracht habe, der andere Gründungsgesellschafter sich zunächst nicht gemeldet, aber nach Verfahrenseröffnung mitgeteilt habe, die Stammeinlage erbracht zu haben. Damit sei der Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage durch diesen Gesellschafter tot gewesen. Er habe deshalb beim Insolvenzgericht die Einstellung des Verfahrens angeregt. Das Insolvenzverfahren sei dann nach § 107 InsO eingestellt worden. Die Eintragung der Auflösung der T. im Handelsregister folgt aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013, HRB .... Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die T. durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der T. im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der T. Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. i) CAM C. - A.-M. GmbH (Fall 11 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 11 zu dem Verkauf und der Abtretung des Geschäftsanteils der Zeugin S. an der CAM an G. S2 sowie zu der Durchführung der Gesellschafterversammlung der CAM am 25.08.2010, bei der die Zeugin S. als Geschäftsführerin der CAM abberufen, G. S2 zum neuen Geschäftsführer der CAM bestellt sowie der Sitz der Gesellschaft nach P2 verlegt wurde, beruhen auf der der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 25.08.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. G. S2 hat zudem in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, die (Schein-)Geschäftsführung der CAM übernommen zu haben und deren alleiniger Gesellschafter geworden zu sein. Aus der Selbstanzeige vom 31.07.2012 folgt außerdem, dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der CAM erhalten hat. Die Anmeldung der Abberufung der Zeugin S. als Geschäftsführerin sowie die Bestellung des G. S2 als neuer Geschäftsführer der CAM, der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach P2 und der neuen inländischen Geschäftsanschrift unter der Adresse L. Straße ..., ... P2, zur Eintragung in das Handelsregister, ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 25.08.2010, Nummer ... der Urkundenrolle für 2010. Die Eintragung dieser Änderungen in das Handelsregister folgt aus dem Ausdruck des Handelsregisters B des Amtsgerichts S. vom 21.01.2013, HRB .... Dass die CAM unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2, keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte, unter dieser Anschrift nicht zu erreichen war und es sich vielmehr um eine Scheinanschrift handelte, ergibt sich aus Schreiben des Polizeipräsidiums R. (Außenstelle P2) vom 20.03.2013. Danach befinden sich unter der Anschrift L. Straße ... in P2 lediglich drei Briefkästen, von denen zwei mit den Namen von Privatpersonen und einer mit D1 beschriftet sind. Im Erdgeschoss des Gebäudes L. Straße... ist eine Verkaufseinrichtung des D1 (preiswerte Kleidung und Ähnliches), im Obergeschoss wohnen zwei Mietparteien. Die Namen auf den Briefkästen stimmen mit den Namen der Mieter überein. Zudem folgt aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums R. vom 19.03.2013 an die Stadtverwaltung P2 - Gewerbeangelegenheiten - und der Antwort darauf durch E-Mail von Frau R. K15-B11 vom 20.03.2013, dass die CAM in P2 gewerblich nicht gemeldet war. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. d. A. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G.- E. den Notartermin am 25.08.2010 vorbereitet hat, bei dem die Geschäftsanteile an der CAM und die Geschäftsführung der CAM von der Zeugin S. auf den G. S2 übertragen wurden, beruht vor allem auf der Faxnachricht des gesondert verfolgten G.-E. an den Angeklagten A. d. A. vom 23.08.2010. Mit diesem Telefax übersandte der gesondert Verfolgte G.-E. dem Angeklagten A. d. A. Unterlagen über die CAM zur Vorbereitung des Notartermins, nämlich eine Eintragungsnachricht des Amtsgerichts C3 über die CAM, einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts C3, notarielle Urkunden bezüglich der CAM und den Gesellschaftsvertrag der CAM. Die Faxnachricht enthält ferner auf Seite 1 die folgende Mitteilung des gesondert verfolgten G.- E. an den Angeklagten A. d. A.: „Hallo J.! Bitte folgenden Satz mit einbauen lassen: (- Der GS und GF vertritt die Gesellschaft alleine, mit allen Rechten u. Pflichten. Er stellt den alten entlasteten GS und GF Frau S. von sämtlichen, auch steuerlichen Verbindlichkeiten frei.) Das wollen die so, sonst nix Termin L Gruß R.“. Auf Seite 8 der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 25.08.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010, befindet sich die folgende Formulierung: „Herr G. S2, geb. ...1957, wohnhaft in H. wird mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführerin B. S., geb. am ...1965, wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Ihr wird Entlastung erteilt. Der neue Gesellschafter und Geschäftsführer stellt die bisherige Geschäftsführerin, Frau B. S., von sämtlichen auch steuerlichen Verbindlichkeiten frei.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. dem Notar J. M1 aufgrund der Mitteilung auf Seite 1 des Telefaxes des gesondert verfolgten G.- E. vom 23.08.2010 die Anweisung erteilt hat, diese Formulierung auf Seite 8 in die notarielle Urkunde vom 25.08.2010 mit aufzunehmen. Zudem ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2, dass er auf Veranlassung Dritter Scheingeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der CAM geworden ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. - und nicht etwa der gesondert verfolgte G.-E. - den Kontakt zu G. S2 und diesen veranlasst hatte, Scheingeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der CAM zu werden. G. S2 hat auch in den Fällen 9, 10, 12, 14, 15 und 17, an denen nicht der gesondert verfolgte G.-E., sondern nur der Angeklagte A. d. A. beteiligt war, die Stellung als (Schein-)Geschäftsführer und Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften übernommen. Daraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte A. d. A. für G. S2 die entscheidende Kontaktperson war, die ihn zur Übernahme der Gesellschaften veranlasst hat. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der CAM ab dem 19.05.2010 beruhen auf den folgenden Urkunden: Die Forderung der J. K. GmbH & Co. KG gegen die CAM ergibt sich aus der Auftragsbestätigung vom 08.09.2008 und Rechnung vom 17.09.2008. Die Anmahnung dieser Rechnung folgt aus den Mahnschreiben vom 27.10.2008 und 03.11.2008. Die Erteilung eines Inkassoauftrages wegen der Nichtbezahlung dieser Forderung ergibt sich aus der E-Mail der Finanzbuchhaltung der J. K. GmbH & Co. KG vom 18.11.2008 an die I. i. Gesellschaft f. D. mbH. sowie dem Antwortschreiben der I. vom 19.11.2008. Die Titulierung der Forderung folgt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 27.02.2009, Az.: .... Die Ratenzahlungen der CAM ergeben sich aus den Schreiben der I. vom 21.10.2010, 30.08.2010, 24.06.2010, 02.08.2010, 30.04.2010, 28.05.2010, 08.04.2010, 22.03.2010, 06.11.2009 und 02.10.2009. Die Feststellungen zu der Forderung der E w. E. S. & G. GmbH gegen die CAM beruhen auf der Rechnung vom 20.03.2009, dem Schreiben der E w. E. S. & G. GmbH vom 14.06.2013 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P4 vom 23.05.2013. Die Restforderung der L.-H. GmbH gegen die CAM ergibt sich aus dem Kontoauszug per 30.11.2009 in Verbindung mit den Rechnungen der L.-H. GmbH an die CAM vom 24.09.2008, 27.10.2008 sowie der Quittung vom 24.09.2008. Die Titulierung der Forderung ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 15.01.2010, Az.: .... Die Forderung der T. T. und D. S. GmbH folgt aus der Forderungsaufstellung der T. T. und D. S. GmbH in Verbindung mit den Rechnungen der T. T. und D. S. GmbH an die CAM vom 09.12.2009, 25.11.2009 und 13.01.2010 sowie den Gutschriften vom 09.12.2009 und 26.11.2009. Die am 19.05.2010 fälligen Abgabenforderungen der CAM gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften I B2 ergeben sich aus der Aufstellung der rückständigen Steuerverbindlichkeiten der CAM vom 02.08.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die CAM in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der CAM damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der CAM gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der CAM auf G. S2 mit organisiert hat, wusste, dass die CAM spätestens ab dem 19.05.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 um einen Scheingeschäftsführer handelte, der aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der CAM um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Feststellungen zu dem Guthaben der CAM bei der P.bank am 19.05.2010 und am 25.08.2010 ergeben sich aus den Auszügen zu dem Konto Nummer .... Dass G. S2 keine Verfügungsberechtigung über das Konto eingeräumt und das Konto am 09.09.2010 aufgelöst wurde, folgt aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Kündigung des Kontos der CAM bei der P.bank Nummer ... am 26.08.2010 ergibt sich aus dem Antrag auf Auflösung eines P.bank Girokontos sowie den Kontoauszügen vom 09.09.2010 zu diesem Konto. Dass durch die Übertragung der CAM auf G. S2 und die Verlegung des Sitzes der CAM an eine Scheinanschrift der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der CAM erheblich erschwert war, was sich darin widerspiegelt, dass die Gläubiger erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche unternommen haben, ergibt sich aus den folgenden Urkunden: Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der J. K. GmbH & Co. KG gegen die CAM unter der Anschrift C.str. ..., ... B2, folgt aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers J. P4 vom 06.12.2010 an die Rechtsanwälte B12 M7 R6 sowie dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P4 vom 23.05.2013. Der vergebliche Vollstreckungsversuch der J. K. GmbH & Co. KG gegen die CAM unter der Anschrift N.weg ..., ... O1, ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers F. C2 vom 26.04.2011. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der J. K. GmbH & Co. KG gegen die CAM unter der Anschrift G. S2, S. ..., ... H., folgt aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers J. K16 vom 15.11.2011. Die Feststellungen über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch G. S2 am 18.01.2012 beruhen auf dem Vollstreckungsprotokoll des Zeugen K14 vom 18.01.2012, ... sowie dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 18.01.2012, .... Die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der L.- H. GmbH ergeben sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte W6 D4 M.-R. an die L.-H. GmbH vom 16.09.2011 in Verbindung mit dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P4 vom 23.05.2013. Die Feststellungen zu dem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch der E w. E. S. & G. GmbH beruhen auf dem Schreiben der E w. E. S. & G. GmbH vom 14.06.2013 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P4 vom 23.05.2013. Aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P4 vom 23.05.2013 folgen auch die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der T. T. & D. S. GmbH und des B. d. J.. Der Erlass des Haftbefehls gegen die Zeugin S. in dem vom B. f. J. betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts W4 vom 19.10.2010, Az.: .... Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die CAM durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der CAM im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der CAM Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CAM ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften II B2 an das Amtsgericht C3 vom 19.08.2009. Der Abgabenrückstand in Höhe von € 58.469,22 folgt aus der dem Antrag beigefügten Aufstellung der Steuerverbindlichkeiten der CAM vom 18.08.2009. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch des Finanzamts in den Geschäftsräumen der CAM ergibt sich aus der Niederschrift über fruchtlose Pfändung vom 08.07.2009. Die Feststellungen zu dem nur in geringem Umfang erfolgreichen Zwangsvollstreckungsversuch durch Pfändung der Forderungen der CAM gegen die B2er V.bank eG beruhen auf der Drittschuldnererklärung der B2er V.bank eG vom 14.05.2009. Der Umstand, dass die CAM die Abgabenrückstände beglichen und dann das Finanzamt den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften II B2 vom 23.11.2009. Der weitere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CAM folgt aus dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften I B2 an das Amtsgericht C3 vom 06.03.2012. Der Abgabenrückstand in Höhe von € 51.382,66 ergibt sich aus der Aufstellung der rückständigen Steuerverbindlichkeiten der CAM vom 29.02.2012. Der erfolglose Pfändungsversuch des Finanzamts in den (ehemaligen) Geschäftsräumen der CAM folgt aus der Anlage zum Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten des Finanzamts für Körperschaften I B2 vom 05.01.2012. Die Zurückweisung des Insolvenzantrags als unzulässig wegen örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts C3 ergibt sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts C3 an das Finanzamt für Körperschaften I B2 vom 09.03.2012 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 11.05.2012, Az.: .... j) BPE B. P. E. GmbH (Fall 12 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 12 zu dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an der BPE von F. W. H. an den durch den Angeklagten A. d. A. vertretenen G. S2 beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 08.09.2010 Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Dass F. W. H. erst am 19.07.2010 die Geschäftsanteile an der BPE erworben hat, folgt aus der Gesellschafterliste der BPE vom 09.08.2010 sowie der notariellen Urkunde des Notars J. S19 vom 19.07.2010. Die Verlegung des Sitzes der BPE nach P2 ergibt sich ebenfalls aus der notariellen Urkunde des Notars M1 vom 08.09.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010 sowie aus dem Gesellschaftsvertrag der BPE Stand: 08.09.2010. Dass der Notartermin vom 08.09.2010 vom Angeklagten A. d. A. in Absprache mit F. W. H. vorbereitet wurde, folgert die Kammer daraus, dass F. W. H. am 01.08.2010 an den Angeklagten A. d. A. eine E-Mail mit dem Betreff: „Bitte vorbereiten“ geschickt hat und der Angeklagte A. d. A. diese E-Mail mit dem Betreff „Bitte vorbereiten“ am 08.09.2010 per E-Mail an die Kanzlei des Notars M1 weitergeleitet hat; der E-Mail waren als Anlagen u.a. die notarielle Urkunde des Notars J. S19 vom 19.07.2010 über die Veräußerung der Geschäftsanteile an der BPE an F. W. H., ein 1. Nachtrag und ein 2. Nachtrag zu einer Vereinbarung zwischen der T. B. GmbH & Co. KG und der BPE, ein Leihvertrag zwischen der T. B. GmbH & Co. KG und der BPE, ein Leistungs- und Getränkebezugsvertrag zwischen der T. B. GmbH & Co. KG und der BPE sowie eine Vereinbarung zwischen der BPE und der Münchner Getränkedienst GmbH beigefügt. Die Genehmigung der von dem Angeklagten A. d. A. vor dem Notar J. M1 am 08.09.2010 abgegebenen Erklärungen durch G. S2 folgt aus der Genehmigungserklärung vom 05.10.2010, Nr. ... der Urkundenrolle des Notars J. M1. Zudem ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, dass G. S2 die (Schein-)Geschäftsführung der BPE übernommen hat und deren alleiniger Gesellschafter geworden ist, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben. Auf der Selbstanzeige folgt ferner, dass dies auf Veranlassung Dritter geschehen ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser Dritte der Angeklagte A. d. A. war, weil der Angeklagte A. d. A. bei dem Notartermin am 08.09.2010 als Vertreter des G. S2 aufgetreten ist. Zudem wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. eine Visitenkarte der Zeugin S6 (Asservat ...) mit der Aufschrift: „Hr. S2 bitte rufen Sie mich dringend wegen der BPE GmbH an Danke B. S6 29.8.11“ gefunden. Die Zeugin S6 hat bestätigt, dass es sich um ihre Visitenkarte und ihre Handschrift handele. Sie konnte sich auch noch daran erinnern, zwei bis drei Mal an dem privaten Wohnsitz des G. S2 im S. S. gewesen zu sein. Ferner hat der Angeklagte A. d. A. mit E-Mail vom 03.11.2011 den Entwurf eines Schreibens des G. S2 an die Zeugin S6 übersandt, gemäß dem G. S2 der Zeugin S6 mitteilte, ihr bezüglich der BPE keine Informationen zukommen zu lassen, weil er betrogen worden sei; ein von G. S2 unterzeichnetes Exemplar des Schreibens ist beim Amtsgericht S. eingegangen. Schließlich hatte der gesondert Verfolgte G.-E. Kontakt zu dem (ehemaligen) Gesellschafter der BPE, dem Zeugen K. F., der seine Geschäftsanteile sowie die seines Sohnes im Juli 2010 an F. W. H. verkauft hatte. Die Name „F.“ und die Mobiltelefonnummer... des Zeugen F. waren auf dem Mobiltelefon Motorola L9 des gesondert Verfolgten G.-E. gespeichert. Der Zeuge F. hat glaubhaft bestätigt, dass es sich um seine Mobiltelefonnummer handele; er habe diese Mobiltelefonnummer auch heute noch. Die Anmeldung der Abberufung des F. W. H. als Geschäftsführer der BPE, der Bestellung des G. S2 zum neuen Geschäftsführer der B1, der Verlegung des Sitzes der BPE nach P2 und der Adresse L. Straße ..., ... P2, als inländische Geschäftsanschrift der BPE, ergibt sich aus der Handelsregisteranmeldung vom 08.09.2010/05.10.2010, Nr. ... der Urkundenrolle des Notars J. M1 für 2010. Die Eintragung dieser Änderungen im Handelsregister folgt aus dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S. vom 22.01.2013. Aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012 folgt auch, dass dieser keine Geschäftsunterlagen der BPE erhielt. Dass die BPE ihr Gewerbe nicht in S. angemeldet hat, ergibt sich aus dem Vermerk des KHK E3 der Kriminalpolizeiinspektion vom 20.03.2013 sowie dem Vermerk der KOMin G6 der Kriminalpolizeiinspektion S. vom 13.08.2012. Aus diesem Vermerk folgt auch, dass die BPE in der L. Straße ... in P2 keinen Firmensitz hat, sondern sich dort vielmehr ein Wohn-/Geschäftshaus befindet mit einem Büro und einem Laden des D1 im Erdgeschoss; oben befinden sich nur Wohnung. Einen Briefkasten mit der Firmenaufschrift BPE B. P. E. GmbH gab es dort ausweislich des Vermerks nicht. Zudem hat die Zeugin S6 bekundet, dass sie in P2 gewesen sei und unter der Anschrift L. Straße... nur ein Wohnhaus mit drei Klingelknöpfen vorgefunden habe; sie habe es für ausgeschlossen gehalten, dass sich dort Buchhaltungsunterlagen befunden hätten. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen zu Fall 11, dass es sich bei der Anschrift L. Straße ... in P2 um eine Scheinanschrift handelt. Die Feststellungen zu den am 30.07.2010 gegen die BPE bestehenden Forderungen beruhen aus den folgenden Urkunden: Die Forderung der P. T. F. S.a.r.l. gegen die BPE ergibt sich aus der Klageschrift der P. T. F. S.a.r.l. gegen die BPE vom 21.10.2009, der Klageerwiderung der BPE vom 08.02.2010, der Replik der P. T. F. S.a.r.l. vom 10.03.2010 sowie dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts N3-F. vom 09.04.2010, Az.: .... Der Zeuge F. konnte sich an diese Forderung und den Vergleich erinnern, weil er später diese Forderung bezahlt hat. Die Feststellungen zu der Forderung der R. S. KG gegen die BPE beruhen auf der Rechnung der R. S. KG vom 30.10.2009 sowie dem Schreiben der R. S. KG vom 26.06.2013. Die Forderung der T. L. B. S.-W. GmbH & Co. KG gegen die BPE ergibt sich aus der Rechnung der T. L. B. S.-W. GmbH & Co. KG Germany an die BPE vom 14.01.2010, dem Lieferschein vom 14.01.2010, der E-Mail vom 11.01.2010, der Mahnung vom 04.02.2010, der letzten Mahnung vom 18.02.2010, dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts F. vom 30.07.2010, Az.: ... und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 02.09.2010, Az.: .... Die Feststellungen zu den Forderungen der Rechtsanwälte J. S. & C.. gegen die BPE beruhen auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M1 vom 09.03.2010, Az.: ..., dem Beschluss des Landgerichts M1 vom 16.03.2010, Az.: ..., dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M1 vom 10.03.2010, Az.: ..., dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts N3-F. vom 21.07.2010, Az.: ..., dem Versäumnisurteil des Landgerichts N3-F. vom 05.07.2010, Az.: ... sowie der Forderungsaufstellung der Rechtsanwälte J. S. & C... Die Feststellungen zu der Forderung der Notare Dr. W. & S. gegen die BPE folgen aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 vom 14.06.2013. Die am 25.06.2011 fälligen Abgabenrückstände der BPE ergeben sich aus der Aufstellung der rückständigen Steuerverbindlichkeiten durch das Finanzamt B4 vom 05.01.2011. Aus dieser Aufstellung folgt auch, dass die Abgabenrückstände der BPE bis zum 02.08.2010 auf € 77.172,16 zuzüglich Säumniszuschläge anwuchsen. Der Zeuge F. konnte sich an Abgabenrückstände der BPE in Höhe von ca. € 70.000,00 erinnern, weil der diese Forderung später an das Finanzamt gezahlt hat. Dass die BPE die Bowlingbahn spätestens ab dem 26.07.2010 geschlossen und ihr Gewerbe in F. zum 30.07.2010 abgemeldet hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 an das LKA ... vom 14.06.2013. In diesem Schreiben führt die Gerichtsvollzieherin aus, sie habe 2010 an Ort und Stelle ermittelt, dass an der Eingangstür der Bowlingbahn von innen eine Papierbahn angebracht worden sei, auf der darauf hingewiesen worden sei, dass wegen „Betriebsurlaub“ die Lokalität vom 26.07.2010 bis Mitte September 2010 geschlossen sei. Es seien keine Hinweise auf Inhaber oder Geschäftsführer oder Firmenart vorhanden gewesen. Der Briefkasten sei ohne Beschriftung und es sei keinerlei Name angebracht gewesen. Eine Nachfrage bei der Stadt F., Gewerbeamt, habe ergeben, dass die BPE am 30.07.2010 das Gewerbe wegen angeblicher Firmensitzverlegung in F. abgemeldet habe. Dass die BPE ihr Gewerbe in F. zum 30.07.2010 abgemeldet hat, folgt zudem aus der Erweiterten Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt F. vom 21.03.2013. Zudem hat der Zeuge F. glaubhaft bekundet, dass die Bowlingbahn geräumt worden sei, das habe er organisiert. Die Bowlingbahn sei geleast gewesen und wieder zurückgenommen worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die BPE in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der BPE damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der BPE gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der BPE auf G. S2 als Vertreter des G. S2 mit diesem zusammen bewirkt hat, wusste, dass die BPE jedenfalls seit dem 30.07.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 um einen Scheingeschäftsführer handelte, der aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der BPE um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dass die BPE auf ihrem Konto bei der Sparkasse F., Konto Nr. ..., am 30.07.2010 lediglich ein Guthaben von € 86,55 hatte und im Zeitpunkt der Übertragung der BPE auf G. S2 gar kein Guthaben mehr vorhanden war, folgt aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots der A. B. vom 02.09.2010 und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der I. c. C1 vom 17.09.2010 an die Sparkasse F. wegen Forderungen gegen die BPE folgt aus dem Schreiben der Sparkasse F. vom 11.09.2012 sowie der Drittschuldnererklärung der Sparkasse F. vom 06.09.2010 und der Drittschuldnererklärung der Sparkasse F. vom 20.09.2010. Dass G. S2 keine Verfügungsbefugnis für dieses Konto erhielt und das Konto zum 07.10.2010 aufgelöst wurde, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 23.11.2010 sowie dem Schreiben der Sparkasse F. vom 11.09.2012. Die Feststellungen dazu, dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der BPE tatsächlich erheblich erschwert war und die Gläubiger erfolglos versucht haben, ihre Forderungen gegen die BPE im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, beruhen auf den nachfolgenden Urkunden: Die erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche der Rechtsanwälte J. S. & C.. folgen aus dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26.08.2010, den Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 vom 21.09.2010 und 14.06.2013, dem Zwangsvollstreckungsauftrag der Rechtsanwälte J. S. & C.. vom 11.10.2011 und dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin M. T5 vom 16.11.2011. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der R. S. KG gegen die BPE ergibt sich aus den Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 vom 16.09.2010 und 14.06.2013. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der Notare Dr. W. & S. gegen die BPE folgt ebenfalls aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 vom 14.06.2013. Die erfolglosen Vollstreckungsversucher der T. L. B. S.-W. GmbH & Co. KG gegen die BPE ergeben sich aus den Schreiben der Gerichtsvollzieherin R. K2 vom 30.03.2011 und 14.06.2013 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin M. T5 vom 19.08.2011. Der erfolglose Vollstreckungsversuch des Finanzamts B4 gegen die BPE in P2 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 82.399,07 folgt aus dem Amtshilfeersuchen des Finanzamts B4 an das Finanzamt S. vom 14.01.2011, dem Vollstreckungsauftrag vom 01.02.2011 und dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten vom 01.03.2011. Der weitere erfolglose Vollstreckungsversuch des Finanzamts B4 gegen die BPE z.Hd. ihres Geschäftsführers G. S2 ergibt sich aus dem Vollstreckungsersuchen des Finanzamts B4 an das Finanzamt H. vom 06.06.2011, dem Schreiben des Finanzamts H.-E. an das Finanzamt B4 vom 05.08.2011, dem Amtshilfeersuchen des Finanzamts B4 an das Finanzamt H.-E. vom 23.08.2011, dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten des Finanzamts H.-E. sowie den Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten des Finanzamts H.-E. an die BPE z.Hd. G. S2. Dass der Vollstreckungsversuch der P. T. F. S.a.r.l. gegen die BPE erfolglos war und G. S2 in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren für die BPE als deren Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgab, folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Zeugen K14 vom 21.03.2011, ..., dem Protokoll des Zeugen K14 über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 21.03.2011, dem Vermögensverzeichnis vom 21.03.2011, ... und dem Schreiben des Zeugen K14 vom 18.07.2011. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die BPE durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der BPE im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der BPE Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Die Feststellungen zu dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPE beruhen auf dem Antrag der P. T. F. S.a.r.l. vom 01.06.2011 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPE, dem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 16.08.2011, Az.: ..., den Schreiben der Zeugin S6 an das Amtsgericht S. vom 23.08.2011, 15.09.2011, 27.09.2011, 26.10.2011 und 28.11.2011, dem Protokoll des Amtsgerichts S. über die nichtöffentliche Sitzung vom 24.10.2011, ..., dem Vorführbefehl des Amtsgerichts S. vom 24.10.2011, dem Schreiben des G. S2 an die Zeugin S6 vom 03.11.2011, dem Gutachten der Zeugin S6 vom 20.12.2011, dem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 12.01.2012, Az.: ... sowie der Aussage der Zeugin S6. Die Löschung der BPE gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S. vom 22.01.2013, HRB .... k) PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 14 zu dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an der PTS von dem Zeugen R. K2 an G. S2 sowie der Durchführung der Gesellschafterversammlung der PTS, bei der der Zeuge K2 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der PTS abberufen und G. S2 mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der PTS bestellt wurde, beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 05.10.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Außerdem ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, dass er die (Schein-)Geschäftsführung der PTS übernommen hat und auch deren alleiniger Gesellschafter geworden ist, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben. Die Anmeldung der Abberufung des Zeugen K2 als Geschäftsführer der PTS, der Berufung des G. S2 zum Geschäftsführer sowie der Adresse M. Straße ..., ... B5, als inländische Geschäftsanschrift der PTS zur Eintragung in das Handelsregister, folgt aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 06.10.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Der Gesellschafterbeschluss der PTS vom 23.08.2010, durch den die Sitzverlegung nach B5 beschlossen wurde, ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 23.08.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Die Anmeldung der Sitzverlegung zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 23.08.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Dass die Verlegung des Sitzes der PTS nach... B5, M. Straße..., sowie die Abberufung des Zeugen K2 als Geschäftsführer der PTS und die Bestellung des G. S2 erst am 09.12.2010 in das Handelsregister eingetragen wurden, ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H10 vom 21.01.2013, HRB ..., und der Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal der Länder vom 09.12.2010. Aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012 ergibt sich zudem, dass dieser keine Firmenunterlagen der PTS erhalten habe. Dass die PTS unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5, nicht geschäftlich tätig und nicht erreichbar war, ergibt sich aus dem Vermerk des KHK F3 vom Polizeikommissariat H9 vom 15.04.2013. Danach hat eine Überprüfung der Anschrift M. Str. ..., ... B5, durch PHK F4 am 23.11.2011 zu dem Ergebnis geführt, dass es sich bei dem unter dieser Anschrift gelegenen Objekt um ein 1- bis 2-Familienhaus handele, welches unbewohnt sei (keine Gardinen, keine Möbel in den Räumen im Erdgeschoss, volle Briefkästen mit Werbung, ungepflegtes Grundstück). Ein Klingelschild sei mit der Aufschrift „PTS GmbH“ versehen. Der Briefzusteller habe erklärt, dass alle paar Wochen dort eine männliche Person erscheine, die die Briefkästen leere und sofort wieder wegfahre. Zuletzt sei vor ca. zwei Wochen ein schwarzer Pkw mit HH-Kennzeichen gesehen worden. Bestätigt wird dies durch das Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers K17 vom 30.01.2012 in einer Zwangsvollstreckungssache der B. r. & c. GmbH gegen die PTS unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5. Auf diesem Vollstreckungsprotokoll befindet sich folgende Bemerkung des Obergerichtsvollziehers K17: „Unter der Anschrift befindet sich ein seit langem leerstehendes Mehrfamilienhaus auf dessen Klingelschild der Name der Schuldnerin verzeichnet ist.“ Bereits in dem Vollstreckungsprotokoll vom 21.02.2011 in einer von der B. I. GmbH gegen die PTS unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5, betriebenen Zwangsvollstreckungssache vermerkte der Obergerichtsvollzieher K17, dass die PTS unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei; das Haus stehe komplett leer; auf einem an der Hauswand angegebenen Briefkasten stehe der Name einer holländischen Firma. Aus dem Vermerk des KHK F3 vom 15.04.2013 ergibt sich auch, dass die PTS ihr Gewerbe in B5 nicht angemeldet hat. Dies folgt zudem aus dem Schreiben der Samtgemeinde B.-P. an die D. I. GmbH vom 24.09.2012, der Mitteilung der Samtgemeinde B.-P. an die Rechtsanwälte B10. W7 vom 16.03.2011 und dem Schreiben der Samtgemeinde B.-P. an die Rechtsanwälte B10. W7 vom 30.04.2011. Die Verwendung der (Schein-)Anschrift S.damm ..., ... H., durch die PTS ergibt sich daraus, dass auf dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts H.-H. gegen die PTS vom 18.11.2011 die Adresse ... H., S.damm ..., als abweichende Betriebsanschrift aufgeführt wurde. Dass die PTS die (Schein-)Anschrift A. S.str. ..., ... N3, verwendet hat, folgt daraus, dass die D. AG gegen die PTS einen Zwangsvollstreckungsversuch unter dieser Anschrift vorgenommen hat. Der Zwangsvollstreckungsversuch ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 16.05.2013. In diesem führt die Gerichtsvollzieherin aus, dass sie alle Vollstreckungsmaßnahmen unter dieser Anschrift eingestellt habe, weil es sich nur um Briefkastenfirmen handele. Dass G. S2 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten A. d. A. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der PTS wurde und der Angeklagte A. d. A. als faktischer Geschäftsführer für die PTS auftrat, ergibt sich aus den nachfolgenden Umständen: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. wurde ein Notizzettel mit der „Aufschrift 202 313 H10 PTS HRB ...“ (Asservat ...) gefunden. Auf dem USB-Stick L. des Angeklagten A. d. A. waren mehrere Rechnungen der PTS gespeichert, und zwar zwei Rechnungen vom 07.03.2011 an die Firma M. C. K. sowie zwei Rechnungen vom 04.05.2011 an die Firma M. C. K.. Außerdem wurde auf dem USB-Stick L. des Angeklagten A. d. A. ein Schreiben der PTS an das Finanzamt H11 wegen des Grunderwerbsteuerbescheids Kaufvertrag PTS./.A1 vom 20.01.2011 gefunden. Ferner waren auf diesem USB-Stick ein Blankobriefbogen der PTS und eine Datei mit Informationen zu einem Grundstückskaufvertrag der PTS mit dem Käufer V. S7 gespeichert. Ferner wurden in dem E-Mail Account j.@g..de mehrere E-Mails mit Bezug zur PTS gefunden, und zwar eine E-Mail an R.@w..de vom 15.02.2012, mit der eine Neueintragungen im Gemeinsamen Registerportal der Länder vom 09.12.2010 bezüglich der PTS versandt wurden, eine E-Mail an b.@h..de vom 02.09.2011 mit einem Blankobriefbogen der PTS, eine E-Mail an b.@h..de vom 17.09.2011, mit der eine Eintragungsnachricht des Amtsgerichts H10 bezüglich der PTS, eine Gewerbe-Ummeldung der F. und H. H. Bezirksamt H.-M. vom 17.03.2011 bezüglich der PTS, ein Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H6 vom 27.09.2010 bezüglich der SOS, eine Gewerbe-Ummeldung der F. und H. H. Bezirksamt H.-M. vom 17.11.2009 bezüglich der S. übersandt wurden, und eine E-Mail an b.@h..de vom 19.01.2012, mit der Rechnungen der PTS an die Firma C. C. F. S. vom 22.07.2011 und 16.07.2011 weitergeleitet wurden. Dass G. S2 lediglich Scheingeschäftsführer der PTS war und nur auf Anweisung des Angeklagten A. d. A. handelte, folgt zudem aus der Aussage des Zeugen B13. Dieser konnte sich daran erinnern, zusammen mit einer Kollegin wegen zwei Rechnungen der PTS G. S2 aufgesucht und gefragt zu haben, wer diese geschrieben habe. G. S2 habe darauf keine Antwort geben können, sondern habe jemanden angerufen, der ihm die Anweisungen gegeben habe, an welche Firma er die Rechnungen habe schreiben sollen. Auf Vorhalt seines Vermerks, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte A. d. A. von G. S2 während der Umsatzsteuer-Nachschau am 09.11.2011 durch die Finanzbeamten angerufen worden sei, um bei der Beantwortung der Fragen zu helfen, konnte sich der Zeuge auch an den Namen A. erinnern; er habe den Namen über das System des Finanzamts H. nachgeforscht. Auf weiteren Vorhalt des Vermerks erinnerte der Zeuge B13 zudem, G. Salonikis gefragt zu haben, wo sich der Ort der Geschäftsleitung der PTS befinde, wo Entscheidungen bezüglich der PTS getroffen würden sowie wo sich die Unterlagen der PTS befänden, und G. S2 darauf keine Antwort habe geben können. Außerdem folgt das bewusste und gewollte Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten A. d. A. und G. S2 aus dem Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts H9 vom 28.10.2011, Az.: .... Daraus ergibt sich, dass zu dem Anhörungstermin am 28.10.2012 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PTS neben deren Geschäftsführer G. S2 außerdem ein „Herr J. A., H.“ erschienen sei, den der Geschäftsführer der Schuldnerin gebeten habe, ihn zum heutigen Termin zu begleiten und im Zweifel Verständigungsschwierigkeiten auszugleichen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Herrn „J. A.“ um den Angeklagten A. d. A. handelt, zumal die Schreibweise „J. A.“ nur geringfügig von dem tatsächlichen Namen des Angeklagten A. d. A. abweicht und zudem er Aussage des Zeugen B13 zu entnehmen ist, dass der Angeklagte A. d. A. kurze Zeit später von G. S2 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau angerufen worden sei, um bei der Beantwortung der Fragen zu helfen. Die Feststellungen zu den am 05.10.2010 gegen die PTS bestehenden Forderungen sowie dem Umstand, dass ein Teil dieser Gläubiger am 05.10.2010 bereits erfolglos versucht hatte, ihre Forderung gegen die PTS im Wegen der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, beruhen auf den folgenden Urkunden: Die Forderung sowie der erfolglose Vollstreckungsversuch der C.bank AG gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., vom 02.09.2010 ergeben sich aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 02.09.2010. Der weitere erfolglose Vollstreckungsversuch der C.bank AG gegen die PTS folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers B14 vom 28.09.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der B. r. & c. GmbH gegen die PTS beruhen auf dem Kündigungsschreiben vom 07.04.2010, den anwaltlichen Mahnschreiben der Anwaltskanzlei S20 an die PTS vom 14.04.2010, 29.04.2010 und 28.05.2010, der Forderungsaufstellung der B. r. & c. GmbH vom 08.05.2013 sowie dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 11.06.2010, Az.: .... Der erfolglose Vollstreckungsversuch der B. r. & c. GmbH gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., ergibt sich aus den Vollstreckungsankündigungen der Anwaltskanzlei S20 an die PTS vom 06.07.2010 und 21.07.2010, dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 02.09.2010 und dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 24.02.2011, Az.: .... Der weitere erfolglose Vollstreckungsversuch dieser Gläubigerin gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße... folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers B14 vom 11.04.2011. Die Zahlungsaufforderungen an die PTS unter der Anschrift M. Straße ..., ... B5, ergeben sich aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei S20 vom 02.08.2011 und dem Schreiben der B. r. & c. GmbH vom 06.12.2011. Der erfolglose Vollstreckungsversuch der B. r. & c. GmbH gegen die PTS unter der Anschrift in B5 folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers K17 vom 30.01.2012. Die Feststellungen zu der nicht beglichenen Forderung der D. I. GmbH gegen die PTS beruhen auf dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4 vom 26.05.2010. Die erfolglosen Vollstreckungsversuche der D. I. GmbH gegen die P. unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., ergeben sich aus dem Zwangsvollstreckungsauftrag der D. I. GmbH vom 24.06.2010 nebst Forderungsaufstellung vom 24.06.2010, dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 18.08.2010, der Ladung des Zeugen K2 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 26.08.2010, dem Protokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 01.09.2010, dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 02.09.2010, dem Haftbefehl des Amtsgerichts H.-H. vom 14.09.2010, Az.: ... und dem Protokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 über das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 22.09.2010. Die Feststellungen zu dem Mietverhältnis zwischen Herrn M. H3 und der PTS bezüglich der Geschäftsräume und dem Stellplatz in der H. Straße..., ... H., ergeben sich aus dem Mietvertrag vom 17.10.2008 sowie der Stellplatzvereinbarung vom 17.10.2008. Dass die PTS seit Juni 2009 die Miete für die Büroräume sowie den Stellplatz nicht bezahlte und Herr M. H3 gegen O. R4 wegen der Mietrückstände einen Vollstreckungsbescheid erwirkte, ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 28.12.2009, Az.: .... Aus dem Vermögensverzeichnis zur Niederschrift des Amtsgerichts L4 vom 10.12.2009 folgt, dass O. R4 bereits an diesem Tag die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Dass wegen der seit Juni 2009 aufgelaufenen Mietrückstände der PTS der Mietvertrag sowie die Stellplatzvereinbarung gekündigt wurden, ergibt sich aus der Klageschrift des M. H3 gegen O. R4 und die PTS vom 30.06.2010, dem Kündigungsschreiben der I. 3. I. an die PTS vom 27.05.2010 und dem Kündigungsschreiben der I. 3. I. an O. R4 vom 29.06.2010. Die Verurteilung zur Räumung der Geschäftsräume sowie des Stellplatzes folgt aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts H.-H. vom 27.08.2010, Az.: .... Die Festsetzung der von den Beklagten an den Kläger M. H3 zu erstattenden Kosten in Höhe von € 947,57 ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht H.-H. vom 13.09.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der B. I. GmbH gegen die PTS auf Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von € 3.272,50 beruhen auf dem Objektnachweis vom 19.02.2010, dem Grundstückskaufvertrag von Frau C. J1-O2 sowie Frau H. S21 mit der PTS vom 29.03.2010 (notarielle Urkunde des Notars U. K18 Nr. ... für 2010), der Genehmigungserklärung des Zeugen K2 vom 08.04.2010 sowie der Courtage-Rechnung der B. I. GmbH an die PTS vom 12.05.2010. Dass die PTS diese Forderung nicht bezahlte und die B. I. GmbH die Forderung anmahnen musste, folgt aus der Zahlungserinnerung der B. I. GmbH an die PTS vom 31.05.2010 sowie den Mahnschreiben vom 14.06.2010 und 28.06.2010. Die Titulierung dieser Forderung ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U1 vom 23.08.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der D. Aktiengesellschaft gegen die PTS ergeben sich aus dem Software-Wartungsvertrag zwischen der D. Aktiengesellschaft und der PTS vom 12.01.2010, dem Kaufvertrag zwischen der D. Aktiengesellschaft und der PTS vom 12.01.2010 sowie den Rechnungen vom 01.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010 und 02.08.2010. Die Feststellungen zu der Nichtzahlung fälliger Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die p. BKK im Zeitraum 27.08.2009 bis 28.09.2010 durch die PTS ergeben sich aus dem Schreiben der p. BKK vom 19.12.2012. Aus diesem Schreiben folgt auch, dass die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2012 auf € 29.983,38 anstiegen. Eine weitere Erhöhung der Rückstände nach durchgeführter Betriebsprüfung um € 1.612,72 folgt aus dem Schreiben der p. BKK vom 27.02.2013. Aus dem Schreiben der A. R./H. vom 20.12.2012 folgt, dass die PTS fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.08.2010 an die A. R./H. nicht bezahlte. Dass die PTS fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.08.2009 bis 30.09.2010 an die H. Hansatische Krankenkasse nicht abführte, folgt aus dem Schreiben der H. H. Krankenkasse an die PTS vom 12.10.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der V. GmbH gegen die PTS beruhen auf Vertrag zwischen der V. GmbH und der PTS vom 21.12.2009, dem Datenblatt der V. GmbH über die PTS sowie dem Schreiben der V. GmbH an das LKA ... vom 26.06.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die PTS in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der PTS damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der PTS gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der PTS auf G. S2 als Vertreter des G. S2 mit diesem zusammen bewirkt hat, wusste, dass die PTS jedenfalls seit dem 05.10.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 um einen Scheingeschäftsführer handelte, der aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Außerdem hat er faktisch die Geschäfte der PTS geführt und G. S2 in Bezug auf die PTS Anweisungen gegeben und für ihn Schreiben entworfen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der PTS um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Dass das Konto der PTS bei der H.bank bereits am 23.06.2010 gelöscht wurde, folgt aus den Schreiben der H.bank vom 10.01.2013 und 27.05.2013. Die Feststellungen zu dem vorhandenen Guthaben auf dem Konto der PTS bei der Kreissparkasse H. L3 ergeben sich aus dem Kontoauszügen zu dem Konto Nr. ... für den Zeitraum 01.07.2010 bis 03.05.2011. Die Auflösung dieses Kontos wegen Umsatzlosigkeit folgt aus dem Kontoauszug vom 03.05.2011 und dem Schreiben der Kreissparkasse H. L3 vom 31.07.2013. Die Feststellungen zu dem Kontostand bzw. den Gutschriften auf dem Konto der PTS bei der P.bank H. ergeben sich aus den Auszügen zu dem Konto Nr. ... für den Zeitraum 04.08.2010 bis 06.02.2012. Dass G. S2 keine Verfügungsbefugnis über die Konten der PTS erhielt, sondern die bisherigen Verfügungsberechtigten weiterhin verfügungsberechtigt blieben, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Feststellungen zu den sich nach dem 05.10.2010 vergrößernden Forderungen gegen die PTS sowie dem Umstand, dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der PTS tatsächlich erschwert war, weil diese nach der Übertragung der Gesellschaft auf G. S2 erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche gegen die PTS unternahmen, beruhen auf den folgenden Urkunden: Die Pfändung der Forderungen der PTS gegen die H.er Sparkasse AG auf Betreiben der B. I. GmbH ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-H. vom 13.09.2010, Az.: .... Dass der Pfändungsversuch erfolglos war, folgt aus der Drittschuldnererklärung der H.er Sparkasse AG vom 20.09.2010, in der diese erklärt, für die PTS keine Konten (mehr) zu führen. Der erfolglose Vollstreckungsversuch der B. I. GmbH im Dezember 2010 gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., ergibt sich aus dem Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung vom 09.12.2010 sowie dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 16.12.2010; in dem Protokoll ist vermerkt, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen sei. Der erfolglose Versuch der B. I. GmbH, ihre Forderung gegen die PTS unter der Anschrift M.str. ..., ... B5 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, folgt aus dem Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 20.01.2011, dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 14.02.2011 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers K17 vom 21.02.2011. Der Versuch der B. I. GmbH, Ansprüche der P. gegen den Notar J. M1 und H. T. A1 zu pfänden, ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H9 vom 15.07.2011, Az.: .... Dass der Versuch erfolglos war, weil der gepfändete Kaufpreis bereits ausgezahlt war, folgt aus der Zustellungs-Urkunde der Gerichtsvollzieherin S. H7 vom 27.07.2011. Der erfolglose Versuch der B. I. GmbH, gegen G. S2 als Geschäftsführer der PTS unter der Anschrift L. Gasse ..., ... N4 zu vollstrecken, ergibt sich aus dem Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2012 und dem Protokoll des Gerichtsvollziehers W. B15 vom 17.04.2012. Der erfolglose Versuch der B. I. GmbH, gegen G. S2 als Geschäftsführer der PTS unter der Anschrift L. Straße..., ... S6, zu vollstrecken, ergibt sich aus dem Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2012 sowie den Protokollen der Gerichtsvollzieherin K. D5 vom 27.09.2012 und 16.10.2012. Der erfolglose Vollstreckungsversuch der V. D. GmbH gegen die PTS unter der Anschrift H. Straße ..., ... H., vom 16.12.2010 folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers W. B14 vom 16.12.2010. Die Feststellungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch G. S2 in einer durch die D. R. K. AG betriebenen Zwangsvollstreckungssache ergeben sich aus dem Protokoll über den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K14 vom 31.05.2011 - ... - nebst dem als Anlage beigefügten Vermögensverzeichnis. Die Pfändung der Ansprüche der PTS gegen die H.bank wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 93.425,05 ergibt sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-H. vom 18.11.2011. Dass diese Pfändung nicht erfolgreich war, weil das Konto der P. bei der H.bank bereits vor der Zustellung der Pfändung gelöscht war, folgt aus dem Schreiben der H.bank vom 24.11.2011. Die Feststellungen zu dem vergeblichen Vollstreckungsversuch gegen die PTS unter der Anschrift von deren Geschäftsführer G. S2 beruhen auf dem Vollstreckungsauftrag vom 18.11.2011, dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 22.11.2011 sowie der Aufstellung der rückständigen Steuerverbindlichkeiten der PTS durch das Finanzamt H.-H.. Der Erlass einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die PTS wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 165.421,87 folgt aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-H. vom 02.01.2012. Dass diese Pfändung lediglich in Höhe eines Betrages von € 57,78 erfolgreich war, ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung der P.bank D3 vom 17.01.2012 und dem Schreiben der P.bank D3 vom 09.05.2012. Der erfolglose Vollstreckungsversuch des Amtsgericht H10 gegen die PTS wegen einer Forderung in Höhe von € 1.114,00 folgt aus dem Vollstreckungsprotokoll des Zeugen K14 vom 22.03.3012. Dass G. S2 in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren am 09.05.2012 die eidesstattliche Versicherung abgab, ergibt sich aus dem Protokoll des Zeugen K14 vom 09.05.2012 - .... Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die PTS durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der PTS im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der PTS Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Die Feststellungen zu dem ersten Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PTS ergeben sich aus dem Antrag der H. H. Krankenkasse vom 03.12.2010 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PTS, dem Schreiben der H. H.n Krankenkasse an die PTS vom 12.10.2010 und dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 07.12.2010, Az.: .... Die Feststellungen zu dem zweiten Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PTS beruhen auf dem Antrag der H. H. Krankenkasse vom 06.06.2011 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PTS, dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H9 vom 28.10.2011, Az.: ..., dem Schreiben der H. H. Krankenkasse an das Amtsgericht H9 vom 18.11.2011, dem Beschluss des Amtsgerichts H9 vom 22.11.2011, Az.: ..., dem Vorführbefehl des Amtsgerichts H9 vom 16.05.2012, Az.: ..., dem von G. S2 ausgefüllten und am 26.06.2012 unterzeichneten Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts, Amtsgericht H. Az.: ..., dem Gutachten des Zeugen T1 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PTS vom 06.08.2012, dem Beschluss des Amtsgerichts H9 vom 06.09.2012, Az.: ... sowie der Aussage des Zeugen T1. Die Auflösung der PTS am 30.10.2010 ergibt sich aus der Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal der Länder sowie dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H10 vom 21.01.2013, HRB .... l) GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 15 zu dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an der GRC von der Zeugin K4 an den Zeugen B7 sowie der Durchführung der Gesellschafterversammlung der GRC, bei der die Zeugin K4 als Geschäftsführerin der GRC abberufen und der Zeuge B7 zum Geschäftsführer der GRC bestellt wurde, ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 05.10.2010, Nr. ... der Urkunderolle für 2010. Zudem hat die Zeugin K4 bestätigt, im Jahr 2010 die GRC an den Zeugen B7 verkauft zu haben. Der Zeuge B7 konnte sich daran erinnern, Geschäftsführer der GRC und bei einem Notartermin mit einer Frau gewesen zu sein. Er hat ferner bekundet, dass die damalige Geschäftsführerin der GRC einen Nachfolger gesucht und sie erklärt habe, es gehe der Firma gut. Aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 Nr. ... ergibt sich auch, dass die Zeugin K4 den Zeugen B7 auf die Forderungen aufmerksam gemacht hat, die gegen die GRC geltend gemacht wurden. Die Anmeldung der Abberufung der Zeugin K4 als Geschäftsführerin der GRC, die Bestellung des Zeugen B7 zum neuen Geschäftsführer der GRC sowie der inländischen Geschäftsanschrift der GRC unter der Anschrift T. A.weg ..., ... H., folgt aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 05.10.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010. Die Eintragung dieser Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013. Der Zeuge B7 hat bekundet, keine Unterlagen über die GRC bekommen zu haben, so dass er nichts habe nachvollziehen können. Dass die Anschrift T. A.weg ..., ... H., die (damalige) Privatanschrift der Zeugin K4 war, ergibt sich aus der Fotokopie des Personalausweises der Zeugin K4. Dem Zeugen B7 sagte die Anschrift T. A.weg ... nichts. Er hat nichts dazu wahrgenommen, ob die GRC dort geschäftliche Aktivitäten ausgeübt hat. Die Durchführung der Gesellschafterversammlung der GRC am 26.01.2011, bei der G. S2 zum neuen Geschäftsführer der GRC bestellt wurde, ergibt sich aus dem Gesellschafterbeschluss der GRC vom 26.01.2011. Die Feststellungen zu dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an der G2 von dem Zeugen B7 an G. S2 sowie der Durchführung der Gesellschafterversammlung am 04.03.2011, bei der der Zeuge B7 als Geschäftsführer der GRC abberufen wurde, beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 04.03.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011. Zudem konnte sich der Zeuge B7 daran erinnern, dass er die GRC im März 2011 veräußert und es schon vorher einen Geschäftsführerwechsel gegeben hat. Er erinnerte sogar, dass außer ihm und dem Käufer der Notar und seine Sekretärin an dem Notartermin teilgenommen haben. Außerdem ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, dass er die (Schein-)Geschäftsführung der GRC übernommen hat und auch deren alleiniger Gesellschafter geworden ist, ohne jedoch tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters ausgeübt zu haben. Die Anmeldung der Berufung des G. S2 zum Geschäftsführer der GRC, der Abberufung des Zeugen B7 als Geschäftsführer der GRC sowie der Adresse T. A.weg ..., ... H., als inländische Geschäftsanschrift der GRC zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notar J. M1 vom 04.03.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011. Die Eintragung der Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013. Der Zeuge B7 hat bekundet, dem Käufer weder beim Notartermin noch zu einem späteren Zeitpunkt Geschäftsunterlagen der GRC übergeben zu haben. Außerdem ergibt sich aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, dass dieser keine Firmenunterlagen der GRC erhalten habe. Die Überzeugung der Kammer, dass G. S2 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. (Schein-)Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GRC geworden ist, ergibt sich zum einen aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, aus der hervorgeht, dass G. S2 auf Veranlassung Dritter (Schein-)Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GRC geworden ist. Auch aus dem Schreiben von Rechtsanwalt C3 an die Staatsanwaltschaft H. vom 13.02.2013 (Asservat ...) folgt, dass G. S2 lediglich von Dritten als „Scheingeschäftsführer“ der GRC eingesetzt wurde und keinerlei Kenntnis von den Geschäften der Gesellschaft hatte. Dass es sich bei dem Dritten um den Angeklagten A. d. A. handelt und dass dieser der faktische Geschäftsführer der GRC war, ergibt sich aus nachfolgenden Umständen: Das Schreiben von Rechtsanwalt C3 vom 13.02.2013 wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden. Auf dem USB-Stick L. des Angeklagten A. d. A. war zudem der Entwurf eines Schreibens der GRC an Frau W. S22 wegen der Überweisung eines Restkaufpreises bis zum 30.04.2011 gespeichert, bei welchem als Unterzeichner G. S2 angegeben war. Das zeigt, dass G. S2 in der Tat keine Kenntnis von den Geschäften der GRC hatte, sondern vielmehr die Geschäfte der GRC von dem Angeklagten A. d. A. geführt wurden, der für G. S2 Schreiben entworfen hat, die dieser nur zu unterzeichnen brauchte. Außerdem waren auf dem USB-Stick L. des Angeklagten A. d. A. zwei Entwürfe eines Schreibens der GRC an G. S2 vom 04.03.2011 gespeichert, mit denen G. S2 eine viertätige Probearbeit vom 28.02. bis 04.03.2011 bescheinigt wird. Als Unterzeichner der Schreiben war „M. B7“ in den Entwürfen vorgesehen. Auch daraus lässt sich schließen, dass faktisch der Angeklagte A. d. A. die Geschäfte der GRC geführt hat. Ferner ergibt sich aus den Kontoauszügen zu dem Konto der GRC bei der P.bank, dass der Angeklagte A. d. A. faktisch die Möglichkeit gehabt haben muss, über dieses Konto zu verfügen. Am 18.03.2011 und 21.03.2011 gab es Lastschriften auf dem Konto mit dem Verwendungszweck „Paypal, Einkauf bei C. S. 1., J. A.. Am 24.03.2011 kam es auf diesem Konto zu einer Lastschrift mit dem Verwendungszweck „Paypal, J. A.“. Am 30.09.2011 gab es auf dem Konto eine Lastschrift mit dem Verwendungszweck „S. L., K.er Str., J.-C. A. d. A.. Schließlich hatte der Angeklagte A. d. A. Zugriff auf einen auf die GRC zugelassenen Pkw. Das ergibt sich daraus, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. ein PKW-Schlüssel gefunden wurde. Gemäß des Durchsuchungsberichts des LKA... vom 21.02.2013, welcher von dem Zeugen A6 verfasst wurde, hat der Angeklagte A. d. A. zu dem Pkw-Schlüssel mitgeteilt, dass der Schlüsse zu dem auf die GRC zugelassenen Audi A6 gehöre; diesen habe er zwischenzeitlich genutzt, mittlerweile aber wieder zurückgegeben. Dass die GRC am 30.09.2010 keine Mitarbeiter mehr hatte, folgt zum einen aus der Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund zum Arbeitgeber mit der Betriebsnummer... vom 27.05.2013, aus der hervorgeht, dass die (einzigen) Mitarbeiter der GRC, die Zeugin K4 bereits zum 31.07.2009 und ihr Ehemann S. K4 bereits zum 30.07.2009 abgemeldet wurden. Bestätigt wird das durch das Schreiben der K. B2 S. vom 24.06.2013, aus dem sich ergibt, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer der GRC zum 24.06.2013 abgemeldet worden sei, sowie dem Schreiben der A. R./H. vom 29.08.2013, in dem mitgeteilt wird, dass das Beitragskonto für den Arbeitgeber GRC zum 31.07.2009 geschlossen worden sei und Arbeitnehmer seitdem zur A. R./H. nicht mehr angemeldet worden seien. Zudem hat die Zeugin K4 bekundet, dass nur sie und ihr Ehemann für die GRC gearbeitet hätten. Der Zeuge B7 hat ebenfalls ausgesagt, dass die GRC keine Mitarbeiter mehr gehabt und er auch keine neuen Mitarbeiter eingestellt habe. Die Zeugin K4 hat ferner bekundet, dass die GRC vor der Veräußerung an den Zeugen B7 keine Aufträge mehr gehabt habe und sie aufgrund ihrer Erkrankung an einer Leberzirrhose nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Firma fortzuführen und Aufträge auszuführen. Der Zeuge B7 hat bestätigt, dass die GRC keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt habe. Aus dem Kontoauszug der D. Bank P.- und G. AG für das Konto-Nr. ... für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 folgt, dass sich am 30.09.2010 auf dem Konto der GRC bei dieser Bank lediglich ein Guthaben in Höhe von € 24,95 befand. Aus dem Kontoauszug der D. Bank P.- und G. AG für das Konto-Nr. ... für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 folgt, dass das restliche Guthaben auf diesem Konto am 08.10.2010 ausgezahlt wurde. Dass der Zeuge B7 keine Verfügungsbefugnis über das Konto der GRC bei der D. Bank P.- und G. AG erhielt und das Konto zum 13.10.2010 aufgelöst wurde, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Ferner hat die Zeugin K4 bekundet, dass die GRC ein Geschäftskonto gehabt habe, welches direkt nach dem Verkauf der GRC aufgelöst worden sei. Die Ablehnung des Antrags der GRC vom 23.09.2010 auf Stundung von Steuern in Höhe von insgesamt € 6.982,34 ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamts H.-O. an den Steuerberater M. K19 vom 28.09.2010. Die Zeugin K4 hat bestätigt, dass es sich bei Herrn K19 um den Steuerberater der GRC gehandelt habe und dieser einen Stundungsantrag habe stellen wollen. Sie hat auf Vorhalt zudem bestätigt, dass die GRC steuerliche Verbindlichkeiten gehabt habe und sie die rückständigen Steuern später an das Finanzamt habe zahlen müssen. Die Eröffnung eines neuen Kontos der GRC bei der P.bank am 08.11.2010 durch den Zeugen B7 ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsantrag vom 08.11.2010, dem eine Fotokopie des Personalausweises des Zeugen B7 beigefügt ist, sowie aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Der Zeuge B7 konnte sich auf Vorhalt daran erinnern, bei der P.bank für die GRC ein Konto eröffnet zu haben. Der Umstand, dass G. S2 für dieses Konto eine Verfügungsbefugnis erhielt, folgt aus dem Schreiben der P.bank H. vom 30.05.2013, dem eine Fotokopie des Personalausweises von G. S2 beigefügt war, sowie aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Feststellungen zu den Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen auf dem Konto der GRC bei der P.bank ergeben sich aus den Kontoauszügen zum Girokonto Nr. ... für den Zeitraum 09.12.2010 bis 13.07.2012. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 es billigend in Kauf genommen haben, dass die GRC in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich eingeräumt, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Gesellschaften, deren (Schein-)Geschäftsführung er übernommen hat, im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig waren und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der GRC damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters bei keiner der von ihm übernommenen Gesellschaften ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der GRC gutgläubig war. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., wusste, dass die GRC spätestens seit dem 30.09.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 um einen Scheingeschäftsführer handelte, der aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Außerdem hat er faktisch die Geschäfte der GRC geführt, für die GRC Schreiben entworfen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der GRC um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten, die die GRC nach dem 05.10.2010 begründete, folgen aus den nachfolgenden Urkunden: Der Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der GRC und der A1 Bank am 09.11.2010 folgt aus dem Schreiben der A1 Bank vom 12.06.2013 sowie dem am 09.11.2010 unterzeichneten Darlehensantrag. Die Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzug und die Aufforderung, das Darlehen zuzüglich Verzugszinsen und abzüglich nicht verbrauchter Zinsen bis zum 26.11.2011 zurückzuzahlen, ergibt sich aus dem Schreiben der A1 Bank vom 10.11.2011. Dass die GRC keine Zahlungen leistete und nach Verwertung des Fahrzeugs eine offene Restforderung in Höhe von € 22.578,78 verblieb, die einschließlich Inkassokosten und Verzugszinsen bis zum 12.06.2013 auf € 25.449,01 anwuchs, folgt aus der Forderungsaufstellung der A1 Bank per 12.03.2013. Der Abschluss von zwei Darlehensverträgen zwischen der GRC und der T3 Kreditbank GmbH am 19.11.2010 ergibt sich aus dem Schreiben der T3 Kreditbank GmbH vom 10.06.2013 sowie den Darlehensverträgen vom 19.11.2010. Die Kündigung des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Lexus IS 220d Sport Line wegen Zahlungsverzug am 12.07.2011 sowie des Verbleibs einer von der GRC nicht beglichenen Restforderung in Höhe von € 20.152,20 aus diesem Vertrag, folgt aus der Forderungsaufstellung der T3 Bank vom 05.06.2013. Die Kündigung des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Toyota Avensis Combi 2,0 D-4 D 6-Gang wegen Zahlungsverzug am 12.10.2011 sowie des Verbleibs einer von der GRC nicht beglichenen Restforderung in Höhe von € 12.046,41 aus diesem Vertrag, ergibt sich aus der Forderungsaufstellung der T3 Bank vom 05.06.2013. Die Feststellungen dazu, dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der GRC nach der Übertragung auf G. S2 tatsächlich erschwert war und die Gläubiger erfolglose Vollstreckungsversuche gegen die GRC unternommen haben, beruhen auf folgenden Urkunden: Die Ankündigung der Vollstreckung gegen die GRC wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 6.982,74 zuzüglich zwischenzeitlich angefallener Säumniszuschläge ergibt sich aus der Vollstreckungsankündigung des Finanzamts H.-O. an die GRC vom 30.11.2010. Die Erhöhung der fälligen Abgabenforderungen gegen die GRC auf insgesamt € 9.254,62 bis zum 18.06.2013 folgt aus der Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen des Finanzamts H.-H. gegen die GRC vom 18.06.2013. Der Auftrag, wegen dieses Abgabenrückstandes nebst Säumniszuschlägen die Vollstreckung gegen die GRC c/o S. K4, T. A.weg ..., ... H. vorzunehmen, ergibt sich aus dem Vollstreckungsauftrag vom 17.01.2011. Die Erfolglosigkeit dieser Vollstreckung folgt aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 19.01.2011. In diesem Vermerk hat der Vollziehungsbeamte folgendes notiert: „Vollstreckungsschuldnerin verzogen nach B. R. H. ..., ... H., c/o M. B7 GmbH veräußert am 5.10.10 Notar J. H8 F. ..., ... L3/E. Nr. ...“. Aus dem Schreiben des Zeugen B7 an das Finanzamt H.-O. vom 02.03.2011 ergibt sich, dass der Zeuge B7 dem Finanzamt O. mitgeteilt hat, dass sich die Geschäftsadresse der GRC nicht geändert habe und weiterhin folgende sei: „GRC H. & C. GmbH, T. A.weg ..., ... H.“. Aus dem Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten des Finanzamts O. vom 17.06.2011 folgt die Feststellung des Vollziehungsbeamten, dass weder die Vollstreckungsschuldnerin noch der Geschäftsführer der GRC vor Ort ansässig waren. Die Mitteilung, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der GRC nicht mehr am T. A.weg ..., sondern in der S.str. ..., ... H., befinde, ergibt sich aus dem Schreiben der GRC, vertreten durch den Geschäftsführer S2, an das Finanzamt O. vom 16.06.2011. Die Erteilung des Auftrags, gegen die GRC unter der Anschrift S.str. ..., ... H., wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 6.982,74 nebst Säumniszuschlägen zu vollstrecken, folgt aus dem Vollstreckungsauftrag vom 04.08.2011. Dass der Vollstreckungsversuch in der S.str. erfolglos war, ergibt sich aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten dem 19.09.2011. Dort stellte der Vollziehungsbeamte fest, dass die GRC verzogen sei nach T. A.weg.... Die Pfändung der Ansprüche der GRC auf Auszahlung des auf dem Notaranderkonto des Notars T2 hinterlegten Kaufpreises gemäß Grundstückskaufvertrag vom 24.04.2012 wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 8.422,43 folgt aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-H. vom 13.06.2012. Dass diese Pfändung erfolglos war, weil der Verkaufserlös bereits an die H. D. L. GmbH abgetreten und der auf dem Notaranderkonto hinterlegte Betrag bereits seit einiger Zeit vollständig ausgezahlt worden war, ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung des Notars M. T2 vom 15.06.2012. Die Pfändung der Forderungen der GRC gegen die P.bank AG folgt aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.06.2012. Dass diese Pfändung erfolglos war, weil sich zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben mehr auf dem Konto befand und vorrangige Pfändungen in Höhe von € 2.406,53 vorlagen, ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung der P.bank vom 22.06.2012. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung der P.bank mit der GRC folgt aus dem Schreiben der P.bank vom 16.07.2012 an das Finanzamt H.-H. sowie dem Schreiben der P.bank H. an die GRC vom 13.07.2012. Der erfolglose Vollstreckungsversuch des B. d. J. gegen die GRC unter der Anschrift A. S.str. ..., N3, ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin R5 vom 16.05.2013. In diesem Schreiben teilt die Gerichtsvollzieherin mit, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen unter dieser Anschrift eingestellt worden seien, da es sich nur um Briefkastenfirmen handele. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass G. S2 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die GRC durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der GRC im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Konten der GRC Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Dass kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GRC beim zuständigen Amtsgericht H. gestellt wurde, folgt aus der Antwort des Amtsgerichts H., Abteilung ..., vom 13.03.2013 auf die entsprechende Anfrage des LKA ... vom 07.03.2013. Die Löschung der GRC wegen Vermögenslosigkeit am 18.09.2012 ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 21.01.2013. m) P. G. für A. mbH (Fall 16 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 16 zu der Abberufung der Zeugin S8 als Geschäftsführerin der P. sowie der Bestellung des G. S2 als Geschäftsführer der P. ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. E. vom 31.01.2011, Urkundenrolle Nr. ... sowie dem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 22.01.2013, HRB .... G. S2 hat zudem in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, die (Schein-)Geschäftsführung der P. übernommen zu haben. Aus dieser Selbstanzeige ergibt sich auch, dass G. S2 keine Firmenunterlagen der P. bekommen hat. Die Feststellungen zum Verkauf des Geschäftsanteils an der P. durch die Zeugin S8 an G. S2 folgen ebenfalls aus der notariellen Urkunde des Notars J. E. vom 31.01.2011, Urkundenrolle Nr. .... Zudem konnte sich die Zeugin S8 auf Vorhalt der notariellen Urkunde daran erinnern, die P. an G. S2 verkauft zu haben. Ferner hat der Verteidiger des G. S2 in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft H. vom 12.04.2012 eingeräumt, dass sein Mandant die Geschäftsanteile von der Zeugin S8 mit Notarvertrag vom 31.01.2011 übernommen habe und zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der P. erhalten habe. Dass die Abberufung der Zeugin S8, die Bestellung des G. S2 zum Geschäftsführer der P. und die neue Geschäftsanschrift der P. in der L. Straße ..., ... P2, zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen wurde, folgt aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 31.01.2011, Urkundenrolle Nr. ..., dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 22.01.2013, HRB... sowie der Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal der Länder vom 04.02.2011. Dass die P. unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2, keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte, unter dieser Anschrift nicht zu erreichen war und es sich vielmehr um eine Scheinanschrift handelte, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk des Polizeiobermeisters T. G7 vom 19.08.2011. Dessen Ermittlungen haben ergeben, dass die P. nicht unter der Adresse ... P2, L. Straße ..., ihren Sitz hatte. Eine Nachfrage des Polizeiobermeisters G7 beim Gewerbeaufsichtsamt hatte zudem ergeben, dass die P. unter jener Adresse kein Gewerbe angemeldet hatte. Dass die P. in P2 kein Gewerbe angemeldet hatte, folgt zudem aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums R. an die Stadtverwaltung P2 - Gewerbeangelegenheiten - vom 19.03.2013 und der Antwort durch E-Mail von Frau R. K15-B11 vom 20.03.2013. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin M. T5 vom 24.08.2011, dass die P. unter der Anschrift L. Straße..., ... P2, nicht zu ermitteln gewesen sei; auf Klingel- und Briefkastenschildern seien der Name der Firma und die Namen der Geschäftsführer nicht vermerkt gewesen; Nachfragen vor Ort seien ohne Erfolg verlaufen. Ferner folgt aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums R. (Außenstelle P2) vom 20.03.2013, dass sich unter der Anschrift L. Straße ... in P2 das Geschäft „L. B.“ befinde und die dort angetroffene Mitarbeiterin des Geschäfts, Frau D6, erklärt habe, dass dort seit etwa drei Jahren Post eingehe, welche nicht an das Geschäft adressiert sei. Die Feststellungen zur Abberufung des G. S2 als Geschäftsführer der P., die Bestellung des M. S1 zum neuen Geschäftsführer der P. am 16.05.2011 sowie zum Verkauf der Geschäftsanteile an der P. durch G. S2 an M. S1 ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011, Urkundenrolle.... G. S1 hat zudem in dem Schreiben seines Verteidigers vom 12.04.2012 eingeräumt, die im Mai 2011 die Geschäftsanteile an der P. an M. S1 veräußert und die Geschäftsführung an ihn abgegeben zu haben. Die Anmeldung der Abberufung von G. S2 als Geschäftsführer der P. sowie die Bestellung des M. S1 als neuer Geschäftsführer der P. zum Handelsregister und die anschließende Eintragung im Handelsregister folgen aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 16.05.2011, Urkundenrolle Nr. ... sowie aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 22.01.2013, HRB .... Die Verteidigung des gesondert verfolgten M. S1 hat zwar in Abrede gestellt, dass die Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 stammen und behauptet, dass nur im Fall 18 die in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 seien. Diese Unterschriften stimmen mit der Unterschrift überein, die sich auf einer Strafprozessvollmacht befinden, die M. S1 seinem Verteidiger am 01.10.2013 erteilt hat und einer Vollmacht, die M. S1 seinem Bruder am 18.05.2012 im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezüglich der SOS erteilt hat. Die Kammer hat die Unterschriften, die in Fall 16 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen, verglichen, ebenso die Unterschriften, die in den Fällen 6, 7, 16 sowie 21 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen sollen. Diese Unterschriften sind zwar in Schreibschrift und weichen von den in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften des M. S1 ab. Allerdings ergibt sich aus der gegenüber der JVA B. am 02.02.2012 abgegebenen Verzichtserklärung des M. S1 und einer Unterschrift auf einer Vollmacht, die M. S1 der Kanzlei seines Verteidigers im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SOS am 10.02.2012 erteilt hat, dass dieser nicht nur mit Druckbuchstaben, sondern auch in Schreibschrift unterschreibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch die in Schreibschrift auf die notariellen Urkunden geschriebenen Unterschriften von M. S1 geleistet wurden. Die Zeugin S8 hat glaubhaft eingeräumt, dass der gesondert Verfolgte G.-E. den Verkauf der P. an G. S2 vermittelt habe. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte G.-E. die Strohleute G. S2 und M. S1 nicht selbständig angesprochen und dazu bewegt hat, (Schein-)Geschäftsführer und Gesellschafter der P. zu werden, sondern er hierfür die Vermittlung des Angeklagten A. d. A. in Anspruch genommen hat, der über die Kontakte zu G. S2 und M. S1 verfügte. G. S2 hat auch in den Fällen 9, 10, 12, 14, 15 und 17, an denen nicht der gesondert verfolgte G.-E., sondern nur der Angeklagte A. d. A. beteiligt war, die Stellung als (Schein-) Geschäftsführer und Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften übernommen. M. S1 ist in den Fällen 17 und 18, an denen nicht der gesondert verfolgte G.-E., sondern nur der Angeklagte A. d. A. beteiligt war, (Schein-)Geschäftsführer und Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften geworden. Daraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte A. d. A. für G. S2 und M. S1 die entscheidende Kontaktperson war, die sie zur Übernahme der Gesellschaften veranlasst hat. Die Kammer ist überzeugt, dass die P. spätestens am 04.01.2011 zahlungsunfähig war. Diese Überzeugung ergibt sich aus den folgenden Urkunden sowie aus der Aussage der Zeugin S8: Die P. bat die Stadt Glinde mit dem Schreiben der Zeugin S8 vom 10.05.2010 um Verständnis dafür, dass sie die Gewerbesteuerforderung 2008 nicht ausgleichen könne, weil ein größerer Kunde seit Monaten nicht zahle. Der Gehaltsverzicht für August 2010 ergibt sich aus einem Schreiben der Zeugin S8 an die P.. Den Gehaltsverzicht für August 2010 hat die Zeugin S8 auf Vorhalt dieses Schreibens bestätigt. Die Bitte um Beitragsfreistellung für die Rentenversicherung bei der R. Lebensversicherungs AG ergibt sich aus dem Schreiben der Zeugin S8 vom 24.08.2010. Die Zeugin S8 hat bestätigt, dieses Schreiben aufgesetzt zu haben. Der drohende Verlust von 50% des Stammkapitals der P. ergibt sich aus dem Protokoll (bzw. Entwurf eines Protokolls) der Gesellschafterversammlung der P. vom 25.08.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der B. B. & W. GmbH gegen die P. beruhen auf den Rechnungen der B. B. & W. GmbH vom 23.03.2010, 05.03.2010, 11.03.2010, 19.03.2010, 24.03.2010, 24.03.2010, 31.03.2010, 06.04.2010, 22.04.2010, 17.06.2010, 29.06.2010, 14.07.2010 sowie dem Urteil des Landgerichts H. vom 04.01.2011, Az.: .... Die Forderung der A. GmbH & Co. KG gegen die P. ergibt sich aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts P2 vom 16.06.2011, Az.: ... sowie der Rechnung der A. GmbH & Co. KG vom 26.04.2010. Die Feststellungen zu der Forderung der V. C. GmbH gegen die P. beruhen auf der Anspruchsbegründung vom 11.08.2010, den Rechnungen der V. C. GmbH vom 31.08.2009 und 30.09.2009, der Gutschrift vom 09.07.2010, dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts H. vom 14.12.2010 den Schriftsätzen von Rechtsanwalt S23 vom 23.12.2010 und 07.02.2011 sowie der Strafanzeige von Rechtsanwalt P5 vom 07.06.2011. Die Kündigung des Firmenkontos der P. bei der V.bank S. eG und des Kreditvertrags für Avalkredite ergibt sich aus dem Schreiben der Zeugin S8 vom 31.01.2011, welches bei der V.bank S. eG eingegangen ist. Die Kündigung der Bürgschaft für das Mietverhältnis der P. gegenüber der V.bank S. eG folgt aus dem Schreiben der Zeugin S8 vom 31.01.2011, welches bei der V.bank S. eG am 04.02.2011 eingegangen ist. Die Rücksendung der Büro- und Briefkastenschlüssel an die Vermieterin der P. ergibt sich aus dem Schreiben der Zeugin S8 an Frau R. P6 vom 31.01.2011. Die Mitteilungen über den Verkauf der P. an die 1. I. AG und A2 folgen aus den Schreiben vom 31.01.2011. Die Zeugin S8 hat zwar zunächst bekundet, dass die wirtschaftliche Situation der P. vor der Veräußerung normal gewesen sei und die Gründe für die Veräußerung persönlicher Natur gewesen seien. Allerdings hat sie später auf Vorhalt eingeräumt, dass die Firma S3 die P. nicht bezahlt habe und sie deshalb die Firma V. nicht bezahlt habe. Auch die Nichtbezahlung der Rechnungen der Steuerberatungsgesellschaft sowie der B. B. & W. GmbH hätten mit dieser Problematik im Zusammenhang gestanden. Die fehlende Verfügungsberechtigung des G. S2 und des M. S1 über die Konten der P. bei der V.bank S. eG und der C.bank folgt aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Höhe des Guthabens auf dem Konto der P. bei der V.bank S. eG ergibt sich aus der Aufstellung der Kontoumsätze der P. bei der V.bank S., Konto ..., durch das LKA ... vom 30.08.2012 in Verbindung mit der Umsatzübersicht V.bank S. eG für den Zeitraum 01.07.2010 bis 28.03.2011 und der Umsatzübersichten für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.03.2011. Die Zeugin S8 hat glaubhaft bekundet, dass die P. im Zeitpunkt der Veräußerung außer ihr selbst keine Mitarbeiter gehabt habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 und der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen haben, dass die P. in dem Zeitpunkt, als sie deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurden, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 und durch das Schreiben seines Verteidigers vom 12.04.2012 nicht ausdrücklich einräumen lassen, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die P. im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig war und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der P. damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters nicht ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der P. gutgläubig war. Gleiches gilt für M. S1. Dieser war bereits am 04.03.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der E. (Fall 17), am 04.04.2011 Gesellschafter und (Scheingeschäftsführer der SOS (Fall 18) und am 06.04.2011 Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der T1 GmbH (Fall 21) geworden. Am 16.05.2011 wurde er gleichzeitig Gesellschafter und (Schein-Geschäftsführer von drei Gesellschaften (Fälle 6, 7 und 16). Ihm muss daher zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass es sich nicht um ein legales Geschäftsmodell gehandelt haben kann. Die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der P. zunächst auf G. S2 und dann auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die P. spätestens seit dem 04.01.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 und M. S1 um Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich unerfahren und aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage waren, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Er wusste zudem, dass M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und schon deshalb nicht in der Lage war, die Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der P. um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 und M. S1 als Strohleute „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Abgabenrückstände der P., die ab dem 25.05.2011 fällig wurden und dann bis zum 18.07.2011 auf € 19.258,92 anstiegen, ergeben sich aus dem Entwurf des Schreibens des Finanzamts H.-B. an die P. vom 18.07.2011 und der darin enthaltenen Aufstellung der geschuldeten Abgaben. Der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung folgt aus der vom Finanzamt übersandten Kopie der Verfügung sowie dem der C.bank AG am 20.07.2011 zugestellten Exemplar der Verfügung vom 18.07.2011. Aus der Drittschuldnererklärung der C.bank AG vom 22.07.2011 folgt, dass die Pfändung erfolglos war, weil eigene Ansprüche der C.bank AG den Ansprüchen des Finanzamts im Range vorgingen. Die Erledigung der Geschäftsverbindung der P. zur C.bank AG ergibt sich aus dem Schreiben der C.bank AG an die P. vom 03.02.2012. Die vom Finanzamt angeregte Löschung der P. im Handelsregister folgt aus dem Schreiben des Finanzamts H.-B. an das Amtsgericht H., Abteilung Handelsregister, vom 16.09.2011. Die Feststellungen zu der Forderung der U. H. Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen die P. beruhen auf dem Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 09.05.2011, Az.: .... Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der U. H. Steuerberatungsgesellschaft mbH in die Ansprüche der P. gegen die V.bank S. eG folgt aus dem am 04.07.2011 zugestellten vorläufigen Zahlungsverbot sowie der Drittschuldnererklärung der V.bank S. eG vom 05.07.2011. Dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der P. durch die Übertragung der Gesellschaft auf G. S2 sowie die anschließende Übertragung auf M. S1 tatsächlich erschwert wurde und die Gläubiger erfolglos versucht haben, in das Vermögen der P. zu vollstrecken, ergibt sich aus den nachfolgenden Urkunden: Die Feststellungen zu dem nur in Höhe von € 261,58 erfolgreichen Versuch der B. B. & W. GmbH, die Ansprüche der P. gegen V.bank S. eG zu pfänden, beruhen auf den der V.bank S. eG zugestellten vorläufigen Zahlungsverboten vom 04.01.2011, 27.01.2011 und 24.02.2011, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-W. vom 24.02.2011, Az.: ... sowie der Drittschuldnererklärung der V.bank S. eG vom 28.03.2011. Die anschließende Beendigung der Geschäftsbeziehung der V.bank S. eG zur P. am 28.03.2011 folgt aus dem Schreiben der V.bank S. eG vom 07.06.2012 sowie der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Der erfolglose Pfändungsversuch der V. C. GmbH in die Ansprüche der P. gegen die V.bank S. eG ergibt sich aus dem am 08.03.2011 zugestellten vorläufigen Zahlungsverbot vom 02.03.2011, dem am 24.03.2011 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H.-W. vom 11.03.2011, Az.: ... sowie der Drittschuldnererklärung der V.bank S. eG vom 28.03.2011. Die Feststellungen zu den erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen der V. C. GmbH und der A. GmbH & Co KG gegen die P. unter der Anschrift L. Straße ..., ... P2, beruhen auf dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin M. T5 vom 24.08.2011. Der erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch der V. C. GmbH bei M. S1 ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers P. vom 22.03.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass G. S2, M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die P. durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der P. im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 und M. S1 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen der P. Forderungen von Gläubigern nicht werden begleichen können. Dass kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. gestellt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 13.03.2013 sowie dem Antwortschreiben des Amtsgerichts S. vom 20.08.2012. n) E. H. und S. GmbH (Fall 17 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 17 zum Verkauf und zu der Abtretung der Geschäftsanteile an der E. durch die Gesellschafter K6 und T. folgen aus der notariellen des Notars J. M1 vom 30.06.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010, sowie aus den Aussagen der Zeugen K6 und T.. Der Zeuge K6 konnte sich auf Vorhalt der notariellen Urkunde daran erinnern, 2010 bei dem Notar J. M1 gewesen zu sein und seinen GmbH-Anteil an G. S2 verkauft zu haben. Zum Kaufpreis habe es eine außernotarielle Absprache dahingehend gegeben, dass G. S2 aus dem Gewinn die Einlagen der Gesellschafter habe zurückzahlen sollen; den Kaufpreis habe er aber nicht bekommen. Auch der Zeuge T. hatte in Erinnerung, seine Anteile an der E. an G. S2 veräußert zu haben. Der Zeuge T. hat zudem bekundet, G. S2 bereits seit längerer Zeit zu kennen, jedenfalls seit er in H. lebe. Die Feststellungen zur Durchführung der Gesellschafterversammlung der E. am 30.06.2010 sowie der Abberufung des Zeugen T. als Geschäftsführer der E. und der Berufung des G. S2 zum Geschäftsführer der E. ergeben sich ebenfalls aus der notariellen Urkunde vom 30.06.2010, Nr. ... der Urkundenrolle für 2010 des Notars J. M1 sowie aus dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. G. S2 hat in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 eingeräumt, die (Schein-)Geschäftsführung der E. übernommen zu haben. Aus der Selbstanzeige ergibt sich auch, dass G. S2 keine Geschäftsunterlagen der E. erhalten hat. Die Handelsregisteranmeldung ergibt sich aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 30.06.2010 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2010), die Eintragung der angemeldeten Änderungen im Handelsregister aus dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Die Feststellungen zu dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile der E. durch G. S2 an M. S1 sowie der Durchführung der Gesellschafterversammlung, bei der G. S2 als Geschäftsführer der E. abberufen wurde und M. S1 zu deren Geschäftsführe bestellt wurde, beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars J. M1 vom 04.03.2011, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011 sowie aus dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Die Feststellungen zu den Handelsregisteranmeldungen vom 04.03.2011 folgen aus der notariellen Urkunde des Notars J. M1, Nr. ... der Urkundenrolle für 2011 sowie aus dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Dass es sich bei der Anschrift S.damm ..., ... H., um eine Scheinanschrift handelt, folgt zum einen aus den Ausführungen zu Fall 2. Zum anderen ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Finanzamts H.-H. vom 17.05.2011, dass die E. unter der Adresse S.damm ... nicht aufzufinden war. Dass die E. ihr Gewerbe nicht unter der Anschrift S.damm ..., ... H. angemeldet hat, folgt aus dem Schreiben des Bezirksamts H. an die E. vom 31.03.2011. Die Überzeugung, dass die Verkäufe der Geschäftsanteile an der E. sowie die Bestellung erst des G. S2 und dann des M. S1 zum Geschäftsführer der E. auf Vermittlung und Initiative des Angeklagten A. d. A. geschah, hat die Kammer unter anderem auch die Aussage des Zeugen T. mit in den Blick genommen. Dieser hat zwar nicht unmittelbar eingeräumt, dass der Angeklagte A. d. A. am Verkauf der E. an G. S2 mitgewirkt hat. Allerdings hat der Zeuge T. glaubhaft bekundet, sowohl den Angeklagten A. d. A. als auch M. S1 und seinen Bruder, den Angeklagten C. S1, seit seiner Kindheit zu kennen. Diese persönliche Nähebeziehung ist ein eigenständiges Indiz dafür, dass sich der Zeuge T. wegen der von ihm gewünschten Trennung von der E. ohne Insolvenzverfahren insoweit an den Angeklagten A. d. A. gewandt hat. Dagegen spricht nicht, dass sich der Zeuge K6 nicht von sich aus dazu geäußert hat, die Angeklagten A. d. A., M. S1 und C. S1 zu kennen. Dazu ist er nicht ausdrücklich befragt worden. Die Überzeugung der Kammer, dass G. S2 auf Vermittlung und Initiative des Angeklagten A. d. A. (Schein-)Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der E. geworden ist, folgt auch aus der Selbstanzeige des G. S2 vom 31.07.2012, aus der hervorgeht, dass G. S2 auf Veranlassung Dritter (Schein-)Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der E. geworden ist. Dass der Angeklagte A. d. A. an den Verkäufen der E. an G. S2 sowie an M. S1 mitgewirkt hat, ergibt sich zudem daraus, dass auf dem USB-Stick L. des Angeklagten A. d. A. ein Briefkopf der E. gefunden wurde. Die Feststellungen zu der wirtschaftlichen Situation der E. (Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30.06.2010) beruhen auf den Aussagen der Zeugen T. und K6 sowie den nachfolgend aufgeführten Urkunden. Der Zeuge T. hat bekundet, dass die E. bereits stillgelegt und dann wieder reaktiviert worden sei. Zuletzt sei sie auf Baustellen tätig gewesen und habe für ihre Tätigkeit auf 2-3 Baustellen keine Vergütung bekommen. Der Zeuge T. hat zudem ausgesagt, dass die E. zuletzt außer ihm keine Mitarbeiter gehabt habe. Das ergibt sich auch aus der Auskunft der D. R. Bund vom 27.05.2013. Auch der Zeuge K6 hat bekundet, dass die E. bereits von Amts wegen gelöscht und dann reaktiviert worden sei. Aus der Aussage des Zeugen K6 ergibt sich zudem, dass die E. 2010 nicht geschäftlich aktiv gewesen sei und keine Mitarbeiter gehabt habe. Aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013 folgt, dass die E. nur ein Konto bei der C.bank AG hatte, G. S2 keine Verfügungsberechtigung über dieses Konto eingeräumt und dann das Konto am 01.11.2010 aufgelöst wurde. Dass die E. zum Zeitpunkt der gegen sie gerichteten Pfändung am 24.06.2010 keine Ansprüche gegen die C.bank AG hatte, folgt aus der Drittschuldnererklärung der C.bank vom 07.07.2010. Die Feststellungen zu dem Abgabenrückstand der E. in Höhe von € 7.002,31 beruhen auf dem Vollstreckungsersuchen des Finanzamts H.-A. vom 22.03.2010. Dass die am 29.03.2010 durchgeführte Vollstreckung gegen die E. erfolglos war, weil der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen war, ergibt sich aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 29.03.2010. Die Feststellungen zu dem Vollstreckungsauftrag gegen die E. wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 7.069,31 folgen aus dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts H.-A. vom 14.04.2010. Die erfolglose Vollstreckung gegen die E. am 16.04.2010 ergibt sich aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 22.04.2010. Die Pfändung der Ansprüche der E. gegen die D1 Bank wegen einer Abgabenforderung in Höhe vom € 15.865,50 folgt aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H.-A. vom 22.06.2010. Dass die Pfändung erfolglos war, ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung der C.bank vom 07.07.2010. Der Zeuge T. hat bestätigt, dass sich das Finanzamt gemeldet habe, aber die E. nicht das habe zahlen können, was sie hätte zahlen müssen. Aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamts H.-H. vom 24.06.2013 ergibt sich, dass die fälligen Abgabenrückstände der E. bis zum 21.04.2011 auf € 22.232,31 anwuchsen. Schließlich ist dem Aktenvermerk des Finanzamts H.-H. vom 17.05.2011 zu entnehmen, dass die E. bereits am 04.03.2011 postalisch nicht erreichbar war, die von M. S1 im Notarvertrag genannten Adresse K.str. ..., ... in ... H. nur kurzzeitig postalisch erreichbar war und dann die Post wieder als unzustellbar zurückkam. Aus dem Vermerk ergibt sich auch, dass die E. an der Adresse S.damm ... nicht aufzufinden war und Vollstreckungsversuche deshalb nicht erfolgreich waren. Die Feststellungen zu der Nichtabführung fälliger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt € 1.160,89 an die Betriebskrankenkasse M. O. durch die E. beruhen auf dem Schreiben der Betriebskrankenkasse M. O. vom 17.07.2013. Dass die E. ab Januar 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6,50 nicht an die T. Krankenkasse abgeführt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der T. Krankenkasse vom 14.06.2013. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der G. S2 und der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen haben, dass die E. in dem Zeitpunkt, als sie deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurden, bereits zahlungsunfähig war. G. S2 hat zwar in seiner Selbstanzeige vom 31.07.2012 nicht ausdrücklich einräumen lassen, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die E. im Zeitpunkt der Übernahme bereits zahlungsunfähig war und dies billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass G. S2 bei Übernahme der E. damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass G. S2 eingestanden hat, die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters nicht ausgeübt zu haben, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der G. S2 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der P1 gutgläubig war. Gleiches gilt für M. S1. Die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der E. zunächst auf G. S2 und dann auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die E. spätestens seit dem 30.06.2010 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei G. S2 und M. S1 um Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich unerfahren und aufgrund fehlender Geschäftsunterlagen gar nicht in der Lage waren, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Er wusste zudem, dass M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und schon deshalb nicht in der Lage war, die Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der E. um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf G. S2 und M. S1 als Strohleute „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass G. S2, M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die E. durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der E. im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der G. S2 und M. S1 mangels Zugriff auf Geschäftsunterlagen der E. Forderungen von Gläubigern nicht werden begleichen können. Dass für die E. kein Insolvenzantrag gestellt wurde, folgt aus dem Antwortschreiben des Amtsgerichts H. vom 15.03.2013. o) SOS D. GmbH (Fall 18 der Anklage) In Fall 18 beruhen die Feststellungen zum Verkauf und zur Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der SOS vom Zeugen B8 auf M. S1 zum einen auf der Gesellschafterliste der S. vom 04.04.2011, die vom Notar Dr. R1 am 05.05.2011 mit dem Vermerk versehen wurde, dass sie die Veränderungen enthalte, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 04.04.2011 (UR-Nr. ...) ergäben. Der Zeuge B8 hat zudem bekundet, die SOS im Frühjahr 2011 verkauft zu haben. Die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels sowie einer Verlegung des Sitzes der SOS unter die Anschrift B. S. ..., ... H., ergibt sich aus der Verfügung des Amtsgericht H. vom 17.05.2011, Az.: .... Die geplante Sitzverlegung unter die Anschrift B. S. folgt zudem aus der Gesellschafterliste vom 04.04.2011, die mit „Gesellschafterliste der Firma SOS D. GmbH, B. S. ..., ... H.“ überschrieben ist. Die Zurückweisung der Eintragung der Sitzverlegung ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgericht H. vom 08.09.2011. Die Feststellung, dass M. S1 unter dem 01.05.2011 eine Gesellschafterversammlung abhielt, bei der der Zeuge B8 als Geschäftsführer abberufen und der M. S1 zum Geschäftsführer der SOS bestellt wurde, ergibt sich aus dem auf den 01.05.2011 datierten Gesellschafterbeschluss vom 01.05.2011. In dem auf den 01.05.2011 datierten Beschluss ist zwar der Name M. S1 vermerkt, allerdings wurde dieser Fehler in einer neuem, vom Notar Dr. R1 am 11.02.2012 erstellten Gesellschafterliste berichtigt. Die Anmeldung der gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 01.05.2011 beschlossenen Änderungen in das Handelsregister durch M. S1 folgt aus der notariellen Urkunde des Notars M. T2 vom 18.11.2011. Die Eintragung der angemeldeten Änderungen im Handelsregister ergibt sich aus dem Abdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H6 vom 06.05.2013. Bezüglich der sich auf den notariellen Urkunden befindlichen Unterschriften hat die Verteidigung des gesondert verfolgten M. S1 auch nicht in Abrede gestellt, dass diese von M. S1 stammen. Dass M. S1 tatsächlich Gesellschafter und Geschäftsführer der SOS geworden ist, folgt schließlich aus dem Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des M. S1 ein verschlossener Brief (Absender C.) an M. S1 für SOS D. GmbH K.str. ... sichergestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht des LKA ... vom 21.02.2013, dem Durchsuchungsprotokoll des LKA... vom 21.02.2013 sowie der vom LKA ... erstellten Übersicht Asservate vom 04.11.2013. Dass die SOS unter der Anschrift B. S. niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte und unter dieser Anschrift nie erreichbar war, sondern es sich vielmehr um eine Scheinadresse handelte, ergibt sich aus dem Ausführungen zu Fall 5. Dass die SOS unter der Anschrift B. S. ..., ... H., nicht zu erreichen war, folgt zudem aus dem Schreiben der V.bank R.-R. eG an das Gewerbeamt der Stadt H.-M. vom 06.08.2012. Darin heißt es, dass die SOS unter der Anschrift B. S. ..., ... H., postalisch nicht zu erreichen sei; Anschreiben kämen mit dem Hinweis „verzogen“ zurück. Der Umstand, dass es sich bei der Anschrift A.str. ..., ... H6, um eine Scheinanschrift handelt, lässt sich aus dem Vermerk des KOK P7 (Zentraler Kriminaldienst H6) vom 19.08.2013 schlussfolgern. Aus diesem Vermerk ergibt sich, dass sich unter dieser Anschrift ein Mehrfamilienhaus im h6 Stadtteil N. handele und ein Hinweis auf die Firma SOS D. GmbH bzw. den Zeugen B8 oder M. S1 unter der A.str. ... nicht ersichtlich seien. Zudem hat der Zeuge Rechtsanwalt W. ... glaubhaft bekundet, dass seine Mitarbeiterin Frau Düwel die Anschrift A.str. ..., ... H6, aufgesucht und festgestellt habe, dass sich dort lediglich ein privates Wohnhaus befinde. Es habe sich dort kein Hinweis auf die SOS befunden. Daran habe er sich beim Lesen der Akte wieder erinnern können. Dass die Übertragung der SOS auf M. S1 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. verlief, ergibt sich vor allem aus Folgendem: Der Angeklagten A. d. A. ließ sich von dem Zeugen B8 bevollmächtigen, Registereintragungen (Handelsregistersachen) im Namen der SOS zu unterschreiben sowie ihn zu vertreten. Diese Vollmacht leitete er am 18.10.2011 per E-Mail an den Notar Dr. R1 weiter. Der Notar Dr. R1 bedankte sich daraufhin bei dem Angeklagten A. d. A. mit E-Mail vom 18.10.2011 für die Übermittlung der Vollmacht und übersandte dem Angeklagten A. d. A. seine Telefaxe an die S. D. GmbH vom 14.09.2011 und 27.06.2011, die Abschrift der Verfügung des Amtsgerichts H. vom 17.05.2011 sowie den Abweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 08.09.2011. Die Vollmacht hatte der Zeuge B8 von seiner E-Mail Adresse o.@g..com an die E-Mail Adresse b.@h..de geschickt, von wo sie an die E-Mail Adresse j.@g..de weitergeleitet wurde. Außerdem erhielt der Angeklagte A. d. A. am 18.10.2011 per E-Mail auf dem zuvor beschriebenen Weg das Schreiben des Notars Dr. R1 vom 14.09.2011, ein Schreiben des Amtsgerichts H. an den Notar Dr. R1 vom 12.09.2011 mit dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 08.09.2011, ein Schreiben des Notars Dr. R1 an die SOS vom 25.07.2011, drei Schreiben des Amtsgerichts H. an den Notar Dr. R1 vom 21.07.2011, das Schreiben des Notars Dr. R1 vom 27.06.2011 sowie zwei Abschriften der Verfügung des Amtsgerichts H. vom 17.05.2011. Ferner bekam der Angeklagte A. d. A. mit E-Mail vom 30.10.2011 - ebenfalls wieder auf dem zuvor beschriebenen Weg - eine Kopie der Ladung des Zeugen B8 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt H6-N. zugesandt. Außerdem verfügte der Angeklagte A. d. A. über einen Briefbogen der SOS, welchen er per E-Mail vom 09.09.2011, 12:21 Uhr, 09.09.2011 12:28 Uhr sowie per E-Mail vom 13.09.2011 an die E-Mail Adresse b.@h..de weiterleitete. Außerdem übermittelte er an diese E-Mail-Adresse mit E-Mail vom 17.09.2011 einen Handelsregisterauszug der SOS sowie eine Gewerbe-Ummeldung vom 17.11.2009 weiter. Schließlich lässt sich das Zusammenwirken des M. S1 und des Angeklagten A. d. A. aus dem Schreiben des Verteidigers des gesondert verfolgten M. S1 (Rechtsanwalt M2) vom 16.11.2012 folgern. Dieses Schreiben war zunächst adressiert an „Herrn A., S.str. 1., ... W1“. „A., S.str. ..., ... W1“ wurde handschriftlich durchgestrichen und stattdessen von Hand der Name „S1“ eingefügt. Die Abmeldung des Gewerbes der SOS am 22.07.2010 ergibt sich aus der Auskunft der Landeshauptstadt H6 über die SOS vom 21.07.2011 sowie der Auskunft der Landeshauptstadt H6 vom 04.04.2013. Der Zeuge B8 hat zwar bekundet, dass die SOS bis zum Verkauf wirtschaftlich aktiv gewesen sei und neben ihm selbst ein Auszubildender und eine Aushilfe für die SOS tätig gewesen seien. Der Geschäftsbetrieb der SOS sei allerdings vor dem Verkauf eingestellt worden. Der Käufer habe die Angestellten der SOS nicht übernehmen wollen; der Auszubildende habe ausgelernt gehabt und sich mit Erfolg bei einer Krankenkasse beworben. Dass M. S1 keine Verfügungsbefugnis über die Konten der SOS erhielt, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der SOS spätestens seit dem 25.02.2011 beruhen auf den folgenden Urkunden sowie der Aussage des Zeugen B8: Der Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der SOS und der V.bank R.- R. eG über eine Darlehenssumme von € 130.000,00 am 25.02.2011 ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B8 sowie der auszugsweisen Verlesung der Darlehensurkunde vom 25.02.2012. Der Zeuge B8 hat auf Vorhalt des Schreibens der V.bank R.- R. eG vom 07.08.2012 bestätigt, diesen Vertrag abgeschlossen zu haben, weil die SOS Schulden gehabt habe, die er damit bezahlt habe. Er hat außerdem bekundet, für dieses Darlehen privat gebürgt und nach dem Verkauf der SOS das Darlehen weiter abbezahlt zu haben; auch heute wolle die V.bank R.-R. eG immer noch Geld von ihm haben. Die Forderung der G. B2er G. AG gegen die SOS in Höhe von € 109,50 folgt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T.-K. vom 31.08.2009, Az.: ... in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts T.-K. vom 07.01.2009, Az.: ... und dem Zweiten Versäumnisurteil des Amtsgerichts T.-K. vom 10.03.2009, Az.: .... Die Hauptforderung der G. B2er G. AG in Höhe von € 1.505,12 gemäß Rechnung vom 26.05.2009 ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W4 vom 19.05.2011, Az.: ... in Verbindung mit der Rechnung vom 26.05.2009. Der Umstand, dass die C. vergeblich versucht hat, diese Forderung der G. bei M. S1 beizutreiben, ergibt sich aus dem Schreiben der C. vom 22.05.2012, welches bei der Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten M. S1 gefunden wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen hat, dass die SOS in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. Der gesondert verfolgte M. S1 hat dies zwar nicht eingeräumt, Dennoch hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass M. S1 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der SOS gutgläubig war. Er war einen Monat vor der Übernahme der SOS bereits Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der E. geworden. Er muss daher damit gerechnet haben, dass es sich bei derartigen Übernahmen von Gesellschaften um ein nicht legales Geschäftsmodell gehandelt hat. Die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der SOS auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die SOS spätestens seit dem 25.02.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei M. S1 um einen Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich völlig unerfahren war, dem das Lesen und Schreiben schwerfiel und deshalb gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der SOS um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf M. S1 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Feststellungen zur Verschlechterung der finanziellen Lage der SOS nach der Übertragung der Gesellschaft auf M. S1 sowie der durch die Übertragung erschwerten Zugriffs auf das Vermögen der SOS beruhen auf den folgenden Urkunden: Die Forderung der B. Bank GmbH gegen die SOS sowie die fristlose Kündigung vom 14.04.2011 wegen Zahlungsverzugs ergibt sich aus der Klageschrift an das Landgericht F. a. M. vom 11.01.2012 sowie aus dem Kontoauszug Nr. ... der B. F. S.s für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2013, dem Leasing-Vertrag zwischen der B. L. GmbH und der S. vom 27.08.2009, dem Schreiben der B. Bank GmbH an die SOS vom 29.09.2009, der Zahlungserinnerung vom 08.12.2009, der Zahlungserinnerung vom 06.01.2010, der Zahlungserinnerung vom 08.04.2010, dem Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte F2 pp. an die SOS vom 14.04.2011, dem Schreiben der Rechtsanwälte F2 pp. an die SOS vom 21.04.2011, dem Bewertungsgutachten der D2 A. GmbH vom 25.05.2011, dem Schreiben der B. F. S.s an die SOS vom 25.05.2011, dem zwischen der B. Bank GmbH im Namen der B. L. GmbH und der B. A. GmbH am 07.06.2011 geschlossenen Kaufvertrag, den Abrechnungen wegen fristloser Kündigung vom 15.06.2011, der Rechnung für Platzlogistikkosten vom 17.06.2011, der Rechnung für Sicherstellungskosten vom 08.07.2011, der Rechnung der B. A. GmbH vom 01.06.2011, den Rechnungen vom 25.08.2011 für Stilllegungskosten und der Rechnung vom 07.09.2011 für Stilllegungskosten sowie der Rechnung der D3 A. GmbH vom 01.06.2011. Die Forderung des B. d. J. in Höhe von € 53,50 folgt aus dem Bescheid vom 28.09.2011. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 2.500,00 gegen die SOS und die Inrechnungstellung von Zustellungskosten in Höhe von € 3,50 ergibt sich aus dem Bescheid vom 06.03.2012. Die Zahlungserinnerung und die Vollstreckungsankündigungen folgen aus den Bescheiden vom 22.06.2012 und 12.07.2012. Der erfolglose Vollstreckungsversuch des B. d. J. unter der Anschrift A.str.. ..., ... H6, ergibt sich aus dem Vollstreckungsauftrag vom 10.09.2012 an das Amtsgericht H6 - Verteilerstelle für Vollstreckungsaufträge - sowie dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers N3 vom 19.09.2012 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers N3 vom 24.09.2012 an das B. f. J.. Dass der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der SOS erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der SOS tatsächlich verschleiert wurden, ergibt sich auch daraus, dass das B. f. J. bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 das Ordnungsgeld angedroht und hierfür Kosten in Höhe von € 53,50 in Rechnung gestellt hat. Dieser Bescheid konnte jedoch ausweislich der Zustellungsurkunde vom 22.06.2011 unter der Anschrift A.str.. ..., ... H6, nicht zugestellt werden. Das B. d. J. stellte daher am 21.07.2011 bei der Landeshauptstadt H6 ein Auskunftsersuchen über den Namen und Wohnanschriften der gesetzlichen Vertreter bzw. der Inhaber sowie über frühere Geschäfts- und Wohnanschriften mit Daten der An- bzw. Abmeldung. Es erließ sodann den Bescheid mit der Androhung eines Ordnungsgeldes am 06.09.2011 erneut und versuchte diesen Bescheid an den Zeugen B8 unter der Anschrift W.kamp ..., ... H., zuzustellen. Dieser Versuch war jedoch ausweislich der Zustellungsurkunde vom 08.09.2011 nicht erfolgreich, weil der Empfänger unbekannt verzogen war. Das B. d. J. stellte am 14.09.2011 ein weiteres Auskunftsersuchen an das Kundenzentrum S.. P.. Erst die Zustellung des Bescheides vom 28.09.2011 an den Zeugen B8 unter der Anschrift C.ring ..., ... H10, war erfolgreich, was sich aus der Zustellungsurkunde vom 30.09.2011 ergibt. Die Abgabenrückstände in Höhe von € 194,70 sowie der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die SOS ergeben sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die SOS vom 29.09.2011 und der Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Abgabenrückstände der SOS vom 29.09.2011. Die weiteren im September 2011 fällig gewordenen Abgabenrückstände der SOS folgen aus der Aufstellung von in Vollstreckung befindlichen Rückständen vom 24.10.2011. Die Ladung des Zeugen B8 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt H6-N. ergibt sich aus dem Schreiben vom 24.10.2011 sowie der Zustellungsurkunde vom 28.10.2011. Dass der Zeuge B8 nicht zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 25.11.2011 erschienen ist, folgt aus dem Protokoll des Finanzamts H6-N. vom 25.11.2011. Die weiter angefallenen Abgabenrückstände der SOS ergeben sich aus der Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände vom 23.11.2011; die Vollstreckung wegen dieser Rückstände aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts H6-N. vom 23.11.2011. Die Erhöhung der Abgabenrückstände der SOS auf € 100.088,44 ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom 08.11.2013. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die SOS durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der SOS im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der M. S1 mangels jeglicher Erfahrungen im Geschäftsleben und fehlendem Zugriff auf die Konten der SOS Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Die Stellung des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SOS folgt aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt M2 vom 04.10.2012 in Verbindung mit der Vollmacht für die Rechtsanwälte & Steuerberater B16, P8 & Partner in Sachen M. S1 als Bevollmächtigter der SOS D. GmbH vom 10.02.2012, der Vollmacht des M. S1 vom 18.05.2012, mit der er seinen Bruder, den Angeklagten C. S1 bevollmächtigt, sich um die Insolvenzbeantragung der SOS zu kümmern, sowie dem an das Amtsgericht H6 gerichteten Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 04.10.2012, welchem ein Handelsregisterauszug vom 08.10.2012, Veröffentlichungen im gemeinsamen Registerportal der Länder sowie die Anlagen 1, 2 und 2 D beigefügt waren. Die weiteren Feststellungen zum Insolvenzverfahren folgen aus dem Gutachten des Zeugen W. ... vom 20.03.2013 sowie dessen Aussage. Der Zeuge W. ... hat glaubhaft bekundet, dass er eine Kontaktaufnahme versucht habe, diese mit M. S1 jedoch nicht möglich gewesen sei, weil dieser im Gefängnis gesessen habe. Er habe zudem den Bevollmächtigten des Geschäftsführers sowie den Rechtsanwalt angeschrieben. Der Rechtsanwalt habe jedoch das Mandat niedergelegt. Das Schreiben an den Bevollmächtigten sei unzustellbar gewesen. Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SOS folgt aus dem Beschluss des Amtsgerichts H6 - Insolvenzgericht - vom 19.04.2013. Die Löschung der SOS von Amts wegen sowie deren Eintragung im Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H6 vom 06.05.2013. p) P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH (Fall 19 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 19 zu der Abtretung der Geschäftsanteile an der P1 D. GmbH von dem Zeugen E2 an den Angeklagten C. S1 ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars D1 vom 29.06.2011, Nummer ... der Urkundenrolle für 2011 sowie der Aussage des Zeugen E2. Dieser konnte sich nach Vorhalt der notariellen Urkunde daran erinnern, bei einem Notartermin außerhalb H.s gewesen zu sein und die Geschäftsanteile übertragen zu haben. Die Abberufung des Zeugen E2 als Geschäftsführer der P1 D. GmbH, die Bestellung des Angeklagten C. S1 zum Geschäftsführer der der P1 D. GmbH sowie die anschließende Eintragung im Handelsregister folgen aus dem Gesellschafterbeschluss der P1 D. GmbH vom 29.06.2011 sowie dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft am 29.06.2011 ergeben sich vor allem aus der Aussage des Zeugen E2. Dieser hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die P1 D. GmbH niemals geschäftlich aktiv geworden sei und nie Einnahmen erzielt habe. Die Gesellschaft sei wegen einer beabsichtigten vertraglichen Zusammenarbeit mit T2 gegründet worden und in der Hoffnung, dass die Gesellschaft dafür eine Subvention in Höhe von € 100.000,00 bekommen werde. Nachdem die P1 D. GmbH erfahren habe, dass es doch keine Subvention geben werde, habe sich die Zusammenarbeit mit der T4 und damit auch die Tätigkeit der P1 D. GmbH erledigt. Die P1 D. GmbH habe in der Zeit, als er Geschäftsführer gewesen sei, keine Mitarbeiter gehabt. Das habe sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht rentiert. Er sei deshalb zum Notar gegangen und habe unterschrieben. Er habe nur noch aus der Gesellschaft aussteigen und seinen Namen löschen lassen wollen. Der Zeuge E2 hat auch bekundet, dass die Gesellschaft ein Bankkonto gehabt habe, auf dem es keine Bewegungen gegeben habe, es seien nur Gebühren gezahlt worden. Die Feststellungen zu dem Bestehen des Kontos, den Barauszahlungen am 15.06.2011 sowie 22.06.2011 und dem anschließenden Stand des Kontos der P1 D. GmbH bei der D. Bank P.- und G. AG am 29.06.2011 folgen vor allem aus dem Kontoauszug für das Konto Nr. ... für den Zeitraum 01.06. bis 30.06.2011. Zudem hat der Zeuge E2 bekundet, vom Bankkonto das abgehoben zu haben, war er eingezahlt habe; im Übrigen habe er die Bankkarte Herrn H. A2 überlassen, von dem er das Geld für die Gesellschaft bekommen habe. Dass der Angeklagte C. S1 ab dem 04.07.2011 über das Konto der H. D. bei der D. Bank P.- und G. AG verfügungsberechtigt war, folgt aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Feststellungen zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der P1 D. GmbH am 15.09.2011, die Umfirmierung in H. D. L. GmbH sowie die Eintragung ins Handelsregister beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars D1 vom 15.09.2011, Nummer... der Urkundenrolle für 2011, der Anmeldung an das Amtsgericht H., Handelsregister, vom 15.09.2011 (notarielle Urkunde Nr. ... der Urkundenrolle des Notars D1) sowie dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Die Feststellungen zur Kontoeröffnung bei der H. am 17.10.2011 ergeben sich aus dem Girovertrag Nr. ... vom 17.10.2011, die Verfügungsberechtigung des Angeklagten C. S1 sowie des O. S9 für dieses Konto folgt aus den Verfügungsberechtigtenblättern vom 17.10.2011 sowie der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Dass sich auf diesem Konto niemals ein Guthaben befand und das Konto zum 28.12.2011 geschlossen wurde, folgt aus dem Kontoauszug der H.er Sparkasse für das Konto Nummer ... für den Zeitraum 17.10.2011 bis 28.12.2011. Von der Täterschaft des Angeklagten C. S1 ist die Kammer nicht nur aufgrund der oben erwähnten und verlesenen notariellen Urkunden, sondern auch deshalb überzeugt, weil er sich dahingehend teilgeständig eingelassen, dass er Firmen übernommen habe, wobei er nur Platzhalter für die eigentlichen Besitzer der Firmen gewesen und nicht für die Firmen tätig geworden sei. Er hat auch eingeräumt, für die Übernahme der Firmen € 500,00 bekommen zu haben und ihm keine Unterlagen für die Gesellschaften übergeben worden seien. Die Kammer ist ferner aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte C. S1 drei Konten für die H. D. eröffnet hat, davon überzeugt, dass er tatsächlich am 29.06.2011 und am 15.09.2011 beim Notar D1 in G. war und die sich aus den Urkunden ergebenden Erklärungen abgegeben hat. Wäre der Angeklagte C. S1 nicht bewusst und gewollt Gesellschafter und Geschäftsführer der P1 D. GmbH/H. D. geworden, hätte für ihn kein Anlass bestanden, zu einem späteren Zeitpunkt drei Konten für die H. D. zu eröffnen. Neben dem Konto bei der H.er Sparkasse eröffnete der Angeklagten für die H. D. Konten bei der C.bank AG am 04.05.2012 und bei der V. Bank in N2 am 14.05.2012. Dass der Angeklagte C. S1 am 04.05.2012 für die H. D. ein Konto bei der C.bank AG eröffnet hat, ergibt sich aus der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013, dem Stammblatt zur Eröffnung einer Kundenbeziehung vom 04.05.2012, dem Blatt über die Unterschriftenproben vom 04.05.2012 sowie den Kopien des Personalausweises des Angeklagten C. S1. Die Kopien der Vorderseite und der Rückseite des Personalausweises des Angeklagten C. S1 haben jeweils einen Stempelaufdruck „Kopie stimmt mit dem Original überein“, außerdem befindet sich dort das Handzeichen des entgegennehmenden Mitarbeiters der C.bank AG sowie das handschriftlich eingetragene Datum „4.5.12“. Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung der Frau V. P3 M3, in der G1str. ..., ... H., unter deren Anschrift der Angeklagte C. S1 gemeldet ist, ein Schreiben der C.bank AG vom 31.01.2013 gefunden, welches an die H. D. L. GmbH C. S1 b. P3 M3 adressiert war. Aus dem Durchsuchungsbericht ergibt sich auch, dass Frau V. P3 M3 gegenüber dem LKA ... angegeben hat, der Angeklagte C. S1 sei ihr von einem Portugiesen namens J. vorgestellt worden, der sie gebeten habe, C. S1 in ihrer Wohnung anzumelden und ihn dort gelegentlich schlafen zu lassen. Dass der Angeklagte C. S1 die auf ihn ausgestellte Bankkarte zu dem Konto der H. D. bei der C.bank AG dem Angeklagten A. d. A. überließ, folgt daraus, dass diese bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. aufgefunden wurde. Die Feststellungen zu der Kontoeröffnung bei der V. Bank in N2 am 14.05.2012 ergeben sich aus dem Kundenstamm-Vertrag vom 14.05.2012, den Blättern zur Konto-Depotvollmacht vom 14.05.2012 und der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Schließlich ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen P2, dass der Angeklagte C. S1 gemeinsam mit dem Angeklagten A. d. A. mit dem Zeugen P2 über die Anmietung einer Bürofläche für die H. D. in der G.- W.-Straße ..., ... H., verhandelt und dann den Mietvertrag im Namen der H. D. unterzeichnet hat. Wenn der Angeklagte C. S1 nicht bei den Notarterminen gewesen und nicht die Geschäftsführung der H. D. übernommen hätte, hätte für ihn keinerlei Anlass bestanden, im Namen der H. D. einen Mietvertrag zu unterzeichnen. Die Feststellungen zur Anmeldung des Gewerbes der H. D. unter der Anschrift G.wall ..., ... H., ergeben sich aus der Auskunft des Bezirksamts H. M. über die H. D. L. GmbH vom 25.03.2013 sowie der Gewerbeanmeldung vom 24.10.2011. Dass die H. D. unter der Anschrift G.wall ..., ... H., nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und dort nicht erreichbar war, sondern es sich bei dieser Anschrift vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, folgt aus den Ausführungen zu Fall 4. Dass die H. D. ihr Gewerbe am 27.03.2012 bei der Stadt N2 unter der Anschrift W.str. ..., ... N2 (der ehemaligen Anschrift der M.. S. - Fall 4) anmeldete, ergibt sich aus der entsprechenden Gewerbeanmeldung (welche mit einer E-Mail des Angeklagten A. d. A. an den Zeugen P2 vom 02.11.2012 versandt wurde). Dass die H. D. diese Anschrift im geschäftlichen Verkehr verwendete, folgt aus dem Schreiben der D.-G. vom 11.06.2013, dem Schreiben der H. H. Krankenkasse vom 19.06.2013 sowie einem Schreiben der S2 GmbH an die H. D. (gefunden auf dem I-Phone 4s des Angeklagten A. d. A.). Die Kammer ist aufgrund der nachfolgenden Umstände davon überzeugt, dass die Übertragung der Gesellschaft am 29.06.2011 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. geschah: Dass der Angeklagte A. d. A. die Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung der P1 D. GmbH von dem Zeugen E2 auf C. S1 organisiert hat, folgert die Kammer daraus, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. eine von Hand beschriebene Visitenkarte mit der Aufschrift „P1 D. GmbH E.str.. ..., ... H. E2, C. B. H.weg... ... H. ...“ und außerdem eine handbeschriebene Visitenkarte mit der E-Mail Adresse c.@w..de gefunden wurden. Außerdem wurde in der Wohnung des Angeklagten A. d. A. eine Visitenkarte von H. A2 aufgefunden, bei dem es sich nach der Aussage des Zeugen E2 um dessen Geschäftspartner handelt. Der Zeuge E2 hat auch bekundet, dass die Adresse im B. H.weg die Adresse seines Geschäftspartners gewesen sei. Dass der Angeklagte A. d. A. und H. A2 in Verbindung standen, folgert die Kammer daraus, dass auf der externen Festplatte Philips des Angeklagten A. d. A. ein Schreiben des Finanzamts L5 vom 22.01.2012 an H. A2 gefunden wurde, in dem es um einstweilen beschlagnahmte Unterlagen der H. D. ging. Außerdem übersandte der Angeklagte A. d. A. am 02.11.2012 eine E-Mail an die E-Mail Adresse h.@h.-h..info mit der er eine Rechnung der H. D. vom 08.10.2012, gerichtet an die H. Verlags u. Vertriebsgesellschaft mbH, weiterleitete und eine E-Mail vom 22.05.2012, gerichtet an die E-Mail Adresse i.@h.-d..de, mit der er Rechnungen der H. D. an die H3 D1 vom 26.03.2012, 12.03.2012, 19.03.2012 und 05.03.2012 übersandte. H. A2 ist ausweislich seiner Visitenkarte Geschäftsführer der H3 D1 GmbH. Dass der Angeklagte A. d. A. mit H. A2 und der H3 D1 GmbH zu tun hatte, folgt auch aus der E-Mail des Angeklagten A. d. A. an das Notariat B. vom 19.03.2012, in der davon die Rede ist, dass F. A2 zu 100% Gesellschafterin ist und die Firma künftig H3 D1 B. GmbH heißen soll. Mit einer weiteren E-Mail vom 21.03.2012 schickte er einen Fragebogen GmbH-Gründung bezüglich der H3 D1 B. GmbH an das Notariat B. zurück, bei der als alleinige Gesellschafterin F. A2 angegeben war. Dass der Angeklagte A. d. A. von dem Zeugen E2 mindestens € 2.000,00 für seine Dienste erhielt, lässt sich aus der Aussage des Zeugen A. sowie den Feststellungen zur Person des Angeklagten A. d. A. schlussfolgern. Als zusätzliches Indiz für eine Entlohnung des Angeklagten A. d. A. in Höhe von mindestens € 2.000,00 sieht die Kammer die Abhebung von € 2.500,00 vom 15.06.2011 und mithin zwei Wochen vor dem Notartermin an. Zum einen passt die Summe mit Blick auf eine zusätzliche Entlohnung des Angeklagten C. S1 in Höhe von € 500,00. Zum anderen ist ein Zeitraum von zwei Wochen nach Bezahlung für die Organisation und Abstimmung eines Notartermins zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Geschäftsführung an einen Strohmann ohne weiteres plausibel. Die Kündigung des Kontos der H. D. bei der D. Bank P.- und G. AG folgt aus dem Kündigungsschreiben vom 21.02.2012. Die Feststellungen zu den Eingängen auf diesem Konto sowie den Barabhebungen von diesen Konten ergeben sich aus den Kontoauszügen der D. Bank P.- und G. AG für das Konto Nr. ... für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 31.05.2012. Die Pfändung der Ansprüche der H. D. gegen die D. Bank P.- und G. AG durch das Finanzamt H.-M. am 08.03.2012 und 12.04.2012 ergeben sich aus den Ausdrucken zur Pfändungsverwaltung. Die Schließung des Kontos zum 18.05.2012 folgt aus dem Kontoauszug für den Zeitraum 01.05. bis 31.05.2012. Die Feststellungen zu der wirtschaftlichen Situation der H. D. nach dem 05.04.2012 ergeben sich aus Folgendem: Die ab dem 05.04.2012 fällig gewordenen Forderungen des Finanzamts H.-M. gegen die H. D. folgen aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamts H.-M. vom 25.03.2013, aus der sich die fällige Forderung des Finanzamts betreffend die Umsatzsteuer für Dezember 2011 über € 14.663,89 ergibt. Aus dieser Rückstandsaufstellung folgt auch, dass sich die Forderungen des Finanzamts gegen die H. D. bis zum 25.03.2013 auf einen Betrag von € 66.909,06 erhöhten. Dass das Finanzamt H.-M. wegen einer Umsatzsteuerforderung in Höhe von € 17.100,00 und eines Säumniszuschlags von € 342,00 die Zwangsvollstreckung gegenüber der H. D. angekündigte, folgt aus der Vollstreckungsankündigung vom 31.05.2012. Die Reaktion des Angeklagten C. S1 auf die Vollstreckungsankündigung ergibt sich aus dessen Antwortschreiben vom 11.07.2012. Die Feststellungen zu dem Besuch der Angeklagten A. d. A. und C. S1 auf der Amtsstelle des Finanzamts H.-M. am 04.07.2012 ergeben sich aus dem Vermerk der Zeugin W1 (geborene J.) vom 04.07.2012 sowie deren glaubhafter Aussage. Diese konnte sich auf Vorhalt ihres Vermerks an den Besuch der Angeklagten A. d. A. und C. S1 erinnern sowie daran, dass diese den Vordruck ausgefüllt haben, weil so etwas selten vorkomme. Dass die Angeklagten A. d. A. und C. S1 am 04.07.2012 beim Finanzamt H.-M. wegen einer Bescheinigung vorstellig wurden ist auch im Hinblick darauf glaubhaft, dass in E-Mails des Angeklagten A. d. A. an B. I. o. vom 18.09.2012 und vom 11.10.2012 tatsächlich Freistellungsbescheinigungen des Finanzamts für die H. D. gefunden wurden. Die Feststellungen zu den Gutschriften auf dem Konto der H. D. bei der C.bank AG sowie den von diesem Konto erfolgten Barabhebungen und Überweisungen sowie den sich anschließend ergebenden Kontoständen folgen aus den Kontoauszügen der C.bank AG für das Konto ... (SB XIII, Bd. 1, Bl. 10-45). Dass sich auf dem Konto der H. D. bei der V. Bank N2 zu keiner Zeit ein Guthaben befand, ergibt sich aus dem Kontoauszug der V. Bank N2 eG für das Konto Nr. ... für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2012. Die Auflösung des Kontos der H. D. bei der V. Bank N2 zum 06.09.2012 folgt aus dem Kontoauszug der V. Bank N2 eG für das Konto Nr. ... für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2012 und der Auskunft der BaFin vom 11.03.2013. Die Feststellungen zu der Gesellschafterversammlung der H. D. L. GmbH vom 25.10.2012 sowie dem Anteilskaufvertrag vom 25.10.2012 beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars E. vom 25.10.2012, Urkundenrolle Nr. .... Die Anmeldung der Abberufung des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der H. D., der Bestellung des M. Z. zum neuen Geschäftsführer der H. D. sowie der neuen Geschäftsanschrift der Gesellschaft beim Handelsregister ergeben sich aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 25.10.2012, Urkundenrolle Nr. ... sowie dem Abruf aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H., HRB ..., vom 22.01.2013. Dass die H. D. unter der Anschrift B. S. ..., ... H., nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und dort nicht erreichbar war, sondern es sich bei dieser Anschrift vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, folgt aus den Ausführungen zu Fall 5. Dass der Angeklagte A. d. A. nach der Übernahme der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung durch den Angeklagten C. S1 als faktischer Geschäftsführer der P1 D. GmbH/H. D. agierte, ergibt sich für die Kammer aus nachfolgenden Umständen: Dass der Angeklagte A. d. A. den Notartermin am 15.09.2011 organisierte folgt daraus, dass er per E-Mail vom 15.09.2011 an die Kanzlei des Notars D1 ein Schriftstück geschickt hat, welches überschrieben war mit „Termin DO. 15.09.2011 17 uhr (A.)“ und unter 2. folgenden Text enthielt: „Die Firma P1 D. GmbH ändert ihren Namen und den Zweck. Der Zweck wird Dienstleistungen aller Art außer genehmigungspflichtige. Der Name wird im Laufe des Tages nachgereicht.“. Zudem wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. eine Visitenkarte des Notars D1 gefunden. Dies geschah im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten G.- E., der am 14.09.2011 von der Rechtsanwaltskanzlei K20 D1 ein Fax erhielt, mit dem ein Schreiben der Kanzlei an den Angeklagten C. S1 vom 25.08.2011 übersandt wurde; in dem Schreiben erinnerte der Notar D1 den Angeklagten C. S1 an den Ausgleich seiner Kostenrechnung vom 11.07.2011. Dass der Angeklagte A. d. A. ab Juni 2012 offiziell als Mitarbeiter der H. D. bei Sozialversicherungsträgern angemeldet wurde folgt daraus, dass bei der Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten A. d. A. Gehaltsabrechnungen der H. D. L. GmbH für den Angeklagten A. d. A. über ein monatliches Gehalt von € 405,00 für die Monate Juni und September 2012, eine Mitgliedsbescheinigung der H. an die H. D. bezüglich des Angeklagten A. d. A. vom 23.07.2012 gefunden wurden. Bestätigt wird dies durch das Schreiben der H. vom 19.06.2013 nebst Rückstandsaufstellung. Bei der Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten A. d. A. wurden zudem eine an das Amtsgericht H4 Servicestelle Registerportal gerichtete Anmeldung zur Teilnahme an der Internet-Registerauskunft gefunden, bei der der Angeklagte A. d. A. in seiner Eigenschaft als „Buchhalter“ der H. D. als Teilnehmer/Ansprechpartner eingetragen wurde, und ein Stempel der H. D. L. GmbH, der beim Ausfüllen eines Serviceauftrags und einer Kundeninformation an die e. AG und auf den Auftragsbestätigungen an M. S4 eingesetzt wurde. Dass der Angeklagte A. d. A. im Rechtsverkehr gegenüber Vertragspartnern der H. D. agierte und als deren Ansprechpartner auftrat, ergibt sich daraus, dass er am 12.10.2011 per E-Mail an die e. AG im Namen der H. D. einen am 12.10.2011 unterzeichneten S.auftrag sowie eine ebenfalls am 12.10.2011 unterzeichnete Kundeninformation der H. D. an die e. AG übersandte; in der Kundeninformation waren als Ansprechpartner „Hr. S1, Hr. A.“ und als Mitarbeiter „S1 A. B.“ angegeben. Sodann erhielt der Angeklagte A. d. A. am 12.10.2011 von einer Mitarbeiterin der e. AG eine E-Mail, mit der mehrere Unterlagen übersandt wurden, nämlich eine Auftragsbestätigung, die an „H. D. L. GmbH Herrn J. A. Persönlich/Vertraulich“ adressiert war und die die Zugangsdaten zu „Ihrem persönlichen Sekretariat enthielt; in diesen Zugangsdaten war als Rechnungsanschrift „Herrn J. a. S.str. ..., ... W1-H.“ angegeben; sowie eine von der e. AG unterzeichnete Kautionsvereinbarung mit der „H. D. L. GmbH Herrn J. A.“ vom 12.10.2011. Außerdem erhielt der Angeklagte A. d. A. am 17.01.2012 eine E-Mail einer Mitarbeiterin der e. AG, in der ein Forderungssaldo und die Kaution angemahnt wurde. Ferner wurde auf dem Apple iPhone 4s des Angeklagten A. d. A. ein Foto eines Schreibens der S2 GmbH an die H. D./Herrn C. S1 gefunden. Aus der E-Mail des Angeklagten A. d. A. vom 22.10.2012 an D. B17 folgt, dass der Angeklagte A. d. A. am 30.04.2012 einen Überlassungs- und Nutzungsvertrag über einen BMW X 6 zwischen D. B17 und der H. D. als deren Vertreter unterzeichnete. Ferner verhandelte der Angeklagte A. d. A. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten C. S1 über die Anmietung einer Bürofläche in der G.-W.-Straße..., ... H., mit dem Zeugen P2, der als Makler mit der Vermietung der Fläche beauftragt war. Der Zeuge P2 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass der Kontakt über eine Immobilienanzeige zustande gekommen sei und sich darauf ein Herr B. gemeldet habe. Der erste Kontakt sei am 01.11.2012 zustande gekommen. Der Angeklagte A. d. A. habe der Ansprechpartner für die Fläche sein und in dem Büro arbeiten sollen. Den Vertragsentwurf habe er sowohl mit dem Angeklagten A. d. A. als auch mit dem Angeklagten C. S1 verhandelt, wobei der Angeklagte C. S1 kaum gesprochen habe; der Angeklagte A. d. A. sei dominanter aufgetreten und der Angeklagte C. S1 zurückhaltender. Den Entwurf des Mietvertrages habe er an den Angeklagten A. d. A. an seine E-Mail Adresse bei g..de geschickt; der Mietvertrag sei am 05.11.2012 vom Angeklagten C. S1 unterschrieben worden. Der Angeklagte A. d. A. übersandte an den Zeugen P2 zudem mit E-Mail vom 02.11.2012 zwei Blankobriefbögen der H. D., bei denen als Geschäftsführer der Angeklagte C. S1 und als Anschrift die Adresse W.str. ..., ... N2, angegeben war (Anschrift M.. S., Fall 4) und eine Gewerbe-Anmeldung der H. D. bei der Stadt N2, bei der als Betriebstätte die Anschrift W.str.. ..., ... N2, aufgeführt war. Außerdem suchte der Angeklagte A. d. A. mit dem Angeklagten C. S1 - wie bereits ausgeführt - am 04.07.2012 das Finanzamt H.-M. auf. Darüber hinaus übersandte der Angeklagte A. d. A. am 21.11.2011 per E-Mail an die E-Mail Adresse t.-g.@w..de eine für die H. D. vom Finanzamt H.-M. ausgestellte Bescheinigung in Steuersachen vom 04.11.2011. Am 29.08.2012 schickte der Angeklagte A. d. A. per E-Mail an die E-Mail Adresse c.@g..com einen Blankobriefbogen der H. D.. Mit E-Mail vom 30.08.2012 verschickte er an diese E-Mail Adresse nochmals einen Blankobriefbogen der H. D.. Mit E-Mail vom 14.09.2012 übersandte er an C. A7 unter der E-Mail Adresse c.@g..com eine an Herrn W. S24 gerichtete Rechnung vom 13.09.2012 (ohne Angabe eines Ausstellers) und mit E-Mail vom 17.09.2012 nochmals die an Herrn W. S24 gerichtete Rechnung vom 13.09.2012, wobei die erste Seite der Rechnung auf einem Briefbogen der H. D. eingefügt worden war. Mit E-Mail vom 29.08.2012 schickte er an die E-Mail Adresse a.@g..de eine Rechnung der H. D. an die C. D. & V. GmbH vom 27.08.2012. An die E-Mail Adresse e.@w..de übersandte der Angeklagte A. d. A. mit drei E-Mails vom 08.11.2012 drei unterschiedliche Auftragsbestätigungen der H. D. an Herrn M. S4. Am 04.12.2012 schickte der Angeklagte A. d. A. an die E-Mail Adresse n.@t..de eine E-Mail mit dem Anschreiben: „Hallo I., anbei Angebot und Rechnung … Originale inkl. Quittung schicke ich dir heute per Post nach P4… Gruß J.“ ein Angebot der H. D. an den Nutzfahrzeughandel I. S25 in P4 vom 17.10.2012 sowie eine Rechnung der H. D. an den Nutzfahrzeughandel I. S25 vom 09.11.2012. An die E-Mail Adresse w.@y..com schickte der Angeklagte A. d. A. mit E-Mail vom 21.03.2013 eine Gehaltsabrechnung der H. D. für F. C4 für den Monat Februar 2013. An die E-Mail Adresse b.@h..de übersandte der Angeklagte A. d. A. mit E-Mail vom 16.08.2012 eine Rechnung der H. D. an Herrn W. S24 vom 16.08.2010 und mit einer weiteren E-Mail vom 16.08.2012 eine weitere Rechnung der H. D. an Herrn W. S24, mit E-Mail vom 30.08.2012 einen Blankobriefbogen der H. D., mit E-Mail vom 18.09.2012 eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG des Finanzamts H.-H. an die H. D. vom 24.02.2011, eine Blankobriefbogen der H. D. mit handschriftlichen Notizen, einen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 12.10.2011, HRB ..., bezüglich der H. D., eine Gewerbe-Anmeldung der H. D. sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts H.-M. an die H. D. vom 04.11.2011 und mit E-Mail vom 11.10.2012 nochmals die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts H.-H. vom 24.02.2011, den Blankobriefbogen der H. D. mit handschriftlichen Notizen, den Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts H. vom 12.10.2011, HRB ..., bezüglich der H. D., die Gewerbe-Anmeldung der H. D., die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts H.-M. an die H. D. vom 04.11.2011 sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der D. an die H. D. vom 26.07.2012. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 es billigend in Kauf genommen hat, dass die P1 D. GmbH/H. D. jedenfalls ab dem 05.04.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Der Angeklagte C. S1 hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm bei Übernahme der Gesellschaften klar gewesen sei, dass etwas nicht stimme. Er habe aber erst in dem Moment verstanden, was dahinter stecke, als ihm ein Gerichtsvollzieher gesagt habe, dass er einen Insolvenzantrag für die von ihm übernommenen Gesellschaften stellen solle. Für die Kammer ist diese Einlassung so nicht glaubhaft. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte C. S1 zumindest ab dem 05.04.2012 damit gerechnet hat, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte C. S1 für die Gesellschaftsanteile der P1 D. GmbH / H. D. keinen Kaufpreis zahlen musste und er darüber hinaus sogar eine Gegenleistung von € 500,00 für die formelle Übernahme der Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bekommen hat, ohne etwas dafür zu tun, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte C. S1 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der H. D. gutgläubig war. Darüber hinaus war er am 05.04.2012 bereits seit mehr als einem dreiviertel Jahr Gesellschafter und Geschäftsführer der H. D. und wusste, dass er selbst in dieser Zeit keinerlei Einnahmen für die Gesellschaft erzielt und die faktische Geschäftsführung der Gesellschaft allein dem Angeklagten A. d. A. überlassen hat, der die Gesellschaft nicht für die Erzielung legaler Einnahmen nutzte, die zur Gläubigerbefriedigung hätten zur Verfügung stehen können. Schließlich war er zu diesem Zeitpunkt bereits Gesellschafter und Strohmann-Geschäftsführer der C1 geworden und hatte die Gesellschaft am 15.02.2012 an den Angeklagten S., den er selbst angeworben hatte, übertragen. Auch deshalb hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte C. S1 am 05.04.2012 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der H. D. gutgläubig war. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der P1 D. GmbH/H. D. vom Zeugen E2 auf den Angeklagten C. S1 organisiert und danach faktisch die Geschäfte der Gesellschaft geführt hat, wusste, dass die P1 D. GmbH/H. D. jedenfalls ab dem 05.04.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Der Angeklagte A. d. A. wusste aufgrund seiner Bekanntschaft zu dem Zeugen E2 über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Ihm war zudem bekannt, dass der Angeklagte C. S1 die Gesellschaftsanteile keinen Kaufpreis zahlen musste, sondern vielmehr von ihm (dem Angeklagten A. d. A.) für die Übernahme der Geschäftsführung und der Geschäftsanteile an der P1 D. GmbH/H. D. eine Zahlung von € 500,00 erhielt. Außerdem wusste er, dass er selbst von dem Zeugen E2 eine Zahlung in Höhe von mindestens € 2.000,00 erhalten hatte. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der P1 D. GmbH/H. D. um eine Gesellschaft ohne aktives Geschäft handelte, die der bisherige Gesellschafter und Geschäftsführer loswerden wollte. Dem Angeklagten A. d. A. war auch bekannt, dass der Angeklagte C. S1 geschäftlich unerfahren war, in ärmlichen Verhältnissen lebte, über keinerlei Geschäftsunterlagen verfügte und deshalb kein aktives Geschäft der P1 D. GmbH/H. D. aufbauen konnte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten C. S1 und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die P1 D. GmbH / H. D. (unter unter den verwendeten Scheinadressen) durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der P1 D. GmbH/H. D. im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der Angeklagte C. S1 mangels geschäftlicher Erfahrungen nicht in der Lage sein würde, Forderungen von Gläubigern zu begleichen und Einnahmen für die Gesellschaft zu erzielen. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Angeklagten C. S1 und A. d. A. billigend in Kauf nahmen, dass durch die Tätigkeit des Angeklagten C. S1 als Strohmann-Geschäftsführer und die Übertragung der H. D. vom Angeklagten C. S1 auf M. Z., die Mitteilung unzutreffender Geschäftsanschriften sowie die Verlegung der Geschäftsanschrift der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaft unrichtig dargestellt wurden. Bezüglich des Angeklagten A. d. A. basiert diese Überzeugung vor allem darauf, dass der Angeklagte A. d. A. das Geschäftsmodell der Firmenbestattung in der Vergangenheit bereits praktiziert hat und dadurch wusste, dass Übertragungen und Sitzverlegungen von Gesellschaften dazu geeignet sind, Gläubiger in die Irre zu führen und damit den Zugriff der Gläubiger zu erschweren. Bezüglich des Angeklagten C. S1 besteht diese Überzeugung ebenfalls, zumal er den Angeklagten S. als Strohmann-Geschäftsführer angeworben hat und an ihn die C1 am 15.02.2012 übertragen hatte. Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass den Angeklagten A. d. A. und C. S1 aufgrund persönlicher Bekanntschaft davon wussten, dass M. Z., der die Gesellschaft von dem Angeklagten C. S1 übernommen hat, an einer aktiven Fortführung der Gesellschaft, insbesondere an eine Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft keinerlei Interesse hatte, sondern es sich bei ihm ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer handelte. Die Feststellungen zu den weiteren Pfändungsversuchen des Finanzamts H.-M. gegen die H. D. L. GmbH vom 20.12.2012 und 15.02.2013 ergeben sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.12.2012, der Drittschuldnererklärung der D. Bank P.- und G. AG vom 07.01.2013, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.02.2013 sowie der Drittschuldnererklärung der C.bank AG vom 18.02.2013. Die Feststellungen zu den Arbeitnehmern, die bei der H. D. zum Schein ab dem 01.02.2012 angemeldet waren, beruhen auf der Auskunft der D. R. Bund vom 27.05.2013. Die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den bei der H. D. als Arbeitnehmer angemeldeten B. I. o. an die BKK A.. für den Zeitraum August bis Dezember 2012 folgt aus dem Schreiben der BKK A.. vom 11.06.2013 nebst Rückstandaufstellung. Die Forderung der D. gegen die H. D. wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für August 2012 ergibt sich aus dem Schreiben der D. vom 11.06.2013 nebst Rückstandsaufstellung und der Vollstreckungsanordnung der D. vom 15.10.2012. Dass von der H. D. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 232,86 für den als Arbeitnehmer angemeldeten R. A2 im Zeitraum April bis August 2012 nicht an die T. Krankenkasse abgeführt wurden, folgt aus dem Schreiben der T. Krankenkasse vom 14.06.2013 nebst Rückstandaufstellung. Aus dem Schreiben der K. B2 S. vom 18.06.2013 ergibt sich, dass diese offene Beitragsansprüche gegen die H. D. für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 hat. Der Umstand, dass der Angeklagte A. d. A. als Arbeitnehmer der H. D. bei der H. H.n Krankenkasse angemeldet wurde und die H. D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 405,60 an die H. nicht abführte, folgt aus dem Schreiben der H. vom 19.06.2013 nebst Rückstandsaufstellung. Die Tatsache, dass für die H. D. kein Insolvenzantrag gestellt wurde, folgt aus dem Antwortschreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 13.03.2013. q) T1 H.- und B. GmbH (Fall 21 der Anklage) Die Feststellungen in Fall 21 zu der Abberufung des Zeugen T2 als Geschäftsführer, die Bestellung des M. S1 als neuer Geschäftsführer der T1 GmbH sowie der anschließenden Abtretung der Geschäftsanteile an der T1 GmbH an M. S1 beruhen auf der notariellen Urkunde des Notars E. vom 06.04.2011, Urkundenrolle Nr. ..., welcher eine Handlungsvollmacht der alleinigen Gesellschafterin F. T2 für den Zeugen T2 beigefügt ist. Der Zeuge T2 hat bestätigt, die T1 GmbH an M. S1 zu einem Kaufpreis von € 1,00 verkauft zu haben und er bei dem Notartermin eine Vollmacht seiner Frau gehabt habe, der die Firma gehört habe. Die Anmeldung der Abberufung des Zeugen T2 als Geschäftsführer der T1 GmbH, der Bestellung des M. S1 zum neuen Geschäftsführer der T1 GmbH sowie der neuen Geschäftsanschrift der T1 GmbH im S.damm ... zur Eintragung in das Handelsregister folgt aus der notariellen Urkunde des Notars E. vom 06.04.2011. Die anschließende Eintragung dieser Änderungen in das Handelsregister ergibt sich aus dem Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts K. vom 27.03.2013, HRB .... Die Verteidigung des gesondert verfolgten M. S1 hat zwar in Abrede gestellt, dass die Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 stammen und behauptet, dass nur im Fall 18 die in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften auf den notariellen Urkunden von M. S1 seien. Diese Unterschriften stimmen mit der Unterschrift überein, die sich auf einer Strafprozessvollmacht befinden, die M. S1 seinem Verteidiger am 01.10.2013 erteilt hat und einer Vollmacht, die M. S1 seinem Bruder am 18.05.2012 im Rahmen des Insolvenzverfahrens bezüglich der SOS erteilt hat. Die Kammer hat die Unterschriften, die in Fall 21 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen, verglichen, ebenso die Unterschriften, die in den Fällen 6, 7 sowie 16 gemäß den notariellen Urkunden von M. S1 stammen sollen. Diese Unterschriften sind zwar in Schreibschrift geschrieben und weichen von den in Druckbuchstaben geschriebenen Unterschriften des M. S1 ab. Allerdings ergibt sich aus der gegenüber der JVA B. am 02.02.2012 abgegebenen Verzichtserklärung des M. S1 und einer Unterschrift auf einer Vollmacht, die M. S1 der Kanzlei seines Verteidigers im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SOS am 10.02.2012 erteilt hat, dass dieser nicht nur mit Druckbuchstaben, sondern auch in Schreibschrift unterschreibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch die in Schreibschrift auf die notariellen Urkunden geschriebenen Unterschriften von M. S1 geleistet wurden. Dass die T1 GmbH unter der Anschrift S.damm ..., ... H., niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und unter dieser Anschrift nicht erreichbar war, sondern es sich bei dieser Anschrift vielmehr um eine Scheinanschrift handelt, folgt aus den Ausführungen zu Fall 2. Außerdem ergibt sich aus der Negativauskunft des Bezirksamts H. vom 01.02.2012, dass die T1 GmbH unter der Anschrift nicht ansässig sei; es handele sich um eine Scheinadresse, der Geschäftsführer M. S1 sei einschlägig bekannt und lt. Melderegister nach G. verzogen. Ferner folgt aus dem Schreiben des Finanzamts H.-H. vom 18.04.2013, dass die T1 GmbH, S.damm ..., ... H., in H. steuerlich nicht geführt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten A. d. A. den Verkauf der T1 GmbH gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten G.- E. organisiert und vermittelt hat. Aus der der E-Mail des gesondert verfolgten G.- E. vom 06.04.2011, ergibt sich, dass dieser den Notartermin bei dem Notar E. am 06.04.2011 organisiert hat, bei dem die T1 GmbH an M. S1 verkauft und die Adresse der Gesellschaft in den S.damm ... verlegt wurde. Der Angeklagte A. d. A. verfügte über den Kontakt zu M. S1 und bewog diesen dazu, die Rolle als Gesellschafter und (Stroh-)Geschäftsführer der T1 GmbH zu übernehmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. - und nicht etwa der gesondert verfolgte G.-E. - den Kontakt zu M. S1 und diesen veranlasst hatte, Scheingeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der T1 GmbH zu werden. M. S1 hat auch in den Fällen 17 und 18, an denen nicht der gesondert verfolgte G.-E., sondern nur der Angeklagte A. d. A. beteiligt war, die Stellung als (Schein-)Geschäftsführer und Gesellschafter der betreffenden Gesellschaften übernommen. Daraus zieht die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte A. d. A. für M. S1 die entscheidende Kontaktperson war, die ihn zur Übernahme der Gesellschaften veranlasst hat. Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte A. d. A. auch Kontakt zu dem Zeugen T2 hatte. Auf dem Apple iPhone 4s des Angeklagten A. d. A. war bei den Kontakten der Namen T2 und die Mobiltelefonnummer... gespeichert. Der Zeuge T2 hat bestätigt, dass es sich dabei um seine Mobiltelefonnummer handele und eingeräumt, dass es sein könne, dass der Angeklagte A. d. A. ihn angerufen habe. Der Umstand, dass die T1 GmbH zum 31.03.2011 alle Mitarbeiter entlassen hat, ergibt sich aus der Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse der D. R. Bund vom 11.06.2013 sowie der Aussage des Zeugen T2. Der Zeuge T2 hat zudem bekundet, dass die T1 GmbH Schulden bei der S.- B. gehabt habe. Ferner hat er eingeräumt, dass bereits vor dem 06.04.2011 gegen ihn als Geschäftsführer der T1 GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt worden sei. Der Zeuge J. K21, der bis Mitte 2010 als Steuerberater für die T1 GmbH tätig war, hat bestätigt, dass es bereits 2004/2005 ein Steuerstrafverfahren gegeben habe, welches zunächst im Sande verlaufen sei. Im Jahr 2009 habe es dann ein neues Verfahren gegeben. Der Zeuge T2 hat auch eingeräumt, dass das Finanzamt der T1 GmbH wegen einer Forderung in Höhe von € 1.900.000,00 das Konto gesperrt habe. Diese Pfändung habe seinen Ruf kaputt gemacht, weil keiner mit jemandem zu tun haben wolle, der mit Staat und Polizei zu tun habe. Die Feststellungen zu den ab dem 11.04.2011 immer größer werdenden Abgabenrückständen der T1 GmbH, die zu dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2011 führten, ergeben sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2011 und der der Verfügung beigefügten Rückstandsaufstellung. Dass die Pfändung ohne Erfolg verlief, folgt aus der Drittschuldnererklärung der U. C. Bank AG vom 14.07.2011. Der Erlass der weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die T1 GmbH wegen eines Abgabenrückstands in Höhe von € 806.044,64 ergibt sich aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 30.08.2011 zu den Steuernummern/Geschäftszeichen ... und ... und den Verfügungen beigefügten Rückstandsaufstellungen. Dass die Pfändungsversuche vom 30.08.2011 erfolglos waren, folgt aus der Drittschuldnererklärung der A1 Bank Zweigniederlassung der V1 Bank vom 02.09.2011 und der Drittschuldnererklärung der U. C. Bank AG vom 13.09.2011. Die Feststellungen zu dem weiteren Vollstreckungsversuch wegen eines Abgabenrückstandes in Höhe von insgesamt € 827.052,64 ergibt sich aus dem Vollstreckungsauftrag des Finanzamts vom 08.12.2011 und der Rückstandsaufstellung vom 08.12.2011. Dass der Pfändungsversuch erfolglos blieb, weil die T1 GmbH an M. S1 verkauft wurde, folgt aus dem Rechenschaftsvermerk des Vollziehungsbeamten vom 15.12.2011. Der Rückstandsaufstellung vom 19.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Abgabenrückstände der T1 GmbH bis zum 19.06.2013 auf € 1.309.575,34 angewachsen waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte M. S1 es billigend in Kauf genommen hat, dass die T1 GmbH in dem Zeitpunkt, als er deren Gesellschafter und Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig war. Der gesondert verfolgte M. S1 hat dies zwar nicht eingeräumt, Dennoch hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass M. S1 bezüglich der wirtschaftlichen Lage der T1 GmbH gutgläubig war. Er war bereit zwei Tage zuvor Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der SOS und ca. einen Monat zuvor Gesellschafter und (Schein-)Geschäftsführer der E. geworden. Er muss daher damit gerechnet haben, dass es sich bei derartigen Übernahmen von Gesellschaften um ein nicht legales Geschäftsmodell gehandelt hat. Die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte A. d. A., der die Übertragung der SOS auf M. S1 organisiert hat, wusste, dass die SOS spätestens seit dem 25.02.2011 zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass es sich bei M. S1 um einen Scheingeschäftsführer handelte, die geschäftlich völlig unerfahren war, dem das Lesen und Schreiben schwerfiel und deshalb gar nicht in der Lage war, Einnahmen zu erzielen und Forderungen gegen die Gesellschaft auszugleichen. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass dem Angeklagten A. d. A. genau bekannt war, dass es sich bei der SOS um eine zahlungsunfähige Gesellschaft handelte, die durch die Übertragung auf M. S1 als Strohmann „beerdigt“ werden sollte. Dieses Geschäftsmodell hatte der Angeklagte A. d. A. - wie es aus den Feststellungen zu seiner Person ergibt - bereits in der Vergangenheit praktiziert. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass M. S1 und der Angeklagte und A. d. A. damit gerechnet haben, dass Gläubiger vergeblich versuchen werden, Forderungen gegen die T1 GmbH durchzusetzen und dies billigend in Kauf genommen haben, weil sie einerseits die Zahlungsunfähigkeit der T1 GmbH im Zeitpunkt der Übertragung billigend in Kauf genommen bzw. diese gekannt haben und gleichzeitig wussten, dass der M. S1 mangels jeglicher Erfahrungen im Geschäftsleben Forderungen von Gläubigern nicht wird begleichen können. Dass das Finanzamt N. beim Amtsgericht N. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T1 GmbH gestellt hat, dieser Antrag aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder zurückgezogen wurde, folgt aus dem Vermerk des Zeugen A6 vom 09.04.2013. Die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T1 GmbH vor dem Amtsgericht H. ergibt sich aus der Auskunft der Geschäftsstelle des Amtsgerichts H., Abteilung ..., vom 11.04.2013. 5. Gesamtwürdigung Für ihre abschließende Überzeugungsbildung hat die Kammer noch einmal alle Einzelindizien zusammenfassend betrachtet. Für die in den einzelnen Fällen betroffenen Gesellschaften ergibt sich danach letztlich ein einheitliches Bild. Bei allen Gesellschaften bestand zum Übertragungszeitpunkt kein Geschäftsbetrieb und es waren faktisch auch keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Die ehemaligen Geschäftsführer haben übereinstimmend erklärt, dass eine Weiterführung der Gesellschaften wirtschaftlich keinen Sinn mehr gemacht hätte. Auch wenn bei der H. D. (Fall 19 der Anklage) der nachweisbare Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit erst weit nach der Übernahme durch den Angeklagten C. S1 lag, so war doch auch hier keine Geschäftstätigkeit geplant. Aus dem Zusammenspiel der Indizien zu den einzelnen Gesellschafen und der Rückkopplung zu dem vom Angeklagten A. d. A. bereit Ende der 1990er praktizierten Firmenbeerdigungsmodells zeigt sich für die Kammer eine sehr große Übereinstimmung. Dementsprechend geht die Kammer letztlich davon aus, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat. V. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter S. (Fälle 1, 2, 4 und 5) Die Angeklagte S. hat sich danach der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB in drei Fällen (Fälle 1, 2 und 4 der Anklage) sowie wegen Insolvenzverschleppung (Fall 5) schuldig gemacht. a) Gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Diese Voraussetzungen liegen beim Angeklagten S. in den Fällen 1 (P2), 2 (C1) und 4 (M.. S.) vor. Die P2 die C1 sowie die M.. S. waren bereits zahlungsunfähig, als der Angeklagte S. deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. Der Angeklagte S. handelte vorsätzlich, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte S. hat durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der P2 und der M.. S. von den bisherigen Geschäftsführern und Gesellschaftern sowie der in Fall 1 und Fall 4 vorgenommenen Sitzverlegungen an Scheinadressen deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. Der Angeklagte S. handelte insofern vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften wurde sowie deren Sitze an eine Scheinadresse verlegte. Im Fall 2 hat er die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der C1 verheimlicht und verschleiert, indem er die Geschäftsführung und die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft von dem Mitangeklagten C. S1 übernahm, bei dem es sich - wie es dem Angeklagten S. bekannt war - ebenfalls nur um einen Strohgeschäftsführer handelte. Auch die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB liegen in den Fällen 1, 2 und 4 vor. Die Gesellschaften hatten spätestens mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten S. ihre Zahlungen eingestellt. b) Gemäß § 15 a Abs. 4 InsO macht sich strafbar, wer entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Eröffnungsantrag 1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder 2. nicht richtig stellt. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Angeklagten S. in den Fällen 1, 2, 4 und 5 vor. Der Angeklagte S. ist in diesen Fällen Geschäftsführer und damit Vertretungsorgan i.S.v. § 15 a Abs. 1 InsO der P2 (Fall 1), der C1 (Fall 2), der M.. S. (Fall 4) und F./A. (Fall 5) geworden. Dabei ist es in Fall 5 für die Strafbarkeit der Angeklagten S. nach § 15 a InsO unerheblich, ob die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der F./A. materiell-rechtlich hätte erfolgen dürfen oder nicht. Entscheidend ist, dass der Angeklagte S. formell zum Geschäftsführer der Gesellschaft berufen wurde und diese Berufung im Handelsregister eingetragen wurde. Aufgrund dieses formellen Bestellungsakts war der Angeklagte S. berechtigt und unter den Voraussetzungen des § 15 a InsO zudem verpflichtet, für die F./A. einen Insolvenzantrag zu stellen (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Linker, 7. Aufl. 2019, § 15, Rn. 16). Der Angeklagte S. stellte jedoch für die F./A. zu keinem Zeitpunkt einen Insolvenzantrag. Die von dem Angeklagten S. übernommenen Gesellschaften waren alle spätestens in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte S. deren Geschäftsführer wurde, zahlungsunfähig, so dass er verpflichtet war, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die von ihm vertretenen Gesellschaften zu stellen. Der Angeklagte S. stellte jedoch bei keiner der von ihm vertretenen Gesellschaften einen (wirksamen) Insolvenzantrag. In Fall 1 und Fall 2 ging zwar jeweils ein auf den 07.08.2012 datierter Insolvenzantrag beim Amtsgericht H. sein, auf welchem im Briefkopf der Name und die Anschrift des Angeklagten S. aufgeführt waren, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Angeklagte S. diese Schreiben unterzeichnet und abgesandt hatte. Das Amtsgericht H. hat jedoch in beiden Fällen die Insolvenzanträge als unwirksam zurückgewiesen. Falls der Angeklagte S. in Fall 1 und 2 die beim Amtsgericht H. eingegangenen Insolvenzanträge tatsächlich gestellt haben sollte, hätte er sich dennoch nach § 15 a InsO strafbar gemacht, weil er die Insolvenzanträge nicht rechtzeitig und nicht richtig gestellt hat. Der Angeklagte S. handelte auch vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass sich die Gesellschaften bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn in einer wirtschaftlichen Schieflage befanden. Aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden wusste er genau, dass er Geschäftsführer der Gesellschaften geworden war und ihm von nun an die aus dieser Stellung resultierenden gesetzlichen Pflichten treffen. Vom Notar B. wurde er in Fall 1 und Fall 2 ausweislich der notariellen Urkunden vom 15.02.2012 darüber ausdrücklich belehrt, dass er als Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen muss und er sich strafbar macht, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Auch vom Notar E. wurde der Angeklagte S. Fall 4 ausweislich der notariellen Urkunden vom 07.06.2012 über die Vorschriften der Insolvenzverschleppung belehrt. In Fall 5 wurde der Angeklagte S. in Fall 5 vom Notar E. ausweislich der notariellen Urkunde vom 15.09.2011 über die Vorschriften über die Insolvenzverschleppung belehrt. Aufgrund dieser ausdrücklichen Belehrungen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte S. einem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB unterlag. 2. Angeklagter C. S1 (Fälle 2 und 19) Der Angeklagte C. S1 hat sich der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB in zwei Fällen (Fälle 2 und 19 der Anklage) schuldig gemacht. a) Gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Diese Voraussetzungen liegen beim Angeklagten C. S1 in den Fällen 2 und19 vor. Die C1 sowie die P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH waren bereits zahlungsunfähig, als der Angeklagte C. S1 deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. Der Angeklagte C. S1 handelte vorsätzlich. Er hat eingeräumt, dass er bei den Notarterminen war. Aufgrund der Beweiswürdigung steht für die Kammer auch fest, dass er die Zahlungsunfähigkeit der von ihm übernommenen Gesellschaften billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte C. S1 hat durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH von den bisherigen Geschäftsführern und Gesellschaftern sowie der vorgenommenen Sitzverlegungen an Scheinadressen deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. Im Fall 2 hat er die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der C1 darüber hinaus dadurch verheimlicht und verschleiert, dass er die Geschäftsführung und die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft auf den Mitangeklagten S. übertrug und der Angeklagten C. S1 wusste, dass es sich bei dem Angeklagten S. ebenfalls nur um einen Strohgeschäftsführer handelte. In Fall 19 hat der Angeklagte C. S1 die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zusätzlich dadurch verheimlicht und verschleiert, dass er die Umfirmierung der P1 D. GmbH in H. D. L. GmbH beschloss, zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete und dann am 25.10.2012 die Geschäftsanteile sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft an den gesondert verfolgten Z. übertrug. Der Angeklagte C. S1 handelte vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften wurde, deren Sitze an eine Scheinadresse verlegte und im Fall 19 eine Umfirmierung der Gesellschaft beschlossen hat. Auch die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB liegen in den Fällen 2 und 19 vor. Die Gesellschaften hatten spätestens mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten C. S1 ihre Zahlungen eingestellt. b) Gemäß § 15 a Abs. 4 InsO macht sich strafbar, wer entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Eröffnungsantrag 1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder 2. nicht richtig stellt. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Angeklagten C. S1 in den Fällen 2 und 19 vor. Der Angeklagte C. S1 ist in den Fällen 2 und 19 Geschäftsführer und damit Vertretungsorgan i.S.v. § 15 a Abs. 1 InsO der C1 und der der P1 D. GmbH/H. D. L. GmbH geworden. Die von dem Angeklagten C. S1 übernommenen Gesellschaften waren alle spätestens in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte C. S1 deren Geschäftsführer wurde, zahlungsunfähig, so dass er verpflichtet war, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die von ihm vertretenen Gesellschaften zu stellen. Der Angeklagte C. S1 stellte jedoch bei keiner der von ihm vertretenen Gesellschaften einen Insolvenzantrag. Der Angeklagte C. S1 handelte auch vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass sich die Gesellschaften bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn zahlungsunfähig waren. Aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden wusste er genau, dass er Geschäftsführer der Gesellschaften geworden war und ihm von nun an die aus dieser Stellung resultierenden gesetzlichen Pflichten treffen. Vom Notar E. wurde der Angeklagte C. S1 in Fall 2 ausweislich der notariellen Urkunden vom 25.08.2011 sogar auf die Vorschriften der Insolvenzverschleppung und der §§ 283 bis 283 d StGB hingewiesen. 3. Angeklagter A. d. A. (Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 21) Der Angeklagte A. d. A. hat sich der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB in 9 Fällen (Fälle 2, 4, 9, 10, 12, 14, 15 und 18 der Anklage) und wegen Anstiftung zur Insolvenzverschleppung in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB in 6 Fällen (Fälle 1, 6, 7, 11, 16, 17 und 21 der Anklage) sowie wegen Insolvenzverschleppung (Fall 5) schuldig gemacht. a) Fälle 2, 4, 9, 10, 12, 14, 15 und 18 der Anklage Gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Gemäß § 15 a Abs. 4 InsO macht sich strafbar, wer entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Eröffnungsantrag 1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder 2. nicht richtig stellt. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Angeklagten A. d. A. in den Fällen 2, 4, 9, 10, 12, 14, 15, 18 vor. aa) In Fall 2 handelte der Angeklagte A. d. A. als Mittäter der Angeklagten C. S1 und S.. Der Angeklagte A. d. A. veranlasste die Mitangeklagten C. S1 nicht nur zur Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung der C1, sondern fuhr die beiden Mitangeklagten sogar mit seinem Fahrzeug zum Notartermin am 15.02.2012 beim Notar B. mit seinem Pkw und zahlte den Angeklagten C. S1 und S. jeweils eine Belohnung in Höhe von € 500,00. Darüber bestätigte sich bereits nach der Übernahme der C1 durch den Angeklagten C. S1 als deren faktischer Geschäftsführer, indem er eine E-Mail mit einem Briefbogen der C1 weiterleitete. bb) In Fall 4 war der Angeklagte A. d. A. Mittäter des Angeklagten S.. Der Angeklagte A. d. A. brachte den Angeklagten S. nicht nur zu dem Notartermin nach B2 und zahlte ihm eine Belohnung in Höhe von € 300,00, sondern er war nach der Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der M.. S. deren faktischer Geschäftsführer, was sich daraus ergibt, dass er drei Personen als Arbeitnehmer der M.. S. bei Sozialversicherungsträgern anmeldete und einen Blankbriefbogen der M.. S. versandte. cc) In Fall 19 war der Angeklagte A. d. A. Mittäter des Angeklagten C. S1. Das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Handeln des Angeklagten A. d. A. mit dem Angeklagten C. S1 ergibt sich daraus, dass der Angeklagte A. d. A. die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Zeugen E2 auf den Angeklagten C. S1 organisierte und außerdem für den Angeklagten C. S1 den Notartermin an 15.09.2011 vorbereitete. Außerdem agierte der Angeklagte A. d. A. nach der Übernahme der P1 D. durch den Angeklagten C. S1 als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft, indem er Verträge für die Gesellschaft unterzeichnete bzw. gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft als Ansprechpartner auftrat und gemeinsam mit dem Angeklagten C. S1 Büroräume für die Gesellschaft anmietete. In Fall 19 ließ sich der Angeklagte A. d. A. sogar von der Gesellschaft durch Zahlung eines monatlichen Gehaltes vergüten. Die faktische Geschäftsführung durch den Angeklagten A. d. A. spiegelt sich zudem darin wieder, dass er an zahlreiche Empfänger Geschäftsunterlagen der H. D. per E-Mail übersandte. dd) In den Fällen 9, 10, 12, 14 und 15 handelte der Angeklagte A. de A. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) des Verstorbenen G. S2. Bezüglich des Straftatbestands des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ergibt sich die gemeinschaftliche Verwirklichung durch G. S2 und den Angeklagten A. d. A. aus Folgendem: Die ASM-D. (Fall 9), die T. (Fall 10), die BPE (Fall 12), die PTS (Fall 14) und die GRC (Fall 15) waren bereits zahlungsunfähig, als der Verstorbene G. S2 deren Geschäftsführer und Gesellschafter sowie der Angeklagten A. d. A. deren faktischer Geschäftsführer wurde. G. S2 handelte vorsätzlich, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte A. d. A. handelte ebenfalls vorsätzlich; ihm war die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften sogar bewusst. G. S2 verheimlichte und verschleierte gemeinsam mit dem Angeklagten A. d. A. durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der ASM-D., der T., der BPE, der PTS und der GRC von den bisherigen Geschäftsführern und Gesellschaftern deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse. In Fall 12 (BPE) kam noch hinzu, dass der Sitz der Gesellschaft durch den Angeklagten A. d. A., der beim Notartermin als Vertreter des G. S2 agierte, an eine Scheinadresse verlegt wurde. G. S2 handelte vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften wurde. Dem in Sachen Firmenbestattung erfahrenen Angeklagte A. d. A. war ebenfalls bewusst, dass der durch die von ihm organisierten Übertragungen der Gesellschaften auf G. S2 die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaften verheimlichte und verschleierte. Die Stellung des Angeklagten A. d. A. als faktischer Geschäftsführer der ASM beruht in Fall 9 darauf, dass er die Übertragung der Geschäftsanteile der ASM sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Zeugen P.- G. auf G. S2, insbesondere den Notartermin, organisierte und auch danach noch die Geschicke der Gesellschaft steuerte, wie sich aus den zahlreichen Unterlagen mit Bezug zur ASM ergibt, die beim Angeklagten A. d. A. aufgefunden wurden. In Fall 10 hat der Angeklagte A. d. A. nicht nur G. S2 dazu veranlasst, Gesellschafter und Geschäftsführer der T1 zu werden, sondern hat nach Übernahme der Gesellschaft durch G. S2 faktisch die Geschäfte der Gesellschaft bestimmt. Das folgt daraus, dass der Angeklagte A. d. A. zahlreiche Geschäftsunterlagen der T. an verschiedene Empfänger versandt hat und auch Geschäftsunterlagen der T. bei Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden wurden. In Fall 12 folgt das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Handeln des Angeklagten A. d. A. mit G. S2 bereits daraus, dass der Angeklagte A. d. A. bei dem Notartermin am 08.09.2010 nicht nur vorbereitete, sondern zudem als Vertreter des G. S2 wahrnahm. Zudem war der Angeklagte auch noch nach Genehmigung der von ihm beim Notartermin abgegebenen Erklärungen durch G. S2 faktischer Geschäftsführer der BPE, was daraus folgt, dass der Angeklagte A. d. A. für G. S2 dessen Kommunikation mit der Zeugen S6 steuerte. In Fall 14 ergibt sich das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Handeln des Angeklagten A. d. A. und des G. S2 daraus, dass beide gemeinsam den Abhörungstermin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PTS vor dem Amtsgericht H9 wahrgenommen haben und G. S2 den Angeklagten A. d. A. anrief sowie sich von ihm Anweisungen erteilen ließ, als der Zeuge B13 G. S2 als Geschäftsführer der PTS wegen einer Umsatzsteuer-Nachschau aufsuchte. Dass der Angeklagte A. d. A. faktischer Geschäftsführer der PTS war, folgt auch daraus, dass auf einem USB-Stick des Angeklagten A. d. A., Rechnungen, ein Schreiben, ein Blankobriefbogen und eine Datei mit Informationen zu einem Grundstückskaufvertrag der PTS gefunden wurden und zahlreiche E-Mails mit Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen an verschiedene Empfänger versandte. Auch in Fall 15 haben der Angeklagte A. d. A. und G. S2 bewusst und gewollt zusammengewirkt sowie die Geschäfte der GRC faktisch vom Angeklagten A. d. A. geführt, was sich zum einen daraus ergibt, dass ein Schreiben des Verteidigers von G. S2 an die Staatsanwaltschaft H. in einem Ermittlungsverfahren bezüglich der GRC bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. d. A. gefunden wurde. Außerdem waren auf dem USB-Stick des Angeklagten A. d. A. der Entwurf eines Schreibens der GRC gespeichert, bei dem als Unterzeichner G. S2 angegeben war, sowie Entwürfe von Schreiben der GRC an G. S2. Ferner hatte der Angeklagte A. d. A. faktisch die Möglichkeit, über das Geschäftskonto der GRC zu verfügen. Zudem liegen die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB in den Fällen 9, 10, 12, 14 und 15 vor. Die Gesellschaften hatten spätestens mit der Übernahme der Geschäftsführung durch G. S2 und der faktischen Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten A. d. A. ihre Zahlungen eingestellt. Bezüglich des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO ergibt sich deren gemeinschaftliche Verwirklichung durch G. S2 und den Angeklagten A. d. A. aus Folgendem: G. S2 ist Geschäftsführer und damit Vertretungsorgan i.S.v. § 15 a Abs. 1 InsO der ASM-D. (Fall 9), der T. (Fall 10), der BPE (Fall 12), der PTS (Fall 14) und der GRC (Fall 15) geworden. Der Angeklagte A. d. A. ist deren faktischer Geschäftsführer geworden. Die von G. S2 übernommenen Gesellschaften waren alle spätestens in dem Zeitpunkt, in dem G. S2 deren Geschäftsführer wurde, zahlungsunfähig, so dass er verpflichtet war, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die von ihm vertretenen Gesellschaften zu stellen. G. S2 stellte jedoch bei keiner der von ihm vertretenen Gesellschaften einen Insolvenzantrag. Der Angeklagte A. d. A. hatte zwar als rein faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften ohne förmlichen Bestellungsakt kein eigenes Insolvenzantragsrecht im Sinne von § 15 InsO. Allerdings hatte er - wenn er sich nicht förmlich bestellen lässt - dafür Sorge zu tragen, dass der Insolvenzantrag von dem formell bestellten Vertretungsorgan (also von G. S2) gestellt wird (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Linker, 7. Aufl. 2019, § 15a InsO, Rn. 16). Der Angeklagte A. d. A. veranlasste G. S2 jedoch in keinem der Fälle dazu, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag für eine der Gesellschaften zu stellen. G. S2 handelte auch vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass sich die Gesellschaften bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn zahlungsunfähig waren. Aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden wusste er genau, dass er Geschäftsführer der Gesellschaften geworden war und ihm von nun an die aus dieser Stellung resultierenden gesetzlichen Pflichten treffen. Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Übernahme durch G. S2 zahlungsunfähig waren. Ihm war durch seine frühere Tätigkeit als Firmenbestatter genau bekannt, welche Pflichten G. S2 als formell bestellten Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft trafen, und ließ ihn dennoch ganz bewusst in keinem der Fälle einen Insolvenzantrag stellen. ee) In Fall 18 hat der Angeklagte A. d. A. als Mittäter mit dem gesondert verfolgten M. S1 gehandelt. Bezüglich des Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ergibt sich deren gemeinschaftliche Verwirklichung durch den gesondert Verfolgten M. S1 und den Angeklagten A. d. A. im Übrigen aus Folgendem: Die SOS (Fall 18) war bereits zahlungsunfähig, als der gesondert Verfolgte M. S1 deren Geschäftsführer und Gesellschafter sowie der Angeklagten A. d. A. deren faktischer Geschäftsführer wurde. Der gesondert verfolgte M. S1 handelte insoweit vorsätzlich, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte A. d. A. handelte ebenfalls vorsätzlich; ihm war die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sogar bewusst. Der gesondert Verfolgte M. S1 hat gemeinsam mit dem Angeklagten A. d. A. durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der SOS von dem bisherigen Geschäftsführer und Gesellschafter deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. Der gesondert Verfolgte M. S1 handelte vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften wurde. Dem in Sachen Firmenbestattung erfahrenen Angeklagte A. d. A. war ebenfalls bewusst, dass der durch die von ihm organisierten Übertragungen der Gesellschaften auf M. die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaften verheimlichte und verschleierte. Das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Zusammenwirken des M. S1 und des Angeklagten A. d. A. in Fall 18 folgt vor allem daraus, dass sich der Angeklagte A. d. A. von dem Zeugen B8 bevollmächtigen ließ, Registereintragungen im Namen der SOS zu unterschreiben und der Angeklagte A. d. A. von dieser Vollmacht gegenüber dem Notar Gebrauch machte. Außerdem ergibt sich dies aus dem Schreiben des Verteidigers des gesondert Verfolgten M. S1 vom 16.11.2012, welches zunächst an den Angeklagten A. d. A. adressiert war und bei dem der Name S1 nur nachträglich handschriftlich eingetragen wurde. Dass der Angeklagte A. d. A. als faktischer Geschäftsführer der SOS agierte, folgt auch daraus, dass er Geschäftsunterlagen der SOS per E-Mail weiterleitete und vom Zeugen B8 eine Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung per E-Mail zugeschickt bekam. Auch die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB liegen in Fall 18 vor. Die Gesellschaft hatte spätestens mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den gesondert Verfolgten M. S1 und der faktischen Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten A. d. A. ihre Zahlungen eingestellt. Bezüglich des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO ergibt sich deren gemeinschaftliche Verwirklichung durch den gesondert Verfolgten M. S1 und den Angeklagten A. d. A. aus Folgendem: M. S1 ist Geschäftsführer und damit Vertretungsorgan i.S.v. § 15 a Abs. 1 InsO der SOS (Fall 18) geworden. Der Angeklagte A. d. A. ist deren faktischer Geschäftsführer geworden. Die von M. S1 übernommenen Gesellschaften waren alle spätestens in dem Zeitpunkt, in dem M. S1 deren Geschäftsführer wurde, zahlungsunfähig, so dass er verpflichtet war, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die von ihm vertretenen Gesellschaften zu stellen. M. S1 stellte jedoch bei keiner der von ihm vertretenen Gesellschaften einen Insolvenzantrag. Der Angeklagte A. d. A. hatte zwar als rein faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften ohne förmlichen Bestellungsakt kein eigenes Insolvenzantragsrecht im Sinne von § 15 InsO. Allerdings hatte er - wenn er sich nicht förmlich bestellen lässt - dafür Sorge zu tragen, dass der Insolvenzantrag von dem formell bestellten Vertretungsorgan (also von dem gesondert Verfolgten M. S1) gestellt wird (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2019, § 15a InsO, Rn. 16). Der Angeklagte A. d. A. veranlasste M. S1 jedoch nicht dazu, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag für die SOS zu stellen. Der gesondert verfolgte M. S1 handelte auch vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn zahlungsunfähig war. Aufgrund der bei dem Notartermin verlesenen Urkunden wusste er genau, dass er Geschäftsführer der Gesellschaft geworden war und ihm von nun an die aus dieser Stellung resultierenden gesetzlichen Pflichten treffen. Der Angeklagte A. d. A. wusste bereits durch seine frühere Tätigkeit als Firmenbestatter genau, welche Pflichten M. S1 als formell bestellten Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft treffen, und ließ ihn dennoch ganz bewusst in keinem der Fälle einen Insolvenzantrag stellen. b) Fälle 1, 6, 7, 11, 16, 17 und 21 In den Fällen 1, 6, 7, 11, 16, 17 und 21 hat sich der Angeklagte wegen Anstiftung (§ 26 StGB) zur Insolvenzverschleppung in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig gemacht. aa) In Fall 1 bestimmte der Angeklagte A. d. A. den Angeklagten S. dazu, eine Insolvenzverschleppung in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu begehen, indem er den Angeklagten S. gegen Zahlung einer Belohnung in Höhe von € 500,00 dazu veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der P2 zu werden und zu dem Notartermin beim Notar B. am 15.02.2012 mit seinem Pkw nach A1 brachte. Der Angeklagte A. d. A. handelte in Bezug auf die Haupttat des Angeklagten S. nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB vorsätzlich, weil er wusste, dass die P2 zahlungsunfähig war, als der Angeklagte S. deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. Der Angeklagte A. d. A. wusste auch, dass der Angeklagte S. durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der P2 von dem bisherigen Geschäftsführer und Gesellschafter sowie der vorgenommenen Sitzverlegung an eine Scheinadresse deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. In Bezug auf die Haupttat des Angeklagten S. nach § 15 a InsO handelte der Angeklagte A. d. A. vorsätzlich, da er wusste, dass sich die P2 bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Angeklagten S. zahlungsunfähig war. Der Angeklagte A. d. A. wusste zudem durch seine frühere Tätigkeit als Firmenbestatter genau, welche Pflichten den Angeklagten S. als Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nach § 15 a InsO treffen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der der Angeklagte S. keinen Insolvenzantrag für die P2 stellen wird. bb) In Fall 11 und Fall 16 bestimmte der Angeklagte A. d. A. den Verstorbenen G. S2 dazu, eine Insolvenzverschleppung in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu begehen, indem er diesen veranlasste, die Geschäftsanteile der CAM und der P. Gesellschaft f. A. zu erwerben und Geschäftsführer der Gesellschaft zu werden. Die CAM und die P. waren bereits zahlungsunfähig, als der Verstorbene G. S2 deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. G. S2 handelte vorsätzlich, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften billigend in Kauf nahm. G. S2 verheimlichte und verschleierte durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der CAM und der P. und Verlegung des Sitzes der Gesellschaften an eine Scheinadresse deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse. G. S2 handelte vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der CAM und der P. wurde und Sitzverlegungen vornahm. Auch die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB liegen in den Fällen 11 und 16 vor. Die Gesellschaften hatte spätestens im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch G. S2 ihre Zahlungen eingestellt. Der Angeklagte A. d. A. handelte in Bezug auf die Haupttat des G. S2 nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB vorsätzlich, weil er wusste, dass die CAM und die P. zahlungsunfähig waren, als G. S2 deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. Der in Sachen Firmenbestattung erfahrene Angeklagte A. d. A. wusste auch, dass G. S2 durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der CAM und der P. sowie der vorgenommenen Sitzverlegungen an eine Scheinadresse deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. Da die CAM und die P. in dem Zeitpunkt, als G. S2 deren Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig waren, war dieser gemäß § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die CAM und die P. zu stellen. G. S2 stellte jedoch keinen Insolvenzantrag. Er handelte insofern vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass die CAM und die P. im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn bereits zahlungsunfähig waren. In Bezug auf die Haupttat des G. S2 nach § 15 a InsO handelte der Angeklagte A. d. A. ebenfalls vorsätzlich, da er wusste, dass die CAM und die P. bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den G. S2 zahlungsunfähig waren. Der Angeklagte A. d. A. wusste zudem durch seine frühere Tätigkeit als Firmenbestatter genau, welche Pflichten den G. S2 als Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nach § 15 a InsO treffen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass G. S2 keinen Insolvenzantrag für die CAM und die P. stellen wird. cc) In den Fällen 6, 7, 16, 17, 18 und 21 bestimmte der Angeklagte A. d. A. den gesondert verfolgten M. S1 jeweils dazu, eine Insolvenzverschleppung in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu begehen. Die GDF (Fall 6), die GAG (Fall 7), die P. (Fall 16), die E. (Fall 17), die SOS (Fall 18) und die T1 H.- und B. (Fall 21) waren jeweils zahlungsunfähig, als der gesondert verfolgte M. S1 deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. M. S1 handelte vorsätzlich, weil er die Zahlungsunfähigkeit der der Gesellschaften billigend in Kauf nahm. M. S1 verheimlichte und verschleierte durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der Gesellschaften und in den Fällen 6, 7 und 21 durch Verlegung des Sitzes der Gesellschaften an eine Scheinadresse deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse. In Fall 16 erschwerte er den Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschaft dadurch, dass er die Gesellschaft von G. S2 übernahm, bei dem es sich - wie dies M. S1 bekannt war - ebenfalls um einen Strohgeschäftsführer handelte. M. S1 handelte vorsätzlich, weil ihm aufgrund der bei den Notarterminen verlesenen Urkunden bewusst war, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften wurde und Sitzverlegungen vornahm. Auch die Voraussetzungen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 6 StGB liegen in den Fällen 6, 7, 16, 17, 18 und 21 vor. Die Gesellschaften hatte spätestens mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den gesondert verfolgten M. S1 ihre Zahlungen eingestellt. Der Angeklagte A. d. A. handelte in Bezug auf die Haupttaten des gesondert verfolgten M. S1 nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB vorsätzlich, weil er wusste, dass die Gesellschaften bereits zahlungsunfähig waren, als M. S1 deren Geschäftsführer und Gesellschafter wurde. Der in Sachen Firmenbestattung erfahrene Angeklagte A. d. A. wusste auch, dass M. S1 durch die Übernahme der Geschäftsführung sowie der Gesellschaftsanteile der Gesellschaften sowie der in den Fällen 6, 7 und 21 vorgenommenen Sitzverlegungen an eine Scheinadresse deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verheimlicht und verschleiert. Da die Gesellschaften in dem Zeitpunkt, als M. S1 deren Geschäftsführer wurde, bereits zahlungsunfähig waren, war dieser gemäß § 15 a InsO verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag für die Gesellschaften zu stellen. M. S1 stellte nur im Fall 18 (SOS) einen Insolvenzantrag. Dieser Insolvenzantrag wurde jedoch erst am 04.10.2010, somit erst ein halbes Jahr nach der Bestellung des M. S1 zum Geschäftsführer der SOS und damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 15 a Abs. 4 Nr. 1 InsO gestellt. M. S1 handelte vorsätzlich, da er billigend in Kauf nahm, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn bereits zahlungsunfähig waren. In Bezug auf die Haupttat des M. S1 nach § 15 a InsO handelte der Angeklagte A. d. A. ebenfalls vorsätzlich, da er wusste, dass die Gesellschaften bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch M. S1 zahlungsunfähig waren. Der Angeklagte A. d. A. wusste zudem durch seine frühere Tätigkeit als Firmenbestatter genau, welche Pflichten den gesondert verfolgten M. S1 als Geschäftsführer zahlungsunfähiger Gesellschaften nach § 15 a InsO trafen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass M. S1 keinen Insolvenzantrag für die Gesellschaften stellen wird. c) In Fall 5 hat sich der Angeklagte A. d. A. zusammen mit dem Angeklagten S. der gemeinschaftlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO schuldig gemacht. Der Angeklagte A. d. A. hat den Angeklagten S. nicht nur veranlasst, gegen eine Belohnung von € 500,00 Geschäftsführer und Gesellschafter der F./A. zu werden, sondern hat nach der (formellen) Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der F./A. faktisch die Geschäfte der Gesellschaft geführt, was sich daraus schlussfolgern lässt, dass er einen Handelsregisterauszug der F. sowie eine Kopie des Personalausweises der Zeugin N. per E-Mail weiterleitete und bei der Durchsuchung seiner Wohnung ein Notizzettel mit der Aufschrift „A. GmbH F. GmbH...“ gefunden wurde. VI. Strafzumessung Im Rahmen der der Strafzumessung hat die Kammer sich in allen Fällen von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Angeklagter S. a) Beim Angeklagten S. ist in den Fällen 1, 2 und 4 der Anklage nach Maßgabe des § 52 StGB der Strafrahmen des § 283 StGB zugrunde gelegt worden. Zwar liegt hinsichtlich des Angeklagten S. ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vor, die Kammer hat jedoch im vorliegenden Einzelfall von der Regelwirkung des besonders schweren Falls abgesehen. Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts liegt gemäß § 283 a StGB in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt (Nr. 1) oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (Nr. 2). Gewinnsucht liegt erst bei einem Streben nach Gewinn um jeden Preis oder auch einer besonderen Rücksichtslosigkeit vor, mit der sich der Täter zugunsten seines eigenen Vorteils über Gläubigerinteressen hinwegsetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte S. hat zwar für die Übernahme der Geschäftsführerstellung und der Geschäftsanteile in den Fällen 1 und 2 Belohnungen in Höhe von jeweils € 500,00 und im Fall 4 in Höhe von € 300,00 erhalten. Es ging ihm bei den Taten auch nur um seinen eigenen Vorteil, die möglichen Gläubigerinteressen waren ihm einerlei. Indes ist dem Angeklagten S. hinsichtlich der Verletzung von Gläubigerinteressen nur ein bedingter Vorsatz nachzuweisen. Zudem hatte er keinen Einblick in die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Vorliegend kommt die Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung als ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht. Die gewerbsmäßige Firmenbestattung ist von ihrer kriminellen Energie und den Tatfolgen mit den benannten Regelbeispielen vergleichbar. Bei der gewerbsmäßigen Firmenbestattung ist das Tun von vorneherein auf den endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch einer Gesellschaft zum Zwecke des Gewinns des Firmenbeerdigers ausgerichtet. Eine geschäftliche Tätigkeit findet nicht mehr statt, sondern es geht allein noch um die Verletzung von Gläubigerinteressen. Zudem besteht bei Firmenbeerdigungen aufgrund der Professionalität des Vorgehens generell die Gefahr höherer Schäden bei den Gläubigern. Letztlich wird jede noch verfügbare Masse entnommen, die noch die Kosten für ein Insolvenzverfahren decken könnten. Für einen einzelnen Gläubiger lohnt es sich mit Blick auf eine etwaige Quote nicht, die Kosten vorzustrecken. Dementsprechend unterbleiben eher Insolvenzverfahren, bei denen etwa über die Realisierung von Anfechtungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen gegen (frühere) Geschäftsführer noch eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger möglich wäre. Es bleibt dann letztlich nur die Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Der Angeklagte S. hat sich bewusst an einer gewerbsmäßigen Firmenbeerdigung beteiligt. Schon bei der Aufnahme seiner Tätigkeit ging er davon aus, dass die Übernahme von Gesellschaften als Strohmann-Geschäftsführer auf Dauer eine aus seiner Sicht gewichtige Einnahmequelle werden könnte. Allerdings ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Indizwirkung des besonders schweren Falles aufgrund besonderer Tatumstände abzusehen war. Entscheidend hierfür ist, dass der Angeklagte S. durch seine Selbstanzeige die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn selbst ausgelöst und er hierdurch erheblich zur Aufklärung der Taten beigetragen hat. Diese Aufklärungshilfe bezog sich auch nicht nur auf seinen Tatbeitrag, sondern auch auf die der Angeklagten A. d. A. und C. S1. Außerdem war bei dem Angeklagten S. in allen Fällen seine Rolle auf die des Strohmanns begrenzt. Er ist nicht aktiv als Geschäftsführer der von ihm übernommenen Gesellschaften aufgetreten und hat nicht dazu beigetragen, dass sich der bereits durch die Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse eingetretene Schaden noch weiter vergrößert hat oder gar weitere Straftaten mit Hilfe der von ihm vertretenen Gesellschaften begangen wurden. b) In Fall 5 der Anklage hat die Kammer bei dem Angeklagten S. den Strafrahmen des § 15a Abs. 4 InsO zugrunde gelegt. c) Zu Gunsten des Angeklagten S. ist in jedem der Fälle jeweils sein umfassendes Geständnis sowie das lange Zurückliegen der Taten berücksichtigt worden. Insoweit war auch zu sehen, dass die Angeklagte S. die ihm vorgeworfenen Taten nicht nur eingeräumt, sondern er durch seine Selbstanzeige beim Landeskriminalamt H. und durch seine geständige Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung erheblich zur Aufklärung der ihm und auch den übrigen Angeklagten vorgeworfenen Taten beigetragen hat. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass der Angeklagte S. bei den ihm zur Last gelegten Taten nicht die treibende Kraft war, sondern andere seine Naivität und geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt haben. Außerdem ist zu Gunsten des Angeklagten S. die lange Verfahrensdauer sowie die mehrjährige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Dabei hat sich die Verbindung des Verfahrens gegen den Angeklagten S. mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten für den Angeklagten S. zusätzlich belastend ausgewirkt, da das Verfahren gegen den Angeklagten S. ohne diese Verbindung aufgrund seines Geständnisses nach wenigen Verhandlungstagen hätte abgeschlossen werden können. Die Kammer hat ferner den Umstand in Blick genommen, dass sich der Angeklagte S. bereits im vorgerückten Lebensalter befindet. Zu Lasten des Angeklagten S. waren jedoch seine erheblichen Vorstrafen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Taten zum Teil nicht unerhebliche Schäden verursacht haben. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung sich erneut von den soeben dargestellten Gesichtspunkten leiten lassen. Danach hat die Kammer für den Angeklagten S. folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1 d.A.: 5 Monate Freiheitsstrafe, Fall 2 d.A.: 5 Monate Freiheitsstrafe, Fall 4 d.A.: 4 Monate Freiheitsstrafe, Fall 5 d.A.: 60 Tagessätze Geldstrafe. In den Fällen 1, 2 und 4 war die Verhängung von kurzen (Einzel-)Freiheitsstrafen unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB geboten. Aufgrund der ganz erheblichen Anzahl von Freiheitsstrafen, die gegen den Angeklagten S. im Laufe seines Lebens verhängt wurden und die er zu einem großen Teil auch verbüßen musste, ist in den Fällen 1, 2 und 4 die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB aufgrund besonderer Umstände, die in der Person des Angeklagten S. liegen, unerlässlich. Gemäß § 40 Abs. 2 StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Angeklagten die Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe in Fall 5 auf 10,00 € festgesetzt. Aus den erkannten Einzelstrafen war gemäß den Grundsätzen der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Treffen - wie hier - (Einzel-)Freiheitsstrafen mit (Einzel-)Geldstrafen zusammen, ist gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Von der Möglichkeit, auf Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 StGB gesondert zu erkennen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Bei Bestimmung des Strafrahmens für die Gesamtstrafe hat die Kammer die Zahl der Tagessätze der erkannten (Einzel-) Geldstrafe gemäß § 54 Abs. 3 StGB wie eine Freiheitsstrafe behandelt. Danach entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die hier in Fall 5 erkannte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen war nach dieser Maßgabe in eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten umzuwandeln. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere das Verhältnis der Straftaten zueinander gewürdigt. Hier war zugunsten des Angeklagten S. der enge örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang der Einzeltaten zu berücksichtigen, was dazu geführt hat, dass die Einzelstrafen eng zusammengezogen werden konnten. In die Gesamtstrafe wären ohne die rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung auch die Einzelstrafen aus den bereits erfolgten Verurteilungen des Angeklagten S. aufgrund der Urteile des Amtsgerichts N. vom 03.03.2015 (Az.: ... und des Amtsgerichts H.-St. G. vom 21.05.2019 (Az.: ...) im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Denn die hier verfahrensgegenständlichen Taten sind sämtlich vor der ersten Verurteilung seitens des Amtsgerichts N. vom 03.03.2015 begangen worden. Da der Angeklagte S. die vom Amtsgericht N. und vom Amtsgericht H.-St. G. verhängten Geldstrafen bereits bezahlt hat, ist dies im Wege des Härteausgleichs bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen war aus den verhängten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von fünf Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter besonderer Berücksichtigung des zeitlich örtlich und situativ engen kriminologischen Zusammenhangs, des durchzuführenden Härteausgleichs und unter im Wesentlichen nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe hat die Kammer auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von acht (8) Monaten erkannt. Die erkannte Gesamtstrafe ist im Ergebnis ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist der Angeklagte S. erheblich vorbestraft und er ist nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, die zum Teil mehr als 8 Jahre zurückliegen, zweimal wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese Diebstähle geschahen jedoch aufgrund der damaligen schwierigen sozialen Situation des Angeklagten S. und nicht nur zu dessen eigenem Vorteil. Inzwischen befindet sich der Angeklagte S. im vorgerückten Lebensalter und lebt seit mehreren Jahren in stabilen sozialen Verhältnissen in einer eigenen Wohnung. Die Kammer ist deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte S. sich bereits die nunmehr erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2. Angeklagter C. S1 Beim Angeklagten C. S1 hat die Kammer in beiden Fällen (Fälle 2 und 19 der Anklage) nach Maßgabe des § 52 StGB den Strafrahmen des § 283 StGB zugrunde gelegt. a) Zwar liegt hinsichtlich des Angeklagten C. S1 ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vor, die Kammer hat jedoch im vorliegenden Einzelfall von der Regelwirkung des besonders schweren Falls abgesehen. Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts liegt gemäß § 283 a StGB in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt (Nr. 1) oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (Nr. 2). Gewinnsucht liegt erst bei einem Streben nach Gewinn um jeden Preis oder auch einer besonderen Rücksichtslosigkeit vor, mit der sich der Täter zugunsten seines eigenen Vorteils über Gläubigerinteressen hinwegsetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte C. S1 hat zwar für die Übernahme der Geschäftsführerstellung und der Geschäftsanteile in den Fällen 2 und 19 Belohnungen in Höhe von jeweils € 500,00 erhalten. Es ging ihm bei den Taten auch nur um seinen eigenen Vorteil, die möglichen Gläubigerinteressen waren ihm einerlei. Indes ist auch dem Angeklagten C. S1 hinsichtlich der Verletzung von Gläubigerinteressen nur ein bedingter Vorsatz nachzuweisen. Zudem ist dem Angeklagten C. S1 auch in Fall 19 nicht zu widerlegen, dass er keinen Einblick in die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft hatte. Vorliegend kommt ebenfalls die Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung als ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen grundsätzlich vor. Der Angeklagte C. S1 hat sich bewusst an einer gewerbsmäßigen Firmenbeerdigung beteiligt. Schon bei der Aufnahme seiner Tätigkeit ging er davon aus, dass die Übernahme von Gesellschaften als Strohmann-Geschäftsführer auf Dauer eine aus seiner Sicht gewichtige Einnahmequelle werden könnte. Allerdings ist die Kammer auch hier letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Indizwirkung des besonders schweren Falles aufgrund besonderer Tatumstände abzusehen war. Dies ergibt sich für die Kammer noch nicht bei einer Abwägung der unvertypten Milderungsgründe. Zwar besteht für den Angeklagten C. S1 eine Fülle von Milderungsgründen. Zunächst ist er unbestraft und die Taten liegen lange zurück. Der Angeklagte C. S1 war bei den Taten nicht die treibende Kraft. Letztlich wurden seine Naivität und geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Zudem handelte er auch lediglich mit bedingtem Vorsatz. Zu Gunsten des Angeklagten C. S1 sind ebenfalls die lange Verfahrensdauer sowie die mehrjährige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Dabei bestand für den Angeklagten C. S1 ein besonderes Damoklesschwert darin, dass er nicht damit rechnen konnte, in diesem Verfahren lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt zu werden. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten hat sich auszuwirken, dass er unter den Folgen der Tat selbst leidet. Er hat Steuerschulden in Höhe von etwa € 200.000,00. Das bedeutet für den Angeklagten, dass er dauerhaft nicht mehr als das Existenzminimum zur Verfügung haben wird. Insoweit hat die Kammer auch die Lebensleistung des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich aus eigener Kraft aus seiner Drogensucht gelöst hat und nunmehr in festen Verhältnissen lebt. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte C. S1 bereits im vorgerückten Lebensalter befindet. Schließlich musste sich auch das Teilgeständnis des Angeklagten C. S1 positiv auswirken. Dem stehen aber einige gewichtige Gründe gegenüber, die die Kammer davon abhalten, bereits von der Regelwirkung abzusehen. So ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte C. S1 sehenden Auges für den Bereich entschieden hat und ihm eine gegenüber einem gewöhnlichen Strohmann-Geschäftsführer herausgehobene Position zukam. Er hat den Angeklagten S. an den Angeklagten A. d. A. vermittelt. Zudem war er in Fall 19 der Anklage der Anklage mehr eingebunden. Schließlich war auch die Höhe der für die Gläubiger verursachten Schäden mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend hätte es eigentlich bei der Regelwirkung bleiben müssen. Dem Angeklagten C. S1 kommt aber die Milderungswirkung des § 21 StGB zu Gute. Die Kammer kann letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Tatzeitraum die Fähigkeit des Angeklagten C. S1, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln wegen einer Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war. Dies führt für die Kammer dazu, dass in der Gesamtschau von der Regelwirkung des besonders schweren Falls abgesehen werden konnte. b) Innerhalb der genannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung erneut von den soeben dargestellten Gesichtspunkten leiten lassen. Danach hat die Kammer für den Angeklagten C. S1 folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 2 d.A.: 1 Jahr Freiheitsstrafe, Fall 19 d.A.: 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe. Aus den erkannten Einzelstrafen war gemäß den Grundsätzen der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. In diese Gesamtstrafe wäre ohne die rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung auch die Einzelstrafe aus der bereits erfolgten Verurteilung des Angeklagten C. S1 aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013 (Az.: ...) im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Denn die hier verfahrensgegenständlichen Taten sind sämtlich vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013 begangen worden. Da der Angeklagte C. S1 die vom Amtsgericht H. verhängte Geldstrafe bereits bezahlt hat, ist dies im Wege des Härteausgleichs bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen war aus den verhängten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr 4 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter besonderer Berücksichtigung des zeitlich örtlich und situativ engen kriminologischen Zusammenhangs, des durchzuführenden Härteausgleichs und unter im Wesentlichen nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe hat die Kammer auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr acht (8) Monaten erkannt. Die erkannte Gesamtstrafe ist im Ergebnis ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen Die Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte C. S1 ist unbestraft. Nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, die zum Teil mehr als neun Jahre zurückliegen, hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es liegen auch die erforderlichen besonderen Umstände vor. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 20 m.w.N.). Neben den Erwägungen, die bereits die positive Legalprognose begründet haben, waren hier zusätzlich die überaus lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Taten schon sehr lange zurückliegen. 3. Angeklagter A. d. A. Beim Angeklagten A. d. A. hat die Kammer in den Fällen 1, 2, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 21 nach Maßgabe des § 52 StGB der Strafrahmen des § 283a StGB zugrunde gelegt. Dabei ist der Angeklagte A. d. A. in den Fällen, in denen er als Anstifter verurteilt wurde, gemäß § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen. a) Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts liegt gemäß § 283 a StGB in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt (Nr. 1) oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (Nr. 2). Gewinnsucht liegt erst bei einem Streben nach Gewinn um jeden Preis oder auch einer besonderen Rücksichtslosigkeit vor, mit der sich der Täter zugunsten seines eigenen Vorteils über Gläubigerinteressen hinwegsetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte A. d. A. hat für die Organisation der Firmenbeerdigungen jeweils mindestens € 2.000,00 erhalten. Es ging ihm bei den Taten auch nur um seinen eigenen Vorteil, die möglichen Gläubigerinteressen waren ihm einerlei. Dabei hatte er genaue Kenntnis von der Höhe der Gläubigerforderungen. Ein besonders schwerer Fall wäre aber auch wegen der Beteiligung des Angeklagten A. d. A. an einer gewerblichen Firmenbeerdigung anzunehmen. Der Angeklagte A. d. A. ist der maßgebliche (Mit-)Initiator einer Serie von systematischen Firmenbeerdigungen, die bei zahlreichen Gläubigern zu erheblichen Schäden geführt hat. Ohne seinen Beitrag wäre es zu keiner der gegenständlichen Taten gekommen. Er ist derjenige, der in allen Fällen die Strohleute für die Firmenbeerdigungen akquiriert hat. Zudem hat er in mehreren Fällen den Kontakt zu den Notaren hergestellt und die Beurkundungen organisiert. Darüber hinaus hat er in vielen Fällen nach der Übernahme der Gesellschaften durch die Strohleute für eine weitere Verschleierung der geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaften gesorgt, indem er faktisch selbst die Geschäfte der Gesellschaften geführt und sich dabei auch wirtschaftliche Vorteile verschafft hat. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten A. d. A. geprüft, ob aufgrund besonderer Tatumstände von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen war. Dies war jedoch bei keiner Tat der Fall. Bei der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten A. d. A. sprechenden Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, keinen besonders schweren Fall des Bankrotts anzunehmen. b) In Fall 5 hat die Kammer bei dem Angeklagten A. d. A. den Strafrahmen des § 15 a Abs. 4 InsO zugrunde gelegt. c) Zu Gunsten des Angeklagten A. d. A. ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Taten bereits lange zurückliegen. Ebenfalls sehr zu Gunsten des Angeklagten A. d. A. sind die lange Verfahrensdauer sowie die mehrjährige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Dies war für den Angeklagten A. d. A. besonders belastend, da er stets damit rechnen musste, zu einer nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten hat sich auszuwirken, dass er unter den Folgen der Tat selbst leidet. Er hat ebenfalls erhebliche Steuerschulden, die er aus eigener Kraft nicht wird zurückzahlen können. Das bedeutet für den Angeklagten, dass er dauerhaft nicht mehr als das Existenzminimum zur Verfügung haben wird. Insoweit hat die Kammer auch die Lebensleistung des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sechs Kinder und eine feste Arbeitsstelle hat und seit einiger Zeit wieder in festen Verhältnissen lebt. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte C. S1 bereits im vorgerückten Lebensalter befindet, in dem sich eine Haftstrafe besonders belastend auswirkt. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten mit in den Blick genommen, dass auch aus den noch nicht abgeschlossenen Verfahren noch erhebliche Strafen folgen können. Schließlich war in Fall 4 zusätzlich strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte A. d. A. gegenüber der geschädigten W. W. GmbH sowie der Hausverwaltung der geschädigten Vermieterin der Büroräume der M.. S. GmbH (der R. Hausverwaltung), Schadenswiedergutmachung in Form der Übersendung eines Präsentkorbs mit einem Entschuldigungsschreiben geleistet hat sowie weiter Schadenswiedergutmachung mit monatlichen Raten von € 50 leistet. Zu Lasten des Angeklagten A. d. A. waren jedoch seine erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der maßgebliche (Mit-)Initiator der streitgegenständlichen Taten ist und es sich insoweit um einen Teil einer länger andauernden Tatserie handelte, die zum Teil nicht unerhebliche Schäden bei den Gläubigern verursacht hat. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung sich erneut von den soeben dargestellten Gesichtspunkten leiten lassen. Danach hat die Kammer für den Angeklagten A. d. A. folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1: 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 2: 2 Jahre Freiheitsstrafe, Fall 4: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 5: 1 Jahr Freiheitsstrafe, Fall 6: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 7: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 9: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 10: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 11: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 12: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 14: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 15: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 16: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 17: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 18: 2 Jahre Freiheitsstrafe, Fall 19: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 21: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe. Aus den erkannten Einzelstrafen war gemäß den Grundsätzen der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. In diese Gesamtstrafe wären ohne die rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung auch die Einzelstrafe aus den bereits erfolgten Verurteilung des Angeklagten A. d A. aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 14.10.2015 (Az.: ...) im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Denn die hier verfahrensgegenständlichen Taten sind sämtlich vor der Verurteilung seitens des Amtsgerichts H. vom 14.10.2015 begangen worden. Da der Angeklagte A. d. A. die vom Amtsgericht H. verhängte Geldstrafe bereits bezahlt hat, ist dies im Wege des Härteausgleichs bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten A. d. A. durch das Amtsgericht H. vom 08.02.2011 (Az.: ...). Die hier verfahrensgegenständlichen Taten sind zumindest teilweise (Fälle 6, 7, 11, 12, 14, 16 und 17) vor der Verurteilung durch das Amtsgericht H. vom 08.02.2011 begangen worden. Auch in Bezug auf diese Verurteilung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A. d. A. die gegen ihn verhängte Geldstrafe bezahlt hat und dies im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen war aus den verhängten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter besonderer Berücksichtigung des zeitlich örtlich und situativ engen kriminologischen Zusammenhangs, des durchzuführenden Härteausgleichs und unter im Wesentlichen nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe hat die Kammer auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und neun (9) Monaten erkannt. Die erkannte Gesamtstrafe ist im Ergebnis ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. VII. Rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung Es liegt eine rechtsstaats- bzw. konventionswidrige Verfahrensverzögerung vor, die gemäß § 199 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 198 GVG sowie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zu kompensieren war. Bei der Bemessung der Kompensation hat die Kammer das Ausmaß der Verzögerung, den Grad des staatlichen Fehlverhaltens sowie die Auswirkungen der Verzögerung auf die Angeklagten gewürdigt und abgewogen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370). Das Landeskriminalamt ..., H., leitete das Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott aufgrund der Strafanzeige des Angeklagten S. vom 25.11.2012 ein. Am 30.11.2013 stellte das Landeskriminalamt ... seinen Schlussbericht fertig und verfügte am 18.12.2013 die Abgabe an die Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob am 30.01.2014 Anklage beim Amtsgericht Hamburg. Die Anklageschrift wurde am 03.04.2014 an die Angeklagten und deren Verteidiger übersandt. Am 30.06.2014 ließ das Amtsgericht Hamburg die Anklage über die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Landgericht Hamburg wegen Umfangs der Sache vorlegen. Am 04.11.2014 sandte das Landgericht Hamburg die Akte an das Amtsgericht Hamburg mit der Bitte zurück, zu überprüfen, ob die Anklageschrift allen Angeklagten zugestellt wurde. Das Amtsgericht Hamburg erließ am 26.11.2014 einen Beschluss nach § 209 StPO zur Vorlage an das Landgericht Hamburg zwecks Übernahme des Verfahrens. Die Große Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg beschloss am 27.03.2015 die Übernahme des Verfahrens sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens. Am 09.07.2015 teilte die Vorsitzende der Großen Strafkammer 30 den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Verfahren wegen anderer, vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht gefördert werden könne. Entsprechende Mitteilungen der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 30 folgten am 20.10.2015, 01.03.2016, 07.11.2016, 06.06.2017 und 06.12.2017. Erst am 15.02.2019 fand ein Vorgespräch mit den Verteidigern statt. Aufgrund anderweitiger terminlicher Verpflichtungen einzelner Verteidiger konnte die Hauptverhandlung dann erst am 12.06.2019 beginnen. In der Zeit zwischen dem 28.03.2015 und dem 14.02.2019 konnte das Verfahren jedoch allein wegen Überlastung der Großen Strafkammer 30 nicht gefördert werden. Bis dahin, mithin über einen Zeitraum von über drei Jahren und 11 Monaten, ist das Verfahren am Landgericht Hamburg rechtsstaatswidrig nicht gefördert worden. Die Kammer hat zusätzlich gewürdigt, dass die Angeklagten durch die Ungewissheit des schwebenden Verfahrens in besonderer Weise belastet waren, da sie aufgrund der Vielzahl der angeklagten Taten damit rechnen mussten, zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden. Von den gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen waren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in der Zeit April 2015 bis Februar 2019 - auch unter Berücksichtigung der für die Vorbereitung der sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafsache erforderlichen Zeit - deshalb jeweils insgesamt vier Monate als vollstreckt zu erklären. Für eine - von der Verteidigung des Angeklagten A. d. A. beantragte - Einstellung des Verfahrens war kein Raum. Das gilt auch in Anbetracht der erheblichen, rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Ein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines außergewöhnlichen Einzelfalles, in dem eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung durch ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Beschuldigten begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, 16.03.2006, 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684 Rn. 30 jew. m.w.N. (juris)). Diese Schwelle ist indes erst dann überschritten, wenn der durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht im Rahmen einer Sachentscheidung kompensiert werden kann (vgl. BGH StV 2008, 299) oder wenn die zu bestimmende Kompensationshöhe zumindest annähernd die schuldangemessene Strafe erreicht (vgl. Schmitt in Meyer -Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 9c m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. VIII. Einziehung Die Entscheidungen der Kammer zur Einziehung beruhen auf folgenden Erwägungen. 1. Angeklagter S. Gegen den Angeklagten S. war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.800,00 € anzuordnen. Anzuwenden sind die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 eingeführten Vorschriften. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 316h EGStGB sind diese Vorschriften dann anzuwenden, wenn - wie hier - nach dem 01.07.2017 über die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen wegen einer Tat zu entscheiden ist, die vor dem 01.07.2017 begangen worden ist. a) Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 8 m.w.N. (juris)). Die Belohnungen, die der Angeklagte S. in den Fällen 1, 2, 4 und 5 dafür erhalten hat, dass er die Notartermine wahrgenommen hat, die Geschäftsanteile der zahlungsunfähigen Gesellschaften erworben und sich zum Geschäftsführer der zahlungsunfähigen Gesellschaften hat bestellen lassen, sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. b) Da die Einziehung des konkret Erlangten nicht möglich war, weil sich das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten S. befand, war gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Bei der Bestimmung des Wertes sind gemäß § 73d Abs. 1 StGB Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten einer Tat handelt. Im Falle des Angeklagten S., der bei den Fahrten zu den Notarterminen von dem Angeklagten A. d. A. bzw. dem gesondert Verfolgten G.- E. mit deren PKW’s mitgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, dass dieser ihm Rahmen der Tatbegehungen Aufwendungen hatte. c) Der gegen den Angeklagten S. als Wertersatz einzuziehende Betrag berechnet sich danach wie folgt: Fall 1 d.A. € 500,00 Fall 2 d.A. € 500,00 Fall 4 d.A. € 300,00 Fall 5 d.A. € 500,00 Insgesamt € 1.800,00 2. Angeklagter C. S1 Gegen den Angeklagten C. S1 war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000,00 € anzuordnen. a) Die Belohnungen, die der Angeklagte C. S1 in den Fällen 2 und 19 dafür erhalten hat, dass er die Notartermine wahrgenommen hat, die Geschäftsanteile der zahlungsunfähigen Gesellschaften erworben und sich zum Geschäftsführer der zahlungsunfähigen Gesellschaften hat bestellen lassen, sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. b) Da die Einziehung des konkret Erlangten nicht möglich war, weil sich das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten C. S1 befand, war gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Bei der Bestimmung des Wertes sind gemäß § 73d Abs. 1 StGB Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten einer Tat handelt. Im Falle des Angeklagten C. S1 ist nicht ersichtlich, dass dieser ihm Rahmen der Tatbegehungen Aufwendungen hatte. c) Der gegen den Angeklagten C. S1 als Wertersatz einzuziehende Betrag berechnet sich danach wie folgt: Fall 2 d.A. € 500,00 Fall 19 d.A. € 500,00 Insgesamt € 1.000,00. 3. Angeklagter A. d. A. Gegen den Angeklagten A. d. A. war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.000,00 € anzuordnen. a) Die Belohnungen, die der Angeklagte A. d. A. allen Fällen von den ehemaligen Geschäftsführern bzw. Gesellschafter dafür erhalten hat, dass er die Firmenbeerdigungen organisiert und/oder die Strohleute dazu bestimmt hat, die Geschäftsanteile der zahlungsunfähigen Gesellschaften erworben und sich zum Geschäftsführer der zahlungsunfähigen Gesellschaften hat bestellen lassen, sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. b) Da die Einziehung des konkret Erlangten nicht möglich war, weil sich das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten A. d. A. befand, war gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Bei der Bestimmung des Wertes sind gemäß § 73d Abs. 1 StGB Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten einer Tat handelt. Bei dem Angeklagten A. d. A. ist zwar davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit den Taten Aufwendungen hatte, u.a. durch die Vergütungen, die die jeweiligen Strohleute erhalten haben, sowie Fahrtkosten zu den Notarterminen. Insofern handelt es sich jedoch um Aufwendungen für die Begehung der Taten und deren Vorbereitung. c) Der gegen den Angeklagten A. d. A. als Wertersatz einzuziehende Betrag berechnet sich danach wie folgt: Fall 1 d.A. € 2.000,00 Fall 2 d.A. € 2.000,00 Fall 4 d.A. € 2.000,00 Fall 5 d.A. € 2.000,00 Fall 6 d.A. € 2.000,00 Fall 7 d.A. € 2.000,00 Fall 9 d.A. € 2.000,00 Fall 10 d.A. € 2.000,00 Fall 11 d.A. € 2.000,00 Fall 12 d.A. € 2.000,00 Fall 14 d.A. € 2.000,00 Fall 15 d.A. € 2.000,00 Fall 16 d.A. € 2.000,00 Fall 17 d.A. € 2.000,00 Fall 18 d.A. € 2.000,00 Fall 19 d.A. € 2.000,00 Fall 21 d.A. € 2.000,00 Insgesamt € 34.000,00. IX Kosten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.