Urteil
630 KLs 2/24
LG Hamburg 30. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0906.630KLS2.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dies ist für die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anerkannt (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies demgegenüber für das Regelbeispiel gem. § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB dahingehend abweichend zu bewerten, dass bereits für die Bestimmung des Strafrahmens der einzelnen Tat auf die Höhe des Gesamtschadens abzustellen ist.(Rn.318)
2. Ein großes Ausmaß liegt dann vor, wenn die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt üblichen Durchschnittswerte deutlich überschritten werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 4 m.w.N.) wird ein großes Ausmaß überwiegend ab einem Betrag von 50.000 EUR angenommen.(Rn.318)
Tenor
1. Die Angeklagten N. A. und K. P. G1 sind des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 (siebzehn) Fällen sowie des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG in drei Fällen schuldig.
2. Die Angeklagten werden zu den folgenden Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt:
der Angeklagte N. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten,
der Angeklagte K. P. G1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten.
3. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
4. Die Angeklagten sind der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Unterschreitens des gesetzlichen Mindestlohns in drei Fällen schuldig.
5. Gegen die Angeklagten werden folgende Geldbußen festgesetzt:
Gegen den Angeklagten N. A.
a) eine Geldbuße von 2.500,00 € betreffend den Nebenkläger E.,
b) eine Geldbuße von 2.500,00 € betreffend den Nebenkläger G. sowie
c) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger P..
Gegen den Angeklagten K. P. G1
d) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger E.,
e) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger G. sowie
f) eine Geldbuße von 1.500,00 € betreffend den Nebenkläger P..
Den Angeklagten wird gestattet, die Geldbußen in monatlichen Raten von 500,00 € (Angeklagter A.) und 200,00 € (Angeklagter G1), zahlbar zum Dritten eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagten einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlen.
6. Gegen die Nebenbeteiligte S. H. GmbH GmbH Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 € angeordnet.
7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 52, 53, 54, 56 Abs. 2, 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB; 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG; 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; 17 Abs. 3, 18, 20, 29a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dies ist für die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anerkannt (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies demgegenüber für das Regelbeispiel gem. § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB dahingehend abweichend zu bewerten, dass bereits für die Bestimmung des Strafrahmens der einzelnen Tat auf die Höhe des Gesamtschadens abzustellen ist.(Rn.318) 2. Ein großes Ausmaß liegt dann vor, wenn die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt üblichen Durchschnittswerte deutlich überschritten werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 4 m.w.N.) wird ein großes Ausmaß überwiegend ab einem Betrag von 50.000 EUR angenommen.(Rn.318) 1. Die Angeklagten N. A. und K. P. G1 sind des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 (siebzehn) Fällen sowie des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG in drei Fällen schuldig. 2. Die Angeklagten werden zu den folgenden Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt: der Angeklagte N. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten, der Angeklagte K. P. G1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten. 3. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt. 4. Die Angeklagten sind der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Unterschreitens des gesetzlichen Mindestlohns in drei Fällen schuldig. 5. Gegen die Angeklagten werden folgende Geldbußen festgesetzt: Gegen den Angeklagten N. A. a) eine Geldbuße von 2.500,00 € betreffend den Nebenkläger E., b) eine Geldbuße von 2.500,00 € betreffend den Nebenkläger G. sowie c) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger P.. Gegen den Angeklagten K. P. G1 d) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger E., e) eine Geldbuße von 2.000,00 € betreffend den Nebenkläger G. sowie f) eine Geldbuße von 1.500,00 € betreffend den Nebenkläger P.. Den Angeklagten wird gestattet, die Geldbußen in monatlichen Raten von 500,00 € (Angeklagter A.) und 200,00 € (Angeklagter G1), zahlbar zum Dritten eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagten einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlen. 6. Gegen die Nebenbeteiligte S. H. GmbH GmbH Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 € angeordnet. 7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 52, 53, 54, 56 Abs. 2, 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB; 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG; 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; 17 Abs. 3, 18, 20, 29a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG Einleitung Im Zeitraum von Februar 2022 bis Juni 2023 betrieben die Angeklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer der S. H. GmbH – eine Franchisenehmerin der indischen, weltweit tätigen Restaurantkette S. B. – ein Restaurant mit dem Namen „S. B.“ für südindische vegetarische Speisen in H.. Sie beschäftigten während dieser Zeit u.a. die drei aus dem Bundesstaat T. N. in Südindien stammenden Nebenkläger und Zeugen R. E., R. G. und G. P. als Köche. Entgegen der im schriftlichen Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen mussten die Nebenkläger knapp 93 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass ihnen freie Tage oder Urlaub gewährt wurden, und sie erhielten hierfür nur einen Monatslohn in Höhe von 1.000,00 € bis 1.200,00 €. Die Köche nahmen diese Bedingungen hin, da sie mit dieser Vergütung ihre Familien besser als mit dem zuvor in Indien verdienten Lohn unterstützen konnten. Sozialversicherungsbeiträge für die Nebenkläger wurden von den Angeklagten nicht in der aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeiten gebotenen Höhe abgeführt. Die Beschäftigung der Nebenkläger im Restaurant der Angeklagten und auch der Restaurantbetrieb endeten nach einer Kontrolle des Restaurants durch das Hauptzollamt H. am 16. Juni 2023, das einen Hinweis auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in dem Unternehmen erhalten hatte. Hinsichtlich der Nebenkläger waren die Angeklagten zunächst auch wegen Menschenhandels angeklagt. Dieser auch von der Eröffnungsentscheidung umfasste Vorwurf hat sich nach ausführlicher Vernehmung der Zeugen G. und E. jedoch nicht bestätigt. I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. N. A. Der jetzt 54 Jahre alte Angeklagte wurde am 11. August 1970 in T. T. in N. geboren, wo er mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern in bürgerlichen Verhältnissen aufwuchs. Der Vater war Bauer, die Mutter Hausfrau. Der Angeklagte schloss die Schule nach der zwölften Klasse mit einem dem Fachabitur vergleichbaren Abschluss ab und begann anschließend ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität in K.. Das Studium brach er jedoch 1993 nach einem Jahr ab, als er im Alter von 23 Jahren aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Situation in N. nach Deutschland auswanderte. In Deutschland lebte der Angeklagte zunächst im S. und arbeitete einige Jahre als Küchenhelfer, bevor er in den Jahren 2002 bis 2004 eine Lehre zum Koch absolvierte. In diesem Beruf arbeitete er bis 2009. 1996 heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau, ein gemeinsamer Sohn kam 1995 zur Welt. Dieser leidet aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit seiner Geburt an einer schweren geistigen Behinderung. Zunächst kümmerte sich seine damalige Ehefrau um den Sohn, während der Angeklagte seiner Arbeit nachging. 2009 trennte sich das Ehepaar, und der Angeklagte zog mit seinem Sohn nach F. a. M.. Im August 2010 folgte die Scheidung; das Gericht sprach dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht zu. Im September 2010 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau und lebt bis heute mit ihr gemeinsam in F.. Der Sohn des Angeklagten lebt in einer Einrichtung in W., es besteht ein enger und regelmäßiger Kontakt. Nach seinem Umzug nach F. a. M. beschloss der Angeklagte, der bis dahin als Angestellter in verschiedenen Betrieben tätig gewesen war, sich im Gastronomie- und Hotelwesen selbstständig zu machen. Im Jahr 2009 gründete er einen Imbissbetrieb; es folgten weitere Unternehmensgründungen sowie sonstige Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in dieser Sache am 4. Dezember 2023 war der Angeklagte A. Gesellschafter von insgesamt 17 Unternehmen im Hotel- und Gastronomiebereich und im Großteil dieser Betriebe auch – jedenfalls formell – Geschäftsführer. Operativ tätig war der Angeklagte vor allem in den in F. a. M. angesiedelten Betrieben, während sich in den weiteren, in B., K., M., D., H. und H. belegenen Betrieben Geschäftspartner um die operative Geschäftsführung und das Tagesgeschäft kümmerten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Vom 4. Dezember 2023 bis zum 24. Juli 2024 befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2023 (Az. 608 Qs 24/23) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat die Kammer den allein auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl aufgehoben, da nach vorläufiger Würdigung des damaligen Verfahrensstands nunmehr der dringende Tatverdacht des gemeinschaftlichen schweren Menschenhandels entfallen war und hinsichtlich der verbliebenen Vorwürfe keine Verdunkelungsgefahr mehr bestand. Während der Untersuchungshaft litt der Angeklagte besonders darunter, dass der Kontakt zu seinem Sohn nur sehr eingeschränkt möglich war. Besuche konnten aufgrund dessen Behinderung nicht stattfinden. Erst nach einiger Zeit war ein regelmäßiger telefonischer Kontakt möglich. Zudem konnte sich der Angeklagte A. während der Vollstreckung der Untersuchungshaft nur wesentlich eingeschränkt um die Führung seiner Geschäfte kümmern. Vier Unternehmen, deren alleiniger Geschäftsführer er war, wurden überhaupt nicht weitergeführt; für sie wird der Angeklagte voraussichtlich einen Insolvenzantrag stellen müssen. Auch in den anderen Unternehmen kam es zu Problemen während der Abwesenheit des Angeklagten. Es sind Verbindlichkeiten in Höhe von 470.000 € durch nicht erfolgte Mietzahlungen entstanden, für die der Angeklagte aufgrund von Bankbürgschaften persönlich haftet. Er rechnet mit weiteren Forderungen in Höhe von ca. 500.000 €, die bislang jedoch nicht geltend gemacht worden sind. Insgesamt bestehen aktuell noch zahlreiche Unklarheiten hinsichtlich seiner geschäftlichen Situation, da es ihm noch nicht möglich war, sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ein umfassendes Bild von der Lage aller Unternehmen, an denen er beteiligt ist, zu machen. Derzeit lebt der Angeklagte von seinem Geschäftsführergehalt in Höhe von ca. 2.900,00 € netto monatlich. Er rechnet damit, dass er aus einigen Gesellschaften noch Gewinnausschüttungen in noch nicht bezifferbarer Höhe erhalten wird. Zudem erhält er Mietzahlungen in Höhe von netto 250,00 € aus der Vermietung einer Immobilie. Seine Ehefrau bezieht ein monatliches Nettogehalt von knapp 1.200,00 €, das zur Zahlung der Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung sowie sonstiger Lebenshaltungskosten dient. Der Angeklagte trägt zudem monatliche Therapiekosten für seinen Sohn in Höhe von 265,00 € und reicht das Kindergeld, das er für diesen erhält, an ihn weiter. 2. K. P. G1 Der Angeklagte G1 wurde am ... 1972 in D. in N. geboren und ist jetzt 51 Jahre alt. Er wuchs mit zehn Geschwistern in einem kleinen Dorf nahe der Hauptstadt K. auf; seine Kindheit bezeichnet er als von Armut geprägt. Ab seinem achten Lebensjahr half er seinen Eltern bei der Feldarbeit; ab dem vierzehnten Lebensjahr verdiente er sein eigenes Geld, um sich Schule und Studium zu finanzieren. Während seines Studiums in K. betrieb er nebenbei ein kleines Geschäft, in dem er mit Lebensmitteln und Getränken handelte. Er schloss das Studium mit dem Bachelor in „Humanities“ ab und verließ N. anschließend im Oktober 1997 aufgrund der schwierigen politischen Lage. Er kam zunächst nach Deutschland, wo es ihm aber nicht gelang Fuß zu fassen. Aufgrund liberaler Aufenthaltsbestimmungen reiste er schließlich weiter nach P. und lebte dort bis 2009. Er arbeitete sich vom Tellerwäscher über Küchenhilfe und Hilfskoch zum zertifizierten Koch hoch und wurde erst Schichtleiter, dann Betriebsleiter in einem Restaurant. 2001 heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau. 2005 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt, die mit vierzehn Monaten verstarb. 2009 kehrte der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach Deutschland zurück. Er arbeitete zunächst ein halbes Jahr als Koch in einem Imbiss und eröffnete zum 1. Januar 2010 sein erstes eigenes Restaurant mit Lieferservice in R. bei H.. Es folgten Beteiligungen an mehreren Hotelbetrieben. 2015 kam der Sohn des Angeklagten zur Welt. Er leidet an frühkindlichem Autismus und ist in der Folge zu 80 Prozent schwerbehindert. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Vom 4. Dezember 2023 bis zum 24. Juli 2024 befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2023 (Az. 608 Qs 24/23) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten G1 den Haftbefehl aus den oben unter I.1. genannten Gründen aufgehoben. Seit seiner Verhaftung in dieser Sache bezieht der Angeklagte kein festes Einkommen mehr. Er ist derzeit noch an drei Unternehmen beteiligt und rechnet damit, künftig 3.500,00 € monatlich entnehmen zu können. Seine Geschäftsführertätigkeiten ließ er während des laufenden Verfahrens ruhen. Aktuell lebt er hauptsächlich von dem Gehalt seiner Ehefrau in Höhe von 1.800,00 € netto monatlich. Daneben bezieht er Kindergeld in Höhe von 250,00 € monatlich und Mieteinnahmen in Höhe von 760,00 €. Für die vermietete Wohnung zahlt er monatlich 320,00 € eines Bankdarlehens ab. Der Angeklagte verfügt über Rücklagen von ca. 20.000,00 € Bargeld. Ob er aktuell hierauf zurückgreifen muss, weiß er nicht genau. 3. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten A. und G1 sowie auf dem jeweiligen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. August 2024. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Die Restaurantkette S. B. und die Einbindung der Angeklagten a) Bei dem Unternehmen S. B. (im Folgenden auch: SB) handelt es sich um eine südindische, vegetarische Restaurantkette, die Anfang der 1980er Jahre in C. (I.) gegründet wurde. Die Kette verfügt heute über weit über hundert in einem Franchisesystem organisierte Restaurantfilialen auf der ganzen Welt. Um auch international eine gleichbleibende Qualität des Essens zu gewährleisten, werden die Gerichte in sämtlichen ausländischen Restaurants von in Südindien ausgebildeten und dort für eine Tätigkeit im Ausland angeworbenen Köchen zubereitet, die von der Organisation auf Kosten des Unternehmens in die einzelnen Restaurants entsandt werden. Die angebotenen Gerichte werden vom Franchisegeber vorgegeben, und auch die Auswahl der in den einzelnen Filialen tätigen Köche erfolgt direkt aus C. durch den Franchisegeber selbst. In die Verantwortung des lokalen Franchisenehmers fällt hinsichtlich des Personals allein die Anwerbung der Servicekräfte. Zwar schließen die Köche – auch, um überhaupt die erforderliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten – Arbeitsverträge unmittelbar mit den lokalen Franchisenehmern. Auf die Arbeit der Köche wird aus der Unternehmenszentrale in C. faktisch jedoch bestimmender Einfluss genommen. Dies erfolgt zum einen durch den i. Inhaber des Unternehmens, einem Herrn S., über die lokalen Franchisenehmer und zum anderen jedenfalls für die europäischen Restaurantfilialen durch den für Europa zuständigen Manager, einem in F. wohnhaft gemeldeten B. G2 N. (im Folgenden entsprechend seiner Benennung durch die Zeugen E. und G.: „B.“). Letzterer spricht, wie auch die Köche, Tamil, hat deshalb unmittelbaren Kontakt mit den in den europäischen Filialen des Unternehmens tätigen Köchen und erteilt ihnen in diesem Zusammenhang vielfältige unmittelbar geltende Weisungen. b) Der Angeklagte A. kam erstmals im Jahr 2013 mit der Restaurantkette S. B. in Kontakt, als er durch einen Zufall den Inhaber S. in F. a. M. kennenlernte. S. überzeugte den Angeklagten vom Konzept der Kette, die zu dieser Zeit in Deutschland noch nicht vertreten war. Noch im Jahr 2013 eröffnete der Angeklagte das erste deutsche Restaurant der Kette in F. a. M., das von der Franchisenehmerin A. R. B. GmbH betrieben wurde. Der Angeklagte A. ist auch heute noch zehnprozentiger Anteilseigner dieser Betriebsgesellschaft. Aufgrund des Erfolgs des Restaurants in F. am M. entschloss sich der Franchisegeber, weitere Restaurants in Deutschland zu eröffnen. Es folgte die Gründung von Filialen in B., K. und M.. Der Angeklagte A. wurde auch hier jeweils Mitgesellschafter der Betreibergesellschaften und als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Operativ im Tagesgeschäft tätig war er jedoch lediglich in dem Restaurant in F. a. M. und bezog auch allein für diese Tätigkeit ein Geschäftsführergehalt. Seine konkreten Tätigkeiten in den weiteren SB-Filialen bezogen sich vor allem auf Unterstützung in der Gründungsphase. c) Die Angeklagten A. und G1 lernten einander im Jahr 2016 oder 2017 kennen und kamen aufgrund des gemeinsamen geschäftlichen Betätigungsfelds in der Gastronomie miteinander ins Gespräch. In den folgenden Jahren wurden sie auch gemeinsam geschäftlich aktiv. Von dem Angeklagten A. erfuhr der Angeklagte G1 von dem Konzept der Restaurantkette S. B. und entwickelte ein Interesse, selbst als Franchisenehmer der Kette tätig zu werden. Im Jahr 2018 unternahmen die Angeklagten einen ersten Versuch, gemeinsam ein Restaurant der Kette in H. zu eröffnen und gründeten zu diesem Zweck die S. B. H. GmbH. Als die Gründung aus verschiedenen Gründen zunächst scheiterte, betrieben sie die Gesellschaft als Hotelverwaltungsgesellschaft weiter. Gemeinsam betreiben sie nämlich seit 2019 das Hotel A1 in D. und seit 2020 das Hotel A2 in H1 sowie das Hotel N. in F.. Die Angeklagten sind in diesen Hotels jeweils gemeinsam Geschäftsführer. 2020 sollte ein erneuter Versuch unternommen werden, ein S.-Restaurant in H. zu eröffnen. Für das geplante Restaurant in H. wurde die Betriebsgesellschaft in S. H. GmbH umbenannt. Gesellschafter waren neben den Angeklagten auch zwei weitere Personen namens K. T. und K. K.. Die Angeklagten wurden als formell gleichberechtigte Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte G1 kümmerte sich sodann – unter enger Abstimmung mit S. und mit Einbindung auch des Angeklagten A. – um die Suche nach einer geeigneten Lokalität in der Nähe des H. Hauptbahnhofs. Die Eröffnung des Restaurants verzögerte sich insbesondere aufgrund der Umstände während der Covid 19-Pandemie. Die Wahl der Örtlichkeit fiel schließlich auf ein Lokal an der Anschrift K. Allee... am H. Hauptbahnhof. Es waren zunächst umfangreiche Vorbereitungsarbeiten erforderlich, sodass das Restaurant erst am 1. März 2022 eröffnen konnte. Die Zeugen und Nebenkläger E. und G. arbeiteten dort während der gesamten Zeit, in der das H. S.-Restaurant betrieben wurde. Der während der Hauptverhandlung unerreichbare Zeuge und Nebenkläger P. kam hochwahrscheinlich ebenfalls bereits im März 2022 nach H. und arbeitete seitdem im dortigen SB-Restaurant, möglicherweise jedoch auch erst im Juli 2022. 2. Vorgeschichte der Nebenkläger a) Der Zeuge und Nebenkläger R. E. wuchs in einem kleinen Dorf im südindischen Bundesstaat T. N. auf. Die Schule besuchte er für zehn Jahre; ein weiterer Schulbesuch war aufgrund der finanziellen Situation der Familie (die Eltern waren als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig) nicht möglich. Er spricht Tamil und spricht und liest auch etwas Englisch. Seit dem Jahr 2004 war der Zeuge E. – damals fünfzehn Jahre alt – zunächst als Reinigungskraft, später, durch ständige Weiterentwicklung entsprechender Kenntnisse infolge langjähriger Unternehmenszugehörigkeit, als Spezialitätenkoch für vegetarische südindische Gerichte bei S. B. in C. beschäftigt. Er arbeitete dort an sechs Tagen in der Woche jeweils zehn Stunden und hatte einen freien Tag. Vor seiner Reise nach Deutschland im Jahr 2021 verdiente er in C. zuletzt 18.000 Rupien (ca. 193 €) monatlich. Der Zeuge E. ist verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von jetzt elf und dreizehn Jahren. Beide besuchen in I. die Schule. Die Familie lebt in C. in einem gemieteten Haus. Von seinem Verdienst unterstützte der Zeuge seine Eltern, zahlte das Schulgeld für seine Töchter sowie Miete und die sonstigen Lebenshaltungskosten der Familie. Da das Geld zeitweise hierfür nicht ausreichte, nahm er einen Kredit auf, den er weiterhin abzahlt, und verpfändete Schmuck beim Pfandleiher. Um mehr Geld zu verdienen, beschloss der Zeuge E. in der zweiten Jahreshälfte 2021, im Ausland zu arbeiten. Er wandte sich mit diesem Anliegen aus eigener Initiative an den Verantwortlichen im Hauptbüro von S. B.. Hierbei handelte es sich um einen „M.“, der als persönlicher Assistent des Unternehmensinhabers S. für die Vorbereitung und Organisation von Auslandseinsätzen der Angestellten zuständig war. Die Vorbereitungen für den Einsatz in Deutschland – der Zeuge selbst erfuhr erst kurz vor dem Abflug am Flughafen das Ziel seiner Reise – liefen wie folgt ab: Der Zeuge, der zuvor noch nicht ins Ausland gereist war, beantragte eigenständig einen Reisepass, holte diesen selbst ab und gab ihn, entsprechend der üblichen Praxis von S. B., in der Unternehmenszentrale in Verwahrung. Seines Wissens nach – ohne dass ihm dies von den Verantwortlichen explizit mitgeteilt wurde – soll mit dieser Praxis sichergestellt werden, dass sich Angestellte nicht bei anderen Unternehmen um Jobs bewerben. Der Reisepass wurde ihm erst kurz vor dem Abflug nach Deutschland am Flughafen wieder ausgehändigt. Dem Zeugen wurde seitens S. B. ein vorformulierter Arbeitsvertrag vorgelegt, den er unterzeichnete. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem Vertrag zwischen dem Zeugen E. und der S. H. GmbH begründet. Der Angeklagte G1 hatte den zentral vorgefertigten Vertrag in H. unterschrieben, eingescannt und sodann als pdf-Dokument an die Unternehmenszentrale in C. geschickt, damit der Zeuge ihn dort unterschreiben konnte. Der Vertragstext fand sich in zwei Spalten, links in deutscher und rechts in englischer Sprache. Vertraglich vereinbart waren insbesondere eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500,00 €, außerdem zwei freie Tage in der Woche sowie 25 Arbeitstage Urlaub. Der Zeuge E. verstand lediglich einige Passagen des englischen Textes, nämlich die Vereinbarungen zu Arbeitszeit, freien Wochentagen und Bruttogehalt. Im Übrigen unterschrieb er den Vertrag, ohne den Inhalt zu kennen. M. vereinbarte für den Zeugen E., den Zeugen G. und einen weiteren Angestellten von S. – J. P. D. K. B. R. –, der in dem neuen Restaurant in H. als leitender Angestellter eingesetzt werden sollte, einen Termin beim Deutschen Konsulat in C. für die Beantragung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis und begleitete sie bis zum Empfang des Konsulats. Den Termin selbst nahmen sie eigenständig wahr, das fertige Visum und die Arbeitserlaubnis holte sodann jedoch M. ab. Weiter wurden dem Zeugen vor seiner Abreise Blankoschecks und Blankovollmachten zur Unterschrift vorgelegt. Auch hierbei handelt es sich um eine bei S. B. gängige Praxis, bevor Angestellte zur Arbeit in ausländische Filialen geschickt werden. Dies soll dem Unternehmen als Druckmittel und Sicherheit für die von der Zentrale getätigten Auslagen dienen und verhindern, dass die Angestellten im Ausland versuchen, sich anderweitig eine Anstellung zu suchen. Der Zeuge E. unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente und übergab sie den Verantwortlichen von S. B. in C.. Nach Abschluss dieser Vorbereitungen flog der Zeuge E. Ende Oktober 2021 gemeinsam mit dem Zeugen G. von C. nach H., wo sie am 1. November 2021 ankamen. b) Der Zeuge und Nebenkläger R. G. stammt ebenfalls aus einem Dorf in der Nähe von C.. Er besuchte die Schule bis zur neunten Klasse. Neben Tamil spricht er ein wenig Englisch. Seit dem Jahr 2005 war er als Koch bei S. B. beschäftigt. Vor seiner Tätigkeit in Deutschland war er bereits mehrfach im Ausland eingesetzt worden und hatte von 2009 bis 2012 in der Filiale in D./ K., von 2012 bis 2017 in L. und im Jahr 2019 für acht Monate in A. gearbeitet. Ansonsten arbeitete er wie auch der Zeuge E. in einer Filiale der Restaurantkette in C.. Dort verdiente er im Jahr 2021 zuletzt 11.000 Rupien (ca. 118 €) monatlich für sechzig Wochenarbeitsstunden. Der Zeuge G. ist seit 2017 verheiratet und hat eine Tochter im Alter von jetzt sechs und einen Sohn im Alter von jetzt zweieinhalb Jahren. Seine Ehefrau lebt mit den Kindern im Elternhaus des Zeugen in einer anderen Stadt im Bundesstaat T. N.. Mit seinem Gehalt unterstützte der Zeuge neben seiner Ehefrau und seinen Kindern auch seine Eltern und weitere Verwandte. Noch bevor die Entscheidung für einen erneuten Auslandsaufenthalt fiel, hatte er einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, um unter anderem die Hochzeit seiner Schwester und das Schulgeld für seine Tochter zu finanzieren, weil dies allein von seinem Gehalt nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund seiner finanziellen Situation – er konnte von seinem Gehalt abzüglich seiner sonstigen Aufwendungen den aufgenommenen Kredit nicht begleichen oder Geld zur Seite legen – stimmte der Zeuge G. zu, als er im zweiten Halbjahr 2021 gefragt wurde, ob er erneut in einer ausländischen Filiale von S. B. arbeiten wolle. Die Vorbereitungen für den Einsatz in Deutschland liefen im Wesentlichen so ab, wie oben bezüglich des Zeugen E. dargestellt. Im Unterschied zu diesem verfügte der Zeuge G. aufgrund seiner früheren Auslandsaufenthalte allerdings bereits über einen Reisepass, der dauerhaft in der Zentrale von S. B. verwahrt wurde. Für die Beantragung des Visums und der Arbeitserlaubnis im Deutschen Konsulat in C. wurde ihm der Reisepass ausgehändigt. Während der Zeitspanne zwischen dem Termin im Konsulat und der Abreise nach Deutschland – ungefähr ein Monat – befand sich der Pass allerdings wieder im Gewahrsam des Unternehmens. Auch dem Zeugen G. wurden Blankoschecks und –vollmachten zur Unterschrift vorgelegt; ein Teil der Unterschriften wurde von seiner Ehefrau verlangt. Der Zeuge und seine Ehefrau leisteten diese Unterschriften. Anschließend gelang es jedoch dem Zeugen, die Dokumente nicht an Mitarbeiter von S. B. auszuhändigen. Stattdessen behielt er sie für sich, machte sie durch Gekritzel mit einem Kugelschreiber ungültig und nahm sie mit nach Deutschland. Für ihn bestand in der Folge keine als solche empfundene Drucksituation aufgrund dieser Dokumente. Der Zeuge G. kam am 1. November 2021 gemeinsam mit dem Zeugen E. am Flughafen H. an. c) Auch der Zeuge und Nebenkläger P., der während der Hauptverhandlung unerreichbar war und nicht von der Kammer vernommen werden konnte, war bereits seit ungefähr zwanzig Jahren im Unternehmen S. B. tätig. Von 2016 bis 2019 war er in einer Filiale in Australien eingesetzt. Im Jahr 2021 entschloss er sich aufgrund der von ihm getragenen „großen familiären Last“, über die der Kammer nichts Näheres bekannt geworden ist, für einen erneuten Auslandsaufenthalt. Er kam am 9. Oktober 2021 gemeinsam mit J. P. Das K. B. R. am Flughafen in F. a. M. an. d) Dass die Angeklagten von dem Vorleben, dem Werdegang und den Einzelheiten der Reisevorbereitungen der Nebenkläger in I. – insbesondere von der von den Zeugen G. und E. verlangten Unterzeichnung von Blankoschecks – Kenntnis hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. 3. Herbst 2021 bis Februar 2022 a) Der Zeuge P. war nach seiner Ankunft in Deutschland auf Geheiß der Unternehmenszentrale zunächst in dem vom Angeklagten A. operativ geleiteten S.-Restaurant in F. a. M. tätig. Hochwahrscheinlich ab März 2022, spätestens aber ab Juli 2022 wurde auch er in dem Restaurant in H. eingesetzt. b) Die Zeugen E. und G. wurden nach ihrer Ankunft am H. Flughafen am 1. November 2021 von dem Angeklagten G1 in Empfang genommen. Er fuhr mit ihnen zu dem zukünftigen Restaurant in der K.Allee, wo zu diesem Zeitpunkt noch vorbereitende Baumaßnahmen stattfanden. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den Zeugen beschränkte sich aufgrund der Sprachbarriere – die Angeklagten beherrschen kein Tamil, die Zeugen kein N.i, kein Hindi, kein Deutsch und nur wenig Englisch – auf den Austausch einfachster Informationen in englischer Sprache. Die wesentliche, ihre Arbeit betreffende Kommunikation fand daher während des gesamten Beschäftigungszeitraums der Zeugen mit B. statt, der ihnen telefonisch Anweisungen erteilte. Auch am Tag ihrer Ankunft in Deutschland fand ein Telefonat mit B. statt. Dieser entschied, dass die Zeugen zunächst in der Filiale der Restaurantkette in B. arbeiten sollten, während sich das H. Restaurant noch im Aufbau befand. Die Zeugen selbst hatten bei dieser Entscheidung kein Mitspracherecht. Der Angeklagte G1 kaufte Bahntickets für die Zeugen, und sie fuhren noch am selben Abend nach B.. Ihre Reisepässe hatten sie bei sich. Dort begannen sie bereits am nächsten Tag, dem 2. November 2021, im Restaurant als Köche zu arbeiten. Formell angestellt waren sie jedoch auch während dieser Zeit bei der S. H. GmbH. In dem B. Restaurant, an dessen operativer Leitung die Angeklagten nicht beteiligt waren, mussten die Zeugen um 6 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und hatten um 23 Uhr Feierabend; mittags konnten sie zwei Stunden Pause machen. Sie erhielten hierfür einen Lohn in Höhe von 800 €, der ihnen bar ausgezahlt wurde, sowie 200 € Anteil am Trinkgeld zusätzlich. Die Zeugen hielten sich ungefähr zwei Monate in B. auf. Dann kam es zu einem Vorfall, bei dem sie im Restaurant ein Bier tranken und für sich selbst Hühnerfleisch zubereiteten. Da ihnen beides verboten war, wurden ihnen auf Anweisung B. durch den vor Ort Verantwortlichen Reisepässe und Handys abgenommen und der Lohn für einen Monat vorenthalten. Diesen vorenthaltenen Lohn zahlte der Angeklagte G1 den Zeugen etwa neun Monate später auf Anweisung B. nachträglich aus. Zusätzlich erfolgte eine strafweise Versetzung in andere Filialen von S. B.. Der Zeuge G. reiste deshalb mit dem Zug nach M., der Zeuge E. nach K., wo sie in den dortigen Restaurants der Kette wiederum als Köche arbeiteten. Auch insoweit konnten sie keinen Einfluss auf diese Entscheidungen nehmen. Die Zustände und Arbeitsbedingungen in M. und K. entsprachen denen in B.. Dass die Angeklagten A. und G1 Kenntnis von den gegen die Zeugen ergriffenen Strafmaßnahmen hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Ende Februar 2022 erhielten die Zeugen E. und G. wiederum von B. sodann die Anweisung, nach H. zu reisen, wo das Restaurant nunmehr kurz vor der Eröffnung stand. Ihre Reisepässe befanden sich seit ihrer Versetzung nach M. und K. bei B., der sie sodann nach H. brachte. 4. Beschäftigung der Nebenkläger im Restaurant „S. B.“ in H. (März 2022 bis 16. Juni 2023) Am 1. März 2022 wurde das Restaurant S. B. in H. eröffnet. An diesem Tag begannen die Zeugen und Nebenkläger E. und G. dort mit ihrer Arbeit als Köche. Wie alle Restaurants der Kette S. B. bot das Restaurant in H. ausschließlich vegetarische Speisen der südindischen Küche an, die vom Franchisegeber vorgegeben wurden. Die Öffnungszeiten stimmte der Franchisegeber jeweils mit den vor Ort Verantwortlichen, in H. mit dem Angeklagten G1 ab, wobei der Franchisegeber das letzte Wort hatte. Das S.-Restaurant in H. hatte täglich von 11:00 Uhr bis 22:30 Uhr geöffnet, einen Ruhetag gab es – anders als beispielsweise in F. a. M., wo das Restaurant nur an sechs Tagen in der Woche geöffnet war – nicht. Auch die Anzahl der im Restaurant tätigen Köche wurde den Angeklagten seitens des Franchisegebers vorgegeben. Neben den drei Nebenklägern war lediglich ein weiterer Koch im Restaurant tätig. Der (Arbeits-)Alltag der Zeugen G. und E. und spätestens ab Juli 2022 auch des Zeugen P. stellte sich während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit in H. wie folgt dar: a) Unterkunft Ihre Unterkunft wurde den Nebenklägern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Zeugen waren nach ihrer Ankunft in H. zunächst für kurze Zeit in einem Hotel untergebracht. Dann gelang es dem Angeklagten G1, eine Wohnung an der Anschrift H. Platz..., nur ungefähr fünf Minuten Fußweg vom Restaurant entfernt, anzumieten. Dort wurden die Nebenkläger in der Folgezeit durch den Angeklagten G1 untergebracht. Der Angeklagte G1 kaufte für die Wohnung ein paar Möbel, jedoch war nur ein Teil der vier Zimmer mit Betten ausgestattet. In zumindest einem Raum lagen lediglich Matratzen auf dem Fußboden. Die Nebenkläger bewohnten gemeinsam mit dem weiteren Koch ein Zimmer, in einem weiteren Zimmer wohnten zwei als Tellerwäscher angestellte Männer. Der als leitender Angestellter im Restaurant beschäftigte J. P. D. K. B. R. verfügte über ein Zimmer für sich, bis er im November 2022 kündigte und nach I. zurückkehrte. Das vierte Zimmer wurde für B. bereitgehalten, der während seiner Aufenthalte in H. ebenfalls dort nächtigte. b) Arbeitszeiten Auf Anweisung B. mussten die Nebenkläger erheblich mehr als die vertraglich vereinbarten 40 Wochenstunden arbeiten. An sechs Tagen in der Woche begannen sie schon um 6:00 Uhr morgens mit der Arbeit. Die Zeit bis zur Öffnung des Restaurants um 11:00 Uhr verbrachten sie mit Vorbereitungsarbeiten wie dem Schneiden von Gemüse. Nachmittags konnte jeder der Köche zeitversetzt zwei Stunden am Stück Pause machen, anschließend mussten sie bis zur Schließung des Restaurants um 22:30 Uhr weiter in der Küche arbeiten. Danach folgten das Aufräumen und die Reinigung der Küche, was ungefähr bis 23:00 Uhr dauerte. Erst nach Beendigung der Reinigungsarbeiten durften die Nebenkläger Feierabend machen. Die Zeugen nahmen an diesen Tagen jeweils drei Mahlzeiten im Restaurant zu sich. Für die Mahlzeiten – parallel zum laufenden Betrieb – standen ihnen jeweils nur ungefähr zehn Minuten zur Verfügung. Bezahlen mussten sie die Verpflegung nicht. Somit betrug die tägliche Arbeitszeit jedes Nebenklägers an sechs Tagen in der Woche jeweils 14 Stunden und 30 Minuten. Der siebte Tag galt als „freier“ Tag und war für jeden Nebenkläger auf einen anderen Wochentag festgelegt. Für den Zeugen E. war dies der Dienstag, für den Zeugen G. der Montag und für den Zeugen P. der Mittwoch. Doch nicht einmal der „freie“ Tag stand den Zeugen zur Regeneration vollständig zur Verfügung. An ihrem „freien“ Tag mussten die Zeugen nämlich gleichwohl arbeiten, allerdings „nur“ von 6:00 bis 12:00 Uhr. In dieser Zeit nahmen sie eine zehnminütige Mahlzeit zu sich, sodass die Arbeitszeit an den „freien“ Tagen jeweils 5 Stunden und 50 Minuten betrug. Für jeden der drei Nebenkläger betrug die wöchentliche Arbeitszeit damit 92 Stunden und 50 Minuten. Abhängig von der Anzahl der Tage sowie der Zahl der „freien“ Tage in einem Kalendermonat entsprach dies einer monatlichen Arbeitszeit von (abgerundet) 371 bis 414 Stunden. Im Einzelnen: aa) R. E. Monat Arbeitsstunden, abgerundet auf zwei Nachkommastellen Anzahl ganzer Arbeitstage und „freier“ Tage Februar 2022 371,33 4 x 5 Std 50 min, 24 x 14 Std 30 min März 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min April 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Mai 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juni 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juli 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min August 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min September 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Oktober 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min November 2022 391,66 5 x 5 Std 50 min, 25 x 14 Std 30 min Dezember 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min Januar 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Februar 2023 371,33 4 x 5 Std 50 min, 24 x 14 Std 30 min März 2023 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min April 2023 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Mai 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juni 2023 210,66 2 x 5 Std 50 min, 13 x 14 Std 30 min, 1 x 10 Std 30 min bb) R. G. Monat Arbeitsstunden, abgerundet auf zwei Nachkommastellen Anzahl ganzer Arbeitstage und „freier“ Tage März 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min April 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Mai 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juni 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juli 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min August 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min September 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Oktober 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min November 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Dezember 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min Januar 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Februar 2023 371,33 4 x 5 Std 50 min, 24 x 14 Std 30 min März 2023 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min April 2023 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Mai 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juni 2023 210,66 2 x 5 Std 50 min, 13 x 14 Std 30 min, 1 x 10 Std 30 min cc) G. P. Monat Arbeitsstunden, abgerundet auf zwei Nachkommastellen Anzahl ganzer Arbeitstage und „freier“ Tage Juli 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min August 2022 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min September 2022 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Oktober 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min November 2022 391,66 5 x 5 Std 50 min, 25 x 14 Std 30 min Dezember 2022 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min Januar 2023 414,83 4 x 5 Std 50 min, 27 x 14 Std 30 min Februar 2023 371,33 4 x 5 Std 50 min, 24 x 14 Std 30 min März 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min April 2023 400,33 4 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Mai 2023 406,16 5 x 5 Std 50 min, 26 x 14 Std 30 min Juni 2023 210,66 2 x 5 Std 50 min, 13 x 14 Std 30 min, 1 x 10 Std 30 min Der Angeklagte G1 hielt diese Arbeitszeiten der in seinem Restaurant angestellten Köche jedenfalls für möglich, auch wenn diese letztlich nicht von ihm, sondern von B. konkret bestimmt worden waren. Dennoch billigte er diese Praxis und sorgte mit der Organisation des von ihm als Arbeitgeber verantworteten Restaurantbetriebs für deren Aufrechterhaltung. Er unternahm auch keinerlei Anstrengungen, für die Einhaltung der den Nebenklägern gesetzlich zustehenden Ruhepausen zu sorgen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Auch wenn der Angeklagte A. im H. Restaurant trotz seiner Stellung als formeller Geschäftsführer nicht operativ tätig war, so kannte er dennoch die Öffnungszeiten des Restaurants. Ihm war klar, dass die Öffnungszeiten von den dort angestellten Köchen unter Einhaltung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht ermöglicht werden konnten. Ihm war auch bewusst, dass es mehr Personal in der Küche bedurft hätte, um den Bedarf an Vorbereitung, Nachbereitung und das Tagesgeschäft insgesamt abdecken zu können. Auch der Angeklagte A. wusste deshalb jedenfalls, dass die Nebenkläger die vertraglich vereinbarten und auch die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten deutlich überschritten, auch wenn er wegen seiner stets nur kurzen Präsenz im Restaurant und seiner fehlenden operativen Zuständigkeit über die genauen Arbeitszeiten der Nebenkläger nicht im Bilde war. Dass die tatsächlichen Arbeitszeiten die vertraglich vereinbarten und auch die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten sogar im festgestellten Umfang ganz erheblich überschritten, hielt er zumindest für möglich und billigte dies. Er unternahm in Kenntnis seiner Handlungspflicht als Geschäftsführer dennoch nichts gegen diese Praxis, obwohl auch ihm als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der S. H. GmbH dies möglich gewesen wäre. Es erfolgten während der gesamten Zeit der Tätigkeit der Nebenkläger im S.-Restaurant H. keine Aufzeichnungen über die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden. Urlaub erhielten die Nebenkläger im gesamten Zeitraum von März 2022 bis Juni 2023, wie der Angeklagte G1 wusste und der Angeklagte A. zumindest billigend in Kauf nahm, ebenfalls nicht. c) Gehalt aa) Nach dem mit der S. H. GmbH abgeschlossenen, von dem Angeklagten G1 unterzeichneten Arbeitsvertrag sollte den Nebenklägern ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,00 € gezahlt werden. Nach ihrer Ankunft in H. richtete der Angeklagte G1 für jeden der Nebenkläger ein Konto bei der H. Sparkasse ein. Die Nebenkläger unterschrieben die erforderlichen Unterlagen in dem Wissen, dass es sich um Kontoeröffnungsunterlagen handelte. Auf diese Konten überwies der Angeklagte G1 vom Geschäftskonto der S. H. GmbH zum Schein monatlich einen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Nettolohn, der bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden geschuldet gewesen wäre. Die geleisteten Überstunden fanden keine Berücksichtigung. Jedoch hatten die Nebenkläger auf diese auf ihren Namen eröffneten Konten keinen Zugriff. Die zugehörigen EC-Karten verwahrte der Angeklagte G1 in einem Tresor im Keller des Restaurants. Die Nebenkläger bekamen sie während ihrer gesamten Tätigkeitszeit im S.-Restaurant in H. nicht zu Gesicht und kannten auch die zugehörige PIN nicht. Sie gingen davon aus, über das auf den Konten befindliche Geld nicht verfügen zu dürfen und forderten ihr vertraglich vereinbartes Gehalt aus Angst davor, ihre Anstellung in Deutschland zu verlieren und wieder nach I. zurückgeschickt zu werden, auch nicht ein. bb) Statt des vertraglich vereinbarten Lohns erhielten die Nebenkläger, wie es auch in den Restaurants in B., M. und K. der Fall gewesen war, in der Zeit von März 2022 bis April 2023 auf Geheiß des Angeklagten G1, der damit eine entsprechende Vorgabe der Unternehmenszentrale umsetzte, monatlich jeweils nur insgesamt 1.000,00 € in bar ausgehändigt. Der Betrag setzte sich zusammen aus 800,00 € als Gehalt und 200,00 € als Anteil am Trinkgeld. Diese Summe hob jeweils entweder der Angeklagte G1 oder mit dessen Wissen der jeweilige leitende Angestellte (bis November 2022 war dies J. P. Das K. B. R., nach dessen Kündigung die Zeugin D. K. L.) des Restaurants von den Konten der Nebenkläger ab und übergab es ihnen. Im Mai 2023 erfolgte eine Erhöhung des Gehalts, sodass die Köche in den letzten beiden Monaten ihrer Tätigkeit in H. jeweils 1.000,00 € Gehalt und 200,00 € anteiliges Trinkgeld, insgesamt also 1.200,00 € erhielten. Ihren Lohn erhielten die Nebenkläger jeweils am Monatsanfang. Der Angeklagte A. rechnete zumindest damit, dass die Nebenkläger lediglich in der festgestellten Höhe bezahlt wurden und keinen Zugriff auf das auf ihren Konten vorhandene Guthaben hatten, und war hiermit einverstanden. Dies entspricht bei den oben festgestellten Arbeitszeiten einem Stundenlohn von 2,41 € bis 3,00 €. Der gesetzliche Brutto-Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG betrug hingegen von März bis Juni 2022 9,82 €, von Juli bis September 2022 10,45 € und von Oktober 2022 bis Juni 2023 12,00 € pro Stunde. Es ergibt sich damit die nachfolgend dargestellte Differenz zwischen dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn und dem tatsächlich an die Nebenkläger ausgezahlten Gehalt. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer bei allen Berechnungen die Ergebnisse auf zwei Nachkommastellen abgerundet. Bei der Berechnung hat die Kammer berücksichtigt, dass nach der Vereinbarung in Ziffer 4.2 des Arbeitsvertrags mit der Vergütung Überstunden abgegolten seien, soweit sie nicht 10 % der regelmäßigen Arbeitszeit im Monat übersteigen. Bei einer vertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist – bei Zugrundelegung von durchschnittlich 4,35 Wochen pro Monat – von einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden auszugehen. Damit bleiben nach der wirksamen vertraglichen Regelung 17,4 Überstunden je Monat ohne weitere Vergütung und sind von der gesamten von den Nebenklägern geleisteten Arbeitszeit bei der Berechnung des ihnen zustehenden monatlichen Bruttolohns abzuziehen. 1) R. E. Monat Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Gesetzlicher Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG Geschuldeter Brutto-Mindestlohn Ausgezahlter Lohn Differenz März 2022 388,76 9,82 € 3.817,62 € 1.000,00 € 2.817,62 € April 2022 382,93 9,82 € 3.760,37 € 1.000,00 € 2.760,37 € Mai 2022 388,76 9,82 € 3.817,62 € 1.000,00 € 2.817,62 € Juni 2022 382,93 9,82 € 3.760,37 € 1.000,00 € 2.760,37 € Juli 2022 397,43 10,45 € 4.153,14 € 1.000,00 € 3.153,14 € August 2022 388,76 10,45 € 4.062,54 € 1.000,00 € 3.062,54 € September 2022 382,93 10,45 € 4.001,61 € 1.000,00 € 3.001,61 € Oktober 2022 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € November 2022 374,26 12,00 € 4.491,12 € 1.000,00 € 3.491,12 € Dezember 2022 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € Januar 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.000,00 € 3.665,12 € Februar 2023 353,93 12,00 € 4.247,16 € 1.000,00 € 3.247,16 € März 2023 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € April 2023 382,93 12,00 € 4.595,16 € 1.000,00 € 3.595,16 € Mai 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.200,00 € 3.465,12 € Juni 2023 193,26 12,00 € 2.319,12 € 1.200,00 € 1.119,12 € Summe 6.340,62 66.663,55 € 16.400,00 € 50.263,55 € 2) R. G. Monat Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Gesetzlicher Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG Geschuldeter Brutto-Mindestlohn Ausgezahlter Lohn Differenz März 2022 397,43 9,82 € 3.902,76 € 1.000,00 € 2.902,76 € April 2022 382,93 9,82 € 3.760,37 € 1.000,00 € 2.760,37 € Mai 2022 388,76 9,82 € 3.817,62 € 1.000,00 € 2.817,62 € Juni 2022 382,93 9,82 € 3.760,37 € 1.000,00 € 2.760,37 € Juli 2022 397,43 10,45 € 4.153,14 € 1.000,00 € 3.153,14 € August 2022 388,76 10,45 € 4.062,54 € 1.000,00 € 3.062,54 € September 2022 382,93 10,45 € 4.001,61 € 1.000,00 € 3.001,61 € Oktober 2022 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.000,00 € 3.665,12 € November 2022 382,93 12,00 € 4.595,16 € 1.000,00 € 3.595,16 € Dezember 2022 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € Januar 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.000,00 € 3.665,12 € Februar 2023 353,93 12,00 € 4.247,16 € 1.000,00 € 3.247,16 € März 2023 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € April 2023 382,93 12,00 € 4.595,16 € 1.000,00 € 3.595,16 € Mai 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.200,00 € 3.465,12 € Juni 2023 193,26 12,00 € 2.319,12 € 1.200,00 € 1.119,12 € Summe 5.995,36 66.748,69 € 16.400,00 € 50.348,69 € 3) G. P. Monat Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Gesetzlicher Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG Geschuldeter Brutto-Mindestlohn Ausgezahlter Lohn Differenz Juli 2022 397,43 10,45 € 4.153,14 € 1.000,00 € 3.153,14 € August 2022 388,76 10,45 € 4.062,54 € 1.000,00 € 3.062,54 € September 2022 382,93 10,45 € 4.001,61 € 1.000,00 € 3.001,61 € Oktober 2022 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € November 2022 374,26 12,00 € 4.491,12 € 1.000,00 € 3.491,12 € Dezember 2022 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € Januar 2023 397,43 12,00 € 4.769,16 € 1.000,00 € 3.769,16 € Februar 2023 353,93 12,00 € 4.247,16 € 1.000,00 € 3.247,16 € März 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.000,00 € 3.665,12 € April 2023 382,93 12,00 € 4.595,16 € 1.000,00 € 3.595,16 € Mai 2023 388,76 12,00 € 4.665,12 € 1.200,00 € 3.465,12 € Juni 2023 193,26 12,00 € 2.319,12 € 1.200,00 € 1.119,12 € Summe 4.443,31 51.507,57 € 12.400,00 € 39.107,57 € cc) Den größten Teil des ihnen tatsächlich ausgezahlten Gehalts überwiesen die Nebenkläger monatlich an ihre Familien in I., um diese zu unterstützen. Sie nutzten hierzu die Dienste des Bargeldtransfersystems „R. P. I., EP S.A.U.“ (im Folgenden „R.“), das eine Filiale an der Anschrift S. D. ... in H., unweit des Restaurants S. B., unterhält. Die Nebenkläger begaben sich dazu, meist an ihrem „freien“ Tag nach Arbeitsende, teilweise aber auch während ihrer zweistündigen Mittagspause, im Besitz ihres Reisepasses und ohne Begleitung eines der Angeklagten oder eines anderen leitenden Angestellten von S. B., zu „R.“. Dort legitimierten sie sich durch Vorlage ihres Reisepasses, zahlten die gewünschte Überweisungssumme in bar ein, und der Betrag wurde – abzüglich einer Gebühr – an die Empfänger in I. transferiert. Die Zeugen G. und P. begaben sich dafür bisweilen an mehreren Tagen innerhalb eines Monats zu „R.“, um jeweils Teilbeträge zu überweisen. Die Nebenkläger behielten lediglich einen kleinen Anteil des an sie ausgezahlten Gehalts für sich. Es kam aber auch vor, dass sie sich gegenseitig aushalfen, indem einer der Nebenkläger einem anderen Geld lieh, wenn dessen Familie es besonders dringend benötigte, und seiner eigenen Familie in diesem Monat weniger überwies. So überwies etwa der Zeuge G. im Juni 2022 nur insgesamt 330,00 €, im August 2022 insgesamt 621,47 € und im Februar 2023 insgesamt 635,00 € nach I.. dd) Die Beträge, die nach der Abhebung des dann tatsächlich an die Nebenkläger ausgezahlten Lohns auf deren Bankkonten verblieben, wurden ebenfalls regelmäßig entweder durch den Angeklagten G1 oder aber mit seinem Wissen durch andere leitende Angestellte des Restaurants abgehoben und flossen an die S. H. GmbH zurück. ee) Für die S. H. GmbH war eine in P. ansässige Steuerberatungskanzlei tätig. Dort wurden auf der Grundlage vom Angeklagten G1 jeweils übermittelter Daten monatliche Lohnabrechnungen für die Angestellten der GmbH erstellt. Diese stimmten mit den im Arbeitsvertrag geschlossenen Vereinbarungen sowie den tatsächlich auf die Konten der Nebenkläger überwiesenen Beträgen überein. Die Nebenkläger selbst bekamen diese Lohnabrechnungen jedoch zu keinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung im S.-Restaurant in H. ausgehändigt. Erst im Anschluss an die Überprüfung des Restaurants durch das Hauptzollamt am 16. Juni 2023 überreichte der Angeklagte G1 den Nebenklägern jeweils Abrechnungen für den Zeitraum März bis Mai 2023. d) Reisepässe Während der Zeit ihrer Tätigkeit im Restaurant in H. hatten die Nebenkläger keinen freien Zugriff auf ihre Reisepässe. Der Angeklagte G1 verwahrte diese in einem Tresor im Keller des Restaurants. Den Nebenklägern händigte er ihre Reisepässe allerdings dann aus bzw. ließ sie ihnen durch den Zeugen K. B. R. und später durch die Zeugin L. aushändigen, wenn sie Geld an ihre Familien in I. überweisen wollten, da sie den Pass hierzu benötigten (siehe oben II.4.c). Dies war jederzeit und auch mehr als einmal monatlich möglich. Nachdem sie das Geld an ihre Familien überwiesen hatten, mussten die Zeugen ihren Reisepass wieder an den Angeklagten G1 oder die Zeugin L. zurückgeben; auf Anweisung B.s durften sie ihn nicht „einfach so“ bei sich behalten. Da die Zeugen meist ihren „freien“ Tag nutzten, um nach Arbeitsende zu „R.“ zu gehen, und anschließend nicht mehr ins Restaurant zurückkehrten, behielten sie den Pass häufig bis zum nächsten Tag bei sich. Der Zeuge G. hatte seinen Reisepass teilweise mehrere Tage selbst in Verwahrung, bevor er ihn wieder an einen Verantwortlichen des Restaurants aushändigte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte A. Kenntnis davon hatte, dass die Nebenkläger keinen freien Zugriff auf ihre Reisepässe hatten. e) Freizeit An den sechs wöchentlichen vollen Arbeitstagen, an denen ihre Arbeitszeit 14 Stunden und 30 Minuten betrug, verbrachten die Nebenkläger ihre freie Zeit vor allem mit Schlafen. In der zweistündigen Mittagspause kehrten sie dazu entweder in die Wohnung am H. Platz... zurück oder schliefen auf Liegen im Keller des Restaurants. Manchmal telefonierten sie in dieser Zeit auch mit ihren Familien in I. oder überwiesen ihnen Geld über „R.“. Auch an ihrem „freien“ Tag waren die Nebenkläger häufig so erschöpft, dass sie nach Arbeitsende hauptsächlich schliefen und mit ihren Familien telefonierten. Mahlzeiten für ihre freien halben Tage nahmen sie meistens unentgeltlich aus dem Restaurant mit und aßen sie in ihrer Wohnung. Außer um Geld an ihre Familien zu überweisen, bewegten sie sich – obwohl sie weder eingesperrt waren noch systematisch kontrolliert wurden – wenig außerhalb der Wohnung bzw. des Restaurants, da sie zum einen wegen der langen Arbeitszeiten und ihrer Erschöpfung kein Interesse an irgendwelchen Aktivitäten in ihrer nur rudimentär gewährten Freizeit entwickelten und zum anderen befürchteten, Probleme zu bekommen, wenn die Polizei sie kontrollieren würde und sie keinen Pass vorweisen könnten. Hierbei handelte es sich jedoch um eigene Überlegungen; weder die Angeklagten noch sonstige leitende Angestellte von S. B. hatten ihnen gesagt, dass es aufgrund des nicht mitgeführten Passes Schwierigkeiten geben könnte. Kontakt zu Außenstehenden pflegten die Nebenkläger in ihrer Freizeit auch auf Anweisung B.s nicht. Nur in einem Fall widersetzte sich der Zeuge G. dem und traf sich vor dem Restaurant mit einem Freund, den er aus seiner Zeit in L. kannte. Da offenbar die Zeugin L. dies zufällig beobachtet hatte, erhielt der Zeuge am nächsten Tag einen Anruf von B., der ihn erneut anwies, Kontakte zu Außenstehenden zu unterlassen, ansonsten müsse er damit rechnen, dass sein Lohn gekürzt oder er nach I. zurückgeschickt werde. Da der Zeuge G. dies vermeiden wollte, hielt er sich fortan an das Verbot. Dass die Angeklagten von diesem Vorfall Kenntnis hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Auch im Übrigen erfuhren die Zeugen und deren Familien in I. während ihrer Zeit als Köche im Restaurant der Angeklagten keine den Angeklagten zurechenbaren Repressalien oder Bestrafungen. f) Persönlicher Kontakt zwischen den Angeklagten und den Nebenklägern Der Angeklagte A. war im Jahr 2022 dreimal, im Jahr 2022 zweimal in H. und besuchte das dortige S.-Restaurant für einige Stunden. Bei diesen Gelegenheiten besprach er sich jedoch hauptsächlich mit dem Angeklagten G1. Die Kommunikation mit den Nebenklägern beschränkte sich dabei stets auf einen Gruß und kurze Floskeln in einfachem Englisch, mit denen er nach ihrem Befinden fragte. Darüber hinausgehende Gespräche kamen schon aufgrund der Sprachbarriere nicht zustande und wurden auch von den Nebenklägern nicht angestrebt. Als vor Ort operativ tätiger Geschäftsführer der S. H. GmbH hielt sich der Angeklagte G1 erheblich regelmäßiger im Restaurant auf als der Angeklagte A. und war in der Regel täglich anwesend, allerdings nicht durchgehend von morgens bis abends. Auch er sprach jedoch aufgrund der Sprachbarriere stets nur kurz mit den Nebenklägern auf Englisch und fragte etwa, ob es ihren Familien gut gehe. Jedenfalls die Zeugen E. und G. sprachen mit dem Angeklagten G1 nicht über ihre wirtschaftliche und persönliche Situation in I.. 5. Motivation der Nebenkläger Die Nebenkläger E. und G. unterwarfen sich den Arbeitsbedingungen im Restaurant S. B. in H., weil selbst der tatsächlich ausgezahlte Lohn von lediglich 1.000,00 € bis 1.200,00 € eine deutliche Verbesserung ihrer finanziellen Lage im Vergleich zu ihrer vorherigen Tätigkeit bei S. in C. darstellte und sie ihre Familien auf diese Weise besser als zuvor unterstützen konnten. Dem Zeugen E. war es besonders wichtig, seine Töchter zur Schule schicken zu können, um ihnen eine bessere Ausbildung zu ermöglichen. Auch der Zeuge G. wollte seine Familie fördern, seinen Kindern eine Schulbildung ermöglichen und war entschlossen, die Arbeit in H. trotz der rechtswidrigen Arbeitsbedingungen so lange fortzusetzen, wie es ihm möglich sein würde. Beide zahlten von ihrem Gehalt auch einen in I. aufgenommenen Kredit ab. Sie forderten den vertraglich vereinbarten Lohn nicht ein und wehrten sich nicht gegen die Arbeitszeiten, weil sie fürchteten, dass sie sonst nach I. zurückgeschickt werden könnten. Das wollten sie jedoch unbedingt vermeiden. Von diesen inneren Vorgängen hatten die Angeklagten keine Kenntnis. Da der Zeuge P. während der Hauptverhandlung unerreichbar war, konnte die Kammer keine Feststellungen zu seinen Gründen, die Beschäftigung in H. fortzusetzen, treffen. 6. Vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge In dem Zeitraum von Februar 2022 bis Juni 2023 hätten auf die den drei Nebenklägern nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vertraglich geschuldeten Löhne Sozialabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 105.344,13 € als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die als Einzugsstelle zuständige A. R./ H. gezahlt werden müssen, nämlich 39.788,61 € für den Nebenkläger E. (Februar 2022 bis Juni 2023), 37.618,59 € für den Nebenkläger G. (März 2022 bis Juni 2023) und 27.936,93 € für den Nebenkläger P. (Juli 2022 bis Juni 2023). Das Geschäftskonto der S. H. GmbH wies zu jedem Fälligkeitszeitpunkt während der Beschäftigungszeit der drei Nebenkläger eine ausreichende Deckung auf, sodass die Zahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in jedem Fall möglich gewesen wäre. Stattdessen führte die S. H. GmbH – über ihre Steuerberatungskanzlei – monatlich aber nur Sozialversicherungsbeiträge auf den vertraglich vereinbarten Bruttolohn von 2.500,00 € nebst geldwerten Vorteilen (Logis und Verpflegung) an die A. R./ H. ab, nämlich insgesamt 50.085,60 € (18.123,98 € für den Nebenkläger E., 18.622,90 € für den Nebenkläger G. und 13.338,72 für den Nebenkläger P.). Hieraus ergibt sich ein Sozialversicherungsschaden von insgesamt 55.258,53 €. Der Angeklagte G1 übermittelte die für die Lohnabrechnung bestimmten, aber nicht mit der tatsächlich geschuldeten Entlohnung übereinstimmenden Daten monatlich an die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte, gutgläubige Steuerberatungskanzlei, obwohl er jedenfalls damit rechnete und sich damit abfand, dass und in welchem Umfang deren Meldungen an die zuständige Einzugsstelle unzutreffend sein würden. Die Steuerberatungskanzlei reichte die Abrechnungen bei der zuständigen Einzugsstelle ein. Der Angeklagte G1 wusste, dass er als formeller Geschäftsführer zur Abführung der tatsächlich geschuldeten Beiträge verpflichtet war. Eine wirksame Verlagerung dieser Verantwortung allein auf den vor Ort operativ tätigen Angeklagten G1 durch eine entsprechende interne Vereinbarung gab es nicht. Auch der Angeklagte A. rechnete damit und fand sich damit ab, dass Sozialversicherungsbeiträge nur auf den vertraglich vereinbarten Bruttolohn gemeldet und gezahlt wurden und dass und in welchem Umfang die Nebenbeteiligte daher zu geringe Beiträge abführte. Dennoch und in Kenntnis seiner eigenständigen Rechtspflicht als formeller Geschäftsführer zur Abführung der Beitragsteile unternahm er nichts gegen die fortlaufende Hinterziehung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern ließ den Angeklagten G1 gewähren. Im Einzelnen: a) Die Kammer geht bei der Berechnung des den Nebenklägern geschuldeten vertraglichen Bruttolohns von einem Stundenlohn von 14,42 € aus. Dies ergibt sich aus dem vereinbarten Bruttolohn von 2.500,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Stundenlohn = 3 x Monatslohn : 13 : [wöchentliche Arbeitsstunden]). b) Die Kammer hat die folgenden Beitragssätze zur Sozialversicherung zugrunde gelegt: Jahr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (A. R./ H.) Arbeitnehmerbeitrag Arbeitgeberbeitrag 2022 1,6 % 20,475 % 20,125 % 2023 1,8 % 20,675 % 20,335 % c) Weiter waren die folgenden den Nebenklägern monatlich zugeflossenen geldwerten Vorteile mit folgenden Pauschalbeträgen zu berücksichtigen: Jahr Logis: Unterbringung in einer Unterkunft mit mehr als drei Beschäftigten Verpflegung: volle Verpflegung 2022 96,40 € 270,00 € 2023 106,00 € 288,00 € d) Somit ergeben sich die nachfolgend aufgeführten monatlich geschuldeten Bruttolöhne auf der Grundlage der oben unter 5. b) festgestellten monatlich geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die seitens der S. H. GmbH hierauf an die A. R./ H. hätten abgeführt werden müssen, jeweils im Vergleich mit den laut der jeweiligen monatlichen Gehaltsabrechnung tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen und Sozialversicherungsbeiträgen: aa) R. E. Monat Bruttolohn laut Abrechnung1ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich Abgeführte AN-Beiträge AG-Beiträge Summe Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Geschuldeter Bruttolohn (Std – 17,4) x 14,42 € + Logis + Verpflegung Geschuldete AN-Beiträge AG-Beiträge Summe März 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € April 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Mai 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € Juni 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Juli 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € August 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € September 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Oktober 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € November 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 374,26 5.763,22 € 1.180,01 € 1.159,84 € 2.339,85 € Dezember 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € Januar 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97€ 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € Februar 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97€ 353,93 5.497,67 € 1.136,64 € 1.117,95 € 2.254,59 € März 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97€ 397,43 6.124,94 € 1.266,33 € 1.245,50 € 2.511,83 € April 2023 2.733,25 € + (3 x 4,05 €)2Nachberechnung Logis 01-03/23 Nachberechnung Logis 01-03/23 565,10 € + 2,52 € 557,99 € 1.125,61 € 382,93 5.915,85 € 1.235,50 € 1.202,98 € 2.438,48 € Mai 2023 2.733,25 € 565,10 € 555.53 € 1.120,63 € 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € Juni 2023 2.733,25 € 565,10 € 555.53 € 1.120,63 € 193,26 2.997,13 €3Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. 619,65 € 609,46 € 1.229,11 € 9.118,63 € 9.005,35 € 18.123,98 € 6.340,62 97.642,40 € 20.069,69 € 19.718,92 € 39.788,61 € bb) R. G. Monat Bruttolohn laut Abrechnung4ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich Abgeführte AN-Beiträge AG-Beiträge Summe Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Geschuldeter Bruttolohn (Std – 17,4) x 14,42 € + Logis + Verpflegung Geschuldete AN-Beiträge AG-Beiträge Summe März 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € April 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Mai 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € Juni 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Juli 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € August 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € September 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Oktober 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € November 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Dezember 2022 2.848,00 € 583,12 € 573,15 € 1.156,27 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € Januar 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € Februar 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 353,93 5.497,67 € 1.136,64 € 1.117,95 € 2.254,59 € März 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 397,43 6.124,94 € 1.266,33 € 1.245,50 € 2.511,83 € April 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 382,93 5.915,85 € 1.235,50 € 1.202,98 € 2.438,48 € Mai 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € Juni 2023 2.870,00 € 593,37 € 583,33 € 1.176,70 € 193,26 2.997,13 €55Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. 619,65 € 609,46 € 1.229,11 € 9.391,42 € 9.231,48 € 18.622,90 € 5.995,36 92.297,36 € 18.975,30 € 18.643,29 € 37.618,59 € cc) G. P. Monat Bruttolohn laut Abrechnung66ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich ohne steuerfreie Zuschläge etc., da für Beitragsberechnung unerheblich Abgeführte AN-Beiträge AG-Beiträge Summe Stunden nach Abzug von 17,4 Überstunden Geschuldeter Bruttolohn (Std – 17,4) x 14,42 € + Logis + Verpflegung Geschuldete AN-Beiträge AG-Beiträge Summe Juli 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € August 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 388,76 5.972,31 € 1.222,83 € 1.201,92 € 2.424,75 € September 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 382,93 5.888,25 € 1.205,61 € 1.185,06 € 2.390,67 € Oktober 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € November 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 374,26 5.763,22 € 1.180,01 € 1.159,84 € 2.339,85 € Dezember 2022 2.715,50 € 556,00 € 546,49 € 1.102,49 € 397,43 6.097,34 € 1.248,43 € 1.227,08 € 2.475,51 € Januar 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97 € 397,43 6.124,94 € 1.266,33 € 1.245,50 € 2.511,83 € Februar 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97 € 353,93 5.497,67 € 1.136,64 € 1.117,95 € 2.254,59 € März 2023 2.729,20 € 564,26 € 554,71 € 1.118,97 € 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € April 2023 2.733,25 € + (3 x 4,05 €)77Nachberechnung Logis 01-03/23 Nachberechnung Logis 01-03/23 565,10 € + 2,52 € 557,99 € 1.125,61 € 382,93 5.915,85 € 1.235,50 € 1.202,98 € 2.438,48 € Mai 2023 2.733,25 € 565,10 € 555,53 € 1.120,63 € 388,76 5.999,91 € 1.240,48 € 1.220,08 € 2.460,56 € Juni 2023 2.733,25 € 565,10 € 555,53 € 1.120,63 € 193,26 2.997,13 €88Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Sachbezüge nur für 16/30 Tagen angesetzt, da der Zeuge ab dem 17. Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. 619,65 € 609,46 € 1.229,11 € 6.726,60 € 6.612,12 € 13.338,72 € 4.443,31 68.451,43 € 14.092,82 € 13.844,11 € 27.936,93 € Auch für den Monat Juni 2023 führte die S. H. GmbH über ihre Steuerberaterkanzlei die Sozialversicherungsbeiträge für die Nebenkläger – basierend auf dem vertraglichen Bruttolohn ohne Berücksichtigung von Überstunden – in voller Höhe ab, obwohl diese ab dem 17. Juni 2023 infolge der Kontrolle des Restaurants durch den Zoll nicht mehr zur Arbeit erschienen waren (s.u. 9.). e) Daraus ergeben sich die im Folgenden dargestellten monatlich durch die S. H. GmbH zu wenig abgeführten Sozialversicherungsbeiträge: Monat E. G. P. Sozialversicherungs- schaden gesamt Februar 2022 1.060,44 € 1.000,22 € 2.060,66 € 2.060,66 € März 2022 639,71 € 628,77 € 1.268,48 € 665,31 € 653,93 € 1.319,24 € 2.587,72 € April 2022 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 2.468,80 € Mai 2022 639,71 € 628,77 € 1.268,48 € 639,71 € 628,77 € 1.268,48 € 2.536,96 € Juni 2022 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 2.468,80 € Juli 2022 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 665,31 € 653,93 € 1.319,24 € 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 4.065,28 € August 2022 666,83 € 655,43 € 1.322,26 € 639,71 € 628,77 € 1.268,48 € 666,83 € 655,43 € 1.322,26 € 3.913,00 € September 2022 649,61 € 638,57 € 1.288,18 € 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 649,61 € 638,57 € 1.288,18 € 3.810,76 € Oktober 2022 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 639,71 € 628,77 € 1.268,48 € 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 4.014,52 € November 2022 624,01 € 613,35 € 1.237,36 € 622,49 € 611,91 € 1.234,40 € 624,01 € 613,35 € 1.237,36 € 3.709,12 € Dezember 2022 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 665,31 € 653,93 € 1.319,24 € 692,43 € 680,59 € 1.373,02 € 4.065,28 € Januar 2023 676,22 € 665,37 € 1.341,59 € 647,11 € 636,75 € 1.283,86 € 702,07 € 690,79 € 1.392,86 € 4.018,31 € Februar 2023 572,38 € 563,24 € 1.135,62 € 543,27 € 534,62 € 1.077,89 572,38 € 563,24 € 1.135,62 € 3.349,13 € März 2023 702,07 € 690,79 € 1.392,86 € 672,96 € 662,17 € 1.335,13 € 676,22 € 665,37 € 1.341,59 € 4.069,58 € April 2023 667,88 € 644,99 € 1.312,87 € 642,13 € 619,65 € 1.261,78 € 667,88 € 644,99 € 1.312,87 € 3.887,52 € Mai 2023 675,38 € 664,55 € 1.339,93 € 647,11 € 636,75 € 1.283,86 € 675,38 € 664,55 € 1.339,93 € 3.963,72 € Juni 2023 54,55 € 53,93 € 108,48 € 26,28 € 26,13 € 52,41 € 54,55 € 53,93 € 108,48 € 269,37 € Summe 21.664,63 18.995,69 € 14.598,21 € 55.258,53 € 7. Die Ermittlungen des Hauptzollamts und die Kontrolle des Restaurants am 16. Juni 2023 Das Hauptzollamt H. (HZA) – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – wurde durch einen vom Bundeskriminalamt und Europol weitergeleiteten Hinweis aus den Niederlanden auf das Restaurant S. B. in H. aufmerksam. In dem Hinweis wurde über Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere über zu lange Arbeitszeiten in den niederländischen Filialen der Restaurantkette S. B. berichtet. Das HZA nahm in der Folge Ermittlungen auf, die von der Zollbeamtin und Zeugin K1 geführt wurden. Im Rahmen einer Voraufklärung am 6. Juni 2023 verschafften sich die Zollbeamten einen ersten Eindruck von dem Restaurant und stellten fest, dass es sich in einer belebten Umgebung befand und gut besucht war. Am 16. Juni 2023 um 19 Uhr führten Beamte des HZA H. – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – sodann eine Prüfung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG und § 14 MiLoG in dem Restaurant S. B. in der K. Allee... in H. durch, um die dort tätigen Personen zu Art und Umfang ihrer Beschäftigung zu befragen. Im Rahmen der Personenerfassung wurden zwölf im Restaurant tätige Personen festgestellt, darunter die drei Nebenkläger E., G. und P., ein weiterer Koch und die Zeugin L.. Diese informierte den Angeklagten G1 telefonisch über die Kontrolle. Er erschien gegen 20:15 Uhr im Restaurant und wurde von der Ermittlungsführerin K1 befragt. Die Nebenkläger wurden – wie auch die weiteren anwesenden Angestellten des Restaurants – von den Zollbeamten einzeln zu ihren Arbeitsbedingungen, insbesondere zu ihren Arbeitszeiten befragt. Diese erste Befragung fand in einfachem Englisch statt. Sodann baten die Beamten sie und einige weitere Mitarbeiter (die, anders als die Nebenkläger, keinen gültigen Aufenthaltstitel bzw. keine Arbeitserlaubnis vorweisen konnten), sie zum Hauptzollamt zu begleiten und dort förmliche Zeugenaussagen zu tätigen. 8. Geschehen nach der Zollkontrolle a) Die Nebenkläger kehrten nach der ersten Vernehmung im Hauptzollamt in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2023 zunächst in die Wohnung am H. Platz... zurück. Sie beschlossen jedoch in Absprache miteinander, ihre Arbeit im Restaurant S. B. nicht wieder aufzunehmen. Am Abend des 17. Juni 2023 erschien der Angeklagte G1 in der Wohnung. Es fand ein Gespräch statt, bei dem B. am Telefon anwesend war und aufgrund der Sprachbarriere direkt mit den Köchen sprach. Der Angeklagte G1 händigte den Nebenklägern – inhaltlich unzutreffende – Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2023 aus, wonach sie jeweils den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten hätten. Weiter legte er ihnen – ebenfalls inhaltlich unzutreffende – Stundenzettel für den Zeitraum Juni 2022 bis Juni 2023 vor, die sie unterschreiben sollten. Diese Stundenzettel hatte der Angeklagte G1 nach der Zollkontrolle am Vorabend angefertigt; auch der Angeklagte A. wusste, dass inhaltlich unzutreffende Arbeitszeitnachweise vorhanden waren. Die Stundenzettel sollten vorspiegeln, dass die Nebenkläger stets nur acht Stunden täglich gearbeitet und die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen- und Ruhezeiten eingehalten hätten. Auf Anweisung des Angeklagten G1 und B. unterschrieben die Nebenkläger die Stundenzettel, obwohl sie nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wiedergaben. Weiter überreichte der Angeklagte G1 den Nebenklägern an diesem Tag erstmals die EC-Karten zu ihren Bankkonten. Als sie nach den PIN-Nummern fragten, erklärten der Angeklagte G1 und B. jedoch, dass sie diese nicht benötigen würden. Mit Unterstützung des Zolls nahmen die Nebenkläger im Anschluss an weitere Vernehmungen in der Woche nach der Zollkontrolle Kontakt zu einer Hilfsorganisation auf. Sie verließen die Wohnung am H. Platz..., zogen in eine von der Hilfsorganisation gestellte Unterkunft und lebten einige Monate von einer geringfügigen Unterstützungsleistung der Organisation. In dieser Zeit konnten sie kaum Geld an ihre Familien in I. schicken, die dadurch aber nicht konkret in Bedrängnis gerieten. Die Familie des Zeugen G. wurde vorübergehend von Verwandten unterstützt und verpfändete etwas Schmuck. Nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit im SB-Restaurant in H. infolge der Zollkontrolle wurden die Familien der Zeugen E. und G. von Mitarbeitern des Unternehmens S. B. in C. kontaktiert. Diese versuchten auf die Angehörigen der Zeugen einzuwirken, dass sie die Zeugen zur Rückkehr nach I. bewegen sollten. Die Zeugen E. und G. empfanden dies als eine bedrohliche Situation, waren aber dennoch entschlossen, in Deutschland zu bleiben und als Zeugen im Strafverfahren mitzuwirken. Dass die Angeklagten G1 und A. mit diesen Versuchen, auf die Familien der Zeugen einzuwirken, in irgendeiner Weise zu tun hatten oder auch nur davon wussten, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie selbst nahmen keinen Kontakt zu den Nebenklägern auf. Auch sonst kam es nicht zu Versuchen von Mitarbeitern des Unternehmens S. B., unmittelbar auf die Zeugen selbst Druck auszuüben. Vereinzelte Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme ignorierten die Zeugen folgenlos. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen der Zollkontrolle des Restaurants und September 2023 entschloss sich der Zeuge P., vermutlich aufgrund des auf seine Familie durch SB-Mitarbeiter in I. ausgeübten Drucks, nach I. zurückzukehren. Dort wurde er in der Folgezeit selbst in der Weise für S. B. tätig, dass er die Familien der Zeugen E. und G. aufsuchte und ihnen nahelegte, sie sollten dafür sorgen, dass auch die anderen Nebenkläger nach I. zurückkehren. Die Zeugen E. und G. leben derzeit in L. und arbeiten in einem Restaurant. Sie hoffen, ihre Familien ebenfalls nach Deutschland holen und dauerhaft hier leben und arbeiten zu können. b) Infolge der Entscheidung der Nebenkläger sowie auch des vierten zum Zeitpunkt der Zollkontrolle im Restaurant S. B. in H. beschäftigten Kochs, ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen, standen den Angeklagten in ihrem H. Restaurant keine Köche mehr zur Verfügung. Aufgrund der Praxis des Franchisesystems konnten sie selbst auch keine neuen Köche einstellen. Sie beschlossen, das Restaurant zu schließen. Bereits Ende Juni 2023 unterzeichneten sie mit den weiteren Teilhabern der S. H. GmbH einen Aufhebungsvertrag und meldeten alle Arbeitnehmer von der Sozialversicherung ab. Obwohl das Restaurant nach dem 16. Juni 2023 nicht wieder öffnete, wurden Sozialversicherungsbeiträge – basierend auf dem vertraglichen Bruttolohn ohne Berücksichtigung von Überstunden – für einen ganzen Monat abgerechnet und entrichtet. Dennoch entstand auch für den Juni 2023 noch ein geringer Sozialversicherungsschaden, da bei Berücksichtigung der bis zum 16. Juni 2023 geleisteten Überstunden höhere Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen (siehe oben II.7.d-e). Im August 2023 eröffnete an der Anschrift K. Allee... in H. das Restaurant „H. Y. S. & B.“. Alleiniger Inhaber ist der frühere Mitgesellschafter der S. H. GmbH K. K.. Der Angeklagte G1 ist seither nicht mehr bei der Restaurantkette S. B. tätig. Der Angeklagte A. ist weiterhin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Filialen in B., M., K. und F. a. M.. In F. ist er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache auch wieder operativ tätig und täglich vor Ort im Restaurant. Auch bezüglich des Restaurants in F. a. M. läuft ein Ermittlungsverfahren, das jedoch nicht zum Gegenstand der hiesigen Hauptverhandlung geworden ist. c) Kurz vor dem Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung haben die Angeklagten zum Ausgleich des Sozialversicherungsschadens jeweils 27.600,00 € an ihre Verteidiger überwiesen. Eine Überweisung unmittelbar an die berechtigte Einzugsstelle war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord eine Zahlung stets nur auf einen Bescheid erfolgen könne, der aber erst nach Verkündung des Urteils in dieser Sache erlassen werden solle. Verbunden waren die Überweisungen an die Verteidiger jedoch jeweils mit der folgenden Vereinbarung: „[Sehr geehrter Herr A.,] in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 630 KLs 2/24 (5400 Js 31/23)) sollen die von der Kammer nach Durchführung der bisherigen Beweisaufnahme vorläufig festgestellten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge je hälftig durch Sie und Herrn G1 ausgeglichen werden. Hierfür werden Sie den entsprechenden auf Sie entfallenden Anteil in Höhe von 27.600,00 Euro unserem Geschäftskonto mit der IBAN: ... spätestens Freitag dieser Woche gutgeschrieben haben. Der Weg über unser Geschäftskonto wurde lediglich gewählt, da dem Sozialversicherungsträger eine zeitnahe Anforderung Sozialversicherungsbeiträge voraussichtlich nicht möglich ist. Sie weisen uns hiermit unwiderruflich an, dass der vorgenannte Betrag umgehend dem Sozialversicherungsträger gutzuschreiben ist, sobald von diesem ein entsprechender Bescheid beziehungsweise eine entsprechende Vorgangsnummer mitgeteilt wurde. Es besteht Einigkeit zwischen Ihnen und uns, dass der vorgezeichnete Betrag weder mit Honorarforderungen oder anderen Forderungen verrechnet beziehungsweise aufgerechnet werden darf, noch Einreden oder Einwendungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger der Weiterleitung des Geldes entgegenstehen. Der Betrag ist somit umgehend auf erste Anforderung des Sozialversicherungsträgers diesem zu überweisen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die vorstehende Vereinbarung mit uns.“ Der Angeklagte A. unterzeichnete diese Vereinbarung. Der Angeklagte G1 schloss im Zusammenhang mit der Überweisung von 27.600,00 € an seine Verteidiger mit diesen eine gleichlautende Vereinbarung, die er ebenfalls unterzeichnete. d) Parallel zu dem hiesigen Strafverfahren liefen zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht H., in welchen die Zeugen E. (Az. ...) bzw. der Zeuge G. (Az. ...) als Kläger von der Nebenbeteiligten (Beklagte zu 1.) und den hier Angeklagten (Beklagte zu 2. und 3.) die Zahlung des ihnen vorenthaltenen Lohnes begehrten. Die Verfahren wurden jeweils durch mit Beschluss vom 29. August 2024 festgestelltem Vergleich mit folgender gleichlautender Vereinbarung zwischen den Parteien beendet: „1. Die Beklagte zu 1. verpflichtet sich, an den Kläger zu zahlen: a) 15.000 € netto als bereits versteuerte und sozialversicherte, aber an den Kläger noch nicht ausgekehrte Vergütung für die Monate von März 2022 bis Mai 2023, b) 15.000 € brutto als Vergütung für die von März 2022 bis Mai 2023 geleistete Mehrarbeit. Hierüber ist ordnungsgemäß abzurechnen. Im Rahmen der Abrechnung ist der geldwerte Vorteil für die Verpflegung und die Unterkunft nach den steuerrechtlichen Höchstsätzen, sofern noch nicht geschehen, zu berücksichtigen. Der sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag ist an den Kläger zu zahlen. 2. Hinsichtlich der Verpflichtungen aus Ziffer 1.a) und 1.b) haften die Beklagten zu 2. und 3. jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Das bedeutet, in Bezug auf die Ziffern 1.a) und 1.b) haftet jeder der Beklagten zu 2. und 3. jeweils bis zu einem Betrag in Höhe von je 7.500,- € netto (Ziffer 1.a)) bzw. brutto (Ziffer 1.b)) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. 3. Die Zahlung ist fällig spätestens am 27.09.2024, eingehend auf dem Konto der Arbeitsrechtskanzlei C., IBAN DE.... Bis zu diesem Datum ist ebenfalls eine Abrechnung über die Zahlung gemäß Ziffer 1.b) zu erteilen und den Bevollmächtigten des Klägers zu übersenden. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle beiderseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, gleich welchen Rechtsgrundes, seiner Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Für die Beklagten ist der Rücktritt vom Vergleich bis zum 12.09.2024 für den Fall möglich, dass die bei der Abrechnung des Bruttobetrages aus Ziffer 1.b) abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge von der Beitragseinzugsstelle (BEZ) oder der zuständigen Stelle nicht auf die im Rahmen des Strafverfahrens an die BEZ bzw. die zuständige Stelle zu zahlenden Beiträge angerechnet werden. Für den Kläger ist der Rücktritt von diesem Vergleich durch Schriftsatz an das Arbeitsgericht H. eingehend bis zum 04.10.2024 und nur dann möglich, wenn die Beklagten die Verpflichtungen aus Ziffern 1. und 2. dieses Vergleiches nicht fristgerecht und vollständig erfüllt haben sollten. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auch im Falle eines Rücktritts gegen demjenigen Beklagten keine Ansprüche mehr bestehen, der seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nach Ziffer 2. des Vergleiches nachgekommen ist. ln diesem Fall könnten die klägerischen Ansprüche lediglich gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten geltend gemacht werden, der seiner Verpflichtung nach Ziffer 2. des Vergleiches nicht nachgekommen ist.“ Wegen der bei Schluss der Beweisaufnahme noch laufenden Widerrufsfrist sind auf den Vergleich bis dahin keine Zahlungen an die Nebenkläger G. und E. geleistet worden. III. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen und Nebenkläger G. und E. sowie den verlesenen Urkunden. Im Einzelnen: 1. Die Einlassungen der Angeklagten a) Die Einlassung des Angeklagten A. aa) Der Angeklagte A. hat im Ermittlungsverfahren, nämlich während der am 4. Dezember 2023 durch Zollbeamte durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung, zunächst seine Beteiligung an den vorgeworfenen Taten umfassend bestritten, da nur der Angeklagte G1 als vor Ort tätiger Geschäftsführer für das Restaurant S. B. in H. verantwortlich gewesen sei. bb) Am zweiten Hauptverhandlungstag am 14. Mai 2024 hat sich der Angeklagte A. sodann über seinen Verteidiger umfangreich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache eingelassen. Zu den Anklagevorwürfen hat sich der Angeklagte A. am 14. Mai 2024 dahingehend eingelassen, dass er sich die Anklagevorwürfe des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt aufgrund von Arbeitszeitüberschreitungen der Köche zurechnen lassen müsse. Er habe es für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, dass die Arbeitszeit der in H. tätigen Köche mehr als vierzig Stunden die Woche betragen habe. Auch wenn er die Einteilung der Köche nicht selbst vorgenommen habe, seien ihm doch die Öffnungszeiten des Restaurants in H., die maßgeblich durch den Franchisegeber vorgegeben worden seien, bekannt gewesen. Damit habe er auch die Problematik gekannt, dass die Öffnungszeiten nicht im Einklang mit einem Achtstundentag der dort angestellten Köche gestanden hätten. Um den Bedarf an Vorbereitung, Nachbereitung und das Tagesgeschäft insgesamt abdecken zu können, hätte es für die Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit nämlich mehr Personal in der Küche bedurft. Er habe sich jedoch aufgrund der Struktur von S. B., wonach „die Küche“ als Ganzes in die Verantwortung des Franchisegebers gefallen sei, für die Köche in H. nicht verantwortlich gefühlt und auch keine Nachfragen gestellt, obwohl es als formeller Geschäftsführer gesetzlich in seiner Verantwortung gelegen hätte, für die Einhaltung der Arbeitszeiten Sorge zu tragen. Insgesamt habe er sich bezüglich der H. Filiale von S. B. nach der Gründungsphase nur noch als eine Art „stiller Gesellschafter“ gesehen und sich nicht für die dortigen Arbeitnehmer und Arbeitsbedingungen zuständig gefühlt. Er sei im Jahr 2022 nur dreimal, im Jahr 2023 zweimal in H. gewesen. So habe er zu keinem Zeitpunkt gewusst oder auch nur ahnen können, dass die Köche nicht jederzeit frei über ihre Reisepässe verfügen und nicht auf ihre Bankkonten zugreifen konnten, dass es zu Abhebungen von diesen Konten durch andere Personen gekommen sei und den Nebenklägern nicht der volle Lohn ausgezahlt wurde. All das habe es in der Filiale in F. a. M., wo er operativ tätig sei, nicht gegeben und er hätte es niemals gebilligt. Kontakt zu den Angestellten des Restaurants in H., der über einen kurzen Gruß hinausgegangen sei, habe er nie gehabt. Es sei auch niemand mit Beschwerden an ihn herangetreten. Selbst nach der Prüfung des H. Restaurants durch den Zoll sei er zunächst davon ausgegangen, dass es ausschließlich um Arbeitszeitüberschreitungen gehe, wobei ihm aber auch bewusst gewesen sei, dass inhaltlich unrichtige Arbeitszeitnachweise gefertigt worden seien. Von den weitergehenden Vorwürfen habe er erst Monate später erfahren. cc) Am fünften Hauptverhandlungstag (10. Juni 2024) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahingehend eingelassen, dass nach seiner Vorstellung die Köche ein festes Gehalt bekommen hätten und Arbeitsstunden, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgegangen seien, nicht vergütet worden seien. Die Höhe des Gehalts habe er jedoch nicht gekannt. Er habe keinen Zugang zum Geschäftskonto der S. H. GmbH gehabt und weder Lohnabrechnungen noch Personalakten der Angestellten in H. angeschaut. Seine einzige Information habe darin bestanden, dass der Angeklagte G1 ihm vierteljährlich die Gewinn- und Verlustrechnung übersandt habe; hier seien aber sämtliche Personalkosten zusammengefasst aufgeführt gewesen und nicht nach einzelnen Arbeitnehmern aufgegliedert. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass mit der fortbestehenden Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung in einem Unternehmen, mit dem er faktisch kaum etwas zu tun gehabt habe, auch erhebliche Risiken einhergingen. Dies sei ihm erst mit seiner Verhaftung bewusst geworden. In F. sei er mit acht Unternehmen beschäftigt gewesen. Die weiteren Betriebe, in denen er Gesellschafter und/oder Geschäftsführer gewesen sei, seien ihm teilweise „irgendwie untergegangen“. Trotz seiner langjährigen geschäftlichen Erfahrung sei er da wohl naiv gewesen, da er zuvor keine schlechten Erfahrungen gemacht habe, es habe nie Steuer- oder Personalprobleme gegeben. dd) Am achten Hauptverhandlungstag (27. Juni 2024) hat sich der Angeklagte A. über seinen Verteidiger zu seinen Vorstellungen zur täglichen Arbeitszeit der Nebenkläger wie folgt ergänzend eingelassen: Er habe sich keine vertieften Gedanken gemacht, da es sich nicht um seinen Zuständigkeitsbereich gehandelt habe. Ihm sei aber klar gewesen, dass kein Acht-Stunden-Tag, sondern eher ein Zwölf-Stunden-Tag vorgelegen habe, da er die Öffnungszeiten, die Zahl der Köche und die notwendigen Vorbereitungsarbeiten gekannt habe. Er sei von drei täglichen Essenspausen ausgegangen; die Gestaltung der freien Tage habe er nicht gekannt. b) Die Einlassung des Angeklagten G1 aa) Der Angeklagte G1 hat sich im Ermittlungsverfahren, als Beschuldigter belehrt, nicht zu den Vorwürfen eingelassen. bb) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte G1 am fünften Verhandlungstag (10. Juni 2024) über seine Verteidiger eingelassen. Seine Angaben zum grundsätzlichen System der Restaurantkette S. B. und zu dem Ablauf seiner eigenen Einbindung und der Gründung des Restaurants in H. entsprechen den von der Kammer getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte G1 hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass er mitbekommen habe, dass die Köche mehr arbeiteten, als nach dem Gesetz zulässig sei und als abgerechnet und angegeben worden sei. Dies sei aber seiner Wahrnehmung nach nicht über das hinausgegangen, was er selbst in der Gastronomie als Koch erlebt habe. B. habe gefordert, dass die Köche in der Nähe des Restaurants untergebracht werden sollten. Er – der Angeklagte G1 – habe aufgrund der Schwierigkeiten, eine geeignete Wohnung zu finden, zunächst Zimmer in einem Hotel, dann ein Co-living-Apartment auf dem S. Damm in H. gemietet. Die Kosten dafür habe die S. H. GmbH getragen. Dann habe er die Wohnung an der Anschrift H.Platz... gefunden. Er habe die Kaution, die Miete sowie Strom-, Wasser- und Telefonkosten gezahlt und Möbel für die Wohnung gekauft. Die Wohnung sei mit Telefon und Internet ausgestattet gewesen. Es sei richtig, dass er die Bankkonten für die Köche eingerichtet habe, da diese dazu alleine nicht in der Lage gewesen wären. Die Bankkarten seien an die Anschrift der Köche geschickt worden und sie selbst hätten sie an den jeweiligen Restaurantmanager übergeben. Dieser habe sie im Safe aufbewahrt, die Köche hätten die Karten jedoch jederzeit erhalten und selbst Geld abheben können. Sie hätten die Handhabung zunächst mit dem Zeugen K. B. R., nach dessen Kündigung mit der Zeugin L. abgesprochen. Weiter treffe es zu, dass die Reisepässe der Köche anfänglich teilweise im Safe aufbewahrt worden seien. Dies sei jedoch der Wunsch der Köche gewesen, die, um der gesetzlichen Pflicht zur Mitführung eines Ausweisdokuments bei der Arbeit nachzukommen, nicht hätten riskieren wollten, dass den Pässen bei der Arbeit „etwas passiert“. Er habe deshalb über den Zeugen K. B. R. vorgeschlagen, dass die Pässe im Safe aufbewahrt werden könnten, was für einen gewissen Zeitraum auch geschehen sei. Auch in dieser Zeit hätten die Nebenkläger nach seinem Kenntnisstand jedoch stets uneingeschränkten Zugriff auf ihre Pässe gehabt. Der Angeklagte G1 hat weiter angegeben, dass er schon vor der Zollkontrolle Vorbereitungen getroffen habe, um aus dem System S. B. auszusteigen. An dem System habe ihn gestört, dass er selbst in seinem eigenen Restaurant so wenig Einflussmöglichkeiten gegenüber dem Franchisegeber gehabt habe, insbesondere im Hinblick auf die Köche. Diese Bedenken habe er auch mehrfach mit dem Angeklagten A. besprochen, der jedoch der Auffassung gewesen sei, dass sie das investierte Geld nicht aufgeben sollten. Auch eine Besprechung mit weiteren Geschäftsführern anderer SB-Filialen, von denen mehrere ähnliche Beschwerden geäußert hätten, habe nicht zu einer Änderung des Systems geführt. Aufgrund dieser schon länger andauernden Unzufriedenheit und da ohnehin bereits Vorbereitungen für seinen Ausstieg bei S. gelaufen seien, sei es nach der Zollkontrolle möglich gewesen, die Schließung des Restaurants sehr schnell abzuwickeln. Bereits am Montag nach der Kontrolle habe er dies mit den anderen Gesellschaftern besprochen, die damit einverstanden gewesen seien, und Ende Juni hätten sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. cc) Der Angeklagte G1 hat sich schließlich am 16. Hauptverhandlungstag (21. August 2024), nachdem die Haftbefehle aufgehoben worden waren und die Kammer ihre vorläufige Einschätzung der aufgrund der Beweisaufnahme voraussichtlich festzustellenden tatsächlichen Arbeitszeiten der Nebenkläger mitgeteilt hat (die dann auch so im Urteil festgestellt wurden), über seine Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er der Feststellung dieser Arbeitszeiten nicht entgegentrete und Arbeitszeiten der Nebenkläger von 6:00-23:00 Uhr billigend in Kauf genommen habe. Wenngleich er nicht täglich dauerhaft vor Ort gewesen sei, übernehme er hierfür objektiv und subjektiv die Verantwortung. Zur Höhe der tatsächlich ausgezahlten Löhne hat der Angeklagte G1 an diesem Verhandlungstag auch auf Nachfrage keine Angaben gemacht. 2. Beweiswürdigung zum System der Restaurantkette S. B. Die Feststellungen zu dem Unternehmen S. B., insbesondere zu den Einzelheiten der Organisation des internationalen Franchisesystems, beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften und miteinander übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Bestätigt werden die Einlassungen in wesentlichen Punkten – wie dem Umstand, dass die in ausländischen Filialen eingesetzten Köche dennoch direkt den Anweisungen der Unternehmenszentrale (in Europa: des regionalen Managers B.) unterstanden – durch die Bekundungen der Zeugen E. und G.. Beide haben in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass sie Anweisungen unmittelbar von B. erhalten hätten. Dies habe sowohl ihre Arbeitszeiten, ihren konkreten Einsatzort wie auch das Verbot von Kontakt zu Außenstehenden betroffen. Diese Beschreibungen der Zeugen bestätigen die Darstellung der Angeklagten, dass diese nur sehr eingeschränkt auf den Einsatz und die Arbeit der Köche Einfluss genommen hätten. Die Kammer ist insoweit auch davon überzeugt, dass B. nicht lediglich als Sprachmittler diente, sondern den Köchen unmittelbar eigene bzw. Anweisungen der Unternehmenszentrale erteilte. Wäre allein die Sprachbarriere zwischen den Angeklagten und den Nebenklägern der Grund dafür gewesen, dass Anweisungen von anderer Seite übermittelt werden mussten, so wäre es zumindest in der Zeit bis November 2022 naheliegend gewesen, dies durch den vor Ort anwesenden Zeugen K. B. R. durchzuführen, der nach den Bekundungen der Zeugen E. und G. sowohl mit dem Angeklagten G1 auf Englisch als auch mit den Nebenklägern auf Tamil kommunizieren konnte. 3. Beweiswürdigung zu der Einbindung der Angeklagten in das Unternehmen S. B. und zu den Vorbereitungen der Eröffnung des Restaurants in H. Die Kammer erachtet die Angaben der Angeklagten, auf welche Weise sie mit dem Unternehmen S. B. in Kontakt gekommen und als Franchisenehmer für die Kette tätig geworden sind, umfassend als glaubhaft und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Auch soweit die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte G1, sich zu den mit der Eröffnung des Restaurants in H. verbunden Schwierigkeiten und daraus folgenden Verzögerungen eingelassen haben, ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben überzeugt. Gestützt wird die Einlassung des Angeklagten G1 insoweit auch durch den E-Mail-Verkehr zwischen ihm, dem Unternehmensinhaber S. und dem Angeklagten A. zu den Schwierigkeiten, eine geeignete Lokalität in der Nähe des H.er Hauptbahnhofs zu finden. Die Kammer hält zudem auch die Einlassung des Angeklagten A. für glaubhaft, dass seine konkreten Tätigkeiten in den deutschen Filialen von S. B., mit Ausnahme der Filiale in F. a. M., sich vor allem auf Unterstützung in der Gründungsphase bezogen habe. Zwar erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie der Angeklagte A. die Risiken insbesondere einer Bestellung zum Geschäftsführer in Gesellschaften auf sich nimmt, mit denen er operativ nur wenig oder gar nichts zu tun hat. Zugleich bleibt angesichts der Zahl der Gesellschaften, an denen der Angeklagte A. auf ebenjene Weise beteiligt ist – seine Einlassung wird insoweit durch die Handelsregisterauszüge gestützt –, kein anderer Schluss, als dass er diese Risiken tatsächlich eingegangen ist, denn zugleich an siebzehn in verschiedenen Städten ansässigen Unternehmen aktiv an der täglichen operativen Geschäftsführung beteiligt zu sein, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung schlicht nicht möglich. 4. Beweiswürdigung zur Vorgeschichte der Nebenkläger a) Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Zeugen und Nebenkläger E. und G., insbesondere zu ihren Lebensverhältnissen in I. und zu den Vorbereitungen ihrer Tätigkeit in Deutschland, beruhen im Wesentlichen auf ihren glaubhaften eigenen Angaben. Hinsichtlich der Feststellungen zu der organisatorischen Vorbereitung des Arbeitseinsatzes in Deutschland stimmen die Bekundungen der Zeugen untereinander überein. Sie bestätigen zudem die Einlassungen der Angeklagten, wonach im System des Unternehmens S. B. die Auswahl der in den ausländischen Filialen tätigen Köche allein durch die Unternehmenszentrale erfolgt, ohne dass die Franchisenehmer daran mitwirken. Bezüglich der von den Zeugen E. und G. vor ihrer Abreise in I. verlangten Unterschriften unter Blankoschecks und weitere, von ihnen als Blanko-Generalvollmachten verstandene Dokumente, werden die Angaben der Zeugen gestützt durch die durch Gekritzel mit einem Kugelschreiber versehenen Blankodokumente, die der Zeuge G. mit nach Deutschland gebracht hat und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich bei den entsprechenden Dokumenten um ursprünglich lediglich unterschriebene, aber nicht ausgefüllte Bankschecks. Die mit Stempeln und Bezahlmarken versehene Blankovollmacht ist in Tamil abgefasst und konnte von der Kammer nicht gelesen werden. Die Kammer hat aber dennoch die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen vollumfänglich geglaubt, dass es sich bei diesen Dokumenten um Blankovollmachten handele. Dies fügt sich im Übrigen zwanglos in die vom Zeugen G. vorgezeigten Blankoschecks und in die festgestellte Praxis der indischen Unternehmenszentrale ein. b) Der Zeuge und Nebenkläger P. konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, da er nach seiner Ausreise aus Deutschland unerreichbar war. Die Kammer hat im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 19. August 2024 insgesamt elf Versuche unternommen, den Zeugen telefonisch über eine von dem Zeugen G. mitgeteilte Nummer zu erreichen, die auf die Ehefrau des Zeugen P. zugelassen sein soll. Sämtliche Versuche sind jedoch erfolglos geblieben. Stets wurden verschiedene digitale Ansagen auf Deutsch und auf Englisch abgespielt, aus denen sich ergab, dass keine Verbindung habe hergestellt werden können bzw. der Teilnehmer derzeit nicht erreichbar sei („Leider konnte die Verbindung nicht hergestellt werden. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.“, „Der von Ihnen gewünschte Gesprächspartner ist derzeit nicht erreichbar. Bitte probieren Sie es später noch einmal.“, „The number you are calling is temporarily out of service. Please try later.“). Aus dem Umstand, dass die Ansagen teilweise auch in englischer Sprache erfolgten, ist dabei zu schließen, dass in diesen Fällen eine Verbindung nach I. zumindest hergestellt werden konnte und der Anschluss existiert. Eine Mailbox ist nicht geschaltet gewesen. Auch durch die Nebenklagevertreterin konnte kein Kontakt zu dem Zeugen hergestellt werden. Eine Anschrift oder einen Aufenthaltsort des Nebenklägers P. war der Kammer nicht bekannt. Die knappen Feststellungen zur Vorgeschichte des Nebenklägers P., die denen zur Vorgeschichte der übrigen Nebenkläger ähnlich sind, beruhen daher allein auf dem Protokoll seiner zollamtlichen Vernehmung am 22. Juni 2023. 5. Beweiswürdigung zum Zeitraum Herbst 2021 bis Februar 2022 Die Feststellungen zum Verlauf der ersten Monate der Nebenkläger in Deutschland – vor der Eröffnung des H. Restaurants – beruhen auf den glaubhaften Schilderungen der Zeugen E. und G.. Sie haben übereinstimmend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dass der Angeklagte G1 sie vom Flughafen abgeholt habe und in den Räumlichkeiten des noch im Aufbau befindlichen Restaurants ein Telefonat mit B. stattgefunden habe, der ihnen die Anweisung erteilt habe, sich noch am selben Tag nach B. zu begeben, um zunächst in der dortigen Filiale zu arbeiten. Auch zu den Arbeitsbedingungen in B. und den Umständen ihrer Versetzung nach M. (Zeuge G.) bzw. K. (Zeuge E.) in Verbindung mit weiteren Strafmaßnahmen haben die Zeugen glaubhaft ausgesagt. Aus ihrer Aussage haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten G1 und A. an diesen Strafmaßnahmen beteiligt waren oder auch nur Kenntnis davon hatten. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte G1 ihnen, wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, ungefähr neun Monate später auf Geheiß B. den in B. strafweise vorenthaltenen Lohn ausgezahlt hat. Aus diesem Umstand allein lässt sich nicht mit der nötigen Gewissheit folgern, dass bereits der Einbehalt des Lohns unter Mitwirkung des Angeklagten G1 erfolgt war oder dass ihm die von B. angeordneten „Strafmaßnahmen“ anderweitig zuzurechnen wären. Da es nach den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E. und G. zudem während ihrer Tätigkeit in H. zu keinerlei vollzogenen Strafmaßnahmen gekommen ist – weder zu solchen, die den Angeklagten zurechenbar wären, noch zu solchen seitens der Unternehmenszentrale – ergibt sich auch hier kein weiterer Anhaltspunkt für eine ausreichend sicher anzunehmende Kenntnis der Angeklagten von Strafmaßnahmen in anderen Filialen. 6. Beweiswürdigung zu der Beschäftigung der Nebenkläger im Restaurant S. B. in H. (März 2022 bis 16. Juni 2023) a) Zur Beschäftigungsdauer des Zeugen P. Die Kammer geht davon aus, dass hochwahrscheinlich auch der Zeuge P. – ebenso wie die Zeugen E. und G. – bereits seit März 2022 in dem S.-Restaurant in H. als Koch tätig war. Zwar hat er in seiner zollamtlichen Vernehmung ausgesagt, dass er wohl ab Juli 2022 in H. gewesen sei und zuvor in F. a. M., jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Schlussfolgerung des Zeugen. Dieser konnte sich weder an den Monat noch das Jahr seiner Ankunft in Deutschland erinnern, weshalb die Vernehmungsbeamten ihm vorhielten, dass er ausweislich seines Reisepasses am 9. Oktober 2021 eingereist sei. Weiter meinte der Zeuge sich zu erinnern, dass er neun Monate lang in F. tätig gewesen sei. Hieraus und aus der Information, dass er im Oktober nach Deutschland gekommen sei, folgerte er schließlich, dass er seit Juli in H. gewesen sein müsse. Dem widersprechen jedoch die Überweisungsbelege des Bargeldtransfersystems „R.“, wonach der Zeuge P. seit März 2022 regelmäßig in der Filiale von „R.“ am Steindamm in H. Überweisungen nach I. getätigt hat. Dies spricht erheblich für eine dauerhafte Anwesenheit des Zeugen in H. bereits seit März 2022. Auch der Zeuge E. hat bekundet, dass der Nebenkläger P. bereits ab März 2022 in H. gearbeitet habe. Da aber hinsichtlich des Zeugen P. lediglich der Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 von der Anklage umfasst ist, hat die Kammer auch nur diesen als gesichert ihren Feststellungen zugrunde gelegt. b) Unterkunft Die Feststellungen zu der Unterbringung der Nebenkläger in H. und zu der Wohnung an der Anschrift H.Platz... beruhen neben der Einlassung des Angeklagten G1 auf den zollamtlich gefertigten Lichtbildern der Wohnung sowie auf den Bekundungen der Zeugen E. und G., die sich hinsichtlich der Anmietung der Wohnung mit der Einlassung des Angeklagten decken und hinsichtlich der Belegung der einzelnen Zimmer darüber hinausgehen, ohne zu ihr im Widerspruch zu stehen. c) Arbeitszeiten aa) Die Feststellungen zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten beruhen auf den in deutscher und englischer Sprache formulierten Arbeitsverträgen zwischen der S. H. GmbH und den Nebenklägern sowie aus der Aussage des Zeugen E., der mithilfe seiner Englischkenntnisse Bruchteile des Arbeitsvertrags, zu denen auch die vereinbarte Arbeitszeit gehörte, bei der Unterzeichnung verstehen konnte. bb) Die Feststellungen zu den von den Nebenklägern tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G. und E., die durch die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden sind. (1) Beide Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft entsprechend den Feststellungen zu ihren Arbeitszeiten ausgesagt und etwa auch nachvollziehbar beschrieben, dass der Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr erforderlich gewesen sei, um die nötigen Vorbereitungen wie etwa das Schneiden von Gemüse vor der Öffnung des Restaurants um 11:00 Uhr treffen zu können. Die festgestellten Arbeitszeiten hatte der Zeuge E. nach den Bekundungen der Zeugin und Zollbeamtin K1 auch bereits in seiner ersten Vernehmung durch den Zoll am späten Abend des 16. Juni 2023, unmittelbar nach der auch für die Zeugen überraschenden Kontrolle des Restaurants, und hatten die Zeugen E. und G. auch zuvor bei ihrer Befragung im Rahmen der Kontrolle des Restaurants so geschildert. (2) Die Bekundungen der Zeugen sind durch die Einlassungen der Angeklagten vollumfänglich (G1) bzw. teilweise (A.) bestätigt worden. (a) Der Angeklagte G1 hat in seiner ergänzenden Einlassung am 16. Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger erklärt, dass er der an jenem Hauptverhandlungstag geäußerten vorläufigen Einschätzung der Kammer, dass auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen E. und G. voraussichtlich Arbeitszeiten der Nebenkläger von 6:00 Uhr bis 23:00 mit zwei Stunden Pause und drei zehnminütigen Essenspausen an sechs Tagen in der Woche sowie eine Arbeitszeit von 6:00 bis 12:00 Uhr mit einer zehnminütigen Essenspause an einem Tag in der Woche festzustellen sein würden, „nicht entgegentreten“ werde. Er hat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass dies dahingehend gemeint sei, dass er Arbeitszeiten der Köche von 6:00 bis 23:00 Uhr billigend in Kauf genommen habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass nicht seine ursprünglichen Angaben zu seinen Vorstellungen von den Arbeitszeiten der Nebenkläger zutreffen (III.1.b.bb), sondern vielmehr diese kurz vor dem Ende der Hauptverhandlung am 16. Verhandlungstag getätigten Angaben, wonach er die Arbeitszeiten, wie sie schließlich durch die Kammer festgestellt wurden, jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Diese deutlich weitergehende geständige Einlassung deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen und ist auch angesichts der festgestellten Öffnungszeiten des Restaurants und der Anzahl der dort beschäftigten Köche überzeugend. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es sich nicht um ein bloß taktisches Geständnis handelt. (b) Der Angeklagte A. hatte sich bereits am achten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, dass er „eher“ von einem Zwölfstundentag als von einem Achtstundentag der Köche ausgegangen sei, da die auf der Grundlage der Öffnungszeiten des Restaurants anfallende Arbeit von den angestellten Köchen nicht im Rahmen eines „Acht-Stunden-Tages“ habe erledigt werden können (siehe oben III.1.a.dd), und hat damit jedenfalls eine deutliche Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingeräumt. Zu der oben genannten vorläufigen Einschätzung der Kammer zu den Arbeitszeiten am 16. Hauptverhandlungstag hat er keine Erklärung abgegeben. Indes haben die Zeugen E. und G. überzeugend bekundet, dass die Arbeitsbedingungen auch in den Filialen in B., M. und K., in denen sie zeitweise eingesetzt waren, denen in H. entsprochen hätten. Der Zeuge G. hat darüber hinaus glaubhaft geschildert, dass er auch in den Restaurants in K., G. und den N. ähnliche Arbeitszeiten gehabt habe. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die hier festgestellten Arbeitszeiten fest im System jedenfalls der außerhalb I.s betriebenen Restaurants der Kette S. B. verankert sind. Dass der Angeklagte A. mit seiner langjährigen Erfahrung in der Gastronomie und nach beinahe zehn Jahren als Franchisenehmer von SB und seiner Beteiligung an sämtlichen deutschen Restaurants der Kette dies nicht gewusst und deshalb zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, dass die Köche auch im H. Restaurant diesen, von der Kammer festgestellten Arbeitszeiten ausgesetzt waren, ist zur Überzeugung der Kammer daher auszuschließen. Vielmehr ist sich die Kammer sicher, dass gerade die exorbitanten Arbeitszeiten der tamilischen Köche, denen zudem ein für hiesige Verhältnisse äußerst niedriger Lohn gezahlt wird, zum System der Restaurantkette gehören, das für deren Franchisenehmer zu höheren Gewinnen führen soll und an dem die Angeklagten deshalb auch ein finanzielles Interesse hatten. Dass dem Angeklagten A. dies unbekannt gewesen sein könnte, ist auszuschließen. (3) Dass auch der von der Kammer nicht vernommene Zeuge und Nebenkläger P. denselben Arbeitszeiten ausgesetzt war, schließt die Kammer aus dem entsprechenden Inhalt des Protokolls über seine zollamtliche Vernehmung vom 22. Juni 2023; die dortigen Bekundungen des Nebenklägers P. stimmen mit den Aussagen der Zeugen G. und E. überein, die vom Angeklagten G1 in seiner Einlassung am 16. Hauptverhandlungstag bestätigt worden sind. d) Gehalt aa) Das vertraglich vereinbarte Gehalt Die festgestellte Höhe des vertraglich vereinbarten Bruttogehalts folgt aus den in deutscher und englischer Sprache formulierten Arbeitsverträgen zwischen der S. H. GmbH und den Nebenklägern sowie aus der Aussage des Zeugen E., der mithilfe seiner Englischkenntnisse Bruchteile des Arbeitsvertrags, zu denen auch das vereinbarte Gehalt gehörte, bei der Unterzeichnung verstehen konnte. bb) Die Bankkonten der Nebenkläger Die Feststellungen zu der Eröffnung der Bankkonten der Nebenkläger und der Aufbewahrung der EC-Karten in einem Safe im Restaurant folgen der Einlassung des Angeklagten G1, die insoweit durch die Aussagen der Zeugen E. und G. bestätigt wird. Jedoch wird die weitergehende Einlassung des Angeklagten, dass die Köche aus eigenem Antrieb die EC-Karten an den leitenden Angestellten zur Aufbewahrung übergeben und jederzeit Zugriff darauf gehabt hätten, durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen E. und G. widerlegt. Diese haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass sie zwar gewusst hätten, dass Bankkonten für sie eröffnet wurden, sie die dazugehörigen EC-Karten aber erstmals am Wochenende nach der Zollkontrolle zu Gesicht bekommen hätten. Diese Aussagen der Zeugen werden zudem indiziell durch die Kontoauszüge zu ihren Bankkonten gestützt. Aus diesen ergibt sich, dass während der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung in H. lediglich Barabhebungen vorgenommen wurden und keinerlei Überweisungen vom Konto oder Zahlungen mit der EC-Karte vorgenommen wurden. Die Barabhebungen erfolgten zudem auffällig häufig von allen drei Konten kurz hintereinander – oft im Minutentakt – und in gleicher Höhe. So wurden etwa am 10. Juni 2022 um 19:58 Uhr vom Konto des Zeugen G., um 20:00 Uhr vom Konto des Zeugen P. und um 20:01 Uhr vom Konto des Zeugen E. an demselben Geldautomaten jeweils 1.000,00 € in bar abgehoben. All diese höchst ungewöhnlichen Kontobewegungen bzw. der vollständige Mangel an üblichen Aktivitäten sprechen dafür, dass die Zeugen, wie sie bekundet haben, zu keinem Zeitpunkt selbst über ihre Konten verfügten, sondern sämtliche Barabhebungen von anderen Personen getätigt wurden. Auch der Umstand fast zeitgleicher Abhebungen von allen drei Konten während der Öffnungszeiten des Restaurants bekräftigt dies, da die Zeugen ihre Pause zu unterschiedlichen Zeiten machten und auch an unterschiedlichen Wochentagen einen freien halben Tag und somit keine Gelegenheit hatten, regelmäßig tagsüber gemeinsam zu einem Bankautomaten zu gehen. cc) Die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Gehalts Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich an die Nebenkläger ausgezahlten Gehalts beruhen die Feststellungen insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen E. und G. (1), die indiziell durch weitere Beweismittel gestützt werden (2). Der Angeklagte G1 hat sich zu dieser Frage nicht eingelassen; der Angeklagte A. hat angegeben, nicht gewusst zu haben, dass die Köche weniger als den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten hätten. Gleichwohl konnte sich die Kammer von einem diesbezüglichen Vorsatz beider Angeklagter überzeugen (3). (1) Die Zeugen E. und G. haben in ihrer jeweiligen Vernehmung in der Hauptverhandlung übereinstimmend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar bekundet, dass sie sowohl in dem von den Angeklagten betriebenen Restaurant in H. als auch zuvor in den Filialen in B., M. und K. anstelle des vertraglich vereinbarten Gehalts nur insgesamt 1.000,00 € im Monat erhalten hätten, die ihnen bar ausgezahlt worden seien. Zusammengesetzt habe sich dieser Betrag aus 800,00 € Lohn und 200,00 € Anteil am Trinkgeld. In H. sei diese Summe ab Mai 2023 um 200,00 € erhöht worden, sodass die Köche nunmehr insgesamt 1.200,00 € erhalten hätten. Der Zeuge E. hat – so die Zeugin K1 – diese Beträge auch bereits in seiner ersten zollamtlichen Vernehmung am Abend des 16. Juni 2023 genannt. (2) Die Bekundungen der Zeugen E. und G. werden indiziell gestützt durch monatlich erstellte Excel-Tabellen, die auf einem PC des Angeklagten G1 sichergestellt wurden, deshalb zur Überzeugung der Kammer auch von ihm erstellt wurden, und in denen er das an die im S.-Restaurant in H. angestellten Mitarbeiter überwiesene Gehalt vermerkte. Die für die drei Nebenkläger dort aufgeführten Beträge entsprechen dabei dem ausweislich der Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen auf ihre Konten überwiesenen Nettogehalt. Es folgt sodann jeweils eine weitere Tabelle mit der Bezeichnung „cash return“ (Bargeldrückfluss), in der nur einige der Angestellten mit offenbar abgekürzten Vornamen aufgeführt sind. Hier finden sich (teilweise mit einem Minuszeichen gekennzeichnete) Beträge. So wurden laut der mit „August“ bezeichneten Excel-Tabelle in diesem Monat (nach dem Zeitraum, in dem das S.-Restaurant in H. existierte, kann nur der August 2022 gemeint sein) an die Zeugen E. und P. je 2.080,23 € überwiesen und an den Zeugen G. 2.022,03 €, im September (2022) an die Zeugen E. und P. je 2.328,07 € und an den Zeugen G. 2.268,87 €, im Oktober (2022) an die Zeugen E. und P. je 2.267,69 € und an den Zeugen G. 2.151,29 €. Diese Beträge stimmen mit den Inhalten der diese Monate betreffenden Kontoauszüge der Nebenbeteiligten, die jeweils die betreffenden Überweisungen an die Nebenkläger ausweisen, überein. In der Tabelle „cash return“ sind für diese Monate die folgenden Beträge aufgeführt: Im August 2022 für „R.“ (nach der Überzeugung der Kammer: R. E.) und „G.“ (G. P.) jeweils „-1250,00“, für „R.“ (R. G.) „-1200,00“; im September 2022 für „R.“ und „G.“ je „1500,00“ und für „R.“ „1400,00“; im Oktober 2022 für „R.“ und „G.“ je „1400,00“ und für „R.“ „1350,00“. Diese Tabelle stellt nach der Überzeugung der Kammer eine Übersicht dar, welche Anteile des an die betroffenen Angestellten überwiesenen Gehalts der Nebenbeteiligten als Bargeld wieder zugeflossen sind. Jede andere Erklärung erschiene bereits angesichts der Bezeichnung „cash return“ abwegig. Die Gegenüberstellung der überwiesenen und der an die Nebenbeteiligte zurückgeflossenen Beträge ergeben Differenzen von 801,29 € (Zeuge G. im Oktober 2022) bis 868,87 € (Zeuge G. im September 2022). Da ausweislich der Kontoauszüge der Nebenklägerkonten am Monatsende jeweils nur eine geringe Summe auf dem Konto zurückblieb, der Rest aber in bar abgehoben wurde, stützen die von dem Angeklagten G1 erstellten Excel-Tabellen die Aussagen der Zeugen E. und G., wonach sie monatlich nur 800,00 € Lohn zuzüglich 200,00 € Trinkgeld – das aus einer anderen, nicht näher feststellbaren Quelle entnommen wurde – bar erhalten haben, und belegen zugleich, dass dies mit dem Wissen und Wollen des Angeklagten G1 geschah. Hieraus folgt zudem zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte G1, der die EC-Karten der Nebenkläger in seinem Gewahrsam hatte, die Barabhebungen entweder selbst getätigt hat oder aber dies durch andere leitende Angestellte mit seinem Wissen vorgenommen wurde. Dass die Nebenkläger nicht ihr vertraglich vereinbartes Gehalt ausgezahlt erhielten, sondern nur die festgestellten, wesentlich geringeren Beträge, folgt auch aus den Inhalten der von den drei Nebenklägern beim Zoll vorgelegten R.-Belege über ihre Transaktionen nach I.. Da die Nebenkläger die körperlich extrem zehrende Tätigkeit im Ausland nur deshalb auf sich nahmen, um ihre von ihnen getrennten Familien in I. unterstützen zu können, ist sich die Kammer sicher, dass die Nebenkläger auch den wesentlichen Teil ihres vertraglichen Nettogehalts an ihre Familien weitergeleitet hätten, wenn ihnen dieses ausgezahlt worden wäre. Tatsächlich ergeben sich aus den Transaktionsbelegen aber durchweg Überweisungen, deren Umfang die Aussagen der Zeugen G. und E. zur Höhe ihres erhaltenen Gehalts bestätigt. Sofern in sehr wenigen Einzelfällen Überweisungen von mehr als 1.000,00 € vorgenommen wurden, ergeben sich für den vorangegangenen oder folgenden Monat entsprechend geringere oder gar keine Überweisungen. Im anhand der Transaktionsbelege über die Monate der Beschäftigung in der H.er Filiale gebildeten Durchschnitt überwies kein Nebenkläger monatlich mehr als 900,00 € nach I.. Dabei geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Entscheidung über die Höhe der tatsächlich an die Köche auszuzahlenden Löhne allgemein nicht durch die jeweiligen Franchisenehmer, sondern durch B. bzw. sonstige Verantwortliche aus der Unternehmenszentrale von S. B. getroffen und den Franchisenehmern vorgegeben wurde. Dies folgt aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten zum gesamten System des Unternehmens und auch aus dem Umstand, dass nach den Bekundungen der Zeugen E. und G. die Arbeitsbedingungen einschließlich der ausgezahlten Löhne in den Filialen in B., M. und K. (an denen der Angeklagte G1 nicht beteiligt war und ist) jenen in H. entsprachen. Der Angeklagte G1 hat insoweit glaubhaft angegeben, es sei den Verantwortlichen von S. B. gerade wichtig gewesen, dass in den ausländischen Restaurants an die dort tätigen Köche in etwa dieselben Gehälter gezahlt würden, damit unter den Köchen keine Unruhe entstehe. In seiner zollamtlichen Vernehmung hat ausweislich des darüber aufgenommenen Protokolls auch der Nebenkläger P. angegeben, dass er ein mit den Aussagen der Zeugen E. und G. übereinstimmendes Gehalt bekommen habe. Die Kammer schließt den Nebenkläger P. betreffend daher aus dem Inhalt des Protokolls, der mit den übrigen Beweisanzeichen übereinstimmt, dass auch dem Zeugen P. nur ein den Feststellungen entsprechendes Gehalt gezahlt wurde, zumal nach der Einlassung des Angeklagten G1 innerhalb des Unternehmens darauf Wert gelegt wurde, die im Ausland arbeitenden Köche gleich zu entlohnen. (3) (a) Dass der Angeklagte G1, der diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, die tatsächlich an die Köche ausgezahlten Gehälter kannte, schließt die Kammer zu ihrer Überzeugung aus folgenden Umständen: Die Excel-Tabellen, aus denen sich ergibt, dass die vertraglich vereinbarten Gehälter nur zum Schein auf die Konten der Nebenkläger überwiesen wurden und die die tatsächlich gezahlten Gehälter übersteigenden Anteile sodann an die Nebenbeteiligte zurückflossen, wurden auf einem PC des Angeklagten G1 sichergestellt. Hieraus schließt die Kammer, dass die tatsächlichen Gehaltszahlungen an die Nebenkläger mit Wissen und Wollen des Angeklagten geschahen. Es ist zudem vollkommen fernliegend, dass der langjährig geschäftserfahrene Angeklagte als nach übereinstimmender Einlassung beider Angeklagter operativ tätiger Geschäftsführer nicht über den konkreten Personalaufwand seines Unternehmens im Bilde gewesen sein könnte. (b) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass entgegen seiner Einlassung auch der vor Ort nicht operativ tätige Angeklagte A. jedenfalls damit rechnete und einverstanden war, dass die Nebenkläger anstelle des vertraglich vereinbarten Gehalts nur insgesamt 1.000,00 € bzw. (ab Mai 2023) 1.200,00 € erhielten. Daraus, dass zur Überzeugung der Kammer diese Entscheidung zentral durch den Franchisegeber getroffen wurde, der Angeklagte G1 dies stützend angegeben hat, dass in allen ausländischen Restaurants dieselben Gehälter gezahlt werden sollten, der „auslandserfahrene“ Zeuge G. bekundet hat, auch in den Restaurants in L. und D. seien diesen Vorgaben entsprechende Gehälter gezahlt worden, und nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und E. die tatsächlich ausgezahlten Löhne auch in den Filialen in B., M. und K. nur 800,00 € zuzüglich 200,00 € Trinkgeld betragen hatten, lässt sich aber sicher schließen, dass der Angeklagte A. als Gesellschafter und Geschäftsführer aller dieser deutschen Restaurants, der zudem seit 2013 Erfahrung als Franchisenehmer mit dem Unternehmen S. B. hat, neben den überlangen Arbeitszeiten auch die zentralen Vorgaben zu den in allen deutschen Filialen an die Köche auszuzahlenden Löhnen kannte und deshalb zumindest damit rechnete und einverstanden war, dass auch im H.er Restaurant die von der Kammer festgestellten Gehälter an die Nebenkläger ausgezahlt wurden. dd) Überweisungen der Nebenkläger nach I. Die Feststellungen zu den durch die Nebenkläger getätigten Überweisungen nach I. mittels des Bargeldtransfersystems „R.“ beruhen auf den Bekundungen der Zeugen E. und G. sowie auf den Überweisungsbelegen aller drei Nebenkläger aus dem Tatzeitraum. e) Reisepässe Der Angeklagte G1 hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass die Reisepässe der Nebenkläger jedenfalls zeitweise in einem Safe im Restaurant aufbewahrt wurden. Er hat jedoch angegeben, dass dies auf ihren Wunsch erfolgt sei und sie jederzeit freien Zugriff auf die Pässe gehabt hätten. Insoweit wird seine Einlassung durch die Aussagen der Zeugen E. und G. widerlegt. Beide haben nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass sie stets den Angeklagten G1 oder aber den jeweiligen leitenden Angestellten fragen mussten, wenn sie ihren Pass haben wollten, da nur diese Personen Zugriff auf den Safe gehabt hätten. Der Pass sei zudem nur zu dem Zweck ausgehändigt worden, Geld zu überweisen. Der Zeuge E. hat insoweit bekundet, dass B. ihm die Anweisung erteilt habe, dass der Pass immer zurückgegeben werden müsse und er ihn nicht „einfach so“ besitzen dürfe. Aus diesem Grund habe er zu anderen Zwecken als dem Überweisen von Geld gar nicht erst um Herausgabe seines Passes gebeten. Jedoch hat keiner der Zeugen berichtet, dass die tatsächliche Verwendung des Passes jemals von Verantwortlichen hinterfragt oder durch Verantwortliche kontrolliert worden sei. Aus den Überweisungsbelegen von „R.“ ergibt sich zudem, dass insbesondere die Nebenkläger G. und P. häufig mehrmals im Monat kleinere Summen nach I. überwiesen haben, statt nur einmal monatlich einen größeren Betrag. Dies zeigt, dass sie offenkundig ihren Pass ohne Probleme auch häufiger als nur einmal im Monat erhalten konnten. Da sie, wie sie ausgesagt haben, bei ihren Gängen zu „R.“ nicht von einem Verantwortlichen von S. B. begleitet wurden, unterlag letztlich auch die konkrete Verwendungsweise des Passes nicht der Kontrolle des Angeklagten G1. Auch die Rückgabe des Passes war nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E. und G. zwar verpflichtend, wurde aber in der Praxis nicht sonderlich streng gehandhabt. So gab der Zeuge E. den Pass zwar in der Regel am auf die Überweisung folgenden Tag (ungefragt) zurück, der Zeuge G. behielt ihn hingegen vereinzelt für mehrere Tage folgenlos in seinem Gewahrsam. Insgesamt ist die Kammer daher davon überzeugt, dass zwar – entgegen der Einlassung des Angeklagten G1 – die Verwahrung der Reisepässe der Nebenkläger G. und E. in einem Safe im Restaurant nicht auf Wunsch der Nebenkläger erfolgte, sondern diese jedenfalls mit Billigung des Angeklagten G1 dazu verpflichtet waren, sie aber letztlich keine erheblichen Einschränkungen durch diesen Umstand erlitten haben, da ihnen der Pass mit der Begründung, Geld überweisen zu wollen, jederzeit ausgehändigt wurde. Dafür, dass auch der Angeklagte A. Kenntnis davon hatte, dass die in H. beschäftigten Köche nicht frei über ihre Reisepässe verfügen konnten, bieten die Aussagen der Zeugen hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Er selbst hat jede Kenntnis hiervon bestritten. Da nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen E. und G. – die zumindest in B. zunächst selbst über ihre Pässe verfügten und diese erst im Rahmen einer Strafmaßnahme abgeben mussten – das Vorenthalten der Pässe auch nicht fester Teil des Systems von S. B. in allen deutschen Filialen gewesen zu sein scheint, lässt sich auch hieraus nicht sicher auf eine Kenntnis des Angeklagten A. schließen. Der Nebenkläger P. wurde in seiner zollamtlichen Vernehmung vom 22. Juni 2023 nicht zu seinem Reisepass befragt. Die Kammer schließt aber aus den von den Zeugen G. und E. bekundeten Umständen, dass der Reisepass des Nebenklägers P. unter denselben Umständen verwahrt wurde wie die Pässe der Zeugen G. und E.. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die Verwahrung des Passes des Nebenklägers P., der ausweislich der auch von ihm zur Akte gegebenen R.-Transaktionsbelege in ähnlicher Frequenz Geld nach I. überwies wie die übrigen Nebenkläger, unter anderen, insbesondere restriktiveren Umständen vonstattengegangen sein könnte; solches haben auch die Zeugen G. und E. nicht bekundet oder angedeutet. f) Freizeit Die Feststellungen dazu, wie die Nebenkläger G. und E. ihre Freizeit verbracht haben, beruhen auf ihren Aussagen. Angesichts der festgestellten Arbeitszeiten ist es für die Kammer ohne weiteres glaubhaft, dass die Köche in ihrer Mittagspause und abends/nachts an den vollen sowie ab mittags an den halben Arbeitstagen so erschöpft waren, dass sie außer zum Schlafen nur Energie für das aus ihrer Sicht Notwendigste – nämlich mit ihren Familien zu telefonieren und diesen Geld zu überweisen – aufbringen konnten. Beide Zeugen haben bekundet, dass B. ihnen den Kontakt zu Außenstehenden untersagt habe. Sie konnten jedoch keine hinreichenden Angaben dazu machen, ob und inwieweit der Angeklagte G1 davon Kenntnis hatte; er selbst habe den Zeugen jedenfalls keine derartigen Verbote erteilt. Zu seiner Freizeit befragt, hat der Zeuge E. beschrieben, dass sie zu müde gewesen seien, um etwas zu unternehmen, und zudem befürchtet hätten, Probleme zu bekommen, wenn die Polizei sie kontrollieren würde und sie keinen Pass vorweisen könnten. Trotz der ausführlichen Befragung zu diesem Thema hat der Zeuge E. keinerlei (systematische) Kontrollmaßnahmen durch die Angeklagten oder andere Verantwortliche von S. B. geschildert, durch die das Verbot B.s, Kontakt zu Außenstehenden zu pflegen, hätte durchgesetzt werden sollen. Dass der Zeuge G. nach dem einmaligen Treffen mit einem Freund einen Anruf von B. erhielt, der ihm in Aussicht stellte, er würde bei einer Wiederholung weniger Lohn erhalten oder nach I. zurückgeschickt, scheint daher, wie es auch der Zeuge selbst geschildert hat, eher das Ergebnis einer zufälligen Beobachtung durch die Zeugin L. gewesen zu sein als Ausdruck einer ständigen und systematischen Kontrolle der Köche auch in ihrer Freizeit. Die beiden Zeugen haben keinerlei den Angeklagten zurechenbare Repressalien geschildert, ebenso keine Strafmaßnahmen während ihrer Zeit in H. durch andere Verantwortliche von S. B., von denen die Angeklagten Kenntnis hätten haben können. Hinsichtlich des Nebenklägers P. vermochte die Kammer keine Feststellungen dazu zu treffen, wie er seine Freizeit verbrachte. Entsprechende Fragen sind ihm in seiner zollamtlichen Vernehmung nicht gestellt worden. g) Persönlicher Kontakt zwischen den Angeklagten und den Nebenklägern Die Feststellung, dass sich der Angeklagte G1 in der Regel täglich im Restaurant aufgehalten hat, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E. und G.. Dass er selbst sich insoweit dahingehend eingelassen hat, dass er nicht durchgehend von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr vor Ort gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Sowohl die tägliche Anwesenheit des operativen Geschäftsführers eines Restaurants sowie auch der Umstand, dass er sich nicht von Beginn der ersten Vorbereitungen am frühen Morgen bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten am späten Abend im Restaurant aufhielt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Angeklagte A. hat in seiner Einlassung angegeben, dass er im Jahr 2022 nur dreimal, im Jahr 2022 zweimal in H. gewesen sei. Diese Einlassung war ihm nicht zu widerlegen. Der Zeuge E. hat zwar hiervon abweichend bekundet, dass der Angeklagte A. deutlich häufiger im H. Restaurant gewesen sei, jedoch kam es innerhalb seiner Aussage zu inhaltlichen Abweichungen. So hat er zunächst bekundet, dass der Angeklagte A. ein- oder zweimal im Monat in H. gewesen sei, kurz darauf hingegen, dass er einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten dort gewesen sei. Dass dieser Widerspruch mit Schwierigkeiten bei der Übersetzung zusammenhing, schließt die Kammer nach eingehender Erörterung mit dem Dolmetscher unmittelbar in der Hauptverhandlung aus. Sie geht daher davon aus, dass sich der Zeuge insoweit in seiner Erinnerung nicht sicher ist, was angesichts der aus Sicht des Zeugen geringen Bedeutung der Anwesenheit A.s für seinen eigenen Arbeitsalltag nicht verwundert. Auch konnte der Zeuge auf Nachfrage nicht erklären, an welchen Umständen er aus seiner Erinnerung die von ihm bekundete Regelmäßigkeit der Anwesenheit A. festmache, was angesichts der völligen Gleichförmigkeit seiner Tage in H. auch nachvollziehbar ist. Jedoch ist die Aussage des Zeugen E. aufgrund dieses inhaltlichen Widerspruchs nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten A. zu widerlegen. Die Einlassungen der Angeklagten, dass bereits aufgrund der Sprachbarriere kaum direkte Kommunikation mit den Nebenklägern stattgefunden habe und dass sich diese zumeist auf einen Gruß und eine kurze Erkundigung nach dem Befinden beschränkt habe, wird durch die Aussagen der Zeugen E. und G. bestätigt. Beide haben bekundet, dass sie hauptsächlich über den Zeugen K. B. R. oder über B. mit dem Angeklagten G1 kommuniziert und mit ihm insbesondere nicht über ihre Lebensverhältnisse in I. gesprochen hätten. Die Zeugen haben auch jeweils die Einlassung des Angeklagten A. bestätigt, dass sie nicht das Gespräch mit ihm gesucht hätten. Dies betrifft auch den Nebenkläger P.. Zwar hat dieser in seiner Vernehmung keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Aber der Angeklagte A. hat glaubhaft angegeben, dass auch der Zeuge und Nebenkläger P. lediglich Tamil spreche und deshalb jedenfalls er –A. – auch zu P. kaum persönlichen Kontakt gehabt habe. 7. Beweiswürdigung zur Motivation der Nebenkläger a) Nebenkläger E. und G. Die Feststellungen zu den Gründen, aus denen sich die Zeugen E. und G. den Arbeitsbedingungen in dem von den Angeklagten betriebenen Restaurant in H. unterworfen haben, beruhen auf ihren glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben. Beide Zeugen haben bekundet, dass sie mit dem in H. verdienten Geld, obwohl es erheblich unter dem vertraglich Vereinbarten lag, ihre Familien besser unterstützen konnten, als es zuvor mit ihrem Gehalt in C. der Fall gewesen war. Der Zeuge G. hat insoweit ausdrücklich erklärt, er habe durchhalten wollen, so lange ihm dies nur möglich sei. Aus diesen Beweggründen der Zeugen, die Arbeit bei S. B. in H. fortzusetzen, sowie den Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen in I. und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck von ihrer Persönlichkeit folgt zur Überzeugung der Kammer, dass sie weder aufgrund ihres Aufenthalts in einem fremden Land hilflos waren noch sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befunden haben, die durch die Angeklagten hätte ausgenutzt werden können. Im Einzelnen: aa) Vorliegen einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit der Nebenkläger E. und G. Die Zeugen waren im Rahmen ihrer Beschäftigung im Restaurant der Angeklagten in H. nicht auslandsspezifisch hilflos. (1) Eine auslandsspezifische Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund der spezifischen Schwierigkeiten ihres Aufenthalts im Ausland nach ihren persönlichen Fähigkeiten nicht oder nur wesentlich eingeschränkt in der Lage ist, sich dem Verlangen nach ausbeuterischer Beschäftigung zu widersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2005 – 2 StR 131/05, juris). Maßgebliche Entscheidungskriterien, ob eine auslandsspezifische Hilflosigkeit vorliegt, bilden unter anderem mangelhafte bzw. nicht vorhandene Deutschkenntnisse, die Verfügungsmöglichkeit über Barmittel, das Maß der Überwachung durch den und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit von dem Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik wieder zu verlassen, die dann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die Ausweispapiere des Betroffenen an sich genommen hat. Ein automatischer Schluss aus dem Vorliegen eines oder mehrerer dieser Kriterien auf die auslandsspezifische Hilflosigkeit kann jedoch nicht gezogen werden. Vielmehr sind die maßgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und unter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen eine Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2023 – 2 StR 87/22, Rn. 73, juris). (2) Nach diesen Maßstäben waren die Zeugen E. und G. nicht auslandsspezifisch hilflos. Zwar sprechen beide Zeugen kein oder kaum Deutsch. Beide verfügen aber über eine nicht unerhebliche Schulbildung von neun bzw. zehn Jahren, beherrschen als Spezialitätenköche ein Handwerk, mit dem sie in ihrem Heimatland über viele Jahre ein Einkommen erzielt und ihre Familien ernährt hatten, und sprechen, lesen und verstehen etwas Englisch. Nach ihren Bekundungen genügten ihre englischen Sprachkenntnisse jedenfalls für eine einfache Kommunikation mit dem Angeklagten G1, mit dem sie sich auf Tamil nicht verständigen konnten. Wenngleich sie weit unter ihrem vertraglich vereinbarten Lohn entlohnt wurden, verfügten sie doch monatlich – auch weil sie keinerlei Aufwendungen für ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten mussten – über nicht unerhebliche Barmittel, die es ihnen ermöglicht hätten, Deutschland wieder zu verlassen. Nach ihrem Eindruck von den Zeugen in der Hauptverhandlung hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die Zeugen aufgrund persönlicher Defizite nicht in der Lage gewesen sein könnten, in einer Großstadt wie H., die überdies über einen internationalen Flughafen verfügt, eigenmächtig ihre Rückreise nach I. zu organisieren und zu bezahlen. Beide Zeugen haben glaubhaft ausgesagt, dass sie in einzelnen Monaten auch weniger Geld an ihre Familien überwiesen hätten, wenn es nötig gewesen sei, Arbeitskollegen bei der Unterstützung von deren Familien finanziell vorübergehend unter die Arme zu greifen. Hieraus schließt die Kammer, dass es den Zeugen jedenfalls auch möglich gewesen wäre, neben der Unterstützung ihrer Familien zumindest vorübergehend für finanzielle Rücklagen zu sorgen, die einen Rückflug nach I. binnen kurzer Zeit möglich gemacht hätten. Auch waren die Zeugen nicht in einer Weise überwacht, die für sich genommen und auch in Verbindung mit den weiteren Umständen dazu führte, dass sie sich der ausbeuterischen Beschäftigung nicht aus eigener Kraft hätten entziehen können. Soweit sich die Reisepässe der Zeugen überwiegend in der Verwahrung des Angeklagten G1 befanden, ist von Bedeutung, dass der jeweilige Reisepass nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen auf Anforderung stets und auch mehrmals in einem Monat herausgegeben und deren tatsächliche Verwendung dann auch nicht überwacht wurde. Dem Zeugen G. war es sogar möglich, über seinen Reisepass für mehrere Tage zu verfügen, ohne dass dieser von den Angeklagten oder einem anderen Verantwortlichen des Restaurants herausverlangt worden wäre. Die Verwahrung der Reisepässe im Safe des Restaurants diente nach alledem und unter Berücksichtigung auch der von den Zeugen bekundeten Gepflogenheiten in der S.-Zentrale in C. hochwahrscheinlich nicht dem Zweck, die Zeugen zuverlässig daran zu hindern, Deutschland wieder zu verlassen. Im Übrigen wurde den Zeugen durch B. gerade in Aussicht gestellt, sie im Fall „unbotmäßigen“ Verhaltens nach I. zurückzuschicken. Hierzu passt, dass der Zeuge G. erklärt hat, er habe seine Arbeit ursprünglich fortsetzen wollen, so lange es gehe; auch dies spricht für eine grundsätzlich mögliche autonome Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände unter dem jeweils über mehrere Hauptverhandlungstage gewonnenen Eindruck der Kammer von der Persönlichkeit der Zeugen G. und E. erbringt danach, dass sich die Zeugen durchaus zu helfen gewusst hätten und dies auch hätten umsetzen können. Aufgrund der für sie trotz aller widrigen Arbeitsumstände immer noch im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für S. in C. „hohen“ Bezahlung sahen sie davon aber ab. bb) Vorliegen einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage der Nebenkläger E. und G. Auch befanden sich die Nebenkläger nicht in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage. Zudem ließe sich selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Zwangslage der Zeugen ein entsprechender Vorsatz der Angeklagten nicht feststellen. (1) Eine Zwangslage ist durch eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers gekennzeichnet. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, dass sich der Betroffene dem Ansinnen des Ausnutzenden nicht ohne weiteres entziehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 1997 – 4 StR 40/92, juris, zu § 182 StGB a.F.). Das Tatbestandsmerkmal der „Zwangslage“ ist dabei bereits erfüllt, wenn das Opfer sich in seinem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befand und die damit verbundene Einschränkung seiner Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten konkret geeignet war, seinen Widerstand gegen Angriffe auf die Entscheidungsfreiheit herabzusetzen (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2014 – 5 StR 154/14). Die Zwangslage muss dabei vom Opfer jedenfalls subjektiv empfunden werden (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232 Rn. 5a). (2) Eine diesen Maßstäben entsprechende wirtschaftliche Lage haben die Zeugen E. und G. nach dem von der Kammer gewonnen Eindruck nicht geschildert. Beide Zeugen haben zwar ausgesagt, sie hätten in I. einen Bankkredit aufgenommen, um davon insbesondere das Schulgeld für die schulpflichtigen Kinder zu zahlen und ihre Familien zu unterstützen. Auch habe man bereits Schmuck verpfändet. Schwierigkeiten mit der kreditgewährenden Bank oder gar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat indes keiner der beiden Zeugen geschildert. Im Übrigen hätten sie sich für eine Arbeit für S. in Deutschland deshalb entschlossen, weil sie ihre Familien auf diese Weise besser unterstützen könnten. Ergibt sich aus diesen Bekundungen auch ein gewisser finanzieller Bedarf, so haben die Zeugen weder ausdrücklich bekundet, noch mit ihren Bekundungen bei der Kammer den Eindruck erweckt, es habe sich um eine derartige wirtschaftliche Bedrängnis gehandelt, dass die Zeugen der ausbeuterischen Beschäftigung im Betrieb der Nebenbeteiligten nahezu schutzlos preisgegeben gewesen seien. Hierfür spricht auch, dass die Zeugen bekundet haben, nach ihrer im Anschluss an die Vernehmungen durch den Zoll getroffenen Entscheidung, fortan nicht mehr im S.-Restaurant in H. zu arbeiten, für mehrere Monate lediglich von Unterstützungsleistungen durch die sie unterstützende Hilfsorganisation gelebt zu haben. In dieser Zeit hätten sie keine nennenswerten Überweisungen an ihre Familien leisten können, ohne dass diese allerdings hierdurch in Bedrängnis geraten seien. Auch hatten die Zeugen nach ihren Bekundungen in I. keineswegs in prekären Verhältnissen gelebt. Sie waren vielmehr dort langjährig bei demselben großen Unternehmen fest angestellt und versorgten über Jahre mit ihrer Arbeitskraft ihre in geordneten Verhältnissen lebenden Familien. (3) Anhaltspunkte für eine persönliche Zwangslage haben sich aus den Bekundungen der Zeugen E. und G. ebenfalls nicht ergeben. (4) Letztlich kann die Frage, ob sich die Zeugen objektiv oder subjektiv in einer wirtschaftlichen Zwangslage befanden, indes dahinstehen. Denn jedenfalls ließe sich ein hinsichtlich einer etwaigen Zwangslage der Zeugen erforderlicher Vorsatz der Angeklagten nicht feststellen. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, nicht mit den Angeklagten über ihre privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse gesprochen zu haben. Mit dem Angeklagten A. hätten sie ohnehin kaum Kontakt gehabt, und auch mit dem Angeklagten G1 hätten sie sich auch aufgrund der Sprachbarriere nur wenig und oberflächlich unterhalten. Vor dem Hintergrund der besonderen Verhältnisse innerhalb der Restaurantkette, in der die Zuständigkeit für die Organisation der Arbeit der Restaurantköche nicht bei dem lokalen Franchisenehmer, sondern in der Unternehmenszentrale in C. liegt, ist dies auch plausibel. Die Umstände sprechen auch nicht dafür, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten und billigend in Kauf nahmen, dass sich die Zeugen in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befunden haben könnten. Ein solcher Vorsatz ergäbe sich auch nicht bereits aus den Arbeitsbedingungen der Zeugen im Restaurant der Angeklagten. Denn da sich die Arbeitszeiten im S.-Restaurant in H. jedenfalls nicht fundamental von denen bei S. B. in C. unterschieden, in H. aber auch unter Zugrundelegung einer vertragswidrigen Entlohnung ein vier- bis fünfmal höheres Gehalt gezahlt wurde als in I., mussten die Angeklagten nicht damit rechnen, dass sich im Wesentlichen nur solche ausgebildeten indischen Köche den Arbeitsbedingungen in H. unterwerfen würden, die sich in einer Zwangslage befinden, zumal die Restaurantkette, wie die Angeklagten nach ihrer Einlassung wussten, nur ausgebildete Spezialitätenköche in die ausländischen Restaurants entsandte. Die Angeklagten konnten davon ausgehen, dass diese in I. ein geregeltes, wirtschaftlich grundsätzlich geordnetes Leben führten. b) Nebenkläger P. Auch eine auslandsspezifische Hilflosigkeit oder eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Nebenklägers P. vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Kammer konnte den Nebenkläger aufgrund seiner Unerreichbarkeit nicht persönlich hören. Zwar hat die Kammer das Protokoll über die zollamtliche Vernehmung des Nebenklägers vom 22. Juni 2023 verlesen. Allerdings vermochte sich die Kammer hieraus und darüber hinaus keinen persönlichen Eindruck vom Zeugen zu verschaffen. Ein solcher wäre neben der Bewertung einer etwaigen auslandsspezifischen Hilflosigkeit insbesondere aber auch zur Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit des Zeugen geboten gewesen, soweit nicht die protokollierten Bekundungen des Zeugen zu äußeren Umständen in den Aussagen der Zeugen E. und G., den Einlassungen der Angeklagten oder sonstigen Beweismitteln ihre Bestätigung gefunden haben, wie dies bezüglich der festgestellten Arbeitszeiten und der Bezahlung der Fall war. Denn die Zeugen G. und E. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Zeuge P. nach seiner im Anschluss an seine Vernehmung durch den Zoll erfolgten Rückkehr nach I. dort – hochwahrscheinlich auf Geheiß der Zentrale von S. B. – auf die Familien der Zeugen dahingehend einzuwirken versucht habe, die Zeugen dazu zu bewegen, nach I. zurückzukehren. Insofern scheint der Zeuge jedenfalls inzwischen „die Seiten gewechselt“ zu haben und im Interesse der Zentrale tätig zu sein. aa) Da – wie vorstehend dargestellt – unverzichtbare Voraussetzung für das Bejahen einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit auch der durch die Vernehmung in der Hauptverhandlung gewonnene Gesamteindruck von der Persönlichkeit eines Zeugen ist, kommt dies hinsichtlich des Zeugen P. schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer sich von ihm keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Das Protokoll seiner zollamtlichen Vernehmung und die – wenigen – Angaben der Zeugen E. und G. zu seiner Persönlichkeit bieten für sich genommen ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Frage, ob der Zeuge P. aufgrund seines Aufenthalts in einem fremden Land hilflos war, beurteilen zu können. bb) Aus demselben Grund fehlen auch ausreichende Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Zeugen P. in I., insbesondere seiner finanziellen Situation, um eine etwaige wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage feststellen zu können. Allein seine protokollierte, unspezifisch gebliebene Aussage in der zollamtlichen Vernehmung, dass er eine „große familiäre Last“ trage, reicht dafür nicht aus. 8. Beweiswürdigung zu den vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen Die Feststellungen zu der Höhe der zu wenig an die A. R./ H. als zuständige Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ergeben sich aus den dargestellten Berechnungen der Kammer auf der Grundlage der aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden geschuldeten Bruttolöhne unter Berücksichtigung der den Nebenklägern zugeflossenen geldwerten Vorteile und der für die Jahre 2022 und 2023 geltenden Beitragssätze der A. R./ H.. Die der Berechnung zugrunde gelegten tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus den durch die Steuerberatungskanzlei J. u. P. erstellten Gehaltsabrechnungen der Nebenkläger im Tatzeitraum. Dass der Angeklagte G1 als operativ tätiger Geschäftsführer monatliche Meldungen an die beauftragte Steuerberaterkanzlei übermittelte, folgt aus dem Inhalt der sichergestellten Gehaltsabrechnungen, die nicht jeweils inhaltlich identisch sind, sondern monatlich voneinander abweichende Berechnungsgrundlagen enthalten. Daraus schließt die Kammer, dass die Datenübermittlung durch den operativ verantwortlichen Angeklagten G1 monatlich erfolgt sein muss. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist. Dass die Angeklagten auch die Höhe der Hinterziehungsbeträge jedenfalls billigend in Kauf nahmen, folgt daraus, dass sie als langjährige Geschäftsführer von Hotel- und Gastronomiebetrieben zur sicheren Überzeugung der Kammer eine sichere Vorstellung davon hatten, zu welchen Hinterziehungsbeträgen die von ihnen billigend in Kauf genommenen tatsächlichen Arbeitszeiten letztlich führen würden. Beide haben angegeben, gewusst zu haben, dass die Nebenbeteiligte Beiträge auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Gehälter abführte. Auch hatten sie mit Blick auf die Kontostände der Nebenbeteiligten keinen Anlass anzunehmen, dass die finanziellen Mittel der Nebenbeteiligten für die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausreichen könnten; solches haben sie auch nicht behauptet. Ihre Kenntnis von ihrer Verantwortlichkeit für die Abführung der Beiträge folgt ebenfalls aus ihren Einlassungen. 9. Beweiswürdigung zu den Ermittlungen des Hauptzollamts und der Kontrolle des Restaurants am 16. Juni 2023 Die Feststellungen zu den zollamtlichen Ermittlungen sowie zu dem Ablauf der Kontrolle des Restaurants am 16. Juni 2023 beruhen auf den Bekundungen der Zollbeamtin und Zeugin K1, die in dieser Sache als Ermittlungsführerin tätig war, sowie auf ihren Aktenvermerken vom 7. Juni 2023 über die Aufklärung des Restaurants S. am 6. Juni 2023 und vom 19. Juni 2023 über die Kontrolle des Restaurants S. am 16. Juni 2023. 10. Beweiswürdigung zu dem Geschehen nach der Zollkontrolle Hinsichtlich des Geschehens nach der Kontrolle des Restaurants durch den Zoll am 16. Juni 2023 folgen die Feststellungen den Bekundungen der Zeugen E. und G., den Stundenzetteln für die Monate Juni 2022 bis Juni 2023 (wobei Stundenzettel für folgende Monate fehlen: September 2022 und Dezember 2022 bezüglich des Zeugen E., Dezember 2022 bezüglich des Zeugen G. und Dezember 2022 und Mai 2023 bezüglich des Zeugen P.) sowie – bezüglich der Schließung des Restaurants und der Neueröffnung des Restaurants „H. Y. S. & B.“ – den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. a) Die Zeugen haben den Besuch des Angeklagten G1 in der Wohnung H.Platz... am Wochenende nach der Zollkontrolle jeweils übereinstimmend und überzeugend geschildert, insbesondere die Konstellation des Gesprächs mit B. am Telefon. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie zu diesem Zeitpunkt erstmals drei Gehaltsabrechnungen und ihre EC-Karte erhalten hätten und dass ihnen der Angeklagte G1 inhaltlich unzutreffende Stundenzettel zur Unterschrift vorgelegt habe. b) Die Stundenzettel („Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit“), die bezüglich aller drei Nebenkläger in der Wohnung des Angeklagten G1 sichergestellt wurden, sind nach den auch von den Angeklagten eingeräumten tatsächlichen Arbeitszeiten der Köche objektiv inhaltlich falsch und sollten nach der Überzeugung der Kammer allein dazu dienen, eine unzutreffende Beweislage zugunsten der Angeklagten zu schaffen. Der Angeklagte A. hat insoweit eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass in H. Arbeitszeitnachweise vorhanden gewesen oder gefertigt worden seien, die nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten der Köche wiedergaben. Offen ist lediglich geblieben, zu welchem genauen Zeitpunkt er davon Kenntnis erlangt hat; nach seiner eigenen Einlassung wusste er dies aber jedenfalls, als er nach der Kontrolle des Restaurants mit dem Angeklagten G1 erörtert habe, ob die Arbeitszeitüberschreitungen durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden können. c) Die Zeugin K1 hat bekundet, dass ein Ermittlungsverfahren bezüglich des S.-Restaurants in F. a. M. geführt werde, über das sie aber keine näheren Kenntnisse habe. d) Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung beruhen auf den Belegen der N. Sparkasse über Überweisungen des Angeklagten A. vom 31. August 2024 in Höhe von 17.600,00 € und vom 3. September 2024 in Höhe von 10.000,00 €, auf den Belegen der P. Bank über Überweisungen des Angeklagten G1 vom 28. August 2024 in Höhe von 10.000,00 € und von D. D. G1 vom 29. August 2024 in Höhe von 17.600,00 € sowie auf den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten G1 und seinen Verteidigern vom 2. September 2024 bzw. zwischen dem Angeklagten A. und seinen Verteidigern vom 27. August 2024. e) Die Feststellungen zur Beendigung der Verfahren vor dem Arbeitsgericht H. folgen aus den Beschlüssen des Arbeitsgerichts vom 29. August 2024 zu den Aktenzeichen ... und ... IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt stellen sich die Taten rechtlich wie folgt dar: 1. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB) Die Angeklagten haben sich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB in siebzehn Fällen (Fall 1-17) strafbar gemacht. Die Angeklagten waren formelle Geschäftsführer der S. H. GmbH, sodass das auf die GmbH zutreffende strafbarkeitsbegründende Merkmal „Arbeitgeber“ gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf die Angeklagten anzuwenden ist. Auch in Fall 1 (Februar 2022, angeklagt nur hinsichtlich des Zeugen E.) war die S. H. GmbH Arbeitgeberin im Sinne des § 266a StGB und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, wenngleich der Zeuge E. in diesem Zeitraum noch in dem S. B.-Restaurant in K. tätig war. Ein Arbeitsverhältnis bestand auch im Februar 2022 ausschließlich zwischen dem Zeugen und der S. H. GmbH. Es handelt sich somit um eine – nicht erlaubte, da die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis nicht vorlag – Arbeitnehmerüberlassung. Bei nicht erlaubter Arbeitnehmerüberlassung sind sowohl Verleiher als auch Entleiher nebeneinander zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet (Fischer, StGB, 71. Auflage, § 266a Rn. 4c). Beide Angeklagte waren als formelle Geschäftsführer der S. H. GmbH gleichermaßen und nebeneinander verantwortlich für die Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Es hätte daher unabhängig von der faktischen Verteilung der Tätigkeiten vor Ort auch in der Verantwortung des Angeklagten A. gelegen, auf eine ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken. 2. Vorsätzlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG Die Angeklagten haben sich weiter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG in drei Fällen strafbar gemacht, indem sie in § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 ArbZG bezeichnete Handlungen beharrlich wiederholt haben. Die Angeklagten – auf die als Geschäftsführer die Arbeitgebereigenschaft der S. H. GmbH auch hier nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden ist – haben durch aktives Tun (G1) bzw. Unterlassen (A.) die Nebenkläger über die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit hinaus beschäftigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), ihnen die in § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen an sechs Wochentagen nicht rechtzeitig gewährt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG), die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit betrug an sechs Tagen in der Woche anstelle der in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebenen elf nur sieben Stunden (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), und die Angeklagten haben die Nebenkläger entgegen § 11 Abs. 1 ArbZG an allen Sonntagen beschäftigt und ihnen entgegen § 11 Abs. 3 ArbZG keine Ersatzruhetage gewährt (§ 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG). Diese Handlungen haben die Angeklagten beharrlich wiederholt. Beharrlichkeit liegt nicht bereits bei bloßer Wiederholung vor. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Der Begriff der beharrlichen Wiederholung von Verstößen setzt deshalb ein besonders hartnäckiges Verhalten voraus, durch das die rechtsfeindliche Einstellung des Täters gegenüber den in Frage kommenden gesetzlichen Normen deutlich wird, obwohl er schon wegen der Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen gesammelt haben müsste. Dazu bedarf es jedoch keines vorangegangenen abgeschlossenen Bußgeldverfahrens oder einer strafrechtlichen Sanktion wegen der gleichen Zuwiderhandlung (BeckOK ArbR/Kock ArbZG, § 23 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar fehlt es an einer Zäsurwirkung etwa durch eine vorangegangene Sanktion des gleichen Verhaltens, die aber nach den vorstehend dargestellten Maßstäben auch nicht zwingend erforderlich ist. Die Angeklagten haben die in § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 ArbZG bezeichneten Handlungen in einer kaum zu übertreffenden Weise über den Zeitraum von sechzehn Monaten durchgehend zulasten von drei Angestellten – den Nebenklägern – wiederholt. Dies zeigt eine so außergewöhnliche Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, dass eine Ahndung mit den Mitteln des Strafrechts geboten ist. 3. Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG) Zuletzt haben die Angeklagten sich auch der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Unterschreitens des gesetzlichen Mindestlohns in drei Fällen (Fall 21-23) schuldig gemacht, indem sie entgegen § 20 MiLoG den gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zulasten der drei Nebenkläger in ganz erheblichem Ausmaß unterschritten haben. Auch insoweit ist die Arbeitgebereigenschaft der S. H. GmbH auf die Angeklagten als Geschäftsführer anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). 4. Gemeinschaftlicher schwerer Menschenhandel (§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB) Die Angeklagten haben sich demgegenüber nicht des angeklagten gemeinschaftlichen schweren Menschenhandels in der Tatvariante der gewerbsmäßigen ausbeuterischen Beschäftigung in drei Fällen schuldig gemacht. Zwar handelte es sich bei der Tätigkeit der Nebenkläger im Restaurant der Angeklagten in H. um eine ausbeuterische Beschäftigung i.S.v. § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB. Allerdings fehlt es an den vorliegend in Betracht kommenden objektiven Tatbestandsmerkmalen einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit oder einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage der Nebenkläger (dazu ausführlich oben unter III.7.a). 5. Konkurrenzen Bezüglich § 266a StGB geht die Kammer von einer prozessualen Tat (Fall 1-17) je Fälligkeitszeitpunkt aus, zu dem die Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen (drittletzter Bankarbeitstag im Monat). Die Nichtabführung der Beiträge für die drei Nebenkläger je Fälligkeitszeitpunkt bildet hingegen nur eine Tat, da sie gegenüber derselben Einzugsstelle (A. R./ H.) hätte erfolgen müssen. In Tatmehrheit hierzu stehen aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung der Vorschriften die Verstöße gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Insoweit liegt eine eigene prozessuale Tat (Fall 18-20) je Nebenkläger vor. Ebenfalls in Tatmehrheit hierzu steht die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; auch insoweit liegt eine Tat (Fall 21-23) je Nebenkläger vor. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich der Fälle 1-17 war der Regelstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, wonach das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. a) Die Kammer hat sowohl das Vorliegen eines benannten (§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB) als auch eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB) verneint. aa) Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen (LK-Möhrenschläger, StGB, 12. Aufl., § 266a Rn. 88). Dies ist für die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 40 zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; BGH, Urt. v. 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies demgegenüber für das Regelbeispiel gem. § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB dahingehend abweichend zu bewerten, dass bereits für die Bestimmung des Strafrahmens der einzelnen Tat auf die Höhe des Gesamtschadens abzustellen ist (insoweit wohl missverständlich Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266a Rn. 27). Ein großes Ausmaß liegt dann vor, wenn die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt üblichen Durchschnittswerte deutlich überschritten werden (Pananis in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 40). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 4 m.w.N.) wird ein großes Ausmaß überwiegend ab einem Betrag von 50.000 EUR angenommen (vgl. zu § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO: BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15 –, BGHSt 61, 28-36, juris) Diesen Betrag erreicht vorliegend keiner der Fälle; der höchste mit einer Tat verursachte Sozialversicherungsschaden beträgt 4.069,58 € (Fall 14 – März 2023). bb) Auch einen unbenannten besonders schweren Fall (§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB) hat die Kammer in einer Gesamtschau der nachfolgend genannten Strafzumessungserwägungen, auch unter Berücksichtigung des hohen Gesamtschadens, verneint. b) Bezüglich der Einzelstrafen hat die Kammer für beide Angeklagte strafmildernd berücksichtigt, dass sich die bislang unbestraften Angeklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs des § 266a StGB größtenteils geständig eingelassen und sich jedenfalls kurz vor Ende der Beweisaufnahme um Schadenswiedergutmachung bemüht haben, indem sie auf der Grundlage des von der Kammer zu diesem Zeitpunkt vorläufig festgestellten Schadens jeweils 27.600,00 € auf Rechtsanwaltsanderkonten mit der unwiderruflichen Weisung überwiesen haben, diesen Betrag zur Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden, sobald ein entsprechender Bescheid vorliegt. Weiter strafmildernd in die Abwägung eingestellt hat die Kammer die von den Angeklagten als Erstverbüßer im Zeitraum vom 4. Dezember 2023 bis zum 24. Juli 2024 erlittene Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war für beide Angeklagte eine starke Belastung, wenngleich die Belastung für den Angeklagten A. dadurch gegenüber dem Angeklagten G1 höher war, dass der Angeklagte A. keinen Kontakt zu seinem behinderten Sohn halten konnte, der die lange Abwesenheit seines Vaters nicht verstand, und ihm durch die haftbedingte Abwesenheit von seinen Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Punkte hat die Kammer folgende Einzelgeldstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei nach der Höhe des jeweils entstandenen Sozialversicherungsschadens differenziert: Schadenshöhe Angeklagter A. Angeklagter G1 Fall 1 (Februar 2022) 2.060,66 € 30 Tagessätze 30 Tagessätze Fall 2 (März 2022) 2.587,72 € 30 Tagessätze 30 Tagessätze Fall 3 (April 2022) 2.468,80 € 30 Tagessätze 30 Tagessätze Fall 4 (Mai 2022) 2.536,96 € 30 Tagessätze 30 Tagessätze Fall 5 (Juni 2022) 2.468,80 € 30 Tagessätze 30 Tagessätze Fall 6 (Juli 2022) 4.065,28 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 7 (August 2022) 3.913,00 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 8 (September 2022) 3.810,76 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 9 (Oktober 2022) 4.014,52 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 10 (November 2022) 3.709,12 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 11 (Dezember 2022) 4.065,28 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 12 (Januar 2023) 4.018,31 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 13 (Februar 2023) 3.349,13 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 14 (März 2023) 4.069,58 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 15 (April 2023) 3.887,52 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 16 (Mai 2023) 3.963,72 € 40 Tagessätze 40 Tagessätze Fall 17 (Juni 2023) 269,37 € 7 Tagessätze 7 Tagessätze Unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A. auf eine Tagessatzhöhe von 100,00 € und hinsichtlich des Angeklagten G1 auf eine Tagessatzhöhe von 15,00 € erkannt. 2. Für die Fälle 18-20 war der Strafrahmen des § 23 Abs. 1 ArbZG zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Auch insoweit war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die bislang unbestraften Angeklagten sich auch hinsichtlich der Arbeitszeiten der Nebenkläger weitgehend geständig eingelassen haben, dass gegen sie über mehrere Monate Untersuchungshaft vollstreckt wurde und dass sie die Entscheidung über die Arbeitszeiten der Nebenkläger nicht selbst trafen, sondern ihnen diese seitens des Unternehmens S. B. zentral vorgegeben wurde. Hinsichtlich der Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes fällt aber ganz erheblich strafschärfend ins Gewicht, dass die Angeklagten gleich vier der in § 22 ArbZG bezeichneten Handlungen gegenüber den drei Nebenklägern begangen haben und dies über einen langen Zeitraum hinweg aus rücksichtslosem Gewinnstreben und in einer kaum zu steigernden Intensität. Die Kammer erachtet deshalb unter Abwägung dieser Umstände trotz der strafmildernden Faktoren Einzelstrafen im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens für tat- und schuldangemessen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Tatzeit bezüglich des Zeugen P. vier Monate kürzer war als jene bezüglich der Zeugen E. und G., sodass für Fall 20 jeweils eine geringfügig niedrigere Einzelstrafe angemessen erscheint. Im Unterschied zu § 266a StGB, wo die Angeklagten als jedenfalls formal gleichberechtigte Geschäftsführer der S. H. GmbH dieselbe Verantwortung für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge trugen und somit auf gleich hohe Einzelstrafen zu erkennen war, hielt die Kammer es in den Fällen 18-20 für angezeigt, aufgrund der Eigenschaft des Angeklagten G1 als im Tagesgeschäft operativ tätiger Geschäftsführer bezüglich der Höhe der Einzelstrafen zu differenzieren. Die Kammer hat daher auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Angeklagter A. Angeklagter G1 Fall 18 (Zeuge E.) 6 Monate 7 Monate Fall 19 (Zeuge G.) 6 Monate 7 Monate Fall 20 (Zeuge P.) 150 Tagessätze 6 Monate Auch insoweit hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A. auf eine Tagessatzhöhe von 100,00 € erkannt. 3. Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person der Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass die Taten über einen längeren Zeitraum durchgeführt wurden und die Angeklagten einen erheblichen Sozialversicherungsschaden verursacht haben. Die Kammer hat deshalb die Einzelstrafen eng zusammengefasst und unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten (G1) bzw. sechs Monaten (A.) Freiheitsstrafe hinsichtlich des Angeklagten A. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und hinsichtlich des Angeklagten G1 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Im Hinblick auf eine gegebenenfalls anstehende Entscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG stellt die Kammer klar, dass die Gesamtfreiheitsstrafen nur aufgrund der Einzelstrafen für die Fälle 18-20 ein Jahr übersteigen. Bei § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG handelt es sich nicht um eine Katalogtat nach § 6 GmbHG. Wäre eine Gesamtstrafe allein aus den Einzelstrafen für die Fälle 1-17 zu bilden gewesen, wäre hingegen schon deshalb nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden, weil es sich bei sämtlichen Einzelstrafen um Geldstrafen handelt. 4. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagten sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass schon aus diesem Grund zu erwarten ist, dass sie sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Darüber hinaus liegen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Strafaussetzung rechtfertigen, obwohl die Dauer der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr übersteigt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten, die erst im fortgeschrittenen Alter erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und über stabile Lebensverhältnisse verfügen, durch die erlittene Untersuchungshaft von knapp acht Monaten nachhaltig beeindruckt scheinen, insbesondere dem Angeklagten A. durch die Untersuchungshaft erhebliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstanden sind und dass die Angeklagten – wenn auch erst kurz vor Ende der Beweisaufnahme – alles ihnen zu diesem Zeitpunkt Mögliche zur Wiedergutmachung des entstandenen Sozialversicherungsschadens unternommen haben. 5. Neben der Gesamtfreiheitsstrafe für die Fälle 1-20 war auf Geldbußen für die Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Unterschreitung des Mindestlohns (Fall 21-23) zu erkennen. § 21 Abs. 3 MiLoG sieht insoweit einen Bußgeldrahmen von bis zu 500.000 € vor. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die allerdings in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Zulasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie die drei Nebenkläger über einen langen Zeitraum von sechzehn (Nebenkläger E. und G.; E. arbeitete im Februar 2022 noch im S. Restaurant in K., so dass die dortige Entlohnung den Angeklagten nicht zuzurechnen ist) bzw. zwölf (Nebenkläger P.) Monaten ganz erheblich unterhalb des Mindestlohns entlohnt haben, indem sie ihnen lediglich einen Stundenlohn zwischen 2,41 € und 3,00 € ausgezahlt und ihnen damit insgesamt Brutto-Mindestlohn in Höhe von 50.263,55 € (Zeuge E.), 50.348,69 € (Zeuge G.) bzw. 39.107,57 € (Zeuge P.) vorenthalten haben. Bezüglich der Unterschreitung des Mindestlohns haben sich die Angeklagten nur teilweise geständig eingelassen, sodass dies nur in geringem Umfang zu ihren Gunsten zu berücksichtigen war. Beide haben zwar eingeräumt, dass von den Nebenklägern geleistete Überstunden nicht vergütet worden sind, was bei dem Umfang der Mehrarbeit selbst bei einer den vertraglichen Vereinbarungen ansonsten entsprechenden Entlohnung für sich genommen bereits zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes geführt hätte. Dass die Nebenkläger aber tatsächlich nicht einmal den vertraglich vereinbarten Lohn, sondern nur 1.000,00 € bis 1.200,00 € ausgezahlt bekommen haben, hat der Angeklagte A. verneint gewusst zu haben; der Angeklagte G1 hat insoweit keine Angaben machen wollen. Zugunsten der Angeklagten fiel hingegen ins Gewicht, dass sie erstmals straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich auffällig geworden sind und dass sie die Entscheidung über die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Löhne nicht selbst getroffen haben, sondern ihnen diese vonseiten des Unternehmens S. B. zentral vorgegeben wurden. Aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten waren die Geldbußen für den Angeklagten A., der insbesondere ein monatliches Geschäftsführergehalt für das S.-Restaurant in F. a. M. in Höhe von netto 2.900,00 € bezieht, höher anzusetzen als für den Angeklagten G1, der aktuell nicht über ein festes Einkommen verfügt. Nicht zu berücksichtigen waren insoweit seine überschaubaren Rücklagen in Höhe von ca. 20.000,00 € Bargeld, da § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG keinen konfiskatorischen Charakter hat (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl., § 17 Rn. 87). Weiter war auch hier der kürzere Tatzeitraum bezüglich des Nebenklägers P. zu berücksichtigen und die Geldbuße für beide Angeklagten daher in Fall 23 niedriger zu bemessen als in Fall 21 und Fall 22. Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hält die Kammer die folgenden Geldbußen für tat- und schuldangemessen: Angeklagter A. Angeklagter G1 Fall 21 (Zeuge E.) 2.500,00 € 2.000,00 € Fall 22 (Zeuge G.) 2.500,00 € 2.000,00 € Fall 23 (Zeuge P.) 2.000,00 € 1.500,00 € 6. Unter erneuter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten waren gemäß § 18 OWiG monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 500,00 € (Angeklagter A.) bzw. 200,00 € (Angeklagter G1) zu gewähren. VI. Der Ausspruch zur Einziehung beruht in Höhe des einzuziehenden Wertersatzes von 55.258,53 € auf §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB (1.) und in Höhe von 139.719,81 € auf § 29a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG (2.). 1. Die Nebenbeteiligte S. H. GmbH hat als „andere“ im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB, für die die Angeklagten als Geschäftsführer gehandelt haben, durch die zu geringe Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 55.258,53 € als Summe der für die drei Nebenkläger jeweils zu wenig entrichteten Beiträge erspart (s.o. II. 7. e). Da die Einziehung von ersparten Aufwendungen aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist, ist Wertersatz in gleicher Höhe einzuziehen (§ 73c StGB). Die Einziehung ist nicht nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da der Anspruch der Verletzten – hier der A. R./ H. – auf Ersatz des Wertes des Erlangten noch nicht erloschen ist. Die Zahlung von jeweils 27.600,00 € auf ein Rechtsanwaltsanderkonto in Verbindung mit der unwiderruflichen Anweisung, unverzüglich bei Vorliegen eines Beitragsbescheids die überwiesene Summe zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden, sichert zwar den Anspruch der Geschädigten in einer Weise ab, die im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen war, führt aber noch nicht zum Erlöschen ihres Anspruchs, zumal ein solcher auch bislang noch nicht durch Erlass eines Beitragsbescheids konkretisiert worden ist. Die Nebenbeteiligte ist insoweit auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. 2. Die Nebenbeteiligte hat auch durch die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG, wobei die Angeklagten als Geschäftsführer für sie gehandelt haben, etwas erlangt (§ 29a Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Das erlangte Etwas besteht insoweit aus den Aufwendungen, die die Nebenbeteiligte insoweit erspart hat, als die tatsächliche Bezahlung der Nebenkläger hinter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zurückblieb. a) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, „erlangt“ im Sinne der Vorschrift sei die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, sodass Wertersatz in Höhe des gesamten geschuldeten Mindestlohns einzuziehen sei und tatsächlich gezahlte anteilige Löhne als „für die Begehung der Tat aufgewendet“ dem Abzugsverbot des § 29a Abs. 3 S. 2 OWiG unterfielen (so unter anderem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. August 2013 – IV-1 Ws 13/13 OWi -, juris; OLG München, Beschl. v. 7. Juni 2018 – 2 Ws 115/18 B -, juris), vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach Ansicht der Kammer beschränken sich die im Wege des Wertersatzes einzuziehenden ersparten Aufwendungen vielmehr bereits von vornherein auf die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. September 2002 – 5 Ss 358/2001, juris; OLG Köln, Beschl. v. 19. August 2011 – III-1 RBs 215/11, juris). Die Frage, ob die tatsächlich gezahlten anteiligen Löhne als Aufwendungen gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 OWiG abzuziehen sind oder aber dem Abzugsverbot des Satz 2 unterfallen, stellt sich demnach nicht. Soweit die Gegenansicht damit argumentiert, das Bruttoprinzip verlange die Einziehung des gesamten geschuldeten Mindestlohns ohne Abzug tatsächlich gezahlter Löhne, weil nur so der dadurch erlangte Marktvorteil, den sich der Arbeitgeber durch die Unterschreitung des Mindestlohn verschafft habe, abgeschöpft werden könne, ist auch dem nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen des § 29a OWiG auch ein erlangter Marktvorteil als rechtswidrig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft werden kann. Dieser ist jedoch anhand konkret festzustellender Tatsachen zu berechnen bzw. zu schätzen. Ihn pauschal mit dem Wert der Arbeitsleistung der unterhalb des Mindestlohns entlohnten Arbeitnehmer gleichzusetzen, kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dessen unabhängig ist eine pauschale Abschöpfung eines (tatsächlichen oder vermeintlichen) Marktvorteils aber auch deshalb unzulässig, weil nach dieser Auffassung die pauschale Abschöpfung des gesamten geschuldeten Mindestlohns zu dem unzutreffenden Ergebnis führen müsste, dass der im Einziehungsbetrag rechnerisch enthaltene Marktvorteil umso größer wäre, je näher die tatsächliche Entlohnung dem Mindestlohn käme. Tatsächlich verhält es sich aber gerade umgekehrt. Einen konkreten Marktvorteil, der der Nebenbeteiligten durch die rechtswidrige Entlohnung der Nebenkläger entstanden sein könnte, hat die Kammer mangels tauglicher Anknüpfungspunkte weder festzustellen noch zu schätzen vermocht. Als Wertersatz für ersparte Aufwendungen nach § 29a OWiG einzuziehen sind damit insgesamt 139.719,81 € als Summe der die Nebenkläger jeweils betreffenden Differenz zwischen gesetzlich geschuldetem Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn, da in diesem Maße der Mindestlohn, den die drei Nebenkläger für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (mindestens) hätten erhalten müssen, unterschritten wurde (s.o. II. 5. c) 1)-3)). b) Der Abschluss der arbeitsgerichtlichen Vergleiche zwischen den Zeugen E. und G. und den Angeklagten sowie der Nebenbeteiligten steht der Einziehung nicht entgegen. Selbst wenn man – was bereits zweifelhaft ist – annehmen wollte, dass die Nebenkläger mit ihrer Zustimmung zu dem Vergleich zugestehen wollten, dass kein höherer Lohn (mehr) geschuldet war, würde dies nichts an dem Vorliegen der Ordnungswidrigkeit des Unterschreitens des gesetzlich festgelegten (und somit nicht zur Disposition der Nebenkläger stehenden) Mindestlohns ändern. Auch ist der im Vergleichswege bestimmte, durch die S. H. GmbH an die Nebenkläger zu zahlende Betrag nicht von dem Einziehungsbetrag abzuziehen, da eine Zahlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme noch nicht erfolgt und somit der durch die Ordnungswidrigkeit erlangte wirtschaftliche Vorteil der Nebenbeteiligten nicht entfallen ist. Auch insofern ist die Nebenbeteiligte, soweit inzwischen Zahlungen an die Zeugen E. und G. erfolgt sein sollten, auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs.1 S. 1 StPO.