Urteil
330 O 409/09
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:1007.330O409.09.0A
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Leitsätze
1. Ist dem Anleger bekannt, dass Zertifikate Schuldverschreibungen sind, war für ihn erkennbar, dass sie keinem Einlagensicherungssystem unterlagen, da er den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unterschrieben hat, aus dem hervorgeht, dass selbst Inhaberschuldverschreibungen deutscher Banken nicht der Einlagensicherung unterliegen, so dass er erkennen musste, dass hinsichtlich der von einer amerikanischen Bank garantierten ausländischen Inhaberschuldverschreibung die deutsche Einlagensicherung nicht eingreift.(Rn.42)
2. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsvergütung von 2,6 % ist die an sich zu Gunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttert, weil die Offenlegung einer Aufwandsvergütung von 3 % bei einem anderen Zertifikat den Anleger nicht vom Erwerb dieses Papiers abgehalten hat.(Rn.48)
3. Eine seitens des Anlageberaters unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt nur dann zu einer Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder nicht objektgerecht ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700).(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist dem Anleger bekannt, dass Zertifikate Schuldverschreibungen sind, war für ihn erkennbar, dass sie keinem Einlagensicherungssystem unterlagen, da er den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unterschrieben hat, aus dem hervorgeht, dass selbst Inhaberschuldverschreibungen deutscher Banken nicht der Einlagensicherung unterliegen, so dass er erkennen musste, dass hinsichtlich der von einer amerikanischen Bank garantierten ausländischen Inhaberschuldverschreibung die deutsche Einlagensicherung nicht eingreift.(Rn.42) 2. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsvergütung von 2,6 % ist die an sich zu Gunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttert, weil die Offenlegung einer Aufwandsvergütung von 3 % bei einem anderen Zertifikat den Anleger nicht vom Erwerb dieses Papiers abgehalten hat.(Rn.48) 3. Eine seitens des Anlageberaters unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt nur dann zu einer Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder nicht objektgerecht ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700).(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig zum Abschluss eines Aufklärungspflichten begründenden Beratungsvertrages gekommen. Nach dem Vortrag der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Beratungspflichtverletzungen der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers und damit für den von ihm geltend gemachten Schaden kausal geworden sind. Im Ergebnis greifen die Vorwürfe des Klägers nicht durch, wonach die Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei (hierzu nachfolgend unter 1.), die Beklagte ihm nicht die grundsätzliche Wirkungsweise der Zertifikate dargelegt habe (hierzu nachfolgend unter 2.), der erforderliche Hinweis auf das Emittentenrisiko unterblieben sei (hierzu nachfolgend unter 3.), die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die Höhe der ihr von der Emittentin gezahlten Provision aufzuklären (hierzu nachfolgend unter 4.) und die Beklagte ihre Pflicht zum Hinweis auf die kritische Berichterstattung der Wirtschaftspresse über L. B. verletzt habe (hierzu nachfolgend unter 5.). 1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist nicht dargetan, auch wenn man den Vortrag des Klägers zu Grunde legt, er habe diesen Teil seines Vermögens sicher anlegen wollen. a. Beide Zertifikate waren dergestalt kapitalgeschützt, dass der Anleger zum Laufzeitende den Nominalbetrag zu 100% zurückerhalten sollte, unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte. Die Ansprüche des Anlegers waren abgesichert durch die Garantie der L. B. Holdings Inc., einer amerikanischen Großbank. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerseite zitierten, der Kammer bereits bekannten Presseberichte. Aus diesen Berichten ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von den Ratingagenturen im Investmentbereich geratetete L. B. Holdings Inc. während der Laufzeit des Zertifikates zahlungsunfähig werden könnte, so dass die Zertifikate nicht von vornherein nicht als Rentenpapiere geführt werden bzw. sicherheitsbewussten Anlegern nicht empfohlen werden durften. b. Dass für den Kläger die Sicherheit der Anlage – für die Beklagte erkennbar - dergestalt im Vordergrund gestanden hat, dass ihm nur einlagengesicherte bzw. mit Staatsanleihen und Pfandbriefen vergleichbare Anlagen empfohlen werden durften, steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Zwar hat der Kläger angegeben, er habe dem Zeugen B. gesagt, dass das aus der Vermögensverwaltung kommende Geld ebenso sicher wie vorher angelegt werden müsse. Das Gericht vermag diese Angabe im Ergebnis jedoch nicht zu Grunde zu legen. Für die Angaben des Klägers, dass sich trotz der Übertragung in das Beratungsdepot an der Anlage der EUR 600.000,00 nichts ändern sollte, spricht allerdings auf den ersten Blick, dass auf der letzten Seite der Anlage K 5 in der Übersicht „Offene Fragen aus unserem Gespräch“ der Punkt aufgelistet ist „Bestand Renten ca. 600.000,00 zukünftig als Beratungsdepot führen“. Auch in der als Anlage K 23 eingereichten E-Mail des Zeugen B. ist von einer Überführung bzw. Umbuchung der Rentenpapiere in das Beratungsdepot die Rede. Auf der anderen Seite sprechen die umfangreichen Ausführungen in den Anlagen K 4 und K 5 eher für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B., wonach dem Erwerb der Zertifikate umfangreiche Erörterungen – auch in Bezug auf die Bankenkrise - vorausgingen und für den aus der Vermögensverwaltung stammenden Anlagebetrag nicht lediglich absolut sichere Anlagen in Betracht gezogen wurden. Insoweit spricht auch die zitierte Übersicht „Offene Fragen aus unserem Gespräch“ (K 5, letzte Seite) nicht vollumfänglich für die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Zwar ist in der Übersicht davon die Rede, dass der „Bestand Renten ca. EUR 600.000,00“ zukünftig im Beratungsdepot geführt werden solle. Jedoch spricht der Punkt „Erstattung der Vermögensverwaltung im Rahmen der Vereinbarung `Honorar-zurück-Garantie` auf den Rentenbestand für das Jahr 2007` für die Richtigkeit der Angabe des Zeugen B., dass der Kläger mit der Performance der Vermögensverwaltung gerade in Bezug auf diesen Teil des angelegten Vermögens unzufrieden war und dass dies auch maßgeblich zu der Übertragung der EUR 600.000,00 in das Beratungsdepot führte. Denn eine Erstattung der Vermögensverwaltungsvergütung war nur für den Fall vorgesehen, dass die Durchführung der Vermögensverwaltung nicht den Erwartungen des Klägers entsprach. Wenn aber, wofür die Übersicht und auch die Anlage K 23 sprechen, der Kläger eine Rückzahlung der Vermögensverwaltungsgebühr für den Rentenbestand von EUR 600.000,-- gefordert hat, spricht dies maßgeblich gegen seine Behauptung, die Übertragung sei auf Anregung des Zeugen B. lediglich aus Kostengesichtspunkten erfolgt, im Übrigen habe er in Bezug auf die Anlage der EUR 600.000,00 nichts ändern wollen. Auch ist zu sehen, dass der Kläger die Anlage K 1 unterzeichnet hat, in der das Kreuz bei einer spekulativen Anlagestrategie gesetzt wurde; dies spricht für die Richtigkeit der Angabe des Zeugen B., der Kläger sei ein spekulativer Anleger gewesen, zumal die Erklärung des Klägers, aus seiner Sicht habe das in keiner Weise eine Grundlage für spätere Investmententscheidungen sein sollen, nicht vollständig überzeugend ist. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus den Anlage K 21 und K 22. Zum einen handelt es sich um eher grob skizzierte Vorschläge. Zum anderen ist zu sehen, dass die Beklagte bei den sog. konservativen Anlageformen auch Anlageformen aufgeführt hatte, die erkennbar nicht völlig risikolos waren bzw. deren Risikoausgestaltung noch nicht feststand, nämlich Zertifikate ohne 100%igen Kapitalschutz und die Vermögensverwaltung. Insoweit spricht auch die Tatsache, dass der Kläger sich später für eine dynamische Vermögensverwaltung entschied, bei welcher der Anteil von Aktien, Aktienfonds und ähnlich risikobehafteten Produkten bis zu 60% betragen sollte, für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B.. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu verkennen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag hinsichtlich des Anteils an Renten- und sonstigen verzinslichen Papieren keine Vorgabe dahingehend machte, insoweit lediglich Staatsanleihen und Pfandbriefe zu zeichnen. Vielmehr durften sogar (mit einem Kursrisiko behaftete) Rentenfonds erworben werden. Dies zeigt, dass der Erwerb der Staatsanleihen und Pfandbriefe für EUR 600.000,00 nicht auf einer Vorgabe des Klägers beruhte. 2. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Aufklärung des Klägers über die Funktionsweise der Zertifikate Genüge getan hat, ist dem Kläger der Nachweis einer – kausalen – Pflichtverletzung nicht gelungen. a. Vor Erteilung des Auftrags zum Erwerb des ersten Zertifikates lagen dem Kläger mit den Anlagen K 4 und K 6 Unterlagen vor, welche die Funktionsweise des L. B. Kapitalschutzzertifikates auf fünf europäische Bankentitel hinreichend darstellten und auch auf das Risiko von Kursschwankungen während der Laufzeit hinwiesen. Hinsichtlich des zweiten Zertifikates wurde dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag vor der Anlageentscheidung erklärt, dass der Anleger eine jährliche Rendite von 8,25% erhalte, wenn keiner der 6 Aktienkurse unter 50% ihres Ausgangskurses falle. Mithin hat auch insoweit eine Darlegung der grundsätzlichen Funktionsweise stattgefunden. Einer darüber hinausgehenden Erläuterung bedurfte es vor dem Hintergrund, dass dem Kläger aufgrund des vorangegangenen Erwerbes entsprechend dem oben Gesagten bereits mit der Funktionsweise eines solchen Papiers vertraut war, nicht. b. Auch dass die Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterlagen, war für den Kläger erkennbar; insoweit kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung bestand. Dass Zertifikate Schuldverschreibungen sind, ist der Anlage K 4 deutlich zu entnehmen; im Übrigen hat der Zeuge B. auch glaubwürdig angegeben, dies erläutert zu haben. Der Kläger hatte ferner auch den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unterschrieben, aus dem hervorgeht, dass selbst Inhaberschuldverschreibungen deutscher Banken nicht der Einlagensicherung unterliegen. Mithin musste der Kläger – zumal er ein nicht unerfahrener Anleger war – erkennen, dass hinsichtlich der von einer amerikanischen Bank garantierten ausländischen Inhaberschuldverschreibung die deutsche Einlagensicherung nicht eingreift. 3. Auch eine (kausale) Pflichtverletzung im Hinblick auf eine Pflicht zur Aufklärung über das Emittentenrisiko ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass nach Ansicht des Gerichtes eine ausdrückliche Aufklärung über das (abstrakte) Insolvenzrisiko in diesem besonders gelagerten Einzelfall nicht erforderlich war. Angesichts seines beruflichen Hintergrundes und seiner Anlageerfahrung war eine Aufklärung des Klägers über dieses Risiko aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger nicht bewiesen, dass eine Aufklärung über das Emittentenrisiko unterblieben ist. Der Zeuge B. hat angegeben, er habe bei seinen Beratungen bezüglich der Produkte erklärt, dass es sich um eine Inhaberschuldverschreibung handele und dass der Emittent die Rückzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten habe. Im Zusammenhang mit der Erörterung des Ratings des Emittenten thematisiere er bei seinen Beratungen sodann das Emittentenrisiko. Eine Pflicht zur Aufklärung über ein konkretes Insolvenzrisiko von L. B. bestand zum Zeitpunkt der Zertifikatskäufe nach Ansicht des Gerichtes nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass konkrete Anzeichen hierfür für die Beklagte erkennbar waren. 4. Eine für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die Vergütung, die die Beklagte aus dem Kaufpreis erhielt, ist nicht dargetan. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der Emittentin aus dem Erwerbspreis eine Aufwandsvergütung von 3% (bei dem L. B. Kapitalschutzzertifikat auf 5 europäische Bankentitel) bzw. 2,6% (bei dem 6 Jahres CatchUp Note - Zertifikat) erhielt. a. Hinsichtlich des ersten Zertifikates hatte die Beklagte den Kläger vor dem Erwerb des Zertifikates über die Aufwandsvergütung durch Übersendung der Anlage K 6 aufgeklärt. Ob der Zeuge B. den Kläger darüber hinaus mündlich über die Aufwandsvergütung aufgeklärt hat, kann offen bleiben. Da die Beklagte mehr als eine Woche vor der Zeichnung dem Kläger die fragliche Information schriftlich zukommen ließ, hat sie ihren Aufklärungspflichten genügt. b. Hinsichtlich des im Mai 2008 erworbenen LB 6 Jahres Catch Up Note - Zertifikates ist eine Pflichtverletzung angesichts der Angaben des Zeugen B. aus Sicht des Gerichtes nicht bewiesen. Jedenfalls aber fehlt es an der Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der aus dem Flyer ersichtlichen Aufwandsvergütung von 2,6% für die Anlageentscheidung. Insoweit ist die an sich zu Gunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttert, weil die Offenlegung der (höheren) Aufwandsvergütung von 3% bei dem L. Kapitalschutzzertifikat den Kläger nicht von dem Erwerb dieses Papiers abgehalten hat. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung auch nicht zu begründen vermocht, aus welchem Grund ihn eine Vergütung der Beklagten, die bei ihm keine Zusatzkosten verursachte, bei der Entscheidungsfindung beeinflusst hätte. Im Hinblick darauf, dass in der „Anlage zu Entscheidungsfindung“ (Anlage K 4) bei nahezu allen Anlageprodukten die Vergütung der Beklagten aufgeführt wurde, muss auch davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bekannt war, dass die Beklagte bei Wertpapierkäufen regelmäßig nicht lediglich die von den Anlegern gezahlte Transaktionsgebühr erhielt. c. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte habe zusätzlich zu den in den Flyern aufgeführten Provisionen weitere Rückvergütungen von 6% - 7% des Anlagebetrages erhalten, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert und damit nicht zu berücksichtigen, im Übrigen fehlt ein Beweisantritt. Auch dem insoweit gestellten Antrag, der Beklagten die Vorlage der Provisionsabrechnung aufzugeben, war nicht stattzugeben. Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gem. § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die hinreichende Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substanziierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 424 Rz. 2; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 424 Rz. 2; MünchKomm-Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 422 Rz. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14.6.2007 – VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394). Vorliegend liefe eine Stattgabe auf eine Ausforschung hinaus. Insoweit ist zu sehen, dass die Klägerseite selbst einräumt, dass die Vergütung maßgeblich von dem jeweiligen Zertifikat abhängt. Im Hinblick darauf genügt der Verweis auf eine dem Klägervertreter vorliegende Abrechnung einer Sparkasse nicht, auch wenn diese ebenfalls ein kapitalgeschütztes Zertifikat betrifft. Zu sehen ist, dass es eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter L. B. – Garantiezertifikate gegeben hat und zudem unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen zwischen L. –B. und den die Zertifikate vermittelnden Banken. 5. Auch im Hinblick auf die kritischen Presseberichte über L. B. ist eine für den Anlagenerwerb kausale Aufklärungspflichtverletzung nicht dargetan. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem Beratungsvertrag der Anlageberater allerdings zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Aus diesem Grund ist ein Anlageberater gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung muss der Anleger demgemäß unterrichtet werden (BGH NJW-RR 2009, 687, 688; BGH WM 2009, 2711). Allerdings führt eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage nur dann zur Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 618); BGH NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank). b. Dass bereits zum Zeitpunkt des ersten Erwerbes eine hinreichend verdichtete Negativberichterstattung über L. B. erfolgt ist, die nach diesen Maßstäben Aufklärungspflichten hätte auslösen können, hat die Klägerseite nicht dargelegt. Die Berichte des Handelsblattes vom 24.8.2007, 26.11.2007 und 20.12.2007 genügen nicht. Diese beschäftigen sich in erster Linie mit den allgemeinen Auswirkungen der „Subprime“ - Krise (auf welche auch in den Anlagen K 4 und K 5 hingewiesen wurde) und enthalten keine nachvollziehbaren Darlegungen in Bezug auf besondere Probleme bei L. B.. Die Ausführungen dazu, dass L. B. nach Vermutungen von Investoren am stärksten in die Hypothekenmisere verstrickt sei, sind zu vage, um Informationspflichten auszulösen. Auch die Darlegungen dazu, dass die Bank ihr Hypothekengeschäft „mit schlecht besicherten Darlehen“ geschlossen habe, was zu einem Wegfall von 1200 Arbeitsplätzen geführt habe, genügen nach dem Oben Gesagten nicht, um eine Aufklärungspflicht gegenüber einem Schuldverschreibungsanleger – für den die Entwicklung des Kurses der L. – Aktie ohne Belang war - auszulösen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Artikeln auch ausgeführt wird, dass die US-Börsenaufsicht davon ausging, es gäbe keine Anzeichen dafür, dass die Investmentbanken in eine schwere Krise geraten könnten, dass L. –B. die Tiefschläge der Subprime – Krise bislang (angesichts eines Gewinneinbruches im 3. Quartal 2007 von lediglich 3% und Abschreibungen von 700 Mill. Dollar) vergleichsweise gut verdaut habe und sich dank seines guten Risikomanagements im Jahr 2007 in den schwarzen Zahlen habe halten können. c. Soweit der Kläger auch vor dem Erwerb im Mai 2008 nicht über die weitergehende Presseberichterstattung über L. B. aufgeklärt worden ist, kann offen bleiben, ob in diesem konkreten Fall eine Aufklärungspflicht bestand. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Anlageentscheidung des Klägers war. Insoweit ist zu sehen, dass dem Kläger die Fortdauer und die Auswirkungen der „Subprime“ – Krise bekannt waren. Dies ergibt sich zunächst aus den dem Kläger unstreitig vor dem Erwerb des ersten Zertifikates überreichten Unterlagen. In dem Kapitel „Marktausblick“ der Anlage K 4 wird darauf hingewiesen, dass die Märkte in den USA, Europa und Japan unter der US-Hypothekenkrise leiden würden. Ausdrücklich heißt es (in Bezug auf den US-Markt): Eine Rezession sollte daraus nicht erwachsen. Aber es dominieren die Ängste und eine negative Bankenbilanzsaison steht an.“ In der Anlage K 5 heißt es sodann unter der Überschrift „Strategieausblick 2008 `Contra`: „Die 2 wesentlichen Risiken für die internationalen Kapitalmärkte sind: 1. Die noch nicht abschließend zu beurteilenden tatsächlichen Risiken im Finanzsektor (Ausfallquoten bei `Subprimedarlehen` und daraus resultierender Abschreibungsbedarf (…)“. Unter „Strategieausblick 2008 `Fazit` führt die Beklagte sodann weiter aus: „Für spekulative Anleger und antizyklische Aktieninvestments bietet sich weiterhin der Bankensektor an, der auch von einer möglichen Übernahmewelle profitieren könnte. Da die Risiken aus der `Subprime-Krise` jedoch noch nicht vollständig abschätzbar sind, sollten auch hier Risikopuffer oder Kapitalschutz – Zertifikate das geeignete Anlageinstrument sein.“ Die Investition in das L. – Kapitalschutzzertifikat wurde dementsprechend mehrfach als „Antizyklische Investition“ bezeichnet (Anlage K 3; s. Seite 11. der Anlage K 5). Der in der Anlage K 6 enthaltene Kursverlauf stellt sodann auch durchaus plastisch die Auswirkungen der „Subprime“ – Krise auf die Aktienkurse der im Basket enthaltenen (europäischen) Banktitel dar. Angesichts dieser schriftlichen Darstellung der Beklagten ist das Gericht auch von der Richtigkeit der Angabe des Zeugen B., er habe mit dem Kläger über die Rückläufigkeit des Bankensektors ausdrücklich gesprochen, überzeugt. Es wäre widersprüchlich, dieses Thema in den schriftlichen Unterlagen wiederholt zu diskutieren, es aber im Rahmen der mündlichen Beratung nicht zu erwähnen. Trotz dieser Informationen hat der Kläger sich entschieden, einen Teil der EUR 600.000,-- in von einer amerikanischen Bank garantierte Zertifikate zu investieren. Damit aber ist die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttert. Zu sehen ist, dass sich den Presseberichten aus dem maßgeblichen Zeitraum keine hinreichenden Anzeichen für eine drohende Insolvenz von L. B. entnehmen lassen, sondern dass diese im Wesentlichen die Auswirkungen der (in den schriftlichen Unterlagen diskutierten) „Subprime“ – Krise auf L. B. (insbes. Kursverluste, Abschreibungen, Gewinneinbußen) wiedergeben. Die Absenkung der L. B. Ratings durch die Ratingagenturen Moody`s und Fitch hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden, auch war noch nicht bekannt, dass L. B. im 2. Quartal 2008 erstmals einen (aus Sicht der Fachpresse unerwartet hohen) Verlust erlitten hatte. Dem ist der Kläger nicht schlüssig entgegen getreten. Der Verweis auf die hohe Sicherheit der verkauften Staatsanleihen und Pfandbriefe sowie darauf, dass er diesen Teil seines Vermögens absolut sicher habe anlegen wollen, genügt nicht. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger – wie dargelegt – hinreichende Informationen darüber zur Verfügung standen, dass die Branche der Emittentin krisengeschüttelt war und dass die Beklagte die Investition in den Bankensektor betreffende Risikopuffer- oder Kaptalschutzzertifikate als für spekulative Anleger geeignet ansah, ist sein diesbezüglicher Vortrag, angesichts seines insoweit hohen Sicherheitsbedürfnisses hätten die kritischen Presseberichte genügt, um das Investment als zu risikoträchtig anzusehen, nicht in dem erforderlichen Maß überzeugend. Im Übrigen ist das Gericht von der Richtigkeit der Ausführungen des Klägers dazu, dass er diesen Teil seines Vermögens gänzlich risikolos habe anlegen wollen und dies dem Zeugen gegenüber auch deutlich gemacht habe, nicht überzeugt, wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen des Erwerbes von Zertifikaten der L. B.. T. Co.B.V. Im Jahr 2006 übertrug der Kläger, der bis dahin Kunde der C. Bank AG gewesen war, sein Vermögen zu der Beklagten. Vorausgegangen war dem ein Kontakt mit dem Zeugen B.. Dieser wandte sich nach einem Gespräch am 28.2.2006 mit dem als Anlage K 21 eingereichten Schreiben an den Kläger. Beigefügt war eine von dem Zeugen B. als „Entscheidungsgrundlage“ bezeichnete Anlage, wobei der Zeuge B. in dem Schreiben darauf hinwies, dass dies nur ein erster Überblick sein könne und in einem noch zu terminierenden Anlagegespräch weiter erläutert werden sollte. Aus der Anlage ergibt sich, dass EUR 2,4 Mio. und EUR 2,6 Mio. für einen Immobilienkauf liquide gehalten werden sollten, während für EUR 1,2 Mio. konservative und für EUR 800.000,00 progressive Anlageformen erworben werden sollten. Unter den konservativen Anlageformen wurden neben einem Festgeld auch Indexzertifikate mit einem Schutzpuffer sowie eine (noch auszugestaltende) Vermögensverwaltung aufgeführt. Am 10.4.2006 unterzeichnete der Kläger das in Kopie als Anlage K 1 eingereichte Dokument mit der Überschrift „Angaben nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz“. Darin heißt es, der Kläger habe seit mehr als 5 Jahren (in- und auslandsbezogene) Geschäfte mit Renten, Aktien und Investmentfonds getätigt. Unter der Überschrift „Künftig verfolgte Anlageziele“ wurde bei den Anlagestrategien das Kreuz gesetzt bei „Spekulativ: Hohen Ertragschancen stehen hohe Risiken gegenüber“. Bei den Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen wurde ein Vermögen von 7 Mio. EUR angegeben sowie jährliche Einkünfte von 200.000,-- EUR. Der Kläger unterzeichnete gesondert auch den „Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung“, in welchem ausgeführt wird, dass für die von der Bank ausgestellte Inhaberpapiere, wie beispielsweise Inhaberschuldverschreibungen, kein Einlagensicherungsschutz bestehe. Am 25./26.4.2006 unterzeichneten die Parteien den als Anlage K 2 eingereichten Vermögensverwaltungsvertrag. In den dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Anlagerichtlinien ist unter der Überschrift „Dynamische Vermögensverwaltung“ u.a. geregelt, dass zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung der Anteil von Aktien, Aktienfonds, hochverzinslichen Anleihen, Genussscheinen sowie von abgeleiteten Produkten oder ähnlich risikobehafteten Produkten zwischen 30% und 60% betragen solle. Im Rahmen dieser Anlagegrenzen dürften bis zu 12% des Portfoliovermögens in alternativen Investments (z.B. Hedgefonds, Rohstoffe) angelegt werden. Der Anteil an verzinslichen Wertpapieren, Rentenpapieren, Rentenfonds sowie abgeleiteten Produkten oder ähnlich risikobehafteten Produkten solle zwischen 20% und 70% betragen. In der Folge wurden EUR 1.500.000,-- des von dem Kläger zur Beklagten übertragenen Geldes im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages angelegt. Der von der Vermögensverwaltung nicht erfasste Teil des zu der Beklagten übertragenen Anlagevermögens des Klägers wurde in einem gesonderten „Beratungsdepot“ geführt. Im Januar 2008 erhielt der Kläger die von dem Zeugen B. erstellte Anlage K 3, in welcher der Erwerb eines auf den Bankensektor bezogenen L. Kapitalschutzzertifikates für EUR 100.000,00 vorgeschlagen wurde. Am 31.1.2008 führten der Kläger und der Zeuge B. ein persönliches Gespräch im Büro des Klägers, zu welchem der Zeuge B. die als Anlagenkonvolut K 4 eingereichte Entscheidungsvorlage mitbrachte, welche u.a. Ausführungen zu den von der Beklagten bezüglich des Klägers berücksichtigten Eckdaten, dem Marktausblick, der bestehenden Portfoliostruktur sowie der Portfoliostrategie und der Portfoliostruktur nach Umstrukturierung enthielt. Unter der Überschrift „Ihre Eckdaten“ wird darin unter anderem ausgeführt, dass das von dem Kläger angestrebte Risikoprofil von der Beklagten als wachstumsorientiert definiert werde. Unter der Überschrift „Marktausblick“ erfolgen Darlegungen dazu, dass die Märkte der USA, Europas und Japans durch die US-Hypothekenkrise belastet würden. In den USA dominierten aufgrund der Hypothekenkrise, obwohl daraus keine Rezession erwachsen sollte, derzeit die Ängste und es stünde eine „negative Bankenbilanzsaison“ an. Auf Seite 12 dieser Anlage wird ein auf einen aus fünf europäischen Bankentiteln bezogenen L. B. – Garantiezertifikates angesprochen; den Kauf dieses Papiers empfahl der Zeuge B. dem Kläger im Rahmen des Gespräches. Am 6.2.2008 übersandte der Zeuge B. dem Kläger die Anlagen K 5 und K 6; die Anlage K 6 enthielt den Produktflyer für das L. B. Garantiezertifikat auf 5 europäische Bankentitel. Dieses Papier mit der W. beobachtete die Kursentwicklung von 5 Bankaktien. Die Laufzeit sollte 5 Jahre betragen. Am Laufzeitende sollte anhand der an den vierteljährlichen Beobachtungsstichtagen ermittelten Kurse ein Durchschnitt gebildet und mit Blick auf den Ausgangswert so die Performance ermittelt werden, wobei die so errechnete Performance mit einer Partizipationsrate von 184,5% gewichtet werden sollte. Emittentin des Zertifikates die L. B. T. Co. B.V., eine niederländische Gesellschaft, die zum Konzern der L. B. Holdings Inc. gehört. Letztere war die Garantin der Emission. Am 14.2.2008 rief der Zeuge B. den Kläger an, welcher daraufhin den Auftrag zum Kauf des L. Kapitalschutzzertifikates mit der W. erteilte. Die Beklagte berechnete dem Kläger hierfür insgesamt EUR 107.000,-- (inkl. Provision v. 0,3%), siehe Anlage K 7. Am 2.4.2008 kam es nach einer E-Mail (Anlage K 8) zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Zeugen B. und dem Kläger, welches im Büro des Klägers stattfand. Zu diesem Gespräch brachte der Zeuge die als Anlage K 9 eingereichte Aufstellung mit. Bei diesem Gespräch sprach der Zeuge B. den Erwerb eines weiteren L. B. T. Co. B.V. Papiers, nämlich des „LB 6 6 Jahres Catch-Up Note“ – Zertifikates, zur Sprache. Unterlagen über dieses Papier erhielt Kläger anlässlich dieses Gespräches nicht. Dieses Zertifikat mit der W1 hatte eine Laufzeit vom 23.5.08 – 23.5.2014. Es beobachtete die Kursentwicklung von 6 DAX-Werten. Für den Anleger ergab sich die Chance auf den Erhalt von Kuponzahlungen von 8,25% pro Jahr. Voraussetzung dafür war, dass die die Aktienkurse die Barriere von 50% ihres Ausgangswertes an den Beobachtungsstichtagen nicht berühren oder unterschreiten würden. Am 16.5.2008 rief der Zeuge B. den Kläger an, welcher daraufhin den Auftrag für den Kauf dieses Zertifikates erteilte. Auftragsgemäß erwarb die Beklagte namens des Klägers für EUR 160.000,00 Anteile dieses Papiers (s. Wertpapierabrechnung v. 23.5.2008, Anlage K 10). Mit Schreiben v. 19.5.2008 (Anlage K 11) wurde dem Kläger der Produktflyer (Stand: Mai 2008) übersandt. Das Geld für den Erwerb beider Zertifikate stammte aus dem Verkauf von Rentenpapieren, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erworben worden waren. Insoweit waren Staatsanleihen und Pfandbriefe im Wert von EUR 600.000,-- in das Beratungsdepot übertragen worden. Im Zeitraum August 2007 – Mai 2008 hatte es in der Wirtschaftspresse wiederholt kritische Berichte über die Entwicklung der amerikanischen Investmentbankenbranche und die Situation der Garantin, der L. B. Holdings Inc. gegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagenkonvolute K 28, K 29 und K 33. Zudem hatte die Ratingagentur S + P am 21.2.2008 den Ausblick für das „credit-rating“ von L. B. auf „negative“ abgesenkt (Anlage K 30). Am 15.9.2008 meldete die Garantin Insolvenz gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code (Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten) an; im Oktober 2008 wurde über das Vermögen der Emittentin das Konkursverfahren nach niederländischem Recht eröffnet. Der Kläger trägt vor, er habe bereits bei dem ersten persönlichen Gespräch Anfang April 2006 mit dem Zeugen B. unmissverständlich erklärt, dass derjenige (ganz überwiegende) Teil seines Vermögens, der nicht in Aktien angelegt sei, in jedem Fall sicher anzulegen sei. Die Angabe bezüglich einer spekulativen Anlagestrategie sei nicht mit ihm abgestimmt. Dies werde auch dadurch belegt, dass das Kreuz maschinenschriftlich vorgegeben wurde. Das am 28.2.2006 geführte Gespräch habe lediglich einer unverbindlichen Kontaktaufnahme gedient, er habe bei diesem Gespräch keine Wünsche und Ziele hinsichtlich einer eventuellen Geldanlage geäußert. Vielmehr habe er lediglich gesagt, dass ca. 5 Mio. EUR – mithin der ganz überwiegende Teil der Anlagesumme von insgesamt ca. 7 Mio. EUR - für einen beabsichtigten Immobilienerwerb und die Zahlung fälliger Steuerschulden zur Verfügung stehen müssten. Von dem verbleibenden Geld seien ca. 1,2 Mio. EUR strikt konservativ anzulegen, ca. 800.000,-- EUR könnten progressiver angelegt werden. Auch bei Einrichtung des Beratungsdepots habe er gegenüber dem Zeugen B. erklärt, dass er, der Kläger, nicht dazu bereit sei, den Aktienanteil von ca. 40% zu vergrößern und für das restliche Depot höhere Risiken einzugehen. Ferner habe er nach der Übertragung der Rentenpapiere im Wert von EUR 600.000,00 – in das Beratungsdepot - welche auf Anraten des Zeugen B. lediglich aus Kostengründen erfolgt sei – klargestellt, dass dieser überführte Teilbetrag in jeder Hinsicht absolut sicher angelegt werden solle, nämlich ebenso wie festverzinsliche Staatsanleihen oder Pfandbriefe. Der Zeuge B. habe im Hinblick darauf wiederholt mündlich erklärt, dass die L. – Zertifikate ebenso sicher seien wie die zuvor im Vermögensverwaltungsdepot befindlichen Rentenanlagen. Der Kläger behauptet weiter, die Funktionsweise des im Februar 2008 erworbenen L. Zertifikates sei ihm durch den Zeugen B. nicht erläutert worden. Dieser habe lediglich erklärt, das Papier biete eine Beteiligung an der Rendite der dort aufgeführten Großbanken. Auch habe der Zeuge gesagt, die Anlage sei völlig sicher, biete aber auch eine überdurchschnittliche Rendite. Ausführungen zur Situation bei einem Unterschreiten der Barriere und zum Emittentenrisiko habe der Zeuge B. nicht gemacht und auch die Vertriebsaufwandsvergütung der Beklagten nicht erwähnt. Hinsichtlich des zweiten Zertifikates habe der Zeuge B. ihm lediglich erklärt, wenn keiner der 6 Aktienkurse unter 50% ihres Ausgangskurses falle, erhalte der Anleger eine jährliche Rendite von 8,25%. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn auf die kritischen Berichte der Wirtschaftspresse hinzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 260.388,06 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten aus EUR 100.388,06 seit dem 14. Februar 2008 sowie aus EUR 160.000,00 seit dem 16. Mai 2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 260.388,06 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 100 Stück Zertifikaten L. B.. T. Co. B. V. I.O. -ZO Basket Lkd MTN 2007 (12), ISIN DE...96, WKN: ...9, sowie 160 Stück Zertifikaten L. B.. T. Co. B.V. EO-FLR Basket, Lkd MTN 2008 (14), ISIN DE...20, WKN: ...2, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zertifikate L. B.. T. Co. B. V. I.O. -ZO Basket Lkd MTN 2007 (12), ISIN DE...96, WKN: ...9, sowie 160 Stück Zertifikaten L. B.. T. Co. B.V. EO-FLR Basket, Lkd MTN 2008 (14), ISIN DE...20, WKN: ...2 in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.702,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich bewusst - und vor dem Hintergrund seiner langjährigen Anlageerfahrung - für eine spekulative Anlagestrategie entschieden. Das Kreuz in dem WpHG – Bogen sei gesetzt worden aufgrund der Ziele und Wünsche, die der Kläger in dem Gespräch vom 28.2.2006 sowie in zwei weiteren Gesprächen am 3.3. und 8.4.2006 geäußert habe. Die streitgegenständlichen Anlageempfehlungen hätten mit dieser Anlagestrategie in Einklang gestanden, wobei es sich angesichts des Gesamtanlagevermögens von ca. 7 Mio. EUR ohnehin lediglich um eine Beimischung gehandelt habe, welche selbst bei einer konservativen Anlagestrategie nicht zu beanstanden gewesen wäre. Insoweit seien die streitgegenständlichen Wertpapiere nicht als übermäßig risikobehaftet einzustufen. Der Zeuge B., so die Beklagte, habe dem Kläger die Papiere jeweils im Rahmen ausführlicher Beratungsgespräche im Januar bzw. April 2008 unter Zuhilfenahme der Produktflyer erläutert. Im Rahmen der Beratung sei der Kläger auch darüber informiert worden, dass es sich um Inhaberschuldverschreibungen handele, deren Rückzahlung von der Bonität der Emittentin/Garantin abhängig seien und dass eine Einlagensicherung nicht bestehe. Die Kenntnis des Klägers bezüglich der fehlenden Einlagensicherung ergebe sich auch aus dem von ihm unterzeichneten Hinweis in der Anlage K 1. Weiter behauptet die Beklagte, dem Kläger sei vor dem Erwerb des zweiten L. –B. Zertifikates am 13.5.2008 der als Anlage B 6 eingereichte (indikative) Produktflyer zugesandt worden. Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger sei über die Einvernahme von Vertriebsaufwandsvergütungen ordnungsgemäß informiert worden. Der Zeuge B. habe den Kläger vor dem Kauf der beiden Wertpapiere ausdrücklich über die Einvernahme der Vergütung aufgeklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2010 verwiesen (Bl. 120ff. d.A.).