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Urteil

330 O 570/11

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0315.330O570.11.0A
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Leitsätze
Der Anleger kann von der Bank gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn diese die sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag ergebende Pflicht, über die Möglichkeit der befristeten Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Immobilienfonds gem. § 81 InvG aufzuklären, verletzt hat. Denn die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes hat für den Anleger im Hinblick auf seine Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.942,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 426 Anteilen P..M..I.. A... 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 340,80 € erledigt ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anleger kann von der Bank gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn diese die sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag ergebende Pflicht, über die Möglichkeit der befristeten Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Immobilienfonds gem. § 81 InvG aufzuklären, verletzt hat. Denn die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes hat für den Anleger im Hinblick auf seine Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung.(Rn.19) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.942,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 426 Anteilen P..M..I.. A... 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 340,80 € erledigt ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist dem Kläger wegen einer schuldhaften und für dessen Anlageentscheidung kausalen Pflichtverletzung zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz verlangen, da diese die sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag ergebende Pflicht, über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG aufzuklären, verletzt hat. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beraterin, die Zeugin F.., hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers aus dem geschlossenen Beratungsvertrag verletzt. Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; vgl. MünchKomm. BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rdn. 155; Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 50 Rdn. 21). Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind (Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, a.a.O., § 50 Rdn. 21 m.w.N.). Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041). Die Beratung hat sich in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der objektgerechten Beratung vorzuwerfen. Denn die Beraterin war verpflichtet, den Kläger über die Möglichkeit einer befristeten Aussetzung gem. § 81 InvG aufzuklären. Die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes hat für den Anleger im Hinblick auf seine Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung (so auch: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2012, Az. 19 O 334/11; a.A. aber: OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012, Az. 8 U 512/12). Gegen eine Aufklärungspflicht der Beklagten spricht auch nicht, dass § 81 InvG bzw. § 37 Abs. 2 InvG insoweit dem Schutz der Anleger dienen, als dass sie bezwecken, unter anderem den übereilten Verkauf von Immobilien unter Wert zu verhindern. Denn die Kehrseite dieses Schutzes besteht darin, dass der Anleger für die Zeit der Aussetzung nicht über sein Geld verfügen kann. Insbesondere da die Aussetzung gem. § 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 InvG bis zu 24 Monate lang andauern kann und der Anleger gem. § 81 Abs. 3 S. 3 InvG erst ab 30 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird, stellt die Aussetzungsmöglichkeit ein Risiko dar, das für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben kann. Auch für den Fall, dass die Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds an der Börse hätten veräußert werden können, würde sich keine abweichende Beurteilung ergeben, da auch dies einen wesentlichen Umstand darstellt, der für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein kann. Denn in diesem Fall bestünde für den Anleger ein unter Umständen erhebliches Verlustrisiko, insbesondere auch aufgrund eines möglichen Wertverlusts der Anteile infolge der Aussetzung des Fonds (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.). Dieses sich aus der Aussetzungsmöglichkeit ergebende Risiko will der Anleger, der jederzeit über sein Geld verfügen können möchte, jedoch ebenfalls gerade nicht eingehen. Auch kann insoweit eine Aufklärungspflicht nicht verneint werden, weil es sich hierbei zum Zeitpunkt der Beratung um ein "theoretisches Risiko" handelte. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht über das allgemeine Emittentenrisiko bei der Beratung über den Erwerb von Zertifikaten. Hierbei bejaht der BGH eine Aufklärungspflicht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Beratung bezogen auf die konkrete Emittentin Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsfähigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011 - Az. XI ZR 178/10). Ob es aus Sicht der Beraterin vorliegend konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Aussetzung gab oder nicht, ist nach alledem unerheblich. Die Beraterin, die Zeugin F.., ist ihrer insoweit bestehenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin F.. und den Angaben des Klägers, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört wurde, fest. Der Kläger hat zunächst glaubhaft bekundet, dass er sein Geld sicher habe anlegen wollen und die Zeugin F.. ihm erklärt habe, dass es sich bei dem Fonds PMIA um eine sichere Anlage handele, bei der man jederzeit an sein Geld gelangen könne. Der Kläger erläuterte den Inhalt des Beratungsgesprächs, soweit er sich hieran erinnern konnte, logisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Soweit er sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte, war dies vor dem Hintergrund des Zeitablaufs seit dem Gespräch ebenso nachvollziehbar. Gleichzeitig verdeutlichte der Kläger glaubhaft, weshalb er sich an die geschilderten Angaben noch erinnerte. So gab er unter anderem an, er habe der Erklärung, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um eine sichere Anlagemöglichkeit, geglaubt, da es sich um einen Immobilienfonds handelte und er davon ausgegangen sei, dass Immobilienwerte grundsätzlich steigen, sofern nicht etwas Außergewöhnliches passiert. Die detailreiche Schilderung des Beratungsgesprächs unter Erläuterung innerer Gedankengänge des Klägers lässt darauf schließen, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Die Zeugin F.. konnte sich zwar nicht mehr an Details des Gesprächs mit dem Kläger erinnern. Sie erinnerte sich jedoch an die Tatsache, dass ein derartiges Beratungsgespräch stattgefunden hat. Sie bestätigte die Angaben des Klägers ferner insofern, als dass sie erklärte, dass sie in Beratungsgesprächen, die den Erwerb von Anteilen an dem streitgegenständlichen Fonds zum Gegenstand hatten, den Kunden gegenüber gesagt habe, dass das angelegte Geld verfügbar sei. Dies habe sie erklärt, da dies auch der Fall gewesen sei, solange der Fonds offen war. Auch die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Dass sie sich aufgrund des langen Zeitraums, den das Beratungsgespräch zurückliegt, nicht mehr an Details erinnern konnte, ist nachvollziehbar. Da sie den Kläger aufgrund anderweitiger Beratungsgespräche kannte, war es aber ebenso glaubhaft, dass sie sich an die Tatsache, dass das streitgegenständliche Beratungsgespräch stattgefunden hat, noch erinnerte. Die Zeugin hat sodann logisch nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei berichtet, in welcher Art und Weise sie Beratungsgespräche über den streitgegenständlichen Fonds im Allgemeinen durchgeführt hat. Sie steht auch mit dem Kläger in keiner persönlichen Beziehung, sodass der Aussage der Zeugin weder eine Begünstigungstendenz zu seinen Gunsten noch eine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten zu entnehmen ist. Auch eine etwaige Übergabe einer Produktinformation oder der als Anlage B 2 vorgelegten Basisinformation mit entsprechendem Hinweis würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis als der festgestellten Beratungspflichtverletzung führen, da die Zeichnung seitens des Klägers vorliegend unstreitig am Ende des Beratungsgesprächs erfolgte, in dem die Zeugin, wie soeben dargestellt, dem Kläger explizit erklärt hatte, dass die Verfügbarkeit des Geldes gewährleistet sei. Dieser Aussage durfte der Kläger vertrauen. 2. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen. Die Beraterin hat im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass ihr die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme bekannt war, sie dem Kläger jedoch erklärt habe, dass das Geld jederzeit verfügbar sei, da dies tatsächlich auch der Fall sei, wenn der Fonds nicht geschlossen ist. Letzteres ist zwar zutreffend. Insofern muss sich die Beklagte jedoch jedenfalls ein fahrlässiges Handeln zurechnen lassen, da auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beratungsgesprächs bekannt war, dass die Möglichkeit der Schließung eines Fonds besteht und eine jederzeitige Verfügbarkeit somit nicht zugesagt werden konnte. Die Beraterin handelte zumindest fahrlässig, weil sie i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beratung des Klägers nicht beachtet hat. 3. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht war für die Zeichnung des Fonds durch den Kläger kausal. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das heißt, der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10 m.w.N.). Der Kläger hat zur Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten schlüssig vorgetragen, dass er die Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds nicht vorgenommen hätte, wenn er Kenntnis von der Aussetzungsmöglichkeit gehabt hätte. Die Beklagte hat hierzu zunächst erwidert, der Kläger habe von der Aussetzungsmöglichkeit aufgrund seiner vorherigen Investition in den Fonds H..I.. bereits Kenntnis gehabt, da hierbei auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestanden habe. Hierzu hat der Kläger jedoch wiederum schlüssig dargelegt, dass er über eine entsprechende Aussetzungsmöglichkeit auch im Zusammenhang mit der Beratung und Zeichnung des H..I..-Fonds nicht aufgeklärt worden, es bei diesem Fonds nicht zu einer Aussetzung gekommen sei und er auch nicht anderweitig Kenntnis von der Aussetzungsmöglichkeit erhalten habe. Hierauf folgte kein weiterer Vortrag der Beklagten, auch hat sie keinen Gegenbeweis angeboten. Die Beklagte ist daher insoweit darlegungs- und beweisfällig geblieben. 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Gem. § 37a WpHG verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04). Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 81/10). Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Zeichnung des Wertpapiergeschäfts durch den Kunden oder die Erfassung des Auftrags im EDV-System der Bank an, sondern auf den abgeschlossenen Vollzug des Anlagenerwerbs (vgl. OLG München, Urteil vom 22.05.2012 - 5 U 1725/11). Darum kann es im vorliegend Fall auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Anteile am Fonds PMIA im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG oder - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Festpreisgeschäftes erworben hat und ob die von dem Kläger der Beklagten erteilte Order widerruflich war oder nicht (so aber: OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2011 - 17 U 207/10). Vor diesem Hintergrund hat der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 11.03.2013 keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Der Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere wurde ausweislich der Wertpapierabrechnung (Anlage K 2) am 22.07.2008 vollzogen, denn in dieser ist als Geschäftstag des streitgegenständlichen Wertpapierkaufs der 22.07.2008 angegeben. Die Verjährung konnte nach alledem erst mit Ablauf des 22.07.2011 eingetreten. Durch die an den Ombudsmann gerichtete und bei diesem am 21.07.2011 eingegangene Beschwerde wurde die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtzeitig gehemmt. 5. Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals nebst Agio abzüglich der erfolgten Ausschüttungen verlangen. Der geschädigte Anleger hat im Falle eines Beratungsverschuldens grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung: Er kann die Anlage behalten und den Ersatz der durch das Verschulden der Bank veranlassten Mehraufwendungen fordern. Er kann stattdessen aber auch so gestellt werden, wie er ohne den Erwerb der Anlage gestanden hätte, weil er diese bei ordnungsgemäßer Beratung nicht getätigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. III ZR 28/08, WM 2009, 540, 541; Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424). Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 13.942,54 € verlangen. Hätte er die Anteilserwerb an dem Fonds PMIA nicht gezeichnet, hätte ihm das am 22.07.2008 eingelegte Kapital in Höhe von 21.057,14 € (inklusive Agio) sowie das am 15.06.2009 eingelegte Kapital in Höhe von 1.019,87 € weiter zur Verfügung gestanden. Von der Gesamtsumme sind die Ausschüttungen, die der Kläger unstreitig seit der Zeichnung erhalten hat, abzuziehen. Insgesamt hat der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 10.764,72 € erhalten (417,86 € am 02.06.2009; 274,98 € am 01.06.2010; 444,30 € am 17.06.2011; 8.392,18 € am 24.10.2011; 894,60 € am 07.12.2011; 170,40 € am 08.02.2012; 170,40 € am 15.05.2012). Zudem steht dem Kläger ein entgangener Gewinn in Höhe von 2.630,25 € zu. Der Kläger hat insofern schlüssig vorgetragen, dass er seine Anteile an dem Fonds H..I.. behalten hätte, wenn die Zeugin ihm nicht zu einem Verkauf dieser und gleichzeitigem Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile geraten hätte. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 sind für den Fonds H..I.. pro Anteil jeweils unstreitig Ausschüttungen in Höhe von 1,75 € erfolgt. Der Kläger verfügte vor dem Verkauf über 501 Anteile an diesem Fonds. Ein weiterer Schaden in Höhe des von dem Kläger zusätzlich geltend gemachten Betrags von 2.000,00 € ist nicht schlüssig vorgetragen. Insofern dürfte es sich um einen Berechnungsfehler handeln, worauf der Kläger mit der Verfügung des Gerichts vom 02.01.2013 hingewiesen wurde, denn hinsichtlich der am 22.07.2008 getätigten Investition wurde der Berechnung ein Betrag in Höhe von 23.057,14 € zugrunde gelegt. 6. Als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung hat der Kläger der Beklagten die Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds zu übertragen, die Beklagte befindet sich insoweit seit Erhebung der Klage im Annahmeverzug. 7. Die Beklagte hat dem Kläger keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Beklagte hat hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Kosten bestritten, dass dem Kläger eine Rechnung über die außergerichtliche Tätigkeit in der geltend gemachten Höhe gestellt worden ist und die Kosten von ihm beglichen wurden. Hierauf erfolgte kein weiterer Vortrag des Klägers, sodass dieser insoweit darlegungs- und beweisfällig geblieben ist. 8. Der Kläger hat zudem nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte vor Klageerhebung mit der Leistung von Schadenersatz in Verzug geraten ist. Das anwaltliche Schreiben vom 14.12.2011 stellt keine Mahnung dar. 9. Der Kläger hat die Klage mit am 26.02.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in Höhe von 1.235,40 € für erledigt erklärt. Der Beklagten wurde infolgedessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Eine einseitige Erledigungserklärung ist als gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klagänderung in eine Feststellungsklage anzusehen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 91a Rn. 34). Die Klage ist insoweit jedoch nur hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit erfolgten Ausschüttungen erfolgreich. Denn die Feststellungsklage hat im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Ausschüttungen, die der Erledigungserklärung zugrunde liegen, erfolgten am 07.12.2011 (i.H.v. 894,60, €), 08.02.2012 (i.H.v. 170,40 €) und 15.05.2012 (i.H.v. 170,40 €). Die Klagschrift vom 22.12.2011 wurde der Beklagten am 13.01.2012 zugestellt, sodass die Ausschüttung vom 07.12.2011 vor Rechtshängigkeit erfolgte. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.177,94 € festgesetzt. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Schadenersatzansprüche aus einem Beratungsvertrag über eine Investition in den Fonds P..M..I.. A.. geltend. Der Kläger eröffnete im November 1989 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot und betreibt seitdem Wertpapiergeschäfte. Im Jahr 2008 nahm die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin F.., Kontakt zu dem Kläger auf. Auf Betreiben von Frau F.. kam es am 18.07.2008 zu einem Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten in H..-N... Der Kläger hatte sein Geld bis zu diesem Zeitpunkt in den Fonds H..I.. investiert. Auf Beratung von Frau F.. verkaufte der Kläger seine Fondsanteile an dem Fonds H..I.., einem offenen Immobilienfonds, und erwarb 406 Anteile an dem Fonds P..M..I.. A.. (im Folgenden: PMIA), einem Dachfonds, der ganz überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, für einen Betrag in Höhe von 21.057,14 €. Die am 18.07.2008 erteilte Order wurde von der Beklagten am 22.07.2008 ausgeführt. Bei dem Fonds bestand das Risiko, dass die Anteilsrücknahme durch die Kapitalgesellschaft (vorübergehend) ausgesetzt wird. Dieses Risiko hat sich vorliegend realisiert. Aufgrund erneuter Beratung durch Frau F.. zeichnete der Kläger am 15.06.2009 weitere 20 Anteile an dem Fonds PMIA für einen Betrag in Höhe von 1.019,87 €. Der Kläger hat insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 10.764,72 € erhalten (417,86 € am 02.06.2009; 274,98 € am 01.06.2010; 444,30 € am 17.06.2011; 8.392,18 € am 24.10.2011; 894,60 € am 07.12.2011; 170,40 € am 08.02.2012; 170,40 € am 15.05.2012). Am 19.07.2011 reichte der Kläger bei dem Ombudsmann der privaten Banken eine Beschwerde ein. Als Beschwerdegrund nannte er eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem Fonds PMIA. Unter anderem wies er in diesem Schreiben darauf hin, dass die Möglichkeit der Schließung des Fonds, zu der es inzwischen tatsächlich gekommen war, im Rahmen der Beratung nicht erwähnt worden sei. Das Schreiben des Klägers ging bei dem Ombudsmann am 21.07.2011 ein. Der Kläger behauptet, die Beraterin, Frau F.., habe ihm im Rahmen des Beratungsgesprächs erklärt, dass sein Geld bei dem streitgegenständlichen Fonds jederzeit verfügbar sei. Hätte er von der Aussetzungsmöglichkeit Kenntnis gehabt, hätte er die Anteile an dem Fonds H..I.. behalten und hätte nicht in den Fonds PMIA investiert. Davon, dass es auch bei dem Fonds H..I.. die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme gab, habe er keine Kenntnis gehabt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.177,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 426 Anteilen P..M..I.. A.., 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung der 426 Anteile P..M..I.. A.. im Annahmeverzug befindet. Mit am 26.02.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf die erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 1.235,40 € für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Beraterin, Frau F.., dem Kläger in dem Beratungsgespräch ohne Einschränkungen erklärt habe, er könne sein Geld jederzeit wiedererlangen. Sie behauptet zudem, der Kläger habe von der Aussetzungmöglichkeit aufgrund seiner vorherigen Investition in den H..I..-Fonds Kenntnis gehabt, bei der ebenfalls die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestanden habe, und ist deshalb der Meinung, über die Aussetzungsmöglichkeit des Fonds PMIA habe er nicht aufgeklärt werden müssen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sei bereits verjährt, da der geltend gemachte Schaden im Zeitpunkt des Zugangs der Kauforder bei ihr und in der anschließenden Einbuchung in das EDV-System entstanden sei, weshalb es auf den dinglichen Erwerb der Anteile nicht ankomme. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.06.2012 und 18.12.2012 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und die Beraterin, Frau F.., als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2012 Bezug genommen.