Urteil
330 O 159/13
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0425.330O159.13.0A
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Leitsätze
1. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Forderungen durch einen Rechtsanwalt zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage ist sittenwidrig und damit nichtig. Der systematische Ankauf von Mandantenforderungen und einer folgenden gewerblichen Tätigkeit verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Denn, die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblich geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe steht nicht in Einklang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der damit einhergehenden Verpflichtung, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, ohne aus der Beratung ergebnisabhängige eigene finanzielle Vorteile zu erzielen.(Rn.20)
2. Es ist von einer Umgehung dieses Verbotes auszugehen, wenn der Klägervertreter sämtliche Ansprüche, die an die Klägerin abgetreten wurden, für diese geltend macht und eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes sprechen, indem die Abtretung wirtschaftlich zumindest zum Teil an den Klägervertreter erfolgt, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart wird, die Vorschusszahlung das Kostenrisiko des Klägervertreters bei Weitem nicht abdeckt und seitens der Klägerin kein oder zumindest kein bestimmender Einfluss auf ihre Verfahren festzustellen ist.(Rn.23)
(Rn.26)
(Rn.30)
(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Forderungen durch einen Rechtsanwalt zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage ist sittenwidrig und damit nichtig. Der systematische Ankauf von Mandantenforderungen und einer folgenden gewerblichen Tätigkeit verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Denn, die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblich geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe steht nicht in Einklang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der damit einhergehenden Verpflichtung, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, ohne aus der Beratung ergebnisabhängige eigene finanzielle Vorteile zu erzielen.(Rn.20) 2. Es ist von einer Umgehung dieses Verbotes auszugehen, wenn der Klägervertreter sämtliche Ansprüche, die an die Klägerin abgetreten wurden, für diese geltend macht und eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes sprechen, indem die Abtretung wirtschaftlich zumindest zum Teil an den Klägervertreter erfolgt, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart wird, die Vorschusszahlung das Kostenrisiko des Klägervertreters bei Weitem nicht abdeckt und seitens der Klägerin kein oder zumindest kein bestimmender Einfluss auf ihre Verfahren festzustellen ist.(Rn.23) (Rn.26) (Rn.30) (Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig (dazu I.), unterliegt aber in der Sache der Abweisung, weil der Forderungskauf sittenwidrig war (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig (dazu 1.) und es steht keine Rechtskraft entgegen (dazu 2.). 1. Das Landgericht Hamburg ist zuständig nach § 21 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Norm kann derjenige, der zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung betreibt, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, bei dem Gericht des Ortes verklagt werden, wo die Niederlassung sich befindet, sofern die Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug nimmt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Die Beklagte betrieb und betreibt in Hamburg eine Niederlassung, was der angerufenen Bankenkammer gerichtsbekannt ist. Auch ist gerichtsbekannt, dass dort ein zeichnungsbefugter Prokurist tätig war. 2. Es steht keine Rechtskraft entgegen. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Anlage B 1) bezog sich auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten. Dieses rechtskräftige Urteil wirkt damit nur gegen den Klägervertreter, der nicht im eigenen Namen noch einmal die Klage anstrengen könnte. Die Klägerin ist nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger des Klägervertreters geworden, sodass § 325 Abs. 1 2. Variante ZPO ebenfalls nicht vorliegt. Es geht auch nicht um den Besitz einer in Streit befangenen Sache, sodass § 325 Abs. 1 3. Variante ZPO ebenfalls nicht erfüllt ist. II. Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist jedoch nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit insbesondere aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes ergeben, in die Inhalt, Beweggründe und Zweck des Geschäftes einzubeziehen sind (statt vieler Palandt, 72. Aufl., § 138 Rn. 8 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absichten und Motive der Parteien (a.a.O., m.w.N.). Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (a.a.O., m.w.N.). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Das erkennende Gericht macht sich die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Urteil vom 19.1.2012 (Landgericht) und vom 13.4.2011 (Oberlandesgericht, 17 U 250/10) zu eigen. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Ansprüchen zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage durch einen Rechtsanwalt ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit nichtig. Die Betätigung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin, systematisch Mandantenforderungen anzukaufen und damit gewerblich tätig zu werden, verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und damit letztlich auch gegen § 138 BGB. Die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblichen geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe beinhaltet die mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege mit der Aufgabe, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, nicht vereinbare Bestrebung, aus der Beratung ergebnisabhängig eigene finanzielle Vorteile zu erzielen. Der Ankauf der Forderungen durch die Klägerin ist im Ergebnis nichts anderes, als eine Teilumgehung dieses Verbotes. Eine Gesamtschau der 9 oder 10 Verfahren, die der Klägervertreter für die Klägerin führt und in denen der Klägervertreter für die Klägerin Ansprüche geltend macht, die an diese abgetreten wurden, zeigt dies. Hiervon ist das angerufene Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, überzeugt. Es ist auch ständige Rechtsprechung (statt vieler LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2012 - 22 S 125/11; KG, Urt. v. 3.6.2003 - 6 U 7/02, jew. zit. n. Juris, jew. m.w.N.), dass eine Vielzahl von Indizien geeignet sein kann, die richterliche Überzeugung mit dem Beweisgrad des § 286 ZPO zu begründen, wenn nicht derjenige, gegen den die Vielzahl von Indizien spricht, diesen etwa durch eine persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO auszuräumen in der Lage ist. Die Voraussetzungen für diese Überzeugungsbildung liegen vor. Es spricht eine solche Vielzahl von Indizien dafür, dass der Gesamt-Vorgang der Abtretung der 9 oder 10 Forderungen an die Klägerin eine Umgehung des sittenwidrigen Forderungskaufes durch den Klägervertreter ist (dazu a), dass dies eine richterliche Überzeugungsbildung ermöglicht (dazu b) und die Klägerin konnte diesen Eindruck nicht entkräften (dazu c). a) Eine Vielzahl von Indizien spricht für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes und dafür, dass die tatsächliche Abrechnungspraxis zwischen der Klägerin und dem Klägervertreter bewusst nicht offengelegt wird: aa) Sämtliche Zedenten, die ihre Ansprüche zunächst (unwirksam) an den Klägervertreter abgetreten hatten, traten diese sodann an die Klägerin, Frau C.. ab. Nicht einer von ihnen hatte sich mittlerweile umentschieden, wollte den Anspruch selbst geltend machen oder strebte sonst eine andere Lösung, z.B. durch Vergleich an, als ihm der Anspruch wieder in den Schoß fiel. bb) Mindestens in einigen der 9 oder 10 Verfahren ist ein Erfolgshonorar zwischen Klägerin und Klägervertreter vereinbart worden. Es könnte sich aus der Einlassung der Klägerin sogar ergeben, dass dies in allen Verfahren so war, vgl. Protokoll vom 28.3.2014, S. 9, "Ich wollte dann immer das Ergebnis abwarten, weil wir auch ein Erfolgshonorar vereinbart haben." cc) Vorgenanntes Erfolgshonorar widerspricht dem gesetzlichen Leitbild aus § 49b BRAO iVm § 4a RVG. Nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. § 4a RVG bestimmt, dass ein Erfolgshonorar nach § 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Normen wollen also im Einzelfall den Zugang zum Recht für den nicht vermögenden Anspruchsinhaber ermöglichen. Das genaue Gegenteil liegt vorliegend vor: Das Erfolgshonorar wurde in einer Mehrzahl von Fällen vereinbart, es diente nicht dem Zugang zum Recht, sondern wurde mit der Abtretung zusammen vereinbart, die Klägerin war vor der Abtretung nicht Anspruchsinhaberin. dd) Das einzige abrechenbare Verfahren, jenes, das durch Vergleich im Jahr 2013 endete, ist noch nicht abgerechnet. Auch dies zeigt, dass es der Klägerin und dem Klägervertreter wirtschaftlich nicht darum geht, dass der Klägervertreter Einzelmandate für die Klägerin tatsächlich wahrnimmt, sondern dass eine sich nicht erschließende diffuse Abrechnung zwischen der Klägerin und dem Klägervertreter vereinbart ist. ee) Ebenfalls ist auffällig, dass ein Vorschuss, der den Klägervertreter wirtschaftlich tatsächlich absichert, faktisch nicht geleistet wurde. Die Klägerin hat erklärt, sie habe im Jahr 2012 insgesamt 10.000,00 € an den Klägervertreter überwiesen für etwa 9 - 10 Verfahren. Ein Vorschuss von 1.000,00 € reicht bei Weitem nicht aus, um das Kostenrisiko des Klägervertreters zu decken. Mit der ursprünglichen Klage vom 22.8.2012 im vorliegenden Verfahren wurden 267.446,08 € geltend gemacht. Diese zog -voraussehbar- folgende Kosten nach sich (Rechtsstand bis 31.07.2013): 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG 2.821,00 Euro 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 2.604,00 Euro Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer hierzu 1.034,55 Euro Summe 6.479,55 Euro Die Kammer hat mit Beschluss vom 2.4.2013 (Bl. 314 d.A.) das Verfahren aufgetrennt. Dadurch entstanden fünf Einzelverfahren, die -voraussehbar- folgende Kosten nach sich zogen: Verfahren E.. und M.. mit Streitwert bis 65.000 Euro 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG 1.459,90 Euro 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.347,60 Euro Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer hierzu 537,23 Euro Summe 3.364,73 Euro Verfahren P.. mit Streitwert 77.000 Euro 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG 1.560,00 Euro 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.440,00 Euro Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer hierzu 573,80 Euro Summe 3.593,80 Euro Verfahren B.. mit Streitwert 50.000 Euro 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG 1.359,80 Euro 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.255,20 Euro Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer hierzu 500,65 Euro Summe 3.135,65 Euro Verfahren V.. mit Streitwert bis 41.000 Euro 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG 1.266,20 Euro 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.168,80 Euro Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer hierzu 466,45 Euro Summe 2.921,45 Euro Abgesichert wurden diese Honorarforderungen von nunmehr 16.380,36 Euro (2 x 3.364,73 Euro + 3.593,80 Euro + 3.135,65 Euro + 2.921,45 Euro) durchgehend mit einem Vorschuss von rund 5.000 Euro, da fünf Ansprüche von neun oder zehn Ansprüchen geltend gemacht wurden. ff) Die Klägerin nahm und nimmt keinen bestimmenden Einfluss auf die Verfahren. Sie nahm teilweise an Verhandlungen teil, jedoch erklärte sie selbst (Prot. v. 28.03.2014, S. 11): "Die Klage wurde eingelegt und zugestellt und dann habe ich von den Terminen erfahren. Weiter Einfluss genommen habe ich da nicht." Dies nimmt Wunder insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das erste juristische Staatsexamen abgelegt und das Referendariat absolviert hat. Auch im vorliegenden Verfahren wurde deutlich, dass das Handeln der Klägerin wesentlich bestimmt wird durch den Klägervertreter. Diesen Eindruck schöpft der Einzelrichter aus dem Auftreten der Klägerin und des Klägervertreters und ihren Interaktionen in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2014. b) Die vorgenannten Indizien ermöglichen die richterliche Überzeugungsbildung, dass die Abtretung sittenwidrig ist, weil sie wirtschaftlich zumindest zum Teil an den Klägervertreter erfolgte und die Klägerin keinen oder zumindest keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Verfahren nahm. Formal erfolgt die Abtretung zwar an die Klägerin, jedoch ist aufgrund der Gestaltung im Ergebnis wieder der Klägervertreter - zumindest partiell - wirtschaftlicher Profiteur der Entscheidung. Dies ist er zum Teil zu 40 % (Protokoll vom 28.3.2014, S. 10). c) Dieser Dichte von Indizien konnte die Klägerin auch nicht durch ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO entgegentreten und auch der schriftsätzliche klägerische Vortrag vermochte das Gericht nicht anderweitig zu überzeugen. Die Klägerin hat sich an mehreren entscheidenden Stellen ihrer Befragung auf Nichtwissen zurückgezogen, konnte Widersprüche (wie etwa zum geringen Vorschuss) nicht aufklären, konnte nicht erläutern, wie die Honorarkonstruktion sich tatsächlich gestaltet und nicht erklären, warum das beendete Verfahren nicht abgerechnet ist. Weiter sieht das Gericht, dass der Vortrag des Klägervertreters oft im Beliebigen verbleibt oder mit der Wahrheitspflicht schwer vereinbar ist. Auf die konkrete Frage des Einzelrichters im Termin vom 28.3.2014, ob das Ehepaar M.. (Parallelverfahren 330 O 157/13) den Fragebogen (Anlage B 4) erhalten habe, erklärte der Klägervertreter ausdrücklich, dass die Zedenten den Fragebogen bekommen hätten. Auf den Hinweis hin, dass Anlage B 4 eine anwaltliche Schweigepflicht postuliere, und auf den Hinweis auf § 2 Abs. 2 BORA sowie den Kommentar von Hartung zur BORA, 5. Aufl., § 2 Rn. 17 hin, erklärte der Klägervertreter schließlich, dass es unterschiedliche Versionen des Fragebogens gegeben habe und er auch im Übrigen nicht wisse, ob diese Version des Fragebogens B 4 die Eheleute M.. erreicht habe. Den Vortrag aus der Klagschrift vom 22.8.2012, die Anleger B.. hätten einen mündlichen Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, widerlegte diese selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO am 28.3.2014. Sie hat erklärt, nur mit einem einzigen Anleger jemals telefoniert zu haben und hier sei es auch nur um eine Bankverbindung gegangen. Im Termin vom 28.03.2014 erklärte der Klägervertreter (Prot. v. 28.03.2014, S. 2), er wisse nicht, ob mit den Zedenten B.. und M.. ein Mandat bestanden habe. In der Klagschrift vom 22.08.2012, S. 52 (=Bl. 52 d.A.) hatte er dies ausdrücklich behauptet. d) Zu welchen Folgen ein Rechtsgeschäft führt, dessen Inhalt mit den grundlegenden Werten der Rechtsordnung unvereinbar ist, zeigt sich exemplarisch an dem von der Beklagten hergereichten und damit zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten E-Mail-Korrespondenz in der Sache Dr. B.. (Anlagenkonvolut B 34). Der dortige Kläger/Zedent Dr. B.. erhielt zunächst am 26.2.2013 eine E-Mail vom Klägervertreter, dass, da er "als Anwalt wegen Standesrecht nicht als Käufer [der Forderung] infrage" kommt, sich als Käuferin aber seine Lebensgefährtin Frau C.. anbiete, für die er bürge und die bereits "in vergleichbaren L..-Verfahren als Kläger" (sic!, nicht "Klägerin") auftrete. Sodann kündigte der Mandant Dr. B.. mit E-Mail vom 12.3.2013, 6.41 Uhr, ausdrücklich das Mandat und schrieb, er wünsche ausdrücklich keine Klage. Der Prozessbevollmächtigte der hiesigen Klägerin antwortete am 14.3.2013, er habe dennoch (und damit entgegen der ausdrücklichen Weisung) "verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen". Diese konkretisierte der Klägervertreter sodann mit Schriftsatz vom 5.4.2013, er habe im Interesse von Dr. B.. "im Namen eines vertrauten Dritten" Klage eingereicht beim Landgericht Hamburg. Dieser "vertraute Dritte" war die Klägerin, die Lebensgefährtin des Klägervertreters (Anlagenkonvolut B 34, 1. Seite, Verfügung der Kammer iS 330 O 111/13 vom 08.05.2013), was gegenüber dem Mandanten Dr. B.. durch den Klägervertreter jedoch zunächst nicht offenbar wurde. Dies zeigt exemplarisch, dass das Verbot, Erfolgshonorare außerhalb der engen Grenzen des RVG sich versprechen und gewähren zu lassen, nicht nur akademischen Charakter hat. Es stellt vielmehr sicher, dass der Rechtsanwalt interessengeleitet tätig wird, und zwar interessengeleitet im Sinne des Mandanten, dessen Interessen er vertritt. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt wie folgt: 49.920 € bis 28.03.2014, 36.038,17 € ab 28.03.2014. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen - aus Klägersicht - fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlageberatung wurde durchgeführt gegenüber den im Folgenden als "Zedenten" genannten Eheleuten B..- H.. und U..B... Herr B.. ist Steuerberater mit eigener Kanzlei, die er mit Hilfe seiner Frau führt. Sie sind durchaus vermögend, ein Transaktionsvolumen pro Transaktion von über 100.000 DM ist im WpHG-Bogen vom 16.06.1999 notiert. Das Nettovermögen der Zedenten betrug laut nämlichem WpHG-Bogen über 1,2 Mio. €. Am 16.11.2007 sprachen der Anlageberater B1 der Beklagten und der Zedent. Der Inhalt des Anlageberatungsgesprächs ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls kam es zur Abbuchung von 49.920,00 € und zur Einlieferung von 50 Stück Garantiezertifikaten "L..B..G.. Zertifikat" (ISIN:), auch bekannt als "G.. Zertifikat". Die von der Klägerin als Folge dieses Erwerbs und der Beratung behaupteten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hatte ursprünglich der Klägervertreter, Rechtsanwalt Dr. A.., erworben respektive zu erwerben versucht. Die Ansprüche der Zedenten und von zahlreichen weiteren Anlegern, die er sich nach Werbung im Internet und in den Medien von Anlegern hatte abtreten lassen, machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend. Das Landgericht Frankfurt/Main wies mit Urteil vom 19.1.2012 (Geschäfts-Nr.: 2/10 O 285/11) die Ansprüche des Klägervertreters ab. Das Urteil ist hergereicht als Anlage B 1. Das Landgericht Frankfurt erachtete die Abtretung als sittenwidrig, weil der Klägervertreter damit über seine Rolle als beratender Rechtsanwalt hinausging und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Etwa ab März 2011 war die Klägerin die Lebensgefährtin des Klägervertreters. Die Klägerin ist Diplomjuristin, sie legte das 1. juristische Staatsexamen ab, absolvierte das Referendariat, bestand aber die große juristische Staatsprüfung auch nach Wiederholung nicht. Sie war infolge dessen niemals als Rechtsanwältin zugelassen und ist dies auch heute nicht. Sie schloss am 13.8.2012 mit den Zedenten einen Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsvertrag, der wiedergegeben ist auf S. 51 der Klagschrift. Hierauf wird Bezug genommen. Dies tat sie mit all jenen Zedenten, die zunächst - aus Sicht des Landgerichts Frankfurt am Main erfolglos - versucht hatten, ihre Ansprüche an den Klägervertreter abzutreten. Mit der Durchsetzung der möglichen Schadensersatzansprüche, die ihr am 13.8.2012 abgetreten worden sein sollen, beauftragte sie in allen Fällen den Klägervertreter. Dabei wurde zwischen der Klägerin und dem Klägervertreter ein Erfolgshonorar vereinbart, das in Einzelfällen 40 % beträgt. Insgesamt vertritt der Klägervertreter die Klägerin in 9 oder 10 Verfahren dieser Art. Sie hat im Jahr 2012 insofern 10.000,00 € als Vorschuss an den Klägervertreter überwiesen. Bislang hat es ein Ergebnis dieser Verfahren gegeben, nämlich einen Vergleich, der im Jahr 2013 geschlossen wurde. Eine Gebührennote hat die Klägerin insofern nicht erhalten. Wie abgerechnet werden soll, weiß die Klägerin nicht. Wie die Erfolgshonorarvereinbarung in jenem Fall, der abgerechnet werden könnte, sich gestaltet, konnte die Klägerin im Termin vom 28.3.2014 ebenfalls nicht erläutern (Protokoll S. 9/10). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49.920 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz ab Rechtshängigkeit, nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab 24.5.2008, zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 50 Stück des Zertifikats "L..B..G.. Zertifikat" (ISIN:) abzüglich Insolvenzausschüttungen in Höhe von 13.881,83 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet insbesondere, dass die Abtretung von den Zedenten an die Klägerin sittenwidrig sei. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört im Termin vom 28.3.2014. Diesbezüglich wird verwiesen auf das Protokoll vom 28.3.2014. Im Übrigen wird verwiesen auf die von den Parteien hergereichten Schriftsätze nebst Anlagen.