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Urteil

330 O 225/13

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0808.330O225.13.0A
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Leitsätze
1. Eine kapitalsuchende Gesellschaft hat wie ein Gründungsgesellschafter oder ein Treuhandkommanditist die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Dezember 2012, 34 U 84/12).(Rn.52) 2. Der Anleger ist bei der Beschreibung der Anlage auf Kapitalverlustrisiken, ein "Blind-Pool-Risiko" und darauf hinzuweisen, dass im Insolvenzfall Ausschüttungen wieder eingelegt werden müssen.(Rn.56) 3. Die kapitalsuchende Gesellschaft muss sich bei der Vermittlung einer Beteiligung unzutreffende Angaben des Vermittlers zurechnen lassen.(Rn.67) 4. Handelt es sich bei der beklagten Beteiligungsgesellschaft um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, hat der Anleger einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben und er kann grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung geltend machen. Je nach Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft und der -hypothetischen - Höhe der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter kann ihm jedoch ergänzend ein durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichener Schadenersatzanspruch zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12).(Rn.74) 5. Auch für Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft gilt der Grundsatz, dass im Allgemeinen keine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.(Rn.84)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.258,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen. 3. Die Verurteilung zu Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung mit der Vertragsnummer. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 775,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. 8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine kapitalsuchende Gesellschaft hat wie ein Gründungsgesellschafter oder ein Treuhandkommanditist die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Dezember 2012, 34 U 84/12).(Rn.52) 2. Der Anleger ist bei der Beschreibung der Anlage auf Kapitalverlustrisiken, ein "Blind-Pool-Risiko" und darauf hinzuweisen, dass im Insolvenzfall Ausschüttungen wieder eingelegt werden müssen.(Rn.56) 3. Die kapitalsuchende Gesellschaft muss sich bei der Vermittlung einer Beteiligung unzutreffende Angaben des Vermittlers zurechnen lassen.(Rn.67) 4. Handelt es sich bei der beklagten Beteiligungsgesellschaft um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, hat der Anleger einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben und er kann grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung geltend machen. Je nach Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft und der -hypothetischen - Höhe der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter kann ihm jedoch ergänzend ein durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichener Schadenersatzanspruch zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12).(Rn.74) 5. Auch für Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft gilt der Grundsatz, dass im Allgemeinen keine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.(Rn.84) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.258,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen. 3. Die Verurteilung zu Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung mit der Vertragsnummer. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 775,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. 8. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und mit den Hauptanträgen weitgehend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Schadenersatz in Höhe ihrer noch in die Beklagte investierten Einlage nebst Agio verlangen (dazu unter 1.). Einen Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns (dazu unter 2.) bzw. auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht schlüssig geltend gemacht (dazu unter 3.). Vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte der Klägerin in Höhe von 775,64 EUR zu erstatten (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung. Als kapitalsuchende Gesellschaft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.12.2012, Az. 34 U 84/12, juris) hatte die Beklagte wie ein Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris) oder ein Treuhandkommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, juris) die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. D.h. sie musste diesen über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Anlegerin durch den Zeugen S.. über die Beteiligung an der Beklagten und die damit verbundenen Risiken fehlerhaft informiert worden, was für ihre Anlageentscheidung ursächlich war (dazu unter a). Dies ist der Beklagten zuzurechnen (dazu unter b). Der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung der Beteiligung ist weder nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen (dazu unter c) noch verjährt (dazu unter d). a) Der Zeuge S.. hat die Klägerin hinsichtlich der Haftungsstruktur und der Verlustrisiken bei einer Beteiligung an der Beklagten nicht vollständig und damit unzutreffend aufgeklärt. Dies ergibt sich daraus, dass nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen B.. und S.. festzustellen ist, dass der Zeuge S.. der eine sichere Anlage suchenden Klägerin die Beteiligung an der Beklagten empfohlen und bei der Beschreibung der Anlage weder auf Kapitalverlustrisiken, noch auf das „Blind-Pool-Risiko“ oder darauf hingewiesen hat, dass im Insolvenzfall Ausschüttungen wieder eingelegt werden müssen. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugen B.. und S.. haben bei ihrer Befragung angegeben, die Klägerin habe eine sichere Geldanlage gesucht. Der Zeuge S.. hat darüber hinaus ausgesagt, er habe der Klägerin aufgrund der ihm in Schulungen des Emissionshauses R.. vermittelten Informationen erklärt, die Risiken seien bei dieser Anlage in die Kalkulation bereits eingepreist. Er habe erläutert, dass es nur zu einem Totalausfalle kommen könne, wenn alle Mieter ausfallen bzw. alle Gebäude „zusammenbrechen“ und die Versicherung nicht zahle, was sehr, sehr unwahrscheinlich sei. Es sei zwar darüber gesprochen worden, dass Ausschüttungen ggf. ausbleiben könnten. Über die Möglichkeit eines Teilverlustes des Kapitals sei nicht gesprochen worden, dies sei für ihn und die anderen Vermittler nicht abzusehen gewesen. Er habe den ersten Punkt unter Ziffer 1 der Übersicht zur „Beurteilung der wesentlichen Risiken“ aus der ihm vom Emissionshaus überlassenen Produktcoaching-Mappe (vgl. Anlage zum Protokoll vom 24.06.2014 = Bl. 150-152 d. A.) gegenüber der Klägerin angesprochen, die weiteren Punkte sei er mit ihr nicht durchgegangen. Diese Aussage des Zeugen S.. ist glaubhaft. Dafür spricht zunächst, dass sie sich im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin und des Zeugen B.. deckt, die beide angegeben haben, dass ihnen erklärt worden sei, es handele sich um eine sichere Anlage; über das Risiko, Kapital zu verlieren, sei nicht informiert worden. Darüber hinaus spricht maßgeblich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S.., dass dieser mit seinen Angaben zum Inhalt des Gesprächs eingeräumt hat, die Klägerin unvollständig und damit falsch informiert zu haben. Allein der Wunsch des Zeugen, der mit ihm bekannten Klägerin mit seiner Aussage zum Klageerfolg zu verhelfen bzw. ggf. seiner eigenen Verärgerung über die Beklagte Raum zu verschaffen, kann dieses Aussageverhalten kaum begründen. Denn mit seiner Aussage hat sich der Zeugen dem Risiko ausgesetzt, von der Beklagten bzw. dem Hauptvertriebspartner der Beklagten im Rahmen eines Rückgriffes in Anspruch genommen zu werden. Die von dem Zeugen S.. geschilderte Aufklärung der Klägerin war unzureichend, weil er die Möglichkeit des Verlustes von Teilen des Kapitals, das bei der Beklagten aus verschiedenen Gründen bestand, nicht kritisch erwähnt und auch nicht auf die unter Ziffer 1 Punkt 4 der „Beurteilung des wesentlichen Risiken“ der Coaching-Mappe dargestellte Möglichkeit hingewiesen hat, dass im Falle einer Insolvenz des Fonds Ausschüttungen wieder eingefordert werden können. Außerdem ist auf die sich daraus ergebenden Risiken, dass „künftige Investitionen des Fonds“ noch nicht feststanden (vgl. Ziff. 2 der Anlage zum Protokoll vom 24.06.2014), nicht hingewiesen worden, was jedoch ebenfalls ein für die Anlageentscheidung relevanter Umstand der Fondskonstruktion war. Eine entsprechende Aufklärung erübrigte sich auch dann nicht, wenn der Klägerin – wie von dem Zeugen S.. geschildert – bekannt war, dass es bei keiner Anlage hundertprozentige Sicherheit gibt. Denn ein Anleger kann die Risiken einer Kapitalanlage nur dann eigenverantwortlich einschätzen, wenn er über die die Risiken begründenden Umstände ausreichend informiert wird, was jedoch – aus den dargestellten Gründen – bei der Erklärung des Zeugen S.. nicht der Fall war. Nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen B.. und S.. ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin sich vor der Zeichnung der Beteiligung nicht durch die Lektüre des Fondsprospektes informieren konnte. Denn alle Befragte haben – auch insoweit glaubhaft – angegeben, der Prospekt sei der Klägerin erst im Zusammenhang mit der Zeichnung übergeben worden. Die Beklagte hat die schlüssige Behauptung der Klägerin, sie hätte sich bei vollständiger Aufklärung über die Risiken der Beteiligung nicht zur Zeichnung entschlossen, nicht entkräftet. b) Die Beklagte muss sich die fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen S.. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 m. w. N., juris) sind bei der Vermittlung einer Beteiligung unzutreffende Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Dies gilt vorliegend auch für die Beklagte als kapitalsuchende Gesellschaft. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Zeuge S.. bei der Aufklärung der Klägerin von den Weisungen der Beklagten abgewichen ist oder ob die sich aus dem Fondsprospekt ergebenden Risikohinweise tatsächlich – wie von dem Zeugen angedeutet – im Rahmen des Coachings der Vermittler durch die Hauptvertriebsbeauftragte relativiert worden sind. Denn nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris), was bei der Beratung der Klägerin durch den Zeugen S.. der Fall war. Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, welche rechtlichen Verbindungen zwischen dem Vermittler S.., der Firma B.. M.. und dem mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten Emissionshauses R.. & C... bestanden. Denn der Zeuge S.. war zumindest ein sog. Untervermittler, dessen Verschulden dem Gründungsgesellschafter bzw. hier der kapitalsuchenden Gesellschaft schon dann zuzurechnen ist, wenn mit seinem Einsatz gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 m. w. N., juris). Dass dies für die Beklagte nicht der Fall war, hat diese nicht geltend gemacht. c) Der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung der Beteiligung ist nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen bzw. auf die Zahlung des Abfindungsguthabens beschränkt. Vorliegend sind zwar die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 31.01.2014, 11 U 6/13; Urteile vom 23.08.2013, z.B. 11 U 114/12 und 27.09.2013, z.B. 11 U 26/12). Die Klägerin kann darum im Wege des Schadenersatzes grundsätzlich nicht die Rückabwicklung ihrer Beteiligung geltend machen kann; sie hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az. II ZR 383/12, juris; Hans. OLG, Beschluss vom 13.12.2013, Az. 11 U 94/13), über dessen Höhe sie mit dem Hilfsantrag zu 1 Auskunft verlangt. Ihr steht jedoch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.11.2013, Az. II ZR 383/12, juris) ergänzend, je nach Vermögenslage der Beklagten und der Höhe der – hypothetischen – Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ein Anspruch auf Ersatz ihres durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens zu. In diesem Sinne ist der Klägerin im vorliegenden Fall Schadenersatz in Höhe ihrer gesamten noch in die Beklagte investierten Einlage nebst Freistellung von weiteren Schäden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zuzusprechen. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass es die Vermögenslage der Beklagte zulässt, über die Abfindungsansprüche aller stillen Gesellschafter hinaus, entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 darauf hingewiesen worden, dass sie zu ihrer Vermögenslage und dazu, dass ihr der Ausgleich eines Schadens der Klägerin neben der Erfüllung der (hypothetischen) Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ggf. nicht möglich ist, substantiierten Vortrag zu halten hat. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist entsprechender Vortrag nicht erfolgt, so dass von der Leistungsfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. d) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier also die Klägerin – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits bei der Zeichnung der Beteiligung im Jahr 2006 bzw. bis Ende des Jahres 2009 (die Klage ist noch im Jahr 2012 erhoben worden) – entgegen ihres Vortrags - positive Kenntnis davon hatte, dass ihr investiertes Kapital in relevantem Umfang verloren gehen kann und die erhaltenen Ausschüttungen bei einer Krise der Gesellschaft ggf. wieder eingelegt werden müssen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und bewiesen. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, Az. II ZR 69/12; Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, m. w. N., juris). Dieser Grundsatz gilt auch – wie vorliegend - für Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, juris). Angesichts der der Klägerin von dem Zeugen S.. erteilten Hinweise kann dieser nach diesen Grundsätzen keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass die Klägerin auf dem Zeichnungsschein mit einer gesonderten Unterschrift folgende Erklärung unterschrieben hat „Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“.“ und sich auf dem Zeichnungsschein sowohl der Hinweis findet, dass es sich um eine „Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung“ handelt, als auch vermerkt ist: „Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G.. L.. AG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ (Seite 12-16) von wesentlicher Bedeutung.“. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diese Hinweise vor der Zeichnung gelesen hat. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass sie zur Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit verpflichtet war, den gesamten Inhalt des Zeichnungsscheins zur Kenntnis zu nehmen, stellte es keinen schwerer Obliegenheitsverstoß dar, dass die Klägerin nachdem der Zeuge S.. im oben festgestellten Sinne mit ihr über die Risiken der Beteiligung gesprochen und dabei insbesondere erklärt hat, dass die Risiken bei dieser Anlage in die Kalkulation bereits eingepreist seien, die Lektüre des Zeichnungsscheins nicht zum Anlass nahm, sich genauer mit der Darstellung der Risiken der Beteiligung im Fondsprospekt zu befassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09) der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Unterlässt der Anleger eine „Kontrolle“ des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“. Es mag sein, dass einem Anleger, dem ein Vermittler ohne Begründung erklärt, bei der Anlage gebe es keine Risiken, und der diese Erklärung trotz der oben zitierten Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht reflektiert, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Zeuge S.. hat vielmehr unter Bezugnahme auf eine ihm von der Emittentin überlassene Unterlage (Produktcoaching-Mappe) Risiken angesprochen und relativiert. Allein der Hinweis, es handele sich „nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage sondern um eine unternehmerische Beteiligung“ und es bestünden „tatsächliche und rechtliche Risiken“, stand nicht in einem offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen des Vermittlers. Der ebenfalls im Zeichnungsschein zu findende Hinweis auf eine „Verlustbeteiligung“ ist für einen durchschnittlichen Anleger wie die Klägerin ebenfalls kein zwingender Hinweis darauf, dass in relevantem Umfang Kapitalverlustrisiken und die Gefahr besteht, dass Ausschüttungen bei einer Krise der Gesellschaft wieder eingelegt werden müssen, der Vermittler also falsch aufgeklärt hat. 2. Einen Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns hat die Klägerin nicht. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass sie ihr Kapital alternativ auf einem Tagesgeldkonto angelegt hätte. Die Klägerin hat vielmehr mit der Zeichnung der Beteiligung an der Beklagten bewusst in eine Anlage investiert, bei der sie selbst davon ausging, dass kein bestimmter Zinssatz garantiert ist. Das investierte Kapital stammte auch nicht von einem Tagesgeldkonto. 3. Auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht schlüssig geltend gemacht. Allein die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 17.09.2012 begründete keinen Verzug. 4. Der Klägerin angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer und damit in Höhe von 775,64 EUR zu erstatten. Angesichts des gerichtsbekannten Umstandes, dass der Klägervertreter für eine Vielzahl von Anlegern Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht und jeweils im wesentlichen gleichen Vortrag hält, war die Bearbeitung der Sache für diesen weder schwierig noch aufwändig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens beträgt 9.508,33 EUR. Davon entfällt auf den Klageantrag zu 1 der bezifferte Betrag von 9.258,33 EUR und auf den Klageantrag zu 3 geschätzt 250,- EUR. Die weiteren Klageanträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 25.01.2006 mit einer Zeichnungssumme von 10.000,- EUR zuzüglich eines Agios von 600,- EUR als atypische stille Gesellschafterin an der Beklagten. Wegen der Details des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Beklagte trat auch als Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin auf und ist vor allem im Bereich von Logistikgeschäften tätig. Nach dem Fondskonzept konnten die Anleger zwischen den Anlagemöglichkeiten „Classic“ mit einer Einmaleinlage und „Sprint“ mit Rateneinlagen wählen. Die Klägerin entschied sich für die Variante „Classic“ und eine Laufzeit von 10 Jahren. Vermittelt wurde die Anlage der Klägerin durch den Zeugen J.. S... Für die Anleger der Variante „Classic“ sah § 12 des atypischen stillen Gesellschaftsvertrags ab dem zweiten Jahr der Beteiligung gewinnunabhängige Ausschüttungen in steigender Höhe vor. Die Klägerin erhielt aus der Beteiligung Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.341,67 EUR. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2012 (vgl. Anlage K 2) ließ sie die Beklagte vorgerichtlich mit Fristsetzung zum 17.09.2012 zur Leistung von Schadenersatz auffordern. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe für Aufklärungsfehler des in ihr Vertriebssystem einbezogenen Vermittlers S.. einzustehen, und behauptet, sie sei im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Vermittler über wesentliche Aspekte des Anlagemodels falsch bzw. nicht vollständig informiert worden. Herr S.. habe ihr den Prospekt zu der Beteiligung vom 04.06.2005 (Anlage B 2) erst unmittelbar vor der Zeichnung übergeben. Sie habe eine sichere Anlage gewünscht, bei der für sie keine Verluste, auch keine Teilverluste entstehen können. Herr S.. habe ihr suggeriert, dass sie ihr Geld durch die regelmäßigen Ausschüttungen ohnehin wieder zurückbekomme. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass die jährlichen Ausschüttungen im System „Classic“ zu einer Verringerung ihrer Einlage führen können, die sie im Verlustfalle wieder einbringen müsse. Ihr sei insbesondere nicht erklärt worden, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Zinsen oder Erträge der Beteiligung handelt. Auch über die bestehenden Verlustrisiken sei sie nicht zutreffend informiert worden. Herr S.. habe ihr vielmehr – unzutreffender Weise - erklärt, ein Verlust könne nur dann eintreten, wenn die betreffenden Gebäude zerstört würden. Dies habe sie ihm, da er sie seit vielen Jahren berate, auch geglaubt. Dadurch habe er die Risikohinweise auf dem Zeichnungsschein als „vom Gesetzgeber gewollt“ relativiert und die Anlage als absolut sicher bezeichnet. Die Klägerin behauptet, sei nicht über das „Blind Pool Risiko“, die mangelnde Fungibilität der Beteiligung und auch darüber nicht aufgeklärt worden, dass die Ausschüttungen unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Sie hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin ist der Ansicht, auch der Prospekt der Beklagten sei fehlerhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Höhe der „Platzierungskosten“, da diese auf das Gesamtinvestitionsvolumen, nicht jedoch auf die Einlagen der stillen Gesellschafter bezogen seien. Außerdem seien diese Kosten mit zumindest 20,75 % der Zeichnungssumme deutlich zu hoch. Die Klägerin meint, sie könne von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten noch investierten Kapitals verlangen. Dieser Anspruch sei nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft beschränkt, da es sich bei der Beteiligung um eine sog. „zweigliedrige“ atypische stille Gesellschaft handele. Die Klägerin verlangt außerdem Erstattung eines entgangenen Gewinns und behauptet, sie hätte ihr Geld alternativ auf ein Tagesgeldkonto angelegt, über das sie einen durchschnittlichen Zins von mindestens 3 % erwirtschaftet hätte. Letztlich behauptet die Klägerin, sie habe an ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR bezahlt. Der Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.258,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit der Vertragsnummer zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadenersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.067,73 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verpflichten, sie von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 962,71 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für ihre Beteiligung an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung; 2. die Auskunft zu Ziffer 1. an Eides statt zu versichern; 3. das Abfindungsguthaben zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Beklagten einschließlich der Höhe der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter; 5. die Auskunft zu 4. an Eides statt zu versichern; 6. an die Klägerin 9.258,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu zahlen unter Anrechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadenersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.067,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 962,71 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadenersatz zu zahlen gemäß Hilfsantrag zu Ziffer 6. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, sie habe für Beratungsfehler des Zeugen S.. nicht einzustehen. Dieser sei weder für sie tätig geworden, noch in ihrem Namen aufgetreten. Sie behauptet, die Klägerin sei außerdem vollständig und richtig beraten worden. Dies sei insbesondere durch die Übergabe des inhaltlich nicht zu beanstandenden Fondsprospekts erfolgt. Der Zeuge S.. habe der Klägerin den Prospekt bereits bei einem ersten Gespräch über die Beteiligung und nicht erst im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben. In diesem Sinne habe die Klägerin auch auf der Beitrittserklärung bestätigt, dass sie den Prospekt erhalten habe und ihr der Inhalt des Prospekts bekannt sei. Darüber hinaus habe der Zeuge S.. die Klägerin über die Risiken der Unternehmensbeteiligung aufgeklärt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handele. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus einem Hinweis auf dem Zeichnungsschein. Die Beklagte meint, ein Hinweis darauf, dass die vom Fondskonzept vorgesehenen gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern, sei nicht erforderlich gewesen. Die Höhe der Emissionskosten ergebe sich korrekt aus dem Fondsprospekt. Außerdem habe der Zeuge S.. die Klägerin darüber auch mündlich aufgeklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der vorliegenden Beteiligungsform um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft könne die Klägerin darum allenfalls die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.11.2013, 24.03.2014 und 24.06.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E.. B.. und J.. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2014 und 24.06.2014 Bezug genommen.